Betriebsrentnern soll ab dem 1. Januar 2020 mehr netto von ihrer Betriebsrente verbleiben. Hierauf hat sich Mitte November das Bundeskabinett geeinigt und den von Gesundheitsminister Jens Spahn im Kabinett vorgelegten Gesetzentwurf mit dem Namen: „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz“ beschlossen.
In welcher Form das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, welches noch durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden muss, ab Januar 2020 Betriebsrentner entlasten wird, will ich mir in diesem Beitrag genauer ansehen:
Bisherige Rechtslage
Wer bisher eine Betriebsrente erhält, muss die Betriebsrente nicht nur versteuern, sondern – sofern er gesetzlich krankenversichert ist – von der Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung abführen.
Und da Betriebsrentner über keinen Arbeitgeber mehr verfügen, der die Hälfte der Beiträge übernehmen könnte, muss der Betriebsrentner den vollen Beitrag zur Kranken- und zur Pflegeversicherung alleine zahlen.
Der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Jahr 2019 bei 15,5 % und der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,05 % plus gegebenenfalls eines Kinderzuschlags von 0,25 %.
Allein durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung reduziert sich die Betriebsrente somit bereits um mehr als 18,5 %.
Warum muss der Betriebsrentner überhaupt den Arbeitnehmer- und auch den Arbeitgeberbeitrag bezahlen?
Einzahlungen in die Betriebsrente sind beitragsfrei
Die Ursache für die doppelte Beitragszahlung liegt in der Einzahlungsphase:
Denn zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in seine Betriebsrente ein, erfolgt die Einzahlung aus dem Brutto-Verdienst. Das heißt: Von der Einzahlung in die Betriebsrente werden keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Zudem spart man sich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Steuern.
Doch nicht nur der Arbeitnehmer spart Beiträge, sondern auch der Arbeitgeber. Denn genauso wie der Arbeitnehmer zahlt auch der Arbeitgeber keine Arbeitgeberbeiträge auf die Einzahlung in die Betriebsrente.
Die Krankenkasse schenkt dem Arbeitnehmer die gesparten Krankenversicherungsbeiträge jedoch nicht, sondern sagt:
Lieber Arbeitnehmer, gerne können du und dein Arbeitgeber sich in der Einzahlungsphase die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sparen. Sobald aber deine Betriebsrente ausgezahlt wird, will ich, dass du von deiner Betriebsrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an mich abführst. Und da du und dein Arbeitgeber euch in der Einzahlungsphase den vollen Beitragssatz gespart habt, will ich in der Auszahlungsphase natürlich auch den vollen Beitrag haben.
Der Arbeitgeber spart erst, zahlt später aber nicht
Klar ist: Da der Betriebsrentner in keinem Anstellungsverhältnis mehr steht, muss er den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe alleine tragen. Der Arbeitgeber spart sich also die Sozialversicherungsbeiträge während der Einzahlungsphase, ohne sich in der Auszahlungsphase an den Beiträgen zu beteiligen.
Aus diesem Grund habe ich bisher allen Betriebsrentnern empfohlen:
Solltet ihr im Rahmen der Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente einzahlen, stellt sicher, dass sich der Arbeitgeber an der Einzahlung beteiligt. Die Beteiligung sollte ungefähr im Umfang der gesparten Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Dieser Forderung hat sich – zumindest zum Teil – auch der Gesetzgeber angenommen:
Seit dem 1. Januar 2019 ist bei Betriebsrenten-Neuverträgen jeder Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 % des Betrages, welcher vom Arbeitnehmer in die Betriebsrente eingezahlt wird, zusätzlich in die Betriebsrente einzuzahlen. Bei Altverträgen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt diese Regelung jedoch erst ab dem 1. Januar 2022.
Bisher: Freigrenze für kleine Betriebsrenten
Klar ist nun, warum in der Auszahlungsphase Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe von der Betriebsrente abgezogen werden. Wichtig ist jedoch, dass es auch nach der aktuellen Rechtslage Ausnahmen gibt:
Solange die monatliche Betriebsrente einen gesetzlich festgelegten Wert nicht überschreitet, müssen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Die Freigrenze liegt zurzeit – im Jahr 2019 – bei monatlich 155,75 €.
Das heißt: Erhalte ich – alle meine Betriebsrenten zusammengerechnet – im Jahr 2019 monatlich maximal 155,75 € an Betriebsrente, muss ich überhaupt keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Diese Freigrenze gilt jedoch nicht für Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Sie müssen unabhängig von der Höhe ihrer Betriebsrente den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Wichtig: Liegt die monatliche Betriebsrente um lediglich 1 Cent über der Freigrenze, muss sofort die gesamt Betriebsrente verbeitragt werden.
