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Eine Kontenklärung ist zwar mit Arbeit verbunden, ermöglicht jedoch einen besseren Überblick über die Rentenanwartschaften.

Kontenklärung – Was sich dahinter verbirgt

Früher oder später meldet sich die Rentenversicherung bei jedem, der in das gesetzliche Rentensystem eingezahlt hat, und fordert zur Klärung der fehlenden Versicherungszeiten auf. Im Weiteren lest ihr, was sich hinter dem Begriff der “Kontenklärung” verbirgt und worauf es hierbei zu achten gilt.

Im Regelfall wird die Rentenversicherung euch im Alter von 43 Jahren zur Klärung des Versicherungskontos auffordern, sofern der Rentenversicherung eure aktuelle Adresse bekannt ist und bisher keine Kontenklärung stattgefunden hat.

Vor dem 43. Lebensjahr muss eine Kontenklärung durchgeführt werden, wenn ihr euch scheiden lasst, da infolge der Scheidung ein sogenannter Versorgungsausgleich vorgenommen wird.

Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, sich auch vor dem 43. Lebensjahr schon mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und die bisher ungeklärten Zeiten ergänzen zu lassen.

Es stellt sich nur die Frage:

“Welche Zeiten sind der Rentenversicherung denn schon bekannt und welche Zeiten muss ich der Rentenversicherung selbst mitteilen?”

Automatische Datenübermittlung

Heutzutage ist es so, dass ihr euch bei vielen der für die Rentenversicherung relevanten Zeiten nicht darum kümmern müsst, dass diese in eurem Versicherungsverlauf gespeichert werden. Seid ihr abhängig beschäftigt, übermittelt der Arbeitgeber automatisch und ohne euer Zutun die Jahresentgelthöhe an die Rentenversicherung. Genauso verfährt zum Beispiel die Agentur für Arbeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, die Krankenkasse bei Krankengeldzahlungen und das Jobcenter für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Versicherungsverlauf

Eure einzige Aufgabe besteht darin, zu kontrollieren, ob die automatisch übermittelten Zeiten korrekt vermerkt wurden. Das heißt: Einerseits muss das Anfangs- und Enddatum kontrolliert werden und andererseits die gemeldete Entgelthöhe.

Denn selbst wenn die Meldung elektronisch erfolgt, kann es theoretisch vorkommen, dass euer Arbeitgeber oder die übermittelnde Behörde durch einen Schreib- oder Systemfehler eine falsche Meldung abgibt.

Als Kontrolle nehmt ihr einerseits eure Lohnsteuerjahresabrechnung bzw. die Meldebescheinigung, die ihr von der Behörde erhalten habt, und vergleicht diese mit den im Versicherungsverlauf vermerkten Zeiten (siehe Beispiel rechts). Der Versicherungsverlauf wird euch zusammen mit der Aufforderung zur Kontenklärung übersandt.

Stoßt ihr dabei auf einen Fehler, solltet ihr euch zeitnah mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen, die euch den Versicherungsverlauf ausgestellt hat. Dieses könnt ihr beispielsweise mithilfe des sogenannten Kontenklärungsantrags (V0100) machen, auf den unten noch weiter eingegangen wird.

Nicht automatische Datenübermittlung

Nun gibt es jedoch auch verschiedene Versicherungszeiten, die der Rentenversicherung nicht automatisch mitgeteilt werden, die dennoch für die Rentenberechnung von Bedeutung sind. Diese Zeiten können nur berücksichtigt werden, wenn ihr deren Anerkennung beantragt und der Rentenversicherung einen Nachweis vorlegt.

“Welche Zeiten müssen in der Regel nachträglich beantragt werden?”

Bei einem gewöhnlichen Versicherungsleben sind es im Regelfall zwei bis vier Arten von Versicherungszeiten, die der Rentenversicherung nicht bekannt sind und daher beantragt werden müssen:

1. Zeiten, in denen ab dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht wurde

Wenn man ab seinem 17. Geburtstag eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat, wird diese Zeit im Rentenrecht als sogenannte Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese wirkt sich zwar häufig nur in geringem Umfang oder auch gar nicht auf die Rentenhöhe aus, wird jedoch bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt. Die 35-jährige Mindestversicherungszeit muss erfüllt werden, wenn man die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten möchte, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Nachgewiesen werden kann der Schulbesuch durch das Abschlusszeugnis, aus dem das Ende der Schulausbildung hervorgeht. Wurde nach der allgemeinbildenden Schule eine Fachschule oder Hochschule besucht, empfiehlt es sich, sowohl deren Beginn als auch das Ende nachzuweisen, damit auf Seiten der Rentenversicherung keine Zweifel über den Zeitraum bestehen.

Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr werden nicht berücksichtigt. Außerdem gibt es eine Höchstgrenze für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten von 8 Jahren. Hat man, gerechnet ab dem 17. Lebensjahr, länger als 8 Jahre eine Schule oder Universität besucht, besteht für die nicht mehr berücksichtigungsfähigen Schul- und Studienzeiten, die Option Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung hat allerdings spätestens bis zum 45. Lebensjahr zu erfolgen.

