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Eine Kontenklärung ist zwar mit Arbeit verbunden, ermöglicht jedoch einen besseren Überblick über die Rentenanwartschaften.

Kontenklärung – Was sich dahinter verbirgt

Früher oder später meldet sich die Rentenversicherung bei jedem, der in das gesetzliche Rentensystem eingezahlt hat, und fordert zur Klärung der fehlenden Versicherungszeiten auf. Im Weiteren lest ihr, was sich hinter dem Begriff der „Kontenklärung“ verbirgt und worauf es hierbei zu achten gilt.

Im Regelfall wird die Rentenversicherung euch im Alter von 43 Jahren zur Klärung des Versicherungskontos auffordern, sofern der Rentenversicherung eure aktuelle Adresse bekannt ist und bisher keine Kontenklärung stattgefunden hat.

Vor dem 43. Lebensjahr muss eine Kontenklärung durchgeführt werden, wenn ihr euch scheiden lasst, da infolge der Scheidung ein sogenannter Versorgungsausgleich vorgenommen wird.

Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, sich auch vor dem 43. Lebensjahr schon mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und die bisher ungeklärten Zeiten ergänzen zu lassen.

Es stellt sich nur die Frage:

„Welche Zeiten sind der Rentenversicherung denn schon bekannt und welche Zeiten muss ich der Rentenversicherung selbst mitteilen?“

Automatische Datenübermittlung

Heutzutage ist es so, dass ihr euch bei vielen der für die Rentenversicherung relevanten Zeiten nicht darum kümmern müsst, dass diese in eurem Versicherungsverlauf gespeichert werden. Seid ihr abhängig beschäftigt, übermittelt der Arbeitgeber automatisch und ohne euer Zutun die Jahresentgelthöhe an die Rentenversicherung. Genauso verfährt zum Beispiel die Agentur für Arbeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, die Krankenkasse bei Krankengeldzahlungen und das Jobcenter für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Versicherungsverlauf

Eure einzige Aufgabe besteht darin, zu kontrollieren, ob die automatisch übermittelten Zeiten korrekt vermerkt wurden. Das heißt: Einerseits muss das Anfangs- und Enddatum kontrolliert werden und andererseits die gemeldete Entgelthöhe.

Denn selbst wenn die Meldung elektronisch erfolgt, kann es theoretisch vorkommen, dass euer Arbeitgeber oder die übermittelnde Behörde durch einen Schreib- oder Systemfehler eine falsche Meldung abgibt.

Als Kontrolle nehmt ihr einerseits eure Lohnsteuerjahresabrechnung bzw. die Meldebescheinigung, die ihr von der Behörde erhalten habt, und vergleicht diese mit den im Versicherungsverlauf vermerkten Zeiten (siehe Beispiel rechts). Der Versicherungsverlauf wird euch zusammen mit der Aufforderung zur Kontenklärung übersandt.

Stoßt ihr dabei auf einen Fehler, solltet ihr euch zeitnah mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen, die euch den Versicherungsverlauf ausgestellt hat. Dieses könnt ihr beispielsweise mithilfe des sogenannten Kontenklärungsantrags (V0100) machen, auf den unten noch weiter eingegangen wird.

Nicht automatische Datenübermittlung

Nun gibt es jedoch auch verschiedene Versicherungszeiten, die der Rentenversicherung nicht automatisch mitgeteilt werden, die dennoch für die Rentenberechnung von Bedeutung sind. Diese Zeiten können nur berücksichtigt werden, wenn ihr deren Anerkennung beantragt und der Rentenversicherung einen Nachweis vorlegt.

„Welche Zeiten müssen in der Regel nachträglich beantragt werden?“

Bei einem gewöhnlichen Versicherungsleben sind es im Regelfall zwei bis vier Arten von Versicherungszeiten, die der Rentenversicherung nicht bekannt sind und daher beantragt werden müssen:

1. Zeiten, in denen ab dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht wurde

Wenn man ab seinem 17. Geburtstag eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat, wird diese Zeit im Rentenrecht als sogenannte Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese wirkt sich zwar häufig nur in geringem Umfang oder auch gar nicht auf die Rentenhöhe aus, wird jedoch bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt. Die 35-jährige Mindestversicherungszeit muss erfüllt werden, wenn man die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten möchte, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Nachgewiesen werden kann der Schulbesuch durch das Abschlusszeugnis, aus dem das Ende der Schulausbildung hervorgeht. Wurde nach der allgemeinbildenden Schule eine Fachschule oder Hochschule besucht, empfiehlt es sich, sowohl deren Beginn als auch das Ende nachzuweisen, damit auf Seiten der Rentenversicherung keine Zweifel über den Zeitraum bestehen.

Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr werden nicht berücksichtigt. Außerdem gibt es eine Höchstgrenze für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten von 8 Jahren. Hat man, gerechnet ab dem 17. Lebensjahr, länger als 8 Jahre eine Schule oder Universität besucht, besteht für die nicht mehr berücksichtigungsfähigen Schul- und Studienzeiten, die Option Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung hat allerdings spätestens bis zum 45. Lebensjahr zu erfolgen.

2. Zeiten der beruflichen Ausbildung (mit Bezug von Ausbildungsvergütung)

Wenn ihr eine berufliche Ausbildung absolviert habt und einmal in euren Versicherungsverlauf schaut, werdet ihr euch wundern, warum ich hier schreibe, dass die „Berufliche Ausbildung“ häufig nicht im Versicherungsverlauf vermerkt ist. Denn der Zeitraum, in dem ihr eure Berufsausbildung absolviert habt, wird im Versicherungsverlauf wahrscheinlich bereits als Pflichtsbeitragszeit vermerkt sein.

Nun ist es jedoch so, dass man während einer beruflichen Ausbildung in der Regel unterdurchschnittlich verdient hat. Damit sich der unterdurchschnittliche Verdienst nicht so stark auf die spätere Rentenhöhe auswirkt, hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass für Zeiten der beruflichen Ausbildung  zusätzliche Rentenpunkte gutgeschrieben werden (für maximal drei Jahre).

Die Berechnung der zusätzlichen Rentenpunkte kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn der Rentenversicherungsträger weiß, dass ihr eine berufliche Ausbildung absolviert habt. Steht in eurem Versicherungsverlauf für den Zeitraum der Berufsausbildung der Vermerk „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“, müsst ihr nicht weiter aktiv werden. Andernfalls solltet ihr euren Ausbildungsvertrag oder euren Gesellen- / Gehilfenbrief bei der Rentenversicherung einreichen, damit der entsprechende Vermerk ergänzt werde nkann.

3. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (in Deutschland)

Wer in Deutschland ein Kind erzieht, dem werden hierfür zwei verschiedene Arten von Zeiten im Versicherungsverlauf gutgeschrieben.

Für einen Zeitraum von 36 Monaten (24 Monate, wenn das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde) nach dem Monat der Geburt des Kindes erhält ein Elternteil die sogenannte Kindererziehungszeit. Durch die Kindererziehungszeit wird der Elternteil rententechnisch so gestellt, als wenn er für eine Dauer von zweieinhalb bzw. drei Jahren wie ein Durchschnittsverdiener Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte.

Bis zum 10. Lebensjahr gibt es zudem die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit. Diese ist zum einen zur Erfüllung der 35-jährigen und 45-jährigen Mindestversicherungszeit relevant und kann sich zum anderen positiv auf die Rentenhöhe auswirken. Positive Auswirkungen auf die Rentenhöhe können  eintreten, wenn neben der Kinderberücksichtigungszeit eine Erwerbstätigkeit mit unterdurchschnittlichem Verdienst ausgeübt wird oder wenn sich die Kinderberücksichtigungszeiten von zwei Kindern überlagern.

Sowohl die Kindererziehungszeit als auch die Kinderberücksichtigungszeit wird nur im Versicherungsverlauf eines Elternteils vermerkt. Laut Gesetzgeber sollen die Zeiten dem Elternteil zugerechnet werden, welches die Kinder überwiegend erzogen hat. Bei gleichem Umfang der Erziehung, wird die Zeit der Kindesmutter gutgeschrieben. Um die Kindererziehungszeiten anzuerkennen, benötigt der Rentenversicherungsträger eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes.

