You are currently viewing So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024 – Werte stehen fest

So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024 – Werte stehen fest

Zu Beginn des Jahres habe ich mir bereits die Frage gestellt: Wie teuer wird voraussichtlich die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024?

Dies war keine triviale Frage. Denn zum damaligen Zeitpunkt war der entscheidende Wert – das vorläufige Durchschnittsentgelt 2024 – noch nicht bekannt. Ich musste mich daher eines Tricks bedienen, um die voraussichtliche Höhe des vorläufigen Durchschnittsverdienstes abzuschätzen.

Da die Bundesregierung nun die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 beschlossen hat, ist es Zeit, sich noch einmal mit der Frage auseinanderzusetzen: Wie teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024 nun denn wirklich?

Vorläufiger Durchschnittsverdienst 2024 steht fest

In meiner Schätzung aus April 2023 kam ich für das Jahr 2024 auf einen vorläufigen Durchschnittsverdienst von 46.090 Euro. Bedeutet hätte dies, dass 2024 bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ein Entgeltpunkt ca. 8.570 Euro kostet.

Jetzt, wo die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung vorliegt, ist festzustellen: Ich habe etwas zu hoch geschätzt. Denn tatsächlich liegt der vorläufige Durchschnittsverdienst 2024 bei 45.358 Euro.

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auch 2024 unverändert 18,6 % betragen wird, heißt das also:

Pro Entgeltpunkt, den man 2024 im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge erwerben möchte, muss ein Betrag von 8.436,59 Euro gezahlt werden.

Vergleich mit dem Jahr 2023

Die Frage, die sich nun stellt:

Die Ausgleichszahlung kostet 2024 nun ja doch nicht ganz so viel wie ich zunächst prognostiziert habe. Wie sieht also jetzt mit den endgültigen Zahlen der Vergleich mit dem laufenden Jahr – also dem Jahr 2023 – aus?

2023 kostet der Entgeltpunkt 8.024,41 Euro, 2024 werden es 8.436,59 Euro sein. Dies entspricht einem Anstieg um 412,18 Euro pro Rentenpunkt bzw. um 5,1 %.

Jemand, der sieben Rentenpunkte erwerben muss, um seinen Rentenabschlag in Gänze auszugleichen, müsste hierfür im Jahr 2023 rund 56.170 Euro zahlen, 2024 sind es dann rund 59.060 Euro sein – also rund 2.890 Euro mehr.

Schlussfolgerung

Doch welche Schlussfolgerung ist aus diesem Wissen zu ziehen? Sollte man nun – wenn man schon das sehr günstige Jahr 2022 verpasst oder noch Beträge offen sind – seine Rentenabschläge in jedem Fall im Jahr 2023 ausgleichen?

An dieser Stelle will ich zunächst meine Schlussfolgerung aus April 2023 zitieren:

Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Denn wie so häufig hängt es von der individuellen Situation und insbesondere der individuellen steuerlichen Situation ab, wie die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung am sinnvollsten ausgestaltet wird.

Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.

Das Gute: Es gibt Möglichkeiten, mit denen man es schafft, dass die Ausgleichszahlung steuerlich dem Jahr 2024 zugerechnet wird, für diese aber noch die günstigen rentenrechtlichen Konditionen des Jahres 2023 gelten:

Entweder man beantragt die besondere Rentenauskunft erst Ende 2023, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2024 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2023er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2024, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.

Oder: Will man keine (neue) besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2024 veranlassen. Wie im Beitrag „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“ beschrieben, wird diese dann rentenrechtlich, nicht steuerrechtlich noch dem Vorjahr zugeordnet.

Mein damaliger Rat an diejenigen, die 2024 Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen leisten wollen, war somit, im Regelfall den beschriebenen Trick zu nutzen: Einzahlung Anfang 2024 zu den 2023er-Konditionen.

Es gibt jedoch eine Veränderung, die ich damals noch nicht auf dem Schirm hatte: Die Zinswende.

Denn anstatt die Rentenabschläge direkt zu Beginn des Jahres auszugleichen, bestünde ja auch die Möglichkeit, das Geld bis zum Jahresende auf einem Tages- oder Festgeldkonto anzulegen und die Ausgleichszahlung dann erst zum Jahresende 2024 vorzunehmen.

In diesem Fall kann man zwar nicht mehr zu den günstigeren 2023er-Konditionen einzahlen, dafür erhält man jedoch ein Jahr lang Zinsen, die dann möglicherweise die Mehrkosten ausgleichen.

Noch vor einiger Zeit musste man derartige Überlegungen überhaupt nicht anstellen. Denn das, was es da an Zinsen gab, reichte nicht annähernd aus, um den Preisanstieg bei den Entgeltpunkten zu kompensieren.

Bei Zinssätzen von bis zu 4 % aufs Tagesgeld – zum Beispiel bei der Renault Bank*, wo ich auch selbst Kunde bin – sollte man eine derartige Vergleichsberechnung aber zumindest einmal vornehmen:

Zahle ich also die 8.024 Euro, die zu den 2023er-Konditionen ein Entgeltpunkt kostet, nicht zu Beginn des Jahres 2024 in die Rentenkasse ein, sondern lege sie zu einem jährlichen Zinssatz von 4 % auf ein Tagesgeldkonto, erhalte ich 321 Euro an Zinsen. In Summe stünde mir dann Ende 2024 zum Ausgleich von Rentenabschlägen ein Betrag von 8.345 Euro zur Verfügung.

Einen vollen Entgeltpunkt bekomme ich dafür jedoch nicht. Hierfür müsste ich, wie zu Beginn des Beitrags erläutert, 8.436,59 Euro zahlen.

