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Endlich in Rente…Aber wann genau? – Die Regelaltersrente

Wenn das Ende des Arbeitslebens in nähere Sichtweite rückt, werden sich die meisten Deutschen die Frage stellen, wie lange sie denn noch genau arbeiten „müssen“, bis sie endlich ihre gesetzliche Rente erhalten können. Denn  hierfür hat man ja jahrelang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

In diesem Beitrag werden alle grundlegenden Fragen zum Rentenanspruch und zum Rentenbeginn behandelt. Nachdem die verschiedenen Rentenarten allgemein vorgestellt wurden, richtet sich der Blick auf die die Regelaltersrente. Im Vergleich zu den anderen Rentenarten sind die Voraussetzungen zum Erhalt der Regelaltersrente am geringsten.


Allgemeines

Doch beginnen wir mit dem Problem, dass zu Beginn der Frage: „Wann kann ich in Rente gehen?“ steht: Die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung sehen nicht für alle Deutschen einen einheitlichen Rentenbeginn vor.

„Das, was für meinen Nachbarn gilt, muss noch lange nicht für mich gelten“.

Unterschiedliche Rentenarten

Denn in Deutschland gibt es unterschiedliche Rentenarten, die sich hinsichtlich des frühestmöglichen Rentenbeginns unterscheiden.

Welche Rentenart man selbst in Anspruch nehmen kann, hängt dabei von den im Gesetz festgeschrieben Voraussetzungen ab, die von Rentenart zu Rentenart variieren.

Doch selbst wenn zwei Personen die gleiche Rentenart erhalten können, heißt es nicht, dass sie zum gleichen Zeitpunkt in Rente gehen können. Wurden Sie in unterschiedlichen Jahren geboren, können sich die frühestmöglichen Rentenbeginne unterscheiden, da das Renteneintrittsalter als Reaktion auf den demographischen Wandels für jüngere Jahrgänge schrittweise ansteigt.

Aufgrund der Vielzahl an Regelungen und der unvollständigen oder fehlerhaften Informationen, die durch die Presse verbreitet werden, können nur wenige Deutsche mit Sicherheit sagen, wann Sie denn nun in Rente gehen können…und das trotz der jährlichen Renteninformation durch die Deutsche Rentenversicherung.

Liste der Rentenarten

Um hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, hier zunächst eine Auflistung der verschiedenen Altersrentenarten, die derzeit von der Rentenversicherung erbracht werden (vergleiche § 33 SGB VI):

1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen und
4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Bis vor einigen Jahren gab es zudem die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie die Altersrente für Frauen. Der Bezug dieser Renten war jedoch nur für Personen möglich, die vor dem Jahr 1952 geboren wurden.

Wer 1952 geboren wurde, kann spätestens seit Mitte 2017 die Regelaltersrente erhalten, sodass diese beiden Altersrenten für Personen, die heute vor der Frage stehen, wann sie in Rente gehen können, nicht mehr von Bedeutung sind.

Die Regelaltersrente

Da die Regelaltersrente die Rentenart darstellt, die die geringsten Anforderungen an einen Versicherten stellt, werden in diesem ersten Beitrag

die Regelaltersrente

und ihre Voraussetzungen genauer thematisiert.

In § 35 SGB VI sind folgende zwei Voraussetzungen zum Erhalt der Regelaltersrente festgelegt:

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben.

Die Regelaltersgrenze

Hinter der ersten Voraussetzung, also dem Erreichen der Regelaltersgrenze, verbirgt sich Folgendes:

Laut § 35 SGB VI wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Anhebung der Regelaltersgrenze

Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht für jeden!

Wie bereits zu Beginn des Artikels angerissen, werden die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise angehoben.

Im März 2007 hat sich die Politik dazu entschlossen, die Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahren zu erhöhen. Diese Anhebung wurde jedoch nicht auf einen Schlag umgesetzt.

Stattdessen hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass Personen, deren Rentenbeginn in absehbarer Nähe lag und liegt, sich auf die alten Regelungen eingestellt und ihre Lebensplanung hierauf ausgerichtet haben.