Die Aussage „Nur ein Elternteil erhält die mit der Kindererziehung verbundenen Zeiten“ ist so zu verstehen, dass pro Kalendermonat die Zeit nur einem Elternteil zugerechnet werden kann. Es ist jedoch durchaus möglich, die Kindererziehungszeiten in unterschiedlichen Monaten zwischen den Eltern aufzuteilen.

Beispiel:

Die ersten zwölf Monate nach der Geburt wird das Kind von der Mutter erzogen. Somit erhält diese die Kindererziehungszeit. Nach den zwölf Monaten übernimmt der Vater den überwiegenden Teil der Erziehung für zwei Jahre, sodass dieser zwei Jahre lang die Kindererziehungszeit erhält. Erziehen die beiden Elternteile nach den drei Jahren zu gleichen Anteilen, ist die Kinderberücksichtigungszeit wieder der Mutter zuzuerkennen.

Wenn Kinder  im Ausland erzogen wurden, sind weder die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit noch für eine Kinderberücksichtigungszeit erfüllt.

Frauen, die im Ausland ein Kind bekommen haben, sollten der Rentenversicherung dennoch die Geburt durch eine entsprechende Urkunde nachweisen. Für im Ausland geborene Kinder wird zumindest im Zeitraum der gesetzlichen Schwangerschafts- und Mutterschutzfristen eine Anrechnungszeit gutgeschrieben, die sich sogar rentensteigernd auswirkt. Diese Anrechnungszeit erhalten natürlich auch Mütter, die ihr Kind in Deutschland bekommen haben.

War die Mutter bei Geburt des Kindes älter als 25, wird die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz nur dann berücksichtigt, wenn unmittelbar vor den Schutzfristen eine für die Rentenversicherung relevante Zeit lag. Dieses ist bei ausländischen Personen häufig nicht der Fall.

4. Versicherungszeiten, die in Ländern der EU oder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zurückgelegt wurden (Auslandszeiten)

Ihr fragt euch wahrscheinlich: „Warum benötigt die deutsche Rentenversicherung Angaben zu im Ausland zurückgelegten Zeiten?“.

Zwischen Deutschland und vielen anderen Staaten bestehen sogenannte Sozialversicherungsabkommen. Durch die Sozialversicherungsabkommen wird gewährleistet, dass auch die ausländischen Versicherungszeiten bei den verschiedenen Mindestversicherungszeiten in Deutschland mitzählen. Außerdem können sie sich gegebenenfalls über Durchschnittsberechnungen positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirken.

Die Rentenzahlungen im Alter werden jedoch trotz Sozialversicherungsabkommen von jedem Land eigenständig erbracht. Wer also in Deutschland und in Frankreich gearbeitet hat, erhält im Alter sowohl eine Zahlung aus Deutschland als auch aus Frankreich. Der Vorteil eines Sozialversicherungsabkommens bei der Rentenantragsstellung liegt darin, dass durch den Rentenantrag in einem Land automatisch die Rente im anderen Land beantragt wird. Der Antragsaufwand für den Rentenantragssteller wird also deutlich gesenkt.

Mit welchen Ländern besteht ein Sozialversicherungsabkommen?

  • Ein Sozialversicherungsabkommen besteht mit allen Ländern der europäischen Union sowie mit Norwegen, Schweiz, Island und Liechtenstein
  • Ein Sozialversicherungsabkommen existiert ebenfalls mit Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien Philippinen, Südkorea,  Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA

Hat man in anderen als den aufgeführten Ländern gearbeitet, ist dieses für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung.

Wie mache ich die oben aufgeführten Zeiten nun konkret bei der Rentenversicherung geltend?

Damit die Rentenversicherung die oben aufgeführten Zeiten in eurem Versicherungsverlauf ergänzt, müsst ihr einen Antrag stellen.

Zwangsläufig auszufüllen ist bei einer Kontenklärung der Hauptantrag V0100. In Abhängigkeit davon, welche Zeiten ihr konkret geltend machen wollt, müsst ihr diesen Antrag um weitere Anträge ergänzen.

Folgende Fragen solltet ihr euch beim V0100 genauer anschauen:

Frage 3.1: Fehlen in eurem Versicherungsverlauf Zeiten, in denen ihr aufgrund einer Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habt oder für die Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel Zeiten des Wehr- und Zivieldienstes), sind diese hier anzugeben (Beitragszeiten). Im Optimalfall verfügt ihr noch über einen Nachweis, dass in diesen Zeiten tatsächlich Beiträge von eurem Gehalt abgezogen wurden.

Hier gebt ihr auch an, wenn die Meldungen nicht vollständig, für einen unkorrekten Zeitraum oder in falscher Höhe erfolgt sind.

Frage 3.1 im Kontenklärungsantrag

Frage 3.2: Habt ihr in der ehemaligen DDR gearbeitet und sind diese Zeiten noch nicht in den Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen worden, müsst ihr für diese Zeiten zusätzlich den Vordruck V0700 ausfüllen. Der Nachweis erfolgt, sofern vorhanden, über den Sozialversicherungsausweis der DDR.

Fragen 4.1 – 4.5.1: Wenn ihr im Ausland gearbeitet habt (bei den unter 4.3 aufgeführten Ländern genügt sogar, dort nur gewohnt zu haben), müsst ihr hier entsprechende Angaben machen.

Frage 5.1: Hier müsst ihr „Ja“ angeben, wenn ihr Anrechnungszeiten wie Schul- und Studienzeiten oder Zeiten des Mutterschutzes geltend machen wollt. Konkret werden diese Zeiten auf dem Vordruck V0410 vermerkt. Zeiten des Mutterschutzes sind unter Frage 3 anzugeben, Schul- und Studienzeiten unter der Frage 5.1 des V0410. Hier können zudem Zeiten angegeben werden, in denen man arbeitslos oder ausbildungssuchend gemeldet war und keine Leistungen erhalten hat.

Frage 5.1 im Kontenklärungsantrag

Frage 6.1: Sofern Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden sollen, ist die Frage zu bejahen und der Vordruck V0800 zu ergänzen. Auf diesem werden die Angaben zu den Kindern gemacht, inwieweit diese in Deutschland erzogen wurden und welches Elternteil die Kinder überwiegend erzogen hat. Erfolgt die überwiegende Erziehung durch den Vater oder teilweise alleine und teilweise mit dem anderen Elternteil ist für jedes Kind zusätzlich der Vordruck V0805 zu ergänzen.

Frage 7.1: Fehlt bei euch bisher der Eintrag „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“, obwohl ihr eine betriebliche Ausbildung absolviert habt? Dann müsst ihr an dieser Stelle Angaben zu eurer Ausbildung machen.

Frage 7.1 im Kontenklärungsantrag

Alle anderen Fragen des Vordrucks, auf die hier nicht näher eingegangen wurde, werden natürlich nicht ohne Grund gestellt. Sie sind häufig jedoch nur in Einzelfällen relevant. Ihr solltet diese dennoch mit Verstand lesen und, sofern sie auf euch zutreffen, wahrheitsgemäß beantworten.

Die Antragsformular könnt ihr einerseits als PDF ausfüllen. In diesem Fall übersendet ihr den Antrag dem für euch zuständigen Rentenversicherungsträger postalisch. Eine anderer Möglichkeit ist der Online-Service der Deutschen Rentenversicherung, über den ihr den Antrag vollständig online stellen und verschicken könnt.

