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Rentenabzüge ausgleichen – Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung

Höhere Rente durch den Ausgleich von Rentenabschlägen

Wenn der Rentenbeginn allmählich näher rückt, realisiert der ein oder andere:

“Meine Rente ist ja doch gar nicht so hoch, wie ich eigentlich gedacht hätte…”

Dies gilt umso mehr, wenn man eigentlich nicht bis zum 67. Lebensjahr arbeiten möchte, sondern vorzeitig in Rente gehen will. Denn häufig gehen mit einem vorgezogenen Rentenbeginn Rentenabzüge einher, sodass sich die eigene Rente nochmals reduziert.

Es stellt sich dann die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um die Rentenzahlung zu erhöhen, obwohl nur noch wenige Jahre bis zum Rentenbeginn bleiben.

Eine Option ist die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nach § 187a SGB VI, die ich euch genauer erläutern möchte.

Allgemeines zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge

Doch worum geht es überhaupt?

Wer sich dazu entschließt, die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig zu beziehen, ist mit der Problematik konfrontiert, dass die Brutto-Rentenhöhe laut Gesetzgeber für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % reduziert wird.

Beispiel Rentenabschlag

Entschließt sich beispielsweise eine im Jahr 1958 geborene Person dazu, ihre Rente nicht erst ab dem gesetzlich festgelegten abschlagsfreien Rentenalter von 66 Jahren zu beziehen, sondern die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit dem 63. Lebensjahr zu beantragen, werden die bis zum 63. Lebensjahr angesammelten Rentenpunkte um 10,8 % (36 Monate x 0,3 %) reduziert.

Hat die Person bis zum 63. Lebensjahr eigentlich eine Brutto-Rente von 1.500 € erarbeitet, verringert sich dieser Betrag aufgrund des Rentenabschlags um 162 € auf 1.338 €. Die Einbußen sind somit erheblich.

Um ohne den Nachteil der Rentenkürzung früher in Rente gehen zu können, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, dass die Kürzung von 162 € durch eine oder mehrere zusätzliche Einzahlungen vollständig oder zumindest zum Teil ausgeglichen werden kann.

Voraussetzungen

Es stellt sich die Frage, wer eine solche Einzahlung, ab wann leisten kann und welcher Betrag dabei ungefähr einzuzahlen wäre.

1. Voraussetzung: 

Zum Einzahlungszeitpunkt muss der Einzahlende zumindest theoretisch noch die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen können. Deren Erfüllung ist Voraussetzung zum Erhalt der Altersrente für langjährig Versicherte oder der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wer beispielsweise mit 55 Jahren bisher 30 Jahre für seine Wartezeit angesammelt hat, erfüllt problemlos die erste Voraussetzung für die Ausgleichszahlung. Denn theoretisch würde er bereits mit 60 Jahren die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen können.

2. Voraussetzung:

Die Rentenversicherung muss dem Versicherten eine besondere Rentenauskunft erteilt haben, in der der maximale Ausgleichsbetrag berechnet wurde.

Ohne weitere Begründung kann die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft ab dem 50. Lebensjahr beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Sofern ein besonderes Interesse nachgewiesen wird, kann die besondere Rentenauskunft aber auch schon vor dem 50. Lebensjahr beantragt werden.

Wie genau die besondere Rentenauskunft beantragt wird, ist ganz am Ende dieses Beitrags beschrieben.

Höhe der maximalen Ausgleichszahlung

Die Höhe des maximalen Einzahlungsbetrags hängt einerseits von der Brutto-Rentenhöhe ab, die man zu seinem gewünschten Rentenbeginn voraussichtlich erarbeitet haben wird, und andererseits vom  Rentenabschlag.

Um die konkrete Ausgleichszahlung zu berechnen, kann folgende Formel herangezogen werden:

Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019

Das Bild zeigt eine Formel, mit der sich ab dem 01.07.2019 bis zum 30.12.2019 die Höhe der maximal möglichen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge berechnen lässt.

Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019

Das Bild zeigt eine Formel, mit der sich ab dem 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 die Höhe der maximal möglichen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge berechnen lässt.

Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.07.2018 bis zum 31. Dezember 2018

Das Bild zeigt eine Formel, mit der sich noch bis Ende 2018 die Höhe der maximal möglichen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge berechnen lässt.

Erläuterung: Da die Formel sowohl durch das Durchschnittseinkommen als auch durch den aktuellen Rentenwert beeinflusst wird, ändert sie sich alle 6 Monate.

Beispiel

Wie im ersten Beispiel liegt die Brutto-Rentenhöhe bei 1.500 €. Die Rentenminderung beträgt in diesem Fall bei einem Rentenabschlag von 10,8 % 162 €.

Multipliziert man diese 162 € mit dem Faktor 225,90 € (gültig ab 2019) und dividiert diesen Betrag dann durch 0,892 (1 – 10,8 %), ergibt sich eine maximal mögliche Ausgleichszahlung von 41.026,68 €.

Wird dieser Betrag zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, erhöht sich infolgedessen die mit 63 zu zahlende Brutto-Rente um 162 €.

Kann mehr oder weniger Geld eingezahlt werden?

Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Maximalbetrag. Eine Einzahlung über diese Grenze hinaus ist im Rahmen des Ausgleichs von Rentenabschlägen nicht möglich.

Wünscht man weiteres Geld in der gesetzlichen Rentenversicherung unterzubringen, stehen gegebenenfalls weitere Optionen zur Verfügung.

Der Maximalbetrag stellt lediglich eine Obergrenze dar. Es ist möglich, nur einen Teil der Rentenabschläge durch Sonderzahlungen zur Rentenversicherung auszugleichen.

Zahlt man beispielsweise nur die Hälfte des Betrags ein, steigert man seine Rente auch nur um den halben Minderungsbetrag.

Die nachfolgenden beiden Tabellen zeigen beispielhaft für verschiedene Rentenhöhen und Rentenabschläge, wie hoch der maximale Ausgleichsbetrag jeweils wäre. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der Formel für den Zeitraum 01.07 – 31.12.2019.

Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 3,6 %:

Erarbeitete Brutto-Rente vor RentenabschlagRentenabschlag: 3,6 %
Brutto-Rente nach RentenabschlagHöhe der Minderung durch AbschlagZahlung zum Ausgleich der Minderung
500 €482 €18 €4.087,90 €
700 € 674,80 €25,20 €5.723,07 €
1.000 €964 €36 €8.175,81 €
1.300 €1.253,20 €46,80 €10.628,55 €
1.600 €1.542,40 €57,60 €13.081,29 €
2.000 €1.928 €72 €16.351,62 €

Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 7,2 %:

Erarbeitete Brutto-Rente vor RentenabschlagRentenabschlag: 7,2 %
Brutto-Rente nach RentenabschlagHöhe der Minderung durch AbschlagZahlung zum Ausgleich der Minderung
500 €464 €36 €8.492,97 €
700 €649,60 €50,40 €11.890,16 €
1.000 €928 €72 €16.985,95 €
1.300 €1.206,40 €93,60 €22.081,73 €
1.600 €1.484,80 €115,20 €27.177,52 €
2.000 €1.856 €144 €33.971,90 €

Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 10,8 %:

Erarbeitete Brutto-Rente vor RentenabschlagRentenabschlag: 10,8 %
Brutto-Rente nach RentenabschlagHöhe der RentenminderungZahlung zum Ausgleich der Rentenminderung
500 €446 €54 €13.253,61 €
700 €624,40 €75,60 €18.555,05 €
1.000 €892 €108 €26.507,22 €
1.300 €1.159,60 €140,40 €34.459,39 €
1.600 €1.427,20 €172,80 €42.411,55 €
2.000 €1.784 €216 €53.014,44 €

Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 14,4 %:

Erarbeitete Brutto-Rente vor RentenabschlagRentenabschlag: 14,4 %
Brutto-Rente nach RentenabschlagHöhe der RentenminderungZahlung zum Ausgleich der Rentenminderung
500 €428 €72 €18.414,67 €
700 €599,20 €100,80 €25.780,54 €
1.000 €856 €144 €36.829,35 €
1.300 €1.112,80 €187,20 €47.878,15 €
1.600 €1.369,60 €230,40 €58.926,95 €
2.000 €1.712 €288 €73.658,69 €

Zahlungsmodalitäten

Ausgleichszahlung in Raten

Wie an den obigen Werten ersichtlich wird, sind zum vollen Ausgleich der Rentenabschläge häufig Beträge zu zahlen, die nur die Wenigsten mit einer einzigen Einzahlung leisten können. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher Teilzahlungen zugelassen.

Bis zum 30. Juni 2020 waren pro Jahr maximal zwei Teilzahlungen zugelassen. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber jedoch seit dem 1. Juli 2020 aufgehoben und damit noch mehr Flexibilität in der Zahlungsweise ermöglicht. Eine Begrenzung der jährlich möglichen Ratenzahlungen gibt es nicht mehr. Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen sind nun also zum Beispiel auch – vergleichbar zu einem privaten Rentenversicherungsvertrag oder zu einem Banksparplan – monatlich möglich.

Wie lange ist eine Ausgleichszahlung möglich?

Selbst wenn bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen wird, können die Abschläge noch ausgeglichen werden, solange ein Versicherter die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Bei Zahlungen nach Rentenbeginn ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Rentensteigerung erst im Monat nach der Einzahlung auswirkt.

Wird die besondere Rentenauskunft mit dem 50. Lebensjahr beantragt und plant man, den Rentenabschlag bis zum 63. Lebensjahr vollständig ausgeglichen zu haben, hat man somit in der Regel 14 Jahre lang für die Ausgleichszahlung Zeit.

In diesen 14 Jahren können pro Jahr jeweils zwei Zahlungen geleistet werden . Will man, wie im obigen Beispiel, ca. 40.000 € einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, müsste man jährlich somit ca. 3.000 € einzahlen.

“Nachteil” einer Ratenzahlung

Nicht verheimlichen möchte ich jedoch den Punkt, dass man bei einer Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum zumindest absolut gesehen einen höheren Betrag einzahlen muss, um die gleiche Anzahl an zusätzlichen Rentenpunkten zu erhalten. Denn über einen längeren Zeitraum verändern sich die Durchschnittsentgelte, was wiederum bedeutet, dass für den Kauf eines Rentenpunkts ein höherer Betrag zu erbringen ist als in der Vergangenheit.

So steigt 2019 der Berechnungsfaktor (siehe obige Formeln) von 219,93 € auf 225,90 €. Um bei einem Rentenabschlag von 10,8 % einen Betrag von 162 € auszugleichen, sind damit 967,14 € mehr zu entrichten als noch im Jahr 2018.

Hat man 2018 bereits den halbe Rentenabschlag von 162 € durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen, könnte 2019 noch eine verbleibende Rentenminderung von 81 € ausgeglichen werden. Die Berechnung funktioniert auch bei Teilbeträgen genauso wie oben beschrieben: Multipliziert man 81 € mit 225,90 € und dividiert das Ergebnis mit 0,892 erhält man einen noch möglichen Einzahlungsbetrag von 20.513,34 € .

Rentabilität der Ausgleichszahlung

Nachdem geklärt ist, welcher Betrag theoretisch zum Ausgleich des Rentenabschlags eingezahlt werden kann und in welchem Rhythmus dieses möglich ist, stellt sich die Frage:

“Lohnt sich eine solche Einzahlung überhaupt?”

oder genauer…

“Ab wann lohnt sich der Ausgleich der Rentenabschläge?”.

“Wette auf ein langes Leben”

Ganz allgemein muss klar sein, dass eine solche Einzahlung in die gesetzlichen Rentenversicherung genauso wie der Abschluss einer Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen immer eine Wette auf ein langes Leben ist.

Je länger jemand lebt, desto wahrscheinlicher ist es, dass sich die Ausgleichszahlung finanziell “auszahlt”. Lässt man zunächst den steuerlichen Aspekt und zukünftige Rentenanpassungen außen vor, kann relativ einfach ermittelt werden, wann die eingezahlten Beiträge zurückgeflossen sind.

Wann habe ich mein Geld raus?

Bleiben wir beim obigen Beispiel: Dort wurde mit einer Ausgleichszahlung von 41.026,68 € eine Brutto-Rentensteigerung von 162 € erkauft.

Der Großteil aller Rentner ist pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Um den Netto-Rentenbetrag zu erhalten, sind somit von den 162 € noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Derzeit liegen diese bei ca. 11 %, sodass sich durch die Einzahlung eine monatlich Netto-Rentensteigerung von ca. 144 € ergibt.

Dividiert man die eingezahlten 41.026,68 € durch die monatliche Netto-Rentensteigerung von 144 €, erhält man als Ergebnis die Zeit, die es dauert, bis man seine Einzahlung wieder “raus” hat. Das Ergebnis sind ziemlich genau 285 Monaten – also nach 23 3/4 Jahren des Rentenbezugs.

Wie lange lebe ich denn noch?

Laut der Generationensterbetafel des statistischen Bundesamtes lebt ein 1960 geborener Mann, der das 63. Lebensjahr erreicht hat, durchschnittlich noch 20 – 22 Jahre. Er bleibt somit knapp unterhalb der 23 3/4 Jahre. Bei einer 1960 geborenen Frau ist hingegen davon auszugehen, dass sie mit 63 Jahren noch durchschnittlich weitere 24 – 25 Jahre leben wird.

Anmerkung: Deutlich früher amortisiert sich die Ausgleichszahlung für Rentner, die privat krankenversichert sind, da zusätzlich zum Brutto-Rentenbetrag von 162 € noch ein von der Rentenversicherung finanzierter Zuschlag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 7,3 % gezahlt wird. Aus der Zahlung von 41.026,68 € resultiert somit eine Rentensteigerung von 173,83 €. Bei dieser Personengruppe amortisiert sich die Einzahlung bereits nach ca. 19,67 Jahren.

Anhand dieser Zahlen lässt sich zunächst feststellen , dass die Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen zwar sicher nicht für jeden profitabel ist, sich aber für einige Personen durchaus lohnen kann. Um eine fundierte Entscheidung zu treffen, müssten zudem aber noch die Aspekte “Steuern”, “Rentenanpassungen” und “Hinterbliebenenabsicherung” berücksichtigt werden.

1. Steuern

Eine angemessene Berücksichtigung des steuerlichen Faktors bei der Rentabilitätsberechnung ist äußerst komplex. Allgemein gilt es zwei gegensätzliche Punkte zu beachten:

Einerseits können die Einzahlungen zum Ausgleich des Rentenabschlags steuerlich in Form von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt werden, andererseits sind bei einer höheren Rente im Alter auch höhere Steuern zu zahlen.

Ausgleichszahlung als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen

Im Jahr 2019 kann ein lediger Arbeitnehmer maximal Altersvorsorgeaufwendungen von 24.305 € geltend machen. Von diesem Maximalbetrag sind die Beiträge abzuziehen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereits an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt sowie etwaige Beiträge zu einer Basis- bzw. Rürup-Rente.

Bei einem Durchschnittsverdiener im Jahr 2019 (38.901 €) verringert sich der absetzbare Betrag 2019 um bereits gezahlte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 7.235,59 € auf 17.069,41 €.

Bei einem Arbeitnehmer, dessen Gehalt mindestens die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 2019 von 80.400 € erreicht, werden sogar Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 14.954,40 € gezahlt, sodass pro Jahr nur noch 9.350, 60 € zusätzlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können.

Da der maximal steuerlich absetzbare Betrag aufgrund der oben beschriebenen Regelung meist doch nicht ganz so hoch ist, wie anfangs gedacht, können sich Teilzahlungen aus steuerlich Sicht auch für jemanden lohnen, der eigentlich den vollen Ausgleichsbetrag in einer Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen könnte.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht zu 100 % als Sonderausgaben abgesetzt werden können, sondern in Abhängigkeit vom Jahr der Zahlung nur zu einem verminderten Prozentsatz. 2019 liegt dieser Prozentsatz bei 88 % und erhöht sich bis 2025 sukzessive um 2 % pro Jahr.

Beispiel:

Wird im Jahr 2019 eine Ausgleichszahlung von 8.000 € geleistet, mit der der Maximalbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nicht überschritten wird, gelten hiervon nur 88 %, also 7.040 € als Sonderausgaben und vermindern das zu versteuernde Einkommen.

Laut Einkommenssteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen liegt die steuerliche Belastung eines Alleinstehenden bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € bei ca. 4.000 €. Vermindert sich das zu versteuernde Einkommen um 7.040 € auf 22.960 €, müssen nur noch 2.300 € an Steuern gezahlt werden. Das Finanzamt beteiligt sich in diesem Fall mit ca. 1.700 € bzw. 21 % an der Ausgleichszahlung.

Hier findet ihr weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge.

Höhere Rente heißt auch mehr Steuern im Alters

Da auch Rentenzahlungen (zumindest zum Großteil) als zu versteuerndes Einkommen gelten, ist bei der Rentabilitätsberechnung allerdings auch zu beachten, dass neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von der Rente auch Steuern zu zahlen sind.

Geht man davon aus, dass die Rente erstmalig im Jahr 2020 gezahlt wird und brutto 1.338 € umfasst – sofern keine Ausgleichszahlung geleistet wird -bzw. brutto bei 1.500 € liegt, wenn die Zahlung erfolgt, sind im zweiten Fall monatlich ca. 25 € mehr an Steuern zu zahlen.

Die Netto-Rentensteigerung durch die Einzahlung nach Steuern und Beiträgen läge somit bei monatlich ca. 119 €. Angenommen, dass sich das Finanzamt zu einem Fünftel an der Ausgleichszahlung beteiligt hat, amortisieren sich die gezahlten 32.800 € (4/5 von 41.000 €) bei einer monatlich 119 € höheren Rente nach ziemlich genau 23 Jahren.

Anhand der komplexen Berechnung wird bereits ersichtlich, dass pauschale Aussagen zum Steuerspareffekt nicht getroffen werden können. Der persönlichen Amortisationszeitpunkt kann in Abhängigkeit von der steuerlichen Belastung sehr stark variieren.

2. Rentenanpassungen

Bei den bisherigen Überlegungen wurde außen vor gelassen, dass die Rentenzahlungen regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gesetzlich festgeschrieben ist, dass jährlich zum 01.07. zu überprüfen ist, wie sich die durchschnittlichen Löhne aller Versicherten entwickelt haben und auf dieser Grundlage der Umfang der Rentenanpassung zu bestimmen ist.

Die durchschnittliche Rentenanpassung im Zeitraum von 1990 – 2017 lag bei jährlich 1,66 %.

Mehr zur Entwicklung der Rentenanpassung in den vergangenen 11 Jahren.

Die Rentenanpassung in den letzten Jahren (2014: 1,67 %; 2015: 2,1 %; 2016: 4,25 %; 2017: 1,9 %) lagen oberhalb des Durchschnitts und auch die Rentenanpassung 2019 überstiegt mit mehr als 3 % in Ost und West den Durchschnittswert der Vergangenheit.

Beispiel für den Einfluss der Rentenanpassung auf die Rendite

Hätte man im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2007 einen Betrag von 50.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und damit einen Rentenabschlag von 10,8 % ausgeglichen, hat man mit der Einzahlung im Jahr 2007 eine Brutto-Rentensteigerung von 196 € erkauft. Aufgrund der Rentenanpassungen liegt die zusätzliche monatliche Rente, die sich aus der damaligen Einzahlung ergibt, im Jahr 2018 bereits bei brutto ca. 239 €.

Es zeigt sich somit einerseits, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Traumrenditen – wie möglicherweise am Aktien- oder Immobilienmarkt – zu erzielen sind.

Andererseits darf man jedoch auch keine Äpfel mit Birnen vergleichen! Bei der gesetzlichen Rente handelt es sich um ein sicheres Anlageprodukt, bei dem ein Kapitalverlust quasi ausgeschlossen ist.

Betrachtet man – insbesondere beim derzeitigen Zinsniveau – private Anlageprodukte mit einem vergleichbarem Risikoniveau, wirken die genannten Renditen, die sich mit der Ausgleichszahlung erzielen lassen, gar nicht mehr so gering.

Die zukünftige Entwicklung der Rentenanpassungen

Hinsichtlich zukünftiger Rentenanpassungen sind in den Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung immer zwei Werte angegeben: 1 % und 2 %. Diese Prognose erscheint unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und den Berechnungen im Rentenversicherungsbericht des BMAS nicht unrealistisch.

Es ist somit davon auszugehen, dass durch Rentenanpassungen in der Zukunft zumindest zukünftige Preissteigerungen weitgehend ausgeglichen werden – und dieses unabhängig davon, wie lange man tatsächlich leben sollte.

Besonders hohe Rendite für Versicherte, die in Ostdeutschland beziehungsweise der ehemaligen DDR arbeiten oder gearbeitet haben

Überdurchschnittlich ertragreich kann eine Ausgleichszahlung für Versicherte sein, die im Gebiet der ehemaligen DDR arbeiten oder gearbeitet haben und daher sogenannte Entgeltpunkte Ost erworben haben.

Da die Rente, die sich aus Entgeltpunkten Ost berechnet, derzeit ca. 3,5 % geringer ist, als eine Rente, der die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten West zugrunde liegt, muss auch ein geringerer Ausgleichsbetrag gezahlt werden, um die Abschläge auf Ost-Entgeltpunkten auszugleichen.

Die Politik hat entschieden, dass Entgeltpunkte Ost ab dem 01.07.2024 genauso hoch bewertet werden sollen wie Entgeltpunkte (West). Daraus folgt: Obwohl jemand mit Ost-Entgeltpunkten eine geringere Ausgleichszahlung geleistet hat, ist die Rentensteigerung daraus ab Juli 2024 genauso hoch wie bei jemandem mit West-Entgeltpunkten.

3. Hinterbliebenenabsicherung

Ein dritter Vorteil zusätzlicher Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung kann sich daraus ergeben, dass von den Rentensteigerungen nicht nur der Rentner selbst profitiert, sondern unter Umständen auch die Witwe oder der Witwer und etwaige Waisen. In Abhängigkeit vom Geburtsjahr und vom Zeitpunkt der Heirat wirkt sich die Ausgleichszahlung zu 60 % bzw. 55 % auf die Witwen- / Witwerrente aus.

Bei einer erkauften Rentensteigerung von 162 € erhöht sich die Hinterbliebenenrente somit brutto um ca. 90 €. Ob dieser Betrag allerdings tatsächlich zur Auszahlung kommt, hängt vom Einkommen der Witwe bzw. des Witwers ab, da bei Hinterbliebenenrenten die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen zu beachten sind. Eine pauschale Aussage ist daher auch in diesem Fall nicht möglich.

Anmerkung: Bezieht man selbst bereits eine Hinterbliebenenrente und plant, seine eigene Rente durch eine Ausgleichszahlung zu steigern, muss dieses aufgrund einer möglichen Einkommensanrechnung gut durchdacht werden.

Übersteigt nämlich die eigene Netto-Rente den Anrechnungsfreibetrag, der bis zum 30. Juni 2020 für West-Retner bei 872,52 € liegt, wird die erkaufte Rentensteigerung zu 40 % von der Hinterbliebenenrente abgezogen, sodass im Regelfall von einer Ausgleichszahlung abzuraten ist.

Fazit

Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist sicher kein Geheimtipp, mit der sich in Zeiten der Nullzins-Politik Traumrenditen erzielen lassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine solide Möglichkeit der Geldanlage ohne großes Verlustrisiko, mit der das Langlebigkeitsrisiko abgesichert wird. Aufgrund der Rentenanpassungen ist die aus der Ausgleichszahlung resultierende Rentenzahlung sogar vergleichsweise inflationssicher.

Ist man auf der Suche nach einem sicheren Produkt mit lebenslanger Zahlung, sollte man beim Vergleich der Angebote privater Versicherungen die gesetzliche Rente auf jeden Fall nicht völlig außer Acht lassen. Denn das “Produkt” Ausgleichszahlung kann sich durchaus mit den Produkten privater Unternehmen messen.

Wann sich die Einzahlung exakt amortisiert,  ist stark von der individuellen Lebens- und Steuersituation abhängig. Eine Beratung kann diesbezüglich durchaus sinnvoll sein. Als Faustformel kann unterstellt werden, dass sich die Einzahlung nach knapp über 20 Jahren des Rentenbezugs amortisiert hat.

