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Freiwillige Rentenversicherung – Das ändert sich 2025

Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hat den großen Vorteil, dass er selbst entscheiden kann, in welcher Höhe er einzahlen möchte. Beachten muss man dabei lediglich den gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstbetrag.

Genau diese Beträge – also sowohl der Mindest- als auch der Höchstbetrag – ändern sich mit dem Jahreswechsel 2024 – 2025:

Denn beim Mindestbetrag ist es so, dass dessen Höhe von der Minijobgrenze abhängig ist – und diese steigt 2025 auf 556 Euro pro Monat. Multipliziert man diese Grenze mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – also 18,6 % – ergibt sich der freiwillige Mindestbeitrag für das Jahr 2025.

Im Ergebnis muss also jemand, der im Jahr 2025 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, mindestens 103,42 Euro pro Monat in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das sind rund 3 Euro mehr als im Jahr 2024 (2024: 100,07 Euro Euro).

Und auch der maximal einzahlbare freiwillige Betrag steigt – nämlich von 1.404,30 Euro im Jahr 2024 auf 1.497,30 Euro im Jahr 2025. Der freiwillige Maximalbeitrag ist nämlich an die Beitragsbemessungsgrenze geknüpft und diese steigt von monatlich 7.550 Euro auf 8.050 Euro im Jahr 2025.

Soweit zur Höhe des freiwilligen Mindest- und Höchstbeitrags.

Neben der flexiblen Beitragshöhe bietet die freiwillige Beitragszahlung zudem auch Flexibilität was die Zahlungsweise betrifft. Denn man kann frei entscheiden, ob man seine freiwilligen Beiträge – so wie Pflichtbeiträge – Monat für Monat zahlt oder zum Beispiel auch in einer Summe für das gesamte Jahr- Und dabei muss die Zahlung nicht einmal bis Jahresende erfolgt sein. Denn rechtlich ist es zulässig, noch bis zum 31. März des Folgejahres für das zurückliegende Jahr freiwillige Beiträge zu zahlen. Das heißt: Noch bis zum 31. März 2025 lassen sich freiwillige Beiträge für das Jahr 2024 zahlen. Ab dem 1. April 2025 ist diese Chance dann vertan – denn eine Nachentrichtung für das Jahr 2024 über den 31. März hinaus ist nicht möglich.

Wer im Jahr 2025 – also zwischen dem 1. Januar und dem 31. März – freiwillige Beiträge für das zurückliegende Jahr 2024 zahlt, sollte jedoch wissen: Auch wenn die Beiträge für das Jahr 2024 bestimmt sind, muss er den für 2025 geltenden Mindestbeitrag berücksichtigen: Für jeden Monat, für den rückwirkend freiwillige Beiträge gezahlt werden sollen, müssen also mindestens 103,42 Euro entrichtet werden. Beim Maximalbeitrag gilt hingegen der 2024er-Wert auch dann, wenn man die Zahlung erst im Jahr 2025 vornimmt: Das heißt: Auch bei einer rückwirkenden Zahlung für das Jahr 2024 können pro Monat, für den freiwillige Beiträge gezahlt werden sollen, maximal 1.404,30 Euro eingezahlt werden.

Und auch der steuerlichen Auswirkungen sollte man sich bewusst sein, wenn man die freiwilligen Beiträge im Jahr 2025 rückwirkend für das Jahr 2024 zahlt. Freiwillige Beiträge kann man nämlich als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen – zumindest bis zum maximal absetzbaren Betrag, auf den ich in diesem Beitrag genauer eingegangen bin. Da im Steuerrecht jedoch das sogenannte Zu- und Abflussprinzip gilt, ordnet das Finanzamt die Zahlung steuerlich immer dem Jahr zu, in dem diese getätigt wurde. Steuerlich spielt es also keine Rolle, ob die Beiträge nun für das Jahr 2025 oder 2024 bestimmt sind.

Dieser Beitrag hat 9 Kommentare

  1. Karsten

    Ich möchte gerne eine Diskussion anstoßen. Ich habe mir die Frage gestellt, ob es günstiger ist, Rentenpunkte durch Ausgleichszahlungen zu erwerben oder durch freiwillige Beiträge (wobei diese für viele nicht in Frage kommen, insbesondere nicht für Arbeitnehmer, abgesehen von Minijobbern, die auf Eigenbeiträge verzichtet haben, sehr wohl aber für Hausfrauen, Hausmänner, Privatiers, usw.). Die freiwilligen Beiträge sind zum einen begrenzt auf einen maximalen Beitrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt und man kann auch nur für das laufende Jahr bis spätestens Ende März des Folgejahres einzahlen. Bei Ausgleichszahlungen sind größere Summen möglich.

    Um diese Frage genauer zu beleuchten, muss man wissen, dass der Preis für einen Rentenpunkt bei Ausgleichszahlungen immer auf Basis der vorläufigen Durchschnittsentgelte multipliziert mit dem Beitragssatz ermittelt wird, für freiwillige Beiträge hingegen auf Basis der entgültigen Durchschnittsentgelte.

