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Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?

In meinem letzten Beitrag habe ich ausführlich dargestellt, warum das Jahr 2022 besonders günstig ist, um im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Nun gibt es jedoch unterschiedlichste individuelle Gründe dafür, trotz des günstigen Preises für einen Rentenpunkt im Jahr 2022 die Ausgleichszahlung – oder zumindest einen Teil davon – dennoch bereits im Jahr 2021 vorzunehmen.

Meist werden dies steuerliche Gründe sein: Zum Beispiel, weil das Einkommen im Jahr 2021 besonders hoch war, oder, weil man im Jahr 2021 eine Abfindung erhalten hat und daher den steuermindernden Effekt der Ausgleichszahlung in diesem Jahr besonders ausnutzen kann.

Die betreffenden Personen stehen also vor der Entscheidung: Höhere Steuerersparnis im Jahr 2021 oder günstigerer Rentenpunkt im Jahr 2022? Eine pauschale Antwort , welcher Weg der lukrativerer ist, gibt es nicht. Dies hängt von der individuellen Situation ab und muss gut durchkalkuliert sein.

Ausweg aus dem Dilemma?

Oder etwa doch nicht?

Einer meiner Leser hatte nämlich eine scheinbar geniale Lösung für diese Problematik.

Seine Idee:

Er veranlasst die Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung erst kurz vor Jahresende, also zum Beispiel am 30. Dezember 2021 oder am 31. Dezember 2021. Die Zahlung wird dann steuerlich noch dem Jahr 2021 zugerechnet, kommt bei der Rentenversicherung jedoch erst im neuen Jahr, also im Jahr 2022, an, sodass für die Berechnung der zusätzlichen Rentenpunkte dann eigentlich der 2022er-Wert zugrunde gelegt werden müsste.

Mein erster Gedanke beim Lesen dieses Vorschlags war: Äußerst interessante Idee – aber klappt dies wirklich?

Also habe ich ein wenig recherchiert:

Das Abflussprinzip

Unter steuerlichen Gesichtspunkten erscheint mir der Plan wasserdicht zu sein: Im Steuerrecht gilt das sogenannte Abflussprinzip, wonach Ausgaben dem Jahr zuzuschlagen sind, in dem sie auch tatsächlich geleistet wurden. Sobald die Bank den Überweisungsauftrag annimmt, gilt das Geld als abgeflossen. Sonderregelungen gibt es in diesem Zusammenhang nur für wiederkehrende Ausgaben, was bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge aber ja nicht der Fall ist.

Die RV-Beitragszahlungsverordnung

Doch wie ist es im Rentenrecht?

Gehen wir davon aus, dass das Geld erst am 3. Januar 2022 auf dem Konto der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben wird. Dann dürfte doch nichts gegen eine Berechnung auf Grundlage der 2022er-Werte sprechen, oder?

Leider doch: Auch wenn die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV) auf die Beiträge, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht direkt anwendbar ist, findet sich in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 187 SGB VI (Zahlung von Beiträgen zur Ermittlung Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich) ein vergleichbarer Passus zum § 6 Satz 1 Nr. 2 RZ-BZV, der besagt:

„Als Tag der Beitragszahlung ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:

– bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;

GRA zu § 187 SGB VI: Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

Diese Regelung gilt nicht nur für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Abschlägen aufgrund eines Versorgungsausgleichs, sondern auch für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch noch auf die Rechtliche Arbeitsanweisung zum § 76a SGB VI:

Für die Bestimmung des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung gelten die in § 6 RV-BZV genannten Kriterien. Zwar ergibt sich aus § 1 S. 2 Nr. 3a RV-BZV, dass die RV-BZV nicht für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gilt. Bei den Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI besteht jedoch ebenso wie bei der vergleichbaren freiwilligen Beitragszahlung ein Schutzbedürfnis der versicherten Person im Hinblick auf die Anrechnung von gezahlten Beiträgen zum Beispiel bei zwischenzeitlich eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit, sodass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nach den einheitlichen Kriterien des § 6 RV-BZV zu bestimmen ist

GRA zu §76a SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Auf unser Beispiel übertragen heißt dies:

Wenn die Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers am 3. Januar 2022 erfolgt, gilt für die Rentenversicherung als Tag der Beitragszahlung nicht der 3. Januar 2022, sondern der 26. Dezember 2021. Für die Rentenversicherung ist die Einzahlung damit im Jahr 2021 erfolgt, sodass (leider) auch der Rentenpunkt-Preis aus dem Jahr 2021 gilt.

Und auch die genannte Alternative, dass, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung als Tag der Beitragszahlung gilt, bringt uns in diesem Fall nicht weiter. Denn der Tag der Belastung bzw. der Einzahlung wäre ja der 30. oder der 31. Dezember 2021 und läge damit ebenfalls noch im Jahr 2021.

Fazit

Bleibt also festzustellen: Eine Interessante Idee, vor die man rechtlich jedoch einen Riegel geschoben hat.

Tipp für den Jahresübergang 2022 – 2023

Wer den Beitrag bis zu diesem Punkt gelesen hat, wird sich nun möglicherweise denken: Die Überlegungen mögen zwar ganz interessant sein, einen wirklichen Vorteil bringt mir dieses Wissen nun aber nicht. Denn: Anders, als es sich mein kreativer Leser erhofft hat, lässt sich die Ausgleichszahlung leider nicht steuerrechtlich dem einen und rentenrechtlich dem anderen Jahr zuordnen.

Oder vielleicht doch?

Denn die Idee lässt sich ja auch umdrehen – zwar nicht für den Jahresübergang 2021 – 2022, aber ein Jahr später beim Jahresübergang 2022 – 2023.

Auch wenn der Rentenpunkt im Jahr 2022 besonders günstig ist, ist es unter steuerlichen Gesichtspunkten meist sinnvoll, die Einzahlung über mehrere Jahre zu strecken – mit dem Nachteil, dass der Preis für einen Rentenpunkt ab dem Jahr 2023 wieder ansteigt.

Und an dieser Stelle hat mich mein aufmerksamer Leser auf eine Idee gebracht:

Wenn ich die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung direkt zu Beginn des Jahres 2023 vornehme, geht diese vermutlich noch vor dem 9. Januar 2023 auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers ein. Die Folge: Die Zahlung wird steuerrechtlich zwar dem Jahr 2023 zugerechnet (was ja auch das Ziel war), der Tag der Beitragszahlung im Sinne der Rentenversicherung fällt jedoch noch in das Jahr 2022 und liegt damit in dem Jahr, in dem der Rentenpunkt noch besonders günstig ist.

Für diejenigen, die eh geplant hatten, 2023 Rentenabschläge durch eine zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, ist es aus meiner Sicht daher auf jeden Fall eine Überlegung wert, die Einzahlung direkt zu Jahresbeginn vorzunehmen, damit für diese möglicherweise noch die 2022er-Werte gelten.

Achtung bei Ausgleichszahlung zu Jahresbeginn 2022

Zum Abschluss noch ein wichtiger Tipp für all jene, die mit dem guten Vorsatz ins Jahr 2022 starten, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun, und hochmotiviert direkt zu Jahresbeginn in die Rentenkasse einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Die Mitteilung, die die Rentenversicherung nach Einzahlung übersendet, sollte in diesem Fall genau geprüft werden: Denn der oben für den Jahresübergang 2022 – 2023 dargestellte Einzahlungstrick, kann womöglich nachteilig wirken. Damit meine ich: Obwohl man die Einzahlung tatsächlich erst im Jahr 2022 vorgenommen hat, erfolgt die Berechnung noch anhand der teureren 2021er-Werte, da der Tag der Beitragszahlung aufgrund der 8-Tages-Regel auf das Jahr 2021 zurückdatiert wird.

