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Mehr Geld für Erwerbsminderungsrentner – Die Ausweitung der Zurechnungszeit

Achtung!

Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz ist nicht das neuste Gesetz, das Verbesserungen auf dem Feld der Erwerbsminderungsrente mit sich gebracht hat.

Zum 1. Januar 2019 ist ein weiteres Gesetz in Kraft getreten.

Durch dieses Gesetz wurde die Zurechnungszeit noch einmal deutlich ausgeweitet – für all jene, deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 oder später beginnt.

Genaueres zur zweiten Ausweitung der Zurechnungszeit lest ihr in diesem Beitrag zum Rentenpakt.




Eine Baustelle im Rentenrecht ist zweifelsohne die Erwerbsminderungsrente.

Betrachtet man all jene, die 2016 eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben, lag die durchschnittliche Brutto-Rentenhöhe bei 759 €. Bei solchen Beträgen ist es nicht verwunderlich, dass Erwerbsminderungsrentner neben ihrer Rente deutlich häufiger auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angewiesen sind als Altersrentner.

Um diesem Umstand – zumindest wurde es so kommuniziert – entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber im Juli 2017 das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen Erwerbsminderung verabschiedet. Welche Verbesserungen dieses Gesetz tatsächlich mit sich bringt, lest ihr im Weiteren.


Um die mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz beschlossenen Anpassungen nachvollziehen zu können, ist es wichtig, zunächst die Grundlagen bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten zu kennen.

Berechnung einer Erwerbsminderungsrente

Die Besonderheit bei Erwerbsminderungsrenten liegt darin, dass sich die Rentenhöhe nicht allein aus den Rentenpunkten errechnet, die ein Versicherter mit eigenen Beiträgen erworben hat, sondern für Zeiten in der Zukunft zusätzliche Punkte errechnet werden.

Würde man die Erwerbsminderungsrente lediglich auf Grundlage der selbst erworbenen Rentenpunkte berechnen, müssten Versicherte, die bereits in jungen Jahren auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente angewiesen sind, zwangsläufig Grundsicherungsleistungen beantragen.

Konkret werden die zusätzliche Rentenpunkte für die Zeit nach dem Eintritt der Erwerbsminderung berechnet und zu Berechnungszwecken dem Rentenkonto gutgeschrieben. Es wird so getan, als wenn die Erwerbsminderung nicht eingetreten wäre und weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung wie vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden wären.

Die Zurechnungszeit

Im Fachjargon wird die Zeit, für die zusätzliche Rentenpunkte gutgeschrieben werden, als Zurechnungszeit bezeichnet.

Bis zum Jahr 2017 war die Gesetzeslage so, dass unabhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung immer mit einer Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr gerechnet wurde. Es wurde also so getan, als wenn jeder Erwerbsgeminderte bis zu seinem 62. Lebensjahr gearbeitet hätte.

Beispiel:

Tritt die Erwerbsminderung mit dem 40. Lebensjahr ein, erhält die betreffende Person vom 40. Lebensjahr bis zum 62. eine Zurechnungszeit.

Wird die Erwerbsminderungsrente von einer Person beantragt, die bereits älter als 62 ist, wird bei der Rentenberechnung hingegen keine Zurechnungszeit berücksichtigt.

Wert der Zurechnungszeit

In welchem Umfang ein Jahr Zurechnungszeit die eigene Rente steigert, kann nicht pauschal beziffert werden. Der Wert der Zurechnungszeit hängt davon ab, wie hoch die durchschnittlichen Einzahlungen eines Versicherten vor Eintritt der Erwerbsminderung gewesen sind.

Der Durchschnittswert wird mithilfe komplizierter Berechnungen bestimmt, bei denen unter anderem Schul- und Studienzeiten, Zeiten der beruflichen Ausbildung sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit den Durchschnitt nicht negativ beeinflussen. Auch Zeiten der Kindererziehung wirken sich positiv auf den Durchschnitt aus. Zudem bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn diese den Durchschnitt negativ beeinflussen würden.

