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Krankengeld trotz Rentenbezug – So geht’s

Immer mehr Rentner entscheiden sich dafür, neben der Rente noch zu arbeiten. Sollten sie aufgrund einer Erkrankung länger ausfallen, gibt es jedoch ein Problem – zwar nicht in den ersten sechs Wochen. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nämlich noch ganz normal fort. Jedoch danach. Denn das Gesetz sagt: Wer eine Altersvollrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld.

Bei längerer oder wiederkehrender Erkrankung kann es also sein, dass man ab einem gewissen Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt nur noch über seine Rente bestreiten muss, obwohl man womöglich das Zusatzeinkommen aus der Beschäftigung fest eingeplant hat.

Die Lösung: Die Beantragung einer Altersteilrente

Es gibt jedoch einen Weg, um dieses Problem zu umschiffen:

Wer nämlich keine Altersvollrente, sondern eine Altersteilrente erhält, hat trotz Rentenbezug im Krankheitsfall weiterhin Anspruch auf Krankengeld – und das sogar über die Regelaltersgrenze hinaus.

Und da seit einiger Zeit die Möglichkeit besteht, eine 99,99-prozentige Teilrente zu beantragen, muss man nur auf einen sehr kleinen Teil seiner Rente verzichten – konkret auf 0,01 Prozent –, um sich den Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Bei einer monatlichen Brutto-Rente von 1.700 Euro wären es lediglich 17 Cent pro Monat, die man bei der 99,99-prozentigen Teilrente weniger an Rente erhalten würde.

Formlose Antragsstellung ausreichend

Die Beantragung einer Teilrente ist zudem sehr einfach: Es reicht ein formloses Schreiben an die Rentenversicherung, mit dem man ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt die Zahlung der Rente als Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent beantragt. Die Teilrente wird dann ab dem Monat geleistet, der auf den Monat der Antragsstellung folgt – so ist es im Gesetz festgelegt. Stelle ich den Antrag auf die Teilrente zum Beispiel im Oktober, kann ab November die Teilrente gezahlt werden. Der Wechsel zurück in die Vollrente funktioniert genauso einfach.

Wichtig ist: Um einen Anspruch auf Krankengeld zu haben, muss die Teilrente bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Es reicht nicht aus, erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Teilrente zu wechseln. Will man sich den Krankengeldanspruch sichern, sollte man also nicht zu lange warten.

Nachteile des Teilrentenbezugs

Man muss sich jedoch bewusst sein: Die Entscheidung für die 99,99-prozentige Teilrente bringt auch Nachteile mit sich – nicht nur, dass man auf 0,01 Prozent seiner Rente verzichtet – hier sprechen wir ja über einen zu vernachlässigenden Betrag. Wer eine Teilrente bezieht, muss von seinem Lohn auch etwas mehr an Beitrag an die Krankenkasse zahlen.

Denn während für Bezieher einer Altersvollrente der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent gilt, müssen Bezieher einer Teilrente den regulären Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen. Von den zusätzlich zu zahlenden 0,6 Prozent übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte, sodass auf den Altersteilrentner eine Mehrbelastung von 0,3 Prozent zukommt.

Bei einem monatlichen Brutto-Verdienst von 3.000 Euro würde man also für den Krankengeldanspruch jeden Monat 9 Euro zusätzlich an die Krankenkasse zahlen.

Letztlich muss jeder für sich individuell entscheiden, ob er die 0,3 Prozent zusätzlich an Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen möchte oder nicht – für die Absicherung im Fall der Fälle ist dies meines Erachtens aber nicht außerordentlich viel Geld.

Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente erhält, sollte vor Beantragung der Teilrente zudem abklären, ob die Zahlung der Teilrente Auswirkungen auf die Betriebsrente hat.

Ich hoffe, dieser Tipp kann dem ein oder anderen weiterhelfen.

Dieser Beitrag hat 47 Kommentare

  1. Siegfried

    Hallo ich hatte volle ER und habe eine Arbeitserprobung über 6 Monate mit 40 Std Woche erfolgreich gemacht. Die EM Rente wurde danach auch eingestellt. Jetzt bin ich wegen einer Neuen Krankheit Krankgeschrieben. Leider ist die erst Bescheinigung noch in den letzten Monat der EM Rente gekommen, Jetzt Zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld und die Rentenversicherung fühlt sich nicht mehr zuständig.