Sollte dies tatsächlich der Fall sein, empfehle ich, direkt Kontakt mit der Rentenversicherung aufzunehmen und diese über den tatsächlichen Tag der Einzahlung zu informieren. Denn dann gilt: „falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung“ (und nicht der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung).

Dieser Beitrag hat 90 Kommentare

  1. Robin

    Lieber Rentenfuchs,
    leider habe Dich erst heute hier gefunden. Ich dachte, dass meine Beiträge zur Rentenminderung als freiwillige Zahlung noch unter eine Märzklausel fallen. Den Beitrag habe ich Ende März 2023 überwiesen. Da habe ich dann wohl keine Chance auf eine Verbeitragung mit den Werten von 2022, oder?

  2. Holger

    Hallo Rentenfuchs,
    wir haben am 02.01.2023 eine Ausgleichszahlung einer Rentenminderung geleistet (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg). Leider ist der Faktor für 2023 angewandt worden. Natürlich habe ich nachgefragt und auf die 8-Tage Regelung hingewiesen. Heute kam die Antwort: “Nach $1 S. 2 Nr. 3a RV-BZV gilt diese 8-Tage Regelung nicht für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente.” Nach meiner Recherche stimmt das wohl leider. Kannst Du das bestätigen?

    1. Jürgen

      Ich kann nur aus eigener Erfahrung sagen, dass andere DRV Stellen die Arbeitsanweisung befolgen d.h. die 8-Tage Regel wurde hier auch bei Zahlungen zum Ausgleich einer RM angewendet. Warum sich die DRV BW hier querstellt und ob ein Rechtsanspruch besteht, kann ich leider nicht beurteilen.

    2. Gato Loco

      Ich würde auf den Punkt 3.1.1 unter § 76a SGB VI verweisen. Da steht schwarz auf weiss:

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

      § 76a SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

      nach oben
      3.1.1 Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung
      Für die Ermittlung von Zus unter chlägen an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ist grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt. Bei Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten ist der maßgebende Umrechnungsfaktor für jede Zahlung gesondert zu bestimmen.
      Für die Bestimmung des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung gelten die in § 6 RV-BZV genannten Kriterien. Zwar ergibt sich aus § 1 S. 2 Nr. 3a RV-BZV, dass die RV-BZV nicht für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gilt. Bei den Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI besteht jedoch ebenso wie bei der vergleichbaren freiwilligen Beitragszahlung ein Schutzbedürfnis der versicherten Person im Hinblick auf die Anrechnung von gezahlten Beiträgen zum Beispiel bei zwischenzeitlich eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit, sodass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nach den einheitlichen Kriterien des § 6 RV-BZV zu bestimmen ist (AGFAVR 3/96, TOP 8). Danach gilt folgender Zeitpunkt als Tag der Beitragszahlung:
      • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
      • bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,
      • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
      Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist

      Wenn das nicht hilft, dann bleibt nur der Rechtsweg übrig.

      VG

      1. Rentenfuchs

        Kann den Ausführungen von Gato Loco nur zustimmen und würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Was die Begründung betrifft hat Gato Loco ja schon gut vorgearbeitet. Vielen Dank dafür!

    3. Rainer

      Melde mich nochmal zu dem Thema. wir haben jeweils die gleiche Vorgehensweise für mein Frau und mich gemacht. Unterscheid meine Frau ist bei der DRV-BW und ich bei der DRV-Bund
      1. Einzahlungstrick am 2. jan 23, das war bei uns beiden wie geplant erfolgreich, d.h. die gekauften Rentenpunkte wurden zu 2022 Kosten berechnet.
      2. Wir hatte Ende 2022 eine Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung V0210 eingeholt, jeweils für meine Frau und mich. mit folgendem Ergebnis:
      a. Bei mir hat das funktioniert, d.h. eine erneute Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung ist im Jan gekommen und es wurde auch auf die 3 Monatsfrist für die Einzahlung nach den 2022 Bedingungen hingewiesen. Das passt.
      b Bei meiner Frau hat das nicht funktioniert, d.h. eine erneute Auskunft wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Auskunft aus Feb 2018 noch gilt. Genau wie die Auskunft die Stefan in seinem Beitrag untern vom 12.Nov dargestellt hat.

      Frage, was kann ich tun wegen der Auskunft von meiner Frau, haben wir eine Anspruch darauf?? auch hatten wir den Antrag am 2. Nov bereits gestellt, aber erst letzte Woche die Absage bekommen, sonst hätten wir noch die Möglichkeit gehabt einen höheren Betrag am 2. jan zu zahlen.
      Warum werden meine Frau und ich hier ungleich behandelt?
      Was ist die Rechtsgrundlage?
      Wie würde hier eine Wiederspruchs oder Schiedsverfahren ablaufen.

      1. Rentenfuchs

        Hallo Rainer,
        der Widerspruch ließe sich damit begründen, dass sich beim Entgelt Ihrer Frau seit der letzten besonderen Rentenauskunft Änderungen ergeben haben – wenn auch nur in geringfügigem Umfang – und es daher einer aktualisierten Auskunft bedarf. Hinzu kommt, dass laut Gesetz Anspruch auf die Erteilung einer besonderen Rentenauskunft besteht, wenn ein Versicherter diese beantragt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die DRV, anhand derer sie die Erteilung der Auskunft ablehnen könnte. So schreibt die DRV auch selbst in Ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen: “Auf Antrag des Versicherten werden auch weitere Prognoseauskünfte erteilt. Bei einer erneuten Auskunft wird hinsichtlich der maßgebenden Berechnungsgrößen und für die Ermittlung des Beitragsaufwands zum Ausgleich der Rentenminderung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung abgestellt.”

  3. Joe

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich möchte mich bei Dir und der Community für diesen Beitrag und den Tip für die Ausgleichszahlung im Jahresübergang 2022 zu 2023 bedanken. Wir haben am 03.01.2023 eine Ausgleichszahlung einer Rentenminderung geleistet (Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover). Heute (26.02.2023 mit Datum vom 17.01.2023) kam bereits die Bestätigung per Post mit der Bestätigung der Zahlung Geldeingang 03.01.2023. Bei der auf den folgenden Seite dargestellten Berechnung der Auswirkungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der am 03.01.2023 gezahlte Betrag, trotz Angabe „zum Zeitpunkt der Zahlung“, mit dem günstigeren Rentenpunktwert 2022 berechnet. Also bei Braunschweig-Hannover alles völlig unproblematisch, RP Wert 2022 und steuerlich 2023.
    Dank und Gruß Joe

    1. Godspeed

      Hallo Rentenfuchs, möchte mich wie Joe bei Ihnen bedanken. Es hat sehr geholfen das Thema Ausgleichszahlung zu verstehen und nach vollziehen zu können. Meine Ausgleichszahlung ist getätigt und kann die Thematik erstmal ruhen lassen werde das Form weiter begleiten und kann es allen Interessierten nur empfehlen.

    2. Rentenfuchs

      Vielen Dank für das Feedback. Es freut mich sehr, dass Sie sich dank meines Beitrags den günstigeren 2022er-Preis für einen Entgeltpunkt sichern konnten.

