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Was bringt Kindererziehung für die Rente?

„Was bringt mir das denn für meine Rente?“

Bei der Geburt eines Kindes wird dieses sicher nicht die erste oder zweite Frage sein, die sich den frischen Eltern stellt. Früher oder später wird sich jedoch die Frage auftun, wie Zeiten der Kindererziehung in der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Habe ich große Verluste durch meine Elternzeit?

Berücksichtigt die Rentenversicherung, dass ich aufgrund der Erziehung nur Teilzeit arbeiten kann?

Was passiert in der Rentenversicherung, wenn sich die Elternteile die Erziehung gleichmäßig aufteilen?

Diese und weitere Fragen werden im Weiteren beantwortet.

Die Kindererziehungszeit

Im Sozialgesetzbuch ist festgeschrieben, dass im Rentenkonto eines Elternteils für seine Erziehungsleistung eine sogenannte Kindererziehungszeit gutgeschrieben wird.

Die Kindererziehungszeit beginnt immer im Monat nach der Geburt. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, hat die Kindererziehungszeit eine Dauer von 2 Jahren. Ist das Kind im Jahr 1992 oder später geboren, dauert die Kindererziehungszeit 3 Jahre.

Beispiel

Geburt am 02.06.1980 – Kindererziehungszeit vom 01.07.1980 – 30.06.1982

Geburt am 14.09.1995 – Kindererziehungszeit vom 01.10.1995 – 30.09.1998

Geburt am 01.03.2018 – Kindererziehungszeit vom 01.04.2018 – 31.03.2021

Wer erhält die Kindererziehungszeit?

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass im gleichen Zeitraum immer nur ein Elternteil die Kindererziehungszeit erhalten kann.

Die Kindererziehungszeit erhält der Elternteil, welcher die Kinder überwiegend erzogen hat. Unter dem Begriff der überwiegenden Erziehung versteht man, dass der überwiegend erziehende Elternteil mehr Zeit im Haushalt und damit mit den Kindern verbracht hat als der andere. Ein Indiz hierfür ist zum Beispiel, welcher Elternteil wann Elternzeit genommen hat und wie viele Stunden die Elternteile täglich erwerbstätig waren.

Die Prüfung der überwiegenden Erziehung erfolgt monatsweise. Wenn also die Mutter bis zum 1. Lebensjahr Elternzeit genommen hat und der Vater ab dem 2. Lebensjahr seine Erwerbstätigkeit reduziert hat, erhält die Mutter die Kindererziehungszeit bis zum 1. Lebensjahr und der Vater im Anschluss.

Bei gleichem Umfang der Erziehung, wird die Zeit immer der Kindesmutter zugerechnet. Ein gleicher Erziehungsanteil liegt beispielsweise vor, wenn beide Elternteile während der Erziehung voll erwerbstätig waren oder beide gar nicht gearbeitet haben.

Gemeinsame Erklärung

Oben ist klar beschrieben, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt wird. Die Anerkennung der Kindererziehungszeit erfolgt regelmäßig auf Antrag und rückwirkend für die Vergangenheit.

Ist nach der Geburt des Kindes bereits klar, dass die Verteilung der Kindererziehungszeit nicht nach den oben beschriebenen Regeln erfolgen soll,sondern nach eigenen Vorgaben, kann eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. In der gemeinsamen Erklärung legen die Elternteile fest, welcher Elternteil in welchem Zeitraum die Kindererziehungszeit erhalten soll. Wurde eine solche gemeinsame Erklärung abgegeben, ist es unerheblich, wer die Kinder überwiegend erzogen hat.

Die gemeinsame Erklärung kann maximal für zwei Monate rückwirkend abgegeben werden. Soll die Kindererziehungszeit also der Elternteil erhalten, der sie nach den rechtlichen Vorgaben eigentlich nicht bekommen würde, heißt es also schnell sein.

Die notwendige Erklärung findet sich auf der Website des Rentenversicherungsträgers und nennt sich V0820.

Kindererziehung im Ausland

Wenn Kinder  im Ausland erzogen wurden, erhält im Regelfall kein Elternteil eine Kindererziehungszeit. Kindererziehungszeiten werden nämlich grundsätzlich nur zuerkannt, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgt ist.

Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zwar im Ausland arbeiten, deren Erwerbstätigkeit jedoch eine enge Verknüpfung mit Deutschland besitzt.

Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn trotz Beschäftigung im Ausland weiterhin Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt werden. Werden während der Zeit im Ausland keine Beiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt, reicht es auch aus, wenn der Auslandseinsatz zeitlich befristet ist und das Arbeitsverhältnis zu einem deutschen Arbeitgeber während des Auslandsaufenthalts weiterhin besteht.

Wie steigert die Kindererziehungszeit die Rente?

Die wichtigste Fragen ist nun: „Wie wirkt sich die Kindererziehungszeit überhaupt auf die Rentenhöhe aus?“.

Für jedes Jahr der Kindererziehungszeit erhält der erziehende Elternteil exakt 0,9996 Rentenpunkte. Der Wert eines Rentenpunkts wird jedes Jahr angepasst und liegt aktuell bei 32,03 €. Pro Jahr Kindererziehungszeit steigert man somit seine monatliche Brutto-Rente um ca. 32 €. Das heißt: Man wird in den ersten zwei bzw. drei Jahren der Kindererziehung so gestellt, als wenn man ein Jahreseinkommen von derzeit ca. 37.850 € gehabt hätte.

