Um 8,1 %: So stark hat sich zum Jahreswechsel der Beitrag von Selbständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Zumindest von den Selbstständigen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen beziehungsweise zahlen müssen und sich für die Zahlung des Pauschalbeitrags entschieden haben.
Während dieser im Jahr 2024 nämlich noch bei monatlich 644,49 Euro lag, müssen Selbstständige, die Beiträge in Höhe des Pauschalbeitrags zahlen, 2025 monatlich über 50 Euro mehr an die Rentenversicherung entrichten. Der Pauschalbeitrag liegt 2025 nämlich bei 696,57 Euro.
Zum Hintergrund:
Selbstständige, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, können, wenn es um die Ermittlung des von Ihnen zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrags geht, zwischen zwei unterschiedlichen Berechnungsmethoden wählen:
Zum einen gibt es da den Pauschalbeitrag:
Die Höhe des Pauschalbeitrags berechnet sich anhand des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 18,6 %) sowie der Bezugsgröße. Da die Bezugsgröße mit dem Jahreswechsel von 3.535 Euro auf 3.745 Euro angehoben wurde, steigt auch der Pauschalbeitrag entsprechend – unabhängig davon, ob man 2025 auch tatsächlich mehr verdient.
Das Gute ist:
Im Gründungsjahr sowie den drei folgenden Kalenderjahren muss man, wenn man sich für den Pauschalbeitrag entscheidet, nur den halben Regelbeitrag bezahlen. Auch dieser steigt aber natürlich: Nämlich von 322,25 Euro im Jahr 2024 auf 348,29 Cent im Jahr 2025.
Alternativ besteht die Möglichkeit, statt pauschaler Beiträge einkommensbezogene Beiträge zu zahlen.
Abhängig davon, welche Einkünfte sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben, kann der Beitrag dann sowohl höher als auch niedriger als der Pauschalbeitrag ausfallen. Wie in meinem Beitrag:
erläutert, wird bei der einkommensgerechten Zahlungsweise immer auf den neusten Steuerbescheid zurückgegriffen. Der hier ausgewiesene Betrag wird dann für das Bemessungsjahr mit der allgemeinen Lohnentwicklung dynamisiert.
Im Jahr 2025 fährt man günstiger mit den einkommensbezogenen Beiträgen, wenn das (dynamisierte) Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterhalb von 44.940 Euro liegt.
Sollte jemand vor diesem Hintergrund nun die Berechnungsmethode wechseln wollen, ist dies ohne großen Aufwand möglich: Hierzu ist ein formloser Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ausreichend. Ab dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt, wird der Beitrag dann nach der neuen Methodik berechnet.