Kürzere Beitragszahlung als bei der Regelaltersrente

Vergleicht man dieses Verfahren mit der Regelaltersrente, bei der die Beitragszahlung irgendwo zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr endet, ist bereits ein Grund identifiziert, warum die Erwerbsminderungsrente deutlich geringer als die Regelaltersrente ausfällt: Es fehlen mehrere Jahre der Beitragszahlung und damit auch an Rentenpunkten.

Rentenabschläge auch bei Erwerbsminderungsrente

Der zweite Grund für die Differenz zur durchschnittlichen Höhe einer Regelaltersrente sind die Rentenabschläge, die es auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt.

Ist man zum Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderungsrente das erste Mal gezahlt wird, jünger als 61 Jahre, werden pauschal 10,8 % aller Rentenpunkte wieder abgezogen.

Die Neuregelung zum 01.01.2018

Die Rentenabschläge bei der Erwerbsminderungsrente werden zwar häufig kritisiert, wurden jedoch auch mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz nicht angetastet.

Stattdessen hat man sich der Zurechnungszeit gewidmet und sich entschieden, diese zu verlängern.

Verlängerung der Zurechnungszeit

Ab dem 1. Januar 2018 werden die Rentenpunkte nicht mehr bis zum 62. Lebensjahr hochgerechnet, sondern drei Monate länger. Personen, die im Jahr 2018 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können sich also über eine etwas höhere Rente freuen.

Welche Auswirkungen hat die Verlängerung der Zurechnungszeit auf die Rentenhöhe?

In welchem Umfang sich die Erwerbsminderungsrente durch diese Änderung erhöht, kann nicht pauschal beziffert werden, da der Wert der Zurechnungszeit vom Beitragsdurchschnitt vor Eintritt der Erwerbsminderung abhängt.

Beispiel:

Bei einem Durchschnittsverdiener erhöht ein Monat Zurechnungszeit die Erwerbsminderungsrente um ca. 2,50 € brutto (Stand: 2018). Die Anhebung der Zurechnungszeit um drei Monate führt bei dieser Personengruppe also zu einer um ca. 7,50 € höheren Brutto-Rente. Wer eher unterdurchschnittlich verdienst hat, muss mit geringeren Steigerungen rechnen.

Es bleibt jedoch nicht bei der Anhebung um 3 Monate. In den nächsten Jahren wird der Umfang der Zurechnungszeit weiter ausgeweitet. Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Anhebung der Zurechnungszeit ersichtlich. Das angestrebte Ziel ist eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr. Dieses Ziel ist nach derzeitiger Gesetzeslage im Jahr 2024 erreicht.

Jahr des Rentenbeginns
Anhebung der Zurechnungszeit umAuf Alter
20183 Monate62 Jahre3 Monate
20196 Monate62 Jahre6 Monate
202012 Monate63 Jahre
202118 Monate63 Jahre6 Monate
202224 Monate64 Jahre
202330 Monate64 Jahre6 Monate
202436 Monate65 Jahre

Achtung!

Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz ist nicht das neuste Gesetz, das Verbesserungen auf dem Feld der Erwerbsminderungsrente mit sich gebracht hat.

Zum 1. Januar 2019 ist ein weiteres Gesetz in Kraft getreten.

Durch dieses Gesetz wurde die Zurechnungszeit noch einmal deutlich ausgeweitet – für all jene, deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 oder später beginnt.

Genaueres zur zweiten Ausweitung der Zurechnungszeit lest ihr in diesem Beitrag zum Rentenpakt.

Inwieweit betrifft die Neuregelung Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen?

Hierin liegt ein großes Problem des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes: Alle Erwerbsminderungsrenten, deren Zahlung bereits vor dem 01.01.2018 begonnen hat, werden von der Anhebung nicht erfasst und bleiben daher unverändert.

