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Im Dezember Rente beantragen und Steuern sparen – Gilt dies noch immer?

Rund sechs Jahre ist es her, dass ich meinen Beitrag „Rente zum 1. Dezember beantragen und bis Lebzeitende Steuern sparen!“ veröffentlicht habe. Mein damaliger Tipp: Wer relativ frei über den Zeitpunkt des Rentenbeginns entscheiden kann, sollte als Rentenbeginn eher den 1. Dezember wählen als zum Beispiel den Januar oder Februar des Folgejahres. Denn bei einem Rentenbeginn im Dezember sichert man sich den im Vergleich zum Folgejahr höheren Rentenfreibetrag und muss dann bis Lebzeitende (und gegebenenfalls auch darüber hinaus) weniger Steuern zahlen.

Doch ist dies überhaupt noch richtig?

Wachstumschancengesetz: Rentenfreibetrag sinkt nur noch um 0,5 % pro Jahr

Beim Thema „Rente und Steuern“ hat es in der Vergangenheit nämlich die ein oder andere Veränderung gegeben. So erfolgte mit dem Wachstumschancengesetz, auf das ich in diesem Beitrag genauer eingegangen bin, eine Erhöhung des Rentenfreibetrags für alle Rentnerinnen und Rentner, die 2023 oder später in Rente gegangen sind oder noch gehen werden. Der Anteil der Rente, der steuerfrei bleibt, sinkt nun nicht mehr um einen Prozentpunkt pro Jahr, sondern nur noch um einen halben Prozentpunkt.

Während bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 noch 17 Prozent der Rente steuerfrei blieben, sind es im Jahr 2025 nur noch 16,5 Prozent. Im Jahr 2026 werden es dann 16 Prozent sein bis die Rente dann bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 zu 100 Prozent versteuert werden muss.

Aber gilt der Tipp nicht dennoch?

Erster Gedanke des ein oder anderen wird beim Lesen der Zahlen vermutlich sein: Ist doch völlig egal, ob die Höhe des Freibetrags sich nun jährlich um einen Prozentpunkt oder um einen halben Prozentpunkt reduziert. Es ist doch offensichtlich, dass der Freibetrag bei einem späteren Rentenbeginn niedriger ausfällt. Folglich sollte ein Rentenbeginn im Dezember doch was den Freibetrag betrifft immer günstiger sein als ein Rentenbeginn im Folgejahr.

Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht.

Berechnung des Rentenfreibetrags

Um zu erfahren, warum die Rechnung nicht ganz so einfach ist, müssen wir uns einmal anschauen, wie der Rentenfreibetrag genau berechnet wird:

Der Rentenfreibetrag berechnet sich, indem die Jahres-Brutto-Rente mit dem für das Jahr des Rentenbeginns maßgeblichen Prozentsatz multipliziert wird. Dabei wird für die Berechnung immer die Jahres-Brutto-Rente des Jahres herangezogen, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt.

Bei einem Rentenbeginn im Dezember 2024 wird als geschaut: Wie hoch war die Jahres-Brutto-Rente im Jahr 2025. Diese wird dann mit dem 2024er-Prozentsatz von 17 Prozent multipliziert.

Entscheidet man sich hingegen dafür, im Januar 2025 in Rente zu gehen, ist für die Berechnung zwar der 2025er-Prozentsatz von 16,5 Prozent maßgeblich, dafür aber auch die Jahres-Brutto-Rente 2026.

Die Krux

Und hier liegt die Krux:

Es ist davon auszugehen, dass die Renten sowohl zum 1.7.2025 als auch zum 1.7.2026 erhöht werden, sodass die Jahres-Brutto-Rente 2025 auf jeden Fall niedriger ausfallen wird als die Jahres-Brutto-Rente 2026.

Dies wirft die Frage auf: Kompensiert die höhere Jahres-Brutto-Rente 2026 den niedrigeren Freibetrag bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 oder nicht?

Maßgeblicher Faktor ist dabei die Höhe der Rentenanpassung im Jahr 2025 und 2026. Zwei Werte, deren Höhe zum Zeitpunkt, als ich diesen Beitrag schreibe (Anfang 2025) noch nicht genau bekannt sind.

