Ich habe mein Leben lang körperlich hart gearbeitet, war nie arbeitslos und habe immer meine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und soll nun bis 67 arbeiten? Da haben wieder Leute Gesetze gemacht, die keine Ahnung davon haben, wie es im wahren Leben abgeht.
Derartige Aussagen sind sowohl im privaten als auch im öffentlichen Rahmen nichts Ungewöhnliches.
In diesem Beitrag soll die Altersrente für langjährig Versicherte näher betrachtet werden, die anders als die Regelaltersrente die Möglichkeit bietet, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Altersrente für langjährig Versicherte
Die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, wirkt auf den ersten Blick verlockend . Bevor ich darauf eingehen werde, welche Nachteile ein früherer Rentenbeginn nach sich zieht, stellt sich zunächst die Frage, wer überhaupt die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten kann.
Voraussetzungen
In § 36 SGB VI werden die beiden folgenden Voraussetzungen aufgeführt:
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Zusätzlich findet sich noch der folgende Passus:
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Der Laie könnte bei Betrachtung des Gesetzestextes stutzig werden, da hier, genauso wie bei der Regelaltersrente, die Vollendung des 67. Lebensjahres vorausgesetzt wird. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im zweiten Passus, der die vorzeitige Inanspruchnahme (bei einer entsprechenden Rentenkürzung durch Rentenabschläge) nach Vollendung des 63. Lebensjahres gestattet.
Bei Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit ist somit für jeden unter Inkaufnahme von (nicht unerheblichen) Renteneinbußen ein Renteneintritt mit 63 Jahren möglich.
Im Folgenden wird zunächst beschrieben, wie die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt werden kann.
Im Anschluss daran wird genauer auf die Rentenabschläge eingegangen.
Die Wartezeit von 35 Jahren
Anders als bei der allgemeinen Wartezeit werden bei der Wartezeit von 35 Jahren nicht nur Beitragszeiten (Genaueres zu Beitragszeiten hier) berücksichtigt, sondern alle Zeiten, die von der Rentenversicherung als sogenannte „rentenrechtliche Zeiten“ anerkannt sind.
Dazu gehören zum einen alle im Beitrag zur Regelaltersrente aufgeführten Beitragszeiten.
Jemand, der seit seinem 20. Lebensjahr bis zum 60 Lebensjahr ununterbrochen gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, hat somit neben der allgemeinen Wartezeit problemlos auch die 35-jährige Wartezeit erfüllt und könnte die Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen.
Daneben kann die 35-jährige Mindestversicherungszeit aber auch mit Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten erfüllt werden.
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind ebenfalls rentenrechtliche Zeiten und im § 58 SGB VI näher definiert.
Eine Anrechnungszeit erhält zum Beispiel die Versicherte, die während der Muttschutzfristen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann oder jemand, der zwar bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist, jedoch aufgrund der Höhe seines Einkommens keine Leistung von der Agentur für Arbeit erhält.
Auch für den Besuch einer Schule (egal, ob allgemeinbildende Schule, Fachschule oder Hochschule) wird ab dem 17. Lebensjahr eine Anrechnungszeit in den Versicherungszeiten vermerkt (allerdings für höchstens 8 Jahre).
Seit 2011 erhalten auch Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, eine Anrechnungszeit in der Rentenversicherung (zuvor wurden aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, sodass der Bezug von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 01.01.2005 – 31.12.2010 eine Pflichtbeitragszeit darstellt).
Auf die Darstellung weiterer Anrechnungszeiten werde ich hier bewusst verzichten, da die oben aufgeführten Zeiten die häufig vorkommenden Zeiten darstellen und eine umfassende Auflistung den Rahmen des Beitrags sprengen würde.
Berücksichtigungszeiten
Eine weitere rentenrechtliche Zeit, die in den Lebensläufen vieler Versicherten zu finden ist, ist die im § 57 SGB VI näher erläuterte Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Berücksichtigungszeiten sind mit Kindererziehungszeiten vergleichbar, stellen jedoch keine Beitragszeit dar.
Berücksichtigungszeiten werden einem Elternteil für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr des Kindes gutgeschrieben. (Während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes sind diese jedoch nicht relevant, da in diesem Zeitraum die wertvollere Kindererziehungszeit liegt.)
