Du betrachtest gerade Früher in Rente ohne Abschlag – Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Früher in Rente ohne Abschlag – Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Nach 45 Jahren Arbeit ohne Rentenminderung mit 63 Jahren in Rente gehen – so wird es in den Medien häufig dargestellt. Viele Versicherte, deren Renteneintritt in nicht allzu weiter Ferne liegt, werden sich vor diesem Hintergrund die Frage stellen, ob auch sie mit 63 und ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen können.

In diesem Beitrag wird die Frage beantwortet, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte tatsächlich mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden kann und welche Voraussetzungen zum Erhalt zu erfüllen sind.


Allgemeines

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist keine Idee, die von der Großen Koalition im Jahr 2014 entwickelt wurde. Im § 38 SGB VI war bereits vor diesem Zeitpunkt die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ verankert. Ein Rentenbezug ohne Abschlag war jedoch vor Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetz erst ab dem 65. Lebensjahr möglich. Da dieser Zeitpunkt von der Politik als „zu spät“ eingeschätzt wurde, wurde 2014 zusätzlich der § 236 b SGB VI in den Gesetzestext eingefügt. Dieser bietet bestimmten Altersgruppen die Möglichkeit, bereits vor dem 65. Lebensjahr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten.

Voraussetzungen

Konkret verlangt der § 236 b SGB VI die Erfüllung zweier Voraussetzungen:

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63 Lebensjahr vollendet haben und

(Achtung! Das 63. Lebensjahr gilt nur für vor 1953 geborene Versicherte. Bei jüngeren Jahrgängen wird das Mindestalter stufenweise angehoben)


2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

Wie auch in den Beiträgen zur Regelaltersrente und zur Altersrente für langjährig Versicherte soll zunächst darauf eingegangen werden, was sich hinter der Wartezeit von 45 Jahren verbirgt.

Anschließend wird die Frage beantwortet, wie sich die Grenze von 63 Jahren für nach 1952 geborene Versicherte verschiebt.

Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich um die Altersrente, zu deren Erhalt die strengsten Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Die Intention des Gesetzgebers dahinter ist klar: Nur ein vergleichsweise geringer Anteil aller Versicherten soll die Möglichkeit haben, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Minderung der Rentenhöhe zu erhalten.

Da lediglich ganz bestimmte rentenrechtliche Zeiten bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt werden (Schul und Studienzeiten fallen beispielsweise nicht hierunter), ist der Kreis an Personen, die die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen, deutlich kleiner als bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Welche Zeiten bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit konkret berücksichtigt werden, ist im folgenden beschrieben.

Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit

Nach § 51 Abs. 3 a SGB VI werden auf die 45-jährige Wartezeit nur folgende Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Unter dem Begriff „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ sind alle Zeiten zusammenzufassen, in denen ein Versicherter entweder abhängig beschäftigt gewesen ist und somit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat oder in denen ein Versicherter selbstständig tätig war und aufgrund der Regelungen des § 2 SGB VI als Selbstständiger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leisten musste (zum Beispiel als selbstständiger Lehrer, der keine Angestellten beschäftigt oder als selbstständige Hebamme).

Selbstständige, die nicht vom § 2 SGB VI umfasst werden, können zudem einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung stellen und infolgedessen Beiträge zahlen, die Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit darstellen.

Als Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung zählen auch die Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden ist und die Versicherungspflicht ausdrücklich beantragt wurde (bis 31.12.2012) beziehungsweise nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet wurde (ab 01.01.2013).

Wurden für eine geringfügige Beschäftigung lediglich Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt, handelt es sich um eine versicherungsfreie Beschäftigung. Aus den vom Arbeitgeber gezahlten Beiträgen werden zwar Wartezeitmonate berechnet, die auch bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitzählen, jedoch kommen bei einem Jahr versicherungsfreier Beschäftigung i.d.R. maximal 3 berücksichtigungsfähige Monate zusammen. Außerdem ist zu beachten, dass dass jeder Monat nur einmal als Wartezeitmonat berücksichtigt werden kann. Die Monate aus versicherungsfreier Beschäftigung werden somit nur mitgezählt, wenn in den Monaten nicht bereits andere anrechenbare Zeiten liegen.

