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Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2022 besonders günstig

Gefühlt wird derzeit alles teurer: Die Miete, das Benzin an der Tankstelle, der Strom und sogar das Gemüse im Supermarkt. Da mag es verwundern, dass die Kosten für den Ausgleich von Rentenabschlägen im kommenden Jahr, also im Jahr 2022, nicht steigen, sondern sogar sinken werden.

Wie dies zustande kommt, wie viel Geld sich hierdurch tatsächlich sparen lässt und wie sich die Kosten für die Ausgleichszahlung in der weiteren Zukunft, speziell im Jahr 2023 entwickeln werden, erfahrt ihr in diesem Beitrag:

Ausgleichszahlung für Rentenabschläge kurz zusammengefasst

Wie die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge genau funktioniert, habe ich bereits in mehreren Beiträgen erläutert (zum Beispiel hier: Rentenabzüge ausgleichen – Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung).

An dieser Stelle will ich daher nur eine kurze Zusammenfassung geben:

Die Rentenberechnung ist eigentlich gar nicht so kompliziert: Die Höhe der gesetzlichen Rente bestimmt sich letztlich danach, wie viele Rentenpunkte man im Laufe seines Erwerbslebens erworben hat.

Entscheidet man sich nun dafür, vorzeitig und mit Abzügen in Rente zu gehen, verliert man hierdurch wiederum einen Teil seiner gesammelten Rentenpunkte. Mit einer extra Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge, kann man diese Rentenpunkte zurückkaufen.

Der Preis eines Rentenpunktes

Der Preis für einen Rentenpunkt lässt sich im Allgemeinen relativ einfach berechnen: Hierzu muss man lediglich den amtlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten mit dem gültigen Beitragssatz multiplizieren: Schon weiß man, was ein Entgeltpunkt kostet:

Hierzu ein kurzes Beispiel: Im Jahr 2019 lag das Durchschnittsentgelt bei 39.301 Euro und der Beitragssatz bei 18,6 %. Eine Einzahlung in Höhe von rund 7.310 Euro entsprach somit exakt einem Rentenpunkt.

Unterschied vorläufiges Durchschnittsentgelt und endgültiges Durchschnittsentgelt

Durchschnittsentgelt ist jedoch nicht gleich Durchschnittsentgelt: Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet hier zwischen dem vorläufigen Durchschnittsentgelt und dem endgültigen Durchschnittsentgelt.

Für die allermeisten Berechnungen nutzt die Rentenversicherung das endgültige Durchschnittsentgelt. Das Problem dabei: Das endgültige Durchschnittsentgelt ist erst nach zwei Jahren bekannt: Im Jahr 2022 kennt man also die Höhe des endgültigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2020, nicht jedoch für die Jahre 2021 und 2022.

Wenn jemand im Jahr 2022 in Rente geht, muss die Rentenversicherung aber auch in der Lage sein, aus den in den Jahren 2021 und 2022 eingezahlten Beiträgen Rentenpunkte zu berechnen. Hierfür gibt es das vorläufige Durchschnittsentgelt. Dieses wird bestimmt, indem die bisherige Entwicklung des endgültigen Durchschnittsentgelts in die Zukunft fortgeschrieben wird.

So teuer ist die Ausgleichszahlung 2022

Nach diesem kurzen Exkurs zum Durchschnittsentgelt kommen wir zurück zur Ausgleichszahlung und der Frage, warum diese im Jahr 2022 günstiger möglich ist:

Die Besonderheit bei der Ausgleichszahlung ist nämlich , dass der Preis für einen Rentenpunkt hier immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts bestimmt wird. Die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte werden also nicht neuberechnet, wenn nach zwei Jahren der endgültige Durchschnittsverdienst bekannt ist; es bleibt bei dem einmal berechneten Wert.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2022

Will man also wissen, wie teuer ein Rentenpunkt denn nun im Jahr 2022 sein wird, muss man lediglich einen Blick auf das vorläufige Durchschnittsentgelt 2022 werfen:

Wie vor Kurzem veröffentlicht, liegt dieses bei 38.901 Euro.

Da der Beitragssatz auch im kommenden Jahr bei 18,6 % verbleibt, ergibt sich somit ein Preis für einen Rentenpunkt von exakt 7.235,59 Euro.

Eine Person, die zum Ausgleich ihrer Rentenabschläge beispielsweise 8 Rentenpunkte benötigt, müsste somit im Jahr 57.884,72 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – Vergleich 2020, 2021 und 2022

Besonders günstig hört sich das nun erst einmal nicht an. Wirklich bewerten lässt sich dies jedoch nur, wenn man sich einmal ansieht, wie teuer die Ausgleichszahlung in den letzten Jahren war und wie sich der Preis in Zukunft entwickeln wird.

Beginnen wir mit dem Blick zurück:

2021

Am deutlichsten wird der Unterschied, wenn man das laufende Kalenderjahr, also das Jahr 2021 betrachtet: Im Jahr 2021 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 41.541 Euro; der Preis für einen Rentenpunkt somit bei 7.726,63 Euro und damit um fast 500 Euro höher als im Jahr 2022.

Wer im Jahr 2021 eine Ausgleichszahlung leisten möchte, um 8 zusätzliche Rentenpunkte zu erwerben, muss hierfür einen Gesamtbetrag von rund 61.813,04 Euro aufbringen.

Durch ein Verschieben der Ausgleichszahlung auf das Jahr 2022 hätte die betreffende Person also fast 4.000 Euro sparen können.

2020

Und auch wenn wir auf das Jahr 2020 zurückschauen, zeigt sich ein ähnliches Bild: Im Jahr 2020 lag das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 40.551 Euro. Der Rentenpunkt war damit 2020 um rund 306,90 Euro teurer als im Jahr 2022.

Verglichen mit dem aktuellen und dem letzten Jahr lässt sich also schon einmal feststellen: Im Jahr 2022 ist der Rentenpunkt deutlich günstiger.

Zukünftige Entwicklung

Doch wie sieht es in der Zukunft aus? Fällt der Preis womöglich noch weiter, sodass die Ausgleichszahlung zum Beispiel im Jahr 2023 noch günstiger möglich sein wird?

Durchschnittsentgelt 2023

Anhand der heute vorliegenden Daten lässt sich das vorläufige Durchschnittsentgelt 2023 noch nicht mit absoluter Sicherheit prognostizieren; eine erste Prognose ist aber durchaus möglich:

Die Höhe des endgültigen Durchschnittsentgelts 2020 ist bereits bekannt: Dieses liegt bei 39.167 Euro.

Entscheidend ist nun noch, wie hoch das Durchschnittsentgelt 2021 ausfallen wird: Laut Statistischem Bundesamt sind die Löhne im ersten Quartal 2021 im Vergleich zum Vorjahresquartal zwar noch um 0,7 % gefallen, im zweiten Quartal gab es dann aber schon einen deutlichen Anstieg um 5,5 %.

Der 2021er-Durchschnittsverdienst dürfte sich vor diesem Hintergrund um mindestens 2 % erhöhen – womöglich sogar noch (deutlich) mehr. Für das Jahr 2021 komme ich somit auf einen Durchschnittsverdienst von mindestens 39.950 Euro. Berechnet man hieraus nun das vorläufige Durchschnittsentgelt 2023, ergibt sich ein Betrag von ca. 41.550 Euro.

Meine Prognose ist also: Bereits 2023 wird der Entgeltpunkt mindestens so teuer sein wie im Jahr 2021.

Die Beitragssatzentwicklung

Denn es kommt noch ein weiterer Faktor hinzu: Der Beitragssatz. Dieser liegt aktuell noch auf einem historisch niedrigen Wert von 18,6 %. Die Prognosen der gesetzlichen Rentenversicherung deuten jedoch darauf hin, dass es im Jahr 2023 zu einer Erhöhung des Beitragssatzes kommen könnte, was dann wiederum einen Anstieg des Preises für einen Rentenpunkt zur Folge hätte.

Fazit

Doch welche Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus nun? Ist es sinnvoll, seine Rentenabschläge vollständig im Jahr 2022 auszugleichen, da der Rentenpunkt in diesem Jahr vergleichsweise günstig zu haben ist?

Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Hierfür muss man sich die individuelle Situation und insbesondere die individuelle steuerliche Situation genau anschauen.

Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.

Wer aber mit dem Gedanken spielt, noch im Jahr 2021 einen größeren Betrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, sollte für sich persönlich einmal durchrechnen, ob eine Verschiebung der Einzahlung auf das kommende Jahr nicht finanziell von Vorteil wäre.

Dieser Beitrag hat 108 Kommentare

  1. Linda Maschke

    Hallo Rentenfuchs

    Ich habe zum 01.03.2023 meine Rente beantragt ,15 Monate vor meiner Regelaltersrente , Abschläge von 26.233,- € habe ich bezahlt.
    Nun ist mein Rentenbescheid gekommen und dort wurde mir der Zugangsfaktor um monatlich 0,003 gekürzt obwohl ich die Abschläge in voller Höhe bezahlt habe. Was mache ich falsch?