Beispiel:
Eine Person erhält im Jahr 2019 jeden Monat 156 € an Betriebsrente.
Mit einer Betriebsrente in Höhe von 156 € überschreitet sie die oben beschriebene Freigrenze. Sie muss daher von der gesamten Betriebsrente Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Zusammengerechnet sind dies ca. 18,5 % der monatlichen Betriebsrente, also pro Monat fast 29 €.
Neue Rechtslage durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz soll die oben beschriebene Rechtslage ab Januar 2020 verbessert werden. Konkret geht es darum, dass Betriebsrentner, die bisher den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig alleine tragen müssen, zukünftig weniger Beiträge zahlen sollen.
Aus der Freigrenze wird ein Freibetrag
Bisher gilt: Solange die monatlich gezahlte Betriebsrente ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Wird diese Grenze jedoch überschritten, ist die Betriebsrente in voller Höhe zu verbeitragen.
Ab Januar 2020 soll ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße unabhängig von der Höhe der Betriebsrente in der Krankenversicherung immer beitragsfrei bleiben.
Die Bezugsgröße liegt im Jahr 2020 bei 3.185 € – der neue Freibetrag in der Betriebsrente läge damit bei monatlich 159,25 €.
Beispiel:
Frau Frank erhält eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 200 €. Bis Ende 2019 musste sie von ihrer Betriebsrente den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (18,55 %) abführen. Im Jahr 2019 muss sie daher insgesamt 445 € an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen.
Ab 2020 profitiert Frau Frank vom neuen Freibetrag für Betriebsrenten. Die Berechnung der Beitragsbelastung ist ab 2020 jedoch etwas schwieriger:
Aufgrund des neuen Freibetrags in der betrieblichen Altersversorgung müssen von 159,25 € keine Beiträge mehr an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt werden. Auf die verbleibenden 40,75 € im Monat zahlt Frau Frank den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 15,5 %. Pro Monat also 6,32 € und pro Jahr ca. 76 €.
Für die Pflegeversicherung gilt der neue Freibetrag nicht. Von den 200 € müssen also weiterhin 3,05 % (ohne Kinderzuschlag) an Beitrag zur Pflegeversicherung abgeführt werden – pro Monat 6,10 €, pro Jahr gut 73 €.
Insgesamt zahlt Frau Frank somit ab 2020 nur noch ca. 150 € an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und spart somit durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz fast 300 €.
Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung
Wie im obigen Beispiel bereits angerissen, gilt der neue Freibetrag nur für die Kranken-, nicht jedoch für die Pflegeversicherung.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die alte Freigrenze: Solange man den Grenzbetrag (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) nicht überschreitet, müssen keine Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden.
Übersteigt die Betriebsrente die Freigrenze – auch nur um einen Cent – müssen ab dem ersten Euro – wie im obigen Beispiel – Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Wie hoch ist die Ersparnis durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Die Ersparnis durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz lässt sich ziemlich gut beziffern:
Wie im obigen Beispiel gilt, dass alle Personen, die von ihrer Betriebsrente bisher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen mussten, ab 2020 pro Jahr ca. 300 € zusätzlich in der Tasche haben werden.
Wer profitiert nicht vom GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Keine Vorteile bringt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz für Personen mit sich, die von ihrer Betriebsrente auch bisher keine Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen mussten.
Dies sind zum einen Betriebsrentner, deren Betriebsrente schon jetzt so gering ist, dass sie aufgrund der Freigrenze keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Zum anderen Betriebsrentner, die privat krankenversichert sind.
Ebenfalls unverändert bleibt die Rechtslage für Betriebsrentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Sie müssen weiterhin ab dem 1. Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrer Betriebsrente abführen.
Habt ihr Fragen zur Entlastung von Betriebsrentnern ab Januar 2020? Schreibt gerne einen Kommentar!
Sobald das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz offiziell verabschiedet ist, werde ich euch an dieser Stelle darüber informieren.
Guten Tag, meine Krankenkasse verweigert die Anrechnung des Freibetrages, der ab 1.1.20 gilt. Ich bin pflichtversicherter Rentner, liege mit meinen Renten (gesetzliche und betriebliche) über der Beitragsbemessungsgrenze.
Begründung: Der Freibetrag muss mit dem Rentenanteil über der Beitragsbemessungsgrenze verrechnet werden.
Ich habe eine Reihe von Ausnahmen gefunden, wo der Freibetrag nicht angerechnet werden kann. Jedoch habe ich noch nichts darüber gefunden, dass der Freibetrag bei Renten über der BBMG nicht gewährt wierden kann. Ist das Verhalten meinen Krankenkasse korrekt?
