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Ab welcher Rentenhöhe Steuern zahlen? (2023)

Was bleibt von der gesetzlichen Rente am Ende eigentlich wirklich übrig? ­Das ist gar nicht so einfach zu beantworten. Denn im Regelfall gehen von der Rente nicht nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, sondern bei immer mehr Rentnerinnen und Rentner auch Steuern. Dies liegt daran, dass bei Neurentnern laut Gesetz ein immer kleinerer Teil der Rente steuerfrei bleibt.

Steuerfreibetrag sinkt Jahr für Jahr

Während beispielsweise bei Personen, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, noch 50 % der erstmalig gezahlten Rente steuerfrei blieben, liegt der Rentenfreibetrag bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 nur noch gerade mal bei 17 % der erstmalig gezahlten Rente.

Und dies hat Folgen: Denn je geringer der Freibetrag, desto eher überschreitet der steuerpflichtige Teil der eigenen Rente den sogenannten Grundfreibetrag und man muss als Rentner Steuern zahlen.

Die große Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist nun:

Ab welcher Rentenhöhe muss man denn nun eigentlich Steuern zahlen?

Tatsächlich ist diese Frage gar nicht so einfach zu beantworten. Denn Steuern sind bekanntlich ein sehr individuelles Thema, bei dem eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen sind: Gibt es neben der Rente noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen? Kann man besondere Ausgaben – wie zum Beispiel Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen – von der Steuer absetzen? Liegt eine anerkannte Behinderung vor, wegen derer man einen Steuerfreibetrag erhält? Und bei verheirateten Personen nicht zuletzt auch: Wie hoch ist das Einkommen des Partners?

Daher kann ich leider keinen ganz genauen Betrag nennen, ab dem von der Rente Steuern gezahlt werden müssen. Gerne gebe ich jedoch einige Hinweise, um für sich selbst die Frage: „Muss ich Steuern zahlen oder nicht?“ besser beantworten zu können.

Grundfreibetrag

Ganz allgemein ist es so: Steuern müssen dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt: Im Jahr 2023 liegt dieser für Alleinstehende bei 10.908 Euro und für verheiratete Personen bei 21.816 Euro.

Übersicht zur Rentenbesteuerung 2023 des Bundesfinanzministeriums

Für all jene, deren zu versteuerndes Einkommen sich lediglich aus Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt, kann folgende Tabelle des Bundesfinanzministeriums Orientierung geben. In der Tabelle ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns angegeben, wie hoch die maximale Jahresrente sein darf, um nach Abzug aller absetzbaren Ausgaben noch unterhalb des Grundfreibetrags zu liegen, sodass man keine Steuern zahlen muss.

Beispiele

Die Angaben beziehen sich dabei auf eine alleinstehende Person und sind wie folgt zu lesen:

Lag der Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher, müssen von der Rente keine Steuern gezahlt werden, sofern die jährliche Brutto-Rente einen Betrag von 19.030 Euro nicht überschreitet und man zudem über keine anderen zu versteuernden Einkünfte verfügt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher kann die Monatsbruttorente somit ab dem 1. Juli 2023  bei bis zu 1.631 Euro liegen, ohne dass man Steuern zu zahlen hat – solange hier nicht noch weitere Einkünfte – zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer Betriebsrente – hinzukommen.

Ganz anders sieht es aus, wenn der Rentenbeginn im Jahr 2023 liegt. Die höchste Jahresbruttorente, die noch steuerunbelastet bleibt, liegt in diesem Fall nur noch bei 15.244 Euro, was einer Monatsrente ab dem 1. Juli 2023 von 1.306 Euro entspricht.

Dieses Beispiel zeigt ganz eindrücklich:

Je später der Rentenbeginn, desto eher sollte man von seiner Rente einen Teil für das Finanzamt zurücklegen.

Besonderheiten bei verheirateten Personen

Für eine erste Einschätzung ist die Übersicht des Finanzministeriums aus meiner Sicht gar nicht schlecht. Aber schon bei verheirateten Personen, die gemeinsam veranlagt werden, wird es deutlich komplizierter:

Während man bei einem Rentenbeginn im gleichen Jahr zumindest die angegebenen Zahlen einfach verdoppeln und das Ergebnis dann mit der Gesamtrente, die einem als Ehepaar zur Verfügung steht, abgleichen kann, hilft dies nicht weiter, wenn die Eheleute in unterschiedlichen Jahren in Rente gegangen sind. Hier kann man zwar die gezahlten Renten getrennt voneinander betrachten – liegen beide unterhalb der Höchst-Jahresbruttorente, die noch steuerunbelastet bleibt, wird man auch bei der gemeinsamen Veranlagung keine Steuern zahlen müssen, liegt jedoch die eine drunter und die andere drüber, fällt diese Möglichkeit weg. Hier hilft im Zweifel nur die Beratung durch einen Steuerberater oder die Abgabe einer Steuererklärung, woraufhin einem das Finanzamt dann mitteilen wird, ob man Steuern zahlen muss oder nicht.