An dieser Stelle ist zunächst festzustellen: Die einfachste Möglichkeit, um die 45-jährige Wartezeit zu erfüllen, ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel beginnend ab dem 18. Lebensjahr bis zum 63. Geburtstag.

Ebenfalls als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen Kindererziehungszeiten, Pflichtbeiträge, die wegen eines abzuleistenden Wehr- oder Zivildienstes entrichtet wurden sowie die Beiträge, die aufgrund einer Pflegetätigkeit geleistet wurden.

Wurden in Folge einer Scheidung Rentenanwartschaften von einem Ehepartner auf den anderern übertragen, werden hieraus unter anderem für die 35-jährige Mindestversicherungszeit Wartezeitmonate berechnet. Bei der 45-jährigen Wartezeit zählen diese Monate jedoch nicht mit.

  • Berücksichtigungszeiten

Was Berücksichtigungszeiten sind, wurde bereits im Beitrag zur Altersrente für langjährig Versicherte eingehend thematisiert.

Zusammenfassung:

Einem Elternteil wird für seine Erziehungsleistung eine Berücksichtigungszeit von der Geburt des Kindes bis zum Tag vor dessen 10. Geburtstag zuerkannt.

Wurden während des 10-Jahreszeitraums mehrere Kinder erzogen (zum Beispiel bei Zwillingen) verlängert sich der Zeitraum nicht.

Für die 45-jährige Wartezeit werden die Berücksichtigungszeiten nur dann mitgezählt, wenn im gleichen Monat nicht bereits Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit liegen. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit kann nämlich jeder Kalendermonat nur einmal gezählt werden.

  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.

Wurden Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld gezahlt, werden auch diese Zeiträume bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt. Genauso verhält es sich, wenn aufgrund der oben genannten Umstände Anrechnungszeiten im Versicherungskonto vermerkt sind.

Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II vom Jobcenter oder ehemals Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, werden von dieser Regelung nicht umfasst. Sie zählen somit für die 45-jährige Mindestversicherungszeit nicht mit.

Einschränkung bei Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

Für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist die Besonderheit zu beachten, dass diese Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen.

Hierdurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich Versicherte zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte arbeitslos melden, für zwei Jahre Arbeitslosengeld I beziehen und mit 63 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Da es sich bei der Personengruppe, die die 45 Jahre erfüllen, häufig um Fachkräfte handelt, würde ansonsten der Mangel an Fachkräften weiter verstärkt.

Da es jedoch auch Fälle gibt, in denen Personen unverschuldet ihren Arbeitsplatz verlieren, wurde für die obige Spezialregelung wiederum eine Ausnahme geschaffen:

Resultiert die Zahlung von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aus einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wird der Arbeitslosengeld-I-Bezug auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für die 45-jährige Mindestversicherungszeit mitgezählt.

  • Freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Wie aus der Überschrift bereits hervorgeht, kann die 45-jährige Wartezeit ebenfalls durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden, sofern bereits 18 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind.

Interessant ist diese Regelung unter anderem für selbstständige Handwerker , die sich nach 18 Jahren der Zahlung von Pflichtbeiträgen von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Die Voraussetzungen zum Erhalt der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte können sie mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die zu 45 Jahren noch fehlenden Monate erfüllen. Der Mindestbeitrag für freiwillige Beiträge liegt 2017 bei 84,15 € monatlich und sinkt 2018 auf 83,70 €.

Ausnahme beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld I

Freiwillige Beiträge können für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit liegen.

Durch diese Regelung wird verhindert, dass Versicherte sich mit 61 Jahren arbeitslos melden, Arbeitslosengeld I beziehen und den Ausschluss, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I in den letzten 2 Kalenderjahren vor Rentenbeginn nicht bei der Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt wird, durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen umgehen wollen.

Die Voraussetzung: „Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit“ ist damit eingehend betrachtet worden.

