You are currently viewing Was lohnt sich mehr – Freiwillige Beitragszahlung oder Rentenverzicht? #Leserfrage

Was lohnt sich mehr – Freiwillige Beitragszahlung oder Rentenverzicht? #Leserfrage

Möglichkeiten, die eigene Rente zu steigern, gibt es viele: Zum Beispiel die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge, die Zahlung freiwilliger Beiträge oder das Aufschieben des Rentenbeginns. All diesen Optionen habe ich hier auf meinem Blog schon den ein oder anderen Artikel gewidmet.

Leserfrage

Vor einiger Zeit erreichte mich jedoch eine Frage, die ich nicht ohne Weiteres beantworten konnte:

„Hallo, ich werde in Kürze die Regelaltersgrenze erreichen. Da meine Rente nicht besonders hoch ausfallen wird, es mir jedoch wichtig ist, gerade im höheren Alter finanziell ausreichend abgesichert zu sein, bin ich auf der Suche nach Möglichkeiten, meine Rente zu erhöhen.

Auf Ihrem Blog habe ich nun gelesen, dass man auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen kann, sofern man auf mindestens 1 % seiner Rente verzichtet.

Ebenfalls einen rentensteigernden Effekt hätte es, wenn man für einen begrenzten Zeitraum zum Teil oder vollständig auf seine Rente verzichtet und sich hierdurch einen Rentenzuschlag von 6 % pro Jahr sichert.

Im Ergebnis sind beide Optionen aus meiner Sicht relativ ähnlich: Man zahlt zunächst Geld ein bzw. verzichtet auf Geld, um sich dann auf Dauer einer höheren Rentenzahlung erfreuen zu können.

Nun zu meiner Frage: Welche der beiden Optionen ist finanziell lukrativer?“

Vergleich Freiwillige Beitragszahlung – Rentenverzicht

Eine sehr gute und aus meiner Sicht ziemlich spannende Frage. Ich habe also meinen Rechner angeworfen und versucht, eine Lösung zu finden:

Zunächst zur Ausgangssituation:

Grundlage meiner Überlegungen ist eine Rentnerin oder ein Rentner, deren monatliche Brutto-Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze bei 1.025,70 Euro liegt (30 Entgeltpunkte – Stand 1.7.2020 – 30.6.2022). Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – hier habe ich pauschal mit 11 % gerechnet – verbleiben zum Leben noch 912,87 Euro. Steuern müssen bei einer derart niedrigen Rente im Regelfall nicht gezahlt werden.

Unsere Beispielperson hat nun – aus welchem Grund auch immer – monatlich 500 Euro zur Verfügung, die sie entweder
a) als freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder
b) alternativ hiervon ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, und im Gegenzug auf einen Teil ihrer Rente verzichten.

Doch welchen Einfluss hat es auf den Rentenanspruch, wenn man sich ein Jahr lang für Option A bzw. ein Jahr lang für Option B entscheidet?

Option A: Die freiwillige Beitragszahlung

Schauen wir uns zunächst Option A an: Die Zahlung freiwilliger Beiträge in Höhe von 500 Euro pro Monat.

Hierzu ist vorab anzumerken: Wer eine Altersvollrente erhält, ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt. Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist ab diesem Zeitpunkt daher nur möglich, wenn man eine Altersteilrente beantragt. Man muss also zunächst auf einen kleinen Teil seiner Rente verzichten. Sobald man dann keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen möchte, kann die Rente wieder in voller Höhe gezahlt werden – inklusive eines Zuschlags auf die Entgeltpunkte, auf die man zunächst verzichtet hat.

Seitdem das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat, dass auch die Zahlung einer Teilrente in Höhe von 99,99 % möglich ist (14.09.2021, L 6 R 199/19), dürfte der notwendige Verzicht jedoch minimal sein. Übertragen auf das Beispiel wären dies monatlich lediglich 10 Cent an Brutto-Rente auf die man verzichten müsste. Der Einfachheit halber rechne ich daher also für Option A ganz ohne Rentenverzicht.

