Zu Beginn des Jahres habe ich mir bereits die Frage gestellt: Wie teuer wird voraussichtlich die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024?
Dies war keine triviale Frage. Denn zum damaligen Zeitpunkt war der entscheidende Wert – das vorläufige Durchschnittsentgelt 2024 – noch nicht bekannt. Ich musste mich daher eines Tricks bedienen, um die voraussichtliche Höhe des vorläufigen Durchschnittsverdienstes abzuschätzen.
Da die Bundesregierung nun die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 beschlossen hat, ist es Zeit, sich noch einmal mit der Frage auseinanderzusetzen: Wie teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024 nun denn wirklich?
Vorläufiger Durchschnittsverdienst 2024 steht fest
In meiner Schätzung aus April 2023 kam ich für das Jahr 2024 auf einen vorläufigen Durchschnittsverdienst von 46.090 Euro. Bedeutet hätte dies, dass 2024 bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ein Entgeltpunkt ca. 8.570 Euro kostet.
Jetzt, wo die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung vorliegt, ist festzustellen: Ich habe etwas zu hoch geschätzt. Denn tatsächlich liegt der vorläufige Durchschnittsverdienst 2024 bei 45.358 Euro.
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auch 2024 unverändert 18,6 % betragen wird, heißt das also:
Pro Entgeltpunkt, den man 2024 im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge erwerben möchte, muss ein Betrag von 8.436,59 Euro gezahlt werden.
Vergleich mit dem Jahr 2023
Die Frage, die sich nun stellt:
Die Ausgleichszahlung kostet 2024 nun ja doch nicht ganz so viel wie ich zunächst prognostiziert habe. Wie sieht also jetzt mit den endgültigen Zahlen der Vergleich mit dem laufenden Jahr – also dem Jahr 2023 – aus?
2023 kostet der Entgeltpunkt 8.024,41 Euro, 2024 werden es 8.436,59 Euro sein. Dies entspricht einem Anstieg um 412,18 Euro pro Rentenpunkt bzw. um 5,1 %.
Jemand, der sieben Rentenpunkte erwerben muss, um seinen Rentenabschlag in Gänze auszugleichen, müsste hierfür im Jahr 2023 rund 56.170 Euro zahlen, 2024 sind es dann rund 59.060 Euro sein – also rund 2.890 Euro mehr.
Schlussfolgerung
Doch welche Schlussfolgerung ist aus diesem Wissen zu ziehen? Sollte man nun – wenn man schon das sehr günstige Jahr 2022 verpasst oder noch Beträge offen sind – seine Rentenabschläge in jedem Fall im Jahr 2023 ausgleichen?
An dieser Stelle will ich zunächst meine Schlussfolgerung aus April 2023 zitieren:
Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Denn wie so häufig hängt es von der individuellen Situation und insbesondere der individuellen steuerlichen Situation ab, wie die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung am sinnvollsten ausgestaltet wird.
Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.
Das Gute: Es gibt Möglichkeiten, mit denen man es schafft, dass die Ausgleichszahlung steuerlich dem Jahr 2024 zugerechnet wird, für diese aber noch die günstigen rentenrechtlichen Konditionen des Jahres 2023 gelten:
Entweder man beantragt die besondere Rentenauskunft erst Ende 2023, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2024 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2023er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2024, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.
Oder: Will man keine (neue) besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2024 veranlassen. Wie im Beitrag „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“ beschrieben, wird diese dann rentenrechtlich, nicht steuerrechtlich noch dem Vorjahr zugeordnet.
Mein damaliger Rat an diejenigen, die 2024 Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen leisten wollen, war somit, im Regelfall den beschriebenen Trick zu nutzen: Einzahlung Anfang 2024 zu den 2023er-Konditionen.
Es gibt jedoch eine Veränderung, die ich damals noch nicht auf dem Schirm hatte: Die Zinswende.
Denn anstatt die Rentenabschläge direkt zu Beginn des Jahres auszugleichen, bestünde ja auch die Möglichkeit, das Geld bis zum Jahresende auf einem Tages- oder Festgeldkonto anzulegen und die Ausgleichszahlung dann erst zum Jahresende 2024 vorzunehmen.
In diesem Fall kann man zwar nicht mehr zu den günstigeren 2023er-Konditionen einzahlen, dafür erhält man jedoch ein Jahr lang Zinsen, die dann möglicherweise die Mehrkosten ausgleichen.
Noch vor einiger Zeit musste man derartige Überlegungen überhaupt nicht anstellen. Denn das, was es da an Zinsen gab, reichte nicht annähernd aus, um den Preisanstieg bei den Entgeltpunkten zu kompensieren.