Freundliche Grüße
Hallo Wolfgang,
auch wenn ich kein Experte im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bin, scheint mir das Verhalten der Krankenkasse korrekt zu sein. Die Regelung besagt ja lediglich, dass ein Teil der Betriebsrente nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird; der restliche Anteil allerdings schon. Kurzes Beispiel: Ein Rentner verfügt über ein monatliches Alterseinkommen von 5.500 €, welches sich wie folgt zusammensetzt: 2.500 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 3.000 € aus einer oder mehreren Betriebsrenten. Für die Beitragsbemessung wird von den 3.000 € nun der Freibetrag in Höhe von 159,25 € abgezogen, sodass für die Beitragsbemessung noch 5.340,75 € verbleiben. Da dieser Betrag auch nach Abzug des Freibetrags noch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, muss – trotz Freibetrag – weiterhin der Höchstbetrag entrichtet werden.
Hallo und Danke, dass Sie sich mit dem Thema befasst haben. Sie liegen wahrscheinlich mit dieser Betrachtung richtig, leider für mich. Diese Auslegung passt auch zu einer Empfehlung des Gesamtverbandes der Krankenkassen, die ich inzwischen noch gefunden habe. Ob das auch dem politischen Ziel entspricht, allen Empfängern von Betriebsrenten eine kleine Entlastung zu schaffen, lasse ich mal offen. Diese Einschränkung habe ich bisher in keiner Veröffentlichung gefunden.
Dort ist an allen Stellen nur von einer Ausnahme die Rede, nämlich dass freiwillig Versicherte vom Freibetrag ausgenommen sind. Ich bin jedoch Pflichtversicherter. Zumindest die öffentliche Darstellung und Kommunikation der Angelegenheit ist aus meiner Sicht sehr unklar.
Gut, ich muss damit wohl leben und Danke nochmals für Ihre Hilfe.
Hallo Maik,
vielen Dank für den sehr verständlichen und ausführlichen Bericht.
Gemäß Deiner Ausführungen gehörte ich leider nicht zu dem Kreis der Betriebsrentnern, die von dem neuen GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz profitieren, da ich während meines gesamten Berufsleben freiwillig in der gesetzlichen KV versichert war.
Ich habe jedoch ein weinig weiter gegoogelt und bin auf einen neueren Bericht gestoßen in dem sinngemäß steht, dass nur diejenigen gesetzlich freiwillig Versicherten nicht profitieren, die während ihres Berufslebens viele Jahre privat versichert waren (und damit nicht in die GKV eingezahlt haben) und dann relativ kurz vor der Rente in die GKV gewechselt sind.
Betriebsrentner hingegen, die während ihrer kompletten Arbeitsphase freiwillig GKV-versichert waren (100% wie bei mir), rutschen in der Rentenphase in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner), gelten somit als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und profitieren von den Neuregelungen um den Freibetrag.
Kannst Du das bestätigen?
Vielen Dank und beste Grüße
Hallo Dirk,
hier habe ich mich in dem Beitrag wohl etwas unklar ausgedrückt. Voraussetzung für die KVdR-Pflichtversicherung ist, dass man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert war. Dabei ist es egal, ob man pflichtversichert oder freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Genau wie du schreibst, erfüllst du als freiwillig Versicherter damit die Voraussetzungen für die KVdR, sodass du auch vom Freibetrag in der betrieblichen Altersversorgung profitieren wirst.
Hallo Rentenfuchs,
mein Freund ist als Schwerbehinderter nach Krebs im Juni 2020 in die Regelaltersrente gegangen und einen Monat vor Renteneintritt als sog. Altenpflegehelfer und Schichtleiter ohne Aufstiegschanen (43 Berufsjahre, davon 33 in der Kranken- und Altenpflege) bei einem Massenausbruch von Covid-19 im Pflegeheim mit 90 Erkrankten und 11 Todesfällen, schwer an Covid-19 erkrankt. Er bekommt knapp 800,– € aus der gesetzlichen Rentenversicherung und knapp 200,– € betriebliche Altersrente von der Rheinischen Versorgungskasse in Köln, die den Freibetrag in Höhe von 159,– € nicht berücksichtigt, sondern weiter die Betriebsrente vollständig mit Beiträgen belastet. Sowohl die Rheinische Versorgungskasse, als auch die Barmer Ersatzkasse, in der mein Freund in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, schieben sich gegenseitig die Verantwortung für die, erst zu einem späteren Zeitpunkt, vielleicht Ende 2020 wegen fehlender EDV-Voraussetzungen mögliche Umsetzung des in Kraft getretenen Gesetzes zu.