Wie bereits thematisiert, ist zum Erhalt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zudem das Erreichen eines bestimmten Mindestalters notwendig. Wo dieses Mindestalter konkret liegt, hängt vom Geburtsjahrgang ab.

Mindestalter

Zum Erhalt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es kein einheitliches Mindestalter. Das Mindestalter ist an den Geburtsjahrgang genküpft.

Zurückzuführen ist dieser Umstand auf das RV-Leistungsverbesserungsgesetz.

Vor dessen Einführung war es tatsächlich so, dass jeder Versicherte, der die 45-jährige Wartezeit erfüllt hat, frühestens mit dem 65. Lebensjahr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten konnte – unabhängig von seinem Geburtsjahrgang.

Um hier eine Verbesserung für ältere Jahrgänge zu erreichen, wurde als Übergangsregelung der § 236 b SGB VI eingeführt.

Dieser senkt für vor 1953 geborene Versicherte das Mindestalter von 65 Jahren auf 63 ab und sieht weiterhin vor, dass das Mindestalter für die in den Jahren 1953 – 1963 geborenen Versicherten langsam wieder von 63 auf 65 erhöht wird. Für all jene, die 1964 oder später geboren wurden, gilt somit weiterhin das „alte“ Mindestalter von 65 Jahren.

In der nachfolgenden Tabelle ist für jeden Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1963 aufgeführt, ab wann er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens erhalten kann:

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10.


Wer beispielsweise im Jahr 1958 geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst erhalten, wenn er das 64. Lebensjahr erreicht hat (also im Jahr 2022). Dies gilt selbst dann, wenn er die 45-jährige Mindestversicherungszeit bereits früher erfüllt hat. (Mit der Anhebung bleibt somit etwas mehr Zeit, um die 45-jährige Wartezeit zu erfüllen.)

Hinzuverdienstgrenzen

Zuletzt muss noch darauf hingewiesen werden, dass bei einer vorzeitigen Altersrente wie der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 € zu beachten ist.

Liegt der jährliche Hinzuverdienst oberhalb von 6.300 € werden mindestens 40 % des 6.300 übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet, also von dieser abgezogen. Genaueres hierzu in meinem Beitrag zur Flexi-Rente.

Merkbox

1. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann erhalten, wer die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt und das für seinen Geburtsjahrgang maßgebliche Lebensjahr erreicht hat.

2.
Für vor 1964 geborene Personen liegt das Mindestalter in Abhängigkeit vom genauen Geburtsjahr zwischen 63 und 65 Jahren. Für 1964 oder später geborene Versicherte gilt das Mindestalter von 65 Jahren.

3.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat keinen Rentenabschlag.

4.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze führt ein jährlicher Hinzuverdienst von über 6.300 € zu einer Kürzung der Rentenzahlung.

Infos zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es auch auf YouTube:

Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte veröffentlicht: Früher in Rente ohne Abzüge! – Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Quelle Titelbild: Uwe Wagschal  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 27 Kommentare

  1. Hans-Joachim Hasenstab

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe eine Frage zu der Rente für besonders langjährig Versicherte.
    Ich bin am 14.10.1960 geboren und erreiche zum 01.03.2025 nach 47 Jahren Arbeit meine Regelaltersgrenze.
    Ich habe jetzt die Möglichkeit am dem 01.03.2025 in Rente zu gehen oder bei entsprechender Gesundheit noch ein wenig weiterzuarbeiten.
    Was rechnet sich aus Ihrer Sicht besser ?