Bei Zinssätzen von bis zu 4 % aufs Tagesgeld – zum Beispiel bei der Renault Bank*, wo ich auch selbst Kunde bin – sollte man eine derartige Vergleichsberechnung aber zumindest einmal vornehmen:
Zahle ich also die 8.024 Euro, die zu den 2023er-Konditionen ein Entgeltpunkt kostet, nicht zu Beginn des Jahres 2024 in die Rentenkasse ein, sondern lege sie zu einem jährlichen Zinssatz von 4 % auf ein Tagesgeldkonto, erhalte ich 321 Euro an Zinsen. In Summe stünde mir dann Ende 2024 zum Ausgleich von Rentenabschlägen ein Betrag von 8.345 Euro zur Verfügung.
Einen vollen Entgeltpunkt bekomme ich dafür jedoch nicht. Hierfür müsste ich, wie zu Beginn des Beitrags erläutert, 8.436,59 Euro zahlen.
Und dabei noch nicht berücksichtigt ist die Kapitalertragssteuer: Liegen die jährlichen Kapitalerträge oberhalb von 1.000 Euro bei alleinstehenden Personen bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten, sind die übersteigenden Beträge mit 26,375 % zu versteuern. Von den 321 Euro an Zinsen würden dann tatsächlich also nur noch 236 Euro verbleiben. Von der Kompensation der Mehraufwendungen im Vergleich zu den 2023er-Konditionen ist man unter diesen Voraussetzungen also noch weiter entfernt.
Heißt also: Selbst im Vergleich mit einem hohen Aktionszinssatz von 4 % fährt man mit dem “Jahreswechsel-Trick” immer noch günstiger – insbesondere dann, wenn man den Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft hat. Meine Empfehlung aus April 2023 muss also nicht angepasst werden. Für den Jahreswechsel 2024 – 2025 mag dies anders aussehen. Ich werde wieder rechtzeitig berichten.
* Hierbei handelt es sich um einen Werbe- oder einen Affiliate-Link. Wenn jemand auf diesen Link klickt, etwas kaufst oder abschließt, wird (je nach Anbieter) eine Provision gezahlt. Hierdurch entstehen keine Mehrkosten, wird jedoch das Projekt “Rentenfuchs” unterstützt. Vielen Dank!
Was für eine Super Anleitung. Vielen Dank dafür. Da habe ich Lesestoff genug für die nächsten Jahre…
Auch ich habe eine entsprechende Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung angefordert und jetzt (27.11.) erhalten. Die Summe für den vollständigen Ausgleich ist allerdings ziemlich abstrus (über 83 T€) und in den verbleibenden 2 Jahren und 9 Monaten bis zum Erreichen des Mindestalters der möglichen Rente nicht mehr steuersparend zu leisten. Trotzdem kann man das doch wenigstens teilweise zahlen, solange sich damit ein paar Rentenpunkte mehr ergattern lassen und ich gleichzeitig Steuern sparen kann. Scheint mir sinnvoll.
Rückwirkend mit dem Steuerbescheid von 2022 kann ich ja sehen, dass ich 2022 ca. 10 T€ steuersparend hätte einsetzen können (und dafür hätte es ca. 4500,- € Erstattung mehr gegeben). Aber woher weiß ich denn, wie viel ich in diesem Jahr 2023 noch einsetzen kann, solange ich die Steuererklärung nicht gemacht habe? Das kann ich doch nur anhand der letzten Jahre grob schätzen, oder?
Eine Ausgleichszahlung kann man auch vornehmen, wenn man schon in Rente ist, aber das offizielle Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Steuerlich ist das dann natürlich mehr so attraktiv.
Der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen ist 2023 26.527 EUR für ledige, das doppelte für gemeinsam veranlagte Eheleute. Davon sind die Rentenbeiträge anzuziehen (Arbeitgeber + Arbeitnehmer). Da Sie letzteres kennen sollten, können Sie den steuerlich maximal sinnvollen Ausgleichsbetrag einfach selber ausrechnen.
Dankeschön.
Ja, das kann ich tatsächlich ausrechnen, aber werden bei den gesamten Versorgungsbeiträgen lediglich die Rentenbeiträge (AN+AG) erfasst? Kommen hier nicht ggf. auch noch Riestereinzahlungen / private Rentenversicherungsbeiträge usw. hinzu? Ich hab ja auch kein Problem damit ein paar € “zu viel” einzuzahlen, aber je näher ich der Gesamtsumme komme, die sich steuerlich auswirkt, desto besser, korrekt?
