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Rentenabfindung bei Wiederheirat – Wie hoch fällt sie aus?

Rente kennt jeder! Aber die gesetzliche Rentenversicherung erbringt auch Leistungen, die in der Öffentlichkeit weit weniger bekannt sind. Eine solche Leistung ist die sogenannte Rentenabfindung bei Wiederheirat.

Im Folgenden werde ich genauer darauf eingehen, wer eine solche Rentenabfindung erhalten kann, wie hoch die Abfindung ausfällt und anschließend sogar noch auf eine weitere, eher unbekannte Leistung eingehen: Die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Hintergrund

Wie es der Name „Rentenabfindung bei Wiederheirat“ bereits vermuten lässt, wird die Rentenabfindung an Personen gezahlt, deren Ehegatte verstorben ist, die infolgedessen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten und sich dann entschließen, erneut zu heiraten.

Die Rentenversicherung verfolgt mit der Rentenabfindung das Ziel, eine erneute Heirat für Witwer und Witwen attraktiver zu machen. Denn sobald eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet hat, besteht kein Anspruch mehr auf die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente. Eine Wiederheiratet ist somit – zumindest aus finanzieller Perspektive – eher unattraktiv.

Höhe der Rentenabfindung

Damit der finanzielle Verlust durch die Wiederheirat geringer ausfällt, sagt daher die Rentenversicherung:

„Entscheidest du, Witwe oder Witwer, dich dafür, erneut zu heiraten, zahle ich dir in einer Summe so viel an Rente aus, wie du durchschnittlich in 24 Monaten erhalten hättest.“

Als Rentenabfindung wird also die Rente für zwei Jahre in einer Summe ausgezahlt.

Berechnung der durchschnittlichen Rentenzahlung

Grundlage der Rentenabfindung ist die in der Vergangenheit durchschnittlich gezahlte Witwen- oder Witwerrente. Doch insbesondere aufgrund der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten kann die durchschnittliche Rentenhöhe in dem einen Monat durchaus höher oder niedriger ausfallen als im nächsten. Doch wie wird dann der genaue Durchschnittswert ermittelt?

In Abhängigkeit davon, wie lange die Witwen- oder Witwerrente bereits gezahlt wird, gibt es drei verschiedene Verfahren, um die durchschnittliche Rentenzahlung zu bestimmen:

1. Die Wiederheirat erfolgt bereits innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten

Der absolute Ausnahmefall wird sein, dass ein Witwer oder eine Witwe bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten erneut den Bund der Ehe eingeht. Da aber auch dies in Sonderfällen vorkommen kann, sieht das Rentenrecht hier eine Sonderregelung vor:

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten ist die Witwen- oder Witwerrente aufgrund des sogenannten Sterbevierteljahres besonders hoch. Die Hinterbliebenenrente wird nämlich in den ersten drei Monaten in der Höhe gezahlt, in der der Versicherte auch die eigene Rente erhalten hätte.

Würde man auf dieser Grundlage dann die Rentenabfindung berechnen, ergäbe sich eine sehr hohe Rentenabfindung. Dies wollte der Gesetzgeber verhindern und hat daher festgelegt, dass bei einer Heirat in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Verstorbenen die Rentenabfindung anhand der Rente zu berechnen ist, die im 4. Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten zu zahlen gewesen wäre.

Beispiel:

Die Witwe Z. hat am 19. August 2019 wiedergeheiratet und daher ab dem 1. September 2019 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung ihrer Witwenrente. Ihr Ehegatte ist am 3. Juni 2019 verstorben, sodass Witwe Z. bisher nur zwei Monate des Sterbevierteljahrs (1.7.2019 – 31.8.2019) an Witwenrente – pro Monat 1.500 € – erhalten hat.

Für die Berechnung der Rentenabfindung werden nun – wie oben beschrieben – nicht die 1.500 € herangezogen, sondern die Rentenhöhe, die Frau Z. ab dem 1.10.2019 erhalten hätte – beispielsweise 900 €.

Die Rentenabfindung läge dann bei 24 x 900 € = 21.600 €.