    1.) in Rente zu gehen und Teilzeitmäßig weiter zu arbeiten ?
    2.) oder normal weiter zu arbeiten und später in Rente zu gehen.

    mit stünden beide Möglichkeiten zur Verfügung aber ich finde nirgends einen Vergleich.

    für eine Einschätzung im Voraus besten Dank

    schöne Grüße Joachim

  2. Rudolf

    Hallo Rentenfuchs,

    ich bin Jahrgang 8/1966 und am 09/2027 meine 45 Versichtertenjahre zusammen ( mit 16 angefangen zu arbeiten). Zu diesem Zeitpunkt wäre ich dann 61 Jahre alt!
    Gemäß meinem Jahrgang wäre Regelrentenalter 67, aber kann mit 65 als besonders langjähriger Versicherter abschlagfrei in Rente gehen!
    Nun meine Frage, wieviel Abschlag müsste ich verkraften, wenn ich zum fühesten Termin, also mit 63 in Rente gehen möchte, da habe ich bereits 47 Versichertenjahre auf dem Buckel!!! Wären das dann pro Jahr 3,6% somit für 2 Jahre früher 7,2…?

    Beste Grüße

      1. Rudolf

        Das war leider nicht meine Frage..
        Die Formel kenne ich auch und ich wollte auf was ganz anderes hinaus, vielleicht habe ich mich auch unglücklich ausgedrückt
        Wenn ich als besonders langjähriger Versicherter mit 65 abschlagrei gehen kann andstatt mit 67, warum soll ich dann 14,4% abgezogen bekommen wenn ich mit 63 gehen will…? Auch mit 63 habe ich mehr als 45 Jahre gearbeitet.
        Für mich ist das nicht plausibel, warum ich für 4 Jahre anstatt 2 Jahre Abschläge verkraften müsste…?
        Das ist mein Anliegen zu erfahren wie das gehandhabt wird…immerhin habe ich mit 63 gehen immernoch die 45 Beitragsjahre voll!
        Ich möchte gerne wissen auf welche Rechtsgrundlage sich dies bezieht sollte ich 4 Jahre abschlag hinnehmen müssen!
        Ich hoffe, dass ich mich nun besser die Sachlage geschildert habe und das eigeliche Probem aufgezeigt habe.
        Danke schon mal im Vorraus für eine detalierte klärende Andwort
        VG

        1. Gato Loco

          Hallo Rudolf,

          Ihre Frage war von Anfang an verständlich. Meine Antwort bezieht sich genau auf Ihren Fall. Deswegen habe ich auf den o.g. Link verwiesen. Jetzt gebe ich Ihnen den ofiziellen Link der DRV. Geben Sie Ihre Daten einfach dort und Sie werden es sehen.

          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

          Für Sie mag es nicht plausibel sein, aber so ist nun mal die Gesetzeslage. Eventuell hilf Ihnen folgenden Beitrag:

          https://rentenbescheid24.de/10-antworten-zur-altersrente-fuer-besonders-langjaehrig-versicherte/

          VG

  3. Anonymous

    Hallo Freunde ich bin am 70.07 1963 geboren und habe bis jetzt 524 Monate gearbeitet die geforderten 540 Monate erreiche ich am 14.12.2023 laut Rentenkasse kann ich am 1.6.2028 in Rente gehen also nach 50 Jahren du
    Sind 540 Monate unwichtig Gruß ilhan sanalan

    1. Rentenfuchs

      Die Erfüllung der 45-jährigen Mindestversicherungszeit ist eine der Voraussetzungen, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten zu können. Daneben muss man aber auch das gesetzlich festgelegte Mindestalter erreicht haben. Für 1963 geborene Personen liegt dies bei 64 Jahren und 10 Monaten. Die Angabe, dass Sie zum 1.6.2028 abschlagsfrei in Rente gehen könnten, ist somit korrekt.

  4. Andreas

    Lieber Rentenfuchs

    Ich bin Jahrgang 1966 und kann in 10 Jahren mit dann 65 in Rente gehen.
    Ich würde aber gern einige Jahre überbrücken und früher zu arbeiten aufhören.
    Es mag seltsam klingen aber Verwandte im Ausland sind bereit mit einige Jahre früheren Rentenbeginn zu finanzieren. Das würde ich gern in Anspruch nehmen aber nicht ohne bis zum 65. Lebensjahr weiter Rentenbeiträge einzuzahlen.
    Meine Frage ist: muss ich dann (als nicht aktiv Erwerbstätiger) beide monatlichen Rentenbeiträge (also AN und AG-Anteil) einzahlen oder nur meinen AN-Anteil wie in gewohnter Höhe?
    Und wie sieht es mit der evtl. zu erwartenden Besteuerung aus wenn die monatliche Unterstützung der Verwandten aus dem Nicht-EU-Ausland kommt?