Und dabei noch nicht berücksichtigt ist die Kapitalertragssteuer: Liegen die jährlichen Kapitalerträge oberhalb von 1.000 Euro bei alleinstehenden Personen bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten, sind die übersteigenden Beträge mit 26,375 % zu versteuern. Von den 321 Euro an Zinsen würden dann tatsächlich also nur noch 236 Euro verbleiben. Von der Kompensation der Mehraufwendungen im Vergleich zu den 2023er-Konditionen ist man unter diesen Voraussetzungen also noch weiter entfernt.

Heißt also: Selbst im Vergleich mit einem hohen Aktionszinssatz von 4 % fährt man mit dem “Jahreswechsel-Trick” immer noch günstiger – insbesondere dann, wenn man den Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft hat. Meine Empfehlung aus April 2023 muss also nicht angepasst werden. Für den Jahreswechsel 2024 – 2025 mag dies anders aussehen. Ich werde wieder rechtzeitig berichten.


* Hierbei handelt es sich um einen Werbe- oder einen Affiliate-Link. Wenn jemand auf diesen Link klickt, etwas kaufst oder abschließt, wird (je nach Anbieter) eine Provision gezahlt. Hierdurch entstehen keine Mehrkosten, wird jedoch das Projekt “Rentenfuchs” unterstützt. Vielen Dank!

Dieser Beitrag hat 51 Kommentare

  1. Hilmar

    Was auch vielfach übersehen wird, wenn es um das Thema Kosten der Rentenpunkte geht: Wenn der Rentenbeginn erst 2 Jahre nach der Einzahlung ist, wird für das vorletzte Jahr das endgültige und nicht mehr das vorläufige Durchschnittsentgelt genommen. Am Beispiel des immer als günstig gepriesen Jahres 2022 bedeutet dies, das auch wenn in 2022 eingezahlt wurde, die Punkte aus dieser Einzahlung bei Rentenbeginn im Jahre 2024 (und später) nicht mit €38.901,- sondern mit €42.053,- ermittelt werden!!!
    Es werden für freiwillige Einzahlungen eben nicht sofort Punkte im Jahr der Einzahlung gutgeschrieben, sondern Geld (fiktives Brutto, gerechnet aus der Einzahlung). Einzig bei Zahlungen zum Versorgungsausgleich werden sofort im Jahr der Einzahlung die entsprechenden Punkte ermittelt und gutgeschrieben.

    1. Jürgen

      Das ist nicht ganz richtig, denn es kommt darauf an.

      Bei Einzahlungen zum “Ausgleich einer Rentenminderung” wird stets das vorläufige Durchschnittsentgelt zur Berechnung der Rentenpunkte herangezogen. Es gibt hier keine nachträgliche Korrektur.

      Für freiwillige Zahlungen z.B. bei Selbständigen wird das tatsächliche Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (sofern dieses vor Rentenbeginn bekannt).

      1. Anonymous

        Moin Jürgen, stimmt. Den Punkt hatte ich vergessen.
        Für den “Ausgleich einer Rentenminderung” und die Einzahlung in den Versorgungsausgleich wird das vorläufige Durchschnittsentgelt zum Zeitpunkt der Einzahlung genommen. Für freiwillige Einzahlungen dann ggf. das endgültige Entgelt (hier kommt es auf den Zeitpunkt an).

  2. Finanzfan

    Lieber Rentenfuchs, liebe Community hier in den Kommentaren,

    es freut mich, dass ich nicht der einzige bin, der sich mit solchen Fragen beschäftigt und sich für das Thema Rente interessiert. Danke Euch für den Beitrag und die super Reaktionen. Echt klasse!

    Ich möchte zwei Aspekte ansprechen, die bisher selbst auf einschlägigen Experten-Seiten wie dieser, kaum thematisiert wurden und mir in der Berichterstattung zum Rentenpaket II aufgefallen sind.

    1. Potentieller Anstieg des Beitragssatzes
    Das BMAS geht davon aus, dass der Beitragssatz nur noch bis 2027 stabil bleibt. Ab 2028 geht man von 20 Prozent aus, ab 2035 sogar von 22,3. Mit Blick auf die Boomer und andere Länder könnte es (meiner gefühlten Meinung nach) noch eher und noch mehr werden. Auch das dürfte doch einen erheblichen Einfluss auf den Preis pro Rentenpunkt haben. Oder irre ich mich?

    2. Rentenauskunft (sic!) schon vor Lebensalter 50
    Und weil das wohl so ist, dürfte doch die Beantragung der “Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung” schon vor dem 50. Geburtstag eine feine Sache sein, oder? Allein schon, um auch als jüngerer Angestellter schon etwas Ruhestandsplanung mit der DRV machen zu können. Mit Begründung zu 1 habe ich das jedenfalls getan. Und siehe da… Es hat geklappt: “Aufgrund Ihres Antrags gehen wir von einem berechtigten Interesse für eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung aus und haben Ihnen daher die gewünschte Auskunft erstellt.”

    Im Anschreiben wird zwar gewarnt: “Vor Vollendung des 50. Lebensjahres können diese Auskünfte zwar erstellt werden, sind jedoch aus Sicht der Rentenversicherungsträger (…) nicht zweckmäßig: (…) Je weiter der beabsichtigte Rentenbeginn in der Zukunft liegt, desto ungenauer wird daher eine vorausschauende Einschätzung des künftigen Rentenanspruches. Es kann sich eine Rentenprognose ergeben, die erheblich von der später tatsächlich zu berechnenden Rente abweicht.