Werden ein Jahr lang – vom 1.1. bis zum 31.12. – freiwillige Beiträge in Höhe von monatlich 500 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, würde man hierdurch – legt man den vorläufigen Durchschnittsverdienst 2022 zugrunde – insgesamt 0,8292 Entgeltpunkte erwerben.

Zusätzlich gibt es für diese Entgeltpunkte noch einen Zuschlag, da sie der Rente erst zu einem Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgeschlagen werden. Rein rechtlich ist es nämlich so, dass Entgeltpunkte für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, in dem sie nicht in Anspruch genommen werden, einen Zuschlag von 0,5 % erhalten – auf das Jahr hochgerechnet also 6 %. Dieser Zuschlag wird auch bei Option B noch eine wichtige Rolle spielen.

Rechtlich ist es so, dass die zusätzlich erkauften Entgeltpunkte der Rente nicht zum 1. Januar des Folgejahres gutgeschrieben werden, sondern erst zum 1. Juli des Folgejahres. Zwischen Regelaltersgrenze und dem Zeitpunkt der Gutschrift liegen in unserem Beispiel also 18 Monate, was einen Zuschlag von 9 % ergibt.

Aus den 0,8292 Entgeltpunkten werden somit 0,9038 Entgeltpunkte.

Multipliziert mit dem noch bis zum 30. Juni 2022 gültigen aktuellen Rentenwert – 34,19 Euro – ergibt sich somit zum 1. Juli des Jahres, das auf die Einzahlung folgt, eine Rentensteigerung von brutto 30,90 Euro. Die monatliche Brutto-Rente läge folglich bei 1.056,60 Euro und die Netto-Rente bei 940,37 Euro.

Option B: Rentenverzicht

Stellt sich nun die Frage, ob man mit Option B, dem Rentenverzicht besser gefahren wäre:

Unsere Beispielperson könnte ja alternativ auch ihre Netto-Rente auf 412,87 Euro reduzieren und die 500 Euro, die bei Option A in die freiwillige Beitragszahlung geflossen sind, zur Bestreitung des Lebensunterhalts nutzen. Auch so stünden ihr monatlich 912,87 Euro zum Leben zur Verfügung.

Eine Netto-Rente von 412,87 Euro entspricht einer Brutto-Rente von 463,90 Euro. Die Person müsste also 13,5683 Entgeltpunkte weiterhin in Anspruch nehmen, und könnte ein Jahr lang auf 16,4317 Entgeltpunkte verzichten.

Ein Jahr Rentenverzicht bedeutet einen Zuschlag von 6 %. Aus 16,4317 Entgeltpunkten werden also 17,4176.

Entscheidet man sich ab dem 1. Januar des Folgejahres dann wieder für die Zahlung der Vollrente, lägen dieser nun 30,9859 Entgeltpunkte zugrunde, woraus sich eine Brutto-Rente in Höhe von 1.059,41 Euro bzw. eine Netto-Rente von 942,87 Euro errechnet.

Ergebnis

Der Unterschied zu Option A ist mit netto 2,50 Euro monatlich zwar nicht besonders groß, jedoch auf jeden Fall erkennbar – insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass bei Option B die höhere Rente bereits ab dem 1.1. gezahlt wird, bei Option A hingegen erst ab dem 1.7.

Zumindest für den betrachteten Fall lässt sich somit die Schlussfolgerung ziehen, dass sich der Rentenverzicht mehr lohnt als die Zahlung freiwilliger Beiträge.

Die Rechnung ließe sich natürlich auch noch für längere Zeiträume vornehmen, hierauf habe ich aufgrund der damit einhergehenden Komplexität jedoch verzichtet. Ich sehe keinen Grund, warum unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen bei einem längeren Betrachtungszeitraum plötzlich Option A gegenüber Option B besser abschneiden sollte.

Steuerliche Unterschiede

Bei Rentnerinnen und Rentnern mit höherem Einkommen könnte es jedoch einen Faktor geben, der Option A möglicherweise etwas attraktiver macht: Ich spreche vom Thema Steuern.

