Wer jünger als 45 ist und zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten möchte, sollte sich einmal genauer mit der Nachzahlung für Ausbildungszeiten auseinandersetzen.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet euch verschiedene Möglichkeiten, freiwillige Zahlungen zu leisten und dadurch eure Rente zu erhöhen. So hat derjenige, der keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, die Option, freiwillige Beiträge zu leisten. Davon abgesehen können die meisten, die das 50. Lebensjahr erreicht haben, Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen vornehmen. Und selbst wer bereits das Rentenalter erreicht hat, hat Möglichkeiten, weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Eine bisher in diesem Kontext noch nicht thematisierte Alternative ist die Nachzahlung für Schul- bzw. Ausbildungszeiten. Diese kann sich insbesondere für Personen anbieten, die das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und daher keine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge vornehmen können, aber dennoch ihre gesetzliche Rente erhöhen wollen.
Wer kann für Schulzeiten nachzahlen?
Bei den Regelungen zur Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten sind die gesetzlichen Vorschriften sehr streng. Der Antrag auf Nachzahlung muss spätestens bis zum 45. Lebensjahr gestellt werden. Wer zu einem späteren Zeitpunkt – weil er zum Beispiel noch zusätzlich Monate für die Mindestversicherungszeit erwerben möchte – mit der Nachzahlungsoption für Schulzeiten liebäugelt, kann diese leider nicht mehr in Anspruch nehmen.
Eine Ausnahme gibt es lediglich für Personen, die versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren – also zum Beispiel Beamte, die keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen mussten. Scheidet eine solche Person aus ihrer versicherungsfreien Tätigkeit aus und wird durch ihren Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – der Dienstherr zahlt also für die Zeit der versicherungsfreien Tätigkeit nachträglich Beiträge in die Rentenversicherung ein – gilt die Frist „45. Lebensjahr“ nicht.
Diese Gruppe darf den Antrag auf Nachzahlung für Schulzeiten unabhängig vom Alter innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung stellen.
Für welche Schulzeiten ist eine Nachzahlung möglich?
Spricht man von „Nachzahlung für Ausbildungszeiten“ beschreibt dieser Passus den tatsächlichen Inhalt der Nachzahlungsmöglichkeit eigentlich nur unzureichend.
Man könnte nämlich annehmen, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 45. Lebensjahr für alle Schul- und Studienzeiten die Option besteht, nachträglich Beiträge zu entrichten. Diese Annahme ist nicht korrekt!
Tatsächlich erlaubt der § 207 SGB VI die Nachzahlung für Ausbildungszeiten erst ab dem Alter von 16 Jahren und nur dann, wenn es sich bei diesen Zeiten nicht bereits um Anrechnungszeit handelt und in diesen Zeiten nicht bereits aus einem anderen Grund (z. B. Erwerbstätigkeit) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Da der Großteil der Schul- und Studienzeiten bei der Rentenberechnung in Form einer Anrechnungszeit berücksichtigt wird, sind die Nachzahlungsmöglichkeiten für Ausbildungszeiten also gar nicht so groß, wie man zunächst vermuten könnte.
Wann sind Schul- und Studienzeiten keine Anrechnungszeiten?
Es gibt zwei klassische Fälle, in denen sich die Nachzahlung anbieten kann, weil Schul- und Studienzeiten eben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden:
1. Da Anrechnungszeiten erst ab dem 17. Geburtstag berücksichtigt werden, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten aber bereits für Zeiten ab 16 möglich sind, kann ein jeder, der zwischen 16 und 17 eine Schule besucht hat, für das Jahr von 16 bis 17 Beiträge nachzahlen.
2. Schul- und Studienzeiten werden laut Gesetz für maximal 8 Jahre als Anrechnungszeit anerkennt. Wer also relativ lange zur Schule gegangen ist oder studiert hat und in Summe gerechnet ab dem 17. Geburtstag mehr als 8 Jahre mit Schul- und Studienzeiten aufweist, kann für die Zeiten, die aufgrund der obigen Einschränkung nicht mehr mitgerechnet werden, Beiträge nachzahlen (sofern in diesen Zeiten nicht bereits aus anderen Gründen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden).
In welcher Höhe ist die Nachzahlung für Schulzeiten möglich?
Nachdem nun klar ist, wer in welchen Zeiträumen dazu berechtigt ist, Nachzahlungen für Schul- und Studienzeiten zu entrichten, stellt sich als nächstes die Frage, in welcher Höhe eine Nachzahlung möglich ist.
Die Regelungen sind hierbei vergleichbar zu den Vorschriften der freiwilligen Beitragszahlung. Es gibt lediglich einen gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstbeitrag, der pro Nachzahlungsmonat in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden kann. Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei Nachzahlungen im Jahr 2020 bei 83,70 €, der Maximalbetrag bei monatlich 1.283,40 €.
Beabsichtigt man nun, für die Zeit zwischen 16 und 17 die Nachzahlung für Ausbildungszeiten zu nutzen – also für insgesamt 12 Monate – muss man mindestens 1.004,40 € (83,70 € x 12 Monate) einzahlen und kann maximal 15.400,80 € bei der gesetzliche Rentenversicherung loswerden.
Sowohl Mindest- als auch Höchstbeitrag können sich in den kommenden Jahren verändern.
Der monatliche Mindestbeitrag berechnet sich folgendermaßen:
450 € x Beitragssatz zur Rentenversicherung = Mindestbeitrag.
Verändert sich in den nächsten Jahren der Beitragssatz zur Rentenversicherung, wird also entsprechend auch der Mindestbeitrag nach oben oder unten angepasst.
Der Maximalbetrag hängt ebenfalls vom Beitragssatz zur Rentenversicherung ab und zudem von der Beitragsbemessungsgrenze, die zurzeit bei 82.800 € liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr angepasst, sodass davon auszugehen ist, dass es Jahr für Jahr zu einer Erhöhung des Maximalbetrags kommen wird.
Bis wann muss die Nachzahlung erfolgt sein?
Klar ist: Bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten handelt es sich nicht um Peanuts-Beträge. Über diesen Weg lassen sich durchaus höhere Beträge in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbringen, sodass sich die Frage anschließt, ob diese Beträge denn auf einmal eingezahlt werden müssen oder auch eine Art Ratenzahlung möglich ist.
Wer bereits einen Blick auf das für die Nachzahlung relevante Antragsformular V0080 geworfen hat, der weiß: Bereits der Antrag sieht die Möglichkeit vor, die Einzahlung auf bis zu fünf Jahre aufzuteilen. Der Nachzahlungsbetrag muss also nicht zwangsläufig auf einmal geleistet werden.
Besonders interessant für Personen, die kurz vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres stehen, kann die Regelung sein, dass lediglich der Antrag auf die Teilzahlung bis 45 gestellt werden muss. Die tatsächlichen Zahlungen können im Rahmen der fünfjährigen Ratenzahlung auch nach dem 45. Lebensjahr erfolgen. Ihr habt somit die Möglichkeit, sogar bis zum 50. Lebensjahr für Schul- und Studienzeiten nachzuzahlen.
Wer sich für eine Ratenzahlung entscheidet, muss sich lediglich bewusst sein, dass sich jährlich mehrere Werte verändern (können), die einen Einfluss darauf haben, wie viele Rentenpunkte ihr für eure Nachzahlung erhaltet. Ein ganz entscheidender Wert ist in diesem Zusammenhang der Durchschnittsverdienst aller Versicherten, der zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst wird. Der Durchschnittsverdienst ist wichtig, weil anhand des Durchschnittsverdienstes bestimmt wird, bei welchem Einkommen bzw. bei welcher Beitragszahlung man exakt einen Rentenpunkt erhält. Daneben kann sich zum 1. eines Jahres auch der Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie die Beitragsbemessungsgrenze verändern, was ebenfalls Auswirkungen auf die Ausgleichszahlung haben kann.
Hätte man beispielsweise im Jahr 2015 im Rahmen der Nachzahlung für Ausbildungszeiten 7.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, hätte man damit 1,0585 Rentenpunkte erworben, was die monatliche Brutto-Rente im Jahr 2018 um 33,90 € erhöht hätte. Ein Jahr später, im Jahr 2016, gab es für 7.000 € nur noch 1,0344 Rentenpunkte (33,13 € Brutto-Rentensteigerung).
Will man seine Einzahlung auf mehr als fünf Jahre verteilen, lässt sich auch das über ein kleines Hintertürchen ermöglichen. Stellt ihr einen Antrag auf eine Ausgleichszahlung gebt ihr im Antrag an, für welche Zeiträume ihr nachzahlen wollt. Gebt ihr hier nur einen Teilzeitraum des gesamten Zeitraums an, für den ihr nachzahlen wollt, könnt ihr für die Teilzahlung die fünfjährige Ratenzahlung beantragen. Nach Ablauf der fünf Jahre könnt ihr nochmals einen Antrag auf Nachzahlung für einen weiteren Teilzeitraum stellen, sofern ihr noch nicht älter als 45 seid, und erneute eine fünfjährige Ratenzahlung beantragen.
Beispiel: Ihr seid 35 Jahre alt und wollt für den Zeitraum zwischen 16 und 17, in dem ihr zur Schule gegangen seid, die Ausgleichszahlung für Schulzeiten leisten, weil diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt wurde. Weiterhin möchtet ihr die Einzahlung gerne auf 10 Jahre aufsplitten. So beantragt ihr mit 35 zunächst die Ausgleichszahlung mit Ratenzahlung für die 6 Monate von 16 1/2 bis 17 und stellt mit 40 einen neuen Antrag, um für die Zeit von 16 bis 16 1/2 nachzuzahlen (wiederum mit einer Ratenzahlung).
Welche Vorteile bietet die Nachzahlung für Schulzeiten?
Es gibt zwei verschiedene Argumente, die für eine Nachzahlung für Schulzeiten angeführt werden können:
1. Zusätzliche Monate für die Mindestversicherungszeit
Will man nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter arbeiten, sondern bereits vorzeitig in Rente gehen, muss man bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllen.
Nur bei Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit besteht die Möglichkeit, mit Abschlägen bereits ab dem 63. Lebensjahr in Rente zu gehen oder die Vorzüge der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen.
Will man vorzeitig ohne Abzüge in Rente gehen, muss man sogar 45 Jahre mit Beitragszeiten oder vergleichbaren Zeiten vorweisen können, um von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte profitieren zu können.
Bei der Erfüllung der Mindestversicherungszeiten werden auch Monate mitgezählt, in denen Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt wurden. Unter Umständen lässt sich durch die Nachzahlung also sicherstellen, dass man die 35-jährige oder die 45-jährige Mindestversicherungszeit (früher) erfüllen kann.
(Hinweis: Zahlt man im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, kann man hiermit keine zusätzliche Monate für die Mindestversicherungszeit erwerben.)
Das Problem: Da die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nur bis zum 45. Lebensjahr möglich ist, lässt sich zum Zeitpunkt der Zahlung noch gar nicht abschließend beurteilen, ob man die Mindestversicherungszeiten bei Rentenbeginn wird erfüllen können, wie viel Monate einem gegebenenfalls fehlen werden und ob sich die Rechtslage innerhalb der nächsten 20 Jahre nicht noch eklatant verändern wird.
Die Entscheidung für oder gegen die Nachzahlung basiert dementsprechend auf einer ungewissen Zukunftsannahme. Fälle, in denen man unter Gesichtspunkten der Mindestversicherungszeit eindeutig eine Nachzahlung empfehlen kann, sind dementsprechend selten.
Nichtsdestotrotz würde ich jedem empfehlen, sich vor Erreichen des 45. Lebensjahres mit den verschiedenen Mindestversicherungszeiten auseinanderzusetzen (zum Beispiel zusammen mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle) und abzuklären, wie viele Monate man bei seinem geplanten Renteneintritt voraussichtlich unter Fortschreibung der eigenen beruflichen Situation zusammengespart haben wird. Stellt sich dann heraus, dass voraussichtlich nur ein paar Monate fehlen werden, die man über die Nachzahlung für Ausbildungszeiten noch kaufen könnte, würde ich im Regelfall hierzu raten.
2. Rentensteigerung
Der zweite Vorteil, der mit der Nachzahlung einhergeht und mit weniger Ungewissheit verbunden ist als Vorteil Nummer 1, ist die von euch erkaufte Rentensteigerung.
Zahlt ihr zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erwerbt ihr hierdurch weitere Rentenpunkte, die sich positiv auf eure spätere Rentenhöhe auswirken werden.
Um ein Gefühl dafür zu bekommen, welche Rentensteigerung sich bei welcher Einzahlung ergibt, könnt ihr für das Jahr 2020 folgende Formel nutzen:
Für je 1.000 €, die ihr im Jahr 2020 im Rahmen der Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, steigert ihr eure spätere monatliche Brutto-Rente um 4,53 €; pro Jahr also knapp 55 €.
Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass von den 4,53 € noch, sofern ihr nicht privat krankenversichert seid, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 11 % sowie gegebenenfalls Steuern zu entrichten sind. Die Netto-Rentensteigerung wird daher eher irgendwo zwischen 3 und 4 € liegen (ausführlichere Überlegungen zur Rentabilität findet ihr im Artikel zur freiwilligen Beitragszahlung und im Beitrag zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge).
Ob es sich hierbei um eine gute oder weniger gute Rendite handelt, ist von einer Vielzahl an Faktoren abhängig und lässt sich – wenn überhaupt – nur im Einzelfall beurteilen.
Gibt es auch Nachteile, wenn ich mich für die Nachzahlung entscheide?
Die Frage mutet zunächst kurios an. Warum sollte es zu Nachteilen kommen, wenn ich zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle – außer natürlich dem „Nachteil“, dass einem deutlich weniger Geld zur Verfügung steht.
In bestimmten Konstellationen kann es aber aufgrund der Nachzahlung für Ausbildungszeiten tatsächlich zu Nachteilen kommen, derer man sich vor der Zahlung zumindest bewusst sein sollte. Ursächlich hierfür sind die Besonderheiten der Rentenberechnung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nämlich bestimmte Versicherungszeiten, deren Wert anhand von Durchschnittsberechnungen bestimmt wird. Das wichtigste Beispiel hierfür ist die sogenannte Zurechnungszeit.
Wer vor Erreichen eines bestimmten Alters (zurzeit 65 Jahre und 9 Monate) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann oder verstirbt, erhält in seinem Versicherungskonto für die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung oder vom Todestag bis zum 65. Lebensjahr und 9 Monate eine Zurechnungszeit. Durch die Zurechnungszeit wird der Versicherte so gestellt, als wenn er bis zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt (2020: 65 Jahre und 9 Monate) gearbeitet hätte und Beiträge in der Höhe eingezahlt hätte, wie er es in der Vergangenheit im Durchschnitt getan hat.
Der Durchschnittswert für die Zurechnungszeit berechnet sich normalerweise, indem der Zeitraum vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder bis zum Todestag des Versicherten betrachtet wird und aus allen in diesem Zeitraum eingezahlten Beiträgen ein Durchschnittswert bestimmt wird.
Wurden bereits vor dem 17. Lebensjahr Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, werden auch diese bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt. Und genau hierin liegt die Krux: Entscheidet ihr euch dafür, für den Zeitraum vom 16. bis zum 17. Lebensjahr freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, wirken sich die eingezahlten Beiträge auch auf die Durchschnittsberechnung aus, was nicht zwangsläufig negativ sein muss, jedoch durchaus sein kann:
Wann wirkt sich die Beitragszahlung negativ auf die Durchschnittsberechnung aus?
Liegen die von euch im Rahmen der Nachzahlung eingezahlten Beiträge oberhalb eures „Erwerbslebensdurchschnitts“ beeinflusst ihr hierdurch den Durchschnittswert positiv und es gibt keine Nachteile. Sofern eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente zu zahlen ist, wäre diese aufgrund der Nachzahlung sogar (etwas) höher.
Nachteile treten lediglich dann auf, wenn ihr für den Zeitraum zwischen 16 und 17 im Vergleich zu eurem späteren Erwerbsleben unterdurchschnittlich einzahlt.
Dieser Aspekt ist, wie bereits dargestellt wurde, von besonderer Relevanz, wenn es um die Höhe der Erwerbsminderungsrente und die Höhe einer Hinterbliebenenrente geht. Bei der späteren Altersrente spielt diese Nachteile eher eine untergeordnete Rolle. Zwar können auch bei der Berechnung der Altersrente Zeiten mit einem Durchschnittswert bewertet werden, jedoch ist deren Anteil am Gesamtergebnis meist verschwindend gering.
Auch wenn man zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht davon ausgeht, dass man vorzeitig versterben oder auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente angewiesen sein wird, sollte man immer im Hinterkopf haben: Zum Zeitpunkt der Einzahlung ist man maximal 45 Jahre alt und der Rentenbeginn liegt noch in weiter Ferne. In der Zeit bis dahin kann es, auch wenn man nicht damit rechnet, immer noch zum Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Todesfall kommen. Hier lohnt es sich auf jeden Fall, Rücksprache mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu halten und gegebenenfalls etwas höhere Beiträge einzuzahlen.
Wer für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr einzahlt, weil er Schul- und Studienzeiten von mehr als 8 Jahren aufweist, muss sich um das oben geschilderte Problem übrigens keine Gedanken machen. In diesem Fall beeinflusst man den Durchschnitt mit einer Einzahlung immer positiv.
Meine Empfehlung zur Höhe der Nachzahlung
Aufgrund der oben beschriebenen Vor- und Nachteile ist meine persönliche Empfehlung:
Entscheidet ihr euch für die Nachzahlungsmöglichkeit für Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, solltet ihr möglichst den Höchstbeitrag von 1.283,40 € pro Nachzahlungsmonat einzahlen.
Wollt ihr beispielsweise nur 3.850 € in die Rentenversicherung einzahlen, teilt ihr das Geld nicht auf 12 Monate, sondern nur auf 3 Monate auf.
Ausnahme: Braucht ihr die 12 Monate für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten, müsst ihr eure Einzahlung natürlich auf alle 12 Monate aufteilen. Hier gilt dann die einfache Regel:
Je höher der Beitrag, desto besser.
Genau gegenteilig ist meine Empfehlung bei der Nachzahlung für Schulzeiten nach dem 17. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt wurden:
Teil euer Geld möglichst auf alle Monate nach dem 17. Lebensjahr auf, für die ihr nachzahlen könnt.
Doch bevor ihr nun für alle Monate nach dem 17. Lebensjahr lediglich den Mindestbeitrag einzahlt, macht euch bewusst, dass ein Aufstocken nicht möglich ist. Wollt ihr also unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt – bis zum 45. Lebensjahr – nochmal Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, solltet ihr hierfür ausreichend „Puffer“ (Monate, für die noch nicht nachgezahlt wurde) übrig behalten.
Wie beantrage ich die Nachzahlung für Schulzeiten?
Um Beiträge für Schul- und Studienzeiten nachzuzahlen, müsst ihr vor eurem 45. Lebensjahr den Antrag V0080 bei dem für euch zuständigen Rentenversicherungsträger einreichen. Alternativ kann kann auch vollständig online über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Da der Antrag nicht besonders umfangreich ist, sollte das Ausfüllen keine größeren Probleme darstellen. Es wird lediglich geprüft, ob in den Zeiten, für die nachgezahlt werden soll, gegebenenfalls doch bereits rentenrechtlich relevante Zeiten liegen (zum Beispiel Kindererziehungszeiten). Außerdem wird natürlich abgefragt, für welche Zeiträume nachgezahlt werden soll und in welcher Höhe. Frage 6 sieht zudem bereits die Möglichkeit vor, für bis zu 5 Jahre eine Ratenzahlung zu beantragen.
Zusammenfassung
Abschließend lässt sich sagen, dass die Nachzahlungsoption für Ausbildungszeiten eine häufig nicht bekannte Möglichkeit darstellt, um bis zum 45. Lebensjahr noch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Entscheidet man sich für eine solche Zahlung, sollte man nicht überstürzt entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zeiträume man nachzahlen möchte. Hier gibt es einige Besonderheiten.
Habt ihr Fragen oder Anmerkungen zur Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten, kontaktiert mich gerne oder schreibt einen Kommentar.
Böser Schreck beim Einkommenssteuerbescheid: Ich habe im vergangenen Jahr freiwillig Beiträge für Ausbildungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgezahlt (nach SGB VI § 207).
Diese habe ich in der Steuererklärung eingetragen in der Anlage Vorsorgeaufwand, „Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden“.
Das FA hat den Abzug komplett verweigert mit der Begründung: „Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959)“.
Paragraphen wurden nicht angegeben, vermutlich geht es aber um §§ 10a, 82 EStG, wonach tatsächlich eine Obergrenzen von 2100 Euro für Sonderausgaben zur Altersvorsorge besteht.
Kann das sein? Ich würde jetzt folgendermaßen Einspruch einlegen:
„Es handelt sich nicht um eine Sonderausgabe nach §§ 10, 82 EStG, sondern um eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI, die im Sinne von EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) sowie Abs. 3 zzgl. meiner regulären Beiträge voll absetzbar ist ‚bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung‘ (also ca. 26500 Euro für 2023). Belege anbei usw.“
MfG
Hallo, die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht offensichtlich falsch. Ich würde Ihnen dringend empfehlen, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Begründung passt aus meiner Sicht. Drücke die Daumen, dass sich die Angelegenheit schnell aufklärt und würde mich freuen, wenn Sie hier nochmal ein kurzes Feedback geben, wie die Sache schlussendlich ausgegangen ist.
Der Betrag wurde jetzt erstattet 🙂
Ich werde nächstes mal im Freitextfeld angeben, dass es sich um eine Nachzahlung handelt. Das kann der Sachbearbeiter schließlich nicht erraten – und Belege hatte ich, entsprechend der Aufforderung in ELSTER, nicht beigefügt.
Freut mich, dass sich alles gefügt hat. Und vielen Dank auch für das Feedback!
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu dem Teil des Artikels über die Auswirkung der Nachzahlung auf den Durchschnitt der für die Erwerbsunfähigkeitsrente benutzt wird:
zuerst steht im Artikel „Der Durchschnittswert für die Zurechnungszeit berechnet sich normalerweise, indem der Zeitraum vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder bis zum Todestag des Versicherten betrachtet wird und aus allen in diesem Zeitraum eingezahlten Beiträgen ein Durchschnittswert bestimmt wird.“;
und weiter unten dann: „Wer für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr einzahlt, weil er Schul- und Studienzeiten von mehr als 8 Jahren aufweist, muss sich um das oben geschilderte Problem übrigens keine Gedanken machen. In diesem Fall beeinflusst man den Durchschnitt mit einer Einzahlung immer positiv.“.
Das verstehe ich jetzt nicht: wenn ich sonst z.b nach Abschluss meines Studiums im Durchschnitt 1,5 Rentenpunkte pro Jahr verdient habe, und jetzt für zwei Studienjahre am Ende eines langen Studiums je genug nachzahl, um einen Rentenpunkte pro Jahr zu erwerben – dann liegen meine Beiträge doch unter meinem sonstigen Durchschnittsbeitrag und verringern dadurch den Durchschnitt?
… Nach weiterer Recherche an anderer Stelle nin ich immer noch nicht sicher, wie die Auswirkungen sind – gibt es da nicht zwei Aspekte?
a) die nachgekauften Rentenpunkte sind Bestandteil der gesamten Rentenpunkte die für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente benutzt werden. Daher erhöhen sie sie erstmal etwas.
b) Bei den Berechnungen der Rentenpunkte aus der Zurechnungszeit, die noch dazu kommen wenn man vor Ende des Arbeitslebens erwerbsunfähig wird, schaden die nachgezahlten Jahre dann wiederum, wenn sie unter dem „ohne Nachzahlung“-Durchschnitt liegen. wWenn man z.b mit 45 erwerbsunfähig wird, wird dann für die nächsten 20 Jahre einfiktives Einkommen angenommen das niedriger ist, als es ohne die Nachzahlung gewesen wäre, so dass man insgesamt immer noch schlechte dastehen könnte als ohne die nachgekauften Punkte?