  2. Anne

    am 2.12.25: Rentner ist seit 1.8.25 rückwirkend Altersvollrentner wegen besonders langjähriger Versicherung (über 45 Jahre). Arbeitet weiter, da die Regelaltersrente lt. Auskunft der DRV erst mit dem 1.11.26 bei ihm beginnt und deswegen sein Arbeitsvertrag vorher nicht beendet auf Grund der Klausel im Arbeitsvertrag. Nun ist er seit über 6 Wochen krank und hat aus diesem Grund kein Anspruch mehr auf Krankengeld von der Krankenkasse.
    Beitragsgruppe nun 3-1-1-1, Tätigkeitsschlüssel 120, nachträgliche SV-Meldungen im Dez. 25 und rückwirkende Korrekturen Lohn, da keine Bescheinigung / Mitteilung vom Arbeitnehmer vorher vorlag. Nur „57“ er-Meldung Ende September an RV.
    1. Sind diese Ausführungen soweit richtig? und
    2. Kann er vom Arbeitgeber unter Anrechnung seiner Resturlaubstage Lohn für die Zeit nach den 6 Wochen Lfz. erhalten.
    Herzlichen Dank für eine Antwort

  3. DN

    Hier noch ein Hinweis bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst: Die Zusatzversorgung, sprich Betriebsrente, kann man erst beantragen, wenn man die Vollrente beantragt…das kann mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen.

  4. Markus

    Hat man auch Anspruch auf Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug von Altersteilrente wenn man in der Zeit den Arbeitsplatz verliert.?

    1. Gisela

      Hallo Markus, das ist mir jetzt gerade passiert, und die Krankenkasse will, daß ich jetzt Vollrente beantrage, beantrage bevor diese evtl. das Krankengeld zahlen will … ich bin auch ratlos und es wäre fein, wenn es hier eine befriedigende Antwort zur Lösung gäbe —

  5. Büttner

    Eine Frage:
    Als Altersrentner falle ich devinitiv aus dem Kranken – und Arbeitslosengeld raus. Wie sieht es aus mit der Lohnfortzahlung?
    Das konnte mir nich keiner beantworten.
    LG Petra

    1. Anonym

      Dazu musst Du Altersteilrente beantragen

  6. ralf

    heute wurde vom Kabinett der entwurf zum Thema Aktivrente verabschiedet. d.h. es wird das Thema rente + Sozialabgaben, Steuern , Freibeträge neubeleuchtet werden. Mir fallen da bereits Fragen zu Abgaben ein, Aktivrente und Krankengeld bei GKV, Progressionsvorbehalt, Arbeitslsenversicherung und -geld, Welche Beiträge zahlt der AG welche der AN. Sind das alles Sonderausgaben, etc. Gibt es einen automatischen wechsel von Flexirente mit zuverdienst in die Aktivrente, Was muss mit AG, GKV , DRv geklärt werden. Aktivrente oder rente mit minjob lukrativer . Ich freue mich schon auf die Tipps

    1. Joerg

      @Ralf: Das gehoert in die Kategorie: „Tarnen und Taeuschen“:
      Tarnen, weil: Wir tun so als ob und machen was, damit die Buerger denken, wir machen etwas.
      Taeuschen, weil: Wir verabschieden ein Gesetz, dass ziemlich sicher nicht verfassungsmaessigen Bestand haben wird, aber weil es dauert, bis es alle merken, koennen wir die Dose noch ein bisschen weiter die Strasse runterkicken …

      Das sagt dir jede KI (aka die Digital-Spatzen pfeifen es von den Daechern):
      „Das heute im Bundestag beschlossene Gesetz zur Aktivrente erlaubt Rentnerinnen und Rentnern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei dazu zu verdienen. Diese Regelung soll den Arbeitsmarkt entlasten und die Erwerbstätigkeit im Alter fördern, tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Rentenalter, nicht aber Selbstständige oder Beamte.
      ​Zum Thema Verfassungsmäßigkeit ist die Lage komplex: Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags weist darauf hin, dass das Gesetz eine deutliche Ungleichbehandlung nach dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes darstellt, da nur Menschen ab der Regelaltersgrenze und nur abhängig Beschäftigte diese Steuerbegünstigung erhalten. Diese Ungleichbehandlung stellt eine erhebliche Abweichung von der allgemeinen Steuerlastverteilung dar. Ob dies verfassungswidrig ist, hängt davon ab, ob die Bundesregierung die Benachteiligung durch überragende Gemeinwohlinteressen (Fachkräftemangelbekämpfung, Stärkung der Sozialversicherungssysteme) überzeugend begründen kann. Bisher ist diese Frage nicht abschließend gerichtlich geklärt, Klagen gegen die Aktivrente gelten als wahrscheinlich.