  5. Reiner Happach

    Hallo Rentenfuchs
    Ich habe bis 2001 Rentenbeiträge in Deutschland einbezahlt und bin seit 2001 im spanischen
    Sozialsystem ( Autonomie) geb.1959 ist für mich eine 63iger oder 64,2 Regelung möglich?
    MfG
    Reiner Happach

  6. Hans-Joachim Fischer

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin im April 1956 geboren, bin zu 50 % schwerbehindert, habe die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und werde am 28. Februar 2022 in Rente gehen.
    Bei meiner Antragstellung online auf dem Portal der DRV bin ich auf die Möglichkeiten gestossen, eine Antrag zu stellen als besonderst langjähriger Versicherter, als schwerbehinderter Versicherter oder eine ganz banalen Altersrenten-Antrag.
    Meine Frage;
    gibt es einen Unterschied für mich zwischen diesen Antragsmöglichkeiten?
    Habe ich Nachteile oder Vorteile wenn ich die eine oder die andere Antragsform wähle?
    Oder sind alle Anträge für mich absolut gleich, da ich das Regelrentenalter ( 65 Jahre + 10 Monate )
    am 28. Februar 2022 erreicht habe ?

    Vielen Dank im Voraus für Deine Antwort
    und einen lieben Gruss aus der Stadt mit den fliegenden Bussen
    Hans-Joachim

    1. Rentenfuchs

      Lieber Hans Joachim,
      in deinem Fall kann es sinnvoll sein, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte / Altersrente für schwerbehinderte Menschen sobald wie möglich zu beantragen und dann bis Ende Februar 2022 Rente zu beziehen und gleichzeitig noch zu arbeiten (sofern dein Arbeitsvertrag/Tarifvertrag dem nicht entgegensteht). Wenn von Seiten des Arbeitgebers okay, hat dies keinerlei Nachteile, kann finanziell aber ein deutliches Plus bedeuten. Bei Fragen melde dich gerne per E-Mail bei mir (rentenfuchs@gmx.de).

      Wenn du erst zum 1.3.2022 in die Regelaltersrente eintrittst, ist es egal, für welche Rentenart du dich entscheidest.

  7. Karl-Heinz Laatz

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich lese schon seit längerem Ihre Rentenfuchs Infos im Internet und finde Ihre Auskünfte und Infos bei dem schwierigem und weitreichenden Thema „Rente“ richtig gut.

    Heute wende ich mich selbst an den Rentenfuchs, wegen einer Rentenauskunft.

    Ich bin im April 61 geboren und somit 60 Jahre alt.
    Mit 62 müsste ich meine 45 Beitragsjahre voll haben.
    (Nach der Lehre war ich 2 Monate, sowie vor der Einberufung zur Bundeswehr 2 Monate
    arbeitslos)
    Ich habe laut Rentenauskunft 2020 Entgeltpunkte in Höhe von 52,2 angesammelt.
    Bei falschen Aussagen können Sie mich korrigieren.

    Frühester Renteneintritt ohne Abzüge wäre ja dann bei mir 63 und 18 Monate.
    Wenn ich jedoch mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, müsste ich ein Leben lang
    mit einer Rentenkürzung von 12,6 % leben.
    Meine Frage nun,
    kann ich durch vorzeitige Rentenzahlungen diese 12,6 % minimieren (z.b. 1 Jahr = 3,6%)
    sodass ich mit 63 und 9 % Rentenabschlag in Rente gehen könnte?

    Wäre das Praktizierbar, oder bringt dies Nachteile, wie hoch wäre bei 3,6 % meine Summe
    die ich in die Rentenkasse zahlen müsste.
    Oder hätten Sie eine andere Lösung.
    Einen ganzen Ausgleich der Rentenkürzung (12,6 %) kommt nicht infrage, da ich über diese
    enormen finanziellen Mittel nicht verfüge.