Hallo Nicky,
da bist du nicht allein, das habe ich auch nicht verstanden. Es geht aus dem Text nicht hervor.
Grüße Thomas
Tut mir leid, dass dies im Text nicht genauer erläutert ist. Die Erklärung dafür, dass sich die Nachzahlung für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr immer positiv auf den Durchschnitt auswirkt, ist folgende:
Solange man nicht eingezahlt hat, fließen die Zeiten mit einem Wert von 0 Entgeltpunkten in die Durchschnittsberechnung ein. Hierzu ein kleines Beispiel: Wir haben eine Person, bei der zwei Jahre Studienzeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, die im Anschluss zwei Jahre gearbeitet hat und in dieser Zeit pro Jahr 2 Entgeltpunkte erworben hat und dann erwerbsgemindert wird. In diesem Fall läge der jährliche Durchschnitt bei einem Entgeltpunkt (4 Entgeltpunkte / 4 Jahre).
Würde die Person jetzt für die beiden Jahre des Studiums, die nicht anerkannt werden können, weil bereits 8 Jahre Schul- und Studienzeiten anerkannt sind, pro Jahr einen Rentenpunkt kaufen, sähe die Rechnung wie folgt aus: 6 Entgeltpunkte / 4 Jahre ergibt einen Durchschnittswert von 1,5 Entgeltpunkten. Die Einzahlung wirkt sich also positiv aus, obwohl weniger Entgeltpunkte erworben wurden als in den zwei Jahren der Erwerbstätigkeit.
Nadine
Hallo Rentenfuchs
Mit Interesse habe ich den Bericht Architektin oben gelesen.
Ich bin auch Architektin und im Versorgungswerk der Architekten und kann für folgende Zeiten noch vor dem 45. Lebensjahr für bis 17 Jahre 06/1994 bis 05/1995 insgesamt 12 Monate einzahlen Mindestbeitrag gleich € 83,70 * 12 = € 1004,,40 einzahlen und für Studienzeiten über 8 Jahre von 08/2006 bis 06/2008 = 23 Monate *Mindestbeitrag €83,70 = €1925,10.. Ist es Sinnvoll, diese Beträge nachzuzahlen, wenn ich die Wartezeiten beeinflussen möchte. Um die Wartezeit zu beeinflussen, zahle ich seit einem Jahr zusätzlich zur Versorgungskasse den Mindestbeitrag von € 83,70 jetzt € 96,72 monatlich für zusätzliche Wartezeiten und Beginn der Rente und Höhe zu beeinflussen. Ich bitte Sie lieber Rentenfuchs, ob es Sinnvoll ist, zusätzlich die Wartezeiten zu durch Nachzahlung der Ausbildungszeiten oder freiwillige Einzahlung der Beiträge in die Rentenversicherung beeinflussen. Ich weiß auch nicht, ob sich meine Lebenssituation im Laufe der Zeit ändert und ich in die Rentenkasse statt in das Versorgungswerk einzahlen muss. Ich bin 45 Jahre und habe zwei Kinder. Die Kinderzeiten liegen der Rentenversicherung auch vor. Ich bitte Sie, dringend und schnellstens um Antwort, da ich schon den Bescheid der Rentenversicherung vorliegen habe und bis 20.05.2024 in die Rentenversicherung einzahlen muss. Die Rentenversicherung konnte mir leider nicht für meine Fragen weiterhelfen, da entweder niemand an das Telefon ging oder die Zeit in der Beratungsstelle nicht ausreichte noch die Beratungskräfte über selbst darüber informieren konnten.
Viele Grüße Nadine
Liebe Nadine, eine klare Empfehlung für oder gegen die Einzahlung kann ich dir leider nicht geben. Wie im Beitrag erläutert, hängt es stark von der persönlichen Lebenssituation und den individuellen Zielen ab, ob sich eine Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten empfiehlt oder nicht. Richtig ist: Solltest du dich für die Einzahlung entscheiden, sammelst du hierdurch 12 zusätzliche Monate für die 35-jährige Mindestversicherungszeit sowie – sofern für dich relevant – auch für die 45-jährige Mindestversicherungszeit. Auf die 35 Jahre wirst du bis zum 63. Lebensjahr voraussichtlich auch ohne die Nachzahlung kommen – hier zählen auch Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr mit. Mit der Nachzahlung würde das noch etwas früher klappen. Letztlich wissen wir nicht, ob es bei den Mindestversicherungszeiten künftig noch gesetzliche Änderungen geben wird, sodass die über die Nachzahlung erworbenen Monate dann doch wichtig werden. Letztlich kann ich dir diese Entscheidung leider nicht abnehmen, hoffe aber, dass ich dich zumindest ein wenig unterstützen konnte.
Hallo Nadine,
interessante Anfrage.
Ohne dazu besonders berufen zu sein, will ich doch meine Meinung und Erfahrung teilen:
Offensichtlich kannst Du fast drei Jahre freiwillige Beitrags(Warte)zeiten erwerben, für nur 3.000EUR. Dies ist außerordentlich günstig.
Ich selber stand vor 20 Jahren vor einer vergleichbaren Entscheidung (ich war 6 Jahre Freiberufler) und habe es versäumt, freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung zu leisten (ich habe anstelle dessen eine Basis-Rente abgeschlossen, auch gut, aber NICHT so gut wie die DRV!).
Leider kann ich daher die 45 Jahre für „besonders langjährig Versicherte“ unmöglich erreichen. Ist in meinem Fall kein Drama, aber besser wäre es gewesen, ich hätte die Jahre meiner freien Tätigkeit mit dem Mindestbeitrag aufgefüllt UND die Basis-Rente bedient.
Meine persönliche Meinung ist daher: Einzahlen und garantierte Sicherheit der DRV erhalten.
Alles Gute, Claus
Hallo Rentenfuchs und Community.
Angenommen man stellt einen Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten noch diesen Dezember, dann wird man voraussichtlich erst nächstes Jahr die Rückmeldung der DRV erhalten. Soweit ich es richtig verstanden habe, würde die Punkteberechnung sich dann noch an den Werten von 2023 orientieren (mit den maximal möglichen Einzahlungsgrenzen von 1357,80 Euro statt 1404,30 Euro)?
Dieser Einzahlungsbescheid müsste dann entsprechend drei Monate gültig sein. Sollte beispielsweise eine Berechtigung für eine Einzahlung dann erst Ende März kommen, wäre dann theoretisch eine Einzahlung bis Ende Juni nach den Modalitäten von 2023 möglich. Der 31.März 2024 würde soweit ich richtig verstanden habe dann keine Rolle spielen?
Lieber Rentenfuchs,
ich beschäftige mich derzeit auch mit der Frage, ob es Sinn macht für die Zeit zw. 16 und 17 nachzuzahlen. Ich bin Jahrgang April 1979. Seit 09.1997 in Ausbildung/durchgehender Beschäftigung. Somit erreiche ich rechnerisch (ab Ausbildungsbeginn gerechnet) in 09.2042 meine 45 Beitragsjahre (auch ohne die Nachzahlung zw. 16-17). Die Zeit zwischen dem 17 Geburtstag (04.1996) und Ausbildungsbeginn in 09.1997 käme vermutlich sowieso noch dazu, da sie als schulische Übergangszeit im Versicherungsverlauf enthalten ist. Macht das dann überhaupt Sinn sich die Zeit zwischen 16-17 noch „einzukaufen“? Oder wäre es ggf. besser das Geld ab 50 für freiwillige Einzahlung zu nutzen, um Rentenabschläge auszugleichen, falls ich mit 63 (und 45 Beitragsjahren) in Rente gehen wollte.
Vielen lieben Dank vorab.
Hallo Rentenfuchs!
Von mir auch erstmal ein riesen Lob für deine Seite! Durch deinen Artikel hier bin ich überhaupt erst auf die Idee gekommen, dass man für Ausbildungszeiten nachzahlen kann und damit seine Rente steigen kann.
Eine Frage habe ich aber auch noch:
Ich habe im letzten Jahr meinen Antrag auf Nachzahlung von Ausbildungszeiten noch knapp vor Erreichen meines 45. Geburtstags gestellt, um die Frist zu wahren. Durch Nachreichen von Unterlagen etc. habe ich jetzt erst den Bescheid bekommen, dass und für welche Zeiten ich nachzahlen kann.
In meinem Antrag hatte ich angegeben, dass ich den Betrag in Raten von 5 Jahren nachzahlen möchte.
Wenn ich jetzt einzahle, zahle ich dann rückwirkend für das letzte Jahr mit der Konsequenz, dass ich einerseits die Rentenpunkte zu dem Preis von 2022 bekomme und anderseits in einem Jahr die Beträge für 2 Jahre (2022 und 2023) einzahle (und somit ggf. über die Höchstgrenze zum Absetzen von der Steuer komme)?
Oder zahle ich ab jetzt für 5 Jahre in Raten?
Oder kann man es sich aussuchen, was die Frage aufwirft, lohnen sich die günstigen Rentenpunkte von 2022 für eine geringere Steuerwirksamkeit?
Vielen Dank für eine Info und viele Grüße!
Julia
Hallo Rentenfuchs,
erst mal vielen Dank für diese sehr informative Seite! Beim durchstöbern der Kommentare bin ich gerade hierauf gestoßen:
„Sollten Sie in der Lage sein, der Rentenversicherung nachzuweisen, dass diese Ihrer Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, ist es im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber ggf. möglich, auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres noch nachzuzahlen.“
Ist das eine ernstgemeinte Möglichkeit? Welche Beratungspflicht hat denn die Rentenversicherung? Mir ist nicht bewußt, bezüglich der Möglichkeit der Nachzahlung von Schul- und Studienzeiten schon mal beraten worden zu sein, sonst hätte ich das bestimmt gemacht. Nun bin ich leider weit drüber…
liebe Grüße,
Friedrich
Hallo Rentenfuchs,
Ich habe vor 4 Wochen die Antwort von der RV erhalten auf meinen Antrag für die Schulzeiten, den ich am 04.10.2021 gestellt habe!!??
Darin steht , dass ich den Mindestbeitrag von 83,70 € (insgesamt 1004,40 €) zahlen kann um glatte 4,99 € mehr Rente zu bekommen.
Lohnt sich das…?
In den aktuellen Zeiten sitzt mein Geld leider nicht so locker und weiß ich jetzt, ob ich später von den 4,99 € überhaupt etwas habe. (Totesfall vor Renteneintritt etc.)
Mir war gar nicht bewusst oder habe ich es im Antrag sogar überlesen, das man die Länge der Zahlungen selber entscheiden kann.
Ich habe von 08/1994 bis 07/1997 meine Ausbildung als Kaufm. Assistentin in 2 Jahren Vollzeitunterricht absolviert +.1 Jahr Fachabitur auch Vollzeit.
Als Nachzahlzeitraum steht im Bescheid 1.8.93 bis 31.7.94 das wäre dann 10. Klasse Realschule.
Ich bin 08/77 geboren. Würde diese Nachzahlung ggf. meinen Renteneintritt beeinflussen.
Habe 6 Jahre Erziehungszeit für 2 Kinder, da damals keine Kitaplätze zu Verfügung standen.
Ansonsten nur 1/4 Jahr erwerbslosigkeit wg. Krankheit.
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Ich habe eine Frage zur „Problematik“ des 16. bzw 17. Lebensjahres. Kann ich in folgendem Beispiel nur 5 Monate nachzahlen (08/2000 bis 12/2000) oder alle 12 Monate?
Schulzeit: 01.08.2000 bis 01.07.2001
16. Geburtstag: 01.01.2000
17. Geburtstag: 01.01.2001
Während dieser Schulzeit war ich also 5 Monate lang 16 Jahre alt und 4 Monate lang 17 Jahre alt.
Sorry, das waren wohl zu viele Zahlen für einen Freitag. Hier die richtigen Werte:
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Ich habe eine Frage zur “Problematik” des 16. bzw 17. Lebensjahres. Kann ich in folgendem Beispiel nur 5 Monate nachzahlen (08/2000 bis 12/2000) oder alle 12 Monate?
Schulzeit: 01.08.2000 bis 31.07.2001
16. Geburtstag: 01.01.2000
17. Geburtstag: 01.01.2001
Während dieser Schulzeit war ich also 5 Monate lang 16 Jahre alt und 7 Monate lang 17 Jahre alt.
Hallo lieber Rentenfuchs,
duch Google Recherche bin ich an deinem sehr interessanten Blog gestoßen.
Ich habe sehr ausführlich in deinem Blog gelesen dass man eine Ausgleichzahlung in der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vornehmen lassen kann, da dies steuerlich vorteilhafter wäre. (https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/)
Jetzt sehe ich, dass dies für die Nachzahlung für die Schulzeiten nicht gilt. Leider ist § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz zu verklausuliert um es nachvollzuziehen, daher meine Frage wie wird das steuerlich behandelt, wenn die Nachzahlung für Schulzeiten der Arbeitgeber vornimmt?
Das Formular V0080 ist mittlerweile online bei der Rentenversicherung verfügbar. Der entsprechende Satz unter „Wie beantrage ich die Nachzahlung für Schulzeiten?“ könnte daher geändert werden.
Vielen Dank für den Hinweis. Die entsprechende Passage habe ich aktualisiert.
Hallo Rentenfuchs,
meine Frage stellt sich zum Formlar V0080 bezüglich folgender Nachzahlungsjahre:
1x Nachzahlung 17 Lebensjahr (Zahlung angedacht in 2023)
Je 1x Nachzahlung der Lebensjahre 26,27,28,29 30 ( Zahlung angedacht in 2024,2025,2026,2027,2028)
Frage:
Reicht man für jedes Jahr ( Z.B. im 1. Quartal) jeweils einen Antrag neu ein? Oder alternativ einen Antrag mit Aufteilung aller Nachzahlungsjahre. Was ist geschickter ?
Meines Erachtens dürfte dies keinen Unterschied machen, solange Sie von den 45 Jahren noch weit entfernt sind. Ich persönlich würde wohl eher jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, da man sich so etwas mehr Flexibilität bewahrt. Außerdem würde ich erst ganz zuletzt für das 17. Lebensjahr nachzahlen, da die Nachzahlung für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr einen größeren Effekt auf die Höhe einer etwaigen Erwerbsminderungsrente hat.
Hallo Rentenfuchs,
ich habe Abitur gemacht, danach studiert und zwischen Studium und dem EInstieg ins Berufsleben eine fast 1,5 jährige Pause ohne Einkommen gehabt. Leider habe ich mich damals nicht arbeitslos gemeldet. Dann hatte ich ca. ein halbes Jahr eine geringfügige Beschäftigung und seitdem habe ich durchgehend eine feste Anstellung.
Ich würde gerne nachzahlen, aber mir ist nicht klar, für welche Zeit ich hier konkret und wie viel nachzahlen kann.
Laut Rentenauskunft ist mir für die 8 Jahre nach meinem 17. Geburtstag eine abhängige Beschäftigung belegt und für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung liegt eine „Beitragszeit“ vor.
Kann ich für diese Zeiträume nachzahlen oder nur für die 1,5 Jahre ohne Beschäftigung? Und bis zu wie viele Monate und in welcher Höhe kann ich ggf. nachzahlen oder auch noch aufstocken bzw. was ist generell empfehlenswert?
Vielen Dank für Ihre Auskunft,
Emily
Hallo Rentenfuchs,
für welche Monate kann man denn genau nachzahlen? Wenn der 16. Geburtstag z.B. am 15.7.1990 war, dann ist klar, dass man für die Monate August 1990 bis Juni 1991 nachzahlen kann. Wie sieht es aber mit den Monaten Juli 1990 und Juli 1991 aus? Für welche dieser beiden Monate kann man nachzahlen?
Da bei mir aktuell ein Bescheid dazu eingegangen ist, kann ich das hier beantworten (ich stand auch vor der Frage).
Es gilt vom Monat des Geburtstags bis zum Monat vor dem Geburtstag im Folgejahr.
Im Beispiel mit dem 15.07.1990 wäre das also 01.07.1990 bis 30.06.1991.
Hallo Rentenfuchs,
ich finde deine Seite toll – einfach verständlich und hilfreich. Aber auf folgende Frage finde ich keine Antwort:
Müssen die 8 Jahre der Schul- und Hochschul-Ausbildung der DRV als solche gemeldet werden? Muss die Schulzeit als Anrechnungszeit berücksichtigt werden?
Ich spiele mit dem Gedankengang, diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkennen zu lassen.
Sondern, ich will für diese 8 Jahre Beiträge nachzahlen, ggf. nur den Mindestbetrag.
Da ich bisher einen lückenlosen Verlauf habe, könnte ich damit die 45-jährige Wartezeit schaffen?
Oder ist das (Schulzeit nicht als Anrechnungszeit) nicht möglich?
Im SGB VI finde ich keine Antwort auf diese Frage. Im Telefonat mit der DRV-BayernSüd wurde mir gesagt, die Schul- und Hochschul-Ausbildung gelte als Anrechnungszeit. Einen Paragraphen konnte mir die Dame aber nicht nennen.
Im Kommentar von „Martin“, 13 JUN 2021 geht es vermutlich um das gleiche Thema.
In deiner Antwort heißt es „…Nachzahlung … nur für die Zeiten …, die nicht als Anrechnungszeiten … berücksichtigt wurden“.
Das ist mir klar.
Genau deshalb will ich die Zeiten nicht „angerechnet“ haben, sondern mit freiwilliger Nachzahlung besser verwerten.
Oder macht mein Gedankenspiel evtl. gar keinen Sinn? weil nicht rentabel oder aus anderem Grund?
Danke für deine Zeit,
Gruß Thomas
Damit eine Nachzahlung überhaupt möglich ist, muss es sich um Schul- und Studienzeiten handeln, jedoch um solche, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Wenn Sie der Rentenversicherung verschweigen, dass Sie im betreffenden Zeitraum eine Schule oder Hochschule besucht haben, können Sie auch nicht nachzahlen, da es sich dann ja nicht um eine Schul-/Studienzeit handelt, sondern einfach nur um eine Lücke im Versicherungsverlauf. Und für eine einfache Lücke im Versicherungsverlauf kann man nicht nachzahlen.
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für die sehr umfassende Darstellung der Thematik um die Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeit.
Ich lese immer (auf allen möglichen Websites) von dem max. Alter für diese Nachzahlungen von 45 Jahren, jedoch habe ich noch nirgends gefunden, wo dies geregelt ist.
2012 wurde die schrittweise Rente mit 67 eingeführt und ich bin der zweite Jahrgang, den dies vollumfänglich betrifft (geb. 1965). Gleichzeitig wurde die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt, bei einer Wartezeit von 45 Jahren. Da mein Studium für diese Wartezeit nicht berücksichtigt wird, ich 2012 aber auch bereits 47 Jahre alt war, sehe ich mich als benachteiligt an, da ich aus der Möglichkeit, die Wartezeit durch freiwillige Nachzahlungen zu erreichen ausgeschlossen ausgeschlossen werde.
Mir stellt sich nun entsprechend die Frage, ob die Altersbeschränkung auf 45 Jahre für mich überhaupt gelten kann.
Die Altersgrenze ist im § 207 Absatz 2 Satz 1 SGB VI geregelt und gilt unabhängig davon, wann man die Regelaltersgrenze erreicht. Sollten Sie in der Lage sein, der Rentenversicherung nachzuweisen, dass diese Ihrer Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, ist es im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber ggf. möglich, auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres noch nachzuzahlen.
Hallo Rentenfuchs,
danke für deine ausführliche Erläuterungen der Vor / Nachteile einer „Nachzahlung“ für das 16. / 17. Lebensjahr (Schulzeit; Abitur) bis zum 45. Lebensjahr.
Ich bin aktuell genau an diesem Punkt und muss mich nun entscheiden welche Variante etc. für meine Situation das Optimum darstellt; eigentlich ist das danze ja eine Art von „Wette“ auf die Zukunft.
Ich (oberhalb BBG; PKV, kein Rürupp etc.) würde für die 12 Monate den max. Betrag nachzahlen wollen, d.h.15.736€.
Welche Variante stellt nun bzgl. dem Einzahlungszeitraum das Optimum dar? Also möglichst „schnell“ 1 Jahr den Betrag einzuzahlen oder auf die max. 5 Jahre aufzuteilen oder ändert sich dann für die folgenden Jahre (2 -5) ggf. die Berechnungsbasis.
Sorry, falls die Frage bereits schon gestellt wurde und ich diese nicht gelesne habe.
Ich hoffe du kannst mir da weiterhelfen,
Danke u.Grüße
Marco
Hallo Marco, richtig ist, dass bei einer Ratenzahlung der Preis für einen Entgeltpunkt voraussichtlich ansteigt und man folglich weniger Entgeltpunkt für das gleiche Geld bekommt bzw. mehr Geld für die gleiche Anzahl an Rentenpunkten zahlen muss. Im Regelfall ist der steuerliche Vorteil durch eine Ratenzahlung jedoch weitaus größer, weshalb ich persönlich mich vermutlich eher für diese Option entscheiden würde. Letztlich ist dies aber immer vom Einzelfall abhängig.
Hallo Rentenfuchs,
danke für die Beantwortung meines Anliegens.
Ich denke ich habe nun eine für mich passende Variante gefunden. Auf dass die Rente sicher bleibt.
Danke u. Grüße
Marco
Das freut mich für Sie!
Hallo, ich bin leider schon 49 Jahre alt und habe erst jetzt davon erfahren, dass es diese Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträge für (Hoch-) Schulzeiten gibt. Für mich wäre dies vor allen Dingen dafür interessant, um meine Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 45 Beitragsjahren zu erhöhen. Kann jemand sagen, warum dies Möglichkeit nur bis zum 45. Lebensjahr möglich ist ? Bis zum 31.12.2004 war dies auf wohl länger möglich.
Hallo, vielen Dank für diesen sehr informativen Artikel! Hat jemand schon Erfahrungen mit den Bearbeitungszeiten der DRV in dieser Angelegenheit gemacht? Ich habe meinen Antrag auf freiwillige Nachzahlung vor 6 Wochen online eingereicht und bis jetzt keinerlei Rückmeldung bekommen…ist das normal? Danke:)
Ich warte jetzt schon seit 10 Monaten 🙁
Vielen Dank, dass Sie Ihre Erfahrung geteilt haben – auch wenn diese natürlich nicht besonders positiv ist.
Antrag im Dec 2020. Eingang bei RV im Jan 21. Bearbeitungsmitteilung heute erhalten… alles in allem werden es wohl zwei Jahre vevor ich einzahlen kann.
Hallo lieber Rentenfuchs,
tausend Dank für diese sehr detaillierten, viele Aspekte umfassenden Informationen und die verständliche Sprache! Ich habe deinen Artikel sehr aufmerksam gelesen und bleibe noch mit einer kleinen Datailfrage zur Nachzahlung von Teilzeiträumen zurück, die mir die telefonische Beratung der Deutschen Rentenversicherung nicht klar beantworten konnte:
Wenn ich eine Ratenzahlung von 4 Jahren für einen Teilzeitraum beantrage, ist es möglich VOR Ablauf der 4 Jahre zusätzlich einen weiteren Antrag auf Nachzahlung für einen weiteren Teilzeitraum zu stellen?