Den Online-Service der Rentenversicherung findet ihr unter folgendem Link. Nach der Eingabe eurer Rentenversicherungsnummer wählt ihr am besten die „Unterstützung durch den Antragsassistenten“ der Rentenversicherung. Euer Anligen betrifft das Versicherungsverhältnis. Sofern ihr nur eine bestimmte Zeit (z. B. Kindererziehungszeit oder Schulzeit) ergänzen wollt, wählt ihr den entsprechenden Punkt. Eine vollständige Kontenklärung wird durchgeführt, wenn ihr „Mein Versicherungskonto soll geklärt werden“ auswählt. Ab hier beantwortet ihr nach und nach alle gestellten Fragen und übersendet den ausgefüllten Antrag elektronisch an die Rentenversicherung.

Noch mehr Informationen zum Antrag auf Kontenklärung V0100 gibt es in meinem Video: Kontenklärung erklärt! Wie den Antrag V0100 ausfüllen?

Wem das Ausfüllen der Antragsformulare trotz der obigen Anmerkungen zu kompliziert ist oder bei wem irgendwelche Besonderheiten vorliegen, hat auch die Möglichkeit, den Antrag in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Mitarbeiter der Rentenversicherung unterstützten einen dort kostenlos bei der Antragsstellung.

Habt ihr noch Fragen zur Kontenklärung oder Anmerkungen? Schreibt diese gerne in die Kommentare!

Dieser Beitrag hat 76 Kommentare

  1. Adil Serhan Sahin

    Hallo und einen schönen Tag,

    Vielen Dank für das hilfreiche Video. Es hat mir beim Ausfüllen des Formulars V0100 viel Zeit erspart. Ich habe noch eine technische Frage. Ich möchte meine Studienzeit hinzufügen (Berufliche Oberschule, BA und MA, alle im Ausland). Zu diesem Zweck wird in Frage 5 des Formulars V100 angegeben, dass ich das Formular V0410 verwenden muss.

    Vordruck V0410 hat wiederum Frage 5 für die Studienzeit. Allerdings gibt es nur ein Feld für alle. Zwischen meinem BA- und MA-Studium gibt es eine Lücke;

    1997 – 2001: Berufliche Oberschule
    2001 – 2006: BA
    2010 – 2013: MA

    Wie soll ich hier die Zeit angeben? Als durchgehendes Studium von 1997 bis 2013 (mit offiziellen Unterlagen, die die Zeit belegen, und die DRV sucht und rechnet nach den Unterlagen), oder soll ich es in zwei Abschnitte unterteilen, nämlich von 1997 bis 2006 (für Berufliche Oberschule und BA) und einen weiteren von 2010 bis 2013 für MA?

    Vielen Dank schon mal.

    1. Rentenfuchs

      Sie sollten die Zeiten so genau wie möglich angeben, also getrennt.

      1. Adil Serhan Sahin

        Vielen Dank für die Antwort.

  2. Roland M

    Hallo, ich habe mir zum Eintritt in mein Beamtentum die drei Jahre Arbeit als Angestellter Lehrer die Rentenbeiträge ausbezahlen lassen – Bafögrückzahlung…)- damals bin ich so beraten worden. Nun bin ich 63, inzwischen nicht mehr verbeamtet , arbeite als angestellter Lehrer und möchte vorzeitig in den Ruhestand gehen. Nun werden mir alle Ausbildungs- und Schul- wie Zivildienstzeiten bei der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nicht anerkannt, da sie unmittelbar vor dem Auszahlungszeitraum lagen. Das ist ein schwerer Schlag – gibt es da Moglichkeiten, die zu prüfen wären?

    Herzlichen Dank
    Roland

    1. Rentenfuchs

      Hallo Roland, tatsächlich sehe ich da wenig Erfolgsaussicht: Es dürfte bereits schwierig werden, der Rentenversicherung nachzuweisen, dass eine Falschberatung vorgelegen hat. Denn mindestens der Bescheid über die Beitragserstattung wird einen Hinweis enthalten haben, dass alle Versicherungszeiten bis zum Zeitpunkt der Beitragserstattung unwiderruflich verloren sind. Und selbst im Falle einer Falschberatung müsste man argumentieren, warum Sie sich anders entschieden hätten, wenn Ihnen bewusst gewesen wäre, dass alle zurückgelegten Versicherungszeiten verloren sind. Ich gehe mal davon aus, dass Sie damals nicht wussten, dass Sie nicht bis zum Pensionseintritt verbeamtet sein werden und Sie die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung daher nochmal wieder brauchen werden. Die Rentenversicherung würde also argumentieren, dass durch die Falschberatung – wenn es denn eine gewesen ist – kein Schaden entstanden ist, weil Sie sich auch bei korrekter Beratung voraussichtlich für die Erstattung entschieden hätten.

  3. Hedwig

    Hallo Rentenfuchs
    Wo bekomme ich Hilfe bei Deutsche Rentenantrag für die Schweiz .
    Danke
    Hedwig

  4. MKS

    Hi,

    Dear Pension Fox,

    I have received a letter from DRV (V1053), where they have mentioned some specific time periods – those are the times when i was working and doing part time job, and paid compulsory pension contributions through my job. As i was enrolled at university during these times. However i was working more during this time, and had less uni.

    My pension history says i have paid around 68 contributions with pflichbeitrage. How would they proceed it now? Out of 68 months i have paid around 48months during my student times. Will they reduce this time period or how would they calculate it?

    Looking forward to your feedback.

  5. Aniri

    Hallo
    Ich habe Frage zur Kontenklärung erhalten. Im Schreiben der Rentenversicherung wird noch um die Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung sowie Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gebeten. Formular V1053-00.
    Ich bin mir nicht sicher was genau die Rentenversicherung jetzt noch wissen möchte. Möchten die RV wissen, ob ich während der Beschäftigung mehr für das Unternehmen gearbeitet habe oder mehr für die Bachelorarbeit dort anwesend war. Was wäre denn in Bezug auf die spätere Rente besser?
    Ich habe studiert und habe über 6 Monate die Bachelorarbeit (Studienzeit) in einem Unternehmen geschrieben. Während dieser Zeit war ich sozialversicherungspflichtig (Brutto ca 1400€/Monat) angestellt. Diese Zeit ist doch dann Beitragszeit (Pflichtbeiträge) und gleichzeitig dann auch Anrechnungszeit.
    Wenn die Zeit nur Anrechnungszeit wäre, würde das ja keinen Einfluss auf die spätere Höhe der Rente haben, oder?
    Oder handelt es sich, wenn es als schulische Ausbildung anerkannt wird, hier um eine sogenannte beitragsgeminderte Zeit. Und durch diese erhält man dann pro Monat 0,0625 Entgeltpunkte/Monat, also vielleicht mehr als ich durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesen 6 Monaten eingezahlt habe?
    Also was ist quasi der Unterschied, ob diese 6 Monate als schulische Ausbildung anerkannt wird oder nicht?
    Welches ist denn die Ausbildungsstätte während der Durchführung der Bachelorarbeit, die Fachhochschule oder das Unternehmen, bei dem ich dieser Zeit angestellt bin.
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

  6. Claus Müller

    Guten Morgen,
    ich stehe kurz vor der Rente. Eine Kontenklärung ist geplant.
    Von 2004 bis 2007 war ich ein sogenannter „Selbständiger für nur einen Auftraggeber und ohne eigene Mitarbeiter“. So nannte man damals Scheinselbständige.
    Dies hat sich aus meiner vorherigen Arbeitslosigkeit entwickelt, als „Ich-AG“ mit Förderung vom Arbeitsamt.
    Eine Prüfung, ob RV-Pflicht besteht, wurde von keiner Stelle durchgeführt.
    Es wurden keine Beiträge zur RV gezahlt, weder vom einzigen Auftraggeber, noch von mir. Ich habe dann private Altersvorsorge betrieben, mittels Basis-Rente (Rürup).
    Macht es Sinn, dies bei der Kontenklärung anzugeben und nachträglich diese Rentenjahre sowie Beiträge zu erreichen?
    Vor 2004 und nach 2007 bis heute war/bin ich wieder normaler Arbeitnehmer, mit kompletter SV-Pflicht.
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Claus Müller

  7. M

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    Erst einmal vielen Dank für die Arbeit und Energie die Sie/Du hier reinsteckst. Wie man an den Kommentaren sehen kann ist ein Service wie dieser sehr nötig. Vielen Dank auch für die sehr anschaulich erklärten Videos auf Youtube.

