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So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024

Achtung:

Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell: Zwischenzeitlich wurde die Höhe des vorläufigen Durchschnittsverdienstes 2024 veröffentlicht (45.358 Euro). Wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2024 nun ganz genau ist, erfahrt ihr in diesem Beitrag: So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024 – Werte stehen fest


Im April 2022 habe ich meinen Beitrag “So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2023” veröffentlicht, für den ich viel positive Feedback erhalten habe. Im April 2022 war bereits absehbar: Will man im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge einen Entgeltpunkt erwerben, wird dessen Preis ab dem Jahr 2023 deutlich ansteigen. Wer darüber nachdenkt, seine Abschläge durch eine zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung tat also gut daran, zumindest einen Teilbetrag bereist zu den günstigen 2022er-Konditionen einzuzahlen.

Auch weiterhin ist die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge für viele Leserinnen und Leser dieses Blogs ein großes Thema. Daher will ich an meinen Beitrag des letzten Jahres anknüpfen und jetzt, wo die Zahlen zur Rentenanpassung 2023 vorliegen, abermals die Prognose wagen: Wie teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024?

Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2024:

Um zu bestimmen, wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2024 sein wird, muss das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 berechnet werden.

Denn für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gilt die besondere Regelung: Die Berechnung erfolgt immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt das endgültige Durchschnittsentgelt bekannt ist, erfolgt keine Neuberechnung.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2024 wird berechnet, indem das endgültige Durchschnittsentgelt des Jahres 2022 um den doppelten Faktor erhöht wird, um den sich das endgültige Durchschnittsentgelt zwischen 2021 und 2022 erhöht hat.

Den Ausgangspunkt für meine Berechnung stellt also der endgültige Durchschnittsverdienst 2021 dar, der sich ganz einfach den offiziellen Zahlen entnehmen lässt und bei 40.463 Euro liegt.

Da der endgültige Durchschnittsverdienst für das Jahr 2022 hingegen noch nicht offiziell feststeht, bediene ich mich hier eines Tricks: Aus den Zahlen zur Rentenanpassung 2023 entnehme ich einfach den Faktor, um den die Entgelte in den westdeutschen Bundesländern zwischen 2021 und 2022 gestiegen sind. Dieser Wert liegt bei 4,5 %.

Für das Jahr 2022 ergibt sich damit ein endgültiger Durchschnittsverdienst in Höhe von 42.284 Euro.

Die Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2024 stellt mit diesem Wissen nun auch kein großes Problem mehr dar: Hierfür muss lediglich der endgültige Durchschnittsverdienst 2022 – 42.284 Euro – mit dem Doppelten von 4,5 %, also mit 9 % vervielfältigt werden.

Für das Jahr 2024 komme ich folglich auf einen vorläufigen Durchschnittsverdienst in Höhe von 46.090 Euro.

So teuer wird der Entgeltpunkt im Jahr 2024

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung aller Voraussicht nach auch im kommenden Jahr bei 18,6 % verbleiben wird, ergibt sich für das Jahr 2024 im Ergebnis ein Preis für einen Entgeltpunkt in Höhe von ca. 8.570 Euro.

Vergleich mit dem Jahr 2023

Die große Frage, die sich nun stellt:

Wie sieht der Vergleich mit dem aktuellen, also dem Jahr 2023 aus?

Werfen wir dazu einfach einen Blick auf die Zahlen:

2023 kostet der Rentenpunkt 8.024,41 Euro, 2024 werden es dann ca. 8.570 Euro sein. Dies entspricht einem Anstieg um 546 Euro pro Rentenpunkt bzw. um 6,8 %.

Jemand, der sieben Rentenpunkte erwerben muss, um seinen Rentenabschlag in Gänze auszugleichen, müsste hierfür im Jahr 2023 rund 56.170 Euro zahlen, 2024 werden es dann um die 59.990 Euro sein – also rund 3.820 Euro mehr.

Schlussfolgerung

Doch welche Schlussfolgerung ist aus diesem Wissen zu ziehen? Sollte man nun – wenn man schon das sehr günstige Jahr 2022 verpasst oder noch Beträge offen sind – seine Rentenabschläge in jedem Fall im Jahr 2023 ausgleichen?

Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Denn wie so häufig hängt es von der individuellen Situation und insbesondere der individuellen steuerlichen Situation ab, wie die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung am sinnvollsten ausgestaltet wird.

Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.

Das Gute: Es gibt Möglichkeiten, mit denen man es schafft, dass die Ausgleichszahlung steuerlich dem Jahr 2024 zugerechnet wird, für diese aber noch die günstigen rentenrechtlichen Konditionen des Jahres 2023 gelten:

Entweder man beantragt die besondere Rentenauskunft erst Ende 2023, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2024 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2023er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2024, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.

Oder: Will man keine (neue) besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2024 veranlassen. Wie im Beitrag „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“ beschrieben, wird diese dann rentenrechtlich, nicht steuerrechtlich noch dem Vorjahr zugeordnet.

Dieser Beitrag hat 21 Kommentare

  1. Stefan

    Hallo,
    ich habe im Dezember 2023 meine erste Summe zum Ausgleich einer Rentenminderung eingezahlt. Im Januar kam dann auch schon die Einzahlungsbestätigung. Zur Umrechnung der Entgeltpunkte wurde der Umrechnungsfaktor von 2023 genommen. Für den verbleibenden Beitragsaufwand wurde aber der Umrechnungsfaktor von 2024 genommen. Komisch….Ich habe schriftlich nachgefragt…Antwort: Zur Berechnung des verbleibenden Beitragsaufwandes ist der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsbescheinigung gilt. §76aSGB VI. Kann das sein?
    Vielleich kann mir das jemand erklären…
    Liebe Grüße, Stefan

    1. Claus

      Hallo Stefan,
      ohne besonders befugt zu sein, will ich meine Erfahrungen und Erkenntnisse hier teilen:
      1. der Preis für einen Rentenpunkt erhöht sich typischerweise von einem Jahr zum Folgejahr um mehrere hundert EUR (Ausnahme war 2022, da waren die R-Punkte besonders günstig).
      2. die DRV bewertet die Einzahlung günstigst für den einzahlenden Versicherten.
      2.1 die Bewertung erfolgt: Einzahlung MINUS 8 Tage -> z.B. Einzahlung 4.Januar 2024 bedeutet, es wird der günstigere Rentenwert von 2023 herangezogen.
      2.2 die Bewertung erfolgt: Einzahlung MINUS 8 Tage -> z.B. Einzahlung 4.Januar 2022! bedeutete, es wird der günstigere Rentenwert von 2022!! herangezogen und nicht der eigentlich anzuwendende teure Rentenwert von 2021.
      2.3 der Versicherte zahlt vorab Beiträge, also nach Antragstellung aber noch vor positiver Bescheiderteilung. Die DRV bewertet die Zahlung günstigst.
      (by the way: Zahlungen ohne zustimmenden Bescheid bzw. Ablehnung, werden nach Feststellung zurück erstattet, dagegen ist kaum was zu machen)
      3. In dem Bescheid der DRV wird der Rentenpunktwert zum aktuellen Datum genommen, dieser bleibt für drei Monate garantiert. Man kann also bei Bescheid Ende 2023 den günstigen Beitrag bis Ende März 2024 einfrieren. Danach gilt der höhere Wert aus 2024.

      Daher vermute ich, dass Du von 2.x profitiert hast.
      Alle weiteren Einzahlungen werden dann nach 3. bewertet.
      Oder hast Du auf “Verdacht” eine Vorauszahlung geleistet, in der berechtigten Hoffnung, dass der zustimmende Bescheid schon “irgendwann” mal kommen wird?
      War bei mir auch so, mein Antrag auf “besondere Rentenauskunft” ging verloren, ich habe auf Verdacht eingezahlt und die Zahlung wurde anstandslos angenommen.
      Alles Gute wünscht Claus

      1. Anonymous

        Hallo Claus, danke für deine Antwort.
        Mir sind die unterschiedlichen Faktoren ,2023 und 2024 mißverständlich.
        Auskunft war von 2023.Eingezahlt habe ich im Dezember 2023.Alles noch im Gültigkeitsbereich. Es geht mir um die 2 Berechnungen. Entgeltpunkte und Beitragsaufwand.
        Für die Berechnung der Entgeltpunkte wurde der Umrechnungsfaktor für 2023 genommen.
        Für die Berechnung des Beitragsaufwandes hingegen der Umrechnungsfaktor von 2024. Begründung: Zur Berechnung des verbleibenden Beitragsaufwandes ist der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Beitragsbescheinigung gilt. Da die Bescheinigung im Januar 2024 erstellt wurde, ist die Umrechnung des verbleibenden Beitragsaufwandes mit dem Faktor des Jahres 2024 vorzunehmen. Somit ist der Restbetrag am Beitragsaufwand höher. Wäre hingegen die Bescheinigung des Betrages noch im Dezember 2023 erstellt worden, niedriger.
        Liebe Grüße,
        Stefan

