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Ausgleichszahlung für Rentenabschläge wegen Corona lieber auf das nächste Jahr verschieben?

Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, dies jedoch nicht mit einer dauerhaften Rentenkürzung bezahlen will, kann alternativ den Rentenabschlag durch eine Extra-Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen.

Die Option, Rentenabschläge auszugleichen, steht ab dem 50. Lebensjahr jedem offen, der bis zum geplanten Renteneintritt – zumindest theoretisch – noch in der Lage ist, die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren zu erfüllen.

Doch die Entscheidung für oder gegen die Ausgleichszahlung trifft man nicht mal eben so. Denn will man die Rentenabzüge in voller Höhe ausgleichen, ist häufig ein mittlerer 5-stelliger Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Ausgleichsbeträge zwischen 40.000 € und 60.000 € sind keine Seltenheit.

Wenn es um soviel Geld geht, ist nur verständlich, dass man nicht mehr Geld als erforderlich in die Rentenkasse einzahlen möchte. Sich diesbezüglich vor der Einzahlung Gedanken zu machen, ist daher auf jeden Fall sinnvoll: So sollte man für sich selbst durchdenken, wie die Einzahlung gestaltet werden kann, um damit die meisten Steuern zu sparen. Und ob unter Umständen auch eine Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber den optimalen Weg darstellen könnte.

Im Zuge der Corona-Pandemie stellt sich in diesem Zusammenhang noch eine weitere Frage:

“Lohnt es sich, die Ausgleichszahlung aufgrund der Corona-Pandemie aufzuschieben, weil es in Zukunft unter Umständen mehr Rentenpunkte für das gleiche Geld gibt?”

“Oder ist vielleicht gerade jetzt der richtige Zeitpunkt, um die Ausgleichszahlung zu leisten?”

Wie berechnet sich die Ausgleichszahlung?

Nähern wir uns der Beantwortung dieser Fragen zunächst, indem wir einen Blick darauf werfen, wie sich überhaupt die Höhe des Ausgleichsbetrags für Rentenabzüge berechnet:

In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, wie viele Rentenpunkte zusätzlich gekauft werden müssen, um den Zustand zu erhalten, wie er bei einem Renteneintritt ohne Abzüge wäre.

Beispiel:

Frank plant im Alter von 63 Jahren in Rente zu gehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird er 50 Rentenpunkte angesammelt haben, von denen dann aber bei einem Renteneintritt mit 63 wiederum 14,4 % an Rentenabschlag abgezogen werden.

Damit die Rente von Frank im Alter von 63 Jahren tatsächlich auf der Grundlage von 50 Rentenpunkten berechnet wird, muss er sich zusätzlich 8,4112 Rentenpunkte kaufen.

Denn: 58,4112 Rentenpunkte – 14,4 % Rentenabzug = 50 Rentenpunkte

Dieser erste Rechenschritt ist gänzlich unabhängig von Corona. Sofern Frank im Alter von 63 Jahren auf 50 Rentenpunkte kommen möchte, muss er – egal wann er in die Rentenkasse einzahlt – 8,5 zusätzliche Rentenpunkte erwerben.

Der Preis für einen Rentenpunkt

Die Höhe der Ausgleichszahlung wird aber noch durch einen weiteren Faktor beeinflusst – den Preis für einen Rentenpunkt.

Dieser berechnet sich, indem das für das Einzahlungsjahr maßgebliche Durchschnittsentgelt mit dem im jeweiligen Jahr geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert wird.

Wichtig ist: Bei dem maßgeblichen Durchschnittsentgelt handelt es sich um das vorläufige Durchschnittsentgelt. (Der endgültige Wert liegt erst zwei Jahre später vor.)

Im Jahr 2020 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 40.551 €. (Der endgültige Wert wird erst Anfang 2022 bekanntgegeben.) Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 %. Ein Rentenpunkt kostet demnach 7.542, 49 €.

Würde Frank die volle Ausgleichszahlung im Jahr 2020 leisten, müsste er somit 63.441,39 € in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und würde im Gegenzug 8,4112 Rentenpunkte erhalten.

Um einschätzen zu können, ob es vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sinnvoll ist, die Ausgleichszahlung noch ein wenig aufzuschieben oder aber gerade jetzt in die Rentenkasse einzuzahlen, werden wir uns im Weiteren die mögliche Entwicklung des Durchschnittsentgelts sowie des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung genauer ansehen.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Durchschnittsentgelt

Werfen wir zunächst einen Blick auf die mögliche Entwicklung des Durchschnittsentgelt in den Jahren 2020, 2021 sowie den darauffolgenden Jahren:

Das endgültige Durchschnittsentgelt 2020

Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2020 liegt bei 40.551 € und damit um mehr als 1.600 € höher als das vorläufige Durchschnittsentgelt 2019 und sogar um mehr als 2.300 € über dem endgültigen Durchschnittsentgelt aus dem Jahr 2018.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt berechnet sich auf Grundlage der Lohnentwicklung der vorangegangenen Jahre. Im vorläufigen Durchschnittsentgelt 2020 sind mögliche Einflüsse des Coronavirus dementsprechend noch nicht eingepreist.

Wirft man einen Blick auf die Aussagen von Politik, Wissenschaft und Medien zur wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands im Jahr 2020, halte ich es persönlich für äußerst unwahrscheinlich, dass sich die positive Lohnentwicklung der letzten Jahre im Jahr 2020 fortsetzen wird.

Der deutsche Wirtschaftswissenschaftler Axel Börsch-Supan, Direktor des Munich Center for the Economics of Aging (MEA), und Johannes Rausch rechnen in einem Forschungspapier mit dem Titel “Corona und Rente” verschiedene Szenarien durch, nach denen der Durchschnittsverdienst bei einem milden Verlauf der Krise um 1,5 % sinken könnte und bei einem drastischen Verlauf sogar um 6 % – 9 %.

Zieht man vom vorläufigen Durchschnittsentgelt aus dem Jahr 2019 (38.901 €) 1,5 % ab, würde man für das Jahr 2020 bei einem “tatsächlichen” Durchschnittsentgelt von ca. 38.320 € landen. Der Preis für einen Rentenpunkt läge dann nicht mehr bei 7.542,49 € (40.551 € x 18,6 %), sondern nur noch bei 7.127,52 € (38.320 € x 18,6 %). Nach den “endgültigen” Zahlen wäre ein Rentenpunkt demnach um mehr als 400 € günstiger als nach den vorläufigen Zahlen.

