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Kann das Jobcenter mich zum Altersrentenantrag zwingen?

Nicht in jedem Fall darf das Jobcenter euch zwingen, einen Rentenantrag zu stellen. Die Unbilligkeitsverordnung sieht mehrere Umstände vor, in denen dies untersagt ist.

Wer Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch erhält – besser bekannt als Hartz IV – und dem Rentenalter allmählich näher kommt, wird sich vermutlich irgendwann die Frage stellen:

„Wie lange bekomme ich eigentlich noch Arbeitslosengeld II ?“

„Kann mich das Jobcenter überhaupt zwingen, vorzeitig – also mit Rentenabschlägen – in Rente zu gehen?

Insbesondere zweitere Frage treibt viele Betroffene um. Denn gerade wenn man eh keine besonders hohe Rente erwartet, ist es natürlich umso entscheidender, wenn diese Rente auch noch durch Rentenabschläge verringert wird….Und nicht, weil man sich freiwillig für Abzüge bei der Rente entscheidet, sondern weil das Jobcenter einen hierzu zwingt.

Im Folgenden möchte ich die Frage beantworten:

„Kann das Jobcenter überhaupt jemanden dazu zwingen, einen Altersrentenantrag zu stellen?“

Und wenn ja:

„Gibt es Möglichkeiten, mit denen man um die Rentenantragsstellung herumkommen kann?“

Darf das Jobcenter mich überhaupt zum Rentenantrag zwingen?

Die Antwort auf diese Frage ist leider: „Ja“

Denn im Sozialgesetzbuch II, in dem die für das Jobcenter relevanten Regelungen niedergeschrieben sind, ist folgendes festgelegt: Wer Arbeitslosengeld II erhält, ist verpflichtet, alle Sozialleistungen zu beantragen, die er von anderer Stelle aus erhalten kann. Diese Regelung umfasst auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – sofern man 63 Jahre alt oder älter ist.

Nicht gestattet ist es dem Jobcenter, jemanden vor Erreichen des 63. Lebensjahres zum Altersrentenantrag zu zwingen.

Die Möglichkeit, vor dem 63. Lebensjahr in Altersrente zu gehen, haben nur schwerbehinderte Menschen. Sie können auch vor dem 63. Lebensjahr bereits die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, dürfen jedoch trotzdem frühestens mit 63 vom Jobcenter zur Rentenantragsstellung gezwungen werden.

Die Unbilligkeitsverordnung

Doch auch Personen, die das 63. Lebensjahr bereits erreicht haben und Arbeitslosengeld II erhalten, dürfen nicht in jedem Fall zum Altersrentenantrag gezwungen werden. In der sogenannten Unbilligkeitsverordnung sind verschiedene Voraussetzungen und Sachverhalte aufgeführt, in denen das Jobcenter auch an Personen, die 63 Jahre alt sind und die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten könnten, weiterhin Arbeitslosengeld II zahlen muss.

Die verschiedenen Umstände, in denen ein Zwang zum Rentenantrag nicht möglich ist, will ich im Weiteren näher erläutern:

1. Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

§ 2 der Unbilligkeitsverordnung besagt, dass eine Aufforderung zur Rentenantragsstellung dann unzulässig ist, wenn man hierdurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlieren würde.

Wann tritt dieser Fall ein?

Die Höhe des Arbeitslosengeld I berechnet sich anhand dessen, was man verdient hat, bevor man arbeitslos geworden ist. Hat man in seiner letzten Tätigkeit nur wenig verdient, kann es sein, dass das Arbeitslosengeld I so gering ist, dass es weniger als das wäre, was ein Hartz-IV-Empfänger bekäme. In diesem Fall kann man, sofern man keine anderen Einkünfte hat und kein Vermögen besitzt, ergänzend zum Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II beantragen. Absicht des Gesetzgebers ist es, dass man finanziell nicht schlechter gestellt ist als ein Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Solange man einen Teil seines Einkommens von der Arbeitsagentur (Arbeitslosengeld I) und einen anderen Teil vom Jobcenter erhält, darf das Jobcenter euch nicht zwingen, einen Rentenantrag zu stellen. Denn mit Beginn der Rente würde andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosengeld I enden.

