Achtung: Dieser Beitrag ist veraltet. Zum 1. Januar 2023 wurden bei Altersrenten die Hinzuverdienstgrenzen vollständig abgeschafft. Seitdem kann man neben der Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Die Regelungen zur Flexi-Rente sind seitdem nicht mehr relevant.
Auch wenn das Kapitel „Arbeiten“ mit Beginn der Rente für den ein oder anderen endgültig abgeschlossen ist, gibt es doch viele, die aus finanziellen Gründen oder aus Spaß an der Arbeit neben der Rente einer Erwerbstätigkeit – möglicherweise im reduzierten Rahmen – nachgehen möchten.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass das zusätzlich neben der Rente erzielte Arbeitsentgelt unter Umständen zum Teil oder gänzlich auf die Rente angerechnet wird.
Wer die Regelungen zur Einkommensanrechnung zu beachten hat und wie die Rente durch das zusätzliche Einkommen gekürzt wird, erklärt euch dieser Beitrag.
Die wichtigste Frage soll gleich zu Beginn beantwortet werden:
„Für wen gelten überhaupt die Regelungen zum Hinzuverdienst?“
Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Altersrenten nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. In Abhängigkeit vom Geburtsjahr wird diese zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr erreicht. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, kann neben der Rente unbegrenzt Einkommen erzielt werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einem monatlichen Einkommen von mehr als 450 € das Brutto-Arbeitsentgelt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wie bei einem regulären Arbeitnehmer, durch Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vermindert wird.
Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann an dieser Stelle eigentlich aufhören zu lesen. Denn die folgenden Ausführungen sind nur für Personen relevant, die eine Altersrente für langjährig Versicherte, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Einkommensanrechnung kurz zusammengefasst
Beginnen will ich mit den ganz allgemeinen Regelungen zur Einkommensanrechnung:
Jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €
Durch die sogenannte Flexi-Rente wurden die Regelungen zum Hinzuverdienst zum 01.07.2017 reformiert. Seit Juli 2017 gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €.
Erst wenn das Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus einer Selbstständigkeit diese Grenze übersteigt, kommt es zu einer Einkommensanrechnung.
Werden zum Beispiel monatlich 450 € verdient, beträgt der jährliche Hinzuverdienst lediglich 5.400 €, sodass keine Einkommensanrechnung stattfindet.
Einkommensanrechnung bei einem jährlichen Einkommen über 6.300 €
Bei einem höheren Einkommen als 6.300 € pro Jahr erfolgt die Einkommensanrechnung in zwei Stufen:
Stufe 1
In Stufe 1 gilt, dass 40 % des 6.300 € übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet werden. Da es sich bei den 6.300 € um eine jährliche Grenze handelt und der Abzug monatlich erfolgt, wird der anzurechnende Betrag auf 12 Monate verteilt.
Beispiel:
Ein 63-jähriger Rentner hat neben seiner Altersrente für langjährig Versicherte (1.500 € brutto) noch einen monatlichen Hinzuverdienst von 1.000 €, jährlich also 12.000 €.
Die Grenze von 6.300 € ist infolgedessen um 5.700 € überschritten. Von den 5.700 € sind 40 % auf die Rente anzurechnen, also 2.280 € (5.700 € x 40 %).
Da dieser Betrag gleichmäßig auf alle Monate aufzuteilen ist, ist er durch 12 zu teilen (2.280 € / 12 = 190 €). Die ungekürzte Rente von 1.500 € vermindert sich aufgrund des Hinzuverdienstes somit auf 1.310 €.
Stufe 2
Sofern Rente und Einkommen zusammengerechnet höher sind, als das frühere beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Rentners, ist die zweite Stufe der Einkommensanrechnung erreicht.
Ab Stufe 2 werden nicht nur 40 % des Einkommens auf die Rente angerechnet, sondern 100 %.
Die Höhe des früheren beitragspflichtigen Arbeitsentgelt wird als Hinzuverdienstdeckel bezeichnet.
Der Hinzuverdienstdeckel und der Flexi-Topf
Bildlich kann man sich das Alterseinkommen als einen Topf vorstellen, der zunächst nur zum Teil mit der Flüssigkeit „Rente“ gefüllt ist.
Zusätzlich kann jährlich bis zu 6.300 € Einkommen in den Topf gegossen werden, ohne dass Flüssigkeit verloren geht.
Bei einem Einkommen von mehr als 6.300 € ist der Topf so gefüllt, dass, wenn weitere Flüssigkeit hineingegossen wird, ein Teil der Rentenflüssigkeit herausspritzt; nämlich 40 % von dem, was an „Einkommensflüssigkeit“ hinzugefügt wurde. Der Topf füllt sich weiter, allerdings langsamer.