In ähnlicher Weise lässt sich dieser Punkt auch auf Personen übertragen, deren Erwerbsminderungsrente vor dem Jahr 2024 beginnt. Bei Ihnen wird die Zurechnungszeit nur bis zu dem Jahr verlängert, in dem sie erstmalig die Rente beziehen. Von späteren Ausweitungen profitieren sie ebenfalls nicht.

Wer beispielsweise 2018 seine Erwerbsminderungsrente beantragt, kann mit einer Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr und drei Monaten rechnen. Wenn die Zurechnungszeit in den nächsten Jahren weiter angehoben wird (z. B. 2019 auf das 62 Lebensjahr und 6 Monate) erhöht sich die Rente hierdurch allerdings nicht.

Was kann ich tun, um in den Genuss der Anhebung der Zurechnungszeit zu kommen?

Das Kalenderjahr, in dem die Rente beginn, beeinflusst die Länge der Zurechnungszeit.

Durch eine geschickte Wahl des Zeitpunkts der Antragsstellung kann man gegebenenfalls von der Anhebung der Zurechnungszeit profitieren. Dieses ist allerdings stark von der persönlichen Situation abhängig.

Vereinfacht gesagt beginnt die Erwerbsminderungsrente immer in dem Monat, in dem sie beantragt wurde. Wurde der Antrag innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt, beginnt die Rentenzahlung immer im Monat, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt.

Beispiel:

Diese zunächst kompliziert wirkende Regelung lässt sich am einfachsten an einem Beispiel erklären:

Ein Versicherter hat am 16.11.2017 einen Unfall, infolgedessen er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und daher die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt.

Der frühestmöglich Rentenbeginn ist immer der auf den Leistungsfall (Unfall) folgende Monat, also der 01.12.2017. Damit die Rente am 01.12.2017 beginnen kann, muss sie innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Eintritt der Erwerbsminderung beantragt werden.

Wird der Antrag also im zwischen dem 16.11.2017 und dem 28.02.2018 gestellt, wird die Rente rückwirkend ab dem 01.12.2017 gezahlt.

Ab dem 01.03.2018 ist die Drei-Monats-Frist abgelaufen, sodass die Regelungen gilt: Die Rente beginnt in dem Monat, in dem sie beantragt wird. Wird der Antrag im März 2018 gestellt, wird die Rente trotz eines Leistungsfalls am 16.11.2017 erst ab dem 01.03.2018 gezahlt.

Will der im obigen Beispiel betrachtete Versicherte von der Ausweitung der Zurechnungszeit profitieren, sollte er seinen Erwerbsminderungsrentenantrag nicht vor dem 01.03.2018 einreichen. Andernfalls läge der Rentenbeginn im Jahr 2017 und die Zurechnungszeit würde lediglich bis zum 62. Lebensjahr berechnet werden.

Generell gilt: Der Erwerbsminderungsrentenantrag kann gerne auch noch ein wenig warten

Häufig ist es nicht sinnvoll, den Antrag auf die Erwerbsminderungsrente so schnell wie möglich zu stellen. Arbeitnehmer erhalten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung und im Anschluss für weitere 72 Wochen Krankengeld.

Krankengeld meist höher als Erwerbsminderungsrente

Sobald die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, endet die Krankengeldzahlung. Da das Krankengeld in den meisten Fällen höher als die zu zahlende Rente ist und während des Bezugs von Krankengeld weiterhin Beiträge zu Rentenversicherung gezahlt werden, ist zumindest aus finanzieller Sicht eine frühe Rentenbewilligung eher nachteilig. Man verschenkt unter Umständen einige Monate des Krankengeldbezugs, in denen man finanziell besser gestellt wäre.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach Aussteuerung

Selbst wenn das Krankengeld anderthalb Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet (Aussteuerung), sitzt man finanziell nicht auf dem Trockenen. Die Agentur für Arbeit zahlt nach der Aussteuerung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit für die gleiche Dauer, für die regulär Arbeitslosengeld gezahlt würde. Auch in dieser Zeit werden noch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Was jedoch beim Aufschieben des Antrag auf die Erwerbsminderungsrente passieren kann: Die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit fordern euch auf, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Dieser Antrag gilt dann gleichzeitig als Antrag auf Erwerbsminderung, wenn die Rentenversicherung der Meinung ist, dass ihr weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten könnt.

Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für schwerbehinderte Meschen – Gibt es Unterschiede?

Wenn ihr sowohl die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt als auch der Meinung seid, dass ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten könntet, da ihr pro Tag keine drei Stunden mehr arbeiten könnt, stellt sich die Frage, welchen der beiden Anträge man stellen sollte.

Beim Vergleich der Rentenhöhen gibt es zwei Faktoren zu beachten: Die Zurechnungszeit und der Rentenabschlag.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird lediglich auf der Grundlage der tatsächlich eingezahlten Beiträge berechnet. Wer 2018 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt und jünger als 62 Jahre und 3 Monate ist, würde bei der Erwerbsminderungsrente noch eine Zurechnungszeit erhalten, die eine Rentensteigerung mit sich bringt.

Rentenabschlag bei der Erwerbsminderungsrente

Der maximale Rentenabschlag liegt sowohl bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch bei der Erwerbsminderungsrente bei 10,8 %. Liegt der erstmalige Rentenbeginn später als das gesetzlich vorgeschriebene Grenzalter, sinkt der Abschlag um 0,3 % pro Monat, den der Rentenbeginn später als das vorgeschriebene Grenzalter liegt.

Bei der Erwerbsminderungsrente hängt das gesetzlich vorgeschriebene Grenzalter vom Jahr des Rentenbeginns ab. Beginnt die Rente im Jahr 2018, gilt, dass der Rentenabschlag von 10,8 % um 0,3 % pro Monat sinkt, den die Erwerbsminderungsrente später als 61 beginnt. Beginnt die Erwerbsminderungsrente früher, liegt der Abschlag immer bei 10,8 %.

Beispiel:

Beginnt die Erwerbsminderungsrente 2018 und der Versicherte ist zu diesem Zeitpunkt genau 62 Jahre alt, liegt der Rentenbeginn um 12 Monate später als das 61. Lebensjahr. Der Abschlag von 10,8 % reduziert sich somit um 3,6 % auf 7,2 %.

Rentenabschlag bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen hängt das Grenzalter, ab dem sich der Rentenabschlag von 10,8 % reduziert, vom Geburtsjahr ab. Weiterhin ist zu beachten, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem Grenzalter beantragt werden kann. Ist man jünger, ist lediglich ein Antrag auf die Erwerbsminderungsrente möglich.

Wer 1956 geboren wurde, hat Grenzalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren und 10 Monaten erreicht. Für jeden Monat, den die Rente später beantragt wird, sinkt der Abschlag um 0,3 %.

Beim Jahrgang 1957 liegt der frühstmögliche Rentenbeginn mit vollem Abschlag beim 60. Lebensjahr und 11 Monaten und beim Jahrgang 1958 exakt beim 61. Lebensjahr. Ab Geburtsjahr 1959 steigt das Grenzalter pro Kalenderjahr um 2 Monate (vergleiche Beitrag zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen).

Einzelfallprüfung notwendig.

Es kann also durchaus sein, dass man bei der Erwerbsminderungsrente von der Zurechnungszeit profitieren würde, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch den geringeren Rentenabschlag hat.

Welche Rente individuell höher wäre, kann nur in einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Erfahrung gebracht werden. Im Regelfall wird jedoch die Erwerbsminderungsrente höher ausfallen (insbesondere in den kommenden Jahren, wenn die Zurechnungszeit ausgeweitet wird).