Für ein vor 1992 geborenes Kind ergibt sich dadurch zusammengerechnet eine Brutto-Rentensteigerung in Höhe von ca. 64 € und für ein nach 1991 geborenes Kind sogar von ca. 96 €.

Um die Rentensteigerung bei zwei oder mehr Kindern zu errechnen, multipliziert ihr die oben angegebenen Zahlen einfach mit der Anzahl der Kinder. Dabei ist unerheblich, wenn ein weiteres Kind bereits innerhalb von drei Jahren nach dem vorherigen Kind geboren wurde. Die Kindererziehungszeit wird dann einfach hinten dran gehängt. Genauso läuft es auch bei Zwillingen.

Beispiel:

Geburt 1. Kind: 15.02.2004

Geburt 2. Kind: 30.08.2005

Kindererziehungszeit für das erste Kind: 01.03.2004 – 28.02.2007

Kindererziehungszeit für das zweite Kind: 01.03.2007 – 28.02.2010

Zusammen haben wir somit 6 Jahre mit Kindererziehungszeit. Daraus ergibt sich eine Rentensteigerung von 6 x 32 € = 192 €.

Kindererziehungszeit + Erwerbstätigkeit – was dann?

Etwas komplizierter wird die Berechnung der Rentensteigerung, wenn man während der zwei bzw. drei Jahre der Kindererziehungszeit bereits wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ihr erhaltet in diesem Fall sowohl die 0,9996 Rentenpunkte aufgrund der Kindererziehung als auch die Punkte, die sich aus der Erwerbstätigkeit ergeben.

Verdient ihr beispielsweise im Jahr 2018 20.000 € und erzieht zudem ein Kind in den ersten drei Lebensjahren, werdet ihr so gestellt, als wenn ihr 57.850 € (37.850 € + 20.000 €) bekommen hättet.

Wichtig ist allerdings, dass es in der Rentenversicherung eine Obergrenze für den jährlichen Beitrag gibt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2018 bei 78.000 €. Diese Grenze darf auch inklusive der Kindererziehungszeit nicht überschritten werden.

Wer beispielsweise aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bereits 78.000 € oder mehr verdient und gleichzeitig Kinder in den ersten drei Lebensjahren erzieht, hat daher keinen Vorteil aufgrund einer gleichzeitigen Kindererziehungszeit.

Liegt das jährliche Einkommen unterhalb von 78.000 €, wird maximal auf 78.000 € aufgestockt.

Beispiel:

Eine alleinerziehende Mutter erzieht ein unter 3-jähriges Kind und erzielt daneben ein jährliches Arbeitsentgelt von 60.000 €.

Aufgrund der Kindererziehungszeit wird die Mutter so gestellt, als wenn sie 78.000 € verdient hätte, nicht jedoch 97.850 €.

Diese Begrenzung kann ein Argument dafür sein, die Kindererziehungszeit im Rahmen der gemeinsamen Erklärung einem bestimmten Elternteil zuzuordnen. Wenn nämlich ein Elternteil besonders gut verdient, lohnt es sich im Normalfall, dass der andere Elternteil die Kindererziehungszeit erhält.

Weitere Vorteile der Kindererziehungszeit

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Kindererziehungszeit um eine sogenannte Pflichtbeitragszeit handelt. Ihr erhaltet dadurch den gleichen Schutz wie jemand, der Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung einzahlt.

Ihr habt weiterhin Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie auf Rehabilitationsleistungen. Die Kindererziehungszeiten zählen zudem bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mit, die erfüllt sein muss, um vorzeitig ohne Abzüge in Rente gehen zu können. Außerdem seid ihr aufgrund der Kindererziehungszeit berechtigt, die Riester-Grundzulage und die Riester-Kinderzulage zu erhalten.

Die Kinderberücksichtigungszeit

Ich hoffe, dass ihr beim Thema „Kindererziehungszeit“ nun etwas klarer seht und wir uns der zweiten Zeit widmen können, die die Rentenversicherung einem Elternteil aufgrund der Kindererziehung gutschreibt: Die Kinderberücksichtigungszeit.

Die Kinderberücksichtigungszeit beginnt immer am Tag der Geburt des Kindes und läuft bis zum Tag vor dem 10. Geburtstag des jeweiligen Kindes. Die Dauer der Kinderberücksichtigungszeit liegt immer bei 10 Jahren unabhängig davon, in welchem Jahr das Kind geboren wurde.

Beispiel:

Geburt: 02.03.1975 – Kinderberücksichtigungszeit vom 02.03.1975 – 01.03.1985

Geburt: 24.12.1999 – Kinderberücksichtigungszeit vom 24.12.1999 – 23.12.2009

Geburt: 01.08.2006 – Kinderberücksichtigungszeit vom 01.08.2006 – 31.07.2016

Wer bekommt die Kinderberücksichtigungszeit?

Die Verteilung der Kinderberücksichtigungszeit funktioniert genauso wie bei der Kindererziehungszeit.

Es erhält immer nur ein Elternteil die Kinderberücksichtigungszeit. Das ist der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht. Bei einer gemeinsamen Erziehung zu gleichen Teilen, erhält immer die Mutter die Kinderberücksichtigungszeit. Selbstständige erhalten die Kinderberücksichtigungszeit allerdings nur dann, wenn sie gleichzeitig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung einzahlen.