  4. Rainer

    Lieber Rentenfuchs,

    wir haben für meine Frau im November eine besonderer Rentenauskunft V0210 beantragt um uns nach erhalt noch 3 Monate lang die 2022er Konditionen zu sichern. Nun habe ich heute bei der RV angerufen, es wurde mir gesagt, dass keine Auskunft erstellt wird weil wir bereits im Feb 2018 ein solche bekommen haben und diese immer noch gilt. Die Dame lies sich auch nicht überzeugen, dass wir diese Auskunft nochmal bekommen. Gibt es da Argumente, bzw. was können wir tun??
    2. Frage, Wir haben auch am 3. Jan 23 eine Ausgleichszahlung geleistet, der Eingang wurde bestätigt aber noch nicht im Detail und in der Höhe. Jetzt hat mir die Dame oben der RV gesagt wir würden dann ein Schreiben bekommen mit allen DEtails und dort steht dann auch auf Seite 2 Welche Ausgleichszahlung noch offen ist wenn eine 100% Ausgleich angestrebt wird. Sind das dann die 2022 Konditionen – 8 Tage Regel – und hätten wir dann auch 3 Monate zeit um nach den alten Konditionen auszugleichen??
    Wenn die 2. Frage klar mit Ja zu beantworten ist währe das erste Thema hinfällig.
    Danke für die gute Info zum Rententhema, hat mir schon oft geholfen.

    1. Gato Loco

      Für die Zahlung am 03.01.2023 werden Sie aufgrund der -8 Tage Regel die Konditionen vom 2022 bekommen. Für weitere Zahlungen wird die -8 Tage Regel weiterhin zur Anwendung kommen. Wenn aber Sie erst nach dem 07.01.2023 einzahlen, bekommen Sie logischerweise die Konditionen vom 2023, es sei denn, Sie haben eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung vom Ende 2022, was laut Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.

      1. Rainer

        Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung, d.h. welche Kosten für einen Rentenpunkt (Preis 2022 oder 2023) genommen werden hängt doch vom Datum der Antragsstellung ab oder?

        1. Gato Loco

          Nein, der Preis ändert sich von Jahr zu Jahr. Nur wenn Sie innerhalb von 3 Monate ab Ausstellung einer solchen Auskunft einzahlen, gilt den dort genannten Wert, auch über den Jahreswechsel hinaus.

          Was ein Rentenpunkt kostet, hängt vom Durchschnittsentgelt und Rentenversicherungsbeitragssatz (aktuell 18,6%). Ein Das Durchschnittsentgelt liegt 2023 in den alten Bundesländern bei 43.142 Euro und in den neuen Bundesländern bei 41.967 Euro. Daraus ergibt sich ein Preis für die Rentenpunkte von 8.024,41 Euro in den alten und 7.805,86 Euro in den neuen Bundesländern.

          1. Rainer

            Somit bleibt noch die frage ob wir Anspruch !! auf eine weitere Bescheid zur Ausgleichszahlung nach V0210 haben oder nicht s.o.. Wenn wir Anspruch hätten, wie kann der begründet werden? Dieser Bescheid – im Nov. beantragt- müsste ja dann mit den Bedingungen von 2022 berechnet sein und nach Zugang würden dann die Bedingungen noch 3 Monate gelten. Oder?

        2. Micha

          M.E. Ja. Die hier von Gato Loco gegebene Auskunft kann ich so meinem Bescheid nicht entnehmen. Demnach hängt das sehr wohl vom Datum der Antragstellung ab, die 3 Monatsfrist startet mit dem Bescheid.
          „Für die Ermittlung des Beitrages wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrössen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“
          Bei uns: Antrag 01.11.2022. Bescheid 15.02.2023 Demnach müsste der Termin bis zu wann die Werte aus 2022 zugrundegelegt werden irgendwann um den 15.05. (+Postlaufzeit) liegen.

  5. Martin

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    ich habe meine besondere Renteninformation am 16.12.2022 bekommen und habe daraufhin einen Betrag eingezahlt.
    Jetzt habe bereits die Einzahlungsbestätigung bekommen in der steht, Zitat:

    “Die Berechnung des restlichen Beitragsaufwandes ist in der Weise durchzuführen, dass der verbliebene Abschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit dem maßgebenden Faktor aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches vervielfältigt und durch den geminderten Zugangsfaktor geteilt wird.

    Hiernach errechnet sich der restliche Beitragsaufwand nach der Formel:
    4,9158 (verbliebene geminderte persönliche Entgeltpunkte) multipliziert mit 8024,4120
    (Umrechnungsfaktor für das Jahr 2023) geteilt durch 0,8560 (geminderter Zugangsfaktor)
    ergeben 46082 EUR”

    Meine Frage: habe ich durch diese eine Zahlung im Dezember 22 die “Dreimonatsfrist” verwirkt? Weil hier steht explizit für zukünftige Zahlungen der Umrechnungsfaktor 8024 für das Jahr ’23!
    Oder zählt die 3 Monatsfrist mit dem alten Beitragsfaktor für 2022 in jedem Fall, egal in wieviel Zahlungen aufgeteilt wird?

    Vielen Dank und viele Grüße

    1. Rentenfuchs

      Das haben Sie richtig verstanden: Maßgeblich ist immer der aktuellste Einkommenssteuerbescheid. Eine Rückrechnung erfolgt nicht, solange Sie neue Bescheide innerhalb der Frist – zwei Kalendermonate nach Ausfertigung – der Rentenversicherung vorlegen.

      1. Martin

        Lieber Rentenfuchs,
        Ich verstehe nicht! ist das die Antwort auf meine Frage oben vom 6 Januar? Meine Frage bezog sich auf die Dreimonatsfrist zur Beitragsfestschreibung in der “Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung”.

        Die Auskunft kam am 6.12.22 dort steht “Der Beitrag (also auch der Faktor für 2022) bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.

        Meine Frage zielte darauf ab:

        Bleibt die 3Monatsfrist, in der der selbe Faktor (also für 2022) gilt, auch über den Jahreswechsel hinaus in 2023 erhalten,
        und zwar auch für alle (mehrere) überwiesenen Beträge innerhalb dieser 3 Monate ?

        Vielen Dank Martin

    2. Gato Loco

      @Martin,
      “Meine Frage: habe ich durch diese eine Zahlung im Dezember 22 die “Dreimonatsfrist” verwirkt? Weil hier steht explizit für zukünftige Zahlungen der Umrechnungsfaktor 8024 für das Jahr ’23!”

      Machen Sie sich keine Gedanken. Ich gehe davon aus, dass im Schreiben der neue Umrechnungsfaktor für das Jahr 2023 aufgeführt ist, weil dieses Schreiben maschinell erstellt worden ist. Die Maschine weiß leider nicht vom vorherigen Schreiben an Sie durch die DRV. Mir ist nicht bekannt, dass Teilzahlungen die 3-Monatsfrist außer kraft setzten.

  6. Jo

    Hallo,
    eine Frage bleibt mir tatsächlich noch: Ist es denn sicher, dass bei Zahlung z.B. am 3. Januar das Finanzamt nicht auch das Zu-Abflussprinzip anwendet (gerade wenn es um Raten geht)?
    Nicht dass das Finanzamt dann auch sagt, dass es für 2023 nicht berücksichtigbar ist, weil es in 2022 gehören würde. Wäre etwas doof, weil dann die steuerliche Berücksichtigung fehlt 🙁

    1. Rentenfuchs

      Steuerlich sehe ich bei der Gestaltung eigentlich keine Probleme, jedoch bin ich auch kein Steuerberater und kann dies daher auch nicht mit absoluter Gewissheit bestätigen. Sollte das Finanzamt hier tatsächlich Probleme machen – was ich mir nicht vorstellen kann -, gibt es ja auch immer noch die Möglichkeit des Einspruchs.