Bin absoluter Finanzlaie und entschuldige mich im Voraus für meine dumme Frage.
Ich habe letztes Jahr meine erste Ausgleichszahlung an die RV geleistet; mein Motiv ist nicht der vorzeitige Rentenbeginn sondern die Erhöhung der Rente (“Rententrick”). Nun überlege ich jedoch grundsätzlich, ob ich weitere Zahlungen bis zur Maximalzahlung leisten soll, denn ich lese immer mehr, dass sich das generell nicht mehr rechnen würde im Vergleich zu anderen Anlageformen wie ETF, Tagesgeld. Jedoch spricht für den Erwerb der Rentenpunkte doch auch, dass die Rente kontinuierlich erhöht wird, sodass man pro Rentenpunkt stetig mehr Geld herausbekommt in der Rente? Dies wird im pro und contra-Diskurs meist gar nicht erwähnt. Oder habe ich da einen Denkfehler?
Die RV hat gerade vor ein paar Tagen eine Schätzung veröffentlicht, nach der die Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 2,6% steigen werden. Der MSCI-World hat eine durchschnittliche Rendite von 6,5% in den letzten Jahrzehnten gebracht.
Damit kann jeder mal grob für sich rechnen, was sich wohl mehr lohnt. Das Ergebnis hängt von vielen individuellen Faktoren ab:
– Dauer bis zur Rentenzahlung/Anlagezeitraum
– (Rest-)Lebenserwartung
– Steuersatz bei Ausgleichszahlung und Rentenzahlung
Vorteile der Einzahlung in die Rentenkasse:
– Inflationsschutz
– Sehr gute Absicherung des Langlebigkeitsrisiko
– Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zu 100%
– Auszahlungsplan ist vorgegeben
Nachteil der Einzahlung in die Rentenkasse:
– Eingezahltes Geld ist fest gebunden und steht nicht mehr zur Verfügung
– Bei Auszahlung fallen Krankenversicherungsbeiträge und Steuern an
ETFs können zwar für einen betrachteten Zeitraum die bessere Rendite bringen, dies ist aber nicht gewährleistet.
Nachteile ETFs:
– Kursentwicklung unsicher und von vielen Faktoren abhängig
– einen Auszahlungsplan muss man sich selbst überlegen
– Absicherung des Langlebigkeitsrisikos nur schwer realisierbar
Ich halte es so: Um auf Notfälle reagieren zu können, habe ich mir einen Kapitalsockel mit ETFs aufgebaut, der Rest geht in die gesetzliche Rentenkasse zur inflationssicheren Absicherung des Lebensstandards.
Die Vorteile der Einzahlungen in die Rentenkasse sind unbestritten.
Wenn man das machen will, sollte man sich allerdings den Zeitpunkt gut überlegen. Ich finde, dass die Konditionen 2023 und 2024 nicht besonders gut sind. Ich habe 2022 und 2023 zu den Konditionen von 2022 eingezahlt. Nächstes Jahr werde ich nicht einzahlen und stattdessen das Geld in ETFs investieren. Ich werde die Einzahlung erst kurz vor Renteneintritt tätigen in der Hoffnung/Erwartung, dass ich mit ETFs in der Zwischenzeit mehr verdient habe als die Kosten der Rentenpunkte gestiegen sind.
Mich würde interessieren, ob sich das Einzahlungspotential durch die Aufnahme eines Minijobs
(natürlich mit Aufstockung der Rentenbeiträge durch den Arbeitnehmer) erhöhen lässt?
Wird dieser bei der Berechnung der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung mitgerechnet?
Leider konnte ich darüber nirgends etwas finden, ich denke, das müsste mitgerechnet werden.
UR
Erneut möchte ich auf einen Punkt hinweisen der – neben den inzwischen vorhandenen Guthabenzinsen – dafür spricht, eine eventuelle freiwillige Zahlung erst in den letzten Wochen des jeweiligen Jahres zu leisten:
Wenn man in dem betreffenden Jahr schwer erkrankt (und wer kann das schon sicher für das vor einem liegende Jahr ausschließen) und über einen längeren Zeitraum Krankengeld bezieht, hat man in dem betreffenden Jahr viel weniger Steuer bezahlt als in den üblichen Jahren. Und wenn man nur wenig Steuern gezahlt hat, kann die freiwillige Zahlung an die DRV auch zu keiner großen Steuererstattung führen.