Auf die Rentenhöhe haben die Kinderberücksichtigungszeiten zwar nur einen indirekten Einfluss, sie zählen jedoch bei der Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit mit.
Hat ein Versicherter sein Kind bis zum 10. Lebensjahr erzogen, sind somit unabhängig davon, was er sonst in dieser Zeit getan hat, bereits 10 Jahre für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren zu berücksichtigen (weitere Informationen zur Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeit).
Rentenabschläge
Nachdem nun der Unterschied zwischen der allgemeinen Wartezeit und der Wartezeit von 35 Jahren deutlich sein sollte, stellt sich noch die Frage nach dem großen Nachteil des früheren Rentenbeginns: Den Rentenabschlägen
Berechnung der Rentenabschläge
Allgemein lässt sich sagen, dass für jeden Monat, den eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, deren Brutto-Höhe lebenslänglich um 0,3 % reduziert wird.
Ein Versicherter, der die Regelaltersrente mit dem 67. Lebensjahr erreicht, die Rente für langjährig Versicherte jedoch bereit mit 66 Jahren erhalten möchte, geht 12 Monate früher in Rente. Die bis zum 66. Lebensjahr angesammelten Rentenanwartschaften werden somit aufgrund des früheren Rentenbeginns um 3,6 % (12 Monate x 0,3 %) reduziert. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn, also mit 63 Jahren, ergäbe sich ein Rentenabschlag von 14,4 % (4 Jahre x 3,6 %).
Freie Wahl des Rentenbeginns
Zwischen dem 63. und 67. Lebensjahr kann jeder Versicherte, der die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt, selbst entscheiden, ob und wann er die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen möchte. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, ist zum Beispiel auch ein Rentenbeginn mit 64 Jahren und 11 Monaten oder mit 66 Jahren und 3 Monaten möglich möglich.
Versicherte, die mit 63. Jahren noch nicht die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, denen aber nur noch wenige Monate bis zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit fehlen, können die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten, sobald Sie die notwendigen Zeiten gesammelt haben.
Tabelle Rentenabschläge nach Geburtsjahr
Im folgenden findet sich eine Tabelle, aus der die Jahrgänge hervorgehen, für die besondere Regelungen hinsichtlich der Höhe der Rentenabschläge gelten.
Zwar kann die Altersrente für langjährig Versicherte unabhängig vom Geburtsjahrgang bereits mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, jedoch gibt es für die Jahrgänge 1949 – 1963 unterschiedliche Altersgrenzen, auf die bei der Bestimmung der Rentenabschläge abgestellt wird.
Wenn ein Rentner älteren Jahrgangs mit 63 in Rente geht, sind dessen Rentenabschläge somit geringer als bei einem jüngeren Jahrgang
Geburtsjahr | Alter, bis zu dem Rentenabschläge berechnet werden | |
Jahr | Monat | |
1952 | 65 | 6 |
1953 | 65 | 7 |
1954 | 65 | 8 |
1955 | 65 | 9 |
1956 | 65 | 10 |
1957 | 65 | 11 |
1958 | 66 | 0 |
1959 | 66 | 2 |
1960 | 66 | 4 |
1961 | 66 | 6 |
1962 | 66 | 8 |
1963 | 66 | 10 |
1964 | 67 | 0 |
Hierzu zwei Beispiele:
Frau X ist am 05.01.1960 geboren und möchte mit 63 Jahren in Rente gehen, also ab dem 01.02.2023. Ohne Rentenabschlag könnte Frau X die Altersrente für langjährig Versicherte bzw. die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 4 Monaten beziehen. Zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und dem abschlagsfreien liegen 40 Monate (3 Jahre + 4 Monate), sodass sich ein Rentenabschlag von 12,0 % (40 Monate x 0,3 %) ergibt.
Herr P. wurde am 05.02.1956 geboren und möchte mit 63 Jahren in Rente gehen. Er beantragt daher die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.03.2019. Rentenabschläge werden bei Jahrgang 1956 laut der obigen Tabelle bis zum 65 Lebensjahr und 10 Monaten berechnet. Zur Berechnung der Rentenabschläge wird nun ermittelt, wann Herr P. ohne Abschläge die Rente erhalten könnte. Zwischen dem Rentenbeginn mit 63 Jahren und dem Rentenbeginn ohne Abschläge liegen somit 34 Monate (2 Jahre + 10 Monate), sodass die Rente von Herrn P. um 10,2 % (34 Monate x 0,3 %) reduziert würde.