    Ich bin Deutscher, Anfang 50 und lebe seit über 25 Jahren im Europäischen Ausland.

    Zwei Fragen:
    (1) Bzgl Schulausbildung vs. Fachhochschulreife

    Im Rentenverlauf wird die Fachhochschulreife ( 9 Monate ) die ich ende der 80s Jahre machte als Schulausbuilding deklariert.

    Gibt es einen Unterschied, bzgl. der Berechnung der Rentenpunkte zwischen einer Schulausbildung und eine Fachhochschulreife? Ähnlich wie bei der Berufsausbuilding ( “Beitragszeit mit Pflichbeitägen” vs “Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung” )?

    (2) “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” vs “Hochschulausbildung”:

    In meinem gegenwäertigen Rentenverlauf wird die Zeit während der ich meine Diplomarbeit geschrieben habe ( 7.5 Monate ) als “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” deklariert (da das Unternehmen damals Rentenversicherungsbeiträge zahlte) und gleichzeitig überschneiden sich die im Rentenverlauf als Hochschulausbuildung deklarierte Zeit ( Fachhochschule ) mit der Diplomarbeitszeit ( die Hochschulausbildungs-Zeit endet zur gleichen Zeit als die Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen = Diplomarbeit ).

    Ich denke mal das nur eine diese zwei Zeiten zu den Rentenpunkten beiträgt? Würde es eine Rolle spielen bzgl. der Berechnung der Rentenpunkte ob diese Zeit als “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” oder als “Hochschulausbuilding” herangezogen wird?

    MfG und Vielen Dank für Deine/Ihr Arbeit – sowie eine gute Woche.
    M

    1. Rentenfuchs

      Hallo M, vielen Dank für dienen Kommentar. Die Fragen beantworte ich dir gerne:

      Zu 1)
      Im Rentenrecht wird zwischen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung differenziert. Direkte Entgeltpunkte gibt es dabei nur für Fachschulzeiten. Bei der Fachhochschulreife handelt es sich um eine reguläre Schulausbildung. Die Zeit ist bei Ihnen also korrekt vermerkt.

      Zu 2)
      Die Zeit ist korrekt vermerkt. Für die Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen gibt es unmittelbar Rentenpunkte, für die Hochschulzeit nicht. Dass die Zeiten nebeneinander liegen, hat keine negativen Auswirkungen – im Einzelfall kann sich dies sogar positiv auf die Rentenhöhe auswirken (Stichwort „beitragsgeminderte Zeit“).

  8. Regine

    Hallo Rentenfuchs,
    Erstmal herzlichen Dank für die hilfreichen Infos!
    Ich bin 50 Jahre alt und möchte für 2022 noch vor Ende März rechtzeitig einen Teilbetrag an die DRV Bund überweisen.
    Ich habe dort die Bankverbindung angefragt. Die Voraussetzung erfülle ich mit 23 Berufsjahren und 8 Jahren Schule plus Studium komme ich auf 31 Jahre und damit erreiche ich vor meinem 60. Lebensjahr die erforderlichen 35 Jahre Wartezeit. Ich würde mit 43 bereits zur Kontenklärung von der DRV kontaktiert und habe die Unterlagen damals abgegeben. Deswegen hoffe ich nun ohne vorherigen formellen Aufwand einfach die 1.320,60 Euro überweisen zu können. Oder ist die DRV berechtigt das ausgefüllte Formular VO210 voran einzufordern?
    Ich habe noch ein zweites Anliegen. Ich habe im Jahr 2000 für meine auf die Wartezeit anrechenbaren Jahre zwischen 17 und 25 Jahren freiwillige Beträge eingezahlt. Nachträglich gesehen nicht so ideal, da ich in Hinsicht auf die Wartezeit besser für den Teil des Studiums nach dem 25. Lebensjahr eingezahlt hätte, sowie für das Jahr zwischen 16 und 17… War das dann doch eher verschwendete Geld?
    Vielen Dank vorab für Infos!

  9. Karin

    Lieber Rentenfuchs, ich bin 42 Jahre alte und habe eine Kontenklärung angefordert.

    Ich habe insgesamt 1.125 „Fehltage“
    die meisten kann ich nicht belegen, da ich in als Jugendliche oder junger Erwachsene öfter mal für ein paar Monate verreist bin und mich weder um Krankenversicherung noch um Rentenversicherung gekümmert habe. Ich habe schon einen Termin für einen Rentenberatung.

    Was passiert wenn man Fehltage nicht belegen kann? Kann man Fehltage nachzahlen? Falls ja, was kostet ein Tag?
    Oder wie wird das berechnet?

    Hätte gerne Info BEVOR ich Beratungstermin habe um ggf. noch etwas vorzubereiten o.ä.

    Beste Grüße

    1. Rentenfuchs

      Liebe Karin, eine Nachzahlung für Lücken im Versicherungsverlauf – sofern es sich nicht um eine Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten handelt – ist leider nicht möglich. Wenn in den Zeiten keine rentenrechtlich relevanten Tatbestände liegen, müssen Sie hier auch nichts belegen. Dann bleibt im Versicherungsverlauf für diese Zeiten halt eine Lücke. Kleinere Lücken im Versicherungsverlauf sind auch kein großes Problem. Auf die 35-jährige Mindestversicherungszeit, die man zum Beispiel für die Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen benötigt, kommt man meist auch trotz Lücke. Schwierig wird es wenn dann bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Aber dann ist das so. Im Nachhinein lässt sich hier meist nicht mehr viel ändern – es sei denn, es fehlt nur ein Jahr, dann könnte man ggf. noch für die Zeit zwischen 16 und 17 Beiträge nachzahlen.

  10. Egon Wendt

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    meine Rente wurde für die Jahre 1970 bis 1975 falsch berechnet. Mir ist zu meinem Nachteil nur mein Abendstudium ( DDR ) zu Grunde gelegt worden und nicht mein Verdienst bzw. Pflichtbeitrag meiner parallel laufenden regulären Tätigkeit.
    Die Definition “ Abendstudium “ ist im Internet auch nicht ausführlich beschrieben, es wird immer auf Direktstudium verwiesen.
    Ich habe in einem Diagramm die Ungerechtigkeit erst feststellen können. Nach kurzer Einschätzung liegt der Fehler bei 2,5…3 Entgeltpunkten. 1998 bin ich in Rente gegangen, mir ist da eine große Summe an Altersrente verloren gegangen.
    Gibt es inzwischen eine Neuregelung in diesem Fall. Mein Widerspruch damals an die BFA Berlin wurde abgelehnt. Das Unrecht kann ich nicht so weiteres hinnehmen in der heutigen Zeit.
    Ich bitte um ihre Hilfe zur Klärung meines Falles.
    Mit freundlichen Grüßen
    Egon Wendt

    1. Rentenfuchs

      Lieber Herr Wendt, erfolgte während der Erwerbstätigkeit neben dem Abendstudium eine Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Sie nachweisen können (zum Beispiel über den Sozialversicherungsausweis der DDR)?

  11. Kai Ahnung

    Hallo!

    Ich versuche zu verstehen, was dieser Text wirklich damit gemeint ist. Siehe unten:

    „Schon jetzt bitten wir um Übersendung eines Geburtnachweises. Die Übersendung eines Geburtnachweises ist nicht notwendig, wenn Sie eine Bestätigung Ihrer Personenstandsdaten im Antragsformular auf Kontenklärung anhand des Personalausweises oder des Reisepass von der antragaufnehmenden Stelle z.B. Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, andere Sozialleistungsträger, Versicherungsämter, Gemeindeverwaltungen vornehmen lassen.“

    Muss ich mein Geburtsurkunde darlegen? Und warum ausgerechnet Geburtsnachweis?