2. Bevorstehende abschlagsfreie Rente

Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung durch das Jobcenter ist auch dann unzulässig, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II in nächster Zukunft eine Altersrente ohne Abschläge wie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten könnte.

Doch was meint: „In nächster Zukunft„?

Der Gesetzgeber erläutert in der Gesetzesbegründung zur Unbilligkeitsverordnung, dass er unter dem Begriff „in nächster Zukunft“ versteht, dass jemand innerhalb der nächsten drei Monate über einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente verfügt.

Da die genaue Grenze von 3 Monaten aber im Verordnungstext selbst nicht explizit genannt wird, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass in Einzelfällen auch bei mehr als drei Monaten noch von „in nächster Zukunft“ gesprochen werden kann.

In einer Verhandlung im Jahr 2018 entschied das Bundessozialgericht beispielsweise, dass auch vier Monaten bis zur abschlagsfreien Rente noch vom Begriff „in nächster Zukunft“ umfasst sind (B 14 AS 1/18 R).

Wo hier letztlich die Grenze gezogen wird, wird wohl die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen.

3. Solange jemand erwerbstätig ist und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet

Auch bei erwerbstätigen Personen kann der Fall eintreten, dass der Verdienst geringer als der Betrag ist, den ein Hartz IV-Empfänger bekäme. Sofern man über kein anderes Vermögen verfügt, kann man in diesem Fall aufstockende Leistungen durch das Jobcenter bekommen. Das heißt: Zusätzlich zum Arbeitsentgelt zahlt das Jobcenter noch Arbeitslosengeld II.

Solange jemand erwerbstätig ist und Sozialversicherungsbeiträge zahlt, darf das Jobcenter diesenjenigen nicht dazu zwingen, einen Rentenantrag zu stellen – das Jobcenter muss also weiterhin ergänzend Leistungen erbringen.

Wann werden bei einer Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge gezahlt?

Als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 der Unbilligkeitsverordnung zählt eine Beschäftigung dann, wenn sie mehr als geringfügig ist. Das heißt: Wenn der monatliche Verdienst aus der Beschäftigung größer ist als 450 €.

Zwar kann man auch bei einer Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 450 € Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, jedoch wird die geringfügige Beschäftigung durch die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Für Selbstständige, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, gilt die Ausnahme des § 4 der Unbilligkeitsverordnung dann, wenn der oder die Selbstständige mit seiner Tätigkeit einen Verdienst von monatlich mehr als 450 € erzielt.

4. In naher Zukunft ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geplant

Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung ist auch dann unzulässig, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II glaubhaft machen kann, dass er in naher Zukunft eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wird.

Eine solche Glaubhaftmachung ist jedoch gar nicht so einfach. Der Nachweis über eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder eine Bescheinigung über die Tragfähigkeit einer selbstständigen Tätigkeit reichen hier nicht aus. Es bedarf unbedingt der Vorlage eines Arbeitsvertrags oder einer schriftlichen Zusage, damit das Jobcenter euch nicht vorzeitig in die Altersrente zwingen darf.

Der Begriff „in naher Zukunft“ ist hier genauso zu interpretieren wie bei Punkt 3: Auch bezüglich der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung schreibt der Gesetzgeber in der Verordnungsbegründung, dass diese innerhalb von drei Monaten erfolgen muss.

Habe ich beispielsweise die Zusage für einen Job in 6 Monaten, greift die Regelung (voraussichtlich) nicht und das Jobcenter kann trotzdem zur Rentenantragsstellung auffordern. (Da die Grenze von drei Monaten im Verordnungstext selbst nicht ausdrücklich genannt wird, halte ich es auch hier in Einzelfällen für wahrscheinlich, dass „in naher Zukunft“ auch mal vier oder fünf Monate bedeuten kann. Die Entscheidung liegt letztlich bei den Sozialgerichten).