Zum Hintergrund meiner Frage: ich bin knapp 43 Jahre alt und habe insgesamt 2 Jahre und 9 Monate Ausbildungszeit, die ich freiwillig nachzahlen könnte (davon fallen 12 Monate in die Zeit zwischen 16. und 17. Lebensjahr). Da meine Renteninformation nicht gerade rosig aussieht, würde ich meine Altersvorsorge-Säule der gesetzlichen Rentenversicherung gerne aufbessern. Dazu würde ich momentan gerne den Maximalbeitrag für 12 Monate von 15.747,20 € über 4 Raten einzahlen. Ob es für mich sinnvoll ist mehr einzuzahlen, kann ich momentan nicht überblicken. Diese Option würde ich mir aber gerne offen lassen, um in 2 bis 3 Jahren noch mal zu schauen, wie sich meine private Altersvorsorge entwickelt (evtl. atraktivere Neuregelung Rieser, ETF-Sparpläne..). Du schreibst es sei in diesem Zusammenhang empfehlenswert, sich ausreichend zeitlichen „Puffer“ übrig zu behalten.
Sollte der 4-jährigen Ratenzahlung zugestimmt werden, endet diese für mich jenseits der 45 Jahre. Die Entscheidung über weitere Nachzahlungen müsste ich also vorher treffen. Ist es möglich zwei Nachzahlungen für unterschiedliche Zeiträume „parallel“ zu leisten?
Danke vorab und viele Grüße, Sophie
Lieber Rentenfuchs, vielen Dank für Deine tolle Zusammenfassung hier!
Eine Beraterin der Rentenversicherung (Nord) sagte mir heute, dass die Zeit zwischen Studienabschluss (Diplomprüfung) und Exmatrikulation nicht anrechenbar wäre. Als Antwort auf einen der Kommentare schreibst Du aber „Die Rentenversicherung schreibt in ihren Rechtlichen Arbeitsanweisungen, dass eine Nachzahlung auch für Studienzeiten möglich ist, die nach der Abschlussprüfung liegen, in denen man aber noch immatrikuliert war.“
-Hast Du da eine konkrete Referenz, die ich dem Antrag beifügen könnte?
-In meinem Rentenverlauf steht bisher nur die Zeit bis zur Diplomprüfung drin, aber nicht die Zeit bis zur Exmatrikulation. Muss ich das separat nachtragen lassen, bevor ich den Antrag V0080 stelle?
Hallo Rentenfuchs,
danke für diesen tollen Beitrag.
Kann man denn grundsätzlich, wenn man bereits eine Erwerbsminderungsrente bekommt, auch Nachzahlungen für die Schulzeit zwischen 16 und 17 leisten? Ich habe verstanden, dass sich das nicht erhöhend auf die Erwerbsminderungsrente auswirkt, da der Zahlungszeitpunkt später als die Feststellung der Erwerbsminderung liegt. Aber für die spätere Altersrente, die relativ gering ausfällt, hätte es aber dennoch eine erhöhende Wirkung, oder?
Danke vorab & viele Grüße, Stefan
Was Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente betrifft, wäre ich persönlich immer sehr vorsichtig. Aufgrund von Bestandsschutzregelungen ist es möglich, dass eine derartige Einzahlung keinerlei Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe hätte; das Geld also verloren wäre. Im Falle von Erwerbsminderungsrentnern würde ich daher eher über eine alternative Vorsorge nachdenken.
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für diesen äußerst interessanten Artikel sowie Deine Geduld, die ganzen Zusatzfragen zu beantworten – ganz toller Service!
Ich bin 44,5 Jahre alt und muss/will daher in den nächsten Wochen die Entscheidung treffen, inwieweit ich für das Jahr zwischen 16 und 17 Jahren nachzahlen will und in welcher Höhe.
Zwei Fragen habe ich noch, die mich in diesem Zusammenhang beschäftigen:
1) Absetzbarkeit des zusätzlichen RV Beitrags
Weißt Du evtl, ob es einen maximalen Betrag gibt, den ich an zusätzlichem RV-Beitrag in einem Jahr bei der Steuer absetzen kann? (mein Verdienst ist über der BBG). Sprich: könnte es sinnvoll sein – wenn man sich für die vollen ca. EUR 15k entscheidet – dies über 5 Jahre zu strecken um eine volle Absetzbarkeit zu gewährleisten oder kann ich das auch in nur einem Jahr machen?
2) Einfluss des Renteneintrittsalters
Per Stand heute trage ich mich mit dem Gedanken, dass ich gerne ein paar Jahre vor dem offiziellen Rentenalter mit 67 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden möchte. Eine Möglichkeit könnte zB sein, dass ich mit 60 Jahren ausscheiden werde, um dann mit 63 meine Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.
Darf ich Dich fragen, ob dies irgendeinen Einfluss auf meine Entscheidung haben sollte? In anderen Worten: kann man eine pauschale Aussage treffen, dass eine Nachzahlung besonders vorteilhaft ist für Bürger, die bis 67 arbeiten werden oder hat dies keinen Einfluss?
Vielen Dank vorab, alles Gute für das neue Jahr & viele Grüße,
Christian
Lieber Christian,
vielen Dank für deinen Kommentar. Gerne beantworte ich dir deine beiden Fragen:
1. Im Jahr 2022 können maximal 25.639 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von diesem Betrag die Beiträge, die du und dein Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (15.736 Euro) abgezogen werden müssen. Solltest du noch eine Rürup-Versicherung besparen, wären zudem auch noch die Beiträge, die du hier einzahlst, abzuziehen. Unter der Annahme, dass du über keinen Rürup-Vertrag verfügst, sind also rund 9.900 Euro steuerlich absetzbar. Im Regelfall würde ich davon abraten, innerhalb eines Jahres einen höheren Betrag einzuzahlen.
2. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns hat eigentlich keinen Einfluss auf die Entscheidung, da die zusätzlichen Rentenpunkte, die im Wege der Nachzahlung erkauft wurden, genauso behandelt werden, wie die regulär erworbenen Entgeltpunkte. Man könnte sogar argumentieren, dass sich die Einzahlung bei einem vorzeitigen Rentenbeginn minimal mehr lohnt, weil der Rentenabschlag, den man für den vorzeitigen Renteneintritt zahlt, finanzmathematisch gesehen, zu gering ist. Meine Entscheidung würde ich von solchen Überlegungen jedoch nicht leiten lassen…letztlich wissen wir nicht, ob sich der Abschlag in den nächsten 20 Jahren nicht womöglich noch verändert.
Lieber Rentenfuchs, vielen Dank für Deine schnelle Rückmeldung – super hilfreich und weiß ich sehr zu schätzen! Ich werde den Betrag dann in Raten bezahlen und das unabhängig von meinen Plänen eines möglicherweise frühzeitigeren Ausscheidens aus dem Berufsleben machen. Ohne Dich hätte ich diese gesamte Thematik nie so gut verstanden, nochmals chapeau & vielen Dank!
Hallo Rentenfuchs,
vielen Dank für Deine sehr ausführlichen Informationen, welche mir sehr geholfen haben einen Antrag auf Nachzahlung für Schulzeit bei der DRV zu stellen. Dein Blog ist eine rechte Goldgrube.
Mir wurde eine Teilzahlung für die Jahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 bewilligt.
Für das Jahr 2021 habe ich meine Beiträge bereits bezahlt.
Nun habe ich aber im Jahr 2022 etwas mehr Geld zur Verfügung als ursprünglich geplant und würde gerne mehr einzahlen als nur die vereinbarte Teilzahlung für 2022.
Kann ich eine der Teilzahlungen für spätere Jahre auch schon in 2022 einzahlen?
Anders als bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist man bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten weniger flexibel was die Einzahlungshöhe betrifft. Ich will nicht grundsätzlich ausschließen, dass die Rentenversicherung dies zulässt, würde jedoch dringend empfehlen, nicht einfach einzuzahlen, sondern vorab mit der Rentenversicherung zu sprechen.
Hallo Rentenfuchs,
habe bitte folgende Verständnisfrage:
Info von der DRV liegt mir vor. Kann 12 Monate einzahlen, bekomme 11 Monate an Beiträgen für die Wartezeit.
Sie Schreiben in Ihrem Artikel vom Durchschnittsverdienst aller Versicherten, der zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst wird. Ist das wirklich der entgültige Durchschnitsverdienst ?
2. Wenn ich jetzt im Jahr 2022 84600*18,6/100= 15735,60/2 z.b. 7867,80 Euro ( Geld wäre vorhanden) steueroptimiert einzahle bekomme die Gutschrift erst Im Jahr 2024, da ja dann erst der entgültige Durchschnittsverdienst feststeht? oder wie wird diese gutgeschrieben?
3. Funktioniert hier evtl auch der Tipp für den Jahresübergang 2022 – 2023 aus ihrem anderen Artikel ( Ausgleichszahlung 2021 Zahlen 2022 bekommen). Wenn ich dann z,b, die 2. Hälfte 7867,80 Euro steueroptimiert. zum Anfang des jahres 2023 einzahle.
4. Könnten Sie hier auch eine Empfehlung/Tipp abgeben ob sich das Jahr 2022 lohnt, da ja der vorläufige Durchschnitt auf 38901 Euro festgesetzt wurde und evtl dann der entgültige Durchschnitt nicht so hoch wäre wie z.b. 2020 und 2021, da diese vorläufigen Durchschnitte ja schon bei 40551 und 41541 liegen
5. Diese 15736,60 Euro wären ca. 2 Punkte wert. Schneidet man sich hier nicht später selber ins eigene Fleisch, wenn man z.b. noch 14.4 & Entgeltpunkte ausgleichen will, da diese 2 Punkte ja dann beim Ausgleich mitgezahlt wird und davon auszugehen ist, dass in ca. 10 Jahren wenn ich 50 bin der Durchschnittsverdienst nochmal höher als jetzt sein wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Dominik,
zu deinen Fragen kann ich dir Folgendes mitteilen:
Die Berechnung der Entgeltpunkte, die im Wege der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten erworben werden, erfolgt anhand des endgültigen Durchschnittsverdienstes. Die genaue Summe der erworbenen Entgeltpunkte ist daher tatsächlich nicht sofort bekannt.
Die von mir beschriebene Möglichkeit, aus steuerlichen Gründen Anfang des Jahres einzuzahlen und gleichzeitig rentenrechtlich noch von den Vorjahreswerten zu profitieren, besteht grundsätzlich auch für die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten. Das Problem in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass zur Berechnung der Entgeltpunkte der endgültige Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt wird und dieser zum Zeitpunkt der Einzahlung noch gar nicht bekannt ist. Man kann also gar nicht abschätzen, ob die Vorjahreswerte tatsächlich besser sind als die Werte des Folgejahres. Hätte man beispielsweise Anfang Januar 2020 eingezahlt, um den 2019er-Preis zu bekommen, wäre dies keine gute Entscheidung gewesen, da der endgültige Durchschnittsverdienst des Jahres 2020 deutlich geringer war als der 2019er-Wert. Dies konnte man im Januar 2020 jedoch noch gar nicht absehen.
Der vorläufige Durchschnittsverdienst und der endgültige Durchschnittsverdienst stehen in keinem Zusammenhang zueinander. Der endgültige Durchschnittsverdient ist von der tatsächlichen Lohnentwicklung im Jahr 2022 abhängig und lässt sich daher nur bedingt prognostizieren. Sollte beispielsweise Omikron oder eine neue Corona-Variante die deutsche Wirtschaft im Jahr 2022 stark treffen, könnte der endgültige Durchschnittsverdienst niedriger als 2021 ausfallen, bei einer guten wirtschaftlichen Entwicklung mit kräftigen Lohnsteigerung sähe es wiederum anders aus…
Bezüglich Ihrer Frage zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge: Der maximal einzahlbare Betrag erhöht sich tatsächlich, wenn man zuvor für Schul- und Ausbildungszeiten nachgezahlt hat. Ich persönlich halte dies jedoch nicht für einen Nachteil. Denn Sie müssen ja nicht mehr Geld für die gleiche Anzahl an Rentenpunkten einzahlen, sondern haben lediglich die Möglichkeit, mehr Geld einzuzahlen und dafür auch mehr Rentenpunkte zu bekomme. Weniger einzahlen geht ja immer.
Lieber Rentenfuchs,
Frohes neues Jahr!
Ich habe eine Frage zu: „Die von mir beschriebene Möglichkeit, aus steuerlichen Gründen Anfang des Jahres einzuzahlen und gleichzeitig rentenrechtlich noch von den Vorjahreswerten zu profitieren, besteht grundsätzlich auch für die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten.“
Das System und den Fallstrick mit dem endgültigem Durchschnittsentgelt habe ich verstanden. Wo finde ich denn aber die Grundlage dafür, dass die von Ihnen vorgeschlagene Methodik auch für „Nachzahlung für Ausbildungszeiten“ gilt?
Herzlichen Dank schon jetzt.
Hallo, alles ganz toll beschrieben. Ich bin 1978 geboren und habe Rentenbeiträge für Schul- bzw. Studiumszeiten für mehrere Jahre nachgezahlt. Wirken sich diese Beiträge nicht steuerlich aus? Ich hatte sie in Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Ich bin Arbeitnehmer. (Pflichtversicherung)
Mit freundlichen Grüßen
Gunther
Die Beiträge müssten als Altersvorsorgeaufwendungen bzw. als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Wenn dies nicht erfolgt ist, würde ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.
Hallo Gunther,
eine Nachfrage aus persönlichem Interesse:
Sie schreiben, Sie hätten „Rentenbeiträge für Schul- bzw. Studiumszeiten für mehrere Jahre nachgezahlt“.
Haben Sie nur die Zeit > 8Jahre nachgezahlt?
Oder haben Sie keine Schul- & Studienzeiten anrechnen lassen und stattdessen für die gesamte Zeit Nachzahlungen geleistet?
@ alle: Weiß jemand, ob letzteres funktioniert? Wäre das der Weg um die 45jährige Wartezeit für die „Rente mit 65 ohne Abschläge“ zu schaffen?
Grüße, Thomas
Hallo Rentenfuchs,
eine Klasse Webseite mit exzellenten Informationen, die man sonst nirgends so gut zusammengestellt findet – vielen Dank!
Eine kleine Nachfrage zur Nachzahlung für das Jahre zw 16 und 17. Wenn ich den maximalen Betrag einzahle, kann ich dann herausbekommen, wieviele Rentenpunkte ich dafür bekomme?
Du hast in dem Beispiel zwar gesagt je 1k Euro Einzahlung ca 4-5 Euro…aber das „Guthaben“ wird ja in Punkten gemessen und so am Ende in einen Betrag übersetzt. Daher wird sich dieser Wert ja (zumindest nominal) verändern…
Danke und viele Grüße
Thorsten
Okay, mittlerweile in einem anderen Kommetar die Antwort gefunden…sorry, die 122 Kommentare hatte ich (noch) nicht angeschaut.
Es werden schon Punkte berechnet, aber final erst knapp 2 Jahre später nach den finalen Durchschnittswerten zum Verdienst. Aber mit dem maximalen Betrag müsste das nach meinem Verständnis auf etwa 2 Rentenpunkte rauslaufen.
Bleibt noch eine Frage: Wann muss man den Antrag stellen um in 2022 nachzuzahlen? Kann man schon dieses Jahr 2021 tätig werden oder wartet man am besten bis Anfang 2022 für den Antrag?
Ich nehme mal an, dass Ihre Frage mit meinem anderen Beitrag in Verbindung steht, in dem ich erläutert habe, dass das Jahr 2022 ein besonders geeignetes Jahr für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist. Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es Ihnen jedoch um die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten. Die Ausführungen aus dem Beitrag zur Ausgleichszahlung sind hier nicht übertragbar, da bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten die Rentenpunkte anhand des endgültigen und nicht auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsverdienstes berechnet werden.
Hallo Thorsten, wenn man für 12 Monate den Maximalbetrag einzahlt, erwirbt man hierdurch knapp über zwei Rentenpunkte. Bei einer Einzahlung im Jahr 2019 waren es beispielsweise 2,0457 Rentenpunkte.
Hallo, ganz toller Beitrag allerdings habe ich noch eine Frage: die für die Rentenpunkte maßgebliche Größe, das Durchschnittsentgelt, ist ja in seiner endgültigen Fassung erst im Folgejahr bekannt, heißt das dass man eigentlich gar nicht genau weiß wieviel Rentenpunkte man im Moment seiner Zahlung bekommen wird? Oder verhält es sich wie beim Ausgleich der Rentenabschläge (Anwendung des vorläufigen statt des endgültigen Durchschnittsentgelt) ?
Das ist korrekt: Anders als bei der Ausgleichszahlung erfolgt die Berechnung der Entgeltpunkte bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten anhand des endgültigen Durchschnittsentgelts – was mal von Vorteil und mal von Nachteil sein kann.
Ich habe mein Erwerbsleben in Deutschland und Dänemark) verbracht (ca. je zur Hälfte), und bei mir steht evtl. eine Erwerbsminderungsrente im Raum (bin jetzt 35). Meine deutsche EM-Rente wird sich, wenn ich das richtig verstehe, gemäß EU-VO 883/2004 gemäß Artikel 45 bzw. Artikel 52 Abs. 1 (b) gemäß der pro-rata / internationalen Methode berechnen.
Dabei kommt ja gerade den Wohn- bzw. Versicherungszeiten eine ganz besondere Rolle zu, da diese gemäß Abs. 52 Abs. 1 (b) ii) das Verhältnis bilden, mit dem meine theoretisch berechnete deutsche EM-Rente multipliziert wird.
Kann ich durch Nachzahlen für die Schulzeiten zwischen 16. und 17. Lebensjahr meine nach dieser Vorgehensweise berechnete EM-Rente erhöhen, einerseits durch Verlängerung der Wohnzeiten und damit Anheben des genannten Verhältnisses, und ggf. auch durch Anhebung des Durchschnitts der Beitragszeiten?
Oder mache ich hier einen Denkfehler (Z.B. weil es sich um „freiwillige“ Beiträge handelt)?
Während der Zeit zwischen 16. und 17. Lebensjahr war ich in Deutschland auf einer Schule und hatte auch sonst keine rentenrelevanten Zeiten
Weil das vielleicht noch relevant ist –
ich glaube, das Datum für die Erwerbsminderung läge noch in der Zukunft.
Ich stehe noch in Arbeit und kann auch noch arbeiten, aber eine bald eintretende Erwerbsminderung ist vor kurzem sehr viel wahrscheinlicher geworden. Mein Fall liegt also anders als der von Dietmar, der hier bereits kommentiert hat.
Hallo Rentenfuchs,
Befasse mich gerade auch mit diesem Thema und ich kann sowohl für die 12 Monate Schulzeit nach meinem 16. Geburtstag als auch für weitere sechs Monate zwischen Studium und Aufnaheme der ersten Stelle danach.
Für die sechs Monate genügt offensichtlich der Mindestbeitrag um die Zeiten zu bekommen.
Für das Schuljahr ist es wohl schwieriger, da der Durchschnitt der bisherigen Beiträge nicht verringert werden sollte.
Wie kann man diesen Durchschnitt näherungsweise selbst ermitteln? In www gibt es in einem Forum eine Beschreibung hierfür (Ew-rente/0.892/punktwert=x; x – summe bisherige entgeldpunkte=y; y-dauer zurechnubgszeit in monaten)
Ist diese Kalkulation korrekt?
Vg Rainer
Ich würde empfehlen, den Wert bei der Deutschen Rentenversicherung zu erfragen. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dürfte die erforderlichen Werte auch aus der ausführlichen Rentenauskunft hervorgehen.
Hallo Rentenfuchs,
vielen Dank für die Hilfestellung.
Lohnt es sich Deiner Meinung nach, 100.000€ in die Rente zu steigen oder davon lieber eine Wohnung zu kaufen und die dann zu vermieten?
Ich weiß, dass mir der Wohnung hat viele Fallstricke, aber die Rendite würde ich heute schon erleben.
Kann ich auch mit 44 einen Ratenplan über 5 Jahre machen, wenn ich eine Nachzahlung für die Ausbildungszeiten machen möchte oder muss das Geld bis 45 eingezahlt sein
Vielen Dank 😊
Ich muss noch ergänzen:
Also ich würde von 39-44 Jahre etwas abzahlen und dann nochmal bis ich 50 bin.
So der Plan. Geht das, oder muss alles in 5 Jahren passieren?
Lieber Langzeitstudent,
solange man die Grenze von 45 noch nicht überschritten hat, kann man noch Ratenzahlung beantragen. Es wäre also durchaus möglich, dies von 44 bis 49 zu machen.
Was Ihre andere Frage betrifft: Eine pauschale Anlageempfehlung kann und will ich nicht geben. Dafür ist eine solche Entscheidung von viel zu vielen persönlichen Faktoren abhängig (Risikotoleranz, finanzielle Gesamtsituation etc.). Wenn das mit der Wohnung funktioniert, dürfte die Rendite im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung wohl (deutlich) höher ausfallen. Ich persönlich würde alternativ noch in Betracht ziehen, das Geld – zumindest zum Teil – auf dem Kapitalmarkt in ETFs zu investieren (weniger Stress als mit einer Wohnung + im Durchschnitt höhere Renditeerwartung). Aber ist eben eine sehr persönliche Entscheidung…
Lieber Rentenfuchs,
Kann ich auch länger als 5 Jahre einen Ratenplan machen?
Bin 40 und würde gerne einen Betrag 10 Jahre lang abzahlen.
Mit geschickter Antragsstellung lässt sich das hinbekommen: Nämlich dann, wenn man zunächst für die eine Hälfte der Monate nachzahlt und dann mit 45 den Antrag auf Nachzahlung für die andere Hälfte – inklusive Ratenzahlung – stellt.
Hier bitte als Aspekt noch beruecksichtgen, dass Rendite nicht alles ist. Irgendwann ist man alt, schwach und senil und moechte die Ersparnisse in gleichbleibenden monatlichen Raten konsumieren. Hier bietet sich eine Annuity an. Eine Verrentung mit 5,8% und Inflationssteigerung waere derzeit ein super Angebot, zudem auch mit guter Bonitaet und wenig Ausfallrisiko.Plus eingebauter Witwenrente.
Ein wichtiger Hinweis! Vielen Dank, dass Sie auf diesen Aspekt nochmal gesondert hinweisen.
Hallo Rentenfuchs,
ich (42) bin in der Überlegung für den Zeitraum von Klasse 11 bis 13 und die vier Jahre Studium den monatlichen Mindestbeitrag freiwillig nachzuzahlen. Das Formular V0080 habe ich schon. Das wären dann gesamt ca. 7.000€ bei den 7 Jahren.
Wenn, dann geht es mir aber nicht um die ca. 35€ mehr monatlich Rente, sondern hauptsächlich um die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre.
Würde ich tatsächlich 7 zusätzliche Beitragsjahre bekommen, die sich positiv auf meine (Mindest-)versicherungszeit auswirken oder wäre das nur ein Jahr, für die Zeit zwischen 16 und 17 Jahren?
Vielen Dank für deine höchst informative Website und eine kurze Rückmeldung.
Hallo Martin,
eine Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten ist nur für die Zeiten möglich, die nicht als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurden. Da Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten zählen (bis zu Maximaldauer von 8 Jahren), dürften Sie vermutlich nur für das Jahr von 16 bis 17 nachzahlen können; was dann aber natürlich – sofern man sich für den Mindestbeitrag entscheidet – auch entsprechend günstiger wäre.
Hallo Rentenfuchs,
von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für Ausbildungszeiten habe ich erst durch deine Seite erfahren – vielen Dank dafür, die ganze Seite ist übrigens extrem informativ und vor allem sehr verständlich aufbereitet!
Aufgrund dessen habe ich mir auch überlegt, über diese Variante eine Summe einzuzahlen, um meine Rente etwas zu steigen, so z. B. um ca. 100 Euro/Monat (höhere Summen für höhere Steigerungen machen wohl keinen Sinn, wenn man dafür auf andere Anlageformen verzichtet, denke ich).
Ich könnte für da 16-17 Lebensjahr Schule sowie für 2 Jahre Promotionsstudium nachzahlen.
