Wer jünger als 45 ist und zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten möchte, sollte sich einmal genauer mit der Nachzahlung für Ausbildungszeiten auseinandersetzen.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet euch verschiedene Möglichkeiten, freiwillige Zahlungen zu leisten und dadurch eure Rente zu erhöhen. So hat derjenige, der keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, die Option, freiwillige Beiträge zu leisten. Davon abgesehen können die meisten, die das 50. Lebensjahr erreicht haben, Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen vornehmen. Und selbst wer bereits das Rentenalter erreicht hat, hat Möglichkeiten, weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Eine bisher in diesem Kontext noch nicht thematisierte Alternative ist die Nachzahlung für Schul- bzw. Ausbildungszeiten. Diese kann sich insbesondere für Personen anbieten, die das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und daher keine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge vornehmen können, aber dennoch ihre gesetzliche Rente erhöhen wollen.
Wer kann für Schulzeiten nachzahlen?
Bei den Regelungen zur Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten sind die gesetzlichen Vorschriften sehr streng. Der Antrag auf Nachzahlung muss spätestens bis zum 45. Lebensjahr gestellt werden. Wer zu einem späteren Zeitpunkt – weil er zum Beispiel noch zusätzlich Monate für die Mindestversicherungszeit erwerben möchte – mit der Nachzahlungsoption für Schulzeiten liebäugelt, kann diese leider nicht mehr in Anspruch nehmen.
Eine Ausnahme gibt es lediglich für Personen, die versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren – also zum Beispiel Beamte, die keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen mussten. Scheidet eine solche Person aus ihrer versicherungsfreien Tätigkeit aus und wird durch ihren Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – der Dienstherr zahlt also für die Zeit der versicherungsfreien Tätigkeit nachträglich Beiträge in die Rentenversicherung ein – gilt die Frist “45. Lebensjahr” nicht.
Diese Gruppe darf den Antrag auf Nachzahlung für Schulzeiten unabhängig vom Alter innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung stellen.
Für welche Schulzeiten ist eine Nachzahlung möglich?
Spricht man von “Nachzahlung für Ausbildungszeiten” beschreibt dieser Passus den tatsächlichen Inhalt der Nachzahlungsmöglichkeit eigentlich nur unzureichend.
Man könnte nämlich annehmen, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 45. Lebensjahr für alle Schul- und Studienzeiten die Option besteht, nachträglich Beiträge zu entrichten. Diese Annahme ist nicht korrekt!
Tatsächlich erlaubt der § 207 SGB VI die Nachzahlung für Ausbildungszeiten erst ab dem Alter von 16 Jahren und nur dann, wenn es sich bei diesen Zeiten nicht bereits um Anrechnungszeit handelt und in diesen Zeiten nicht bereits aus einem anderen Grund (z. B. Erwerbstätigkeit) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Da der Großteil der Schul- und Studienzeiten bei der Rentenberechnung in Form einer Anrechnungszeit berücksichtigt wird, sind die Nachzahlungsmöglichkeiten für Ausbildungszeiten also gar nicht so groß, wie man zunächst vermuten könnte.
Wann sind Schul- und Studienzeiten keine Anrechnungszeiten?
Es gibt zwei klassische Fälle, in denen sich die Nachzahlung anbieten kann, weil Schul- und Studienzeiten eben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden:
1. Da Anrechnungszeiten erst ab dem 17. Geburtstag berücksichtigt werden, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten aber bereits für Zeiten ab 16 möglich sind, kann ein jeder, der zwischen 16 und 17 eine Schule besucht hat, für das Jahr von 16 bis 17 Beiträge nachzahlen.
2. Schul- und Studienzeiten werden laut Gesetz für maximal 8 Jahre als Anrechnungszeit anerkennt. Wer also relativ lange zur Schule gegangen ist oder studiert hat und in Summe gerechnet ab dem 17. Geburtstag mehr als 8 Jahre mit Schul- und Studienzeiten aufweist, kann für die Zeiten, die aufgrund der obigen Einschränkung nicht mehr mitgerechnet werden, Beiträge nachzahlen (sofern in diesen Zeiten nicht bereits aus anderen Gründen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden).
In welcher Höhe ist die Nachzahlung für Schulzeiten möglich?
Nachdem nun klar ist, wer in welchen Zeiträumen dazu berechtigt ist, Nachzahlungen für Schul- und Studienzeiten zu entrichten, stellt sich als nächstes die Frage, in welcher Höhe eine Nachzahlung möglich ist.
Die Regelungen sind hierbei vergleichbar zu den Vorschriften der freiwilligen Beitragszahlung. Es gibt lediglich einen gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstbeitrag, der pro Nachzahlungsmonat in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden kann. Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei Nachzahlungen im Jahr 2020 bei 83,70 €, der Maximalbetrag bei monatlich 1.283,40 €.
