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Werden Mieteinkünfte auf Witwen- und Witwerrenten angerechnet?

In zwei Beiträgen habe ich mich bereits genauer mit der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten beschäftigt:

Zum einen habe ich mir angeschaut, wie die eigene Rente auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird und zum anderen, wie die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Hinterbliebenenrente erfolgt. Doch neben Rente und Lohn gibt es ja noch viele weitere Einkommensarten, bei denen sich die Frage stellt:

„Werden die Einnahmen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe?“

Inhalt dieses dritten Beitrags zur Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten ist die Beantwortung der Frage:

„Wann und in welcher Höhe werden Mieterträge auf eine Witwen-/ Witwerrente angerechnet?“

Beispiel: Anrechnung Mieterträge auf Witwenrente

Wie in den letzten beiden Beiträgen zur Einkommensanrechnung werde ich auch in diesem die Anrechnung von Mieteinkünfte auf Witwen- und Witwerrenten anhand eines Beispiels genauer erläutern:

Frau Ludwigs Ehemann ist am 15. Januar 2020 verstorben. Er war bereits Rentner und hat monatlich 2.000 € an Brutto-Rente erhalten. Als Besitzer mehrerer Mietwohnungen hatte Herr Ludwig zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente monatliche Mieteinkünfte.

Frau Ludwig hat kein eigenes Einkommen. Ab dem 1. Februar 2020 hat sie Anspruch auf eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten. Außerdem hat ihr Mann ihr die Mietwohnungen vererbt, sodass ihr zusätzlich monatliche Mieterträge zufließen. Sie fragt sich nun:

„Bekomme ich überhaupt noch eine Witwenrente, wenn ich Eigentümerin und Vermieterin von mehreren Mietwohnungen bin und hierdurch monatliche Einkünfte habe?“

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod von Herrn Ludwig erfolgt keine Einkommensanrechnung. Die Witwenrente wird in diesen drei Monaten in der Höhe gezahlt, in der sie zuvor an Herrn Ludwig geflossen ist. Von Februar bis Ende April erhält Frau Ludwig somit insgesamt 6.000 € brutto an Witwenrente.

Das Sterbevierteljahr kann in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der entsprechende Antrag auf Vorschusszahlung rechtzeitig gestellt wird.

Wer eine Vorschusszahlung erhalten kann und wie diese beantragt wird, habe ich im Beitrag “Wird meine eigene Rente auf meine Witwen- oder Witwerrente angerechnet?” genauer beschrieben.

Anrechnung von Mieteinkünften nach dem Sterbevierteljahr

Ob nach Ablauf des Sterbevierteljahres Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf die Witwenrente von Frau Ludwig angerechnet werden, ist davon abhängig, ob sich die Witwenrente von Frau Ludwig nach neuem oder nach altem Recht berechnet.

Die Höhe der Witwenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres ist sowohl davon abhängig, ob altes oder neues Recht Anwendung findet, als auch davon, ob eine kleine oder eine große Witwenrente gezahlt wird.

Ich gehe im Weiteren davon aus, dass Frau Ludwig bereits so alt ist, dass sie Anspruch auf eine große Witwenrente hat. Genaueres zur kleinen und großen Witwen-/ Witwerrente findet ihr im Beitrag zur Anrechnung der eigenen Rente auf eine Hinterbliebenenrente.

Witwen- und Witwerrenten nach altem Recht

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann eine Witwen- oder Witwerrente noch nach dem alten, zumeist günstigeren Recht gezahlt werden:

Die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente nach dem alten Recht bringt zwei Vorteile mit sich.

Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 %

1. Die Hinterbliebenenrente nach altem Recht ist in den allermeisten Fällen höher als die Rente nach neuem Recht. Wird die Rente nach altem Recht berechnet, wird nach Ende des Sterbevierteljahres eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 60 % der zustehenden Altersrente gezahlt.

Im Falle von Frau Ludwig wären dies monatlich 1.200 € brutto.

Keine Anrechnung von Vermögenseinkommen

2. Nach altem Recht ist die Anrechnung von Vermögenseinkommen auf Hinterbliebenenrenten nicht vorgesehen. Als Vermögenseinkommen zählen unter anderem Zinsen und Dividenden, aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Sofern Frau Ludwig eine Witwenrente nach altem Recht erhält, muss sie sich daher um die Anrechnung ihrer Mieteinkünfte keine Gedanken machen. Denn eine Anrechnung erfolgt nach altem Recht nicht.

Da Frau Ludwig auch sonst über keine anderen Einkünfte verfügt, würde sie somit ab Mai 2020 eine ungekürzte Witwenrente in Höhe von monatlich 1.200 € brutto erhalten.