Denn steuerlich gibt es durchaus Unterschiede zwischen den beiden Optionen:

Option A

Für Option A gilt, dass die freiwilligen Beiträge steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. Im Jahr 2022 werden 94 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt und wirken sich damit steuermindernd aus. Ab dem Jahr 2023 – sofern der Koalitionsvertrag wie vorgesehen umgesetzt wird – werden Altersvorsorgeaufwendungen sogar zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wer freiwillige Beiträge in Höhe von 6.000 Euro zahlt, würden sein zu versteuerndes Einkommen folglich auch um 6.000 Euro reduzieren.

Option B

Bei Option B – dem (Teil-)Rentenverzicht – sieht es hingegen etwas anders aus: Durch den Rentenverzicht reduziert sich zwar ebenfalls das zu versteuernde Einkommen, da ein Teil der Rente jedoch steuerfrei ist – bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 sind dies 18 % – sinkt das zu versteuernde Einkommen jedoch weniger stark.

Für das obige Beispiel habe ich einmal gerechnet und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das zu versteuernde Einkommen durch den Rentenverzicht um ca. 5.220 Euro reduziert – also 780 Euro weniger als bei der Zahlung freiwilliger Beiträge.

Vergleich

Bei Rentnerinnen und Rentnern, die wenig oder keine Steuern zahlen, dürfte dieser Unterschied keine große Rolle spielen. Bei Personen, die aufgrund anderer Einkünfte allerdings ein recht hohes zu versteuerndes Einkommen haben, kann dies anders aussehen: Nimmt man einen Grenzsteuersatz in Höhe von 30 % an, ist die einmalige Steuerersparnis durch die Zahlung freiwilliger Beiträge um ca. 240 Euro höher als beim Rentenverzicht.

Über längere Sicht – und davon geht man ja sowohl aus, wenn man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt als auch dann, wenn man sich für den Rentenverzicht entscheidet -, dürfte der Rentenverzicht weiterhin die Nase vorn haben: Bei 2,50 Euro mehr Netto-Rente würde es beispielsweise 8 Jahre dauern, bis das Mehr an Rentenzahlung das Mehr an Steuerersparnis bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ausgleicht.

Zusammenfassung

Meine Empfehlung lautet daher: Jede und jeder, der über die Zahlung freiwilliger Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze nachdenkt, sollte die Alternative „Rentenverzicht“ zumindest einmal in Betracht ziehen. Denn das Rentenplus durch den Rentenverzicht dürfte bei gleichem finanziellen Einsatz höher liegen als bei Zahlung freiwilliger Beiträge.

Dieser Beitrag hat 39 Kommentare

  1. Ralf

    Verständissfrage:
    Angenommen Regelaltersrente in 1/2020 erreicht
    Teilrente 10% ab 1/2023 für 1Jahr ist der Zuschlag dann 6% für 1Jahr oder 18% für das jahr ?

    und gibt es ein Maximum an Zuschlägen ? oder könnte man teorätisch 10Jahre verzichten und sich so 60% sichern ?
    ( macht keinen sin, schon klar aber gerade bei älteren vielleicht eine Option um die Witfen rente zu erhöhen )

    Frage da meine Oma 74Jahre ca 580EUR Rente top fitt, Opa 81Jahre ca 1700EURO Rente & Krank.
    wenn er stirbt bekommt sie 60% ~1000EUR +580 von Ihr total 1580EUR, würde sie nun jedoch auf 90% ihre Rente für 1Jahr
    verzichten = ca 14Punkte bekommt Sie dann 6% =0,84Punkte oder aber 54% =7,56Punkte für die 9Jahre ab Regelaltersrente ?
    spich hat sie dann nach seinem ableben Deutlich mehr geld
    1Jahr verzicht total 6048EUR
    bei Option 2 hätte sie ja dann 272EUR mehr rente sprich nach 23Monaten ist sie breits im haben mit dem Verzciht

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf, bei einem Jahr Rentenverzicht ergibt sich eine Rentensteigerung von 6 Prozent – unabhängig davon, wann die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Im Falle Ihres Großvaters wäre es also nicht so, dass man nach einem Jahr eine 60-prozentige Rentensteigerung hätte, sondern lediglich 6 Prozent.