Beabsichtigt man nun, für die Zeit zwischen 16 und 17 die Nachzahlung für Ausbildungszeiten zu nutzen – also für insgesamt 12 Monate – muss man mindestens 1.004,40 € (83,70 € x 12 Monate) einzahlen und kann maximal 15.400,80 € bei der gesetzliche Rentenversicherung loswerden.
Sowohl Mindest- als auch Höchstbeitrag können sich in den kommenden Jahren verändern.
Der monatliche Mindestbeitrag berechnet sich folgendermaßen:
450 € x Beitragssatz zur Rentenversicherung = Mindestbeitrag.
Verändert sich in den nächsten Jahren der Beitragssatz zur Rentenversicherung, wird also entsprechend auch der Mindestbeitrag nach oben oder unten angepasst.
Der Maximalbetrag hängt ebenfalls vom Beitragssatz zur Rentenversicherung ab und zudem von der Beitragsbemessungsgrenze, die zurzeit bei 82.800 € liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr angepasst, sodass davon auszugehen ist, dass es Jahr für Jahr zu einer Erhöhung des Maximalbetrags kommen wird.
Bis wann muss die Nachzahlung erfolgt sein?
Klar ist: Bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten handelt es sich nicht um Peanuts-Beträge. Über diesen Weg lassen sich durchaus höhere Beträge in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbringen, sodass sich die Frage anschließt, ob diese Beträge denn auf einmal eingezahlt werden müssen oder auch eine Art Ratenzahlung möglich ist.
Wer bereits einen Blick auf das für die Nachzahlung relevante Antragsformular V0080 geworfen hat, der weiß: Bereits der Antrag sieht die Möglichkeit vor, die Einzahlung auf bis zu fünf Jahre aufzuteilen. Der Nachzahlungsbetrag muss also nicht zwangsläufig auf einmal geleistet werden.
Besonders interessant für Personen, die kurz vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres stehen, kann die Regelung sein, dass lediglich der Antrag auf die Teilzahlung bis 45 gestellt werden muss. Die tatsächlichen Zahlungen können im Rahmen der fünfjährigen Ratenzahlung auch nach dem 45. Lebensjahr erfolgen. Ihr habt somit die Möglichkeit, sogar bis zum 50. Lebensjahr für Schul- und Studienzeiten nachzuzahlen.
Wer sich für eine Ratenzahlung entscheidet, muss sich lediglich bewusst sein, dass sich jährlich mehrere Werte verändern (können), die einen Einfluss darauf haben, wie viele Rentenpunkte ihr für eure Nachzahlung erhaltet. Ein ganz entscheidender Wert ist in diesem Zusammenhang der Durchschnittsverdienst aller Versicherten, der zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst wird. Der Durchschnittsverdienst ist wichtig, weil anhand des Durchschnittsverdienstes bestimmt wird, bei welchem Einkommen bzw. bei welcher Beitragszahlung man exakt einen Rentenpunkt erhält. Daneben kann sich zum 1. eines Jahres auch der Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie die Beitragsbemessungsgrenze verändern, was ebenfalls Auswirkungen auf die Ausgleichszahlung haben kann.
Hätte man beispielsweise im Jahr 2015 im Rahmen der Nachzahlung für Ausbildungszeiten 7.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, hätte man damit 1,0585 Rentenpunkte erworben, was die monatliche Brutto-Rente im Jahr 2018 um 33,90 € erhöht hätte. Ein Jahr später, im Jahr 2016, gab es für 7.000 € nur noch 1,0344 Rentenpunkte (33,13 € Brutto-Rentensteigerung).
Will man seine Einzahlung auf mehr als fünf Jahre verteilen, lässt sich auch das über ein kleines Hintertürchen ermöglichen. Stellt ihr einen Antrag auf eine Ausgleichszahlung gebt ihr im Antrag an, für welche Zeiträume ihr nachzahlen wollt. Gebt ihr hier nur einen Teilzeitraum des gesamten Zeitraums an, für den ihr nachzahlen wollt, könnt ihr für die Teilzahlung die fünfjährige Ratenzahlung beantragen. Nach Ablauf der fünf Jahre könnt ihr nochmals einen Antrag auf Nachzahlung für einen weiteren Teilzeitraum stellen, sofern ihr noch nicht älter als 45 seid, und erneute eine fünfjährige Ratenzahlung beantragen.
Beispiel: Ihr seid 35 Jahre alt und wollt für den Zeitraum zwischen 16 und 17, in dem ihr zur Schule gegangen seid, die Ausgleichszahlung für Schulzeiten leisten, weil diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt wurde. Weiterhin möchtet ihr die Einzahlung gerne auf 10 Jahre aufsplitten. So beantragt ihr mit 35 zunächst die Ausgleichszahlung mit Ratenzahlung für die 6 Monate von 16 1/2 bis 17 und stellt mit 40 einen neuen Antrag, um für die Zeit von 16 bis 16 1/2 nachzuzahlen (wiederum mit einer Ratenzahlung).
