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Rentenbeiträge steuerlich absetzen – Höchstbetrag 2024

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, kann diese steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Denn Altersvorsorgeaufwendungen werden nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Und dieser Maximalbetrag verändert sich von Jahr zu Jahr.

Für das Jahr 2024 gilt:

Alleinstehende können bis zu 27.566 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.

Für verheiratete Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag: Sie können bis zu 55.132 Euro an Altersvorsorgeaufwendung als Sonderausgaben geltend machen.

Doch für wen sind diese Höchstbeträge überhaupt relevant?

Für diejenigen, die lediglich ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, zumindest nicht. Denn selbst bei einem sehr hohen Verdienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – sofern sie nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind – im Jahr 2024 zusammen maximal 16.851,60 Euro an Rentenbeiträgen. Selbst bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bleibt man also unterhalb des Höchstbetrags von 27.566 Euro.

Relevant ist der Höchstbetrag also nur für Personen, die neben ihren Pflichtbeiträgen noch zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – zum Beispiel um Rentenabschläge auszugleichen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Höchstbetrag, wenn noch eine Rürup-Rente bespart wird oder hohe Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung entrichtet werden.

Bei anderen Arten der Altersvorsorge ­wie Betriebsrenten oder Riester-Renten ist der Höchstbetrag nicht relevant. Denn hier gelten andere steuerrechtliche Regelungen.

Liegt der Höchstbetrag nicht vielleicht doch bei 27.565 Euro?

Wenn man das Internet fragt, in welcher Höhe im Jahr 2024 Altersvorsorgeaufwendungen maximal steuerlich abgesetzt werden können, findet man an vielen Stellen auch die Werte: “27.565 Euro für Alleinstehende” und “55.130 Euro für zusammen veranlagte Personen”. Selbst die Deutsche Rentenversicherung weist in Ihrer Publikation “Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung 1.1. – 30.6.204” einen Jahreshöchstbeitrag von 27.565 Euro aus.

Dies ist jedoch nicht korrekt. Bei der Deutschen Rentenversicherung – und vielen anderen – kommt es nämlich zu einem Rundungsfehler.

Die Berechnung des Maximalbetrags ist im § 10 Absatz 3 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Dort heißt es:

“Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.”

Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet sich im Jahr 2024 wie folgt:

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2024 bei 9.300 Euro. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich somit ein Höchstbeitrag von 27.565,20 Euro (9.300 Euro x 12 Monate x 24,7 Prozent).

Hier wird der ein oder andere nun (leichtfertig) kaufmännisch abgerundet haben. Im § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG heißt es jedoch klar: Aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro. Daher liegt der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2024 für Alleinstehende bei 27.566 Euro und nicht bei 27.565 Euro.

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