      Zusammengefasst:
      Die Aktivrente wurde beschlossen und ermöglicht Rentnern steuerfreie Hinzuverdienste bis 2.000 Euro monatlich.
      Verfassungsrechtlich ist das Gesetz umstritten wegen Ungleichbehandlung nach Alter und Art der Beschäftigung.
      Ob es verfassungswidrig ist, hängt von zukünftigen gerichtlichen Prüfungen ab, Klagen werden erwartet.“

      LG Joerg

      PS: Einfach immer weiter die Blockparteien waehlen, dann wird schon alles gut …

  7. Petra

    Warum muss ich überhaupt KV Beiträge als Vollrentner zahlen, wenn ich absolut keinen Mehrwert daraus habe. Ich zahle von meiner Rente bereits KV Beiträge. Ich werde jetzt meine Rente erst mal ändern.

    1. Kerstin

      Weil auf sämtliches Einkommen KV fällig wird. Wenn deine Rente doppelt so hoch wäre, müsstest du das genauso bezahlen

    2. Dirk

      Die Krankenversicherung wird aus dem Gesamtverdienst berechnet….also Rente plus Arbeitslohn…..der Mehrwert ist quasi der Beitrag für die Solidargemeinschaft.
      Die Rechnung ist ganz einfach….wer wenig verdient/wenig Rente hat, zahlt wenig KV-Beiträge, wer viel verdient (Rente und Arbeitslohn) zahlt mehr/viel Beiträge

  8. Gabi

    Ich glaube ich habe das mit der Teilrente und dem Antragszeitpunkt nicht so wirklich verstanden.
    Wenn ich also einen Antrag auf Teilrente stelle während ich Arbeitsunfähig bin dann erhalte ich kein Krankengeld auf diese Arbeitsunfähigkeit, richtig?
    Muss ich den Antrag denn dann noch mal stellen wenn diese AU abgelaufen ist, damit ich für folgende Arbeitsunfähigkeiten Krankengeld erhalte oder geht das dann automatisch?

  9. Yvonne

    Hallo, ich bekomme
    Erwerbsminderungsrente, kann man dann auch die 99,99% Teilrente beantragen?

    Freundlich Grüße Yvonne

    1. Yvonne

      Sorry, neben der Erwerbsminderungsrente arbeite ich noch ca. 24 Std/Woche in Teilzeit.

    2. Juergen

      Eine Teilrente kann nur bei der „Rente wegen Alters“ gewählt werden (siehe § 42 SGB VI), und nicht bei der „Rente wegen Erwerbsminderung“.

      1. Yvonne

        Danke für die Antwort und Angabe der Quelle!

  10. Brigitte

    Seit 2017 bezieh ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente neben meiner Teilzeittätigkeit.
    Im November 2024 bin ich von der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf die Möglichkeit der Umwandlung in die vorgezogene Altersrente mit Schwerbehinderung informiert worden. Nach reichlicher Überlegung habe ich mich dafür entschieden, rückwirkend die Teilrente ( 99,99%) zu beantragen. Meine Teilzeittätigkeit übe ich auch weiterhin aus. Da meine Antragsstellung rückwirkend, zum frühesten Termin erfolgte, wurde aus Unkenntnis nicht beachtet, dass zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestand.
    nun fordert meine Krankenversicherung das gezahlte Krankengeld von mir zurück. Ich war mir sicher, mit der Teilrente alles richtig gemacht zu haben, und bin von der Rentenberaterin auch nicht auf solche Eventualitäten hingewiesen worden.
    Ich habe erst einmal Widerspruch eingelegt und hoffe auf hilfreiche Informationen um diese Rückzahlung nicht tätigen zu müssen.