    Herzliche Grüße Linda Maschke

    1. Gato Loco

      Hallo Linda,

      wenn man vorzeitig in Rente geht, gibt es immer Abschläge (mit oder ohne Ausgleichszahlungen).

      Wenn Sie Ausgleichszahlungen vornehmen, “kaufen” Sie zusätzliche Rentenpunkte, die in etwa den zu erwartenden Abschlag kompesieren.

      Aus diesen Grüden ist die Aussage “abschlagfrei” irreführend. Ich würde in diesem Zusammenhang eher von “eine durch eigene Ausgleichszahlungen kompensierte Rente” sprechen.

      VG

  2. Martin

    Hallo, leider hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 mit 38901 viel zu niedrig „geschätzt“ war. Das endgültige Durchschnittsentgelt für 2022 ist seit 12/23 bekannt und beträgt 42053 (https://de.wikipedia.org/wiki/Durchschnittsentgelt). Ich habe dies erst jetzt bemerkt, da ich vor ein paar Tagen eine weitere Renteninformation für 2022 bekommen habe mit nach unten korrigierten Werten. 2022 war also leider nicht besonders günstig, sondern eher besonders ungünstig! Zumindest im Vergleich zu den Jahren davor…hier die Durchschnittsentgelte der letzten Jahre:
    2019 39.301 EUR
    2020 39.167 EUR
    2021 40.463 EUR
    2022 42.053 EUR
    Dies hat mir ein Mitarbeiter der DRV erklärt. Er meinte, so eine große Differenz (8%) von vorläufigem und endgültigem Wert habe es noch nie gegeben…

    1. Gato Loco

      ich zitiere aus dem obigen Artikel:

      „Die Besonderheit bei der Ausgleichszahlung ist nämlich , dass der Preis für einen Rentenpunkt hier immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts bestimmt wird. Die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte werden also nicht neuberechnet, wenn nach zwei Jahren der endgültige Durchschnittsverdienst bekannt ist; es bleibt bei dem einmal berechneten Wert.“

      Frage an Martin:
      wo liegt das Problem, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 viel niedriger war als das endgültige Durchschnittsentgelt?

      1. Martin

        Danke für das Feedback…Bei mir war es keine Ausgleichszahlung, sondern ich habe als Selbständiger freiwillige Beiträge geleistet. Da ist es wohl anders, was mir nicht klar war. Insofern ist der Artikel sicher korrekt und ich hätte nochmal recherchieren müssen, ob das für normale freiwillige Zahlungen auch gilt. Naja, so eine große Differenz war ja auch nicht zu erwarten. D.h. diejenigen, die eine Ausgleichszahlung geleistet haben können sich weiterhin freuen über ca. 8% mehr Entgeltpunkte…

  3. Elli

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin Jahrgang 1964 und überlege, ob ich, wenn ich mit 63 (und Abschlägen von 14,4 %) in Rente gehe, nicht günstigerweise ab 63 lieber 24 Monate Arbeitslosengeld beziehe und zeitgleich einen Minijob für max. 165,00 € übernehme, für den ich monatlich RV-Beiträge einzahle, damit ich mit 65 Jahren meine 45 Jahre Wartezeit erfüllt habe und in den vollen Regelaltersrentengenuss komme.
    Oder, alternativ, mit 63 in vorgezogene Rente gehe und die Abschläge finanziell ausgleiche. Ich habe bis zum 63. Lebensjahr ca.42 Rentenpunkte angesammelt.
    Was lohnt sich eher? Arbeitslosengeld + 24 RV-Beitragsmonate, oder Ausgleichszahlung für die fehlenden Entgeltpunkte?

    1. Gato Loco

      Hallo Elli,

      pauschal ohne konkrete Zahlen lässt sich keine Aussage machen. Auf den ersten Blick würde ich die Variante mit Arbeislosengeldbezug nennen. Bedenken sollte Sie aber, dass während der Arbeitslosigkeit Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.

      VG

    2. Jürgen

      Hallo Elli,

      Folgendes ist noch zu beachten:
      Wenn Sie zu Beginn des ALG-I Bezuges die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt haben und in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn ALG-I beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

      Variante ohne ALG-I:
      Bei Rentenbeginn mit 63 müssen Sie mit 42 * 14,4% = 6 Rentenpunkten Abschlag rechnen.

      Variante mit ALG-I:
      Falls Sie die Wartezeit von 45 Jahren zu Beginn das ALG-I Bezuges nicht erfüllt haben, gilt dennoch: bei 24 Monaten ALG-1 Bezug können Sie den Abschlag um mindestens die Hälfte (7,2%) reduzieren. Zum einen reduziert sich der Abschlag um 7,2%, weiterhin übernimmt das Arbeitsamt in dieser Zeit weitere RV-Beiträge.

      Gilt für beide Varianten:
      Eine Ausgleichzahlung können Sie in jedem Fall zusätzlich machen, um die Rentenansprüche zu erhöhen.

      VG

  4. Stephan

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe heute meinen Zahlungsnachweis mit der Berechnung der Rentenpunkte erhalten. Der Tipp mit der Einzahlung in den ersten Tagen 2023 hat funktioniert.
    Ich habe mir im März 2020 ausrechnen lassen, wieviel ich vorauszahlen muss, um einen früheren Rentenbeginn auszugleichen. Seitdem habe ich ein paar Beiträge überwiesen.
    Nach dem ich die Tipps in diesem Artikel gelesen habe. habe ich am 30.12.22 einen Teilbetrag überwiesen und am 3.1.23 den zweiten Teilbetrag. Beides ist mit dem Faktor von 2022 in Entgeltpunkte umgerechnet.
    Damit habe ich Entgeltpunkte und Einkommenssteuer perfekt optimieren können.
    Vielen Dank für diesen Tipp.

    1. Rentenfuchs

      Freut mich sehr, dass ich weiterhelfen konnte! Vielen Dank auch für die Rückmeldung darüber, dass bei Ihnen alles so wie in der Theorie geklappt hat. Derartiges Feedback ist für mich immer sehr hilfreich.

      1. Paul

        Hallo Rentenfuchs. Auch von mir ein dickes Dankeschön für den Tipp, es hat wunderbar geklappt. Aber nach der Einzahlung ist ja auch irgendwie vor der Einzahlung. Ab wann kann man sagen, wie hoch das Durchschnittsentgelt 2024 sein wird?

        1. Rentenfuchs

          Die Zahlen zur Rentenanpassung 2023 wurden jetzt ja veröffentlicht. Anhand der Zahlen kann man – so wie ich es auch im vergangenen Jahr gemacht habe – schon ziemlich gut abschätzen, wie teuer es im Jahr 2024 wird. Einen entsprechenden Beitrag werde ich bis spätestens Mitte des Jahres veröffentlichen – hoffentlich möglichst bald!

  5. Arwed

    Hallo Rentenfuchs
    Ich möchte für meine Frau die Ausgleichszahlung für vorzeitigen Rentenbeginn ab 01.08.23 leisten. In der Auskunft steht, daß nur die Daten bis 2021 berücksichtigt wurden. Es wird weiterhin der freiwillige (Mindest)Beitrag eingezahlt. Muß man für die nicht berücksichtigten Rentenpunkte 2022 und bis Juli 23 nochmal eine Auskunft zur Ausgleichszahlung einholen – die würden ja sonst gemindert?

    1. Bir_git

      Genau das frage ich mich momentan auch. Habe im November 2021 und Anfang Dezember 2022 meine Rentenminderungsberechnung beantragt. Die erste kam im März 21, die zweite heute schon (sehr flott!!!) Aber in beiden sind nur bis 31.12.2021 die Beiträge berücksichtigt. Allerdings mit den unterschiedlichen Rentenwerten. Zweite höhere Abschläge, aber etwas geringerer Betrag für den Ausgleich. Jedoch wurden Beiträge von 2022 nicht berücksichtigt. Also nochmal Anfang 23 anfordern???

  6. Marcus

    Zum (nur scheinbar?) unterschiedlichen Preis je Rentenpunkt abhängig davon, was man als geplanten Rentenbeginn angibt: Warum schreibt die RV in der Auskunft nur, dass man x Rentenpunkte ohne Ausgleichszahlung verliert, aber dass man mit der Ausgleichszahlung nicht x Rentenpunkte, sondern x/Zugangsfaktor Rentenpunkte, also mehr Rentenpunkte erwirbt, steht da nirgends. Wäre fair, aber ist das wirklich so?