    Ich habe mir dazu eine Tabelle erstellt:

    Durchschnittliche Entgelte in der RV
    Jahr vorläufig entgültig
    2021 41541 € 40463 €
    2022 38901 € 42053 €
    2023 43142 € 44732 €
    2024 45358 € Bekanntgabe Ende 2025
    2025 50493 € Bekanntgabe Ende 2026

    Ausgleichszahlungen waren also 2022 besonders günstig. Im Jahr 2021 hingegen wäre es günstiger gewesen, freiwillige Beiträge zu leisten als Ausgleichzahlungen im gleichen Jahr. Im Jahr 2023 waren dann wieder Ausgleichszahlungen günstiger.

    Die Preise für einen Rentenpunkt durch Ausgleichszahlungen für 2024 und 2025 sind schon bekannt, nämlich 18,6% von 45.358 € (2024) bzw. von 50.493 € (2025). Aber wie hoch werden die entgültigen Entgelte für 2024 und 2025 sein, die maßgeblich für die freiwilligen Beiträge sind – und vor allem: Werden sie über oder unter den vorläufigen Entgelten liegen?

    1. Joerg

      Moin Karsten,
      wozu moechtest du RP erwerben? Wie ist deine Situation und die Logik/Motivation dahinter?
      LG Joerg

      1. Karsten

        Motivation dahinter ist ein vorgezogener Rentenbeginn mit 63 bei teilweise oder vollständigem Ausgleich des Rentenabschlags durch Erwerb von Rentenpunkten. Gleichzeitig Inflationsschutz, weil die erworbenen Rentenpunkte an Rentensteigerungen teilnehmen. Schließlich Absicherung des „Langlebigkeitsrisikos“. Als zusätzliche, aber nicht ausschließliche Säule.

        1. Joerg

          Danke,
          – kommst Du in die KrankenVersicherungDerRentner (keine Sozialbeitraege auf Kapitaleinkuenfte)?
          – wieviel RP haettest du ca. mit oder ohne geplanten RP-Kauf (viele RP, mehr Steuern und Sozialbeitraege, wenig RP entsprechend wenig/keine Steuern/Sozialbeitraege)?
          – Inflationsschutz Rente … wird vermutl. fallen (finanzielle Repression wahrscheinlichster politischgangbarer Pfad)? Aktienindex-ETFs sichern dagegen mittelfr. Inflationsschutz und diversifizieren das Deutschlandrisiko.
          – Langlebigkeit, familaer/genetisch wahrscheinlich oder nicht? (nur wer gesundheitl./genet. im Vgl sehr gut aufgestellt ist, bekommt eine gute Langlebigkeitsrisiko-Absicherung i.d. RV)

          So vielleicht?

          LG Joerg

          1. Anonym

            Für die Zahlung eines Ausgleichs gibt es noch andere Bedingungen wie das Mindestalter, extrapolierte Fortführung der Beiträge der letzten Jahre, bereits erworbene Rentenpunkte. Rentenpunkte werden typischerweise von Arbeitnehmern erworben. Diese dürfen aber keine freiwilligen Beiträge zahlen. Selbständige und andere Gruppen, die freiwillige Beträge zahlen dürfen haben oft nur wenige Rentenpunkte erworben und können somit auch kaum Abschläge ausgleichen.
            Die hier gestellte Frage ist eigentlich nur für diejenigen relevant, die während des Arbeitslebens bereits ordentlich Rentenpunkte erworben haben und kurz vor Rentenbeginn keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mehr nachgehen.

    2. Juergen

      Hallo Karsten,
      die endgültigen Durchschnittsentgelte für 2024 und 2025 lassen sich bestenfalls schätzen.
      Der Lohnzuwachs in 2024 lag laut statistischem Bundesamt bei 5,4%, für 2025 dürfte der Zuwachs deutlich geringer ausfallen, da die Inflationsausgleichszahlung wegfällt. Zudem hat z.B. die IG Metall für ihre ca. 4 Mio Arbeitnehmer nur magere 2% für 2025 herausholen können. Auch das dämpft den Lohnzuwachs in 2025.

      Meine Prognose:
      2024 engültiges Durchschnittsentgelt > vorläufiges Durchschnittsengelt (Differenz < 1%, also vernachlässigbar)
      2025 engültiges Durchschnittsentgelt 2%)

      VG Juergen

      1. Juergen

        Oops, da ist durch die Sonderzeichen möglicherweise Text verloren gegangen!
        Korrektur:
        2024: endgültiges Durchschnittsentgelt liegt über dem vorläufigen Durchschnittsentgelt (Differenz ist vermutlich aber kleiner 1%)
        2025: endgültiges Durchschnittsentgelt liegt unter dem vorläufigen Durchschnittsentgelt (Differenz beträgt 2% oder mehr)

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank!

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