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Rente zum 1. Dezember beantragen und bis Lebzeitende Steuern sparen!

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  • Beitrag zuletzt geändert am:21. Februar 2021
  • Beitrags-Kategorie:Altersrenten
  • Beitrags-Kommentare:27 Kommentare

Wer tut es nicht gern – Steuern sparen?! Auch durch einen geschickt gewählten Rentenbeginn lassen sich – gegebenenfalls bis Lebzeitende – Steuern sparen.

Bei vielen Personen steht der Tag des Rentenbeginns exakt fest: Sei es, weil sie erst ab einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erhalt einer Altersrente erfüllen, sei es weil sie mit ihrem Arbeitgeber einen konkreten Zeitpunkt für den Renteneintritt vereinbart haben. In diesen Fällen gibt es  wenig Gestaltungsmöglichkeiten für den Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Es gibt jedoch ebenfalls viele Personen, die eine vorgezogene Altersrente, wie die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, beantragen und den Rentenbeginn sehr frei gestalten können. Diese Freiheit lässt sich unter Umständen nutzen, um bis zum Lebzeitende (und darüberhinaus) Steuern zu sparen.

Wie es euch gelingt, mit einem geschickt gewählten Rentenbeginn die Höhe der im Alter zu zahlenden Steuern zu beeinflussen, lest ihr im Weiteren.

Der Rentenfreibetrag

Die Ursache dafür, dass sich durch einen geschickt gewählten Rentenbeginn Steuern sparen lassen, verbirgt sich in den Regelungen zum Rentenfreibetrag. Der Rentenfreibetrag beschreibt den Anteil der gesetzlichen Rente, der auf Dauer steuerfrei bleibt und bei der Berechnung der als Rentner zu zahlenden Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wird.

Die genaue Höhe des Rentenfreibetrags ist vom Zeitpunkt des Rentenbeginns abhängig: Je weiter in der Zukunft der Rentenbeginn liegt, umso kleiner wird der prozentuale Anteil der gesetzlichen Rente, der als Rentenfreibetrag steuerfrei bleibt. Wie hoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn dieser Prozentsatz genau ist, zeigt nachfolgende Tabelle:

Höhe des Rentenfreibetrags hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab

Jahr des RentenbeginnsProzentualer Rentenfreibetrag
201824 %
201922 %
202020 %
202119 %
202218 %
202317 %
202416 %
2025 15 %

Auch nach dem Jahr 2025 reduziert sich der Prozentsatz weiter jedes Jahr um 1 %, sodass alle Personen, die 2040 oder später in Rente gehen, über gar keinen Rentenfreibetrag mehr verfügen werden.

Personen, die 2040 oder später in Rente gehen, müssen ihre Rente somit zu 100 % versteuern.

Berechnung des Rentenfreibetrags

Abgesehen davon, dass der Rentenfreibetrag vom Zeitpunkt des Renteneintritts abhängig ist, gibt es noch weitere Besonderheiten, die bei der Berechnung des Rentenfreibetrags zu beachten sind:

Rentenfreibetrag wird einmalig berechnet

  • Der Rentenfreibetrag ist ein fixer Geldbetrag, der einmalig berechnet wird und sich auch bei Rentenanpassungen nicht verändert.

Wurde im Jahr 2017 festgestellt, dass der Rentenfreibetrag bei 5.000 € liegt, wird dieser auch im Jahr 2025 noch bei 5.000 € liegen, obwohl es in der Zwischenzeit eine Vielzahl an Rentenanpassungen gegeben haben wird. Hierin liegt auch der Grund, warum es immer heißt: “Rentenanpassungen müssen voll versteuer werden!”. Denn Rentenanpassungen erhöhen aufgrund der einmaligen Berechnung des Rentenfreibetrags diesen nicht!

Rentenfreibetrag wird für das erste volle Rentenjahr ermittelt

  • Der Rentenfreibetrag berechnet sich, indem die Jahres-Brutto-Rente mit dem bei Rentenbeginn maßgeblichen Prozentsatz (siehe Tabelle oben) multipliziert wird. Die Jahres-Brutto-Rente wird immer für das Kalenderjahr ermittelt, in dem zum ersten Mal durchgängig von Januar bis Dezember Rente bezogen wurde.