2. Zeiten der beruflichen Ausbildung (mit Bezug von Ausbildungsvergütung)

Wenn ihr eine berufliche Ausbildung absolviert habt und einmal in euren Versicherungsverlauf schaut, werdet ihr euch wundern, warum ich hier schreibe, dass die “Berufliche Ausbildung” häufig nicht im Versicherungsverlauf vermerkt ist. Denn der Zeitraum, in dem ihr eure Berufsausbildung absolviert habt, wird im Versicherungsverlauf wahrscheinlich bereits als Pflichtsbeitragszeit vermerkt sein.

Nun ist es jedoch so, dass man während einer beruflichen Ausbildung in der Regel unterdurchschnittlich verdient hat. Damit sich der unterdurchschnittliche Verdienst nicht so stark auf die spätere Rentenhöhe auswirkt, hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass für Zeiten der beruflichen Ausbildung  zusätzliche Rentenpunkte gutgeschrieben werden (für maximal drei Jahre).

Die Berechnung der zusätzlichen Rentenpunkte kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn der Rentenversicherungsträger weiß, dass ihr eine berufliche Ausbildung absolviert habt. Steht in eurem Versicherungsverlauf für den Zeitraum der Berufsausbildung der Vermerk “Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung”, müsst ihr nicht weiter aktiv werden. Andernfalls solltet ihr euren Ausbildungsvertrag oder euren Gesellen- / Gehilfenbrief bei der Rentenversicherung einreichen, damit der entsprechende Vermerk ergänzt werde nkann.

3. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (in Deutschland)

Wer in Deutschland ein Kind erzieht, dem werden hierfür zwei verschiedene Arten von Zeiten im Versicherungsverlauf gutgeschrieben.

Für einen Zeitraum von 36 Monaten (24 Monate, wenn das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde) nach dem Monat der Geburt des Kindes erhält ein Elternteil die sogenannte Kindererziehungszeit. Durch die Kindererziehungszeit wird der Elternteil rententechnisch so gestellt, als wenn er für eine Dauer von zweieinhalb bzw. drei Jahren wie ein Durchschnittsverdiener Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte.

Bis zum 10. Lebensjahr gibt es zudem die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit. Diese ist zum einen zur Erfüllung der 35-jährigen und 45-jährigen Mindestversicherungszeit relevant und kann sich zum anderen positiv auf die Rentenhöhe auswirken. Positive Auswirkungen auf die Rentenhöhe können  eintreten, wenn neben der Kinderberücksichtigungszeit eine Erwerbstätigkeit mit unterdurchschnittlichem Verdienst ausgeübt wird oder wenn sich die Kinderberücksichtigungszeiten von zwei Kindern überlagern.

Sowohl die Kindererziehungszeit als auch die Kinderberücksichtigungszeit wird nur im Versicherungsverlauf eines Elternteils vermerkt. Laut Gesetzgeber sollen die Zeiten dem Elternteil zugerechnet werden, welches die Kinder überwiegend erzogen hat. Bei gleichem Umfang der Erziehung, wird die Zeit der Kindesmutter gutgeschrieben. Um die Kindererziehungszeiten anzuerkennen, benötigt der Rentenversicherungsträger eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes.

Die Aussage “Nur ein Elternteil erhält die mit der Kindererziehung verbundenen Zeiten” ist so zu verstehen, dass pro Kalendermonat die Zeit nur einem Elternteil zugerechnet werden kann. Es ist jedoch durchaus möglich, die Kindererziehungszeiten in unterschiedlichen Monaten zwischen den Eltern aufzuteilen.

Beispiel:

Die ersten zwölf Monate nach der Geburt wird das Kind von der Mutter erzogen. Somit erhält diese die Kindererziehungszeit. Nach den zwölf Monaten übernimmt der Vater den überwiegenden Teil der Erziehung für zwei Jahre, sodass dieser zwei Jahre lang die Kindererziehungszeit erhält. Erziehen die beiden Elternteile nach den drei Jahren zu gleichen Anteilen, ist die Kinderberücksichtigungszeit wieder der Mutter zuzuerkennen.

Wenn Kinder  im Ausland erzogen wurden, sind weder die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit noch für eine Kinderberücksichtigungszeit erfüllt.

Frauen, die im Ausland ein Kind bekommen haben, sollten der Rentenversicherung dennoch die Geburt durch eine entsprechende Urkunde nachweisen. Für im Ausland geborene Kinder wird zumindest im Zeitraum der gesetzlichen Schwangerschafts- und Mutterschutzfristen eine Anrechnungszeit gutgeschrieben, die sich sogar rentensteigernd auswirkt. Diese Anrechnungszeit erhalten natürlich auch Mütter, die ihr Kind in Deutschland bekommen haben.