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass Option 4 nur einmalig genutzt werden kann, um sich der Aufforderung zur Rentenantragsstellung zu entziehen. Trete ich also zum Beispiel das Arbeitsverhältnis nicht an oder kündige dieses nach kurzer Zeit, würde die Vorlage eines neuen Arbeitsvertrags das Jobcenter nicht mehr daran hindern, mich aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen.

5. Durch den Rentenantrag tritt Hilfebedürftigkeit ein

An letzter Stelle folgt nun die kompliziertestes, jedoch zudem wichtigste Regelung dazu, wann die Aufforderung zur Rentenantragsstellung unbillig ist.

Der § 6 der Unbilligkeitsverordnung besagt, dass die Aufforderung zur Rentenantragsstellung dann unzulässig ist, wenn die Rente des Betroffenen so gering wäre, dass er ergänzend Leistungen des Grundsicherungsamtes benötigen würde.

Ob im Einzelfall ein Hilfebedarf besteht und die jeweilige Person Grundsicherungsleistungen erhalten könnte, lässt sich aufgrund der komplexen Rechtslage nur mittels einer umfangreichen Prüfung durch die Grundsicherungsämter in Erfahrung bringen. Um auf derartige, ausführliche Prüfungen zu verzichten, hat der Gesetzgeber stattdessen eine einfache Formel entwickelt. Diese Formel stellt einen Anhaltspunkt dar, ob Hilfebedürftigkeit eintreten würde und damit eine Unbilligkeit nach § 6 der Unbilligkeitsverordnung vorliegt oder nicht.

Nach der Unbilligkeitsverordnung ist die Aufforderung zur Rentenantragsstellung auf jeden Fall dann unzulässig, wenn die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze hochgerechnete Brutto-Rente – gekürzt um 30 % – geringer ist als das aktuell gezahlte Arbeitslosengeld II (inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung).

Unbilligkeit liegt vor, wenn:

Höhe der voraussichtlichen Regelaltersrente (brutto) x 70 % < derzeitige Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) inklusive Kosten für Unterkunft und Heizung

Das Jobcenter benötigt für diese Prüfung einen Nachweis über die voraussichtliche Rentenhöhe bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Hierzu eignet sich die aktuelle Rentenauskunft oder, wie auf dem nachfolgenden Bild ersichtlich ist, auch die Renteninformation. Denn auch diese enthält im Kasten an dritter Stelle eine Prognose über die voraussichtliche Rentenhöhe bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Gezeigt wird ein Ausschnitt der Renteninformation. Markiert ist im Kasten der dritte Wert, die Prognose der Rentenhöhe bei Errechen der Regelaltersgrenze.

Beispiel:

Laut aktueller Renteninformation von Michael V. wird dessen Regelaltersrente voraussichtlich bei 930 € brutto liegen. Sofern das aktuell an Herrn V. gezahlte Arbeitslosengeld II höher als 651 € sein sollte, darf das Jobcenter Herrn V. nicht zum Rentenantrag zwingen.

Da Herr V. gemeinsam in einem Haushalt mit seiner Lebensgefährtin wohnt, erhält er monatlich als Regelbedarf 382 € vom Jobcenter. Die Kosten für die gemeinsame Unterkunft liegen bei 660 €. Insgesamt erhält Herr V. damit Hartz IV-Leistungen in Höhe von 712 € (382 € + 330 €).

Da die durch das Jobcenter gezahlten Leistungen in Höhe von 712 € höher sind als 70 % der voraussichtlich zu zahlenden Regelaltersrente (651 €), ist es dem Jobcenter nicht gestattet, Herrn V. zur Rentenantragsstellung aufzufordern.

Gilt immer die 70 %-Grenze?

Meine obigen Ausführungen haben vielleicht schon angedeutet: Die 70 %-Grenze ist keine ganz strickte Grenze. Die Unbilligkeitsverordnung sagt lediglich, dass Hilfebedürftigkeit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn 70 % der voraussichtlichen Regelaltersrente geringer sind als das aktuell gezahlte Arbeitslosengeld II.