      1. ralf

        danke aber, gibt es ein maximum für die zuschläge oder könnte man die rente theoretisch auch verdoppeln bei entsprechendem Verzicht ? ist auch für mich interessant wenn meine Frau in alters rente geht könnte ich steuern sparen, und sie mehr absichern wenn ich weg bin, da sie mit geld halt nicht wirklich umgehen kann.

        ich denke mal das dürfte einige interessieren.

        was auch super währe wenn Sie einen Beitrag vevassen könnten wie man EU rente erhöhen kann.

        Meine Frau hat seit 21Jahren EW Rente und ist 50% Behindert aktuell 53j wegen eines schlaganfalls, keinen Pflegegrad. Ihr geht es gut, linker arm ohne Funktion und extreme Simmungsschangungen sind die einzigen überbleibsel. aber die rente ist halt mini, daher möchte ich diese gerne steueroptimiert auf +1000€ bringen, so das sie im falle meines ausfalls bestmöglich abgesichert ist.

  2. Hin-und-her-Rechnen

    Rentenfuchs 20. März 2022 Antworten

    —Zitat—
    den “Bonus” für den Rentenverzicht gibt es erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
    Bei der Erwerbsminderungsrente funktioniert dies also nicht,
    da diese nur längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird.
    —Ende Zitat–.

    Dachte die Erwerbsminderungsrente geht nach Erreichen der Regelaltersgrenze
    in eine normale Altersrente über?
    Kann man dann mit erreichen der Regelaltersrente, nicht mehr auf diese für ein Jahr verzichten
    oder die Regelaltersrente nur als Teilrente in Anspruch nehmen,
    um dadurch die 0,5 % Zuschlag im Monat = 6 % im Jahr zu erhalten

    1. Anonymous

      ja korrekt aber den Zuschlag gibt es erst ab Regelalterrente, dann ist der EW Renter ein normaler altersrentner mit selben rechten.
      solange die EW Rente bezogen wird ist es somit nicht möglich erst wenn diese in die Altersrente gewandelt wurde und die Regelaltersgrenze erreicht ist gibt es auch für ehemalige EW Rentner den Zuschlag

  3. Anonymous

    Guten Tag lieber Rentenfuchs,

    danke im Voraus für deine Unterstützung!

    Ich werde im Juni 61 Jahre und am 1.9.2024 erreiche 45 Jahre für die besonders langjährig Versicherte.
    Problem: 45 Jahre , aber erst 62 Jahre alt- , bekomme ich die Rente aber als „besonders langjährig Versicherter erst mit 64 Jahren 8 Monaten ! Sollte ich eher, also ab 1.9.24 gehen wollen, bekomme ich Abzüge, das finde ich sehr ungerecht! Habe herausbekommen, dass bei fiktiver Angabe 1.7.25 (also mein 63.Geburtstag) dies Rentenminderung von 230 Euro ergäbe, diese könnte aber mit einer Zahlung von 58.000 ,- ausgeglichen werden !
    Hab ich natürlich nicht .
    Finde ich mich damit ab, bis 64+xxx noch zu arbeiten, möchte aber wissen, wie ich es mit einer (viel kleineren !) Ausgleichszahlung schaffe , nicht bis 1.3.27 (64/ 8Mon) , sondern nur bis 31.12.2026 zu arbeiten.
    Wie gehe ich rechnerisch vor?
    Rätst du mir auch zu diesem Wunschdatum?
    Danke sagt Johanna

  4. Rainer

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe Mitte November 2022 einen Antrag für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Zusammenhang mit dem Flexi-Rentengesetz für die Zeit ab 1.1.2022 gestellt. Mit Verweis auf §§ 42, 100 SGB VI hat die DRV Bund den Antrag ab 1.12.2022 positiv beschieden. Rückwirkende Antragstellung und Zahlung bis 31.3. des Folgejahres, also 2023, geht demnach nicht?

    Danke für eine kurze Antwort!