War die Mutter bei Geburt des Kindes älter als 25, wird die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz nur dann berücksichtigt, wenn unmittelbar vor den Schutzfristen eine für die Rentenversicherung relevante Zeit lag. Dieses ist bei ausländischen Personen häufig nicht der Fall.

4. Versicherungszeiten, die in Ländern der EU oder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zurückgelegt wurden (Auslandszeiten)

Ihr fragt euch wahrscheinlich: “Warum benötigt die deutsche Rentenversicherung Angaben zu im Ausland zurückgelegten Zeiten?”.

Zwischen Deutschland und vielen anderen Staaten bestehen sogenannte Sozialversicherungsabkommen. Durch die Sozialversicherungsabkommen wird gewährleistet, dass auch die ausländischen Versicherungszeiten bei den verschiedenen Mindestversicherungszeiten in Deutschland mitzählen. Außerdem können sie sich gegebenenfalls über Durchschnittsberechnungen positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirken.

Die Rentenzahlungen im Alter werden jedoch trotz Sozialversicherungsabkommen von jedem Land eigenständig erbracht. Wer also in Deutschland und in Frankreich gearbeitet hat, erhält im Alter sowohl eine Zahlung aus Deutschland als auch aus Frankreich. Der Vorteil eines Sozialversicherungsabkommens bei der Rentenantragsstellung liegt darin, dass durch den Rentenantrag in einem Land automatisch die Rente im anderen Land beantragt wird. Der Antragsaufwand für den Rentenantragssteller wird also deutlich gesenkt.

Mit welchen Ländern besteht ein Sozialversicherungsabkommen?

  • Ein Sozialversicherungsabkommen besteht mit allen Ländern der europäischen Union sowie mit Norwegen, Schweiz, Island und Liechtenstein
  • Ein Sozialversicherungsabkommen existiert ebenfalls mit Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien Philippinen, Südkorea,  Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA

Hat man in anderen als den aufgeführten Ländern gearbeitet, ist dieses für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung.

Wie mache ich die oben aufgeführten Zeiten nun konkret bei der Rentenversicherung geltend?

Damit die Rentenversicherung die oben aufgeführten Zeiten in eurem Versicherungsverlauf ergänzt, müsst ihr einen Antrag stellen.

Zwangsläufig auszufüllen ist bei einer Kontenklärung der Hauptantrag V0100. In Abhängigkeit davon, welche Zeiten ihr konkret geltend machen wollt, müsst ihr diesen Antrag um weitere Anträge ergänzen.

Folgende Fragen solltet ihr euch beim V0100 genauer anschauen:

Frage 3.1: Fehlen in eurem Versicherungsverlauf Zeiten, in denen ihr aufgrund einer Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habt oder für die Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel Zeiten des Wehr- und Zivieldienstes), sind diese hier anzugeben (Beitragszeiten). Im Optimalfall verfügt ihr noch über einen Nachweis, dass in diesen Zeiten tatsächlich Beiträge von eurem Gehalt abgezogen wurden.

Hier gebt ihr auch an, wenn die Meldungen nicht vollständig, für einen unkorrekten Zeitraum oder in falscher Höhe erfolgt sind.

Frage 3.1 im Kontenklärungsantrag

Frage 3.2: Habt ihr in der ehemaligen DDR gearbeitet und sind diese Zeiten noch nicht in den Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen worden, müsst ihr für diese Zeiten zusätzlich den Vordruck V0700 ausfüllen. Der Nachweis erfolgt, sofern vorhanden, über den Sozialversicherungsausweis der DDR.

Fragen 4.1 – 4.5.1: Wenn ihr im Ausland gearbeitet habt (bei den unter 4.3 aufgeführten Ländern genügt sogar, dort nur gewohnt zu haben), müsst ihr hier entsprechende Angaben machen.

Frage 5.1: Hier müsst ihr “Ja” angeben, wenn ihr Anrechnungszeiten wie Schul- und Studienzeiten oder Zeiten des Mutterschutzes geltend machen wollt. Konkret werden diese Zeiten auf dem Vordruck V0410 vermerkt. Zeiten des Mutterschutzes sind unter Frage 3 anzugeben, Schul- und Studienzeiten unter der Frage 5.1 des V0410. Hier können zudem Zeiten angegeben werden, in denen man arbeitslos oder ausbildungssuchend gemeldet war und keine Leistungen erhalten hat.

Frage 5.1 im Kontenklärungsantrag

Frage 6.1: Sofern Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden sollen, ist die Frage zu bejahen und der Vordruck V0800 zu ergänzen. Auf diesem werden die Angaben zu den Kindern gemacht, inwieweit diese in Deutschland erzogen wurden und welches Elternteil die Kinder überwiegend erzogen hat. Erfolgt die überwiegende Erziehung durch den Vater oder teilweise alleine und teilweise mit dem anderen Elternteil ist für jedes Kind zusätzlich der Vordruck V0805 zu ergänzen.