Irgendwann ist dann der Topf bis oben hin gefüllt, also der Hinzuverdienstdeckel erreicht. Gibt man nun weitere „Einkommensflüssigkeit“ hinzu, schwabbt genau soviel Rentenflüssigkeit über den Rand wie an Einkommensflüssigkeit hinzugegeben wurde.
Das Gesamteinkommen verändert sich somit nicht mehr.
Wie berechnet sich der Hinzuverdienstdeckel?
Für die Höhe des Hinzuverdienstdeckels kann kein allgemeingültiger Wert genannt werden, da die Höhe des Hinzuverdienstdeckels sich nach dem individuellen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eines Rentners in den Jahren vor Rentenbeginn richtet.
Konkret werden die 15 Kalenderjahre vor dem Jahr des Rentenbeginns betrachtet und das Jahr ausgewählt, in dem die meisten Entgeltpunkte erworben wurde.
Der höchste Entgeltpunktewert aus den vergangenen 15 Jahren wird mit der jährlichen Bezugsgröße vervielfältigt. Das Ergebnis ist der Hinzuverdienstdeckel.
Mindest-Hinzuverdienstdeckel
Der Hinzuverdienstdeckel ist mit dem Mindest-Hinzuverdienstdeckl zu vergleichen.
Der Mindesthinzuverdienstdeckel liegt bei 525 € + die monatliche Brutto-Rente des Rentners.
Entscheidend ist immer der höhere Betrag – meist wird dies der Hinzuverdienstdeckel sein. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel ist aber zum Beispiel für Personen relevant, die in den letzten 15 Jahren nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben und daher auch keine Punkte erworben haben.
1. Beispiel:
Hat ein Versicherter in Westdeutschland immer wie der Durchschnittsverdiener eingezahlt und daher pro Jahr 1,0 Entgeltpunkte erworben, berechnet sich sein Hinzuverdienstdeckel wie folgt:
1,0 Entgeltpunkte x 3.115 € (Bezugsgröße West 2019) = 3.115 €.
Wenn die monatliche Rente des Versicherten bei 1.500 € liegt, würde der Mindest-Hinzuverdienstdeckel bei 2.025 € liegen. Der höhere Wert, also 3.115 €, wäre maßgeblich.
Das Gesamteinkommen aus Rente und Einkommen liegt im ersten Beispiel oben: 2.310 € (1.310 € Rente + 1.000 € Arbeitsentgelt). Bei einem Hinzuverdienstdeckel von 3.115 € wäre daher keine 100 %-Anrechnung vorzunehmen.
2. Beispiel:
Die ungekürzte Monatsrente beträgt im zweiten Beispiel 1.800 € und der monatliche Hinzuverdienst liegt bei 2.500 € (jährlich somit 30.000 €). Der höchste Entgeltpunktewert in den 15 Jahren vor Rentenbeginn liegt bei 1,1 Entgeltpunkten.
1. Stufe:
Der 6.300 € übersteigende Betrag wird in Höhe von 40 % von der Rente abgezogen: (30.000 € – 6.300 €) x 40 % = 9.480 €.
Pro Monat reduziert sich die Rente um 790 € auf 1.020 €.
2. Stufe:
Der Hinzuverdienstdeckel liegt bei: 1,1 Entgeltpunkte x 3.115 € = 3.426,50 € – der Mindesthinzuverdienstdeckel beträgt: 1.800 € + 525 € = 2.325 €.
Die Summe aus Rente und Arbeitsentgelt liegt bei: 1.020 € + 2.500 € = 3.520 €.
Da der Hinzuverdienstdeckel um 93,50 € überschritten wird, wird dieser Betrag zu 100 % von der Rente abgezogen. Dem Rentner wird also eine Rente von 926,50 € ausgezahlt.
Zusammen mit seinem Arbeitsentgelt landet er exakt beim Hinzuverdienstdeckel von 3.349,50 €. Würde der Arbeitnehmer monatlich einen Euro weniger verdienen, würde bis zur Grenze von 93,50 € genau ein Euro weniger von der Rente abgezogen.
Zusammenfassung
Anhand dieses Verfahrens könnt ihr ermitteln, welche Auswirkungen Hinzuverdienst auf eure Rentenhöhe hätte.
Da es sich dabei um mehrere und komplexere Berechnungsschritte handelt, hat die Deutsche Rentenversicherung einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, der euch die Rechenschritte abnimmt. Diesen findet ihr hier. Ihr müsst lediglich die Höhe eures Jahresverdienstes, eure monatliche Rentenhöhe und den höchsten Entgeltpunktewert der letzten 15 Jahre vorgeben.