    1. Juergen

      In der Auskunft wird stets von dem gewünschten Rentenbeginn ausgegangen, und entsprechend wird der Zugangsfaktor für alle weiteren Hochrechnungen zugrundegelegt. Ändert sich aber später der Rentenbeginn (weil man z.B. doch noch etwas länger arbeiten will), dann ändert sich der Zugangsfaktor für alle geleisteten Beiträge, auch für die zum Ausgleich einer Rentenminderung eingezahlten Beiträge.
      Oder anders gesagt: der in der Auskunft angegebene Zugangsfaktor ist rein hypothetisch, am Ende ist nur der Zugangsfaktor relevant, der sich aus dem tatsächlichen Rentenbginn ergibt.

      1. Marcus

        Hallo Juergen,

        danke für Deine Antwort. Beantwortet aber nicht meine Frage, wie viele Rentenpunkte man für die Ausgleichszahlung gutgeschrieben kriegt – nur die im Schreiben als Minderung angegebenen Rentenpunkte oder etwas mehr?

        1. Jürgen

          Hallo Marcus,

          der Preis für einen Rentenpunkt beträgt z.B. im Jahr 2022 exakt 7.235,59 Euro, und zwar unabhängig vom geplanten Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn wird dieser Rentenpunkt dann mit dem Zugangsfaktor, der sich aus dem tatsächlichen Rentenbeginn ergibt, multipliziert. Der ursprünglich gewünschte Rentenbeginn ist für die Berechnung des Zugangsfaktors also unerheblich. Es zählt allein der tatsächliche Rentenbeginn.

          Gruß
          Jürgen

  7. Pit Günther

    Hallo Rentenfuchs,
    ich glaube ich habe meinen Denkfehler gefunden.
    Ich dachte wenn ich 1 Entgeltpunkt kaufe bekomme ich 36,02 Euro mehr Rente.
    Mir war nicht klar das ich von dem gekauften Entgeltpunkt auch die 14,4% abziehen muss und somit 1,168 Entgeltpunkte kaufen muss um die 36,02 Euro zu bekommen.
    Vielleicht kannst du das in deinem Artikel noch deutlich machen.
    Gruß Pit

  8. Pit Günther

    Hallo Rentenfuchs,
    ich brauche mal eine Erläüterung. Ich habe soeben meine Auskunft zur Rendenminderung erhalten und nach dem Schreiben muss ich 7,6126 Entgeltpunkte auszugleichen und dafür 64.347 Euro zahlen.
    Berechnung: 7,6126 * 7235,586 / 0,856.
    Damit komme ich auf 8.452 Euro pro Rentenpunkt die ich zahlen muss.
    Verstehe ich das richtig, dass die oben angegeben Kosten von 7.235,59 Euro pro Entgeltpunkt nur Gültigkeit haben wenn ich mit 67 in Rente gehe. Wenn ich früher gehen will muss ich vom Faktor 1 für jeden Monat den früher gehen will den Wert 0,003 abziehen und dann 7.235,59 durch dieses Ergebnis teilen.
    1 Monat früher: 7.235,59 / 1-0,003 = 7.257,36 Euro effektive Kosten
    24 Monate früher: 7.235,59 / 1-(24*0,003) = 7.796,97 Euro effektive Kosten
    48 Monate früher: 7.235,59 / 1-(48*0,003) = 8.452,79 Euro effektive Kosten
    Habe ich das richtig verstanden?
    Gruß Pit

  9. Andi

    Hallo Rentenfuchs,
    ich stehe vor folgender Frage für meinen Rentenausgleich. Mein Bescheid (vom 10.10.2022) wurde für einen Renteneintritt mit 63, also mit 14,4% Abschlag, von der DRV ermittelt. Das ergibt folgende Situation 10,35 Entgeltpunkte * 7235,58 (Faktor)/0,8560 Zugangsfaktor = 87.560 Euro zu zahlender Beitrag für einen vollständigen Ausgleich. Wenn ich jetzt tatsächlich bis 67 arbeiten werde ergibt sich eine entsprechend höhere Rente. Jetzt zu meiner Frage: Wäre es für mich nicht sinnvoller gewesen meinen Antrag bei der DRV für einen späteren Renteneintritt zu stellen (z.B. 65 Jahre) um dann mit einem günstigeren Zugangsfaktor (0,928) einen geringeren Beitrag zu erhalten und so effektiv weniger für einen Rentenpunkt zu zahlen? Oder wird dies später bei Renteneintritt dann nochmal abgeglichen? Hätte ich dann überhaupt die Möglichkeit den kompletten Abschlag von 14,4% auszugleichen?

    1. Karlheinz

      @Andi
      m. M. n. ist es immer am günstigsten, den Antrag auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu stellen. So bleibt man am flexibelsten und kann die maximale Anzahl an Entgeltpunkten ausgleichen. Man zahlt nicht mehr für einen Entgeltpunkt, da ja, wenn man die Rente später in Anspruch nimmt, die (ausgeglichene) Rente mit dem dann besseren Zugangsfaktor entsprechend erhöht wird. Man muss ja auch nicht alles ausgleichen. Und steuerlich ist es meist besser, die Zahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. Natürlich ist das individuell verschieden… Allerdings wird dann ein Entgeltpunkt in späteren Jahren normalerweise teurer und seltenst billiger wie 2022 über das gesunkene vorläufige Durchschnittsentgelt. Die Abschläge kann man bis zum Rentenbeginn ausgleichen. Tritt man aber die Rente zum berechneten Termin nicht an und hat die Abschläge noch nicht ausgeglichen, müsste man eine neue Berechnung beantragen.

      Eine Frage noch an den Rentenfuchs in diesem Zusammenhang:
      Wählt man die Variante, den Ausgleich der Rentenminderung über mehrere Jahre zu verteilen, muss man dann später auch eine neue Berechnung beantragen?
      Wenn nein, wie weiß man dann überhaupt, was man noch einzahlen darf? Denn wenn man einfach die Summe laut besonderer Auskunft über die Jahre einzahlt, bekommt man ja in der Regel nicht mehr genau so viele (geminderte) Entgeltpunkte laut Auskunft, da diese ja teurer geworden sind. (Ausnahmen bestätigen die Regel). Andersherum, will man dann genau die maximal mögliche Anzahl an Entgeltpunkten ausgleichen, weiß Otto Normalbürger ja nicht, was er noch genau einzahlen soll, außer er kennt das vorläufige Durchschnittsentgelt, den Beitragssatz und rechnet auch noch richtig…
      Und… was passiert eigentlich, wenn man zu viel einzahlt? Überweist dann die Rentenkasse genau den überschüssigen Betrag zurück? Und zuletzt: Was steht auf der Bestätigung der Rentenversicherung für eine Ausgleichszahlung genau drauf?

      1. Andi

        Danke für die Antwort Karlheinz!
        Da ich aktuell den Bescheid mit einem Zugangsfaktor von 0,856 (Rente mit 63) von der DRV erhalten habe, würde ich jetzt mehr zahlen für einen Rentenpunktausgleich als mit einem Zugangsfaktor von 0,928 (Rente mit 65). Oder sehe ich das tatsächlich falsch? Klar später, bei Renteneintritt, wird dann nur ein Abschlag von 7,7% (mit 65Jahren) abgezogen. Aber jetzt muß ich mit dem „schlechteren“ Zugangsfaktor leben und mehr für einen Rentenpunkt überweisen.

        1. Gato Loco

          Der Preis zum Erwerb eines Entgeltpunktes hängt ausschließlich vom Jahr ab, in dem die Entgeltpunkte „gekauft“ werden. Der Zugangsfaktor dient lediglich der Bestimmung der persönlichen Entgelpunkte.

          Die persönlichen Entgeltpunkte (pEP) sind gemäß § 66 SGB VI die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepassten Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 63 Absatz 4 SGB VI Grundlage für die Höhe der persönlichen monatlichen Rente.

          Fazit:
          Beim „Kaufen“ von Rentenpunkten haben Sie keinerlei Nachteilen ob für Ihre Berechnung einen Zugangsfaktor von 0,856 oder 0,928 zugrunde geledt worden ist. Der einzige Unterschied ist, dass Sie mit der 1. Variante einfach mehr Rentenpunkte erwerben können. Klar, der Betrag ist insgesamt höher, aber dafür bekommen Sie mehr Rentenpunkte.

          VG

      2. Gato Loco

        @Karlheinz,

        Wenn Sie eine Teilzahlung leisten, bekommen Sie einen Bescheid mit dem angepassten fehlenden Betrag. Sollten Sie länger nichts mehr eingezahlt haben, können Sie eine neue Berechnung anfordern.

        Da Sie nur die maximal für Sie berechnete Anzahl an Rentenpunkte erwerben dürfen, bekommen Sie im Falle einer Überzahlung dem entsprechenden Anteil zurück überwiesen. Bescheinigt wird selbstverständlich nur den tatsächlichen verwendeten Betrag zum Erwerb von Rentenpunkten.

        VG

  10. Peter

    Hallo Rentenfuchs,

    ich bin Jahrgang 1960 und schwerbehindert (70%) und für mich gilt daher die Altersrente für Schwerbehinderte.