  12. Anonymous

    2014 Wurde meine Rente von der DRV berechnet.Der Versicherungsverlauf war schon seit Jahren abgeklärt
    jetzt im Jahr 2022 meldet sich die DRV und bittet mich , wegen Prüfung des Grundrentenzuschlags
    um Mithilfe . Sie hat 3 verschiedene Zeiten erwähnt. Sie wollen wissen ob ich ausser Arbeitslosengeld , oder Unterhaltsgeld , Übergangsgeld Bezüge von Arbeitslosengeld ,
    Arbeitslosengeld II oder andere Zuwendungen bekommen habe . Ich gehe davon aus das nur
    diese 3 angegebenen Zeiten gemeint sind , Dabei steht im Versicherungsverlauf ganz klar drin, das es sich bei diesen Kurzfristigen Zeiten, um Arbeitslosengeld handelt
    Sie haben mir ein Formular zum Ausfüllen geschickt,
    muss ich das ausfullen. Habe jetzt die 3 Zeitanfragen ausgefüllt
    ich schicke der DRV eine Kopie vom Versicherungsverlauf. Ist das dann so ok, Ich weiß nicht warum die DRV, alles doppelt braucht .Sie haben behauptet diese Zeiten seien nicht im Versicherungs verlauf Danke im voraus führe Bemühungen

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, die Anfrage der DRV hängt damit zusammen, dass aus dem Versicherungsverlauf nicht klar hervorgeht, um welche konkreten Zeiten der Arbeitsförderung es sich handelt. Denn während Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe ausdrücklich keine Grundrentenzeiten sind, gibt es auch Zeiten der Arbeitsförderung, die als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Dies sind beispielsweise Zeiten, in denen Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld gezahlt wurde. Ich würde Ihnen empfehlen, der DRV mitzuteilen, welche Art von Leistung Sie in den betreffenden Zeiten erhalten haben, sodass diese prüfen kann, ob diese bei den Grundrentenzeiten mitzuzählen sind oder nicht.

  13. C

    Kann ich auch jedes Jahr eine Kontenklärung machen? Ich habe einen versicherungsfreien Minijob und würde dadurch bei meinen Wartezeit Monaten profitieren da diese immer aufgerundet werden .

  14. Nanine

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    ist eine Klärung des Versicherungskontos immer möglich?
    Ich habe ein Anschreiben dazu Ende November 2021 bekommen, bisher aber zeitlich nicht geschafft mich darum zu kümmern. Nun habe ich einen Feststellungsbescheid erhalten. Ist es nun für eine Klärung meines Versicherungskontos zu spät?

    Über eine Antwort freue ich mich.

    Grüße
    N.

    1. Rentenfuchs

      Da müssen Sie sich keine Gedanken machen. Fehlende Versicherungszeiten können noch bis zum Rentenbeginn (und darüber hinaus) nachgetragen werden.

  15. Marion

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    inwiefern haben Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Einfluss auf die Rentenhöhe. In meinem Fall gab es zwischen Kindererziehungszeiten und einer vom Arbeitsamt unterstützen Weiterbildung einen Zeitraum, indem ich kein Arbeitslosengeld und keine AL-hilfe erhielt. Da dann die vorgesehene Weiterbildungsmassnahme ausfiel und es noch 2 Wochen dauerte, bis ich in eine andere vermittelt werden konnte, reichte die Zeit des UHG-Bezuges dann erneut nicht aus, um danach ALG zu beziehen (da die UHG-Massnahme unter einem Jahr dauerte). Kann der Nachweis der Meldung beim Arbeitsamt einen Einfluss auf Wartezeiten oder Rentenhöhe haben?

    Vielen Dank für deine Mühe und ein schönes Wochenende!

  16. Andreas

    Hallo, die „Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen“ ist deutlich geringer als mein Gehalt. Ist das normal?

    1. Rentenfuchs

      Entscheidend ist, wie hoch das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist, das in Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen wird. Dieses müsste identisch mit dem im Versicherungsverlauf vermerkten Entgelt sein. Unterschiede zum ausgezahlten Gehalt können sich dadurch ergeben, dass bestimmte Gehaltsbestandteile nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und somit bei der Rentenberechnung auch nicht berücksichtigt werden. Dies können beispielsweise steuerfreie Zuschläge sein oder auch Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge.

  17. Felix

    Sehe ich richtig, dass sich Frage 7.1 nur auf betriebliche Ausbildungen bezieht und andere Arten der Berufsausbildung (z.B. Studium) zu den Anrechnungszeiten (Frage 5.1 und Formular V0410) gehören?

    1. Rentenfuchs

      Genau richtig!

  18. Anon

    Ich habe bei der Kontenklärung dummerweise wahrheitsgemäß angegeben, ein halbes Jahr im Ausland gelebt/studiert zu haben. Da ich dort nicht gearbeitet habe/keine Beiträge bezahlt habe/nicht dort sozialversichert war, ist es aus Informationen, die die DRV selbst auf ihrer Website bereitstellt, relativ offensichtlich, dass ich in diesem Land keinen Rentenanspruch habe. Die DRV möchte das aber mit dem Land klären und wartet nun seit 2,5 Jahren auf Antwort. D.h. seit 2,5 Jahren läuft die Kontenklärung, bekomme ich keine Renteninformationen mehr, kann keine Beiträge für Schulzeiten nachzahlen, etc.
    Komme ich irgendwie aus dem Irrsinn wieder raus?

    1. Rentenfuchs

      Hm…schon einmal versucht, das Gespräch mit der DRV zu suchen? Wenn es lediglich um die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten geht, würde ich persönlich wahrscheinlich einfach den Antrag V0080 stellen – mit dem Hinweis, dass dieser zeitnah bearbeitet werden soll, da man möglichst bald die Nachzahlung leisten möchte.

      1. Anon

        Ja, habe ich. Solange ein Antrag (hier: Kontenklärung) läuft, wird kein weiterer Antrag bearbeitet (z.B. Nachzahlung).

        Laut Internet ist es möglich, den Antrag auf Kontenklärung zurückzuziehen. Hat jemand damit Erfahrung?

  19. Tanja

    Hallo Rentenfuchs,
    ich werde in Kürze den Rentenantrag für meinen Vater ausfüllen und bin die Unterlagen durchgegangen. Bei der Frage 5.1 Beitragszeiten im Inland (Antrag Stand 2020): Haben Sie Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind.?
    Mein Vater ist noch regulär Erwerbstätig und geht erst nächstes Jahr in Regelaltersrente. Ich wundere mich sehr, warum nach Beitragszeiten gefragt wird, da der Arbeitgeber die Beiträge ja wie gewohnt abführt und dies der Rentenversicherung vorliegen sollte. Die Rentenversicherung hat von sich aus das Kreuz bei ja gesetzt im Antrag ab dem Zeitraum 01.01.2021. Dem Antrag lag der Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2020 bei. Soll hierbei die reguläre Tätigkeit meines Vaters nochmals aufgeführt werden vom 01.01.2021 bis zum Rentenbeginn? Muss dies mit Gehaltsbescheinigungen belegt werden?
    Vielen Dank Vorab für eine Info.

    1. Rentenfuchs

      Sofern der Versicherungsverlauf Ihres Vaters ansonsten vollständig ist, wird sich das Kreuz tatsächlich auf die laufende Beschäftigung beziehen. Ein gesonderter Nachweis des Entgelts im Jahr des Rentenbeginns ist eigentlich nicht erforderlich – hierfür gibt es die gesonderte Meldung, die ich in diesem Beitrag genauer erklärt habe: Hochrechnung beim Rentenantrag.

  20. Alex

    Hallo Rentenfuchs,

    ganz herzlichen Dank für diese klasse Erläuterungen! Eine Frage habe ich noch, die meines Erachtens soweit auch noch nicht gestellt wurde:

    Ich bin praktisch mein ganzes Leben schon selbständig: Hat denn die DRV eine Handhabe zu einer Nachzahlung/ Pflichtversicherung im Rahmen der Kontenklärung?