2. Die Wiederheirat erfolgt innerhalb der ersten 14 Monate nach dem Tod des Ehegatten

Ist zum Zeitpunkt der Wiederheirat das Sterbevierteljahr bereits abgelaufen, sind aber noch keine 15 Monate vergangen, wird die durchschnittlich gezahlte Rentenhöhe aus den bisher gezahlten Rentenbeträgen – mit Ausnahme des Sterbevierteljahres – ermittelt.

Beispiel:

Die Witwe Z. hat am 19. August 2019 wiedergeheiratet und daher ab dem 1. September 2019 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung ihrer Witwenrente. Ihr Ehegatte ist am 3. Januar 2019 verstorben. Das Sterbevierteljahr lief vom 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019.

Vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2019 hat Z. eine Witwenrente in Höhe von 800 € erhalten, zum 1. Juli 2019 hat sich die Witwenrente auf 900 € erhöht. In den vier Monaten nach dem Ende des Sterbevierteljahres hat Z. somit insgesamt 3.400 € an Witwenrente erhalten, sodass sich eine Durchschnittsrente von 850 € pro Monat ergibt.

Die Rentenabfindung läge dann bei 24 x 850 € = 20.400 €.

3. Die Wiederheirat erfolgt nach 15 Monaten oder später nach dem Tod des Ehegatten

Fall drei wird vermutlich derjenige sein, der am häufigsten vorkommt: Liegt der Tod des anderen Ehegatten mindestens 15 Monate zurück, wird die durchschnittliche Rentenhöhe immer anhand der Rente ermittelt, die in den letzten zwölf Monaten vor der Wiederheirat gezahlt wurde.

Beispiel:

Die Witwe Z. hat am 19. August 2019 wiedergeheiratet und daher ab dem 1. September 2019 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung ihrer Witwenrente. Der Tod ihres ersten Ehegatten liegt bereits mehrere Jahre zurück. Zur Berechnung der Rentenabfindung ist daher die im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 gezahlte Rente heranzuziehen.

Brutto-Rentenhöhe:

1.7.2018 – 30.6.2019: 800 €

1.7.2019 – 31.8.2019: 860 €

Durchschnitt vom 1.9.2018 – 31.8.2019: 9.700 € / 12 Monate = 810 €

Die Rentenabfindung beläuft sich somit auf 24 x 808,33 € = 19.440 €

Besonderheiten der Rentenabfindung bei kleinen und großen Witwer- oder Witwenrenten

Nun ist es im Rentenrecht so, dass zwischen der kleinen und der großen Witwer- beziehungsweise Witwenrente unterschieden wird und sich hieraus auch Unterschiede für die Rentenabfindung ergeben.

Die Rentenabfindung bei großen Witwen- und Witwerrenten

Um die große Witwenrente zu erhalten, die unbefristet gezahlt wird und höher als die kleine Witwenrente ausfällt, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.

Um eine große Witwen- oder Witwerrente erhalten zu können, muss die Witwe oder der Witwer entweder ein unter 18-jähriges Kind haben, erwerbsgemindert sein oder – bei einem Todesfall im Jahr 2019 – mindestens 45 Jahre und 8 Monate alt sein. Diese Altersgrenze erhöht sich von Jahr zu Jahr und wird für Todesfälle im Jahr 2030 bei 47 Jahren liegen.

Bei großen Witwen- und Witwerrenten erfolgt die Berechnung der Rentenabfindung immer so, wie ich es oben beschrieben habe. Hier ist es auch egal, wie lange die Witwe oder der Witwer bereits Rentenzahlungen erhalten hat – es gilt immer:

Der durchschnittlich gezahlte Rentenbetrag wird mit 24 multipliziert.

Die Rentenabfindung bei kleinen Witwen- und Witwerrenten

Anders verhält es sich hingegen bei allen Personen, die eine kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Denn die kleine Witwen- oder Witwerrente wird – zumindest nach neuem Recht – nur für maximal zwei Jahre, also 24 Monate gezahlt.