Was gilt überhaupt als Einkommen?
Nachdem der grundsätzliche Mechanismus geklärt ist, stellt ihr euch vermutlich die Frage, was überhaupt als Einkommen zählt.
Vereinfacht gesagt wird Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung und Arbeitseinkommen berücksichtigt.
Unter Arbeitseinkommen sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu verstehen. Hierunter zählen beispielsweise auch Einkünfte aus Energiegewinnung, weil man Besitzer einer Photovoltaikanlage oder einer Windkraftanlage ist.
Als anzurechnendes Einkommen zählt jeweils das Brutto-Einkommen. Kapitalerträge, Einkommen aus betrieblichen oder privaten Rentenversicherungen oder aus Vermietung und Verpachtung werden im Regelfall nicht berücksichtigt.
Wie handhabt die Rentenversicherung die Umsetzung in der Praxis?
Unter Umständen ist euch schon aufgefallen, dass die konkrete Höhe des jährlichen Einkommens erst nach Ende des Jahres bekannt ist, die Einkommensanrechnung jedoch bereits im laufenden Jahr erfolgt. Nun stellt sich die Frage, wie die Rentenversicherung mit diesem Problem umgeht.
Gewissenhafte Schätzung
Das Verfahren sieht vor, dass der Rentner, sofern er Hinzuverdienst hat, diesen zunächst gewissenhaft für das laufende Jahr schätzt und anhand der Schätzung die Höhe der monatlichen Rente berechnet wird.
Spitzabrechnung
Im Folgejahr erfolgt zum 01.07. eine Überprüfung des im Vorjahr tatsächlich erzielten Einkommens. Hieraus ergibt sich, ob im Vorjahr zu viel oder zu wenig an Rente gezahlt wurde.
Wurde ein zu hoher Betrag gezahlt, wird der unrechtmäßig gezahlte Betrag entweder von der Rente abgezogen oder vom Rentner zurückgefordert. Wurde hingegen ein zu geringer Betrag gezahlt, erhält der Rentner eine nachträgliche Zahlung.
Die gewissenhafte Schätzung ist mit dem Vordruck R0230 vorzunehmen. Abhängig beschäftigte Rentner füllen hierzu die Fragen 2.1 – 2.5 aus, Selbständige die Fragen 3.1 – 3.4.
Es ist vorgesehen, dass jeweils zum 01.07. eines Jahres eine erneute Schätzung für das laufende und das Folgejahr abzugeben ist.
Was mache ich, wenn sich meine Schätzung ändert?
Aufgrund unerwarteter Ereignisse kann es natürlich immer vorkommen, dass man im Laufe eines Jahres merkt, dass der Hinzuverdienst deutlich von der abgegebenen Schätzung abweichen wird.
In diesem Fall kann unter Angabe des neu geschätzten jährlichen Hinzuverdienst der Vordruck R0230 in abgeänderter Form eingereicht werden.
Weicht der neu geschätzte Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom zuvor geschätzten Wert ab, wird der neue Wert ab dem nächstmöglichen Termin berücksichtigt.
Da sowohl ein geringerer als auch ein höherer Hinzuverdienst nur noch für die zukünftigen Monate berücksichtigt werden kann, in den vergangenen Monaten jedoch auf Grundlage der alten Schätzung gezahlt wurde, muss man sich auf jeden Fall darauf einstellen, dass zum 01.07. des Folgejahres eine Erstattung erfolgen oder eine Nachforderung erhoben wird.
Besonderheiten im Jahr des Rentenbeginns und im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze
Da die Hinzuverdienstregelung eigentlich auf ein ganzes Kalenderjahr zugeschnitten ist, entstehen besondere Gestaltungsmöglichkeiten dann, wenn die Rente nicht das gesamte Jahr lang bezogen wird oder die Hinzuverdienstregelungen nicht im gesamten Jahr einzuhalten sind.
Dieses ist regelmäßig der Fall, wenn die Rente zu einem anderen Termin als zum 01.01. eines Jahres beantragt wird und wenn die Regelaltersgrenze zu einem anderen Termin als zum 01.01. eines Jahres erreicht wird.
Es ist nämlich so, dass in diesem Fall Hinzuverdienst für weniger als 12 Monate anzurechnen ist, jedoch trotzdem die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € gilt.
