You are currently viewing Bei Abfindung weniger Steuern zahlen durch die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge

Bei Abfindung weniger Steuern zahlen durch die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge

Gerade wenn es bei großen Unternehmen zu Kündigungen kommt, geht damit häufig auch die Zahlung einer Abfindung einher. Und eine solche Abfindung kann durchaus üppig ausfallen und im oberen fünfstelligen oder sogar im sechsstelligen Bereich liegen.

Was beim ersten Blick auf die Abfindungssumme aber regelmäßig vergessen wird: Es handelt sich hierbei um einen Brutto-Betrag – netto kommt auf dem Konto tatsächlich deutlich weniger Geld an, weil von der Abfindung zunächst noch Steuern abgezogen werden; und das nicht allzu wenig – trotz der für Abfindungen geltenden sogenannten Fünftelregelung, infolge derer Abfindungen steuerlich etwas besser behandelt werden als das reguläre monatliche Einkommen.

Doch die Höhe der Steuern, die man bei einer Abfindung zahlen muss, ist nicht in Stein gemeißelt: Hier gibt es verschiedene Wege, um die Steuerlast zumindest etwas oder sogar zu einem nicht unerheblichen Anteil zu reduzieren.

In diesem Beitrag werde ich mir eine solche Möglichkeit genauer ansehen: Die zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

Doch zunächst noch ein kurzer Hinweis: Ich bin kein zugelassener Steuerberater und dieses Beitrag ersetzt auch keine individuelle Beratung. Ich möchte lediglich ein Gefühl dafür vermitteln, wie hoch der steuerliche Vorteil sein kann, wenn man sich dafür entscheidet, seine Abfindung zumindest zum Teil in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Beispiel – Ausgangssituation:

Wie sich die Ausgleichszahlung auf die von der Abfindung zu zahlenden Steuern auswirkt, möchte ich gerne anhand eines kleinen Beispiels demonstrieren.

Schauen wir uns daher zunächst die Ausgangslage an:

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen eines Ehepaares liegt im Jahr 2021 bei 60.000 €.

Dies ist nicht der Brutto-Verdienst des Ehepaares, sondern wirklich das zu versteuernde Einkommen. Der Brutto-Verdienst liegt womöglich eher bei ca. 80.000 € – bei den 60.000 € an zu versteuerndem Einkommen lande ich, weil vom Brutto-Verdienst ja noch verschiedene Ausgaben wie Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden können.

Hinzu kommt nun im Jahr 2021 die Zahlung einer Abfindung – ebenfalls in Höhe von brutto 60.000 €.

Die Fünftelregelung:

Doch wie viel bleibt netto von der Abfindung übrig? Schauen wir uns dazu einmal an, wie genau die für die Besteuerung von Abfindungen so wichtige Fünftelregelung funktioniert:

Um die von der Abfindung zu zahlenden Steuern zu ermitteln, müssen wir zunächst die Abfindung außenvorlassen und bestimmen, was das Ehepaar ohne die Zahlung einer Abfindung hätte an Steuern zahlen müssen: Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 60.000 € wären das im Jahr 2021 – sofern man als Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagt wird – Steuern in Höhe von 10.182 €.

In einem zweiten Schritt kann man nun die von der Abfindung zu zahlenden Steuern ermitteln. Hierzu muss der Abfindungsbetrag zunächst durch 5 geteilt werden – Stichwort: Fünftelregelung. Verbleiben also von den 60.000 € noch 12.000 €. Diese 12.000 € werden nun auf das zu versteuernde Einkommen – also das Einkommen ohne Abfindung – in Höhe von 60.000 € aufgeschlagen. Im Anschluss wird dann ermittelt, was das Ehepaar bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 72.000 € an Steuern zahlen müsste: Konkret sind dies 13.972 €3.790 € mehr als ohne Abfindung.

Diese Differenz muss dann aufgrund der Fünftelregelung zum Abschluss wieder verfünfacht werden (3.790 € x 5 = 18.950 €).

Im Ergebnis müssen von der Abfindung somit 18.950 € an Steuern abgeführt werden. Von den 60.000 € gehen also knapp über 30 % direkt ans Finanzamt. Bei einer höheren Abfindung oder einem höheren zu versteuernden Einkommen kann dies auch ein noch größerer Anteil sein.

Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge

Doch die Steuerlast lässt sich ja durchaus auch reduzieren – beispielsweise durch eine zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.

Voraussetzungen

Jeder ab 50, der hochgerechnet bis 63 zumindest theoretisch noch auf 35 Versicherungsjahre kommen kann – und hierbei zählen auch Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Geburtstag sowie Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit – hat die Möglichkeit, zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, um die Rentenabschläge auszugleichen, die man bei einem vorzeitigen Renteneintritt hätte.

Die besondere Rentenauskunft

Man kann übrigens nicht einfach so Geld an die Rentenversicherung überweisen. Zunächst braucht man eine sogenannte besondere Rentenauskunft. Diese kann man bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen – wie genau, habe ich in diesem Video beschrieben: Wie beantrage ich eine besondere Rentenauskunft? – Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge.