  2. Ute Diederichs

    Ich habe letze Woche die besondere Rentenauskunft bekommen und plane noch 2023 die ersten 4.000 € einzuzahlen. Da aber erst im nächsten Jahr ab Juli eine größere Summe zur Verügung steht, kann ich bis dahin keine weitere Zahlung vornehmen. Ist denn dann noch die mir jetzt vorliegende Auskunft gültig ? Oder wird dann eine neue Berechnung aus 2024 zugrunde gelegt ? Vielen Dank Ute

    1. Gato Loco

      Die jetzt vorliegende Auskunft ist insofern noch gültig, als Sie auch im Jahr 2024 noch einzahlen können, allerdings nicht mehr zu den dort genannten Werten, die nur noch 3 Monate gültig sind. Ihre Einzahlungen ab Juli 2024 werden dann zu den Bedingungen von 2024 berechnet.
      VG

  3. Detlev

    Super Beitrag! Danke schön.
    Ich habe bereits 2023 zu Konditionen für 2022 ausgleich gezahlt. Wegen der steuerlich wirksamen Obergrenze verteile ich meine Zahlungen jedoch auf mehrere Jahre. Was ist dafür nun besser oder sicherer: Im Dezember eine neue besondere Rentenauskunft beantragen oder einfach am 2. Januar einen entsprechend selbst errechneten Betrag überweisen?

    1. Gato Loco

      @Detlev,

      nur wenn Sie mangels Liquidität nicht gleich in den ersten Januartagen einzahlen können, würde ich im Dezember noch einmal eine besondere Rentenauskunft anfordern. Ansonsten ist es einfacher, den Betrag selbst zu berechnen.

      VG

  4. Jonny

    Für 2024 scheint mir besonders wichtig zu sein, dass Ausgleichszahlungen für Verminderungspunkte OST im ersten Halbjahr noch billiger sind als für WEST. Das ändert sich aber schon zum 1. Juli 2024. Dann gibt es dafür keine OST-Punkte mehr.

  5. Kai

    Am 11.9. wurde die “Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024″ als Referentenentwurf veröffentlicht. Demnach wird das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2024 voraussichtlich 45.358 Euro betragen.
    D.h. obige Rechnung zu den Kosten eines Entgeltpunktes fällt noch etwas besser aus:
    18,6% von 45.358 Euro = 8.436,59 Euro
    > im Vergleich zu 8.024,41 Euro in 2023 = ein Plus von 412,18 Euro bzw. 5,14%

  6. Roland Damm

    Ich hätte mal eine Frage zur Teilrente, 2024 im August werde ich 63. Meine 45 Rentenbeitragsjahre habe ich jetzt schon erreicht. Angenommen ich beantrage mit 63 10% Teilrente und arbeite weiter bis 64 u. 6 Monate, ist man dann rechtlich schon Rentner mit der 10% Teilrente?

    1. Jürgen

      Das ist keine gute Idee, denn ihre Rente würde erheblich d.h. um mehr als 7% gekürzt werden.

      Wenn Sie mit 63 in Rente (auch Teilrente) gehen, dann haben Sie die Rente für “langjährig Versicherte” gewählt und müssen Abschläge in Kauf nehmen. Sie können die abschlagsfreie Rente für “besonders langjährig Versicherte” im Alter von 64 1/2 Jahren dann auch nicht mehr wählen, da Sie sich bereits anders entschieden haben.

      1. Roland Damm

        Danke für die Info

        1. Jürgen

          Ergänzung (nur zur Vollständigkeit):
          § 34 Abs. 2 SGB VI regelt, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine andere Rente wechseln können.