Beispiel 1:
Beantragt man beispielsweise die Rente zum 01.11. eines Jahres, kann man in den Monaten November und Dezember jeweils bis zu 3.150 € (In Summe: 6.300 €) hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Hieraus ergeben sich, wie nachfolgend dargestellt, interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
Beispiel 2:
Ein Versicherter hat die Voraussetzungen zum Erhalt der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte theoretisch ab dem 01.11. eines Jahres erfüllt. Sein Arbeitgeber bittet ihn jedoch aufgrund eines noch abzuschließenden Projekts bis zum 28.02. des Folgejahres zu arbeiten. Das monatliche Brutto-Arbeitsentgelt liegt bei 3.000 €.
Anstatt nun erst zum 01.03. des Folgejahres in Rente zu gehen, kann der Arbeitnehmer sich auch dazu entschließen, die Rente bereits ab dem 01.11. zu beantragen. Da sowohl in den Monaten November und Dezember als auch in den Monaten Januar und Februar das Einkommen die Grenze von 6.300 € nicht übersteigt, bekäme er neben seinem vollen Arbeitsentgelt auch noch die ungekürzte Rente.
Problematisch kann dieses Verfahren lediglich dann sein, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn eine Altersvollrente bezogen wird. Ist dieses nicht der Fall, würde man bares Geld verschenken, wenn man die Rente später als zum 01.11. beantragt.
Beispiel 3:
Ein Rentenbezug wie im obigen Beispiel kann sich selbst dann lohnen, wenn das Einkommen oberhalb von 6.300 € liegt.
Wandelt man das Beispiel so ab, dass der Versicherte nur noch in den Monaten November und Dezember arbeiten muss, jedoch monatlich 5.000 € verdient, könnte er trotzdem den Rentenantrag zum 01.11. stellen.
Sein Hinzuverdienst übersteigt die Grenze von 6.300 € um 3.700 €, sodass hiervon 40 % anzurechnen sind: 40 % x 3.700 € = 1.480 €. Da dieser Betrag jedoch fiktiv auf 12 Monate verteilt wird, reduziert sich die Rente in den beiden Monaten November und Dezember lediglich um 123,33 € (1.480 € / 12 Monate).
Wer sollte die Gestaltungsoptionen nutzen?
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: eindeutig ja!
Eindeutig lohnt sich diese Gestaltungsoption bei Personen, die die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, da ein früherer Rentenbeginn hier nicht mit einem höheren Rentenabschlag einhergeht.
Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen: es kommt drauf an!
Anders verhält es sich bei Personen, die eine Altersrente mit Rentenabschlag beantragt haben.
Entschließen sie sich zu einem früheren Rentenbeginn, erhöht sich auch der Rentenabschlag.
Das heißt konkret:
Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns hätte man zwar mehr Geld in der Tasche, bei entsprechend langem Rentenbezug erreicht man jedoch irgendwann den Punkt, ab dem sich ein späterer Rentenbeginn mehr gelohnt hätte. Die Entscheidung hängt somit von der Beurteilung der individuellen Lebenserwartung ab.
Gestaltungsoptionen im Jahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird
In dem Jahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, verhält es sich ähnlich wie im Jahr des Renteneintritts. Es gilt zwar weiterhin die Freigrenze von 6.300 €, jedoch wird nur das Einkommen der Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Erreicht ein Rentner zum Beispiel am 01.04. die Regelaltersgrenze, kann er in den Monaten Januar – März in Summe 6.300 € hinzuverdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze, also ab dem 01.04., ist die Höhe des Hinzuverdienstes nicht mehr von Bedeutung. Ab diesem Punkt wird immer die volle Rente ausgezahlt.
Was passiert mit den Rentenversicherungsbeiträgen, die nach Renteneintritt gezahlt werden?
Seit dem Flexi-Rentengesetz haben sich nicht allein die Anrechnungsvorschriften für Einkommen verändert sondern auch die Vorgaben zur Zahlung von Beiträgen nach Rentenbeginn.
Beitragszahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Rentner nun weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die dadurch eingezahlten Beiträge sind jedoch nicht verloren, sondern werden der Rente hinzugerechnet, sobald der Rentner die Regelaltersgrenze erreicht. Zu dem Zeitpunkt errechnet sich aus den zusätzlich gezahlten Beiträge eine extra Rentenerhöhung.
Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Arbeitet man als Rentner auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, werden standardmäßig keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung gezahlt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Arbeitgeber zu beantragen, dass man weiterhin Beiträge zahlen möchte. Aus den dann gezahlten Beiträgen errechnet sich zum 01.07. des Folgejahres jeweils eine gesonderte Rentensteigerung.
Zusammenfassung Flexi-Rente
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Thema „Flexi-Rente“ alles andere als einfach zu verstehen ist. Aufgrund der Komplexität gibt es jedoch auch eine Vielzahl an Gestaltungsoptionen, die bares Geld wert sein können.