    Bei allen Informationen zur freiwilligen Ausgleichzahlung von Rentenminderung scheint eine grundsätzliche
    Frage nicht geklärt zu sein, wenn der reguläre Rentenbeginn vorgezogen wird. Jedenfalls hatte ich das in
    den vielen Beträgen zum Thema Ausgleichzahlungen nicht gefunden.

    Es gibt eine Aussage, dass zum Ausgleich der Rentenminderung der prozentuale Abschlag dabei n i c h t verhindert
    wird. Durch Zahlung würden daher Entgeltpunkte berechnet, die die zu erwartende Minderung ausgleichen.

    Was ist hier nun mit dieser Aussage ? Man zahlt für die Rentenminderung zum Ausgleich ein und trotzdem wird der prozentuelle Abschlag von 0,3% pro Monat fällig ? Das würde ja bedeuten, dass dann bei vorgezogenem Rentenbeginn doch nichts abschlagsfrei wäre. Damit komme ich nicht klar, was hier nun richtig sein sollte. Können Sie aufklären ?

    Danke im Voraus für Ihre Mühe

    1. Gato Loco

      Wenn man vorzeitig in Rente geht, gibt es immer Abschläge (mit oder ohne Ausgleichszahlungen).

      Wenn Sie Ausgleichszahlungen vornehmen, „kaufen“ Sie zusätzliche Rentenpunkte, die in etwa den zu erwartenden Abschlag kompesieren.

      Aus diesen Grüden ist die Aussage „abschlagfrei“ irreführend. Ich würde in diesem Zusammenhang eher von „eine durch eigene Ausgleichszahlungen kompensierte Rente“ sprechen.

      VG

      1. Rentenfuchs

        Die Aussage von Gato Loco ist korrekt: Rein rechtlich sind in der Rentenberechnung weiterhin Abschläge enthalten. Wenn man die Abschläge jedoch vollständig ausgeglichen hat, entspricht die Höhe der Rente dem Betrag, der ausgezahlt würde, wenn man keine Abschläge hätte. Im Ergebnis erhält man also eine Rente in Höhe eine Rente ohne Rentenabschläge.

  11. Lucia

    Hallo Rentenfuchs,

    ich hatte im Februar 22 die Regelaltersgrenze erreicht, aber keine Altersrente beantragt. Stattdessen bin ich weiterhin berufstätig und zahle in die Rentenversicherung ein, um meine Rente zu erhöhen.

    Frage 1: Habe ich dich richtig verstanden, dass ich trotz Erreichen meiner Regelaltersgrenze noch freiwillig für Rentenpunkte zahlen kann, solange ich die Rente nicht beziehe? Was muss ich dafür konkret tun?

    Frage 2: Die Besteuerung der Rente steigt ja jährlich. Deshalb überlege ich, die Rente ab Dezember 22 in voller Höhe zu beantragen und damit den Steuersatz für die kommenden Jahre festzulegen. Im Jahr 23 würde ich dann gern auf Teilrente gehen und durch meine Berufstätigkeit weitere Rentenpunkte bekommen. Geht das und hältst du das Vorgehen für sinnvoll?

    Mit freundlichen Grüßen
    Lucia

  12. Anne

    Hallo,
    ich habe bereits 2018 eine Ausgleichszahlung geleistet um mit 65 statt mit 67 abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Jetzt (2022) würde ich gerne noch einmal für ein weiteres Jahr einzahlen. Muss ich dann auf dem Formular als gewünschten Rentenbeginn 64 angeben, oder 66?
    Vielen Dank!

    1. Gato Loco

      Wenn Sie 2018 den vollen Betrag ausgeschöpft haben, welcher in der damaligen Rentenauskunft stand, müssen Sie jetzt eine neue Rentenauskunft, mit fürheren Renteneintrittsdatum, anfordern (d.h. im Ihren konkreten Fall wenn Sie 64 Jahre alt werden).

      1. Anne

        Ihre Arbeit hier ist wirklich grossartig, herzlichen Dank!

  13. J.

    Hallo Rentenfuchs,

    das Schreiben der DRV, das mir die Höhe der Ausgleichszahlung angibt, besagt, dass ich den Betrag innerhalb von 3 Monaten einzahlen muss. Also kann ich im Januar 2023 nichts mehr einzahlen, das für 2022 gilt und für mich steuerlich vorteilhalfter wäre? Oder wie habe ich das zu verstehen?
    Danke für die Auskunft!

    1. Gato Loco

      Innerhalb der 3 Monaten sind die dort erteilten Infos bindend. Nach 3 Monaten kann man immer noch einzahlen, aber zu den, zum diesen Zeitpunkt, gültigen Werte und Bedigungen. Aber in der Regel ändern sich diese Werte und Bedingungen innerhalb eines Kalederjahres nicht.

      VG

  14. kurt moritz

    meine lebenspartnerin und ich wollen heiraten. Sie geschiden ich witwer. jeder hat seine eigene rente. ich bekomme keine witwenrente, bekommt man da von der rente was abgezogen.

  15. Andrea

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin (erst Jahrgang 1966). Wenn ich eine Rente mit 63 Jahren mit Abschlage plane, macht es Sinn schon jetzt die Rentenpunkte zu kaufen? die Gesetzeslage könnte sich ja noch ändern. Und meine zweite Frage: wenn ich mit 65 Jahren die Voraussetzungen für die besonders langjährig Versicherten erfülle und gehe trotzdem mit 63 Jahre, habe ich tatsächlich die 14,4 % Abzug oder nur 7,2 %?

    1. Gato Loco

      Nur ab dem Zeipunkt in dem Sie die Voraussetzungen für besonders langjährig Versicherten erfüllen, können Sie in Rente ohne Abzüge gehen. Also, wenn Sie bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, werden Ihnen 14,4% abgezogen. Aus diesem Grund ist für Sie vorteilhafter, erst mit 65 Jahren in Rente zu gehen.

      https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenbeginnrechner/

      VG

  16. Lutz

    Hallo,
    habe mit großem Interesse den Beitrag gelesen. Mir liegt eine aktuelle Auskunft der Rentenversicherung vor. Nach dieser Auskunft soll ich zum Ausgleich von 4,0761 Punkten insgesamt 35.46,84 € bezahlen. Das bedeutet 8.720 € pro Punkt
    Abe ich etwas falsch verstanden?
    Besten Gruß
    Lutz

    1. Anonymous

      Sorry!
      Habe die Zahlen nicht korrekt wiedergegeben: Mitteilung der DRV vom 14.4.2022
      Minderung der Rentenpunkte: 4,0761
      Ausgleichsbetrag: 35.545,84 €
      Betrag pro Rentenpunkt: 8720,80 €
      In Ihrem Artikel wird von 7.235,59 € gesprochen.
      Wie ist das zu erklären
      Beste Grüße
      Lutz

    2. Rentenfuchs

      Hallo Lutz, bei den 4,0761 Punkten sind vermutlich noch nicht die Rentenpunkte berücksichtigt, die Sie aufgrund des Rentenabschlags noch zusätzlich erwerben müssen. Bei einem Rentenabschlag von 14,4 % müssen Sie beispielsweise ungefähr 4,76 Rentenpunkte kaufen, um nach Abzug der 14,4 % dann bei den 4,0761 Punkten zu landen. Dieser Gedankengang ist tatsächlich gar nicht so einfach nachzuvollziehen, ich hoffe aber, dass nach meinem Beispiel dies etwas klarer ist. Ganz genau sagen, warum bei Ihnen der höhere Wert ausgewiesen ist, kann ich Ihnen aber nur anhand der vollständigen besonderen Rentenauskunft.

  17. Rainer

    Hallo Rentenfuchs
    Möchte in 2022 die Rentenpunkte aus dem Versorgungsausgleich durch eine Einmalzahlung ausgleichen.
    Wie verhält es sich wenn meine Ex Frau (Wiederverheiratet noch nicht in Rente) verstirbt.
    Bekomme ich dann auf Antrag die Rentenpunkte zusätzlich gutgeschrieben oder die Einmalzahlung Rückerstattet?
    Was geschieht mit den Rentenpunkten (Mütterrente) die im Versorgungsausgleich noch nicht berücksichtigt wurden.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Rainer,
      im § 37 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist geregelt, dass bei einer Anpassung wegen Tod, die Beiträge, die zum Ausgleich der Rentenminderung eingezahlt wurden, zurückzuzahlen sind. Ob man sich alternativ auch dafür entscheiden kann, diese in der Rentenversicherung zu belassen, damit sich diese noch rentensteigernd auswirken, ist mir nicht ganz klar. Die Rentenversicherung schreibt in ihren Rechtlichen Arbeitsanweisungen: “Werden die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod erfüllt, ist eine Rückzahlung dieser Beiträge unter Anrechnung der daraus gewährten Leistungen möglich.” Das “Möglich” würde ich so interpretieren, dass eine Rückzahlung nicht zwingend erfolgen muss. Da ich hierzu jedoch nichts Weiteres finden konnte, bin ich mir hier unsicher. Denn andererseits geht eine derartige Möglichkeit aus dem Gesetzestext zumindest nicht hervor.

