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Nach Scheidung zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen – Die Einzahlung zum Ausgleich von Abschlägen durch einen Versorgungsausgleich

Wer zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte, findet hierzu Möglichkeiten und Wege:

Sei es die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten, die bis zum 45. Lebensjahr möglich ist, die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Renteneintritt ab dem 50. Lebensjahr oder auch die Zahlung freiwilliger Beiträge.

In diesem Beitrag werde ich noch eine weitere Option vorstellen: Die Einzahlungsmöglichkeit zum Ausgleich der Rentenabschläge bei einem Versorgungsausgleich.

Was passiert bei einem Versorgungsausgleich?

Lässt ein Ehepaar sich scheiden, kommt es zum sogenannten Versorgungsausgleich. Das Familiengericht ermittelt, welcher Ehegatte über die Ehezeit hinweg welche Altersvorsorgeanwartschaften erworben hat und teilt die Ansprüche dann gleichmäßig zwischen den beiden Ehegatten auf.

Dabei werden jedoch nicht alle Altersvorsorgeanwartschaften in einen Topf geworfen, sondern nur Gleiches mit Gleichem verrechnet. Wenn beispielsweise ein Ehegatte Beamter ist und Ansprüche in der Beamtenversorgung erworben hat, gibt er dem anderen Ehegatten die Hälfte der während der Ehezeit gesammelten Ansprüche in der Beamtenversorgung ab. Der andere Ehegatte muss im Gegenzug aber zum Beispiel die Hälfte seiner über die Ehezeit gesammelten Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Beamten abtreten.

Verrechnung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist möglich

Haben aber zum Beispiel beide Eheleute in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, ist hier eine Verrechnung möglich:

Beispiel:

Wenn Joachim über die Ehezeit gerechnet 20 Rentenpunkte (West) gesammelt hat und seine Frau Susanne lediglich 10 Rentenpunkte, muss Joachim im Wege des Versorgungsausgleichs Susanne insgesamt 5 Rentenpunkte (West) abgeben, sodass – allein die Ehezeit betrachtet – beide Eheleute gleich hohe Rentenanwartschaften erworben haben.

Rentenpunkte können durch zusätzliche Zahlungen wieder aufgefüllt werden

Für Joachim ist dies natürlich nicht optimal. Denn durch die Abgabe von 5 Rentenpunkten an seine Ex-Frau reduziert sich seine voraussichtliche Altersrente (Stand: 1.7.2019 – 30.6.2020) um 165 € pro Monat. 165 € die Joachim bei der Altersvorsorgeplanung vielleicht schon berücksichtigt hatte…

Doch welche Möglichkeiten bleiben ihm nun, um mit der Situation umzugehen?

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet denjenigen, die Rentenpunkte abgeben mussten, die Möglichkeit, sich die verlorenen Rentenpunkte durch zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zurückzukaufen.

Wie teuer ist es, Abschläge durch einen Versorgungsausgleich zurückzukaufen?

Der Preis für einen Rentenpunkt hängt davon ab, in welchem Jahr die Einzahlung geleistet wird. Denn die Kosten für einen Entgeltpunkt berechnen sich, indem der Durchschnittsverdienst aller Versicherten mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert wird:

Für das Jahr 2020 gilt also: 40.551 € (Durchschnittsverdienst) x 18,6 % (Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung) = 7.542,49 €.

Hat man durch einen Versorgungsausgleich exakt einen Rentenpunkt verloren, müssten im Jahr 2020 also 7.542,49 € eingezahlt werden, um diesen zurückzukaufen.

Für 5 Rentenpunkte müsste Joachim sogar 37.712,45 € in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Sonderregelung in den ersten drei Monaten nach rechtskräftig erfolgter Scheidung

Sobald das Familiengericht eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen und dies den Eheleuten mitgeteilt hat, kann der Abschlag innerhalb von drei Kalendermonaten gegebenenfalls etwas günstiger ausgeglichen werden.

Denn wenn die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts geleistet wird, berechnet sich der Ausgleichsbetrag nicht anhand der aktuellen Werte, sondern auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes und Beitragssatzes zum Zeitpunkte des Eheendes.

Wann endet die Ehezeit?

Laut Gesetz endet eine Ehe am Ende des Monats vor dem Monat, in dem der Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht eingegangen ist.

Beispiel:

Reicht Heinz die Scheidung im Mai 2019 ein, würde seine Ehe – sobald die rechtskräftige Scheidung erfolgt ist – im April 2019 enden.

Entscheidet das Familiengericht im August 2020 rechtskräftig über die Scheidung von Heinz und seiner Ehefrau, kann sich Heinz die 5 Rentenpunkte, die er an seine Ehefrau abgeben muss, bis zum 30. November 2020 zu den im Jahr 2019 gültigen Konditionen zurückkaufen.

Der Durchschnittsverdienst lag im Jahr 2019 bei 38.901 €, der Beitragssatz unverändert bei 18,6 %, sodass ein Rentenpunkt im Jahr 2019 für 7.235,59 € zu haben war.

Sollte sich Heinz bis Ende November 2020 für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch einen Versorgungsausgleich entscheiden, muss er also nicht 37.712,45 € einzahlen, sondern nur 36.177,95 €. Er würde durch diese Entscheidung also mehr als 1.500 € sparen.

Lohnt sich die Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich?

Die Frage „Lohnt sich die Einzahlung?“ stellt sich nicht nur bei der Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich, sondern auch bei allen anderen zusätzlichen Einzahlungsmöglichkeiten, die die gesetzliche Rentenversicherung bietet.

Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist gar nicht so einfach. Die Antwort hängt insbesondere von den persönlichen Lebensverhältnissen sowie den eigenen Anforderungen an Rendite und Risiko ab.