Entscheidet Frank aus dem obigen Beispiel sich dafür, seine Rentenabschläge im Jahr 2020 auszugleichen, zahlt er im Vergleich zum tatsächlichen Durchschnittsverdienst gefühlt also fast 3.500 € zu viel.

Neuberechnung, wenn tatsächlicher Durchschnittsverdienst bekannt?

Man könnte nun auf die Idee kommen, dass Franks Einzahlungen in zwei Jahren, also Anfang 2022, sobald der endgültige Durchschnittsverdienst für das Jahr 2020 feststeht, nochmals überprüft werden müssten und er

  • entweder mehr Rentenpunkte für seine Einzahlung erhalten (8,9 Rentenpunkte statt 8,4) oder
  • der “zuviel” gezahlten Betrag in Höhe von knapp 3.500 € an ihn zurückgezahlt werden müsste.

Tatsächlich ist jedoch weder das eine noch das andere der Fall. Eine Korrektur auf Grundlage des endgültigen Durchschnittsverdienstes ist bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nicht vorgesehen. Es zählt allein das vorläufige Durchschnittsentgelt.

Im Vergleich zu früheren Jahren, in denen der vorläufige Durchschnittsverdienst sogar geringer als der endgültige Durchschnittsverdienst war, scheint das Jahr 2020 zumindest nicht der optimale Zeitpunkt für eine Ausgleichszahlung in die Rentenkasse.

Doch “optimal” ist natürlich immer relativ.

Schauen wir uns zum Vergleich nun das Jahr 2021 und die Folgejahre an. Lohnt es sich, die Ausgleichszahlung eher zu einem späteren Zeitpunkt als 2020 zu leisten?

Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2021

Wie langfristig der Einfluss des Coronavirus auf die Lohn- und Gehaltsentwicklung sein wird, lässt sich noch nicht wirklich absehen. Dass es zunächst einen Dämpfer geben wird und die Löhne sich im Anschluss wieder (langsam) erholen werden, erscheint zumindest einigermaßen sicher.

Nur wie stark der Einbruch ausfallen und wann die Erholung einsetzen wird, ist eine Frage für die Glaskugel.

Daher mag es zunächst verwundern, wenn ich schreibe, dass sich die Höhe des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2021 schon ziemlich gut vorhersagen lässt.

Doch aus welchem Grund?

Werfen wir hierfür einen Blick darauf, wie das vorläufige Durchschnittsentgelt ermittelt wird:

Für die Ermittlung des vorläufigen Durchschnittsentgelts wird das endgültige Durchschnittsentgelt von vor zwei Jahre um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht beziehungsweise verringert, um den sich der endgültige Durchschnittsverdienst von vor zwei Jahren im Vergleich zum endgültigen Durchschnittsverdienst vor drei Jahren verändert hat.

Beispiel für das Jahr 2021:

Für die Berechnung des vorläufigen Durchschnittsverdienstes 2021 wird der endgültige Durchschnittsverdienst 2019 genommen und um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich der Durchschnittsverdienst von 2018 bis 2019 erhöht hat.

Die Höhe des endgültigen Durchschnittsverdienstes 2019 steht aktuell zwar noch nicht fest und wird erst Ende des Jahres bekannt gegeben, jedoch gibt die Rentenanpassung 2020 bereits einen Einblick in den Umfang der Lohnsteigerung vom Jahr 2018 auf 2019.

Der endgültige Durchschnittsverdienst im Jahr 2018 liegt bei 38.212 €.

Laut Verordnung zur Bestimmung der Rentenwert zum 1. Juli 2020 sind zwischen 2018 und 2019 die Löhne und Gehälter im Westen um 3,28 % und im Osten um 3,83 % gestiegen. Für die weitere Berechnung gehe ich daher von einer Lohnsteigerung von 2018 auf 2019 um 3,3 % aus.

Unter dieser Annahme läge der endgültige Durchschnittsverdienst 2019 bei ca. 39.470 €.

Aktualisierung:

Da nun auch die tatsächlichen Werte bekannt sind, habe ich den Beitrag entsprechend aktualisiert.

Mit 39.301 € liegt der tatsächliche Durchschnittsverdienst für das Jahr 2019 nämlich leicht unterhalb meiner Schätzung.

Weiterhin wurde festgelegt, dass der vorläufige Durchschnittsverdienst 2021 bei 41.541 € liegt.

Der Beitragssatz verbleibt auch im Jahr 2021 unverändert bei 18,6 %.

Der Preis für einen Rentenpunkt im Jahr 2021 hat sich somit um rund 185 € auf 7.726,63 € erhöhen.

Frank aus dem obigen Beispiel müsste für seine 8,4112 Rentenpunkte dann rund 1.550 € mehr einzahlen als noch im Jahr 2020.

Und auch hier gilt – wie 2020: Auch wenn der endgültige Durchschnittsverdienst 2021 (deutlich) geringer ausfallen sollte als der vorläufige Durchschnittsverdienst, ist eine Neuberechnung nicht vorgesehen.

Ein Aufschieben der Ausgleichszahlung auf das Jahr 2021 scheint vor diesem Hintergrund also auch keine so gute Idee zu sein.

Sofern bis zum Renteneintritt noch ein wenig Zeit ist, könnte man aber ja auch auf die Idee kommen, die Einzahlung noch etwas länger auszusetzen und vielleicht erst 2022 oder 2023 zu beginnen. Doch ist ein solches Vorgehen empfehlenswert?

Die weitere Entwicklung des Durchschnittsverdienstes

Je weiter wir uns jetzt gedanklich in die Zukunft bewegen, desto ungewisser werden natürlich auch die Prognosen zur Entwicklung des vorläufigen Durchschnittsverdienstes; und desto abhängiger sind diese auch von den Folgen der Corona-Pandemie.

Auf die Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsverdienstes wird die Corona-Pandemie erstmalig im Jahr 2022 Auswirkungen haben. Denn die Höhe des Durchschnittsverdienstes 2022 hängt vom endgültigen Durchschnittsverdienst 2020 ab sowie davon, wie sich dieses im Vergleich zum endgültigen Durchschnittsverdienst 2019 entwickelt hat.

Sollte der tatsächliche Durchschnittsverdienst im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr (39.301 €) um 1,5 % auf 38.710 € sinken, ergäbe sich für das Jahr 2022 ein vorläufiger Durchschnittsverdienst in Höhe von rund 37.560 € (38.710 € – 2 x 1,5 %).