Von dem Hintergrund habe ich noch eine Verständnisfrage:
Macht es Sinn im Hinblick auf ggf. spätere Einzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeigtigem Rentenbeginn (bzw. um darüber seinen Rentenanspruch bei Regelaltersrente zu erhöhen) die einzuzahlende Summe auf möglichst viele Monate zu verteilen – damit man die 35jährige Wartezeit eher erfüllt – weil man nur für die überschießenden Monate Einzahlungen zum Ausgleich für Abschläge leisten kann (so habe ich den Artikel zu Einzahlungen über 50 verstanden)?
Weiter habe ich es so verstanden, dass sich eine Aufteilung auf mehrere Monate nur für Zeit 16/17 Lj und auch dann nur für den Fall der Erwerbsminderungsrente – leicht – negativ auswirken kann – sonst ist es egal?
Da ich nicht mehr so weit vom Erreichen des 45. Lebensjahres entfernt bin, wäre für mich der Fall der späteren Einzahlung auf „ungenutzte“ Monate nicht relevant.
Vielen Dank und viele Grüße
Alexander
Lieber Alexander,
den Beitrag scheinst du richtig verstanden zu haben. Für die Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr ist es sinnvoll, seine Einzahlung möglichst auf alle Monate zu verteilen. Da diese Monate den Durchschnitt eh nach unten ziehen, kann sich eine Einzahlung hier nur positiv auf die Höhe einer ggf. zu zahlenden Erwerbsminderungsrente auswirken. Für die Zeit zwischen 16 und 17 würde ich persönlich nur dann Beiträge nachzahlen, wenn ich hiermit zumindest meinen Durchschnitt nicht negativ beeinflusse oder wenn ich inklusive der Monate zwischen 16 und 17 noch in der Lage bin, die 45-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Letzteres wird in deinem Fall aber vermutlich nicht möglich sein…und auf die 35 Versicherungsjahre wirst du doch vermutlich auch ohne die Monate zwischen 16 und 17 kommen, oder?
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für deine Antwort! Ich habe am Wochenende nochmal in meinen Rentenverlauf geguckt und ab dem 17. Lebensjahr habe ich – mit Ausnahme der 2 Jahre Promotionszeit – durchgehend Anrechnungszeiten. Somit würde ich ja, wenn ich richtig gerechnet habe, die 35 Versicherungsjahre mit (ab 17 + 35 Jahre Anrechnungszeit + 2 Promotion=) 54 erfüllen. Mit Nachzahlung für Promotion und ggf. das Schuljahr mit 52 bzw. 51 (bzgl. Monats-Genauigkeit überschlagen). Freiwillige Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen könnte ich für 4 Jahre (also für zwischen 63. und 67. Lj.) ab 50 zahlen, wenn ich möchte, oder mehr?
Und jetzt für die Schulzeiten könnte ich jetzt zwischen 1 Monat x 83,70 Euro und theoretisch 12 Monate x 3 Jahre x 1.320,60 = 47.541,60 Euro zahlen?
Viele Grüße!
Hallo Alexander, korrekt, die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge kannst du selbst bestimmen. Dabei musst du lediglich den monatlichen Mindest- (83,70 Euro) und Höchstbeitrag (1.320,60 Euro) berücksichtigen (Zahlen für das Jahr 2021).
Was die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge betrifft, ist es so, dass du nicht für die Zeit zwischen 63 und 67 einzahlst, sondern die Rentenabschläge ausgleichst, die man bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren in Kauf nehmen muss. Deren Höhe liegt für deinen Jahrgang bei 14,4 %. Entscheidet man sich für einen Renteneintritt mit 63 Jahren, werden 14,4 % der bis 63 erarbeiteten Rentenpunkte dauerhaft abgezogen. Diese Rentenpunkte kann man über die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge zurückkaufen.
Mehr zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge erfährst du unter anderem in meinem Beitrag: Rentenabzüge ausgleichen – Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung sowie auf meinem YouTube-Kanal: Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – Wie viel Geld zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen?
Hallo Rentenfuchs,
Deine Seite ist echt sehr gut, ich habe hier in letzter Zeit viel nachgelesen. Vielen Dank für die tolle Arbeit. Unter anderem auch wegen der Lektüre Deiner Seite habe ich jetzt kürzlich endlich eine Kontenklärung durchgeführt – bei mir waren nämlich bisher die Schul- und Studienzeiten nicht erfasst. Dies wurde nun mit Feststellungsbescheid nachgeholt. Jetzt habe ich noch zwei Fragen:
– Eine betrifft den Zeitraum zwischen Abschlussprüfung und Beginn des Referendariats. Die Prüfung war am 27.01., das Referendariat begann am 04.04.. Dementsprechend wurde laut Bescheid der Zeitraum vom 28.01. bis 31.03. nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt, da er nach der Abschlussprüfung liegt. Nun war ich während dieses Zeitraums aber noch immatrikuliert. Gibt es die Möglichkeit, für diese zwei Monate Beiträge nachzuzahlen?
– Verstehe ich das richtig, dass ein Monat ganz als Anrechnungszeitraum gilt, sofern auch nur ein einziger Tag des Monats mit Rentenzeiten belegt ist?
Vielen Dank
André
Lieber Rentenfuchs,
bitte entschuldige, dass ich nochmal nachhake. Evtl. hattest Du meine Fragen übersehen?
Hallo Andre, übersehen habe ich deinen Kommentar nicht, bei der Vielzahl an Kommentaren und E-Mails die mich erreichen, dauert es nur ein wenig, bis ich die Zeit finde, zu antworten.
Zu deiner Frage: Die Rentenversicherung schreibt in ihren Rechtlichen Arbeitsanweisungen, dass eine Nachzahlung auch für Studienzeiten möglich ist, die nach der Abschlussprüfung liegen, in denen man aber noch immatrikuliert war.
Zu deiner zweiten Frage: Das hast du richtig verstanden: Monate, die nur zum Teil belegt sind – hier reicht ein einziger Tag – zählen als volle Monate.
Vielen Dank und bitte entschuldige, ich wollte nicht drängeln.
Ich habe nicht alle Kommentare gelesen, man sollte aber auch den steuerlichen Vorteil einer Nachzahlung nicht vergessen. Bei einem Spitzensteuersatz bekommen man die Nachzahlung mit fast 40% vom Staat durch Steuererstattung „gesponsert“.
Stimmt – auf der anderen Seite muss man dann im Alter aufgrund der höheren Rentenzahlung aber auch höhere Steuern zahlen. Da der Steuersatz im Alter aber häufig geringer ausfällt als während der Erwerbsphase, ist der Steuervorteil häufig (deutlich) größer als die Steuerbelastung, die aus der höheren Rentenzahlung resultiert.
Hallo Rentenfuchs, ich komme noch einmal auf das obige Thema der Promotion & evtl. Nachzahlungen zurück: Du hattest oben geschrieben, dass für Promotionszeiten Nachzahlungen möglich sein sollten, da Promotionszeiten als schulische Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI gelten. Allerdings hat mir die RV bei einer Kontenfeststellung meine Promotionszeit nicht als „Anrechnungszeit für schulische Ausbildung“ anerkannt. Grund für die Ablehnung war, dass ich bereits vorher ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte (was in meinem Fachbereich Vorraussetzung für eine Hochschulpromotion ist). Mit dieser Ablehnung ist nun auch keine Nachzahlung mehr möglich. Verstehe ich das richtig? Und sind Promotionszeiten wirklich nicht (mehr) als Schulzeiten anerkennbar? Vielen Dank!
Das ist nicht ganz richtig: Promotionszeiten nach Abschluss eines Studiums werden nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Und gerade weil diese nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden, besteht die Möglichkeit, für diese Zeiten Beiträge nachzuzahlen. Denn eine Nachzahlung ist nur für Schul- und Studienzeiten (inklusive Promotionszeiten) möglich, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort Rentenfuchs! Mir wurde in einer telefonischen Beratung von der RV gesagt, dass ich nur für Schul- und Studienzeiten nachzahlen kann, die auch als solche in meinem Konto hinterlegt sind. Derzeit ist trotz Antrag in meinem Rentenkonto nur meine Abiturzeit und mein Studium als „Schul- und Studienzeiten“ hinterlegt. Damit sind fast genau die 8 Jahre Anrechnungszeit ausgeschöpft. Nur der letzte Monat meines Erststudiums ging über die 8 Jahre hinaus und ist damit als „Schulausbildung Anrechnungsdauer überschritten“ in meinem Konto hinterlegt. Darüber hinaus hat es die RV abgelehnt, meine Promotionszeit als „Schulausbildung Anrechnungsdauer überschritten“ anzuerkennen (mit der Begründung, dass nur Zeiten bis zum 1. Hochschulabschluss anerkannt werden). Und der Berater am Telefon sagte mir nun, dass ich nur für den einen Monat meines Erststudiums mit „Schulausbildung Anrechnungsdauer überschritten“ eine Nachzahlung vornehmen kann (neben der Schulausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr). Irgendwo passt da doch was nicht zusammen, oder? Du sagst ich kann für die Promotionszeit nachzahlen, aber die RV sagt, ich kann nur nachzahlen, wenn die Promotionszeit in meinem Rentenkonto als „Schulzeit Anrechnungsdauer überschritten“ erfasst ist. Aber die RV erkennt die Promotionszeit gleichzeitig nicht als „Schulzeit Anrechnungsdauer überschritten“ an.
Aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung geht klar hervor, dass eine Nachzahlung für Promotionszeiten möglich ist. An deiner Stelle würde ich einen entsprechenden Antrag stellen und, sollte dieser abgelehnt werden, Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch kannst du dich auch gerne an mich wenden (rentenfuchs@gmx.de).
Dankeschön!
Hallo Rentenfuchs,
können im Hinblick auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für Schulzeiten und Hochschulzeiten für den gesamten Zeitraum Beiträge nachgezahlt werden, da bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte diese Zeiten keine Anrechnungszeiten sind?
Viele Grüße von Manfred
Nein, das ist leider nicht möglich. Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist nur für Schul- und Studienzeiten möglich, die nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind doch Schul- und Studienzeiten keine Anrechnungszeiten – oder?
Viele Grüße von Manfred
Schul- und Studienzeiten werden bei den 45 Jahren nicht mitgezählt – das ist korrekt. Der Begriff „Anrechnungszeiten“ bezeichnet Zeiten, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, die aber dennoch – zumindest indirekt – bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dies trifft auf Schul- und Studienzeiten zu. Schul- und Studienzeiten sind vor diesem Hintergrund unabhängig von der gewählten Rentenart Anrechnungszeiten – nur zählen Anrechnungszeiten eben nicht bei der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren mit.
Hallo Maik,
ist der Antrag bis spätestens zum 45. Geburtstag oder bis spätestens zum 46. Geburtstag zu stellen? Dein Artikel beginnt ja mit dem Satz „Wer jünger als 46 ist…sollte darüber nachdenken.“
Ich hatte es so verstanden, dass ich an meinem 45 Geburtstag mein 45. Lebensjahr vollendet habe – und daher genau ab diesem Tag der Antrag NICHT mehr gestellt werden kann. Oder liege ich falsch.
Ich bin im August 1975 geboren und werde im August 2021 dann 46 Jahr. Es stellt sich für mich daher die Frage, ob ich den Antrag bis August 2021 noch stellen kann. Ich habe zwar bereits für 8 Monate meiner Schulausbildung zwischen 16 und 17 nachgezahlt. Aber ich könnte ja noch für die verbliebenen 4 Monate jeweils des Höchstsatz freiwillig einzahlen.
Aber eben nur, wenn dieser Antrag bis zum 46. Geburtstag möglich ist.
Gruß, Norbert
In deinem Kommentar vom 6. März 2019 habe ich nun bereits die Antwort auf meine obige Frage gefunden:
Der Antrag muss offensichtlich bis spätestens zum 45. Geburtstag gestellt werden. Da ich im August 1975 geboren bin und entsprechend im August 2020 dann 45 Jahre alt wurde, war auch nur bis zu diesem Geburtstag der Antrag möglich.
Dein Artikel sollte daher mit dem Satz beginnen „Wer jünger als 45 ist…“, denn den Antrag kann man nur stellen, wenn man maximal 44 Jahr als ist. Wenn man 45 ist, ist es zu spät. (Ich hoffe ich habe keinen Denkfehler gemacht.)
Das soll keine Kritik, sondern lediglich ein konstruktiver Hinweis sein. Insgesamt sind deine Seiten und deine Texte super und ich lese sehr gerne darin. Meine Hochachtung hierfür!
Norbert
Hallo Norbert,
du hast vollkommen recht! Habe den Beitrag entsprechend korrigiert. Vielen Dank für den Hinweis!
Hallo,
danke für deine Klarstellung!
Gruß, Norbert
Hallo lieber Rentenfuchs,
erstmal ganz großes Lob für diese tolle Seite! Ich empfehle Dich auf jeden Fall weiter!
Ich habe folgende Verständnisfragen:
1. Du schreibst u.a. „Nachteile treten lediglich dann auf, wenn ihr für den Zeitraum zwischen 16 und 17 im Vergleich zu eurem späteren Erwerbsleben unterdurchschnittlich einzahlt.“ – ich verstehe das nicht ganz. Bedeutet das, die Nachzahlung für das Jahr muss höher sein als das, was ich aktuell im Jahr einzahle?
2. Ich habe mit 18 eine Ausbildung bis zum 21. Lebensjahr gemacht, dann 2 Jahre (bis 23) gearbeitet, dann anschließend studiert bis 30. Kann ich die Zeiten von meinem Studium komplett nachzahlen? Und worauf sollte ich achten, dass ich auch hier keine Nachteile habe?
Vielen, vielen Dank!
Hallo Hans,
vielen Dank für das Lob!
Zu deiner ersten Frage: „Nachteilig“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Erwerbsminderungsrente (etwas) geringer ausfallen kann, wenn für die Zeit zwischen 16 und 17 unterdurchschnittlich eingezahlt wird (im Vergleich zu der bisher über das Erwerbsleben hinweg erfolgten Beitragszahlung). Letztlich gilt – zumindest was die Erwerbsminderungsrente betrifft – umso höher, umso besser. Die Rentenversicherung wird dir aber auch mitteilen können, wie hoch die Zahlung mindestens sein sollte, damit sich die Erwerbsminderungsrente hierdurch nicht verringert.
2. Du kannst nur für Schul- und Studienzeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden, Beiträge nachzahlen. Maximal werden 8 Jahre an Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Da ich deinen Versicherungsverlauf nicht kenne, kann ich dir auch nicht genau sagen, ob bzw. für wie viele Monate du zusätzlich zu der Zeit zwischen 16 und 17 Beiträge nachzahlen kannst. Grob gerechnet dürftest du die 8 Jahre jedoch höchstens minimal überschreiten; also auch nur für wenige Monate nachzahlen können.
Lieber Rentefuchs,
wie sieht es denn mit weniger als 8 Jahren Schulausbildung aus? Werden diese Jahre auch als Anrechnungszeit anerkannt?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Bis zu 8 Jahre mit Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr werden als Anrechnungszeiten berücksichtigt – alles, was die 8 Jahre überschreitet, nicht.
Vielen Dank! Ihre Seite ist wirklich eine große Stütze und Ihre Wörtliche-Erklärungen für einen Leien wie mich sehr hilfreich.
Meine nächste Frage wäre, ob es sich wirklich für mich lohnt, die ca. 6 Jahren als Anrechnungszeit nachträglich zu bezahlen? Die monatlichen knappen 88,- Euro für die nächsten 6 Jahren zu zahlen, wobei in diesen Corona-Zeiten keiner noch sein Arbeitsplatz sicher hat und wenn man auch noch nach Stundenlohn bezahlt wird, könnte zumindest für mich zum Verhängnis werden.
Ich werde dieses Jahr im November 44. Im Moment werden meine Arbeitsjahren aus meiner Heimat erstmal dazu berechnet. Den nachberechneten Bescheid habe ich noch nicht bekommen. Die besagten Studienzeiten habe ich auch in meiner Heimat absolviert. Ich sage Heimat, um den Unterschied hervorheben, auch wenn Deutschland meine Heimat schon seit fast 20 Jahren geworden ist.
Soll ich eher noch eine Weile warten?
Schon mal im Voraus danke!
Jana
Hallo Jana,
für alle Monate, die als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können Sie eh keine Beiträge nachzahlen. Das gilt auch dann, wenn man im Ausland zur Schule gegangen ist oder studiert hat. Stellt sich also zunächst einmal die Frage, ob Sie überhaupt Schul- und Studienzeiten verfügen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.
Ob sich die Nachzahlung lohnt, lässt sich vom heutigen Standpunkt aus nur schwierig bewerten. Die Zahlung des Mindestbeitrags ist vor allem dann interessant, wenn man es schafft, (nur) hierdurch die 35- oder 45-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Um das bewerten zu können, müsste man aber einen genauen Blick auf den jeweiligen Versicherungsverlauf werfen.
Hallo Rentefuchs,
vielen Dank für diese Erklärung. Dadurch konnte ich mein Versicherungsverlauf checken. Also es werden nur noch drei Jahren Fachschulausbildung gemerkt und zwar so:
Zeitraum : 27.11.1994 – 30.06.1996 als Art der Zeit, Anmerkung: Fachschulausbildung 20 Monate
01.07.1996 – 31.08.1996 Übergangszeit 2 Monate
16.09.1996 – 31.10.1997 Fachschulausbildung 14 Monate
01.11.1997 – 31-10.1997 Fachschulausbildung 8 Monate
Also diese Zeiten könnte ich angerechnet bekommen, oder?
Monate für die Wartezeit: 108 Monate Beitragszeit
62 Monate Anrechnungszeit
1 Monat aus geringfügiger Beschäftigung
Die warte Zeit für die Altersrente ist derzeit mit 171 Monate nicht erfüllt. Hiermit ist aber noch nicht die Zeit im Ausland dazu berechnet.
Sind diese Informationen genug, um eine genauen Blick auf den jeweiligen Versicherungsverlauf zu werfen bzw. ob die Fachschulausbildungszeiten was zu der Anrechnungszeit bringen würden?
Vielen lieben Dank,
Jana
Hallo,
Es ist entspannend und fassiniert, Ihre Rentenerklärung zu lesen, vergleichweise mit anderen Seiten, die meisten ich noch mehr in Panik geraten bin, weil viel zu viel sind. Man kann ein Problem nicht abschliessen, sondern immer weiter lesen müssen. Das ich nun an Renten denke und vielleicht mit befreitem Gefühl in Rente gehen könne. Es ist so schlimm habe ich nicht gedacht. Als erstes habe ich jetzt (oder als ich schon über 45) erfahren habe, dass ich für die Schulzeit nachzahlen hätten könnte, zumindest ein Jahr. Verpasst. Also hätte ich schon lange die Seiten gelesen…Aber man denke nicht gleich in Rente gehen, als man 30 Jahre alt. Um das alles zu wissen, kappieren, ist nocheinmal eine Leistung. Unglaublich viel. Sie sind Experter, aber ich nachdem hier alles fertig lese, werde ich auch Experter! :-D. Das wollte ich gar nicht, Steuer, Geld und dann Rente…..Nun für mich ist nicht mehr zu retten. Aber meine Kinder:
1. Während meine Tochter studiert, hat sie Nebenjob mit Rentenpflicht Beitrag bezahlt. Im Jahr 2020 ist der Vertrag nur als kurzfristig nicht angemeldet. Deswegen hat sie nun nur 30 Monate Beitrag gezahlt. Es fehlt noch 6 Monate, obwohl sie gearbeitet hat, damit sie mindestens 36 Monate pflichtsversichert wäre. Kann sie doch die 6 Monate als freiwillig versichert einzahlen? oder geht das nicht? weil es später sowieso als Anrechnungszeiten wegen Studienzeit?wie ist das, wenn diese Zeiten zusammen fallen?
2. meine andere Tochter ist nachdem Studium hier in Deutschland noch in Taiwan weiter studiert, sie ist dort nicht rentenversichert. Kann sie in Deutschland freiwillig in die gesetzl. Rentenkasse einzahlen, weil sie mehr als 8 Jahre studiert hätte, oder lohnt sich nicht, wenn sie sowieso noch keine 5 Jahre pflichtsbeitrag gezahlt hatte, sondern nur Studium und Nebenjobs?.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sogar Berater hat auch keine Lust mehr!
Hallo Maria,
zunächst einmal freut es mich sehr, dass dir meine Seite gefallen hat und du einiges mitnehmen konntest.
Eine ganz klare Antwort auf deine Frage gibt es aus meiner Sicht nicht: Was den Anspruch auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente betrifft, ist es so, dass sich dieser nicht mithilfe von freiwilligen Beiträgen sichern lässt. Dies ist also kein Argument für die Zahlung freiwilliger Beiträge. Für eine Zahlung würde sprechen, wenn man inklusive der freiwilligen Beiträge im Rentenalter voraussichtlich auf die 45 Beitragsjahre kommen wird; bei Studenten – gerade wenn das Studium etwas länger gedauert hat – trifft dies aber meist ebenfalls nicht zu. Mein Ergebnis wäre also wohl: Auf die Einzahlung verzichten und das Geld anderweitig sparen (zum Beispiel langfristig in ETFs anlegen). Da man aber natürlich auch nicht vorhersagen kann, wie das Rentenrecht in 20 Jahren aussehen wird, lässt sich nie ausschließen, dass letztlich diese Monate für einen vorzeitigen Rentenanspruch fehlen…bleibt also eine Geschmacksfrage.
Lieber Rentenfuchs,
im Zuge einer Kontenklärung wurden mir insgesamt 88 Schul- und Hochschulausbildungsmonate als Wartezeit anerkannt. Im Bescheid wird jedoch darauf hingewiesen, dass über die abschließende Anrechnung und Bewertung erst im Leistungsfall entschieden wird. Das dürfte in der Regel erst bei der Beantragung der Altersrente soweit sein.
Demzufolge lauten meine Fragen:
1. Welche Gründe zu einer nachmaligen Aberkennung von Ausbildungszeiten führen können und ob es deshalb womöglich Sinn macht, für vorläufig anerkannte Ausbildungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, freiwillige Beiträge nachzuzahlen?
2. Falls ja, wäre eine solch freiwillige Nachzahlung bei gegenwärtiger Anerkennung in Rede stehender Ausbildungszeiten überhaupt statthaft?
3. Würden solche Ausbildungszeiten, auch wenn sie später einmal als Wartezeiten aberkannt werden sollten, weiterhin bei der Durchschnittsberechnung einer etwaigen Erwerbsminderungsrente ausgeklammert bleiben, sodass man es hier getrost mit der Einzahlung des Mindestbeitrags belassen könnte?
4. Kann man die nachgezahlten Beiträge, gesetzt den Fall, die Ausbildungszeiten werden einem im späteren Leistungsfall abschließend anerkannt, zurückerstattet bekommen und würde hierbei ein Inflationsausgleich gewährt?
Ich möchte mich an dieser Stelle für Deinen äußerst informativen und leicht zugänglichen Artikel bedanken, der mir bereits viele Fragen, mit Ausnahme der vorgenannten, beantwortet hat.
Viele Grüße,
Heiner
Lieber Heiner,
die Regelung, dass erst bei Bewilligung einer Leistung über Anrechnung und Bewertung entschieden wird, ergibt sich aus dem Gesetz. Es handelt sich also um einen Text, der immer angedruckt wird. Das heißt jedoch nicht, dass die Rentenversicherung sich noch unsicher ist, ob tatsächlich alle Schul- und Studienzeiten angerechnet werden können. Durch den Feststellungsbescheid wurde festgestellt, dass die geltend gemachten Schulzeiten nach derzeitiger Rechtslage als Anrechnungszeiten anzuerkennen sind. Daher besteht auch keine Möglichkeit, Beiträge für diese Zeiten nachzuzahlen. Sollte es in Zukunft Rechtsänderungen geben, nach denen eine Anrechnung der anerkannten Zeiten doch nicht mehr möglich sein sollte, ist davon auszugehen, dass dann für diese Zeiten eine Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen würde. Aufgrund einer derartigen Entscheidung gibt es auch die Möglichkeit, für Schul- und Studienzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr nachzuzahlen.