    Ich bedanke mich für Ihre Auskünfte und Bemühungen!

    Karl-Heinz

    1. Rentenfuchs

      Hallo Karl-Heinz,
      es besteht auch die Möglichkeit, Rentenabschläge nur zu einem Teil auszugleichen. Auch dies ist aber nicht besonders günstig: Die Kosten für den vollständigen Ausgleich – 12,6 % – dürften knapp oberhalb von 58.000 Euro liegen. Wenn Sie nur die Hälfte der Abschläge ausgleichen wollen, würden sich auch die Kosten halbieren – dann wären also ungefähr 29.000 Euro zu zahlen. In Ihrem Fall kann man sagen: Jeder Prozentpunkt, den man ausgleichen möchte, kostet ungefähr 4.615 Euro. Wenn Sie mehr zur Ausgleichszahlung und der Berechnung des Maximalbetrags erfahren wollen, schauen Sie sich gerne auch mein YouTube-Video zum Thema an: Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – Wie viel Geld zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen?

  8. G. Fuchs

    Hallo Rentenfuchs,

    ich bin im September 1964 geboren, hätte jetzt ab 01.10.2021 die Möglichkeit in ATZ 3 + 3 zu gehen und würde dann mit 63 Jahren mit 14,4% Abschlägen in Rente gehen. Den Status „besonders langjähriger Versicherter mit 45 Jahre Beiträgen erreiche aufgrund meines Studiums nicht. Habe ich die Möglichkeit nach ATZ noch 2 Jahre arbeitssuchend/arbeitslos zu sein um somit die 14,4% Abzüge auf 7,2% zu verringern?

    Vorab Danke. Grüße

    G. Fuchs

    1. Rentenfuchs

      Es gibt keinen Zwang, nach Ende der Altersteilzeit direkt in Rente zu gehen. Es ist daher auch möglich, sich im Anschluss arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld I zu beziehen. Hierbei muss man jedoch folgendes berücksichtigen:
      1. Es wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt; diese Zeit muss man also mit eigenen Ersparnissen überbrücken.
      2. Aufgrund der Sperrzeit verringert sich die Anspruchsdauer auf 18 Monate. Sie schaffen es also nicht ganz, den Abschlag auf 7,2 % zu reduzieren.
      3. Das Arbeitslosengeld I wird vermutlich nicht besonders hoch ausfallen, da es auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Verdienstes während der Altersteilzeit berechnet wird. Und dieses ist im Regelfall ja deutlich niedriger.

      1. Anonymous

        Hallo Rentenfuchs,
        Danke für die schnelle Antwort. Habe ich die Möglichkeit für diese 12 Wochen Sperrzeit „freiwillige Rentenbeiträge“ zu zahlen, sodass diese 12 Wochen = 3 Monate doch nicht als Rentenkürzung von 3 x 0,3% ausgelegt werden?
        Wie kommen Sie bei der Verringerung der Anspruchsdauer auf 18 Monate? Müssten es nicht 24 – 3 = 21 Monate sein? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort/en.
        G. Fuchs

        1. Rentenfuchs

          Theoretisch können Sie freiwillig Beiträge einzahlen, erforderlich ist dies jedoch nicht: Wenn Sie in der Zeit keine Rente beziehen, reduziert sich der Abschlag so oder so.

          Auf die 18 Monate komme ich, weil – wenn eine Sperrzeit verhängt wird, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld I um 25 % gekürzt wird; aus 24 Monaten werden also 18. Praktisch sähe das dann – etwas vereinfach gerechnet – so aus:
          Wenn Sie zum 1.10.2027 Arbeitslosengeld I beantragen, erhalten Sie in den ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld I. Nach den 12 Wochen – grob ab dem 1.1.2028 beginnt dann die Zahlung und endet nach 18 Monaten; also grob am 30.6.2029. Bei einem Rentenbeginn am 1.7.2029 müsste der Rentenabschlag dann bei 8,1 % liegen.