Sofern der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung unverändert bei 18,6 % bliebe, wäre der Rentenpunkt im Jahr 2022 dann wieder für unter 7.000 € zu haben – nämlich für 6.986,16 €.

Dass der Preis für einen Rentenpunkt auch über das Jahr 2022 hinaus unterhalb von 7.000 € verbleiben wird, halte ich persönlich jedoch für eher unwahrscheinlich. Letztlich wird die Höhe des vorläufigen Durchschnittsentgelts im Jahr 2023 von der Lohnentwicklung 2021 abhängen und somit auch davon, wie tiefgreifend und langfristig das Coronavirus die deutsche Wirtschafts treffen wird.

Während der Weltfinanzkrise, die im Jahr 2008 ausbrach, war folgende Entwicklung bei den Durchschnittsentgelten zu beobachten:

Erstmals in der Nachkriegsgeschichte der Deutschen Rentenversicherung war im Jahr 2009 ein Rückgang der Durchschnittslöhne im Vergleich zum Vorjahr zu beobachten. Während der für die Rentenversicherung relevante Durchschnittslohn im Jahr 2008 noch bei 30.625 € lag, sank dieser 2009 auf 30.506 € ab – ein Rückgang von 0,4 %.

Im Jahr 2010 stiegen die Durchschnittslöhne dann bereits wieder und lagen mit 31.144 € rund 1,7 % höher als 2008.

Natürlich sind Corona-Krise und Finanzkrise zwei gänzlich andere Szenarien und nur bedingt miteinander vergleichbar, jedoch zeigt dieses Beispiel gut, dass selbst einschneidende wirtschaftliche Ereignisse die Löhne in Deutschland in der Vergangenheit eher kurzfristig und auch nur leicht beeinflusst haben.

Nicht auszuschließen ist aber natürlich, dass diese Erfahrung aus der Vergangenheit sich nicht auf die Corona-Krise übertragen lässt und die Durchschnittslöhne vielleicht auch über das Jahr 2020 hinaus sinken könnten. Die Ausgleichszahlung wäre damit nicht nur im Jahr 2022 vergleichsweise günstig, sondern vielleicht auch noch im Jahr 2023 und auch 2024…

Was bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch völlig ausgeklammert wurde: Es gibt noch einen zweiten Faktor, der den Preis für einen Rentenpunkt maßgeblich bestimmt: Den Beitragssatz.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung

Denn sofern sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Corona-Pandemie erhöhen sollte, kann auch bei einem geringeren vorläufigen Durchschnittsverdienst der Preis für einen Rentenpunkt schnell in die Höhe schießen.

Doch schauen wir uns zunächst kurz an, wie überhaupt die Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt wird:

Bestimmung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres festgelegt. Zur Bestimmung des Beitragssatzes wird im Rahmen einer Prognose geschätzt, wie sich die Rücklagen der Rentenversicherung bis zum Ende des laufenden Jahres entwickeln könnten.

Sofern die Rücklagen der Rentenversicherung voraussichtlich bis zum Ende des Prognosejahres das 1,5-fache der monatlichen Ausgaben der Rentenversicherung übersteigen werden, wird der Beitragssatz soweit verringert, dass diese Grenze wieder eingehalten wird.

Würden die Rücklagen hingegen bei voraussichtlich weniger als dem 0,2-fachen der monatliche Ausgaben landen oder sogar vollständig aufgebraucht werden, muss der Beitragssatz angehoben werden.

In diesem Zusammenhang sind noch zwei Besonderheiten zu beachten:

Sofern der Beitragssatz nach dieser Formel eigentlich unterhalb eines Werts von 18,6 % gesenkt werden müsste, verbleibt er dennoch bei 18,6 %. Diese Regelung hat auch eine weitere Absenkung des Beitragssatzes in den Jahren 2019 und 2020 verhindert. Denn im Rentenversicherungsbericht 2019 hat man die Nachhaltigkeitsrücklage für Ende 2020 auf 1,75 Monatsausgaben geschätzt, sodass – ohne die 18,6 %-Grenze – der Beitragssatz eigentlich zum 1.1.2020 hätte abgesenkt werden müssen.

Doch es gibt auch einen Höchstbeitrag. Bis einschließlich 2025 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 20 % gedeckelt. Selbst wenn die Rentenversicherung eigentlich mehr Geld bräuchte, um ihre Ausgaben zu finanzieren, darf sie bis 2025 den Beitragssatz nicht über diesen Wert anheben. Wird zusätzliches Geld benötigt, erfolgt die Finanzierung stattdessen über Steuergelder.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2021

Mit 18,6 % steht der Beitragssatz für das Jahr 2020 fest. Auch infolge der Corona-Pandemie wird sich hier nichts mehr ändern.

Daher der Blick auf das Jahr 2021:

Mit 1,79 Monatsausgaben war die Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung zu Beginn des Jahres 2020 noch außerordentlich gut gefüllt. Auch wenn infolge von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und ausbleibenden Lohnsteigerungen die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Coronavirus sinken, verfügt die Rentenkasse über einen Puffer von mehr als 40 Milliarden Euro, um diese Mindereinnahmen aufzufangen. Doch auch eine noch so hohe Rücklage ist irgendwann aufgebraucht…

Axel Börsch-Supan und Johannes Rausch haben sich in ihrer Publikation “Corona und Rente” angesehen, wann dies der Fall sein könnte:

Sollte die Corona-Krise relativ milde verlaufen und das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 lediglich um 1,5 % sinken, dürfte die Nachhaltigkeitsrücklage im Jahr 2021 noch oberhalb von 0,2 Monatsausgaben liegen. Der Beitragssatz könnte dann im Jahr 2021 unverändert bei 18,6 % verbleiben.

Ein solches Szenario deckt sich auch mit den derzeitigen Prognosen der Deutschen Rentenversicherung, nach denen die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Jahres 2020 bei noch immer 36 Milliarden Euro liegen könnte und damit weit entfernt von dem Wert, ab dem eine Erhöhung des Beitragssatzes erforderlich würde.

Doch auch die Rentenversicherung stellt klar, dass eine solche Schätzung großen Unsicherheiten unterliegt und auch größere Veränderungen noch möglich seien.

Sollte das Bruttoinlandsprodukt deutlich stärker zurückgehen (6 % bzw. 9 %) könnte nach Börsch-Supan und Rausch der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise bereits im Jahr 2021 die Obergrenze von 20 % erreichen.