Was bekomme ich für meine Einzahlung?

Werfen wir zunächst einen Blick auf die nackten Zahlen: Wenn Heinz 37.712,45 € in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, erhält er hierfür 5 Rentenpunkte.

Aus einem Rentenpunkt ergibt sich zurzeit (1.7.2019. – 30.6.2020) eine monatliche Brutto-Rente von 33,05 €. Durch den Kauf von 5 Rentenpunkten steigt die monatliche Brutto-Rente von Heinz also um 165,25 €. Aufgrund der Einzahlung hätte Heinz also pro Jahr 1.983 € mehr an Brutto-Rente.

Ließe man jetzt alle anderen Faktoren außen vor, käme man zu dem Ergebnis, dass Heinz ziemlich genau nach 19 Jahren des Rentenbezugs bei plus minus null ankäme. Ab Jahr 19 des Rentenbezugs würde sich die Einzahlung also bezahlt machen.

Doch so einfach ist die Rechnung ja leider nicht!

Hier nur einige Denkanstöße, die bei der Entscheidung außerdem berücksichtigt werden sollten:

Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung

Wer gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, muss auch als Rentner Beiträge abführen. Zwar beteiligt sich die Rentenversicherung hälftig an den Krankenkassenbeiträgen, trotzdem verbleibt ein Abzug von ca. 11 % von der Brutto-Rente für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Wäre Heinz gesetzlich krankenversichert, erhielte er durch die zusätzliche Einzahlung pro Jahr netto vor Steuern also nur ca. 1.765 € an Extra-Rente.

Bei Rentnern, die privat krankenversichert sind, ist genau das Gegenteil der Fall: Sie erhalten noch einen Zuschlag auf ihre Brutto-Rente in Höhe von (Stand: 2020) 7,85 %.

Die Jahresrente, die Heinz durch seine Einzahlung zusätzlich erworben hat, stiege im Falle der privaten Krankenversicherung auf ca. 2.138 €.

Ergebnis:

Die Rendite der Ausgleichszahlung ist bei privat krankenversicherten Personen deutlich höher als bei solchen, die gesetzlich versichert sind.

Regelmäßige Rentenanpassungen

Gesetzlich festgeschrieben ist, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich zum 1. Juli an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen sind. Schaut man sich vor diesem Hintergrund die letzten 10 Jahre einmal genauer an (2010 – 2019), stellt man fest, dass die West-Renten in diesem Zeitraum um insgesamt 21,5 % angehoben wurden.

Der Umfang der Rentenanpassungen hat also einen erheblichen Einfluss auf die Rendite der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.

Mit einer Rendite von 21,5 % liegt die gesetzliche Rentenversicherung natürlich weit hinter der Rendite, die in den letzten 10 Jahren auf dem Aktienmarkt erzielt werden konnte. Hätte das Geld jedoch alternativ zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung auf einem Giro-, Tages- oder Festgeldkonto gelegen, wäre eine derartige Steigerung in Zeiten von Niedrig-, Null- und Negativzins wohl eher nicht möglich gewesen.

Stellt euch also die Frage: „Wie würdet ihr das Geld alternativ verwenden, wenn ihr die Einzahlung in die Rentenkasse nicht leisten würdet?“

Weitere Informationen zu den Rentenanpassungen der letzten 10 Jahre und den zukünftigen Rentenerhöhungen findet ihr auch in meinem Video: „Wie hoch waren die Rentenanpassungen der letzten 10 Jahre?“.

Lebenslange Rentenzahlung

Bei Renditevergleichen ist es wichtig, dass man nicht Äpfel mit Birnen vergleicht.

Denn: Natürlich können auf dem Aktienmarkt höhere Renditen erzielt werden als mit einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Bei einem Börsencrash ist es jedoch andererseits auch nicht ausgeschlossen, dass sich das Vermögen für einige Jahre mehr als halbiert. Außerdem kommt hinzu, dass sich mit Aktien im Alter keine lebenslange Rentenzahlung garantieren lässt. Sollte man beispielsweise 90, 100 oder auch 110 Jahre alt werden, könnte (muss natürlich nicht) irgendwann der Punkt erreicht sein, an dem man sein gesamtes Aktienvermögen aufgezehrt hat und sich hieraus keine Zusatzrente mehr finanzieren lässt.

Bei einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung sind derartige Probleme weitgehend ausgeschlossen: Nach jetzigem Gesetzesstand werden die Renten auch bei sinkenden Löhnen nicht reduziert und auch eine Beendigung der Rentenzahlung bei besonders betagten Rentnern ist nicht vorgesehen.

Steuern

Klar ist bereits: In den meisten Fällen müssen von der Brutto-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Doch auch das Thema Steuern spielt für immer mehr Rentner eine Rolle. Denn der Steuerfreibetrag für Neurentner reduziert sich Jahr für Jahr, sodass die Einkünfte im Alter immer häufiger so hoch ausfallen, dass von diesen Steuern an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

Erhöht man seine Rentenzahlung durch die Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich, fällt die Rente entsprechend höher aus und infolgedessen sind mehr Steuern zu zahlen.

Dies macht die Einzahlung auf den ersten Blick eher unattraktiver. Man darf jedoch nicht vergessen, dass andererseits auch die Einzahlung – zumindest innerhalb der gesetzlichen Grenzen – steuerlich absetzbar ist. Das Finanzamt beteiligt sich also indirekt an der Einzahlung, fordert im Alter dann aber auch wieder Steuern.

