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Rentenbeiträge steuerlich absetzen – Höchstbetrag 2025

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, kann diese steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Denn Altersvorsorgeaufwendungen werden nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Und dieser Maximalbetrag verändert sich von Jahr zu Jahr.

Für das Jahr 2025 gilt:

Alleinstehende können bis zu 29.344 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.

Für verheiratete Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag: Sie können bis zu 58.688 Euro an Altersvorsorgeaufwendung als Sonderausgaben geltend machen.

Doch für wen sind diese Höchstbeträge überhaupt relevant?

Für diejenigen, die lediglich ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, zumindest nicht. Denn selbst bei einem sehr hohen Verdienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – sofern sie nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind – im Jahr 2025 zusammen maximal 17.967,60 Euro an Rentenbeiträgen. Selbst bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bleibt man also deutlich unterhalb des Höchstbetrags von 29.344 Euro.

Relevant ist der Höchstbetrag also nur für Personen, die neben ihren Pflichtbeiträgen noch zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – zum Beispiel um Rentenabschläge auszugleichen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Höchstbetrag, wenn noch eine Rürup-Rente bespart wird oder hohe Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung entrichtet werden.

Bei anderen Arten der Altersvorsorge ­wie Betriebsrenten oder Riester-Renten ist der Höchstbetrag nicht relevant. Denn hier gelten andere steuerrechtliche Regelungen.

So ergibt sich der Höchstbetrag

Für diejenigen, die sich nun fragen: Woraus ergibt sich denn eigentlich der Betrag, den man in einem Jahr maximal als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen kann, hier die Antwort:

Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes gilt: Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 – damit sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zur berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Rürup-Versicherungen gemeint – sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.

Den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung erhält man wiederum, indem man die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung multipliziert.

Laut der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 2025 auf 118 800 Euro.

Disclaimer: Stand 28. Oktober 2024 ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 noch nicht beschlossen, sondern liegt lediglich als Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese bis Jahresende verabschiedet werden sollte.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt zurzeit bei 24,7 %.

Multipliziert man diese beiden Werten und rundet das Ergebnis auf einen vollen Betrag in Euro auf, ergibt sich für das Jahr 2025 der Maximalbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können, in Höhe von 29.344 Euro für alleinstehende Personen.

Für gemeinsam veranlagte Personen muss dieser Betrag dann lediglich noch verdoppelt werden.

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Klaus

    Hallo Rentenfuchs,
    ich (ledig) erhalte dieses Jahr eine Abfindung und möchte zwecks Steuersenkung eine Ausgleichszahlung für Rentenabschläge an die DRV vornehmen. Seit Januar bin ich für 12 Monate in einer Transfergesellschaft (aufgestockt auf 80% durch meinen alten AG). Nun frage ich mich, ob ich die vollen 29.344.€ steuerwirksam einzahlen kann/sollte. Wird dieser Höchstbetrag irgendwie durch das T-KUG bzw. die Aufstockung negativ beeinflusst, und wenn ja wie? vielen Dank im Voraus, Klaus

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