Dies hätte auch einen höheren Preis für einen Rentenpunkt zur Folge. Doch wie hoch würde ein solcher Anstieg ausfallen?

Aktualisierung: Wie vermutet, ist es im Jahr 2021 nicht zu einem Anstieg des Beitragssatzes gekommen. Dieser liegt weiterhin unverändert bei 18,6 %.

Oben habe ich ja bereits berechnet, dass der Preis für einen Rentenpunkt bei einem Beitragssatz von 18,6 % im Jahr 2021 auf 7.726 € angestiegen ist (41.541 € x 18,6 %).

Hätte sich der Beitragssatz 2021 theoretisch auf 20 % erhöht, wären noch fast 600 € mehr für einen Rentenpunkt zu zahlen – nämlich 8.308 €.

Frank müsste für seine zusäztlichen 8,4112 Rentenpunkte also 69.880 € auf den Tisch der Rentenversicherung legen.

Eine Einzahlung im Jahr 2021 wird vor diesem Hintergrund nicht attraktiver…

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2022

Doch wie verhält es sich dann im Jahr 2022?

Der vorläufige Durchschnittsverdienst wird im Jahr 2022 vermutlich relativ gering ausfallen und damit die Ausgleichszahlung grundsätzlich erst einmal günstig machen – zumindest solange dieser Effekt nicht durch einen Anstieg des Beitragssatzes gleich wieder aufgefressen wird…

Wie hoch der Beitragssatz im Jahr 2022 tatsächlich ausfallen wird, ist jetzt, Mitte 2020, natürlich noch mehr als fraglich. Doch auch hier lohnt sich ein Blick auf die Berechnungen der Wissenschaftler Börsch-Supan und Rausch:

Für das Jahr 2022 kommen diese in Abhängigkeit vom Umfang der Rezession auf drei verschiedene Beitragssätze:

  • Bei einem milden Verlauf, also einem Rückgang des BIPs um 1,5 %, und einer schnellen Rückkehr zum Vor-Corona-Niveau innerhalb eines Jahres, könnte der Beitragssatz auch 2022 bei 18,6 % verbleiben. Der Preis für einen Rentenpunkt läge damit bei 6.986 € (37.560 € x 18,6 %).
  • Sollte der Verlauf zwar milde sein (Rückgang des BIPs um 1,5 %), die Rückkehr zum Vor-Corona-Niveau jedoch mit 2,5 Jahren länger dauern, ist für das Jahr 2022 mit einem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von ca. 19,5 % zu rechnen. Für einen Rentenpunkt müsste demnach 7.324 € (37.560 € x 19,5 %) gezahlt werden. Die Ausgleichszahlung wäre damit im Jahr 2022 immer noch um mehr als 200 € pro Rentenpunkt günstiger als derzeit im Jahr 2020.
  • Sollte die Rezession stärker ausfallen (6 % bzw. 9 %), ist davon auszugehen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2022 beim Höchstsatz von 20 % liegen wird. Der Preis für einen Rentenpunkt würde infolgedessen auf 7.512 € (37.560 € x 20 %) steigen.

Unabhängig davon, wie viel Prozent des Gehalts im Jahr 2022 tatsächlich an die Rentenversicherung abgeführt werden müssen, bleibt festzustellen, dass 2022 voraussichtlich ein gutes beziehungsweise günstiges Jahr sein wird, um Rentenabschläge durch eine zusätzliche Einzahlung auszugleichen.

Weitere Entwicklung des Beitragssatzes über 2022 hinaus

Auch vor dem Ausbruch des Coronavirus ist man bereits davon ausgegangen, dass die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenkasse langsam aufgezeht wird und sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung daher früher oder später (ca. 2025) erhöhen muss.

Durch die Corona-Pandemie wird diese Entwicklung voraussichtlich noch beschleunigt. Es besteht also wenig Hoffnung, dass der Beitragssatz nach 2022 wieder zurückgehen könnte und die Ausgleichszahlung damit wieder günstiger würde.

Für viel wahrscheinlicher halte ich es, dass das vorläufige Durchschnittsentgelt 2023 oder 2024 wieder das Vor-Corona-Niveau erreichen wird, sodass bei einem Beitragssatz zwischen 19 % un 20 % der Preis für einen Rentenpunkt auf über 8.000 € ansteigen wird.

Schlussfolgerung

“Und wann ist nun der richtige Zeitpunkt, um Rentenabschläge auszugleichen, um vorzeitig ohne Kürzung in Rente gehen zu können?”

Am günstigsten wird die Ausgleichszahlung voraussichtlich im Jahr 2022 sein und am teuersten im Jahr 2021. Über das Jahr 2022 hinaus lässt sich die weitere Entwicklung nur vage schätzen, mit richtigen Schnäppchen wird aber aufgrund eines wahrscheinlich steigenden Beitragssatzes wohl eher nicht zu rechnen sein.

“Sollte man also alle Rentenabschläge im Jahr 2022 ausgleichen?”

Im Einzelfall mag das vielleicht eine gute und richtige Entscheidung sein. Was man jedoch nicht vergessen darf, ist, dass die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden kann und das Finanzamt so einen Teil der Kosten übernimmt.

Für die jährlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen gibt es jedoch einen Höchstbetrag, der für Unverheiratete im Jahr 2020 bei 25.046 € und für Ehepaare bei 50.092 € liegt.

Hiervon abzuziehen sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, was bei einem Jahresverdienst von 50.000 € 9.300 € sind.

Würde man die Ausgleichszahlung nun in einer Summe leisten, ließe sich meist ein großer Teil davon nicht steuerlich absetzen. Der Verlust durch den Verzicht auf die steuerliche Absetzbarkeit wäre in vielen Fällen vermutlich deutlich höher als der “Gewinn” durch einen niedrigen Rentenpunkte-Preis im Jahr 2022.

Wie ich auch in meinem Beitrag “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge von der Steuer absetzen” ausgeführt habe, ist es daher meist deutlich sinnvoller, die Einzahlung über einen längeren Zeitraum zu strecken und damit die größtmögliche Steuerersparnis zu realisieren. Einen etwas höheren Preis für einen Rentenpunkt muss man dann halt in Kauf nehmen (oder man setzt lediglich in einem sehr teuren Jahr wie 2021 die Ratenzahlung aus). Denn wer bereits mit 50 Jahren beginnt, Rentenabschläge auszugleichen, hat hierzu mehr als 10 Jahre Zeit. Ein Jahr auszusetzen ist dann kein Problem.