In Ausnahmefällen: Mieteinkünfte können auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein

Aber Achtung: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb werden auch nach altem Recht auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.

Wurde für die Verwaltung der vermieteten Objekte ein Gewerbe eingetragen oder entstehen die Einkünfte zum Beispiel im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, handelt es sich bei den Mieterträgen nicht mehr um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehungsweise aus Land- und Forstwirtschaft. Und diese werden – ähnlich wie Arbeitsentgelt (Verweis auf den Beitrag) – auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Ob es sich bei den Mieteinnahmen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder um solche aus Gewerbebetrieb handelt, kann anhand des Steuerbescheids ermittelt werden.

Wann gilt das alte Hinterbliebenenrentenrecht?

Damit eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht gezahlt werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Zumindest einer der beiden Ehegatten muss vor dem 2. Januar 1962 geboren sein.

2. Die Ehe muss vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sein oder der Tod des Ehegatten muss vor dem 1. Januar 2002 eingetreten sein.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Hinterbliebenenrente nach neuem Recht gezahlt.

Witwen- und Witwerrenten nach neuem Recht

Nach neuem Recht wird die Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 55 % der zustehenden Altersrente gezahlt. Im Falle von Frau Ludwig wären dies also vor der Anrechnung von Einkommen 1.100 €.

Sind im Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers Kindererziehungszeiten (Beitrag Was bringt Kindererziehung für die Rente) vermerkt, kommt zu den 1.100 € noch ein Zuschlag hinzu. Für das erste Kind liegt dieser Zuschlag bei ca. 66 €, für jedes weitere Kind bei ca. 33 € (Stand: 1.7.2019 – 30.6.2020).

Für Frau Ludwig aber wahrscheinlich noch interessanter: Nach neuem Recht werden auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Was ist Vermögenseinkommen?

Unter dem Begriff „Vermögenseinkommen“ werden die laufenden Einnahmen einer Witwe oder eines Witwers zusammengefasst, die dieser durch den Einsatz seines Vermögens erzielt.

Vermögenseinkommen sind dabei aber nur die erwirtschafteten Gewinne, die Höhe des Vermögens selbst ist hingegen irrelevant.

Nur weil man beispielsweise eine Aktie besitzt, fließt hierdurch noch nicht zwingend Vermögenseinkommen zu. Erst wenn das Unternehmen, dessen Aktienbesitzer man ist, Dividenden auszahlt, handelt es sich um Vermögenseinkommen – oder wenn der Aktienkurs des Unternehmens steigt und man die Aktie im Anschluss mit Gewinn verkauft.

Fließt Vermögen aufgrund einer Erbschaft zu, handelt es sich bei dem Erbe selbst nicht um Vermögenseinkommen. Werden aber durch den Einsatz des geerbten Vermögens Gewinne erzielt, sind diese als Einkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Beispiel: Frau Ludwigs Mieterträge

Frau Ludwig ist seit Februar 2020 Eigentümerin mehrerer Mietwohnungen. Pro Monat fließt ihr eine Miete in Höhe von 4.000 € zu.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres – also ab Mai 2020 – sind die Mieterträge in Höhe von 4.000 € auf die Witwenrente von Frau Ludwig anzurechnen.

Was ist relevant – Das Vermögenseinkommen des Vorjahres oder das laufende Vermögenseinkommen?

Die Art und Weise, wie Vermögenseinkommen auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet wird, ähnelt stark der Einkommensanrechnung beim Bezug von Arbeitsentgelt.  Auch beim Vermögenseinkommen ermittelt die Rentenversicherung im Regelfall nur einmal pro Jahr, das anzurechnende Vermögenseinkommen.

Um dieses zu ermitteln, vergleicht die Rentenversicherung zwei Beträge: Die Höhe des Vermögenseinkommens im Vorjahr und das laufende Vermögenseinkommen im Monat des Rentenbeginns.

Für die Einkommensanrechnung ist dann im Regelfall das geringere Einkommen maßgeblich.

Das Vorjahreseinkommen

Herr Ludwig ist im Jahr 2020 verstorben. Um das Vermögenseinkommen des Vorjahres zu ermitteln, schaut sich die Rentenversicherung also an, was Frau Ludwig im Jahr 2019 an Einnahmen aus dem Einsatz von Vermögen erzielt hat.

Da die Mietwohnungen 2019 noch im Eigentum von Herrn Ludwig waren und Frau Ludwig bis zum Tod ihres Mannes auch keinerlei andere Einnahmen aus Vermögen hatte, wird das Vorjahreseinkommen für die Anrechnung des Vermögenseinkommens nicht herangezogen.