    Gerade die Rechtsentwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass auch Rechtsänderungen zu einer deutlichen Rentenminderung führen können.”

    Dennoch tut es gut, schon mal etwas mehr Klarheit zu haben: Rund 92.000 Euro müsste ich einzahlen, um 351 Euro monatlich auszugleichen, ab 2044. Habe also noch 20 Jahre Zeit. Wobei sich das natürlich dann leicht ändern wird, über die vielen Jahre…!? Die 92K sind es “ja nur heute”…

    Nun rattert es natürlich in meinem Kopf… Und ich wäge gerade unterschiedliche Optionen ab.

    A. Jedes Jahr ca. 5000 Euro an DRV überweisen und mir vom Finanzamt ca. 2.000 Euro steuerlich erstatten lassen. Diese 2.000 Euro dann in breit gestreute ETF anlegen. Oder habe ich hier einen Denkfehler? Bin mit meinem Jahresbrutto und zvE am Spitzensteuersatz.

    B. Wegen nachgelagerter Steuern und Krankenversicherung lieber die 5.000 Euro direkt in breit gestreute ETF anlegen.

    C. Die Privat-Rente von 2011, die noch ohne Kosten auf das Fondsvermögen auskommt und anno dazumal von Finanztest empfohlen wurde, mit den 5.000 Euro in Sonderzahlungen pushen… Das geht aber nur bis LJ 50, weil sonst die heute noch geltende 12/62-Regel auf die Sonderzahlungen nicht greifen würde und ich auch die Privat-Rente teils versteuern müsste.

    D. Rürup-Honorar-Vertrag derzeit weiterhin nur mit Mindest-Sparrate weiter bedienen, um evtl. ein attraktives Behältnis mit alten Rechnungsgrundlagen für spätere Eventualitäten (Erbe, Abfindung etc.) zu haben.

    Da hier sehr viele versierte Menschen unterwegs sind – Fachwissen plus Lebenserfahrung – würde ich mich über Ratschläge, Hinweise und Gedanken sehr freuen.

    Beste Grüße
    Finanzfan

    1. Jürgen

      Finanzielle Flexibilität war mir stets wichtig, und von daher habe ich vor Alter 55 keine Ausgleichszahlung vorgenommen. Denn einmal eingezahlt, steht der Geldbetrag nicht mehr zur Verfügung. Weiterhin ist in jungen Jahren schwer abzuschätzen, wie gesund man im Alter sein wird. Auch können unerwartete Ereignisse eintreten, für die man dann plötzlich mehr Geld als geplant benötigt.

      Vor Erreichen des 50. Lebensjahres würde ich daher empfehlen, Kapital anzusparen, entweder durch Kauf von ETFs oder einer eigenen Immobilie. Auch eine Kapitalbasis für unvorhergesehene Ausgaben sollte nicht fehlen, hier bietet sich ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto (mit kurzer Laufzeit!) an. Die Ausgleichszahlung kann man immer noch ab Alter 50 oder später in Erwägung ziehen.

      Und noch ein wichtiger Tipp: leben Sie jetzt und sorgen Sie nicht nur für später vor!

  3. Akira

    Nachdem ich in den ersten Januartagen 2023 eine Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet hatte, bekam ich am 30.01.2023 eine Bescheinigung “Beitragszahlung § 187a SGB VI” über die geleistete Zahlung. In dieser ist in der Berechnung der Entgeltpunkte der Faktor für das Jahr 2022 verwendet worden. Es steht weiterhin drin, dass die Beiträge am 05.01.2023 gezahlt wurden. Diese Bescheinigung konnte ich für die Steuer 2023 erfolgreich verwenden.

    Jetzt habe ich am 01.01.2024 wieder eine Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet. Am 11.01.2024 erhielt ich eine “Bescheinigung über die Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung”. Zur Berechnung der Entgeltpunkte wurde der Faktor für das Jahr 2023 verwendet.
    Jetzt kommt mein Problem mit dieser Bescheinigung: Es steht darin: “wir haben den Beitrag in Höhe von ***€ …am 25.12.2023 erhalten.”

    Wie soll ich das meiner Lohnsteuererklärung 2024 hinzufügen? Kann ich statt dieser Bescheinigung meinen Kontoauszug mit der Buchung vom 02.01.2024 als Beleg einreichen?
    A.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Akira,
      ich würde versuchen, die Zahlung über den Kontoauszug nachzuweisen. Da im Steuerrecht das Zu- und Abflussprinzip gilt und du klar nachweisen kannst, dass der Abfluss erst im Jahr 2024 erfolgt ist, wüsste ich nicht, warum das Finanzamt die Zahlung nicht für 2024 berücksichtigen sollte. Informiere mich aber gerne, wie es gelaufen ist. Würde mich sehr interessieren.

    2. Jan

      Auch ich habe meine letzte Ausgleichs-Zahlung am 02.01.2024 getätigt und einen auf den 25.12.2023 zurückdatierten Zahlungeingang bescheinigt bekommen. Die 4 Jahre davor wurde immer der korrekte Zahlungseingang direkt zum Jahresanfang datiert bescheinigt und mit dem Punktwert des Vorjahres gutgeschrieben.
      Hier sehe ich ganz klar das Risiko eines Zirkelverweises für den Steuerpflichtigen zwischen Finanzamt und RV, falls das Finanzamt die Anerkennung für das Steuerjahr ablehnt. Der Nachweis ist auch deshalb schwierig, weil “Kontoauszug” allein die Zahlung für das Vorjahr gar nicht beweist, es könnte ja genauso ein weitere Zahlung in gleicher Höhe für das Jahr 2024 sein.