Früher in Rente ohne Rentenabschläge?
Wenn Ihr euch nun denkt: Früher in Rente gehen ist schön und gut, aber dieses teuer mit Abschlägen zu bezahlen, ist eine Frechheit, dann könnte möglicherweise die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Option sein. Diese kann zwar nicht mit 63 Jahren, aber zumindest früher als die Regelaltersrente ausgezahlt werden und hat zudem keine Rentenabschläge.
Eine andere Möglichkeit ist die Zahlung von Sonderbeiträgen zum Ausgleich des Rentenabschlags. Wer beabsichtigt, eine Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, kann ab dem 50. Lebensjahr Zahlungen an die Rentenversicherung leisten, um den Abschlag voll oder zumindest zum Teil auszugleichen. Die konkrete Höhe des Ausgleichsbetrags kann der zuständige Rentenversicherungsträger berechnen.
Vorzeitiger Rentenbeginn und Hinzuverdienst
Eine wichtige Anmerkung zum Schluss für all die Rentner, die neben Ihrer Rente weiterhin Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen wollen:
Seit dem 1. Januar 2023 wurden bei Altersrenten die Hinzuverdienstgrenzen vollständig abgeschafft. Seitdem kann neben der Rente unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.
Merkbox
2. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, wird der Brutto-Betrag lebenslänglich um 0,3 % verringert.
3.Der Rentenabschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme kann durch eine Sonderzahlung zur Rentenversicherung ausgeglichen werden.
4.Neben der Rente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.
Quelle Titelbild: S. Hofschlaeger / pixelio.de
Lieber Rentenfuchs,
ich bin am überlegen, ob ich als langj. Versicherte mit 63 Jahren in Rente gehe. Was ist denn die Bemessungsgrundlage für die 14,4% Abzug?
Die Rente, die ich mit 67 bekommen würde (wenn ja: nach welchen Kriterien werden die 48 Monate versicherungsfreien Zeiten draufaddiert?)? Oder die Rente, die ich bis dahin erworben habe? Hierzu konnte ich leider bisher keine Informationen finden und bedanke mich schon mal für die Antwort!
Hallo Rentenfuchs,
ich habe mich jetzt ein wenig mit dem Thema der Rente für „besonders langjährig Versicherte auseinandergesetzt und folgende Frage. Scheinbar gibt es keine keine „Gesetzeslücke“ in der Regelung für „besonders langjährig Versicherte“. Ich bin am 29.07.168 geboren, habe am 01.08.1984 meine Ausbildung begonnen und seit dem ununterbrochen (keine Wehrdienstzeit) für meinen aktuellen Arbeitgeber gearbeitet. Damit erfülle ich am 01.08.2029 (also 3 Tage nach meinem 61 Geburtstag) eine der Grundlagen (45 Jahre Wartezeit) für eine Rente für besonders langjährig Versicherte. Wenn ich nun zum 01.08.2021 einen Aufhebungsvertrag unterschreibe (oder ggf. unter Inkaufnahme einer Sperre des ALG I für eine gewisse Zeit) oder kündige, dann für 2 Jahre ALG I beziehe (alternative wäre auch für 2 Jahre ein 450 € Job bei meinem Arbeitgeber als „Hinzuverdienst“ möglich), kann ich dann mit 63 (also am 01.8.2031) abschlagsfrei in Rente gehen?
DANKE Gruß aus dem Sauerland
Ronald Ludwig
Sorry, ich kann den Beitrag nicht „editieren“, hier die Korrekturen der fehlerhaften Daten: Ich bin am 29.07.1968 geboren und möchte zum 01.08.2029 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Hallo Ludwig, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Personen, die 1964 oder später geboren wurden, frühestens im Alter von 65 Jahren erhalten. Hierzu empfehle ich dir mein folgendes Video: https://youtu.be/6Zg9nAXJvDY
Alternativ kannst du auch schon mit 63 Jahren in Rente gehen, dann jedoch mit einem Rentenabschlag in Höhe von 14,4 % (Altersrente für langjährig Versicherte).