Von der gesetzlich vorgesehenen Zuordnung kann dann abgewichen werden, wenn in einer gemeinsamen Erklärung (V0820) beide Elternteile im Voraus festlegen, bei wem die Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden soll.

Wie steigert die Kinderberücksichtigungszeit die Rente?

Anders als bei der Kindererziehungszeit gibt es bei der Kinderberücksichtigungszeit keinen pauschalen Wert an Rentenpunkten, die während der Kinderberücksichtigungszeit gutgeschrieben werden. Ob es zu einer Rentensteigerung durch die Kinderberücksichtigungszeit kommt, hängt vielmehr vom jeweiligen Lebenslauf ab.

Die erste Voraussetzung ist, dass man in seinem gesamten Erwerbsleben mindestens 25 Jahre mit Zeiten zurückgelegt hat, die für die Rentenversicherung relevant sind. Hierzu zählen neben den klassischen Beitragszeiten auch Schul- und Studienzeiten sowie Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten.

Solange man zusätzliche Rentenpunkte aufgrund von Kindererziehungszeiten erhält, kommt es zu keiner weiteren Steigerung durch Kinderberücksichtigungszeiten. Die Kinderberücksichtigungszeit wird also erst nach dem Ende der Kindererziehungszeit (2. bzw. 3. Lebensjahr des Kindes) relevant.

Grob gesagt, gibt es dann zwei verschiedene Konstellationen, in denen sich die Kinderberücksichtigungszeit positiv auf die Rentenhöhe auswirkt.

Rentensteigerung durch gleichzeitige Kinderberücksichtigungszeiten für zwei oder mehr Kinder

Die erste Konstellation ist folgende:

Es überschneiden sich die Kinderberücksichtigungszeiten von zwei oder mehr Kindern und in den Zeiten der Überschneidung liegen keine Kindererziehungszeiten.

Der Gesetzgeber sieht für Monate, in denen sich Kinderberücksichtigungszeiten von zwei oder mehr Kindern überschneiden, einen Bonus an Rentenpunkten vor. Der Bonus liegt bei monatlich 0,0278 Rentenpunkten, was einen jährlichen Wert von 0,3336 Rentenpunkten ergibt.

Für die Gewährung des Bonus gibt es allerdings eine Obergrenze: Die monatlichen Rentenpunkte werden durch den Bonus auf maximal 0,0833 Rentenpunkte angehoben bzw. die jährlichen Rentenpunkte auf maximal 0,9996 Rentenpunkte. Wer also neben der doppelten Kinderberücksichtigungszeit arbeitet, profitiert unter Umständen nicht oder nicht vollständig vom Bonus.

Beispiel:

1. Kind geboren am 05.08.2003 (Kindererziehungszeit vom 01.09.2003 – 31.08.2006 / Kinderberücksichtigungszeit vom 05.08.2003 – 04.08.2013)

2. Kind geboren am 06.04.2007 (Kindererziehungszeit vom 01.05.2007 – 30.04.2010 / Kinderberücksichtigungszeit vom 06.04.2007 – 05.04.2017)

Positive Auswirkungen auf die Rentenhöhe:

Aufgrund der insgesamt 6 Jahre Kindererziehungszeit ergibt sich eine Rentensteigerung von ca. 192 €.

Solange Kindererziehungszeiten anerkannt sind, ergibt sich keine zusätzliche Steigerung durch die Kinderberücksichtigungszeit.

Zusätzliche Rentenpunkte aufgrund der Kinderberücksichtigungszeit werden berechnet, wenn sich die Kinderberücksichtigungszeiten für zwei oder mehr Kinder überschneiden. Dieses ist ab dem 01.05.2010 – 04.08.2013 der Fall. Insgesamt hat man somit 40 Monate, in denen sich Kinderberücksichtigungszeiten überschneiden. Für jeden Monat gibt es einen Bonus von 0,0278 Rentenpunkten, also zusammengerechnet: 1,112 Rentenpunkte. Zusätzlich zu den 192 € steigt der Rentenanspruch dadurch um ca. 35,50 €.

Der Bonus durch die Überschneidung von Kinderberücksichtigungszeiten kann geringer ausfallen oder ganz wegfallen, wenn in den 40 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde und der monatliche Brutto-Verdienst oberhalb von 2.100 € lag.

Sofern in einem Monat nur die Kinderberücksichtigungszeit für ein Kind liegt, kann sich daraus ebenfalls ein zusätzlicher Bonus ergeben, auf den im Weiteren genauer eingegangen wird.

Rentensteigerung durch Kinderberücksichtigungszeit neben Erwerbstätigkeit

Wenn Eltern jüngerer Kinder während der ersten Erziehungsjahre nicht voll ins Erwerbsleben zurückkehren, sondern auf verminderter Stundenbasis arbeiten, sollen die sich daraus ergebenden Folgen für die Rente nicht zu drastisch sein. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um derartige Rentenminderungen abzudämpfen.

Es gilt: Erhält ein Elternteil eine Kinderberücksichtigungszeit und ist daneben erwerbstätig, werden die aus der Erwerbstätigkeit erworbenen Rentenpunkte um 50 % erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist begrenzt auf monatlich 0,0278 Rentenpunkte bzw. 0,3336 Rentenpunkte pro Jahr. Außerdem darf die Gesamtsumme an Rentenpunkte (aus Erwerbstätigkeit + Aufstockung)  im Jahr 0,9996 nicht überschreiten.