Welche Vorteile bietet die Nachzahlung für Schulzeiten?
Es gibt zwei verschiedene Argumente, die für eine Nachzahlung für Schulzeiten angeführt werden können:
1. Zusätzliche Monate für die Mindestversicherungszeit
Will man nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter arbeiten, sondern bereits vorzeitig in Rente gehen, muss man bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllen.
Nur bei Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit besteht die Möglichkeit, mit Abschlägen bereits ab dem 63. Lebensjahr in Rente zu gehen oder die Vorzüge der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen.
Will man vorzeitig ohne Abzüge in Rente gehen, muss man sogar 45 Jahre mit Beitragszeiten oder vergleichbaren Zeiten vorweisen können, um von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte profitieren zu können.
Bei der Erfüllung der Mindestversicherungszeiten werden auch Monate mitgezählt, in denen Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt wurden. Unter Umständen lässt sich durch die Nachzahlung also sicherstellen, dass man die 35-jährige oder die 45-jährige Mindestversicherungszeit (früher) erfüllen kann.
(Hinweis: Zahlt man im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, kann man hiermit keine zusätzliche Monate für die Mindestversicherungszeit erwerben.)
Das Problem: Da die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nur bis zum 45. Lebensjahr möglich ist, lässt sich zum Zeitpunkt der Zahlung noch gar nicht abschließend beurteilen, ob man die Mindestversicherungszeiten bei Rentenbeginn wird erfüllen können, wie viel Monate einem gegebenenfalls fehlen werden und ob sich die Rechtslage innerhalb der nächsten 20 Jahre nicht noch eklatant verändern wird.
Die Entscheidung für oder gegen die Nachzahlung basiert dementsprechend auf einer ungewissen Zukunftsannahme. Fälle, in denen man unter Gesichtspunkten der Mindestversicherungszeit eindeutig eine Nachzahlung empfehlen kann, sind dementsprechend selten.
Nichtsdestotrotz würde ich jedem empfehlen, sich vor Erreichen des 45. Lebensjahres mit den verschiedenen Mindestversicherungszeiten auseinanderzusetzen (zum Beispiel zusammen mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle) und abzuklären, wie viele Monate man bei seinem geplanten Renteneintritt voraussichtlich unter Fortschreibung der eigenen beruflichen Situation zusammengespart haben wird. Stellt sich dann heraus, dass voraussichtlich nur ein paar Monate fehlen werden, die man über die Nachzahlung für Ausbildungszeiten noch kaufen könnte, würde ich im Regelfall hierzu raten.
2. Rentensteigerung
Der zweite Vorteil, der mit der Nachzahlung einhergeht und mit weniger Ungewissheit verbunden ist als Vorteil Nummer 1, ist die von euch erkaufte Rentensteigerung.
Zahlt ihr zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erwerbt ihr hierdurch weitere Rentenpunkte, die sich positiv auf eure spätere Rentenhöhe auswirken werden.
Um ein Gefühl dafür zu bekommen, welche Rentensteigerung sich bei welcher Einzahlung ergibt, könnt ihr für das Jahr 2020 folgende Formel nutzen:
Für je 1.000 €, die ihr im Jahr 2020 im Rahmen der Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, steigert ihr eure spätere monatliche Brutto-Rente um 4,53 €; pro Jahr also knapp 55 €.
Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass von den 4,53 € noch, sofern ihr nicht privat krankenversichert seid, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 11 % sowie gegebenenfalls Steuern zu entrichten sind. Die Netto-Rentensteigerung wird daher eher irgendwo zwischen 3 und 4 € liegen (ausführlichere Überlegungen zur Rentabilität findet ihr im Artikel zur freiwilligen Beitragszahlung und im Beitrag zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge).
Ob es sich hierbei um eine gute oder weniger gute Rendite handelt, ist von einer Vielzahl an Faktoren abhängig und lässt sich – wenn überhaupt – nur im Einzelfall beurteilen.
Gibt es auch Nachteile, wenn ich mich für die Nachzahlung entscheide?
Die Frage mutet zunächst kurios an. Warum sollte es zu Nachteilen kommen, wenn ich zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle – außer natürlich dem “Nachteil”, dass einem deutlich weniger Geld zur Verfügung steht.
In bestimmten Konstellationen kann es aber aufgrund der Nachzahlung für Ausbildungszeiten tatsächlich zu Nachteilen kommen, derer man sich vor der Zahlung zumindest bewusst sein sollte. Ursächlich hierfür sind die Besonderheiten der Rentenberechnung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nämlich bestimmte Versicherungszeiten, deren Wert anhand von Durchschnittsberechnungen bestimmt wird. Das wichtigste Beispiel hierfür ist die sogenannte Zurechnungszeit.
