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Höherer Einkommensfreibetrag bei Witwen- und Witwerrenten ab dem 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 steigen nicht nur die Renten um 5,35 % im Westen und 6,12 % im Osten, auch der für die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten so wichtige Einkommensfreibetrag erhöht sich zu diesem Zeitpunkt.

Die Höhe des Einkommensfreibetrag ist abhängig vom Wohnsitz der Witwe oder des Witwers:

Für Witwen und Witwer mit einem Wohnsitz in Westdeutschland erhöht sich der Einkommensfreibetrag von bisher 902,62 Euro auf zukünftig 950,93 Euro.

Für Witwen und Witwer mit Wohnsitz in Ostdeutschland steigt der Freibetrag zum 1. Juli 2022 von heute 883,61 Euro auf 937,73 Euro.

Und auch der zusätzliche Freibetrag für Witwen und Witwer mit Kindern erhöht sich. Voraussetzung, um diesen erhöhten Freibetrag nutzen zu können, ist, dass die Kinder eine Waisenrente erhalten bzw. eine Waisenrente erhalten würden, sofern es sich bei den Kindern um Kinder des Verstorbenen handeln würde.

Der Freibetrag für pro waisenrentenberechtigtem Kind steigt bei Wohnsitz im Westen von derzeit 191,46 Euro um 10,25 Euro auf 201,71 Euro.

Bei Wohnsitz im Osten steigt der Zusatzfreibetrag in Höhe von derzeit 187,43 Euro um 11,48 Euro auf ab Juli 2022 dann 198,91 Euro.

Wichtiger Hinweis

Und noch ein wichtiger Hinweis zu den Freibeträgen:

Es handelt sich hierbei um Netto-Freibeträge. Entscheidend für die Rentenversicherung ist jedoch nicht das tatsächliche Netto-Einkommen bzw. der tatsächliche Netto-Verdienst, sondern ein fiktives Netto-Einkommen, welches die Rentenversicherung aus dem Brutto-Verdienst errechnet.

Abhängig davon, um welche Art von Einkommen es sich handelt, reduziert die Rentenversicherung das Einkommen um einen pauschalen Prozentsatz für Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge.

Für reguläres Arbeitsentgelt gilt beispielsweise, dass der Brutto-Verdienst pauschal um 40 % gekürzt wird, um das anzurechnende Netto-Einkommen zu errechnen.

Bei einem Brutto-Verdienst von 1.500 Euro ergäbe sich somit ein anzurechnendes Netto-Einkommen von 900 Euro (1.500 Euro – 40 %). Da der Freibetrag bei einem Einkommen von 900 Euro nicht überschritten wird, würde die Witwenrente neben dem Arbeitsentgelt in voller Höhe gezahlt.

Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, auf die ich in verschiedenen Beiträgen bereits genauer eingegangen bin:

Dieser Beitrag hat 20 Kommentare

  1. Stef

    Werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale) auf die Hinterbliebenenrente angerechnet? Ich kann hierzu im Internet nirgends eine klare Aussage finden.

  2. Wilfried Lüngen

    Hallo zusammen, habe zum 01.07.22 eine Rentenerhöhung von 1018.03 € auf 1072.52 € erhalten
    Bei der Witwenrente ist keine Erhöhung gekommen.
    ( Unverändert 747.91€) Warum nicht?

  3. Jim

    Hallo, meine Mutter erhält durch den Tod meines Vaters (alles NETTO Beträge) 1032€ Witwenrente und 269€ VBL Rente. Ihre eigene Rente beträgt 292€ sowie 159€ von einem Ausländischen Rententräger. In Summe rund 1754 €. Da sie an Demenz leidet ist sie ein Vollstationärer Pflegefall (PG5). Der Eigenanteil für diese Pflege ist pro Monat bereits 400 € höher als ihr Netto Renteneinkommen. Noch sind Sparrücklagen da, die dafür aufgewendet werden können. Nun hat uns aber die Krankenkasse eröffnet, das wir eine Einkommensteuererklärung für die 1754€ machen müssen. Voraussichtlich kommt es dadurch dann auch noch zu Steuernachzahlungen. Das Geld reicht so schon vorne und hinten nicht. Ist diese Aussage der Krankenkasse richtig?

    1. Gato Loco

      Als Rentner ist man grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag (Für das Jahr 2022 für alleinstehende 10.347 Euro) übersteigt, was im Fall Ihrer Mutter wohl zutrifft. Eine Steuernachzahlung ist jedoch nicht zu befürchten, denn die Pflegekosten können komplett als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

      VG

    2. Rentenfuchs

      Auch Witwenrente zählen – zumindest zum Teil – zum zu versteuernden Einkommen. Ob im Falle Ihrer Mutter das Gesamteinkommen nach Abzug aller steuerlich absetzbaren Beträge den Grundfreibetrag überschreitet, kann ich nicht beurteilen. Dies kann letztlich nur das Finanzamt sagen. Meine Vermutung wäre jedoch, dass nach Abzug aller absetzbaren Kosten – inklusive der Pflegekosten -, die zu zahlende Steuer relativ gering ausfallen könnte bzw. womöglich auch gar keine Steuern gezahlt werden müssen.