Das erste Kalenderjahr, in dem durchgängig von Januar bis Dezember Rente bezogen wurde, ist in den meisten Fällen das Jahr nach Rentenbeginn.

Wurde die Rente beispielsweise zum 01.07.2016 beantragt, ist für die Berechnung des Freibetrags das Jahr 2017 relevant, da in diesem Jahr von Januar bis Dezember Rente gezahlt wurde.

Wird die Rente hingegen zum 01.01.2017 bezogen, wird für die Berechnung des Freibetrags nicht das Folgejahr herangezogen, sondern das Jahr 2017, da bereits im gesamten Jahr 2017 Rente gezahlt wurde.

Beispiel:

Beim Thema “Rente und Steuern” handelt es sich um ein äußerst komplexes Thema, das sich anhand eines Beispiels wahrscheinlich besser nachvollziehen lässt:

Frau M. beantragt zum 01.07.2019 ihre Altersrente in Höhe von brutto 1.500 €. Aufgrund der Rentenanpassung zum 01.07.2020 erhöht sich die Rente von Frau M. dann auf brutto 1.550 €. Da Frau M. erstmalig im Jahr 2020 von Januar bis Dezember Rente erhält, wird dieses Jahr zur Bestimmung des Freibetrags zugrunde gelegt. Frau M.’s Jahres-Brutto-Rente liegt 2020 bei 18.300 €. Bei einem Rentenbeginn 2019 bleiben 22 % der Jahres-Brutto-Rente steuererfrei. Im Falle von Frau M. wären dies dann 4.026 €. Dieser Betrag ist fix und wird auch durch spätere Rentenanpassungen nicht mehr beeinflusst.

Teilrenten und Hinterbliebenenrenten

Unter Umständen stellt ihr euch nun die Frage:

Wenn die Berechnung des Rentenfreibetrags einmalig erfolgt und sich der Betrag nicht mehr ändert, wie verhält es sich dann, wenn ich von einer Vollrente in eine Teilrente oder umgekehrt wechsele?”

“Wie ist dies Rechtslage bei Hinterbliebenenrenten?”

Bei Teilrenten wird der einmal bestimmt Freibetrag lediglich prozentual angepasst.

Das heißt:

Wenn man beispielsweise von einer 100 %-Rente in die 60 %-Rente wechselt, verringert sich der Freibetrag genauso wie die Rente um 40 %. Entscheidet man sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder für die volle Rente, erhöht sich auch der Freibetrag wieder auf den Ausgangsbetrag.

Zahlt die gesetzliche Rentenversicherung infolge eines Todesfalls eine Witwen- oder Witwerrente, wird der Freibetrag auf den Prozentsatz reduziert, in dessen Höhe die Hinterbliebenenrente gezahlt wird – also bei der großen Witwen- oder Witwerrente auf 55 % bzw. 60 %.

Die Wahl des Rentenbeginns beeinflusst die Höhe des Rentenfreibetrags

Hat man die vorherigen Absätze aufmerksam gelesen, ist relativ klar, warum es sich aus steuerlicher Sicht unter Umständen anbieten kann, die Rente zum 1.12. eine Jahres zu beantragen. Denn hierdurch sichert man sich den höheren Prozentsatz zur Berechnung des Freibetrags (siehe Tabelle oben).

Hätte Frau M. aus dem obigen Beispiel ihre Rente bereits zum 01.12.2018 beantragt, hätten sich zwei Veränderungen ergeben:

Beispiel Frau M.:

Da Frau M. bereits im Jahr 2019 durchgängig Rente bezogen hat, wäre die Jahres-Brutto-Rente des Jahres 2019 für die Bestimmung des Freibetrags herangezogen worden. Die Jahres-Brutto-Rente von Frau M. lag im Jahr 2019 bei 17.730 € (1.455 € vom 01.01.2019 – 30.06.2019 und 1.500 € vom 01.07.2019 – 31.12.2019) – also etwas geringer als 2020. Auf der anderen Seite hätte sie vom im Jahr 2018 um 2 % höheren Freibetrag (24 %) als 2019 profitiert. Ihr fixer Rentenfreibetrag hätte unter Berücksichtigung dieser Zahlen bei 4.255 € gelegen, also ca. 200 € höher als im ersten Beispiel.