    3. Jürgen

      Bei mir hat die DRV den Zahlungseingang auch auf den 25.12.2023 bescheinigt, obwohl ich im Januar 2024 überwiesen hatte.
      Offensichtlich liegt hier ein generelles Problem vor?!
      Ich sehe aber kein Problem, dem Finanzamt den Kontoauszug als Beleg für die Zahlung im Januar 2024 vorzulegen.

  4. Franz

    Kann jemand der es sicher weiß bitte eine Frage beantworten : Ich bin bereits seit 1.8.23 in Rente ( vorzeitig mit 63 ) und möchte dennoch im Jahr 2024 eine weitere Ausgleichszahlung wegen Rentenminderung leisten ( u a weil ich im Jahr 2024 noch eine “Abfindung” erhalte welche nach 5tel Regelung besteuert wird wäre damit eine spürbare Steuerminderung verbunden ). Die entscheidende Frage ist allerdings : Sind Altersvorsorgeaufwendungen auch für Rentner bis zum Höchstbetrag absetzbar oder ausschließlich für (Noch-)Arbeitnehmer ? Kann ich also auch als Rentner noch Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen ?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Franz, die Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist nicht daran geknüpft, das man Arbeitnehmer ist. Jeder Steuerpflichtige – auch jede Rentnerin und Rentner – kann diese absetzen. Der Maximalbetrag ist für alle identisch.

    2. Kirsten

      Hallo Franz, In der “Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung§, die man ja vor irgendwelchen Ausgleichszahlungen beantragen muss (Online Formular V0210), um die Berechnung der Kürzung der Rente und den Höchstbetrag für die Ausgleichzahlungen mitgeteilt zu bekommen. Hier findest du dann auf der zweiten Seite den Passus “Wird die Altersrente wie beabsichtigt in Anspruch genommen, können Beiträge aufgrund dieser Rentenauskunft darüber hinaus längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (also mit 67 – individuell je nach Geburtsjahr) gezahlt werden.
      Deine Regelaltersgrenze kannst Di der jährlichen Renteninformation entnehmen.
      Ich entnehme Deinem Beitrag, dass Du den Antrag V0210 noch nicht gestellt hast. Ist im Onlineportal der DRV verfügbar.
      Falls es bei Dir komplizierter ist, da Du bereits in Rente bist, empfehle ich einen Termin bei der DRV Rentenberatung zu machen. Ich bin bisher mit Telefonterminen super klargekommen.
      Steuerlich macht es Sinn, die Maximalgrenze (in 2024 27.566€) im Auge zu behalten. Ich strecke meine Zahlungen über mehrere Jahre, um den vollen Steuervorteil zu haben, Dies bedeutet aber auch, dass die zu kaufenden Rentenpunkte im nächsten Jahr teurer sind. Es lohnt also, sich seine individuelle Situation anzuschauen.

  5. Wurstbrot

    Weiß man eigentlich schon wie hoch der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen für 2024 ist?
    2023 war er doch bei 26.528€.
    Ich möchte ihn wieder optimal ausnützen.
    Vielen Dank !

    1. Gato Loco

      Der steuerliche Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen liegt im Jahr 2024 bei 27.269 €.

      1. Rentenfuchs

        Hier muss ich korrigieren: 2024 sind maximal 27.566 Euro steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf mein YouTube-Video “Bis zu diesem Betrag Rentenbeiträge 2024 steuerlich absetzen” verweisen. An unterschiedlichen Stellen findet man für 2024 auch den Wert “27.565 Euro”. Dieser ist meines Erachtens jedoch nicht korrekt. Im § 10 Absatz 3 EStG heißt es eindeutig: “Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.” 27.565,20 Euro sind folglich auf 27.566 Euro aufzurunden.

  6. Lotte

    Mich interessiert es, ob eine Zahlung von Beiträgen zur Minderung der Abschläge auch Rechtssicherheit gibt, dass man später aufgrund dessen auch bei Rechtänderungen (dass eine früherer Rentenbeginn mit Abschlägen evtl. nicht mehr möglich ist) ,wie vorgesehen früher gehen kann?
    EILT

    1. Chris

      Bin zwar kein Experte, aber würde diese „Sicherheit“ ausschließen: Die Zahlung ist keine Garantie dafür, dass man(frau) von Gesetzesänderungen nicht betroffen sein wird. Einen „Bestandsschutz“ per Eigeneinzahlung wird es nicht geben.
      Gehen Sie besser vom schlechtesten Fall aus (das ist kein grundsätzlicher Pessimismus, sondern Lebenserfahrung). Selbsteinzahler gehen immer eine Wette auf die Zukunft ein. Das Geld für die Einzahlung sollte verfügbar und im Idealfall „über“ sein.

      1. Rentenfuchs

        Kann Chris hier nur zustimmen: Absolute Rechtssicherheit kann man sich durch die Einzahlung nicht erkaufen. Aus der Vergangenheit wissen wir jedoch, dass Rechtsänderungen mit vergleichsweise langem Vorlauf umgesetzt werden müssen, da rentennahe Jahrgänge auf der Grundlage des geltenden Rechts geplant haben und man hier einen gewissen Bestandsschutz genießt. Je näher Ihr Rentenbeginn ist, desto unwahrscheinlicher ist es meines Erachtens, dass Rechtsänderungen, die den Zeitpunkt des Rentenbeginns betreffen, Sie noch tangieren. Hinzu kommt, dass es zum jetzigen Zeitpunkt ja keine ernsthaften Bestrebungen gibt, irgendwas am vorzeitigen Rentenbeginn zu ändern und ich mir auch recht sicher bin, dass mindestens die Option, mit Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen, auch noch länger bestehen bleiben wird. Denn nicht jeder kann bis 67 (oder noch länger) arbeiten und auch für diese Personen muss man ja gewisse Möglichkeiten eröffnen (die aufgrund von Rentenabschlägen dann aber möglicherweise nicht ganz günstig sind).