    Viele Grüße

    Alex

    1. Rentenfuchs

      Es gibt bestimmte Selbstständige, die gesetzlich verpflichtet sind, Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Wer genau hier dazugehört, habe ich in diesem Beitrag erklärt: Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung – Bin ich zur Beitragszahlung verpflichtet?.

      Sollte man, obwohl man zum betreffenden Personenkreis gehört, bisher keine Beiträge gezahlt haben, kann die Rentenversicherung im Regelfall für bis zu vier Jahre Beiträge zurückfordern.
      Vermutlich werden Sie jedoch zu den Selbstständigen gehören, die sich nicht pflichtversichern müssen. In dem Fall hat gehen mit einer Kontenklärung dann auch keine „Gefahren“ einher.

      1. Hans

        Bei mir ist der Fall sehr ähnlich wie bei Alex. War ein paar Jahre angestellt, danach bis heute selbständig, allerdings gehöre ich eigentlich zum Kreis derer, für die der Gesetzgeber eine RV-Pflicht vorsieht. In der obigen Antwort an Alex steht, dass „Sollte man, obwohl man zum betreffenden Personenkreis gehört, bisher keine Beiträge gezahlt haben, kann die Rentenversicherung im Regelfall für bis zu vier Jahre Beiträge zurückfordern.“ Im Ihrem Artikel über RV-Pflicht bei Selbständigen erwähnen Sie „……dass ihr so oder so für alle Monate, in denen eigentlich Beiträge hätten gezahlt werden müssen, diese nachzahlen müsst.“ Was ist nun richtig? Nachzahlung für max. 4 Jahre oder für alle Jahre? Und wie würde in beiden Fällen die Höhe der Nachzahlung berechnet. Welche Belege müssten (im Rahmen einer Kontoklärung) eingereicht werden? Steuerbescheide?
        Weiter unten beantworten Sie die Frage von Andy folgendermaßen: „Offiziell vermerkt werden müsste die Zeit der Selbstständigkeit nicht, da es sich hierbei ja nicht um eine relevante Versicherungszeit handelt. Wenn Sie etwaigen Rückfragen zuvorkommen wollen, könnten Sie jedoch an geeigneter Stelle im Versicherungsverlauf angeben, dass Ihre Mutter seit 1987 selbstständig ist und daher keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr entrichtet werden.“
        Bedeutet das, dass ich ebenso verfahren könnte und einfach angeben, dass ich seit …….. selbständig bin und deswegen keine Beiträge mehr bezahle. Ich denke die DRV will es dann schon genauer wissen!?

  21. Matthias Schubert

    Hallo sehr geehrter Rentenfuchs,

    Herzliches Dankschoen fuer die ausfuehrliche, zuegige Erlaeuterung meiner Rentensituation, die Informationen sind sehr hilfreich und fachlich sehr professionell dargestellt.

  22. Ute Stein

    Ute

    Kann man auch einen formlosen Antrag auf Kontenklärung stellen. Nur um Nachzusehen ob bisher alle Unterlagen vorliegen oder ob noch Unterlagen nach gereicht werden müssen.

    1. Andy

      Hallo Rentenfuchs,
      ich bin gerade dabei den Rentenantrag für meine Mutter auszufüllen. Bisher hat alles ganz gut geklappt aber nun kommt das hier: „Haben Sie Zeiten zurückgelegt, die bisher noch nicht in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sind?“
      Meine Mutter war seit 1987 selbstständig und hat seither NICHT mehr in den gesetzliche Rente eingezahlt. Muss oder sollte ich nun diese Zeiten auch angeben? Ich kann mit dem oben zitierten Beamtendeutsch leider nichts anfangen und bin mir unsicher was ich eintragen sollte.

      1. Rentenfuchs

        Offiziell vermerkt werden müsste die Zeit der Selbstständigkeit nicht, da es sich hierbei ja nicht um eine relevante Versicherungszeit handelt. Wenn Sie etwaigen Rückfragen zuvorkommen wollen, könnten Sie jedoch an geeigneter Stelle im Versicherungsverlauf angeben, dass Ihre Mutter seit 1987 selbstständig ist und daher keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr entrichtet werden.

        1. Andy

          Hallo!
          Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! 🙂 … und viele Grüße!

    2. Rentenfuchs

      Hallo Ute, Sie können über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung die Ausstellung eines Versicherungsverlaufs beantragen. Hier können Sie dann selbst nachschauen, ob alle relevanten Zeiten vermerkt sind oder ob es noch Lücken gibt, die geklärt werden sollten. Die Anforderung des Versicherungsverlaufs können Sie über folgenden Link vornehmen: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

  23. Daniel

    Lieber Rentenfuchs, ich habe jetzt mit 43 Jahren die Aufforderung zur Kontenklärung erhalten. Im Schreiben der DRV steht, dass ich mich innerhalb von 6 Kalendermonaten erklären soll.

    Gilt diese Frist nur für die Erstellung des nächsten Bescheids durch die DRV oder heisst es, dass wenn ich die Frist verstreichen lasse später nichts mehr ändern bzw. klären und nachreichen kann?

    Ich finde, dass das Schreiben da etwas missverständlich ist.

    Lieben Dank im Voraus für die Antwort!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Daniel,
      das Schreiben ist tatsächlich etwas unklar. Tatsächlich kann man auch nach Renteneintritt noch Versicherungszeiten korrigieren oder nachtragen lassen, wenn diese falsch vermerkt wurden. Solltest du zum aktuellen Zeitpunkt nicht auf die Anfrage reagieren wollen oder können, ist das kein Problem. Die Kontenklärung kann man auch zu einem späteren Zeitpunkt noch vornehmen lassen.

      1. Daniel

        Herzlichen Dank für die schnelle und beruhigende Antwort! 🙂

  24. E Castro

    Hallo Rentenfuchs24 ,

    einmal Danke fuer den ganz hilfreichen Beitrag. Ich haette eine Frage an der Stelle. Meine Wartezeitauskunft ist soeben bei mir per Post zugestellt worden. Leider Sind die Beitragsmonaten nur bis zum ende 2020 erfasst , entspricht Januar bis April dieses Jahres tauchen nicht im Wartezeitauskunftdokument auf. Dies ist aber erforderlich fuer den Antrag zur Niederlassungserlaubnis . Was soll ich an der Stelle Tun? Seitens Arbeitgeber es bei der deutschen Rentenversicherung es aktualizieren Lassen? oder direkt bei der deutschen Rentenversicherung nachweisen vorlegen?

    1. Rentenfuchs

      Da der Arbeitgeber die Entgelte nur jährlich übermittelt, kann die Deutsche Rentenversicherung die Zeiten auch nur bis zum 31. Dezember 2020 nachweisen. Ich würde an Ihrer Stelle zunächst Rücksprache mit dem zuständigen Ausländeramt halten, ob Sie die Beitragszahlung für die Monate Januar bis April über Ihre Lohnabrechnung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, hat die Ausländerbehörde sicherlich einen Tipp, was man alternativ machen könnte. Dieser Fall dürfte ja regelmäßig auftreten.

  25. Martin M.

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin für einen Zeitraum, der in einem früherem Bescheid bereits verbindlich festgestellt wurde, aufgefordert worden, genaue Nachweise über das Ende eines Schulbesuchs zu erbringen.
    Bin ich dazu verpflichtet und was passiert, wenn ich das nicht mache?