(Unter das alte Recht fallen alle Personen, bei denen der Tod des Verstorbenen entweder vor dem Jahr 2002 eingetreten ist oder alternativ die Ehegatten vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und zudem mindestens einer von beiden – egal welcher – vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.)

Man könnte nun also als jemand, der eine kleine Witwenrente erhält, unter finanziellen Gesichtspunkten auf die Idee kommen, die Wiederheirat exakt auf den letzten Monat zu legen, in dem noch gerade ein Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente besteht und sich hierdurch zusätzlich eine Rentenabfindung im Wert von zwei weiteren Jahresrenten zu sichern.

Doch hier hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben:

Denn für jeden Monat, in dem die kleine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt wird, reduziert sich der Faktor, mit dem die durchschnittlich gezahlte Monatsrente multipliziert wird, um 1. Hat man also für den maximalen Zeitraum – 24 Monate – eine kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten und entscheidet sich dann für eine Wiederheirat, besteht kein Anspruch mehr auf eine Rentenabfindung.

Beispiel:

Die Ehefrau von Herrn O. ist am 24. August 2018 verstorben. Da seine Frau zuvor selbst noch keine Rente erhalten hat, erhält er ab dem 24. August 2018 eine Witwerrente.

Erläuterung: Haben Verstorbene zum Todeszeitpunkt selbst noch keine Rente erhalten, beginnt das Sterbevierteljahr immer mit deren Todestag: im Falle von Herrn O. also am 24. August 2018.

Das Sterbevierteljahr von Herrn O. endet am 30. November 2018. Ab dem 1. Dezember 2018 erhält Herr O. dann eine kleine Witwerrente in Höhe von 350 € brutto.

Am 15. Juni 2019 entscheidet sich Herr O., erneut zu heiraten. Die Rentenabfindung von Herrn O. berechnet sich nun wie folgt:

Im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2019 hat Herr O. eine durchschnittliche Rente in Höhe von 350 € erhalten.

Insgesamt hat Herr O. für 10 Monate – vom 1. September 2018 bis zum 30. Juni 2019 – eine Witwerrente erhalten. Der Teilmonat August 2018 wird bei der Berechnung der Rentenabfindung nicht berücksichtigt.

Die Rentenabfindung von Herrn O. liegt somit bei 4.900 € [(24 Monate – 10 Monate) x 350 €)].

Steuerliche Gesichtspunkte

Klar ist nun, wer überhaupt eine Rentenabfindung erhalten kann und wie sich die Höhe der Abfindung berechnet. Spätestens bei der Steuererklärung stellt sich dann aber noch eine weitere Frage:

„Muss ich die Rentenabfindung eigentlich auch versteuern? Wie hoch sind die Steuern, die auf die Rentenabfindung anfallen?“

Und da es bei der Rentenabfindung – wie an den obigen Beispielen ersichtlich wurde – durchaus um höhere Beträge gehen kann, ist diese Frage mehr als berechtigt.

Rentenabfindung ist steuerfrei

Doch ich kann an dieser Stelle Entwarnung geben:

Im § 3 Nr. 3 Buchst. a des Einkommenssteuergesetzes ist klar geregelt, dass Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI – also Rentenabfindungen bei Wiederheirat – steuerfrei bleiben.

Von den 15.000 € oder 20.000 € an Rentenabfindung müssen also nicht nachträglich noch 30 % oder 40 % an Steuern an das Finanzamt entrichtet werden.

Dies ist übrigens anders als bei der monatlich gezahlten Witwen- oder Witwerrente: Diese zählt zum überwiegenden Teil zum zu versteuernden Einkommen und muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Werden von der Rentenabfindung auch Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung abgezogen?

Die Antwort:

Von der Rentenabfindung müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Die Rentenabfindung landet somit in vollem Umfang – ohne Abzug von Steuern und Beiträgen – auf dem Konto der oder des Neuverheirateten.

Begründung für die Beitragsfreiheit:

Die Rentenabfindung stellt keine Rentenzahlung dar. Beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch nur Rentenzahlungen.

Wie beantrage ich die Rentenabfindung bei Wiederheirat?