Beispiel: Bei einer freiwilligen Zahlung von 10.000€ kann man bei gutem Verdienst eine Erstattung von circa 3500€ erhalten. War man in dem betroffenen Jahr allerdings 8 Monate im Krankengeldbezug wird die Steuererstattung infolge der freiwilligen Zahlung auf etwa 1000€ zusammenschrumpfen. Aus diesem Blickwinkel ist es dann wenig sinnvoll in diesem Jahr überhaupt eine freiwillige Einzahlung zu leisen sondern ist es eventl. sinnvoll diese auf ein folgendes Jahr zu verschieben – in dem man dann hoffentlich wieder gesünder ist und aus dem Krankgeldbezug kommt.
Jedenfalls kann man dies alles erst am Ende eines (Steuer-)Jahres wirklich beurteilen.
Denn was bringt es einem, 500€ weniger für einen EP zu bezahlen, indem man die Zahlung in den ersten Januartagen leistet, um diese Zahlung dann am Ende des Jahres zu bereuen, weil man 2.500€ weniger Steuererstattung erhalten wird, als man sich im Vorfeld ausgerechnet hatte.
Und die steuerliche Betrachtung spielt bei den freiwilligen Einzahlungen eine erheblich Rolle. Immerhin muss man einen wesentlichen Teil der späteren Rente versteuern. Und das macht nur “Spaß”, wenn zumindest die Einzahlung “wirksam” Steuerfrei war.
Wenn die Regierung dem Rat der Wirtschaftsweisen folgen sollte und eine “progressive Rentenberechnung” einführen sollte, dann muss man sich gut überlegen, ob man überhaupt noch Ausgleichszahlungen zur Rentenminderung leisten sollte oder besser eine private Anlageform wählt.
Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt in der GRV noch das Äquivalenzprinzip gilt, scheint dies gemäß des Jahresgutachtens der Wirtschaftsweisen nicht in Stein gemeißelt zu sein. Ich kann nur jedem vor der Tätigung einer Ausgleichszahlung empfehlen, das gestern veröffentlichte Jahresgutachten zu lesen. In diesem wird quasi eine nachträgliche Enteignung angedroht, sofern man eine bestimmte Anzahl von Rentenpunkten erworben hat.
Noch nicht mal die “Wirtschaftsweisen” sind sich da einig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das jemals umgesetzt wird. Die Politik wird sich hüten, jemanden mit geringer Rente aber hohen sonstigen Einnahmen, z.B. aus Miete, Kapitalerträgen oder sonstiger privater Vorsorge, besser zu stellen.
Bei einer progressiven Rentenberechnung werden andere Einkommensquellen eher nicht berücksichtigt, das wäre ansonsten verwaltungstechnisch eine Herkulesaufgabe. Fälle, wie der von Ihnen beschriebene, werden dann als Einzelfälle dargestellt, die man in Kauf nehmen müsse.
Es gab in der Vergangenheit schon einige Gesetze, die umgesetzt wurden, obwohl sich das viele nicht vorstellen konnten.
Ganz klar, eine Einzahlung in die DRV ist immer auch eine Wette auf ein langes Leben und möglichst wenig Änderungen im Rentenrecht. Ob sich eine Einzahlung letztendlich gelohnt hat, wird sich erst im Nachhinein zeigen.
Änderungen in der Ausgestaltung der Rente wird es definitiv geben, aber wie und wann steht in den Sternen. Natürlich sollte eine Einzahlung gut überlegt sein und nur dann erfolgen, wenn die Steuervorteile einen gewissen Prozentsatz erreichen. Natürlich kann man mit dem gleichen Betrag auch einen privaten Rentenvertrag auf Basis eines ETF-Fonds abschließen, ob das eine höhere Rendite bringt, ist fraglich. Es soll Fälle geben, in denen eine Einzahlung in die DRV zu 80-100% durch die Steuerersparnis finanziert wird.
VG
Guten Tag,
ich habe am 04.09.2023 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung erhalten. Rente mit 63 ab 01.04.2025.
Meine Frage: Kann ich einen Teil in 2023 und den anderen Anfang 2024 einzahlen?
Es steht in dem Bescheid etwas von 3 Monaten bzgl. der Zahlung.
Wie kann ich das am besten auf die 2 Jahre splitten, aber den Betrag der Rentenpunkte 2023 nutzen?
Vielen Dank
Der 3 Monate Frist garantiert lediglich die in der Auskunft erteilten Werte. Tatsächlich ist aber so, dass der “Preis” der Rentenpunkte sich innerhalb eines Kalenderjahres nicht ändert. Sie können splitten wie Sie möchten. Wenn Sie in den ersten Tagen des Jahres 2024 einzahlen, bekommen Sie noch die Konditionen von 2023.