  4. Birgit

    Ich bekomme die große Witwenrente. Erhalte selbst EM-Rente. Jetzt ist mein Kind 18 geworden, da noch zur Schule gehend auch waisenrentenberechtigt. Ein Anruf bei der DRV-Bund hat nun ergeben, dass bei der Anrechnung meiner Rente auf die Witwenrente der Freibetrag von 201 € nicht mehr gezahlt wird. Den Bescheid von der nun geringere Witwenrente habe ich erhalten. Die Antwort auf meine Frage beim Sachbearbeiter hat mich verunsichert. Sie lautete: Der Anspruch bestehe nur bis 18 und endet, auch wenn das Kind weiterhin Waisenrente bekommt.

  5. Illo

    Hallo Rentenfuchs,
    bin Rentnerin und seit einigen Jahren verwitwet. Gerne würde ich mir auf Grund der derzeitigen schwierigen Situation in unserem Land etwas dazu verdienen. Mit meiner Netto Rente bin ich laut der Deutschen Rentenversicherung bereits knapp über dem Freibetrag von 950,93€! In diesem Fall wird mir ich laut einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung ein Einkommen angerechnet, obwohl dies in der Berechnung keine Rolle spielt. Könnte Ihr dies ggf. erläutern?

    Fakt ist, dass in der letzten Zeile folgendes steht:
    Anzurechnendes Einkommen ab xx.xx.xxxx
    Datum habe ich mit x ersetzt um andere nicht zu verwirren.

    Wir der Freibetrag kummuliert auf das gesamte Jahr hochgerechnet?

  6. Ruth Eske

    Guten Tag, ich bekomme Witwenrente, habe 2 Pensionsfonds, 1 Betriebsrente. Was zählt alles an Einkommen und wird bei der Berechnung dazu gezählt?

    Liebe Grüße

  7. Ines

    Hallo, ich bin z.Z noch Berufstätig. Wie wird später meine Witwenrente auf meine eigene Rente angerechnet?

  8. Ulrike

    Wenn man in Berlin wohnt (ehem. Westteil), bin ich dann Ost- oder Westrentner?

    1. Rentenfuchs

      Wenn Sie im ehemaligen West-Berlin leben, gilt der West-Freibetrag.

  9. Anna

    Habe 3 Monate nach dem Tot meines Mannes die volle Rente erhalten das war bis Mai Witwenrente erhalte ich nach bescheid aber erst ab Juli. Was ist mit der Rente für Juni

  10. H.H.

    Kann man durch ein Jobbike etc seinen Bruttoverdienst reduzieren?

  11. Jana Kretzer

    Lebe in Ausland und beziehe Witwenrente aus DRV, warum bekommen keine Erhohung.

  12. Mandala

    Guten Tag,
    Meine Frage: Bei Witwen oder Witwerrenten, wird ein Kind unter 27 Jahre, mit einen Freibetrag von ca. 200 Euro beruecksichtigt, Stand Juli 22.
    Wie verhält es sich, bei Kinder mit einer Geistigen Behinderung und einen Grad (GdB) von 90%? Das Einkommen des Kindes, ueber steigt den gesetzlichen Freibetrag von 10300 Euro Stand Juli 22 nicht.
    Das Kind ist Kindergeld Berechtigt.

    Mit freundlichen Grüße.

    Mandala

    1. Rentenfuchs

      Der Freibetrag ist daran geknüpft, dass das Kind waisenrentenberechtigt ist bzw. nur aus dem Grund nicht ist, weil es kein Kind des Verstorbenen ist. Auch für Kinder mit Behinderung gilt, dass diese längstens bis 27 Anspruch auf eine Waisenrente haben. Ist Ihr Kind bereits älter, steht der zusätzliche Freibetrag leider nicht mehr zu.

  13. Monika theile jürgens

    Alle meine Freundinnen haben heute zum 1 Juli mehr witwenrente auf ihren Konto gehabt nur ich nicht ich bekomme witwenrente von der knappschaft warum bekomme ich keine Erhöhung

    1. Rentenfuchs

      Da würde ich Ihnen empfehlen, direkt Rücksprache mit der Knappschaft zu halten. Möglicherweise benötigt diese noch irgendwelche Angaben von Ihnen oder das anzurechnende Einkommen hat sich in Ihrem Fall verändert.

      1. Senem

        Was sarf ich zusätzlich verdienen wenn ich 511,22€ Witwenrente bekomme und im Ausland arbeite?

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