Dieser Beitrag hat 27 Kommentare

  1. Klaus-D. Finke

    Verehrter Rentenfuchs,
    erstmal herzlichen Dank für die Informationen, die Sie hier zur Verfügung stellen!
    Mein Anliegen: ich gehe zum 1.6.2022 mit 7,2% Abschlag in die Rente und bin heute erst durch einen Zeitungsartikel (wieder) auf das Thema Ausgleichszahlung gestoßen. Bei mir würde der Ausgleichsbetrag (nach eigener grober Berechnung) knapp 50k€ erreichen. Da dieses Jahr fast herum ist, werde ich eine Zahlung in 2021 nicht mehr schaffen. Somit würde u.U. eine erste Zahlung in 2022 zum tragen kommen, eine weitere (und letzte) in 2023.
    In 2022 bin ich ja noch bis Ende Mai in ATZ; ab Juni in Rente. Somit würden beide Zahlungen in die Jahre als Rentner fallen. Wie sieht nun die steuerliche Betrachtung aus? Habe ich als Rentner überhaupt noch die Möglichkeit, eine steuerliche Berücksichtigung einer geleisteten Ausgleichszahlung zu erfahren oder gilt der Höchstbetrag (2021: 51.574€ / 2022:?) für mich dann gar nicht mehr? Im letzteren Fall wäre die ganze Angelegenheit aufgrund der dann entstehenden “nicht steuerlichen Berücksichtigung” wohl eher unattraktiv. Ich konnte im Netz dazu leider nichts finden…
    Vielen Dank vorab und beste Grüße – Klaus

    1. Rentenfuchs

      Hallo Klaus,
      auch Rentnerinnen und Rentner können Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Dass Sie zum Zeitpunkt der Einzahlung bereits Rentner sind, dürfte also kein Problem darstellen. Da Ihr zu versteuerndes Einkommen als Rentner wahrscheinlich jedoch geringer sein wird, wird folglich auch die Steuerersparnis niedriger ausfallen. Hier kann man aber ja für sich selbst mal rechnen oder im Zweifel auch einen Steuerberater konsultieren, um zu entscheiden, ob sich die Einzahlung unter steuerlichen Gesichtspunkten lohnt oder nicht.

      1. Klaus

        Herzlichen Dank!

  2. Rainer

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    wie ich schon im anderen Kommentar von Dir (“Rentenabschläge ausgleichen”) vor langer Zeit bemerkte, hilfst Du hier vielen vielen Leuten, diese komplexe Materie besser zu verstehen – Danke für dieses “gute Werk”! 🙂
    Wie ich nun aktuell erlesen habe soll der endgültige Durchschnittsverdienst für 2020 auf “39.167 Euro” festgelegt worden sein. Das ist knapp weniger als in 2019 (39.301€). 2022 würde somit ein gutes Jahr für eine Rentenminderungs-Ausgleichszahlung sein. Außer der Zahlung in 2022 muss ich aber noch 1 Zahlung machen, die Frage, die sich nun bestimmt andere auch stellen, ist: Besser in 2021 oder in 2023?
    In der Zeitung wurde die 5.x%-Rentenerhöhung für 2022 damit begründet, dass die Löhne in 2021 wieder stark steigen. Aber die Lohnsteigerung in 2021 müsste ja mind. 6% sein, damit in 2023 der vorläufige Durchschnittsverdienst (2021, 41.541€) geknackt würde. Ist die Lohnsteigerung geringer, dann würde der vorläufige Durchschnittsverdienst 2023 auf jeden Fall kleiner als in 2021 sein (18,6% als stabil vorausgesetzt). Also wäre 2023 besser?
    Lieben Dank für Deine sehr kompetente und verständliche Hilfe,
    Grüße, Rainer

    1. Rainer

      Korrektur meine Annahme oben 😐
      Die Lohnsteigerung müsste nicht 6% sein sondern würde nur 3% sein, um in 2023 das gleiche Niveau beim vorläufigen Durchschnittsverdienst zu erreichen wie 2021 (weil ja 2x die ProzentDifferenz des endgültigen Durchschnittsverdienstes zwischen 2020 und 2021 gerechnet wird um auf den vorläufigen Durchschnittsverdienst zu kommen).
      Damit ist mein Rückschluss oben falsch und 2023 wäre wahrscheinlich nicht günstiger als 2021 (wenn die Lohnsteigerung >3% ist) ? Was meinst Du Rentenfuchs?
      Vielen lieben Dank für Deine Antwort/Meinung 🙂

      1. Rentenfuchs

        Hallo Rainer,
        zum Thema “Ausgleichszahlung im Jahr 2022 besonders günstig möglich” habe ich vor Kurzem einen eigenen Beitrag veröffentlicht, in dem ich mir auch angesehen habe, wie so die zukünftige Entwicklung – speziell im Jahr 2023 – aussehen könnte. 100-prozentig sicher lässt es sich natürlich nicht sagen, ob man die Einzahlung besser im Jahr 2021 oder im Jahr 2023 leisten sollte, ich persönlich würde jedoch zum Jahr 2021 tendieren, da 1. nach meinen Berechnungen bereits eine Lohnsteigerung von rund 2 % ausreicht, um im Jahr 2023 auf den 2021er-Wert zu kommen; und da werden wir ja voraussichtlich deutlich drüber liegen und 2. auch noch das Risiko besteht, dass der Beitragssatz im Jahr 2023 ansteigt, was die Ausgleichszahlung dann wiederum deutlich teurer machen wird.