Beispiel:

Im zuvor beschriebenen Beispiel liegt ab September 2013 nur noch die Kinderberücksichtigungszeit für das zweitgeborene Kind. Eine Erhöhung aufgrund der Überschneidung von mehreren Kinderberücksichtigungszeiten ist somit nicht mehr gegeben.

Entscheidet sich der Elternteil nun allerdings ab dem 01.01.2014 dazu, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, kann er von der 50 %-Aufstockung profitieren.

Es werden folgende Jahresverdienste erzielt:

2014: 15.000 €

2015: 30.000 €

2016: 45.000 €

Ohne die Steigerung sammelt der Elternteil im Jahr 2014 genau 0,4346 Rentenpunkte. Diese werden aufgrund der Kinderberücksichtigungszeit um 50 % gesteigert (0,2173 Rentenpunkte). Der Steigerungsbetrag ist geringer als der Maximalbetrag von 0,3336 Rentenpunkte und überschreitet zusammengerechnet mit den 0,4346 Rentenpunkte auch nicht den Wert von 0,9996 Rentenpunkten. Eine Kürzung hat daher nicht zu erfolgen.

Im Jahr 2015 werden 0,8483 Rentenpunkte erworben. 50 % davon sind 0,4242. Dieser Wert ist zunächst auf 0,3336 zu kürzen. In Summe mit den 0,8483 Rentenpunkten wird aber der jährliche Maximalwert von 0,9996 Rentenpunkten überschritten, sodass es zu einer weiteren Kürzung auf letztendlich 0,1513 Rentenpunkte kommen muss.

Im Jahr 2016 sammelt der Elternteil mit seinem Einkommen 1,2435 Rentenpunkte und überschreitet damit den Wert von 0,9996 Rentenpunkte. Zusätzliche Rentenpunkte aufgrund der Kinderberücksichtigungszeit werden in diesem Fall nicht berechnet.

Es bleibt festzustellen: Ob und in welchem Umfang sich die Kinderberücksichtigungszeit positiv auf die Rentenhöhe auswirkt, ist gar nicht so einfach zu ermitteln. Braucht man hierzu konkrete Daten, empfiehlt sich der Besuch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem unabhängigen Rentenberater.

Kinderberücksichtigungszeit und Mindestversicherungszeit

Ein weiterer Vorteil der Kinderberücksichtigungszeit ist, dass die Kinderberücksichtigungszeit bei allen für die Rentenversicherung relevanten Mindestversicherungszeiten berücksichtigt wird.

Wer als Elternteil beispielsweise 8 Jahr komplett wegen der Kindererziehung ausgesetzt hat, kann unter Umständen trotzdem die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen. Die 8 Jahre sind nämlich durch die Kinderberücksichtigungszeit belegt. Durch Kindererziehung verliert man im Ergebnis nicht die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs ohne Abschläge.

Anders als bei der Kindererziehungszeit hat man während der Kinderberücksichtigungszeit aber keinen eigenständigen Anspruch auf die Riester-Förderung. Ist man allerdings mit jemandem verheiratet, der Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann man nach dem Ende der Kindererziehungszeit über seinen Ehepartner weiter riestern.

Muss ich die Kindererziehungszeit und die Kinderberücksichtigungszeit beantragen?

Das Wichtigste zum Schluss!

Da der Rentenversicherungsträger nicht wissen kann, welcher Elternteil die Kinder überwiegend erzogen hat, muss zur Anerkennung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ein Antrag gestellt werden.

Hierzu nutzt ihr den Vordruck V0800. Auf diesem macht ihr Angaben zu den Kindern, inwieweit diese in Deutschland erzogen wurden und welcher Elternteil die überwiegende Erziehung übernommen hat. Erfolgte die überwiegende Erziehung durch den Vater oder teilweise alleine und teilweise mit dem anderen Elternteil ist für jedes Kind zusätzlich der Vordruck V0805 zu ergänzen. Außerdem benötigt der Rentenversicherungsträger als Nachweis für die Geburt der Kinder eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde/n.

Um sicherzugehen, dass die im Antrag gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, ist bei einer gemeinsamer Erziehung auch die Unterschrift des Elternteils vorgesehen, der die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nicht beantragt. Solltet ihr diese aus irgendwelchen Gründen, z. B. weil kein Kontakt mehr mit dem anderen Elternteil besteht oder dieser verstorben ist, nicht beschaffen können, könnt ihr dieses entsprechend vermerken und auf die Unterschrift verzichten.

Kindererziehung - Unterschrift des anderen Elternteils

Im Ergebnis ist festzuhalten: Wer Kinder erzieht, ist zumindest in den ersten Jahren der Kindererziehung gar nicht so schlecht abgesichert. Wer allerdings längere Zeit für die Kindererziehung aussetzt, sollte sich auf jeden Fall Gedanken darüber machen, wie er mit der sich daraus ergebenden Rentenlücke umzugehen gedenkt. Gerade in den Zeiten, in denen die Kinderberücksichtigungszeit liegt, kann es sich lohnen eine kleinere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um vom 50 %-Bonus zu profitieren.

Habt ihr noch Fragen zur Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeit? Kontaktiert mich gerne oder lasst einen Kommentar da.

Dieser Beitrag hat 30 Kommentare

  1. Stefan

    Guten Tag,
    ich möchte für meinen am 09.01.1997 geborenen Sohn Kindererziehungszeit geltend machen.
    Mein Feststellungsbescheid weist Folgendes aus
    01.11.1996 – 26.05.1998 anerkannt: Hochschulausbildung
    01.08.1998 – 31.07.2000 anerkannt: Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus Nachversicherung
    (in diesem Zeitraum war ich Referendar und verbeamtet auf Widerruf)

    Später war ich dann auf Lebenszeit verbeamtet.

