Bei der Höhe der Rentenanpassung hängt es ganz stark davon ab, wie sich Löhne und Gehälter im Vorjahr entwickelt haben. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 wird es daher trotz Corona-Pandemie zum 1. Juli 2020 eine üppige Rentenanpassung geben. Die West-Renten sollen zum 1. Juli 2020 um 3,45% und die Ost-Renten sogar um 4,20 % steigen.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden die deutschen Rentner hingegen erst etwas verspätet, nämlich zum 1. Juli 2021 zu spüren bekommen.
Für konkrete Aussagen, ob es 2021 eine Rentenanpassung geben wird und wie hoch diese ungefähr ausfallen könnte, ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh. Wo man sich jedoch relativ sicher sein kann, ist, dass die außerordentlich hohen Rentenanpassungen der Vorjahre ab 2021 wohl vorerst Geschichte sein werden. Auch eine Nullrunde, wie zuletzt bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2010, kann nicht ausgeschlossen werden.
Tatsächlich ist eine Nullrunde jedoch lediglich für West-Rentner denkbar. Im Rahmen der Anpassung der Ost-Renten ist hingegen ein Faktor zu berücksichtigen, durch den für das Jahr 2021 und auch für die Folgejahre eine (kleine) Rentenanpassung garantiert wird.
Um welchen Faktor es sich hierbei handelt und wie hoch die Rentenanpassung in den ostdeutschen Ländern mindestens ausfallen wird, werde ich mir im Folgenden genauer ansehen.
Die Rentenanpassungsformel
Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung wird nicht willkürlich durch die Politik bestimmt, sondern berechnet sich nach einer gesetzlich festgelegten Formel. In dieser Formel gibt es drei unterschiedliche Faktoren, die einen Einfluss auf die Anpassung der Renten haben.
Wichtigster Einflussfaktor: Die Lohnentwicklung
Wie eingangs schon angedeutet hängt die Höhe der Rentenanpassung entscheidet davon ab, wie sich die Löhne und Gehälter im Vorjahr der Rentenanpassung entwickelt haben.
Um die Rentensteigerung für das Jahr 2021 zu ermitteln, muss man sich also anschauen: Wie hoch waren die durchschnittlich gezahlten Löhne und Gehälter im Jahr 2020 und wie hoch im Jahr 2019.
Der Prozentsatz, um den die Löhne und Gehälter gestiegen (oder auch gefallen) sind, bildet dann die Grundlage für die Rentenanpassung.
Dieser Prozentsatz kann darüber hinaus noch durch zwei weitere Faktoren beeinflusst werden:
Die Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung
Aktuell, also im Jahr 2020, liegt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 %. Die Höhe des Beitragssatzes ist jedoch nicht festgeschrieben, sondern wird regelmäßig an die Höhe der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung angepasst.
Muss der Beitragssatz angehoben werden, belastet dies natürlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mehr Geld an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen. Um hier einer einseitigen Belastung entgegenzuwirken, ist in der Rentenanpassungsformel vorgesehen, dass ein Teil der Mehrkosten über eine geringere Rentenanpassung auch durch die Rentner übernommen wird.
Konkret wirkt sich der Beitragssatz dann auf die Rentenanpassung aus, wenn dieser sich im Vorjahr im Vergleich zum Vorvorjahr verändert hat. Erhöht sich der Beitragssatz, fällt die Rentenanpassung geringer aus, sinkt der Beitragssatz hingegen, hat dies positive Auswirkungen auf die Rentenanpassung.
Für die Rentenanpassung 2021 spielt dieser Punkt jedoch keine Rolle. Denn sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2019 lag der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung unverändert bei 18,6 %.
Der Nachhaltigkeitsfaktor
Der dritte Faktor, durch den die Rentenanpassung beeinflusst wird, ist der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor.
Der Nachhaltigkeitsfaktor stellt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Rentnern dar.
Sollte sich das Verhältnis von Rentnern zu Arbeitnehmern im Vorjahr im Vergleich zum Vorvorjahr in Richtung der Rentner verschoben haben, fällt die Rentenanpassung geringer als die Lohnentwicklung aus, ist hingegen der Anteil der Arbeitnehmer gestiegen, steigen die Renten sogar stärker als die Löhne.