      Bezüglich der noch nicht berücksichtigten „Mütterrenten-Entgeltpunkte“: Will man, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der neu hinzugekommenen Entgeltpunkte abgeändert wird, müsste man dies beim zuständigen Gericht beantragen. Eine solche Entscheidung sollte jedoch gut durchdacht sein, da hier viele Aspekte eine Rolle spielen. Ganz ohne fachmännische Beratung würde ich persönlich eine solche Entscheidung wohl nicht treffen wollen.

  18. Sabine B.

    Hallo Rentenfuchs,
    wie funktioniert das mit der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge für besonders langjährig Versicherte? Wenn man die Regelaltersrente mit 67 Jahren erreicht, aber mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, hätte man ja im Normalfall Abschläge in Höhe von 14,4 % (48 Monate x 0,3 %). Und ich gehe mal davon aus, dass das auch die Basis ist, auf der in der „Besonderen Rentenauskunft“ die Berechnung des Maximalbetrags einer Ausgleichszahlung berechnet wird. Wenn ich nun allerdings mit 65 Jahren bereits 45 Beitragsjahre vorweisen kann, kann ich aber doch eigentlich dann schon ohne Abschläge in Rente gehen. Was passiert, wenn ich vorher aber bereits den vollen o.g., auf Basis von 48 Monaten früherem Rentenbeginn errechneten Maximalbetrag eingezahlt habe? Wirkt sich das dann rentenerhöhend aus oder ist das Geld für die zwei zuviel gezahlten Jahre verloren?

    1. Gato Loco

      Hallo Sabine,

      ich hatte gestern bereits hier in einer Antwort weiter unten folgendes geschrieben: „Mit der Einzahlungen „kaufen“ Sie zusätzliche Rentenpunkte. (Diese Rentenpunkte gleichen in etwa den Abzug aus, der eintritt wenn Sie früher in Rente gehen)“. D.h, wenn Sie mit 65 Jahren bereits die Rente ohne Abschläge beziehen können, dann bewirken die zusätzlich „gekauften“ Rentenpunkte eine höhere Rente.
      VG

      1. Karin

        Hallo Rentenfuchs,bin Jahrgang 62 und möchte noch dieses Jahr eine Ausgleichszahlung
        leisten und wollte Anfang 23 nocheinmal.
        Wenn die die Regierung aber jetzt die Rente mit 63 abschaffen will , was geschieht dann mit meinen Einzahlungen?
        Und, bin ich wenn ich schon lange arbeite, nicht jetzt schon berechtigt mit 63 in Rente zu gehen?

  19. R.

    Hallo Rentenfuchs,
    reicht bei der Überweisung der Rentenminderung neben Vor- und Nachnamen und Versicherungsnummer
    unter Verwendungszweck tatsächlich nur die Abkürzung RM aus?
    Danke

  20. Martin

    Hallo Rentenfuchs,

    in meinem Bescheid steht nach der Berechnung des Gesamtbeitrags: „…Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“

    Bedeutet das, dass wenn man den Bescheid zum 15.11.22 bekommt, man ohnehin Zeit hat bis zum 15.02.23 zu bezahlen und dann immer noch die 2022er Konditionen bekommt?

    Vielen Dank

  21. Martin

    Hallo Rentenfuchs,
    Ist es denkbar, dass das vorläufige Durchschittsentgeld für 2022 im laufe des Jahres hochgesetzt wird? Und daher es sinnvoll ist die Rentenpunkte noch am Anfang des Jahres zurückzukaufen, solange der niedrige Satz von 38901€ gilt?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Martin,
      das vorläufige Durchschnittsentgelt wird per Rechtsverordnung festgelegt und ändert sich im Laufe des Jahres nicht mehr.

  22. J.

    Hallo Rentenfuchs,
    erst mal ein großes Lob für die sehr Informative Seite, mit präzisen nachvollziehbaren Beispielen, super, bitte weite so. 👍
    Ich werde dieses Jahr 60 und erreiche dann auch die Voraussetzung für besonders langjährig Versicherte. 🙄
    Ich plane dieses Jahr den steuerlich maximalen Betrag als Ausgleichszahlung einzuzahlen, gleiches dann auch noch mal,
    genau am 01.01.2023 damit wie in einem anderen Beitrag von Ihnen geschrieben ich den Vorteil der günstigeren Rentenpunkte in 2022 auch für 2023 erhalte und damit auch den Steuervorteil in 2022 und 2023.
    Ich hoffe ich habe das richtig verstanden?
    Ich könnte dann im Jahr 2025 mit 63 in die Rente für langjährig Versicherte gegen.
    Weiter könnte ich aber auch noch warten und dann erst 2027 ohne Abschläge für besonders langjährig Versicherte in Rente gehen.
    Oder noch weiter gedacht, auch erst dann mit 66+8 Jahren in die Regelaltersrente.
    Damit sind alle Optionen offen.
    Was passiert dann mit den in 2022 gekauften Rentenpunkten, wenn ich doch nicht mit 63 in Rente gehe?
    Werden diese ohne Probleme dann einfach zu den bis zum Jahr 2027 bzw. 2029 erreichten Punkten dazu addiert?
    Also erreichte Rentenpunkte bis 2027 plus gekaufte Punkte bzw. erreichte Rentenpunkte bis 2029 plus gekaufte Punkte.
    Ich würde damit ggf. mehr Rentenpunkte erreichen, als mit der regulären Arbeitszeit möglich wären.
    Gibt es da echt keinen Hacken?
    Schöne Grüße

    1. Gato

      Hallo J.

      Mit der Einzahlungen „kaufen“ Sie zusätzliche Rentenpunkte. (Diese Rentenpunkte gleichen in etwa den Abzug aus, der eintritt wenn Sie früher in Rente gehen). Wenn Sie Ausgleichsbeiträge leisten und trotzdem nach dem anvisierten Datum der vorzeitigen Rente weiter arbeiten, sammeln Sie natürlich weitere Rentenpunkte. Demzufolge haben Sie am Ende Ihres Berufslebens mehr Punkte als hätten Sie keine Ausgleichszahlungen geleistet.

      Bezüglich der Einzahlungen Anfang 2023 haben Sie es richtig verstanden. Wenn Sie es genauer wissen wollen, sehen Sie sich folgenden Link an

      https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html

      Konkret heißt es: Rententechnisch bekommen Sie die Bedingungen vom Jahr 2022 während steuertechnisch das Abflußprinzip gilt, d.h. Sie können diese Altersvorsorgeaufwendungen für das Steuerjahr 2023 geltend machen.

      VG

      1. J.

        Danke für die schnelle Antwort👍

  23. Jörg

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe zwei Fragen:

    1) Spielt es eine Rolle, wann man in 2022 einzahlt? Wirkt sich z.B. die avisierte Rentenerhöhung m Sommer diesen Jahres auf den Kauf der Punkte aus?

    2) Welche Beiträge wirken sich auf die Ermittlung des maximal steuerlich geförderten Einzahlungsbetrag aus? beiträge für eine Direktversicherung, in eine Berufsständiges Versorgungswerk, eine Betriebsrente, eine Riesterente…?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Jörg,
      zu 1): Wann im Jahr 2022 die Einzahlung erfolgt, ist irrelevant, da der Preis für einen Entgeltpunkt vom Durchschnittsverdienst und nicht vom aktuellen Rentenwert abhängig ist.
      zu 2): Betriebsrente und Riester zählen nicht mit, Einzahlungen in die berufsständische Versorgung genauso wie Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag hingegen schon. Hinzu kommen noch Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sowie in die landwirtschaftliche Alterskasse.

  24. Renate

    Hallo Rentenfuchs,

    kann man auch Rentenpunkte für 6 Monate kaufen?

  25. Jörg

    Hallo Rentenfuchs,

    hat der Zeitpunkt der Einzahlung innerhalb des Kalenderjahres einen Einfluss auf die Höhe der späteren Rente? Ich frage deshalb, da ja eine Rentenerhöhung im Sommer zu erwarten ist. Würden die gekauften Rentenpunkte von der Erhöhung profitieren, wenn man vor dem Stichtag der Erhöhung kauft?

    1. Axel

      Hi zusammen, noch eine ergänzende Frage. Wenn ich dann in Rente gehe, zahle ich ja auf diese Einzahlung monatlich PV Versicherung und KV Versicherung, ca 11 Prozent und ggfs noch Einkommensteuer. Diese Einzahlung wurde ja schon einmal versteuert und unterlag der Sozialversicherung. Macht dies dann aus Rendite Sicht überhaupt Sinn?
      Danke für die tollen Beiträge.
      Gruß Axel

    2. Gato

      Der Wert eines Entgeltpunktes ist lediglich vom Durchschnittsentgelt im jeweiligen Jahr abhängig. Das Durchschnittsentgelt ändert sich innerhalb eines Jahres nicht, daher ist fast immer gleichgültig wann innerhalb eines Jahres die Einzahlungen stattfinden.