Hallo Rentenfuchs, bei den Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge kommen oftmals recht stattliche Beträge zusammen – mal abgesehen von dem Steuer-Effekt einer Ausgleichszahlung über mehrere Jahre (der sich nicht immer für Jeden realisieren lässt), könnte es da nicht auch sinnvoll sein, das Geld zum Leben zu verwenden (anstatt für die Ausgleichszahlung für die Rentenkürzung) und dann abschlagsfrei zum gesetzlichen Rentenbeginn in Rente zu gehen? Also anstatt z. B. 2 Jahre früher in Rente 2 Jahre von dem Geld leben, das man sonst für die Ausgleichszahlung verwendet hätte und danach Rente ohne Kürzung?
Hallo Karsten, bei Personen, die die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, kann dies unter finanziellen Gesichtspunkten ein sinnvoller Weg sein, sofern man den Kostenfaktor „Krankenversicherung“ zum Beispiel über die Familienversicherung umgehen kann. Die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit den Ersparnissen zu überbrücken, erscheint mir weniger lukrativ. Hier müsste man im Zweifel aber nochmal genau rechnen.
Hallo. Ich bin Jahrgang 1966 und arbeite mit Ausbildung seit 08.1982 . Nun hätte ich mit Vollendung meines 60. Lebensjahres doch Anspruch auf Rente ohne Abschlag da ich schon 45 Jahre einbezahlt habe.
Oder rechne ich da was falsch ?
Würde ich mit 55 in Rente gehen hätte ich immer noch 40 Jahre Rente gezahlt, also früher in Rene mit Abschlag – oder ?
Die Mindestversicherungszeit ist nicht die einzige Voraussetzung, die man erfüllen muss, um in Rente gehen zu können. So muss man bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch ein gesetzlich festgelegtes Lebensalter erreicht haben, um die Rente erhalten zu können. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren erhalten – egal, auf wie viele Beitragsjahre man vorher kommt.
Bin Jahrgang 68, bin seit 1984 Arbeiten und dazu 70% Behinderung. Muss Ich bis 67 Arbeiten.
Bei anerkannter Schwerbehinderung und Erfüllung der 35-jährigen Mindestversicherungszeit ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn für Ihren Jahrgang bereits mit 65 Jahren möglich. Alternativ könnten Sie auch schon mit 62 Jahren in Rente gehen, müssten dann aber einen Abschlag von 10,8 % in Kauf nehmen.
Zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe ich einen eigenen Beitrag veröffentlicht: Vorzeitige Rente aus gesundheitlichen Gründen – Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Und auch auf meinem YouTube-Kanal finden Sie hierzu ein Video: Früher in Rente mit Schwerbehinderung – Wie das?
Hallo Frau Wolff,
nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Fehler nicht im Bescheid liegt, sondern in der Art und Weise, wie Ihnen die Ausgleichszahlung erklärt wurde.
Vom Verfahren her ist es nämlich so, dass man durch die Ausgleichszahlung seinen Rentenpunkte in dem Umfang steigert, dass man nach Abzug des Rentenabschlags von – in Ihrem Fall 6,3 % – wieder bei dem Betrag landet, den man ohne Abschlag erhalten hätte.
Heißt konkret: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 45 Rentenpunkte gesammelt haben, würde Sie ohne Abschlag eine Brutto-Rente von 1396,35 € erhalten. Aufgrund des Rentenabschlags werden die Punkte um 6,3 % auf 42,165 reduziert, sodass nur noch eine Brutto Rente von 1.308,38 € zu zahlen ist.
Mit einer Zahlung von ca. 21.000 € kann man 3,0256 Rentenpunkte zusätzlich erwerben, sodass man insgesamt 48,0256 Punkte hat. Von diesem Punkten wird dann ganz normal der Rentenabschlag von 6,3 % abgezogen, sodass man wieder exakt bei 45 Punkten landet. Man erhält also die Rente, die ohne Rentenabschlag ausgezahlt worden wäre.
Soweit, so gut.
Nun war Ihre Intention, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass Sie von der Ausgleichszahlung doppelt profitieren: Die Rente steigt und die Betriebsrente wird nicht mit einem Abschlag versehen, da Sie die gesetzliche Rente „ohne“ Abschlag erhalten.