Vielen Dank, lieber Rentenfuchs, für die schnelle und beruhigende Antwort. Schön, dass ich an dieses Thema nun einen Haken machen kann.
Viele Grüße,
Heiner
Lieber Rentenfuchs,
ich habe an einer deutschen Hochschule promoviert und hatte währenddessen einen Arbeitsvertrag, war also DRV-Beitragszahler. Der Vertrag erstreckte sich von Januar 2015 bis März 2018 (39 Monate).
Im Anschluss daran habe ich in an einer anderen deutschen Hochschule von April 2018 bis heute ein weiteres Studium in Vollzeit betrieben und hatte in dieser Zeit keine Einkünfte oder als Wartezeit anrechenbaren Status.
Vor Kurzem wurde bei mir eine schwere Krankheit diagnostiziert, und ich möchte gern teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen.
Aus Mini-Jobs von vor 2015 und meiner Promotion erfülle ich die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren.
Für die besondere Wartezeit scheint aber im März 2020 der Zug abgefahren zu sein, daher dachte ich eigentlich, ich habe keine Chance auf Erwerbsminderungsrente.
Im Vorfeld der Promotion war ich schon insgesamt 8,5 Jahre nach meinem 17. Geburtstag Schüler und Vollzeit-Student, d.h. ich hatte die maximal 8 anrechenbaren Wartezeit-Jahre schon verbraucht.
Nachdem ich deinen Artikel gelesen habe, kommt mir folgende Idee:
Kann ich einfach für einige Monate oder ein Jahr meines aktuellen Studiums nachzahlen, um den Fünfjahreszeitraum für die teilweise Erwerbsminderungsrente zu verlängern und so die 36 Beitragsmonate in der besonderen Wartezeit zu erfüllen?
Danke!
Lieber Dietmar,
leider werden Sie auch über die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten keinen Anspruch auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente erwerben können. Denn bei den nachgezahlten Beiträgen handelt es sich 1. um freiwillige Beiträge, die bei den erforderlichen Pflichtbeitragszeiten nicht mitzählen und auch den Fünfjahreszeitraum nicht verlängern, und 2. freiwillige Beiträge bei der Erwerbsminderungsrente nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden.
Lieber Rentenfuchs,
super Beitrag! Vielen Dank dafür. Hast Du eigentlich mal daran gedacht, ein Buch zu schreiben? („1000 ganz legale Rententricks…“ ?)
Eine Frage zur Nachzahlung von Beiträgen für Schul- und Studienzeiten. Wenn ich die Ausführungen richtig verstanden habe, werden im Fall der Fälle nur Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 16 und 17 für die Durchschnittsberechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt, nicht aber Nachzahlungen für darüberhinausgehende Ausbildungszeiten. Richtig? In meinem Fall kann ich neben den 12 Monaten (zw. 16 und 17) noch die Beiträge für zusätzlich 22 Monate Studienzeiten nachzahlen und würde dies auch gerne tun, um auf die entsprechenden Mindestversicherungsjahre zu kommen. Um ggf. nicht die Erwerbsminderungsrente zu drücken, würde ich für die 12 Monate Schulzeit also die Höchstbeiträge zahlen, für die zusätzlichen 22 Monate die Mindestbeiträge. Ist das aus Ihrer Sicht sinnvoll, oder gibt es einen Denk- bzw. Verständnisfehler? Herzlichen Dank im Voraus für Deine Einschätzung. Viele Grüße!
Lieber Sebastian,
fast richtig verstanden: Die Schulzeit zwischen 16 und 17 wirkt sich normalerweise nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Entscheidet man sich dafür, für diese Zeit Beiträge nachzuzahlen, fließt sie infolgedessen in die Durchschnittsberechnung mit ein. Das heißt: Zahlt man für diesen Zeitraum einen unterdurchschnittlichen Betrag ein, verringert man damit seinen Gesamtdurchschnitt und damit auch – wenn auch unter Umständen nur in geringem Umfang – die im Falle der Erwerbsminderung zu zahlende Rente. Die Schul- und Studienzeit, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt wird, weil man den Maximalwert von 96 Monaten überschreitet, zieht so oder so bereits den Durchschnitt nach unten (auch ohne Einzahlung). Zahlt man für diese Zeit Beiträge nach, kann man den Durchschnittswert also nur verbessern. Letztlich stellt sich immer die Frage, mit welcher Intention man einzahlt: Will man eine möglichst hohe Erwerbsminderungsrente erhalten, sollte man zunächst den Maximalbetrag für die Zeit einzahlen, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt wird, weil die 96 Monate überschritten sind, und erst in einem zweiten Schritt dann für die Zeit zwischen 16 und 17. Liegt der Fokus hingegen darauf, möglichst viele Monate für die Mindestversicherungszeiten zu sammeln, sind deine Überlegungen durchaus korrekt – wobei man hier natürlich anmerken muss: Je höher der Beitrag für die 22 zusätzlichen Studienmonate, desto positiver der Einfluss auf die Erwerbsminderungsrente.
Hallo Rentenfuchs,
Nachdem ich mit mindestens mit drei Beratern der Rentenversicherung gesprochen und unsere Beraterin vom Lohnsteurhilfeverein und das Finanzamt befragt und eine wirklich große Anzahl von Webseiten durchforstet habe, bin ich wirklich froh hier viele Antworten gefunden zu haben von denen ich schon glaubte die kennt keiner. Zwei Antworten suche ich aber noch und zwar auf folgende Fragen:
1. Ist die mögliche Steuerersparniss und das Vorgehen analog zu Deinem/Eurem Beitrag zur „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge von der Steuer absetzen“?
Hier gefällt mir besonders der Teil wenn der Arbeitgeber die Zahlungen direkt an die Rentenversicherung zahlt. Oder funktioniert das hier ganz anders? Unsere Beraterin vom Lohnsteuerhilfeverein meinte bei unsere Konstellation bekommen wir nichts vom Finanzamt wieder, nur habe ich nicht verstanden warum, scheinbar ist durch unsere Krankenkassen- und ander Beiträge irgendeine Grenze schon überschritten. Es klang so dass es etwas mit der Höhe unseres Einkommens zu tun hat. Zusammen ist unser steuerpflichtiges Brutto noch knapp unter 100.000€. Meine Frau hat über die Uni VBL und ich eine Betriebsrentenversicherung ggf. könnte es auch damit zu tun haben?
2. was passiert wenn wir angeben den Maximalbetrag über 5 Jahre zahlen zu wollen müssen oder wollen aber nach zwei Jahren abbrechen und zahlen nich weiter ein?
Ich bin gespannt auf Deine Antworten.
Dirk
Hallo Dirk,
die Möglichkeit, die Einzahlung über den Arbeitgeber laufen zu lassen, gibt es bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten leider nicht. Aber auch wenn man die Einzahlung selbst leistet, lässt sich diese als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen. Im Jahr 2020 wirken sich 90 % der Altersvorsorgeaufwendungen steuermindernd aus, im Jahr 2021 sind es sogar 92 %.
Es stimmt, dass es hier einen jährlichen Höchstbetrag gibt: Für verheiratete Personen liegt dieser 2020 bei 50.092 €. Der Freibetrag reduziert sich um die aus dem Arbeitsentgelt bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Bei 100.000 € wären dies 18.600 €, die du und deine Frau sowie eure Arbeitgeber bereits an Rentenbeiträgen gezahlt haben. Verbleiben also noch rund 31.500 €, die theoretisch als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden könnten. Solltet ihr einen Rürup-Vertrag haben, wären die Einzahlungen in die Rürup-Versicherung noch von diesem Betrag abzuziehen. Die Einzahlungen in die Betriebsrente sind hier jedoch nicht relevant. Entgegen der Aussage deiner Beraterin vom Lohnsteuerhilfeverein sehe ich also durchaus Möglichkeiten für eine Steuerersparnis.
Zu deiner zweiten Frage: Solltet ihr nicht wie vereinbart einzahlen, sind die Folgen begrenzt: Das bereits eingezahlte Geld verbleibt bei der Rentenversicherung und wirkt sich rentensteigernd aus und die Rentenversicherung wird voraussichtlich den Bescheid zurücknehmen, sodass ihr euch, wenn es um zukünftige Einzahlungen geht, nicht mehr auf diesen berufen könnt. Solange ihr aber jünger als 45 seid, könnt ihr jederzeit erneut einen Antrag auf Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten stellen.
Hallo lieber Rentenfuchs,
duch Google Recherche bin ich an deinem sehr interessanten Blog gestoßen.
Ich habe sehr ausführlich in deinem Blog gelesen dass man eine Ausgleichzahlung in der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vornehmen lassen kann, da dies steuerlich vorteilhafter wäre. (https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/)
Jetzt sehe ich, dass dies für die Nachzahlung für die Schulzeiten nicht gilt. Leider ist § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz zu verklausuliert um es nachvollzuziehen, daher meine Frage wie wird das steuerlich behandelt, wenn die Nachzahlung für Schulzeiten der Arbeitgeber vornimmt?
Hallo lieber Rentenfuchs,
Dein Blog beeindruckt immer wieder durch profunde Sachkenntnis, die Du verständlich und präzise uns Ratsuchenden zur Verfügung stellst. Dafür ein großes Dankeschön!
Auch ich möchte mich heute hilfesuchend an Dich wenden.
Im Sommer diesen Jahres habe ich einen Antrag auf freiwillige Nachzahlung für mein 17. Lebensjahr bei der Rentenversicherung gestellt. Dieser Antrag ist nun vor wenigen Tagen zugelassen worden.
Ich hatte seinerzeit Teilzahlung beantragt. Im Bescheid ist zwar den von mir beantragten Einzahlungsjahren entsprochen worden, nicht jedoch den dafür jeweils beantragten Raten, sprich Nachzahlungszeiträumen. Diese Nicht-Entsprechung wird an keiner Stelle begründet. Auch wird hierfür auf keine Rechtsgrundlage verwiesen. Vielmehr heißt es lapidar: „Ihrem Antrag auf Ratenzahlung wird wie folgt zugestimmt.“
Die Versicherung bestimmt dabei einfach eigene, von meinem Antrag klar abweichende Raten / Zahlbeträge, die mir aller Voraussicht nach, was den Erwerb von Rentenpunkten betrifft, zum Nachteil gereichen werden.
Ich habe deshalb vor, dagegen Widerspruch einzulegen.
Dazu würde ich gern erfahren:
1. worauf ich dabei insbesondere zu achten hätte,
2. auf welcher Rechtsgrundlage die Versicherung von meinem Antrag abweicht oder ob es sich um einen Fall behördlicher Willkür handelt und
3. ob mir bei einem abschlägigen Widerspruchsbescheid Kosten entstehen könnten.
Zudem irritiert mich, dass im Bescheid nicht die für die einzelnen Einzahlungsjahre zu bestimmenden Nachzahlungszeiträume (Monate meines 17. Lebensjahrs) angegeben, sondern lediglich Zahlbeträge ausgewiesen werden. Diese gründen sich durchweg auf den Höchstbetrag für das Jahr 2020, obwohl dieser Höchstbetrag (nebst anderem) stetigen Änderungen unterworfen ist, worauf unter Punkt 6 des Antragsvordrucks eigens hingewiesen wird. Dies finde ich eigenartig, da ich auf diese Weise in den Folgejahren Einzahlungen vornehmen müsste, die nicht mehr durch den jeweils geltenden Höchstbetrag für Nachzahlungszeiträume gedeckt wären. Außerdem weiß ich so auch gar nicht, für welche Monate meines 17. Lebensjahres ich in diesem und in den kommenden Jahren die Nachzahlungen vornehmen würde (was ggf. Folgen für die Durchschnittsberechnung Erwerbsminderungsrente hätte).
In diesem Zusammenhang stieß mir weiterhin auf, dass ich im Bescheid dazu verpflichtet werde, die Teilzahlungen jeweils vor Ablauf des Jahres der vorgesehenen Zahlung zu überweisen. Andernfalls würden mir meine Rechte aus dem Zulassungsbescheid nicht mehr zustehen.
Für das Jahr 2020 hieße das, dass ich die Teilzahlung bis Ende Dezember überwiesen haben müsste. Meine Frage in diesem Zusammenhang lautet, ob mein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung entfalten würde, da ich mich darin auch gegen den mir beschiedenen Zahlbetrag für 2020 zur Wehr setze. Oder müsste ich im Zweifel auch Widerspruch gegen diese Zahlungsfristfestsetzung einlegen? Könnte ich auch vorsorglich den Betrag für den von mir für das Jahr 2020 eigentlich beantragten Nachzahlungszeitraum überweisen?
Ich bin mir im Klaren, dass der geschilderte Sachverhalt sehr komplex ist. Umso dankbarer wäre ich Dir, lieber Rentenfuchs, für eine erste Einschätzung.
Es grüßt freundlich
Sebastian
Hallo Sebastian,
vielen Dank für dein Lob, das mich sehr gefreut hat! Gerne versuche ich, deine Fragen zu beantworten und die Situation ein wenig einzuordnen:
Das Wichtigste zuerst: Mit dem Widerspruchsverfahren sind keinerlei Kosten für dich verbunden. Die „Kostenfrage“ sollte dich also nicht daran hindern, Widerspruch einzulegen. Weiterhin hat ein Widerspruch in der Regel aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass es während des Widerspruchverfahrens nicht dazu kommen dürfte, dass die mit dem Bescheid zugesicherten Rechte entfallen. Sofern du willst, könntest du aber trotz Widerspruch auch im Jahr 2020 bereits einen Teilbetrag einzahlen – zum Beispiel aus steuerlichen Gründen.
Nun zu deinen weiteren Fragen: Ob und in welcher Höhe die Rentenversicherung Teilzahlungen zulässt, ist eine Ermessensentscheidung. Ermessen heißt jedoch nicht Willkür, sondern muss begründet werden, was in Ihrem Fall wohl nicht erfolgt ist. Dies wäre u.a. ein Punkt, den man im Widerspruch anführen könnte. Dass nicht klar darauf hingewiesen wird, für welche Monate welche Zahlungen erfolgen, ist aus meiner Sicht ebenfalls nicht ganz korrekt: Laut den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung sollte die Zulassung der Ratenzahlung ungefähr wie folgt aussehen: „Bei der Zulassung sind bereits die Anzahl der Raten und der Zeitraum im Einzelfall festzulegen. Die Festlegung beschränkt sich auf den Zeitraum der Ratenzahlung, (zum Beispiel vier Jahres-Raten) und den Anteil der jeweiligen Rate (Nachzahlung für die Zeit vom … bis …).“ Im zweiten Teil des zitierten Abschnitts wird, genau wie von Ihnen gewünscht, festgelegt, für welchen Zeitraum die Ratenzahlung erfolgen soll.
Zur Höhe der Ratenzahlung findet sich noch folgender Passus in den Rechtlichen Arbeitsanweisungen: „Der Betrag der einzelnen Rate (Höhe der Beiträge) hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab.“ Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, müsste also auch die Rate steigen – zumindest dann, wenn man den Maximalbetrag einzahlen möchte. Auch auf diesen Punkt könnte man im Widerspruch nochmal eingehen. Alternativ könnte man auch vorab das telefonische Gespräch mit der Rentenversicherung suchen: Vielleicht klappt es ja sogar, den Sachverhalt auf diesem Weg aufzuklären.
Ich hoffe, dass ich dir damit schon ein wenig weiterhelfen konnte. Solltest du noch Fragen haben, melde dich gerne!
Hallo lieber Rentenfuchs,
ich bin zunächst sehr erleichtert darüber, dass ich mich mit meiner Einschätzung offensichtlich nicht völlig auf dem Holzweg befand und auch ein etwaiges Widerspruchsverfahren für mich mit keinerlei Kosten verbunden wäre.
Für diese Erleichterung möchte ich Dir hiermit herzlich danken. Ich denke, ich werde auch Deinem Wink folgen und zunächst das Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen.
Für dieses Gespräch möchte ich mich gern noch etwas fitter machen und würde deshalb Dein Angebot, mich weiter an Dich wenden zu dürfen, gern aufgreifen.
Du führst aus, dass die Zulassung von Teilzahlungen dem (pflichtgemäßen) Ermessen des Sachbearbeiters unterliegt. Die einzige Rechtsnorm, die ich hierzu finden konnte, ist in § 207 Abs. 2, Satz 4 SGB VI niedergelegt und lautet: „Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.“
Für mein laienhaftes Rechtsverständnis erstreckt sich das Ermessen, dieser Norm zufolge, explizit nur auf die Quiddität (also die Teilzahlungsmöglichkeit an sich) und auf die Quantität (Anzahl) der Teilzahlungen (bis zu fünf) und allenfalls implizit auch auf deren Qualität (=Höhe der Beträge bzw. Nachzahlungszeiträume). Wenn also die ‚Behörde’ nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen beispielsweise statt der beantragten fünf Raten nur die Anzahl von drei Teilzahlungen zuließe, würde dies implizit auch zu einer Veränderung ihrer jeweiligen Qualität (Höhe..) führen. In meinem Fall hat aber die Versicherung die beantragte Quantität bestätigt, sodass zumindest eine implizite Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Qualitäten nicht vonnöten bzw. geboten gewesen wäre. Und einen expliziten Ermessensspielraum bzgl. der Qualität von Teilzahlungen kann zumindest ich aus dem Gesetz nicht herauslesen. Denn spätestens dann müsste es dem Wortlaut nach auch von Teilzahlungsbeträgen handeln.
Wenn ich hierbei einem Trugschluss erlegen sein sollte, wäre ich Dir für eine Aufklärung äußerst dankbar. Möglicherweise gibt es auch noch weitere, mir bisher unbekannte Rechtsnormen bzgl. des ‚Teilzahlungsermessens’.
Sofern also für den Rentenversicherungsträger anerkanntermaßen ein eigener, expliziter bzw. unmittelbarer Ermessensspielraum auch hinsichtlich der Qualität (Höhe) von Teilzahlungen bestehen sollte, würde mich in Hinblick auf meinen eigenen Fall natürlich brennend interessieren, welche rechtlich zulässigen Gründe oder Erwägungen bei solch einer Ermessensentscheidung meinen im Antrag bekundeten Interessen überhaupt entgegenstehen könnten. Den einzigen Grund, den ich mir momentan für berechtigt vorstellen könnte, wäre der, dass ein jeweiliger Rentenversicherungsträger kein Interesse daran haben muss, wenn in einem Teilzahlungsantrag insbesondere die späteren Raten mit den höheren Beträgen belegt werden, da das Ausfallrisiko von Einzahlungen proportional zur Länge der Einzahlungsdauer steigen dürfte, die Zahlungen jedoch schon einkalkuliert sind. In meinem Fall hatte ich jedoch die höheren Raten für die ersten Einzahlungsjahre – leider vergeblich – beantragt.
Daneben beschäftigt mich die Frage, ob es ggf. klüger / zielführender sein könnte, statt den Mühen, (Kosten) und Unwägbarkeiten eines Widerspruchs- oder gar Klageverfahrens den womöglich behaglicheren Weg einer Antragsrücknahme samt anschließender Neubeantragung(en) zu beschreiten.
In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Anschlussfragen:
1. Ist eine Antragsrücknahme nach Bescheidzustellung (freilich aber vor Bindendwerdung) überhaupt noch möglich? (Ich vermute: ja, da erstens im Antragsformular keine Rücknahmefrist genannt wird, zweitens der Zustellungszeitpunkt des Zulassungsbescheids durch den Antragsteller nicht vorausgesehen werden kann und drittens es im Bescheid heißt, dass eine Änderung des Nachzahlungsantrags bis zur Bindendwerdung des Bescheids zulässig sei, was die Antragsrücknahme mit einschließen dürfte.)
2. Kann eine Antragsrücknahme mit einer Verwaltungsgebühr belegt werden und falls ja, bis zu welcher Höhe?
3. Kann ein Neuantrag direkt im Anschluss an die Rücknahme gestellt werden oder müsste erst die Zustellung oder gar erst Rechtsverbindlichkeit eines etwaig auszustellenden Rücknahmebescheids (Änderungsbescheids) abgewartet werden?
4. Können in kürzerer zeitlicher Folge mehrere neue Anträge für verschiedene Nachzahlungszeiträume binnen noch laufender Bearbeitungszeiten diesbezüglich anhängiger Bescheide (Verwaltungsakte) gestellt werden oder läge es im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, im Fall einer solchen „Überschneidung“ zwei oder mehrere solcher Anträge zusammenfassend als einen (dann ermessensabhängigen Teilzahlungsantrag) zu werten?
5. Da bei einer Beantragung zum jetzigen Zeitpunkt (Nov. ’20) nicht unbedingt von einer Bescheidung noch vor Jahresende auszugehen ist, wäre es mithin statthaft, den im Antrag für das laufende Jahr (2020) genannten Betrag noch in diesem Jahr und somit vor voraussichtlicher Bescheidung zu überweisen, erst recht, wenn es sich dabei um einen ermessensunabhängigen Nachzahlungsantrag handelte?
Ich hoffe, dass ich Deine Hilfsbereitschaft durch die Fülle und vielleicht auch Spitzfindigkeit meiner Fragen und Ausführungen nicht über die Maßen strapaziere. Aber wen anderes könnte ich wohl treffender damit behelligen als einen ausgewiesenen Rentenfuchs?!
Es dankt und grüßt vielmals
Sebastian
Hallo Sebastian,
ergänzend zur Rechtsnorm empfehle ich dir noch einen Blick in die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung zum § 207 SGB VI, wo sich der folgende Satz findet: „Der Betrag der einzelnen Rate (Höhe der Beiträge) hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab.“. Du hast aber Recht: Eine eindeutige Aussage dazu, dass die Beträge auf Wunsch des Versicherten variabel über die jeweiligen Raten verteilt werden können, findet sich hier nicht. Sollte die Rentenversicherung dies ablehnen, wird sie dies vermutlich mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen, der hiermit einherginge.
Zu deinen weiteren Frage:
1. + 2. Innerhalb der Widerspruchsfrist kann der Antrag kostenfrei zurückgenommen werden.
3. Einen erneuten Antrag muss die Rentenversicherung in gleicher Form bearbeiten. Bevor du jedoch diesen Weg gehst, würde ich empfehlen, der Rentenversicherung einfach mitzuteilen, inwieweit du von deinem Ausgangsantrag abweichen möchtest. Wäre für alle Seiten einfacher.
4. Mir ist nicht ganz klar, was du mit mehreren Anträgen bezwecken willst, aber grundsätzlich müsste dies möglich sein. Gegebenenfalls kann dies aber die Ermessensentscheidung der Rentenversicherung beeinflussen.
5. Würde nicht gänzlich ausschließen, dass das klappt – gerade weil dir ja bereits ein Bescheid vorliegt, in dem auch eine Kontoverbindung angewiesen ist. Aber: Wenn du den Antrag zurücknimmst und der neue Bescheid noch nicht erlassen, könnte die Rentenversicherung das Geld auch zurückzahlen…Ein klärendes Gespräch und gegebenenfalls eine Abänderung des bereits gestellten Antrags wäre sicherlich der zielführendste Weg.
Vielen Dank, lieber Rentenfuchs, für die erneut schnelle und hilfreiche Beantwortung meiner Fragen.
Mit den verschiedenen Neuanträgen waren natürlich nicht mehrere Teilzahlungsanträge gemeint, sondern die Idee, statt des bisherigen Teilzahlungsantrags noch in diesem Jahr einen „Ganzzahlungsantrag“ für einen bestimmten Nachzahlungszeitraum meines 17. Lebensjahrs zu stellen und im nächsten Jahr einen weiteren Ganzzahlungsantrag für einen weiteren Nachzahlungszeitraum meines 17. Lebensjahrs usw.