Verfahren der Antragsstellung

Erscheint die Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen in eurer derzeitigen Lebenssituation sinnvoll oder wollt ihr euch zumindest einmal ausrechnen lassen, wie hoch der maximale Ausgleichsbetrag wäre, ist die Ausrechnung formell bei eurem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen.

Hierzu nutzt ihr den Vordruck V0210. Im Vordruck befindet sich ein Hinweis auf eine Arbeitgeberbescheinigung (V0211). Die Angaben eures Arbeitgebers werden erbeten, damit euer aktuelles Einkommen bis zum Rentenbeginn fortgeschrieben wird. Wünscht ihr, dass euer Arbeitgeber nicht beteiligt wird, könnt ihr auf das Einreichen des Vordrucks V0211 verzichten. Ihr solltet einfach handschriftlich auf dem Vordruck vermerken, dass ihr keine Beteiligung des Arbeitgebers wünscht.In diesem Fall wird nicht euer aktuelles Einkommen bis zum Rentenbeginn prognostiziert, sondern das im Vorjahr der Antragsstellung bezogene Einkommen. 

Zusätzlich zum Vordruck V0210 müsst ihr entweder den Vordruck V0100 oder V0300 ausfüllen. Den V0100 nutzt ihr, wenn ihr bisher noch keine Kontenklärung habt durchführen lassen – also zum Beispiel Zeiten der Schul- und Berufsausbildung, des Auslandaufenthalts oder der Kindererziehung noch nicht anerkannt wurden. Habt ihr dieses bereits einmal erledigt, genügt das Ausfüllen des deutlich kürzeren V0300.

Ausgleichszahlung durch Arbeitgeber

Rein rechtlich ist es übrigens möglich, dass nicht ihr selbst, sondern euer Arbeitgeber im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Hierdurch lassen sich gegebenenfalls Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Sollte dies eine Option für euch darstellen, schaut euch meinen Beitrag zum Thema: “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber” doch einmal genauer an.


Gibt es weitere Fragen oder Anmerkungen zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge? Dann schreibt diese doch gerne in den Kommentarbereich.

Dieser Beitrag hat 213 Kommentare

  1. Andrea-Susann

    Hallo,
    bin 5/1962 Geborene, könnte als besonders langjährig Versicherte mit 64 J. und 8 Mon. abschlagsfrei in Rente gehen. Nun war meine Überlegung bereits mit 63 Jahren mit Abschlägen und Ausgleichszahlungen in Rente zu gehen, weil dadurch meine betriebliche.Altersversorgung sowie meine Zusatzversorgung ebenfalls eher in Anspruch genommen werden kann. Ich lebe bis dahin von meinem Ersparten.

    Nun meine Frage: ist die Ausgleichszahlung für 40 Monate (66J.8Mon.) oder für 20 Monate (64J.8Mon.) zu zahlen? Denn als besonders langjährig Versicherte hat sich die Wartezeit meiner Rente um 2 Jahre verkürzt.

    1. Jürgen

      Einmal eine Rentenart beantragt (z.B. Rente mit Abschlägen mit 63 J.), kann man diese nicht mehr ändern. Der Wechsel ist später nicht mehr möglich, selbst dann nicht, wenn Sie die Bedingungen für die abschlagsfreie Rente erfüllen.

    2. Jürgen

      Ergänzung (rechtliche Grundlage):
      § 34 Abs. 2 SGB VI regelt, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine andere Rente wechseln können.

  2. Jürgen

    Es geht bei der Fragestellung von Thomas im Wesentlichen um die Frage, wie es möglich ist, auch nach Erreichen des 63. Lebensjahres in die Rentenkasse einzahlen zu können. Und für diesen Fall empfiehlt es sich, kurz vor Erreichen des 63. Lebensjahres erneut einen Antrag zu stellen, diesmal aber mit einem späteren Renteneintrittsdatum. Das Renteneintrittsdatum sollte aber nicht zu weit in die Zukunft gelegt werden, da sich ansonsten der noch mögliche maximale Einzahlbetrag wegen RM-Ausgleich zu stark reduzieren würde oder im schlechtesten Fall eine Ausgleichzahlung gar nicht mehr möglich wäre.

    1. Jürgen

      Der Kommentar wurde aus mir unerklärlichen Gründen als neuer Post (und nicht als Antwort) eingeordenet. Der Kommentar bezieht sich auf die Frage von Thomas vom 19.12.2023. Zur ursprüngliche Frage bitte ganz nach unten scrollen.

  3. Uwe

    Moin,
    bei der Ausgleichszahlung gibt es ja die Möglichkeit nach § 6 RV-BZV Abs. 2 die Zahlung in den ersten 8 Tagen des neuen Jahres rückwirkend für das vergangene Jahr zu leisten. Hintergrund sind beispielsweise günstige Rentenpunkte für 2022 und volle steuerliche Abzugsfähigkeit in 2023.
    Der Wortlaut von § 6 RV-BZV Abs. 2 ist jedoch m.E. etwas unklar:
    „bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung“.
    Sind das Kalender-/Werk- oder Bankarbeitstage?
    Bzw. konkret wann wäre im Jahr 2023 der späteste “8. Tag” für die Wertstellung, bzw. die Aufgabe der Überweisung?

    1. Gato Loco

      Ich kann hier aus einem konkreten Fall aus der Praxis berichten: Überweisung an die DRV am 02.01.2023, gilt für die DRV als eingezahlt am 25.12.2022.

      VG

      1. Anonymous

        Ja, 02.01 ist völlig unkritisch.
        Wir haben am 06.01.23 überwiesen, Wertstellung 09.01 und die Rentenpunkte für 2023 bekommen 🙁

      2. Wöller

        Hallo
        ich hab mal eine Frage
        Wie lang ist die Wartezeit ca. bis man eine Antwort über die Höhe der Ausgleichszahlung von der RV (Bearbeitungszeit) erhält.
        Kann man auch erst den Renten Antrag stellen und später die Ausgleichszahlung leisten?

  4. Wolfgang

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin ab Oktober 2023 arbeitslos und werde im November 62 Jahre alt. Ich möchte nach den 2 Jahren Arbeitslosigkeit in die vorgezogene Rente gehen. Mein regulärer Rentenbeginn wäre der 1.6.2028. Ich habe 35 Jahre voll, aber bekomme auch bis zum reguläten Rentenbeginn die 45 nicht voll. Ich war jetzt 25 Jahre im gleichen Betrieb angestellt
    Ich würde also 32 Monate vor Rentenbeginn in Rente gehen und 32×0,3%=9,6% Abzüge haben?
    Nun habe ich für die gesamte Zeit bis zum 30.11.2028 einen rentenversicherungspflichtigen Minijob, 2 Jahre mit 165 Euro monatl. und den Rest der Zeit 520 Euro. Ich habe den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit beim Arbeitgeber eingereicht und zahle also auch den Eigenanteil von 3,6% zusätzlich ein.
    Bekomme ich dann die 9,6% Abzüge wieder gutgeschrieben, oder bleiben die trotzdem bestehen? Kommen die dann jährlich zurück oder in einem am Ende der regulären Arbeitszeit?
    Danke und Gruß
    Wolfgang

  5. Birgit

    Nach dem ausführlichen Lesen der sehr interessanten Beiträge habe ich dennoch folgende Frage: Ich hatte 2019 lediglich die Hälfte der in der besonderen Rentenauskunft angegebenen Summe (angefragt war die Rente mit 63)bezahlt, bin dann auch mit 63 Jahren und einem Abschlag von 10,8 % in Rente gegangen. Jetzt, nach 2 Jahren Rentenbezug, möchte ich noch einen Teil einzahlen. Allerdings sind nur noch 11 Monate bis zum Erreichen des Regelrentenalters. Ist es dennoch richtig, dass auch für diesen nachgezahlten Rentenpunkt der Abschlag von 10,5 % gilt, obwohl ich nur 11 Monate lang diesen jetzt erkauften “Zuschlag” vor der Regelaltersrente erhalten würde? Müßte für diesen erworbenen Zuschlag dann nicht nur ein Abschlag von 3,3 % gelten?
    Eine Einzahlung in der Zeit des vorzeitigen Rentenbezuges bis zur Regelaltersgrenze ist zwar ausdrücklich möglich, ober dann ein Verlustgeschäft, zumal die Steuerersparnis ebenfalls gering ist.

  6. Thomas

    Hallo Rentenfuchs,

    wie wirkt sich eine Ausgleichszahlung auf die Berechnung einer möglichen Grundrente aus ?

    Gruss Thomas

    1. Rentenfuchs

      Bei der Frage, ob ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird und wie hoch dieser dem Grunde nach ausfällt, hat die Ausgleichszahlung keine Auswirkungen. Bei der Grundrente gibt es jedoch eine Einkommensprüfung. Liegt das anzurechnende Einkommen inklusive der Entgeltpunkte, die man über die Ausgleichszahlung erworben hat, oberhalb der Freibeträge, würde sich der Grundrentenzuschlag infolge der Ausgleichszahlung verringern. Gleiches gilt auch dann, wenn der Ehepartner Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat und aus der Ausgleichszahlung des anderen Partners dann eine (höhere) Anrechnung bei der Grundrente resultiert. Mehr zur Einkommensprüfung bei der Grundrente übrigens in diesem Video: Grundrente: Einkommensprüfung erklärt!

  7. Birgit Pleier

    Guten Tag,
    Mein Mann und ich sind beide Mitte 50. Ich habe für dieses Jahr 2022 bereits einen Teilbetrag zum Ausgleich der Abschläge einbezahlt, der maximal steuerlich sinnvoll war. Nun wollen wir für meinen Mann im kommenden Januar 2023 auch einen Teilbetrag einzahlen. Ist es möglich, diesen Betrag für die Rente in das Jahr 2022 zu bekommen? Kann man das vermerken, wenn ja wo? Ich habe gelesen, dass die Konditionen, um einen Rentenpunkt zu erwerben in 2023 schlechter werden. Das Einkommen meines Mannes liegt über der Beitragsbemessungsgrenze.

  8. Rudolf Niessen

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich habe im November 2022 einen Antrag auf Rentenauskunft gestellt und möchte aus steuerlichen Gründen auf jeden Fall noch in 2022 einen Teilbetrag einzahlen. Was kann ich machen, wenn die Antwort auf meinen Antrag nicht mehr in 2022 eintrifft? Kann ich einfach mal so überweisen ? Auch wenn es später wieder zurückkommt, hätte ich ja zumindest einen Überweisungsnachweis fürs Finanzamt.
    Oder gibt es eine bessere Lösung ?

    1. Rentenfuchs

      Würde empfehlen, Kontakt mit der Rentenversicherung aufzunehmen und die eigene Situation zu schildern. Was passiert, wenn man einfach so einzahlt, kann ich nicht genau sagen. Ich sehe jedoch die Gefahr, dass die Rentenversicherung das Geld nicht annimmt und zurücküberweist.

  9. Manfred

    Eine nicht ungewöhnliche Frage zu den Berechnungen für die Rente unter Berücksichtigung
    einer „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenversicherung vom 8.3.2022“ und der normalen „Rentenauskunft – kein Rentenbescheid vom 9.3.2021“.

    In der Rentenauskunft vom 9.3.2021 wurde ein Wert angegeben für die Regelaltersrente, die gezahlt würde … (Standardtext, den jeder kennt), daraufhin fragte ich nach, wenn ich mit 63 Jahren dann in Rente gehen könnte (11/2023), was ich dann einzahlen müsse ausgehend davon, auch dieser Wert zu erreichen.
    Am 8.3.2022 erhielt ich die „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenversicherung“, wo ich plötzlich
    zum Ursprungsbetrag Rentenauskunft einen um 55,00 niedrigeren Betrag a) trotz Zahlung und b) inklusive der Bruttomeldung 2021 ausgewiesen bekam.

    Wurde eine Rentenkürzung ausgesprochen, wie verlässlich ist die Auskunft hinsichtlich des Betrages. (die Rentenerhöhung darf ich zeitlich hier jetzt nicht berücksichtigen!!!, die kam später)
    Anmerkung:
    Der Anruf bei der Rentenversicherung ergab keine Klärung (habe gefragt, wenn ich in meinem Konto bei der Bank nachschaue, habe ich auch ein klares Statement, das ist hier so nicht nachvollziehbar) und um weitere Klärung durch einen Termin gebeten.

  10. Harald P.

    Hallo Rentenfuchs,
    eine wichtige Frage: erhöht sich die vorgezogene Altersrente mit 63, wenn man sie erst beispielsweise 2 Jahre später, also mit 65 Jahren beantragt, ohne in diesen beiden Jahren bis 65 Rentenbeiträge zu leistet, weil man vielleicht seinen Job gekündigt hat? Wirkt sich die Zeit der nicht beanspruchten Rentenzahlungen also erhöhend auf die Rente aus, oder wären die nicht beanspruchten Rentenbeträge verschenkt? Hier würden bei eine Rente von monatlich 1000,- € einen Betrag von 24.000,- € nicht beansprucht? Würden diese 24.000 dann in Rentenpunkten verrechnet?

    Damit verbunden: wie wirkt es sich aus, wenn man die Rente mit 63 beantragt, weiter arbeitet und erst mit 64 in Rente geht? Werden dann nur die Beträge in Rentenpunkte umgerechnet, die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlt werden vom Gehlat, also wie in den Jahren zuvor, obwohl eine Rentenzahlung mit 63 bereits zu Einnahmen führen und ausgezahlt werden könnten?

  11. C.Betz

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe nun die Mitteilung zum Ausgleich einer Rentenminderung erhalten. Ich bin Jahrgang 1958 – 64 Jahre alt und habe 45 Jahre (besonders langjährig Versicherte) erreicht. Es wurde mir angeboten die Ausgleichszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2024 vorzunehmen. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszahlung nicht mehr möglich ist, sobald eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann.
    Dies bedeutet ja dann, dass eine Ausgleichszahlung nicht mehr möglich ist . Liege ich mit meiner Einschätzung richtig ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, Ihrer Einschätzung stimme ich zu. Da Sie die Voraussetzungen für die Zahlung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt haben, dürfte die Rentenversicherung einer Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nicht mehr zustimmen.

  12. tobbbie

    Hallo Rentenfuchs,

    …tolle und verständliche Erklärungen hier – Danke dafür.

    Mich beschäftigt eine Sache im Zusammenhang mit der Berechnung der Ausgleichszahlung. Ich bin Mitte 2021 mit 58 arbeitslos geworden und beziehe nun ALG1. Davor hatte ich eine Berechnung machen lassen und diese hat für die Jahre bis zum Rentenbeginn mit 63 die fortgesetzte Zahlung des Gehalts angenommen. Ich habe danach allerdings keine Zahlung geleistet.
    Nun habe ich vor kurzem eine neue Berechnung angefordert – und da ohne Arbeitgeber – wird das fiktive Gehalt der Zukunft nicht berechnet, auch die laufenden Beiträge über ALG1 für das aktuelle Jahr 2022 sind noch nicht eingeflossen.

    In der Berechnung der Entgeltpunkte sehe ich nun, dass für die 2.te Auskunft die 2021 als letztes relevantes Jahr zur Berechnung heranzieht, das erste halbe Jahr mit Gehalt, das 2.te mit ALG1 gerechnet wird. Aus diesem Mix wird dann die fiktive Zahl der Rentenpunkte bis 63 ermittelt. Das ist natürlich weniger als wenn das volle Gehalt zur Berechnung herangezogen würde.

    1.) War das Anstoßen der 2. Berechnung also ein Fehler, da ich mit der neuen Berechnung weniger Rentenpunkte kaufen darf? Kann ich die 2.te Berechnung “ungeschehen” machen lassen?

    2.) Wie verhält sich das bei Teilzahlungen und bei weiter abnehmenden Zahlungen in die Rentenkasse (ALG1 läuft Mitte 2023 aus)? Wird nach jeder Teilzahlung eine neue Berechnung angestoßen und diese berücksichtigt wieder (nur) das vergangene Kalenderjahr für geleistete Beiträge?

    3.) Wenn ich mit 60 dann vom Ersparten lebe (meine Frau arbeitet noch voll) und keine weiteren Zahlungen in die Rentenkasse gehen, ist meine Perspektive mit 61 dann nach einem Kalenderjahr ohne Einzahlung auch Null – also keine weiteren angenommenen Rentenpunkte – und so die mögliche restliche Aufzahlung auch minimal?

    4.) Kann ich denn nach Auslaufen der ALG1 mit 60 freiwillig in die Rentenkasse einzahlen – und ist das unabhängig von eventuellen weiteren (Teil-)zahlungen für die Ausgleichszahlung? Steuerliche Absetzbarkeit definiert natürlich eine sinnvolle Obergrenze.

    Vielen Dank,
    tobbbie

  13. Roland

    Hallo Rentenfuchs,
    danke für den tollen, sehr informativen Artikel!

    Ich bin Rentner (65), bin mit 63 in Rente gegangen und erreiche das “reguläre Rentenalter” mit 63 und 11 Monaten im März 2023.

    Folgende Frage:
    Ich beabsichtige, den Ausgleichsbetrag für die Rentenminderung noch 2022 einzuzahlen, dafür zwei Summen aus privaten Rentenversicherungen zu verwenden, die als Kapitalauszahlung dieses Jahr fällig werden.

    Wenn ich diese beiden Summen als jeweils Ratenzahlung überweise, erhöht sich dann die Rente anteilmäßig bereits einen Monat nach der ersten Rate?
    Ich überlege ob es Sinn macht, im Juli die erste und Dezember die zweite Rate zu überweisen oder im Dezember die Gesamtsumme?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, bei Personen, die bereits eine Rente mit Abschlägen erhalten, wirkt sich die Ausgleichszahlung ab dem Monat nach Einzahlung aus. Wenn Sie im Juli die erste Zahlung vornehmen, würden Sie somit im August von der Rentensteigerung profitieren.

  14. Thomas

    Hallo Rentenfuchs, hier wie auch in den Kommentaren zum Beitrag “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?” bin ich auf darauf gestoßen, dass es möglich ist und vorteilhaft sein kann, mehrfach einen Antrag auf die besondere Rentenauskunft zu stellen. Meine besondere Rentenauskunft ist aus 2020. Die künftigen Entgeltpunkte bis zum frühesmöglichen Renteneintritt mit 63 wurden auf Basis der 2019 erworbenen Rentenpunkte berechnet (2,0606 Punkte). 2022 werden die maximal erreichbaren Entgeltpunkte voraussichtlich deutlich steigen (2,17 Punkte beim Höchstbeitrag?). Könnte ich durch einen erneuten Antrag auf die besondere Rentenauskunft in 2023 die maximal ausgleichbaren Entgeltpunkte und damit den maximalen Ausgleichsbetrag erhöhen, weil dann für 2022 bis zum Renteneintritt mit 63 mit 2,17 Punkten gerechnet wird statt bisher mit 2,0606? Viele Grüße

    1. Rentenfuchs

      Hallo Thomas,
      die Annahme ist korrekt: Beantragt man erneut die Ausstellung einer besonderen Rentenauskunft und erfolgt die Hochrechnung bei der neuen Rentenauskunft mit einem höheren Entgeltpunktewert, fällt schlussendlich auch der maximal einzahlbare Betrag höher aus.

      1. Jürgen

        Die Hochrechnung erfolgt auf den im Vorjahr der Antragsstellung eingezahlten Betrags, welcher bis zum angegebenen Renteneintrittsjahr in den Folgejahren fortgeschrieben wird, so mein Verständnis.

        Eine Antragsstellung in 2023 könnte (im Vergleich zu einer Antragstellung in 2022) aber gerade nicht zu einer Hochrechnung führen, bei welcher der maximal einzahlbare Betrag höher ausfällt, da die Beitragsbemessungsgrenze in 2022 pandemie-bedingt niedriger ist als die in 2021. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn der Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

  15. Hermann

    Hallo Rentenfuchs,
    zuerst einmal vielen Dank für all die sehr gut verständlichen Informationen rund ums Thema Rente!

    Um vorzeitig in Rente gehen zu können, habe ich 2021 eine besondere Rentenauskunft eingeholt, um zu erfahren, wie hoch der maximale Betrag der Ausgleichszahlung für den entstehenden Rentenabschlag wäre bzw. wie viele Entgeltpunkte ich erwerben müsste. Einen Teilbeitrag habe ich daraufhin 2021 während der 3-Monatsfrist bereits eingezahlt.

    Nun hat mir mein Arbeitgeber wider Erwarten dieses Jahr einen recht guten Altersteilzeit-Vertrag angeboten, mit dem ich dann als besonders langjährig Versicherter ohne Abschläge in die Rente gehen könnte und mit dem der passive Teil der Altersteilzeit auch früher beginnen würde als die vorzeitige Rente mit Abschlägen.
    Meine Fragen:
    1. Kann ich den Altersteilzeit-Vertrag annehmen, obwohl ich bereits Ausgleichszahlungen geleistet habe?
    2. Könnte ich während der Altersteilzeit weitere Ausgleichszahlungen leisten, so wie sie in der besonderen Rentenauskunft von 2021 ausgewiesen sind, auch wenn ich nun eine Rente ohne Abschläge erhalten würde?

    Vielen Dank und Grüße, Hermann

    1. Gato Loco

      1. Ja
      2. Ja. Solange das anvisierte Rentenbeginndatum in der besonderen Rentenauskunft noch nicht erreicht ist, können Sie weitere Zahlungen leisten. Im Ihren Fall würde ich aus 2 Gründen soviel wie möglich im Jahr 2022 einzahlen:

      a. Rentenpunkte im Jahr 2022 sind besonders günstig.
      b. Sobald der ATZ-Vertrag in Kraft tritt, wird Ihre Stuerlast wahrscheinlich geringer ausfallen, so dass Sie durch die Ausgleichszahlungen an die DRV weniger Steuern sparen als in der Zeit davor.

      VG

  16. Herbert

    Hallo Rentenfuchs, die deutsche Rentenversicherung hat meine jüngste Zahlung zum Ausgleich eine Rentenminderung vorläufig nicht angenommen. Es handelt sich um folgenden Fall, der sicherlich auch von grundlegender Bedeutung ist.
    Ich gehe regulär zum 1. Mai 2024 in Rente. Mein frühester vorzeitiger Rentenbeginn wäre demnach der 1. Mai 2021 gewesen, 36 Monate vor dem regulären Beginn.
    Ich habe in 2020 und 2021 Jährlich 10.000 € überwiesen, die auch angenommen worden sind. Meine jüngste Zahlung über 15.000 € im Januar 22 ist nun vorläufig nicht angenommen worden mit der Begründung, meinen Bescheid über die Ausgleichszahlungen aus 2020 hätte sich auf einen fiktiven Rentenbeginn zum 1. Mai 2021 bezogen und der Termin sei ja nun vorbei.
    Ich möchte weiter einzahlen, obwohl ich ganz genau weiß, dass ich erst am 1. Mai 2024 regulär in Rente gehe und muss nun einen neuen Antrag zum vorgezogenen Rentenbeginn stellen. Welches Datum gebe ich optimal an? 1. Mai 2023? Wenn ich den 1. Mai 2024 angebe, hätte ich ja gar keine zu erwartende Rentenkürzung. Möglicherweise würde der Antrag dann zurückgewiesen. Vielen Dank und herzliche Grüße!

    1. Gato Loco

      Hallo Herbert,

      Sie müssen auf jedem Fall vor dem anvisierten Rentenbeginn die Einzahlung leisten. Das steht in der von der DRV verschickten Auskunft explizit beschrieben. An Ihrer Stelle würde ich für den neuen anvisierten Rentenbeginn ein Datum noch in diesem Jahr wählen, denn umso früher dieses Datum fällt um so mehr dürfen Sie einzahlen.

      1. Herbert

        Vielen Dank, sehe ich inzwischen auch so.

  17. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    ich fände es Klasse, wenn Du einen beitrag zur Doppelbesteueurng machen würdest, die wohl auch trotz der 100%igen Absetzbarkeit ab 2023 glaube ich noch viele treffen wird.
    Gerade für Leute, die freiwillige Einzahlungen leisten und dadruch ggf. die von der Steuer absetzbaren Höchstbeträge überschreiten könnte davon deutlich betroffen sein.