  7. Bärbel

    Hallo, ich habe den Antrag gestellt, aber noch keine Auskunft erhalten…und befürchte, dass diese nicht mehr rechtzeitig vor Jahresende kommt. Kann ich auch einfach ohne Bescheid eine Zahlung bzw. zwei Zahlungen (Ende 22 + Anfang 23) vornehmen? VG Bärbel

    1. Martin

      Hallo Bärbel
      Zitat aus aktueller Ausgabe “Rente&Co” (01/2023):

      “Zwar kann es einige Wochen dauern bis die “Besondere Rentenauskunft” eintrudelt. Unabhängig davon kann eingezahlt werden. Die Bankverbindungen der Rentenversicherung stehen hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Bankverbindung/Bankverbindung.html
      Das Geld kann formlos überwiesen werden. Im Verwendungszweck die eigene Sozialversicherungsnummer angeben.”

      Eine Ergänzung von mir: In meinen Bescheiden werde ich immer gebeten im Verwendungszweck “RM” als Hinweis auf Rentenminderung mit anzugeben.
      Hoffe die Info hilft

  8. Mike

    Hallo allerseits,

    ich habe schon 2 Ausgleichszahlungen geleistet, Ende 2021 und Mitte 2022. Bei RV Bund, falls das von Bedeutung ist. In beiden Fällen wurde als Zahlungseingang das Geldeingangsdatum (einmal ein Tag und einmal wegen Wochende 4 Tage nach der Überweisung) bei der RV angegeben. Kein Hinweis auf irgendeine “-8 Tage Regelung”.

    Jetzt bin ich arg unsicher, ob ich das am 2.1.2023 überhaupt versuchen soll. Warum sollte es diesmal anders laufen? Bei meiner zuständigen Stelle hat der “Trick” anscheinend keine Aussicht auf Erfolg. Denn wenn das nicht geht, würde ich 2023 wahrscheinlich gar nicht noch enmal einzahlen. Aber bis ich das sicher weiß, ist das Geld weg (und gibt es dann m.W. auch unter keinen Umständen zurück).

    Oder gibt es noch einen Tipp, ob und wie man diese -8 Tage erbitten/einfordern kann?

    1. Gato Loco

      Folgenden Kommentar hatte ich bereits am 20.10.2022 geschrieben:

      Laut telefonischer Aussage der DRV-Bund gilt die -8 Tage Regelung. Sollte von der DRV für den konkreten Fall nicht so angewandt werden, kann man einfach anrufen oder Einspruch einlegen. Ich gehe davon aus, dass nicht überall bei der DRV softwaretechnisch so implementiert ist, dass die -8 Tage Regel zur Anwendung kommt, weil in den meisten Fällen es ja keine Rolle spielt, ob die Zahllung heute oder 8 Tage davor gebucht wird. Es könnte sein, dass manche Buchungen manuell nachgearbeitet werden müssen.

      1. Claus

        Hallo,
        meine Zuzahlungen wegen Rentenminderung (RM)
        bei mir war es so, bei DRV-Bund:
        Meine Überweisung 17.02.21 -> gebuchter Zahltermin DRV 10.02.21
        27.12.21 -> 19.12.21
        01.04.22 -> 27.03.22
        22.11.22 -> noch offen, nicht verbucht
        der maßgebliche Zahlungstermin lag tatsächlich ca. 1 Woche vor meinen Überweisungen. Daher werde ich dies am 02.01.2023 wiederholen.
        Viel Erfolg
        Claus

        1. Claus

          Und natürlich werde ich im Verwendungszweck eintragen:
          Zuzahlungen wegen Rentenminderung (RM) für 2022!!!

  9. Jessika

    Lieber Rentenfuchs,

    mit viel Interesse verfolge ich alle Tipps; besonders den Jahreswendetipp 2022/23! Eine Frage habe ich dazu noch. Ich hatte dieses Jahr die Auskunft zur Ausgleichszahlung beantragt und auch bekommen. Ich habe im Früh-Sommer 2022 einen Teilbetrag eingezahlt und dieser wurde auch bestätigt. Kann ich jetzt einfach anhand der Auskunft vom Frühjahr 2022 einzahlen? Es hießt ja, man könne diverse Teilzahlungen im Kalenderjahr vornehmen. Eine neuerliche Auskunft ist also nicht nötig, wenn ich nicht alles auf “Heller und Pfennig” genau zu 100% erwischen will was ich maximal einzahlen könnte? Das jetzt ggf. andere Konditionen gelten ist mir klar (3 Monats Regelung). Grundsätzlich könnte ich doch aber am 2.1.2023 loslegen, oder?

    Danke nochmals für alle Infos hier, lese gerne!

    Jessika

    1. Gato Loco

      Wenn Sie am 2.1.2023 einzahlen, erhalten aufgrund der “-8 Tage Regelung” sogar die güngstige Konditionen vom Jahr 2022. Unterjährig ändern sich die Konditionen nicht. Die “3 Monatsregelung” ist nur von Bedeutung wenn Sie gegen Jahresende eine Auskunft beantragen, dann gelten die in der Auskunft genannten Konditionen 3 Monate lang.

      VG

      1. Jessika

        Hallo!

        Wollte mich nochmals bedanken. Hab es tatsächlich so geschafft. Nur die letztliche Bestätigung von der Kasse hat elend lange gebraucht. Am Ende musste ich Ende Mai um Erstellung der Verbuchungsbestätigung bitten. Ist aber alles mit den 2022er Preisen verbucht worden. Also ideal steuerlich wie rentenpunkttechnisch! Merci nochmal…

  10. Stephan

    Lieber Rentenfuchs,
    wie viele andere auch habe ich Anfang November den Antrag V0210 gestellt, allerdings fast “sofort” die Antwort bekommen, dass die besondere Rentenauskunft vom 16.8.21 weiterhin gilt und deshalb keine neue Auskunft erteilt wird. Die Bestätigung der Einzahlung dieses Jahr hat hingegen 3 Monate gebraucht. Meine Frage ist jetzt: Kann ich die Rentenversicherung noch irgendwie (z.B. Einspruch) überreden mir doch noch eine neue besondere Rentenauskunft zu erstellen?

    1. Rentenfuchs

      Ob sich die Rentenversicherung da überreden lässt, kann ich nicht beurteilen. Sofern man bei der erstmaligen Auskunft auf die Bescheinigung V0211 durch den Arbeitgeber verzichtet hat, könnte es ggf. möglich sein, den Antrag inklusive des Antrags V0211 zu stellen. Wenn das vom Arbeitgeber bescheinigte Entgelt – zumindest leicht – von dem abweicht, was die Rentenversicherung bisher zugrunde gelegt hat, müsste meines Erachtens eine neue besondere Rentenauskunft ausgestellt werden. Sollte dies nicht klappen, bleibt noch die Möglichkeit, in den ersten Januartagen einzuzahlen und die 8-Tage-Regelung zu nutzen.

      1. Chris

        Ein besonderes Dankeschön für den brillianten Hinweis und die umfassende Erklärung, wie man 2022 und 2023 vom besonders günstigen Rentenpunkt profitieren und gleichzeitig 2022 (steuerlich) und 2023 (steuerlich) seine Einzahlung absetzen und die Höchstgrenzen der Absetzbarkeit bestmöglich nutzen kann.

  11. Matthias

    Lieber Rentenfuchs,
    den Tipp zum Jahresübergang 2022-2023 habe ich mit großem Interesse gelesen.
    Meinen Antrag V0210 habe ich wie vorgeschlagen im September 2022 gestellt und habe jetzt (3 Monatsfrist) bis Mitte Januar 2023 Zeit meine Einzahlung vorzunehmen.
    In Verbindung mit den geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 sollte sich daraus ein weiterer Vorteil ergeben. Es ist vorgesehen, den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersversorgung im Jahr 2023 von 94% auf 100% zu erhöhen.