  7. Bernd Stratemeier

    Ich habe vor, vorzeitig in Rente zu gehen und hatte dazu eine Anfrage an die DRV gestellt. Mir wurde mitgeteilt, wie wie hoch meine Abschläge wären und dass ich diese durch Zahlungen von 36000 Euro ausgleichen könnte. Das ist schon eine Menge Geld.

    Sind solche Ausgleichzahlungen auch bei einer Teilrente möglich? Sie müssten, wenn ich bis Eintreten des gesetzlichen Rentenalters z.B. mich einschränken und von einer Teilrente von 50% leben würde, auch nur 50% der 36000 bei einer Vollrente entsprechen?

    Ist der Bezug einer Teilrente immer an eine Berufstätigkeit gekoppelt oder könnte ich auch eine Teilrente als einziges Einkommen beziehen?

    Gruß

    Bernd Stratemeier

    1. Jürgen

      Zur Frage “Sind Ausgleichszahlungen auch bei einer Teilrente möglich?”:
      Ja.
      Der Auskunft, die Sie von der DRV erhalten haben, ist zu entnehmen, bis zu welchem Datum die Ausgleichszahlung(en) möglich sind. Ob Sie sich für den Bezug einer Voll- oder Teilrente entscheiden, müssen Sie erst später zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung entscheiden.

      Zur Frage “Sie müssten, wenn ich bis Eintreten des gesetzlichen Rentenalters z.B. mich einschränken und von einer Teilrente von 50% leben würde, auch nur 50% der 36000 bei einer Vollrente entsprechen?”
      Bei Bezug einer Teilrente von 50% wird der Abschlag auch nur auf die Höhe der Teilrente berechnet. Die restlichen 50% bleiben abschlagsfrei.

      Zur Frage “Ist der Bezug einer Teilrente immer an eine Berufstätigkeit gekoppelt oder könnte ich auch eine Teilrente als einziges Einkommen beziehen?”
      Der Bezug einer Teilrente ist nicht an eine Berufstätigkeit gekoppelt. Gesetzesgrundlage ist § 42 SGB VI. Die Teilrente als einzige Einkommensquelle ist möglich (sofern man damit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann).

  8. Anonymous

    Eine Zahlung Anfang 2024 zu 2023er-Konditionen scheint derzeit wesentlich weniger attraktiv zu sein als beim letzten Jahreswechsel.
    Würde man erst Ende 2024 anstatt Anfang 2024 einzahlen, so könnte man das Geld für nahezu 1 Jahr zu derzeit 3-4% Zinsen anlegen. Der finanzielle Nachteil für die späte Zahlung reduziert sich damit auf 3-4%.
    Für alle, bei denen die Renteneinzahlung das zu versteuernde Einkommen unter das des Grenzsteuersatzes reduziert, würde jeder erworbene Rentenpunkt den Grenzsteuersatz um weitere 2% herabsetzen. Bei höheren Ausgleichszahlungen entsprechend mehr, bei kleineren Ausgleichszahlungen entsprechend weniger. Nach heutigem Wissen (Jahresmitte ’23) würde man daher von einer Ausgleichszahlung Anfang ’24 zu ’23er Konditionen abraten.

    1. Niko

      Aus eigener Erfahrung möchte ich noch auf folgenden Aspekt hinweisen:
      Die freiwillige Zahlung in der ersten Januartagen eines Jahres, um noch die von den günstigen Konditionen des Vorjahres zu profitieren, beinhaltet einen weiteren Unsicherheitsfaktor, der schwer Einschätzbar ist:
      Wenn man am Ende eine Jahres freiwillige Zahlungen leistet, auch vor dem Hintergrund, dass man diese Steuerlich geltend machen möchte, weiß man bereits, wie viel man in diesem Jahr gearbeitet hat (da es ja fast vollständig vorbei ist) und wie viel Steuern man bezahlt hat. Es ist also recht gut abschätzbar, wie hoch die Steuererstattung infolge der freiwilligen Zahlung sein wird.

      Wenn man sich jedoch dazu entscheidet, am Jahresanfang die Zahlung zu leisten, steht der weitere gesundheitliche/berufliche Werdegang des bevorstehenden Jahres noch in den Sternen. Wenn man im Januar die Zahlung leistet, im Februar schwer erkrankt und dann z.B. 8 Monate steuerfreies Krankengeld bezieht und im Anschluss dann z.B. nur noch 3 Monte steuerpflichtiges Einkommen generiert, wird die Steuererstattung aufgrund der freiwilligen Zahlung deutlich geringer ausfallen, als ursprünglich erwartet/erhofft.