Prognose: Rentenanpassung 2025 und 2026

Ich habe jedoch einmal einen Blick in den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung geworfen und dort folgende Prognosen gefunden:

Für das Jahr 2025 geht man darin von einer Rentenanpassung um 3,51 Prozent aus. Der aktuelle Rentenwert läge dann ab dem 1.7.2025 bei 40,70 Euro.

Für das Jahr 2026 liegt die prognostizierte Rentenanpassung bei 3,37 Prozent, sodass sich ab dem 1.7.2026 ein aktueller Rentenwert von 42,07 Euro ergibt.

Vergleich Rentenbeginn Dezember 2024 – Januar 2025

Rechnen wir mit diesen prognostizierten Werten, käme man für den Eckrentner – also einen Rentner, der im Laufe seines Erwerbslebens 45 Rentenpunkte gesammelt hat – auf folgende Jahres-Brutto-Renten für die Jahres 2025 und 2026:

2025:

6 Monate x 1.769,40 Euro + 6 Monate x 1.831,50 Euro = 21.605,40 Euro

2026:

6 Monate x 1.831,50 Euro + 6 Monate x 1.893,15 Euro = 22.347,90 Euro

Bei einem Rentenbeginn im Dezember 2024 und einem Rentenfreibetrag von 17 Prozent kommt man bei einer 2025er-Jahres-Brutto-Rente von 21.605,40 Euro also auf einen lebenslangen Freibetrag in Höhe von 3.672,92 Euro.

Verglichen dazu ergibt sich bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 und einem Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent berechnet mit der prognostizierten Jahres-Brutto-Rente für das Jahr 2026 ein dauerhafter Freibetrag von 3.687,40 Euro; fast 15 Euro mehr als beim Dezember-Rentenbeginn.

In dieser Konstellation muss man also feststellen, dass der Dezember-Tipp seine Gültigkeit verloren hat. Steht man vor der Frage, ob man die Rente eher im Dezember oder eher im Januar beantragen sollte, spricht steuerlich nichts mehr gegen den Januar-Termin. Fällt die Rentenanpassung hoch genug aus, steht man steuerlich mit dem Januar-Termin sogar besser da als bei einem Rentenbeginn im Dezember des Vorjahres.

Aber was, wenn die Renten weniger stark steigen?

Nun ist es aber so, dass die angenommene Rentenanpassung von 3,51 Prozent im Jahr 2025 beziehungsweise 3,37 Prozent für 2026 eher überdurchschnittlich hoch sind. Würde sich das Ergebnis verändern, wenn die Renten nur um zwei oder sogar nur um einen Prozent steigen würden?

Auch dazu habe ich nochmal eine Berechnung angestellt:

2025er-Brutto-Jahresrente bei Rentenanpassung um 1 %:

6 Monate x 1.769,40 Euro + 6 Monate x 1.786,95 Euro = 21.338,10 Euro

Freibetrag (17 %): 3.627,48 Euro

2025er-Brutto-Jahresrente bei Rentenanpassung um 2 %:

6 Monate x 1.769,40 Euro + 6 Monate x 1.804,95 Euro = 21.446,10 Euro

Freibetrag (17 %): 3.645,84 Euro

2026er-Brutto-Jahresrente bei Rentenanpassung um 1 %:

6 Monate x 1.786,95 Euro + 6 Monate x 1.804,95 Euro = 21.605,40 Euro

Freibetrag (16,5 %): 3.564,89 Euro

2026er-Brutto-Jahresrente bei Rentenanpassung um 2 %:

6 Monate x 1.804,95 Euro + 6 Monate x 1.840,95 Euro = 21.875,40 Euro

Freibetrag (16,5 %): 3.609,44 Euro

Bleibt festzustellen:

Sowohl bei einer jährlichen Rentenanpassung von einem Prozent als auch von zwei Prozent ergibt sich beim Rentenbeginn im Dezember der höhere Rentenfreibetrag:

Vergleich 1 Prozent-Rentenanpassung: 3.627,48 Euro (Rentenbeginn Dezember 2024) vs. 3.564,89 Euro (Rentenbeginn 2025); Differenz: 62,59 Euro

Vergleich 2 Prozent Rentenanpassung: 3.645,84 Euro (Rentenbeginn Dezember 2024) vs. 3.609,44 Euro (Rentenbeginn 2025); Differenz: 36,40 Euro

Fazit

Schaut man sich diese Zahlen an, muss man also feststellen: Eine gewisse Relevanz hat der Dezember-Trick auch weiterhin. Jedoch nur dann, wenn die Rentenanpassungen nicht zu hoch ausfallen.

Das Problem ist: Im Dezember, wenn man die Entscheidung trifft, ob man die Rente beantragen soll oder nicht, weiß man weder genau, wie hoch die Rentenanpassung zum 1.7. des Folgejahres ausfallen wird, geschweige denn, mit welcher Rentenanpassung im übernächsten Jahr zu rechnen ist. In gewisser Weise spekuliert man bei einem Rentenbeginn im Dezember also auf eine niedrige Rentenanpassung, während man mit dem Januar-Rentenbeginn auf eine höhere Rentenanpassung setzt.

Letztlich muss man aber auch feststellen: Seitdem sich der Rentenfreibetrag nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr verringert, ist die Steuerersparnis, die man sich durch die richtige Wahl des Rentenbeginns sichern kann, auch überschaubar:

So würde man bei einer Differenz von 36,40 Euro (2 Prozent Rentenanpassung) und einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent jährlich knapp unter 10 Euro sparen, wenn man sich für den Dezember-Rentenbeginn statt für den Januar entscheidet.

Dieser Beitrag hat 5 Kommentare

  1. Juergen

    Ich wage auch mal einen Blick in die Glaskugel: In 2025 fallen die Inflationsausgleichszahlungen weg, und mit hoher Wahrscheinlichkeit werden diese nicht vollständig durch entsprechende Lohnerhöhungen kompensiert. Bei einigen Tarifabschlüssen z.B. IG-Metall ist das bereits Fakt d.h. die Tariferhöhung von 2% in 2025 ist niedriger als die Inflationsausgleichsprämie, die letzmalig in 2024 gezahlt wurde. Wir haben hier also sogar einen Nominallohn-Rückgang für knapp 4 Mio Beschäftigte! Bei VW sieht es nochmal schlimmer aus. Das dämpft die mögliche Rentenerhöhung in 2026 erheblich.
    Fazit: Im Vergleich zur Rentenerhöhung 2025 (Prognose: 3,5%) wird die Rentenerhöhung in 2026 wegen o.g. Sondereffekt deutlich geringer ausfallen.
    Es spricht also einiges dafür, bereits für Dezember 2024 Rente zu beantragen, und nicht erst im Januar 2025. Hinzu kommt der Vorteil des längeren Bezugs wie Joerg bereits festgestellt hat.

  2. Joerg

    Vielen Dank, fuer diesen Beitrag, Maik.

    Eine Verstaendnisfrage:
    1) 1-2 Monatsrenten fehlen: Wenn man erst im Jan. statt im Dez. des Vorjahres Rente beantragt, bekommt man ja auch ein Monat weniger Rente (rueckgerechnet vom Tod), oder?
    Diese fehlende Monatsrente(n) muesste doch mit in deine Kalkulation eingehen, oder?

    2) Effekt der Inflation: Ob eine Rentenerhoehung gross (>2%) oder klein (1-2%) ausfaellt ist ja an die Lohnerhoehungen gekoppelt; die Lohnerhoehungen haengen aber auch an der Inflation.
    In realen Preisen nuetzt also ein etwas hoeherer Rentenbeitrag in der Zukunft (zum 01.07. / zum 01.07. des Folgejahres) wenig fuer die reale (nach Inflation) Steuerersparnis (nominal ist doch egal?) oder habe ich hier ein Denkfehler?