  3. Thomas

    Lieber Rentenfuchs, ich hoffe, dass ich dich nicht nerve. ? Trotzdem zu deinem Fazit hier nochmal mein aktualisierter Hinweis, dass ein Jahr Aussetzen beim steueroptimierten Ausgleich der Rentenabschläge im Einzelfall doch ein Problem sein könnte. Ich habe mir letztes Jahr mit 50 die besondere Rentenauskunft eingeholt und einen Ausgleichsbetrag von rd. 98.000 bestätigt bekommen. 2020 habe ich meinen maximal steuerwirksamen Betrag von 9.650 Euro eingezahlt. Das hat mir bei Grenzsteuersatz 42 % eine Steuerersparnis von 4.050 Euro gebracht (hat auch geklappt, Steuerbescheid ist gestern gekommen). Bis zum Renteneintritt mit 63 kann ich noch 12 Jahre Ausgleichzahlungen leisten, so dass ich den Restbetrag von rd. 88.500 Euro tatsächlich problemlos voll steuerwirksam verteilen kann. Aber ich möchte spätestens ab 58 Altersteilzeit beanspruchen. Bis dahin kann ich den Restbetrag nicht mehr voll steuerwirksam einzahlen. Bei Reduzierung meines Bruttogehalts auf 70 % zahle ich sicher nicht mehr den Höchststeuersatz. Ich habe mal überschlagen, dass mein Grenzsteuersatz auf 34 % sinken könnte. Dann wäre die Steuerersparnis von 9.650 Euro Aus-gleichszahlung nur noch 3.280 Euro. Ich verliere also 770 Euro, wenn ich 2021 aussetze und 9.650 Euro Ausgleichzahlung auf 2038 oder später verschiebe. Dagegen erscheint die „Verteuerung“ der Ausgleichzahlung 2021 (ca. 1,2 Rentenpunkte) eher gering. Mal abgesehen davon, dass eine sichere Steuererstattung 2022 vielleicht sympathischer ist als eine potentielle Steuererstattung 2039. Natürlich ist die Zukunft unsicher, und vielleicht gehe ich auch nicht in Altersteilzeit. Und vielleicht steigen die Steuersätze. Trotzdem kann ein Aussetzen beim steueroptimierten Ausgleich der Rentenabschläge durchaus finanziell nach hinten losgehen. Ich werde daher auch 2021 ausgleichen.

  4. suchenwi

    Zu bedenken ist auch noch, wenn man z.B. 2019 gerade in Rente gegangen ist: der lebenslängliche Rentensteuerfreibetrag wird im Jahr nach der ersten Rentenzahlung (dann also 2020) festgelegt.
    Konkret lohnt es sich also, die Rente 2020 möglichst zu erhöhen, weil die den Rentenfreibetrag bestimmt.
    Ich habe Jan.2020 den Rest von 2855€ für Ausgleich von Rentenminderung eingezahlt, im August auch noch 10k zur Wiederauffüllung Versorgungsausgleich.
    Ob das alles so klappt, sehe ich im April/Mai: erst in der Elster-Probeabrechnung, dann hoffentlich auch im Steuerbescheid. Es bleibt spannend… 🙂

  5. Udo

    Lieber Rentenfuchs, danke für die übersichtlichen und tiefgründigen Ausführungen.
    Ganz schön kompliziert die Rechnung.
    Aber sie wird noch komplizierter, wenn man im Osten wohnt. Da gibt’s ja noch die Rentenanpassung Ost. D.h. Ost Rentenpunkte werden bis 2024 wertvoller.
    Ich kann also jetzt 3% billigere Ost-Rentenpunkte kaufen, die dann aufgwertet werden.

    Noch was anderes:
    Wenn ich die Ausgleichzahlungen beantragt habe, kann ich einfach jedes jahr 100€ einzahlen und halte mir alle Möglichkeiten offen. Sollte z.B. eine Inflation kommen muß ich mir nicht 25 Kühlschränke kaufen und in den Keller stellen, sondern kann mein Geld entspannt sofort in die Rentenversicherung einzahlen und hoffen daß dies mehr Rendite erwirtschaftet, als die 25 Kühlschränke.

    Noch mal besten Dank
    Dein Udo

  6. Dieter Hammer

    Man kann ja innerhalb des ersten Quartals noch Rentenbeiträge für das jeweils vergangene Jahr nachzahlen.

    Das wäre dann 2021 steuerlich wirksam, aber rententechnisch 2020.

    Werden automatisch alle Eingänge vor dem ersten April rückwirkend gebucht, oder muss man das speziell beantragen?

    Vielen Dank für Infos, falls das jemand weiß.

    1. Rentenfuchs

      Das mit der Einzahlung bis Ende März für das vergangene Jahr bezieht sich nur auf die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Hier gibt man im Regelfall an, für welche Monate man die freiwilligen Beiträge nachzahlen möchte. Die Ausgleichszahlung wird hingegen rententechnisch ja nicht einem speziellen Jahr zugerechnet, weshalb die März-Regelung für diese nicht relevant ist.

  7. Ralf Wechsler

    Lieber Rentenfuchs,
    vielen Dank, dass Du uns an Deinem umfangreichen Wissen teilhaben lässt. Ich hoffe, ich kann meine Frage adäquat vermitteln, da mir tatsächlich einige Zusammenhänge nicht klar sind.
    1. Ich habe gehört, dass der Garantierte Rentenfaktor in den gesetzlichen Versicherungen deutlich über dem der meisten privaten Anbieter liegt. Dies soll gleichermaßen für die private und gesetzliche Altersvorsorge gelten.
    2. Es soll eine Möglichkeit geben, dass man sich eine betriebliche Altersvorsorge mit dem Alter 62 steuerschädlich auszahlen lassen kann und diese dann im Alter 63 als Ausgleichszahlung in der GRV einzahlen, so dass sich die steuerlichen Vor- und Nachteile dann ausgleichen.
    Mir geht es natürlich nicht um eine persönliche Steuerberatung, sondern um die grundsätzliche Funktionsweise dieses switches und der grundsätzlichen Einschätzung, ob die These 1 stimmt.
    Vielen Dank und beste Grüße
    Ralf

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,
      die gesetzliche Rentenversicherung mit privaten Produkten zu vergleichen, ist immer ein bisschen Äpfel mit Birnen vergleichen. Das geht damit los, dass die Höhe der gesetzlichen Rente von politischen Entscheidungen abhängig ist, die private Versicherung jedoch vom zugrunde liegenden Versicherungsvertrag, geht über die unterschiedliche steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von gesetzlicher Rente und privater Versicherung und endet in der ungewissen zukünftigen Entwicklung beider “Produkte”. Wenn man sich nüchtern anschaut, was man aktuell beispielsweise für 10.000 € Einzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung an Netto-Monatsrente erhält und was im Vergleich dazu private Versicherungen bieten, kann man – auch wenn ich keinen Überblick über den Gesamtmarkt habe – schon feststellen, dass die gesetzliche Rente derzeit sehr gut abschneidet. Ob das aber auch in 10 Jahren noch so sein wird, kann dir heute niemand mit Sicherheit sagen. Hier braucht es wohl eine Art “Grundvertrauen”.
      Was deine zweite Frage betrifft: Auszahlungszeitpunkt für die Betriebsrente ist meist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. In Abhängigkeit von der Betriebsrente kann es dann durchaus möglich sein, sich die Rente zum Teil oder sogar vollständig auszahlen zu lassen. Für die Versteuerung der Auszahlung gilt dann die sogenannte Fünftelregelung. Zahlt man im gleichen Jahr einen größeren Betrag im Wege der Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung ein, kann sich dies steuerlich durchaus lohnen – hier bedarf es jedoch immer einer individuellen Betrachtung.