    1. Rentenfuchs

      Unter der Voraussetzung, dass Sie während des gesamten Jahres 2022 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, können Sie noch bis zum 31. März 2023 für das gesamte Kalenderjahr 2022 – also 1.1. bis 31.12.2022 – freiwillige Beiträge zahlen. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist hier nicht von Bedeutung, sofern die Antragsstellung vor dem 31. März 2023 erfolgt ist.

      1. Anonymous

        Danke für die schnelle Antwort! Ich wollte aber eigentlich die Beiträge ab 1.1.2022 nachzahlen. Das scheint somit nicht möglich zu sein, wie es ja auch die Abteilung Internationales & Beratungsdienst in ihrem Ablehnungsbescheid. geschrieben hat

        Zusatzfrage: Aufgrund einer Scheidung musste ich ca. 6 EP abgeben. Ist es sinnvoller, diese bis 31.3.2023 zurückzukaufen oder lieber die o.g. Aufstockung? Steuerliche Aspekte spielen wegen Wohnsitz im EU-Ausland keine Rolle.

        1. Rentenfuchs

          Da war ich mit dem Schreiben zu schnell: Es sollte 2022, nicht 2023 heißen. Wenn Sie freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI für das Jahr 2022 zahlen wollen, müsste dies noch möglich sein (meinen Kommentar habe ich entsprechend korrigiert). Die Zusatzfrage habe ich noch nicht genau verstanden: Zwischen welchen beiden Optionen schwanken Sie?

          1. Rainer

            Wie ich schon schrieb, die DRV Bund hat meinen Antrag auf Nachzahlung für den Zeitraum 1.1. -31.12.2022 bis zum 31.3.2023 mit Verweis auf §§ 42, 100 SGB VI abgelehnt. Meinen eingelegten Widerspruch habe ich nach Lesen eines Kommentars zu den vorgenannten §§ zurückgezogen. Jetzt werde ich noch nach Kommentaren zu § 7 SGB VI suchen.

            Ich glaube, die Zusatzfrage hat sich erledigt. Wenn ich es richtig verstehe, ist Nachzahlung Zugewinnausgleich nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, scheidet bei mir altersbedingt also aus.

          2. Rainer

            Zwei Anmerkungen: Wäre statt § 7 nicht § 197 Abs. 2 SGB VI eher geeignet?
            In einem anderen Blog war nach der gesetzlichen Grundlage des Zugangsfaktors gefragt. Statt des dort genannten § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI müsste es wohl § 77 Abs. 2… sein.

          3. Anonymous

            “Wenn Sie freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI für das Jahr 2022 zahlen wollen, müsste dies noch möglich sein.”

            Sowohl § 7 SGB VI also auch § 197 SGB VI schließen Antragsteller mit Vollrente aus. Und die Teilrente lässt sich nach § 42 SGB VI in Vbg mit § 100 SGB VI nur auf den Folgemonat der Antragstellung beantragen. Da ich den Antrag erst im November 2011 gestellt habe, ist die Zahlung der freiwilligen Beiträge erst ab Dez 2022 möglich.

            Jedem Rentner, der sich die Möglichkeit für freiwillige Zahlungen offen halten will, wäre also zu empfehlen, unverzüglich einen Antrag auf Teilrente mit 99,99 % zu stellen. Bei einer monatlichen Vollrente von T€ 2 beläuft sich der Abschlag auf lediglich € 0,20. Dafür kann man aber jederzeit freiwillige Beiträge leisten.

          4. Rentenfuchs

            Mir war nicht klar, dass Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. In dem Fall haben Sie natürlich Recht, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge nur möglich ist, wenn eine Teilrente beantragt wird und dies eben nur für die Zukunft möglich ist.

  5. Stefan

    Hallo rentenfuchs,

    Meine Nachbarin möchte krankheisbedingt im Alter von 63 Jahren in Rente gehen. Sie hätte dann Abschläge von 12,6 %. Die notwendige Abschlagszahlung, um die 12,6% auszugleichen könnte sie bis zum Renteneintritt nicht zahlen. Gäbe es die Möglichkeit, durch eine Kombination aus Rentenverzicht durch eine Teilrente + freiwillige monatliche Beitragszahlungen die 12,6% über einen überschaubaren Zeitraum auszugleichen? Sie würde ohne Abschläge eine Rente von etwa 1200 € erhalten.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Stefan

    1. Rainer

      Ja, ich habe die Regelaltersgrenze bereits erreicht, da hätte ich bei der Ausgangsfragestellung deutlicher darauf hinweisen müssen. Danke für die Hinweise, jetzt ist mir der Sachverhalt wesentlich klarer!