Ungewisse Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Löhne und Gehälter
Wenn die Lohnentwicklung den entscheidenden Faktor für die Höhe der Rentensteigerung darstellt, schließt sich natürlich die Frage an: Was passiert nun im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie mit Löhnen und Gehältern?
Zum jetzigen Zeitpunkt Mutmaßungen anzustellen, halte ich persönlich noch für etwas verfrüht, sehr wahrscheinlich ist jedoch, dass es bei Löhnen und Gehältern einen ziemlichen Dämpfer geben wird. So rechnet beispielsweise das Munich Center for the Economics of Aging in ihrem Discussion Paper mit dem Titel “Corona und Rente” mit drei verschiedenen Szenarien – einem Lohnrückgang von 1,5 %, von 5 % und von 7,5 %.
Erinnert man sich nun noch einmal an die Rentenanpassungsformel müssten bei sinkenden Löhnen doch eigentlich auch die Renten sinken…
Die Rentengarantie: Ein Sinken der Renten ist ausgeschlossen
Tatsächlich ist es jedoch so, dass ein Sinken der Renten gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch bei sinkenden Löhnen kann der aktuelle Rentenwert nicht unter den einmal erreichten Wert fallen.
Müsste es laut Rentenanpassungsformel eigentlich zu einer Absenkung der Renten kommen, werden diese hingegen auf dem aktuellen Wert eingefroren. Die unterbliebene Rentenkürzung wird dann im Regelfall mit den Rentenanpassungen der Folgejahre verrechnet.
Bis zum 30. Juni 2026 ist diese Verrechnung jedoch erst einmal ausgesetzt, sodass Rentensteigerungen bis 2026 auch nach unterbliebenen Rentenkürzungen in voller Höhe an Rentnerinnen und Rentner weitergegeben werden können.
Angleichung von Ost- und Westrenten
Bis zu diesem Punkt sind die Regelungen für Ost- und West-Renten noch identisch. Der Grund dafür, dass Ost-Rentner selbst bei sinkenden Löhnen auch im Jahr 2021 mit einer Rentensteigerung rechnen können, hängt mit der Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) zusammen.
Nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz soll es spätestens ab dem 1. Juli 2024 keine Unterscheidung mehr zwischen Rentenpunkten geben, die in den ostdeutschen und solchen, die in den westdeutschen Bundesländern erworben wurden.
Diese Angleichung erfolgt jedoch nicht von einem Tag auf den anderen, sondern schrittweise. Im Rentengesetzbuch ist festgelegt, wie hoch der aktuelle Rentenwert (Ost) – bis die vollständige Angleichung im Jahr 2024 erreicht ist – im Vergleich zum aktuellen Rentenwert (West) sein muss.
Schrittweise Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gesetzlich vorgesehene Mindest-Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in den Jahren 2018 bis 2024.
Lesehilfe: Im Jahr 2020 muss der aktuelle Rentenwert (Ost) bei mindestens 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) liegen.
Zeitpunkt | Anteil aktueller Rentenwert (Ost) im Vergleich zum aktuellen Rentenwert West |
1. Juli 2018 | 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
1. Juli 2019 | 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
1. Juli 2020 | 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
1. Juli 2021 | 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
1. Juli 2022 | 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
1. Juli 2023 | 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
1. Juli 2024 | 100 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) |
So profitieren Ost-Rentner im Jahr 2020 von der Angleichungsvorschrift
Wie die Angleichung von Ost- und West-Renten genau vonstattengeht, zeigt sich bei der Rentenanpassung 2020 sehr gut:
Der aktuelle Rentenwert (West) steigt nach den für die Rentenanpassung relevanten Faktoren zum 1. Juli 2020 um 3,45 % von bisher 33,05 € auf dann 34,19 €.
Lässt man die Vorschriften zur Angleichung unberücksichtigt und berechnet die Steigerung der Ost-Renten allein auf Grundlage der Lohnentwicklung in den ostdeutschen Ländern, käme man auf eine Rentenanpassung in Höhe von 3,9 %. Der aktuelle Rentenwert Ost würde von 31,89 € auf 33,13 € ansteigen.