Empfehlung:

Bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist unklar, ob die Ärzte tatsächlich eine Erwerbsminderung feststellen. Bis die ärztliche Einschätzung vorliegt, können durchaus 3 – 6 Monate vergehen. Ist man in dieser Zeit nicht durch Krankengeld oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit abgesichert, empfiehlt sich, sowohl die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch die Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Über die Altersrente kann sofort entschieden werden, sodass die Auszahlung zeitnah beginnen kann. Wird die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt, wird diese mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verrechnet und man kann sich dann für die Zahlung der höheren Erwerbsminderungsrente entscheiden.

Blick in die Zukunft

Dass das Thema “Erwerbsminderungsrente” mit der Ausweitung der Zurechnungszeit nicht abschließend behandelt ist, zeigt der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD.

Dieser enthält unter anderem die Absicht, die Zurechnungszeit sofort auf das 65. Lebensjahr und 8 Monate anzuheben. In den kommenden Jahren soll dann die Zurechnungszeit in gleicher Weise wie die Regelaltersgrenze ansteigen und nach einigen Jahren das 67. Lebensjahr erreichn.

Zwischenzeitlich wurde das im Koalitionsvertrag verankerte Vorhaben umgesetzt und die Zurechnungszeit nochmals erhöht. Genaueres zur zweiten Ausweitung der Zurechnungszeit lest ihr in diesem Beitrag zum Rentenpakt.

Ob diese Regelung anders als die bisherige Anhebung der Zurechnungszeit auch für Personen gelten soll, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist unklar. Hier gilt es den konkreten Gesetzestext abzuwarten.

Diese Frage lässt sich auflösen: Auch die nochmalige Anhebung der Zurechnungszeit gilt nur für Neurentner. Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, profitieren nicht von den Verbesserungen.

Fazit:

Grundsätzlich ist die Ausweitung der Zurechnungszeit sicher zu begrüßen, da derzeit insbesondere die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente armutsgefährdet sind.

Aus Verwaltungssicht könnte sich indes ein Mehraufwand ergeben: Wenn Personen, die auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten könnten, vorrangig einen Antrag auf die höhere Erwerbsminderungsrente stellen, steigt damit der Aufwand für ärztliche Beurteilungen. Nur diese können nämlich entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gegeben sind.

Der höhere Verwaltungsaufwand sollte jedoch niemanden abschrecken, sich aus finanziellen Gründen für einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu entscheiden.

Es bleibt also spannend…

Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. Niko

    Meine Frage passt zwar nicht ganz zu diesem Thema, aber ich hab keinen Themebereich gefunden, wo sie besser passen könnte:
    Aufgrund mehrmaliger und wiederholter langer Krankheit legt mir mein behandelnder Arzt inzwischen einen Antrag auf Teil-Erwerbsminderungsrente nah. Seither versuche ich mir dieses Thema und die Folgen einer solchen EM-Rente anzulesen.
    Da ich erst knapp 50 bin würden – im Falle einer bewilligten EM-Rente – meine bisher erworbenen Rentenpunkte einen Abschlag von 10,8% erfahren. Daher würden sie mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert werden. Sowei habe ich es bisher verstanden.

    Ich habe nun gelesen, dass dieser Rentenabschlag von 10,8% dann auch für eine eventuell spätere Altersrente beibehalten bleibt.

    Verstehe ich es richtig:
    Selbst wenn ich nur (da ja für zwei Jahre befristet EM-berentet wird) 2 oder 4 Jahre eine Erwerbsminderungsrente beziehen sollte, dann wieder soweit genesen würde, dass ich bis zur Altersrente wieder voll arbeiten könnte, wurden und bleiben meine bisher erarbeiteten Rentenpunkte umd diese 10,8% gekürzt. Oder habe ich es falsch verstanden.

    Und:
    Wenn ich mich dazu entscheide freiwillig früher, also mit 63 statt erst mit 67 in Altersrente zu gehen, würde meine Altersrente ja einen Abschlag von 10,8 % erhalten. Wenn dieser Abschlag aber ja eventuell schon im Zuge der bewilligen (zeitweisen) Teil-Erwerbsminderungsrente erfolgte: Erfolgt dann bei der früheren Rente mit 63 Jahren ein weiterer zusätzlicher/erneuter Abschlag, oder erfolgt dieser Abschlag dann nur noch auf meine nach der Teil-Erwerbsminderungsrente durch weitere Beitragszahlungen erworbenen Entgeldpunkte.