    1. Rentenfuchs

      Freut mich, dass bei Ihnen alles wie geplant geklappt hat. Die Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % ist natürlich ein weiterer Pluspunkt, der für den Trick “2023 zu den 2022er-Konditionen einzahlen” spricht.

  12. Alexander

    Lieber Rentenfuchs,

    ich habe am 13.1.2022 30.000 Euro über meinen Ex-AG an die Rentenkasse zahlen lassen. Jedoch habe ich am 29.3.2022 einen Zahlungsnachweis erhalten, in dem die Zahlung als im Zeitpunkt der Antragstellung vom 15.11.2021 als zugeflossen gelten, weil die Beitragszahlung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Auskunft vom 23.11.2021 erfolgte.

    So war das von mir jedoch nicht gewollt, da ich die Zahlung auch steuerlich in 2022 beanspruchen möchte (Abfindung) und die Punkte auch in 2022 deutlich besser wären.
    Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch ?

    1. Gato Loco

      Hier ist in der Tat etwas ordentlich schief gegangen. Da der Einspruchfrist längst abgelaufen ist, sehe ich nur die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags nach § 44 des 10. Sozialgesetzbuches. Aber vielleicht ist das ja gar nicht notwendig, es könnte unter Umständen sein, dass die Sache mit einem Telefonat bei der DRV erledigt werden kann. Ich würde es erstmal auf diese Art und Weise versuchen.

      Wobei aus meiner Sicht ist hier steuertechnisch noch nichts verloren. Für das Finanzamt zählt das Zufluss- oder Abflussprinzip. Das Zufluss-Abflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen/Ausgaben dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zu- oder abgeflossen sind.

      Die Sache mit den Werten von 2021 ist natürlich nicht nur ärgerlich sondern auch teuer.

      VG

      1. Rentenfuchs

        Stimme Gato Loco zu: Steuerrechtlich ist der Fall unproblematisch, rentenrechtlich sollte man Kontakt mit der Rentenversicherung aufnehmen, aber auch das dürfte sich klären lassen – im Zweifel durch einen Überprüfungsantrag, gegen den man dann wiederum Widerspruch einlegen könnte. Sollten Sie selbst hier nicht weiterkommen, können Sie sich auch gerne bei mir melden (rentenfuchs@gmx.de), aber vielleicht ist es mit einer kurzen Rückfrage bei der DRV ja bereits getan.

  13. Heike

    Lieber Rentenfuchs, danke Deine Tipps haben schon vieles verständlicher gemacht! Ich habe jetzt folgenden Fall: ich habe die Rentenauskunft für die Ausgleichszahlung am 13.01.21 beantragt, und am 14.09.22 ( ja fast 2 Jahre) die Auskunft erhalten. Ich müsste 84.000€ bezahlen um mit 63 statt mit 67 in Rente zu gehen. Berechnungsgrundlage ist Januar 21. was macht für mich mehr Sinn? Jetzt bis Dezember alles zu bezahlen und die günstigen Rentenpunkte von 22 mitnehmen, oder warten bis 23 evtl. mehr Steuerersparnis? Durch diesen langen Zeitraum von Anfrage bis zum Bescheid bin ich total verunsichert….

    1. Gato Loco

      Bei dieser Höhe der Einzahlung würde ich einen Teil noch im 2022 einzahlen und einen Teil am 02.01.2023. Dadurch hättest du in beiden Fällen die Konditionen vom 2022. Aufteilen deswegen, damit möglichst den absetzbaren Höchstbetrag in Höhe von 25.639 EUR/ 51.278 EUR led./verh. (Jahr 2022) nicht überschritten wird. Im Jahr 2023 ist dieser Höchsbetrag ein wenig höher. Achtung: aus diesen Beträge muss man die durch den Arbeitgeber bereits entrichteten eigene Rentenbeiträgen abziehen. Nur diese Differenz ist steuerlich abziehbar.

      1. Rentenfuchs

        Auch wenn ich deine finanzielle bzw. steuerliche Situation nicht in Gänze kenne, würde ich auch ähnlich wie von Gato Loco vorgeschlagen vorgehen: Auf jeden Fall auf 2022 und 2023 aufteilen und durch geschickte Einzahlung im Jahr 2023 noch die 2022er-Konditionen mitnehmen. Auch wenn Sie den Betrag auf beide Jahre aufteilen, überschreiten Sie damit vermutlich den steuerlich maximal absetzbaren Betrag. Wenn Sie tatsächlich die vollen 84.000 Euro einzahlen wollen und noch Zeit bis zum Rentenbeginn haben, würde ich vermutlich auch noch in den Folgejahren einige Einzahlungen leisten, um den Steuervorteil der Einzahlung zu nutzen. Sollten Sie in den kommenden Jahren über kein zu versteuerndes Einkommen verfügen, sähe es wiederum anders aus…

  14. Ralf

    Ich werde Ende September 2022 eine “Besondere Rentenauskunft” bei der DRV über das Formular V0210 anfordern.
    Die Ausstellung dieser Auskunft dürfte dann mind. 3 Wochen in Anspruch nehmen, bis ich diese erhalte.
    Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung sollten die darin genannten Konditionen für das Jahr 2022 noch 3 weitere Monate gültig sein, d. h. sollte mir die Auskunft z. B. Ende Oktober 2022 zugeschickt werden, wären die dort genannten Konditionen noch bis Ende Januar 2023 gültig!
    Somit könnte ich noch in 2022 eine Abschlagszahlung leisten, die steuerlich & rententechnisch für 2022 angerechnet wird UND eine weitere Einzahlung Mitte Januar 2023, mit den Konditionen von 2022, welche aber steuerlich bereits für 2023 veranschlagt wird!
    Der, für mich, alles entscheidende Faktor ist demzufolge der Ausstellungszeitpunkt der “Besonderen Rentenauskunft” durch die DRV UND vor allem die 3-monatige Gültigkeit der in der Auskunft genannten Konditionen!

  15. Niko

    Gilt das hier vorgetragene auch eins zu eins für freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich eines erfolgten Versorgungsausgleichs?

    Wenn dem so wäre, würde ich gerne in den nächsten Wochen einen Betrag an die DRV überweisen und dann sofort noch einmal am 1.1.2023, in dem Verständnis dass mit beiden Überweisungen die günstigen Faktoren für Rentenpunkte in 2021 gelten.
    Und Steuerlich dann die eine Zahlung in 2022 und die andere in 2023 gilt.

    Wenn ich es richtig überschlagen habe, wäre eine Überweisung am 1.102022 von z.B. 10.000 dann circa 500€ “mehr wert”, als wenn sie zum Preis der Rentenpunkte 2023 verrechnet würde. Und das hört sich wirklich gut an. Auch wenn ich meine freiwilligen Einzahlungen bisher immer auf das letzte Quartal des Jahres vor mir her geschoben hatte.

    1. Gato Loco

      Ja, das hier vorgetragene gilt auch für freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich eines Versorgungsausgleichs. Bei einer Einzahlung am 02.01.2023 (01.01.2023 ist ein Feiertag) bekommen Sie die Konditionen vom 2022.

      1. Niko

        Danke für die Klarstellung. Und stimmt: Ich kann kann erst am 02.01.20023 überweisen. Das hatte ich unsauber formuliert.

        Und wenn ich mir die Überlegungen vom Rentenfuchs hier (https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-fuer-rentenabschlaege-so-teuer-2023) ansehe, ist aufgrund des Anstiegs der Preise für Entgeltpunkte um 11,4% der Mehrwert den ich bei einer Zahlung von z.B. 10.000 € erziele sogar über 1.000 €.

        Das ist für mich Anreiz genug bereits Anfang Januar 2023 statt erst im November oder Dezember 2023 einzuzahlen.