Ich verspreche mir davon, dass ich auf diese Weise die Ermessensausübung, wie sie bei einem Teilzahlungsantrag auch bezüglich der Beitragshöhe der Raten zur Anwendung käme, umgehen kann.
Inzwischen ist mir auch der Gedanke gekommen, dass ich den bereits beschiedenen Teilzahlungsantrag hierfür wohl gar nicht zurücknehmen müsste, sondern ihn in einen Ganzzahlungsantrag für 2020 abändern lassen könnte. Auf diese Weise würde sich auch das Problem mit der Zahlung / Überweisung für dieses Jahr erledigen, da der Bescheid nur abgeändert und nicht zurückgenommen würde.
Ich werde jetzt mal den Sachbearbeiter anrufen und hören, was der dazu sagt.
Einstweilen viele Grüße,
Sebastian
Hallo Rentenfuchs,
vielen Dank für die sehr ausführliche Aufarbeitung dieses Themas. Leider findet man sonst selten Artikel wo das Thema so ausführlich und dabei noch verständlich aufgearbeitet ist.
Zum Thema der Nachzahlung im Zeitraum zwischen 16 und 17 im Zusammenhang mit der Durchschnittsberechnung habe ich nun noch enie Frage. Wenn nun die Nachzahlung für ein Monat geleistet wird (z.B. 16(12)) wird dann nur für eine Durchschnittsberechnung für eine etwaige Erwerbsminderungsrente auch nur der eine Monat berücksichtigt oder hat man mit der Nachzahlung das ganze Jahr „angebrochen“?
Da ich aktuell erst 30 bin könnte man da ja flexibel nach und nach für einzelne Monate noch höhere Beiträge Einzahlen um den Durchschnitt zu heben.
Eine weitere Frage habe ich dann noch zum „zählen“ der Monate nach Abschluss des Studiums. Dies hatte ich damals wohl falsch bewertet, da ich gedacht habe solange ich immatrikuliert bin passt das. Leider bin ich jetzt, Jahre später, im Zuge der Kontenklärung darauf gekommen, dass dem wohl leider nicht so ist. Genau geht es darum, Abschluss Studium am 10.12., Beginn der Arbeit dann am 01.04. Das die Monate Januar, Februar und März weg sind und im Falle einer Erwerbsminderungsrente den Durchschnitt runter reißen weiß ich bereits, wie verhält es sich aber mit dem Dezember, wird der noch komplett der Ausbildung zugerechnet?
Wie zählen allgemein die Zeiten für die Berechnungen. Z.B. ist bei mir im Schreiben zur Kontenklärung auch der Zeitraum 17. Geburtstag bis … aufgeführt. Zählt dabei der Monat in dem der Geburtstag liegt als ganzer Monat (hier z.B. als Ausbildung)? Also wird bei der Betrachtung der Zeiten immer auf ganze Monate aufgerundet?
Viele Grüße
Willi
Hallo Willi,
vielen Dank für das Lob! Es freut mich immer sehr, wenn ich mit meiner Arbeit weiterhelfen kann.
Zu deinen Fragen:
1. Wenn du nur für einen Monat einzahlst, wird auch nur dieser bei der Durchschnittsberechnung für die Erwerbsminderungsrente berücksichtigt – solange es der Monat vor dem 17. Geburtstag ist (und nicht der am weitesten zurückliegende Monat); sollte man im Antrag aber etwas anderes angeben, wäre ich mir aber auch ziemlich sicher, dass sich die Rentenversicherung meldet und nachfragt, ob man nicht eher für einen späteren Monat nachzahlen möchte (Stichwort: Durchschnittsberechnung).
2. Im Rentenrecht gilt: Angebrochene Monate zählen als volle Monate. Heißt in deinem Fall: Da der Dezember ja zumindest zum Teil noch mit einer Anrechnungszeit belegt ist, wird dieser bei der Durchschnittsberechnung vollständig rausgerechnet. Bedeutet für den Monat des 17. Geburtstags, dass auch dieser voll mitgezählt/rausgerechnet wird.
Hoffe, dass ich weiterhelfen konnte. Sollten noch Fragen offen sein, melde dich gerne bei mir.
Hallo,
kann man mit 60 Jahren auch noch Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr bzw. auch für weitere Ausbildungsjahre nachzahlen ?
Habe leider vor dem 45. Lebensjahr keine Kenntnis von dieser Möglichkeit gehabt.
Susanne
Hallo, sofern die maßgebliche Frist zur Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten versäumt wurde, gibt es (leider) keine Möglichkeit mehr, für die Zeit zwischen 16 und 17 Beiträge nachzuzahlen.
Hallo Rentenfuchs, Hallo Susanne,
„Habe leider vor dem 45. Lebensjahr keine Kenntnis von dieser Möglichkeit gehabt.“ Genau das ist das Problem. Ich bin auch 60. Ich habe eine Ausbildung abgeschlossen, spät mein Abitur nachgeholt, eine längere Studienzeit (abgeschlossen), anschließend Zweitstudium (nicht abgeschlossen) hinter mir, 2005 mit dem Referendariat begonnen. Ich kann mich nicht erinnern, jemals zu diesem Zeitpunkt, 45. Lebensjahr, einen Hinweis erhalten zu haben Schul- und Ausbildungszeiten nachzahlen zu können.
Christian
Hallo Rentenfuchs,
danke für deine interessanten Ausführungen. Als Betreuer für einen Behinderten, der bald 20 Jahre in einer Werkstatt für Behinderte gearbeitet hat und dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bekommt, ist es vielleicht sinnvoll, freiwillig das Schuljahr 16. – 17. Lebensjahr nachzuzahlen.
Bei der Spanne zwischen Mindest- und Höchstbetrag habe ich nach dem oben beschriebenen verstanden, den Höchstbetrag einzuzahlen.
Der Behinderte hat aber dafür kein Geld. Die Eltern wären bereit, einzuspringen (als Darlehn? oder Spende?). Könnte dieser Betrag von den Eltern steuerlich abgesetzt werden oder worauf müssten sie eventuell bei der Kostenübernahme achten.
Wird bei einer Einzahlung der Durchschnitt erhöht oder ist das bei Behinderten außen vor? Was wäre noch zu beachten? Danke für deine Antwort
Herzliche Grüße
Hartmut
Hallo Hartmut,
ziemlich spannender Gedankengang, den du da anstellst. Tatsächlich fällt mir kein Grund ein, warum die für die Zeit von 16 – 17 nachgezahlten Beiträge bei der 20-jährigen Wartezeit nicht berücksichtigt werden sollten.
Zur Rentenberechnung: Auch bei der Erwerbsminderungsrente bei Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit gibt es eine Zurechnungszeit, die mit dem Durchschnittswert bewertet wird. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Rentenbeginn und endet zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt (2020: mit 65 Jahren und 9 Monaten). Bei Zahlung des Höchstbeitrages würde der Durchschnitt entsprechend steigen und auch die Erwerbsminderungsrente höher ausfallen. Wie groß hier die Auswirkungen sind, kann ich dir aber nicht genau sagen. Vielleicht kann die Rentenversicherung hier mal eine Probeberechnung anstellen.
Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte. Melde dich gerne, wenn du noch Fragen haben solltest.
Hallo Rentenfuchs,
vielen Dank für die informative Auskunft. Die Probeberechnung habe ich bei der Rentenversicherung beantragt.
Der Behinderte hat für die Nachzahlung kein Geld, da der Höchstbetrag = ca. 15.000 Euro beträgt. Deshalb noch die Nachfrage:
Die Eltern wären bereit in Raten einzuspringen (als Darlehn? oder Spende?). Könnte dieser Betrag von den Eltern steuerlich abgesetzt werden oder worauf müssten sie eventuell bei der Kostenübernahme achten.
Danke für Deine Mühe!
Herzliche Grüße
Hartmut
Da ich kein zugelassener Steuerberater bin, kann ich hierzu leider keine verbindliche Auskunft geben. Die Möglichkeit, Beitragszahlungen für eine andere Person steuerlich abzusetzen, ist mir jedoch nicht bekannt – würde mich auch wundern, wen das möglich ist. Vielleicht kann ein Steuerberater hier noch genauer Auskunft zu geben. Solltest du hier Genaueres rausbekommen, wäre ich für eine kurze Rückmeldung natürlich sehr dankbar!
Hallo Rentenfuchs – Terminsache 30.11.2020 –
am Freitag 27.11.2020 erhielt ich die Info der RV, dass die getätigten Nachzahlung für 1 Jahr Schulzeit als Wartezeit für die Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet wird und den RV-Beginn um ein Jahr vorzieht.
„Daher könnte die Erwerbsminderungsrente (für meinen Betreuten) ab dem 1.9.2020 beginnen, falls Sie diese auch formlos bis zum 30.11.2020 beantragen.“ – statt am 1.9.2021-.
Der 30.11.2020 ist bereits am Montag und ich weiß nicht was formlos zu tun ist und wie wir entscheiden sollen.
Welche Vorteile hätte es und was wäre zu beachten, das Angebot anzunehmen und einen formlosen Antrag zu stellen.
Welche Nachteile hätte es, wenn erst zum 1.4.2021 (wg. 3 monatiger Antragszeit) der Rentenantrag gestellt wird?
Für eine kurzfristige Hilfestellung bis einschließlich Mo. 30.11.2020 wäre ich Ihnen sehr dankbar! – und entschuldige mich gleichzeitig für meine Aufdringlichkeit.
Freundliche Grüße
Hartmut
Hallo Hartmut,
erst einmal klasse, dass das mit der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten geklappt hat. Muss man Ihnen hoch anrechnen, dass Sie sich so für Ihren Betreuten einsetzen. Rein rechtlich ist es so, dass eine Rente ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Da laut Berechnung der Rentenversicherung die 240 Monate scheinbar im August 2020 erfüllt werden, kann die Rentenzahlung ab September 2020 beginnen, wenn der Antrag bis zum 30.11.2020 gestellt wird. Bei späterer Antragsstellung beginnt die Rentenzahlung erst ab Antragsmonat – bei einer Antragsstellung im Dezember würde die Rente also ab Dezember 2020 gezahlt.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie die Nachzahlung für die Schul- und Studienzeiten bereits geleistet haben: Dann wäre es auf jeden Fall zu empfehlen, bis zum 30.11.2020 noch einen formlosen Rentenantrag zu stellen. Der Antrag auf Sozialleistungen kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise beim zuständigen Leistungsträger (oder auch bei einem anderen Sozialleistungsträger) gestellt werden. Ein per E-Mail gestellter Antrag ist als rechtsgültiger Antrag anzusehen, auch wenn er nicht mit einer Signatur versehen ist. Inhaltlich ist es wichtig, dass aus dem formlosen Antrag hervorgeht, wer diesen stellt und was begehrt wird. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Rentenversicherungsträger. Sie sollten also eine elektronische Form wählen. Wollen bzw. können Sie direkt den vollständigen Antrag stellen, können Sie hierzu auch die Online-Dienste der Rentenversicherung nutzen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/online-dienste_node.html
Hallo lieber Rentenfuchs,
ich bin beeindruckt und begeistert über die ausführliche kurzfristige Antwort und möchte mich sehr herzlich bedanken.
Da heute in obigem Fall der letzte Termin („bis zum 30.11.2020 „) für einen formlosen Rentenantrag war, habe ich diesen heute als bestellter Betreuer an die Rentenversicherung gefaxt. Als Nachweis habe ich noch das Sendeprotokoll ausgedruckt.
Danke auch für den link für die Online Dienste der Rentenversicherung. Den Unterschied zwischen „Online-Antrag ohne Registrierung“ und „Online-Dienste mit Registrierung“ muss ich noch herausfinden. Damit muss ich mich erst noch befassen.
Nochmals Danke für die kurzfristige Hilfestellung!
Freundliche Grüße
Hartmut
Freut mich, dass das alles noch fristgerecht geklappt hat! Über den Weg „ohne Registrierung“ ist die Antragsstellung wohl am einfachsten möglich. Dies ist zumindest der Weg, den ich regelmäßig nutze.
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für diesen wunderbar informativen und klaren Beitrag. V.a im Zusammenhang mit Ihrem neueren Beitrag »Ausgleichszahlung für Rentenabschläge wegen Corona lieber auf das nächste Jahr verschieben?« beantworten sich mir etliche Fragen, die sich seit Beginn der Coronakrise gestellt haben. Ich danke Ihnen herzlich, dass Sie hier Ihre Zeit für uns Unbekannte aufwenden!
Ich würde gerne noch für 2020 einen Beitrag für einenen Teil meiner bisher nicht belegten Ausbildungszeiten nachzahlen, doch bevor ich den Antrag abschicke, stellen sich mir noch folgende Fragen:
1) Gibt es irgendwo eine schriftliche Information der DRV, dass am Ende tatsächlich das _endgültige_ Durchschnittsentgelt hergenommen werden wird? (Telefonisch bin ich bei der DRV in diesem Zusammenhang relativ viel Ahnungslosigkeit begegnet.) Oder kann ich mich da einfach auf den Rentenfuchs berufen? 😉
2) Wenn ich den Antrag jetzt stelle, sich die Bearbeitung aber derart verzögert, dass ich erst 2021 (innerhalb der drei Monate nach dem Antrag) zahlen kann, gelten dann alle Werte wie 2020, also insbesondere die zur Punkteberechnung wichtigen wie das endgültige Durchschnittsentgelt und der Beitragssatz?
3) Für den Vorsorgeaufwand in der ESt-Erklärung gilt hingegen wahrscheinlich der Zeitpunkt der Zahlung, d.h. das wäre dann – wenn es blöd läuft – eventuell das Budget des Folgejahres, oder?
4) Für verschiedene nicht belegte Zeiten kann ich wahrscheinlich jederzeit neue (separate) Anträge stellen, also auch innerhalb desselben Jahres, und auch dann, wenn ein anderer Antrag noch nicht bearbeitet ist, oder?
5) Meinen Berechnungen nach wirkt sich die Vorsorgeaufwandssteuerersparnis (zumindest bei mittleren und höheren Grenzsteuersätzen) derart stark aus, dass die Corona-bedingten Gegebenheiten dieses Jahr zwar optimal für eine Nachzahlung sind, jedoch in so gut wie keinem Fall rechtfertigen, dass man dieses Jahr deutlich mehr einzahlt als es der Vorsorgeaufwand ansetzbare Höchstbetrag zulässt. Sehen Sie das auch so oder habe ich da einen Denkfehler?
Nochmals vielen Dank und herzliche Grüße!
Andreas
Hallo Andreas,
zunächst einmal habe ich mich sehr über deinen Kommentar gefreut! Bei so einem Feedback macht das Schreiben umso mehr Spaß!
Aber nun zu deinen Fragen, die ich hoffentlich hinreichend beantworten kann:
1. Wenn man lange genug sucht, findet man hierzu tatsächlich auch etwas Schriftliches – nämlich in den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum § 209 SGB VI. Im § 209 ist geregelt, wie sich die Beiträge bei Nachzahlungen berechnen, eine klare Aussage zum Durchschnittsentgelt findet sich im konkreten Paragraphen allerdings nicht. Dafür muss man schon in die Rechtlichen Arbeitsanweisungen (Punkt 7 – Leistungsrechtliche Auswirkungen) schauen. Hier findet sich nämlicher folgender Passus: „Die leistungsrechtliche Bewertung richtet sich nach dem In-Prinzip (§ 70 Abs. 5 beziehungsweise § 256 Abs. 6 S. 2 SGB VI). Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind. Diese Entgeltpunkte werden dem jeweiligen Nachzahlungszeitraum zugeordnet (Bestimmungsjahr). Die Nachzahlung führt damit zu gleichen Ergebnissen wie eine laufende freiwillige Beitragszahlung.“ Für mich ist damit klar, dass die Berechnung anhand des endgültigen Durchschnittsverdienstes erfolgen muss; ist bei laufenden freiwilligen Beiträge ja genauso. Wenn du es aber noch klarer (und auch rechtssicher) haben willst, wirst du um ein Schreiben an die Rentenversicherung wohl nicht drumherum kommen.
2. Das ist korrekt.
3. Auch das ist richtig; Grund ist das im Steuerrecht geltende Zu- und Abflussprinzip.
4. Solange du jünger als 45 bist, kannst du mehrere Anträge für verschiedene Zeiten stellen.
5. Würde ich ganz genauso sehen!
Hoffe, dass ich weiterhelfen konnte! Sollten noch Fragen offen sein, melde dich gerne!
Noch ein kurzer Nachtrag von mir selbst:
Da nun zwei Jahre vergangen sind und die endgültigen Entgeltpunkte feststehen, kann ich bezüglich der Frage (1) bestätigen, dass das _endgültige_ Durchnschnittsentgelt 2020 für die Berechnung der Punkte herangezogen wurde (Antrag, Bescheid und Zahlung alle 2020).
Deine Antwort auf meine Fragen hat mich damals bestärkt, mit dem Antrag fortzufahren, ohne vorher bei der RV auf eine korrekte Auskunft zu hoffen. Die wäre wohl nur mit viel Mühen zu bekommen gewesen.
Die Bearbetiung des Antrags dauerte übrigens 10 Wochen.
Vielen Dank nochmal!
eine Idee zu dem Nachzahlen der Schulzeit:
wenn man tausende von euro einzahlt, muss man laut der Berechnung (4,53 euro monatlich) und unterberücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen minimum 20 Jahre lang Rente bekommen, damit man die 10.000 Euro wieder reinbekommen hat. Wenn man jetzt Inflation mit einrechnet, dann macht das ja überhaupt keinen Sinn. wenn wir von 4,53 Euro Kaufkraft heute reden und betrachten, dass das Geld im Jahr 2000 eingezahlt wurde. Da ist die Alternative von Aktien oder Fonds deutlich besser. denn: wenn man stirbt, bekommen die Erben die einzuzahlenden vielen tausend Euro. Die an die Rentenversicherung gezahlten Beträge sind dann im Topf.
von daher macht es doch mehr sinn den Mindestbeitrag zu zahlen, damit man die Beitragsjahre mit Zahlungen erhöhren kann und früher abzugsfrei in Rente gehen kann, oder?
Vielen Dank für die Anmerkung! Deine Ausführungen sind zum Teil richtig, zum Teil muss hier aber auch noch etwas klar gestellt werden:
Bei den angegebenen Werten – also dem, was man für sein eingezahltes Geld an monatlicher Rente bekommt – ist die jährliche Rentenanpassung nicht berücksichtigt. Da die Entwicklung der gesetzlichen Rente an die Lohnentwicklung geknüpft ist, gehe ich davon aus, dass durch die jährliche Rentenanpassung zumindest die Inflation ausgeglichen wird. Rechnet man mit heutigen Preisen, passen die 4,53 Euro und auch die von dir ermittelten 20 Jahre. Der „Nachteil“, sofern man nur für die Zeit zwischen 16 und 17 nur den Mindestbeitrag einzahlt besteht darin, dass die Durchschnittsberechnung hierdurch negativ beeinflusst wird und sich dies insbesondere negativ auf eine etwaige Erwerbsminderungsrente auswirkt. In welchem Umfang dies der Fall ist, kann die Rentenversicherung ermitteln. Weitere Vorteile der Nachzahlung sind, dass man sich hiermit eine lebenslange Rentenzahlung sichert, die jährlich angepasst wird und keinen großen Schwankungen unterliegt. Außerdem kann die Ausgleichszahlung steuerlich als Altersvorsorgeaufwendung abgesetzt werden. Die Nachteile der Einzahlung will ich aber natürlich auch nicht verschweigen: Genau wie du schreibst, ist es (voraussichtlich) deutlich lukrativer, seine Altersvorsorge – sofern noch einige Jahre bis zum Renteneintritt bleiben – auf Aktien aufzubauen. Deren jährliche Rendite übersteigt die der gesetzlichen Rente im langfristigen Durchschnitt (!) deutlich und Aktien können im Todesfall sogar vererbt werden. Dafür muss man aber auch mit dem Risiko leben können.
Warum man sich hier wie entscheidet, hängt letztlich von den persönlichen Präferenzen und der individuellen Situation ab. Wichtig ist aus meiner Sicht, seine Entscheidung bewusst zu treffen und zuvor mögliche Alternativen zu durchdenken.
Danke für diese ausführliche Erklärung, viel besser als auf der Rentenseite vom Staat. Dort habe ich nicht einmal das Formular gefunden. Eine Frage habe ich allerdings noch: Ist es damit auch möglich, die 5 Jahre Minimum „vollzumachen“, um dann mit 67 Anspruch auf eine eigene Krankenkasse über die dann (winzige) Rente zu haben?
Aktuell habe ich 4 Jahre voll, 3 durch Kindererziehung und ein weiteres durch genau 12 Monate einer Ausbildung, habe mich dann aber für den Weg der Hausfrau entschieden.
Allerdings bin ich von 16-17 durchgängig zur Schule gegangen, das Jahr könnte ich somit also nachzahlen, um dann meine eigene (mini) Rente mit eigener Krankenversicherung ab 67 zu erhalten, oder habe ich da einen Denkfehler?
Brauchen werden ich es wohl eigentlich nicht (bin über meinen Mann versichert), aber irgendwie würde ich mich sicherer fühlen, wenn ich die 5 Jahre voll hätte, wer weiß, was die Zukunft bringt.
Hallo Maria, zunächst einmal vielen Dank für das positive Feedback.
Dein Gedankengang ist genau richtig: Auch über eine nur sehr kleine Rente ist es möglich, Mitglied der Krankenversicherung der Rentner zu werden. Voraussetzung hierfür ist neben der Rentenzahlung lediglich, dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zumindest 9/10 der Zeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen ist. Die Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung zählt hier ebenfalls mit, sodass dies – sofern du nicht privat krankenversichert bist- sicherlich klappen sollte.
Du musst übrigens nicht zwingend den Weg über die Nachzahlung für Schulzeiten gehen. Als Hausfrau hast du alternativ auch noch die Möglichkeit, irgendwann in den nächsten Jahren die fehlenden 12 Monate als freiwillige Beiträge einzuzahlen. Ich persönlich würde mit der Einzahlung allerdings noch ein wenig warten. Denn vielleicht fängst du ja doch noch wieder an zu arbeiten – hier kann auch ein Minijob reichen – und dann musst, um auf die fünf Jahre zu kommen, gar keine freiwilligen Beiträge mehr einzahlen.
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für diese einfach erklärte Infoseite.
Ich bin gerade noch rechtzeitg auf Deine Seite gestossen, denn ich habe noch 14 Tage Zeit, einen Antrag zu stellen 🙂
In meinem Versicherungskonto fehlen mir wegen Elternzeit vom ersten Kind 2 Monate und vom zweiten Kind einen Monat an Beitragszeiten. Die Kindererziehungszeiten werden bei der Mutter angerechnet.
Ich könnte zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr noch für Schulzeiten eine Nachzahlung machen. Ansonsten habe ich seit dem 17. Lebensjahr lückenlosen Zeiten (Schule/Pflichtbeiträge).
Wenn ich es richtig verstanden habe, könnte ich somit die fehlenden drei Monate „ausbessern“. Richtig?
Überlegt hatte ich mir 3 Monate mit möglichst hohen Beiträgen und diese wegen der finanziellen Belastung auf mehrere Jahre verteilt. Macht dies Sinn bzw. was empfiehlt der Fachmann?
