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Rentenbeiträge steuerlich absetzen – Höchstbetrag 2024

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, kann diese steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Denn Altersvorsorgeaufwendungen werden nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Und dieser Maximalbetrag verändert sich von Jahr zu Jahr.

Für das Jahr 2024 gilt:

Alleinstehende können bis zu 27.566 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.

Für verheiratete Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag: Sie können bis zu 55.132 Euro an Altersvorsorgeaufwendung als Sonderausgaben geltend machen.

Doch für wen sind diese Höchstbeträge überhaupt relevant?

Für diejenigen, die lediglich ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, zumindest nicht. Denn selbst bei einem sehr hohen Verdienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – sofern sie nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind – im Jahr 2024 zusammen maximal 16.851,60 Euro an Rentenbeiträgen. Selbst bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bleibt man also unterhalb des Höchstbetrags von 27.566 Euro.

Relevant ist der Höchstbetrag also nur für Personen, die neben ihren Pflichtbeiträgen noch zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – zum Beispiel um Rentenabschläge auszugleichen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Höchstbetrag, wenn noch eine Rürup-Rente bespart wird oder hohe Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung entrichtet werden.

Bei anderen Arten der Altersvorsorge ­wie Betriebsrenten oder Riester-Renten ist der Höchstbetrag nicht relevant. Denn hier gelten andere steuerrechtliche Regelungen.

Liegt der Höchstbetrag nicht vielleicht doch bei 27.565 Euro?

Wenn man das Internet fragt, in welcher Höhe im Jahr 2024 Altersvorsorgeaufwendungen maximal steuerlich abgesetzt werden können, findet man an vielen Stellen auch die Werte: „27.565 Euro für Alleinstehende“ und „55.130 Euro für zusammen veranlagte Personen“. Selbst die Deutsche Rentenversicherung weist in Ihrer Publikation „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung 1.1. – 30.6.204“ einen Jahreshöchstbeitrag von 27.565 Euro aus.

Dies ist jedoch nicht korrekt. Bei der Deutschen Rentenversicherung – und vielen anderen – kommt es nämlich zu einem Rundungsfehler.

Die Berechnung des Maximalbetrags ist im § 10 Absatz 3 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Dort heißt es:

„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.“

Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet sich im Jahr 2024 wie folgt:

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2024 bei 9.300 Euro. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich somit ein Höchstbeitrag von 27.565,20 Euro (9.300 Euro x 12 Monate x 24,7 Prozent).

Hier wird der ein oder andere nun (leichtfertig) kaufmännisch abgerundet haben. Im § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG heißt es jedoch klar: Aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro. Daher liegt der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2024 für Alleinstehende bei 27.566 Euro und nicht bei 27.565 Euro.

Dieser Beitrag hat 23 Kommentare

  1. rente_info

    @rentenfuch

    Danke für die Antwort vom 10.09.24.
    Da ja auch von anderer Seite kein Wiederspruch kam, denke ich, wir liegen hier richtig,
    dass bei der Günstigerprüfung (Versteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz statt der 25% Abgeltungssteuer), durch Zahlung von freiwilligenRentenbeiträge auch das Steuerpflichtig EK (inkl.Kapitalerträge gemindert werdeh kann.

    Nun dieses Jahr habe ich beschlossen, nicht mehr viel einzuzahlen, da ich davon ausgehen, dass im nächsten Jahr die Einkommen sinken – das Durchschnitts-EK sinkt, und es mehr Rentenpunkte zum gleichen Betrag gibt.
    Solange kann der Einzahlungsbetrag noch bei mir liegen und etwas Zinsen erwirtschaften (Tagesgeld/Festgeld 2,5 %).

    Jedoch möchte ich mal mit einem kleinen Einzahlungsbetrag testen, wie die tatsächtlich steuerlich Auswirkung ist.

