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Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Kann ich nach Ende der Altersteilzeit noch Arbeitslosengeld I erhalten?

Wer mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließt, beabsichtigt eigentlich, mit Ende der Altersteilzeit in die gesetzliche Rente zu wechseln. In Einzelfällen – zum Beispiel infolge von Rechtsänderungen – kann sich jedoch die Situation ergeben, dass man zum Ende der Altersteilzeit doch nicht, wie geplant, sofort in Rente gehen möchte, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. In diesem Fall stellt sich die Frage:

“Kann ich trotz Altersteilzeit Arbeitslosengeld I bekommen?”

Diese Frage soll im Weiteren beantwortet werden.

Überbrückung durch eigene Ersparnisse

Wichtig ist zunächst, dass es keine Verpflichtung dazu gibt, sofort nach Ende der Altersteilzeit seine Altersrente zu beantragen. Solange man die Zeit nach Ende der Altersteilzeit bis zum Rentenbeginn mit Ersparnissen überbrückt, ist das Aufschieben des Rentenbeginns solange möglich wie man möchte. Doch das Leben von Ersparnissen wird für die allermeisten finanziell wohl nicht allzu lange eine Option darstellen.

Da mit Ende der Altersteilzeit auch das Arbeitsverhältnis endet, könnte man natürlich auf die Idee kommen, dass nach Ende der Altersteilzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht…

Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Diese Einschätzung ist gar nicht so verkehrt. Auch nach Ende einer Altersteilzeit kann man bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben:

Nachfolgende Voraussetzungen müssen allgemein erfüllt sein, um Arbeitslosengeld I erhalten zu können:

Voraussetzungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht erstens nur dann, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Bei Personen in Altersteilzeit sollte es hieran nicht scheitern.

Weitere Voraussetzung ist, arbeitslos zu sein. Das heißt, man muss sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung kann bereits drei Monate vor dem Ende der Altersteilzeit bzw. dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Allerspätestens sollte man sich allerdings am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden.

Neben der Arbeitslosmeldung gibt es auch noch die Arbeitssuchendmeldung. Diese hat zu erfolgen, sobald bekannt ist, dass ein Arbeitsverhältnis endet – spätestens jedoch 3 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit .

Wer sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend meldet, dem droht eine Sperrzeit von einer Woche. Sperrzeit heißt, dass man trotz bestehender Arbeitslosigkeit aufgrund der verspäteten Abeitssuchendmeldung eine Woche lang kein Arbeitslosengeld erhält. Anders als die Arbeitslosmeldung kann die Arbeitssuchendmeldung auch telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Um arbeitslos zu sein, muss man sich jedoch nicht nur rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, sondern außerdem für die Vermittlungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich selbst um Arbeit bemühen. Man muss also beispielsweise zu Gesprächen erscheinen, gegebenenfalls an Maßnahmen teilnehmen und im Zweifel sogar ein Jobangebot annehmen – sofern ein solches trotz des fortgeschrittenen Alters noch unterbreitet wird.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, solange man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Beabsichtigt man den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus aufzuschieben, muss die Zeit ab Erreichen der Regelaltersgrenze durch eigene Ersparnisse finanziert werden.

Wie lange wird Arbeitslosengeld I im Anschluss an eine Altersteilzeit gezahlt?

Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird, ist unter anderem davon abhängig, wie alt man bei Eintritt der Arbeitslosigkeit ist. Jemand, dessen Altersteilzeit endet, ist im Regelfall älter als 58 Jahre. Hat dieser darüber hinaus mindestens vier Jahre lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für insgesamt 24 Monate, also zwei Jahre. Bei kürzerer Vorbeschäftigungszeit besteht auch nur für einen kürzeren Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I im Anschluss an die Altersteilzeit?

In welcher Höhe Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist immer davon abhängig, in welcher Höhe zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden.

Im Normalfall wird Arbeitslosengeld in Höhe von 60 % des zuvor erzielten Netto-Arbeitsentgelts gezahlt; erzieht man ein Kind, für das noch Kindergeld gezahlt wird, steigt dieser Satz auf 67 %.