Gerade wenn man zum Zeitpunkt der Einzahlung über ein relativ hohes Einkommen verfügt und das zu versteuernde Einkommen als Rentner voraussichtlich deutlich geringer sein wird, kann der Aspekt „Steuern“ somit sogar ein Pro-Argument für die Einzahlung darstellen.

Dies hängt jedoch ganz stark von euren individuellen finanziellen Verhältnissen ab.

Genauere und rechtsverbindliche Auskünfte zu diesem Thema kann euch nur ein Steuerberater geben.

Erhöhung einer etwaigen Witwenrente

Der Blick auf das nach dem Versorgungsausgleich reduzierte Rentenkonto wird bei dem ein oder anderen vermutlich erst einmal die Lust, erneut zu heiraten, trüben. Nichtsdestotrotz ist eine Wiederheirat nach einer Scheidung – früher oder später – keine Seltenheit.

Das heißt dann auch: Sollte ein Ehegatte versterben, hat der andere unter Berücksichtigung der Regelungen zur Einkommensanrechnung Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des Verstorbenen. Und sollte der Verstorbene die Rentenpunkte ausgeglichen haben, die er aufgrund eines Versorgungsausgleichs an seinen früheren Ehepartner abgeben musste, fällt die spätere Witwen- oder Witwerrente entsprechend höher aus.

Ergebnis

Zu welchem Ergebnis kommt man nun, wenn man all die genannten Argumente für und gegen die Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich gegeneinander abwägt?

Lohnt sich die zusätzliche Einzahlung in die Rentenkasse?

Eine klare Empfehlung kann ich auch an dieser Stelle nicht abgeben. Wer ernsthaft mit dem Gedanken der Einzahlung spielt, sollte vor dem Hintergrund der oben genannten Aspekte seine individuelle Situation genau analysieren und für sich selbst die Frage beantworten, was er alternativ mit dem Geld tun würde, wenn er keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung leistet.

Wie kann ich überhaupt Abschläge durch einen Versorgungsausgleich ausgleichen?

Doch wie funktioniert das eigentlich genau mit der Einzahlung, wenn ich mich für eine solche entscheiden sollte? Muss der Betrag in einer Summe überwiesen werden und was für einen Antrag muss ich stellen?

Flexible Einzahlungsmöglichkeit

Ein großer Vorteil bei der zusätzlichen Einzahlung zum Ausgleich der Abzüge durch einen Versorgungsausgleich ist die Flexibilität der Einzahlung. Denn rein rechtlich gibt es keine Vorgaben zur Höhe und zur Anzahl der Einzahlungsraten. Die Einzahlung ist also auch in mehreren Raten möglich, Raten können ausgesetzt werden und auch die Einzahlungshöhe kann frei bestimmt werden. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass die Abschläge vollständig ausgeglichen werden. Wer nur einen Teilbetrag zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen möchte, kann auch dies tun.

Kein Antrag notwendig

Auch ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn man die Rentenpunkte zurückkaufen möchte, die man an seinen früheren Ehegatten abgeben musste. Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, erhält man einen Bescheid, in dem unter anderem auch über die Möglichkeit der zusätzlichen Einzahlung informiert wird. Die für die Überweisung erforderliche Kontoverbindung und das anzugebende Aktenzeichen finden sich in diesem Bescheid.

Sollte der Versorgungsausgleich bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen, würde ich empfehlen, vor einer Einzahlung beim Rentenversicherungsträger zu erfragen, inwieweit die damaligen Angaben noch aktuell sind. Denn nicht auszuschließen ist, dass sich die Bankverbindung geändert hat oder sogar – zum Beispiel aufgrund eines Wohnortswechsels – der zuständige Rentenversicherungsträger.

Wie lange hat man Zeit für die Einzahlung zum Ausgleich der Abschläge durch einen Versorgungsausgleich Zeit?

Für die Einzahlung zum Ausgleich der durch einen Versorgungsausgleich entstandenen Rentenabschläge steht viel Zeit zur Verfügung. Die Einzahlungsmöglichkeit endet erst, wenn eine Altersvollrente bewilligt wurde und zusätzlich noch die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Achtung: Die Berechnungsgrundlagen verändern sich von Jahr zu Jahr

Ein großer Vorteil dieser Einzahlungsmöglichkeit ist, dass die Zahlung über einen sehr langen Zeitraum gestreckt werden kann.

Wer sich aber für eine Ratenzahlung entscheidet muss sich bewusst sein:

  1. Er profitiert nicht oder nur zum Teil von dem Angebot, dass die Einzahlung in den ersten drei Monaten nach der rechtskräftig erfolgten Scheidung zu günstigeren Konditionen möglich ist.
  2. Vom Jahr der Einzahlung hängt ab, wie viele Rentenpunkte man erwirbt. Zahlt man über mehrere Jahre oder Jahrzehnte einen festen Betrag – zum Beispiel 1.000 € – in die Rentenkasse ein, wird die Anzahl an Rentenpunkten, die man für dieses Geld erhält, voraussichtlich Jahr für Jahr weniger werden. Denn auch in Zukunft ist von einem Anstieg des Durchschnittsverdienst aller Versicherten auszugehen.

Ich will möglichst viel Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. In welcher Reihenfolge sollte ich einzahlen?

Zu Beginn des Beitrags habe ich es bereits angerissen: Wer zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen möchte, wird hierzu in den allermeisten Fällen einen Weg finden.

Doch wie sieht der beste Weg aus, wenn ich mehrere der Einzahlungsmöglichkeiten nutzen kann und möchte?

Einzahlungsmöglichkeiten bis zum 45. Lebensjahr

Wer noch nicht älter als 45 ist, kann bis zu drei Optionen für zusätzliche Einzahlungen nutzen:

1. Die freiwillige Beitragszahlung, wenn er zurzeit keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlt.

2. Die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten, wenn man zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.