  26. Peder

    Hallo Rentenfuchs

    Ich habe vor ein paar Jahren eine Kontenklärung bekommen. Ich will jetzt mein Antrag auf Regelaltersrente einreichen. Muß ich alle Angaben, die ich schon bei der Kontenklärung mit der DRV abgeklärt habe, nochmal einreichen? Grundsätzlich hat die DRV alle Informationen schon bekommen.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Peder,

      alle Zeiten, die bereits im Versicherungsverlauf vermerkt sind, müssen im Rentenantrag nicht nochmal angegeben werden. So heißt es im Rentenantrag R0100 bei Frage 5.1 beispielsweise: „Haben Sie Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten sind?“

  27. Alexander

    Hi Fuchs!
    Ich habe vor 2010 dreißig Jahre in den USA als Arbeitnehmer gearbeitet; bin Erwerbsgeminderter zu 100%, befristet (2,1/2 Jahre, bis 3. 22). Meine GKV meint ich habe nicht genug Pflichtversicherungszeit und meint ich müsste mich Freiwillige Krankenversicheren. Die DRV hat einen Antrag für Social Security Disability Income für mich gestellt, aber ich weiß nicht ob ich von denen irgendwas bekomme. Gibt es nicht gerade bei der letzten Rentenreform nicht irgendwelche Rücksicht, da ich bestimmt nicht der einzige bin, der diese Ungerechtigkeit dulden muss. Giftes nicht ein Abkommen, dass gerade dies betrifft?
    Vielen Dank für die Antwort,
    Alexander

    1. Rentenfuchs

      Hört sich danach an, dass du die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllst. Mag daran liegen, dass du während der Zeit in den USA in Deutschland nicht krankenversichert warst und dementsprechend diese Zeit bei der 9/10-Prüfung – um in die KVdR zu kommen, muss man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert gewesen sein – nicht mitgezählt werden. Solltest du Kinder haben, stellt sich die Frage, ob die Krankenversicherung diese bei der 9/10-Prüfung berücksichtigt hat. Pro Kind gibt es nämlich drei extra Jahre für die 9/10-Prüfung.

  28. El Nayeal

    Hi,

    I have a few questions:

    1- I have worked 4 years in Italy but right now I don’t have the proof for that, I can’t travel as well due to Corona situation and various Quarantine rules. Should I leave then section 4.2 in V0100 blank ?
    2- Also, I have a 8 year old girl, I took care of her when I was not working and I was in Italy too. In this case should I fill-in Form V0800 ?
    3- I have completed Form V0410 as I got Bachelor degree and Master from Egypt after 17 years old, is that correct or not required ?
    The clarification I got is related to the years after completing 17 years old till 2018.

    Thank you so much for your assistance.
    Eslam

    1. Rentenfuchs

      Hi Eslam,
      thanks for your comment!
      1. I would recommend, to fill out section 4.2. It might be possible that proof is not necessary. If you need proof, you can do this later – until you reach your pension age.
      2. It is only relevant, when you took care of your child in Germany. So I guess, you don’t need the form V0800.
      3. That’s correct! Education is also relevant, when you went to school or university out of Germany.
      Greetings!

  29. Dirk

    Moin aus Kiel.

    Ich habe gestern ein Schreiben von der DRV erhalten und wurde darin über Zeiträume informiert über die keine Daten erfasst worden sind, was mir auch nicht neu war, denn vor geraumer Zeit wurde mir das schon mal mitgeteilt, meine mich aber zu erinnern das es seinerzeit hieß, das, wenn ich über diese Zeiten keine Nachweise erbringen könnte, die Angelegenheit pauschal berechnet wird also ggf. pauschal Beiträge abgezogen werden.
    Kann mich natürlich irren aber das war in etwa der Wortlaut gewesen und im weiteren Verlauf des Schreibens Summe xy beziffert den ich erhalte, wenn ich quasi ab Morgen in Rente gehen müsste und was ich zu einem späteren Zeitpunkt an Rente bekäme, wenn ich noch weiter in Arbeit bleibe.

    Im aktuellen Schreiben sind diese Zeiträume erneut angeführt, sowie eine konkrete Auflistung meiner eingezahlten Leistungen und ein paar Antragsvordrucke dazu aber diesmal heißt es dass ich einer Mitwirkungspflicht unterliege und diese fehlenden Zeiträume nachweisen muss.

    Bei den besagten Fehlzeiten geht es immer um Zeiträume von zwei bis drei Monaten zwischen 1984 bis 1998 da ich damals verschiedene Jobs machen wollte und möglicherweise die Zeit war wo ich kurzfristig mal keinen Job hatte aber nicht arbeitslos gemeldet hatte, weil ich relativ schnell wider in Arbeit kam und mich daran erinnern kann, das ich meine Krankenkassenbeiträge hin und wieder auch aus eigener Tasche gezahlt hatte.

    Meine Frage ist kann man das der RVA so mitteilen oder muss ich das trotzdem belegen, denn ich hebe zwar entsprechende Belege zur Rente auf aber bin nicht sicher ob ich noch Belege von vor 40 Jahren habe.

    Oder ist es tatsächlich möglich das ganze rückwirkend über meine Krankenkasse belegen zu lassen, denn das soll angeblich auch gehen aber ich hatte vor ca. 20 Jahren meine Krankenkasse gewechselt – bewahrt die alte (also die AOK) solche Unterlagen, denn überhaupt so lange von mir auf nachdem ich ja da ja schon seit Jahren weg bin?

    Ich sage danke und bis denn,

    Dirk V.

    1. Rentenfuchs

      Sofern es sich bei den betreffenden Zeiträumen um solche handelt, die für die Rentenversicherung nicht relevant sind, reicht eine einfache Mitteilung an die Rentenkasse. Nicht relevante Zeiten können beispielsweise Zeiten zwischen zwei Beschäftigungen sein, während derer man sich nicht arbeitslos gemeldet hat. Besondere Nachweise benötigt die Rentenversicherung für diese Zeiten nicht, da sie dann einfach als „geklärte Lücken“ gewertet werden. Sollten Sie während der als „Lücke“ gekennzeichneten Zeiten jedoch Beiträge gezahlt haben oder sollte es sich um Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 SGB VI handeln, ist es natürlich sinnvoll, zu versuchen, dass diese noch anerkannt werden. Sollten Sie selbst über keine Nachweise verfügen, ist der Weg über die Krankenkasse durchaus erfolgsversprechend, da hier Unterlagen teilweise sehr lange aufbewahrt werden.

  30. Fred

    Kann ich auch eine Kontenklärung veranlassen, wenn ich älter als 43 bin? Eine Aufforderung zur Kontenklärung habe ich nicht erhalten als ich 43 war. Jetzt bin ich 47.

    1. Rentenfuchs

      Klar geht das. Es gibt keine Altersgrenze – weder nach oben noch nach unten – für eine Kontenklärung. Theoretisch kann man selbst mit dem Rentenantrag noch die Anerkennung von Versicherungszeiten beantragen, also das Versicherungskonto klären.

  31. DRV Account Clarification

    Hallo,
    I have worked and contributed to the compulsory pension system in Spain, Sweden and Germany. I did all my studies (school and university) in Spain. While I was studying at university, I worked as a trainee (remunerated (low salary) student in a company related to my engineering degree) in Spain. In Spain, it is not possible to contribute to neither the social security nor the pension system during this type of scholarship (even though is remunerated). In which section shall I include this period in my German account clarification? Is this „vocational training“? I am afraid I do not completely understand what „vocational training“ is. Would you be so kind to explain it for me?
    In the last section of V0100, there is a field called „Stempel“ just besides the signature. What is this?

    Thank you so much in advance.

    1. Rentenfuchs

      Hi, for the time you went to school and university in Spain you have to use the form number V0410 and fill out Number 5.1 and 5.2. „Vocational training“ is the typical way in Germany for young adults, who are not going to university to learn a job. Mostly it takes three years. In this time the apprentice is working in the company and is going to school to learn the theoretical part of the job. The company is paying money to the apprentice and for social security.

      You can ignore the section with „Stempel“. This is only relevant, when you are filling out the forms together with an employee of the Deutsche Rentenversicherung.

  32. Simone Winter

    Hallo!
    was steht im Rentenversicherungsverlauf bzw. was muss darin stehen wenn man Selbstständig ist. Welche Kürzel helfen mir zu erkennen wann und wo ich selbstständig war und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt habe oder auch nicht.
    Vielen Dank

    1. Rentenfuchs

      Wenn Selbstständige Pflichtbeiträge gezahlt haben, müssten diese Zeiten als „Pflichtbeitragszeit“ gekennzeichnet sein, bei freiwilliger Beitragszahlung vermutlich als „Freiwillige Beitragszeit“. Da die Beiträge in beiden Fällen bargeldlos an die Rentenversicherung überwiesen wurden, dürfte in beiden Fällen „BEVO“ (Abkürzung für „bargeldlos entrichtete Beiträge“) am Spaltenbeginn stehen.