Frage 7.1: Fehlt bei euch bisher der Eintrag “Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung”, obwohl ihr eine betriebliche Ausbildung absolviert habt? Dann müsst ihr an dieser Stelle Angaben zu eurer Ausbildung machen.

Frage 7.1 im Kontenklärungsantrag

Alle anderen Fragen des Vordrucks, auf die hier nicht näher eingegangen wurde, werden natürlich nicht ohne Grund gestellt. Sie sind häufig jedoch nur in Einzelfällen relevant. Ihr solltet diese dennoch mit Verstand lesen und, sofern sie auf euch zutreffen, wahrheitsgemäß beantworten.

Die Antragsformular könnt ihr einerseits als PDF ausfüllen. In diesem Fall übersendet ihr den Antrag dem für euch zuständigen Rentenversicherungsträger postalisch. Eine anderer Möglichkeit ist der Online-Service der Deutschen Rentenversicherung, über den ihr den Antrag vollständig online stellen und verschicken könnt.

Den Online-Service der Rentenversicherung findet ihr unter folgendem Link. Nach der Eingabe eurer Rentenversicherungsnummer wählt ihr am besten die “Unterstützung durch den Antragsassistenten” der Rentenversicherung. Euer Anligen betrifft das Versicherungsverhältnis. Sofern ihr nur eine bestimmte Zeit (z. B. Kindererziehungszeit oder Schulzeit) ergänzen wollt, wählt ihr den entsprechenden Punkt. Eine vollständige Kontenklärung wird durchgeführt, wenn ihr “Mein Versicherungskonto soll geklärt werden” auswählt. Ab hier beantwortet ihr nach und nach alle gestellten Fragen und übersendet den ausgefüllten Antrag elektronisch an die Rentenversicherung.

Noch mehr Informationen zum Antrag auf Kontenklärung V0100 gibt es in meinem Video: Kontenklärung erklärt! Wie den Antrag V0100 ausfüllen?

Wem das Ausfüllen der Antragsformulare trotz der obigen Anmerkungen zu kompliziert ist oder bei wem irgendwelche Besonderheiten vorliegen, hat auch die Möglichkeit, den Antrag in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Mitarbeiter der Rentenversicherung unterstützten einen dort kostenlos bei der Antragsstellung.

Habt ihr noch Fragen zur Kontenklärung oder Anmerkungen? Schreibt diese gerne in die Kommentare!

Dieser Beitrag hat 76 Kommentare

  1. Adil Serhan Sahin

    Hallo und einen schönen Tag,

    Vielen Dank für das hilfreiche Video. Es hat mir beim Ausfüllen des Formulars V0100 viel Zeit erspart. Ich habe noch eine technische Frage. Ich möchte meine Studienzeit hinzufügen (Berufliche Oberschule, BA und MA, alle im Ausland). Zu diesem Zweck wird in Frage 5 des Formulars V100 angegeben, dass ich das Formular V0410 verwenden muss.

    Vordruck V0410 hat wiederum Frage 5 für die Studienzeit. Allerdings gibt es nur ein Feld für alle. Zwischen meinem BA- und MA-Studium gibt es eine Lücke;

    1997 – 2001: Berufliche Oberschule
    2001 – 2006: BA
    2010 – 2013: MA

    Wie soll ich hier die Zeit angeben? Als durchgehendes Studium von 1997 bis 2013 (mit offiziellen Unterlagen, die die Zeit belegen, und die DRV sucht und rechnet nach den Unterlagen), oder soll ich es in zwei Abschnitte unterteilen, nämlich von 1997 bis 2006 (für Berufliche Oberschule und BA) und einen weiteren von 2010 bis 2013 für MA?

    Vielen Dank schon mal.

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

      Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
      Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

      Die echte Person!

      Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
      Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

      Sie sollten die Zeiten so genau wie möglich angeben, also getrennt.

      1. Adil Serhan Sahin

        Vielen Dank für die Antwort.

  2. Roland M

    Hallo, ich habe mir zum Eintritt in mein Beamtentum die drei Jahre Arbeit als Angestellter Lehrer die Rentenbeiträge ausbezahlen lassen – Bafögrückzahlung…)- damals bin ich so beraten worden. Nun bin ich 63, inzwischen nicht mehr verbeamtet , arbeite als angestellter Lehrer und möchte vorzeitig in den Ruhestand gehen. Nun werden mir alle Ausbildungs- und Schul- wie Zivildienstzeiten bei der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nicht anerkannt, da sie unmittelbar vor dem Auszahlungszeitraum lagen. Das ist ein schwerer Schlag – gibt es da Moglichkeiten, die zu prüfen wären?

    Herzlichen Dank
    Roland

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

      Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
      Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

      Die echte Person!