3. Die Ausgleichszahlung für Abschläge im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, sofern man sich hat scheiden lassen und im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenpunkte an seinen ehemaligen Partner abgeben musste.

Verfügt eine Person über mehrere der genannten Möglichkeiten, empfehle ich, die Einzahlung in der genannten Reihenfolge vorzunehmen.

Begründung:

Die freiwillige Beitragszahlung ist nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Nach Ablauf dieser Frist können keine Zahlungen mehr geleistet werden. Würde man zunächst über einen der anderen Wege einzahlen, könnte man die Option „Freiwillige Beitragszahlung“ später nicht mehr nutzten.

Anders als die „Lücke“ zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr kann sich eine Beitragslücke im laufenden Erwerbsleben negativ auf die Rentenberechnung – zum Beispiel auf die Bewertung der Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente – auswirken. Auch deshalb würde ich als erstes zur freiwilligen Beitragszahlung raten.

Ist die freiwillige Beitragszahlung erfolgt oder eine solche nicht möglich, würde ich Personen unter 46 empfehlen, zunächst für Schul- und Ausbildungszeiten nachzuzahlen, denn der Ausgleich der Abschläge aus einem Versorgungsausgleich ist auch nach dem 45. Lebensjahr noch möglich.

Einzahlungsmöglichkeiten ab dem 50. Lebensjahr

1. Die freiwillige Beitragszahlung, wenn er zurzeit keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlt.

2. Die Ausgleichszahlung für Abschläge im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, sofern man sich hat scheiden lassen und im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenpunkte an seinen ehemaligen Partner abgeben musste.

3. Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Renteneintritt.

Begründung:

Die Begründung für die vorrangige Einzahlung freiwilliger Beiträge ist identisch mit der für Personen bis zum 45. Lebensjahr.

Nach meiner Einschätzung ist es sinnvoll, zunächst die Abschläge durch einen Versorgungsausgleich auszugleichen, bevor man sich zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Renteneintritt entschließt, da sich die maximal mögliche Ausgleichszahlung für Rentenabschläge immer anhand der Gesamtrentenpunkte berechnet.

Leistet man nun zunächst die maximale Einzahlung im Wege der Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich, erhöht man seine Gesamtrentenpunkte und damit auch den Betrag, den man über die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen kann.

Beabsichtigt man aber, seine Einzahlungen bis zum spätmöglichsten Zeitpunkt zu strecken, sollte man darüber nachdenken, zunächst die Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Renteneintritt auszugleichen und erst im Anschluss die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch einen Versorgungsausgleich zu leisten.

Denn: Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist in maximaler Höhe nur bis zum 63. Lebensjahr möglich, die Zahlung zum Ausgleich der Abzüge durch einen Versorgungsausgleich jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise sogar darüber hinaus, wenn man seinen Rentenbeginn noch über die Regelaltersgrenze hinaus aufschiebt.

Habt ihr Fragen zur Möglichkeit, Rentenpunkte zurückzukaufen, die ihr an euren früheren Ehegatten abgeben musstet? Schreibt eure Fragen gerne in den Kommentarbereich oder schickt eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Dieser Beitrag hat 29 Kommentare

  1. Bruno_AK

    Hallo zusammen,
    mit großem Interesse habe ich die obigen Aussagen gelesen.

    Mein Fall stellt sich wie folgt dar:
    Ich bin 63 Jahre alt und habe eben meine Firma per Aufhebungsvertrag verlassen.
    Ich werde bis zum offiziellen Renteneintritt im Juni 2024 noch ein Jahr in einer Transfergesellschaft beschäftigt sein, dann ca. 1,5 Jahre ALG1 beziehen.
    Im Januar 2023 werde ich von meiner alten Firma eine Abfindung ausbezahlt bekommen, wovon ich gerne einen Teil (meines Wissens sind ja max. ca. 51.000€ pro Jahr möglich, um die maximale Steuerersparnis zu erzielen) in die Rentenversicherung einbezahlen. In Verbindung mit dem Steuervorteil rechnet sich dies in meinem Fall und ich kann damit meine künftige Rente aufbessern.

    Ich wurde in 2005 geschieden und musste per Versorgungsausgleich meiner Ex-Frau ca. 17 Rentenpunkte abgeben.
    Stimmt es, dass ich daher jederzeit bis Eintritt in die Rente (sprich vor Juni 2024), Einzahlungen in meine RV machen kann bis maximal zu dem Betrag, der 17 Rentenpunkten entspricht (werde und kann ich natürlich nicht voll ausschöpfen, da geht es um zu viel Geld).
    Aber ich könnte doch Anfang 2023 wenn ich meine Abfindung erhalte, einen Betrag einzahlen, der dem max. steuerlich akzeptierten Betrag (ca. 51.000€) entspricht.

    Damit könnte ich mein Rentenkonto auffüllen und würde in 2023 einen schönen Steuervorteil haben (in 2023 werde ich ALG1 Bezieher sein und meine Abfindung von meiner alten Firma per Fünftel-Regelung erhalten.

    Die Frage ist jetzt:
    Wird das Finanzamt diese Einzahlung als Vorsorgeaufwendungen akzeptieren?
    Hat damit jemand Erfahrung?’

    Ich habe in dem Chat Folgendes gelesen:

    Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 11.02.2019, 9 K 376/18) ist die Wiederauffüllungszahlung trotz ihrer Rechtsnatur jedoch nur bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind u. a. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, Sonderausgaben. Beiträge seien alle Leistungen auf einen wirksam geschlossenen Versicherungsvertrag zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Darunter fielen nach dem Wortlaut der Norm mithin auch Wiederauffüllungszahlungen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der internen Teilung, so das FG.