    Gegeben:
    Mein Bescheid „Zulassung zur freiwilligen Versicherung“
    Sie sind berechtigt, vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
    freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Zahlen.

    unter „Zahlungsweg“ folgt dann

    Die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.01.23 bis 31.12.23 können in der von Ihnen gewählten Beitragshöhe bis zum 23.12.24 gezahlt werden.
    Eine Zahlung nach diesem Zeitpunkg für den vorgenannten Zeitrum ist rechtsunwirksam.

    F r a g e 1:
    Wie sind die in dem Bescheid auf den Zahlungstermin 23.12.24 gekommen – was passiert, wenn ich heute am
    27.12.24 (Zahnarzttermine) erst Überweise – das Geld also am 30.12./31.12.24 bei der Rentenkasse eingeht.

    Die Rentensachbearbeiterin sagte mir, sie könne mir das nicht sagen, sie muss einfach mal ausdrucken dann sieht man schon.

    Gibt es da doch noch eine Frist – die für den Zahlweg pauschal berücksichtigt wird, weswegen in dem Schreiben ein paar Tage früher stehen als das Jahresende? (die Fristen für die Zahlung am Jahresende – die hier immer diskutiert werden, um die Zahlung steuerlich in das nächste Jahr zu bekommen, aber der Rentenkasse noch rechtzeitig zukommen zu lassen gelten nur für Ausgleichszahlungen für Abschläge und nicht für normale „freiwillige Beiträge?)

    Schreiben noch extra, dass bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden – was tun die also, wenn das gar nicht gehen sollte, heute noch zu zahlen??

    Ich warte mal, ob heute noch jemand mitliest, sonst schicke ich die ÜW heute knapp vor 20:00 ab – evtl. eine Eilüberweisung, damit das Geld sicher am 30.12.24 auf dem Konto der RV ist.

    F r a g e 2a:
    wie hoch ist eigentlich der Mindestbeitrag – ich hatte mir nur den Höchstbeitrag ausrechnen lassen – der steht nun im Bescheid. 1.357,80 Euro monatlich = 14.935,80 Euro. (weil für eine Monat 1 Pflichtbeitrag vorhanden nur für 11 Monate)
    „Ab 01.1.2023 einen Beitrag in Höhe von monatlich 1.357,80 Euro.
    Dieer Beitrag entspricht dem Höchstbeitrag,
    dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 7.300 Euro zu Grunde liegt.“
    Ich vermute Beitragsbemessungsgrenze * Beitragssatz.

    Frage 2b:
    Wenn ich jetzt den Mindestbeitrag – welche Höhe? – einzahle, kann ich den auch für nur einen Monat einbezahlen.
    als z.B. Dezember 2023???

    Danke.

    1. Rentenfuchs

      Leider habe ich deinen Kommentar erst jetzt gesehen: In deinem Fall liegt eine Sonderkonstellation vor, da du regulär gar nicht mehr berechtigt wärst, freiwillige Beiträge für das Jahr 2023 zu zahlen. Dies war nur bis zum 1. April 2024 möglich. Ich vermute, dass du spätestens am 1.4.2024 den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge gestellt hast und der Bescheid dann im Laufe des Monats August 2024 bei dir eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist endete dann am 24. September 2024. Nach § 198 SGB VI bist du in diesem Fall berechtigt, noch für drei Monate, also bis zum 23. Dezember 2024, freiwillige Beiträge für das Jahr 2023 zu zahlen. Hoffe, dass mit deiner Testzahlung alles geklappt hat.

      Zur Frage 2a: Exakt. Die Höhe des Maximalbetrags wird anhand der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt.
      Zur Frage 2b: Der Mindestbeitrag ist von der Minijobgrenze abhängig. 2025 liegt diese bei 556 Euro, sodass sich ein monatlicher Mindestbeitrag von 103,42 Euro ergibt.