    Meine Frage: Wird die Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus Nachversicherung in der Rentenversicherung als Kindererziehungszeit anerkannt?
    Wenn nicht: Wir die Zeit in der „Beamtenversorgung“ angerechnet ?

    Benötigen Sie weitere Details ?

    Herzlichen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Kindererziehungszeiten können für drei Jahre anerkannt werden; in Ihrem Fall also von Februar 1997 bis Januar 2000. In dieser Zeit waren Sie zwar verbeamtet, wurden dann aber nachversichert. Sie sind also nicht von der Anerkennung in der gesetzlichen Rente ausgeschlossen. Dies bleibt auch dann so, wenn die nachversicherte Dienstzeit aufgrund eines späteren Wiedereintritts in ein neues Beamtenverhältnis in der Beamtenversorgung wiederauflebt. In diesem Fall wird durch § 50a BeamtVG eine doppelte Anrechnung der Erziehungszeiten in der Beamtenversorgung ausgeschlossen.

      Eine Anerkennung der Zeit in Ihrem Versicherungskonto ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie Ihren Sohn auch überwiegend erzogen haben. Lag die überwiegende Erziehung bei der Mutter oder haben Sie zu gleichen Anteilen erzogen, wird die Zeit bei der Mutter berücksichtigt.

      1. Stefan

        Vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.

        1. Stefan

          Vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.

          Eine Frage zu Kinderberücksichtigungszeiten

          Kind 1: geb. 09.01.1997 Kindererziehungszeit 3 anerkannt, weiter erzogen über 10 Jahre
          Kind 2: geb. 11.10.2014, seit 2017 bei mir mit Wechseln des Wohnsitzes des Kindes bei mir bzw. der Mutter

          Seit 2001 verbamtet.

          Welche Kinderberücksichtigungszeiten werden für Kind 1 und Kind 2 in der RV und/oder der Pension
          anerkannt?

          Danke,

          Stefan

          Wie werden Kinderberücksichtigungszeiten

  2. Julia

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich möchte aktuell die Formulare bezüglich Zulage für Riester ausfüllen.
    Ich besitze eine Ackerfläche, welche verpachtet ist und wofür ich jährlich die Pacht erhalte. Muss dies unter Ziffer 5 bei der Landwirtschaft angegeben werden bzw. wie gebe ich das dann an? Abgesehen davon habe ich keine Tätigkeit/Arbeitsstunden in der Landwirtschaft.
    Vielen Dank im Voraus lg Julia

  3. Gabi

    Lieber Rentenfuchs, erstmal vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
    Meine Frage , ich möchte mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen. Mir fehlen jedoch 6 Jahre. Kann ich die mit den Kinderberücksichtigungszeiten auffüllen. Auch wenn ich sporadisch während der 10 Jahre gearbeitet habe.
    Meine Kinder sind Nov 1979 und Oktober 1989 geboren. Heisst dass, dass ich nur einmal 10 Jahre bekomme , da mir ein Monat fehlt zu 10 Jahren jeweils? Und werden die Kindererziehungszeiten abgerechnet von den 10 Jahren oder ist das unabhängig? Lieben Dank

    1. Rentenfuchs

      Hallo Gabi, bei den Mindestversicherungszeiten können Monate nicht doppelt mitgezählt werden. Wenn du in einem Monat gearbeitet hast und hier zudem eine Kinderberücksichtigungszeit liegt, zählt der Monat dennoch nur einmal. Gleiches gilt für Monate mit Kindererziehungszeiten. Am besten lässt du dich einfach mal in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Da wird man dir dann genau sagen, welche Möglichkeiten du hast und welche nicht.

  4. Martina Pilopp

    Ich habe am 13.08.1979 während des Fachschulstudiums ein Kind bekommen, welche Auswirkung hat es auf den Eintritt in die Abschlags freie Rente nach 45 Arbeitsjahren

  5. Sandy

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für den tollen Artikel.
    Ich bin bereits seit Mai 2022 Rentnerin, konnte aufgrund meiner Schwerbehinderung schon mit 64 statt mit 67 in Rente gehen. Kann ich jetzt immernoch den Antrag V0800 für meine 3 Kinder einreichen? Oder hätte das vor Eintritt in die Rente erfolgen müssen? Oder nur vor Erreichen des Regelrenteneintritts mit 67?
    Vielen Dank

  6. Anja

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für die vielen Infos! Ich habe eine Frage zum Nachweis der Elternzeit. Meine Töchter sind 1996 und 2002 geboren. Mit beiden war ich jeweils zwei Jahre im Erziehungsurlaub (hieß damals noch so). Für beide Kinder habe ich Erziehungsgeld bezogen, leider fehlt mir (aus unerfindlichen Gründen) für beide ein Beleg für jeweils ein Jahr. Das zuständige Amt hebt die Belege nur 6 Jahre auf, die sind also nicht mehr zu bekommen. Brauche ich die überhaupt oder wie kann/muss ich diese Zeiten für die Rentenkasse belegen? Über eine Info würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank und viele Grüße, Anja