      Und dieser Unterschied wird deutlicher sein, als der Preisunterschied für einen Rentenpunkt 2023 oder 2024.
      Denn ob eine freiwillige Zahlung von z.B. 10.000€ zu einer Steuererstattung von 4.000€ oder nur noch 2.000€ führt, ist ein größerer Unterschied, als ob man für einen Rentenpunkt 8.024 € oder 8.560 € bezahlt. Vor allem wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass man inzwischen zum Glück wieder 3-4% Zins für eine Geldanlage erhalten kann.

      Da es mir leider selbst so ergangen ist, möchte ich auf diesen Aspekt hinweisen. Wer kann schon sicher sein, wenn er im Januar eine Zahlung leistet, die nächsten Monate nicht ggf. aus irgendwelchen Gründen keine Steuerpflichtiges Einkommen mehr zu haben (Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.). Denn erst durch die Steuererstattungen infolge der freiwilligen Zahlungen, sind diese ja m.E. erst interessant.

      Ich hoffe hiermit einen wichtigen Aspekt zu diesem Thema beleuchtet zu haben.

  9. Sylvia

    Die Antwort auf die Frage von Andi würde mich auch interessieren.
    Was ich auch gerne wüßte ist, wenn man eine Ausgleichszahlung leistet, dann aber nicht in Rente geht sondern weiterarbeitet. Ist es von Nachteil eine Teilrente von 99,99% oder 10% zu beantragen, bzw. ist es von Vorteil? Die Frage von mir ist unabhängig von „was kann man sich leisten“ oder „was möchte man“.
    Mich interessiert das rein rechnerisch, also ob ich mit dieser Teilrente meine spätere Vollrente mindere obwohl ich ganz normal weiter arbeite. Ich hätte ja auch die Wahl nur 10% Teilrente zu beantragen, nur um mir den gültigen Steuersatz zu sichern, nur „verschenke“ ich dann den Vorteil Rentenausgleichsbeträge bezahlt zu haben, weil ich z.B. erst dann in Rente gehe wenn ich die abschlagsfreie Zeit erreicht habe? Ich hoffe ich habe mich irgendwie verständlich ausgedrückt……es geht im Grunde darum das ich versuche die bestmöglich Ausnutzung meiner Einzahlung sowie die Sicherung des Steuersatzes zu erreichen.
    VG
    Sylvia

    1. Jürgen

      Die Höhe des Abschlags wird erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns berechnet, und nicht zum Zeitpunkt des Kaufes eines Rentenpunktes. In der Beitragsbescheinigung wird unterstellt, dass geplanter und tatsächlicher Rentenbeginn identsich sind. Entsprechend wird der Abschlag auch auf die gekauften Rentenpunkte angesetzt. Falls man jedoch später als ursprünglich geplant in Rente geht, reduziert sich der Abschlag auch für die gekauften Rentenpunkte wg. Rentenminderung entsprechend.

      Wie sich der Abschlag beim Bezug einer Teilrente berechnet, wird im Beitrag
      https://www.rentenfuchs.info/rentenbeginn-beeinflusst-steuerlast/
      erläutert.

  10. Andi

    Danke ebenfalls für den Beitrag. Ich habe 2022 bereits einen Rentenpunkt „gekauft“. Ich bin allerdings verwundert, dass dieser ebenfalls von der Rentenminderung betroffen ist. Zur Erklärung: Mein Plan ist es 21 Monate früher in Rente zu gehen. Der darauf entfallende Abschlag von 6,3 wird auch auf den gekauften Rentenpunkt angesetzt (lt. aktuellem Rentenbescheid). Möchte ich nun 5 Rentenpunkte (Beispiel) wegen Rentenminderung (21 Monate) ausgleichen, müsste ich 5,35 Rentenpunkte kaufen. Vielleicht kann man diesem Umstand ebenfalls einen Beitrag gönnen bzw. darauf hinweisen. Vielen Dank.

  11. Paul

    Super und vielen Dank für den Beitrag. Nachdem ich 2022 schon doppelt von Ihren Informationen profitieren könnte, werde ich es 2023 machen.

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