  7. Eduard Wagner

    Ich habe 2022 schon eine Abschlagszahlung geleistet (ca. 1/3 der von der RV berechneten Summe).
    Werde voraussichtlich bis 67 durcharbeiten, möchte also die Rente aufstocken.
    Bin jetzt über den Hinweis gestolpert , dass man vor der jeweils nächsten Rate/Zahlung eine neue Rentenauskunft von der RV angefordert werden sollte; ist das wirklich notwendig, oder geht es lediglich um steuerliches Feintuning?
    In diesem Zusammenhang eine zweite Frage: Ist es allgemein gesagt am besten, die Zahlung in möglichst vielen Raten zu tätigen? Also beispielsweise statt 3×15000 besser 5x 9000 (in 3 bzw. 5 Jahren)?

    1. Jürgen

      Eine neue Rentenauskunft ist nicht unbedingt nötig. Man kann sich den Preis pro Rentenpunkt für das jeweils laufende Jahr auch selbst ausrechnen.
      Preis pro Rentenpunkt = (vorläufiges) Durchschnittsentgelt x Beitragssatz
      2023 kostet ein Rentenpunkt 8024,41 Euro
      2024 kostet ein Rentenpunkt 8436,59 Euro

      In der Regel verteuern sich also die Beträge, die man für den Kauf eines Rentenpunktes leisten muss.

    2. Anonymous

      Bzgl. der Aufteilung in Raten muss man zu erst auf den absetzbaren Höchstbetrag verweisen. Man sollte vermeiden, Einzahlungen steuerlich nicht mehr absetzen zu können.
      In der nachfolgenden Betrachtung sollte man sich seinen Grenzsteuersatz ansehen. Wenn die höheren Zahlungen den Grenzsteuersatz herabsetzen, dann lohnt es sich weniger.
      In einer nochmals nachgelagerten Betrachtung würde man abwägen, welchen Zinsertrag man bei aufgeschobener Zahlung erwirtschaften könnte und wie sich der Preis für den Ausgleich in den Folgejahren entwickeln könnte. Hier muss man aber die Glaskugel bemühen, weshalb ich diesen Schritt als nachgelagert betrachte.

  8. Klaus

    Hallo, sehr interessante Beiträge und Kommentare hier, erstmal großes Lob dafür. Einen Punkt wollte ich noch anbringen, der es auch noch wert ist, bei der Diskussion zu beachten. Die zukünftigen Krankenversicherungsbeiträge, die man während der Rente zu zahlen hat. Da ist zu unterscheiden ob GKV pflichtversichert oder freiwillig GKV resp. PKV. Bei ersterem erhöhen sie sich mit erhöhter Rente und reduzieren diese. Bei letzterem ist der Vorteil, dass eine erhöhte Rente später auch zu einem höheren Zuschuss durch die DRV führt ( bis zu dem Beitrag, den man als GKV Pflichtversicherter zahlen müsste). Das erhöht dann noch etwas die Gesamt“rendite“.

  9. Der Oesi

    Was für eine Super Anleitung. Vielen Dank dafür. Da habe ich Lesestoff genug für die nächsten Jahre…
    Auch ich habe eine entsprechende Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung angefordert und jetzt (27.11.) erhalten. Die Summe für den vollständigen Ausgleich ist allerdings ziemlich abstrus (über 83 T€) und in den verbleibenden 2 Jahren und 9 Monaten bis zum Erreichen des Mindestalters der möglichen Rente nicht mehr steuersparend zu leisten. Trotzdem kann man das doch wenigstens teilweise zahlen, solange sich damit ein paar Rentenpunkte mehr ergattern lassen und ich gleichzeitig Steuern sparen kann. Scheint mir sinnvoll.
    Rückwirkend mit dem Steuerbescheid von 2022 kann ich ja sehen, dass ich 2022 ca. 10 T€ steuersparend hätte einsetzen können (und dafür hätte es ca. 4500,- € Erstattung mehr gegeben). Aber woher weiß ich denn, wie viel ich in diesem Jahr 2023 noch einsetzen kann, solange ich die Steuererklärung nicht gemacht habe? Das kann ich doch nur anhand der letzten Jahre grob schätzen, oder?

    1. Ernst

      Eine Ausgleichszahlung kann man auch vornehmen, wenn man schon in Rente ist, aber das offizielle Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Steuerlich ist das dann natürlich mehr so attraktiv.

      Der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen ist 2023 26.527 EUR für ledige, das doppelte für gemeinsam veranlagte Eheleute. Davon sind die Rentenbeiträge anzuziehen (Arbeitgeber + Arbeitnehmer). Da Sie letzteres kennen sollten, können Sie den steuerlich maximal sinnvollen Ausgleichsbetrag einfach selber ausrechnen.

      1. Der Oesi

        Dankeschön.
        Ja, das kann ich tatsächlich ausrechnen, aber werden bei den gesamten Versorgungsbeiträgen lediglich die Rentenbeiträge (AN+AG) erfasst? Kommen hier nicht ggf. auch noch Riestereinzahlungen / private Rentenversicherungsbeiträge usw. hinzu? Ich hab ja auch kein Problem damit ein paar € “zu viel” einzuzahlen, aber je näher ich der Gesamtsumme komme, die sich steuerlich auswirkt, desto besser, korrekt?

