Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Dieses sieht nicht nur Regelungen zur Entlastung der Wirtschaft und zur Förderung von Investitionen vor, sondern enthält auch eine erfreuliche Regelung für alle Rentnerinnen und Rentner, die 2023 oder später in Rente gegangen sind bzw. noch in Rente gehen werden. Für diese Personengruppe erhöht sich nämlich der Rentenfreibetrag bei der Steuer.
Hintergrund: Urteil des Bundesfinanzhofes und Pläne der Bundesregierung
Doch bevor ich näher auf die nun beschlossene Regelung eingehen werde, einige Informationen zum Hintergrund:
Im Jahr 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden: Aktuell ist die Rentenbesteuerung noch verfassungskonform. In Zukunft könnte dies jedoch anders aussehen: Dann könnte es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, Änderungen bei der Rentenbesteuerung vorzunehmen.
Konkret sieht der Koalitionsvertrag zwei Maßnahmen vor:
- Zum einen wollte man den Zeitpunkt vorziehen, ab dem man als Arbeitnehmer seine Rentenbeiträge zu 100 % als Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann – dies hat man auch umgesetzt: Altersvorsorgeaufwendungen sind bereits seit dem Jahr 2023 und nicht erst ab 2025 vollständig steuerlich absetzbar.
- Die zweite Maßnahme bezieht sich auf den Rentenfreibetrag bei der Steuer: Rechtlich ist es so: Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns bleibt ein Teil der Rente steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag reduziert sich Jahr für Jahr. Bei jemandem, der 2010 in Rente gegangen ist, lag der Steuerfreibetrag beispielsweise bei 40 %, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 blieben nur noch 20 % der Rente steuerfrei.
Laut Koalitionsvertrag soll dieser Freibetrag ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt statt um einen ganzen Prozentpunkt sinken.
Genau diesen Punkt hat man nun (endlich) mit dem Wachstumschancengesetz umgesetzt.
Wer profitiert vom höheren Steuerfreibetrag?
Doch wie genau sieht die Regelung aus, die die Doppelbesteuerung nun beenden soll?
Ziemlich genau so, wie es auch im Koalitionsvertrag steht:
Rückwirkend erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente ab dem Jahr 2023 nicht mehr um jährlich 1 Prozent, sondern nur noch um 0,5 Prozent. Das heißt: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 liegt der Besteuerungsanteil somit nicht bei 83 %, sondern bei 82,5 Prozent. Es ergibt sich folglich ein Rentenfreibetrag von 17,5 %.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 ist der Besteuerungsanteil dann um 0,5 % höher. Dieser liegt also bei 83 % bzw. der Rentenfreibetrag bei 17 %.
Für alle weiteren Jahrgänge kann die Höhe des Besteuerungsanteils der folgenden Tabelle entnommen werden:
Doch wie wirkt sich der höhere Freibetrag finanziell aus? Welche Steuerersparnis ergibt sich durch das Gesetz für jemanden, der 2023 oder später in Rente geht?
Beispiel – Rentenbeginn 2023
Bei einer monatlichen Brutto-Rente von 1.800 Euro erhöht sich der Freibetrag – auf das Jahr hochgerechnet – um 108 Euro. Abhängig vom persönlichen Steuersatz reduziert sich die jährliche Steuerbelastung um geschätzt 25 Euro. Nett, aber wirklich spüren wird jemand, der 2023 in Rente gegangen ist, die Änderung wohl nicht.
Beispiel – Rentenbeginn – 2030
Bei künftigen Rentnerinnen und Rentnern wird dies etwas anders sein:
Wer beispielsweise 2030 in Rente geht, muss nach der neuen Regelung 86 Prozent der Rente versteuern – nach bisherigem Recht wären es 90 Prozent gewesen. Bei einer monatlichen Brutto-Rente von 1.800 Euro bedeutet das einen um 864 Euro höheren Freibetrag. Die jährliche Steuerersparnis dürfte bei über 200 Euro liegen.
Beispiel – Rentenbeginn 2040
Und schauen wir uns als drittes jemanden an, der im Jahr 2040 in Rente geht:
Nach der neuen Regelung bleiben dann noch 9 % der Rente steuerfrei. Nach bisherigem Recht müsste die Rente voll versteuert werden. Bei 1.800 Euro Rente ergibt sich folglich ein Jahresfreibetrag in Höhe von 1.944 Euro, woraus wiederum eine Steuerersparnis von vermutlich um die 500 Euro jährlich folgt. Und das ist durchaus ein spürbarer Betrag.
Voll steuerpflichtig wird die Rente übrigens jetzt für alle, die im Jahr 2058 oder später in Rente gehen.
Gefahr der Doppelbesteuerung damit beseitigt?
Doch ist das Problem der Doppelbesteuerung nun endgültig vom Tischs?
In der Sachverständigenanhörung des Deutschen Bundestags bezweifelten dies mehrere Experten: Der Vorschlag würde zwar das Problem der Doppelbesteuerung reduzieren, dieses jedoch nicht in allen Fällen beseitigen. Es scheint also nur eine Frage der Zeit zu sein, bis es in Sachen Rentenbesteuerung zu weiteren Änderungen oder einer erneuten Klage kommt.
Sollte es soweit sein, findet ihr die entsprechenden Informationen natürlich hier auf www.rentenfuchs.info.
Nicht nur die Renten Besteuerung sondern das ganze Steuer System ist Verbrecherisch und treibt die Menschen in die Armut Der Schmarotzer Staat und seine Hand-langer gehören Aufgehängt.
Mensch Hans S. dann gehörten ja sehr, sehr, sehr viele Verbrecher, Schmarotzer und Hand-langer (Handlanger) Aufgehängt (aufgehängt).
Mein Vorschlag dagegen:
Jeder lerne und arbeite fleißig, genieße seine Rente entsprechend mit Würde.
Für alle Anderen gibt es Respektrenten, Bürgergelder, Sozialhilfen, die die jeweilige Person niemals selber erarbeitet hat. Bettler, die sich beklagen, wenn der Passant “nur” einen € für den Teller hat.
Ohne Steuererhebung und Umverteilung an die Schwachen hätten wir Armut nicht nur in der Statistik, sondern würden sie jeden Tag in großem Ausmaß sehen.
Und wenn Sie dann schlussendlich alle Staatsdiener aufgehängt haben, dann haben wir zudem noch Anarchie mit all seinen Facetten.
Das wollen Sie doch nicht wirklich?!
Der Rentenfreibetrag wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und dieser bleibt auch in den Folgejahren unverändert.
Quelle: DRV-Broschüre “Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht”
Hallo,
ich hätte mal eine Frage zur Besteuerung bei unterjährigem Rentenbeginn, also z.B. 01.07.2024. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags wäre ja die volle Jahresbruttorente 2025.
Wenn man jedoch das erste Halbjahr 2024 noch gearbeitet und nur die zweite Jahreshälfte Rente bezogen hat, wird dann anteilig ein Rentenfreibetrag für die 6 Monate gewährt oder kommt es hier zu einer bewußten Doppelbesteuerung?
Ganz gleich, ob private Renten, gesetzliche Renten, Pensionen oder berufständige Versorgungseinrichtungen, etc:
Es gilt immer das erste vollständige ununterbrochene Kalenderjahr, also vom 01.01.20xy bis 31.12.20xy!
Dies gilt übrigens für jede der o.g. Rentenarten separat. Es kann somit für jede Rentenart verschiedene Freibeträge – sogar bezogen auf eine einzige Person! – geben. Je nach Zahlungsbeginn.