  16. Arno

    Hallo,

    ich möchte noch freiwillige Nachzahlungen für Ausbildungszeiten leisten. Ich habe verstanden, dass dieses Vorgehen nur bei Rentenabschlägen funktioniert. Ist es nicht vielleicht doch vorteilhaft sich auch als Nachzahler durch das oben skizzierte Vorgehen das endgültige 2022 Durchschnittseinkommen bei der Berechnung zu sichern. Im Zuge der Inflation wird das endgültige 2023er Durchschnittseinkommen ja noch stärker steigen? Der Höchstbeitrag wird sicherlich in 2023 auch wieder steigen. Bei Zahlung Anfang Januar wäre doch hier auch nur der Höchstbeitrag von 2022 zu zahlen oder ?

    Vielen Dank im Voraus

  17. Martin

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe eine Idee zur Überprüfung der 8 Tage Regel. In der Leserschaft dieses Blogs findet sich doch bestimmt eine oder mehrere Personen, die bereits schon einmal Geld zum Ausgleich von Rentenpunkten bei der DRV einbezahlt haben.

    Diejenigen müssten doch nur kurz die Daten abgleichen, wann sie überwiesen haben und wann die Gutschrift dafür bei der DRV datiert wurde.
    Das wäre doch super, wenn sich für diesen Abgleich jemand finden würde und das Abbuchungsdatum vom Konto und das Gutschriftsdatum bei der DRV hier posten könnte.

    Viele Grüße Martin

    1. Jürgen

      Hallo Martin,

      gerne bestätige ich, dass in meinem Fall die 8-Tage Regel angewendet wurde.
      Am 9.7.2021 habe ich per Banküberweisung einen Beitrag zum Ausgleich einer Rentenminderung eingezahlt.
      In der Beitragsbescheinigung steht:
      “wir bestätigen, dass der Beitrag in Höhe von … am 12.07.2021 eingegangen ist. … Als Tag der Beitragszahlung gilt der 4.7.2021.”

      VG Jürgen

      1. Rentenfuchs

        Vielen herzlichen Dank Jürgen, dass du diese Information mit der Allgemeinheit geteilt hast!

        1. Jan

          Hallo zusammen, leider kann ich das nach meiner Einzahlung in diesem Jahr so nicht bestätigen. Die Mitteilung über die Zahlung lautet: ” wurde am … (ein Tag NACH der Abbuchung bei mir) auf unserem Konto gutgeschrieben”. Es gibt keinen Zusatz über einen anderweitigen Tag der Beitragszahlung, wie oben beschrieben. Auch im Versicherungsverlauf ist nur dieses Datum aufgeführt. Grüße, Jan

          1. Jan

            Ich bedanke mich dann mal bei mir selbst für die Idee mit dem Datumsvergleich (siehe unten) und die Rückmeldung 😉 Dass sie nicht so ausfiel wie gewünscht … ich hab´s nicht erfunden. Die Frage ist, was das nun bedeutet. Wovon hängt es ab, ob rückdatiert wird oder nicht? Es sollte doch eigentlich keine Unterschiede geben bei einer allgemeinen, gesetzlichen Rentenversicherung.

      2. Jürgen

        Achtung! Ich habe inzwischen auch einen Fall gesehen, bei welchem die 8-Tage Regel NICHT angewendet wurde. Hier fielen der Tag der Überweisung und der bestätigte Zahlungseingang auf das gleiche Datum.

        VG Jürgen

        1. Gato Loco

          Das ist nichts ungewöhnliches denn nach

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

          unter 3.1.1 ist folgendes zu lesen:

          Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung

          Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ist grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt. Bei Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten ist der maßgebende Umrechnungsfaktor für jede Zahlung gesondert zu bestimmen.

          Für die Bestimmung des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung gelten die in § 6 RV-BZV genannten Kriterien. Zwar ergibt sich aus § 1 S. 2 Nr. 3a RV-BZV, dass die RV-BZV nicht für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gilt. Bei den Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI besteht jedoch ebenso wie bei der vergleichbaren freiwilligen Beitragszahlung ein Schutzbedürfnis der versicherten Person im Hinblick auf die Anrechnung von gezahlten Beiträgen zum Beispiel bei zwischenzeitlich eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit, sodass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nach den einheitlichen Kriterien des § 6 RV-BZV zu bestimmen ist (AGFAVR 3/96, TOP 8). Danach gilt folgender Zeitpunkt als Tag der Beitragszahlung:

          – bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
          – bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,
          – bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

          Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist.

          1. Jürgen

            Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass bei Überweisungen die Kriterien des § 6 RV-BZV einheitlich angewendet werden. Nach meiner Erfahrung befolgte “RV Bayern Süd” bisher die 8-Tage Regel, während “RV Bund” die 8-Tage Regel nicht angewendet hat. Bei “RV Bund” war der Zahlungstag der Überweisungstag + 1.

          2. Rentenfuchs

            Ich würde ebenfalls empfehlen, die Mitteilung über die Einzahlung genau zu prüfen und sich ggf. darauf vorzubereiten, hiergegen Widerspruch einzulegen.

          3. Gato Loco

            Laut telefonischer Aussage der DRV-Bund gilt die -8 Tage Regelung. Sollte von der DRV für den konkreten Fall nicht so angewandt werden, kann man einfach anrufen oder Einspruch einlegen. Ich gehe davon aus, dass nicht überall bei der DRV softwaretechnisch so implementiert ist, dass die -8 Tage Regel zur Anwendung kommt, weil in den meisten Fällen es ja keine Rolle spielt, ob die Zahllung heute oder 8 Tage davor gebucht wird. Es könnte sein, dass manche Buchungen manuell nachgearbeitet werden müssen.

          4. Rentenfuchs

            Vielen Dank für den Hinweis!

    2. Anonymous

      Moin,

      ich zahle schon ein paar Jahre in die DRV etwas ein für die Vermeidung der Rentenminderung wg. vorzeitiger Rente. In allen Fällen wurde die Zahlung mit -8 Tagen als Eingang gewertet. Zitat aus Schreiben der DRV “…Tag der Wertstellung minus 8 Tage”.

      Kann ich also auch bestätigen, und für den Jahresübergang 2022 – 2023 ein guter Ansatz.

      Grüße, Torso

      1. Rentenfuchs

        Hallo, auch an Sie einen herzlichen Dank für’s Teilen!

    3. F. Rummel

      Ich bin dann wohl auch ein Negativbeispiel 🙁 Am 18.08.2022 habe ich die Ausgleichszahlung überwiesen. Ca. 4 Wochen später erhalte ich die aktualisierte Rentenauskunft mit folgendem Text: Betrag gezahlt am 22.08.2022, also 4 Tage nach der Überweisung. Andere Nachweise als die Rentenauskunft habe ich auch in den vergangenen Jahren nicht erhalten. Wenigstens dem Finanzamt reichte das. Für den Trick jedoch nicht.
      Viele Grüße und Danke @Rentenfuchs für die informativen Seiten

      1. Martin

        ich habe jetzt auch für meine Frau bei der DRV Berlin eingezahlt und habe eine Wertstellung +1 Tag nach meiner Überweisung bekommen ;-( Leider nix mit -8 Tage! In einem weiteren Absatz des Bescheids der Hinweis: “Bei einer Beitragszahlung nach dem 31.12.2022 kann der restliche Beitragsaufwand steigen…”
        Echt schade. Ich habe mich schon gefreut.

  18. Martin

    Hallo Rentenfuchs,
    in dem genannten Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/BJNR020570991.html

    Steht hier unter Geltungsbereich, Zitat:

    § 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen

    1. für Bezieher von Sozialleistungen,
    2. für Nachzuversichernde,
    3. zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
    3a. zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
    4. für Künstler und Publizisten.