Da in der Rente ja weiterhin ein Rentenabschlag berücksichtigt ist, den Sie nur der Höhe nach durch zusätzliche Punkte ausgeglichen haben, wird auch in der Betriebsrente ein Abschlag von 6,3 % berücksichtigt.
Ein Widerspruch hätte hier meiner Einschätzung nach keinen Aussicht auf Erfolg. Es sei denn, Sie möchten aufgrund dieses Umstandes erst später in Rente gehen. Dann könnten Sie mithilfe eines Widerspruchs den Rentenbeginn verschieben.
Liebe Grüße
Der Rentenfuchs
Guten Tag Herr Bäker,
letzte Woche habe ich meinen Rentenbescheid erhalten. Ab 1. März 2018 soll nun die Rente gezahlt werden, u.z. als „Altersrente für langjährig Versicherte“. Meine Anspruchsvoraussetzungen hierzu sind ab 28.02.2018 erfüllt.
Nun überlege ich aber Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen.
Hier die Sachlage:
Ich bin im April 1954 geboren und hätte normalerweise bis zur Erlangung meiner Regelaltersrente bis November 2019 arbeiten müssen.
Um vorzeitig in Rente gehen zu können habe ich vor Jahren einen RM-Beitrag von ca. 30.000 € als Ausgleich eingezahlt. Er sollte dazu verwendet werden, dass ich die Rente ohne Abschläge beziehen kann.
In der Auflistung der Entgeltpunkte wird dieser Rentenminderungs-Betrag mit 4,9160 Punkten angegeben. Meine Anfrage bei der Rentenkasse im August 2017 ergab, dass ich keinen Ausgleichsbeitrag mehr zu zahlen hätte. Alles wäre ausgeglichen.
Soweit sogut….
In der Auflistung des Bescheids ist die Summe aller Entgeltpunkte mit 54,9041 angegeben und einem Zugangsfaktor mit 1,0.
Im weiteren Verlauf der Berechnung wird nun aber plötzlich, obwohl ich die fehlenden Entgeltpunkte mit der o.g. Extrazahlung ausgeglichen habe (und dies ja noch in 2017 von der Rentenkasse bestätigt wurde), eine Verminderung meiner Rente aufgeführt. Der Verminderungswert beträgt laut der Berechnung der Rentenkasse pro Monat 0,003. Die Kasse veranschlagt die realen 21 Kalendermonate für die „vorzeitig in Anspruch genommene Rente wegen Alters“ und sie kommt auf eine Summe von 0,063.
Den Zugangsfaktor errechnet die Rentenkasse dann schließlich mit 0,937. Dadurch betragen meine persönlichen Entgeltpunkte (54,9041 x 0,937) 51,4451 und nicht die eingangs erwähnten 54,9041.
In meinem Schreiben aus dem vergangenen Jahr habe ich die Rentenkasse explizit darauf hingewiesen, dass ich den Rentenminderungsbetrag vollständig ausgleichen möchte. Denn folgendes ist dabei wichtig:
Mein Antrag einer Rente durch die ZVK (Zusatzversorgungskasse) steht noch aus. Die ZVK hat mich extra darauf hingewiesen, dass sich die Höhe dieser Rente nach derjenigen der Rentenkasse Berlin richtet. Steht im Berliner Rentenbescheid, dass ich keine Abschläge gezahlt habe, würden auch keine Abschläge der ZVK angerechnet werden in deren Bescheid.
Meine Fragen an Sie:
Denken Sie, dass mein Widerspruch Erfolg hat?
Habe ich eine Chance auf Berichtigung meines Bescheids, so dass dort nicht mehr schwarz auf weiß geschrieben steht, dass in der Rente ein Rentenabschlag mit vermindertem Zugangsfaktor enthalten ist?
Glauben Sie, dass ich die nun doch noch fehlende 0,063 Bewertungszahl ausgleichen darf, auch wenn ab 1. März 2018 offiziell meine Rente beginnt? (Soweit ich weiß darf man nach Rentenbeginn keine Zuzahlungen mehr vornehmen, oder irre ich mich?)
Mit freundlichen Grüßen
Roswitha Wolff