    1. Helmut Carls

      Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Krankheitsfall vorliegen.Wenn die Teilrente beispielsweise im Oktober beantragt wird,kann man frühestens November Krankengeld beziehen

  11. M. Weber

    Mein Mann ist 2022 in reguläre Altersvollrente gegangen, arbeitet aber als freiwillig versicherter Selbstständiger weiter. Ein Krankengeldanspruch besteht aktuell nicht. Anderer Versicherungen sind ausgelaufen. Bisher ist es aber gutgegangen, trotz schwerwiegender Erkrankungen. Gilt das mit dem Zurückgehen in Teilrente und Wiedererwerben des KG- Anspruchs auch für freiwillig Versicherte in der GKV? Er ist 69 Jahre alt. Wir wurden damals von der Krankenkasse krass falsch beraten, uns wurde diese Möglichkeit verschwiegen.

  12. Anonym

    Ich bin Vollrentnerin, wenn ich jetzt Teilrente beantrage, wie wird der Beitragssatz dann verrechnet. Ich mache nur einen Minijob, der nicht versteuert wird.

  13. RoCa

    Ganz habe ich es nicht verstanden: als Teilrentner zahle ich und die DRV zusammen 14%. Auf meine weiteren Einkünfte sind 14,6% (vom Teilrenter und Arbitgeber) abzuführen? Oder werden auch auf meine Teilrentenbezüge 14,6% fällig?

    1. DA

      Teilrente vor 67 = KV 14,6 %
      Vollrente vor 67J. = KV 14,6 %

      Teilrente ab 67J. = KV 14,6 %
      Vollrente ab 67J. = KV 14 %

      Es gibt noch Menschen bis 31.12.1964 geboren, die können früher in Regelaltersrente gehen (z.B. Altersrente mit ca. 66 Jahren wenn 1961 geboren), für die gilt lt. Beispiel 66 Jahre = 67 Jahre.

      14%, das nennt sich Krankenversicherung der Rentner (KvdR)

      1. DA

        Sorry, wer hat denn den Text verfasst.

        Man hat keinen Anspruch auf die Regelaltersgrenze, sondern auf Anspruch auf Regelaltersrente wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

        Teilrente kann kann nur beantragen, wenn man die Regelaltersgrenze erreicht hat.
        Also fehlt bei ihrer Frage die Angabe des Geburtsdatums.
        Und weiter: haben Sie bereits 35 Jahre an Versicherungszeiten zurückgelegt?

        (Dies ist kein Rechtsrat, ich teile nur meine Erfahrungen.)

    2. Helmut Carls

      Auf die Vollrente zahlst Du den verminderten Beitrag von 14% auf die Teilrente dann 14,6% daher gibt’s ja auch ein paar Cent weniger Rente

  14. Anonym

    Folgendes steht im Arbeitsvertrag:
    Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tag vor Beginn des Bezugs von Altersruhegeld, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersgrenze hat.
    Was bedeutet das genau? Muss ich meinem Arbeitgeber meine Teilrente mit 64 mitteilen und endet dann mein Vertrag?

    1. Helmut Carls

      Wirst Du mit 64 deine Regelaltersrente beziehen?Wenn nicht,kannst Du keine Altersteilrente beantragen.

  15. Anonym

    Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tag vor Beginn des Bezugs von Altersruhegeld, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersgrenze hat.

    1. DA

      Sorry, wer hat denn denn Text verfasst.
      Man hat keinen Anspruch auf die Regelaltersgrenze, sondern auf Regelaltersrente.

      Hier würde das Arbeitsverhältnis laut Text 1. Tag vor Beginn der Teilrente enden, denn das ist mit „Bezug von Altersruhegeld“ gesagt= Rente ist Altersruhegeld.

      Das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, bevor man Teilrente beantragt. Denn durch den Antrag kann sich eine Änderung der Beitragsgruppe ergeben, was der Fall ist, wenn der Arbeitgeber weniger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen muss, Auch die Deutsche Rentenversicherung fordert bei der Berechnung der Rente indirekt Informationen vom Arbeitgeber an, was zu einer Information führt, auch wenn Sie dies nicht proaktiv tun.

      Vielleicht unterstützt Sie ihr Arbeitgeber bei ihrem Teilzeitwunsch! Viel Erfolg!