Nach der Tabelle zur Mindest-Angleichung muss der aktuelle Rentenwert (Ost) im Jahr 2020 jedoch bei mindestens 97,2 % des aktuellen Rentenwerts (West) liegen.
97,2 % von 34,19 € sind 33,23 €. 9 Cent mehr als anhand der tatsächlichen Lohnsteigerungen errechnet.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit im Jahr 2020 nicht nur auf 33,13 €, sondern auf 33,23 €, was einem Anstieg um 4,20 % entspricht.
Mindest-Angleichung garantiert Rentensteigerung
Fügen wir nun alle Teile zusammen, wird klar, warum die Ost-Renten selbst bei sinkenden Löhnen in den nächsten Jahren weiter steigen werden:
1. Aufgrund der Rentengarantie sind Rentenkürzungen auch bei sinkenden Löhnen ausgeschlossen. Die Rentenhöhe wird bei einem Rückgang der Durchschnittslöhne lediglich auf dem aktuellen Niveau eingefroren.
Sollten also im Jahr 2020 die Löhne aufgrund der Corona-Pandemie zurückgehen, bliebe der aktuelle Rentenwert (West) auch über den 1.7.2021 hinaus weiterhin unverändert bei 34,19 €.
2. Nach den Vorgaben zur Angleichung von Ost- und West-Renten muss der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1.7.2021 bei mindestens 97,9 % des aktuellen Rentenwerts (West) liegen.
Würde man auch die Anpassung der Ost-Renten aussetzen, würde dieser Mindestwert unterschritten. Denn wie oben beschrieben, liegt das Verhältnis zwischen Ost- und West-Renten bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 33,23 € nur bei 97,2 %.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2021 also um zumindest 0,7 % steigen, damit die Vorgaben zur Mindestangleichung eingehalten werden. In Zahlen hieße das: Der aktuelle Rentenwert (Ost) würde zum 1.7.2021 um 24 Cent von 33,23 € auf dann 33,47 € ansteigen.
Die Brutto-Durchschnittsrente (Ost) eines Rentners, der 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und dabei immer durchschnittlich verdient hat, würde damit zum 1.7.2021 um 10,80 € auf dann 1.506,15 € ansteigen.
Was ist 2022, 2023 und 2024?
Und wenn man den Blick noch weiter in die Zukunft richtet – also auf die Rentenanpassung 2022, 2023 oder 2024?
Wie stark die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Löhne und Gehälter in Deutschland sein werden und wie lange die Regeneration der Wirtschaft andauern wird, ist aktuell noch mehr als vage. Hier spielen eine Vielzahl an Faktoren eine Rolle: Wann wird ein Impfstoff oder zumindest ein Medikament gegen das Coronavirus in ausreichender Menge zur Verfügung stehen? Wie schnell gelingt nach den Lockerungen ein Wideranlaufen der Wirtschaft? Wie viele Unternehmen werden die Krise überleben?
Sollte sich der ein oder andere dieser Faktor nicht optimal entwickeln, könnte eine positive Lohnentwicklung unter Umständen auch erst im Jahr 2022 oder sogar 2023 wiedereinsetzen – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Rentenanpassung.
Für Ost-Rentner ist indes gewiss: Bis zum Jahr 2024 wird es auf jeden Fall Rentenanpassungen geben – auch wenn diese bei nicht optimaler wirtschaftlicher Entwicklung wohl eher klein ausfallen dürften. Konkret wird die Mindest-Rentenanpassung auch in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils bei 0,7 % liegen.
Hallo Rentenfuchs,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Entgeltpunkte Ost für Beitragszeiten und hoffe, dass ich damit hier nicht völlig verkehrt bin.
In einem Versicherungsverlauf meines Vaters von 2015 habe ich die Beobachtung gemacht, dass diese Berechnung drei Schritte umfasst:
1. Beitragsrelevante Ostverdienste werden zunächst mit einem Faktor gemäß Anlage 10 SGB VI multipliziert.
2. Das Zwischenergebnis wird ggf. mit der Beitragsbemessungsgrenze „West“ nach Anlage 2 SGB VI kappt bzw. darauf gedeckelt.