Man hätte es sich bereits denken können:

Die Rentenabfindung wird nicht einfach so durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt, sondern nur, wenn sie auch beantragt wird.

Hierzu muss jedoch kein spezielles Formular ausgefüllt werden. Es sollte im Regelfall ausreichen, wenn der Rentenversicherung mitgeteilt wird, dass man erneut geheiratet hat, diesem Schreiben die Heiratsurkunde beilegt und einen kurzen Hinweis zur Beantragung der Rentenabfindung ergänzt:

Beispiel:

„Weiterhin beantrage ich hiermit die Auszahlung der Rentenabfindung auf die Ihnen bekannte Kontoverbindung / auf nachfolgendes Konto.“

Absicherung bei Scheidung vom zweiten Ehegatten

Die Rentenversicherung „fördert“ die Wiederheirat von Witwen und Witwern nicht nur durch die oben beschriebene Rentenabfindung bei Wiederheirat, sondern stellt zudem auch sicher, dass – sollte man sich von seinem zweiten Ehegatten scheiden lassen – man finanziell nicht schlechter gestellt wird, als vor der Wiederheirat.

Denn grundsätzlich gilt erst einmal: Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht nur, wenn man nicht erneut geheiratet hat. Das heißt: Nach der Scheidung hat man keinen Anspruch mehr auf die Witwen- oder Witwerrente, die vor der Wiederheirat gezahlt wurde.

Damit Angst vor einer möglichen Scheidung jedoch kein Argument gegen eine Wiederheirat ist, sieht das Rentenrecht zusätzlich zur regulären Witwen- oder Witwerrente noch die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten vor.

Die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Der Unterschied zwischen der „regulären“ Witwen- oder Witwerrente sowie der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist nicht allzu groß. Die Renten werden in der gleichen Höhe gezahlt und auch die Anrechnung von Einkommen funktioniert nach dem gleichen Prinzip.

Bei der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gibt es jedoch die Besonderheit, dass unter Umständen aber auch eine zuvor gezahlte Rentenabfindung angerechnet wird.

Anrechnung der Rentenabfindung auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Lässt man sich bereits relativ kurzzeitig nach der Auszahlung der Rentenabfindung von seinem neuen Ehegatten scheiden, kann der Fall eintreten, dass ein Teil der Rentenabfindung an den Rentenversicherungsträger zurückgezahlt werden muss.

Denn rein gedanklich wird die Rentenabfindung für einen Zeitraum von 24 Monaten gezahlt. Hat der Empfänger einer Rentenabfindung innerhalb von diesen 24 Monaten nach der Wiederheirat erneut Anspruch auf die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente – weil er sich hat scheiden lassen oder weil auch der zweite Ehegatte verstorben ist-, steht die Rentenabfindung nur noch für so viele Monate zu, wie der Empfänger keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hatte.

Der restliche, zu viel gezahlte Betrag wird vom Rentenversicherungsträger von der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ratenweise einbehalten.

Beispiel:

Martin hat am 6. Februar 2018 erneut geheiratet und infolgedessen eine Rentenabfindung in Höhe von 12.000 € erhalten. Bereits am 16. August 2019 lässt Martin sich von seiner zweiten Ehefrau scheiden. Martin fragt sich nun, ob er einen Teil der Rentenabfindung an die Rentenversicherung zurückzahlen muss.

Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2019 (18 Monate) kam es nicht zur Überschneidung von Rentenabfindung und Hinterbliebenenrente. Ab dem 1. September 2019 hat Martin jedoch Anspruch auf eine Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, sodass ihm für die 6 Monate vom 1. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 die Rentenabfindung nicht mehr zusteht.

Martin hat also 3.000 € (6 Monate x 500 €) zu viel an Rentenabfindung erhalten.

Die 3.000 € muss Martin nicht in einer Summe zurückzahlen. Die Rentenversicherung wird von der Witwerrente, die er aus der Versicherung seiner ersten Ehefrau erhält, monatlich einen angemessenen Betrag einbehalten und so die Forderung nach und nach tilgen.

Was passiert, wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt?