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      Hallo Roland, tatsächlich sehe ich da wenig Erfolgsaussicht: Es dürfte bereits schwierig werden, der Rentenversicherung nachzuweisen, dass eine Falschberatung vorgelegen hat. Denn mindestens der Bescheid über die Beitragserstattung wird einen Hinweis enthalten haben, dass alle Versicherungszeiten bis zum Zeitpunkt der Beitragserstattung unwiderruflich verloren sind. Und selbst im Falle einer Falschberatung müsste man argumentieren, warum Sie sich anders entschieden hätten, wenn Ihnen bewusst gewesen wäre, dass alle zurückgelegten Versicherungszeiten verloren sind. Ich gehe mal davon aus, dass Sie damals nicht wussten, dass Sie nicht bis zum Pensionseintritt verbeamtet sein werden und Sie die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung daher nochmal wieder brauchen werden. Die Rentenversicherung würde also argumentieren, dass durch die Falschberatung – wenn es denn eine gewesen ist – kein Schaden entstanden ist, weil Sie sich auch bei korrekter Beratung voraussichtlich für die Erstattung entschieden hätten.

  3. Hedwig

    Hallo Rentenfuchs
    Wo bekomme ich Hilfe bei Deutsche Rentenantrag für die Schweiz .
    Danke
    Hedwig

  4. MKS

    Hi,

    Dear Pension Fox,

    I have received a letter from DRV (V1053), where they have mentioned some specific time periods – those are the times when i was working and doing part time job, and paid compulsory pension contributions through my job. As i was enrolled at university during these times. However i was working more during this time, and had less uni.

    My pension history says i have paid around 68 contributions with pflichbeitrage. How would they proceed it now? Out of 68 months i have paid around 48months during my student times. Will they reduce this time period or how would they calculate it?

    Looking forward to your feedback.

  5. Aniri

    Hallo
    Ich habe Frage zur Kontenklärung erhalten. Im Schreiben der Rentenversicherung wird noch um die Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung sowie Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gebeten. Formular V1053-00.
    Ich bin mir nicht sicher was genau die Rentenversicherung jetzt noch wissen möchte. Möchten die RV wissen, ob ich während der Beschäftigung mehr für das Unternehmen gearbeitet habe oder mehr für die Bachelorarbeit dort anwesend war. Was wäre denn in Bezug auf die spätere Rente besser?
    Ich habe studiert und habe über 6 Monate die Bachelorarbeit (Studienzeit) in einem Unternehmen geschrieben. Während dieser Zeit war ich sozialversicherungspflichtig (Brutto ca 1400€/Monat) angestellt. Diese Zeit ist doch dann Beitragszeit (Pflichtbeiträge) und gleichzeitig dann auch Anrechnungszeit.
    Wenn die Zeit nur Anrechnungszeit wäre, würde das ja keinen Einfluss auf die spätere Höhe der Rente haben, oder?
    Oder handelt es sich, wenn es als schulische Ausbildung anerkannt wird, hier um eine sogenannte beitragsgeminderte Zeit. Und durch diese erhält man dann pro Monat 0,0625 Entgeltpunkte/Monat, also vielleicht mehr als ich durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesen 6 Monaten eingezahlt habe?
    Also was ist quasi der Unterschied, ob diese 6 Monate als schulische Ausbildung anerkannt wird oder nicht?
    Welches ist denn die Ausbildungsstätte während der Durchführung der Bachelorarbeit, die Fachhochschule oder das Unternehmen, bei dem ich dieser Zeit angestellt bin.
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

  6. Claus Müller

    Guten Morgen,
    ich stehe kurz vor der Rente. Eine Kontenklärung ist geplant.
    Von 2004 bis 2007 war ich ein sogenannter “Selbständiger für nur einen Auftraggeber und ohne eigene Mitarbeiter”. So nannte man damals Scheinselbständige.
    Dies hat sich aus meiner vorherigen Arbeitslosigkeit entwickelt, als “Ich-AG” mit Förderung vom Arbeitsamt.
    Eine Prüfung, ob RV-Pflicht besteht, wurde von keiner Stelle durchgeführt.
    Es wurden keine Beiträge zur RV gezahlt, weder vom einzigen Auftraggeber, noch von mir. Ich habe dann private Altersvorsorge betrieben, mittels Basis-Rente (Rürup).
    Macht es Sinn, dies bei der Kontenklärung anzugeben und nachträglich diese Rentenjahre sowie Beiträge zu erreichen?
    Vor 2004 und nach 2007 bis heute war/bin ich wieder normaler Arbeitnehmer, mit kompletter SV-Pflicht.
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Claus Müller

  7. M

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    Erst einmal vielen Dank für die Arbeit und Energie die Sie/Du hier reinsteckst. Wie man an den Kommentaren sehen kann ist ein Service wie dieser sehr nötig. Vielen Dank auch für die sehr anschaulich erklärten Videos auf Youtube.

    Ich bin Deutscher, Anfang 50 und lebe seit über 25 Jahren im Europäischen Ausland.