Habt ihr noch Fragen zur Flexi-Rente? Schreibt gerne in die Kommentare.
Infos zur Flexi-Rente gibt es auch auf YouTube:
Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Flexi-Rente veröffentlicht: Flexi-Rente einfach erklärt!
Lieber Rentenfuchs.
das Thema Flexirente gestaltet sich meiner Meinung nach ziemlich schwer verständlich. Vielen Dank, dass Sie hier mit Ihrem Beitrag Licht ins „Verwirrungsdunkel“ gebracht haben! Allerdings haben mich Medienmeldungen sowie die FAQ der Deutschen Rentenversicherung bezüglich dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 erneut verunsichert. Kann ich diese Meldungen derart verstehen, dass ich eine vorgezogene Rente für langjährig Versicherte mit 63 beziehen respektive beantragen kann und gleichzeitig ohne Abzüge bei dieser Rente ganz normal oder reduziert in Teilzeit bis 67 weiterarbeiten kann? Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
Ich bin momentan 59 Jahre alt und suche nach dem Wegfall der Altersteilzeitregelung im öffentlichen Dienst nach einer Möglichkeit gleitend in Rente zu gehen.
Viele Grüße,
Stefan R.
Am 01.12.21 habe ich die Regelaltersgrenze erreicht und bin zu 60% schwerbehindert. Meine aktuelle Vollzeittätigkeit führe ich durchgehend seit 9 Jahren aus, der Arbeitsvertrag endet vertraglich zum 30.11.21.
Gemäß Flexi-Rententgesetz möchte ich meine Vollrente ab dem 01.03.21 beantragen und meinen Arbeitsvertrag zum 30.09.21 kündigen (ist mit Arbeitgeber geklärt). Mein Hinzuverdienst liegt dann insgesamt unter der diesjährigen Grenze von 46.060,- €. Soweit mir bekannt, habe ich dann keine Abschläge bei der Rente.
Ich hätte folgende Fragen:
1. Berechnet sich meine Rente ab 01.03.21 dann auf Basis der bis dahin erworbenen Rentenpunkte?
2. Ist mein Arbeitslohn vom 01.03.21 bis 30.09.21 voll sozialversicherungspflichtig, wie bisher?
3. Falls ja zu 2.: Wird meine Rente ab dem 01.10.21 dann neu berechnet auf Basis der bis zum 30.09.21 erworbenen Rentenpunkte?
Herzlichen Dank im Voraus!
Zu 1: Richtig – bei der Rentenberechnung werden die bis zum Rentenbeginn erworbenen Rentenpunkte berücksichtigt. Die ab dem 1. März 2021 gezahlten Beiträge sind jedoch nicht verloren, sondern werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze – also ab dem 1. Dezember 2021 – der Rente aufgeschlagen.
Zu 2: Ja, ist er. Lediglich bei der Krankenversicherung „profitiert“ man vom ermäßigten Beitragssatz. Hierzu habe ich auch ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht: Neben der Rente arbeiten – Noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen? (u.a. Arbeitslosenversicherung)
Zu 3. Die Neuberechnung erfolgt, wie unter 1. erläutert, erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Hallo Zusammen,
ich habe meine Vollrente zum 01.08.2020 beantragt und kann somit 6300,00 € dazu verdienen.
Da Ich auch eine Witwerrente beziehe, habe Ich jetzt die folgende Frage:
Wird der Betrag der Witwerrente in die 6300,00€, die Ich normalerweise dazu verdienen darf, mit eingerechnet oder nicht?
Hallo,
als Einkommen, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf eine Altersrente angerechnet wird, zählt lediglich Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit). Andere Einkommen – wie zum Beispiel eine Witwenrente oder Kapitaleinkünfte – werden bei der Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € nicht berücksichtigt.
Guten Abend,
leider höre ich Unterschiedliches zur Flexirente.
In meiner Situation werde ich am 1.12.19 in Altersrente gehen, jedoch als selbständiger Designer weiterarbeiten.
Da ichzur KSK wie bisher Beiträge zahle, interessiert es mich, wie und ob sich diese Zahlungen rentensteigernd
auswirken. Müssen dazu Anträge gestellt werden?
Was bedeutet es, einen gewissen Teil der Rente nicht in Anspruch zu nehmen?
Vielen Dank
Hallo, zunächst stellt sich folgende Frage:
1. Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder noch nicht?
– Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, sind Sie weiterhin zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Diese Beiträge steigern Ihre Rente nicht sofort, sondern erst dann, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.Bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt dann eine Neuberechnung Ihrer Rente und alle nach Rentenbeginn erworbenen Entgeltpunkte werden auf die Rente aufgeschlagen.
2. Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht?
– Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie im Normalfall versicherungsfrei und müssen keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (auch nicht als Künstler). Infolgedessen kommt es jedoch auch zu keinen Rentensteigerungen mehr.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Verzichten Sie auf die Versicherungsfreiheit, müssen weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Die Beiträge wirken sich aber auch jährlich zum 1. Juli rentenerhöhend aus. Einen offiziellen Antrag gibt es hier meines Wissens nach nicht. Sie müssen lediglich schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Erklärung kann dann aber nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Genaueres zum Zeitpunkt, ab dem sich die Beiträge rentensteigernd auswirken und zum Verzicht auf einen Teil der Rente haben ich hier beschrieben: https://www.rentenfuchs.info/rentenbeitraege-nach-rentenbeginn/
Ich hoffe Ihre Fragen damit hinreichend beantwortet zu haben. Melden Sie sich gerne bei mir, wenn noch Punkte unklar geblieben sind.
Hallo Zusammen,
erreiche im nächsten Jahr zum 01.06. den Anspruch auf ungekürzte Rente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren und 6 Monaten. Ich muss diese Rente aus einer Gerichtsentscheidung mit einem frühere Arbeitgeber beziehen, habe also keine Wahl.
Gerne würde ich meine Teilzeitstelle mit reduzierten Arbeitszeit fortführen und meinen Arbeitgeber würde es freuen. Also der Klassiker für die Entwicklung dieses Gesetzes.
Seit Monaten beschäftigt mich dieses Thema, da ich nicht gewillt bin, den Abzugsbetrag auf die Rente in meinem Fall mit 380 € hinzunehmen.
Ich halte dies im Zuge der Gleichbehandlung im Vergleich zu einem reinen Rentenbezieher rechtlich nicht haltbar. Der Staat erhält durch meine Tätigkeit rund 3.000 € mehr Steuern und Sozialabgaben ungefähr in der gleichen Höhe fließen weiterhin in den Topf. Und dafür werde ich noch mit einem Abzug bei der Rente bestraft?
Im Zweifel werde ich meine Tätigkeit beenden, was ich sehr schade fände und mir einen sogenannten Minijob suchen, der dann mit weniger Zeitaufwand geldlich fast das gleiche Ergebnis bringt.
Meine Frage wäre, gibt bereits Gerichtsverfahren, die diese Regelung anfechten?
Gibt es irgendeinen Weg wie z.B. durch Aufstockung meiner betrieblichen Altersversorgung auf den Höchstbetrag den steuerlichen Anrechnungsbetrag meines Einkommens für die Flexirente mindern oder ist es dafür zu spät.
Vielen Dank im Voraus.
Guten Tag Herr Walther,
zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Sie ab dem 01.06.2019 Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben werden. Da Sie zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, finden für Sie die Regelungen zur Flexi-Rente Anwendung. Hier kommt man nicht drumherum.
Gerichtliche Entscheidungen, die die Regelungen zur Flexi-Rente für rechtswidrig erklären, sind mir nicht bekannt. Da die Regelungen zur Flexi-Rente zudem vergleichbar mit den vor Einführung der Flexi-Rente geltenden Vorschriften zur Einkommensanrechnung sind – die ebenfalls rechtmäßig waren – halte ich den Rechtsweg für nicht besonders aussichtsreich.
Große Möglichkeiten, um die Flexi-Rente zu umgehen, sehe ich tatsächlich nicht. Auch wenn Arbeitsentgelt im Rahmen der Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird, wird dieses bei der Flexi-Rente als Arbeitsentgelt berücksichtigt und senkt infolgedessen ggf. Ihre Rentenhöhe.
Aufgrund des unterjährigen Rentenbeginns haben Sie jedoch den Vorteil, dass für Sie trotzdem die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € gilt. Sie könnten beispielsweise in den Monaten Juni und Juli 2019 noch jeweils 3.150 € brutto verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung Ihrer Altersrente käme. In diesem Fall dürften Sie den Minijob aber erst im Jahr 2020 aufnehmen, da Sie ansonsten durch den Minijob die Hinzuverdienstgrenze überschreiten würden und aufgrund dessen nur noch Anspruch auf eine Teilrente hätten.