    Wenn der erfolgte Abschlag also verbleibt und sich auf die Altersrente direkt ebenfalls auswirkt, wäre es ja dann nur sinnvoll, die Altersrente mit 64 anzutreten. Oder mache ich dabei einen wichtigen Denkfehler.

    Ich hoffe, jemand versteht hier, was mein Verständnisproblem ist und hat mir Antworten dazu.

    Grüße, Niko

  2. Rainer

    Sich hinstellen und prahlen,das man das Rentenniveau bei 48% hält (für die,die eingezahlt haben) und selber 70% vom letzten Gehalt einstecken und nichts eingezahlt,das ist einfach nicht mehr zu tippen ! Die nächsten Wahlen kommen bestimmt !

  3. BÄTSCHI18

    Da es Deutschland so gut geht, hat doch Frau Nahles energisch beschlossen, genau und ausgerechnet für uns EU-Bestands-RentnerInnen, NICHTS zu verbessern, weil dadurch angeblich BEGEHRLICHKEITEN geweckt würden.

    Komisch ist nur, dass bei den ungezügelten Diäten- und Abgeordnetenerhöhungen das Wort Begehrlichkeiten keinen Raum findet.

    Mir tun diese Leute schon wirklich richtig leid, weil sie in ihrem ganzen Arbeitseifer doch glatt vergessen oder verlernt haben, über den Tellerrand zu blicken.Frau Nahle könnte es richten – wo sie doch ständig damit prahlt, wie viele neue Gesetze sie schon auf den Weg gebracht hat. Und dabei bewusst und kalkuliert, dass sie UNS, im Eifer des Gefechts mit den vielen Gesetzen, einfach “vergessen” hat.

    Nun wäre die Möglichkeit gewesen, Frau Nahles!
    Aber nein, Frau Nahles zieht es vor, an der Demenz fest zu halten, weil die Gier Richtung Diäten obsiegt.

    Frau Nahles: Wir haben uns das triste EM/EU-Dasein nicht freiwillig ausgesucht und die Meisten von uns sind GESUNDHEITLICH so stark eingeschränkt, dass krankheitsbedingt nichts hinzuverdient werden kann. Durch den Abschlag der 10,8% sind wir hier doppelt und dreifach bestraft! Art. 1 GG „Die Würde eines Menschen ist unantastbar.“, 3 GG „Es darf keine Benachteiligungen für die Menschen geben“ und das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zeigen die z. Zt. abweichend praktizierte Realität auf.

    Bei den exorbitant explodierende Kosten (Miete, Heizung, Strom/EEG-Umlage, Inflation/Preise, Sozialabgaben, Medikamente, Therapien usw.), bleibt selbst bei 1,9% Renten-Erhöhung (West 07/2017) und den schon gekürzten EU-Renten wieder nichts am Monatsende übrig bzw. wird wieder weiter drauf gezahlt, so dass einfach nichts zum LEBEN! bleibt.
    Dafür bleibt der Kühlschrank weiter leer, Herd und Heizung kalt und Strom aus. Fazit: Keine Medikamente/Therapien/neuen Zähne, keine Ausflüge, Urlaubsreisen, kein Kino, keine Geschenke machen, kein Essen gehen, bloß niemanden einladen müssen, nix.
    Was bleibt: ewiges Depri-Feinstaub-Balkonien, wenn man denn einen Balkon oder noch Freunde hat.

    Wie war das doch gleich? „WASSER PREDIGEN UND WEIN SAUFEN.“

    ⚠️Aber bei der nächsten Wahl machen WIR: bätschi❕
    Versprochen!

  4. lutz Cichocki

    Das kann doch nicht sein das bestandsrentner so benachteiligt werden

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