    Zwei Fragen:
    (1) Bzgl Schulausbildung vs. Fachhochschulreife

    Im Rentenverlauf wird die Fachhochschulreife ( 9 Monate ) die ich ende der 80s Jahre machte als Schulausbuilding deklariert.

    Gibt es einen Unterschied, bzgl. der Berechnung der Rentenpunkte zwischen einer Schulausbildung und eine Fachhochschulreife? Ähnlich wie bei der Berufsausbuilding ( “Beitragszeit mit Pflichbeitägen” vs “Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung” )?

    (2) “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” vs “Hochschulausbildung”:

    In meinem gegenwäertigen Rentenverlauf wird die Zeit während der ich meine Diplomarbeit geschrieben habe ( 7.5 Monate ) als “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” deklariert (da das Unternehmen damals Rentenversicherungsbeiträge zahlte) und gleichzeitig überschneiden sich die im Rentenverlauf als Hochschulausbuildung deklarierte Zeit ( Fachhochschule ) mit der Diplomarbeitszeit ( die Hochschulausbildungs-Zeit endet zur gleichen Zeit als die Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen = Diplomarbeit ).

    Ich denke mal das nur eine diese zwei Zeiten zu den Rentenpunkten beiträgt? Würde es eine Rolle spielen bzgl. der Berechnung der Rentenpunkte ob diese Zeit als “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” oder als “Hochschulausbuilding” herangezogen wird?

    MfG und Vielen Dank für Deine/Ihr Arbeit – sowie eine gute Woche.
    M

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

      Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
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      Hallo M, vielen Dank für dienen Kommentar. Die Fragen beantworte ich dir gerne:

      Zu 1)
      Im Rentenrecht wird zwischen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung differenziert. Direkte Entgeltpunkte gibt es dabei nur für Fachschulzeiten. Bei der Fachhochschulreife handelt es sich um eine reguläre Schulausbildung. Die Zeit ist bei Ihnen also korrekt vermerkt.

      Zu 2)
      Die Zeit ist korrekt vermerkt. Für die Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen gibt es unmittelbar Rentenpunkte, für die Hochschulzeit nicht. Dass die Zeiten nebeneinander liegen, hat keine negativen Auswirkungen – im Einzelfall kann sich dies sogar positiv auf die Rentenhöhe auswirken (Stichwort „beitragsgeminderte Zeit“).

  8. Regine

    Hallo Rentenfuchs,
    Erstmal herzlichen Dank für die hilfreichen Infos!
    Ich bin 50 Jahre alt und möchte für 2022 noch vor Ende März rechtzeitig einen Teilbetrag an die DRV Bund überweisen.
    Ich habe dort die Bankverbindung angefragt. Die Voraussetzung erfülle ich mit 23 Berufsjahren und 8 Jahren Schule plus Studium komme ich auf 31 Jahre und damit erreiche ich vor meinem 60. Lebensjahr die erforderlichen 35 Jahre Wartezeit. Ich würde mit 43 bereits zur Kontenklärung von der DRV kontaktiert und habe die Unterlagen damals abgegeben. Deswegen hoffe ich nun ohne vorherigen formellen Aufwand einfach die 1.320,60 Euro überweisen zu können. Oder ist die DRV berechtigt das ausgefüllte Formular VO210 voran einzufordern?
    Ich habe noch ein zweites Anliegen. Ich habe im Jahr 2000 für meine auf die Wartezeit anrechenbaren Jahre zwischen 17 und 25 Jahren freiwillige Beträge eingezahlt. Nachträglich gesehen nicht so ideal, da ich in Hinsicht auf die Wartezeit besser für den Teil des Studiums nach dem 25. Lebensjahr eingezahlt hätte, sowie für das Jahr zwischen 16 und 17… War das dann doch eher verschwendete Geld?
    Vielen Dank vorab für Infos!

  9. Karin

    Lieber Rentenfuchs, ich bin 42 Jahre alte und habe eine Kontenklärung angefordert.

    Ich habe insgesamt 1.125 “Fehltage”
    die meisten kann ich nicht belegen, da ich in als Jugendliche oder junger Erwachsene öfter mal für ein paar Monate verreist bin und mich weder um Krankenversicherung noch um Rentenversicherung gekümmert habe. Ich habe schon einen Termin für einen Rentenberatung.

    Was passiert wenn man Fehltage nicht belegen kann? Kann man Fehltage nachzahlen? Falls ja, was kostet ein Tag?
    Oder wie wird das berechnet?

    Hätte gerne Info BEVOR ich Beratungstermin habe um ggf. noch etwas vorzubereiten o.ä.