Die Regelaltersgrenze wurde daher nicht von jetzt auf gleich auf 67 Jahre angehoben , sondern nur langsam und von Jahr zu Jahr um einige Monate erhöht . Infolgedessen variiert das Renteneintrittsalter zwischen den Geburtsjahrgänge der Jahre 1952 – 1962.

Tabelle: Regelaltersgrenze nach Geburtsjahren

Für welche Jahrgänge das Renteneintrittsalter wie erhöht wird, lässt sich aus folgender Tabelle entnehmen.

Geburtsjahr Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr Monat
       
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

 

Beispiel

Herrn A. ist am 07.02.1960 geboren. Er erreicht die Regelaltersgrenze somit mit 66 Jahren und 4 Monaten. Das 66 Lebensjahr + 4 Monate vollendet er am 06.06.2026.

Blick in die Renteninformation

1. Absatz der Renteninformation

Anstatt einen Blick in die obige Tabelle zu werfen, könnt ihr auch eure Renteninformation zur Hand nehmen. Diese wird ab dem 27. Lebensjahr an alle Versicherten versandt , die mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Hier findet ihr direkt im ersten Absatz den Zeitpunkt, zu dem ihr die Regelaltersrente erhalten könnt.

Rentenbeginn ist der Monatsanfang

Zu berücksichtigen ist, dass die Rente immer erst in dem Monat beginnt, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind – also zum 1. eines Monats.

Der Rentenbeginn des Herrn A. wäre somit am 01.07.2026.

Sollte sich Herr A. dazu entschließen, erst später in Rente zu gehen und seine Rente auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt zu bekommen, gewährt ihm die Rentenversicherung einen Zuschlag auf seine Brutto-Rente von 0,5 % pro Monat des späteren Rentenbeginns.

Für wen sich ein Aufschieben des Rentenbeginns lohnen kann, lest ihr hier.

Die allgemeine Wartezeit

Als zweite Voraussetzung fordert der § 35 SGB VI vom Versicherten die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit.

Bei der allgemeinen Wartezeit handelt es sich um einen von der Rentenversicherung geschaffenen Begriff, dessen Wortlaut den eigentlichen Inhalt nicht wirklich treffend beschreibt.

Denn Wartezeit hat nichts damit zu tun, dass vor Beginn der Rente eine gewisse Zeit „gewartet“ werden muss. Ein verständlicherer und besserer Begriff als „Wartezeit“ wäre“ Mindestversicherungszeit„.

Die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt fünf Jahre.

Um Anspruch auf die Regelaltersrente zu haben, müssen also fünf Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein.

Doch was zählt alles als Beitrag zur Rentenversicherung? Im Folgenden habe ich aufgelistet, welche Arten von Beiträgen bei der allgemeinen Wartezeit mitgezählt werden:

  • Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit:

Wer in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ist im Regelfall Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Ebenso sind auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen per Gesetz dazu „gezwungen“ Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Wer also fünf Jahre lang bei der Sparkasse gearbeitet hat oder als Verkäufer in einem Supermarkt, hat hiermit bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt.

  • Freiwillige Beiträge

Wer nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hat die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Auch diese Zeiten werden für die allgemeine Wartezeit berücksichtigt.

  • Pflichtbeiträge aufgrund von Sozialleistungsbezug

Für denjenigen, der in Deutschland beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld oder Verletztengeld bezieht, werden im Normalfall Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. Auch diese sind auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar.

  • Pflichtbeiträge aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Wenn in Deutschland jemand ein Kind bekommt, wird dieses durch die Rentenversicherung durch sogenannte Kindererziehungszeiten honoriert.

Für alle ab 1992 geborenen Kinder werden einem Elternteil drei Jahre dieser Kindererziehungszeit gut geschrieben. Wer also mindestens zwei Kinder nach 1992 geboren hat, erfüllt bereits die allgemeine Wartezeit. Für vor 1992 geborene Kinder erhält ein Elternteilt seit Einführung der sogenannten „Mütterrente II“ durch die große Koalition zum 1. Januar 2019 zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit und würde somit auch bei zwei Kindern bereits die allgemeine Wartezeit erfüllen.