Anders wäre dies, wenn Frau Ludwig im Jahr 2019 eigenes Vermögenseinkommen gehabt hätte, weil sie beispielsweise bereits 2019 über eigene Mietwohnungen verfügt hat. Denn dann hätte bei der Einkommensanrechnung – sofern günstiger – auch das Vermögenseinkommen des Vorjahres berücksichtigt werden können.

Wurde im Vorjahr jedoch gar kein Vermögenseinkommen erzielt, muss zwingend auf das laufende Einkommen abgestellt werden.

Das laufende Vermögenseinkommen

Im Falle von Frau Ludwig wird das laufende Vermögenseinkommen für das Jahr des Rentenbeginns ermittelt – also für das Jahr 2020.

Die Mieteinnahmen von Frau Ludwig werden im Jahr 2020 bei ca. 48.000 € liegen.

Abzug von Werbungskosten

Doch diese 48.000 € sind natürlich nicht der Gewinn, den Frau Ludwig durch die Vermietung der Eigentumswohnungen erzielen wird. Von den 48.000 € müssen noch eine Vielzahl an Ausgaben (Werbungskosten) – für zum Beispiel Nebenkosten, Instandhaltung und Renovierung – abgezogen werden.

Zum Zeitpunkt, als Frau Ludwig die Witwenrente beantragt hat, kann sie natürlich nicht ganz genau absehen, wie hoch ihre Mieterträge tatsächlich ausfallen und welche Werbungskosten im Jahr 2020 anfallen werden.

Aus diesem Grund greift die Rentenversicherung hilfsweise auf den Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020 zurück, in dem das Finanzamt auf Grundlage von Frau Ludwigs gewissenhaften Angaben ermittelt, wie hoch ihr Gewinn aus Vermietung und Verpachtung und dementsprechend auch ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich ausfallen wird.

Sollte ein Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheid nicht vorliegen, benötigt die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung entweder die Bescheinigung eines Steuerberaters über das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine plausible und nachvollziehbare Schätzung der Witwe.

Die Steuerberaterin von Frau Ludwig hat eine solche Schätzung erstellt. Nach dieser kann Frau Ludwig im Jahr 2020 mit Vermietungserträgen in Höhe von 24.000 € rechnen – also 2.000 € pro Monat.

Aus Brutto mach Netto

Nach Abzug aller Werbungskosten steht zwar Frau Ludwigs Gewinn aus Vermietung und Verpachtung fest, jedoch muss sie diesen auch noch versteuern.

Für den Rentenversicherungsträger ist dabei jedoch irrelevant, wie hoch Frau Ludwigs tatsächliche Steuerbelastung aufgrund ihrer Mieteinkünfte ausfällt.

Die Rentenversicherung zieht vom Jahresgewinn aus Vermietung einfach pauschal 25 % ab und erhält dann den Netto-Gewinn, der im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird.

Von den 24.000 € werden also 25 % abgezogen, sodass sich ein Netto-Gewinn von 18.000 € im Kalenderjahr 2020 ergibt – pro Monat also 1.500 €.

Der Freibetrag

Diese 1.500 € werden als nächstes noch um einen Freibetrag reduziert.

Neben dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente kann man nämlich bis zu einer bestimmten Höhe eigenes Einkommen beziehen, ohne dass es zu einer Einkommensanrechnung kommt.

Zurzeit (1.7.2019 – 30.6.2020) liegt dieser Freibetrag für Personen, die in den alten Bundesländern wohnen, bei monatlich 872,52 € und für Witwen oder Witwer, die ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben, bei 841,90 €.

Hat der Hinterbliebene Kinder, die noch so jung sind, dass sie eine Waisenrente erhalten können, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 185,08 € (bei einem Wohnort in den alten Bundesländern) beziehungsweise 178,54 € (bei einem Wohnort in den neuen Bundesländern).

Angenommen, Frau Ludwig hat ihren Wohnsitz in den westdeutschen Ländern und keine Kinder, die eine Waisenrente erhalten können, sind von ihren Mieterträgen in Höhe von 1.500 € 872,52 € abzuziehen.

Für die Einkommensanrechnung verbleiben somit noch 627,48 € an anrechenbaren Mieteinkünften.

Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % angerechnet

Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, ist gesetzlich festgelegt, dass 40 % des Betrages oberhalb des Freibetrags von der eigentlich zu zahlenden Witwen- oder Witwerrente abzuziehen sind.

Auf das Beispiel von Frau Ludwig übertragen heißt dies:

Der Freibetrag wird um 627,48 € überschritten. 40 % dieses Betrags – also 250,99 € — sind von der eigentlich zu zahlenden Witwenrente abzuziehen. Frau Ludwig erhält somit ab September 2020 nicht 1.100 € an Witwenrente, sondern nur noch 849,01 €.

