Achtung:
Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell: Zwischenzeitlich wurde die Höhe des vorläufigen Durchschnittsverdienstes 2025 veröffentlicht (50.3493 Euro). Wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2025 nun ganz genau ist, erfahrt ihr in diesem Beitrag: So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2025 – Offizielle Werte
„Wie teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im nächsten Jahr?“
Die Beantwortung dieser Frage hat auf meinem Blog fast schon Tradition. Und auch für das Jahr 2025 möchte ich mit dieser Tradition nicht brechen. Nachdem nun die offiziellen Zahlen zur Rentenanpassung 2024 vorliegen, will ich den Blick also mal wieder gen Zukunft richten und meine Prognose zum Entgeltpunktepreis 2025 abgeben:
Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2025:
Um zu bestimmen, wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2025 sein wird, muss das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 berechnet werden.
Denn für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gilt die besondere Regelung: Die Berechnung erfolgt immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt das endgültige Durchschnittsentgelt bekannt ist, erfolgt keine Neuberechnung.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 wird berechnet, indem das endgültige Durchschnittsentgelt des Jahres 2023 um den doppelten Faktor erhöht wird, um den sich das endgültige Durchschnittsentgelt zwischen 2022 und 2023 erhöht hat.
Den Ausgangspunkt für meine Berechnung stellt also der endgültige Durchschnittsverdienst 2022 dar, der sich ganz einfach den offiziellen Zahlen entnehmen lässt und bei 42.053 Euro liegt.
Da der endgültige Durchschnittsverdienst für das Jahr 2023 hingegen noch nicht offiziell feststeht, bediene ich mich hier eines Tricks: Aus den Zahlen zur Rentenanpassung 2024 entnehme ich einfach den Faktor, um den die Entgelte in den westdeutschen Bundesländern zwischen 2022 und 2023 gestiegen sind. Dieser Wert liegt bei 4,72 %.
Für das Jahr 2023 ergibt sich damit ein endgültiger Durchschnittsverdienst in Höhe von 44.038 Euro.
Die Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2025 stellt mit diesem Wissen nun auch kein größeres Problem mehr dar: Hierfür muss lediglich der endgültige Durchschnittsverdienst 2023 – 44.038 Euro – mit dem Doppelten von 4,72 %, also mit 9,44 % vervielfältigt werden.
Für das Jahr 2025 komme ich folglich auf einen vorläufigen Durchschnittsverdienst in Höhe von 48.195 Euro.
Disclaimer: Über den Faktor, der der Rentenanpassung zugrunde liegt, kann das endgültige Durchschnittsentgelt nur näherungsweise geschätzt werden. Wenn das der endgültige Durchschnittsverdienst Ende des Jahres offiziell bekannt gegeben wird, kann dieser durchaus etwas von dem geschätzten Wert abweichen. So hatte ich im vergangenen Jahr (2023) beispielsweise als endgültigen Durchschnittsverdienst für das Jahr 2022 42.284 Euro geschätzt. Tatsächlich lag der endgültige Durchschnittsverdienst dann aber – siehe oben – bei 42.053 Euro.
So teuer wird der Entgeltpunkt im Jahr 2025
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung aller Voraussicht nach auch im kommenden Jahr bei 18,6 % verbleiben wird, ergibt sich für das Jahr 2025 im Ergebnis ein Preis für einen Entgeltpunkt in Höhe von ca. 8.960 Euro.
Vergleich mit dem Jahr 2024
Die Frage, die sich nun stellt:
Wie sieht der Vergleich mit dem aktuellen, also dem Jahr 2024 aus?
Werfen wir dazu einfach einen Blick auf die Zahlen:
2024 kostet der Rentenpunkt 8.436,59 Euro, 2025 werden es dann ca. 8.960 Euro sein. Dies entspricht einem Anstieg um 523 Euro pro Rentenpunkt bzw. um 6,2 %.
Jemand, der sieben Rentenpunkte erwerben muss, um seinen Rentenabschlag in Gänze auszugleichen, müsste hierfür im Jahr 2024 rund 59.060 Euro zahlen, 2025 werden es dann um die 62.720 Euro sein – also rund 3.660 Euro mehr.
Schlussfolgerung
Doch welche Schlussfolgerung ist aus diesem Wissen zu ziehen? Sollte man nun seine Rentenabschläge besser 2024 ausgleichen, bis 2025 warten oder vielleicht einen Teil 2024 und einen Teil 2025 einzahlen?
Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Denn wie so häufig hängt es von der individuellen Situation und insbesondere der individuellen steuerlichen Situation ab, wie die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung am sinnvollsten ausgestaltet wird.
Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Im Jahr 2024 liegt dieser Höchstbetrag für Alleinstehende bei 27.566 Euro und für verheiratete Personen bei 55.132 Euro (hier mehr zum Höchstbetrag 2024 erfahren). Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.
Das Gute: Es gibt Möglichkeiten, mit denen man es schafft, dass die Ausgleichszahlung steuerlich dem Jahr 2025 zugerechnet wird, für diese aber noch die günstigen rentenrechtlichen Konditionen des Jahres 2024 gelten:
Entweder man beantragt die besondere Rentenauskunft erst Ende 2024, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2025 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2024er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2025, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.
Oder: Will man keine (neue) besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2025 veranlassen. Wie im Beitrag „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“ beschrieben, wird diese dann rentenrechtlich, nicht steuerrechtlich noch dem Vorjahr zugeordnet.
Hallo,
ich habe mehrmals mit der Hotline der Deutschen Rentenversicherung gesprochen:
– ich habe Mitte Oktober die besondere Rentenauskunft angefordert. Im Artikel steht, dass es Ziel sein sollte die Bescheiderteilung in 2025 zu bekommen. Ich erwarte meinen Bescheid Ende November 24. Ich habe verstanden dass es wichtig ist der Bescheid kommt erst in 2025. Stimmt dies?
– ich habe per Hotline versucht eine schriftliche Quelle auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung zu bekommen für den Trick der Überweisung am 2.1. des neuen Jahres. Die Berater haben auf der Webseite gesucht, aber nichts gefunden. Wie kann ich mich absichern. Gibt es eine Kommunikation der Deutschen Rentenversicherung hierzu. Oder ein Gesetz oder ist es eine willkührliche Duldung.
Vielen Dank für die vielen Informationen im Blog.
Viele Grüesse,
Manfred aus Darmstadt
Hallo A.
– mal hier einlesen (aus 2022 & 2023):
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/allgemein-rente/endspurt-fuer-freiwillige-rentenbeitraege
„Was gilt, wenn der Bescheid der Rentenversicherung erst 2024 eingeht?
Kein Problem, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es komme nicht darauf an, wann genau der Bescheid über die möglichen Ausgleichszahlungen beim Versicherten eintrifft. „Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger wirkt sich nicht zu Lasten des Versicherten aus.“ Verzögert sich der Bescheid, „wird der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt“
– und
„Kann ich die Ausgleichszahlung in 2023 auch ohne Bescheid leisten?
Auch das geht, erklärt der Experte der Rentenversicherung Bund: „Werden von Versicherten Beiträge nach § 187a SGB VI gezahlt, ohne dass zuvor eine Besondere Auskunft nach § 109 SGB VI erteilt wurde, wird dies als formloser Antrag für die Erteilung einer besonderen Rentenauskunft gewertet.“ Der formelle Antrag kann dann später nachgereicht werden. „Als Antragsdatum gilt dann der Wertstellungstag des Geldeingangs.“ Noch 2023 zu zahlen, kann dabei vor allem aus steuerlichen Gründen interessant sein.“
— sowie aus
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/ausgleichszahlungen-fuer-rentenabschlaege-1
„Bei 3.1.1 steht: „bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung.“
Also wenn ich am 02.01.2023 eine freiwillige Einzahlung überweise ist die Wertstellung in 2022. Das wäre für mich als Versicherten günstiger weil die Rentenpunkte ja nicht so teuer sind im Jahr 2022! “
– und
„laut telefonischer Aussage der DRV-Bund gilt die -8 Tage Regelung. Sollte von der DRV für den konkreten Fall nicht so angewandt werden, kann man einfach anrufen oder Einspruch einlegen. Ich gehe davon aus, dass nicht überall bei der DRV softwaretechnisch so implementiert ist, dass die -8 Tage Regel zur Anwendung kommt, weil in den meisten Fällen es ja keine Rolle spielt, ob die Zahlung heute oder 8 Tage davor gebucht wird. Es könnte sein, dass manche Buchungen manuell nachgearbeitet werden müssen.“
Vielen lieben Dank für den ausführlichen Kommentar! Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen.
Sehr spannend. Dann könnte man also in 24 einzahlen und Anfang Januar 25 nochmal einzahlen und die Steuer auf 24 und 25 splitten und alle Rentenpunkte mit 24er Konditionen sichern?
Ja, genau das ist das Ziel des „Einzahlungstricks“.