      In diesem Zusammenhang wirf auch noch einmal einen Blick auf meinen folgenden Beitrag: Freiwillige Rentenversicherung – Das ändert sich 2025

  2. Nicole

    Wann wäre der letzte Tag, an dem man eine genehmigte Sonderzahlung absenden sollte, damit sie im laufenden Steuerjahr noch wirksam wird. Gilt hier der Zahlungseingang bei der DRV oder das Abflussprinzip?

  3. Oli

    Hallo Rentenfuchs,

    Gelten die verdoppelten Freibeträge für Verheiratete auch, wenn ich den Einmalbetrag von 55.000 auf mein Rentenversicherungskonto einzahle oder muss ich 27.000 auf meines und 27.000 auf das meiner Frau einzahlen?

    Danke !

    1. Rentenfuchs

      Wenn Sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden, können Sie den Freibetrag Ihrer Frau „mitnutzen“ bzw. haben Sie dann einen gemeinsamen Freibetrag in doppelter Höhe. Ob die Vorsorgeaufwendungen auf Ihr Rentenkonto fließen oder das Ihrer Ehefrau, spielt dann keine Rolle.

    2. Jürgen

      Auch zu beachten: Vom Freibetrag (27565€ bzw. 55130€ bei gemeinsamer Veranlagung) werden zunächst sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Nur bis zu dem dann noch verbleibenden Rest können Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

      1. Oli

        Danke ! Das ist mir bewußt. Aber wie sieht es mit Beiträgen aus, die aufgrund von Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenversicherung in die Rentenkasse einzahlt ? Werden diese auch berücksichtigt ?

        1. Rentenfuchs

          Nein, die Rentenbeiträge, die die Agentur für Arbeit zahlt, reduzieren den Maximalbetrag nicht.

  4. Uwe

    Hallo,

    hier bin ich ja anscheinend richtig im Spannungsfeld zwischen Rente und Steuer, meine Frage:

    Werden die Aufstockungsbeträge des Arbeitsgebers während eines ATZ-Verhältnisses mit in die Altersvorsorgeaufwendungen einberechnet oder nicht, steuerlich spielen sie ja eigentlich keine Rolle (nur zur Ermittlung des Steuersatzes, aber nicht selber als zu versteuerndes Einkommen)

    1. Jürgen

      Hallo Uwe,
      Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und es fallen darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
      Je nach ATZ-Vertrag zahlt der Arbeitgeber aber freiwillig einen Zuschuss zur Rentenversicherung und übernimmt dabei auch den Arbeitnehmeranteil. Freiwillige Zuschüsse sind üblicherweise im ATZ-Vertrag geregelt.

  5. Hartmut Hofmann

    Hallo Rentenfuchs und Mithelfenden 🙂

    Ich müsste noch ca. 30.000€ für die Ausgeichszahlungen berappen, um mit 65 Jahren im Jahre 2028 frühzeitig in Rente zu gehen und die 0,3%-Abschläge zu kompensieren. (Habe ich schriftlich aufgrund Formular V210).

    Folgenden Frage um die „günstigen“ Rentenpunkte aus 2024 zu bekommen: Kann ich Ende November 24 15.000€ überweisen und gemäß des Tricks oben, dann noch 15.000€ gleich Anfang Januar 2025? Mit dem Effekt alle fehlenden Rentenpunkte zum 2024er Preis zu bekommen. Steuerlich aber 15k€ in 2024 und 15k€ in 2025 geltend machen zu können?

    Vielen Dank und Grüße

    Hartmut

    1. Rentenfuchs

      Hallo Hartmut,
      ja, genau das ist das Ziel des im Beitrag dargestellten Tricks.