  8. Anonymous

    Ich denke, für Menschen die noch im Erwerbsleben stehen, zählt die steuerliche Auswirkung der Zahlung deutlich mehr, als eventuelle “Kursschwankungen” bei Rentenpunkten.

    Durch die Progression dürfte es sich am günstigsten auswirken, wenn man die geplante Nachzahlung gleichmäßig auf die Restjahre bis zum geplanten Renteneintritt verteilt. Schließlich muss man das was man dann mehr bekommt wieder versteuern und Krankenkassenbeiträge dafür bezahlen.

    Vielleicht wäre es unter diesem Aspekt ohnehin besser das Geld einfach selbst zu sparen und später aufzubrauchen.

  9. Joachim

    Hallo Herr Bäker ,
    wie verhält es sich wenn der AG eine Abfindung anbietet, und er diese direkt in Rentenversicherrung einzahlt .
    Ist das unterm Strich günstiger für mich ,als wenn ich das selbst mache evt auf ein paar Beträge aufteile .
    Oder fahr ich besser mit der 5 tel Regelung .
    daten 61 J könnte ab 9.2022 mit 11,4 % in Rente . Ab 11. 2023 abschlagsfrei
    danke für eine rückinfo
    beste Grüsse
    Joachim

    1. Rentenfuchs

      Individuelle Steuerberatung kann ich an dieser Stelle nicht machen, was ich aus meiner Erfahrung jedoch sagen kann, ist, dass es – gerade bei Abfindungen – meist deutlich lukrativer ist, den Weg zu gehen, dass der Arbeitgeber die Einzahlung leistet. Denn die Hälfte bleibt komplett steuerfrei und die andere Hälfte muss zwar versteuert werden, dann aber nur im Wege der Fünftelregelung, und kann zudem im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen ja noch als Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Die konkreten Werte wird Ihnen aber nur ein Steuerberater ausrechnen können. In meinem Beitrag: “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber” bin ich auch noch genauer auf die Vorteile eingegangen, die die Einzahlung über den Arbeitgeber bietet.

  10. Simone

    Lieber Rentenfuchs,
    Reinhards Nachfrage hat mich davor bewahrt, deine obigen Ausführungen zu Nachzahlungen fälschlicherweise auch auf die freiwilligen Beiträge zur Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten zu übertragen.
    Was mir noch nicht ganz klar ist: Wenn die Rentenpunkte, die sich aus diesen freiwilligen Beiträge ergeben, anhand des endgültigen Durchschnittsverdienstes ermittelt werden, der ja erst zwei Jahre später bekannt ist, erfahre ich dann erst 2022, wie viele Punkte ich für einen im Jahr 2020 nachgezahlten Betrag erhalte?
    Vielen Dank und Gruß, Simone

    1. Rentenfuchs

      Liebe Simone,
      wie genau das in der Praxis abläuft, kann ich dir leider nicht sagen. Ich könnte mir vorstellen, dass der Entgeltpunktewert im Versicherungsverlauf zunächst auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsverdienstes berechnet und dann entsprechend korrigiert wird, sobald die endgültigen Werte vorliegen. Solltest du dich für die Einzahlung entscheiden, kannst du ja gerne mal berichten.

  11. Rene

    Hallo Rentenfuchs, danke schonmal für deine gute Darstellung des Sachverhaltes. Dennoch ergibt sich für mich eine Frage:
    Die Rentenpunkte die man kauft werden immer zum Kurswert des Einzahlungsjahres verrechnet oder zum Kurswert aus dem Antragszeitpunktsjahr?

    1. Rentenfuchs

      Im Regelfall gilt der „Kurswert“ zum Zeitpunkt der Einzahlung. Sofern man die Einzahlung jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft vornimmt, gilt ausnahmsweise der „Kurswert“ zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Müsste in der Form auch in der besonderen Rentenauskunft erläutert sein.

  12. Thomas

    Lieber Rentenfuchs, wie ich schon zum Ursprungsartikel zur Ausgleichszahlung geschrieben habe, ist die Zeit zur steuerlich optimalen Verteilung der Ausgleichszahlung ab dem 50sten Geburtstag gar nicht so lang. Beim Gutverdiener oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann der Ausgleichsbetrag bei Rentenbeginn mit 63 Jahren kapp 100 Tausend Euro betragen. Steuerlich geltend machen kann man als Alleinstehender nach Abzug der Arbeitgeberbeiträge noch 9.650 Euro. Da braucht man schon 10 Jahre, um den Gesamtbetrag steueroptimal zu verteilen. Hat man schon eine Basis-(Rürup-)Rente, die ebenfalls auf den Maximalbetrag angerechnet wird, dann verringert sich der jährlich steuerlich wirksame Betrag für die Ausgleichszahlung weiter und die steueroptimale Verteilung des Ausgleichsgesamtbetrags dauert umso länger. Verringert man dann auch noch seinen persönlichen Grenzsteuersatz schon vor Renteneintritt deutlich (z.B. durch Altersteilzeit), dann sinkt die Steuerersparnis bei den letzten Ausgleichstranchen entsprechend. Beim “Aussetzen” besteht also die Gefahr, eine deutlich höhere Steuerersparnis 2021 gegen eine deutlich geringere Steuerersparnis 2032 oder später zu tauschen. Zumal wegen Inflation die Steuerersparnis 2021 deutlich mehr wert ist als die Steuerersparnis 2032. Wenn ich also aus steuerlichen Gründen nur einen Bruchteil der Gesamtzahlung jährlich ausgleiche, dann erscheinen mir die jährlichen Schwankungen des Rentenpunktkaufpreises von untergeordneter Bedeutung. Ich werde daher jedes Jahr (auch 2021) den steuerlich wirksamen Höchstbetrag ausgleichen. Das muss aber natürlich jeder für seine eigenen Verhältnisse nachrechnen und entscheiden.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Thomas, vielen lieben Dank für deine Ergänzungen. Dem habe ich eigentlich nichts hinzuzufügen. Auch im Artikel selbst habe ich ja bereits darauf hingewiesen, dass die Steuerersparnis ein nicht zu unterschätzender Punkt ist. Wie es, wenn es ums Thema Steuern geht, aber häufig ist: Was jetzt finanziell vorteilhafter ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Hier muss, wie du sagst, jeder für sich individuell rechnen und dann entscheiden.