Beim Bezug von Arbeitslosengeld I nach der Altersteilzeit gibt es jedoch eine ganz wichtige Besonderheit: Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Ende der Altersteilzeit ist nicht der Netto-Verdienst relevant, den man zuvor monatlich überwiesen bekommen hat, sondern im Normalfall ein (deutlich) geringerer Betrag.

Denn bei einer klassischen Altersteilzeit im Blockmodell – zum Beispiel drei Jahre Vollzeit arbeiten und im Anschluss drei Jahre frei – hat man sechs Jahre lang nur Anspruch auf 50 % des zuvor verdienten Brutto-Gehalts – und auf dieser Grundlage werden auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet.

Tatsächlich zahlt der Arbeitgeber jedoch zusätzlich zu den 50 % noch einen Aufstockungsbetrag, sodass man in den sechs Jahren – in Abhängigkeit von der jeweiligen Altersteilzeitvereinbarung – zum Beispiel nicht 50 %, sondern 70 %, 80 % oder 90 % seines vorherigen Vollzeit-Gehalts erhält.

Dieser Aufstockungsbetrag, der die Altersteilzeit häufig attraktiv macht, wird jedoch bei der Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. Dementsprechend ist er auch irrelevant, wenn im Anschluss an die Altersteilzeit Arbeitslosengeld I beantragt wird.

Beispiel:

Vor der Altersteilzeit hatte Herr T. ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 € monatlich. Herr T. hat ein Altersteilzeitangebot erhalten, kann hierdurch zwei Jahre früher in Rente gehen und erhält im Gegenzug vier Jahre lang nur noch 80 % seines vorherigen Netto-Gehalts, also monatlich 2.400 €. Von diesen 2.400 € sind 1.500 € beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, 900 € – der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers – hingegen nicht.

Will Herr T. nach Ende der Altersteilzeit nicht sofort seine Altersrente beantragen, weil er zum Beispiel aufgrund einer Rechtsänderung einige Monate später ohne Abschläge in Rente gehen kann, hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von netto ca. 900 € (60 % von 1.500 €).

Anmerkung: Es handelt sich lediglich um eine überschlagsmäßige Berechnung des Arbeitslosengeldes. Die tatsächlichen Beträge können gegebenenfalls von den berechneten Beträgen abweichen.

Wer sich für den Bezug von Arbeitslosengeld I im Anschluss an seine Altersteilzeit entscheidet, muss ich also bewusst sein, dass er – solange er Arbeitslosengeld I erhält – deutlich weniger Geld in der Tasche haben wird, als während der Altersteilzeit und vermutlich auch, als wenn er direkt seine Rente beantragen würde.

Doch das deutlich geringere monatliche Netto-Einkommen ist nicht der einzige Punkt, der in diesem Zusammenhang zu beachten ist. Aufgrund einer sogenannten Sperrzeit kann es sogar sein, dass drei Monate lang überhaupt kein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I besteht.

Sperrzeit

Eine Sperrzeit wird nicht nur dann verhängt, wenn man es versäumt, sich rechtzeitig arbeitslos bzw. arbeitssuchend zu melden. Auch wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat – was bei einer Altersteilzeitvereinbarung der Fall ist – sieht das Gesetz eine Sperrzeit vor.

Die Sperrzeit dauert in diesem Fall ganze zwölf Wochen. Das heißt konkret: Endet die Altersteilzeit und man will nicht sofort einen Antrag auf Altersrente stellen, muss man zunächst fast drei Monate von seinen Ersparnissen leben, bis dann irgendwann die Zahlung des – wie oben beschrieben vermutlich nicht besonders hohen – Arbeitslosengelds beginnt.

Diese Sperrzeit, die aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verhängt wird, ist auf jeden Fall ein gewichtiges Argument dafür, sofort nach Ende der Altersteilzeit seine Rente zu beantragen und den Rentenbeginn nicht noch weiter aufzuschieben…doch es gibt eine bestimmte Personengruppe, die die Sperrzeit aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses umgehen kann…

Verkürzter Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei Altersteilzeit

Abgesehen davon, dass man während der Sperrzeit kein Geld bekommt, hat diese einen weiteren Nachteil: Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, weil man selbst gekündigt beziehungsweise einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I um die Dauer der Sperrzeit.