Wer vor Erreichen eines bestimmten Alters (zurzeit 65 Jahre und 9 Monate) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann oder verstirbt, erhält in seinem Versicherungskonto für die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung oder vom Todestag bis zum 65. Lebensjahr und 9 Monate eine Zurechnungszeit. Durch die Zurechnungszeit wird der Versicherte so gestellt, als wenn er bis zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt (2020: 65 Jahre und 9 Monate) gearbeitet hätte und Beiträge in der Höhe eingezahlt hätte, wie er es in der Vergangenheit im Durchschnitt getan hat.
Der Durchschnittswert für die Zurechnungszeit berechnet sich normalerweise, indem der Zeitraum vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder bis zum Todestag des Versicherten betrachtet wird und aus allen in diesem Zeitraum eingezahlten Beiträgen ein Durchschnittswert bestimmt wird.
Wurden bereits vor dem 17. Lebensjahr Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, werden auch diese bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt. Und genau hierin liegt die Krux: Entscheidet ihr euch dafür, für den Zeitraum vom 16. bis zum 17. Lebensjahr freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, wirken sich die eingezahlten Beiträge auch auf die Durchschnittsberechnung aus, was nicht zwangsläufig negativ sein muss, jedoch durchaus sein kann:
Wann wirkt sich die Beitragszahlung negativ auf die Durchschnittsberechnung aus?
Liegen die von euch im Rahmen der Nachzahlung eingezahlten Beiträge oberhalb eures “Erwerbslebensdurchschnitts” beeinflusst ihr hierdurch den Durchschnittswert positiv und es gibt keine Nachteile. Sofern eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente zu zahlen ist, wäre diese aufgrund der Nachzahlung sogar (etwas) höher.
Nachteile treten lediglich dann auf, wenn ihr für den Zeitraum zwischen 16 und 17 im Vergleich zu eurem späteren Erwerbsleben unterdurchschnittlich einzahlt.
Dieser Aspekt ist, wie bereits dargestellt wurde, von besonderer Relevanz, wenn es um die Höhe der Erwerbsminderungsrente und die Höhe einer Hinterbliebenenrente geht. Bei der späteren Altersrente spielt diese Nachteile eher eine untergeordnete Rolle. Zwar können auch bei der Berechnung der Altersrente Zeiten mit einem Durchschnittswert bewertet werden, jedoch ist deren Anteil am Gesamtergebnis meist verschwindend gering.
Auch wenn man zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht davon ausgeht, dass man vorzeitig versterben oder auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente angewiesen sein wird, sollte man immer im Hinterkopf haben: Zum Zeitpunkt der Einzahlung ist man maximal 45 Jahre alt und der Rentenbeginn liegt noch in weiter Ferne. In der Zeit bis dahin kann es, auch wenn man nicht damit rechnet, immer noch zum Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Todesfall kommen. Hier lohnt es sich auf jeden Fall, Rücksprache mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu halten und gegebenenfalls etwas höhere Beiträge einzuzahlen.
Wer für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr einzahlt, weil er Schul- und Studienzeiten von mehr als 8 Jahren aufweist, muss sich um das oben geschilderte Problem übrigens keine Gedanken machen. In diesem Fall beeinflusst man den Durchschnitt mit einer Einzahlung immer positiv.
Meine Empfehlung zur Höhe der Nachzahlung
Aufgrund der oben beschriebenen Vor- und Nachteile ist meine persönliche Empfehlung:
Entscheidet ihr euch für die Nachzahlungsmöglichkeit für Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, solltet ihr möglichst den Höchstbeitrag von 1.283,40 € pro Nachzahlungsmonat einzahlen.
Wollt ihr beispielsweise nur 3.850 € in die Rentenversicherung einzahlen, teilt ihr das Geld nicht auf 12 Monate, sondern nur auf 3 Monate auf.
Ausnahme: Braucht ihr die 12 Monate für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten, müsst ihr eure Einzahlung natürlich auf alle 12 Monate aufteilen. Hier gilt dann die einfache Regel:
Je höher der Beitrag, desto besser.
Genau gegenteilig ist meine Empfehlung bei der Nachzahlung für Schulzeiten nach dem 17. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt wurden:
Teil euer Geld möglichst auf alle Monate nach dem 17. Lebensjahr auf, für die ihr nachzahlen könnt.
Doch bevor ihr nun für alle Monate nach dem 17. Lebensjahr lediglich den Mindestbeitrag einzahlt, macht euch bewusst, dass ein Aufstocken nicht möglich ist. Wollt ihr also unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt – bis zum 45. Lebensjahr – nochmal Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, solltet ihr hierfür ausreichend “Puffer” (Monate, für die noch nicht nachgezahlt wurde) übrig behalten.
Wie beantrage ich die Nachzahlung für Schulzeiten?