      (Dies ist kein Rechtsrat, ich teile nur meine Erfahrungen.)

      1. Helmut Carls

        Darum geht’s nicht.Altersteilrente dient einzig und allein dem Zweck bei Weiterbeschäftigung als Rentner Anspruch auf Krankengeld zu haben.Daa mit den Angaben das AG erledigt die RV von selbst.Der einzige der einen kleinen Nachteil hat,ist der Antragsteller.Dieser verzichtet auf 0,01% seiner Rentenzahlung und muss als Arbeitnehmer statt 14% weiterhin die vollen 14,6% KV zahlen.Das sind für AG und Antragsteller jeweils 0,3% mehr in die KV

  16. Andrea

    Ich kann als besonders langjährige Versicherte am 01.02.2026 Rente ohne Abschäge beziehen, würde dann gerne die Teilrente von 99,99 % in Anspruch nehmen. Wie lange vorher sollte ich den Antrag stellen? Bzw. Reicht auch hier ein einfaches Schreiben an die Rentenversicherung?

    1. Rentenfuchs

      Den Rentenantrag sollten Sie ca. drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen. Im Rentenantrag können Sie dann auch direkt angeben, dass Sie die Rente als 99,99 %-Teilrente beantragen.

    2. Helmut Carls

      Das geht nicht.Die kannst Du erst dann beantragen wenn Du die Regelaltersgrenze erreichst

  17. G.Beer

    Guten Tag. Ich beziehe ab November 24 Krankengeld. Ab 1.11.25 habe ich die Möglichkeit eine Teilrente zu beantragen.
    Kann ich neben der Rente weiterhin Krankengeld bekommen?

  18. Marion Sibum

    Ich habe eine frage mein Mann ist vollrentner ,ist jetzt die 2 Woche krank geschrieben mein Mann würde nach 6 Wochen kein Krankengeld bekommen. Aber jetzt geht mein Mann ab dem 1 August auf Teilrente 99,99,9 % wie sieht es dann aus. Dann müsste mein Mann wieder arbeiten gehen bevor die 6 Wochen um sind. Da die Teilrente erst ab dem 1 August laüft. Danke im voraus

    1. Rentenfuchs

      Korrekt. Anspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn man zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bereits eine Teilrente bezogen hat. Wechselt man erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Voll- in die Teilrente, wird (leider) kein Krankengeld gezahlt.

  19. Michael

    Frage.Kann an die Teilrente,auch wieder auf volle Rente umwandeln?Weil ich möchte. Noch 2 Jahre weiter arbeiten bis meine. Frau in Rente geht

    1. Rentenfuchs

      Ja, ein Wechsel zurück von der Teil- in die Vollrente ist problemlos möglich. Hierzu reicht ein einfaches Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung. Vorlaufzeit ist ein Monat. Im Juli 2025 könnten Sie beispielsweise beantragen, dass ab August 2025 die Rente wieder als Vollrente gezahlt werden soll.

  20. Robert

    Was passiert, wenn ich während Krankengeldbezug und Teilrentenbezug zu arbeiten aufhöre?

    1. Anonym

      Das würde mich auch sehr interessieren,

    2. Helmut Carls

      Wer hört während dem Bezug von Krankengeld auf zu arbeiten.Dann bekommt man auch kein Krankengeld mehr.Und zurück in die Vollrente geht jederzeit,nur muss du dafür wieder einen formlosen Antrag stellen

  21. Pascal

    Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Für gesetzliche Renten sowie Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz.

    1. Rentenfuchs

      Korrekt. Habe ich im Beitrag etwas Gegenteiliges behauptet?

    2. Claus Müller

      Und um den Beitrag von Pascal, der die 14,0% als ermäßigten Beitragssatz ganz besonders hervorhebt, abzurunden: Egal ob allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz, obendrauf kommt immer noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz von ca. 2,5%(Prozentpunkte). (warum also wegen 14,0% oder 14,6% intervenieren?)

    3. Anonym

      Das gilt aber nur für Leute die noch keine Regelaltersgrenze erreicht haben, oder ?

    4. Winni

      Achtung wer in Teilrente geht, hat auch von seinem Bruttoarbeitseinkommen den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung zu zahlen

      1. Helmut Carls

        Warum Achtung,das sind bei 3000€ brutto ca.17€

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