          1. G. Fuchs

            Hallo Rentenfuchs,
            Danke für die Antwort. Ich fasse mal meine Möglichkeiten wie folgt zusammen:
            Status quo:
            – Nach 3+3 ATZ mit 63 Jahren in Rente mit 14,4% Abzügen
            – Oder: mit 63 + 2 Jahre arbeitssuchend/arbeitslos dann mit 65 in Rente mit 8,1% Abzügen
            Was wäre noch denkbar?
            – Meine ATZ ein Jahr später antreten und dann mit 64 + 2 Jahre arbeitssuchend/arbeitslos mit 66 in Rente?
            – Welche weiteren Möglichkeiten hätte ich um die Rentenabzüge zu minimieren?
            Vorab Danke für Ihre Antwort.
            G. Fuchs

  9. Rita

    Hallo Rentenfuchs,
    Warum für 10 Monaren 10,8 % Abschldag entsteht, ich habe das leidet nicht verstanden.
    Danke und viele Grüße
    Rita

  10. Ralf

    Hallo Rentenfuchs, ich bin Baujahr 1957 und habe über 45 Jahre Beiträge bezahlt und könnte somit die Rente für besonders langjährig Versicherte mit 63J und 10 M in Anspruch nehmen.Nur leider wurde ich im Rahmen eines Sozialplanes nur bis zum 63 Jahr (2Jahre ALG1 inklusive) abgesichert.Nun stellt sich für mich die Frage ob ich mit 63 mit Abschlägen Rente gehe oder ob ich die 10 Monate mit Erspartem überbrücke.Was ist für mich günstiger bzw nach wievielen Jahren rentiert sich der spätere aber abschlasfreie Eintitt in die Rente.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,
      das hört sich nach einer echt unglücklichen Situation an. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Überlegungen zumindest etwas weiterhelfen kann. Da ich Ihre konkrete Rentenhöhe nicht kenne, habe ich beispielhaft mit einer abschlagsfreien Brutto-Rente von 1.600 € mit 63 Jahren und 10 Monaten gerechnet. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, wären dies netto (vor Abzug von Steuern) ca. 1.425 € monatlich ab 63 Jahren und 10 Monaten.
      Gingen Sie hingegen mit 63 Jahren in Rente, läge der Rentenabschlag bei 10,5 %, was dann einer Brutto-Rente von 1.432 € sowie einer Netto-Rente (vor Steuern) von ca. 1.275 € entspräche.
      Die Differenz vor Steuern zwischen Option 1 und 2 läge im Ergebnis bei ca. 150 € monatlich.
      Bei Option 2 hätten Sie den Vorteil, dass Sie bereits ab 63 laufend Rente erhalten und nicht 10 Monate mit Erspartem überbrücken müssen. Der finanzielle Vorteil läge somit bei ca. 12.750 € (10 Monaten x 1.275 €).
      Um bei monatlich 150 € Extra-Rente dieses Geld wieder „reinzubekommen“, würde es 85 Monate beziehungsweise knapp über 7 Jahre dauern. Sie wären dann knapp über 70 und würden ab dann mit der Option 1 „Gewinn“ machen.
      Hierbei handelt es sich jedoch nur um die vereinfachte Rechnung. Nimmt man noch weitere Faktoren in die Rechnung mit ein, kann man zu einem durchaus anderen Ergebnis kommen.
      So müssen Sie sich bei Option 1 während der 10 Monate auch Gedanken über Ihre Krankenversicherung machen.
      Können Sie sich über Ihre Ehefrau kostenlos familienversichern, würden keine weiteren Kosten anfallen. Müssen Sich sich jedoch freiwillig versichern, sind dies auf 10 Monate gerechnet mindestens 1.500 €, sodass aus den 85 Monaten 95 Monate würden.
      Wichtig ist zudem, dass bei einer höheren Rente auch höhere Steuern zu zahlen sind. Wie hoch diese genau sind, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 € läge der Grenzsteuersatz beispielsweise bei ca. 25 %. Dass heißt, dass von den 150 € mehr Rente nach Steuern nur ca. 115 € blieben. Aus den 95 Monaten würden in diesem Fall dann knapp 125 Monate – also knapp über 10 Jahre. Sie kämen dann erst mit ca. 74 Jahren in die „Gewinnzone“. Rentenanpassungen und eine höhere Witwenrente wären wiederum Argumente, die für Option 1 sprechen könnten, die sich jedoch nur schwer genau beziffern lassen.
      Im Ergebnis halte ich eine Entscheidung in beide Richtungen für nachvollziehbar und schlüssig. Da man eh erst am Lebensende wird sagen können, welche Option denn nun die bessere gewesen wäre, sollte man auch die individuellen Lebenssituation und seine Gefühle nicht außen vor lassen. Ist es mir beispielsweise wichtiger, zu Beginn meines Rentenbeginns über mehr Geld zu verfügen oder möchte ich lebenslang eine etwas höhere Rente haben?
      Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrer Überlegung etwas weiterhelfen konnte. Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie noch weitere Fragen haben. Natürlich würde mich auch interessieren, für welche Option Sie sich entschieden haben und welche Argumente für Sie dabei ausschlaggebend waren.