  18. Claus Müller

    Hallo Rentenfuchs,
    derzeit liest und hört man viel, dass Ausgleichzahlungen in 2022 besonders günstig sind, weil das Durchschnittseinkommen im Vorjahr kurzzeitig deutlich gesunken ist.
    Der unten einkopierten Formel entnehme ich, dass es pro Kalenderjahr 2 (ZWEI!) Berechnungen gibt.
    Hat es somit eine Auswirkung, ob ich im ersten oder dem zweiten Halbjahr eine Ausgleichszahlung durchführe??

    Vielen Dank, Claus

    ZITAT:
    Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.07.2018 bis zum 31. Dezember 2018
    Das Bild zeigt eine Formel, mit der sich noch bis Ende 2018 die Höhe der maximal möglichen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge berechnen lässt.
    Erläuterung: Da die Formel sowohl durch das Durchschnittseinkommen als auch durch den aktuellen Rentenwert beeinflusst wird, ändert sie sich alle 6 Monate.

    1. Martin

      Hallo, ich verstehe es so:
      Durch die Ausgleichszahlung erwibt man Rentenpunkte, berechnet auf der Grundlage des VORLÄUFIGEN Durchschnittsentgeltes für das Jahr, und nur auf die Rentenpunkte kommt es an. Normalerweise steigen die Durchschnittsentgelte immer, aber aufgrund Corona sind sie gefallen für 2022. Deshalb ist 2022 besonders günstig. Hier die Entgelte ab 2018:
      2018: 37873
      2019: 38901
      2020: 40551
      2021: 41541
      2022: 38901

      D.h. man erwirbt 2022 im Vergleich zu 2021 6,78% mehr Punkte, und das ist schon erheblich!

      Diese Rentenpunkte werden dann irgendwann mit dem aktuellen Rentenwert pro Rentenpunkt multipliziert. Dieser darf gesetzlich nie fallen und ändert sich immer zur Mitte des Jahres:
      01.07.2017 31,03
      01.07.2018 32,03
      01.07.2019 33,05
      01.07.2020 34,19
      01.07.2021 34,19

      Wieviel also die erworbenen Rentenpunkte in 10 Jahren wert sind weiß niemand genau. Man kann aber grob mit 1.5-2% Zuwachs pro Jahr rechnen. Also ist es meiner Meinung nach unerheblich, wann man die Ausgleichszahlung vornimmt, welche ja auch noch bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist…
      Laut Regierung sollen ja ab 2023 Ausgleichszahlungen voll zu 100% steuerlich absetzbar sein (aufgrund der Renten-Doppelbesteuerungsthematik) statt zu eigentlich vorgesehenen 96%. D.h. es würde sich besonders lohnen, eine Ausgleichszahlung für 2022 erst in 2023 durchzuführen (bis 31. März 2023).

      Bitte korrigieren Sie mich, falls hier etwas falsch sein sollte…

      1. Martin

        Sorry, der 31. März gilt wohl nur für freiwillige Beiträge!!! Nicht für Ausgleichszahlungen.

  19. Zenkner

    Noch im Kontext meiner vorangegangenen Kommentierung/Frage

    Ich habe noch vergessen die volle Versteuerung dieser Rente zu erwähnen (sie erwähnten ja die Abzugsfähigkeit dieser Beiträge).
    Wenn eine Geldanlage sich erst rentiert, wenn man die steuerliche Seite noch berücksichtigen MUSS, dann ist das Geschäftle nur ein scheinbar gutes Geschäft!

    1. Anonymous

      Ich liege wohl nicht ganz falsch 🙂

    2. Anonymous

      MEINZ Fazit!
      Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt eine wichtige Grundversorgung in der BRD! Wer aber genügend Kapital hat, oder dieses Kapitalvolumen ansparen kann, der sollte ab dem 50. Lebenjahr einen Sparplan beginnen und regelmäßig in ETFs investieren. Diese 73.658 (mtl. Sparrate 409€) würden dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres sofort wieder in eine festverzinsliche Anlage umgeleitet werden können (in 15 Jahren sind die Zinsen wieder im positiven Bereich). Bisdahin ist es selbstverständlich eine Spekulation. ABER hier wird auch sehr spekuliert in A) erreiche ich das 63./65 Lebensjahr
      B) erreiche ich, nach Beginn der Altersrente, das 85. Lebensjahr C) wie entwickeln sich die Rentendynamisierungen D) wie hoch sind die Beitragssätze der Kranken- Pflegeversicherung E) wird meine Frau noch mit mir verheiratet sein… LACH!!

      Übrigens! Ist es nicht tatsächlich unsinnig seine bereits erworbenen Rentenansprüche wieder zu erwerben!? Der Gesetzgeber kürzt mir die Rente (der RV-Träger setzt es um) und anschließend bezahle ich den Gegenwert wieder an den “Ausführungs-Übeltäter”

      1. Anonymous

        Falsches Fazit.
        Einzahlungen in die gesetzliche Rente sind eine Risikoversicherung gegen das Risiko, alt zu werden. Ein Sparplan deckt dieses Risiko nicht ab. Wenn das Vermögen aufgebraucht ist, dann ist es aufgebraucht. Die Rente zahlt aber bsi zum Tode weiter, ggf. sogar noch an Angehörige.
        Aus diesem Grund schließe ich auch eine Wohngebäudeversicherung ab. Wahrscheinlich wäre es für mich besser, die Prämie jedes Jahr zu sparen. Ich möchte aber das Risiko nicht eingehen, dass das Haus komplett abbrennt und ich nur mit den angesparten Prämien von ein paar Jahren dastehe.

        1. Anonymous

          Sorry…hatte den falschen Antwort-Button gewählt!
          Deshalb wiederhole ich meinen Kommentar.

          Das Risiko der Langlebigkeit kenne ich auch!
          Aber wer wird schon 110 Jahre alt?

          1. Zenkner

            Noch was zum Punkt Risikoversicherung!
            Ob die Altersrente eine Risikoversicherung ist, da könnte man sich STREITEN!
            Ob die Erwerbsminderung eine Risikoversicherung ist, darüber sollte man nicht streiten. Gundsätzlich ist die Altersrente eine Einkommensersatzleistung. Dieser Begriff ist unbestreitbart! Vielleicht ist die Altersrente eine Mischversicherung. Da denke ich an die Absicherung der Hinterbliebenen. OB dieses Rsiiko überhaupt, bzw. RICHTIG kalkuliert wurde, daran glaube ich nicht. Hinweis für meine Skepsis war die Hinterbliebenen-Reform (2001 ?).

            Zum Thema:

            Die Deutschen haben immer EINES FALSCH gemacht!

            Sie haben ein Kapitalbildungsprodukt mit einem Risiko abgesichert. Wenn man die Kapitalbildung bevorzugt und dabei noch ein spezielles Risiko absichern möchte (vorzeitiges Ableben- Stichwort Hinterbliebenen), dann sollte man dieses Risiko speziell absichern. Produkte liefert die Versicherungsindustrie.
            Ich kann mir das Lächeln nicht ganz verkneifen, wenn ich an die garantierten Beitragsrückerstattungen denke (bei vorzeitigem Ableben). GENAU diese Risikoabsicherung wird mit dem Beitrag TEUER eingekauft.

            Dennoch sehe ich die gestzl. Rentenversicherung als Grundversorgung… diesbezüglich ist mein FAZIT nicht gänzlich daneben (nach Ihrer Ansicht).
            Was mir eigentlich am Herzen liegt ist, dass der eine oder andere Kommentar, den einen oder anderen Interessenen etwas tiefer darüber nachdenkt lässt, wie Kapital optimal gesteuert gehört und wo die individuellen Risiken existieren – Stichwort Junggeselle. Mehr könnte man (sogar) als Rentenberater nicht wollen.

            Aber ich bin ja soch fast glücklich, dass die Riester- und Rürup-Rente nicht in den Himmel lobt wird. Dennoch wurden diese Produkte für den das Abschlusfazit bemüht. Wieder ein Grinsen, das ich mir verkneifen möchte.

      2. Anonymous

        Nachtrag:
        Heute haben wir den 17.08.2023
        Die EZB hat innerhalb einer sehr kurzen Zeit das Zinsniveau in einer Rekordzeit wieder auf ÜBER 4 PROZENT gehievt (Allzeitrekord bezüglch dert Geschwindigkeit). Man bekommt zur Zeit Anleihen die bei über 3,50 % liegen (WKN 110 486).

  20. Zenkner

    Hallo Rentenfuchs!
    Ich WAR mal Rentensachbearbeiter (bis 1990 RV – ab 1991 bis 2008 bei einer Versicherung im Rentenservice). Die Angelegenheit der “Ausgleich von Rentenabschlägen” ist mir daher nicht ganz geläufig (ich kenne mich da nicht so aus). Jedoch werde ich immer noch als “Fachmann” gehandelt (LACH) und werde ab und zu gefragt, wie das so ist mit den Ausgleichszahlungen!?

    Als Finanzkontrakthändler (Handel mit Inhaberschuldverschreibungen) ist mir immer EINES ganz WICHTIG! Man MUSS als Kapitalanleger immer und (fast) zu jeder Zeit auf sein Kapitalstamm zugreifen können! – So der Grundsatz

    Zum Thema:
    Wenn ich nun bei einem Rentenabschlag von 288 Euro (Rentenhöhe von ca. 2000 Euro) die volle Ausgleichszahlung investieren möchte, dann muss ich 73.658 Euro “anlegen”. Ich würde also jährlich 3.456 Euro an B r u t t o – Rente beziehen. Ich müsste also mindestens 20 JAHRE Rente beziehen, um mein Kapitalstamm wieder zu verdienen, da ich ja bei Überweisung der 73.658 Euro KEINEN Zugriff mehr auf das Kapital habe (was die Rentenversicherung hat, dass gibt DIESE nicht mehr her). Ich würde also ab dem 85. Lebensjahr erst mein Kapital “verzinsen”! Selbstverständlich habe ich die zukünftigen Rentendyanamisierungen NICHT in diese Rechnung einfließen lassen. ABER im Gegenzug möchte ich noch erwähnen, dass man Krankenversicherungsbeiträge (zur Hälfte wenn die KVDR besteht) und die Pflegeversicherung zu 100 Prozent tragen muss.
    Wie kann die RV so soglos über diese Kompensation reden, wenn der “Kapitalanleger” noch ca. 8 Jahre WARTEN muss, um in den Genuss einer Altersrente zu kommen?
    Sehe ich die Angelegenheit falsch??
    Es grüßt Sie
    M.Zenkner

  21. Michael

    Hallo Rentenfuchs,
    Erst einmal ein großes Dankeschön für diese tolle Informationsquelle. Auch die Videos auf YT sind Klasse!

    Nun zu meiner Frage:
    Ich habe , nach dem ich die besondere Rentenauskunft erhalten habe , eine erste Ausgleichszahlung getätigt, (Überweisung mit RM usw)
    (Mitte Dezember 21)

    Wann, wo, wie erfahre ich, das die Zahlung eingegangen und verrechnet ist und welche Auswirkungen sie hat?

    Danke für Deine Rückmeldung
    Michael

    1. Rentenfuchs

      Meines Wissens nach verschickt die Rentenversicherung eine Mitteilung, aus der hervorgeht, wie viel Geld eingezahlt wurde, wie viele Rentenpunkte man damit erworben hat und welcher Betrag nun noch “offen” ist. Wie lange der Versand dauert, kann ich nicht genau sagen. Wenn spätestens nach 2 – 3 Monaten noch nichts eingetroffen ist, würde ich persönlich jedoch mal Rücksprache mit der Deutschen Rentenversicherung halten.

    2. Anonymous

      Hallo Michael, ich habe einfach bei der Kontaktperson angerufen die auf dem Bescheid zur besonderen Rentenauskunft angegeben war. Da wurde direkt im System geprüft, ob die Zahlung angekommen ist- außerdem bekam ich die Info dass ein Bestätigungsschreiben dazu noch in Vorbereitung ist. Völlig unbürokratisch und schnell.

      1. Rentenfuchs

        Vielen Dank für den Hinweis!

  22. Karsten

    Sehe ich das richtig?
    Es macht nur Sinn die Rentenminderung bis zur Ausschöpfung der Vorsorgepauschale einzubezahlen. Und auch nur dann wenn der Grenzsteuersatz bei Einzahlung über dem Grenzsteuersatz bei Auszahlung liegt. Ich würde gerne mehr über die Rentenminderung einzahlen. Wenn ich das aber ohne Steuerrückzahlung rechne ist es irrsinnig unwirtschaftlich. Ein Beispiel: Ich zahle 20.000€ zur Rentenminderung auf einmal ein. Angenommen ich habe meine Vorsorgepauschale schon ausgeschöpft bzw. ich habe keine zu versteuernden Einnahmen in diesem Jahr so erhalte ich auch keine Steuerrückzahlung. Ich habe also versteuertes Geld eingezahlt und versteuere dann wieder bei der Auszahlung. So alt kann ich nicht werden um das Geld auch ohne Betrachtung von Inflation und Rentenerhöhungen wieder zurück zu erhalten. Das geht aus Ihrem Artikel so nicht explizit hervor. Sie schreiben zwar von Netto meinen aber nur Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge (GKV u. PV). Die Steuer auf die Rente wird gar nicht berücksichtigt. Habe ich einen Denkfehler? Wenn jetzt jemand auf einen Schlag die Rentenminderung einbezahlt sagen wir mal 80.000€ dann nimmt er das Geld besser zahlt sich die Rente selbst aus. Das ist viel viel besser als die Auszahlung über die Rentenkasse!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Karsten, ich würde Ihnen da zustimmen und im Regelfall nicht dazu raten, Beiträge einzuzahlen, die steuerlich nicht abgesetzt werden können. Hier muss man sich aber jeden Einzelfall genau ansehen; es gibt ja durchaus auch Personen, die im Alter keine bis wenig Steuern zahlen müssen.

      Dass man die Einzahlungen nur bis zu einem Maximalbetrag steuerlich absetzen kann und, dass die Rente im Alter versteuert werden muss, habe ich im Beitrag meines Erachtens ganz gut dargestellt – mehr Information geht aber natürlich immer. Aus dem Grund habe ich ja auch noch weitere Beiträge, wie zum Beispiel “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge von der Steuer absetzen” veröffentlicht.

      Vielen Dank aber für deinen Kommentar, der noch weiter zur Aufklärung beiträgt.

  23. Ludwig

    Hallo Rentenexperte,
    Klasse Informationsportal mit zielgerichteten Erklärungen – großes Lob !!!!

    Folgende Frage: Ich habe bereits 2019 einen Antrag gestellt mit dem Rentenbeginn 01.07.2023. 80 % der Zahlungen habe ich bereits geleistet. Ich würde jetzt gerne den Rentenbeginn auf 01.01.2023 vorverlegen und dies zusätzlich in 2022 ausgleichen.

    Ist hierzu einer neuer Antrag an die RV erforderlich oder wird der bestehende Antrag angepasst?
    Bitte kurze Info, wie ich hier vorgehen sollte.

    Vielen Dank für ihre Mühe Ludwig

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ludwig,
      einfach einen neuen Antrag V0210 stellen.
      Liebe Grüße

  24. Armin

    Hallo,

    ich habe im Juli 2020 erstmalig eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung enthalten. In dieser Auskunft wurde mir mitgeteilt, dass ich die Rentenminderung um 14,4% ausgleichen kann durch Zahlung von 64.550 EUR. In dieser Auskunft war u.a. als Anlage mein Rentenversicherungsverlauf beigefügt. In dem Rentenversicherungsverlauf waren die Einküfte bis 31.12.2019 korrekt enthalten. Für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 waren die Einküfte ebenfalls korrekt dargestelllt, aber mit dem Hinweis:“ Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus vorausbescheinbigten Entgelten“.

    Soweit so gut und alles ok. Ich habe dann in 2020 25.000 EUR eingezahlt.

    Für 2021 wollte ich erneut eine Einzahlung vornehmen und habe aus diesem Grund bei der DRV eine neue Auskunft angefordert und im Dezember 2021 auch erhalten.

    In dieser aktualisierten Auskunft wurde mir mitgeteilt, dass ich die Rentenminderung um 14,4% ausgleichen kann durch Zahlung von 64.900 EUR.

    Da kamen natürlich sofort große Fragezeichen, weil ich doch ein Jahr zuvor bereits 25.000 eingezahlt hatte. Diese 25.000 EUR waren auch in dem neuen Bescheid auch korrekt verbucht.

    Habe schnell herausgefunden, woran diese scheinbare Unstimmigkeit liegt:

    Für das zukünftige Jahr 2022 und alle weiteren Jahre bis zum 31.01.2020 (Beginn der Rente mit 63 Jahren) waren Einküfte in Höhe der Einkünfte aus 2020 aber mit dem Hinweis:“ Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus vorausbescheinbigten Entgelten“ eingetragen.

    Das heisst, in der Auskunft vom Dezember 2021 wurde eine Prognose für die Jahre 2022 bis 2030 durchgeführt. Weil das in der Auskunft vom Juli 2020 unterblieben ist, ergeben sich natürlich ganz andere Werte bei der Berechnung.

    Ich bin nun ratlos. Welcher Bescheid ist denn fehlerhaft?
    Der Juni-2020-Bescheid, der nur von den real verdienten EP ausgeht oder der Dezember-2021-Bescheid, der darüber hinaus EP für die zukünftigen Jahre hinzuaddiert?

    Viele Grüße, Armin

  25. Wolfgang

    Hallo, ich möchte jetzt mit 55 eine Ausgleichszahlung leisten für Renteneintritt ab 63 (statt 67). Falls ich die erforderlichen 35 Beitragsjahre nicht erreiche (bisher habe ich nur 27 Beitragsjahre und evtl. wird mein befristeter Arbeitsvertrag in zwei Jahren nicht verlängert) – war dann meine freiwilllige Ausgleichszahlung (Gegenwert “Mercedes E-Klasse”) “für die Katz”?

    1. Rentenfuchs

      Nein, war sie nicht. Mit den zusätzlich eingezahlten Beiträge erwirbt man zusätzliche Rentenpunkte, die auch bei einem späteren Rentenbeginn berücksichtigt werden und die Rente steigern würden.

  26. Peter

    Guten Tag Rentenfuchs. Ich habe eine Frage zu den Ausgleichszahlungen. Der Bescheid der DRV aus 2019 weist eine Ausgleichszahlung von ca. 66.000 EUR aus. Ich habe in 2020 eine Abschlagszahlung von 25.000 EUR geleistet. Für 2021 habe ich eine gleichzogen Zahlung vor. Diese werden nach den bekannten Höchstgrenzen und Berechnungsmethoden steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Ich habe hierzu eine Einzahlungsbestätigung der DRV erhalten. Im Bescheid habe ich gelesen, dass der dort angegebene Wert sich verändert, wenn man die Ausgleichszahlung in jährlichen Raten zahlt (neue Rentenwerte etc.). Teilt mir die DRV nach meiner diesjährigen nochmaligen Einmalzahlungen den den noch maximal zu tilgenden Restbetrag mit? Was ist, wenn ich einfach insgesamt 75.000 EUR einzahle? Sind diese Zahlungen auch komplett steuerlich geltend zu machen oder nur der Betrag, der maximal zum Ausgleich nötig ist? Ich weiß, dass man nicht verpflichtet ist, am mitgeteilten Datum des ausgeglichenen Rentenbeginns in Rente zu gehen. Die dann ggf überzahlten Ausgleiche werden als freiwillige Beiträge rentensteigernd berücksichtigt. Sind diese als freiwillige Beiträge absetzbar?

    1. Rentenfuchs

      Zweimal ja:
      1. Die Rentenversicherung wird dir auch nach der nächsten Einzahlung mitteilen, wie viel Geld bis zum Erreichen des Maximalbetrags noch einzahlbar ist.
      2. Alle eingezahlten Beiträge sind bis zur steuerlichen Höchstgrenze für Altersvorsorgeaufwendungen auch als Altersvorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben absetzbar.

      1. Anonymous

        Vielen Dank für die Antwort

      2. Sabine

        Hallo Rentenfuchs, auch von mir erst mal ganz großen Respekt für deine Kompetenz und den genialen support hier auf deinen Seiten.
        Beide Fragen von Peter hatte ich auch, und noch eine dritte dazu: Ich habe vor 4 Jahren eine besondere Rentenauskunft mit den notwendigen Ausgleichsbeträgen erhalten aber bislang nichts eingezahlt. Kann ich das nun einfach so mal machen (mit Teilbeträgen) oder muss ich eine neue besondere Rentenauskunft beantragen? Herzlichen Dank im Voraus!

        1. Rentenfuchs

          Hallo Sabine,
          vielen Dank für das Lob! Du kannst einfach loslegen mit dem Einzahlen. Nach der ersten Einzahlung bekommst du dann ein neues Schreiben von der Rentenversicherung, in dem steht, wie viele Rentenpunkte du erworben hast und wie viel Geld du noch einzahlen könntest.

          1. Anonymous

            Vielen lieben Dank! Ich habe versucht die Frage über verschiedene Wege direkt bei der DRV zu platzieren, jedoch keinen Erfolg gehabt, nirgendwo eine klare Auskunft bekommen… merci nochmals:-)

  27. Hubert Decker

    Hallo Rentenfuchs, vorweg – sehr interessante Seite und Beiträge.
    Ich stehe vor der Fragestellung ob ich hohe Renten-Sonderzahlungen (Differenz frühester Renteneintritt zuum Regeleintrittsalter) für mich leisten soll. Potentielle Abzüge so kompensiere und früher in Rente gehe.
    Mein Szenario:
    Ich (62) werde bis 08.2022 berufstätig seit.
    In diesem Monat erwerbe ich den Anspruch für sehr langjährig Versicherte (45 jahre) auf abzugsfreie Rente zum Renteneintritt am 1.9.2023.
    Lt. Rentenaushunft besitze ich breits den Anspruch um bereits zum 1.7.2022 mit 11,4 % Abzügen (vom prognostizierten Rentenbetrag der Regelsaltersrente zum 1.9.2025) in Rente zu gehen.

    Nun zur Frage > Was ist die beste Strategie ? Nach Lesen einiger Antworten auf Fragen erscheint es mir nicht sinnvoll noch Sonderzahlungen zu leisten um die 11,4 % zu kompensieren und dann in 09.2022 in bereits Rente gehen zu können.
    Vielmehr melde ich mich ggf. besser 09.2022 arbeitslos, erhalte sicherlich eine Sperre an Leistungen (12 Wochen, muss überbrückt werden). Bin aber wohl versichert und erhalte dann für die Differenz an Monaten zum geplanten Tenteneintritt zum 1.9.2023 Arbeitslosengeld > ca. 60 % vom letzten Gehalt.
    Ist das so richtig? Bessere Ideen, Szenarien, Vorschläge?

    Investiere Sonderzahlungen oder freiwillige Beiträge besser für meine nicht beschäftigte Gattin deren Rente sehr niedrig ausfallen wird und Sie auch erst 2030 in Rente gehen kann.

    DANKE sehr für den Rat.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, vom Grundsatz her stimme ich zu: Der Weg über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – in Kombination mit Arbeitslosengeld I – dürfte finanziell deutlich sinnvoller sein als ein vorgezogener Renteneintritt mit Abzügen + Ausgleichszahlung. Gegebenenfalls könnte es aber noch eine Option sein, die Ausgleichszahlung zu leisten bzw. zumindest zum Teil zu leisten, dann aber trotzdem erst zum 1.9.2023 in Rente zu gehen. So profitiert man noch in größerem Umfang von der Ausgleichszahlung und zudem würde auch eine womöglich irgendwann zu zahlende Witwenrente höher ausfallen.
      Diese Idee soll jedoch lediglich als Gedankenanstoß dienen und keine umfangreiche Beratung ersetzen. Eine solche kann nur die Deutsche Rentenversicherung oder ein Rentenberater in Kenntnis der finanziellen und rentenrechtlichen Gesamtsituation leisten.

  28. Angelika

    Guten Tag
    Wie verhält es sich wenn man diese Abschlagszahlungen nicht ausgleicht und die Abzüge in kauft nimmt erhöht sich die Abschlagszahlung einer Jährlichen Rentenerhöhung oder bleibt der Abschlag wie beim Rentenbeginn gleich.

