Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, kann diese steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Denn Altersvorsorgeaufwendungen werden nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Und dieser Maximalbetrag verändert sich von Jahr zu Jahr.
Für das Jahr 2024 gilt:
Alleinstehende können bis zu 27.566 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.
Für verheiratete Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag: Sie können bis zu 55.132 Euro an Altersvorsorgeaufwendung als Sonderausgaben geltend machen.
Doch für wen sind diese Höchstbeträge überhaupt relevant?
Für diejenigen, die lediglich ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, zumindest nicht. Denn selbst bei einem sehr hohen Verdienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – sofern sie nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind – im Jahr 2024 zusammen maximal 16.851,60 Euro an Rentenbeiträgen. Selbst bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bleibt man also unterhalb des Höchstbetrags von 27.566 Euro.
Relevant ist der Höchstbetrag also nur für Personen, die neben ihren Pflichtbeiträgen noch zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – zum Beispiel um Rentenabschläge auszugleichen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Höchstbetrag, wenn noch eine Rürup-Rente bespart wird oder hohe Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung entrichtet werden.
Bei anderen Arten der Altersvorsorge wie Betriebsrenten oder Riester-Renten ist der Höchstbetrag nicht relevant. Denn hier gelten andere steuerrechtliche Regelungen.
Liegt der Höchstbetrag nicht vielleicht doch bei 27.565 Euro?
Wenn man das Internet fragt, in welcher Höhe im Jahr 2024 Altersvorsorgeaufwendungen maximal steuerlich abgesetzt werden können, findet man an vielen Stellen auch die Werte: “27.565 Euro für Alleinstehende” und “55.130 Euro für zusammen veranlagte Personen”. Selbst die Deutsche Rentenversicherung weist in Ihrer Publikation “Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung 1.1. – 30.6.204” einen Jahreshöchstbeitrag von 27.565 Euro aus.
Dies ist jedoch nicht korrekt. Bei der Deutschen Rentenversicherung – und vielen anderen – kommt es nämlich zu einem Rundungsfehler.
Die Berechnung des Maximalbetrags ist im § 10 Absatz 3 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Dort heißt es:
“Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.”
Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet sich im Jahr 2024 wie folgt:
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2024 bei 9.300 Euro. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich somit ein Höchstbeitrag von 27.565,20 Euro (9.300 Euro x 12 Monate x 24,7 Prozent).
Hier wird der ein oder andere nun (leichtfertig) kaufmännisch abgerundet haben. Im § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG heißt es jedoch klar: Aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro. Daher liegt der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2024 für Alleinstehende bei 27.566 Euro und nicht bei 27.565 Euro.
Hallo,
Erst einmal Danke, für die hier vielen Informationen zu freiwilligen Rentenbeitragszahlungen.
Meine aktuelle Frage:
mindern freiwilligen Beiträgen die man 2024 zahlt (für Monate 2023, in denen man nicht gearbeitet hat) über die Sonderausgaben auch Steuern aus Kapitalerträgen?
Ich bin schon kurz vor der Regelalters-Rente. (wg. Flexi-Rente evtl. trotzdem noch Einzahlungen in späteren Jahren)
Es geht um Rentenbeiträge für 2023, die ich dieses Jahr (2024) noch zahlen könnte.
Da ich 2024 keine Arbeit mehr gefunden habe (auf Grund meines Alters schwierig) habe ich von der Seite keine steuerpflichtigen Einnahmen.
99,9% Rente habe ich seit 04/2024 rückwirkend 01/2024. Zu spät erkannt, dass man so die horrenden Mindest-Beiträge für die freiwillige gesetzlich Krankenversicherung reduziert.
So würde im Jahr 2024 meine Rente (ungefähr Steuergrundfreibetrag) und Kapitalerträge in nicht geringem Maß (aber weniger, als dass man in der Krankenversicherung über den Mindestbeitrag kommt) steuerpflichtig.