    1. Ursula Selmke

      Hallo Rentenfuchs, ich gehe in gut 4 Monaten in Rente und erfahre, dass sich überschneidende Berücksichtigungszeiten mehrerer Kinder rentensteigernd auswirken können. Hierzu fehlen mir 9 Monate um auf die 25 Jahre zu kommen. Nach meinem Referendariat war ich 1Jahr und 3 Monate arbeitslos gemeldet. Im jetzigen Versicherungsverlauf ( Januar 2022) steht: Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus Nachversicherung für berufl. Ausbildung. Die Arbeitslosenzeit taucht gar nicht mehr auf. Im V.verlauf von 2017 steht : Arbeitslosigkeit, ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung. Zählt das nun nicht mit, um auf die 25 Jahre zu kommen?
      Falls nicht, kann ich noch durch eine freiwillige Renteneinzahlung einen Ausgleich schaffen?
      Geht es, noch (über Beginn der Regelaltersrente!) zu arbeiten, um die 25 Jahre zu erreichen?
      Danke für eine Antwort und mit freundlichem Gruß
      Ursel

  7. Robert

    Sehr geehrter Rentenfuchs,
    bei unserer Famile stellt sich das oben beschriebene Thema wie folgt dar. Meine 3 Kinder wurden in den Jahren 2012, 2015 und 2018 geboren. Meine Frau ist selbständig in einem Vorsorgungswerk rentenversichert und schon am Anfang der Beruftätigkeit aus der DRV ausgestiegen. Ich (Jahrgang 79) bin als Angestellter tätig und habe bei allen drei Kindern die Kindererziehungszeiten also 9 Jahre auf mich zu übertragen lassen (die Berücksichtigungszeiten auch). Bei jedem Kind hat meine Frau die ersten 6 Monate Elternzeit genommen und ich die restlichen 8 Monate. Danach bin ich wieder Vollzeit arbeiten gegangen. Jetzt habe ich es so verstanden, dass ich in der Zeit in der sich die Kindererziehungszeiten und die Beschäftigungszeiten überlagern für beide Zeiten Rentenpunkte erhalte. Der Einfachheit halber würde ich sagen, dass es sich um 3×2= 6Jahre handelt.
    Meine Frage dazu: Spielen diese 6 Jahre ein Rolle wenn ich im Alter von 63 Jahren (das entspricht dann 37 Versicherungsjahre in der DRV) früher in Rente gehen möchte und dann vielleicht auch ohne Abzüge?
    Vielen Dank und leibe Grüße Robert

    1. Rentenfuchs

      Hallo Robert,
      in der gesetzlichen Rentenversicherung muss man immer zwischen „Rentenhöhe“ und „Mindestversicherungszeit“ unterscheiden. Kindererziehungszeiten neben Beschäftigungszeiten wirken sich, sofern man nicht gerade oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, immer positiv auf die Rentenhöhe aus. Bei der Mindestversicherungszeit gilt jedoch, dass Monate nur einmal gezählt werden: Liegt nun in einem Monat sowohl eine Beschäftigungszeit als auch eine Kindererziehungszeit zählt der Monat trotzdem nur einmal.

      1. Rober

        Lieber Rentenfuchs,
        vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hatte das so in der Art schon befürchtet. Es wäre ja auch zu schön gewesen. Aber trotzdem könnte das doch seitens des Gesetzgebers eine tolle Möglichkeit (Stellschraube) darstellen, um die Geburtenzahen wieder etwas zu steigern. Also nicht um noch früher in Rente zu gehen, sondern um die Abschläge zu auszugleichen, die man hinnehmen muss wenn man vorzeitig mit 63 in Rente gehen möchte.
        Liebe Grüße und nochmals herzlichen Dank.
        Robert

  8. Tobias Müller

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Erläuterung auf dieser Seite.

    Ich habe noch folgende Frage: Unser Kind ist nun 1 1/2 Jahre und ich würde gerne via V0820 die Kindererziehungszeit zwischen mir und meiner Frau 50:50 aufteilen. Meine Frau die ersten 18 Monate, ich die nun anstehenden 18 Monate.

    Von der Auskunftshotline habe ich erfahren, dass wir dazu NUR V0820 einreichen müssen, nicht aber V0800 und/oder V0805. Mit der gemeinsamen Erklärung via V0820 würde ein Vermerk in unserer Rentenakte vorgenommen und die Aufteilung entsprechend hinterlegt. Ist das auch aus Ihrer Sicht so zutreffend und richtig?

    Wo ich nun gedanklich noch hänge ist, wie sich die Abgabe des V0820 auf die Kinderberücksichtigungszeiten auswirkt? Wie oben dargestellt, möchte ich nun NUR die Kindererziehungszeit anteilig zwischen mir und meiner Frau aufteilen. Die Zuteilung der Kinderberücksichtigungszeit (bis zum 10. Lebensjahr) möchte ich eigentlich nicht tangieren, diese also – wie vermutlich in der Mehrheit der Fälle üblich – vollständig meiner Frau zuteil werden lassen. Wie kann ich dies sicherstellen bzw. was passiert tatsächlich genau in Sachen Aufteilung der Kinderberücksichtigungszeiten bei Abgabe eines V0820?

    Vielen Dank vorab!

    Grüße
    Tobias Müller

    1. Rentenfuchs

      Hallo Herr Müller,
      die Aussage, dass der V0820 ausreichend ist, ist soweit korrekt. Die konkrete Anerkennung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erfolgt mit dem V0800, was jedoch nur für die Vergangenheit möglich ist. Wenn Ihr Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, sollten Sie also auch irgendwann den V0800 einreichen, damit die vorgemerkten Zeiten dann auch offiziell anerkannt werden.