Höhe der Steuerersparnis vom Grenzsteuersatz abhängig

Wie hoch der Steuervorteil bei einem um 200 € höheren Rentenfreibetrag genau ist, ist von der persönlichen Einkommenssituation sowie dem zu versteuernden Einkommen abhängig. Bei einem Grenzsteuersatz von 15 % läge die jährliche Steuerersparnis bei ca. 30 €, bei einem Grenzsteuersatz von 20 % bei ca. 40 €.

Eine Steuerersparnis von jährlich 40 € scheint zunächst nicht die Welt zu sein. Es gilt jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Höhe der Steuerersparnis stark von der Rentenhöhe und dem zu versteuernden Einkommen abhängig ist:

So ist es bei höheren Rentenzahlungen auch durchaus möglich, durch die geschickte Wahl des Rentenbeginns jährlich 150 € – 250 € an Steuern zu sparen.

Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass man von der Steuerersparnis Jahr für Jahr profitiert. Bei einer Rentenbezugsdauer von 25 Jahren kommt man also auch bei einer jährlichen Ersparnis von 40 € – bezogen auf die gesamte Rentendauer -durchaus auf eine Ersparnis von 1.000 €.

Rentenbeginn 1. Januar aus steuerlicher Sicht ungünstig

Am ungünstigsten ist aus steuerlicher Sicht übrigens, seine Rente zum 01.01. eines Jahres zu beantragen.

Denn im Vergleich zum Dezember hat man einen geringeren Prozentsatz, der bei Berechnung des Rentenfreibetrags zugrunde gelegt wird. Ein Rentenantrag im Februar (oder in einem späteren Monat) wäre insoweit von Vorteil, dass bei der Berechnung des Rentenfreibetrags zumindest die Brutto-Jahres-Rente des Folgejahres zugrundegelegt würde. Die Brutto-Rente des Folgejahres ist aufgrund der Rentenanpassung zum 01.07. eines Jahres im Regelfall höher als die Vorjahresrente und somit fällt letztlich auch der Rentenfreibetrag höher aus.

Ist es auch ab 2020 noch sinnvoll, seine Rente zum 1.12. eines Jahres zu beantragen?

Im oben beschriebenen Fall ergibt sich die Steuerersparnis dadurch, dass der Prozentsatz, mit dem der Rentenfreibetrag errechnet wird, Jahr für Jahr abgesenkt wird und es daher sinnvoll ist, seine Rente früher zu beantragen. Bis 2020 sinkt der Prozentsatz jährlich um 2 %, ab 2020 nur noch um 1 %. Es stellt sich daher die Frage, ob sich eine geschickte Wahl des Rentenbeginns ab 2020/2021 überhaupt noch lohnt.

Die Antwort: “Ja, aber nicht mehr so stark!”

Würde man das obige Rechenexempel in das Jahr 2021 verschieben – die Zahlen bleiben gleich -, läge der Rentenfreibetrag bei einem Rentenbeginn zum 01.07.2021 bei 3.477 € (Rentenfreibetrag in Höhe von 19 %). Hätte man seinen Rentenantrag hingegen zum 01.12.2020 gestellt, hätte man von einem Rentenfreibetrag in Höhe von 3.546 € profitiert. Die Differenz liegt bei 69 €. Man hätte somit – in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen – pro Jahr ca. 10 € – 15 € mehr im Portmonee.

“Nachteile” bei einem vorgezogenen Rentenbeginn

Bisher wurden lediglich die Vorzüge dargestellt, die ein geschickt gewählter Rentenbeginn aus steuerlicher Sicht mit sich bringt. Es gibt jedoch auch zwei Aspekte zu berücksichtigen, die bei einem Rentenbeginn zum 1.12. eines Jahres eher als Nachteil zu bewerten sind.