    Und unter 3a , dass genau dieses Gesetz nicht zur Zahlung von Rentenminderung gilt. Dann wäre ja genau für diesen Fall die 8 Tage Regelung nicht anwendbar. Das wäre ja Schade.

    Habe ich da etwas falsch verstanden?

    Gruß Martin

    1. Rentenfuchs

      Hallo Martin, vielen Dank für den Hinweis. So, wie der Artikel verfasst war, konnte man mit Blick auf den § 1 RV-BZV tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausführungen nicht korrekt sind.

      Tatsächlich werden die Regelungen des § 6 RV-BZV aber auch auf die Ausgleichszahlung für Rentenabschlägen angewendet, obwohl die Ausgleichszahlung nicht unter den Geltungsbereich der RZ-BZV fällt. Den Beitrag habe ich daher noch einem überarbeitet, sodass die Aussage des § 1 RZ-BZV nun keine Unklarheiten mehr verursachen dürfte (siehe die Zitate aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung).

  19. Axel

    Hallo lieber Rentenfuchs, prima Webseite und tolle Artikel – Großes Lob und großes Dankeschön! Für das Jahr 2022 werde ich, wie jedes Jahr, im August meinen steuerwirksamen Betrag für die ESt.2022 leisten. – . Bis spätestens wann im Januar 2023 sollte ich denn dann meine RentenminderungsZahlung für ESt.2023 betreffend entsprechend vorziehen, damit ich da auf jeden Fall auf der sicheren Seite bin?
    Danke für deine Info.

      1. Rentenfuchs

        Ich vermute, Sie meinen nicht den 1.6.2023, sondern den 6.1.2023. Da es auf die Wertstellung beim Rentenversicherungsträger ankommt und ich persönlich gerne auch Nummer sicher gehe, würde ich die Überweisung noch vor dem 6.1. veranlassen – im Optimalfall bereits am 2. Januar.

        1. Gato Loco

          Genau, das war wohl ein Zahlendreher

          1. Holger

            Habe leider etwas zu spät diese sehr informative Seite entdeckt und daher erst am 06.01.2023 überwiesen.
            Echtzeitüberweisung lies meine Bank aufgrund Höhe nicht zu, daher erfolgt Wertstellung erst zum 09.01.2023.
            Eingang bei der RV eventuell noch später, damit würde ich bei -8 Tagen leider schon in 2023 landen.
            Mein letzter Hoffnungsschimmer, es war ja die Rede von -8 Bankarbeitstagen, d.h. Wochentage und Feiertage würden rausfallen. Die von Euch beschriebenen positiven Praxisbeispiele waren aber jeweils -8 Kalendertage.
            Habt ihr noch Erfahrungen, die meine Hoffnung leben lassen?

          2. Gato Loco

            @Holger,

            aus meiner Sicht sieht es schlecht aus, denn unter § 76a SGB VI ist endeutig die Rede von Tagen und nicht von “Bankarbeitstagen”.

            VG

    1. Thomas

      Ich nutze die “Echtzeit-Überweisung” im Online-Banking. Funktioniert von meiner Sparkasse zum Konto der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Commerzbank in Berlin problemlos. So wird die Zahlung praktisch gleichzeitig (innerhalb von Sekunden) bei mir belastet und beim Rentenversicherungsträger gutgeschrieben und ich muss mir über eine “Banklaufzeit” der Überweisung keine Gedanken machen. Viele Grüße

  20. Jan

    Zitat: ” Wenn ich die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung direkt zu Beginn des Jahres 2023 vornehme, geht diese vermutlich noch vor dem 9. Januar 2023 auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers ein. Die Folge: Die Zahlung wird steuerrechtlich zwar dem Jahr 2023 zugerechnet (was ja auch das Ziel war), der Tag der Beitragszahlung im Sinne der Rentenversicherung fällt jedoch noch in das Jahr 2022 und liegt damit in dem Jahr, in dem der Rentenpunkt noch besonders günstig ist.”

    Hallo Rentenfuchs und Mitlesende,
    im Prinzip ist das gerade meine Überlegung: Antrag auf Auskunft im Oktober/November 2022 stellen, Berechnung mit Werten aus 2022 , diese ist 3 Monate gültig, Anfang 2023 einzahlen. Wovon ich allerdings bisher noch nicht gehört habe, ist der Punkt mit dem Geldeingang: welche Rolle spielt dann überhaupt der Dreimonatszeitraum?
    Irgendwann war ich bei meinen Internet-Recherchen auch auf solch ein Beispiel gestoßen, von einem solch engen Zeit Fenster für den Geldeingang, bzw. dessen Relevanz, war dabei nicht die Rede?

    1. Rentenfuchs

      Wenn man den Antrag im Jahr 2022 stellt, ist der im Beitrag beschriebene Trick nicht von Bedeutung, da man dann ja, genau wie Sie schreiben, den Drei-Monatszeitraum hat. Es gibt aber ja auch viele Personen, die sowohl 2022 als auch 2023 einzahlen möchten und den Antrag daher bereits im Jahr 2022 gestellt haben. Damit Sie trotz Einzahlung im Jahr 2023 von den günstigen Konditionen des Jahres 2022 profitieren können, müssten Sie entweder einen neuen Antrag stellen oder alternativ den im Beitrag dargestellten Trick nutzen.

      1. Jan

        Hallo und danke für die Antwort! Ja genau, einen neuen Antrag zu stellen ist wohl der entscheidende Punkt. Von “das geht grundsätzlich nur einmal” bis hin zu “sie können auch dreimal im Jahr einen neuen Antrag stellen” gingen die Auskünfte, die ich von der RV bekommen habe. Ich hatte Anfang des Jahres mangels Informationen relativ “blindlings” einen Antrag gestellt und einen ersten Teil eingezahlt. Inzwischen liegen viel Internet Recherche, frustrierende Telefonate und Anfragen hinter mir – jetzt bin ich an dem Punkt, es schlicht mit einem zweiten Antrag im Herbst zu versuchen. In der Hoffnung, ich denke richtig..
        Ein Gedanke noch zum genannten “Trick”: für die Steuererstattung gibt es ja den Einzahlungsbescheid von der RV. Wenn der Eingang quasi rückdatiert wird, welches Datum steht dann auf dieser Bescheinigung? Überweisungsausgang oder Eingang bei der RV? Ich werde es auf meiner zu erwartenden Bestätigung rechtzeitig selbst sehen können, aber vielleicht ist es allgemein noch ein Punkt, der zu beachten ist. Viele Grüße!

        1. Gato Loco

          @Jan,

          wenn Sie schon eine Teilzahlung getätigt haben, brauchen Sie um eine weitere Teilzahlung zu leisten, keinen neuen Antrag stellen. Der Teilbeitrag wird zu den Konditionen eingebucht, die zum Einzahlungszeitpunkt gültig sind. In Ihrem Falln würde ein neuer Antrag Ende 20222 Sinn machen, wenn Sie die 3 Monatsfrist zur Einzahlung brauchen, weil Sie beispielsweise den Betrag bis zum ca. 08.01.2023 nicht verfügbar haben.
          VG

  21. Michael

    Hallo Rentenfuchs,

    wann oder wie bekommt man vom FA einen Nachweis der getätigten Ausgleichszahlung, so das man ihn in der Steuererklärung angeben / einfliessen lassen kann? Oder reicht der Nachweis des Überweisungsauftrag ?
    VG
    Michael

    1. Gato Loco

      Der Nachweis kommt per Post von der DRV. Bei mir ist beispielsweise eine Zahlung Ende Dezember, erst Anfang März bestätigt worden. Laut DRV-Mitarbeiter, häufen sich die Einzahlungen gegen Ende des Jahres und deswegen dauert die Bearbeitung ein bißchen länger.