Um Beiträge für Schul- und Studienzeiten nachzuzahlen, müsst ihr vor eurem 45. Lebensjahr den Antrag V0080 bei dem für euch zuständigen Rentenversicherungsträger einreichen. Alternativ kann kann auch vollständig online über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Da der Antrag nicht besonders umfangreich ist, sollte das Ausfüllen keine größeren Probleme darstellen. Es wird lediglich geprüft, ob in den Zeiten, für die nachgezahlt werden soll, gegebenenfalls doch bereits rentenrechtlich relevante Zeiten liegen (zum Beispiel Kindererziehungszeiten). Außerdem wird natürlich abgefragt, für welche Zeiträume nachgezahlt werden soll und in welcher Höhe. Frage 6 sieht zudem bereits die Möglichkeit vor, für bis zu 5 Jahre eine Ratenzahlung zu beantragen.
Zusammenfassung
Abschließend lässt sich sagen, dass die Nachzahlungsoption für Ausbildungszeiten eine häufig nicht bekannte Möglichkeit darstellt, um bis zum 45. Lebensjahr noch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Entscheidet man sich für eine solche Zahlung, sollte man nicht überstürzt entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zeiträume man nachzahlen möchte. Hier gibt es einige Besonderheiten.
Habt ihr Fragen oder Anmerkungen zur Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten, kontaktiert mich gerne oder schreibt einen Kommentar.
Böser Schreck beim Einkommenssteuerbescheid: Ich habe im vergangenen Jahr freiwillig Beiträge für Ausbildungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgezahlt (nach SGB VI § 207).
Diese habe ich in der Steuererklärung eingetragen in der Anlage Vorsorgeaufwand, “Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden”.
Das FA hat den Abzug komplett verweigert mit der Begründung: “Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959)”.
Paragraphen wurden nicht angegeben, vermutlich geht es aber um §§ 10a, 82 EStG, wonach tatsächlich eine Obergrenzen von 2100 Euro für Sonderausgaben zur Altersvorsorge besteht.
Kann das sein? Ich würde jetzt folgendermaßen Einspruch einlegen:
“Es handelt sich nicht um eine Sonderausgabe nach §§ 10, 82 EStG, sondern um eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI, die im Sinne von EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) sowie Abs. 3 zzgl. meiner regulären Beiträge voll absetzbar ist ‘bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung’ (also ca. 26500 Euro für 2023). Belege anbei usw.”
MfG
Die echte Person!
Die echte Person!
Hallo, die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht offensichtlich falsch. Ich würde Ihnen dringend empfehlen, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Begründung passt aus meiner Sicht. Drücke die Daumen, dass sich die Angelegenheit schnell aufklärt und würde mich freuen, wenn Sie hier nochmal ein kurzes Feedback geben, wie die Sache schlussendlich ausgegangen ist.
Der Betrag wurde jetzt erstattet 🙂
Ich werde nächstes mal im Freitextfeld angeben, dass es sich um eine Nachzahlung handelt. Das kann der Sachbearbeiter schließlich nicht erraten – und Belege hatte ich, entsprechend der Aufforderung in ELSTER, nicht beigefügt.
Die echte Person!
Die echte Person!
Freut mich, dass sich alles gefügt hat. Und vielen Dank auch für das Feedback!
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu dem Teil des Artikels über die Auswirkung der Nachzahlung auf den Durchschnitt der für die Erwerbsunfähigkeitsrente benutzt wird:
zuerst steht im Artikel “Der Durchschnittswert für die Zurechnungszeit berechnet sich normalerweise, indem der Zeitraum vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder bis zum Todestag des Versicherten betrachtet wird und aus allen in diesem Zeitraum eingezahlten Beiträgen ein Durchschnittswert bestimmt wird.”;
und weiter unten dann: “Wer für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr einzahlt, weil er Schul- und Studienzeiten von mehr als 8 Jahren aufweist, muss sich um das oben geschilderte Problem übrigens keine Gedanken machen. In diesem Fall beeinflusst man den Durchschnitt mit einer Einzahlung immer positiv.”.
Das verstehe ich jetzt nicht: wenn ich sonst z.b nach Abschluss meines Studiums im Durchschnitt 1,5 Rentenpunkte pro Jahr verdient habe, und jetzt für zwei Studienjahre am Ende eines langen Studiums je genug nachzahl, um einen Rentenpunkte pro Jahr zu erwerben – dann liegen meine Beiträge doch unter meinem sonstigen Durchschnittsbeitrag und verringern dadurch den Durchschnitt?
… Nach weiterer Recherche an anderer Stelle nin ich immer noch nicht sicher, wie die Auswirkungen sind – gibt es da nicht zwei Aspekte?
a) die nachgekauften Rentenpunkte sind Bestandteil der gesamten Rentenpunkte die für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente benutzt werden. Daher erhöhen sie sie erstmal etwas.
b) Bei den Berechnungen der Rentenpunkte aus der Zurechnungszeit, die noch dazu kommen wenn man vor Ende des Arbeitslebens erwerbsunfähig wird, schaden die nachgezahlten Jahre dann wiederum, wenn sie unter dem “ohne Nachzahlung”-Durchschnitt liegen. wWenn man z.b mit 45 erwerbsunfähig wird, wird dann für die nächsten 20 Jahre einfiktives Einkommen angenommen das niedriger ist, als es ohne die Nachzahlung gewesen wäre, so dass man insgesamt immer noch schlechte dastehen könnte als ohne die nachgekauften Punkte?
