Du erhältst eine Erwerbsminderungsrente und fragst dich, wie viel du im Jahr 2025 neben der Rente hinzuverdienen darfst? Dann kommt hier die Antwort:
Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente berechnet sich die jährliche Hinzuverdienstgrenze nach folgender Formel:
3/8 der monatlichen Bezugsgröße x 14 = Hinzuverdienstgrenze
Im Jahr 2025 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.745 Euro. Für Bezieher einer Vollerwerbsminderungsrente ergibt sich damit eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 Euro.; auf den Monat heruntergerechnet 1.638,43 Euro.
Solange das eigene Einkommen diesen Betrag nicht überschreitet, wird die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe gezahlt.
Mit einer Ausnahme:
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Auf die 1.638 Euro im Monat muss man also mit weniger als drei Stunden Arbeit am Tag kommen. Denn arbeitet man mehr als drei Stunden täglich, prüft die Rentenversicherung unter Umständen, ob man überhaupt noch voll erwerbsgemindert ist. Und im schlimmsten Fall stellt die Rentenversicherung die Zahlung dann vollständig ein, weil die Voraussetzungen für die Zahlung einer Vollerwerbsminderungsrente nicht mehr gegeben sind. Hier ist also Vorsicht geboten.
Und was passiert, wenn der Verdienst die Hinzuverdienstgrenze übersteigt? Dann wird der übersteigende Betrag auf 12 Monate verteilt und zu 40 % auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Hierzu ein kleines Beispiel: Liegt der der Jahresverdienst beispielsweise bei 20.861,25 Euro, würde die jährliche Hinzuverdienstgrenze um 1.200 Euro überschritten. Pro Monat kommt man dann auf 100 Euro. 40 % hiervon sind 40 Euro, um die die Rente dann jeden Monat gekürzt würde.
Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Soweit zur Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Doch wie sieht es eigentlich bei der Teilerwerbsminderungsrente aus?
Hier ist es etwas komplizierter:
Mindest-Hinzuverdienstgrenze
Zum einen gibt es eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Diese ist doppelt so hoch wie die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
2025 liegt diese also bei 39.322,50 Euro. Auf den Monat heruntergebrochen darf man neben einer Teilerwerbsminderungsrente also mindestens 3.276,87 Euro verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt.
Individuelle Hinzuverdienstgrenze
Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Mindestbetrag.
Es gibt noch eine Alternativberechnung: Entscheidend ist dabei, wie viel man vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung verdient und infolgedessen an Rentenbeiträgen an die Rentenversicherung gezahlt hat.
Zur Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenze schaut die Rentenversicherung nämlich, in welchen der 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung man die meisten Rentenpunkte gesammelt hat. Diesen Wert multipliziert die Rentenversicherung dann mit der Bezugsgröße und dem Faktor 9,72.
Sollte sich bei dieser Berechnung eine höhere Hinzuverdienstgrenze ergeben als die Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 39.322,50 Euro, ist die individuelle Hinzuverdienstgrenze maßgeblich – andernfalls die Mindest-Hinzuverdienstgrenze.
Beispiel:
Auch hierzu noch ein schnelles Beispiel:
Angenommen, man hat im besten Jahr vor Eintritt der Erwerbsminderung 1,5 Rentenpunkte gesammelt. Als persönliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich dann für das Jahr 2025 eine Hinzuverdienstgrenze von 54.602,10 Euro (3.745 Euro x 9,72 x 1,5 Rentenpunkte). Da die individuelle Hinzuverdienstgrenze in dieser Konstellation höher ist als die Mindest-Hinzuverdienstgrenze, wäre die individuelle Hinzuverdienstgrenze maßgeblich.
Hat man im besten Jahr vor Eintritt der Erwerbsminderung hingegen nur 0,75 Rentenpunkte erworben, kommt man bei der individuellen Berechnung nur auf eine Hinzuverdienstgrenze von 27.301,05 Euro (3.745 Euro x 9,72 x 0,75 Rentenpunkte) . Da man damit unterhalb der Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt, würde in diesem Fall die Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 39.322,50 Euro gelten.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Relevant ist die Alternativberechnung letztlich nur für Personen, die vor Eintritt der Erwerbsminderung überdurchschnittlich verdient haben. Solange man nämlich nie mehr als 1,08 Entgeltpunkte im Jahr erworben hat, ist die Mindest-Hinzuverdienstgrenze immer höher als die individuell errechnet Hinzuverdienstgrenze.
Gibt es hierzu Fragen? Schreibt diese gerne in den Kommentarbereich.