  29. Thomas

    Lieber Rentenfuchs,
    Ich plane mit 63 in Rente zu gehen. Meine Frau ist dann 53 und wird ab dann nicht mehr arbeiten, plant aber durch Ausgleichszahlung eine Rentenminderung für später (Rente dann auch ab 63) abzufangen, indem sie jährlich einen bestimmten Betrag an die Rentenkasse überweist “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge” auch wenn sie dann nicht mehr arbeitet. Meine Frage: können wir die Zahlungen meiner Frau (steuerliche Zusammenveranlagung) geltend machen (also im Endeffekt über die Steuer die ich auf meine Rente zahle)?
    Beste Grüße und Danke
    Thomas

    1. Rentenfuchs

      Hallo Thomas,
      bei den Einzahlungen deiner Frau in die gesetzliche Rentenversicherung handelt es sich um Altersvorsorgeaufwendungen, die als solche steuerlich abgesetzt werden können. Wenn ihr zusammen veranlagt werdet, reduziert sich hierdurch also euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen. In welchem Umfang, kann nur ein zugelassener Steuerberater sagen.

      Noch ein kleiner Tipp: Rentenrechtlich macht es wohl mehr Sinn, wenn deine Frau statt der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge freiwillige Beiträge zahlt. Hierdurch erwirbt sie nämlich noch zusätzliche Wartezeitmonate und hat zudem ggf. noch gesonderte Vorteile bei der Rentenberechnung, speziell bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten wie Schwangerschaftszeiten.

  30. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,
    eine tolle Seite!
    wenn ich im Jahre 30.11.22 in Rente gehen möchte und soll eine Abschlagzahlung von 3,6% bezahlen für ein Jahr vor Rentenbeginn und zahle dieses im Jahr 2021.
    Ich gehe dann nicht in Rente wie vorab geplant 30.11.22 sondern Arbeite weiter bis zur 30.11.23, wie wirkt sich das auf die Rente aus?
    Oder muss man dann in Rente am 30.11.22 gehen?

    Viele Grüße
    Ralf

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf, auch wenn man seine Rentenabzüge ganz oder zum Teil durch eine zusätzliche Einzahlung ausgleicht, ist man nicht verpflichtet, tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt in Rente zu gehen. Sollte man sich schlussendlich dazu entscheiden, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rente zu gehen, sind die eingezahlten Beiträge nicht verloren, sondern aus diesen werden zusätzliche Rentenpunkte berechnet, die die eigene Rente dann noch zusätzlich erhöhen.

      1. Michael

        Hallo Rentenfuchs,
        Zur Abwechslung ein einfaches Problem?
        Die Erklärungen hier sind wirklich gut!
        Deswegen frage ich hier:
        Ich möchte 2028 mit 63 in Rente gehen. Mit 62, 2027, habe ich hoffentlich 45 Jahre voll. Was muss ich denn aufwenden, um diese Abzüge auszugleichen. Oder was wäre die beste Strategie?
        Danke schon mal!

        1. Rentenfuchs

          Hallo Michael,
          so einfach zu beantworten ist die Frage gar nicht. Grob gesagt hast du drei Möglichkeiten:

          1. Du beantragst mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte; musst dann aber mit einem Rentenabschlag von 14,4 % leben. Den Abschlag kann man natürlich durch eine Extra-Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen, besonders günstig wird dies jedoch nicht sein. Wie genau sich die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet, habe ich in diesem Video erklärt: https://youtu.be/ge2rp6-EPGo

          2. Du gehst offiziell erst mit 65 Jahren in Rente; dies dürfte in deinem Fall ohne Abzüge möglich sein, weil du ja die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllst. Um die Zeit von 63 bis 65 finanziell zu überbrücken, nutzt du einfach das Geld, was du andernfalls zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hättest.

          3. Nach dem Ausscheiden aus dem Job beantragst du Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird infolgedessen vermutlich eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen, im Anschluss bekommst du dann aber 1,5 Jahre monatliche Zahlungen von der Agentur für Arbeit, bist über diese krankenversichert und es werden noch zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Was den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 betrifft, ist die Arbeitslosigkeit kein Problem, da du zuvor ja bereits die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt hast. Dies wäre vermutlich der von mir präferierte Weg…

  31. wobeco

    Hallo,
    vielleicht von mir übersehen oder tatsächlich nicht angesprochen: bis wann spätestens in 2021 kann ich einen für den Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Ausgleichsbetrag über welches Formular einzahlen, damit es noch in der Steuererklärung für 2020 angerechnet wird (natürlich nur, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind)?
    Danke.

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      bei der Steuer gilt – leider – das Zu- und Abflussprinzip. Wenn Sie im Jahr 2021 einzahlen, können Sie den Betrag auch nur im Jahr 2021 steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben geltend machen.

  32. Claudia

    Lieber Rentenfuchs,

    folgender Sachverhalt: gewünschter Rentenbeginn 01.07.2020 mit Abschlag und entsprechender Ausgleichszahlung. Anträge wurden rechtzeitig gestellt, aber erst jetzt von der DRV bearbeitet. Die Ausgleichszahlung kann deswegen erst jetzt im April erfolgen. Wirkt sie sich somit ensprechend Ihrer Ausführungen also erst ab 01.05.2021 rentensteigernd aus? Die lange Bearbeitungszeit der DRV haben wir nicht verschuldet. Wo finde ich die Rechtsgrundlage für Ihre Aussage: “Bei Zahlungen nach Rentenbeginn ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Rentensteigerung erst im Monat nach der Einzahlung auswirkt.” ?

    Herzlichen Dank für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung!

    1. Rentenfuchs

      Liebe Claudia,
      in dem von Ihnen beschriebenen Fall gilt meine Aussage nicht: Leistet man die Ausgleichszahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft, werden die eingezahlten Beiträge nämlich so behandelt, als wenn diese bereits zu dem Zeitpunkt eingezahlt worden sind, zu dem man die Ausstellung der besonderen Rentenauskunft beantragt hat; eine womöglich lange Bearbeitungszeit soll nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Sofern Sie den Antrag auf Erteilung der besonderen Rentenauskunft vor dem 1.7.2020 gestellt haben und die Einzahlung rechtzeitig vornehmen, ist die Rentensteigerung auch noch rückwirkend ab dem 1.7.2020 zu berücksichtigen.

  33. Paul

    ich plane 2024 die Rente für “besonders langjährig Versicherte” in Anspruch zu nehmen.
    Ist diese Rentenform für mich trotzdem wählbar, wenn ich heute zusätzliche Beiträge einzahle um steuerliche Vorteile wahrzunehmen?

    Besten Dank für die Hilfe!

    1. Rentenfuchs

      Ja, die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist auch dann möglich, wenn man sich letztlich gegen einen vorzeitigen Renteneintritt entscheidet. Aus den zusätzlich eingezahlten Beiträgen werden dann einfach Extra-Rentenpunkte berechnet.

  34. Anne

    Hallo,
    wir haben für das letzte Jahr einen Teilbetrag zum Rentenausgleich gezahlt. Nun fragt das Finanzamt, ob wir vorhaben noch weitere Zahlungen zu leisten. Ich bin irritiert und frage mich warum das FA das wissen will???

    1. Rentenfuchs

      Die Anfrage des Finanzamtes kann ich mir auch nicht erklären. Sollte sich die Sache aufklären – zum Beispiel durch eine Rückfrage beim zuständigen Sachbearbeiter – wäre ich für eine kurze Rückmeldung sehr dankbar.

      1. Anonymous

        Vielen dank für Ihre Antwort. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.

      2. Anne

        Hallo Rentenfuchs,
        die Nachfrage beim FA hat ergeben,dass sie das wissen wollen,weil wenn noch weitere Zahlungen erfolgen sollen, keine Belege mehr von der Rentenversicherung vorgelegt werden müssen. Das wird wohl vom FA abgespeichert. Also- es steckt nichts weiter dahinter.
        Schön, dass es diese Seite hier von dir gibt. Was du erklärst kann auch ein “Normali” verstehen.

        1. Rentenfuchs

          Herzlichen Dank für die Rückmeldung – das erklärt natürlich die Anfrage des Finanzamtes.

  35. Ralph H

    Hallo Rentenfuchs,
    Auch ich möchte mich erstmal dem Lob der meisten anderen Kommentatoren hier anschließen für die ausgezeichnete Zusammenfassung Du hier zusammengestellt hast.
    Nun meine Fragen:
    Ich werde aller Voraussicht nach nächstes Jahr arbeitslos (entweder zum 01.01. oder 01.02.) und im April nächsten Jahres auch 63. In dem Zusammenhang erwarte ich im nächsten Jahr auch eine Abfindung in sechsstelliger Höhe, die ich zumindest zu einem Teil (soweit er steuerlich geltend gemacht werden kann) zum Ausgleich der Rentenabschläge bei vorgezogenem Rentenbeginn mit 63 verwenden möchte. Ich habe 35 Jahre Rentenbeitragszeiten zusammen, werde aber nicht auf 45 Jahre kommen.
    Deshalb habe ich bei der Deutschen Rentenversicherung online eine Auskunft über die Höhe der Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Rente mit 63 beantragt (weißt Du eigentlich, wie lange es etwa dauert, bis man diese Information erhält, ich warte jetzt etwa anderthalb Monate?).
    Bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge, die maximal steuerlich geltend gemacht werden können, geht man ja von der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze und deren Beitragssätzen aus und zieht davon die Rentenbeiträge ab, die zusammen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleistet wurden, darauf ist dann noch der Prozentsatz anzuwenden, der für das Jahr der Zahlung gilt (2021 92%). Bleiben also z.B. bei der Berechnung 10.000€ übrig, kann man diese einzahlen und es werden 9.200€ steuerlich anerkannt.
    Meine Idee ist nun, nächstes Jahr den so errechneten Maximalbetrag einzuzahlen und steuerlich in Verbindung mit meiner Abfindung geltend zu machen, da hier ja bei der Besteuerung die Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt und ich sozusagen einen „Hebeleffekt“ nutzen kann, der mich bildlich gesprochen fünf Mal aus der Steuerprogressionszone „drückt“, auch wenn ich den Progressionsvorbehalt des ALG 1 zu berücksichtigen habe.
    Hierzu gleich meine nächste Frage, muss ich bei Bezug von ALG 1 und Berechnung des Maximalbetrags, den ich als Ausgleichszahlung steuerlich geltend machen kann, für die Zeit des ALG 1-Bezugs die 80% Rentenbeiträge ansetzen, die die Arbeitsagentur auf Basis meines letzten Gehaltes an die Deutsche Rentenversicherung abführt?
    Und bis wann kann ich denn solche Zahlungen leisten, die von der Deutschen Rentenversicherung auf Basis vorzeitige Rente mit 63 berechnet werden, geht das auch noch im Monat, in dem man 63 wird, insbesondere, wenn man nicht vorhat, vorzeitige Rente zu beantragen, sondern nur die Ausgleichszahlung leisten will (man hat also keinen Antrag auf Rente gestellt), oder gibt es da so etwas wie „Vorlaufzeiten“?
    Wie ich verstanden habe, kann man zumindest immer wieder eine neue Auskunft zu einem neuen Renteneintrittsdatum beantragen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralph,
      vielen Dank für deinen Kommentar! Wenn ich es richtig überblicke, geht es dir um drei Punkte:
      1. Verringern sich die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I? Antwort: Nein, die von der Agentur für Arbeit gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung haben keine Auswirkungen auf die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen.
      2. Bis wann kann man in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen? Wenn du ab dem 1.4.2022 in Rente gehen möchtest und ab dem ersten Monat des Rentenbezugs von der höheren Rente profitieren willst, solltest du die Einzahlung spätestens im März 2022 leisten. Rein rechtlich kannst du aber auch nach dem 1.4.2022 noch einzahlen (bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte werden dann jeweils ab dem Folgemonat der Einzahlung berücksichtigt. Würdest du beispielsweise im April 2022 einzahlen, würde ab Mai 2022 die höhere Rente gezahlt. PS: Eine erneute Auskunft musst du hierfür nicht beantragen. Auf Grundlage der bereits ausgestellten Auskunft kannst du auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einzahlen.
      3. Wie lange dauert es, bis man die besondere Rentenauskunft im Postkasten hat? Dies hängt stark vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ab. Mir sind Fälle bekannt, in denen die Ausstellung wenige Wochen gedauert hat. Aufgrund von Grundrente und Corona kann ich mir aber auch vorstellen, dass es hier zu Verzögerungen kommt.

      1. Ralph H

        Hallo Rentenfuchs,
        vielen Dank für die Informationen, insbesondere diejenige über die (Nicht-)Anrechenbarkeit der RV-Beiträge der Arbeitsagentur hatte ich bisher vergeblich gesucht.
        Die besondere Rentenauskunft kam übrigens tatsächlich einen Tag nach Deiner Antwort, als ob Du sogar da nachgeholfen hättest…
        Nun habe ich gleich noch eine Nachfrage. Du hattest ja bereits über die steuerlichen Auswirkungen berichtet, wenn ein AG Teile der Abfindung selbst direkt als Ausgleichszahlung für Rentenabschläge an die DRV leistet. Mich würde noch interessieren, ob folgende Konstellation möglich wäre:
        Ich werde nächstes Jahr wahrscheinlich arbeitslos (habe also nur ALG 1 mit Progressionsvorbehalt) und erhalte eine geschätzte Abfindung von 100.000 €, d.h. nach Fünftel-Regelung werden 20.000 € zur Berechnung der Steuerdifferenz herangezogen und die Differenz dann mit fünf multipliziert.
        Zahle ich dann 21.280 € selbst als Ausgleichszahlung ein, kann ich 20.000 € (2022 94%) als Vorsorgeaufwendungen absetzen, da keine anderen steuerlich relevanten Vorsorgebeträge fließen. Dann müssten diese 20.000 € doch direkt bei der Berechnung der Steuerdifferenz berücksichtigt werden nach dem Schema:
        1. Berechnung Steuer ohne Abfindung, Steuer auf ALG 1 – 20.000 €  0 € Steuer
        2. Berechnung Steuer nach Fünftelregel: Steuer auf ALG 1 – 20.000 € + 100.000/5 € Vorsorgebeiträge  auch 0 €
        3. Steuerdifferenz zwischen 1 und 2 ist 0 €, also fällt auf die Abfindung keine Steuer an.
        Für mich würden bei dieser Rechnung nur die 1.280 € zusätzlich anfallen, die ich von der Ausgleichszahlung nicht steuerlich geltend machen kann.
        Bei der zweiten Option würde der AG die 21.280 € zahlen, hier würde sich der zu berücksichtigende Abfindungsbetrag erst mal um 50% dieser Summe reduzieren, also 100.000 € – 10.140 € = 89.860 €
        Die zweiten 50% können in 2022 mit 94% gegenüber der Abfindung als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, also 9.531 €, das hieße, die zu besteuernde Abfindung beläuft sich auf 80.329 €, die nach Fünftel-Regel und Progressionsvorbehalt zu besteuern wäre. Hier würden offensichtlich Steuern anfallen, wäre also ungünstiger als der erste Ansatz, da ich davon ausgehe, dass die Steuern sicherlich höher sind als die 1.280 €, die im ersten Modell anfallen.
        Ist die erste Option dann tatsächlich die günstigere oder unterliege ich hier irgendwo einem Denkfehler?

        1. Rentenfuchs

          Hallo Ralph,
          zwar bin ich kein Steuerberater und kann dir daher keine rechtsverbindliche Auskunft geben, deine Grundüberlegung ist jedoch korrekt: Bei Zahlung einer Abfindung kann es aufgrund der Fünftelregelung steuerlich sinnvoll sein, die Ausgleichszahlung selbst einzuzahlen, anstatt diese über den Arbeitgeber laufen zu lassen; zumindest dann, wenn es eher um eine geringere Ausgleichszahlung geht, die man selbst vollständig steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen kann. Bei höheren Beträgen kann wiederum der Weg über den Arbeitgeber finanziell von Vorteil sein.

          Deine Berechnung ist jedoch so nicht ganz korrekt: Die Altersvorsorgeaufwendungen werden nicht einfach vom ALG I abgezogen. Aufgrund des Progressionsvorbehalts werden hier komplexere Berechnungsschritte durchgeführt, deren Darstellung diesen Kommentar sprengen würden.

  36. Frank

    Hallo Rentenfuchs,

    das ist der erste Beitrag den ich zum Thema gefunden habe den ich gut verstanden habe, vielen Dank dafür.
    Zu meiner Frage:
    Baujahr 58, 45 Arbeitsjahre hinter mir.
    Möchte im nächsten Jahr (2022) mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, Regeleintrittsalter ist 66.
    Wenn ich dieses Jahr (2021) eine Ausgleichszahlung vornehme, würde sich meine Rente dann wohl erhöhen. Ist das eher renatbel oder macht das keinen Sinn?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frank, was die Rentabilität der Ausgleichszahlung betrifft muss man – wie im Beitrag beschrieben – mehrere Faktoren beachten: Für den einen lohnt sich die Zahlung dementsprechend etwas mehr, für den anderen etwas weniger. Über den Daumen gepeilt, kann man aber sagen, es braucht grob 20 Jahre Rentenbezug, bis man sein Geld wieder drin hat. Die Frage ist nun also, was würde man alternativ mit seinem Geld machen, wie wichtig ist einem, dass man eine garantierte, lebenslange Rentenzahlung erhält und wie sind so die anderen Randbedingungen.

      Ob die Einzahlung sinnvoll ist oder nicht, kann man höchstens nach einer genauen Betrachtung der individuellen Situation und Bedürfnisse entscheiden. Da es sich hierbei letztlich auch um eine Art “Wette” auf ein langes Leben handelt, hat man absolute Gewissheit, ob die Einzahlung sinnvoll war oder nicht, eh erst in vielen Jahren…

  37. Igor

    Hallo,
    nachträgliche Einzahlungen in die GRV sind ja bis zum 31.3 möglich, Wenn der Betrag zwischen dem 1.1 und 31.3 gezahlt wird stellt sich die Frage wie der Betrag steuerlich behandelt wird, Berechnung für das laufende Jahr oder für das vorherige Jahr?
    Danke

    1. Rentenfuchs

      Hallo, im Steuerrecht gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das heißt: Die steuerliche Absetzbarkeit ist immer an das Jahr gebunden, in dem die Einzahlung tatsächlich erfolgt ist.

  38. Stephan

    Hallo Rentenfuchs,

    auch von mir vielen Dank für die hervorragend aufbereiteten Informationen – ich habe lange recherchiert, aber keine andere Quelle kommt an Deine Qualität ran!

    Eine Frage ist für mich als „Optimierer“ noch offen geblieben: Ich werde dieses Jahr 50 und habe bereits meine besondere Rentenauskunft erhalten. Mein Plan ist es, die Einzahlung über 3 Jahre zu verteilen (also 2021, 2022 und 2023).

    Es gibt Prognosen nach denen die Kosten für einen Rentenpunkt in 2022 sinken und dann 2023 wieder steigen.

    Nun zu meiner Frage: Kann ich im November 2022 (wenn die Kosten eines Rentenpunkts in 2023 absehbar sind) eine erneute besondere Rentenauskunft beantragen und mir damit den Preis von 2022 auch für eine Einzahlung im Januar 2023 sichern?

    Vielen Dank
    Stephan

  39. Andreas

    Hallo Rentenfuchs, auch ich bin begeistert von Deiner Kompetenz und Hilfsbereitschaft!
    Mein Arbeitgeber zahlt mir, zusätzlich zur Abfindung, 30% der Ausgleichszahlung direkt an die DRV. Im Infoblatt steht folgender Absatz:
    “Leistet der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung direkt an die DRV, sind 50 % der insgesamt geleisteten Ausgleichszahlung steuer- und beitragsfrei. Dabei sind die Hälfte der insgesamt geleisteten Beiträge steuerfrei. Soweit die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers 50 % der insgesamt (d.h. vom Arbeitgeber und Ihnen) geleisteten Ausgleichszahlung überschreitet, ist diese steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig.”
    Da in 2021 die Summe der RV-Beiträge (AG+AN) + Direktzahlung (AG) über dem Altervorsorge-Höchstbetrag liegt, vermute ich, dass eine Direktzahlung (AN) durch mich keine steuerlichen Vorteile erbringt, d.h. ich werde auf die 50% Direktzahlung (AG) Steuer zahlen.
    Da die Abfindung über 3 Jahre monatlich gezahlt wird, verteile ich meine geplanten Direktzahlungen in die Folgejahre und mache sie dann als Sonderausgaben Altersvorsorge geltend.
    Ist dies die richtige Strategie zur Steueroptimierung? Vielen Dank vorab 🙂

    1. Andreas

      Ausgleichszahlung = Direktzahlung

  40. Erich

    Ich bin mit 63 Jahren mit Abschlägen in Rente gegangen und habe anschließend eine Rentenausgleichszahlung geleistet. Kann ich für diese Renteneinzahlungen auch die Riesterzulage und den Sonderausgabenabzug bei Riester einfordern ? Oder anders formuliert, zähle ich in diesem Fall ebenfalls zu den Aktiv Versicherten in der Rentenversicherung ?

    1. Rentenfuchs

      Nein. Auf die Riester-Zulagenberechtigung hat die Ausgleichszahlung keinen Einfluss.

  41. Harry Pütz

    Hallo Rentenfuchs,

    herzlichen Dank für den guten Beitrag. Ich habe einen entsprechenden Antrag zur Feststellung einer Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung durch Abschläge gestellt und hierzu auch eine entsprechende Auskunft erhalten. Nach meiner Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung vermisse ich allerdings die Gutschrift im Versicherungskonto. Wie und wann wird der Zahlungseingang dokumentiert.

    1. Rentenfuchs

      Spätestens im Versicherungsverlauf im Folgejahr sollte sich eigentlich ein Hinweis finden. Alternativ müsste der Einfluss der Ausgleichszahlung auf die Rentenberechnung auch aus der ausführlichen Rentenauskunft hervorgehen.

  42. Helmut Stefani

    Ich hätte eine Frage zum optimalen Zeitpunkt für die Ausgleichszahlung:

    Angenommen ich hätte jetzt 5000€ zur Verfügung. Macht es einen Unterschied, ob ich das Geld im ersten oder zweiten Halbjahr einzahle? Hintergrund: Ich habe mal gelesen, dass sich die Formel für die Berechnung der Einzahlung alle 6 Monate ändert. Demnach würde es im zweiten Halbjahr perspektivisch eher teurer werden. Andererseits hätte man einen (kleinen) Zinsgewinn, wenn man erst Ende des Jahres einzahlt.

    Besten Dank

    Helmut Stefani

    1. Rentenfuchs

      Zum 1.7. eines Jahres ändert sich der aktuelle Rentenwert. Der “Preis” für einen Entgeltpunkt wird durch diesen jedoch nicht beeinflusst. Es macht also keinen Unterschied, ob die Ausgleichszahlung im 1. oder im 2. Halbjahr geleistet wird.

  43. Klaus Waldhans

    ERgänzung zu meinem vorigen Eintrag
    ….oder bin ich da einem Denkfehler erlegen? Bitte um kurze Antwort

    1. Rentenfuchs

      Da sind Sie tatsächlich einem Denkfehler erlegen: Durch die Ausgleichszahlung gleichen Sie nämlich nicht die Beiträge aus, die Sie und Ihr Arbeitgeber bis zum 66. Lebensjahr eingezahlt hätten, sondern die Rentenanwartschaften, die Sie durch die Rentenabschläge aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts verlieren. Kurzes Beispiel: Wenn Sie bis 63 1.300 € an Rente erarbeitet haben und hiervon 10,8 % an Rentenabschlag abgezogen werden, “verlieren” Sie aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts ca. 140 € an Monatsrente. Um diese 140 € zurückzukaufen, muss man ungefähr 35.600 € an Ausgleichszahlung leisten. Mit den Rentenbeiträgen, die bis 66 noch eingezahlt worden wären (oder auch nicht), hat dies nichts zu tun.