Die Witwe oder der Witwer, die sich für eine Wiederheirat entscheiden, sind finanziell durch die Rentenversicherung nicht nur im Falle der Scheidung abgesichert, sondern auch, wenn der zweite Ehegatte versterben sollte.

Denn grundsätzlich gilt zunächst einmal: Verstirbt auch der zweite Ehegatte, steht eine Witwen- oder Witwerrente nur aus dem Versicherungskonto des zweiten Ehegatten zu.

Waren dessen Rentenanwartschaften allerdings geringer als die des ersten Ehegatten, hätte dies zur Folge, dass auch die Witwen- oder Witwerrente geringer ausfallen würde als nach dem Tod des ersten Ehegatten.

Um dies zu verhindern, sieht das Rentenrecht einen „Zuschuss“ im Wege der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten vor.

Zusammentreffen der regulären Witwen- oder Witwerrente und der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Bei der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten handelt es sich im Verhältnis zur „regulären“ Witwen- oder Witwerrente um einen nachrangigen Rentenanspruch.

Die Rentenversicherung berechnet also zunächst, in welcher Höhe die Witwen- oder Witwerrente nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten zu zahlen ist.

Im zweiten Schritt wird dann geschaut, wie hoch die Rente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten wäre. Folgende Konstellation sind dabei möglich:

1. Die Rente nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten ist höher als die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

In diesem Fall wird nur die „reguläre“ Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt. Man erhält also kein Geld aus der Versicherung des früheren Ehegatten. (In diesem Fall erfolgt auch keine Anrechnung der Rentenabfindung auf die „reguläre“ Witwen- oder Witwerrente.)

Aufstockung der Witwen- oder Witwerrente nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten

2. Die Rente nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten ist geringer als die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Ist der Rentenanspruch aus der „regulären“ Witwen- oder Witwerrente geringer als die Witwen- oder Witwerrente, die aus der Versicherung des früheren Ehegatten zu zahlen gewesen wäre, kommt es zur Aufstockung.

Das heißt:

Zusätzlich zur „regulären“ Hinterbliebenenrente nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten wird eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gezahlt. Diese wird in genau der Höhe gezahlt, dass beide Renten zusammengerechnet den Betrag erreichen, der aus der Versicherung des früheren Ehegatten zu erbringen gewesen wäre.

Beispiel:

Frau Z. war zunächst mit Alfred verheiratet. Nach dem Tod von Alfred erhielt sie zunächst eine Witwenrente in Höhe von 900 €. Als Frau Z. dann Boris heiratete, erhält sie eine Rentenabfindung und die Zahlung der Witwenrente aus der Versicherung von Alfred endete.

Nach dem Tod von Boris musste Frau Z. feststellen, dass Boris als Selbstständiger nur wenige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, sodass ihr aus dem Versicherungskonto von Boris nur eine Witwenrente in Höhe von 300 € zusteht.

Aufgrund der Regelung nach § 90 des sechsten Sozialgesetzbuches hat Frau Z. aber zusätzlich noch einen Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Dieser Anspruch berechnet sich wie folgt:

900 € Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten – 300 € reguläre Witwenrente = 600 € Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten

In Summe hat Frau Z. also auch nach dem Tod von Boris weiterhin 900 € an Einkommen – nun aber aus zwei verschiedenen Witwenrenten.

Was passiert, wenn man nach der Scheidung vom zweiten Ehegatten ein drittes Mal heiratet?

Zum Abschluss dieses Beitrags kann man das Gedankenspiel nun auch nochmal auf die Spitze treiben und sich anschauen, welche Folgen eine dritte Heirat hätte, nachdem man sich vom zweiten Ehegatten hat scheiden lassen.

1. Es besteht kein Anspruch auf eine erneute Rentenabfindung.

Die Zahlung einer Rentenabfindung aus einer Witwen- oder Witwerrente ist nur einmalig möglich. Da aus der Versicherung des ersten Ehegatten bereits bei der zweiten Eheschließung eine Abfindung gezahlt wurde, steht bei einer dritten Heirat keine Abfindung mehr zu.