    Beste Grüße

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

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      Liebe Karin, eine Nachzahlung für Lücken im Versicherungsverlauf – sofern es sich nicht um eine Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten handelt – ist leider nicht möglich. Wenn in den Zeiten keine rentenrechtlich relevanten Tatbestände liegen, müssen Sie hier auch nichts belegen. Dann bleibt im Versicherungsverlauf für diese Zeiten halt eine Lücke. Kleinere Lücken im Versicherungsverlauf sind auch kein großes Problem. Auf die 35-jährige Mindestversicherungszeit, die man zum Beispiel für die Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen benötigt, kommt man meist auch trotz Lücke. Schwierig wird es wenn dann bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Aber dann ist das so. Im Nachhinein lässt sich hier meist nicht mehr viel ändern – es sei denn, es fehlt nur ein Jahr, dann könnte man ggf. noch für die Zeit zwischen 16 und 17 Beiträge nachzahlen.

  10. Egon Wendt

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    meine Rente wurde für die Jahre 1970 bis 1975 falsch berechnet. Mir ist zu meinem Nachteil nur mein Abendstudium ( DDR ) zu Grunde gelegt worden und nicht mein Verdienst bzw. Pflichtbeitrag meiner parallel laufenden regulären Tätigkeit.
    Die Definition ” Abendstudium ” ist im Internet auch nicht ausführlich beschrieben, es wird immer auf Direktstudium verwiesen.
    Ich habe in einem Diagramm die Ungerechtigkeit erst feststellen können. Nach kurzer Einschätzung liegt der Fehler bei 2,5…3 Entgeltpunkten. 1998 bin ich in Rente gegangen, mir ist da eine große Summe an Altersrente verloren gegangen.
    Gibt es inzwischen eine Neuregelung in diesem Fall. Mein Widerspruch damals an die BFA Berlin wurde abgelehnt. Das Unrecht kann ich nicht so weiteres hinnehmen in der heutigen Zeit.
    Ich bitte um ihre Hilfe zur Klärung meines Falles.
    Mit freundlichen Grüßen
    Egon Wendt

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

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      Lieber Herr Wendt, erfolgte während der Erwerbstätigkeit neben dem Abendstudium eine Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Sie nachweisen können (zum Beispiel über den Sozialversicherungsausweis der DDR)?

  11. Kai Ahnung

    Hallo!

    Ich versuche zu verstehen, was dieser Text wirklich damit gemeint ist. Siehe unten:

    “Schon jetzt bitten wir um Übersendung eines Geburtnachweises. Die Übersendung eines Geburtnachweises ist nicht notwendig, wenn Sie eine Bestätigung Ihrer Personenstandsdaten im Antragsformular auf Kontenklärung anhand des Personalausweises oder des Reisepass von der antragaufnehmenden Stelle z.B. Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, andere Sozialleistungsträger, Versicherungsämter, Gemeindeverwaltungen vornehmen lassen.”

    Muss ich mein Geburtsurkunde darlegen? Und warum ausgerechnet Geburtsnachweis?

  12. Anonymous

    2014 Wurde meine Rente von der DRV berechnet.Der Versicherungsverlauf war schon seit Jahren abgeklärt
    jetzt im Jahr 2022 meldet sich die DRV und bittet mich , wegen Prüfung des Grundrentenzuschlags
    um Mithilfe . Sie hat 3 verschiedene Zeiten erwähnt. Sie wollen wissen ob ich ausser Arbeitslosengeld , oder Unterhaltsgeld , Übergangsgeld Bezüge von Arbeitslosengeld ,
    Arbeitslosengeld II oder andere Zuwendungen bekommen habe . Ich gehe davon aus das nur
    diese 3 angegebenen Zeiten gemeint sind , Dabei steht im Versicherungsverlauf ganz klar drin, das es sich bei diesen Kurzfristigen Zeiten, um Arbeitslosengeld handelt
    Sie haben mir ein Formular zum Ausfüllen geschickt,
    muss ich das ausfullen. Habe jetzt die 3 Zeitanfragen ausgefüllt
    ich schicke der DRV eine Kopie vom Versicherungsverlauf. Ist das dann so ok, Ich weiß nicht warum die DRV, alles doppelt braucht .Sie haben behauptet diese Zeiten seien nicht im Versicherungs verlauf Danke im voraus führe Bemühungen

    1. Rentenfuchs

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      Guten Tag, die Anfrage der DRV hängt damit zusammen, dass aus dem Versicherungsverlauf nicht klar hervorgeht, um welche konkreten Zeiten der Arbeitsförderung es sich handelt. Denn während Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe ausdrücklich keine Grundrentenzeiten sind, gibt es auch Zeiten der Arbeitsförderung, die als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Dies sind beispielsweise Zeiten, in denen Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld gezahlt wurde. Ich würde Ihnen empfehlen, der DRV mitzuteilen, welche Art von Leistung Sie in den betreffenden Zeiten erhalten haben, sodass diese prüfen kann, ob diese bei den Grundrentenzeiten mitzuzählen sind oder nicht.

  13. C

    Kann ich auch jedes Jahr eine Kontenklärung machen? Ich habe einen versicherungsfreien Minijob und würde dadurch bei meinen Wartezeit Monaten profitieren da diese immer aufgerundet werden .