1. Höhere Rentenabschläge

Wer eigentlich erst zum 1. Februar in Rente gehen wollte, sich dann aber aus steuerlichen Gründen für den 1. Dezember als Rentenbeginn entschieden hat, hat – sofern er die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt – vermutlich zum 01.12. einen um 0,6 % höheren Rentenabschlag als bei einem Rentenbeginn zum 01.02. des Folgejahres. Dieser Abschlag bleibt ein Leben lang.

Hierbei handelt es sich jedoch nur bedingt um einen Nachteil, da der Rentenabschlag auf der einen Seite zwar höher ist, man auf der anderen Seite jedoch auch zwei Monate früher Rente erhält.

2. Steuerliche Belastung im Jahr des Rentenbeginns

Ein Rentenbeginn zum 01.12. kann gegebenenfalls auch (negative) Auswirkungen auf die im Jahr des Rentenbeginns zu zahlenden Steuern haben. Eine eindeutige Beurteilung fällt hier jedoch schwer. Denn: Die Höhe der in einem Jahr zu zahlenden Steuern bemisst sich anhand des im jeweiligen Jahr erzielten zu versteuernden Einkommens. Verschiedene Konstellationen ziehen unterschiedliche steuerliche Bewertungen nach sich.

Klar ist: Wer seine Rente zum 01.12. beantragt und im Rahmen der Flexi-Regelung gleichzeitig noch arbeitet, hat auf jeden Fall steuerliche Nachteile im Vergleich dazu, als wenn er die Rente später beantragt hätte. Denn durch den gleichzeitigen Bezug von Rente und Arbeitsentgelt erhöht sich das zu versteuernde Einkommen und damit auch der Steuersatz.

Beendet man seine Erwerbstätigkeit zum 01.12. muss man die Dezember-Rente im Vergleich zu den Folgejahre wahrscheinlich mit einem höheren Steuersatz versteuern, da man aufgrund seiner Erwerbstätigkeit von Januar bis November vermutlich ein höheres zu versteuerndes Einkommen hatte als man es als Rentner in den nächsten Jahren haben wird. Infolgedessen wird auch der Steuersatz in diesem Jahr höher liegen. Andererseits hätte man jedoch noch mehr Steuern gezahlt, wenn man das gesamte Jahr gearbeitet hätte. Der Steuersatz wäre dann noch höher gewesen.

Insbesondere zu Nachteil #2 fällt eine allgemeingültige Beurteilung eher schwer. In den meisten Fällen wird dieser Nachteil aber aufgrund der späteren Steuerersparnis spätestens nach einigen Jahren kompensiert sein.

Der 10 %-Trick

Will man die beiden oben genannten Nachteile möglichst gering halten, gibt es noch einen besonderen Trick, mit dem ich diesen Artikel beenden möchte:

Selbst wenn ihr lediglich ein Teilrente beantragt – deren Höhe muss bei mindestens 10 % der Vollrente liegen – sichert ihr euch den höheren Prozentsatz zur Berechnung des Rentenfreibetrags. Es besteht also die Möglichkeit, zum 1.12. lediglich eine 10-prozentige Teilrente zu beantragen.

Warum sinken hierdurch die obigen Nachteile?

  1. Der höheren Rentenabschlag von 0,6 % wird nur auf 10 % der Rente angewendet. Auf die Vollrente bezogen würde man seine Monatsrente also lediglich um 0,06 % reduzieren (bei 1.500 € sind das monatlich 0,90 €). Gleichzeitig profitiert man vollständig vom höheren Rentenfreibetrag.
  2. Da man im Monat Dezember nur einen geringen Rentenbetrag erhält, steigt hierdurch das zu versteuernde Einkommen im ersten Jahr des Rentenbeginns nur in geringem Umfang. Die steuerlichen Auswirkungen sind infolgedessen zu vernachlässigen.