Hallo Nicky,
da bist du nicht allein, das habe ich auch nicht verstanden. Es geht aus dem Text nicht hervor.
Grüße Thomas
Die echte Person!
Die echte Person!
Tut mir leid, dass dies im Text nicht genauer erläutert ist. Die Erklärung dafür, dass sich die Nachzahlung für Zeiten nach dem 17. Lebensjahr immer positiv auf den Durchschnitt auswirkt, ist folgende:
Solange man nicht eingezahlt hat, fließen die Zeiten mit einem Wert von 0 Entgeltpunkten in die Durchschnittsberechnung ein. Hierzu ein kleines Beispiel: Wir haben eine Person, bei der zwei Jahre Studienzeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, die im Anschluss zwei Jahre gearbeitet hat und in dieser Zeit pro Jahr 2 Entgeltpunkte erworben hat und dann erwerbsgemindert wird. In diesem Fall läge der jährliche Durchschnitt bei einem Entgeltpunkt (4 Entgeltpunkte / 4 Jahre).
Würde die Person jetzt für die beiden Jahre des Studiums, die nicht anerkannt werden können, weil bereits 8 Jahre Schul- und Studienzeiten anerkannt sind, pro Jahr einen Rentenpunkt kaufen, sähe die Rechnung wie folgt aus: 6 Entgeltpunkte / 4 Jahre ergibt einen Durchschnittswert von 1,5 Entgeltpunkten. Die Einzahlung wirkt sich also positiv aus, obwohl weniger Entgeltpunkte erworben wurden als in den zwei Jahren der Erwerbstätigkeit.
Nadine
Hallo Rentenfuchs
Mit Interesse habe ich den Bericht Architektin oben gelesen.
Ich bin auch Architektin und im Versorgungswerk der Architekten und kann für folgende Zeiten noch vor dem 45. Lebensjahr für bis 17 Jahre 06/1994 bis 05/1995 insgesamt 12 Monate einzahlen Mindestbeitrag gleich € 83,70 * 12 = € 1004,,40 einzahlen und für Studienzeiten über 8 Jahre von 08/2006 bis 06/2008 = 23 Monate *Mindestbeitrag €83,70 = €1925,10.. Ist es Sinnvoll, diese Beträge nachzuzahlen, wenn ich die Wartezeiten beeinflussen möchte. Um die Wartezeit zu beeinflussen, zahle ich seit einem Jahr zusätzlich zur Versorgungskasse den Mindestbeitrag von € 83,70 jetzt € 96,72 monatlich für zusätzliche Wartezeiten und Beginn der Rente und Höhe zu beeinflussen. Ich bitte Sie lieber Rentenfuchs, ob es Sinnvoll ist, zusätzlich die Wartezeiten zu durch Nachzahlung der Ausbildungszeiten oder freiwillige Einzahlung der Beiträge in die Rentenversicherung beeinflussen. Ich weiß auch nicht, ob sich meine Lebenssituation im Laufe der Zeit ändert und ich in die Rentenkasse statt in das Versorgungswerk einzahlen muss. Ich bin 45 Jahre und habe zwei Kinder. Die Kinderzeiten liegen der Rentenversicherung auch vor. Ich bitte Sie, dringend und schnellstens um Antwort, da ich schon den Bescheid der Rentenversicherung vorliegen habe und bis 20.05.2024 in die Rentenversicherung einzahlen muss. Die Rentenversicherung konnte mir leider nicht für meine Fragen weiterhelfen, da entweder niemand an das Telefon ging oder die Zeit in der Beratungsstelle nicht ausreichte noch die Beratungskräfte über selbst darüber informieren konnten.
Viele Grüße Nadine
Die echte Person!
Die echte Person!
Liebe Nadine, eine klare Empfehlung für oder gegen die Einzahlung kann ich dir leider nicht geben. Wie im Beitrag erläutert, hängt es stark von der persönlichen Lebenssituation und den individuellen Zielen ab, ob sich eine Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten empfiehlt oder nicht. Richtig ist: Solltest du dich für die Einzahlung entscheiden, sammelst du hierdurch 12 zusätzliche Monate für die 35-jährige Mindestversicherungszeit sowie – sofern für dich relevant – auch für die 45-jährige Mindestversicherungszeit. Auf die 35 Jahre wirst du bis zum 63. Lebensjahr voraussichtlich auch ohne die Nachzahlung kommen – hier zählen auch Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr mit. Mit der Nachzahlung würde das noch etwas früher klappen. Letztlich wissen wir nicht, ob es bei den Mindestversicherungszeiten künftig noch gesetzliche Änderungen geben wird, sodass die über die Nachzahlung erworbenen Monate dann doch wichtig werden. Letztlich kann ich dir diese Entscheidung leider nicht abnehmen, hoffe aber, dass ich dich zumindest ein wenig unterstützen konnte.