  14. Nanine

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    ist eine Klärung des Versicherungskontos immer möglich?
    Ich habe ein Anschreiben dazu Ende November 2021 bekommen, bisher aber zeitlich nicht geschafft mich darum zu kümmern. Nun habe ich einen Feststellungsbescheid erhalten. Ist es nun für eine Klärung meines Versicherungskontos zu spät?

    Über eine Antwort freue ich mich.

    Grüße
    N.

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

      Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
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      Da müssen Sie sich keine Gedanken machen. Fehlende Versicherungszeiten können noch bis zum Rentenbeginn (und darüber hinaus) nachgetragen werden.

  15. Marion

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    inwiefern haben Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Einfluss auf die Rentenhöhe. In meinem Fall gab es zwischen Kindererziehungszeiten und einer vom Arbeitsamt unterstützen Weiterbildung einen Zeitraum, indem ich kein Arbeitslosengeld und keine AL-hilfe erhielt. Da dann die vorgesehene Weiterbildungsmassnahme ausfiel und es noch 2 Wochen dauerte, bis ich in eine andere vermittelt werden konnte, reichte die Zeit des UHG-Bezuges dann erneut nicht aus, um danach ALG zu beziehen (da die UHG-Massnahme unter einem Jahr dauerte). Kann der Nachweis der Meldung beim Arbeitsamt einen Einfluss auf Wartezeiten oder Rentenhöhe haben?

    Vielen Dank für deine Mühe und ein schönes Wochenende!

  16. Andreas

    Hallo, die “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen” ist deutlich geringer als mein Gehalt. Ist das normal?

    1. Rentenfuchs

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      Entscheidend ist, wie hoch das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist, das in Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen wird. Dieses müsste identisch mit dem im Versicherungsverlauf vermerkten Entgelt sein. Unterschiede zum ausgezahlten Gehalt können sich dadurch ergeben, dass bestimmte Gehaltsbestandteile nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und somit bei der Rentenberechnung auch nicht berücksichtigt werden. Dies können beispielsweise steuerfreie Zuschläge sein oder auch Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge.

  17. Felix

    Sehe ich richtig, dass sich Frage 7.1 nur auf betriebliche Ausbildungen bezieht und andere Arten der Berufsausbildung (z.B. Studium) zu den Anrechnungszeiten (Frage 5.1 und Formular V0410) gehören?

    1. Rentenfuchs

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      Genau richtig!

  18. Anon

    Ich habe bei der Kontenklärung dummerweise wahrheitsgemäß angegeben, ein halbes Jahr im Ausland gelebt/studiert zu haben. Da ich dort nicht gearbeitet habe/keine Beiträge bezahlt habe/nicht dort sozialversichert war, ist es aus Informationen, die die DRV selbst auf ihrer Website bereitstellt, relativ offensichtlich, dass ich in diesem Land keinen Rentenanspruch habe. Die DRV möchte das aber mit dem Land klären und wartet nun seit 2,5 Jahren auf Antwort. D.h. seit 2,5 Jahren läuft die Kontenklärung, bekomme ich keine Renteninformationen mehr, kann keine Beiträge für Schulzeiten nachzahlen, etc.
    Komme ich irgendwie aus dem Irrsinn wieder raus?

    1. Rentenfuchs

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      Hm…schon einmal versucht, das Gespräch mit der DRV zu suchen? Wenn es lediglich um die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten geht, würde ich persönlich wahrscheinlich einfach den Antrag V0080 stellen – mit dem Hinweis, dass dieser zeitnah bearbeitet werden soll, da man möglichst bald die Nachzahlung leisten möchte.

      1. Anon

        Ja, habe ich. Solange ein Antrag (hier: Kontenklärung) läuft, wird kein weiterer Antrag bearbeitet (z.B. Nachzahlung).

        Laut Internet ist es möglich, den Antrag auf Kontenklärung zurückzuziehen. Hat jemand damit Erfahrung?

  19. Tanja

    Hallo Rentenfuchs,
    ich werde in Kürze den Rentenantrag für meinen Vater ausfüllen und bin die Unterlagen durchgegangen. Bei der Frage 5.1 Beitragszeiten im Inland (Antrag Stand 2020): Haben Sie Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind.?
    Mein Vater ist noch regulär Erwerbstätig und geht erst nächstes Jahr in Regelaltersrente. Ich wundere mich sehr, warum nach Beitragszeiten gefragt wird, da der Arbeitgeber die Beiträge ja wie gewohnt abführt und dies der Rentenversicherung vorliegen sollte. Die Rentenversicherung hat von sich aus das Kreuz bei ja gesetzt im Antrag ab dem Zeitraum 01.01.2021. Dem Antrag lag der Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2020 bei. Soll hierbei die reguläre Tätigkeit meines Vaters nochmals aufgeführt werden vom 01.01.2021 bis zum Rentenbeginn? Muss dies mit Gehaltsbescheinigungen belegt werden?
    Vielen Dank Vorab für eine Info.

    1. Rentenfuchs

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