VG
Guten Tag,
gibt es einen Stichtag bis wann im Januar 2024 die Zahlung nach den Konditionen von 2023 möglich ist? Bzw. bis zu welchem Tag ist es sicher das nach dem Durchschnittsverdienst 2023 für das Steuerjahr 2024 im Januar eingezahlt werden kann?
SG
Auszug aus dem Punkt 3.1.1 unter § 76a SGB VI:
„bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,“
Bei Banküberweisungen ist Wertstellung in der Regel ein Tag nach der Überweisung. Theoretisch würde eine Überweisung am 05.01.2024 (Freitag) mit Wertstellung am 08.01.2024 (Montag) noch reichen. Ich persönlich würde ich aber eine Überweisung spätestens am 04.01.2024 veranlassen, alles andere wäre mir zu riskant.
VG
Da kann ich Gato Loco nur zustimmen.
Ich habe in den letzten drei Jahren sechs-mal Ausgleichszahlungen geleistet. Diese wurden mal 6 Tage, 8 Tage und sogar! 10 Tage zurückdatiert.
Hat wohl auch mit den gesetzlichen Feiertagen, den Wochenenden und den sogenannten “Bankarbeitstagen” zu tun.
Dieses Jahr 2023 habe ich zwei separate Zahlungen geleistet, am 02. & 03. Januar. Die DRV hat diese gemeinsam verbucht als: “- gezahlt am 26.12.2022”.
Daher besser den 04. Januar eines Jahres als Ultimo zur Einzahlung betrachten.
Bei der Zinsbetrachtung wird unterschlagen, dass man noch Kapitalertragsteuer abziehen muss und der Zinsertrag dadurch geschmälert werden. Der Aufpreis, den man für Planungssicherheit und Flexibilität bei Zahlung im Dezember ’24 vgl. zur frühzeitigen Zahlung im Januar zahlt, ist allerdings geringer als bisher und mMn vertratebar. Eine eindeutige Empfehlung kann man nicht geben.
Vielen Dank für den Hinweis! Im Beitrag habe ich einen Abschnitt zur Kapitalertragssteuer ergänzt.
wobei man dann wiederum bedenken muss, dass man den höheren Einzahlungsbetrag von der Steuer absetzen kann. Entspricht der Aufschlag fürs Folgejahr den erhaltenen Zinsen und ist der Sparerfreibetrag ausgenutzt zahlt man
a) Für die Zinsen etwa 26%
b) Für den Aufschlag zum Vorjahr kann bis zu 43% (Reichensteuer außen vor) Steuerersparnis erhalten.
Daher kann b) sogar nach Steuer vorteilhaft sein. Im Allgemeinen dürften beide Varianten etwa gleich sein. Das ist wirklich Mikrooptimierung. Daher gilt für die meisten, die Kapitalertragssteuer für die Zinseinnahmen können im einem vereinfachten Ansatz weggelassen werden, wenn man die Steuererstattung auch weglässt.
Beispiel: Zinseinnahmen: 331 EUR, abzgl. 26% = 222 EUR netto Einnahmen
Zahlung zu Konditionen 1 Jahr später: 412 EUR Aufschlag, abzgl. 43% Steuererstattung = 234 EUR netto Ausgaben
Man zahlt also in dem Fall 12 EUR mehr, falls man die Einzahlung erst 1 Jahr später macht. Ich würde sagen vernachlässigbar. Beide Varianten geben sich so gut wie nichts.
Wobei man glaube ich sogar noch die Kirchensteuer (falls man welche zahlt) einrechnen müsste.
Guter Hinweis, mit den Haben-Zinsen.
Wer es also nicht schafft, um den Jahreswechsel 23/24 die Ausgleichszahlung zu leisten, der sollte dies nicht Mitte/Ende Januar 24 nachholen, sondern erst Mitte/Ende Dezember 24.
Natürlich nur, wenn das eigene Giro-Konto deutlich im Plus ist und die geplante Summe für knapp ein Jahr zu 3, 4, oder vielleicht sogar zu 5% angelegt werden kann.
(übrigens, wenn mich nicht alles täuscht, wird ab 2024 die Ausgleichszahlung zu 100% (max. ca. 26.000€ pro Person und Jahr) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen)
Richtig, wenn man es nicht schafft, zu den 2023er-Konditionen einzuzahlen, wäre auch meine Empfehlung, die Einzahlung erst Ende 2024 vorzunehmen.
Zur steuerlichen Absetzbarkeit: Bereits seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zum gesetzlichen Maximalbetrag zu 100 % als Sonderausgaben abgesetzt werden. 2022 lag der Prozentsatz noch bei 94 %.