  6. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    gibt es eine Alter Beschränkung oder Maximal Jahre für den Rentenverzicht ?
    Oma 73Jahre netto Rente bei ca 500EUR & OPA 82 netto “reicht gerade für KV” beide noch Rüstig, fitt & reisen viel. Leben von Kapital erträgen, Sie gesetzlich er Privat versichert.
    so angenommen Oma geht in 10% teilrente nutzt also von Ihren ca 14Punkte nur noch 2 beansprucht steigert sich die verbleibenden je Jahr um 6% angenommen er lebt noch 10Jahre, würde sich Ihre nicht beanspruchte Rente um 60% erhöhen so das sie dann so das zu den 12Punkten 19,2 werden und sie dadurch Ihre Witfen rente erhöht ?

  7. Heinrich

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe Rentenpunkte aus dem Versorgungsausgleich zurückgekauft.
    Kann ich die Beträge bei der Bfa umbuchen lassen auf das Konto Ausgleichsbetrag für Rente mit 63?

    1. Rentenfuchs

      Aus welchem Grund möchten Sie die Beiträge umbuchen lassen? Was den Preis für einen Entgeltpunkt betrifft, unterscheidet sich dieser zwischen den beiden Optionen nicht. Tatsächlich würde ich sogar empfehlen, zunächst die Entgeltpunkte zurückzukaufen, die man durch den Versorgungsausgleich verloren hat und erst im Anschluss die Ausgleichszahlung zu leisten. So kann man bei der Ausgleichszahlung nämlich den maximal möglichen Betrag einzahlen.

  8. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,
    Respekt für diese Seite. Meine Frage zum freiwilligen Rentenverzicht:
    Lassen sich damit auch Rentenerhöhungen durch Sonderzahlungen zum Rentabschlag erzielen,
    wenn ich mit 63 in Rente gehe und Ausgliechszahlungen geleistet habe?
    Bei der DRV heisst es ja dass ich, wenn ich nicht früher in Rente gehe, dann zusätzliche Rente erhalte.

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      wenn man nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen Teil seiner Rente oder sogar den vollen Betrag verzichtet, erhält man den im Beitrag beschriebenen Zuschlag. Diesen Zuschlag gibt es auch auf Entgeltpunkte, die man im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge erworben hat.

  9. Erbe

    Erhöht sich meine Altersrente, wenn ich auf die witwenrente ( 72 euro) verzichte.
    Herzlichen Dank und freundliche Grüße

  10. Holger

    Hallo Rentenfuchs,
    kann ich meine EMR Rente noch steigern, wenn ich vor der Beantragung nachzahle?

    1. Rentenfuchs

      Wenn man bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss man mit zusätzlichen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sehr vorsichtig sein. In vielen Fällen ergibt sich aus der zusätzlichen Einzahlung keine oder nur eine geringfügige Rentensteigerung, sodass sich anderweitige Formen der Vorsorge deutlich mehr lohnen. Sofern Sie mit dem Gedanken spielen, sollten Sie sich auf jeden Fall hierzu vorab von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

  11. Gunnar

    Hallo Rentenfuchs,

    erstmal ein Lob für die tolle Seite und deine Youtube Videos……..

    wäre es nicht auch eine Möglichkeit den Fehl-/Ausgleichsbetrag ausrechnen zu lassen, und dann durch die Monate bis zum gewünschten Renteneintritt zu teilen, um den Betrag zu erhalten, den der Arbeitgeber bis dahin monatlich dann an die RV zusätzlich bezahlt?? Meine Regelaltersrente würde erst am 01.01.2038 beginnen und der früheste Zeitpunkt ware der 01.01.2034 mit 14,4% Abschlägen oder 01.01.2036 ohne Ablschläge als besonders langjährig Versicherter. So hätte ich noch 12 Jahre Zeit den Betrag zu zahlen. Da der Arbeitgeber auch dadurch spart wird er ja wohl nichts dagegen haben.