Mein energischer Hinweis, dass auch 20,– € weniger im Monat für einen Schwerbehinderten mit niedrigen Bezügen eine spürbare Belastung ist, wurde wie folgt kommentiert: “Es kommen Wahlen, dann muss er das Kreuz an die richtige Stelle setzen.” “Er kann zum Amt für Grundsicherung gehen und sich die 20,– € als zinsloses Darlehn auszahlen lassen oder er beantragt Wohngeld”. Letzteres ist erfolgt.
Die Anerkennung der Covid-19 Erkrankung als Arbeitserkrankung wurde bis jetzt vom Arbeitgeber, der AWOcura bzgl. der Meldung bei der Berufsgenossenschaft verzögert, obwohl mein Freund noch immer an Atembeschwerden (Atmen, wie durch einen Filter), vollständigen Geruchs- und Geschmacksverlust, erstmaliger Anstieg des Tumormarkers nach 10 Jahren und Verschlimmerung der Depressionen leidet. Der Arbeitgeber hat ein Interesse an der Weiterbeschäftigung auf 450,– € Basis und zahlreicher Überstunden zum Mindestlohn und einmaliger! Gewährung eines Tankgutscheins in Höhe von 20,00 € für den der Gutschein zum Preis von 50,00 € vorab gekauft werden muss, von jemandem mit Kleinwagennutzung, der nur für ca. 20,– € tankt.
Wir applaudieren Pflegekräften als systemrelevant, gewähren der Alten- mit Ausschluss der Krankenpflege einen einmaligen Bonus in Höhe von 1.500,– €, vergessen aber die Entgeldpunkte im Coronajahr für die Rente für alle sytemrelevanten Berufe deutlich anzuheben sowie eine leistungsgerechte faire Bezahlung in der Altenpflege mit Aufstiegschancen.
Wer wird uns zukünftig pflegen wollen – mit garantierter Altersarmut.
Hallo Petra,
vielen Dank für deine Schilderungen. Hier kommen echt einige Punkte zusammen, die einen traurig und auch wütend machen können. Würde dir da vollkommen zustimmen, dass es nicht sein kann, dass der Freibetrag in der Betriebsrente aus EDV-technischen Gründen noch immer nicht berücksichtigt wird. Die Regelung gilt ja nicht erst seit gestern…
Drücke euch auf jeden Fall die Daumen, dass sich hier zeitnah etwas ändern wird. Sollten sich auf Laufe der Zeit noch Fragen auftun, meldet euch gerne bei mir!
Ich bin beeindruckt, fast sprachlos, wie gut sie Herr Bäker hier Informationen zusammenstellen. Hier findet man alle wichtigen Informationen prägnant und an guten Beispielen erklärt. Auch der kommentierenden Leserschaft ein großes Lob für die guten Fragen. Es ist wohl auch der Altersstruktur der Leserschaft zu verdanken, das hier keine wie anderswo leider häufig zu findenden offensichtlich unsinnigen oder gar beleidigenden Kommentare zu finden sind, die viele andere Seiten dann unlesbar machen. Auch sie Herr Bäker werden daran einen großen Anteil durch ihre sachliche freundliche Art der Sprache haben. Man öffnet sich gerne, wenn man ihre Artikel liest. Das muss mal gesagt / Ihnen zur Kenntnis gebracht werden. Zumal das bares Geld wert ist. Danke sehr.
Vielen lieben Dank für das so positive Feedback! Da macht das Schreiben gleich umso mehr Spaß!
Da gibt es ja eine besondere Gemeinheit.
Ein Arbeitnehmer zahlt jahrzehntelang die maximale Sozialversicherungssumme (da sein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt) Der (große) Betrieb in dem er beschäftigt ist, offeriert die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag freiwillig in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Da nach Abzug der einzuzahlenden Summe das Gehalt immer noch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt, ist eine Veranlagung dieses Anteils der Betriebsrente zur Sozialversicherung eigentlich absolut nicht in Ordnung. Da muss man also sehr aufpassen, dass ma kein sehr schlechtes Geschäft macht. Denn als Kapital angelegt, wäre es nicht SV-Pflichtig.
Guten Morgen, wie wirkt sich die Neuregelung denn aus, wenn man eine bAV-Direktversicherung in einer Summe ausbezahlt bekommt? Bisher werden die SV-Beiträge dann über 10 Jahre gestreckt. Gelten die neuen Freibeträge dann auch über 10 Jahre?
Vielen Dank und beste Grüße
Hallo Stephanie,
der neue Freibetrag soll auch für Personen gelten, die sich für die einmalige Kapitalauszahlung ihrer Betriebsrente entscheiden. Der Freibetrag wird in diesen Fällen in gleicher Weise berücksichtigt wie bei laufenden Leistungen.
Viele Grüße