  • Pflichtbeiträge aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen

Unter bestimmten Umständen werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für jemanden gezahlt, der eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 an zwei Tagen und für mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt. Auch derartige Zeiten werden bei der Prüfung berücksichtigt, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Zählt auch der 450-Euro Job für die allgemeine Wartezeit?

Die Verbreitung der geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland (monatliches Arbeitsentgelt maximal 520 Euro) hat seit einigen Jahren stark zugenommen. Daher soll hier auch kurz beleuchtet werden, ob derartige Zeiten auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden können.

Entscheidend: Wer zahlt Beiträge?

Zu unterscheiden ist zu allererst, ob der Beschäftigte aufgrund der geringfügigen Beschäftigung selbst Beiträge zur Rentenversicherung zahlt oder nicht.

Minijobber zahl selbst Beiträge

Werden dem Beschäftigten Beiträge zur Rentenversicherung von seinem Arbeitsentgelt abgezogen, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig und jeder Monat der Beschäftigung kann bei der allgemeinen Wartezeit als voller Monat berücksichtigt werden.

Minijobber zahlt selbst keine Beiträge

Werden keine Beiträge vom Arbeitnehmer gezahlt, sammelt dieser dennoch Monate für die allgemeine Wartezeit – jedoch deutlich weniger, als derjenige, der selbst Beiträgen zahlt.

Nach einer komplizierteren Formel werden im zweiten Fall aus der Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts die Monate ermittelt, die bei der allgemeinen Wartezeit berücksichtigt werden können.

Überschlagsmäßig kann man sagen, dass jemand, der 12 Monate lang  jeden Monat 520 Euro verdient hat, hierdurch ca. 3 – 4 Monate für die allgemeine Wartezeit ansammelt.

Um nur durch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit zu erfüllen, müsste man somit zwischen 15 und 20 Jahre lang arbeiten.

Bei einem Arbeitsentgelt unterhalb von 520 EUR verlängert sich dieser Zeitraum sogar noch.

Wichtige Anmerkung: Monate können nicht doppelt berücksichtigt werden! 

Wer in einem Jahr sowohl 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt ist und zudem auch ein 2-jähriges Kind erzieht und infolgedessen Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erhält, erwirbt für die allgemeine Wartezeit lediglich ein berücksichtigungsfähiges Jahr (keine zwei).

Die Dopplung zweier Beitragszeiten im gleichen Monat hat für die allgemeine Wartezeit somit keine Vorteile – anders ist es jedoch bei der Berechnung der Rentenhöhe, wo sich dieses durchaus positiv auswirken kann.

All die oben genannten Zeiten werden in der Rentenversicherung als Beitragszeiten bezeichnet und  bei der Prüfung der „Mindestversicherungszeit“ von fünf Jahren berücksichtigt. Zwar ist die Aufzählung nicht vollständig, jedoch handelt es sich bei den oben genannten Fällen um diejenigen, die am häufigsten vorkommen.

Vorzeitige Zahlung der Regelaltersrente?

Kann ich die Regelaltersrente auch früher erhalten, wenn ich mit der Zahlung einer geringeren Rente einverstanden bin?

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist rechtlich nicht möglich. Diese Möglichkeit besteht nur bei den anderen Rentenarten: Der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Merkbox

1. Die Regelaltersrente kann erhalten, wer fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat und die Regelaltersgrenze erreicht hat.

2.
Eine Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze ist nicht möglich.

3. 
Die Regelaltersrente kennt keine Rentenabschläge, sondern nur Zuschläge, wenn die Rente erst später in Anspruch genommen wird.

4. 
Hinzuverdienst neben einer Altersrente führt nicht zu deren Kürzung.

Infos zur Regelaltersrente gibt es auch auf YouTube:

Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Regelaltersrente veröffentlicht: Alles Wichtige zur Regelaltersrente! – Voraussetzungen, Altersgrenze und Rentenbeginn

Quelle Titelbild: Rainer Sturm / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 8 Kommentare

  1. Reitinger

    Fehler im Kapitel „die Regelsaltersrente“
    Satz: „Herrn A. ist am 07.02.1960 geboren.
    Er erreicht die Regelaltersgrenze somit mit 66 Jahren und 4 Monaten.
    Das 66 Lebensjahr + 8 Monate vollendet er am 06.06.2022.“

    Bitte den/die Fehler korrigieren oder genauer erläutern (66 Lebensjahr + 8 Monate (???) bzw. 06.06.2022 (???).
    Beides scheint falsch zu sein – zumindest versteht man es nicht…

    mfg
    Reitinger

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für den wichtigen Hinweis. Hier haben sich tatsächlich gleich zwei Fehler eingeschlichen. Natürlich muss es heißen: Das 66 Lebensjahr + 4 Monate vollendet er am 06.06.2026. Ist korrigiert.