    Viele Grüße
    Bruno

    1. Rentenfuchs

      Hallo Bruno,
      deinen Kommentar muss ich leider übersehen haben, kann ich jedoch schnell beantworten: Sehe in deinen Überlegungen keinen Gedankenfehler. Solange der Maximalbetrag nicht überschritten wird, kannst du bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die zusätzlichen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen und in der Konsequenz auch als Sonderausgaben absetzen.

      1. Anonymous

        Lieber Rentenfuchs,

        ich weiß nicht, ob dieser Bereich noch aktiv ist.
        Ich versuche es trotzdem.

        Am 15. November 2023 wurde ich per Beschluss geschieden.
        Das Ende der Ehezeit wurde auf den 30. Juni 2020 festgelegt.

        Diesem Artikel folgend, informierte ich mich im Sommer 2023 bei der Rentenversicherung hier in der Stadt.
        Ich bekam einen Termin und der gute Mann setzte eine Anfrage bei der Rentenversicherung auf.
        Nur ich bekam die Antwort. Ich sendete sie an den guten Mann.
        Punkt für Punkt gingen wir die Nachricht durch.

        An einer Stelle war das Antwortschreiben unscharf.
        Die Trennung zwischen Ende der Ehezeit und Tag des Beischlusses der Scheidung wurde vage gehalten.

        Der gute Mann von der Rentenversicherung machte sich im sozialen Gesetzbuch auf die Suche.
        Er las mir einen Text vor, aus dem Unmissverständlich hervor ging, “dass dem Geschiedenen es nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf, dauert der Scheidungsprozess so lange”.
        Er gab mir, genauer gesagt Ihnen Recht.
        Der gute Mann verwies mich auf den Paragraphen 187.
        Hier gibt es anschauliche Rechenbeispiele

        Ich habe im Dezember 2023 Geld für die Wiederauffüllung überwiesen.
        Tja, die Rentenversicherung nahm berechnete mir Rentenpunkte mit Stand 15. November 2023 (8020 Euro)
        und nicht 30.06.2020 (7236 Euro).

        Ich formulierte einen Widerspruch mit einem Hardcopy aus dem Paragraphen 187
        Keine Chance.
        Es wird abgewichen.

        Und nun?
        Kennen Sie den Paragraphen (besser die übergeordnete Richtlinie) aus der hervor geht,
        dass ich benachteiligt werde, wird der Tag der Scheidung und nicht des Eheende heran gezogen.

        Viele Grüße
        Uwe

  2. Thomas

    Lieber Rentenfuchs,

    wenn ich § 55 (4), 1 BeamtVG richtig verstehe, werden freiwillige Einzahlungen in die RV werden nicht auf die Pensionen von Beamten angerechnet. Auch dann nicht, wenn dadurch die Gesamtsumme aus Rente und Pension den Versorgungshöchstsatz für den Beamten überschreiten würde. Meine Frage: Zählen Einzahlung zum Ausgleich von Abschlägen durch einen Versorgungsausgleich auch als freiwillige Einzahlung in diesem Sinn?
    Danke im Voraus,

    Thomas

    1. Jörg

      Lieber Rentenfuchs,
      erst mal herzliche Dank für diesen ausführlichen und gut verständlichen Artikel!

      Sie haben bereits viele Optionen berücksichtigt. Welche jedoch fehlt und in meinem Infoschreiben der Rentenversicherung erwähnt wird, ist der mit der möglichen Erwerbsminderungsrente.
      Dort steht:“… daraus kann sich fur Sie bei einer Rente wegen Erwerbsminderung der Vorteil ergeben, dass die Beiträge noch zu berücksichtigen sind, wenn die Erwerbsminderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist. …“
      Was bedeutet das konkret? Bei mir steht in der Tat eine mögliche Teil-Erwerbsminderung an. Wäre es unter diesen Umständen noch sinnvoll einzuzahlen?

      Herzlichen Dank für eine Aufklärung.

  3. Stephan

    Hallo,
    ich werde bald Beamter sein und heirate bald. Ich möchte den Versorgungsausgleich in meiner Ehe gerne ausschliessen und lieber für meine Frau in die gesetzlich Rentenversicherung regelmässig einzahlen, da die Beiträge ja steuerlich absetzbar sind.
    Macht sowas Sinn?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Stephan,
      meines Wissens nach gibt es quasi so gut wie keine Möglichkeit, den Versorgungsausgleich zu umgehen. Alternativ für den Ehepartner in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, schließt den Versorgungsausgleich meines Wissens nach nicht aus. Stattdessen würden dir im Falle der Scheidung dann lediglich die Hälfte der von die eingezahlten Rentenpunkte wieder gutgeschrieben und du hättest neben deiner Pension noch Anspruch auf eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