Bis wann muss der Rentenantrag spätestens gestellt werden, um vom Rentenbeginn “1. Dezember” zu profitieren

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, seine Rente bis zu zu zwei Monate rückwirkend zu beantragen. Wer also seine Rente zum 1. Dezember beantragen will, um seinen Rentenfreibetrag und damit seine Steuerlast zu optimieren, muss spätestens Ende Februar seinen Rentenantrag stellen.

Dieser Beitrag hat 27 Kommentare

  1. Rob

    Wie verhält es sich mit der Basis- (Rürup-) Rente?
    Beispiel meine Baisrente wird ab dem 1.2.28 ausgezahlt. Meine Rente aus der DRV beziehe ich aber erst ab dem 1.2.29.
    Welches Jahr gilt für die Berechnung des Rentenfreibetrags (2029 oder 2030)?
    Meines Wissens nach wird die Rüruprente ja auch mit dem Rentenfreibetrag berechnet?

  2. Bernd Stratemeier

    Eine Nachfrage zum “10%-Trick” mittels Teilrente: Kann eine Teilrente auch als einzige Einkommensquelle bezogen werden? Also ohne gleichzeitig in irgendeiner Form berufstätig zu sein?

    In zwei Ratgebern, die ich im Internet zum Thema Teilrente gefunden habe, wurde Gegensätzliches dazu geschrieben. In einem hieß es, eine Teilrente könne auch ohne berufstätig zu sein bezogen werden unter allen Bedingungen, unter denen auch eine Vollrente bezogen werden kann. In dem anderen wurde als Voraussetzung für den Bezug einer Teilrente neben den Bedingungen, die zum Bezeug einer Vollrente notwendig sind, die unbedingte weitere, jedoch reduzierte, Berufstätigkeit genannt.

    Was stimmt nun?

    VG
    Bernd Stratemeier

    1. Jürgen

      So steht es im Gesetz:
      § 42 SGB VI
      (1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

      Das schreibt die DRV auf ihrer Homepage:
      “Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden (§ 42 SGB VI). Der Anteil der Teilrente kann bei den Altersrenten beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt.”

      => Ich sehe weder im Gesetz noch auf der Hompage der DRV einen Hinweis, dass die Wahl einer Teilrente an eine Berufstätigkeit geknüpft ist.

      Gegenfrage: in welchem Ratgeber haben Sie gelesen, dass bei Wahl einer Teilrente eine Erwerbstätigkeit zwingend notwendig ist?

  3. Simone Freytag

    Wenn der Rentenbeginn 01.11.22 ist, die Rente aber erst im Februar 23 entschieden wurde und die Monate von 22 auch erst im Februar überwiesen wurden, wie gebe ich das bei der Steuererklärung an?

    1. Gato Loco

      Steuerlich gilt hier das Zuflussprinzip, welches ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts ist, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind.

      VG

  4. Tomtomsen

    Hallo Rentenfuchs,
    danke für die vielen wertvollen Infos. Und nun….
    Meine reguläre Rente beginnt (erst) nach dem 1. Januar 2026, gerade deshalb folgendes “Problem”
    für eine langfristige Steuerplanung:
    Wenn ich zum 1.Dezember 2023 eine 10%-Teilrente in Anspruch nehme und die Vollrente erst
    a) zum 1. Dezember 2025 bzw.
    b) zum 01.02.2026,
    welche Steuersätze greifen dann für den steuerfreien Anteil der Vollrente ab deren Bezug?
    Gern am Bsp. Rentenhöhe 1000€ brutto im Monat.
    Herzlichen Dank im Voraus.

    1. Juergen

      Die Frage wurde im Prinzip schon weiter unten beantwortert. Unterschied zu 2022: in 2023 beträgt der Rentenfreibetrag 17% (statt 18% in 2022).