      Bezüglich Ihrer Frage zu den Kinderberücksichtigungszeiten: Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sind aneinander geknüpft. Derjenige, bei dem die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, erhält auch die Kinderberücksichtigungszeiten. Eine Aufteilung ist hier nicht möglich. Für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes können Sie im V0820 einfach angeben, dass die Kinderberücksichtigungszeiten bei Ihrer Frau anerkannt werden sollen.

  9. Henriette

    Hallo Rentenfuchs,
    tolle Seite, auf der ich oft genug stöbere und nachlese. Zu den möglichen zusätzlichen Rentenpunktanteilen bei Erwerbstätigkeit während der Kinderberücksichtigungzeit habe ich aber noch eine Verständnisfrage: wenn man wirklich zur Berücksichtigung der Extrarentenpunkte aus der Kinderberücksichtigungszeit mindestens 25 Jahre an rentenrelevanten Zeiten zurückgelegt haben muss, dann kann dies doch in der Regel erst relativ spät festgestellt werden, oder? Wenn eine Frau mit 24 Jahren ein Kind bekommt, sieht es mit rentenrelevanten Zeiten bis dahin doch sehr dürftig aus. Wann stellt das die Rentenversicherung denn fest?
    Ich danke schon jetzt für deine Antwort. VG, Henriette

    1. Rentenfuchs

      Hallo Henriette,
      Ihre Annahme ist korrekt: Auf die erforderlichen 25 Jahre wird man voraussichtlich erst zwischen 45 und 55 kommen. Ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt die Rentenversicherung die zusätzlichen Rentenpunkte dann in der Renteninformation bzw. in der ausführlichen Rentenaukunft.

  10. Michael Foth

    Hallo Rentenfuchs,
    danke für die Informationen und ihre Unterstützung. Dann werde ich es so versuchen.

    Freundliche Grüße
    Michael Foth

  11. Michael Foth

    Hallo Rentenfuchs,
    nachstehend einige Ergänzungen zu meinem Kommentar vom 23.07.2021.
    Aus den aktuellen Rentenauskünften (aus 2020) sind weder bei meiner Frau noch bei mir Erziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten erkennbar. Ich würde jetzt diesbezüglich eine Kontenklärung mit den nötigen Formularen (u.a. V800 + V805) einreichen wollen. Ansatz wäre folgendes anzugeben :
    Kindererziehungszeiten :
    Kind 1: geb. 29.06.1991 –> vom 01.07.1991-30.06.1993 Vater (2 RP) –> 01.07.1993-31.12.1993 Mutter (0,5 RP) .
    Kind 2: geb. 30.06.1995 –> vom 01.07.1995-30.06.1998 Mutter (3 RP)
    Kinderberücksichtigungszeiten :
    Kind 1: geb. 29.06.1991 –> vom 01.07.1991-30.06.1993 Vater –> 01.07.1993-30.06.1995 Mutter.
    Kind 2: geb. 30.06.1995 –> vom 01.07.1995-30.06.2005 Mutter.
    Überschneidung Berücksichtigungszeit bei Mutter (2 Kinder) vom 01.07.1995-30.06.2005. Anrechenbarer Zeitraum für Bonuspunkte (0,0278) = 01.07.1998 – 30.06.2001.

    Was meinen Sie, ist meine Sichtweise korrekt? Kann das so beantragt werden?

    Vielen Dank im voraus.

    Freundliche Grüße
    Michael Foth

    1. Rentenfuchs

      Bei alleiniger Betrachtung der Zeiträume scheint es zumindest keine offensichtlich unplausiblen Angaben zu geben. Ob die Anerkennung der Zeiten beim Vater durchgeht, hängt immer vom Gesamtbild (Versicherungsverlauf etc.) sowie dem Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung ab. Probieren kann man es aber ja auf jeden Fall!

  12. Michael Foth

    Hallo Maik oder Herr Bäker oder Rentenfuchs,
    vielen Dank für Ihre tolle Arbeit und die dahinterstehende Motivation Menschen zum Thema Rente zu unterstützen, aufzuklären, zu erklären und FAKTEN zu benennen. Ich habe lange im Internet solch eine Seite (und das sogar Werbefrei) gesucht und werde sie weiter empfehlen. Ich benötige Hilfestellung und hoffe sie können helfen.

    Sachverhalt:
    Wir haben zwei Kinder (Jahrg. 91 und 95). Es wurde damals von uns nichts schriftliches/mündliches betreffend der Berücksichtigungszeiten/Erziehungszeiten zum Thema Rente angegeben/beantragt. Ich habe ihre Ausführungen nun so verstanden, dass, wenn wir die Zeiten jetzt für mich (Vater) beantragen würden, es zu spät wäre (da max. 2 Monate rückwirkend gelten). Ist das korrekt?

    Ich hoffe, dass ich mich verständlich genug ausgedrückt habe.

    Viele Grüße
    Michael Foth

    1. Rentenfuchs

      Hallo Herr Foth,
      da habe ich mich wohl etwas unklar ausgedrückt: Rein rechtlich sind die Kindererziehungszeiten dem Elternteil zuzuordnen, der die Kinder überwiegend erzogen hat. Sollten Sie überwiegend erzogen haben, können die Kindererziehungszeiten auch bei Ihnen als Vater anerkannt werden, auch wenn Sie keine gemeinsame Erklärung abgegeben haben. Anders ist es allerdings, wenn die Erziehung von beiden Eltern zu gleichen Teilen erfolgt ist. In dem Fall werden die Erziehungszeiten nämlich immer der Mutter zugeordnet – es sei denn, man hat im Vorhinein eine gemeinsame Erklärung abgegeben, was bei Ihnen aber ja nicht der Fall gewesen ist.