    2. Claus Müller

      Hallo Hartmut, wenn der Bescheid V0210 ganz aktuell ist, hast Du ja eine Gültigkeit von drei Monaten. Die Berechnung aus Ende 2024 kannst Du dann bis Anfang 2025 mitnehmen (drei Monate ab Bescheiddatum).
      Davon unabhängig funktioniert auch die Sache mit der Wertstellung bei der DRV, also Buchungsdatum Geldeingang minus 8 Tage.
      Hat bei mir 2021/22 und 2022/23 funktioniert. Die DRV hat die für mich die günstigen vorläufigen Rentenwerte des Vorjahres genommen, das Finanzamt wiederum die für mich günstigen tagesgenauen Einzahlungen am zweiten oder dritten Tag des Januars laufendes Steuerjahr.
      Aber Achtung, über die Jahre habe ich sechs Teilzahlungen an die DRV geleistet, diese wurden mal minus 4 Tage, minus 6 Tage, minus 8 Tage und auch mal mit minus 10 Tagen wertgestellt. Daher mit der Einzahlung Anfang Januar nicht bis zum letzten abwarten, sondern am ersten Bankarbeitstag, spätestens am zweiten Bankarbeitstag überweisen. Das Finanzamt hat dies bei mir nicht beanstandet.

      1. Rentenfuchs

        Vielen herzlichen Dank für den Kommentar und auch den Hinweis, wie lange das mit der Wertstellung bei der DRV in deinem Fall gedauert hat!

  6. eric

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für die ausführliche Darstellung.
    An dieser Stelle die Frage … gesetzt die Rentenzahlungen aus Erwerb liegen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Wieviel des Freibetrages für Vorsorgeaufwendungen verbleiben und könnten bei freiwilligen Rentenzahlung steuerlich berücksichtigt werden?

    1. eric

      Nach meiner Interpretation ist nur der Arbeitnehmeranteil steuerlich zu betrachten, also max. 1/2 x Beitragsbemessungsgrenze = 1/2 x 16.851,60€ = 8425,80€, was den Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen auf 27565,00€ – 8425,80€ = 19139,20€ reduziert.
      Somit könnten verbleibende 19139,20€ Freibetrag für zusätzliche Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
      OK, oder Denkfehler?

      1. eric

        Leider nicht ganz richtig.
        Offenbar belasten auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Freibetrag Vorsorgeaufwändungen.

        1. Jürgen

          Nicht ganz richtig!
          Vom Freibetrag (27565€) werden zunächst sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Liegt der Verdienst also oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, dann verbleiben nach Abzug der Pflichtbeiträge noch 10713,40€, die als Ausgleichszahlung noch steuerlich absetzbar sind.
          Siehe auch https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-rentenabschlaege-steuerlich-absetzen/

          Andere Vorsorgeaufwendungen (Kranken- / Pflegeversicherung) werden steuerlich separat bewertet d.h. diese belasten NICHT den o.g. Freibetrag.

          1. Rentenfuchs

            Genauso. Vielen Dank Jürgen für deine Antwort.

  7. rente_info

    Hallo,

    Erst einmal Danke, für die hier vielen Informationen zu freiwilligen Rentenbeitragszahlungen.

    Meine aktuelle Frage:
    mindern freiwilligen Beiträgen die man 2024 zahlt (für Monate 2023, in denen man nicht gearbeitet hat) über die Sonderausgaben auch Steuern aus Kapitalerträgen?
    Ich bin schon kurz vor der Regelalters-Rente. (wg. Flexi-Rente evtl. trotzdem noch Einzahlungen in späteren Jahren)
    Es geht um Rentenbeiträge für 2023, die ich dieses Jahr (2024) noch zahlen könnte.
    Da ich 2024 keine Arbeit mehr gefunden habe (auf Grund meines Alters schwierig) habe ich von der Seite keine steuerpflichtigen Einnahmen.
    99,9% Rente habe ich seit 04/2024 rückwirkend 01/2024. Zu spät erkannt, dass man so die horrenden Mindest-Beiträge für die freiwillige gesetzlich Krankenversicherung reduziert.