        1. Anonymous

          Riester und Rürup können m.W.n. auch abgesetzt werden und sind zu bei der Berechnung zu berücksichtigen.

          1. Claus Müller

            Stimmt, jedenfalls Rürup (Basis-Rente) betreffend.
            Ich war 6 Jahre selbständig und konnte meine jährlichen Rürup Einzahlungen vom zu versteuernden Einkommen absetzen (Jahreshöchstbetrag – laufend steigend, derzeit um die 26kEUR – und anrechenbare % berücksichtigen – diese liegen inzwischen immerhin bei 100%, zu meiner Zeit lagen diese um die 86%).
            Inzwischen bin ich wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt und habe meinen Rürup beitragsfrei gestellt.
            Bei Riester bin ich mir nicht so sicher, denn dort findet typischerweise eine Zuschuss-Methode Anwendung, dann aber keine zusätzliche steuerliche Begünstigung.

          2. Kirsten

            Riester Beiträge gehören nicht zu den “gedeckelten” Vorsorgeaufwendungen. Bei der Berechnung der möglichen freiwilligen Zahlung müssen diese also nicht berücksichtigt werden.
            RV Beiträge von AG und AN sowie Rürup Beiträge.

          3. Rentenfuchs

            Kann die Aussage von Kirsten nur bestätigen: Einzahlungen in einen Riester-Vertrag werden nicht auf die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen angerechnet.

  10. Bernd Wagener

    Bin absoluter Finanzlaie und entschuldige mich im Voraus für meine dumme Frage.
    Ich habe letztes Jahr meine erste Ausgleichszahlung an die RV geleistet; mein Motiv ist nicht der vorzeitige Rentenbeginn sondern die Erhöhung der Rente (“Rententrick”). Nun überlege ich jedoch grundsätzlich, ob ich weitere Zahlungen bis zur Maximalzahlung leisten soll, denn ich lese immer mehr, dass sich das generell nicht mehr rechnen würde im Vergleich zu anderen Anlageformen wie ETF, Tagesgeld. Jedoch spricht für den Erwerb der Rentenpunkte doch auch, dass die Rente kontinuierlich erhöht wird, sodass man pro Rentenpunkt stetig mehr Geld herausbekommt in der Rente? Dies wird im pro und contra-Diskurs meist gar nicht erwähnt. Oder habe ich da einen Denkfehler?

    1. Anonymous

      Die RV hat gerade vor ein paar Tagen eine Schätzung veröffentlicht, nach der die Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 2,6% steigen werden. Der MSCI-World hat eine durchschnittliche Rendite von 6,5% in den letzten Jahrzehnten gebracht.

      Damit kann jeder mal grob für sich rechnen, was sich wohl mehr lohnt. Das Ergebnis hängt von vielen individuellen Faktoren ab:
      – Dauer bis zur Rentenzahlung/Anlagezeitraum
      – (Rest-)Lebenserwartung
      – Steuersatz bei Ausgleichszahlung und Rentenzahlung

    2. Juergen

      Vorteile der Einzahlung in die Rentenkasse:
      – Inflationsschutz
      – Sehr gute Absicherung des Langlebigkeitsrisiko
      – Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zu 100%
      – Auszahlungsplan ist vorgegeben
      Nachteil der Einzahlung in die Rentenkasse:
      – Eingezahltes Geld ist fest gebunden und steht nicht mehr zur Verfügung
      – Bei Auszahlung fallen Krankenversicherungsbeiträge und Steuern an

      ETFs können zwar für einen betrachteten Zeitraum die bessere Rendite bringen, dies ist aber nicht gewährleistet.
      Nachteile ETFs:
      – Kursentwicklung unsicher und von vielen Faktoren abhängig
      – einen Auszahlungsplan muss man sich selbst überlegen
      – Absicherung des Langlebigkeitsrisikos nur schwer realisierbar

      Ich halte es so: Um auf Notfälle reagieren zu können, habe ich mir einen Kapitalsockel mit ETFs aufgebaut, der Rest geht in die gesetzliche Rentenkasse zur inflationssicheren Absicherung des Lebensstandards.

      1. Ernst

        Die Vorteile der Einzahlungen in die Rentenkasse sind unbestritten.

        Wenn man das machen will, sollte man sich allerdings den Zeitpunkt gut überlegen. Ich finde, dass die Konditionen 2023 und 2024 nicht besonders gut sind. Ich habe 2022 und 2023 zu den Konditionen von 2022 eingezahlt. Nächstes Jahr werde ich nicht einzahlen und stattdessen das Geld in ETFs investieren. Ich werde die Einzahlung erst kurz vor Renteneintritt tätigen in der Hoffnung/Erwartung, dass ich mit ETFs in der Zwischenzeit mehr verdient habe als die Kosten der Rentenpunkte gestiegen sind.

        1. Anonymous

          Dann beachte bei diesem Vorgehen bitte, rechtzeitig mit dem Einzahlen zu beginnen. Man sollte vermeiden, im letzten Jahr einen hohen Betrag einzahlen zu wollen, den man nicht mehr vollständig absetzen kann.
          Zusätzlich bleibt das Risiko des Verlustes von Einkommen (Arbeitslosigkeit, Arbeitszeitreduzierung). Wenn man kein (hohes) Einkommen mit entsprechend hohem Grenzsteuersatz mehr hat, hätte man nichts gewonnen und eher verloren.