  13. Joachim Schmidt

    Lieber Rentenfuchs,

    die Seite ist wirklich sehr informativ und gut erklärend geschrieben, zumal die Renten-Thematik ja sehr komplex ist…

    Ich habe eine Frage zu den Kinderbrücksichtigungszeiten.

    Wir, unverheiratet zusammenlebend, haben ein gemeinsames Kind, das mittlerweile 12 Jahre alt ist. Wir haben uns die Elternzeit geteilt. Die 3 Jahre Kindererziehungszeit sind geklärt. Jeder Elternteil hat nach gemeinsamer Erklärung die Hälfte dieser Zeit bei der DRV gut geschrieben bekommen.

    Nun meine Frage: Können wir im Nachhinein die Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 10.Lebensjahr aufteilen? Die Hotline der DRV hat mir eben gesagt, dass eine Aufteilung nur für die Zukunft möglich gewesen wäre. Daher würden diese Zeiten jetzt automatisch der Mutter zugeschlagen.
    Stimmt das wirklich so?

    Die Antwort an Stefan vom 14.04.2021 habe ich nicht wirklich verstanden:
    („Hallo Stefan, dass der Vater die Kindererziehungszeiten nur dann erhalten kann, wenn fristgerecht eine gemeinsame Erklärung unterschrieben wird, ist nicht ganz richtig. Die Kindererziehungszeiten werden dann bei der Mutter anerkannt, wenn die Kinder von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen wurden und weiterhin keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde“).

    Es wäre sehr schön, wenn wir da etwas Licht ins Dunkel bekämen…

    Schönen Dank und mit freundlichem Gruß

    Joachim Schmidt

  14. Andy

    Hallo Rentenfuchs,

    ich plane dieses Jahr einen Monat Elternzeit (zweiter des Monat bis erster des folgenden) und nächstes Jahr zewi Monate. Wie macht es Sinn die Erziehungszieten zu verteilen? Im ersten Jahr nur für den ersten Monat, da ich im zweiten außer einem Tag im JOb bin? Oder gibt es Probleme, wenn ich für einen Tag Gehalt bekomme und damit rentenversicherungspflichtig bin?

    1. Rentenfuchs

      Kindererziehungszeit und Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung können auch nebeneinander liegen. Ob es Sinn macht, die Zeiten aufzuteilen, lässt sich pauschal nicht sagen. Bei solch komplexen Fragestellungen würde ich immer dazu raten, sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

  15. Stefan

    Lieber Rentenfuchs, danke für diesen informativen Beitrag.
    Ein Sachverhalt kommt vielleicht etwas kurz, vielleicht kannst Du das ergänzen oder bei Gelegenheit aufgreifen/sensibilisieren:
    Ich habe als Vater bei meinen beiden Kindern ebenfalls Elternzeit genommen. Beim ersten Kind waren es nur die beiden Partnermonate, die ich im 13. und 14. Lebensmonat nahm. Beim zweiten Kind hatte ich die Lebensmonate 1 sowie 13 bis 16 als Elternzeit. Für die zusammenhängenden Monate beider Kinder sind bei mir Lücken im Versicherungsverlauf entstanden, da ich in dieser Zeit nicht rentenversichert war. Dies war mir damals (2013 und 2015) nicht bewusst und ich habe die Lücken erst zu spät bemerkt.
    Jeder Vater, der zusammenhängende Elternzeitmonate nehmen will, sollte sich bewusst sein, dass der Übertrag der Kindererziehungszeiten von der Mutter nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend beantragt werden kann. Erfolgt dies nicht, entsteht eine Lücke beim Vater, die dann später auch nicht mehr geschlossen werden kann.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Stefan, dass der Vater die Kindererziehungszeiten nur dann erhalten kann, wenn fristgerecht eine gemeinsame Erklärung unterschrieben wird, ist nicht ganz richtig. Die Kindererziehungszeiten werden dann bei der Mutter anerkannt, wenn die Kinder von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen wurden und weiterhin keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde. Wer die Kinder überwiegend erzogen hat oder ob eine gemeinsame Erziehung vorliegt, wird anhand des zeitlichen Umfangs beurteilt, den die beiden Elternteile jeweils für die Kindererziehung aufwenden. Sofern die Mutter erwerbstätig war, während der Vater in Elternzeit war, handelt es sich daher nicht um „gemeinsame Erziehung“. In diesem Fall erfolgt die überwiegenden Erziehung durch den Vater, sodass auch bei diesem die Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind.

      1. Stefan

        Lieber Rentenfuchs, danke für die Klarstellung, da werde ich nochmal nachhaken.

  16. Vera

    Ein sehr informativer, höchst aufklärerischer Beitrag zu den Bedingungen und Fallstricken unseres komplizierten Systems der staatlichen Rente. Es werden absolut notwendige Details erläutert und an Beispielen verständlich und sinnfällig in ihren Auswirkungen dargestellt. Der Rentenfuchs schließt für mündige BürgerInnen eine notwendige Lücke in der Beratung. Vielen Dank, Rentenfuchs.

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