  26. Thomas Glaesker

    Hallo,

    ich bin jetzt in Rente ab 1.1.2022 (geboren 1956). Der Zugangsfaktor wurde um 9 Monate gekürzt, als 0,973 womit sich die Rente vermindert. Das verstehe ich nicht, da ich entsprechende Ausgleichszahlungen geleistet habe, um diesen Verlust auszugleichen.

    1. Gato

      Wenn man Ausgleichszahlungen leistet „kauft“ man zusätzliche Entgeltpunkte. Um den zu zahlenden Betrag zu berechnen, werden die Entgeltpunkte die voraussichtlich noch angefallen wären, wenn man bis zur der Zeit des Bezugs der Regelaltersrente gearbeitet hätte. Diese „fehlende“ Entgeltpüunkte werden mit dem jeweiligen Faktor (Preis eines Entgeltpunktes im Jahr der Einzahlung und das alles durch Zugangsfaktor geteilt. Diese Teilung durch den Zugangsfaktor bewirkt dass die Anzahl der Entgeltpunkte größer ist als hätte man bis zur Regelrentenalter gearbeitet.
      Zusammenfassend kann man sagenm der Zugangsfaktor wird immer angewendet (bei der Regelaltersrente merkt man es nicht weil Zugangsfaktor =1) aber keine Sorge deine Einzahlungen sind berücksichtigt worden.

    2. Rentenfuchs

      Hallo,
      dies ist der Darstellungsform bzw. der rechtlichen Umsetzung geschuldet: Rein rechtlich haben Sie durch die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge Sie zusätzliche Rentenpunkte erkauft. Zieht man nun von allen Rentenpunkte inklusive der zusätzlich erworbenen den Rentenabschlag ab, müsste man exakt bei dem Betrag herauskommen, der Ihnen ausgezahlt würde, wenn Sie keinen Rentenabschlag (aber auch keine zusätzlichen Rentenpunkte) gehabt hätten.

  27. GerdT

    Hallo Rentenfuchs,

    in Deiner Beschreibung fehlt noch ein Hinweis auf die Besteuerung bzw. Absetzbarkeit der Rentenzahlungen. Denn auch wenn ein Rentenpunkt im Jahr 2022 preiswert zu haben ist, dürfte es nur für die wenigsten Sinn machen, in 2022 maximal viele Rentenpunkte zu kaufen. Wenn man über diesen Kauf dann nämlich sein zu versteuerndes Einkommen durch die Absetzbarkeit der Beträge als Vorsorgeaufwändungen so weit herunterrechnen kann, dass sich der eigene Grenzsteuersatz zu stark nach unten verschiebt, dann wäre es sinnvoller, in 2022 weniger Punkte auszugleichen und diese Ausgleichszahlungen dafür mit maximaler Steuererstattung zu versehen und im Folgejahr nochmals teurere punkte auszugleichen, die man aber ebenfalls mit maximaler Steuererstattung versieht.
    Und ich glaube, man könnte auch noch im ersten Quartal 2023 Punkte zu den Konditionen von 2022 ausgleichen, din Ausgleichsbetrag dann aber in der Steuererklärung 2023 verrechnen. Ein Splitten auf diese zwei Jahre wäre damit wohl für viele das Optimum.

    Grüße, Gerd

    1. Rentenfuchs

      Hallo Gerd, am Ende des Beitrags schreibe ich ja, dass es aus steuerlicher Sicht meist sinnvoll ist, die Einzahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken – auch wenn der Rentenpunkt im Jahr 2022 besonders günstig zu haben ist. Dass man im Jahr 2023 noch die 2022er-Konditionen bekommen kann, stimmt, jedoch nur, wenn man den Antrag auf die besondere Rentenauskunft noch im Jahr 2022 gestellt hat. Eine Alternative habe ich zudem in diesem Beitrag beschrieben: Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?

  28. Alberto

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für die vielen guten Hinweise.

    Ich gehe Anfang 2022 in die Rente aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze. Ich möchte meine Rente noch etwas erhöhen und deshalb 2022 etwa 15000 Euro (nur als Beispiel) investieren (ab Erreichen der Regelaltersgrenze). Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten.
    a) Eine Teilrente von 99% statt Vollrente und damit die Möglichkeit, freiwillige Beiträge, in diesem Beispiel 15000 Euro in 2022, zu zahlen.
    b) Verschiebung des Rentenbeginns um so viele Monate bis sich der Verzicht auf Rente auf die 15000 Euro summiert hat. Die Rente erhöht sich ja um 0,5 % pro Monat späteren Rentenbeginns.
    Welche Variante würde mehr bringen ? Nach einer ersten Berechnung müßte b) etwas mehr Rentensteigerung ergeben, d.h ein Rentenverzicht ergibt mehr Rentensteigerung als ein freiwilliger Beitrag bei gleichem Investbetrag. Ich habe dabei den zusätzlichen Steuervorteil noch nicht berücksichtigt: Freiwillige Beiträge sind zu 92% absetzbar, der Verzicht auf Rente geht -logisch- zu 100% in die Steuerminderung ein und verringert nebenbei auch die KK+PV-Beiträge.

    Schöne Grüße !

    1. Rentenfuchs

      Hallo Alberto,
      eine ziemlich interessante Frage, die ich so pauschal nicht beantworten mag. Hier sind ja mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Von der Tendenz her teile ich jedoch Ihre Einschätzung, dass die 6 % Rentensteigerung pro Jahr sich vermutlich etwas stärker auswirken. Ich habe mir die Frage mal notiert und vielleicht finde ich irgendwann die Muße, mich dem Ganzen mal in einem ausführlichen Beitrag zu widmen.

  29. Hanne

    Hallo Rentenfuchs,
    ich werde am 01.07.22 in Rente gehen – 8 Monate vor dem gesetzlich festgelegten Renteneintritt – die Rentenabschläge werde ich im Januar 2022 beantragen.
    Bis wann müssen die Zahlungen geleistet bzw. bei der Rentenversicherung eingegangen sein?
    Die Beantragung der Rente sollte wohl 3 Monate vorher erfolgen, also bis zum 01.04.22.
    Ist der Tag des Antrages der Stichtag, bis zu dem die Zahlung zu leisten ist?

    1. Rentenfuchs

      Der Zeitpunkt des Rentenantrags spielt keine Rolle. Die Einzahlung sollte jedoch spätestens am Tag vor Rentenbeginn – im Optimalfall natürlich noch früher – bei der Rentenversicherung eingehen, damit die Extra-Rentenpunkte auch ab Rentenbeginn berücksichtigt werden können.

      1. Hanne

        Vielen Dank für die schnelle Antwort 🙂

  30. Verena

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für deine tollen Erklärungen,auch andere Beiträge haben mir sehr gefallen und ich habe viele neue Informationen erhalte.
    Ich habe noch eine Frage :
    Wenn ich die Ausgleichzahlung über mehrer Jahre mache (2021-2022-2023) werden dann die Wert der Rentenpunkte für jedes Jahr neu berechnet. oder ist das Jahr ausschlaggeben wann ich mit der Zahlung anfange?
    danke für deine Hilfe

    1. Rentenfuchs

      Hallo Verena,
      der „Preis“ für einen Rentenpunkt richtet sich immer nach dem konkreten Einzahlungsjahr. Wenn du die Einzahlung auf die Jahre 2021, 2022 und 2023 aufteilst, werden die Punkte jeweils anhand der „Preise“ in den Jahren 2021, 2022 und 2023 berechnet. In diesem Zusammenhang ist vielleicht noch der in diesem Beitrag beschriebene Trick interessant, mit dem sich trotz einer Einzahlung im Jahr 2023, noch der 2022er-Preis sichern lässt.

  31. Paul

    Hallo Rentenfuchs, ich bezahle seit 2 Jahren zum Ausgleich einer Rentenminderung ein. Da 2022 eine deutliche Gehaltserhöhung (> 10%) ansteht stellt sich für mich die Frage ob es Sinn macht einen erneuten Antrag zu stellen um somit mehr Rentenpunkte bei dem geringeren Durchschnittseinkommen generieren zu können. Danke für eine Antwort 🙂

    1. Rentenfuchs

      Hallo Paul,
      die „günstigeren“ Werte aus 2022 gelten unabhängig davon, wann man den Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt hat. Auch ohne erneuten Antrag profitierst du also von dem geringeren Preis im Jahr 2022, sofern du 2022 zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst.

      1. Paul

        👍 vielen Dank für die Info.