Beispiel: Vorjahreseinkommen ist relevant

Soweit, so klar.

Nehmen wir nun einmal an, dass Frau Ludwig selbst im Oktober 2019 Immobilien erworben hat und hierdurch im Jahr 2019 nach Abzug der Werbungskosten 10.000 € an zu versteuernden Gewinn erzielt hat.

Von den 10.000 € sind zunächst pauschal 25 % abzuziehen, um den für die Rentenversicherung relevanten Netto-Gewinn zu berechnen. Der Netto-Gewinn liegt somit bei 7.500 € im Jahr. Hatte man im Vorjahr Vermögenseinkommen, ist es egal, in wie vielen Monaten dieses erzielt wurde. Der Jahresbetrag wird immer durch 12 geteilt. Für Frau Ludwig ergibt sich dann also ein zu berücksichtigendes monatlichen Vermögenseinkommen von 625 €.

Bei der Einkommensanrechnung gilt: Solange das laufende Einkommen nicht um mindestens 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen ist, wird bei der Einkommensanrechnung das Vorjahreseinkommen berücksichtigt.

Dies trifft auch auf das Beispiel von Frau Ludwig zu: Bei der Einkommensanrechnung im Jahr 2020 ist in diesem Fall ein monatlicher Verdienst von 625 € zu berücksichtigen.

Da das zu berücksichtigende Vermögenseinkommen unterhalb des Freibetrags liegt, erhält Frau Ludwig unter diesen Voraussetzungen im Jahr 2020 die volle Witwenrente in Höhe von 1.100 €.

Wann ändert sich der für die Einkommensanrechnung relevante Betrag?

Es gibt zwei Anlässe, bei denen es zu einer Überprüfung des Einkommens und gegebenenfalls einer Neuberechnung kommt:

1. Jedes Jahr zum 1. Juli vergleicht der Rentenversicherungsträger das laufende Einkommen mit dem Vorjahreseinkommen und ermittelt auf diesem Weg das Einkommen, das in den folgenden zwölf Monaten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

2. Verringert sich das anzurechnende Einkommen einer Witwe oder eines Witwers um mindestens 10 %, kann ein Antrag auf Neuberechnung der Einkommensanrechnung gestellt werden.

Sinkt die Höhe des berücksichtigten Vermögenseinkommens, erfährt der Rentenversicherungsträger dies nicht. Es ist daher wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Das geringere Einkommen wird nämlich erst ab dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt, berücksichtigt.

Wie teile ich der Rentenversicherung die Höhe meiner Mieteinnahmen mit?

Stellt man erstmalig einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente, muss zwingend auch die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente – Angaben zum Einkommen (R0660) ausgefüllt werden.

Sofern eine Witwe oder ein Witwer Einkommen aus Vermögen hat, hat er dieses unter Punkt 8 des Vordrucks R0660 anzugeben.

Unter Punkt 8.4.1 findet man hier auch die Frage nach den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Liegen solche vor, ist zusätzlich noch der Vordruck R0681 beizufügen, in dem weitere Angaben zur Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im vergangenen und im laufenden Kalenderjahr zu machen sind.

Als Nachweise über die Höhe der Mieteinnahmen sind Einkommenssteuerbescheide, Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheide, Bescheinigungen von Steuerberatern oder auch eigene, gewissenhafte Schätzungen beizufügen.


Habt ihr Fragen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten? Schreibt gerne eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de oder einen Kommentar!

Dieser Beitrag hat 40 Kommentare

  1. Anonymous

    mein Mann ist 2024 verstorben er ist 1947 geboren wir bekommen Pacht auf unseren Acker muss ich das bei der Witwenrente anbeben

    1. Rentenfuchs

      Unter der Annahme, dass Sie vor dem Jahr 2002 geheiratet haben, gilt in Ihrem Fall noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht. Nach altem Recht werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf die Witwenrente angerechnet. Anders wäre dies, wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, werfen Sie am besten noch einen Blick in Ihren Steuerbescheid, um was für Einkünfte es sich aus steuerlicher Sicht handelt. Ich gehe jedoch stark davon aus, dass es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, sodass diese in Ihrem Fall keine Rolle spielen.

  2. Sylvia

    Hallo,
    ich bekomme die große Witwenrente nach neuem Recht. Hochzeit im Jahr 2004. Wir mir die einmalige Auszahlung zum Nießbrauch auf meine Hinterbliebenen-Rente angerechnet?