  44. Klaus Waldhans

    Hallo,
    ich bin jetzt 63 und möchte in genau einem halben Jahr in vorzeitige Rente gehen.
    Nach dem Bescheid der RVD müsste ich, um die Rentenminderung von 134 € auszugleichen um die 33.000€ einzahlen.Würde ich bis 66 Jahre arbeiten und weiterhin Rentenbeiträge zusammen mit meinem Arbeitgeber einzahlen, kämen die Beträge für beide zusammen auf ca 22.000 €uro ( habe 2% Gehaltserhöhung eingerechnet), das ist eine Differenz von etwa 50%.
    Ein kleiner Unterschied m.E. Man wird wirklich benachteiligt, obwohl man für Jüngere Arbeitsplätze schafft…..

  45. Karsten

    “Nachteil” einer Ratenzahlung
    Aus meiner Sicht lohnt sich NUR eine Ratenzahlung. Sonst versteuert man das eingezahlte Kapital zweimal. Außerdem muss man mindestens 80 Jahre alt werden, damit man das eingezahlte Kapitel wieder ausgezahlt bekommt. Ich mache es trotzdem, da das Kapital als Rente ausgezahlt wird und man es nicht aus Dummheit verzocken kann und es auch in etwa inflationsgeschütz ist. (Rentenquote wird in Zukunft etwas sinken.) Zu bedenken ist außerdem, dass die gekauften Rentenpunkte wieder entsprechend bei vorzeitiger Rente gemindert werden. Da ich Privat versichert bin lohnt es sich auch mehr als bei GKV versicherten Rentenempfängern.

  46. Frank

    Hallo Rentenfuchs,

    erstmal besten Dank für all die interessanten, aufschlussreichen und nachvollziehbaren Beiträge zum Thema Rente & Co. Top! Ich bin schwer begeistert!

    Folgender Sachverhalt: Ich habe bei der BfA den “Antrag auf Ausgleich einer Rentenminderung” gestellt (BfA-Formular V0210). Jetzt liegt mir die Antwort vor. Wenn ich mit 63 in Rente gehen würde, müsste ich rd. 84 Tsd. Euro einzahlen, um die 14,4% Rentenminderung (0,3% * 48 Monate) von 329 Euro monatlich zu schließen. Ich frage mich nun, ob dies für mich überhaupt sinnvoll ist – aus folgendem Grund: Ich bin 55 Jahre alt und mein Arbeitgeber bietet die Möglichkeit an, über Altersteilzeit mit 63 vorzeitig in Rente zu gehen. Wenn ich alles richtig verstehe, würde er sich an der o. g. Rentenminderung mit 50% beteiligen, d. h. bei Renteneintritt mit 63 Jahren würde er mir rd. 165 Euro monatlich zur gesetzlichen Rente “dazuschießen”.

    Nun meine Frage: Angenommen, ich zahle jetzt auf freiwilliger Basis 84 Tsd. an die gesetzliche Rentenversicherung, um die Minderrente bis zum 63. Geburtstag auszugleichen, entfällt dann der Zuschuss meines Arbeitgebers, weil ich ja quasi keine Rentenlücke mehr hätte, weil ich diese freiwillig aus Privatvermögen ausgeglichen hätte.

    Wenn dem so wäre, wäre es doch sinnvoller nicht die gesetzliche RV einzuzahlen, sondern das Geld lieber in einer privaten Rentenversicherung anzulegen. Leider habe ich zu diesem Sachverhalt bisher nirgendwo etwas Schriftliches gefunden.

    Danke im voraus für die Antwort. Beste Grüße, Frank

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frank, vielen Dank für das Lob! Da macht das Schreiben gleich umso mehr Spaß!
      Eine konkrete Antwort auf deine Frage kann ich dir leider nicht geben. Denn die Zahlung deines Arbeitgebers erfolgt ja nicht auf einer rechtlichen Grundlage, sondern aufgrund einer vertraglichen Regelung. Wie genau dieser aber Vertrag aussieht, weiß ich nicht. Sollte hier beispielsweise stehen, dass der Zuschuss anhand der Entgeltpunkte bestimmt wird, die man aufgrund des vorzeitigen Rentenbeginns einbüßt, ließe sich durch die Ausgleichszahlung sogar der Arbeitgeberzuschuss erhöhen. Denn durch die Ausgleichszahlung steigen ja letztlich die Entgeltpunkte und damit auch die Anzahl an Entgeltpunkten, die man bei einem vorzeitigen Rentenbeginn abgeben muss und damit würde wiederum der Arbeitgeberzuschuss steigen. Im Vertrag könnte genauso aber auch stehen, dass kein Zuschuss erfolgt, wenn eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI geleistet wurde. Genauere Informationen wird dir daher wohl nur dein Arbeitgeber geben können.

      1. Frank

        Ah, ich verstehe. Dann werde ich mal versuchen, dass vertragliche Regelwerk aufzutreiben. Vielen Dank.

  47. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    folgende Konstellation:
    Ich bin am 21.1. 61 Jahre alt geworden und habe bereits 46,5 Jahre in die Rente eingezahlt.
    Angebot des Arbeitgebers: Abfindung bis zum 31.12.21. Danach arbeitslos.
    Ausgleichszahlung des Arbeitgebers direkt an die Rentenkasse.
    Kann ich dann mit 63 abschlagsfrei in Rente oder erst mit 64 und 4 Monaten?

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      wenn Sie sich für den Rentenbeginn mit 63 Jahren entscheiden, wäre das die Altersrente für langjährig Versicherte. Der Rentenabschlag läge in Ihrem Fall bei 12,0 %, wobei dieser ja durch die Einzahlung des Arbeitgebers – zumindest zum Teil – ausgeglichen wird.
      Alternativ könnten Sie im Alter von 64 Jahren und 4 Monaten die tatsächlich abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Die zusätzliche Einzahlung Ihres Arbeitgebers käme Ihnen auch dann zugute – insgesamt dürfte die Rentenzahlung daher um rund 12 % höher ausfallen als bei einem Renteneintritt mit 63. Die Entscheidung liegt also bei Ihnen. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung kann jedoch nicht schaden; einfach, um die Zahlen mal schwarz auf weiß zu haben.

  48. suchenwi

    *Aufmunterung für freiwillige Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung*

    Wie einige, habe ich mit 35 Versicherungsjahren die Rente für langjährig Versicherte beantragt (und beziehe die seit 2019), und über V0210 Auskunft über freiwillige Beiträge… angefordert, und bekommen.
    Rentenminderung 149.53, Ausgleichsbetrag 37802.74, schnell gerechnet: Amortisation nach gut 21 Jahren 🙁 Lebe ich noch so lange?
    Man kann das aber auch anders (und nicht weniger richtig) kalkulieren, nämlich als Überbrückung zwischen vorgezogener und Regelrente, und da sind es nur noch gut 2 Jahre Amortisation. Crosspost von ihre-vorsorge.de:
    “Hier der Rechenweg in meinem Fall:
    *1956, Regelrentenalter 65+10
    langjährig versichert, Rente ab 63: 34 Monate verfrüht, Abschlag 10.2%
    frw.Beiträge 38512€ über 3 Jahre verteilt, Abschlag auf 0.0001 EP genau abgeglichen
    Für Verfrühung 38512€ / 34 = 1132€/Monat gezahlt

    Ab Rentenbeginn 1.8.2019 gab es 1381€ Rente netto vor Steuern, seitdem noch etwas erhöht auf 1439€.
    Nehmen wir den aktuellen Rentenbetrag für die 34 Monate als fest an: 38512 / 1439 = 26.76
    Also haben sich die frw.Beiträge (ohne Steuerstattung) nach knapp 2.25 Jahren amortisiert.

    Ab 65+10 bekäme ich abschlagfreie Rente in gleicher Höhe, also muss man nur die 34 Monate davor untersuchen, die ich “zugekauft” habe…”

    Ich habe lange geprüft, konnte aber keinen Fehler in dieser Berechnung finden. Charmant zudem, dass man ab Rentenbezug zwischen 22% und 27% “Sofortrendite” auf die auf Monate umgelegten Beiträge bekommt.. vor Steuern allerdings, das erfahre ich erst aus den nächsten Steuerbescheiden…

  49. Cilli

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für die ausführlichen Beschreibungen.
    Ich habe einen Teilbetrag der Rentenminderung eingezahlt und habe dies auch von der Rentenversicherung bestätigt bekommen. Allerdings kann ich mit dem folgenden Hinweis in der Bestätigung nichts anfangen:
    “Beitragszahlungen aufgrund der besonderen Rentenauskunft vom 05.03.2020 sind
    nicht mehr zulässig, wenn die der Auskunft zugrunde liegende vorzeitige
    Altersrente tatsächlich nicht ‘in Anspruch genommen wurde. Sie haben jedoch
    die Möglichkeit, erneut eine besondere Rentenauskunft zu beantragen.”
    Heißt dies, dass ich tatsächlich mit 63 in Rente gehen muss?

    1. Rentenfuchs

      Nein, das heißt nur, dass du, wenn du älter als 63 Jahre bist, nur noch einen geringeren Betrag bzw. ab einem gewissen Zeitpunkt gar kein Geld mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen kannst. Hast du die Ausgleichszahlung aber bereits früher geleistet, kannst du trotzdem weiterhin frei über deinen Rentenbeginn entscheiden.

  50. Andreas Herr

    Ich bin Jahrgang 1959 und bin seit 01.11.2020 in der aktiven Phase der Altersteilzeit. Ich werde im Alter von 64 in Rente gehen. Ich werde 2 Jahre und 2 Monate früher als der reguläre Rentenbeginn, also mit Abschlag von 7,8%, verrentet. Derzeit läuft mein Antrag über die Höhe zum Ausgleich einer einer Rentenminderung bei der Rentenversicherung. Ich habe verstanden, dass durch Ausgleichszahlungen die Reduzierung meiner Rentenpunkte ausgeglichen werden kann. Es werden aber, so die Auskunft der Rentenversicherung, die Beitragszahlungen für die fehlenden 2 Jahre und 2 Monate nicht ausgeglichen. Das verstehe ich nicht!
    Kannst Du mir das verständlich machen?

    1. Rentenfuchs

      Versuche ich gerne:
      Kurzer Hinweis vorweg: Die Währung der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Entgeltpunkte. Als Durchschnittsverdiener sammelt man pro Jahr exakt einen Punkt.
      Angenommen, Sie haben im Alter von 64 Jahren 50 Punkte erarbeitet und wollen nun mit Abzügen in Rente gehen, würden von diesen 50 Punkten 7,8 % abgezogen – also 3,9 Punkte. Über die Ausgleichszahlung können Sie jetzt genau so viel Geld zusätzlich einzahlen, dass Ihre Rente mit 64 Jahren nicht auf der Grundlage von 46,1 Entgeltpunkten (50 EP – 3,9 EP) berechnet wird, sondern auf der Grundlage der 50 Punkte, die Sie ja tatsächlich erarbeitet haben.
      Würden Sie jedoch bis 66 arbeiten, würden Sie ja noch zwei Jahre länger einzahlen und damit als Durchschnittsverdiener noch zwei weitere Rentenpunkte erwerben. Ihr “Kontostand” läge dann also bei 52 Entgeltpunkten. Diese 2 zusätzlichen Entgeltpunkte kaufen Sie jedoch nicht mit der Ausgleichszahlung. Mit dieser wird nur der Rentenabschlag, also die oben genannten 3,9 Punkte, ausgeglichen. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, zwischen 64 und 66 freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und so bei Erreichen der Regelaltersgrenze dann doch noch auf die 52 Entgeltpunkte zu kommen. Dies ist jedoch eine andere Geschichte…

  51. Rainer

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe hier ja schon mal kommentiert wie prima Dein Artikel ist 🙂 Bin 50 und es geht nun ans Jahresende und ich denke über meine erste Ausgleichs-Zahlung nach (Deinen Artikel über die mögliche Abhängigkeit zw. Rentenminderungsausgleichszahlungen und Corona habe ich gelesen, VIELEN DANK!).
    Nun bin ich über diesen Artikel des BDV gestolpert: https://www.bundderversicherten.de/files/merkblatt/1122-zuzahlungen-drv.pdf
    Auf Seite 6 wird beschrieben wann im Gegensatz zur priv. Versicherung (vermeintlich) Sonderzahlungen sinnvoll, und wann nicht sinnvoll sind. Wie siehst Du das? Kommt man (auch als Rentner) da nicht all zu schnell über den Einkommensteuer-Grundfreibetrag (9408)?
    Vielen Dank für Deinen Kommentar
    Grüße, Rainer

    1. Rentenfuchs

      Hallo Rainer,
      aus meiner Sicht wird hier ein entscheidender Punkt unterschlagen bzw. werden Äpfel mit Birnen verglichen: Denn es stimmt, dass von der gesetzlichen Rente Steuern abgeführt werden müssen – hierauf habe ich in meinem Beitrag ja auch hingewiesen. Auf der anderen Seite kann man die eingezahlten Beiträge aber ja auch steuerlich absetzen. Diesen finanziellen Vorteil muss man also einkalkulieren, was der Bund der Versicherten aus meiner Sicht in dem verlinkten Papier nicht getan hat. Warum hier aus meiner Sicht Äpfel mit Birnen verglichen werden? Die Einzahlung in die private Rentenversicherung ist – abhängig von der individuellen Situation – nicht oder nur in geringem Umfang steuerlich absetzbar; unterliegt dafür dann im Alter aber auch der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung. Wenn man den Vergleich zwischen gesetzlich und privat korrekt führen will, müsste man der gesetzlichen Rente die Einzahlung in einen Rürup-Vertrag gegenüber stellen. Die Regeln zur Versteuerung sind hier nämlich identisch, die Rürup-Rente bringt allerdings den Vorteil mit, dass man als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung die Auszahlungen nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragen muss (als Privatversicherter bekommt man jedoch auch keinen Zuschlag). Ob die gesparten Beiträge zur Krankenversicherung aber die höheren Verwaltungskosten etc. und die vermutlich schlechteren Verrentungsfaktoren des privaten Versicherungsvertrags ausgleichen, muss jeder für sich selbst bewerten. Da die Zukunft ungewisse ist, wird man erst in 10 bis 30 Jahren eindeutig sagen können, welche Entscheidung denn nun die Bessere gewesen wäre.

  52. Dieter Hammer

    Vieien Dank für Ihre Ausführungen!

    Man kann Rentenzahlungen für das vergangene Jahr ja bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahrs leisten.

    In welcher Steuererklärung kann man diese dann ansetzen?

    In jener für das Jahr, für das eigentlich bezahlt wurde, oder in jener für das Folgejahr, in dem die Zahlung erfolgte?

    Vielen Dank!
    Herzliche Grüße
    DH

    1. Rentenfuchs

      Bei der Steuer gilt das Zu- und Abflussprinzip: Beträge können demnach dann steuerlich abgesetzt werden, wenn diese tatsächlich abfließen – also im Jahr der Zahlung. Dabei ist es egal, für welches Jahr die freiwilligen Beiträge gezahlt werden.

  53. Stefan Stadler

    Hallo Rentenfuchs,

    was passiert, wenn ich die gesonderte Rentenauskunft für Ausgleichszahlungen für langjährig Versicherte einhole, nichts oder nur teilweise einzahle, mich aber dann aber später trotzdem entscheiden möchte, erst in die reguläre Altersrente zu gehen?

    Gruß
    Stefan

    1. Rentenfuchs

      Das ist kein Problem! Der Antrag auf eine besondere Rentenauskunft verpflichtet weder zur Einzahlung, noch dazu, vorzeitig in Rente zu gehen. Du schränkst dich hierdurch also in keiner Weise ein.

    2. Michael

      Hallo Rentenfuchs,
      wenn ich 2020 noch einen Teil der Rentenausgleichzahlung zahle wird diese ja rententechnisch und steuertechnich dem Jahr 2020 zugeordnet.
      Wenn die Restzahlung im März 2021 erfolgt, wird sie dann Rententechnisch dem Jahr 2020 zugeordnet und Steuertechnisch dem Jahr 2021 ? Habe ich das so richtig verstanden ?
      Dann wäre die Rest-Zahlung im 1.Q 2021 somit doch ein kleiner Vorteil.

      1. Rentenfuchs

        Das mit der Einzahlung bis Ende März für das vergangene Jahr bezieht sich nur auf die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Hier gibt man im Regelfall an, für welche Monate man die freiwilligen Beiträge nachzahlen möchte und kann bis Ende März auch noch für das Vorjahr einzahlen (dann aber auch zu den “Preisen” des aktuellen Jahres). Die Ausgleichszahlung wird hingegen rententechnisch nicht einem speziellen Jahr zugerechnet, weshalb die März-Regelung für diese nicht relevant ist. Auch was die Berechnungsgrundlagen betrifft, zählen, wenn die Zahlung im Jahr 2021 erfolgt, im Regelfall die Werte des Jahres 2021 – nur, wenn man im Jahr 2020 den Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt hat, der Bescheid jedoch erst 2021 (bzw. Ende 2020) erlassen wurde, kann man innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung noch auf der Grundlage der Werte aus 2020 einzahlen.

  54. Bert

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe im letzten Jahr eine besondere Rentenauskunft eingeholt, um 1 Jahr vor meinem gesetzlichen Rentenalter in Rente zu gehen. Den entsprechenden Betrag zum Ausgleich des Abschlags habe ich dann in die Rentenkasse eingezahlt. Jetzt überlege ich aber, noch den Abschlag für ein weiteres Jahr früher, also insgesamt 2 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, durch eine Einzahlung auszugleichen. Geht das überhaupt? Oder habe ich mich bereits definitiv für “1 Jahr früher” entschieden? Falls doch noch möglich, müßte ich wahrscheinlich nochmal eine “besondere Rentenauskunft” einholen!?

  55. Helga Paulke

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich bin Jahrgang 57 un könnte im November mit 10,5% Abschlag in Rente gehen. Eigentlich wollte ich bis September 22 arbeiten,dann könnte ich abschlagsfrei in Rente gehen. Aus diesem Grund hatte ich ab Januar 1018 meine Arbeitszeit auf 60% reduziert. Da jetzt erfahrene Kräfte durch günstigere Kräfte ersetzt werden sollen steht meine Kündigung im Raum.Würde es sich für mich lohnen, den Rentenabschlag bei der Rentenkasse auszugleichen?Die 45 Arbeitsjahre habe ich erst im September 2022 voll.
    MfG Helga

    1. Rentenfuchs

      Hallo Helga,
      bei Personen, die die 45 Jahre erfüllen und damit vorzeitig ohne Abzüge in Rente gehen können, sehe ich persönlich die Ausgleichszahlung eher kritisch. Denn im Regelfall ist die Ausgleichszahlung deutlich “teurer” als wenn man mit dem Geld, was man in die Rentenkasse einzahlen würde, einfach die Zeit bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn überbrückt. Pauschal lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten: Hier muss man sich immer den Einzelfall ansehen.
      Was deine Kündigung betrifft: Lass dich nicht zu einfach aus deinem Job drängen. Dich zu kündigen und die Stelle dann mit einer günstigeren Kraft zu besetzen, wird das Kündigungsschutzgesetz sicher nicht zulassen. Will dein Arbeitgeber dich unbedingt loswerden, muss er dir schon eine gute Abfindung zahlen.

  56. Sybille

    Hallo Rentenfuchs,
    sehr informative Beiträge!
    Ich bin Jahrgang 1963 und habe am 1.9.24 45 Beitragsjahre und könnte am 1.1.28 abschlagsfrei in Rente gehen. Mein Arbeitgeber hat mir ein VorruhestandsAngebot gemacht. Ab 1.1.23 bekäme ich bis zu meinem 63. Lebensjahr Vorruhestandsgeld. Der AG würde eine Einmalzahlungen in die Pensionszusage durch Entgeltumwandlung leisten sowie einen Rentenabschlagsausgleich von 80%.
    Besteht die Möglichkeit bei Annahme des Angebots doch noch die abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen, indem ich mich freiwillig bei der Rentenversicherung versichere ab 2026 und den Mindestbeitrag einzahle oder muss ich dann mit 63 die Rente beantragen? Was für sonstige Moglichkeiten gäbe es.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Sybille, während des Bezugs des Vorruhestandsgeldes werden ja weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sodass Sie auch ohne Zahlung freiwilliger Beiträge die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen dürften. Auch wenn der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge leistet, sind Sie nicht verpflichtet, mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Sie können auch noch bis 64 + 10 Monate warten und dann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Die zusätzliche Einzahlung durch Ihren Arbeitgeber käme Ihnen auch dann zugute. Eine Möglichkeit, über die man unter Umständen nachdenken könnte, wäre zudem, nach dem Ende der Zahlung des Vorruhestandsgeldes Arbeitslosengeld I zu beantragen. Hier müsstest du jedoch vorab mit der Arbeitsagentur abklären, ob du zu dem Zeitpunkt überhaupt die Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld I erfüllen würdest.

  57. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für diese sehr informativen Ausführungen!!
    Das mit Abstand beste was ich zu diesem hema gefunden habe!!

    1. Rentenfuchs

      Freut mich sehr, dass dir der Beitrag gefallen hat! Bei solchen Rückmeldungen macht das Schreiben umso mehr Spaß!

    2. Anonymous

      Hallo Herr Bäker,

      ich kann mich da nur “Anonymous” mit Begeisterung anschließen….LG A.Wilk

  58. Rainer Berlin

    Hallo und guten Fuchs,

    ich muss auch sagen, schön erklärt das Ganze. Ich habe noch nicht ganz verstanden bis wann man eine Zahlung tätig kann.
    Ich bin 1958 geb. und MUSS zum 01.12.2021 in Rente gehen (bin jetzt ALG1 und dann ab März ALG2). Im Dez, 2021 bin ich dann 63, habe 43 1/2 Versicherungsjahre voll. Ich könnte aber erst nach Rentenbeging ein gesamt Betrag einzahlen. Also nachträglich um auf 45 Jahre zu kommen. Geht das oder geht das nicht?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Rainer,

      die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich – in deinem Fall also bis 66; zumindest dann, wenn man sich für eine Rente mit Abzügen entschieden hat, was bei dir ja der Fall wäre. Du könntest mit dieser Einzahlung jedoch nicht nachträglich auf die 45 Jahre kommen, sondern lediglich die Rentenabzüge, die mit der Altersrente für langjährig Versicherte einhergehen, ausgleichen. Meines Wissens nach würde sich die Rente dann ab dem Monat nach der Einzahlung um die zusätzlichen erworbenen Rentenpunkte erhöhen.

  59. Peter

    Hallo Rentenfuchs,

    bin im November1958 geboren und habe bereits jetzt den Status eines besonders langjährigen Einzahler. Ich könnte am 01.12.22 genau mit 64 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Würde jedoch gerne bereits zwei Jahre früher (01.12.20) gehen.
    Ist das mit einer Ausgleichszahlung (Bruttoarbeitslohn ca. 43000,-/Jahr) möglich und wie hoch wäre der Betrag? Wie würde sich das auf meine Zusatzversorgung auswirken? Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Vieln Dank.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Peter, wie teuer die Ausgleichszahlung für dich wird ist insbesondere von deiner voraussichtlichen Rentenhöhe abhängig. Sofern du jedoch nicht schwerbehindert bist, kannst du rein rechtlich frühestens im Alter von 63 Jahren in Rente gehen – nennt sich dann Altersrente für langjährig Versicherte. In deinem Fall gehe ich davon aus, dass es deutlich günstiger sein wird, vorzeitig zu kündigen und die Zeit bis 64 mit deinem Ersparten zu überbrücken anstatt die Ausgleichszahlung zu leisten. Denn die Ausgleichszahlung wird immer auf Grundlage der Regelaltersgrenze berechnet – auch bei Personen, die die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erfüllen. Wie genau sich der Ausgleichsbetrag berechnet, habe ich auch in einem meiner Youtube-Video erklärt: https://youtu.be/ge2rp6-EPGo.

      Auf die Zusatzversorgung hat die Ausgleichszahlung übrigens keine Auswirkungen. Entscheidest du dich dafür, vorzeitig in Rente zu gehen, fällt diese geringer aus, weil weniger Beiträge eingezahlt werden und vermutlich auch noch ein Abschlag berücksichtigt wird. Genaueres kann dir sicher die Zusatzversorgung mitteilen.

