Du betrachtest gerade Freiwillige Rentenversicherung – Das ändert sich 2025

Freiwillige Rentenversicherung – Das ändert sich 2025

Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hat den großen Vorteil, dass er selbst entscheiden kann, in welcher Höhe er einzahlen möchte. Beachten muss man dabei lediglich den gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstbetrag.

Genau diese Beträge – also sowohl der Mindest- als auch der Höchstbetrag – ändern sich mit dem Jahreswechsel 2024 – 2025:

Denn beim Mindestbetrag ist es so, dass dessen Höhe von der Minijobgrenze abhängig ist – und diese steigt 2025 auf 556 Euro pro Monat. Multipliziert man diese Grenze mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – also 18,6 % – ergibt sich der freiwillige Mindestbeitrag für das Jahr 2025.

Im Ergebnis muss also jemand, der im Jahr 2025 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, mindestens 103,42 Euro pro Monat in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das sind rund 3 Euro mehr als im Jahr 2024 (2024: 100,07 Euro Euro).

Und auch der maximal einzahlbare freiwillige Betrag steigt – nämlich von 1.404,30 Euro im Jahr 2024 auf 1.497,30 Euro im Jahr 2025. Der freiwillige Maximalbeitrag ist nämlich an die Beitragsbemessungsgrenze geknüpft und diese steigt von monatlich 7.550 Euro auf 8.050 Euro im Jahr 2025.

Soweit zur Höhe des freiwilligen Mindest- und Höchstbeitrags.

Neben der flexiblen Beitragshöhe bietet die freiwillige Beitragszahlung zudem auch Flexibilität was die Zahlungsweise betrifft. Denn man kann frei entscheiden, ob man seine freiwilligen Beiträge – so wie Pflichtbeiträge – Monat für Monat zahlt oder zum Beispiel auch in einer Summe für das gesamte Jahr- Und dabei muss die Zahlung nicht einmal bis Jahresende erfolgt sein. Denn rechtlich ist es zulässig, noch bis zum 31. März des Folgejahres für das zurückliegende Jahr freiwillige Beiträge zu zahlen. Das heißt: Noch bis zum 31. März 2025 lassen sich freiwillige Beiträge für das Jahr 2024 zahlen. Ab dem 1. April 2025 ist diese Chance dann vertan – denn eine Nachentrichtung für das Jahr 2024 über den 31. März hinaus ist nicht möglich.

Wer im Jahr 2025 – also zwischen dem 1. Januar und dem 31. März – freiwillige Beiträge für das zurückliegende Jahr 2024 zahlt, sollte jedoch wissen: Auch wenn die Beiträge für das Jahr 2024 bestimmt sind, muss er den für 2025 geltenden Mindestbeitrag berücksichtigen: Für jeden Monat, für den rückwirkend freiwillige Beiträge gezahlt werden sollen, müssen also mindestens 103,42 Euro entrichtet werden. Beim Maximalbeitrag gilt hingegen der 2024er-Wert auch dann, wenn man die Zahlung erst im Jahr 2025 vornimmt: Das heißt: Auch bei einer rückwirkenden Zahlung für das Jahr 2024 können pro Monat, für den freiwillige Beiträge gezahlt werden sollen, maximal 1.404,30 Euro eingezahlt werden.

Und auch der steuerlichen Auswirkungen sollte man sich bewusst sein, wenn man die freiwilligen Beiträge im Jahr 2025 rückwirkend für das Jahr 2024 zahlt. Freiwillige Beiträge kann man nämlich als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen – zumindest bis zum maximal absetzbaren Betrag, auf den ich in diesem Beitrag genauer eingegangen bin. Da im Steuerrecht jedoch das sogenannte Zu- und Abflussprinzip gilt, ordnet das Finanzamt die Zahlung steuerlich immer dem Jahr zu, in dem diese getätigt wurde. Steuerlich spielt es also keine Rolle, ob die Beiträge nun für das Jahr 2025 oder 2024 bestimmt sind.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank!

Schreibe einen Kommentar