  3. Lilia

    Hallo, ich – Lilia ,bin 1950 geboren, mein Ehemenn ist 1937 geboren ,, beide mit Renten von der DDR Zeit…. geheiratet haben wir 1973,,,,,,,,…. aber wir haben Mieteinnahmen von Wohnungen, die an 7000,- euro monatlich sind. Sollte mit jemand von uns was passieren — geht es bei uns das alte Recht für Hinterbliebene und die Witwenrente wird nicht verkleinert??????danke für die Information.

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, korrekt. In Ihrem Fall gilt das alte Hinterbliebenenrentenrecht, sodass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf eine etwaige Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden.

  4. Kohlhoeker

    Guten Tag,
    Ich habe 2022 positives Gewerbeeinkommen aus einem geschlossenen Fonds von 9.768 Euro, daß mit 5.880,34 Euro = monatlich 490,03 Euro bei der großen Witwenrente nach neuem Recht angerechnet wird.
    Als Vermögenseinkommen werden negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über -1.750 Euro ermittelt. Ist das richtig, daß diese negativen Einkünfte nicht bei der Anrechnung der eigenen Einkünfte berücksichtigt werden? (Meine eigene Versichertenrente wird mit monatlich 1.249,38 Euro berücksichtigt, so daß ein monatliches Einkommen von 1.739,41 Euro berücksichtigt wird ohne Abzug des negativen Vermögenseinkommens.)

    1. Rentenfuchs

      Eine Saldierung von negativem Vermögenseinkommen mit positivem Erwerbseinkommen ist bei der Einkommensanrechnung (leider) nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einkommensanrechnung im geschilderten Fall korrekt.

  5. Anonymous

    GutenTag
    Ich beziehe seit 2018 die große Witwenrente .Mein Mann ist 1952 geboren,und ich 1956 .wir waren seit 1976 verheiratet. Ich bekomme seit 2021 Altersrente mit Mütterzuschlag. Nun zu meiner Frage: werden Mieteinnahmen und Kapitalerträge auf die Renten angerechnet und somit gekürzt? MFG Frau..

    1. Rentenfuchs

      In Ihrem Fall gilt noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach altem Recht nicht auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

  6. Edelgard Zöllner

    Hallo ich möchte mein Haus verkaufen beziehe Altersrente und Witwenrente. Mein Markler bot mir Mietkauf an. Wird dieser Mietkauf auf die Witwenrente angerechnet. geheiratet wurde 1977 und mein Mann starb 1999.

  7. Bremer

    Sehr geehrter Herr Rentenfuchs,
    für eine gute Freundin stelle ich folg. Frage:
    Sie erhält Unterhaltsbeitrag nach § 18 a Abs. 4 SGB IV, für eine Berechnung ist u.a. neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auch sog. Vermögenseinkommen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (quasi alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen).
    Problem: Sie hat von Ihrer Mutter (86 Jahre) von einigen Jahren ein Haus gegen monatl. lebenslange Rentenzahlungen in Höhe von 600,- EUR per Notarvertrag übertragen erhalten. In dem Haus wohnt die Anspruchsberechtigte selbst und eine Oberwohnung ist vermietet. Jetzt rechnet die Unterhaltsbehörde die vollen Einkünfte aus Vermietung als Vermögenseinkommen an, jedoch nicht die damit ursächlichin Zusammenhang stehenden Rentenzahlungen an ihre Mutter. Auf unseren schriftl. Einwand hin wurde mitgeteilt, dass (u.a.) alle Einkünfte lt. Steuerbescheid angerechnet werden. Die Rentenzahlungen an Ihre Mutter sind voll im Steuerbescheid berücksichtigt worden, aber dort stellen die Zahlungen sog. Sonderausgaben dar und werden an anderer Stelle mit anderen Ausgaben wie Spenden, Versicherungen usw. berücksichtigt (eben nach den Einkünften).
    Unsere Sichtweise: Die Rentenzahlungen an Ihre Mutter müssen voll den Mieteinkünften gegengerechnet werden, weil diese ursächlich mit den Mieteinnahmen in Zusammenhang stehen (diese sind mit den Rentenzahlungen an die Mutter verknüpft). Nur weil im Steuerrecht eine andere Systematik (volle Anrechnung ja, aber an anderer Stelle) angewandt wird, sollen die Zahlungen an Ihre Mutter nicht angerechnet werden ? Kann/darf eigentlich nicht sein.
    Liegt Ihnen dazu eine Information vor ? Wie schätzen Sie die Sachlage ein ? Wir überlegen, notfalls zu klagen, allerdings ist keine
    Rechtschutzversicherung vorhanden.