  32. Silke

    Lieber Rentenfuchs,
    Ich habe 2021 eine Anfrage zur Ausgleichszahlung gestellt. In der Antwort wurde unterschieden zwischen Rentenpunkten Ost (2,1561 ) und West (5,4043) mit unterschiedlichem Faktor. Ist der Preis pro Rentenpunkt von 7.235,59€ der Durchschnittspreis oder der Preis für einen Rentenpunkt West? Und wie hoch ist dann der Preis für einen Rentenpunkt Ost in 2022?
    Wenn ich nur einen Teil der fehlenden Rentenpunkte kaufe, kann ich dann festlegen ob es Ost- oder Westpunkte ( teurer) sein sollen? Und wenn ich das selber nicht festlegen, wie würde die Rentenkasse eine Teilzahlung zuordnen?
    Vielen Dank für eine Antwort!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Silke,
      die 7.235,59 Euro sind der Preis für einen Rentenpunkt (West). Den Rentenpunkt (Ost) gibt es günstiger, nämlich für 6.943,66 Euro; der Ausgleich von Rentenpunkten (Ost) ist also noch lukrativer. Dass du zunächst die Rentenpunkte (Ost) ausgleichen willst, musst du nicht gesondert angeben. Für alle Versicherten ist festgelegt, dass zunächst die Rentenpunkte (Ost) und dann die Rentenpunkte (West) ausgeglichen werden.

      1. Silke

        Vielen Dank für deine Antwort!!

  33. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,
    Gibt es eine Möglichkeit, die günstigen Preise für die Rentenpunkte 2022 auch noch in das Jahr 2023 herüberzuretten?
    Also, wenn man in 2022 zeitlich so überweist, dass man den Zahlungsnachweis mit der Berechnung der noch einzahlbaren Ausgleichsbeträge Ende 2022 erhält, und dann innerhalb von drei Monaten, basierend auf dieser Berechnung, Anfang 2023 einen weiteren Betrag zahlt?
    Danke sehr für eine Antwort.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,
      die März-Klausel, auf die Sie abzielen, gilt nur für freiwillige Beiträge, nicht jedoch für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge. Es gibt jedoch womöglich trotzdem eine Möglichkeit im Jahr 2023 einzuzahlen und von den 2022er-Konditionen zu profitieren. Hierfür muss die Einzahlung jedoch innerhalb der ersten Tage des Jahres 2023 erfolgen. Wie genau hier die Rechtslage ist, habe ich in diesem Beitrag erläutert: „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“

  34. Theresa

    Hallo Rentenfuchs, interessante Infos, die Sie da zusammengetragen haben!

    Wenn ich eine geplante Zahlung ins kommende Jahr verschieben möchte, muss ich doch im kommenden Jahr zuerst eine neue besondere Auskunft einholen, oder? Meine bereits vorliegende Berechnung geht noch von dem 2021er Preis für einen Rentenpunkt aus.

    Die Frage ist konkret, gilt für mich der Ausgleichbetrag, der mir persönlich zuletzt mitgeteilt wurde (d.h. ich müsste 2022 erst einmal eine neue Auskunft einholen) oder gilt unabhängig von der Auskunft automatisch der Preis aus 2022, wenn die Zahlung dann erst erfolgt?

    In letzterem Fall würde ich ja zuviel überweisen, wenn ich Anfang 2022 einfach den letzten Gesamtbetrag zahle, der mir genannt wurde. Ich würde dann ja mehr Rentenpunkte erkaufen, als ich eigentlich ausgleichen darf.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Theresa, die Beantragung einer neuen besonderen Rentenauskunft ist nicht erforderlich, wenn die Berechtigung zur Ausgleichszahlung einmal festgestellt wurde. Auch gilt automatisch der Preis für das Jahr 2022, wenn die Zahlung im kommenden Jahr erfolgt. Wo du aber Recht hast: Wenn du den in der besonderen Rentenauskunft 2021 ausgewiesenen Betrag einzahlst, übersteigt dieser den maximal einzahlbaren Betrag. Hier sehe ich persönlich vier mögliche Lösungsansätze:
      1. Kurzer Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung – mit etwas Glück kann man Ihnen direkt am Telefon sagen, wie viel Sie im Jahr 2022 maximal einzahlen können.
      2. Sie berechnen selbst anhand der in der besonderen Rentenauskunft ausgewiesenen Rentenpunkte, wie viel Sie 2022 maximal einzahlen können.
      3. Sie zahlen einfach „zu viel“ ein. Die Rentenversicherung wird in dem Fall den „zu viel“ gezahlten Betrag früher oder später zurücküberweisen.
      4. Sie zahlen erst einmal nur einen Teilbetrag ein. Im Anschluss erhalten Sie dann eine Bescheinigung über die Einzahlung, aus der auch hervorgehen müsste, wie viel Geld Sie nun noch einzahlen können (Grundlage: 2022er-Werte).

  35. Albrecht

    Ich habe meine Auskunft gerade erst bekommen, d.h. meine 3-Monatsfrist zum Einzahlen auf Basis der berechneten Werte geht bis Ende Januar 2022 (über den Jahreswechsel hinaus).

    Eigentlich wollte ich noch dieses Jahr den maximalen Betrag zahlen, der dieses Jahr noch steuerlich angerechnet wird (ca. 10.000) und im Januar dann nochmal denselben Betrag, der dann im kommenden Jahr steuerlich angerechnet wird. Steuerlich hätte ich dann 2 Jahre das Maximum herausgeholt und trotzdem 20.000 aufgrund der jetzigen Ausgleichsberechnung in die RV eingezahlt.

    Nun lese ich diesen Beitrag mit dem günstigen Jahr 2022 und meine tollen Überlegungen scheinen gar nicht mehr so toll zu sein. Vermutlich ist doch die Steuerersparnis 2021 bei 10.000€ weniger Einkommen höher zu bewerten als die günstigen Rentenpunkte 2022. Oder denke ich hier falsch und sollte lieber erst im Januar zahlen?

    1. Rentenfuchs

      Die Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da ich Ihre steuerliche Situation nicht kenne. Es wird Konstellationen geben, in denen das eine sinnvoller ist und es wird Konstellationen geben, in denen es sich mehr lohnt, einen größeren Teil der Einzahlung im Jahr 2022 zu leisten. Hier muss man sich die steuerlichen Aspekte leider genau ansehen.

  36. Gerd

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe geplant jeweils eine Versorgungsausgleich-Einzahlung in 2021, 2022 und 2023, aufgeteilt aus steuerlichen Gründen, vorzunehmen. Kann ich dann eine Einzahlung bis März 2023 vornehmen, diese für 2022 von der Rentenversicherung berücksichtigen lassen und trotzdem diese Zahlung steuerlich in 2023 geltend machen?
    1. Ist dieses steuerlich möglich?
    2. Erhalte ich dann die günstigen 2022 Entgeldpunkte für die Einzahlung bis März 2023 auch noch?
    3. Ist es bei allen Einzahlungen egal, ob diese vor oder nach dem 01.07. eines Jahres erfolgen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Gerd, deine Fragen kann ich schnell beantworten:
      1+2: Jeweils nein. Steuerlich zählt immer das Jahr der Einzahlung und rentenrechtlich gibt es bei der Ausgleichszahlung für Abschläge aus einem Versorgungsausgleich zudem die „März-Regelung“ nicht. Diese existiert nur bei der freiwilligen Beitragszahlung.
      3. Ja, der 1.7. spielt hier keine Rolle.

  37. Samira

    Hallo Rentenfuchs,

    ich spiele mit dem Gedanken bis zum Erreichen meines 45. Geburtstages freiwillige Beiträge für die Schulzeit vom 16. bis 17. Lebensjahr einzuzahlen. Wenn ich das im Jahr 2022 mache, würde ich somit auch von dem niedrigen (vorläufigen) Durchschnittswert profitierten. Soweit ist mir das klar.
    Wie sieht das nun aber für später aus? Bleibt der somit erworbene Entgeltpunkteanspruch bis zum Renteneintritt erhalten oder wird dieser später dann mit dem endgültigen Durchschnittsverdienst (neu) berechnet und könnte somit auch wieder sinken?

    Vielen Dank.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Samira,

      bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten werden die Rentenpunkte anhand des endgültigen Durchschnittsentgelts berechnet. Du würdest hier also nicht vom relativ geringen vorläufigen Durchschnittsentgelt des Jahres 2022 profitieren.

      1. J

        Danke für diese Ergänzung. Das habe ich tatsächlich so aus deinen Artikeln bislang nicht rausgelesen und ist doch recht wichtig zu wissen.