2. Bei Scheidung oder Tod kein Zurück mehr auf die Rente des ersten Ehegatten

Bei der zweiten Eheschließung kann im Falle von Scheidung oder Tod durch die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten der finanzielle Zustand wie vor der zweiten Heirat wiederhergestellt werden. Man steht finanziell also nicht schlechter da als vor der zweiten Eheschließung.

Dies ist bei der dritten Eheschließung jedoch anders:

Es gibt nämlich keine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorvorletzten Ehegatten. Ein Zurückfallen auf die Rente, die aus der Versicherung des ersten Ehegatten gezahlt wurde, ist nach der dritten Heirat ausgeschlossen. Lediglich das Zurück auf die Rente aus der Versicherung des zweiten Ehegatten ist noch möglich.

Was passiert, wenn man nach dem Tod des früheren Ehegatten ein drittes Mal heiratet?

Ist auch der zweite Ehegatte verstorben, besteht – wie oben beschrieben – sowohl ein Anspruch auf eine „reguläre“ Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des zweiten Ehegatten als auch ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Dies hat zur Folge, dass – anders als im Falle der Scheidung – auch bei einer dritten Eheschließung die Zahlung einer Rentenabfindung möglich ist. Für die Berechnung der Rentenabfindung ist dann aber allein die „reguläre“ Witwen- oder Witwerrente entscheidend, die aus der Versicherung des zweiten Ehegatten gezahlt wird; nicht die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Ein Zurück auf die Rente aus der Versicherung des ersten Ehegatten ist aber auch dann nicht möglich, wenn man nach dem Tod des früheren Ehegatten ein drittes Mal heiratet.


Ich hoffe, dass ich euch die beiden eher unbekannteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung – die Rentenabfindung bei Wiederheirat und die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten – ein wenig näherbringen konnte!

Solltet ihr noch Fragen oder Anmerkungen haben, schreibt gerne einen Kommentar oder eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Dieser Beitrag hat 21 Kommentare

  1. Birthe

    Erstmal lieben Dank für die verständliche Erklärung!
    Ich hätte dennoch 1Frage:
    Mein verstorbener Ehemann ist im Jahr 1965 geboren und ist im Mai 23 verstorben. Ich bin 52 Jahre alt und erhalte große Witwenrente, nun habe ich wieder geheiratet und einen formlosen Antrag auf Abfindung gestellt. Bekomme ich überhaupt eine Abfindung? Da mein verstorbener Mann ja nicht 1962 geboren ist? Unter den Vorraussetzungen stand Abfindung nur wenn vor 1962 geboren..oder habe ich das falsch verstanden? Und wie lange dauert es in der Regel bis es zu einer Auszahlung kommt? Lg und Danke Birthe

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag und vielen Dank für die Frage, die ich gerne beantworte:

      Bei der Abfindung ist es erst einmal egal, ob die Witwenrente nach neuem oder nach altem Recht gezahlt wird. Besonderheiten gibt es – wie im Beitrag beschrieben – nur bei der kleinen Witwenrente. Dies dürfte Sie jedoch nicht betreffen. Denn aufgrund Ihres Alters müssten Sie die große Witwenrente erhalten.

      Sowohl nach neuem als auch nach altem Recht kann eine Abfindung gezahlt werden. Die Höhe der Abfindung berechnet sich anhand der Witwenrente, die in den letzten zwölf Monaten im Durchschnitt gezahlt wurde. Aufgrund der Einkommensanrechnung kann es daher sein, dass Sie – obwohl Sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Abfindung erfüllen – keine Abfindung erhalten. Denn sollte Ihr Einkommen so hoch gewesen sein, dass aufgrund der Einkommensanrechnung keine Witwenrente mehr zu zahlen war, ergibt sich auch keine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI.

      Wie lange es dauert, bis die Rentenversicherung die Abfindung auszahlt, kann ich Ihnen leider nicht sagen.