  8. Elke Johnson

    ich bin seit Mai 2022 verwitwet. die Rentenkasse möchte die Höhe des Kapitalvermögens, darf man nichts gespart haben, um Wiwenrente zu bekommen? so wie ich aus den vorigen Kommentaren lesen konnte , bekomme ich die Rente nach neuem Recht. ich habe Mieteinnahmen, eine Altersrente von 900 € und ein behindertes Kind.

    1. Rentenfuchs

      Entscheidend ist nicht, was man gespart hat, sondern welche laufenden Kapitaleinkünfte man dadurch erzielt – also zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder eben auch Mieteinkünfte. Diese werden nach neuem Recht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

  9. Anonym

    Hallo, ich bin seit 1988 verwitwet. Mein verstorbener Mann wurde 1950 geboren und ich selbst 1953.
    Werden meine Mieteinnahmen besteuert?

    1. Rentenfuchs

      Zur Besteuerung kann ich Ihnen nichts sagen. Wenn es um die Anrechnung der Mieteinnahmen auf die Witwenrente geht, kann ich Sie beruhigen: In Ihrem Fall gilt noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht, nach dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf die Witwenrente angerechnet werden.

  10. Anonyma

    Hallo, da ich Witwenrente nach dem alten Hinterbliebenenrecht erhalten werde und Mieteinkünfte demnach nicht auf die Witwenrente angerechnet werden, wäre es auch wichtig für mich zu wissen, ob Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung und Entgeltumwandlung auf meine Witwenrente angerechnet werden? Falls ja, könnten Sie bitte auch sagen, ob die Betriebsrenten in voller Höhe angerechnet werden? Herzlichen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Hallo, da in Ihrem Fall noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht gilt, spielen Zahlungen aus einer Betriebsrente/Entgeltumwandlung bei der Einkommensanrechnung keine Rolle. Eine Anrechnung würde nur dann erfolgen, wenn die Witwenrente nach neuem Recht gezahlt wird.

  11. Wissendurst

    Hallo wie wirkt sich ein Aktiengewinn im April 21 auf die Witwenrente neues Recht ab Juni 2022 aus. Sterbemonat März 2022.
    Muss ich ab Juli 2022 eine Antrag auf
    Überprüfung des Einkommens stellen?

  12. Anonymous

    Hallo,
    ich beziehe eine Hinterbliebenerente nach neuem Recht und bin als Angestellte mit zwei Kindern beschäftigt. Meine Rente wurde bereits aus der Beschäftigung um 27,26 € gekürzt. Nun überlege ich eine Eigentumswohnung zu kaufen um zu vermieten. Mir ist nicht klar, in welchem Umfang die Miete gegen die Rente gerechnet wird. ( Miete gemindert um die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf, Notar, Grundbuch, Zinsen…) wird hier dann der volle Betrag gegen die Rente gerechnet, da der Freibetrag bereits von der Beschäftigung aufgebraucht wurde.
    Vielen Dank für die Antwort.

    1. Rentenfuchs

      Entscheidend ist der Betrag, der schlussendlich im Steuerbescheid steht. Dies kann ich leider nicht bewerten, da ich kein Steuerberater bin. Sofern der Steuerbescheid einen positiven Betrag ausweist, wird es aber auf jeden Fall zu einer Rentenkürzung kommen, da Sie den Freibetrag durch Ihre Erwerbstätigkeit ja bereits ausgeschöpft haben.

  13. Rechtsuchende

    Hallo, ich habe vergessen zu schreiben, dass ich im April 1975 geboren wurde. Zu dem Sterbedatum meines Mannes war ich 45 und 8 Monate alt. Wird für die große Witwenrente nur nach dem Alter betrachtet? Zu dem Zeitpunkt der Antragstellung hatte ich das Alter 45 und 9 Monate (2020/altes Recht)schon längst erreicht und ein minderjähriges Kind habe ich auch. Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsuchende

  14. Rechtsuchende

    Hallo, mein Mann ist im Dezember 2020 gestorben. Ich habe mein Rentenbescheid für die Witwenrente im Dezember 2021 bekommen und mir wurde nur die kleine Witwenrente zugesprochen. Ich habe ein Widerspruch gegen den Bescheid—kleine Witwenrente eingelegt. Im dem Bescheid wurde folgendes aufgeführt: ,, Ein Anspruch auf die große Witwenrente besteht nicht, weil Sie
    – das maßgebende Lebensalter erst 24.01.2021 erreichen,
    -nicht erwerbsgemindert sind,
    -kein Kind, erziehen, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    -nicht für ein Kind sorgen,das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann.
    Erst mal ich habe ein minderjähriges Kind, das 2006 geboren wurde und ein Kind ,das 2002 geboren wurde und sich in einer Berufsausbildung befindet. Beide Kinder sind gemeinsame Kinder und leben in meinem Haushalt. Mein Mann und , wir haben im Jahr 2000 geheiratet und mein Mann war Jahrgang 1953. Das bedeutet, das für die Berechnung meiner Witwenrente das alte Witwenrecht gilt und mir die große Witwenrente zusteht. Ich habe zu dem Widerspruchsschreiben die Geburtsurkunden meiner Kinder, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde meines Mannes beigefügt und an die Rentenversicherung per Post verschickt. Gestern habe ich telefonisch die Rentenversicherung kontaktiert und nach dem Sachstand meiner Angelegenheit nachgefragt. Dort wurde mir mitgeteilt, das mein Fall an die Widerspruchsabteilung weitergeleitet wurde. Meine Frage ist, ob ich unabhängig davon ,einen Antrag für die große Witwenrente stellen muss und ob es in dem Fall vom Amts wegen mir zugeschickt wird. Was werden die weitere Maßnahmen, die ich einleiten werden muss /soll, falls mein Widerspruch abgelehnt wird. Die Kinder bekommen schon die Halbweisenrente. Ich bitte um einenRat, ob mir die große Witwenrente zusteht und nach dem Alten betrachtet werden soll und zwar 60 % von dem Rentenbetrag meines Mannes. Ich bedanke mich im Voraus.

    Mit feg
    Rechtsuchende

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      die Voraussetzungen für die Zahlung der großen Witwenrente nach altem Recht scheinen in Ihrem Fall offensichtlich erfüllt zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Rentenversicherung dies auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens feststellen wird. Eines zusätzlichen Antrags bedarf es nicht. Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, folgt als nächstes die Klage. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden (rentenfuchs@gmx.de).

  15. Mosch

    Hallo eine Frage, ich beziehe eigene Rente und die “alte” Witwenrente.
    Ich besitze eine Eigentumswohnung, die ich monatlich ab zahlen muss!
    Nun fühle ich mich dort alleine nicht mehr wirklich wohl.
    Wenn ich um zu sehen, ob es die richtige Entscheidung ist, meine Wohnung erst einmal vermiete und mir eine andere Wohnung anmiete, bekomme ich die Miete dann von meiner Witwenrente abgezogen???
    Bisher bekam ich die Auskunft, dass sich bei Hinzuverdienst ,meine Rente um 40 % dieses Betrages verkürzt.
    Warum muss das alles so kompliziert erklärt sein.
    Mfg
    Roswitha

    1. Rentenfuchs

      Hallo, wenn die Witwenrente nach altem Recht gezahlt wird, werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen berücksichtigt und somit auch nicht auf die Witwenrente angerechnet. Die Vermietung hätte in Ihrem Fall also keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe.

  16. Monika Roth

    ich, Jahrgang 1952 habe eine Wohnung die ich nun evtl.vermieten möchte. Mein Mann, Jahrgang 1947 , verstorben 2018 und ich waren seid 1976 verheiratet.
    bekomme ich Abzüge der Witwenrente ? ich hatte bis Corona einen Mini Job, da wurde die Witwenrente gekürzt.
    Vielen Dank .

    1. Rentenfuchs

      Da bei Ihnen noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht gilt, werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf die Witwenrente angerechnet.

  17. anonymous

    Hallo, gibt es die Möglichkeit, dass ein Immobilienkredit bzw. die monatliche Rate dieses Kredits, das Vermögenseinkommen (im wesentlichen Mieteinnahmen) reduziert? Danke und Gruß

    1. Rentenfuchs

      Entscheidend bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Betrag. Da Vermieter Kreditzinsen absetzen können, sollte dies grundsätzlich möglich sein.

  18. Rosi

    Ich bekomme seid Mai diesen Jahres die große witwenrente jetzt habe ich land verkauft wird es mir auf meine witwenrente angerechnet

    1. Rentenfuchs

      Hallo, das hängt zunächst einmal davon ab, ob in Ihrem Fall das alte oder das neue Hinterbliebenenrentenrecht gilt: Sollte ersteres der Fall sein, kommt es auf jeden Fall nicht zur Anrechnung. Nach dem neuen Hinterbliebenenrentenrecht können auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auf die Witwenrente angerechnet werden – jedoch nur dann, wenn diese Gewinne aus versteuert werden müssen. Es hängt also von der Bewertung durch das Finanzamt ab. Liegen zwischen Kauf und Verkauf von Grundstücken mindestens zehn Jahre, müssen die Gewinne nicht versteuert werden und es erfolgt folglich auch keine Anrechnung bei der Witwenrente. Wurde das Land gewerblich genutzt, kann es unter Umständen etwas anders aussehen. Hier müssten Sie sich jedoch direkt bei Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt erkundigen, da ich kein Steuerberater bin und somit auch keine Steuerberatung vornehmen kann.