    Vielen Dank im Voraus
    Gunnar

  12. Holger

    Hallo Rentenfuchs,
    kann ich meine EMR Rente noch steigern wenn ich vor Beantragung nachzahle?

  13. Holger

    Ich denke die Vergleichsrechnung kippt zu Gunsten der Nachzahlung wenn man noch mehrere Jahre bis zur Rente hat. In 2022 ist bereits eine Rentensteigerung von 5% angekündigt. Diese “Verzinsung” muss man erst einmal mit dem eingesetzten Kapital am Kapitalmarkt erzielen..

    1. Rentenfuchs

      Die Berechnung ist tatsächlich völlig unabhängig von den Renditen, die sich auf dem Kapitalmarkt erzielen lassen. Es ist ja nicht so gerechnet, dass man in einer Konstellation Geld spart, welches man dann am Kapitalmarkt anlegt und in der anderen nicht. In beiden Varianten “investiert” man – nur auf einem anderen Weg – Geld in die gesetzliche Rentenversicherung.

  14. Holger

    Hallo Rentenfuchs,
    wäre es eigentlich sinnvoll vor dem 1.7.2022 die Nachzahlung durchzuführen, weil ab da ja der Rentenwert um 5% steigen wird?

    1. Rentenfuchs

      Die Kosten für die Nachzahlung für Rentenabschläge wie auch für freiwillige Beiträge sind unabhängig von der Höhe des aktuellen Rentenwerts. Diese sind lediglich vom (vorläufigen) Durchschnittsverdienst abhängig, der jährlich neu festgesetzt wird und dann vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres gilt. Wann man in diesem Zeitraum die Einzahlung leistet, ist egal – man erwirbt die gleiche Menge an Entgeltpunkten.

  15. Rafi

    Hallo Rentenfuchs,

    bei meinem Versicherungsträger lautet mein Geburtsdatum xx.xx.1959. Paar Jahre später habe ich mein Geburtsdatum durch einen gerichtlichen Beschluss wie folgt geändert: xx.xx.1957. Entsprechend wollte ich mein Geburtsdatum bei meinem Versicherungsträger auch ändern lassen, was jedoch abgelehnt wurde. Am 01.01.2023 trete ich demnach in meine Regelaltersrente mit einem Rentenabschlagssatz von 1,8%. Gibt es eine Möglichkeit diesen Abschlag zu verhindern?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rafi

  16. Holger

    Kann ich die EMR Rente steigern wenn ich vor der Beantragung nachzahle?

  17. Holger

    Wenn ich die Rente aussetze bin ich wahrscheinlich für diese Zeit auch nicht in der KVdR versichert?
    Dann müsste ich den KV Betrag als freiwillig Versicherter ja für diesen Zeitraum auch noch in die Überlegung mit einbeziehen..

    1. Rentenfuchs

      Im Beispiel ist ja lediglich ein Teil-Rentenverzicht vorgesehen. Man erhält also weiterhin einen Teil seiner Rente und bleibt über diesen auch Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner.

  18. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank, wäre es dann möglich eine mit dem 61igsten LJ. begonnene Altersrente wg. Schwerbehinderung (mit Abschlägen) nach Eintritt der Regelaltersgrenze (= 66 LJ.) für ein Jahr auszusetzen um damit eine Steigerung von 6 % zu erhalten?

    1. Rentenfuchs

      Ja, dies wäre möglich.

  19. Holger

    Hallo Rentenfuchs,
    lässt sich die Steigerung der Rente auch durch das Aussetzen einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Schwerbehinderung erzielen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Holger,
      den “Bonus” für den Rentenverzicht gibt es erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei der Erwerbsminderungsrente funktioniert dies also nicht, da diese nur längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist es grundsätzlich möglich, aber auch hier erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Schreibe einen Kommentar