Das Rechenschema im Wiki Sonderausgaben (Grafik rechts oben) zeigt, dass Sonderausgaben den “Gesamtbetrag der Einkünfte” mindern.
Bin mir nicht ganz sicher, ob bis zu dieser Zwischensumme schon die Kapitalerträge enthalten sind, also als zu versteuernder Betrag mit gemindert werden.
Diese Überlegung eilt u.a. um zu entscheiden, wie ich die Kapitalerträge auf die Jahre verteile.
Eine Neuanlage fälligen Festgeldes gibt die Möglichkeit, die Zinsen noch dieses Jahr zu erhalten oder erst im nächsten Jahr.
Die Rentenbeiträge für Monate 2023 könnte ich bis 23.12.24 einzahlen. (u.so hoffentlich die Steuer auf Kapitalerträge die 2024 zufließen mindern).
Nur so lohnen sich freiwillige Rentenbeiträge für mich.
Immerhin würde ich so im Alter dem Staat weniger / nicht zur Last fallen und es wäre auch ein besseres Gefühl, nicht auf staatliche Sonderleistungen angewiesen zu sein.
Die echte Person!
Die echte Person!
Guten Tag,
zwar bin ich kein Steuerberater, würde als “Laie” Ihre Frage jedoch wie folgt beantworten: Für Kapitalerträge gilt zunächst einmal die pauschale Kapitalertragssteuer. Absetzbare Sonderausgaben spielen hier zunächst keine Rolle. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Günstigerprüfung. Diese kann man beantragen, wenn der individuelle Steuersatz unterhalb des pauschalen Steuersatzes der Kapitalertragssteuer liegt. Hier ist es so, dass von den Gesamteinkünften – einschließlich der Kapitalerträge – die Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn Sie im Jahr 2024 freiwillige Beiträge zahlen, können Sie hierdurch also möglicherweise Ihre Steuerlast mindern.
Hallo Rentenfuchs,
wie sieht das aus bei Krankengeld, beziehe seit 8/23 Krankengeld, und gehe im Oktober 24 in die Reha, läuft wohl auf eine EU Rente hinaus, wie sieht das aus, habe noch knapp 70k die ich für vorzeitigen Renten 63 einzahlen darf.
a. Höchstbetrag verringert der sich bei Bezug von Krankengeld, da die ja wohl auch was in die rente einzahlen ?
b. lohnt sich eine weitere Einzahlung in 24 &25 überhaupt noch, da die Rente ja wohl Rückwirkend ab AU beginn berechnet wird
b.1 nutzt das etwas für die höhe der EU Rente.
b.2 sollten die Rentenpunkte zumindest bei der Altersrente ja zur Anwendung kommen, so das das geld dann immerhin ab 2038 wieder langsam zurück kommt, korrekt ?
Die echte Person!
Die echte Person!
Hallo Ralf, wenn eine Erwerbsminderungsrente droht, wäre ich persönlich mit der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ganz vorsichtig. Denn bei der Erwerbsminderungsrente werden nur Beiträge berücksichtigt, die vor dem Leistungsfall entrichtet wurden. Da der Leistungsfall in deinem Fall bereits eingetreten sein dürfte, wäre das Geld für die Erwerbsminderungsrente verloren. Und auch mit Blick auf die Altersrente gestaltet sich die Sachlage nicht ganz so einfach: Aufgrund der Besonderheiten bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente (Zurechnungszeit) sowie den Regelungen zum Wechsel von einer Rente in die andere (Rente kann nicht sinken), ist es nicht ausgeschlossen, dass das später eingezahlte Geld sich auch hier nicht in Gänze rentensteigernd auswirkt. Wenn du trotz drohender Erwerbsminderungsrente zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen willst, würde ich mich daher vorab eingehend von der DRV beraten lassen, ob und in welchem Umfang sich die Einzahlung bei der Altersrente rentensteigernd auswirkt.