  60. Herrmann

    Beeindruckend Dein Engagement hier!

    Wie bewertest Du diese Möglichkeit für jemanden der FIRE machen möchte, also noch deutlich vor der gesetzlichen Rente mit eigenen Mitteln in den Ruhestand gehen will (oder zumindest beruflich deutlich zurückschalten). Also sehr wahrscheinlich vorher überdurchschnittlich verdient (Spitzensteuersatz) aber eben nicht bis zur Rente.

    Empfiehlt sich hier nicht möglichst früh so hohe AusgleichsBeiträge wie möglich zu zahlen, um den Steuereffekt auf das hohe Einkommen wirken zu lassen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Hermann,

      für die meisten Anhänger der FIRE-Bewegung (oder in Deutschland dank Oliver von http://www.frugalisten.de auch als Frugalisten bekannt) hat die Ausgleichszahlung aus meiner Sicht zwei erhebliche Nachteile, die der FIRE-Strategie entgegenstehen:

      1. Ziel bei FIRE ist es, in möglichst jungen Jahren über ausreichend Vermögen bzw. Vermögenseinkommen zu Verfügen, um finanziell unabhängig zu sein, sodass man zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (möglichst) nicht mehr zwingend auf “Arbeit gegen Lohn” angewiesen ist – und das bis zum Lebzeitende. In jungen Jahren finanziell unabhängig sein, heißt nach meiner Wahrnehmung bei vielen Anhängern der FIRE-Bewegung mit 40 Jahren oder sogar noch jünger. Mal davon abgesehen, dass man in diesem Alter noch gar nicht die Berechtigung zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge hat – wenn dann könnte man für Schul- und Ausbildungszeiten nachzahlen – wollen Frugalisten ab ihrem selbstgewählten “Renteneintritt” ja auch aus ihrem Vermögen ein regelmäßiges Einkommen erzielen. Bis jedoch das zusätzlich in die Rentenkasse eingezahlte Geld zurückfließt, dauert es dann ja häufig noch mehr als 20 Jahre – Stichwort “Rente mit 67”. Passt somit also nicht wirklich in die FIRE-Strategie.

      2. Die durchschnittliche Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar stetig und passt sich an die Lohnentwicklung an, fällt im Vergleich zu Anlagen am Kapitalmarkt (Aktien oder ETFs) aber doch eher gering aus. Viele Anhänger der FIRE-Bewegung orientieren sich ja an der sogenannten 4 %-Regel. Diese Regel besagt: Man kann jährlich 4 % seines Vermögens entnehmen, ohne dass sich hierdurch das Vermögen über längere Zeit groß reduzieren sollte. Damit dies klappt, braucht man aber – berücksichtigt man auch die Inflation – jährliche Renditen von um die 6 %. Bei einem weltweit gestreutem Aktieninvestment lassen sich solche Renditen durchaus erzielen, nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch. Trotz Steuerersparnis passt die Ausgleichszahlung auch vor diesem Hintergrund also aus meiner Sicht eher nicht in die Strategie der meisten FIRE-Anhänger.

      Doch einen Zeitpunkt gibt es, zu dem eine zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung auch für den ein oder anderen Frugalisten vielleicht interessant werden könnte: Denn nähert man sich langsam dem gesetzlichen Rentenalter, kann man wahrscheinlich relativ gut absehen, wie viel gesetzliche Rente man wahrscheinlich in einigen Jahren erhalten wird und auch was man daneben noch so an Vermögen hat. Will man nun, dass das eigene Vermögen im Alter nicht vollständig den Schwankungen des Aktienmarktes unterliegt und sich zudem noch gegen das Langlebigkeitsrisiko absichern, könnte man einen Teil seiner Investments verkaufen und dieses Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die Gesamtvermögensrendite verringert sich hierdurch zwar, jedoch kann ich mir vorstellen, dass der ein oder andere sich doch besser fühlt, wenn die monatlich garantierte Rente um einige 100 € höher ausfällt – und das ein Leben lang. Und darum geht es doch schlussendlich: Zufriedenheit.

      Wie du siehst, finde auch ich das Thema äußerst spannend! Wie ist denn deine Einschätzung?

      1. Hermann

        Hallo Fuchs,

        Ich würde FIRE für mich flexibler definieren. Wer es mit 50+ schafft, ist ja immer noch ziemlich „early“. Und wie man es auslebt, darin ist man ja auch relativ frei, im englischsprachigen Raum wird das ja auch explizit differenziert in z.B. „lean Fire“ welches hauptsächlich einen stark sparsamen Lebesstil als Grundlage hat (nur dieser Teil ist übrigens per Definition „Frugalismus“, also Genügsamkeit), oder „fat Fire“ für die Glücklichen die einen geradezu luxuriösen Standard als Privatier halten können. Oder „Barista Fire“ wo man auf kleinem Fuß lebt und mit stressarmen Nebenjob noch arbeitet, was Vorteile mit den Sozialversicherungen bringt. Gerade bei letzterem ist es schade dass es noch wenig Quellen gibt die die Besonderheiten der deutschen Systeme in diesem Zusammenhang erforschen. Meist geht es ums Investieren und dann halt grob die 4% Regel – geschickte Planung und Entnahme im Rahmen der Randbedingungen ist hier aber essenziell! Deshalb bin ich auch dankbar Deinen Blog gefunden zu haben, tolle Arbeit und dann auch noch Deine Engagement in den Kommentaren, echt super!

        Für mich wäre FIRE vor allem ein Schaffen von Optionen. Ich glaube dass ich innerhalb meiner 50er nicht mehr die Energie oder Motivation haben werde einen so fordernden Job zu machen wie aktuell. Wenn ich länger Spaß habe, gern, aber 67? Ich will einfach wechseln können in andere Modelle oder Ruhestand ohne Zwang.

        Eine Vorausszahlung sehe ich deshalb als zusätzliches Standbein in einem Mix und vergleiche es nur insofern mit anderen Anlagen und deren Rendite um vernünftig zu gewichten. Selbstverständlich braucht man auch eine Renditepferd auf welches man setzt. Im Allgemeinen sagt man ca 400k ist die Untergrenze für lean Fire, und davon wäre in den späteren Jahrzehnten ohnehin vermehrt in sichere, aber renditeärmere Anlagen umzuschichten. Insofern hätte 40k Vorauszahlung da durchaus Platz. Und ein gewisser Teil des Portfolios in Produkten die das Langlebigkeitsrisiko abdecken scheint mir Sinn zu machen, sonst muss man ggf. irgendwann die Entnahme stark reduzieren, oder deutlich mehr ansparen. Also sehe ich keinen grundsätzlichen Widerspruch zu Deinen (komplett richtigen) Anmerkungen. Besten Dank!

        1. Rentenfuchs

          Legt man eine solch weitergehende Definition zugrunde, kann ich dir nur zustimmen: Im Mix der verschiedenen Anlagen kann auch die Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten seine Berechtigung haben – wahrscheinlich mehr als die Einzahlung in einen Rürup-Vertrag. Genau wie du es darstellst, hängt der Weg zum Ziel letztlich davon ab, welches Ziel man überhaupt verfolgt. Dies muss nicht zwingend die Frührente mit 40 sein, sondern kann auch “Barista Fire” sein. Vielen Dank für deinen klugen und informativen Kommentar (und auch für den Begriff “Barista Fire”, der mir bisher nicht bekannt war)!

          1. Hermann

            Eine pragmatische, auf DE zugeschnittene Seite bzw. Erfahrungsbericht übrigens hier:

            https://der-privatier.com/

  61. Rainer

    Wirklich ein klasse Beitrag !! …auch wenn wie in meinem Fall (knapp 50) die Rente noch weit weg ist 😉
    Trotzdem kurze Frage zur aktuellen Corona-Lage: Gibt es einen ungeschickten/geschickten Zeitpunkt Sonderzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung zu leisten (z.BN. auf 3-4 Jahre verteilt)?
    Ich frage das vor dem Hintergrund, dass (wenn ich das richtig verstanden habe) die HauptVariable in den Formeln das vorläufige Durschnittsengelt darstellt, welches im kommenden Jahr vermutlich nicht mehr diesen Zuwachs haben wird und von Vorteil sein kann?
    Vielen Dank. Grüße, Rainer.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Rainer,
      mit dieser durchaus interessanten Frage beschäftige ich mich derzeit auch etwas ausführlicher. Ich gehe davon aus, dass ich hierzu innerhalb der nächsten Tage einen umfassenden Beitrag veröffentlichen werde. Was ich schon einmal vorwegnehmen kann: Dein Gedanke, dass die Ausgleichszahlung bei einer Verringerung des Durchschnittsentgelts günstiger wird, ist korrekt. Auf der anderen Seite ist jedoch auch noch nicht auszuschließen, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden muss, was die Ausgleichszahlung wiederum verteuern würde. Dass es langfristig zu einer Erhöhung des Beitragssatzes kommen wird, war bereits vor Corona ziemlich wahrscheinlich. Ich gehe davon aus, dass diese Entwicklung nun noch beschleunigt wird. Das hieße zumindest langfristig: Die Ausgleichszahlung wird teurer.

      Am meisten Geld “spart” man bei der Ausgleichszahlung im Regelfall eh durch die steuerliche Absetzbarkeit der Einzahlung als Altersvorsorgeaufwendungen. Und dabei gilt: Je länger der Zeitraum ist, über den man die Zahlung strecken kann, desto höher ist im Regelfall auch die Steuerersparnis.

      Lange Rede, kurzer Sinn: Durch ein Aufschieben der Einzahlung wird sich, wenn überhaupt, lediglich marginal Geld sparen lassen. Sollte die Ausgleichszahlung für dich eine Option darstellen, solltest du zumindest in Betracht ziehen, diese über die nächsten 13 Jahre zu strecken. (Da ich deine individuelle Situation nicht kenne, mag es aber auch gute Gründe dafür geben, die Einzahlung verteilt auf die nächsten 3 – 4 Jahre vorzunehmen.)

      Mehr zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Sinnhaftigkeit der Ausgleichszahlung auf jeden Fall die nächsten Tage in einem extra Beitrag.

    2. Thomas

      Hallo Rainer,
      50 ist genau das richtige Alter, um sich erstmals über die Ausgleichszahlungen Gedanken zu machen. Wie der Rentenfuchs schon schrieb, ist die steuerliche Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen entscheidend. Vor allem, wenn es um relativ hohe Renten geht. Dann braucht der steueroptimale Ausgleich nämlich einen langen Atem.
      Wenn dich laut deiner jährlichen Renteninformation mit 67 eine Rente von rd. 2.800 Euro erwartet (ohne Rentensteigerungen), dann kannst du rd. 97.000 Euro einzahlen, um dir mit 63 eine Rente von rd. 2.550 Euro zu sichern. Ohne die Ausgleichszahlung läge die Rente mit 63 bei rd. 2.180 Euro. Steuerlich geltend machen kannst du maximal rd. 9.650 Euro jährlich (je nach persönlichen Verhältnissen auch deutlich weniger). Du brauchst also mindestens 10 Jahre, um die gesamte Ausgleichzahlung steueroptimal umzusetzen.
      Wenn du außerdem über Altersteilzeit nachdenkst (z.B. 50% ab 58), dann wird es schnell eng mit dem Zeitraum, der für die steueroptimale Verteilung der Ausgleichszahlung übrig bleibt. Im Zweifel also meiner Meinung nach gleich mit 50 anfangen, um die Steuerersparnis zu sichern.

    3. Rainer

      Besten Dank an Euch zwei für Eure Antworten!
      Ich freu mich schon auf den neuen Beitrag zu diesem Thema.
      Grüße, Rainer

  62. DieterS

    Hallo Rentenfuchs,

    habe deine Beiträge mit großem Interesse gelesen und bin erstaunt über Dein Wissen.
    Jetzt mal zu meiner Frage bzw Deine Einschätzung ob ich das System verstanden habe.
    Folgendes Beispiel:
    Rente wegen Behinderung ohne Abschlag möglich ab 01.08.2021
    Zum 01.09.2020 wären 59,48 Rentenpunkte ohne Abschlag, der Abschlag zum 1.09. beträgt 3,3 % Also dann 57,52 Rentenpunkte.
    Wenn ich bis zum 01.08.2021 weiter wie bisher verdiene, kämen 60,50 Rentenpunkte zusammen. ( Durch weitere Einzahlung und ohne Abzüge )
    Wenn ich jetzt zum 01.09.2020 ohne Verlust gehen wollte müsste ich die Differenz 60,5 – 57,52 = 2,98 Rentenpunke ausgleichen. Ca 3 * 7000 € = 21000 €
    Kommt das ungefähr hin ?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Dieter,
      erst einmal vielen Dank für das Lob. Bei so einem Feedback macht das Schreiben umso mehr Spaß!
      In dein Beispiel hat sich ein kleiner “Fehler” eingeschlichen. Das Rentenrecht sieht nämlich lediglich Einzahlungen für den Zweck vor, Rentenabschläge auszugleichen, nicht jedoch als Ersatz für Einzahlungen in der Zukunft. Auf dein Beispiel übertragen heißt das, du kannst dir über die Ausgleichszahlung so viele Rentenpunkte kaufen, dass du bei einem Renteneintritt am 1.9.2020 auf die 59,48 Rentenpunkte kommst, die du zu diesem Zeitpunkt ohne Rentenabzüge hättest.
      Zur Berechnung: Ohne Einzahlung würden von den 59,48 Rentenpunkten 3,3 %, also 1,9628 Punkte abgezogen. Um auf die gewünschten 59,48 Punkte zu kommen, reicht es jetzt jedoch nicht, 1,9628 Punkte extra zu kaufen; denn auch von diesen würden wiederum 3,3 % abgezogen. Auf die 59,48 Punkte käme man dann, wenn man 2,0298 zusätzliche Punkte kaufen würde (59,48 Rentenpunkte + 2,0298 = 61,5098; 61,5098 – 3,3 % = 59,48). Bei Kosten von 7.542,49 Euro pro Rentenpunkt ergibt sich somit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 15.309,75 €. (Diese Berechnung habe ich auch in meinem Youtube-Video: Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – Wie viel Geld zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen? genauer erklärt.)

      Willst du mehr als die 15.300 € in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ist dies über eine geschickte Antragsstellung vermutlich möglich: Entweder, du gibst im V0210 an, dass du planst, bereits im Juni 2020 in Rente zu gehen – denn dann ist der Ausgleichsbetrag höher, du bist aber nicht gezwungen, tatsächlich im Juni in Rente zu gehen, sondern kannst problemlos auch erst im September den Rentenantrag stellen – oder du kreuzt im V0210 an – sofern dem Rentenversicherung deine Schwerbehinderung noch nicht bekannt ist -, dass du planst, die Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen, deren Abschläge entsprechend höher sind und somit auch eine höhere Einzahlung möglich ist.

      Ich hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte. Solltest du weitere Fragen haben, melde dich gerne bei mir.

      1. Roland Harich

        Hallo, ich bin erstaunt über die Beiträge sehr Informativ aber ich habe auch noch eine Fragr
        ich Plane mit 64 und 8 Monaten in die vorzeitige abschlagsfreie Rente zu gehen .
        Vorzeitiges ausscheiden aus dem Arbeitsleben mit Abfindung am 31.13.2020
        Ich bin 10.1962 geboren also 58 Jahre alt und habe dann 43 Jahre und 4 Monate Versicherungszeit in der Rentenkasse.
        Es fehlen zu den min 45 Jahren also 20 Monate.
        Können die fehlenden Monate durch eine Einzahlung in die Rentenkasse erworben werden?
        Falls ja wie hoch wäre die Mindesteinzahlung ?
        Oder geht das nur mit einen zB Mini Job ?

        Danke

        1. Rentenfuchs

          Hallo, auch freiwillige Beiträge zählen für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren mit. Eine Zahlung ist jedoch nur möglich, wenn nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld I bezogen wird. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei 83,70 € im Monat. Auf 20 Monate hochgerechnet ergeben sich somit Kosten in Höhe von 1.674 €.

          1. stones1234

            @Rentenfuchs

            Das stimmt so nicht, es geht nur über einen angemeldeten Minijob um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken.
            Freiwillige Beiträge zur Überbrückung werden nicht anerkannt

          2. Rentenfuchs

            Da liegen Sie falsch: Laut § 51 Absatz 3a Nr. 4 SGB VI zählen freiwillige Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren mit, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

            Das heißt: Solange man kein Arbeitslosengeld erhält, kann man auch durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

  63. Norbert

    Gratulation zu dem Beitrag über zusätzliche Rentenbeitragszahlungen. Dieser erklärt den Sachverhalt sehr deutlich und verständlich.
    Insbesondere bei hoher Steuerlast und jüngerer Ehefrau ist diese Form äußerst lukrativ. Natürlich bleibt es eine Wette auf das Leben.

  64. Rolf

    Evtl. werde ich eine Erwerbsminderungsrente beantragen müssen. Ohne Sondereinzahlung wird ja dann das bisherige Einkommen / Beiträge fortgeschrieben um die Rente zu berechnen. Wie wirkt sich hier eine geleistete Ausgleichszahlung aus?
    – die durch die Ausgleichszahlung erworbene Rentenpunkte führen zu eine entsprechend höhere Rente, nur (in meinem Fall) 12 Jahre früher.
    – die zusätzliche Rentenpunkte fließen in die Fortschreibung ein und erhöhen die Erwerbsminderungsrente noch mehr.
    – die zusätzliche Rentenpunkte werden bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente gar nicht berechnet (SuperGAU)
    – noch anders…..

    1. Rentenfuchs

      Hallo Rolf,
      ob die durch die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge zusätzlich erworbenen Rentenpunkte bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die Zahlung vor oder nach dem Eintritt der Erwerbsminderung erfolgt ist. Solange die Zahlung vor dem Erwerbsminderungsfall geleistet wurde, werden die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte auch bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Für die Berechnung der Zurechnungszeit (Fortschreibung) spielen diese aber auch dann keine Rolle.
      Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie bereits aktuell unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Wenn Sie nun die Erwerbsminderungsrente beantragen, könnte es sein, dass der sozialmedizinische Dienst feststellt, dass Sie beispielsweise bereits seit einem Jahr erwerbsgemindert sind. Das hätte zur Folge: Selbst wenn Sie einige Wochen oder Monate vor der Antragsstellung die Ausgleichszahlung geleistet hätten, hätte dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente – da die Zahlung ja erst nach dem Eintritt der Erwerbsminderung erfolgt ist.
      Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantworten konnte. Sollten noch Fragen offen geblieben sein, melden Sie sich gerne bei mir.

  65. Anonymous

    Wie bezahlt man Quadrateuro?
    Spaß beiseite. Der Faktor ist eine Zahl ohne Benennung.

    1. Rentenfuchs

      Die Angabe des Faktors als Euro-Betrag ist aus meiner Sicht korrekt: Denn der Faktor beschreibt den Preis für den Ausgleich von einem Euro Rentenminderung. Wer einen Euro Rentenminderung ausgleichen möchte, zahlt hierfür im Zeitraum vom 1.7.2019 – 31.12.2019 218,93. Lasse mich hier gerne aber auch eines Besseren belehren!

  66. Anonymous

    Martin

    Ich kann mich dem vorherigen Kommentar nur anschließen und für die differenzierte Aufbereitung der Fragestellung nur bedanken.

    Ich bin 58 Jahre und möchte gerne mit 63 Jahren (frühestmöglicher Zeitpunkt) in die Altersrente gehen und die daraus enstehenden Abschläge durch entsprechende Ausgleichszahlungen ausgleichen.

    Den dazu nötigen Antrag auf Berechnung der entsprechenden Ausgleichszahlungen habe ich gestellt. Mir wurde dazu erläutert, dass lediglich ein Ausgleich zu den aktuell schon erworbenen Rentenanspruch berechnet werden kann, da zukünftige Entwicklungen wie Fortdauer meines Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Entgeltes etc. offen und für die Zukunft natürlich nicht verbindlich zu ermitteln sind.

    Ich hätte jedoch die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt (kurz vor Antrag auf Rentenbeginn?), den dann enstehenden Abschlag zur Regelaltersrente nachzuzahlen, um eine abschlagsfreie Altersrente zu erhalten.

    Dies habe ich nicht ganz verstanden. Wird mit Beantragung der Rente eine ‘Revision’ der jetzt gegebenen Abschlagsberechnung zwangsläufig durchgeführt? Bei Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses hätten sich ja auch die Rentenansprüche entsprechend erhöht. Muss der Fehlbetrag dann als Einmalzahlung entrichtet werden?

    Durch den Antrag auf Berechnung der Rentenabschläge nach aktuellem Rentenanspruch erfolgt doch kein Verzicht auf späteren Ausgleich Rentenabschläge, wie sie sich in einigen Jahren beim geplenten früheren Renteneintritt zu den dann aktuellen Rentenabschläge zur regulären Altersrente ergeben?

    Ich hatte bei Auskunft des Rententrägers so verstanden, dass dies möglich sei. Bin ich da einem Irrtum aufgesessen? Mein Eindruck war, dass in dieses rege die Auskunft etwas wolkig und wenig präzise war.

    Ich hoffe, ich konnte meine Frage nachvollziehbar und verständlich formulieren und bedanke mich schon jetzt für eine Erläuterung bzw. Auskunft

    Viele Grüße
    Martin

    1. Rentenfuchs

      Hallo Martin,

      da ist entweder in der Kommunikation etwas schief gelaufen oder die Beratung war schlicht falsch. Bei der besonderen Rentenauskunft erfolgt rein rechtlich immer eine Hochrechnung. Entweder wird anhand des Einkommens hochgerechnet, dass dein Arbeitgeber bescheinigt oder – wenn man seinen Arbeitgeber nicht einbinden möchte – wird das Einkommen des letzten, im Versicherungsverlauf gemeldeten Jahres bis zum 63. Lebensjahr fortgeschrieben.

      Ganz falsch ist die Auskunft, dass man zu einem späteren Zeitpunkt eine neue besondere Rentenauskunft anfordern kann, allerdings nicht. Wenn nämlich das tatsächlich verdiente Geld höher ist als der bei der Hochrechnung zugrundegelegte Wert, müsste man ja theoretisch für einen vollen Ausgleich des Rentenabschlags auch einen höheren Beitrag einzahlen. Beantragt man kurz vor Rentenbeginn eine erneute besondere Rentenauskunft, werden bei der Berechnung alle bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt. (In Normalfällen sollte der Unterschied aber nicht allzu groß sein.)

  67. Frank

    Vielen Dank für diese sehr gut aufbereiteten und verständlich erklärten Informationen zu einem doch sehr komplexen Thema. Ich habe noch ein paar konkrete, hoffentlich nicht zu komplizierte Fragen:
    1. Nachdem die Rentenversicherung den maximal möglichen Ausgleichsbetrag ermittelt und mitgeteilt hat, ist dieser bis zum Antritt der Rente unverändert gültig (trotz Änderung der Rentenwerte und Durchschnittseinkommen in den Folgejahren)?
    2. Muss mindestens einmal im Jahr eine Einzahlung (Teilzahlung) geleistet werden, oder kann man sich nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft auch ein paar Jahre Zeit lassen bzw. zwischendurch auch mal ein oder zwei Jahre aussetzen?
    3. Wäre es ratsam, aus steuerlichen Gründen bis zum Jahr 2025 zu warten, mit den Einzahlungen also erst zu beginnen, wenn sie jeweils zu 100% als Altersvorsorgeaufwendungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden? Oder wird dieser steuerliche Vorteil womöglich durch andere Nachteile durch die spätere Einzahlung (Stichwort “Rendite”) wieder aufgehoben?
    4. Ich reduziere im laufenden Jahr meine Arbeitszeit und damit auch mein aktuelles Jahreseinkommen gegenüber dem Vorjahreseinkommen. Ist es ratsam, in diesem Fall auf die Beteiligung des Arbeitgebers bei der Antragsstellung der besonderen Rentenauskunft zu verzichten (Antrag ohne Formblatt V0211), damit die Rentenversicherung zur Berechnung des maximal möglichen Ausgleichsbetrags das höhere Vorjahreseinkommen heranzieht?
    5. Ich habe etwa die Hälfte meines bisherigen Arbeitslebens Entgeltpunkte Ost erworben. Ist für den im Artikel erwähnten vorteilhaften Effekt (höhere “Rendite” vor der Ost-West-Angleichung 2024) der Zeitpunkt der Ermittlung des maximalen Ausgleichsbetrags oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Einzahlung(en) entscheidend? Mit anderen Worten: müsste für diesen Effekt die Einzahlung bis 2024 abgeschlossen sein?
    Vielen Dank im Voraus!
    Frank (51 Jahre)

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frank, vielen Dank für das Lob! Bei einem solchen Feedback macht das Schreiben neuer Beiträge umso mehr Spaß!