  4. Gina

    Lieber Rentefuchs,

    ich habe hinter mir eine erste Ehe. Kam frisch aus Ausland, könnte die Deutsche Sprache kaum, war noch jung und habe einen deutschen Ehemann gehabt. Von Anfang an wollte er einen Ehevertrag und ich war damit einverstanden, da ich kein Recht auf seine Erbe u.ä. haben wollte, wie er auch nicht auch meine mögliche Erbe u.ä. Es sollte eher das nach unser Ehe geteilt werden. Dachte ich. Damals wusste ich nichts von Versorgungsausgleich, auch wenn ich die Übersetzung des Ehevertrages gelesen habe. Der wurde von seinem Anwalt und Notar abgefertigt.
    Nach 6,5 Ehejahre wurden wir geschieden und ich hatte kein Recht darauf, da ich angeblich alles aus der Ehevertrag verstanden hätte. Es war alles ausgeschlossen, sogar der Unterhalt. Es zählte nicht, dass ich die Sprache nicht konnte, dass ich auch nicht arbeiten durfte und ich nicht mal ein Konto hatte oder sonstige Einkünfte.
    Ich bezahlte die Rechnung bei meinem Anwalt, zumindest für die Scheidung habe ich mich getraut mein eigenen Anwalt zu bestellen, in Rate, wegen zu wenige Einkünfte.
    Gegen Versorgungsausgleich habe ich um sonst verklagt, keine Chance da im Recht zu sein.
    Mein jetziger Ehemann sagt dass es nicht möglich wäre, den Ausgleich zu verlieren.
    Gibt es da noch was zu machen, auch wenn die Verjährung längst eingetroffen ist?
    Es ärgert mich diese Dreistigkeit des Ex-Partners, die nicht erhaltene entsprechende Beratung vor der Schließung des Ehevertrages und natürlich meine Naivität aber auch meine fehlenden Kenntnisse.

    Gruß,
    Gina

    1. Rentenfuchs

      Hallo Gina,
      auch meiner Kenntnis nach ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleich nur in absoluten Ausnahmefällen möglich (Stichwort: Unbilligkeit). Ob sich in Ihrem Fall jedoch rückwirkend noch etwas machen lässt, kann ich als Nicht-Rechtsanwalt schwer beurteilen. Da das Familiengericht ein rechtskräftiges Urteil gefällt hat, wird es vermutlich sehr schwer werden, dieses anzufechten…

  5. Norbert

    Vielen Dank für den Klasse Beitrag und die guten Erklärungen. Ich habe eine spezielle Frage zu Ausgleichszahlungen zum Versorgungsausgleich. In Folge einer Scheidung wurden meiner Exfrau einige meiner EP übertragen. Diesen Verlust an EP möchte ich durch Einzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen durch den Versorgungsausgleich weitestgehend kompensieren. Die Zahlungen werde ich über einige Jahre verteilen, um sie jedes Jahr steuerlich voll absetzen zu können.

    Ich habe jedoch auch gelesen, dass der erfolgte Versorgungsausgleich – auf Antrag – Rückgängig gemacht werden kann, wenn der Expartner verstirbt, bevor dieser 2 Jahre Rente bezogen hat. Für diesen Fall würden mir die damals abgezogenen EP wohl wieder gut geschrieben werden. Ich hoffe nicht, daß meine Exfrau so früh verstirbt und wünsche ihr noch ein langes Leben. Aber trotzdem interessiert mich was dann passieren würde.

    Ich hätte meine Versicherungskonto ja durch zusätzliche Zahlungen – zumindest teilweise – wieder aufgefüllt. Was geschieht dann beim Rückübertragen der EP? Habe ich dann in der Summe mehr EP als vor der Scheidung? Werden meine freiwilligen Zahlungen dann angerechnet wie wenn ich “normale freiwillige Zahlungen” geleistet hätte? Oder wird man mir die im Hinblick auf die Kompensation des Versorgungsausgleich gezahlten Beträge wieder ausbezahlen? Habe ich ggf. ein Wahlrecht?

    Zu diesem Thema konnte ich leider bisher nirgends eine Information finden.

    Danke und Gruß, Norbert

    1. Rentenfuchs

      Hallo Norbert,
      im § 37 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist geregelt, dass bei einer Anpassung wegen Tod, die Beiträge, die zum Ausgleich der Rentenminderung eingezahlt wurden, zurückzuzahlen sind. Ob man sich alternativ auch dafür entscheiden kann, diese in der Rentenversicherung zu belassen, damit sich diese noch rentensteigernd auswirken, ist mir nicht ganz klar. Die Rentenversicherung schreibt in ihren Rechtlichen Arbeitsanweisungen: “Werden die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod erfüllt, ist eine Rückzahlung dieser Beiträge unter Anrechnung der daraus gewährten Leistungen möglich.” Das “Möglich” würde ich so interpretieren, dass eine Rückzahlung nicht zwingend erfolgen muss. Da ich hierzu jedoch nichts Weiteres finden konnte, bin ich mir hier unsicher. Denn andererseits geht eine derartige Möglichkeit aus dem Gesetzestext zumindest nicht hervor.
      Übrigens: Die Grenze für eine Anpassung wegen Todes liegt bei 36 Monaten. Sofern der Ex-Partner für mehr als 36 Monate Rentenleistungen erhalten hat, ist eine Anpassung nicht mehr möglich.

      1. Norbert

        Hallo Maik,
        danke für deine schnelle und gute Antwort. Ich konnte diese Information bisher nirgends finden und war bereits am überlegen die DRV diesbezüglich anzufragen.

        Dann bin ich schon einmal froh, dass ich das letztes Jahr (2020) meine 10t€ Zahlung an die DRV genutzt habe, um eine Einzahlung für meine Ausbildungszeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zu leisten. Das war für mich letztes Jahr gerade noch möglich, da ich letzten Sommer 45 wurde.

        Die nächsten Jahre hatte ich eigentlich vor, jedes Jahr 10t€ freiwillig in die DRV einzuzahlen um den EP-Verlust durch den Versorgungsausgleich zu kompensieren. In der Summe müsste ich über 100t€ Nachzahlen, um den Versorgungsausgleich vollständig auszugleichen.