  22. Anonymous

    Maria

    Lieber Rentenfuchs, zunächst besten Dank für alle Informationen! In 2020 habe ich einen Antrag zur Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gestellt. Müsste ich diese erneut stellen, um bei einer Ausgleichszahlung in der 1.Januarwoche 2023 von den “günstigen Konditionen” für einen Rentenpunkt aus 2022 zu profitieren? Ich könnte doch in 2022 bis zur steuerlich optimierten Genze einzahlen und im Januar 2023 ebenfalls.
    Zum optimalen Rentenbeginn habe ich auch eine Frage: Wenn ich in 12-2028 eine 10%tige Rente beziehen würde, hätte ich insgesamt im Jahr 2028 eine geringere Steuerlast, aber im Dezember auch kein Gehalt und dafür eine super kleine Rente im Dezember. Ab Januar 2029 läge mein Steuerfreibetrag bei 11% für die Rente, die ich dann zu 100% beziehen wollen würde. Wäre das günstiger, als zum 01.01.29 die volle Rente zu beantragen?

  23. Anonymous

    Ich habe am 15.11.2021 einen Antrag auf Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung gestellt und am 11.01.2022 die Auskunft erhalten. Dort wird noch das Durchschnittsentgelt 2021 zugrunde gelegt. Zitat: Für die Ermittlung … wurden die
    bei Antragstellung [also 2021] geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird… Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren beitragsaufwand zur Folge haben…

    In diesen Jahr ist diese Warnung also eher eine Warnung vor deutlichen Ersparnissen für den beitragszahler und ich sollte die drei Monate auf jeden Fall verstreichen lassen, oder?

    1. Rentenfuchs

      Die drei Monate verstreichen zu lassen, ist nicht zwingend erforderlich: Die Deutsche Rentenversicherung schreibt in Ihrem Anweisungen zum § 187a SGB VI: “Ist der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Auskunftserteilung niedriger als im Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise der nachgeholten Mitwirkung, so ist dieser Umrechnungsfaktor für die Berechnung maßgebend.”

      Bei einer Einzahlung innerhalb des 3-Monatszeitraums würde ich den Einzahlungsbescheid jedoch genau darauf prüfen, ob tatsächlich der günstigere Umrechnungsfaktor zugrunde gelegt wurde und andernfalls Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung einlegen.

  24. Gato Loco

    Hallo an allen Mitleser,

    Sollte die Ampelkoalition die angekündigten Steueränderungen bezüglich Rente vornehmen, lohnt sich besonders die Einzahlung Anfang 2023, denn dann wären 100% der Einzahlung (im Rahmen des Höchstbetrages) absetzbar und nicht wie bisher für das Jahr 2023 nur 96%.

  25. Anonymous

    Gilt dieser Vorteil/Nachteil je nach Einzahlungsjahr nur bei Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge oder auch für den Fall freiwilliger “Nachzahlungen”, z.B. für zurückliegende Ausbildungsjahre >8 bzw. das 16. Lebensjahr, um damit den Rentenpunktebestand zu erhöhen?

    Falls nicht, könntest du erläutern warum hier der Zeitpunkt der Einzahlung nicht relevant ist und ob es hier andere Gründe gibt früher oder später einzuzahlen? Steuerliches außen vor.

    1. Rentenfuchs

      Die Ausführungen im Beitrag zu besonders günstigen Rentenpunkten im Jahr 2022 beziehen sich tatsächlich lediglich auf die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge. Der Grund hierfür ist, dass die erworbenen Rentenpunkte bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgeltes bestimmt werden, welches im Jahr 2022 bedingt durch dessen Berechnung vergleichsweise gering ausfällt. Bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten wie auch bei der Zahlung freiwilliger Beiträge ist hingegen das endgültige Durchschnittsentgelt maßgeblich, welches für das Jahr 2022 voraussichtlich deutlich über dem vorläufigen Durchschnittsentgelt liegen wird.

  26. Karsten

    Hallo lieber Rentenfuchs, vielen Dank für Ihre klugen Überlegungen. Gilt diese Regelung, die sich auf auf Ausgleichszahlungen bezieht, auch für freiwillige Versicherung? Ich habe einen Bescheid zur Zulassung zur freiwilligen Versicherung. Oder könnte ich im Verwendungszweck der Zahlung neben der Versicherungsnummer auch angeben, für welches Jahr die freiwilligen Zahlungen gelten sollen? Also z. B. (das wäre mein Anliegen) in 2021 gezahlt für Zeitraum in 2022 (z. B. Januar bis April 2022), immer unter der Voraussetzung, dass die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung dann noch gegeben sind?

  27. Thomas

    Lieber Rentenfuchs, das Thema birgt doch wieder immer neue und interessante Varianten. Ich merke mir das auf jeden Fall für Anfang 2023 vor. Zweimal mit dem steuerwirksamen Maximalbetrag vom günstigen Rentenpunktpreis 2022 zu profitieren, hört sich in der Tat verlockend an.

    1. Rentenfuchs

      Das war auch mein Gedanke, als ich auf diese interessante Möglichkeit gestoßen bin.

      1. Hans

        Ja das ist interessant!
        Danke für die gute Recherche, gerade auch was die gesetzliche Grundlage angeht. Ich mag § 😉

        Spannend bleibt jedoch wie die DRV das umsetzt, wenn man Anfang Januar 2023 die Zahlung vornimmt. Muss man dann noch manuell korrigieren lassen?

        Mir wurde bisher immer als Eingangstag/Zahltag meiner Überweisung, der Tag der Buchung mitgeteilt. Also z.B. am 30.11 überwiesen und die DRV bestätigte mir den 30.11 als Tag meiner Zahlung.

        Das ist gut/einfach für das FA, da ich diesen Bescheid immer als Nachweis meiner Zahlung nehmen. Ich muss dann nicht extra noch meine Überweisung belegen und evtl. diskutieren. Der Abfluss des Geldes in 2023 ist natürlich klar belegbar.

        Interessant wird dann vermutlich sein, also im Februar/März wenn ich die Bescheinigung von der DRV bekomme, welchen Faktor sie zur Bestimmung der Entgeldpunkte angesetzt haben. Steht da dann also:

        a) EUR-Betrag multipliziert mit 0,000xyz (Faktor für das Jahr 2022) ergeben Entgeltpunkte
        oder
        b) EUR-Betrag multipliziert mit 0,000abc (Faktor für das Jahr 2023) ergeben Entgeltpunkte

        Ich hoffe natürlich auf a), ansonsten muss ich mit der DRV reden.

        Wirklich viel verlieren kann ich bei den aktuellen Zinsen selbst im Fall b) nicht. Ich lasse mich mal überraschen.

        1. Rentenfuchs

          Aus den bisherigen Kommentaren konnte ich entnehmen, dass einige Rentenversicherungsträger die 8-Tage-Regel automatisch umsetzen, bei anderen ist dies jedoch nicht der Fall. Wenn man diese Möglichkeit nutzen möchte, würde ich jedem empfehlen, den Bescheid nach der Einzahlung genau zu prüfen, ob mit dem 2022er- oder mit dem 2023er-Wert gerechnet wurde. Sollte Letzteres der Fall sein, würde ich persönlich Widerspruch einlegen und auf Korrektur des Bescheids drängen.

          1. Christian

            Lieber Rentenfuchs,
            danke für den Tipp, bei mir hat es automatisch geklappt. Am 02.01.23 überwiesen und heute die Bestätigung bekommen, dass der 2022er Wert verrechnet wurde!!

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