  11. Uli

    Mich würde interessieren, ob sich das Einzahlungspotential durch die Aufnahme eines Minijobs
    (natürlich mit Aufstockung der Rentenbeiträge durch den Arbeitnehmer) erhöhen lässt?
    Wird dieser bei der Berechnung der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung mitgerechnet?
    Leider konnte ich darüber nirgends etwas finden, ich denke, das müsste mitgerechnet werden.
    UR

    1. Anonymous

      Ich glaube ein Minijob erhöht das Einzahlungspotential, solange man kit dem hauptjob nicht über der BMG verdient. In dem Fall wäre der Minijob nachteilig,

  12. Niko

    Erneut möchte ich auf einen Punkt hinweisen der – neben den inzwischen vorhandenen Guthabenzinsen – dafür spricht, eine eventuelle freiwillige Zahlung erst in den letzten Wochen des jeweiligen Jahres zu leisten:
    Wenn man in dem betreffenden Jahr schwer erkrankt (und wer kann das schon sicher für das vor einem liegende Jahr ausschließen) und über einen längeren Zeitraum Krankengeld bezieht, hat man in dem betreffenden Jahr viel weniger Steuer bezahlt als in den üblichen Jahren. Und wenn man nur wenig Steuern gezahlt hat, kann die freiwillige Zahlung an die DRV auch zu keiner großen Steuererstattung führen.

    Beispiel: Bei einer freiwilligen Zahlung von 10.000€ kann man bei gutem Verdienst eine Erstattung von circa 3500€ erhalten. War man in dem betroffenen Jahr allerdings 8 Monate im Krankengeldbezug wird die Steuererstattung infolge der freiwilligen Zahlung auf etwa 1000€ zusammenschrumpfen. Aus diesem Blickwinkel ist es dann wenig sinnvoll in diesem Jahr überhaupt eine freiwillige Einzahlung zu leisen sondern ist es eventl. sinnvoll diese auf ein folgendes Jahr zu verschieben – in dem man dann hoffentlich wieder gesünder ist und aus dem Krankgeldbezug kommt.
    Jedenfalls kann man dies alles erst am Ende eines (Steuer-)Jahres wirklich beurteilen.

    Denn was bringt es einem, 500€ weniger für einen EP zu bezahlen, indem man die Zahlung in den ersten Januartagen leistet, um diese Zahlung dann am Ende des Jahres zu bereuen, weil man 2.500€ weniger Steuererstattung erhalten wird, als man sich im Vorfeld ausgerechnet hatte.

    Und die steuerliche Betrachtung spielt bei den freiwilligen Einzahlungen eine erheblich Rolle. Immerhin muss man einen wesentlichen Teil der späteren Rente versteuern. Und das macht nur “Spaß”, wenn zumindest die Einzahlung “wirksam” Steuerfrei war.

  13. Juergen

    Wenn die Regierung dem Rat der Wirtschaftsweisen folgen sollte und eine “progressive Rentenberechnung” einführen sollte, dann muss man sich gut überlegen, ob man überhaupt noch Ausgleichszahlungen zur Rentenminderung leisten sollte oder besser eine private Anlageform wählt.
    Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt in der GRV noch das Äquivalenzprinzip gilt, scheint dies gemäß des Jahresgutachtens der Wirtschaftsweisen nicht in Stein gemeißelt zu sein. Ich kann nur jedem vor der Tätigung einer Ausgleichszahlung empfehlen, das gestern veröffentlichte Jahresgutachten zu lesen. In diesem wird quasi eine nachträgliche Enteignung angedroht, sofern man eine bestimmte Anzahl von Rentenpunkten erworben hat.

    1. Anonymous

      Noch nicht mal die “Wirtschaftsweisen” sind sich da einig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das jemals umgesetzt wird. Die Politik wird sich hüten, jemanden mit geringer Rente aber hohen sonstigen Einnahmen, z.B. aus Miete, Kapitalerträgen oder sonstiger privater Vorsorge, besser zu stellen.

      1. Juergen

        Bei einer progressiven Rentenberechnung werden andere Einkommensquellen eher nicht berücksichtigt, das wäre ansonsten verwaltungstechnisch eine Herkulesaufgabe. Fälle, wie der von Ihnen beschriebene, werden dann als Einzelfälle dargestellt, die man in Kauf nehmen müsse.
        Es gab in der Vergangenheit schon einige Gesetze, die umgesetzt wurden, obwohl sich das viele nicht vorstellen konnten.

    2. Gato Loco

      Ganz klar, eine Einzahlung in die DRV ist immer auch eine Wette auf ein langes Leben und möglichst wenig Änderungen im Rentenrecht. Ob sich eine Einzahlung letztendlich gelohnt hat, wird sich erst im Nachhinein zeigen.

      Änderungen in der Ausgestaltung der Rente wird es definitiv geben, aber wie und wann steht in den Sternen. Natürlich sollte eine Einzahlung gut überlegt sein und nur dann erfolgen, wenn die Steuervorteile einen gewissen Prozentsatz erreichen. Natürlich kann man mit dem gleichen Betrag auch einen privaten Rentenvertrag auf Basis eines ETF-Fonds abschließen, ob das eine höhere Rendite bringt, ist fraglich. Es soll Fälle geben, in denen eine Einzahlung in die DRV zu 80-100% durch die Steuerersparnis finanziert wird.