3. Zum Schluss erfolgt die Division durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 SGB VI.
Ich frage mich nun, was die gesetzliche Grundlage für die Kappung in Schritt 2 ist.
Schaut man in §256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach, so werden dort nur die Rechenschritte 1 und 3 beschrieben. Den Schritt 2 konnte ich im Falle der Entgeltepunkt Ost bisher nirgends im Gesetz finden.
Übersehe ich etwas?
Viele Grüße,
Alexander
PS: Im Falle meines Vaters hatte ich u. a. wegen dieser Frage Mitte November 2020 einen Widerspruch gegen einen Rentenbescheid gestellt. Außer einem Schreiben vom Januar, dass der Widerspruch eingegangen sei, habe ich ansonsten noch nichts weiter gehört.
Hallo Alexander,
für die Berechnung der Entgeltpunkte (Ost) ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach Anlage 2a SGB VI maßgeblich. Eine entsprechende Regelung findest du im § 228a SGB VI. Wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berechnet wird, ist in § 275a SBG VI geregelt.
Hallo Rentenfuchs,
vielen Dank für deine Antwort. Ich glaube, wir reden noch aneinander vorbei, deshalb versuche ich es mit einem konkreten Beispiel:
1. In einer Anlage „Versicherungsverlauf“ finden sich exemplarisch für das Jahr 2001 als Zeit im Beitrittsgebiet folgende drei Zeilen:
DEÜV 01.01.01-31.12.01 105.146,28 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit
Betrag aus 87.600,00 DM *1,2003
höchstens 104.400,00 DM Beitragsbemessungsgrenze
2. In einer weiteren Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ findet sich dazu korrespondierend folgende Zeile:
01.01.01 – 31.12.01 104.400,00 DM : 55.216 DM = 1,8908 Punkte
In jenem Jahr, hatte mein Vater offenbar so gut verdient, dass er die Beitragsbemessungsgrenze Ost von 87.600 DM gemäß Anlage 2a komplett ausgeschöpft hat. Soweit so gut. Für die Entgeltpunkteberechnung wird dieser Betrag nun mit dem Faktor 1,2003 gemäß Anlage 10 vervielfältigt, was die genannten 105.146,28 DM ergibt. Soweit ist auch alles in Ordnung. Dann aber wird dieser Betrag mit der Beitragsbemessungsgrenze West gemäß Anlage 2 von 104.400,00 DM gekappt, bevor zum Schluss durch das Durchschnittsentgelt von 55.216 DM gemäß Anlage 1 geteilt wird.
Ich bin der Meinung, dass die Kappung auf 104.400,00 DM nicht zulässig ist, sondern gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 die vollen 105.146,28 DM durch das Durchschnittsentgelt geteilt werden müssten.
In welchen Film leben Sie denn, Ihr Medikamente möchte ich auch mal haben.
Kein wunder das nach 30 Jahren Einheit viele aus dem Westen das Word Einheit nicht kennen.
Sie sind mit ihrer Aussage ein Musterschülerin, warum die Ossis uns immer Misstrauen, den ihr Land wurde von uns Plat gemacht und haben ihre Berufe verloren und die Familie wurden wegen der Arbeit auseinandergerissen.
Nicht unsere.
Desweiteren denke ich das sie selbst noch nie im Osten waren und deswegen ganz schnell Mund halten.
Hallo,Irmy, Sie bekommen die Rente zu100prozent im Westen,2021,die Rentner im Osten nicht. Die Angleichung kommt erst nach2024, also noch vier Jahre. Dann sind im Osten so einiege Menschen verstorben. Im Osten,wollen die Menschen.Das WIR behaupten,IM Westen ist das Ich,des wegen die Unter schiede. Freitag,den22,01.21.
So’n Quatsch…
…bezieht sich auf Kommentar von lrmy…
Es ist eine Unverschämtheit was hier in Deutschland abgeht!
Wir haben immer gearbeitet und müssen wegen Corona Einbußen einstecken.
Die im Osten nicht…WARUM????? Benehmen im Osten geht garnicht!
Sind immer gegen alles und wir müssen darunter leiden!
Versteh mal einer unsere Politik !!!!
Geht garnicht…
Ging an Irmy meine Antwort.