      Nun zu Ihren Fragen:
      1. Der Betrag, den Sie maximal im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge einzahlen können, verändert sich von Jahr zu Jahr. Denn: Unverändert bleibt nur die maximale Höhe an Rentenpunkten, die Sie zusätzlich im Rahmen der Ausgleichszahlung erwerben können. Da der “Preis” für einen Rentenpunkt sich aber im Regelfall von Jahr zu Jahr erhöht, erhöht sich jährlich auch der Maximalbetrag, den Sie im Rahmen der Ausgleichszahlung einzahlen können.
      Beispiel: Im Jahr 2018 kostete ein Rentenpunkt noch 7.044,38 €. Im Jahr 2019 liegt der “Preis” bei 7.235,59 €.
      2. Die Ausstellung der besonderen Rentenauskunft verpflichtet zu keiner Zahlung. Sobald die Rentenauskunft ausgestellt wurde, ist man allgemein zur Zahlung berechtigt. Man kann aber problemlos auch mal mehrere Jahre aussetzen oder warten.
      3. Die Frage nach der “Steueroptimierung” lässt sich nicht so leicht beantworten und ist stark von der individuellen Einkommenssituation abhängig. Es stimmt, dass Sie ab dem Jahr 2025 100 % der Ausgleichszahlung steuerlich absetzen können. Andererseits ist es im deutschen Steuerrecht so, dass Sie auf den letzten verdienten Euro den höchsten Steuersatz zahlen müssen. Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € liegt der Grenzsteuersatz bei 40 %. Reduziert man sein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € auf 39.000 €, beteiligt sich das Finanzamt also an 40 % der Einzahlung. Bei 20.000 € liegt der Grenzsteuersatz hingegen nur bei 30 %. Wenn man also in einem Jahr 20.000 € im Wege der Ausgleichszahlung einzahlt und dadurch sein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € auf 20.000 € reduziert, würde sich das Finanzamt nur zu ca. 35 % an der Ausgleichszahlung beteiligen. Eine Aufsplittung der Ausgleichszahlung auf einen möglichst langen Zeitraum ist somit aus steuerlicher Sicht meist vorteilhafter. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass es ja auch – wie in meinem Beitrag beschrieben – einen Maximalbetrag gibt, der als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden kann. Übersteigt die eigene Einzahlung diesen Betrag, kann der übersteigende Betrag überhaupt nicht steuerlich abgesetzt werden. Letztlich kann ich hierzu leider keine allgemeingültige Aussage treffen, da es – gerade wenn es um das Thema Steuern geht – stark vom Einzelfall abhängt, wie man seine Einzahlung am besten aufteilt.
      4. Ich würde in diesem Fall auf den V0211 verzichten. Sie würden sich andernfalls der Möglichkeit berauben, einen höheren Betrag im Wege der Ausgleichszahlung einzuzahlen. Weniger zahlen geht nämlich immer, mehr zahlen hingegen nicht.
      5. Für den Renditevorteil bei Entgeltpunkten (Ost) ist der Zeitpunkt der Einzahlung maßgeblich. Je früher die Einzahlung geleistet wird, desto größer ist der Renditevorteil. Denn: Der Unterschied zwischen Entgeltpunkten (Ost) und “normalen” Entgeltpunkten reduziert sich von Jahr zu Jahr bis er dann ab spätestens ab 1. Juli 2024 nicht mehr existent ist. Personen, die sowohl über Entgeltpunkte (Ost) als auch Entgeltpunkte (West) verfügen, haben den großen Vorteil, dass zunächst die Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen werden. Wenn Sie also im Jahr 2019 1.000 € einzahlen, erwerben Sie damit Entgeltpunkte (Ost) im Wert von 1.000 €. Entgeltpunkte (West) erkaufen Sie sich erst dann, wenn alle Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen wurden.

      Ich hoffe, Ihre Fragen damit hinreichend beantwortet zu haben. Sollten noch Punkte offen geblieben sein, melden Sie sich gerne bei mir.

      1. Frank

        Lieber Herr Bäker,
        vielen Dank für Ihre Antworten. So nach und nach glaube ich, alle Feinheiten besser zu verstehen. 😉
        Zu Antwort Nr. 1 habe ich doch noch eine Rückfrage:
        Die Logik habe ich hier noch nicht so richtig verstanden: die Rentenversicherung ermittelt auf Antrag den maximal möglichen Ausgleichsbetrag – gleichzeitig erhöht sich aber der Maximalbetrag jährlich aufgrund des steigenden “Preises” für einen Rentenpunkt. Wie geht das zusammen?
        Heißt das: in dem Bescheid, den die Rentenversicherung nach Bearbeitung des Antrags ausstellt, wird kein maximaler Ausgleichsbetrag in Euro festgesetzt – sondern es wird die maximale Anzahl der Rentenpunkte, die ausgeglichen werden können, mitgeteilt? Wird dabei zwischen Entgeltpunkten Ost und West unterschieden? Bedeutet dies, dass man sich den Eurobetrag pro auszugleichenden Rentenpunkt anhand des aktuellen Jahreswertes ausrechnen muss und darüber die Höhe der jeweiligen Einzahlung in Euro selbst ermittelt? Wo werden die aktuellen Jahreswerte bekannt gegeben?
        Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie noch kurz den technischen Ablauf von der Antragsstellung über den Bescheid bis zur Einzahlung/zu den Einzahlungen erläutern könnten.

        1. Rentenfuchs

          Hallo Martin,

          Die Rentenversicherung ermittelt den Maximalwert nicht in Euro, sondern in Rentenpunkten. Es könnte also sein, dass Sie im Rahmen der Ausgleichszahlung maximal 6 Entgeltpunkte zusätzlich erwerben dürfen. Da sich aber der “Preis” für einen Entgeltpunkt von Jahr zu Jahr verändert, verändert sich hierdurch auch der Betrag, den Sie maximal einzahlen können.

          In der besonderen Rentenauskunft werden Sie mehrere Werte finden. Es wird einerseits ein Euro-Betrag angegeben, den Sie maximal einzahlen können, aber auch die Höhe der Rentenpunkte wird genannt. Wenn Sie den Bescheid genau lesen, werden Sie auch den Hinweis finden, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlung bei späterer Einzahlung verändern kann. Man muss also nicht selbst ermitteln, wie viel man maximal einzahlen kann.

          Will man nicht alles auf einmal zahlen, kann man selbst entscheiden, wann man welchen Betrag einzahlen möchte. Nach jeder Einzahlung erhält man dann eine Mitteilung darüber, wie viele Entgeltpunkte man durch seine Einzahlung erworben hat und welcher Betrag nun noch maximal eingezahlt werden kann.

          Alle weiteren Informationen – auch zum Verfahren – müssten Sie eigentlich meinem Beitrag entnehmen können. Bei speziellen Fragen melden Sie sich aber gerne nochmal.

  68. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,
    nach einer Werksschließung wurden die älteren Arbeitnehmer bis zu ihren 63 Geburtstag finanziell abgesichert.Dann sollen sie in Rente gehen. Da dies aber mit einer Rentenkürzung von (abhängig vom Alter) 10,8% verbunden ist wurde vom Arbeitgeber eine Zahlung in die Rentenkasse geleistet welche die Kürzung ausgleicht.Auf der Verdienstabrechnung ist dieser Betrag aufgeführt als 50% Abfindung steuerfrei; 50% Abfindung ermäßigt.Heißt das jetzt dass für die 50% ermäßigte Abfindung noch Steuer von den Kollegen im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches nachgezahlt werden muß oder kann man den Teil der Abfindung als Sonderausgaben in der Steuererklärung einsetzen?
    Ich hoffe du kannst Klarheit in die Sache bringen, auf Nachfragen bekommt man keine eindeutigen Aussagen.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,

      mit dieser Frage scheinst du nicht der Einzige zu sein. Die gleiche oder zumindest eine ähnliche Fragestellung hat mich in den vergangenen Monaten schon häufiger erreicht. Hier scheint niemand wirklich Ahnung zu haben und auch die Literatur gibt nicht besonders viel her. Da ich selbst kein Steuerberater bin, kann ich dir diesbezüglich leider keine verbindliche Auskunft geben, teile dir anhand der von mir bereits verfassten Antworten aber gerne meine Auffassung mit:

      50 % des Betrages, den der Arbeitgeber im Rahmen der Ausgleichszahlung einzahlt, sind steuerfrei. Die verbleibenden 50 % sind grundsätzlich erst einmal steuerpflichtig, gegebenenfalls besteht jedoch die Möglichkeit, diese als Sonderausgaben anzusetzen. Wenn die Abfindung, die vom Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird, also bei 40.000 € liegt, sind hiervon 20.000 € steuerfrei. Die verbleibenden 20.000 € können – innerhalb der Grenzen für Altersvorsorgeaufwendungen – steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden.

      Die Frage, die für mich diesbezüglich jedoch noch offen und nicht vollends beantwortet ist, ist, ob die steuerfreie Ausgleichszahlung des Arbeitgebers von den maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen wird. Wenn ich beispielsweise nach Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur noch 14.000 € als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen kann, reduzieren sich diese auf 0 €, wenn der Arbeitgeber mindestens 28.000 € im Rahmen der Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt? Ich persönlich halte dies für eher unwahrscheinlich, wäre jedoch sehr dankbar, wenn ein Steuerberater die Rechtslage einmal klarstellen könnte.

  69. Joachim

    Hallo Rentenfuchs,

    auch von meiner Seite vielen Dank für Ihre tolle Seite
    Bzgl. Einzahlung habe ich noch folgende Frage.
    Ist es von Vorteil die Ausgleichzahlung(en) von dem 01.07. eines Jahres durchzuführen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Joachim,
      bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge spielt lediglich das Durchschnittseinkommen aller Versicherten eine Rolle. Dieses wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Es macht also einen Unterschied, ob die Ausgleichszahlung am 31.12. oder am 1.1. erfolgt. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung ist der aktuelle Rentenwert, der jährlich zum 1.7. angepasst wird, hingegen nicht von Bedeutung. Bezüglich der Einzahlungshöhe ist es daher irrelevant, ob die Einzahlung in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.

  70. Thomas Ritter

    Hallo Rentenfuchs,

    ich bin Jahrgang 1970 und beschäftige mich seit gut zwei Jahren mit diesem Thema (seit der früheste Zeitpunkt für die Ausgleichszahlungen auf 50 Jahre vorgezogen wurde). Deinen Artikel habe ich jetzt erst entdeckt und finde ihn eine ganz hervorragende Zusammenfassung der Fakten!

    Ich freue mich schon auf meine erste besondere Rentenauskunft im nächsten Jahr und werde auf jeden Fall jährlich den Betrag einzahlen, den ich bei den Altersvorsorgeaufwendungen noch steuermindernd geltend machen kann. Derzeit grübel ich über die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen sich zusätzliche (nicht mehr absetzbare) Zahlungen 2020 gegenüber absetzbaren Zahlungen später (z.B. 2030) trotzdem lohnen, weil ja die auszugleichenden Rentenpunkte im Laufe der Zeit “teurer” werden (wie auch von dir beschrieben).

    Ich beschäftige mich gerne mit Zahlen – was für den “Normalbürger” wohl eher nicht gelten dürfte. Das Rententhema ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Steuerrecht dermaßen kompliziert, dass die Beschäftigung damit locker das Zeit-Kreuzworträtsel ersetzen kann. 🙂 Wer sich damit auskennt, kann das für sich (aus)nutzen. Gesamtgesellschaftlich würde ich mir allerdings eine drastische Vereinfachung wünschen.

  71. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für die sehr verständlichen Informationen zum Thema der Ausgleichszahlungen.

    Muss man bei der Renditebewertung der Ausgleichszahlung nicht auch die Summe aller Rentenzahlungen die ab dem früheren Renteneintritt von der Rentenversicherung bezahlt werden – in meinem Fall 4 Jahre – mit einbeziehen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,
      wenn du mit 63 Jahren in Rente gehen möchtest, ist dies sowohl mit als auch ohne Ausgleichszahlung möglich. Sofern du dich für die Ausgleichszahlung entscheidest, liegt der Unterschied darin, dass die mit 63 Jahren gezahlte Rente höher ist als ohne. Aus diesem Grund habe ich bei meiner Vergleichsberechnung versucht, zu ermitteln, wie alt man werden muss, bis das Geld, was man für die Ausgleichszahlung aufgewendet hat, zurückgeflossen ist. Ob man mit 63 Jahren oder mit 67 Jahren in Rente geht, ist ebenfalls eine ganz entscheidende Frage. Die Beantwortung dieser Frage ist aus meiner Sicht jedoch nicht davon abhängig, ob man sich für oder gegen die Ausgleichszahlung entscheidet. Hoffe, du kannst meinen Gedankengang etwas besser nachvollziehen. Andernfalls melde dich gerne bei mir.

  72. Annette Schütz

    Hallo Rentenfuchs,

    dem Lob meiner Vorschreiber kann ich mich nur anschließen!! Ich bin schon so lange am recherchieren….
    Die Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung von der DRV habe ich bereits erhalten. Jetzt hätte ich bitte noch eine Nachfrage: Ich erhalte demnächst eine größere Abfindungssumme. Wenn mein bisheriger Arbeitgeber bereit ist, diese in die Rentenversicherung auf das angegebene Konto in Höhe der geforderten Ausgleichssumme zu zahlen, dann hätte ich die Hälfte ja schon mal steuerfrei? Oder gibt es da auch wieder eine Höchstgrenze? Und einen kleinen Teil der versteuerten Hälfte könnte ich dann als Vorsorgebetrag von der Steuer absetzen. Danke im Voraus für Ihre Hilfe.
    Herzliche Grüße
    A. Schütz

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frau Schütz,
      da ich kein Steuerberater bin, kann ich Ihnen zu Ihrer Frage lediglich meine rechtsunverbindliche Einschätzung geben: Korrekt ist, dass 50 % der Ausgleichszahlung steuerfrei sind, wenn diese durch den Arbeitgeber eingezahlt werden. Auf die verbleibenden 50 % müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, sie sind jedoch steuerpflichtig. Diese zweite, steuerpflichtige Hälfte, können Sie gegebenenfalls als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, sodass Sie einen Teil der gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.

      Kleiner Tipp am Rande, um gegebenenfalls eine noch etwas höhere Steuerersparnis im Rahmen der Abfindung zu realisieren: Nach § 3 Nr. 63 EStG können im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (3.216 €) multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre für den jeweiligen Arbeitgeber (maximal 10 Jahre) steuerfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Sofern Sie 10 oder mehr Jahre für Ihren Arbeitgeber tätig waren, wären dies also bis zu 32.160 €, die man steuerfrei in einer Betriebsrente unterbringen könnte – allerdings mit den bekannten Nachteilen einer Betriebsrente (u. a. müssen gesetzlich krankenversicherte Personen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Betriebsrente abführen).

  73. René

    Hallo Rentenfuchs,

    als 57 jährigen treibt mich genau dieses Thema gerade auch um und ich danke Ihnen sehr für Ihre so gut recherchierten und verständlich formulierten Darlegungen. Ich werde mir mal alles ausrechnen lassen…

    Vielleicht können Sie weiter helfen: genügt das blosse Absenden der Formulare oder muss man persönlich bei der RV vorstellig werden? Hintergrund meiner Frage: Punkt 11 des V0100 Formulares, dort steht “Bestätigung der Personalstandsdaten…bestätigt durch …. Personalausweis”.

    Herzlichen Dank.

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      der postalische Versand ist ausreichend. Die Bestätigung der Personenstandsdaten ist lediglich optional.

      Viele Grüße

  74. Günther Griesbacher

    Sehr geehrter Herr Bäker,

    vielen Dank für Ihre hervorragenden Ausführungen zu diesem Thema. In dieser verständlichen und gebündelten Form habe ich diese Informationen sonst nirgends gefunden.

    Ich bin Jahrgang 1961 und kann frühestens zum 01.01.2025 in Rente gehen, die Abschläge wären dann 12,6 %. Ihre Informationen haben mich dazu bewogen, bei der DRV für mich den Ausgleichsbetrag für eine dann abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren berechnen zu lassen.
    Die von der DRV errechnete Summe ist ca. 43.700,– €. Solch einen Betrag würde ich nicht auf einmal zahlen, sondern in Raten. Ich stelle mir 6 jährliche Raten à 7.288 € vor (in den Jahren 2019 – 2024).

    Nun meine Frage: Muss ich für jedes Jahr von 2020 – 2024 eine neue „besondere Rentenauskunft“ beantragen oder kann ich „einfach“ den für das Jahr 2019 errechneten Ausgleichsbetrag anteilig auch in den folgenden Jahren ab 2020 zahlen – also die 7.288 €?

    Vielen Dank im Voraus und Grüße
    Günther

    1. Rentenfuchs

      Sehr geehrter Herr Griesbacher,

      Sie müssen lediglich einmalig die besondere Rentenauskunft beantragen. Diese enthält dann einen Maximalbetrag , den Sie einzahlen könnten, um den gesamten Rentenabschlag auszugleichen. Die besondere Rentenauskunft weist zudem eine Bankverbindung aus. Auf die angegebene Bankverbindung können Sie bis zu zweimal im Jahr eine Einzahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge – egal in welcher Höhe – leisten. Einige Zeit nachdem Sie die Einzahlung getätigt haben, sollten Sie eine Bestätigung erhalten, aus der die Höhe der Einzahlung hervorgeht. Aus der Bescheinigung sollte auch hervorgehen, wie viel Geld Sie theoretisch noch einzahlen können. Anhand dieser Mitteilung können Sie dann Jahr für Jahr Ihre Einzahlungen planen.

      Da das jährliche Durchschnittsentgelt, das für die Berechnung der Ausgleichszahlung relevant ist, sich regelmäßig erhöht, werden Sie – sofern Sie den Abschlag vollständig ausgleichen wollen – bei einer Ratenzahlung jedoch nicht 43.700 € einzahlen müssen, sondern vielleicht eher 46.000 € (bei einem Anstieg des jährlichen Durchschnittsentgelts um 2 % pro Jahr).

      1. Anonymous

        Sehr geehrter Herr Bäker,

        vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen 🙂

        Viele Grüße

    2. manu

      Hallo Herr Griebacher,

      sie sind Jahrgang 1961… dann können sie die Rente mit 63 doch schon früher als zum 1.1.2025 in Anspruch nehmen ??

      1. Günther Griesbacher

        Hallo Manu,

        leider nein, da ich im Dezember 1961 geboren bin. In diesem Fall gilt das mit der “Gnade der späten Geburt” bedauerlicherweise nicht 🙂

        Viele Grüße

  75. Norman Patz

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin im September 2018 50 Jahre geworden und arbeite schon seit 35 Jahren. Wenn alles so bleibt darf ich als besonders langjähriger Einzahler mit 65 Jahren in Rente gehen. Ich habe mir bei der GRV den Ausgleichsbetrag errechnen lassen, den ich zahlen müsste um abschlagsfrei mit 63 in Rente zu gehen. Das sind bei mir fast “stolze” 55000€. Wenn ich diesen Betrag durch 14 Jahre teile sind das fast 4000€. Ca. 1000€ bekomme ich jährlich vom Finazamt zurück. Trotzdem ergibt sich eine Summe von jährlich 3000€ ( monatlich 250€ ) die ich aufbringen müsste. Nun habe ich irgendwo gelesen, das man den Arbeitgeber mit “ins Boot holen” kann, indem er z.B. Urlaubs, Weihnachtsgeld oder Boni ( die eigentlich voll versteuert werden ) komplett steuer und sozialversicherungsfrei zusätzlich für mich in Rentenkasse einzahlen kann ( gemäß EStG §3 Punkt 28 im Sinne des Paragraphen 187a des sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Mein Bonus am Jahresende ist eher bescheiden, aber bisher ging mir davon über 50% ans Finanzamt “verloren”. Brutto beträgt der Bonus ca. 800€. Stimmt diese Information der Steuer und Sozialversicherungsfreiheit? Stellen diese Art Zahlungen eine Art Abfindung dar und fallen unter die oben aufgeführten Paragraphen? Wenn das Finanzamt jährlich 1/4 der Kosten “übernimmt” und fast ein weiteres 1/4 mein Arbeitgeber, sieht das Projekt machbar aus. Vielen Dank im Voraus! Norman

    1. Rentenfuchs

      Hallo Herr Patz,
      Ihre Annahme ist insoweit korrekt, als dass bei einer Zahlung der Ausgleichsbeträge durch den Arbeitgeber, 50 % der Zahlung steuerfrei und sogar die gesamte Zahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung ist (Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/arbeitgeberleistungen-zum-ausgleich-von-rentenabschlaegen_78_481880.html). Bei Ihrer Berechnung müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass Sie die Ausgleichszahlung nicht doppelt steuerlich absetzen können. Sind also bereits 50 % der Ausgleichszahlung steuerfrei, weil die Zahlung durch Ihren Arbeitgeber geleistet wird, können Sie selbst nur noch 50 % der Ausgleichszahlung – nämlich die 50 %, die zunächst zu versteuern sind – als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die Steuererstattung ist in diesem Fall also deutlich geringer, als wenn Sie die Zahlung vollständig alleine geleistet hätten. Aufgrund der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung rentiert es sich am Ende nichtsdestotrotz, wenn man den Arbeitgeber mit ins Boot holen kann. Noch ein anderer Gedanke zum Abschluss: Anstatt die Abschläge auszugleichen und mit 63 in Rente zu gehen, könnten Sie auch zwei Jahre mit den 55.000 € überbrücken und dann vermutlich ab 65 den gleichen Betrag bekommen, wie mit Ausgleichszahlung und Rentenbeginn mit 63. Natürlich kenne ich die genauen Beträge (voraussichtliche Rentenhöhe etc.) nicht, jedoch halte ich es ganz allgemein für wichtig, bei Personen, die die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können, auch diese Option zumindest einmal zu durchdenken.

      1. Norman

        Lieber Rentenfuchs, vielen Dank für Ihre Recherche bezüglich der Versteuerung. Diese Informationen helfen mir sehr weiter um eine Entscheidung zu treffen. Zu dem anderen Punkt : eine Frührente mit 63 ist eigentlich nicht geplant, es sei denn ich werde unheilbar krank. Das Konzept sollte meine Rente steigern wenn ich einfach bis 65 weiterarbeite. Muss es mir nochmal durchrechnen.

      2. Norman

        Hallo Herr Bäker, nach weiteren Überlegungen tun sich doch noch weitere Fragen auf :
        es dürfen ja laut GRV 2 Einzahlungen pro Jahr gemacht werden. Angenommen ich zahle selber im November eines jeden Jahres 3000€ ein dann kann ich diese bei der nächten Lohnsteuererklärung eintragen und bekomme davon ( in meinem Fall ) ca. 26% vom Finanzamt zurück. Wenn ich meinen Arbeitgeber beauftrage meinen Bonus von ca. 800€ Brutto auf dasselbe Konto einzuzahlen, welches mir die GRV mitgeteilt hat, müssten davon ca. 740€ ankommen, weil ich ja nur für 50% dieses Betrags Lohnsteuer zahlen muss, und kein Cent an die Sozialversichrungen abgeht. Habe ich richtig gerechnet? Viele Grüße! Norman

        1. Rentenfuchs

          Hallo,
          da ich kein Steuerberater bin, kann ich natürlich nur grob schätzen:
          1. Bei einer Einzahlung von 800 € durch den Arbeitgeber, sind 400 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
          2. Von den restlichen 400 € müssen zwar ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, jedoch Steuern: Bei einem angenommenen Steuersatz von 25 %, müssten nach meiner Einschätzung dann also 100 € an Steuern abgehen.