Gegebenenfalls kann aber auch der Bezug einer Teilrente im Jahr 2019 für Sie interessant sein, da das anzurechnende Einkommen immer auf 12 Monate verteilt wird, Sie aber tatsächlich nur 7 Monate Rente beziehen. Was heißt das konkret? Bei einem Einkommen von 3.000 € im Zeitraum vom 01.06.2019 – 31.12.2019 läge ihr anzurechnendes Gesamteinkommen bei 21.000 € und somit 14.700 € über der Hinzuverdienstgrenze. Der übersteigende Betrag wird laut Gesetz immer auf 12 Monate verteilt, sodass sich pro Monat ein Betrag von 1.225 € ergibt. Hiervon werden dann 40 %, also 490 €, auf Ihre Rente angerechnet. Der Anrechnungsbetrag ist deutlich geringer als, wenn man ein volles Jahr arbeitet und gleichzeitig Rente bezieht. In diesem Fall läge der Anrechnungsbetrag bei 990 €.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort zumindest ein wenig weiterhelfen konnte, auch wenn Sie sich vermutlich etwas mehr erhofft haben. Wenn Sie die verschiedenen Varianten vergleichen, sollten Sie zumindest im Hinterkopf haben, dass bei einer Tätigkeit mit einem Verdienst von mehr als 450 € natürlich auch höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, die ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen positiven Effekt auf Ihre Rentenhöhe haben werden. Außerdem können Sie diese Beiträge steuerlich als Sonderausgaben absetzen und würden damit Ihre Steuerlast senken.
Ich beziehe seit dem 1.1.2018 Flexirente für besonders langjährige Beitragszahler. Mein Hinzuverdienst wird wie oben beschrieben um 40% gekürzt. Nun beabsichtige ich eine zusätzliche selbständige Arbeit zu beginnen. In den ersten beiden Jahren wird dies bedingt durch Investitionen zu einem steuerlichen Verlust aus selbständiger Arbeit kommen. Wird dieser steuerliche Verlust mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet?
Hallo Frau Reik, ein Saldieren von negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung ist bei der Einkommensanrechnung nicht möglich. Lediglich wenn Arbeitseinkommen aus mehreren selbständigen Tätigkeiten erzielt wird oder z. B. aus Land- und Forstwirtschaft können Verluste aus der einen selbständigen Tätigkeit mit den Gewinnen aus der anderen verrechnet werden.
Hallo, ich bin jetzt 70Jahre alt. Habe seit dem 01.02.2017 Flexirente gezahlt da ich noch in Vollzeit arbeite wurden mir monatlich ca. 180 Eur. abgezogen. Seit dem 01.02.2018 habe ich einen neuen Arbeitsvertrag und somit keine Rentenversicherungsbeiträge mehr bezahlt. Jetzt wollte ich eine Neuberechnung der Rente aber da gibt es bei der Nordbayern Versicherung Probleme man schreibt mir das es bundesweit unterschiedliche rechtliche Auffassungen gibt
und deshalb solche Fälle immer noch zurückzustellen sind. Erst nach einer Klärung wird meine Angelegenheit von Amts wegen wieder aufgenommen. Wie alt muss ich noch werden um meine eingezahlten Beiträge zu nutzen oder kann ich die Beiträge zurückfordern?
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Melzer
Hallo Herr Melzer,
soweit ich Sie richtig verstehe, bekommen Sie bereits eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben der Rente sind Sie erwerbstätig und haben bis zum 31.01.2018 weiterhin eigene Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, um Ihre Rentenhöhe zu steigern.
Die Rechtslage ist in diesem Fall so, dass die eingezahlten Beiträge des Vorjahres immer zum 01.07. des Folgejahres auf die Rentenhöhe aufgeschlagen werden.
Die von Ihnen im Jahr 2017 gezahlten Beiträge werden Ihre Rentenzahlung daher ab dem 01.07.2018 erhöhen. Der im Januar 2018 gezahlte Beitrag wirkt sich erst zum 01.07.2019 auf Ihre Rentenhöhe aus.
Diese verspätete Berücksichtigung ist gegebenenfalls ärgerlich, es gibt allerdings auch einen Vorteil: Es wird eine zusätzliche Steigerung errechnet. Die Berechnung des Steigerungsbetrags hängt von der Anzahl der Monate ab, die vom Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum 01.07., an dem die Beiträge berücksichtigt werden, vergangenen sind. Für jeden Monat gibt es einen Zuschlag von 0,5 %. Bei Ihnen wird dieser Bonus bei ca. 25 % liegen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne wieder.
Sehr geehrte Damen und Herren
ich bin seit 1.7.2017 in der Flexi Rente, habe für das Jahr 2017 (Juli – Dez.) insgesamt 22.000 € Brutto Zusatzverdienst und auch so angegeben. Für 2018 habe ich damals nichts weiteres angeben, weil ich noch nicht wusste, wie lange ich das mache.