      Bei 10%-Teilrente ab 1.12.2023 gilt demnach der 2023er Freibetrag, d.h.17%.
      Auf das 1000€ Beispiel bezogen sind das ab 2023 dann zunächst 10% von 17% von 12x 1000€ = 204€.
      Und ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Vollrente (gilt für beide o.g. Fälle a) und b)) dann 17% von 12x 1000€ = 2.040€ (bzw. etwas mehr wegen der Rentenabschläge, die man auf die 90 % nicht mehr hat, was aber zu vernachlässigen ist).

      Welcher Steuersatz dann greift ist nochmal eine ganz andere Frage. Dieser hängt maßgeblich vom jährlichen Einkommen und der Steuerklasse ab. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine verlässliche Berechnung möglich. Es gilt der dann für das jeweilige Jahr festgelegte Grundfreibetrag und die dann gültige Steuerprogression (sowie Berücksichtigung des o.g. Rentenfreibetrags).

      Für den steuerfreien Anteil der Vollrente beträgt der Steuersatz jedenfalls immer 0%, sonst wäre er ja nicht steuerfrei. Es fallen darauf aber Krankenversicherungsbeiträge an.

      1. Rentenfuchs

        Hallo Jürgen, vielen Dank für deine Antwort. Ich hoffe, die Frage von Tomtomsen hat sich damit geklärt.

  5. Juergen

    Kurze Rückfrage zum “10% Trick”: Angenommen, eine Vollrente würde monatlich 1000€ betragen, man würde aber z.B. im Dezember 2022 nur eine Teilrente in Höhe von 10% beantragen. Wird der Freibetrag (für das Jahr 2022 sind dies 18%) dann tatsächlich auf Basis der Vollrente festgelegt, also jährlicher Freibetrag 12x 180€ = 2160€ ?

    1. Rentenfuchs

      Nicht ganz: Zunächst einmal wird der Freibetrag nur in Höhe der Teilrente berücksichtigt. In Ihrem Beispiel also in Höhe von 216 Euro. Entscheidet man sich dann aber für den Bezug der Vollrente, wird der Freibetrag in dem Verhältnis erhöht, in dem auch die Rente steigt. Aus 216 Euro werden dann die von Ihnen berechneten 2.160 Euro (bzw. sogar etwas mehr wegen der Rentenabschläge, die man auf die 90 % nicht mehr hat).

      1. Juergen

        Vielen Dank für die sehr verständliche Erklärung anhand des Beispiels.
        LG Jürgen

  6. Peter

    Muss der Antrag zur Rente 2022 gestellt werden um den persönlichen Steuerfreibetrag 2022 zu erhalten?
    Kann der Rentenantrag auch rückwirkend bis 02.2023 gestellt werden?
    Danke!

  7. Klamrowski

    Hallo,
    Meine Frau hat ein Rentenantrag für Langjährige Versicherte gestellt,das war Ende Mai,hat sie die 3 Monate vorgerechnet und ab 01.08.2022 ist sie Rentnerin.Aber hätte sie das Datum auf 01.06.22 gestellt, angeblich hätte sie 2 Monate Rückwirkend die Rente erhalten.Aber Wo sind da die 3 Monate vom Antragstellung?Sie hat ein Monat für Einspruch, geht da noch was?
    MfG

  8. Franziska Romir

    Ich bin Jahrgang 1958 und könnte lt. Rentenversicherung zum 01.11.22 ohne Abschlag in Rente gehen.
    Wegen der Einarbeitung meiner Nachfolge ziehe ich in Erwägung evtl. erst zum 01.01.23 in Rente zu gehen.
    Was wäre für mich steuerlich (Rentenfreibetrag) günstiger?

  9. Heidi

    Hallo, ich bin Jahrgang 1958 und habe 49 Berufsjahre hinter mit. Ein Beratungsgespräch ergab, dass ich ab 01.12.2022 in Rente gehen darf und um mein Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen zu müssen, trotzdem den Dezember arbeiten darf und für diesen Monat sowohl Gehalt als und Rente beziehen darf. Ist das richtig?