Bei einer Sperrzeit von 12 Wochen erhält man also zum Beispiel nicht ein Jahr lang Arbeitslosengeld I, sondern nur 9 Monate.

Die Kürzung des Anspruchs kann gerade bei älteren Personen noch höher ausfallen: Bei einer Sperrzeit wegen Kündigung wird die gesamte Anspruchsdauer mindestens um 25 % reduziert.

Das heißt: Hätte man eigentlich aufgrund seines Alters und seiner Vorbeschäftigungszeit 24 Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I, verringert sich dieser Zeitraum um ganze 6 Monate.

Ganz konkret würde man aufgrund der Sperrzeit zunächst 12 Wochen lang kein Arbeitslsosengeld I bekommen. Nach Ablauf der 12 Wochen hätte man dann einen Anspruch für längstens 18 Monate.

Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Wenn die rechtlichen Regelungen bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages noch andere waren und man zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, dass man (nach geänderter Rechtslage) einige Monate nach Ende der Altersteilzeit auch ohne Rentenabschläge in Altersrente gehen könnte, darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen (Entscheidung des Bundessozialgerichts mit dem Aktenzeichen:: B 11 AL 25/16 R).

Das Arbeitslosengeld I wird in diesem Fall – sofern man die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt – ohne Sperrzeit von Tag 1 an gezahlt.

Diese besondere Regelung betrifft insbesondere Personen, die ihren Altersteilzeitvertrag mit dem Ziel abgeschlossen haben, die Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen zu wollen, aufgrund des zum 23. Juni 2014 verkündeten RV-Leistungsverbesserungsgesetzes nun aber – nur einige Monate später – auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Rentenabschläge beantragen könnten.

Beispiel:

Ausgangslage bei Abschluss des Altersteilzeitsvertrags:

Frau T. ist am 15.04.1956 geboren und hat am 15.12.2012 einen Altersteilzeitvertrag unterzeichnet. Der Altersteilzeitvertrag sieht vor, dass Frau T. von 1.5.2013 bis zum 30.4.2016 Vollzeit arbeitet, jedoch nur die Hälfte ihres Gehalts plus einen Arbeitgeberzuschuss erhält. Vom 1.5.2016 bis zum 30.04.2019 erhält sie weiterhin ihr Gehalt, braucht jedoch nicht mehr zu arbeiten.

Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages hatte Frau T. geplant, ab dem 1.5.2019 – also mit 63 Jahren – die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Der Rentenabschlag würde in diesem Fall bei 10,2 % liegen. Bei einer eigentlichen Rentenhöhe von 2.000 € entspricht dies einem Rentenabschlag von mehr als 200 €.

Doch auch wenn sich die Altersrente von Frau T. durch den Rentenabschlag auf knapp unter 1.800 € verringert, war es für sie keine Option, noch zwei Jahre länger zu arbeiten. Die Rechtslage war im Jahr 2013 nämlich so, dass die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden konnte.

Rechtsänderung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Aufgrund des 2014 verkündeten RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde die Altersgrenze zum Erhalt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte für bestimmte Jahrgänge deutlich reduziert – Stichwort: “Abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Arbeitsjahren”.

Da auch Frau T. über 45 Jahre mit Beitragszeiten verfügt, könnte sie grundsätzlich auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Bei ihrem Jahrgang – 1956 – ist dies nach neuer Rechtslage aber frühestens mit 63 Jahren und 8 Monaten möglich – also ab dem 1.1.2019.

Welche Möglichkeiten hat Frau T.?:

Wenn Frau T.s Altersteilzeit am 30.4.2019 endet, hat sie zwei Optionen:

1. Sie nimmt, wie geplant, die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Rentenabschlag in Höhe von 10,2 % in Anspruch und erhält monatlich ab dem 1.5.2019 1.800 € brutto.

2. Frau T. meldet sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos, bezieht bis zum 31.12.2019 Arbeitslosengeld I und beantragt ab dem 1.1.2019 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Höhe von 2.000 € brutto.

Ab wann rentiert es sich, nach Ende der Altersteilzeit zunächst Arbeitslosengeld I zu beantragen?