Von den 22.000 € wurden 6.300 € Euro abgezogen, dann durch 12 geteilt (nicht durch 6 !!!) davon 40 % bei der Flexi Rente angerechnet.
Meine im Juli 2017 ausgerechnete normale Brutto Altersrente lag bei 2.088 €.
Somit beziehe ich z.zt. eine Flexi Rente von 1.391 € Netto/mtl. (inkl. KV/PV bereits abgezogen).
Soweit so gut, alles OK.
Nun möchte ich die Flexi Rente noch weiter fortführen bis einschließlich 30.6.2018.
Danach habe ich die Vollrente beantragt.
In diesem halben Jahr bis Juni 2018 verdiene ich wieder 22.000 € Brutto und habe das auch genau so angegeben:
(22.000 € vom 1.1.18 – 30.6.18)
Nun sagte man mir bei der Deutschen Rentenversicherung, dass dies für das Ganze Jahr 2018 gilt, also wieder 22.000 € – 6.300 € geteilt durch 12 usw.
Somit ändert sich bei der Auszahlung der Flexi Rente nichts, weiterhin 1.391 €/mtl.
Ich würde aber dann in der Zeit von Juli – Dez. 2018 auch weiterhin die Flexi Rente bekommen (1.391 €/mtl), dann aber natürlich keine Gehaltsbezüge mehr.
Meine eigentliche Altersrente ab 1.7.2018 in Höhe von ca. 2.100 €/mtl, die mir dann eigentlch zustehen würde, bekäme ich dann erst ab 1.1.2019.
Ist das so Richtig ????
Könnte ich “ohne Probleme“ in der Zeit vom 1.7.18 – 31.12.18 mir einen Nebenjob suchen mit 450 €/mtl. Verdienst.
Herzlichen Dank für eine Antwort.
Hallo Herr Malke,
die Auskunft der Rentenversicherung stimmt soweit, dass bei der Flexi-Rente immer der Jahresverdienst von Bedeutung ist. In welchem Zeitraum der Verdienst erzielt wurde, ist irrelevant.
Das heißt: Ob Sie die 22.000 € im Zeitraum von Januar 2018 – Juni 2018, im gesamten Jahr 2018 oder in einem einzigen Monat verdienen ändert nichts an der Berechnung der Höhe der Flexi-Rente. Da Sie Ihr Einkommen im Jahr 2018 auf 22.000 € geschätzt haben, wird Ihre Rente im gesamten Jahr um monatlich 523 € (brutto) gekürzt. Diese Kürzung gilt auch für den Zeitraum von Juli 2018 – Dezember 2018, selbst wenn in diesem Zeitraum kein Einkommen erzielt wird. Erst im Jahr 2019 halten Sie die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € ein und haben damit einen Anspruch auf die ungekürzte Rente.
Sollten Sie im Zeitraum vom 01.07. – 31.12.2018 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, würde sich damit Ihr Jahresverdienst erhöhen. Dieser läge dann nicht mehr bei 22.000 €, sondern bei 24.700 € (6 x 450 € = 2.700 €). Ihr Rente müsste somit um monatlich ca. 613 € gekürzt werden.
Entschließen Sie sich zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung, können Sie der Rentenversicherung eine erneute Schätzung abgeben. Infolgedessen wird dann sobald wie möglich nicht mehr 523 € von Ihrer Rente abgezogen, sondern 613 €.
Da der höhere Abzug aber nur für die Zukunft möglich ist (z. B. ab dem 01.07., wenn Sie dem Rentenversicherungsträger rechtzeitig vorher die neue Schätzung abgegeben haben), haben Sie im Zeitraum vom 01.01. – 30.06.2018 eine zu hohe Rente erhalten. Der zuviel gezahlte Betrag muss im Rahmen der am 01.07.2019 stattfindenden Spitzabrechnung entweder von Ihnen zurückgezahlt werden oder wird direkt von der Rente einbehalten. Netto wurden im obigen Beispiel ca. 80 € im Monat zuviel gezahlt, sodass Sie sich auf eine Rückforderung von knapp unter 500 € einstellen müssten. (Teilen Sie der Rentenversicherung den höheren Verdienst nicht mit, müssen Sie sogar eine Rückforderung von knapp unter 1.000 € einplanen).
Ich hoffe, dass das Verfahren soweit verständlich geworden ist. An Ihrem Beispiel sieht man, dass die jahresmäßige Betrachtungsweise bei der Flexi-Rente auch zu unerwarteten Ergebnissen führen kann, die man so wahrscheinlich nicht eingeplant hatte.
Liebe Grüße
Der Rentenfuchs