      1. Reitinger

        noch ein kleiner Folgefehler:
        Zu berücksichtigen ist, dass die Rente immer erst in dem Monat beginnt, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind – also zum 1. des (Nachfolge-) Monats.

        Der Rentenbeginn des Herrn A. wäre somit am 01.07.2022 (???)
        => Die korrekte Jahreszahl ist 2026, also: 01.07.2026

        mfg
        Reitinger

        1. Rentenfuchs

          Auch da haben Sie natürlich völlig Recht. Da habe ich bei der Korrektur nicht weit genug gelesen. Also nochmals vielen Dank!

  2. Susanna

    Leider finde ich auch hier nicht, ob ich mit Eintritt in die Rente, Regelaltersrente und weiter in einem Midijob tätig, Beiträge zur Rentenversicherung zahlen muss?! Die Antwort würde mir sehr weiter helfen! Danke!

    1. Rentenfuchs

      Liebe Susanna,
      wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und bereits Rente erhalten, sind Sie nicht mehr verpflichtet, Beiträge an die Rentenkasse abzuführen – Sie können sich diese Beiträge also sparen. Aber aufgepasst: Der Arbeitgeber muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, den Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Diese Einzahlungen kommen Ihrem Rentenkonto jedoch nicht mehr zu Gute, wenn Sie selbst keine Beiträge mehr zahlen. Für Personen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, gibt es daher die Möglichkeit, sich auf Antrag – der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden – pflichtzuversichern. Dies hat den Vorteil, dass man auch weiterhin von den Arbeitgeberbeiträgen profitiert. Der Nachteil: Man muss weiterhin Rentenbeiträge zahlen. Ich persönlich würde mich wohl für die Versicherungspflicht entscheiden. Wenn Sie mehr hierzu erfahren wollen, kann ich Ihnen folgendes Video auf meinem YouTube-Kanal empfehlen: Lohnt es sich, als Rentner weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen?

  3. Alexander Kaczmarek

    Bei abweichender Regelaltersgrenze in einem Versorgungswerk (Berliner Ärzteversorgung) für Jahrgang 1953 ( 65+8) arbeitet im Mai geborener bis zum 31.12.2018 nach SGB oder bis zum 31.01.2019 nach Versorgungswerk (Hier Rentenbeginn 01.02.2019.
    Mein Arbeitgeber Tarif AVR/DCV meint bis 31.12.2018 nach SGB. Mein Versorgungswerk meint SGB gilt nicht, da die Befreiung rechtlich gültig ist.
    Problem: Im Januar 2019 bin ich ohne Bezüge, gehe ich dann als arbeitslose zum Arbeitsamt?

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag Herr Kaczmarek,

      wenn Sie im Versorgungswerk versichert sind, können Sie deren abschlagsfreie Leistungen frühestens mit Erreichen des satzungsmäßig festgelegten Alters erhalten; in Ihrem Fall also: 65 + 8 und nicht 65 + 7 wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Frage, die sich somit stellt ist also: Was ist im Januar 2019? Ob ein Anspruch auf Beschäftigung bis zum 31.01.2019 besteht hängt von der Formulierung im Arbeitsvertrag ab. Hier bedürfte es einer anwaltlichen Prüfung. Ganz grundsätzlich scheint es aber rechtmäßig zu sein, das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu beenden, obwohl ggf. zu diesem Zeitpunkt noch kein Anspruch auf eine Versorgung aus einem Versorgungswerk besteht. In diesem Zusammenhang wird häufiger folgende Entscheidung angefüht: https://lexetius.com/2005,2752 .

      Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht im Monat Januar 2019 eindeutig nicht, das Arbeitslosengeld I maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.

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