Hallo Nadine,
interessante Anfrage.
Ohne dazu besonders berufen zu sein, will ich doch meine Meinung und Erfahrung teilen:
Offensichtlich kannst Du fast drei Jahre freiwillige Beitrags(Warte)zeiten erwerben, für nur 3.000EUR. Dies ist außerordentlich günstig.
Ich selber stand vor 20 Jahren vor einer vergleichbaren Entscheidung (ich war 6 Jahre Freiberufler) und habe es versäumt, freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung zu leisten (ich habe anstelle dessen eine Basis-Rente abgeschlossen, auch gut, aber NICHT so gut wie die DRV!).
Leider kann ich daher die 45 Jahre für “besonders langjährig Versicherte” unmöglich erreichen. Ist in meinem Fall kein Drama, aber besser wäre es gewesen, ich hätte die Jahre meiner freien Tätigkeit mit dem Mindestbeitrag aufgefüllt UND die Basis-Rente bedient.
Meine persönliche Meinung ist daher: Einzahlen und garantierte Sicherheit der DRV erhalten.
Alles Gute, Claus
Hallo Rentenfuchs und Community.
Angenommen man stellt einen Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten noch diesen Dezember, dann wird man voraussichtlich erst nächstes Jahr die Rückmeldung der DRV erhalten. Soweit ich es richtig verstanden habe, würde die Punkteberechnung sich dann noch an den Werten von 2023 orientieren (mit den maximal möglichen Einzahlungsgrenzen von 1357,80 Euro statt 1404,30 Euro)?
Dieser Einzahlungsbescheid müsste dann entsprechend drei Monate gültig sein. Sollte beispielsweise eine Berechtigung für eine Einzahlung dann erst Ende März kommen, wäre dann theoretisch eine Einzahlung bis Ende Juni nach den Modalitäten von 2023 möglich. Der 31.März 2024 würde soweit ich richtig verstanden habe dann keine Rolle spielen?
Lieber Rentenfuchs,
ich beschäftige mich derzeit auch mit der Frage, ob es Sinn macht für die Zeit zw. 16 und 17 nachzuzahlen. Ich bin Jahrgang April 1979. Seit 09.1997 in Ausbildung/durchgehender Beschäftigung. Somit erreiche ich rechnerisch (ab Ausbildungsbeginn gerechnet) in 09.2042 meine 45 Beitragsjahre (auch ohne die Nachzahlung zw. 16-17). Die Zeit zwischen dem 17 Geburtstag (04.1996) und Ausbildungsbeginn in 09.1997 käme vermutlich sowieso noch dazu, da sie als schulische Übergangszeit im Versicherungsverlauf enthalten ist. Macht das dann überhaupt Sinn sich die Zeit zwischen 16-17 noch “einzukaufen”? Oder wäre es ggf. besser das Geld ab 50 für freiwillige Einzahlung zu nutzen, um Rentenabschläge auszugleichen, falls ich mit 63 (und 45 Beitragsjahren) in Rente gehen wollte.
Vielen lieben Dank vorab.
Hallo Rentenfuchs!
Von mir auch erstmal ein riesen Lob für deine Seite! Durch deinen Artikel hier bin ich überhaupt erst auf die Idee gekommen, dass man für Ausbildungszeiten nachzahlen kann und damit seine Rente steigen kann.
Eine Frage habe ich aber auch noch:
Ich habe im letzten Jahr meinen Antrag auf Nachzahlung von Ausbildungszeiten noch knapp vor Erreichen meines 45. Geburtstags gestellt, um die Frist zu wahren. Durch Nachreichen von Unterlagen etc. habe ich jetzt erst den Bescheid bekommen, dass und für welche Zeiten ich nachzahlen kann.
In meinem Antrag hatte ich angegeben, dass ich den Betrag in Raten von 5 Jahren nachzahlen möchte.
Wenn ich jetzt einzahle, zahle ich dann rückwirkend für das letzte Jahr mit der Konsequenz, dass ich einerseits die Rentenpunkte zu dem Preis von 2022 bekomme und anderseits in einem Jahr die Beträge für 2 Jahre (2022 und 2023) einzahle (und somit ggf. über die Höchstgrenze zum Absetzen von der Steuer komme)?
Oder zahle ich ab jetzt für 5 Jahre in Raten?
Oder kann man es sich aussuchen, was die Frage aufwirft, lohnen sich die günstigen Rentenpunkte von 2022 für eine geringere Steuerwirksamkeit?
Vielen Dank für eine Info und viele Grüße!