  2. Fred Reichel

    Guten Tag!
    Meine Frau ist 2018 verstorben. Aufgrund der Höhe meines Einkommens bekomme ich leider keine Witwerrente. Das wird sich wohl auch nicht ändern, wenn ich Rentner bin.
    Wenn ich noch einmal heirate und dies der Rentenkasse anzeige, gibt es trotzdem eine Abfindung?
    MfG

  3. Rolf Uhlmann

    Hallo lieber Fuchs, meine Partnerin (82, LVA) und ich (83, BVA) wollen heiraten. Können wir eine Abgleichs(?)rente erhalten? Wir bekommen seit mehreren Jahren unsere Rente.Es gibt doch auch sicherlich Unterschiede zwischen LVA und BVA). Wie und wo müssen wir beantragen? Welche Unterlagen sind erforderlich Vielen Dank für Deine Hilfe – Rolf Uhlmann

    1. Rolf Uhlmann

      Noch zu Rolf Uhlmann – meine Lebenspartnerin erhält aus vorhergehendert Ehe (mehrere Jahre zurück) eine Witwenrente in Höhe von 600 EUR.

  4. Krüner

    Guten Tag,
    Mein Freund 75 Jahre bezieht Witwenrente.Bei Berechnung wurde seine Rente gekürzt.Er erhält zwar Witwenrente aber eine verkürzte Zahlung seiner Rente.
    Wenn er nun wieder heiratet erhält er seine eigentliche Rente also die volle Höhe zurück oder bleibt diese Kürzung bestehen?Wir beide sind Rentner und wird dann unsere Rente auch gekürzt weil wir zusammen ca 4.000 Euro Rente hätten im Monat.Vielen Dank

  5. Anonymous

    Wie lange dauert es in etwa von Beantragung bis Auszahlung?

  6. Dietmar Körte

    Guten Tag
    ich bin seit 10 Jahren geschieden und von meiner Rente werden mir Beträge für meine erste FRau abgezogen, seit Sie selbst in Rente gegangen ist. Ich überlege ein zweites mal zu heiraten. Dazu folgende Frage

    Meine zukünftige Frau ist Witwe und bezieht neben Ihrem Eigenen Erwerbseinkommen eine Witwenrente von ca. 750.- €
    Ich weiss von der Möglichkeit der Rentenabfindung, allerdings nicht, ob diese zurück zu zahlen ist, wenn die MIndestzeit fürs verheiratet sein aufgrund eines plötzlichen Ablebens ( Z:B: Unfalltod oder Krankheit ) nicht erbracht ist. Wir leben seit 7 Jahren zusammen, haben einen gemeinsamen Hausstand, und Erbvertrag.
    Können Sie mir da Auskunft geben

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      die Rentenabfindung muss nicht zurückgezahlt werden, würde aber, wie im Beitrag beschrieben, innerhalb der ersten 24 Monate nach Wiederheirat zumindest anteilig auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet, sofern denn eine solche ausgezahlt wird.

  7. P. Hofmann

    Hallo, Mein Mann verstober, habe Witwenrente bekommen, wieder geheiratet, habe Abfindung Rente bekommen, bin erneut geschieden. Ich bekomme wieder Witwengeld vom 1.Mann.Jetzt habe ich die Absicht erneut zu heiraten. Bekomme ich nochmal Abfindung für die Witwenrente?

  8. A.Dittrich

    Hallo,
    mein Freund ist Selbstständig. Seine Frau verstarb 2017. Er bekommt zur Zeit keine Witwenrente. Würde sie erst dann bekommen wenn er selber in Rente geht. Kann man sich die Rente auszahlen lassen und trotzallem heiraten oder fällt sie dann komplett weg?

    1. Rentenfuchs

      Die Höhe der Abfindung bei einer Witwen- oder Witwerrente berechnet sich ja anhand der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich gezahlten Witwen- oder Witwerrente. Wenn in dieser Zeit aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens keine Rente gezahlt wurde, wird (leider) auch keine Abfindung gezahlt.