Freundliche Grüße
Tobias
Hallo Rentenfuchs,
ganz herzlichen Dank für diesen super tollen informativen Artikel, der bei mir etwas mehr Licht ins Dunkel gebracht hat! Nach zahlreichen Überlegungen bin ich zu folgender Idee gekommen: Ich möchte eine im Dezember 2025 frei werdende Geldanlage als freiwillige Rentennachzahlung (für Ausbildungszeiten) umschichten. Wie kann ich diesen Betrag (ca. 36 T€) aus steuerlichen u. a. Gründen in zwei Teilbeträgen Ende 2025 und 2026 in die gesetzl. Rente nachzahlen, wenn mein 45. Geburtstag im Februar 2022 (= Antrags-„Deadline“) ist? Kann ich die Zahlungen im Formular V0080 komplett auschließlich auf das 4. und 5. (= 2025 und 2026 bei Antrag im Januar 2022) verteilen und in den Jahren 1 – 3 (= 2022 – 2024) noch gar nichts zahlen? Wenn ja, wie trage ich dies unter Punkt 6 im Formular V0080 ein? Wäre der Antrag jetzt schon möglich oder kann ich ihn erst Anfang 2022 stellen, um die Zahlungen wie beschrieben zu realisieren? Und was wäre im Worst Case, wenn zum Zahlungszeitpunkt die Zahlung unerwartet nicht mehr möglich wäre (z. B. aufgrund von schwerer Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.)?
VG Manuela
Hallo Manuela,
es freut mich, dass ich dir mit meinem Beitrag weiterhelfen konnte.
Zu deiner Frage: Der Gesetzestext ist in diesem Punkt relativ schwammig. Hier findet sich lediglich der Passus: „Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.“. Das heißt: Welche Form der Ratenzahlung in deinem Fall möglich ist, entscheidet letztlich der Rentenversicherungsträger. Ich persönlich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Rentenversicherungsträger es gestattet, dass du in den ersten drei Jahren gar nicht einzahlst und erst ab dem vierten Jahr mit der Zahlung beginnst. Dies wäre ja keine Ratenzahlung mehr… Ein Kompromiss könnte vielleicht sein, in den ersten drei Jahre geringe Beträge einzuzahlen, um dann in den beiden letzten Jahren nochmal deutlich nachzulegen. Aber auch hier bist du vom Wohlwollen des Rentenversicherungsträgers abhängig.
Was sicher möglich ist, ist auf die Einzahlung (zum Teil) aus persönlichen Gründen zu verzichten. Eine Zahlungspflicht entsteht mit dem Antrag V0080 nicht. Verzichtest du auf die Zahlung muss aber auch klar sein, dass du diese aufgrund deines Alters nicht wirst nachholen können.
Da du deine Einzahlung lange strecken willst, dürfte es noch nicht möglich sein, den Antrag bereits jetzt zu stellen. Vielleicht könntest du aber schon einmal mit deinem Rentenversicherungsträger Kontakt aufnehmen, um in Erfahrung zu bringen, welche Form der Ratenzahlung dieser zulässt.
Lieber Rentenfuchs,
zunächst vielen Dank für Deinen aufschlussreichen Artikel und für Deine hilfreiche Beantwortung der Fragen aus dem Kommentarbereich.
Bevor ich auf meine persönliche Situation zu sprechen käme, haben sich für mich einige grundsätzliche Fragen ergeben, für deren Beantwortung ich Dir sehr dankbar wäre:
1.) Ist die Antragstellung auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs möglich oder bis zu einem Alter von 45 Jahren und 363 Tagen?
2.) Wird der Durchschnittsbetrag, wie er bspw. bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zum Anschlag gebracht wird, nur aus den Monaten der Pflichtbeitragszeit ermittelt oder zählen hier die Monate aus beitragsfreien Ausbildungszeiten mit hinzu, was den Durchschnittswert i.d.R. erheblich senken dürfte?
3.) Ist bei der Veranschlagung des Mindest- resp. Höchstbetrags das Jahr der Antragstellung (bspw. 2020) maßgeblich oder aber das Jahr der Antragsbearbeitung (bspw. 2021)?
Vielen Dank,
Reinhard
Hallo Reinhard,
es freut mich, dass dir mein Artikel gefallen hat.
Gerne beantworte ich dir deine noch offenen Fragen:
1. Der Antrag muss bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
2. Bei der Durchschnittsberechnung zählen zunächst einmal alle Monate ab der Vollendung des 17. Lebensjahres mit. War man beispielsweise ein Jahr auf Weltreise und hat in dieser Zeit gar nicht – auch nicht freiwillig – in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, wirkt sich dieses Jahr mit null Rentenpunkten negativ bei der Durchschnittsberechnung aus. Es gibt jedoch auch einige Zeiten, die bei der Durchschnittsberechnung ausgeklammert oder höher bewertet werden. Dies gilt unter anderem bei Anrechnungszeiten für Schul- und Studienzeiten. Diese Zeiten wirken sich somit, obwohl keine Beiträge gezahlt werden, nicht negativ auf die Durchschnittsberechnung aus.
3. Im Normalfall ist der Einzahlungszeitpunkt für die Höhe der Mindest- und Höchstbeiträge relevant. Da die Bearbeitungsdauer bei der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen soll, gibt es eine Sonderregelung: Sofern die Einzahlung innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung erfolgt, gelten die Werte zum Zeitpunkt der Antragsstellung (und nicht zum Einzahlungszeitpunkt).
Beispiel: Die Antragsstellung auf Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten erfolgt im November 2019. Die Rentenversicherung stellt im April 2020 mit Bescheid fest, dass eine Nachzahlung möglich ist. Werden die Beiträge nun innerhalb von drei Monaten nachgezahlt, sind die Zahlen aus 2019 relevant.
Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte!
Solltest du noch Fragen haben, melde dich gerne bei mir!
Viele Grüße
Der Rentenfuchs
Lieber Rentenfuchs,
herzlichen Dank für die umgehende und präzise Beantwortung meiner Fragen. Erstaunlich, welche Detailkenntnis Du besitzt!
Dieses Mal wollte ich Dich um einen Rat bzgl. der Nachzahlmöglichkeit bitten.
Ich habe nach meiner Ausbildungszeit zwar lückenlos gearbeitet, aber stets nur sehr wenig verdient und dementsprechend geringe Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt (wie auch mein Arbeitgeber).
Würde es aufgrund dieser geringen Beiträge für mich Sinn ergeben, für die Zeit meines 17. Lebensjahrs nicht nur z.B. vier Monate mit dem Höchstbetrag, sondern besser neun Monate mit einem mittleren Betrag (bspw. 600 Euro / Monat) nachzuzahlen, da ich auch damit meinen Durchschnitt um Einiges erhöhen würde, zugleich aber mehr Beitragsmonate erzielen könnte?
Oder würde auch für meinen Fall die Faustregel gelten, lieber weniger Monate nachzuzahlen, dann aber durchgängig mit dem Höchstbetrag?
Ich bin schon gespannt auf Deine Antwort.
LG, Reinhard
Lieber Rentenfuchs,
danke auch von mir für den gut verständlichen und ausführlichen Beitrag, der für mich einiges an Licht ins Dunkel des Rentendschungels gebracht hat.
Meine Frage bezieht sich auf den folgenden Absatz, der mir nicht ganz einleuchtet: „Wer für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr einzahlt, (…), muss sich um das oben geschilderte Problem übrigens keine Gedanken machen. In diesem Fall beeinflusst man den Durchschnitt mit einer Einzahlung immer positiv.“ Heißt das konkret, dass Nachzahlungen für nicht anrechnungsfähige Zeiten (das wäre bei mir ein Jahr Promotion nach Ausschöpfen der 8 Jahre Schulzeitanerkennung) den Durchschnitt nur erhöhen können, aber nicht senken, indem z.B. nur der Mindestbeitrag eingezahlt wird, egal für welche Dauer? Wenn dies so ist, leuchtet mir der Tipp „Teil euer Geld möglichst auf alle Monate nach dem 17. Lebensjahr auf, für die ihr nachzahlen könnt.“ nicht ganz ein – denn es wäre ja dann egal, ob ich einen Betrag X in einen Monat einzahle, oder auf viele Monate verteilt (mit Ausnahme des Nachteils, dass späteres Aufstocken nicht möglich ist). Worin liegt also konkret der Vorteil des Aufteilens bei der Nachzahlung für Zeiten nach dem 17. LJ?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hallo Tobias,
dass mit der Durchschnittsberechnung hast du genau richtig verstanden. Vor dem Hintergrund ist es tatsächlich egal, ob man in einem Monat sehr viel einzahlt oder den Einzahlungsbetrag über alle Monate splittet. Vorteil der Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten ist jedoch nicht nur die sich daraus ergebende Rentensteigerung, sondern auch, dass die Monate bei der Mindestversicherungszeit von 35 und 45 Jahren mitzählen. Bei einer Splittung werden alle Monate mitgezählt, für die man eingezahlt hat. Zahlt man Betrag X nur in einem Monat, erhöht man seine Wartezeitmonate auch nur um einen Monat.
Ich hoffe, dass ich dir mit dieser Information weiterhelfen konnte. Bei weiteren Fragen melde dich gerne bei mir!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin davon ausgegangen, dass sich Nachzahlungen für nicht anrechnungsfähige Schulzeiten (größer 8 Jahre) nicht positiv auf die Wartezeiten auswirken.
Lieber Rentenfuchs!
Ich bin tief beeindruckt von der ueberzeugenden Art, in der Sie Ihr hervorragendes Fachwissen mit der Allgemeinheit teilen. Dafuer moechte auch ich Ihnen von Herzen danken.
In meiner Familie gibt es diesen Fall:
X hat nach dem Abitur ein Studium begonnen, abgebrochen, ein Zweitstudium begonnen und mit Erfolg abgeschlossen. X ist behindert (GdB 70%). X hat nach dem Studium bis heute keine Arbeit gefunden und ist inzwischen aufgrund einer Berufsbildungsmaßnahme der Arbeitsagentur in einer Werkstatt fuer behinderte Menschen taetig. Dort bezieht er (bis auf ein geringfügiges Bildungsgeld) kein Einkommen, wird aber über die Werkstatt kranken-, pflege- und rentenversichert.
Zwischen 16. und 17. Lebensjahr ging X zur Schule (Gymnasium).
Zwischen Abitur und Studienbeginn gibt es drei Monate ohne Beleg (Erwerbslosigkeit).
Es gibt zeitlich lueckenlos aneinander anschliessende Bescheingungen ueber Hochschulausbildung beider Universitaeten.
X hat die (zweite) Hochschulausbildung im 31. Lebensjahr erfolgreich beendet.
X befindet sich im 44. Lebensjahr.
Die Fragen:
Gilt X -obwohl bislang vollstaendig erwerblos- als RV-versicherungspflichtig?
Darf X (obwohl bisher ohne RV-pflichtige Einkuenfte) Nachentrichtungen fuer nicht beruecksichtigungsfaehige Ausbildungszeiten (hier 1 Jahr plus 5 Jahre) vornehmen?
Koennte X damit einen Anspruch auf Altersrente begruenden? Auch wenn X weiterhin keine Einkuenfte hat?
Herzliche Gruesse und vielen Dank fuer Ihre Muehe!
Es freut mich, dass ich Ihnen helfen konnte! Bei so einem Feedback macht das Schreiben umso mehr Spaß!
Nun zu Ihrer Frage: In dem von Ihnen geschilderten Beispiel hat Person X bereits einen Anspruch auf eine Altersrente beziehungsweise wird diesen in einiger Zeit haben. Die Regelaltersrente wird nämlich gezahlt, wenn man mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Auch Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, zahlen Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und sichern sich somit einen Rentenanspruch (auch ohne Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten). Da X jedoch schwerbehindert ist, wäre es für ihn unter Umständen auch vorteilhaft, wenn er die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würde. Anspruch auf die Schwerbehindertenrente besteht dann, wenn man mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten aufweisen kann. Auch Schul- und Studienzeiten werden hierbei ab dem 17. Lebensjahr für bis zu 8 Jahre mitgezählt. Ich nehme mal an, dass X inklusive Abitur auf 8 Jahre Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Geburtstag kommen könnte. Zur Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungzeit würden dann noch 27 Jahre fehlen. Personen, die nach 1963 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen mit 62 Jahren und ohne Abschläge mit 65 Jahren erhalten. Von heute aus gerechnet, hätte X also noch ca. 18 – 21 Jahre, in denen er Beiträge an die Rentenversicherung zahlen kann. 7 – 9 Jahren würden ihm dann zu den 35 Jahren noch fehlen. Man müsste sich im Weiteren den Versicherungsverlauf von X noch einmal genauer anschauen (beziehungsweise eine Kontenklärung durchführen), um zu ermitteln, ob er vielleicht sogar ohne Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen könnte. Im Rahmen der Beratung bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Rentenversicherung ließe sich sicher die ein oder andere Frage klären. Wenn noch Unklarheiten bestehen, können Sie sich auch gerne bei mir melden.
Ich hoffe, dass ich ein wenig Licht ins Dunkeln bringen konnte!
Lieber Rentenfuchs,
tatsächlich ist dein Artikel einer der wenigen erhellenden, die zum Thema „Nachzahlung Ausbildungszeit“ auffindbar ist. Vielen Dank dafür! Ich trage mich tatsächlich mit dem Gedanken und muss mich allmählich entscheiden, da ich noch in diesem Sommer 45 Jahre alt werde. Zwei Frage habe ich dazu: Kannst du sagen, ob die Nachzahlung der Ausbildungszeiten nachvollziehbare Vorteile gegenüber den anderen Einzahlungsmöglichkeiten in die Rentenkasse hat, wenn einem insbesondere ein früherer Renteneintritt wichtig ist? Warum sollte ich mich also jetzt für diese Methode entscheiden, wenn es später doch immer noch die Möglichkeit gibt.
Lässt sich nur bei dieser Möglichkeit auch der Rentenbetrag erhöhen?
Vielen Dank im Voraus
Stefan
Hallo Stefan,
erst einmal ganz lieben Dank für dein Lob! Bei solchen Rückmeldungen macht das Schreiben umso mehr Spaß!
Nun zu deinen Fragen:
1. Ja, die Nachzahlung für Ausbildungszeiten kann Vorteile gegenüber zum Beispiel der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge haben, und zwar folgende:
– Durch die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten erwirbt man, wie im Beitrag beschrieben, zusätzliche Monate für die 35-jährige und die 45-jährige Mindestversicherungszeit. Dies ist bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nicht der Fall. Diese zusätzlichen Wartezeitmonate sind zwar in den meisten Fällen nicht weiter relevant, da man häufig auch ohne die zusätzlichen 12 Monate zwischen 16 und 17 die entsprechende Mindestversicherungszeit (nicht) erfüllt, jedoch kenne ich einige Personen, die knapp an der jeweiligen Grenze gescheitert sind und rückblickend gerne die Nachzahlung vorgenommen hätten. Von heute aus betrachtet lässt sich natürlich nie ganz sicher sagen, ob die Monate gebraucht werden oder nicht, es gibt jedoch Fälle, wo dies wahrscheinlicher ist und solche, wo die zusätzlichen Monate voraussichtlich keine Auswirkungen haben werden. Eine gute Beratung bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Rentenversicherung kann hier sicher weiterhelfen.
– Wie ebenfalls im Beitrag beschrieben, wirkt sich die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten, anders als die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge, auch auf die Durchschnittsberechnungen aus, die bei der Berechnung der gesetzlichen Rente teilweise vorgenommen werden. Besonders relevant ist dies bei der Erwerbsminderungsrente, aber auch bei der Altersrente kann sich ein höherer Durchschnitt positiv auf die spätere Rente auswirken. Zahlt man im Wege der Nachzahlung den Höchstbeitrag ein, kann man den Durchschnitt hierdurch positiv beeinflussen und seine spätere Rente indirekt beeinflussen. Zahlt man unterdurchschnittlich ein, reduziert sich der Durchschnitt jedoch sogar, wodurch man zum Beispiel seine mögliche Erwerbsminderungsrente absenken würde. Wie groß dieser Einfluss ist, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab, ich würde ihm jedoch für die Altersrente im Regelfall keine große Bedeutung zumessen.
Schaut man sich nur die direkte Rentensteigerung an, gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen den beiden Einzahlungsmöglichkeiten. Egal, ob ich im Jahr 2020 7.542,49 € im Wege der Nachzahlung oder der Ausgleichszahlung einzahle, in beiden Fällen erhalte ich hierdurch einen zusätzlichen Rentenpunkt. Wenn man jedoch das Ziel hat, im Laufe seines Erwerbslebens möglichst viel Geld in der gesetzlichen Rentenversicherung unterzubringen, sollte man natürlich beide Möglichkeiten nutzen. Andernfalls hängt es von den persönlichen Präferenzen ab. Ich kann auch gut verstehen, wenn Personen zunächst abwarten wollen, wie sich das Rentenniveau in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entwickelt, oder ihr Geld, solange sie jung sind, eher in renditestärkere Anlagen wie Aktien oder ETFs investieren wollen. Ist letztlich alles Typ- und Geschmacksfrage.
Ich hoffe, dass ich dir bei deiner Entscheidung etwas weiterhelfen konnte. Solltest du noch weitere Fragen haben, melde dich gerne bei mir.
Hallo Rentenfuchs,
erstmal vielen Dank für die tolle, sehr informative Seite ! Super.
Ich habe folgendes Problem:
Ich bin inzwischen 61 Jahre alt und habe nach meiner Schulzeit immer gearbeitet.
Zunächst habe ich Abitur gemacht und dann noch die Einjährige Höhere Handelsschule für Abiturienten besucht.
Insofern habe ich erst mit 20 Jahren angefangen, Beiträge für die RV zu zahlen.
Über die Möglichkeit Beiträge für Schulzeiten bis zum 45. Lebensjahr nachzuzahlen, habe ich erst kürzlich bei einer Beratung durch einen privaten Rentenberater erfahren.
Die RV hat mich (und auch Andere) nicht rechtzeitig darüber informiert und jetzt habe ich keine Möglichkeit mehr dazu.
Ich habe deswegen schon mit der RV Kontakt aufgenommen und diese Nachzahlung jetzt gefordert mit der Begründung, dass die RV Ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Dies wurde natürlich im ersten Schritt abgelehnt.
Sehen Sie eine Chance diese Nachzahlung noch leisten zu können ?
Ich denke, dass viele angehende Rentner in meinem Alter erst jetzt von dieser (verpassten) Möglichkeit erfahren und dadurch später ohne Abschlag in Rente gehen können.
viele Grüße
Karin
Hallo Karin,
wie bereits per E-Mail mitgeteilt, sehe ich hier eher wenig Aussicht auf Erfolg. Nach § 14 SGB I muss der Rentenversicherungsträger von Amts wegen – auch ohne Anfrage – auf nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, durch deren Wahrnehmung ein Vorteil erlangt oder Nachteile vermieden werden können. Eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit setzt voraus, dass sie klar zutage liegt und als offensichtlich so zweckmäßig erscheint, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde. Im Falle der Ausgleichszahlung für Schulzeiten trifft dies aus meiner Sicht in den allermeisten Fällen eher nicht zu. Im Alter von 45 Jahren gibt es zwar einige Argumente für die Einzahlung, genauso aber auch viele Aspekte, die eher gegen die Einzahlung sprechen. Es handelt sich also nach meiner Einschätzung in den meisten Fällen um eine sehr individuelle Entscheidung und keine, „die ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde“.
Meines Wissens fordert die Rentenversicherung Versicherte zudem rechtzeitig vor Erreichen des 45. Lebensjahrs zur Kontenklärung auf und informiert in Rahmen dieses Verfahrens über die Möglichkeit der Nachzahlung für Schulzeiten.
Da ich den konkreten Sachverhalt in deinem Einzelfall jedoch nicht kenne und nicht weiß, welche Schreiben etc. du erhalten hast, kann ich dir lediglich eine grobe Einschätzung geben. Vielleicht hat in deinem Einzelfall ein Verfahren wegen nicht erfolgter Beratung ja doch Erfolg…
Widerspruch und Klage sind bei der Rentenversicherung übrigens kostenfrei. Du kannst also ohne große Gefahr versuchen, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen nicht erfolgter Beratung gegen die Rentenversicherung durchzusetzen. Solltest du diesen Weg bestreiten, informiere mich gerne darüber, wie es dir ergangen ist. Würde mich sehr interessieren!
Viele Grüße
Der Rentenfuchs
Hallo Karin,
auch ich habe von der Möglichkeit Beiträge für Schulzeiten bis zum 45. Lebensjahr nachzuzahlen erst jetzt erfahren. Mich würde interessieren ob Du Widerspruch eingelegt hast wegen nicht erfolgter Beratung und wie das Verfahren ggf. ausgegangen ist.
Gruß,
Christian
Hallo Karin,
ich habe deinem Artikel beim rentenfuchs.info zu Nachzahlungen von Rentenbeiträgen für Schulzeiten gelesen. Mich würde interessieren, ob du den mit dem Widerspruch oder auch Klage Erfolg hattest und du die Wartezeit für die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren erhöhen konntest.
Hallo Rentenfuchs,
folgende Frage habe ich zur freiwilligen Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI: Gilt die Zeit einer Promotion im Anschluss an den Hochschulabschluss als Ausbildungszeit, für die freiwillige Beiträge nachgezahlt werden können? In meinem Fall ist es so, dass die gesamte Zeit von meinem 17. Geburtstag bis zum (ersten) Studienabschluss mit Beitrags- und Anrechnungszeiten belegt ist. Als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI wird die Zeit der Promotion danach definitiv nicht anerkannt (die Achtjahresgrenze habe ich nicht ausgeschöpft). Nun habe ich in meinem Versicherungsverlauf eine Lücke von insgesamt fast drei Jahren, in denen ich meine Doktorarbeit geschrieben habe und ein Stipendium hatte, für das keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wäre dafür eine freiwillige Nachzahlung möglich? Die Informationen, die ich dazu gefunden habe, waren leider nicht eindeutig. Danke!
Hallo Martin,
auch wenn Promotionszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, ist es möglich, bis zum 45. Lebensjahr für Zeiten der Promotion, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, Beiträge im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nach § 207 SGB VI nachzuzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt in den Rechtlichen Arbeisanweisungen zum § 207 SGB VI folgendes:
Schulische Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI sind auch Zeiten der Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (zum Beispiel Zeit der weiteren Immatrikulation nach der Prüfung bis zum Semesterende, Promotionsstudium nach Prüfung/Staatsexamen, wissenschaftliche Aspirantur [ Doktoraspirantur ] in der ehemaligen DDR, Aufbaustudium, Zusatz- und Ergänzungsstudien).
Vielen Dank für die rasche und klare Antwort!
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für Ihr Engagement beim Erstellen und Pflegen dieser überaus hilfreichen Internetseite.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Nachzahlung für Studienzeiten habe ich eine Nachfrage. Ich habe erst spät ein Hochschul-Studium absolviert (30. – 33. Lebensjahr). Für dieses Studium habe ich eine Pflichtversicherungszeit unterbrochen. Nun habe ich eine Kontenklärung durchgeführt und für diese Studienzeit 70 Monate Anrechnungszeit erhalten. Das ist natürlich generell schon einmal gut.
Allerdings wäre es mir eigentlich lieber, die Zeit wäre keine Anrechnungszeit, sondern ich könnte für diese 70 Monate sowie für die 12 Monate Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr eine Nachzahlung vornehmen. Das wären insgesamt 82 Monate, die nach heutigem Stand zum Erreichen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei meinem derzeitigen Versicherungsverlauf, entscheidend wären.
An einigen Stellen ist immer wieder zu lesen, dass es um Zeiten zwischen dem 17. bis 25. Lebensjahr geht, in dem die Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeit bis max. 8 Jahre berücksichtigt werden. Ich habe die Paragraphen 58, 74 und 207 SGB VI nun dahingehend durchgesehen und finde genau hinsichtlich der Studienzeiten keine explizite Begrenzung bis zum 25. Lebensjahr. Wird dieses einfach häufig fehlerhaft so dargestellt, weil von einer übergangslosen Zeit zwischen Abitur und Studium ausgegangen wird und 17 + 8 Jahre dann das 25. Lebensjahr wäre. Oder gibt es Urteile, Kommentare bzw. eine Rechtsauffassung, die diese Altersgrenze von 25 auch beim Studium bestätigt?