    So würde im Jahr 2024 meine Rente (ungefähr Steuergrundfreibetrag) und Kapitalerträge in nicht geringem Maß (aber weniger, als dass man in der Krankenversicherung über den Mindestbeitrag kommt) steuerpflichtig.
    Das Rechenschema im Wiki Sonderausgaben (Grafik rechts oben) zeigt, dass Sonderausgaben den „Gesamtbetrag der Einkünfte“ mindern.
    Bin mir nicht ganz sicher, ob bis zu dieser Zwischensumme schon die Kapitalerträge enthalten sind, also als zu versteuernder Betrag mit gemindert werden.

    Diese Überlegung eilt u.a. um zu entscheiden, wie ich die Kapitalerträge auf die Jahre verteile.
    Eine Neuanlage fälligen Festgeldes gibt die Möglichkeit, die Zinsen noch dieses Jahr zu erhalten oder erst im nächsten Jahr.
    Die Rentenbeiträge für Monate 2023 könnte ich bis 23.12.24 einzahlen. (u.so hoffentlich die Steuer auf Kapitalerträge die 2024 zufließen mindern).
    Nur so lohnen sich freiwillige Rentenbeiträge für mich.
    Immerhin würde ich so im Alter dem Staat weniger / nicht zur Last fallen und es wäre auch ein besseres Gefühl, nicht auf staatliche Sonderleistungen angewiesen zu sein.

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      zwar bin ich kein Steuerberater, würde als „Laie“ Ihre Frage jedoch wie folgt beantworten: Für Kapitalerträge gilt zunächst einmal die pauschale Kapitalertragssteuer. Absetzbare Sonderausgaben spielen hier zunächst keine Rolle. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Günstigerprüfung. Diese kann man beantragen, wenn der individuelle Steuersatz unterhalb des pauschalen Steuersatzes der Kapitalertragssteuer liegt. Hier ist es so, dass von den Gesamteinkünften – einschließlich der Kapitalerträge – die Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn Sie im Jahr 2024 freiwillige Beiträge zahlen, können Sie hierdurch also möglicherweise Ihre Steuerlast mindern.

  8. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,

    wie sieht das aus bei Krankengeld, beziehe seit 8/23 Krankengeld, und gehe im Oktober 24 in die Reha, läuft wohl auf eine EU Rente hinaus, wie sieht das aus, habe noch knapp 70k die ich für vorzeitigen Renten 63 einzahlen darf.
    a. Höchstbetrag verringert der sich bei Bezug von Krankengeld, da die ja wohl auch was in die rente einzahlen ?
    b. lohnt sich eine weitere Einzahlung in 24 &25 überhaupt noch, da die Rente ja wohl Rückwirkend ab AU beginn berechnet wird
    b.1 nutzt das etwas für die höhe der EU Rente.
    b.2 sollten die Rentenpunkte zumindest bei der Altersrente ja zur Anwendung kommen, so das das geld dann immerhin ab 2038 wieder langsam zurück kommt, korrekt ?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf, wenn eine Erwerbsminderungsrente droht, wäre ich persönlich mit der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ganz vorsichtig. Denn bei der Erwerbsminderungsrente werden nur Beiträge berücksichtigt, die vor dem Leistungsfall entrichtet wurden. Da der Leistungsfall in deinem Fall bereits eingetreten sein dürfte, wäre das Geld für die Erwerbsminderungsrente verloren. Und auch mit Blick auf die Altersrente gestaltet sich die Sachlage nicht ganz so einfach: Aufgrund der Besonderheiten bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente (Zurechnungszeit) sowie den Regelungen zum Wechsel von einer Rente in die andere (Rente kann nicht sinken), ist es nicht ausgeschlossen, dass das später eingezahlte Geld sich auch hier nicht in Gänze rentensteigernd auswirkt. Wenn du trotz drohender Erwerbsminderungsrente zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen willst, würde ich mich daher vorab eingehend von der DRV beraten lassen, ob und in welchem Umfang sich die Einzahlung bei der Altersrente rentensteigernd auswirkt.

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