  11. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin Baujahr 1957 und habe schon über 45 Jahre Versicherungszeit hinter mir.Die Rente für besonders langjährig Versicherte könnte ich ja mit 63J +10Monate in Anspruch nehmen.Ab dem 63 Jahr habe ich aber kein Einkommen mehr.Die fehlenden 10 Monate müsste ich also mit Erspartem überbrücken.Auch Krankenversichern müßte ich mich ja dann selber.Lohnt sich das bzw. nach wievielen Jahren hätte ich mein Erspartes duerh die höhere Rente wieder raus?Ich habe mal versucht das für mich auszurechnen und komme auf ca 8 Jahre. Liege ich da richtig bzw gibt es da eine Formel mit der man das berechnen kann?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,

      10 Monate mit Erspartem zu überbrücken ist schon eine Herausforderung. Ganz abwegig ist diese Überlegung aber auf jeden Fall nicht. Denn: Ein Rentenabschlag von 10,8 % kann bis zum Lebzeitende (und darüber hinaus; Stichwort: Witwenrente) eine erhebliche Rentenkürzung nach sich ziehen. Um hier eine ganz genaue Einschätzung vornehmen zu können, müsste man sich noch genauer mit Ihrer individuellen Situation auseinandersetzen: Insbesondere Rentenhöhe und Familienstand sind hier wichtige Faktoren. Denn wer verheiratet ist, kann die 10 Monate meist über die Familienversicherung überbrücken und zahlt dann keinen zusätzlichen Beitrag. Außerdem stellt sich die Frage, ob für die 10 Monate ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Wenn ja, würde ich stark dahin tendieren, die 10 Monate noch abzuwarten; zumal beim Bezug von Arbeitslosengeld I weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Zum Thema Arbeitslosengeld I: Selbst nach Ende einer Altersteilzeit kann noch Arbeitslosengeld gezahlt werden: https://www.rentenfuchs.info/anspruch-auf-arbeitslosengeld-nach-altersteilzeit/

      Siehe natürlich auch meine obere, noch ausführlichere Antwort!

      Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie noch weitere Fragen zu Ihrem Fall haben!
      Viele Grüße
      Der Rentenfuchs

      1. Hıdır Özer

        Güten Tag mein Frage ich bin 01.01.1960 geboren und ich bin Schwerbehinderung 50 Stufe und ich arbeit seit 01.03.1978 kein 1 fing 1 Cent von Arbeitsagentur wann ich ohne ab Schlag zu Rente gehen

        1. Rentenfuchs

          Abschlagsfrei zum 1. Mai 2024; mit Abschlag (10,8 %) ab dem 1. Mai 2021. Zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe ich auch ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht: https://youtu.be/EqzJJP64N2c

Schreibe einen Kommentar