    Fazit nach meiner Meinung: Stets so frueh wie moeglich Rente beantragen, weil man dann vom Tode rueckwaertsgerechnet die max. Rentenzahlungssumme herausholt.
    Um zukuenftige Steuern auf Renten zu sparen, lieber andere taktische Massnahmen ergreifen?! (zB Einzahlungen in die GRV falls moeglich minimieren/kein Zukauf von RP, dafuer alternative, priv. AV selber mit Weltindex-ETFs maximieren)

    LG und ein gesegnetes 2025 fuer Dich & Family

    Joerg

    1. Juergen

      Hallo Jörg,
      deine Schlußfolgerung „stets so früh wie möglich Rente beantragen“ ist nicht in allen Fällen korrekt.

      Zwei Gründe, die dagegen sprechen könnten, insbesondere wenn man das Glück haben sollte, sehr lange zu leben:
      (1) Der Rentenfreibetrag ist ein fester Euro-Betrag, der bis zum Lebensende festgeschrieben wird und somit jedes Jahr erneut steuermindernd wirksam ist. Wenn man nun bei einem späteren Rentenantrag einen finanziellen Vorteil hätte (was bei hohen Lohnabschlüssen der Fall wäre), dann wäre das ein Argument, den Rentenbeginn noch 1 bis 2 Monate hinauszuzögern.
      (2) Auch zu berücksichtigen: Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, müssen Abschläge in Kauf genommen werden, ebenfalls Monat für Monat und das lebenslang.

      Dass die private Altersvorsorge nicht risikofrei ist, sollte zur Vollständigkeit auch erwähnt werden. Zudem wird die private Kapitalanlage (Kauf von ETFs) steuerlich nicht gefördert, und mögliche Erträge sind zu versteuern. Dass man beim Kauf von ETFs eine Chance auf höhere Kapitalzuwächse haben kann, ist unbestritten, keine Frage.

      VG

      1. Joerg

        @Juergen,
        ja, stimmt, „Rentenbeginn so frueh wie moeglich ist besser“ ist nicht in allen Faellen korrekt!
        – wenn man deutlich laenger als der Durchschnitt lebt (genet. Disposition/Alter von Eltern/Grosseltern als Schaetzer?)
        – wenn alles so weiter laeuft wie bisher (keine Beschraenkung auf Grundrente/Schrumpfung auf Anspruchs-Korridor wegen Staatspleite/Waehrungsreform)
        – wenn man sich nicht scheiden laesst im Alter (und damit das laengere Arbeiten ploetzlich „geteilt“ wird)
        – wenn man gerne arbeitet und als Rentner eher Sinn-Probleme erwartet
        – wenn man nicht genug finanziell Vorsorgen konnte oder wollte, dass eine Rente mit Abschlag nicht/kaum ausreicht
        – was noch?
        Ja, dann muss/darf man so lange wie noetig weiterarbeiten…

        Steuerliche Gestaltungsmoeglichkeiten hat man stets, deshalb sehe ich Rentenfreibetrag (=Peanuts?) als wenig relevant.

        Auch fehlende steuerliche Foerderung bei der priv. Kapitalanlage kann man mit zB Tax-Loss-Harvesting abmildern.

        Wenn man auf wenig Sparbeitraege keine steuerliche Foerderung erhaelt, aber dafuer im Alter auch kaum/keine Steuern/Sozialvers.Beitraege zahlen muss, gilt meiner Meinung nach:
        Der Vorteil bei wenig Geld (Sparbeitraegen) keine Foerderung zu erhalten, betrifft wenig Geld.
        Der Nachteil dagegen auf viel angesammelte Renten-Ansprueche/Vers.Kapital im Alter Steuern und Sozialbeitraege zu bezahlen, betrifft die max. Lebenssparleistung.
        Jeder wie er mag!

        LG Joerg

        1. Juergen

          Die Optimierung des Rentenfreibetrags ist in der Tat eher nur Peanuts. Da gibt es andere Entscheidungen, die schwerwiegenderer Folgen nach sich ziehen.
          Aber ich finde, man kann sich auch über eine zusätzliche Tasse Kaffee und einem Stück Kuchen jeden Monat erfreuen 😉
          VG

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