      1. Rosi

        Ich weiß nicht nach welchem Recht meine trente berechnet wurde wir haben 1986 geheiratet mein Mann ist 1963 und ich 1967 geboren bekomme doch die große witwenrente müste doch dann das alte Recht sein und steuern muß ich auf das Geld was ich bekommen habe zahlen aber nur einmalig und kann es passieren das man mir die witwenrente streicht und wie sieht es mit einer Lebensversicherung aus

        1. Rentenfuchs

          Das alte Recht gilt dann, wenn man vor dem 1.1.2002 geheiratet hat und zumindest ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, findet das neue Recht Anwendung, sodass es zu einer Anrechnung kommen kann. Sofern die Lebensversicherung auf Ihren Mann abgeschlossen wurde, wird eine eventuelle Auszahlung nicht angerechnet. Handelt es sich um eine Lebensversicherung, die auf Ihren Namen läuft, kann eine Auszahlung zu einem gewissen Anteil auf die Witwenrente angerechnet werden.

  19. Anonymous

    Mein Mann ist am 05.05.21 verstorben ich habe Mieteinkünfte,die aber durch einen Kredit fast auf aufgebraucht werden.
    Wird meine Witwenrente trotz des Kredites um 25 % gekürzt?

    1. Rentenfuchs

      Zunächst stellt sich die Frage, ob in Ihrem Fall das alte oder das neue Hinterbliebenenrentenrecht gilt. Das alte Recht gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und zumindest einer von Ihnen vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Sollte dies der Fall sein, werden die Mieteinkünfte überhaupt nicht auf die Witwenrente angerechnet.
      Findet bei Ihnen das neue Recht Anwendung, ist für die Einkommensanrechnung der im Steuerbescheid ausgewiesene Betrag entscheidend. Nach Ihren Schilderungen dürfte dieser Betrag nicht allzu hoch sein, sodass es – wenn überhaupt – nur zu einer kleinen Rentenkürzung kommen dürfte. Genaueres kann Ihnen vermutlich die Deutsche Rentenversicherung sagen.

  20. Christiana Walters

    Hallo. Ich bekomme die grosse Witwenrente nach neuem Recht. Da ich eine eigene Rente beziehe wird mir diese gekuerzt. In 2019 habe ich den halben Anteil an einem Appartment geerbt. In 2020 habe ich steuerliche Mieterloese von 738 Euro. Abzueglich 25 Prozent werden 553 Euro auf die Witwenrente angerechnet. Wohlgemerkt ist dies ein Jahresbetrag. Gibt es hier noch weitere Freibetraege? Muss ich die 553 Euro der Rentenversicherung melden, sobald der Steuerbescheid 2020 vorliegt? Ich bin gerade 65 Jahre alt geworden. Mein Mann war 67 Jahre als er starb.

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      die im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinne aus Vermietung und Verpachtung werden lediglich um 25 % gekürzt. Weitere Freibeträge gibt es hier nicht.

      Eine gesonderte Meldung an die Deutsche Rentenversicherung braucht es, sofern man (so wie Sie) beim erstmaligen Bezug der Mieteinkünfte noch andere Einkünfte hat, nicht. Wichtig ist jedoch, dass man die Mieteinkünfte bei der jährlichen Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines Jahres angibt. Da Sie vermutlich erstmals im Jahr 2019 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben, hätten Sie diese bei der Einkommensüberprüfung zum 1. Juli 2020 angeben müssen. Hatten Sie die ersten Mieteinkünfte erst ab dem 1. August 2020 (oder später), ist eine Angabe bei der Einkommensüberprüfung zum 1. Juli 2021 ausreichend. Einkommenserhöhungen werden nämlich immer erst zum nächsten 1. Juli eines Jahres berücksichtigt.

      1. Anonyma

        Hallo !
        Ich bin seit 1999 verwitwet. Ich bin noch berufstätig (bin 56 Jahre)u habe ein monatliches Nettoeinkommen von 950€ . Und seit drei Jahren monatliche Mieteinnahme von 400 € Kaltmiete.Muss ich die Mieteinnahmen bei der Rentenversicherung angeben ?

        1. Rentenfuchs

          Hallo, da Ihr Ehegatte vor 2002 verstorben ist, gilt bei Ihnen auf jeden Fall das alte Hinterbliebenenrentenrecht, nach dem Mieteinkünfte nicht auf die Witwenrente angerechnet werden. Ihre monatlichen Mieteinkünfte sind für die Deutsche Rentenversicherung somit nicht von Bedeutung.

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