Da Frau T. ihren Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, als die Neuregelungen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte noch nicht vereinbart waren, darf die Arbeitsagentur in ihrem Fall keine Sperrzeit verhängen. Wenn sie sich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos meldet, wird daher keine Sperrzeit verhängt und Frau T. erhält ab dem 1.5.2019 Arbeitslosengeld I.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I wird zwar vermutlich geringer als ihr Rentenanspruch in Höhe von 1.800 € ausfallen, jedoch wird andererseits das Geld, auf das sie nun zunächst verzichtet, aufgrund der ab dem 1.1.2019 zu zahlenden abschlagsfreien Rente schnell an sie zurückfließen:

Erhält Frau T. im Zeitraum von Mai – Dezember 2019 beispielsweise Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.000 € im Monat, verzichtet sie hierdurch im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte auf monatlich 800 €. Bei einem 8 Monate andauernden Bezug von Arbeitslosengeld I hat sie also zunächst stolze 6.400 € weniger in der Tasche als bei Option 1.

Dafür erhält sie ab dem 1.1.2019 jedoch auch jeden Monat 200 € mehr als bei Option 1. Nach 32 Monaten, also nicht einmal drei Jahren, hat Frau T. die 6.400 € wieder raus und macht ab diesem Zeitpunkt plus.

Sollte Frau T. mit 80 Jahren versterben, hätte sie durch die Wahl von Option 2 ein Plus von mindestens 32.000 € gemacht…und Rentenerhöhungen, eine gegebenenfalls zu zahlende Hinterbliebenenrente sowie die während des Arbeitslosengeld I-Bezugs weiter zu Rentenversicherung eingezahlten Beiträge sind bei dieser Berechnung noch gar nicht mitberücksichtigt.

Ich fasse also zusammen:

Wer erstens vor der Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, in dem eigentlich ein Rentenbeginn mit 63 (Altersrente für langjährig Versicherte) vorgesehen ist und zweitens die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt, sollte unbedingt auch die Option 2 durchrechnen.

Also die Option, nach Ende der Altersteilzeit zunächst – ohne Sperrzeit – Arbeitslosengeld I zu beantragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.

Dieser Beitrag hat 7 Kommentare

  1. Friedrich Edding

    Guten Tag,

    Eine Frage…

    Ich habe seit dem 01.03.2022 ATZ mit 5 jähriger Laufzeit. Ab dem 01.02.2027 wäre ich raus und bin dann 63 Jahre alt und könnte als besonders langjährig Versicherter mit 14,2 % Abschlägen in Rente gehen( Jahrgang 1964) wenn ich mich dann noch 2 Jahre arbeitslos melde, rechtzeitig natürlich bekomme ich 3 oder 6 Monate Sperrfrist ?
    Danke vorab für Ihre Mithilfe…..

    PS regulär ohne Abschläge könnte ich erst ab dem 1.3.2031 meine volle Rente beziehen…

    Danke für ihre Mithilfe

    1. Jürgen

      Als “besonders langjährig Versicherter (=45Versicherungsjahre)” müssten Sie nach derzeitigem Recht keine Abschläge bei der Rente erwarten, aber vermutlich meinten Sie “langjährig Versicherter (=35 Versicherungsjahre)”?

      Sie müssen mit einer 12-wöchigen Sperrfrist rechnen, da Sie mit Unterschrift des ATZ-Vertrags die Arbeitslosigkeit selbst mitverschuldet haben. Neben der Sperrfrist wird zudem die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um 3 Monate gekürzt.
      Insgesamt würden Sie also maximal 18 Monate ALG-1 erhalten bzw. bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung entsprechend kürzer.