  33. Markus

    Hallo, ich habe letztes Jahr Post von der Rentenversicherung mit den ersten Versicherungsverlauf bekommen, nun beschäftige ich mich damit tatsächlich – besser spät als nie 😉 Mein Versicherungsverlauf ist soweit vollständig, lediglich Schulzeit (Abitur) sowie Bachelor-Studium werden nicht als Wartezeit aufgeführt (das wären dann 4-5 Jahre). Nun las ich an anderer Stelle, dass eine Anrechnung der Studienzeit lediglich für die Erwerbsminderung sinnvoll ist (Rentenpunkte gibt es dafür ja nicht). Wie ist da eure Ansicht zu, lohnt es sich den Antrag dennoch zustellen? Besten Dank.

    1. Rentenfuchs

      Schul- und Studienzeiten zählen auch für die 35-jährige Wartezeit mit, die erfüllt werden muss, um vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen zu können. Auch bei der Berechnung der Altersrente können diese Zeiten – in Abhängigkeit vom Versicherungsverlauf – ggf. minimale Rentensteigerungen mit sich bringen. Würde also auf jeden Fall dazu raten, die Zeiten eintragen zu lassen. Theoretisch kann man dies auch noch bei der Rentenantragsstellung machen, häufig gestaltet es sich dann jedoch schwierig, die entsprechenden Nachweise wiederzufinden. Also besser jetzt, dann ist es erledigt 😀

  34. D.Mon

    Welche Auswirkungen hat es, wenn sich Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten von zwei Kindern überlagern, weil die Geburt nur 16 Monate auseinander liegt?

    Welche Auswirkungen hat es, wen sich Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten mit Zeiten eines Hochschulbesuchs überlagern?

    Kann man davon ausgehen, dass die Rentenversicherung zumindest den für den Versicherten jeweils besseren Fall anrechnet?

    1. Rentenfuchs

      Liegen Kindererziehungszeiten neben Kinderberücksichtigungszeiten, gibt es immer den Bonus in Höhe von 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat durch die Kindererziehungszeit. Ein zusätzlicher Bonus durch die Kinderberücksichtigungszeit ist nicht vorgesehen, da man bereits durch die Kindererziehungszeit auf den Wert kommt, auf den eine Anhebung durch die Kinderberücksichtigungszeit – ohne Kindererziehungszeit – maximal möglich wäre. Der Sinn der Kinderberücksichtigungszeit besteht darin, die Rentenpunkte von Personen mit unterdurchschnittlichem Einkommen während der Kindererziehung und damit auch unterdurchschnittlichen Rentenpunkten oder gleichzeitiger Kinderberücksichtigungszeit für zwei Kinder anzuheben. Während der Kindererziehungszeit sind die Entgeltpunkte jedoch nicht unterdurchschnittlich und eine Anhebung somit nicht erforderlich.

      Für den Hochschulbesuch wird im Versicherungsverlauf im Regelfall eine sogenannte Anrechnungszeit anerkannt. Liegen Kindererziehungszeit und Anrechnungszeit nebeneinander, wird diese Zeit bei im Rahmen der Rentenberechnung etwas anders berücksichtigt. In den allermeisten Fällen ergeben sich hierdurch jedoch keine oder höchstens minimale Veränderungen an der Rentenhöhe.

      All diese Berechnungsvorschriften sind im Programm, mit dem die Deutsche Rentenversicherung die Renten berechnet, berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt somit – solange die Versicherungszeiten vollständig geklärt sind – richtig. Hier ist nichts weiter zu veranlassen.

  35. Jens

    Hallo Zusammen, auf dem Schreiben „Klärung Ihres Versicherungskonto“, welche Beträge sind das ? Wenn ich diese mit den von der Lohnstuerbescheinigung vergleiche, sind diese auf dem Schreiben von der R-Versicherung geringer. Hat das was mit einer Bemessungsgrenze zu tun ?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Jens, bei den im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten handelt es sich um das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Bei Personen, die im Jahr mehr als die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze verdienen (2020: 82.800 €), werden nur bis zu dieser Grenze Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Daher taucht im Versicherungsverlauf auch nur dieser Betrag auf. Es kann aber auch noch andere Gründe dafür geben, warum der in der Lohnabrechnung ausgewiesene Betrag und der Betrag, der im Versicherungsverlauf steht, voneinander abweichen. Denn bestimmte Bestandteile des Entgelts, wie zum Beispiel Sonn- oder Feiertagszuschläge, sind nicht sozialversicherungspflichtig und tauchen daher auch nicht im Versicherungsverlauf auf. In der Lohnabrechnung müssten diese Lohnbestandteile aber auch gesondert ausgewiesen sein. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt wird meist durch einen Buchstaben in der Spalte „SV“ gekennzeichnet.

  36. Anonym2

    Hallo. Kann man eigentlich das, bei der DRV direkt abgegebene Formular V0410, welches mit dem Formular R0995 bestätigt wurde, formlos zurückziehen? Ist dann der vorherige „Status“ wieder hergestellt, also dass die Lücken weiterhin ungeklärt sind?

    1. Rentenfuchs

      Zu welchem Zweck? Auch wenn bereits eine Kontenklärung erfolgt ist, können im Nachhinein immer noch neue Unterlagen eingereicht bzw. neue rentenrechtliche Zeiten beantragt werden.

      1. Anonym

        Ich habe dreißig Jahre in GB gelebt, gearbeitet und auch studiert. Bin aber, in Bezug auf einige frühe Arbeitsjahre (Monate) etwas wage. Ich hab auch nicht alle Infos und Steuerauszüge. Zeugnisse werden generell im Ausland auch nicht gegeben. Wie soll ich das Formular ausfüllen. Einfach so gut es geht?

        1. Rentenfuchs

          Hi, wenn Nachweise vorliegen, ist das natürlich der Optimalfall. Doch insbesondere bei Tätigkeiten in anderen EU-Staaten ist es so, dass diese im Regelfall auch bei der ausländischen Rentenversicherung erfasst werden, mit der die Deutsche Rentenversicherung dann Kontakt aufnimmt. Könnte also auch ohne umfangreiche Nachweise klappen. Würde daher an deiner Stelle die Zeiten unbedingt angeben – im Zweifel halt mit ungefähren Zeiträumen. Mehr als Nicht-Anerkennen kann die Rentenversicherung nicht. Und sollten doch später nochmal Nachweise auftauchen, kannst du die Kontenklärung auch noch jederzeit wiederholen.

  37. Anonymous

    Super. Danke. Klasse Übersicht. Trockenes Thema ziemlich aufgelockert und eingängig dargestellt.

  38. Joe Sieve

    Gut und verständlich erklärt. Habe gestern meine Kontenklärung zur Pot gebracht. Bei mir fehlt bisher auch der Zusatz PFLICHTBEITRAGSZEIT BERUFLICHE AUSBILDUNG.

    1. Guido Liehr

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      auch ich habe dieses Problem bei diesem Versicherungsverlauf und müsste aktiv werden ,um den Hinweis der Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung, zu bekommen Wenn ich das richtig sehe, benötige ich das Formular V0300. An welcher Stelle müsste ich das dann eintragen und neben einem Kopie des Prüfungszeugnisses und einer Kopie meines Personalsausweises, um dann die Daten der Rentenversicherung zusenden zu können.
      Mit freundlichen Grüßen

      1. Rentenfuchs

        Hallo,
        im Antrag V0100 gibt es unter Punkt 7.1 die Frage, ob Zeiten der Berufsausbildung zurückgelegt wurden.

        1. Anonymous

          vielen,vielen Dank

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