  10. Carstens

    Hallo Rentenfuchs,
    in den Fallbeispielen wird immer von einem ganzmonatlichen Renteneintritt ausgegangen.
    Um eine Jahreszahlung zu erfahren, muss ich noch am 1.12. im Dienst sein!
    Kann man sich demgemäß mit seinem Arbeitgeber und der Rentenanstalt z. B. auf den 15.12. als Renteneintritt vereinbaren?

    1. Rentenfuchs

      Die gesetzliche Rente beginnt immer zum 1. eines Monats. Ein unterjähriger Rentenbeginn ist gesetzlich nicht möglich.

  11. Uwe Langer

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe eine vorhergehende Rente bezogen vom 01.12.2016 – 31.10.2018..
    Ab dem 01.11.2018 eine Rente für langjährige Versicherte.
    Welcher Rentenbeginn wird jetzt zu Grunde gelegt?

    .

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      beim Wechsel von einer Rente in die andere bleibt der dem Rentenfreibetrag zugrunde liegende Prozentsatz unverändert.

  12. Daniela Buchert

    Hallo, ich bin Jahrgang 58 und habe einen GdB von 60. Eigentlich wollte ich zum 1.1.23 in Rente gehen. Bin jetzt aber doch etwas verunsichert, ob das so gut ist. Wäre es sinnvoller erst zum Februar 2023 die Rente zu beantragen oder schon zum Dezember 2022??
    Herzlichen Dank im voraus

    1. Rentenfuchs

      Pauschal sagen kann man das nicht: Hier muss man sich die Gesamtsituation anschauen. Wenn man beispielsweise eh keine Steuern zahlt, spielt auch der Steuerfreibetrag keine Rolle. Und wenn der Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn am 1.12. deutlich höher ausfällt als bei einem Rentenbeginn am 1.1., würde ich mich auf jeden Fall für den 1.1. entscheiden. Eine Alternativlösung kann noch sein, zum 1.12. lediglich eine Teilrente in Höhe von 10 % zu beantragen und dann ab dem 1.1. in die Vollrente zu wechseln.

  13. Fischer

    Hallo Rentenfuchs

    wenn ich mir die Rentenauskünfte ansehe, sieht es so aus, dass ide Berechnung der entgeltpunkte immer auf Basis des 31.12.des Vorjahres basiert.
    Das würde doch aber wieder bedeuten, dass ein Renteneintritt zum 1.1. besser wäre, weil da ja dann für ein weiteres Jahr eine Erhöhung der Rentenpunkte dazu kommt.
    Oder ist kommen zum 1.12 zu den Punkten des Vorjahres noch einmal 11/12 der Rentenpunkte dazu

  14. Lebensfreude

    Eine tolle Seite, herzlichen Dank!
    Wenn man im April 2021 in Rente geht, der Rentenfreibetrag aber erst in 2022 ermittelt wird (1. volle Jahr Rentenbezug) bedeutet das, dass man für die 8 Monate Rentenbezug im Jahr 2021 keinen Rentenfreibetrag hat?
    Herzlichen Dank für einen Aufklärung

    1. Rentenfuchs

      Hallo, auch im Jahr des Rentenbeginns profitiert man vom Rentenfreibetrag. Dieser berechnet sich auf der Grundlage der – in Ihrem Beispiel von April 2021 bis Dezember 2021 – tatsächlich bezogenen Rente multipliziert mit dem Prozentsatz von 19 % (bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021). Für das Jahr 2022 wird der Rentenfreibetrag dann erneut berechnet. Bei dem dann berechneten Wert bleibt es jedoch im Normalfall bis Lebzeitende; es wird also im Jahr 2023 nicht nochmal gerechnet.

  15. Theo

    Was hat die freiwillige rente mit eine Ewerbsminderungsrente zu tun?abschläge bei freiwilige Frührente ja,bei krankung von unfällen nein,sollten die Abschläge abgeschaft sein,weil des ist nicht freiwillige Frührente,sondern krankenrente,endlich soll jetzt schneller die politik steuern und dieses Thema ernst nehmen,wen Menschen sich mit bleibenden Schäden von unfällen kaputt geschaft haben,die nicht selber die freiwillige rente suchten

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