        Die Information die ich von Dir bekommen habe lässt mich das nun skeptisch sehen. Immerhin habe ich noch über 20 Jahr bis zur Rente. Falls meine Exfrau also innerhalb der nächsten ~25 Jahre sterben sollte, würde ich Gefahr laufe, meine recht hohen Einzahlungsbeträge wieder ausgezahlt zu bekommen. Jedoch vermutlich genau in der Höhe, wie ich sie einbezahlt hatte. Also ohne Rendite/Inflationsausgleich. Und in 20 Jahren wäre der recht hohe Betrag dann eben doch erheblich weniger Wert als zu dem Zeitpunkt als ich ihn eingezahlt hatte (etwa 25% Kaufkraftverlust bei 2% Inflation). Das ist der eine Punkt über den ich mir nun Gedanken mache.

        Der andere ist die steuerliche Seite. Ich setze die jährliche freiwillige Einzahlung von der Steuer ab und erhalte daher circa 30-35% des Betrages über die Steuererklärung an Lohnsteuer erstattet. Es wäre interessant zu wissen, wie es sich dann steuerlich verhält, wenn mir die DRV aufgrund der Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs meine freiwillig eingezahlten Beträge (bis dahin vermutlich eine sechsstellige Summe) auf einen Schlag wieder auszahlen würde. Entweder es wäre steuerlich unrelevant (das träume ich vermutlich nur) oder ich müsste es im Jahr der Auszahlung voll versteuern (das wäre extrem bitter, denn der Steuersatz wäre deutlich höher, als der, den ich bei der Einzahlung nutzen konnte).

        Vor diesem Hintergrund frage ich mich ein wenig, ob es dann nicht sinnvoller ist, das Geld in eine luktrative langfristige Anlage (z.B. Aktien-ETF’s) zu stecken als jetzt bereits in Zahlungen an dir DRV.

        Eine möglich Rück-Auszahlung durch die DRV wäre vermutlich eine recht hohe Geldvernichtung.

        Ich fände es Interessant zu wissen, wie du persönlich über diesen Punkt denkst.

        Danke dass du mir über diese Risiken Seite der Medaille Klarheit verschafft hast.

        Gruß, Norbert

  6. Betty

    Hallo,
    2019 wurden im Zuge der Scheidung und Versorgungsausgleich Rentenpunkte an meinen Ex-Mann übertragen. Kann er mir nachträglich die Rentenpunkte zurück übertragen lassen, da er jetzt sehr gut verdient und mir die Rentenpunkte wieder abgeben nöchte? Grüße Betty

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs ist nicht möglich. Denkbar wäre lediglich, dass Ihr Mann die Kosten für Einzahlung zum Ausgleich von Abschlägen durch einen Versorgungsausgleich übernimmt.

  7. Micky

    Was passiert wenn Berlin Bfa meine Bonusrente und den schuld rechtlichen Versorgungsausgleich unterschlägt. Wer ist zuständig in der Verwaltung Berlin. Wieso überwacht die Bundeswehr nicht den e Zahlungsempfänger in Berlin Fürsorge der Offiziere. Das kann ja nicht möglich sein das die Bfa sich das Sondervermögen selbst in die Tasche steckt.

    1. Rentenfuchs

      Was meinst du denn genau damit, dass die Bfa – vermutlich die Rentenversicherung? – deine Bonusrente und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterschlagen hat?

  8. anonym

    Nachfrage:
    Weiß jemand, ob es für die Zeit vor der Ehe eine Beitragserstattung gibt (Beamter), ohne dass der Versorgungsausgleich des Familiengerichts für die späteren Ehejahre für die Berechnung eine Rolle spielt ?

  9. suchenwi

    Nachfrage: hat jemand Erfahrung mit der Nachzahlung für Abschläge nach Versorgungsausgleich? Die IBAN der DRV Bund ist mir wohl bekannt, aber wie soll der Verwendungszweck aussehen? (Habe ich zeitgleich bei der DRV Bund angefragt, bis heute keine Antwort.)
    Z.B. “VA VERSNR $meineversnr”?
    Das Jahr ist halb rum, und allmählich will ich da wirklich einen steuersparenden Beitrag einzahlen…

    1. Rentenfuchs

      Wie genau der Verwendungszweck bei der DRV Bund aussehen sollte, kann ich dir leider nicht sagen. Bevor die Einzahlung aber daran scheitert, dass sich die DRV Bund hier nicht rührt, würde ich persönlich einfach die Versicherungsnummer, den Namen und und zum Beispiel noch den entsprechenden Paragraphen (§ 187 SGB VI) angeben. Anhand dieser Infos sollte die DRV Bund deine Zahlung schon zuordnen können. Andernfalls werden sie sich wohl bei dir melden.

      1. suchenwi

        Danke für den Tipp, hat sich bewährt! Am 20.8. habe ich 10k mit entsprechendem Verwendungszweck überwiesen, heute kam die Bestätigung (datiert 14.9.), dass ich damit 1.3258 Entgeltpunkte ausgeglichen habe.
        Ab wann wirksam, mit welchem Zugangsfaktor, stand nicht darin, da wird wohl noch ein neuer Rentenbescheid folgen.

        1. suchenwi

          Neuer Rentenbescheid kam heute (datiert 28.9.), wirksam ab 1.9. (September wird nacherstattet), Erhöhung um 40.38 netto vor Steuern. Sehr gut. Weil es mein erstes volles Rentenjahr ist, erhöht das auch meinen Rentenfreibetrag um 35.53 (vermutlich auf 36 aufgerundet).

          1. Rentenfuchs

            Freut mich sehr, dass es so gut geklappt hat!