Hinter dem Wort „insbesondere“ verbirgt sich, dass in begründeten Einzelfällen die Aufforderung zur Rentenantragsstellung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn die auf 70 % gekürzte, zu erwartende Regelaltersrente (etwas) höher ausfällt als das aktuell gezahlte Arbeitslosengeld II. Würde beispielsweise die prognostizierte Regelaltersrente von Herrn V. bei 1.020 € läge, würden 70 % der Rente (714 €) das aktuell gezahlte Arbeitslosengeld II knapp übersteigen. Dies schließt jedoch nicht zwingend aus, dass die Aufforderung zur Rentenantragsstellung auch in diesem Fall unbillig ist.

In solchen und ähnlichen Fällen kommt es letztlich auf den Einzelfall und die entsprechende Begründung an. Ein Widerspruch mit einer guten Begründung kann durchaus geeignet sein, um den unerwünschten vorzeitigen Rentenbeginn doch noch abzuwenden.

Damit endet meine Darstellung der Regelungen der Unbilligkeitsverordnung. Ich hoffe, dass ich euch hiermit die Unbilligkeitsverordnung, die bisher noch zu wenigen Personen bekannt ist, ein wenig näher bringen konnte. Ihr solltet nun einen guten Überblick darüber haben, wann das Jobcenter euch zu Recht auffordern darf, einen Rentenantrag zu stellen und wann nicht. Wichtig ist, dass ihr eure Rechte kennt. Denn nach meiner Erfahrung prüft das Jobcenter selten von sich aus, ob eine Aufforderung zur Rentenantragsstellung unter Berücksichtigung der Regelungen der Unbilligkeitsverordnung überhaupt gestattet ist.

Habt ihr noch eine Frage zur Unbilligkeitsverordnung? Schreibt mir gerne eine E-Mail oder hinterlasst hier einen Kommentar.

Dieser Beitrag hat 11 Kommentare

  1. Armin

    Ich habe dem Jobcenter eine Renteninformation und auch einen Rentennachweis geschickt. Jetzt fordern sie den kompletten Rentennachweis, da ich den Verlauf nicht beigefügt hatte. Ich weiß, die wollen mich Zwangsverrenten, da ich im Februar 63J. werde. Das lehne ich derzeit aber ab.
    Im Paragraph 60 SGB 1 kann ich dazu auch nichts finden. Normalerweise müsste ich doch durch Vorlange von Anfang 1+2 des Rentennachweises und der Renteninformation, meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sein? Was wollen die denn noch?

  2. Patrick Hennes

    Hallo, im Januar 2018 hat ein Psychiater die Diagnose paranoide Schizophrenie (kurz Realitätsverlust) gestellt. 2019 kam ein sogenannter BILANZsuizidversuch (nicht von Depression begleitet) hinzu, durch welchen die Arbeitsagentur ein Sozialmedizinisches Gutachten anforderte gemäß welchem ich mindestens 6 Monate VORAUSICHTLICH ABER NICHT AUF DAUER weniger als 3 Std täglich arbeitsleistungsfähig wäre. Durch das Gutachten und die paranoide Schizophrenie Diagnose bin ich seit März 2020 befristet für drei Jahre erwerbsunfähig weniger 3 std täglich durch die DRV erklärt. Im Erwerbsminderungsrentenbescheid steht: „Sie KÖNNEN einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellen, wenn Sie das Gefühl haben noch nicht arbeiten zu können“. Nun würde ich gerne die Rente auslaufen lassen und ab März 2023 HartzIV beziehen mit dem Hauptmotiv „behördliche Arbeitsmarktintegrationsmaßnahmen“.

    Telefoniert mit dem zuständigen Jobcenter äußerte eine Mitarbeiterin ich müsse von mir aus Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellen unabhängig davon wie gesund/arbeitsfähiv ich mich mit nun 40 Jahren fühlen würde. -> SGB Auszug: „wer arbeitslosengeld II bezieht ist verpflichtet bei allen anderen Stellen Sozialleistungen zu beantragen, wo er sie bekommen kann“.

    Kann sich das Jobcenter wirklich über meine eigene Gesundheitsmeinung hinwegsetzen? Wo bleibt denn dann der Sinn einer befristeten Rente? Für mich ist der Sinn einer Befristung die deutsche Rentenversicherungsseitige Erwartung, dass ich VORAUSSICHTLICH am Ende der DREI Jahre Frist wieder voll erwerbstätig/arbeitsleistungsfähig bin!!!