  9. Schröder Manuela

    Ich bin Witwe und 55 Jahre, mein Mann verstarb am17.05.2017, geheiratet habe wir am 07.07.2007,steht mir die große Abfindung zu.Ich werde am 09.07. 2021heiraten das zweite mal. Vielen Dank für Ihre Antwort. Lg.Manuela Schröder

    1. Rentenfuchs

      Da Sie aufgrund Ihres Lebensalters eine große Witwenrente erhalten, gilt in Ihrem Fall, dass die Rentenabfindung berechnet wird, indem der Rentenbetrag mit 24 multipliziert wird.

  10. Birkhild Brassow

    Ich bekomme seit 1990 eine Unfallwitwenrente der BG. Daneben beziehe ich eine Witwenrente der DRV. Mein Einkommen wurde immer angerechnet und bei der Witwenrente der DRV auch die Unfallwitwenrente. Damit habe ich auch keine Probleme. Seit 01.01.2020 bin ich selbst Altersrentnerin. Nun beabsichtige ich am 30.08.2021 wieder zu heiraten und habe die Frage : Bekomme ich auch von der Unfallwitwenrente eine Abfindung für 24 Monate oder nur von der Witwenrente der DRV ? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  11. Th.M.Meyer

    Sehr gute Darlegung und verständlich erklärt. Nun heute 2021 woll das die grünen killen, weil es ein überholten Relikt aus der Kriegszeiten ist. Da würde es gut sein das sie erklären, wieviel Flaschen darf ich noch dazu sammeln wenn ich dann ohne Witwenrente nur noch eine Altersrente von nur 600 Euro habe und vorher gute 1700 euro.

  12. Claudia

    Hallo ich hätte mal eine Frage.. Und zwar bekomme ich witwenrente bis mein Sohn 18 Jahre alt ist.. Als mein Mann und ich geheiratet haben waren wir noch nicht lange zusammen, hatten allerdings ein minderjähriges Kind.. Wenn die Rente ab dem 18.lebensjahr wegfällt und ich aber heiraten würde wenn er 17 Jahre alt ist bekomme ich trotzdem die 24 Monate die Rentenabfindung?
    Hoffe auf Antwort vielen dank

    1. Rentenfuchs

      Hallo Claudia, die Höhe der Rentenabfindung berechnet sich – sofern eine große Witwenrente bezogen wird – auf Grundlage der in den letzten 12 Monaten gezahlten Witwen- oder Witwerrente. Deine Überlegung, dass man sich durch eine “geschickte” Wahl des Datums, zu dem man erneut heiratet, eine (höhere) Rentenabfindung sichern kann, ist richtig. Ich würde aber auf jeden Fall eine vorherige Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung empfehlen, da man sich ja unter anderem auch bewusst sein muss, dass spätestens mit 47 wieder die große Witwenrente gezahlt würde.

  13. Knatz, Wolfram

    Guten Tag. “eine super gute Information.”
    Wie sieht es bei mir aus? Ich bin 76 jähriger Rentenempfänger zzügl. Witwenrente € 240,- (Ehefrau)
    Wenn ich nach mehr 2 Jahren wieder heirate, hat meine neue Ehefrau dann nach meinem Tod einen Rentenanspruch?
    (üblicher Satz von ca. 65% meiner der letzten Rentenzahlung? Mein neuer, werdender Ehepartner selbst bekommt keine Rente. (geschieden)
    Danke schon heute für Ihre Bemühungen!!!
    Wolfram Knatz, Mail: Knatz.ps@gmail.com (0172 2316 469)

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      wenn Sie erneut heiraten, hat auch der neue Ehepartner im Todesfall Anspruch auf die Zahlung einer Witwenrente. Die Höhe der Witwenrente läge vor Anrechnung von Einkommen bei 55 % der Rente, die zuvor an den Verstorbenen gezahlt wurde. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Sollte ein Ehepartner innerhalb des ersten Ehejahres versterben, geht die Rentenversicherung im Regelfall von einer sogenannten (Versorgungsehe) aus und könnte mit diesem Argument die Rentenzahlung ablehnen. Hat die Ehe mindestens ein Jahr gedauert, stellt sich die Frage, ob eine Versorgungsehe vorlag, nicht mehr.

  14. C.Eichhorn

    Wird nach diesen Kriterien auch die VBL witwer-Rente berechnet

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