Für mich ist diese Fragestellung auch deshalb entscheidend, da sich eine Nachzahlung der Schulzeit (16.-17. Lebensjahr) ohne Studienzeit dann zumindest bezüglich der besonders langjährigen Versicherungszeit nicht auswirkt.
Viele Grüße, Claudia
Hallo Claudia,
ich freue mich immer, wenn ich mit meiner Seite ein wenig Licht ins Dunkeln bringen kann!
In deinem Fall muss ich dich aber leider enttäuschen. Ein Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten ist nur möglich, wenn diese nicht als Anrechnungszeiten anerkannt wurden. Solange man nach seinem 17. Lebensjahr keine 8 Jahre zur Schule gegangen ist oder studiert hat, besteht lediglich die Möglichkeit, für den Zeitraum zwischen 16 und 17 nachzuzahlen. Die Grenze „25. Lebensjahr“ ist bei der Anerkennung von Schul- und Studienzeiten nicht relevant. Ich gehe daher davon aus, dass eine Nachzahlung für deine Studienzeit nicht möglich sein wird.
Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne an mich wenden.
Viele Grüße
Der Rentenfuchs
Hallo Rentenfuchs,
zunächst auch von mir ein großes Lob für dein Herzblut, wirklich toll!!
Auf mich trifft annährend der Fall von Claudia zu. Ich habe zunächst meine Fachhochschulreife erlangt (16.-18. Lebensjahr) und eine klassische Berufsausbildung absolviert (18. – 20. LJ). Anschließend habe ich einige Jahre in dem Beruf gearbeitet. In meinem 25. Lebensjahr habe ich den „zweiten Bildungsweg“ beschritten und über einen Zeitraum von 9 Jahren das Vollabitur nachgeholt (im 26. LJ) und ein Bachelor- und Masterstudium abgeschlossen (im 34. LJ).
Ich überlege nun ebenfalls eine Nachzahlung zu tätigen. Ähnlich wie Claudia finde ich keine konkreten Angaben, ob die Altergrenze „25“ ausschlaggebend ist bzw. inwiefern Zeiten mit Beginn eines Studiums nach dem 25. LJ überhaupt berücksichtigt werden. Und falls ja, für welche Zeiträume in meinem Fall eine Nachzahlung möglich wäre (alle Jahre? nur der Zeitraum über die 8 Jahre hinaus, sprich bei mir nur das 9. Jahr?).
Ich würde mich sehr freuen, wenn du mir bei meinem Spezialfall weiterhelfen könntest? Vielleicht hast du ja sogar eine Rückmeldung von Claudia erhalten wie es bei ihr ausgegangen ist oder könntest einen Kontakt herstellen?
Sonnige Abendgrüße
Leonie
Hallo Rentenfuchs Gruss aus Italien,
in meiner Situation wird das gegenseitige Abkommen zwischen Italien und Deutschland herangezogen Pflichtbeitragszeiten sind in Deutschland und Italien gespeichert, wir sind seit 1990 nach Italien gezogen.
Habe ich richtig gefasst, freiwillige Rentenbeitraege fuer Ausbildungszeiten koennen heute in Deutschland bis zum 45.Lebensjahr eingezahlt werden ( zumindest der Antrag gestellt werden ) und weiterhin duerfen diese Zeiten nicht schon als Anrechnungszeiten anerkannt sein?
Nach der Rentenauskunft vom 08.2018 kann meine Regelaltersrente in BRD ab 02.2021 gezahlt werden. (65 Jahre 9 mon.)
In Italien hat die letzte Rentenreform die Wartezeit von 15 auf 20 Beitragsjahren und Alter von 65 auf 67 Jahren angehoben. (von heute auf morgen, nicht einen stufenweise Anpassung wie in Deutschland )
Allerdings hat man eine kleine Tuer offen gelassen und zwar derjenige der Ende 1991 mindest 15 Beitragsjahren nachweisen kann hat die 1. Vorausetzung erfuellt im Alter von 67 Jahre die 2. somit ist die Wartezeit erfuellt.
In meinem Fall sind die Ausbildungszeiten (BRD) schon als Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf aufgefuehrt,
mein Alter im April 2019 habe ich 64 Jahren erreicht, meine Ausbildungszeiten liegen zwischen 09.1973 und 07.1979.
Die Einzahlung von freiwillige Beitraege in der genannten Ausbildungszeit wuerde heissen Erreichung der 15 Beitragsjahren.
Frage: gibt es jergend eine Norm, Moeglichkeit oder Gesetzgebung um freiwillige Rentenbeitraege fuer diese
Ausbildungszeiten die vor der Jahre 1980 liegen einzuzahlen?
Hallo Antonio,
vielen Dank für deinen Beitrag aus Italien.
Wenn das nationale Rentenrecht nicht schon kompliziert genug ist, das zwischen- und überstaatliche Rentenrecht ist es zweifelsohne. Da ich mich persönlich mit dem Rentenrecht in Italien nicht auskenne, kann ich dir leider nur mit Blick auf das deutsche Recht den ein oder anderen Hinweis geben. Wenn ich dich richtig verstehe ist dein Ziel, dass du die Wartezeit von 15 Jahren bereits vor dem 1.1.1992 erfüllst. Wie viele Monate fehlen dir hier denn noch? Durch die Nachzahlung für Schulzeiten wird dies jedoch leider nicht möglich sein. Denn: Die Nachzahlung für Schulzeiten ist nur für Personen möglich, die maximal 45 Jahre alt sind. Da du bereits 64 bist, kommt diese Möglichkeit für die nicht in Betracht. Außerdem schreibst du, dass deine Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten anerkannt wurden. Eine Nachzahlung für Schulzeiten ist jedoch nur möglich, wenn Schulzeiten nicht als Anrechnungszeiten anerkannt sind.
Ich bedaure, dir diesbezüglich nicht weiterhelfen zu können und wünsche dir – früher oder später – einen guten Renteneinstieg. Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne nochmal an mich wenden.
Viele Grüße
Der Rentenfuchs
Vielen Dank fuer die prommte Antwort!
Tja, ich habe auch nichts anders erwartet bezueglich der mitgeteilten Ausfuehrung, dies ist auch im VI SGB ausfuerlich festgelegt. Ich hoffte auf einer offengelassenen kleineTuer, wie fuer Italien beschrieben.
Ich bin wirklich von einer falschen Voraussetung ( gegenseitiges Abkommen ) ausgegangen “ in Italien koennen Studienzeiten auf Antrag zu jeder Zeit freiwillige Beitraege eingezahlt werden.“
Du hast schon richtig verstanden. Meine Beitragszeiten zwischen BRD und Italien am Ende 1991 sind insgesamt 12 Jahre und 2 Monaten es fehlen 2 Jahre und 10 Monate. Mein zweiter Fehler ist folgender gewesen ich bin immer davon ausgeganngen dass die Ausbildungszeiten ( 57 Monate ) fuer aller Rentenarten anerkannt werden was nicht der Fall ist, ich habe es am Anfang dieses Jahres bei Inps ( ital. Rententraeger ) fesgestellt.
Wie siehst du es, “ einen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung fuer Ausbildungszeiten stellen “ mit der Begruendung der entgueltige Wegzug aus BRD Ende Febr.1990?
Mit 35 Jahren schon an Alterversorgung denken? Wegzug, Familien.- und Arbeitsleben zwar im Heimatland aber trozdem etwas neues und und ….!
Viele Gruesse
Antonio
Entschuldige fuer das Anonymous, Antonio
Hallo Antonio,
testweise einen Antrag zu stellen, ist natürlich immer möglich, jedoch sehe ich in deinem Fall nicht wirklich eine Chance auf Erfolg; selbst wenn man im Weiteren den Klageweg bestreiten würde. Die Rechtslage ist hier aus meiner Sicht ziemlich eindeutig.
Viele Grüße
Der Rentenfuchs
Lieber Rentenfuchs,
erstmal vielen Dank für diese hilfreiche Seite. Mit dem Thema Nachzahlung für Schulzeiten habe ich mich bereits beschäftigt und hatte in Summe jetzt auch schon drei Beratungstermine, allerdings scheint das Thema auch für den ein oder anderen Berater „herausfordernd“ zu sein.
Konkret geht es um den Zeitraum vom 01.02.1992 (im Februar bin ich 16 geworden) bis zu meinem Ausbildungsbeginn am 01.08.1992 also 6 Monate. Ich habe auf Anforderung auch Probeberechnungen für die Einzahlungen 200, 300 und 1246,20 EUR / Monat erhalten. Die sich daraus ergebenen Rentensteigerungen sind „überschaubar“; überschlägig würde ich sagen muss ich mindestens mein Rentnerdasein 17-18 Jahre erleben so dass die eingezahlten Beträge sich „rechnen“ – daher ist in meiner Betrachtung eher der Erwerb von zusätzlichen 6 Monaten im Rentenverlauf im Fokus. Die ggfs. nachteilige Entwicklung meines erreichten Durchschnittswertes (der mir nicht bekannt) ist, lässt mich hier eher zögern. Hast Du eine Empfehlung für mich? Können diese 6 Monate (die dennoch meinen Startpunkunkt im Rentenverlauf im gleichen Kalenderjahr (1992) belassen würden) zum evtl. früheren Renteneintritt einmal das „Zünglein an der Waage werden“? Ebenso habe ich gelesen, dass die freiwilligen Einzahlungen steuerlich geltend gemacht werden können, ist das korrekt?
Besten Gruß
Björn
Hallo Björn,
bei der Nachzahlung für Schulzeiten handelt es sich um einen Aspekt in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei deren Bewertung die individuellen Versicherungszeiten eine ganz wichtige Rolle spielen. Da ich deinen Versicherungsverlauf nicht kenne, kann ich dir auch nicht pauschal sagen, ob die 6 Monate für einen späteren Rentenbeginn voraussichtlich relevant sein können oder nicht und ob es bei dir bezüglich der Änderung des Durchschnittswertes etwas zu beachten gilt. Folgendes kann ich jedoch bestätigen: 1. Deine Berechnung, dass das eingezahlte Geld ohne Berücksichtigung von Rentensteigerungen nach ca. 20 Jahren Rentenbezug zurückgeflossen ist, ist korrekt. 2. Die Nachzahlung für Schulzeiten kann innerhalb der Grenze für Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Viele Grüße
Der Rentenfuchs
Hallo Rentenfuchs,
ich bin 56 und habe bisher eine Lücke im Versicherungsverlauf nicht geschlossen. 1 Jahr Fachoberschule (FOS12) und anschließendes Studium, welches ich allerdings nicht abgeschlossen habe. Ich hatte immer angenommen, die Zeiten würden keine Rolle bei der Rentenberechnung spielen. Dummer Fehler.
Kann ich die Zeiten auch jetzt noch nachmelden, um 35 Jahre zusammen zu bekommen? Hatte gelesen dies ginge nur bis zum 45 Lebensjahr. Oder bezog sich das nur auf Rentennachzahlungen?
MfG Dirk
Hallo, eine Nachzahlung für Schulzeiten, die keine Anrechnungszeiten sind, ist nur bis zum 45. Lebensjahr möglich. Wenn Sie nach Ihrem 17. Lebensjahr nicht länger als 8 Jahre zur Schule gegangen sind bzw. studiert haben, handelt es sich bei diesen Zeiten um Anrechnungszeiten, die auch bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit mitzählen. Um die Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit müssen Sie sich dann voraussichtlich keine Gedanken machen. Ich empfehle diesbezüglich einen Blick in den Versicherungsverlauf und die Rentenauskunft. Gegebenenfalls müssten Sie die Zeiten auch noch mittels Kontenklärung anerkennen lassen. Anders ist es bezüglich der 45-jährigen Mindestversicherungszeit. Anrechnungszeiten werden hier nicht berücksichtigt – Nachzahlungsoptionen gibt es nicht.
Lieber Rentenfuchs,
Sie haben hier eine sehr hilfreiche Seite eingerichtet. Vielen Dank schon einmal dafür!
Da meine Situation etwas verzwickt ist, habe ich dennoch weitere Fragen an Sie.
Ich (39, Architektin, seit 2009 Mitglied des Versogungswerk der Architekten) habe meine Mindestanzahl an Monaten in der Deutschen Rentenverischerung noch nicht erreicht, um überhaupt einen Rentenanspruch bei der Dt. RV zu haben. Mir fehlen noch 13 Monate! Zusammen mit meinen bisher erworbenen Rentenpunkten, ergäbe sich bei Nachzahlung von 83,70€ x 13 Monaten eine monatl. Rente von ca. 60€ von der Dt. RV. Also ein Tropfen auf den heißen Stein, aber besser als nichts.
Daher stellen sich mir nun folgende Fragen:
a.) Ist es in meiner Situation sinnvoll nur den Mindestbeitrag (83,70 € x 13) für die 13 Monate nachzuzahlen, weil meine Hauptrente ja durch das Versorgungswerk erfolgt oder soll ich gar den Höchstbetrag (1.246,20 € x 13) aufwenden?
b.) Macht es Sinn mehr als nur die fehlenden 13 Monate nachzuzahlen um die Mindestversicherungszeit früher zu erreichen oder entstehen mir dadurch andere Nachteile?
c.) Können Sie abschätzen, ob es steuerlich sinnvoller ist, wenn man die Nachzahlung in bis zu 5 Teilzahlungen aufteilt anstatt den gesamten Betrag in einem Jahr zu zahlen?
Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Architektin
Hallo Architektin,
viielen Dank für das Lob.
Zunächst einmal müssen Sie sich in der aktuellen Situation überhaupt nicht stressen. Die Möglichkeit, für Schulzeiten nachzuzahlen, endet zwar im Alter von 45 Jahren, jedoch haben Sie als Architektin, die nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch die Möglichkeit, laufend freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Allein, um die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen, könnten Sie dies sogar erst in den letzten 13 Monaten vor Erreichen der Regelaltersgrenze tun.
Sofern Ihr einziges Ziel ist, die fünf Jahre „voll“ zu machen, um überhaupt eine gesetzliche Rente zu erhalten, würde ich an Ihrer Stelle auf jeden Fall noch abwarten. Denn es ist ja nicht ausgeschlossen, dass Sie zum Beispiel aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung, einer Pflegetätigkeit oder durch Kindererziehungszeiten noch zusätzliche Monate erwerben und dann vielleicht gar nicht mehr einzahlen müssen. Ich würde mir einen Termin in 20 Jahren setzen und dann schauen, ob noch eine Einzahlung erforderlich ist.
Wollen Sie hingegen „zusätzliche Altersvorsorge“ betreiben und ist aus Ihrer Sicht die gesetzliche Rente als Ergänzung zur Ihrer Architektenversorgung das am besten geeignete Produkt, lässt sich auch eine jetzige Einzahlung – auch oberhalb des Mindestbeitrags – durchaus rechtfertigen. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, hängt ganz stark von den persönlichen Präferenzen, der Lebenssituation und dem Blick in die Zukunft ab.
Ich persönlich würde in Ihrer Situation vermutlich eher nicht die gesetzliche Rentenversicherung als Altersvorsorge nutzen, da Sie mit der Architektenversorgung bereits über ein solides Produkt aus der 1. Schicht der Altersvorsorgeprodukte verfügen. Mein Blick ginge – sofern Geld übrig ist – eher in Richtung renditeträchtigere Anlageformen wie zum Beispiel einen ETF-Sparplan, den ich die nächsten 20 – 30 Jahre besparen könnte. Aber dies ist natürlich nur eine von vielen Meinungen und durch meine persönliche Einstellung beeinflusst. Für eine umfassende Beratung zum Thema „Altersvorsorge“ bedarf es aus meiner Sicht eh ein intensives Vorgespräch und eine ganzheitliche Betrachtung der aktuellen Lebenssituation. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne.
Lieber Rentenexperte…
Ich denke darüber nach eventuell die Schulzeit zwischen 16 und 17 nachzuzahlen. Meine Konstellation sieht wie folgt aus:
Ab dem 17. LJ 23 Monate Fachschulzeit, 1 Monat Übergangszeit und 35 Monate Ausbildungszeit.
Die ersten Jahre habe ich Pflichtbeitragszeiten Vollzeitjob und danach viele Zeiten auf Teilzeit. Sehr wenige Zeiten aufgrund Arbeitlosigkeit.
Kinderberücksichtigungszeiten (34 Monate) sind auch enthalten (Sehe ich auch in der Renteninformation). Die Pflegezeiten meines Papas (4 Monate) fehlen noch sind aber seitens der Krankenkasse angekündigt und werden nachgetragen.
Würde sich bei meiner Konstellation überhaupt eine Einzahlung für das eine Jahr Schulzeit zwischen dem 16. und 17 LJ. Ich bin mittlerweile 41 Jahre alt. Für einen Antrag hätte ich nun noch etwas mehr wie 3 Jahre Zeit (muss ja vor dem 45. Geburtstag dann gestellt werden.
In der Renteninformation gibt es eine Grundbewertung und eine Vergleichsbewertung. Laut der Information ist der Durchschnittswert der Grundbewertung höher und es wird dieser Wert zur Berechnung angenommen. Bei der Grundbewertung habe ich wohl ca 70% mehr Rentenpunkte als ich eigentlich hätte.
Ich hoffe ich konnte soweit ohne Zahlen zu nennen alles Mögliche an Informationen bereit stellen, um hier heraus zu finden ob sich eine Nachzahlung lohnen würde. Würde wenn es sich lohnt eine Ratenzahlung auf 5 Jahre machen.
LG Rene
Hallo Rene,
ob sich die Zahlung schlussendlich lohnt oder nicht, hängt von ganz vielen Faktoren ab, die überwiegend in der Zukunft liegen und ungewiss sind. Nichtsdestotrotz gibt es Personen, bei denen ich eher zu einer Nachzahlung raten würde als bei anderen. In deinem Fall habe ich natürlich nur ganz grobe Zahlen, um diese Frage zu beurteilen. Sollten beispielsweise bei der Hochrechnung der Pflichtbeitragszeiten bis zum 65. Lebensjahr noch einzelne Monate für die 45-jährige Mindestversicherungszeit fehlen, läge eine Konstellation vor, bei der die Nachzahlung besonders sinnvoll sein kann. Aber auch unabhängig von der Mindestversicherungszeit ist das eingezahlt Geld nicht weg. Du erwirbst damit Rentenpunkte, die deine spätere Rente steigern. Kleiner Tipp am Ende: Aufgrund der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (auch im Falle der Erwerbsminderung) würde ich auf jeden Fall den Höchstbeitrag einzahlen. Wenn die Zahlung des Höchstbeitrags für 12 Monate dich finanziell zu stark belastet, ist es vermutlich sinnvoller, für 6 Monate den Höchstbeitrag einzuzahlen anstatt beispielsweise 12 Monate lang nur den halben Durchschnittsbeitrag zu zahlen. Um noch tiefer einzusteigen, müsste man den Einzelfall noch genauer kennen.
Viele Grüße
Rentenfuchs
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also ich habe eine Renteninfo von Ende 2018. In dieser wurde bis 31.12.2017 berücksichtigt (Also 2018 bis heute fehlt noch).
In der Renteninfo steht ich könne erst 2044 in Rente gehen. Da wäre ich 67.
Für die Wartezeiten 35 Jahre fehlen mir noch 140 Monate
Für die Wartezeiten 45 Jahre würden mir angeblich noch 319 Monate fehlen
(Wieso das noch 319 Monate anstatt 140 + 10 Jahre also 260 Monate sind entzieht sich meiner Kenntnis; Ist es möglich, dass bestimmte Wartezeiten erst bei einer Mindestversicherungspflicht ab 35 Jahre dann berechnet werden?).
Wieviel wäre denn der Höchstsatz. Und wieso auf 6 Monate anstatt auf 12 bzw. ich könnte das so oder so nur auf 5 Jahre splitten, da ich das ansonsten gar nicht bezahlen könnte. Wäre finanziell einfach zuviel.
LG Rene
Hallo Rene,
vor der Entscheidung, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe du für die Schulzeiten nachzahlst, würde ich dir dringend empfehlen, dich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen REntenversicherung beraten zu lassen. Denn in Bezug auf die Erfüllung der 45-jährigen Mindestversicherungszeit könnte die Nachzahlung gegebenenfalls interessant für dich sein (ganz überschlagsmäßig gerechnet, ohne konkrete Daten zu haben).
Will man nachzahlen, kann man zwischen dem Mindestbeitrag (83,70 €) und dem Höchstbeitrag 1.246,20 € frei wählen, wie viel man einzahlt. Entscheidet man sich beispielsweise, insgesamt 2.400 € einzuzahlen, besteht zum Beispiel die Möglichkeit, nur für zwei Monate nachzuzahlen, dafür in diesen beiden Monaten aber annähernd den Höchstbeitrag, oder auch für alle 12 Monate einzuzahlen. Bei der zweiten Option würde man jedoch für jeden Monat nur 200 € einzahlen und so seinen Durchschnittswert, der zum Beispiel für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente relevant ist, negativ beeinflussen.
Hallo lieber Rentenfuchs!
Die Seite gefällt mir sehr gut, mit verständlichen und ausführlichen Informationen in dieser komplexenThematik.
Dennoch habe ich eine Frage bzgl des Antrags zur Nachzahlung für Schulzeiten. Die Altersgrenze beträgt hier 45 Jahre. Solange ich das 45 Lebensjahr nicht vollendet habe, ist eine Beantragung möglich. Würde das heißen, da man auch genau 1 Tag vor seinem 45 Geburtstag den Antrag stellen kann ? Oder bezieht sich der Zeitraum gar auf dem Monat, in dem man das 45 Lebensalter vollendet ? Viele Grüße , Chris
Hallo Chris,
die gesetzliche Vorgabe ist , dass der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt sein muss. Wer beispielsweise am 15.10.1980 geboren ist, vollendet sein 45. Lebensjahr laut den gesetzlichen Vorgaben am 14.10.2025. Spätestens an diesem Tag muss der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen sein (oder zumindest ein Beratungstermin vereinbart worden sein).
Sehr hilfreich danke!
Die Schul- und Studienzeiten werden ja nach Vollendung des 17. bis 25. Lebensjahres als Anrechnungszeit berücksichtigt, allerdings ohne Entgeltpunkte.
Nachzahlungen sind hierfür nicht möglich, so dass diese maximal 8 Jahre sich nicht rentenerhöhend auswirken.
Habe ich dies richtig interpretiert?
Wo steht das im SGB VI?
Hallo Thomas,
dass maximal 8 Jahre Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeit anerkannt werden, steht in § 58 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI; dass für diese Zeiten keine Entgeltpunkte ermittelt werden, ist in § 74 Satz 4 SGB VI festgelegt: „Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung…werden nicht bewertet.“ Fachschulzeiten, die im § 70 Satz 4 SGB VI bewusst nicht genannt werden, sind übrigens die einzigen „Schulzeiten“, die noch immer bewertet werden und sich direkt rentensteigernd auswirken.
Hallo
Ich möchte bitte meine Rentenversicherung für mein Leben in der High Schule und in meinem Universitätsleben bezahlen …
in dem Wissen, dass ich Syrer bin und 2015 nach Deutschland gekommen bin und meine High Schule – und Universitätsdiplome von 2011 bis 2014 Syrisch sind…
Kann ich meine Rentenversicherung für diese Jahre bezahlen?
Dankeschön ?
Hallo Mahmoud, in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch Schul- und Studienzeiten im Ausland als Anrechnungszeiten anerkannt. Daher wird es für dich voraussichtlich nicht möglich sein, für die Schulzeiten in Syrien nachzuzahlen, da Nachzahlungen nur für Zeiten möglich sind, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Einzige Ausnahme: Für die Zeit zwischen 16 und 17 könntest du womöglich nachzahlen. Wenn du noch mehr Informationen hierzu erhalten möchtest, würde ich dir empfehlen, einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren – deren Beratung ist nämlich sogar kostenfrei.