  38. Roland

    Hallo Rentenfuchs,

    wieder einmal ein sehr interressanter Beitrag, als interessierter Laie kann man hier eine Menge lernen. Dafür vielen Dank!
    Mir ist allerdings noch nicht ganz klar, ob der dargestellte Zusammenhang auch für die freiwillige Zahlung eines Rentners (regulärer Renteneintritt: März 2023) gelten würde? Ausgleichszahlungen für Abschläge wegen des vorgezogenen Rentenbezugs habe ich bereits geleistet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Roland

    1. Rentenfuchs

      Hallo Roland,
      für freiwillige Beiträge gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung von Entgeltpunkten: Demnach erfolgt die Berechnung im Jahr des Rentenbeginns sowie im Vorjahr anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts. Wenn du im Jahr 2022 freiwillig einzahlst und 2023 in Rente gehst, profitierst du also auch bei der freiwilligen Beitragszahlung vom relativ geringen Durchschnittsentgelt im Jahr 2022. Solltest du dich aus irgendeinem Grund jedoch dafür entscheiden, den Rentenbeginn noch bis 2024 aufzuschieben, würde die Berechnung anhand des endgültigen Durchschnittsverdienstes des Jahres 2022 erfolgen.

      1. Anonymous

        Vielen Dank für die Info!
        Roland

  39. Horst

    Hallo Rentenfuchs,

    wäre es dann 2022 auch günstiger bei einer Nachzahlung von GRV-Beiträgen für Schulzeiten?

    Danke und Grüße

    1. Rentenfuchs

      Hallo Horst,

      bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten werden die Rentenpunkte anhand des endgültigen Durchschnittsentgelts berechnet. Die Ausführungen treffen hier also nicht zu.

      1. Jo

        Danke für diesen Hinweis.
        Das habe ich tatsächlich in deinem entsprechenden Artikel nicht gefunden und dachte bis gerade eben, dass es genauso wie bei den anderen Ausgleichszahlungen ist.
        D.h. für Schul- und Studienzeiten gilt gerade: 2021 ist das beste Jahr, oder?

  40. Thomas

    Hallo Rentenfuchs, wieder ein sehr informativer Artikel zu diesem für „Bald-Rentner“ immer aktuellen Thema! Unsere Politik macht es einem 2022 wirklich extrem einfach, sich für die freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rente zu entscheiden (zumindest für den maximal steuerwirksamen Betrag). Die zusätzlichen Rentenpunkte sind 2022 Corona bedingt relativ billig und auf die hinzugekauften Rentenansprüche gibt es nach der Nullrunde 2021 gleich die Corona bedingt saftige Rentenerhöhung 2022 (und voraussichtlich auch 2023) als Verzinsung oben drauf. So macht die Altersvorsorge doch Spaß!

    1. Rentenfuchs

      Genau so sieht es aus.

  41. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs……was für tolle Informationen-Danke!
    Betrifft nicht nur dieses Thema.
    Ich hab keine Frage, ich bilde mich auf dieser Plattform weiter.
    Ich muss beruflich auch viele dieser Fragen am Telefon beantworten und lerne hier, wie
    ich Paragraphen und deren Umsetzung in Worte fassen kann. Danke!

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für den Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe!
      Ihnen weiterhin alles Gute!

  42. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,
    auch von meiner Seite vielen Dank für die sehr hilfreichen Infos hier, aber auch noch eine Frage: Ich hatte die erforderliche Sonderzahlung 2021 berechnen lassen und auch schon etwas eingezahlt. Wenn ich jetzt den vollen Restbetrag 2022 zahlen sollte, könnten sich also mehr Rentenpunkte ergeben, als zum Ausgleich des Rentenabschlags erforderlich sind. Ergibt sich dadurch dann eine Rentensteigerung?
    — Uli
    P.S. Noch eine Anregung für ein Thema: Wie wirkt sich das Auslaufen der Rentengarantie nach 2025 aus? Speziell die Auswirkungen auf schon erworbene Ansprüche

    1. Rentenfuchs

      Hallo Uli,
      tatsächlich ist es so: Da der Rentenpunkt im Jahr 2022 günstiger wird, kannst du nicht den gesamten Betrag, der dir für 2021 ausgerechnet wurde, einzahlen. Die Rentenpunkte, die man maximal über die Ausgleichszahlung erwerben kann, sind nämlich gedeckelt.

      1. Anonymous

        Danke für die schnelle Antwort. — Uli

  43. Sabine Nickel

    Hallo Rentenfuchs,
    wie toll das es Dich gibt. Und andere kluge Menschen die andere mit ihrem Wissen unterstützen.
    Nach 35 Versicherungsjahren möchte ich am 01.03.2023 vorzeitig mit 63J. in Rente gehen.
    Ich habe vom 03.02.2021 die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits vorliegen und noch nichts eingezahlt.
    Die Berechnung ergab darin 5,7851 Entgeltpunkte x 7542,4860 Faktor : 0,8800 Zugangsfaktor = 49.584,13€ Ausgleichszahlung.
    Mit „Ihrem“ Faktor 7235,59 wären das dann 47.566.60€, d.h. 2017.53 weniger.
    Es stellen sich folgende Fragen.
    1. Wenn ich noch in diesem Jahr jetzt oder zum Jahresende 2021 entsprechend der vorliegenden Auskunft (in Absprache mit meinem Steuerberater, bin verheiratet) einen Teil einzahle um in diesem Jahr die Steuerersparnis mitzunehmen:
    Wie komme ich dann für die Zahlung des restlichen Betrages die ich 2022 mit dem günstigeren Faktor zahlen möchte zu der Neuberechnung mit 7.235,59? Wie mache ich das am klügsten?
    2. In der o.g. Auskunft steht: Die Altersrente würde 1450,49€ betragen, wenn der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt wird. Und die monatliche Rentenhöhe ist wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert.
    Die Rentenminderung beträgt derzeit monatlich 197.79€. Sie kann durch die Zahlung 49.584,13€ ausgeglichen werden.
    Wenn ich das durch Sonderzahlungen ausgleiche beziehe ich dann eine monatliche Rente von 1450,49€.
    Oder 1450,49€ + 197,79€ = 1648,28€?
    Oder wenn ich das nicht ausgleiche 1450,49€ – 197,79€ = nur 1252,70€?
    3. Wenn ich das ausgleiche, bekomme ich auf die von mir eingezahlte Summe ab der nächsten Rentenerhöhung darauf auch die Rentenerhöhung, obwohl ich noch arbeite und die Rente noch nicht begonnen hat?
    4. Falls Sie noch ergänzende wichtige Hinweis für mich haben, bin ich Ihnen auch hierfür dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine

    1. Rentenfuchs

      Hall Sabine, vielen Dank für deinen Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe!
      Zu deinen Fragen:
      1. Nach der Einzahlung erhält man eine Mittteilung der Deutschen Rentenversicherung darüber, wie viel noch offen ist bis zum Erreichen des Maximalbetrags. Im Optimalfall wurde hier bereits mit den 2022er-Werten gerechnet. Andernfalls kannst du dich aber auch bei der Rentenversicherung nach der Höhe des noch ausstehenden Betrags erkundigen oder einfach eine Einzahlung leisten und dann anhand des nächsten RV-Schreibens schauen, wie viel Geld noch eingezahlt werden kann.
      2. Solltest du die Ausgleichszahlung leisten und mit 63 Jahren in Rente gehen, würde eine Rente in Höhe von 1.648,28 € gezahlt.
      3. Rentenanpassungen wirken sich immer auf alle Rentenpunkte aus – also auch auf die, die man im Rahmen der Ausgleichszahlung erworben hat. Dabei ist es egal, ob man bereits Rente erhält oder nicht. Sie werden also so oder so von der voraussichtlich sehr hohen Rentenanpassung im Jahr 2022 profitieren.
      4. Die steuerliche Perspektive haben Sie über Ihren Steuerberater ja bereits abgedeckt. Darüber hinaus habe ich keine pauschalen Empfehlungen und wünsche Ihnen alles Gute auf dem Weg Richtung Ruhestand!

  44. Juergen

    Hallo Rentenfuchs,
    super Artikel. Erstmal vielen Dank für die Erläuterungen!
    Eine Frage habe ich noch:
    Wann sollten denn diese Sonderzahlungen fuer 2022 dann am Besten erfolgen?
    Gilt der „neue“ Rentenpunktpreis schon ab dem 01. Januar 2022?
    Oder gilt der 1. Juli (jährliche Rentenanpassung)?
    Danke

    1. Anonymous

      Ich bin zwar nicht der Rentenfuchs, aber das ganze gilt ab 01.01.2022.

      1. Rentenfuchs

        Das kann ich nur bestätigen!

  45. Niko

    Hallo Rentenfuchs
    Gelten diese Informationen (daher freiwillige Zahlungen für den Erwerb von Rentenpunkten am sinnvollsten in 2022 tätigen) auch für Zahlungen zum Ausgleich eines erfolgten Versorgungsausgleichs?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Niko, ja, die Berechnungen gelten auch für Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabzügen, die aus einem Versorgungsausgleich resultiert sind.

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