  13. Ulli33

    Guter Artikel und sehr informativ, wie der ganze Blog.

    Für mich war die Information neu, dass die freiwillige Ausgleichzahlung nicht durch den realen Durchschnittsverdienst nachberechnet wird, sondern der vorläufige Wert als Berechnungsgrundlage bleibt.
    Für die normalen Rentenbeiträge mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sollte 2020 ein goldenes Jahr werden, bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 82800 € und einem milden Verlauf mit 1,5% Rückgang sollten rekordverdächtige 2.16 Rentenpunkte erzielbar sein.
    Unter normalen Bedingungen wären das nur 2,042 Rentenpunkte gewesen.
    Dann müsste 2021 die Beitragsbemessungsgrenze wieder sinken.

    1. Rentenfuchs

      Auch ich habe mich gewundert, dass keine Korrektur anhand des tatsächlichen Durchschnittsverdienstes erfolgt. In den meisten Jahren unterscheiden sich diese beiden Werte zwar nicht so stark, sodass die Wahl des tatsächlichen oder vorläufigen Durchschnittsverdienstes keinen großen Unterschied macht. Kommt es aber, wie jetzt durch die Corona-Pandemie, zu erheblichen Verschiebungen, wirkt sich dies natürlich auch auf die Rentenpunkte aus, die man für sein Geld erhält.

      Die Beitragsbemessungsgrenze wird im kommenden Jahr (2021) sogar steigen. Denn die Beitragsbemessungsgrenze wird in dem Verhältnis angepasst, in dem die Löhne gestiegen oder gefallen sind. Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze 2021 schaut man sich jedoch nicht die Lohnentwicklung von 2019 auf 2020 an, sondern von 2018 auf 2019. Würde man hier mit einer Lohnsteigerung von 3 % rechnen, käme man für das Jahr 2021 auf eine Beitragsbemessungsgrenze von voraussichtlich 85.800 €. Das Coronavirus würde sich also erst bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 auswirken.

  14. Reinhard

    Lieber Rentenfuchs,
    vielen Dank für Deinen spannenden Artikel, der einen vor voreiligen und unzutreffenden Schlussfolgerungen bewahrt.
    Im Zusammenhang mit der von Dir ausgeführten Problematik stellte sich mir die Frage, ob Deine Hinweise resp. Empfehlungen prinzipiell auch auf die Nachzahloption für Ausbildungszeiten Anwendung finden können.
    Falls ja, wäre es unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Antrag in diesem Jahr (2020) mit der Option Teilzahlung gestellt und für die Zahlungen stets der monatliche Höchstbetrag gewählt wird, sinnvoll, bei der Teilzahlungsrate für das Jahr 2022 einen größeren Zeitraum festzulegen, da man hierdurch – aller Voraussicht nach – zusätzliche Rentenpunkte vergleichsweise günstig erwerben könnte? Oder wird dieser Effekt dadurch relativiert / zunichte gemacht, dass der monatliche Höchstbetrag für das Jahr 2022 vermutlich geringer ausfallen dürfte als für 2020 (inklusive der nachteiligen Auswirkungen auf die mögliche Höhe des Durchschnittswerts für die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente)?
    Könnte es zudem von Vorteil sein, den Zeitraum für die Teilzahlungsrate des Jahres 2021 möglichst gering anzusetzen, aufgrund der da zu erwartenden Verteuerung der Rentenpunkte sowie der Absenkung des monatlichen Höchstbetrags (bzw. der Beitragsbemessungsgrenze)?
    Besteht auch die Möglichkeit, Teilnachzahlungsraten für bestimmte Jahre ganz auszusetzen (unter Berücksichtigung des Nachteils einer damit einhergehenden spürbaren Verringerung des steuerlichen Absetzbetrags für die Altersvorsorgeausgaben)?
    Ich hoffe, ich habe mich verständlich genug ausgedrückt und würde mich über Deine Beantwortung sehr freuen.
    Viele Grüße,
    Reinhard

    1. Rentenfuchs

      Hallo Reinhard,
      an dieser Stelle muss man klar zwischen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge bzw. der Ausgleichszahlung für Abschläge aus einem Versorgungsausgleich auf der einen Seite und der Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten auf der anderen Seite differenzieren. Meine Ausführungen gelten nur für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge sowie die Ausgleichszahlung für Abzüge bei einem Versorgungsausgleich. Denn in beiden Fällen wird die Höhe der Rentenpunkte, die man für sein Geld bekommt, anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts berechnet – und da das vorläufige Durchschnittsentgelt in Krisensituationen, wie aktuell, wenig bis gar nichts mit dem endgültigen Durchschnittsverdienst zu tun hat, kommt es zu den im Beitrag beschriebenen Verzerrungen.

      Bei der Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten zahlt man hingegen nachträglich freiwillige Beiträge in die Rentenkasse ein. Die Rentenpunkte, die sich aus diesen freiwilligen Beiträge ergeben, werden immer anhand des endgültigen Durchschnittsverdienstes ermittelt. Will man für Schul- und Ausbildungszeiten Beiträge nachzahlen, ist dies daher im Jahr 2020, vielleicht auch noch 2021, relativ günstig möglich, da in diesen Jahren der endgültige Durchschnittsverdienst voraussichtlich geringer ausfallen wird und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (unter Umständen) mit 18,6 % noch beim gesetzlichen Minimum liegt. Spätestens ab dem Jahr 2022 gehe ich davon aus, dass der endgültige Durchschnittsverdienst wieder steigen und voraussichtlich auch der Beitragssatz nicht mehr 18,6 % betragen wird…vielleicht sollte ich mir die Auswirkungen der Corona-Pandemie auch auf die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten in einem gesonderten Beitrag noch einmal genauer ansehen.

      Eine Aussetzung der Ratenzahlung sollte übrigens eigentlich kein Problem darstellen. Ich würde aber unbedingt zuvor Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger halten.

      1. Reinhard

        Vielen Dank, lieber Rentenfuchs, für Deine schnelle und präzise Antwort und die Aufklärung in der Sache. Ich denke, ich weiß jetzt, was zu tun ist. Falls es doch noch etwas zu bedenken geben sollte, hätte ich freilich nichts dagegen, Deinen Beitrag dazu zu lesen..
        LG, Reinhard

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