Grundrente bleibt steuerfrei

Zusätzliche Komplexität ergibt sich auch durch eine eigentlich erfreuliche Nachricht: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Anteil der Rente, der sich aus der Grundrente ergibt – der sogenannte Grundrentenzuschlag – steuerfrei gestellt. Wer einen Grundrentenzuschlag erhält, muss vor dem Blick in die Tabelle des Finanzministeriums zunächst von der Brutto-Rente den Grundrentenzuschlag abziehen.

Weiteres zu versteuerndes Einkommen

Mindestens genauso kompliziert wird es, wenn zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch weiteres zu versteuerndes Einkommen hinzutritt:

Zum Beispiel eine Riester-Rente, eine Betriebsrente oder auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. In diesen Fällen dürfte häufig eh klar sein, dass Steuern zu zahlen sind. Will man sich aber dennoch näherungsweise ein Bild machen, könnte man aber auch hier auf die Tabelle zurückgreifen: Erhält man beispielsweise jährlich rund 1.100 Euro aus seiner Riester-Rente, wären dies ungefähr 10 % des Grundfreibetrags. Näherungsweise kann man nun die vom Finanzministerium angegeben Jahresbruttorenten einfach um 10 % reduzieren. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2023 hieße das, das man nicht bis zu einer Jahresrente von 15.244 Euro keine Steuern zahlen muss, sondern nur noch bis zu einer Jahresrente von 13.720 Euro.

Dieses Vorgehen ist nicht auf den Cent genau, hilft jedoch, um ein ungefähres Gefühl für die eigene Situation zu bekommen. Auch wenn man neben der gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente erhält, kann man so vorgehen, muss nur vor Ermittlung des Prozentanteils aber noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Brutto-Betriebsrente abziehen. Meist sind dies um die 20 Prozent.

Empfehlung

Letztlich ist meine Empfehlung: Wer sich unsicher ist, ob sein Einkommen oberhalb des Freibetrags liegt oder nicht, sollte besser eine Steuererklärung zu viel abgeben als eine zu wenig. Denn dann befindet man sich auf der sicheren Seite.

Zukunft der Rentenbesteuerung

Und zum Abschluss noch ein allgemeiner Hinweis zur Rentenbesteuerung:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung der Rente ist nun bereits über zwei Jahre alt. Plan der Bundesregierung laut Koalitionsvertrag war es, dass Urteil durch zwei Maßnahmen umzusetzen:st

  • Zum einen wollte man den Zeitpunkt vorziehen, ab dem man als Arbeitnehmer seine Rentenbeiträge zu 100 % als Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann – dies hat man auch umgesetzt: Altersvorsorgeaufwendungen sind nun bereits seit 2023 und nicht erst an 2025 vollständig steuerlich absetzbar.
  • Bei der zweiten Maßnahme hat sich hingegen noch nichts getan: Laut Koalitionsvertrag soll der Freibetrag für Neurentner jährlich ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt statt um einen ganzen Prozentpunkt sinken. Die Umsetzung dieser Maßnahme steht allerdings noch aus. Wenn sich hier etwas tut, werde ich natürlich berichten.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Gato Loco

    Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen (§ 3 Nr. 14a EStG, eingefügt durch das “Jahressteuergesetz 2022”).

    Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2022/3293/rentner_steuerfreiheit_fuer_den_grundrentenzuschlag

    1. Gato Loco

      Sorry, das war die Antwort auf die Frage von Rainer K.

  2. Rainer K

    Moin,
    Thema Grundrente: Der Grundrentenzuschlag ist ja keine eigene Rente, sondern Teil der Bruttorente. Wird der Grundrentenzuschlag bei der Ermittlung des Rentenfreibetrages also mitgerechnet?
    Beispiel:
    Rentenbezug ab 01.08.2021, Grundrentenzuschlag auch in 2022 (dem für die Berechnung des Rentenfreibetrages maßgeblichen Jahr)
    $22, Satz 4 EStG: “Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente”

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