    Wenn ich wirklich gegen meinen Willen Antrag auf Weiterzahlung der Rente stellen muss, werde ich mir von niedergelassenen Psychiatern befunden lassen, dass ich keinerlei Akutsymptom einer paranoiden Schizophrenie habe und auch nicht an Narkolepsie (Schlafkrankheit) leide, sondern arbeitsfähig und -willig bin.

  3. Helga

    Guten Tag,
    ich habe Anfang Oktober 22 die Aufforderung zum Rentenantrag erhalten.
    Ist in der Unbilligkeitsverordnung geregelt wie die laufende Inflation einberechnet wird? Denn es mag sein, dass ich im laufenden Jahr schon Hilfebedürftig durch steigende Heizungs- und Energiekosten werde. So viel ich weiß werden auch die Heizkosten vom letzten Winter herangezogen. Im kommenden Jahr bin ich dann wegen der Inflation garantiert beim Grundsicherungsamt.

    Danke für Ihre Antwort im voraus

  4. Anonymous

    Vielen Dank für die rechtliche Information, ohne Diese steht man in den meisten Fällen vor der Behördenwillkür und der persönlichen Ratlosigkeit.

  5. martina mating

    Mein Mann (64j) und ich (62j) bekommen Hartz IV. Nun fordert mich das JC auf eine Rente , wegen Alters vorzeitig , d.h. auch mit Abschlägen , in Anspruch zu nehmen.
    wie soll man in corona zeiten denn anträge stellen, ohne zeitliche verluste in kauf nehmen zu müssen.
    heißt: wenn ich den antrag stellen bekomme ich ab 03.2022 kein hartz IV mehr vom amt. aber der antrag für zu zahlende rente und eventueller wohngeldantrag is mit sicherheit auch nicht bearbeitet,. wovon zahle ich dann meine unkosten, miete , u.a.??????

    1. Rentenfuchs

      Sprechen Sie unbedingt mit dem Jobcenter / Grundsicherungsamt: Meines Wissens nach gibt es Möglichkeiten, einen Vorschuss zu zahlen.

      1. Marita

        Ich werde im September 63 , bekomme vom Jobcenter einen Zuschuss zum Lebensunterhalt. Nun möchte das Jobcenter eine aktuelle Rentenauskunft von mir. Meine Frage, darf das Jobcenter eine Rentenauskunft verlangen und entstehen mir vielleicht Nachteile dadurch.

        1. Rentenfuchs

          Ohne mich jetzt tiefer eingelesen zu haben, gehe ich davon aus, dass das Jobcenter hierzu berechtigt ist und sanktionieren kann, wenn man nicht mitwirkt. Letztlich prüft das Jobcenter anhand der Rentenauskunft, ob es Sie zur Rentenantragsstellung auffordern kann/darf oder nicht.

  6. Kurt Hähnel

    Denken Sie daran das Automatisch 10,8% angezogen werden. bis 63 Jahre

  7. Kehl

    Sorry da ist was falsch gelaufen
    Ich bin seid 1.1.2019 arbeitslos.Voran gegangen ist eine Erkrankung Worauf das AA meinte einen Rentenantrag zu stellen Ist das rechtens da ich zum 1.12.2020 in Rente gehe,nach 45 Jahren

    1. Rentenfuchs

      Die Agentur für Arbeit hat wahrscheinlich keinen Rentenantrag gestellt, sondern im weiteren Sinne einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Denn rein rechtlich ist es so, dass die Agentur für Arbeit dich auffordern darf, einen Reha-Antrag zu stellen. Dieser Antrag gilt als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn die Rentenversicherung bei der Prüfung des Reha-Antrags feststellt, dass eine Reha nicht erfolgsversprechend ist. Was die Höhe der Rente betrifft ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente jedoch nicht das Schlechteste, was dir passieren kann. Aufgrund der Zurechnungszeit fällt diese nämlich häufig höher als die (vorgezogene) Altersrente aus.

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