          Vielleicht könnten Sie erläutern, wie Sie auf 740 € kommen.

          Viele Grüße
          Rentenfuchs

  76. Ulrike

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für Ihr Engagement!
    Bei diesem Artikel aber fehlt meines Erachtens der Aspekt des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. D. h. meines Wissens nach, erhöhen Ausgleichszahlungen nicht die Höhe des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
    Bei einer möglichen Erwerbsminderung kann es sein, dass die Ausgleichszahlungen verpuffen, da die Rente wegen Erwerbsminderung auf einen Rentenbeginn mit derzeit ca. 62 Jahre hochgerechnet wird und dann später die Altersrente nicht unter der Erwerbsminderungsrente liegen wird.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ulrike,
      die Anmerkung zum Thema “Ausgleichszahlung und Erwerbsminderungsrente” ist nicht ganz richtig. Denn auch im Falle der Erwerbsminderung wirkt sich die Ausgleichszahlung in den meisten Fällen in gleicher Weise positiv auf die Rentenhöhe aus wie bei der Altersrente. Rein technisch wird nämlich zunächst ermittelt, wie viele Entgeltpunkte man ohne die Ausgleichszahlung erworben hätte. Im Anschluss werden die Entgeltpunkte addiert, die man sich mit der Ausgleichszahlung erkauft hat.
      Die im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge eingezahlten Beiträge sind nur dann tatsächlich “weg”, wenn der Eintritt der Erwerbsminderung zurückdatiert wird auf einen Zeitpunkt, zu dem die Ausgleichszahlung noch nicht geleistet wurde. Die Ausgleichszahlung wirkt sich also immer dann positiv auf die Erwerbsminderungsrente aus, wenn die Zahlung vor dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wurde.

      1. Ulrike

        Hallo Rentenfuchs,
        vielen Dank für Ihre Antwort.
        Ich habe jedoch ein Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung vom 25.10.2018, als Antwort auf meine Frage zu einer Ausgleichszahlung: “Wirken sich dies freiwilligen Einzahlungen (Ausgleichszahlungen) auch auf die Höhe meines Anspruchs der Erwerbsminderungsrente aus?”
        Antwort: “Der Ausgleich einer Rentenminderung mit Beitragszahlung wirkt sich nur bei der Altersrente nicht bei einer Erwerbsminderungsrente aus.”
        Ich habe keine Erwerbsminderungsrente beantragt, dies war nur eine allgemeine Frage.
        Da mein Mann auch schon einmal nachweislich eine falsche Aussage von einer Mitarbeiterin der DRV bekommen hat, könnte ich mir vorstellen, dass diese Aussage der DRV auch nicht korrekt ist.

        Vielen Dank!

        1. Ulrike

          Ergänzung: Jetzt habe ich noch in der “Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung” eine Aussage diesbezüglich gelesen, die sich mit Ihrer Aussage deckt!
          Für mich ist die falsche Aussage der DRV vom 25.10.2018 sehr ärgerlich, weil ich von einer Ausgleichszahlung 2018 und 2019 Abstand genommen habe und in eine Rürup-Versicherung eingezahlt habe.

          1. Rentenfuchs

            Hallo Ulrike,
            sollte die Beratung tatsächlich wie von dir geschildert erfolgt sein, handelt es sich aus meiner Sicht eindeutig um eine Falschberatung. Denn im § 76a des Sozialgesetzbuches VI ist eindeutig geregelt, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten aufgrund der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge bei der Rentenberechnung unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für freiwillige Beiträge gelten, berücksichtigt werden kann. Nach § 75 SGB VI werden freiwillige Beiträge bei einer Erwerbsminderungsrente dann berücksichtigt, wenn die Zahlung vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfolgt ist. Gleiches gilt also auch für die Entgeltpunkte aus einer Ausgleichszahlung für Rentenabschläge: Solange die Zahlung vor dem Erwerbsminderungsfall geleistet wurde, wirken sich die zusätzlichen Rentenpunkte auch auf eine Erwerbsminderungsrente aus. Will man dies nochmal klarer schwarz auf weiß haben , empfehle ich einen Blick in die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung zum § 76a SGB VI: Dort findet sich unter Punkt 5.1 folgende Aussage:

            Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2).

            Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.

            Was heißt das nun für dich?

            Grundsätzlich kann in Fällen der Falschberatung gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein sogenannter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht werden. Der Rentenversicherungsträger ist also verpflichtet, den Zustand herzustellen, wie er bei einer richtigen Beratung eingetreten wäre. Da dir ein konkretes Schreiben vorliegt, wird es in deinem Fall vermutlich zwar möglich sein, die Falschberatung nachzuweisen, fraglich ist aus meiner Sicht jedoch, welche konkreten Folgen die Feststellung einer Falschberatung in deinem Fall hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch würde überdies nicht allein die gesetzliche Rentenversicherung tangieren, sondern indirekt auch den Anbieter deiner Rürup-Rente. Inwieweit ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg hat, mag ich nicht zu beurteilen. Will man die Ansprüche ohne fundierte Unterstützung durchsetzen, wird dies aber wohl nicht besonders aussichtsreich sein. Solltest du noch weitere Fragen haben, melde dich gerne bei mir.

            Viele Grüße
            Der Rentenfuchs

  77. Bernd U.

    Ein Hallo an den Rentenfuchs,

    das ist der bisher beste Artikel zu diesem Thema !

    Ein paar Informationen zu der Höhe der Abschlagszahlung kann man sich ( auf Seite 35, ZuT Ausgabe 1.7-31.12.2018) aus folgender Publikation holen.
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2018_7.html

    Weiterhin muss man die Höhe der aktuellen Rentenbeiträge beachten, für 2018 bis 2022 (?) soll der bei 18,6% verbleiben, danach steigt er bis 20 % und eventuell auch höher an. Man kauft also zur Zeit “günstig” Punkte, spätere Zahlungen senken den Ertrag an Rentenpunkten ein wenig.

    Das Rentenniveau soll bis 2025 bei 48% verbleiben, danach fällt es vermutlich bis 2031 auf 43% ab. Ein früherer Rentenbezug sichert auch ein etwas höheres Rentennivea ab.

    Da ich die “Gnade der späten Geburt” (1964) habe, muss ich bis 2031 auf die reguläre Altersrente warten. Ich kann vermutlich auch schon mit zwei Jahre früher die volle Altersrente beziehen. Das Rentenniveau fällt von 2029 bis 2031 so stark ab, das ich fast die gleiche Bruttorente bekommen würde. Nach Steuern wird es sogar weniger, da der Steuersatz steigt.

    Wenn der Rentenfuchs das bitte nachrechnen könnte.

    1. Rentenfuchs

      “Ein früherer Rentenbezug sichert auch ein etwas höheres Rentenniveau ab.”

      Hierbei handelt es sich um einen Irrglauben. Das Rentenniveau beschreibt, die Höhe der Netto-Rente eines Durchschnittsverdieners vor Steuern, der 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, im Vergleich zum Netto-Arbeitsentgelt eines Durchschnittsverdieners vor Steuern. Die Höhe der Rente ist allein davon abhängig, wie viele Rentenpunkte man im Laufe seines Erwerbslebens erworben hat und wie hoch der aktuelle Rentenwert – also der gesetzlich festgelegte Wert für einen Rentenpunkt – ist. Unter Absinken des Rentenniveaus versteht man, dass der aktuelle Rentenwert weniger stark steigt als die Löhne der Arbeitnehmer – wenn die Löhne also beispielsweise um 2 % steigen, der aktuelle Rentenwert hingegen nur um 1 %, dann sinkt vereinfacht gesagt das Rentenniveau. Entscheidend ist, dass der aktuelle Rentenwert für alle Rentner unabhängig vom Rentenbeginn gleich hoch ist. Die Aussage “das[s] ich [aufgrund des Absinkenden Rentenniveaus] fast die gleiche Bruttorente bekommen würde”, unabhängig davon, ob ich 2029 oder 2031 in Rente gehe ist somit nicht richtig. Wer zum Beispiel bis 2031 46 Rentenpunkte gesammelt hat, erhält zwingend mehr Rente als derjenige, der 2029 in Rente geht und nur 45 Rentenpunkte angesammelt hat.

  78. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für diesen sehr guten Artikel – einer der besten im Netz!

    Ich möchte für die privat Krankenversicherten folgenden Aspekt einbringen:

    Mit Rentenbeginn entfällt der Anteil zur Krankenversicherung, den bisher der Arbeitgeber gezahlt hat. Dafür erhält man auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, wenn man eine gesetzliche Rente bezieht. Dieser Zuschuss beträgt derzeit 7,3 Prozent der gesetzlichen Rente, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Damit wirkt der Zuzahlungsbeitrag auch auf diesen Zuschuss.

    Ich persönlich beschäftige mich derzeit intensiv mit dieser Option. Meine Pros sind:
    – ich brauche eine hohe lebenslange Rente, da ich lebenslange Verbindlichkeiten wie z.B. die private Krankenversicherung habe
    – Sicherheit – ich halte die gesetzliche Rente für sicher (ein Standpunkt über den man Stunden diskutieren kann)
    – Es passt zu meiner Vermögensstruktur – letztlich sind Renten Staatspapiere – und sind eine sehr solide Anlageklasse.
    – die positive steuerliche Wirkung, die ich bereits mit meinem Steuerberater abgeklärt habe
    – Bequemlichkeit – anders als Immobilien oder Aktien muss ich bei Renten nichts tun

    Ob ich allerdings dann tatsächlich mit 63 in Rente gehe, ist offen ..

    Beste Grüße
    Ralf

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für das große Lob!

      Aufgrund des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ist die Ausgleichszahlung natürlich besonders attraktiv für Personen, die privat krankenversichert sind. Die von Ihnen genannten Vorteile der Ausgleichszahlung gelten aber genauso für gesetzlich Krankenversicherte.

      Ob die Ausgleichszahlung das richtige “Anlageprodukt” ist, ist letztlich eine sehr persönliche Entscheidung. Es gibt sicher rentablere Geldanlagen, die jedoch keine regelmäßigen Zahlungen garantieren und mit höheren Risiken einhergehen. Auch der notwendige Zeitaufwand ist bei Immobilieninvestments und Aktien sicher deutlich höher. Letztlich halte ich es für wichtig, dass man eine bewusste Entscheidung trifft und dann auf “Was-wäre-wenn-Gedankenspiele” verzichtet. Die Freude am Ruhestand wird hierdurch sicher positiv beeinflusst.

  79. Christine

    Hallo Rentenfuchs,

    finde Ihre Seite sehr informativ und ich fühle mich umfassend informiert. Sie haben mir sehr weitergeholfen.

    Vielen Dank für Ihren Einsatz in dieser doch komplexen Materie.

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für das Lob!

  80. Thomas Höfling

    Noch eine Anmerkung:
    Bei all den Kommentaren (auch zu anderen zu diesem Thema veröffentlichten Beiträgen) habe ich zum Punkt Rentabilitätsrechnung seltsamerweise nie das, wie ich finde, außerordentlich bedeutsame, wenn auch nicht wirtschaftlich relevante Argument der Steigerung der Lebensqualität gelesen.

    Wenn ich ohne Abschlag 3 1/2 Jahre früher in Rente gehen kann, habe ich in einer Lebensphase, die ja noch sehr aktiv gestaltbar sein kann, 3 1/2 Jahre mehr Zeit dazu, all die interessanten Tätigkeiten anzugehen, für die ich bei einem full-time-job niemals zeit haben würde.

    Das finde ich viel bedeutungsvoller als die Überlegung, ob sich die Zahlung nach 18 oder 21 Jahren amortisiert haben wird.

    1. Rentenfuchs

      Ich persönlich finde es schwierig, im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge mit einer Steigerung der Lebensqualität zu argumentieren. Denn auch wenn man sich gegen die Einzahlung entscheidet, hat man 1. die Möglichkeit seine Altersrente vorzeitig mit 63 Jahren zu beantragen und die Zeit ab dann aktiv zu gestalten. 2. kann derjenige, der nicht zusätzlich einzahlt, sein Geld ja in anderer Form für das Rentenalter zurücklegen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass in einem Fall die gesetzliche Rente etwas höher ausfällt und im anderen Fall zwar weniger Rente gezahlt wird, dafür die Rente aber beispielsweise durch Zins- oder Mieteinkünfte aufgestockt wird. Welche Form der “zusätzlichen” Altersvorsorge für einen persönlich am besten geeignet ist, hängt aus meiner Sicht von einer Vielzahl von Faktoren ab – inbesondere von der individuellen Einstellung. Hier gibt es meist kein richtig oder falsch – man sollte nur die verschiedenen Optionen mit ihren Vor- und Nachteilen kennen und dann entscheiden, was für einen persönlich am sinnvollsten ist.

  81. Thomas Höfling

    Also, sehr geehrter Herr Bäker,

    Ihr Artikel repräsentiert für mich die Beste und persönlich bisher sicher weitreichendste Internet-Recherche, die ich bisher gelesen habe!

    Hervorragend aufgebaut, deutlich und verständlich beschrieben, exakt die relevanten Fragestellungen allgemein nachvollziehbar beantwortet und das alles noch mit realistischen Beispielrechnungen belegt.

    Großartig!
    Ganz herzlichen Dank für Ihr außerordentliches Engagement auf diesem Gebiet.

    Ich werde Ihre Seite direkt weiter empfehlen!

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für das große Lob. Derartige Rückmeldungen motivieren mich besonders zum Verfassen weiterer Artikel.

  82. Konrad Sommer

    Super hilfreicher Artikel! Tausend Mal besser als jede Seite der Rentenversicherung bzw. von Steuer Seiten oder Finanzinstituten.
    Herzlichen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für das Lob!

  83. Laura

    Hallo Rentenfuchs,
    tausend Dank! Ich finde das Thema mega interessant. Deine Seite ist für mich allein durch diesen Artikel ein echter Mehrwert (und den muss man mittlerweile oft mühsam suchen). Ich werde sie definitiv weiterempfehlen. Ich hoffe, du machst weiter! Was mich hier noch interessiert: Woher kommt der Berechnungsfaktor von 223,60 €, bzw. 227,02 € in der Formel?
    Du schreibst:
    “…Hätte man im Jahr 2007 einen Betrag von 50.000 € eingezahlt, um einen Rentenabschlag von 10,8 % auszugleichen, ergab sich daraus 2007 eine Brutto-Rentensteigerung von 196 €. Aufgrund der Rentenanpassungen liegt die zusätzliche monatliche Rente, die sich aus der damaligen Einzahlung ergibt, im Jahr 2017 bei brutto ca. 232 €” Das hatte ich bisher nicht auf dem Schirm, dass man im Grunde mit dem Zeitpunkt der Einzahlung von den Rentenanpassungen profitiert, und schon vor Beginn der Rentenauszahlung einen Inflationsausgleich hat (mehr oder weniger halt). Du bist hier von den durchschnittlichen 1,66% Rentenanpassung ausgegangen, richtig?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Laura,
      ich freue mich total über dein positives Feedback. Schön, dass ich dir weiterhelfen konnte.

      Zu deiner ersten Frage:
      Auf den Faktor 223,60 € bzw. 227,02 € komme ich folgendermaßen: Der für die Rentenversicherung relevante Durchschnittsverdienst liegt im Jahr 2018 bei 37.873 € (2017: 37.103 €). Bei einem Beitragssatz von 18,6 % im Jahr 2018 (18,7 % im Jahr 2017) zahlt ein Durchschnittsverdiener exakt 7.044,38 € in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Damit erwirbt er einen Entgeltpunkt. Der Wert eines Entgeltpunktes liegt zurzeit noch bei 31,03 € (ab dem 01.07.2018 bei 32,03 €). Zusammengefasst heißt das, mit einer Einzahlung von knapp über 7.000 € steigere ich meine monatliche Brutto-Rente um 31 €.
      Will man seine Rente nun nicht um 31 €, sondern um 1 € steigern, dividiert man 7.044,38 € durch 31,03 € und erhält dann den Faktor von 227,02 €.
      Ich hoffe, dass die Berechnung einigermaßen klar geworden ist. Ansonsten melde dich gerne noch einmal!

      Zu deiner zweiten Frage:
      Dir ist genau richtig aufgefallen, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Einzahlung ein Inflationsausgleich stattfindet. Durch die Einzahlung erkauft man sich nämlich Entgeltpunkte, deren Wert regelmäßig zum 01.07. (siehe oben) angepasst wird. Bei der Berechnung 2007 – 2017 habe ich den aktuellen Rentenwert des Jahres 2007 mit dem des Jahres 2017 verglichen. Wie die Rentenanpassungen in der Zukunft ausfallen werden, kann man zwar nicht vorhersehen, jedoch gehe ich stark davon aus, dass der Inflationsausgleich auch in den kommenden Jahren gewährleistet wird.

      1. Laura

        Suuuper, danke dir! Das ist absolut klar geworden. Wie gut es sich anfühlt, wenn man wieder ein Stück schlauer geworden ist 🙂

  84. Lieselotte Schmidt

    Ich habe gelesen, dass die Möglichkeit der Abschlagszahlung auch eine Möglichkeit ist, die Rente etwas zu erhöhen, indem man tatsächlich trotz geleisteter Abschlagszahlung nicht früher in Rente geht. Ich verfüge über einen Betrag, den ich dafür einsetzen könnte. Allerdings könnte ich bestenfalls die Hälfte des Abschlags ausgleichen, der im Fall einer Frührente mit 63 fällig würde. Ich frage mich daher, ob es sinnvoller ist, die besondere Rentenauskunft für einen Rentenbeginn mit 63 Jahren(dies wären 46 Monate vor Beginn meiner Regelaltersrente mit 66 Jahren und 10 Monaten) einzuholen und dann nur Hälfte des Abschlags zu zahlen – oder ob ich lieber von vornherein besser die Rentenauskunft für einen Renteneintritt mit 64 Jahren (und 11 Monaten) einholen sollte und den dann entstehenden Abschlag für 23 Monate voll ausgleichen sollte.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frau Schmidt,

      meine Empfehlung wäre auf jeden Fall die besondere Rentenauskunft für das 63. Lebensjahr einzuholen.

      In der besonderen Rentenauskunft wird ein maximal einzahlbarer Betrag berechnet. Es ist unproblematisch, wenn sie nur die Hälfte einzahlen. Dann steigt Ihre Rente entsprechend nur um die Hälfte des ausgewiesenen Betrages. Der einzige Unterschied einer besonderen Rentenauskunft zu einem späteren Zeitpunkt liegt darin, dass der maximal einzahlbare Betrag geringer wird. Die Rentensteigerung bleibt hingegen gleich.

      Wenn auf der Grundlage einer Rentenauskunft ab dem 63. Lebensjahr 10.000 Euro eingezahlt werden oder auf der Grundlage einer Rentenauskunft mit 64 Jahren und 11 Monaten – In beiden Fällen beträgt die Brutto-Rentensteigerung zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze ca. 44 Euro. Durch die besondere Rentenauskunft mit 63 Jahren erhalten Sie sich zumindest die Möglichkeit, auch etwas mehr als die Hälfte einzuzahlen…man weiß ja nie, was in Zukunft noch kommt.

      1. Christian

        Hallo Rentenfuchs,
        um meine ‚45 Jahre voll zu kriegen‘, muss ich noch 2 Jahre 9 Monate arbeiten. Ich will mich aber die letzten Jahre meines (Berufs)Lebens selbstständig machen. Kann ich die fehlenden Jahre zu einem abschlagsfreien Rentenanspruchs ‚privat‘ aus der Selbstständigkeit einzahlen?

        1. Rentenfuchs

          Ja, das ist möglich. Abhängig davon, was Sie selbstständig machen, müssen Sie sich entweder eh pflichtversichern (“Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung – Bin ich zur Beitragszahlung verpflichtet?“), können sich auf Antrag pflichtversicherung (“Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung – Wie kann ich mich pflichtversichern?“) oder können freiwillige Beiträge zahlen. Meine Empfehlung wäre, einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren und die verschiedenen Optionen einmal durchzusprechen.

        2. Thomas

          Hallo Rentenfuchs,

          vleien Dank für diese erstklassigen Seiten, die ich nicht zum ersten Mal besuche,

          leider ist es mir nicht gelungen, meinen – doch einfachen – Fall hier zu entdecken:

          Ich könnte jährlich ca 10000€ Ausgleichszahlung steuerlich absetzen und bräuchte dann so ca. 7 Jahre, um meinen maximal möglichen Ausgleichsbetrag für Renteneintritt bei 63 zu bezahlen. In 3 Jahren werde ich aber schon 63. Und momentan könnte ich mir auch vorstellen, evt. länger zu arbeiten. Müsste ich dann mit 62,5 Jahren einen neuen Antrag auf Rentenauskunft für Renteneintritt mit 64 stellen, um weiter bezahlen zu können ? Und dann 1 Jahr später wieder einen neuen Antrag für Reneneintritt mit 65 usw. ? Ist die Rentenversicherung (und meine Personalabteilung …) solchen Kummer gewohnt ? Oder gibt es da eine Grenze, die ich nicht überschreiten sollte ? Oder habe ich das Verfahren ganz falsch verstanden ? Danke

          1. Der Oesi

            Interessante Frage! Ich habe ebenfalls meine Auskunft eingeholt, wie hoch der Beitrag der RM (Rentenminderung) ist, wenn ich mit 63 in vorzeitige Rente gehen würde. Und die (sehr hohe) Zahlung bis dahin (2 1/2 Jahre) ist steuerlich nicht oder zumindest nur teilweise absetzbar. Hab einfach zu spät kapiert, wie das läuft. Also mache ich das wie Du, jährlich 10 T€, um das steuerliche Maximum rauszuholen, aber das geht ja nur bis zum erfragten Eintrittsalter mit 63 – zumindest verstehe ich die Rentenauskunft so. Ich werde relativ sicher NICHT mit 63 in Rente gehen, ob ich danach noch mehr einzahle, oder dadurch dann die RM ausgeglichen wird, wenn ich z.B. mit 65 gehe, weiß ich auch nicht. Viel mehr als das steuerlich interessante werde ich aber sicher nicht einzahlen, soviel steht für mich schon fest. Im Prinzip erkauft man sich Rentenpunkte durch die Zahlungen, wann man die “einlöst” ist im Prinzip egal. Und durch das weitere sozialversicherungspflichtige Arbeiten (nach 63) erkauft man sich weitere Rentenpunkte…
            Aber die Frage, ob man danach – ohne eine erneute RM Auskunft einzuholen (z.B. sagt man, dass man dann eben mit 64 gehen möchte) – weiter “einfach so” etwas einzahlen kann, ist berechtigt und durchaus interessant.
            Eventuell gilt das dann als “freiwillige” Rentenzahlung (?), und das wäre ja nicht möglich, solange man arbeitet…

          2. Jürgen

            Ich würde empfehlen, kurz vor Erreichen des 63. Lebensjahres einen neuen Antrag zu stellen (für Renteneintritt mit 64). Die maximale Summe, die Sie dann noch einzahlen können, wird bereits erheblich niedriger ausfallen.

          3. Claus Müller

            Wenn mich nicht alles täuscht, dann können pro Person aktuell 26kEUR Altersvorsorgeleistungen von der ESt abgesetzt werden.
            Höchstbetrag, abzüglich des !Arbeitgeberanteils! zur gesetzlichen RV. Dieser liegt bei der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze maximal bei 8,2kEUR.
            26kEUR minus 8,2kEUR ist gleich 17,8kEUR.
            Diese 17,8k können der Oesi und Jürgen 2023 steuermindernd einbezahlen.
            Meine persönliche Info und Erfahrung, aber noch mal den persönlichen Steuerberater befragen!

          4. Claus Müller

            Nachtrag:
            Sollten weitere Altersvorsorgebeiträge der Basis-Vorsorge geleistet worden sein, z.B. Rürup-Rente (Basis-Rente), müssen diese natürlich auch vom Maximum der “freiwilligen Zuzahlung wegen Rentenminderung (RM)” abgezogen werden – analog dem Abzug des AG-Anteils zur GRV.

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