  2. Anton Müller

    Hallo Rententeam
    Bin 57 Jahre und gehe 2024 in ATZ ,3 Jahre Aktiv und 3 Jahre Passiv
    Könnte dann mit 63 Jahre in Rente als Langjährig versicherter ,mit Abschlägen 14,4 Prozent gehen
    Habe aber wenn ich 62 Jahre bin schon 45 Arbeitsjahre ,JETZT meine Frage
    Ich würde gerne dann die 2 Jahre bis ich 65 Jahre bin mit Arbeitslosigkeit überbrücken damit ich meine Volle Rente ohne Abzüge
    als besonders Langjährig Versicherter bekomme
    Werde ich dann eine Sperre vom Arbeitsamt bekommen ?
    Kann ich das so machen ,welche Schwierigkeiten werde ich bekommen ,was können sie mir Raten
    Vielen Dank im Voraus

    1. Gato Loco

      Natürlich kann man das machen, es spricht nichts dagegen. Man muss nur bedenken, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, solange man ALG1 bezieht. Je nach Beruf und Branche ist eine Vermittlung auch im Alter noch möglich, Stichwort Fachkräftemangel.

  3. Daniel Schulz

    Hallo
    Wie Sie richtig gesagt haben, bei Beiträgen “besteht die Verpflichtung nur das zu verbeitragen, was für die Absicherung […] ALLER [meine Hervorhebung] notwendig ist”. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Beiträge nach Ablauf der Versicherung. Darüber mal Gedanken gemacht ?!?
    Schade, dass selbst bei Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes inzwischen der Solidargedanken zurückgeht. Es wird nur noch aufgerechnet, wofür wieviel gezahlt wurde und das eventuell jemand anderes mehr bekommt…

  4. Thomas Gerg

    Nachtrag zu meinem Kommentar:
    Im drittletzten Satz muss es richtig „verbeitragen“ heißen (= Beiträge einziehen).

  5. Thomas Gerg

    Typisch Staat: Weil er mit seiner Arbeitsagentur die Arbeitslosenversicherung selbst verwaltetet, treibt er nach allen Regeln der Geldeintreiber-Kunst möglichst viele/möglichst hohe Beiträge ein.
    Nach dem Altersteilzeitgesetz muss meinen Informationen nach ein Alters-Rentenanspruch bestehen, weil beim ATZ-Verhältnis ein nahtloser Übergang in die Rente vorausgesetzt wird (sonst würde das Ganze ja auch keinen echten Sinn ergeben …).
    Wenn sich also jemand für ATZ entscheidet, dann hat er eine verbindliche Rentenauskunft in den Händen, in der der frühestmögliche Beginn eines Rentenbezuges garantiert wird, mögliche Rechtsänderungen hin oder her …
    Vielmehr gilt gerade bei Rechtsänderungen der Vertrauensschutz in eine bei Abschluss der ATZ-Vereinbarung geltenden Regelung. Auch ich wurde von der DRV (Deutsche Rentenversicherung) telefonisch dahingehend „beruhigt“: Der Staat muss sich schon an seine Gesetze und Regelungen halten oder eben so rechtzeitig informieren …
    Ergo: Der Staat ist gegebenenfalls verpflichtet, mir bei Bruch des Vertrauensschutzes (auch Bestandsschutz genannt) die evtl. Nachteile auszugleichen.
    Im Falle der Arbeitslosenversicherung halte ich deshalb die Beitragspflichtig ab Beginn der Freistellungsphase für ungerecht, ja sogar für verfassungswidrig, auch wenn ich mich nach Ende der gesamten ATZ arbeitslos melden würde. Dann hätte ich halt keinen Anspruch mehr, basta!
    Mich ärgert diese Regelung als (ehemaliger) Mitarbeiter im öffentlichen Dienst deshalb, weil gerade der öff.Dienst in den allermeisten Fällen in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, aber nur in ganz wenigen Fällen davon „profitiert“. Uns wurde/wird vorgehalten, wir könnten ja gar nicht arbeitslos werden.
    Damit ergibt sich für mich folgende Rechnung zu Rentenbeginn:
    48 Jahre und 11 Monate in die Arbeitslosenversicherung umsonst bzw. für andere eingezahlt.
    Wohlgemerkt: Es sind Beiträge und keine Steuern. Bei letzteren hat man keinen Anspruch auf punktgenau Verwendung. Bei Beiträgen sieht das aber genau anders aus. Hier besteht die Verpflichtung, nur das zu vorbeitragen, was für die Absicherung usw. aller notwendig ist …
    Ob sich darüber schon mal ein Sozialgericht Gedanken hat machen müssen?
    Freue mich auf Diskussionsbeiträge hierzu!

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