          2. suchenwi

            Wie ich das Rentenrecht so kennengelernt habe, könnte noch ein Bescheid nachkommen, in dem die neuen EP auf pEP runtergerechnet werden – wirksam ab 1.9.2020, 21 Monate vor Regelrentenalter, Abschlag 6.3%, also Zugangsfaktor 0.927, also ca. 2.55€/Monat weniger. Peanuts?
            Mal abwarten…
            https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187.html#doc1575206bodyText18 beschreibt die Rechtslage mehr als erschöpfend, aber von Zugangsfaktor ist da nicht die Rede.
            Interessant in 11.1: “Bei den nach § 187 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VI gezahlten Beiträgen handelt es sich weder um Pflichtbeiträge noch um freiwillige Beiträge. … Es handelt sich vielmehr nur um einen Geldbetrag, dem ein dynamischer Rentenwert gegenübersteht.”

          3. suchenwi

            Nachtrag: nach etwas Surfen habe ich gefunden, dass die rechtliche Bezeichnung wohl “Wiederauffüllung von Versorgungsausgleich” lautet – der Bundesfinanzhof (akzeptierte es als Werbungskosten) und das Finanzgericht BaWü haben sich darum gestritten, aber mit Limit Altersvorsorgeaufwendungen und dem entsprechenden Abschlag (heuer 10%) ist man wohl auf der sicheren (Unter-)Seite.
            “Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (X R 4/19) entschieden hat.”
            https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/wiederauffuellung-des-rentenkontos-sonderausgaben_166_491876.html

          4. suchenwi

            Leicht verspäteter Abschlußbericht: die DRV Bund hat den Bescheid über die durch Wiederauffüllung Versorgungsausgleich erhöhte Rente nicht geändert, und mir vor einigen Wochen die Steuerbescheinigung für 2020 zugesandt.
            Also sieht es in der Tat so aus, dass bei Wiederauffüllung der Zugangsfaktor 1 angewandt wird (d.h. abschlagfrei, auch bei Wirksamkeit vor Regelrentenalter). Spartipp für Geschiedene 🙂

  10. suchenwi

    Vorläufige Überlegung zur Steueroptimierung:
    Abschätzung, wieviel Rente und sonstiges Einkommen im Jahr anfällt. Davon den Altersvorsorgeaufwand bestimmen. Den im Dezember (minimale Abschläge) einzahlen…
    und das kann man ja etliche Jahre machen, bis der Versorgungsausgleich erschöpft ist…

  11. Anonymous

    Danke!
    Da ja für die frw.Beiträge kein Antrag erforderlich ist, habe ich gerade die drv-bund.de nach IBAN, Verwendungszweck usw. angefragt. Kann natürlich dauern…
    Aber mit Abschlägen versehene Rentenzahlungen ab Folgemonat sind mir natürlich attraktiver als V0060-Beiträge, die bestenfalls 1.5 Jahre nach Einzahlung wirksam werden…
    Zudem kann ich jedes Jahr da nachzahlen im Rahmen des max. Altersvorsorgeaufwands, also ESt minimieren…
    Ich bleibe “am Ball”.

  12. suchenwi

    Vielen Dank für die Infos!
    Ich bin jetzt schon in vorgezogener Rente (“langjährig versichert”), habe die V0210-Prozedur hinter mir und recht genau (soweit steuerlich absetzbar) die jeweils beschiedenen Beiträge eingezahlt.
    Eine Scheidung habe ich auch hinter mir (2008). Im Versorgungsausgleich wurden 16,0599 EP übertragen. Die zum Ausgleich nötigen 121k habe ich natürlich nicht gerade flüssig… aber etwas steueroptimieren möchte ich schon.
    Bisher hatte ich geplant, für 2020 (gute Abfindung erhalten, Fünftelregelung) etwa 12k als freiwillige Beiträge via V0060 einzuzahlen, um das sonstige zu versteuernde Einkommen in die Nähe von 0 zu bringen.
    Die so gekauften EP werden erst zu Regelalter 6.2022 wirksam, dann aber abschlagfrei.
    Meine Frage: bringt es Vorteile, VersAusgl-Beiträge statt allgemeinen frw.Beiträgen zu zahlen?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    1. Rentenfuchs

      Ich bedanke mich ganz herzlich für die Frage. Denn die Frage ist tatsächlich hoch interessant!
      Mein erster Gedanke beim Lesen war: Ob du dich für die freiwillige Beitragszahlung oder die Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich entscheidest, ist völlig egal. Denn in beiden Fällen bekommst du die gleiche Menge an Rentenpunkten für dein Geld. Doch nach (umfangreicher) Recherche habe ich einen wichtigen Unterschied entdeckt: Korrekt ist, wie von die geschrieben, dass bei Personen, die bereits Rente beziehen, freiwillige Beiträge erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden. Anders ist es jedoch bei der Ausgleichszahlung für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich. Die über diesen Weg zusätzlich erkauften Rentenpunkte werden bereits ab dem auf die Einzahlung folgenden Monat berücksichtigt. Solltest du also noch im Februar 2020 die Einzahlung leisten, würdest du bereits ab März 2020 von deiner Einzahlung durch eine höhere Rente profitieren. Einziger Haken: Da die erkauften Rentenpunkte bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden, werden diese noch mit einem Rentenabschlag versehen. Wie hoch der Abschlag ausfällt, hängt davon ab, wann du die Einzahlung leistet und wann infolgedessen die zusätzlichen Rentenpunkte berücksichtigt werden. Letztlich gibt es hier aus meiner Sicht aber kein besser oder schlechter. Du musst für dich selbst entscheiden, ob du lieber sofort etwas für dein Geld haben möchtest – dann aber etwas weniger – oder erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

      Informiere mich gern über deine Entscheidung und auch darüber, ob mit der Rentenversicherung alles geklappt hat. Gerade der Ausgleich von Rentenabschlägen durch einen Versorgungsausgleich nach Rentenbeginn wird für den Rentenversicherungsträger sicher nicht alltäglich sein.

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