Julia
Hallo Rentenfuchs,
erst mal vielen Dank für diese sehr informative Seite! Beim durchstöbern der Kommentare bin ich gerade hierauf gestoßen:
“Sollten Sie in der Lage sein, der Rentenversicherung nachzuweisen, dass diese Ihrer Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, ist es im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber ggf. möglich, auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres noch nachzuzahlen.”
Ist das eine ernstgemeinte Möglichkeit? Welche Beratungspflicht hat denn die Rentenversicherung? Mir ist nicht bewußt, bezüglich der Möglichkeit der Nachzahlung von Schul- und Studienzeiten schon mal beraten worden zu sein, sonst hätte ich das bestimmt gemacht. Nun bin ich leider weit drüber…
liebe Grüße,
Friedrich
Hallo Rentenfuchs,
Ich habe vor 4 Wochen die Antwort von der RV erhalten auf meinen Antrag für die Schulzeiten, den ich am 04.10.2021 gestellt habe!!??
Darin steht , dass ich den Mindestbeitrag von 83,70 € (insgesamt 1004,40 €) zahlen kann um glatte 4,99 € mehr Rente zu bekommen.
Lohnt sich das…?
In den aktuellen Zeiten sitzt mein Geld leider nicht so locker und weiß ich jetzt, ob ich später von den 4,99 € überhaupt etwas habe. (Totesfall vor Renteneintritt etc.)
Mir war gar nicht bewusst oder habe ich es im Antrag sogar überlesen, das man die Länge der Zahlungen selber entscheiden kann.
Ich habe von 08/1994 bis 07/1997 meine Ausbildung als Kaufm. Assistentin in 2 Jahren Vollzeitunterricht absolviert +.1 Jahr Fachabitur auch Vollzeit.
Als Nachzahlzeitraum steht im Bescheid 1.8.93 bis 31.7.94 das wäre dann 10. Klasse Realschule.
Ich bin 08/77 geboren. Würde diese Nachzahlung ggf. meinen Renteneintritt beeinflussen.
Habe 6 Jahre Erziehungszeit für 2 Kinder, da damals keine Kitaplätze zu Verfügung standen.
Ansonsten nur 1/4 Jahr erwerbslosigkeit wg. Krankheit.
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Ich habe eine Frage zur “Problematik” des 16. bzw 17. Lebensjahres. Kann ich in folgendem Beispiel nur 5 Monate nachzahlen (08/2000 bis 12/2000) oder alle 12 Monate?
Schulzeit: 01.08.2000 bis 01.07.2001
16. Geburtstag: 01.01.2000
17. Geburtstag: 01.01.2001
Während dieser Schulzeit war ich also 5 Monate lang 16 Jahre alt und 4 Monate lang 17 Jahre alt.
Sorry, das waren wohl zu viele Zahlen für einen Freitag. Hier die richtigen Werte:
Lieber Rentenfuchs,
vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Ich habe eine Frage zur “Problematik” des 16. bzw 17. Lebensjahres. Kann ich in folgendem Beispiel nur 5 Monate nachzahlen (08/2000 bis 12/2000) oder alle 12 Monate?
Schulzeit: 01.08.2000 bis 31.07.2001
16. Geburtstag: 01.01.2000
17. Geburtstag: 01.01.2001
Während dieser Schulzeit war ich also 5 Monate lang 16 Jahre alt und 7 Monate lang 17 Jahre alt.
Hallo lieber Rentenfuchs,
duch Google Recherche bin ich an deinem sehr interessanten Blog gestoßen.
Ich habe sehr ausführlich in deinem Blog gelesen dass man eine Ausgleichzahlung in der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vornehmen lassen kann, da dies steuerlich vorteilhafter wäre. (https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/)
Jetzt sehe ich, dass dies für die Nachzahlung für die Schulzeiten nicht gilt. Leider ist § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz zu verklausuliert um es nachvollzuziehen, daher meine Frage wie wird das steuerlich behandelt, wenn die Nachzahlung für Schulzeiten der Arbeitgeber vornimmt?
Das Formular V0080 ist mittlerweile online bei der Rentenversicherung verfügbar. Der entsprechende Satz unter “Wie beantrage ich die Nachzahlung für Schulzeiten?” könnte daher geändert werden.
Die echte Person!
Die echte Person!
Vielen Dank für den Hinweis. Die entsprechende Passage habe ich aktualisiert.
Hallo Rentenfuchs,
meine Frage stellt sich zum Formlar V0080 bezüglich folgender Nachzahlungsjahre:
1x Nachzahlung 17 Lebensjahr (Zahlung angedacht in 2023)
Je 1x Nachzahlung der Lebensjahre 26,27,28,29 30 ( Zahlung angedacht in 2024,2025,2026,2027,2028)
Frage:
Reicht man für jedes Jahr ( Z.B. im 1. Quartal) jeweils einen Antrag neu ein? Oder alternativ einen Antrag mit Aufteilung aller Nachzahlungsjahre. Was ist geschickter ?