      VG

  14. Liebergeld

    Guten Tag,
    ich habe am 04.09.2023 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung erhalten. Rente mit 63 ab 01.04.2025.
    Meine Frage: Kann ich einen Teil in 2023 und den anderen Anfang 2024 einzahlen?
    Es steht in dem Bescheid etwas von 3 Monaten bzgl. der Zahlung.
    Wie kann ich das am besten auf die 2 Jahre splitten, aber den Betrag der Rentenpunkte 2023 nutzen?
    Vielen Dank

    1. Gato Loco

      Der 3 Monate Frist garantiert lediglich die in der Auskunft erteilten Werte. Tatsächlich ist aber so, dass der “Preis” der Rentenpunkte sich innerhalb eines Kalenderjahres nicht ändert. Sie können splitten wie Sie möchten. Wenn Sie in den ersten Tagen des Jahres 2024 einzahlen, bekommen Sie noch die Konditionen von 2023.

      VG

  15. Anonymous

    Guten Tag,
    gibt es einen Stichtag bis wann im Januar 2024 die Zahlung nach den Konditionen von 2023 möglich ist? Bzw. bis zu welchem Tag ist es sicher das nach dem Durchschnittsverdienst 2023 für das Steuerjahr 2024 im Januar eingezahlt werden kann?
    SG

    1. Gato Loco

      Auszug aus dem Punkt 3.1.1 unter § 76a SGB VI:

      „bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,“

      Bei Banküberweisungen ist Wertstellung in der Regel ein Tag nach der Überweisung. Theoretisch würde eine Überweisung am 05.01.2024 (Freitag) mit Wertstellung am 08.01.2024 (Montag) noch reichen. Ich persönlich würde ich aber eine Überweisung spätestens am 04.01.2024 veranlassen, alles andere wäre mir zu riskant.

      VG

      1. Claus Müller

        Da kann ich Gato Loco nur zustimmen.
        Ich habe in den letzten drei Jahren sechs-mal Ausgleichszahlungen geleistet. Diese wurden mal 6 Tage, 8 Tage und sogar! 10 Tage zurückdatiert.
        Hat wohl auch mit den gesetzlichen Feiertagen, den Wochenenden und den sogenannten “Bankarbeitstagen” zu tun.
        Dieses Jahr 2023 habe ich zwei separate Zahlungen geleistet, am 02. & 03. Januar. Die DRV hat diese gemeinsam verbucht als: “- gezahlt am 26.12.2022”.
        Daher besser den 04. Januar eines Jahres als Ultimo zur Einzahlung betrachten.

  16. Anonymous

    Bei der Zinsbetrachtung wird unterschlagen, dass man noch Kapitalertragsteuer abziehen muss und der Zinsertrag dadurch geschmälert werden. Der Aufpreis, den man für Planungssicherheit und Flexibilität bei Zahlung im Dezember ’24 vgl. zur frühzeitigen Zahlung im Januar zahlt, ist allerdings geringer als bisher und mMn vertratebar. Eine eindeutige Empfehlung kann man nicht geben.

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für den Hinweis! Im Beitrag habe ich einen Abschnitt zur Kapitalertragssteuer ergänzt.

      1. BoB

        wobei man dann wiederum bedenken muss, dass man den höheren Einzahlungsbetrag von der Steuer absetzen kann. Entspricht der Aufschlag fürs Folgejahr den erhaltenen Zinsen und ist der Sparerfreibetrag ausgenutzt zahlt man
        a) Für die Zinsen etwa 26%
        b) Für den Aufschlag zum Vorjahr kann bis zu 43% (Reichensteuer außen vor) Steuerersparnis erhalten.

        Daher kann b) sogar nach Steuer vorteilhaft sein. Im Allgemeinen dürften beide Varianten etwa gleich sein. Das ist wirklich Mikrooptimierung. Daher gilt für die meisten, die Kapitalertragssteuer für die Zinseinnahmen können im einem vereinfachten Ansatz weggelassen werden, wenn man die Steuererstattung auch weglässt.

        Beispiel: Zinseinnahmen: 331 EUR, abzgl. 26% = 222 EUR netto Einnahmen
        Zahlung zu Konditionen 1 Jahr später: 412 EUR Aufschlag, abzgl. 43% Steuererstattung = 234 EUR netto Ausgaben
        Man zahlt also in dem Fall 12 EUR mehr, falls man die Einzahlung erst 1 Jahr später macht. Ich würde sagen vernachlässigbar. Beide Varianten geben sich so gut wie nichts.
        Wobei man glaube ich sogar noch die Kirchensteuer (falls man welche zahlt) einrechnen müsste.

  17. Claus Müller

    Guter Hinweis, mit den Haben-Zinsen.
    Wer es also nicht schafft, um den Jahreswechsel 23/24 die Ausgleichszahlung zu leisten, der sollte dies nicht Mitte/Ende Januar 24 nachholen, sondern erst Mitte/Ende Dezember 24.
    Natürlich nur, wenn das eigene Giro-Konto deutlich im Plus ist und die geplante Summe für knapp ein Jahr zu 3, 4, oder vielleicht sogar zu 5% angelegt werden kann.
    (übrigens, wenn mich nicht alles täuscht, wird ab 2024 die Ausgleichszahlung zu 100% (max. ca. 26.000€ pro Person und Jahr) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen)

    1. Rentenfuchs

      Richtig, wenn man es nicht schafft, zu den 2023er-Konditionen einzuzahlen, wäre auch meine Empfehlung, die Einzahlung erst Ende 2024 vorzunehmen.
      Zur steuerlichen Absetzbarkeit: Bereits seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zum gesetzlichen Maximalbetrag zu 100 % als Sonderausgaben abgesetzt werden. 2022 lag der Prozentsatz noch bei 94 %.

Schreibe einen Kommentar