In der besonderen Rentenauskunft findet sich unter anderem die Information, wie viel Geld man maximal zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen kann sowie die Kontoverbindung der Deutschen Rentenversicherung.

Da die Ausstellung der besonderen Rentenauskunft etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte man diese rechtzeitig beantragen. Da mit der Ausstellung der besonderen Rentenauskunft keine Verpflichtung einhergeht, tatsächlich zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, ist es auch nicht schlimm, wenn man sich letztlich doch gegen die zusätzliche Einzahlung entscheidet.

Ausgleichszahlung für Rentenabschläge steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen

Doch kommen wir zurück zur Abfindung:

Was die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Abfindung so attraktiv macht, ist, dass die Einzahlung steuerlich – zumindest zum Teil – als Altersvorsorgeaufwendungen beziehungsweise als Sonderausgaben abgesetzt werden kann.

Maximal absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen

Für das Jahr 2021 gilt, dass Alleinstehende maximal 25.787 € an Rentenbeiträgen steuerlich absetzen können.

Neben den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auch Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag auf den Maximalbetrag angerechnet. Nicht jedoch solche in eine Riester-Rente.

Für verheiratete Personen gilt der doppelte Betrag. Sie können maximal 51.574 € als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen.

Berücksichtigung Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Doch Altersvorsorgeaufwendungen werden – zumindest derzeit noch – nicht in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Steuer berücksichtigt.

Für das Jahr 2021 gilt, dass 92 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können. Dieser Prozentsatz steigt Jahr für Jahr. Ab dem Jahr 2025 können die Altersvorsorgeaufwendungen dann zu 100 % steuerlich abgesetzt werden.

Beispiel: Bei Abfindung Ausgleichszahlung steuerlich absetzen

Was sich zunächst kompliziert anhört, sollte mithilfe unseres Beispiels etwas besser verständlich werden:

Das Brutto-Einkommen unseres Ehepaares liegt bei 80.000 €. Bei einem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 % zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen also bereits 14.880 € an Rentenbeiträgen.

Von dem Maximalbetrag in Höhe von 51.574 € bleiben also noch 36.694 € übrig für sonstige Altersvorsorgeaufwendungen, die steuerlich abgesetzt werden können.

Und welche Auswirkungen hat es nun auf die von der Abfindung zu zahlenden Steuern, wenn sich das Ehepaar dazu entschließt, im Jahr 2021 genau diese 36.694 € zum Ausgleich von Rentenabschlägen zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und damit die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen voll auszunutzen?

Bestimmen wir zunächst, wie viel von den 36.694 € tatsächlich als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden:

92 % hiervon wären 33.759 €, die als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können. Für die Steuerberechnung ergeben sich hierdurch zwei Veränderungen:

1. Das regulär zu versteuernde Einkommen verringert sich von 60.000 € um die absetzbaren Sonderausgaben in Höhe von 33.759 € auf dann 26.241 €.

Statt den rund 10.000 € müssen vom regulären Arbeitsentgelt daher nur noch Steuern in Höhe von 1.172 € gezahlt werden. Es ergibt sich also schon einmal eine Steuerersparnis von 9.010 €.

Doch damit noch nicht genug:

2. Denn es verändert sich ja auch die Berechnung für die von der Abfindung zu zahlende Steuer. Nach Anwendung der Fünftelregelung kommt man auf 14.510 € an Steuern, die aufgrund der Abfindung zu zahlen sind. 4.440 € weniger als ohne Ausgleichszahlung.

(Berechnung: Die 12.000 € Abfindung (60.000 € geteilt durch 5) werden auf die 26.241 € an zu versteuerndem Einkommen aufgeschlagen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von dann 38.241 € müssten 4.074 € an Steuern gezahlt werden. Die Differenz zur Steuerbelastung ohne Abfindung liegt bei 2.902 €. Verfünffacht man diesen Betrag, kommt man auf 14.510 €, die von der Abfindung noch an Steuern gezahlt werden müssen.)

In Summe spart man durch die Ausgleichszahlung somit Steuern in Höhe von 13.450 €. Von den rund 36.700 €, die unser Ehepaar zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, übernimmt das Finanzamt somit fast 37 %.

Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber

Und was die Ausgleichszahlung betrifft, gibt es noch die ein oder andere Besonderheit: So ist es beispielsweise möglich, dass sich der Arbeitgeber dazu bereiterklärt, dass er die Überweisung an die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt. Eine Überweisung über den Arbeitgeber kann zwei Vorteile bieten:

1. Eine Hälfte der Einzahlung bleibt vollständig steuerfrei – nicht nur zu 92 % und

2. lediglich die zweite Hälfte, die man selbst als Altersvorsorgeaufwendungen beim Finanzamt geltend machen muss, wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt und auf die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen angerechnet.

Dieser Weg – also die Einzahlung über den Arbeitgeber – kann gerade dann interessant sein, wenn man mehr als die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte.

Zu beachten ist jedoch, dass die Einzahlung über den Arbeitgeber nicht immer die bessere Wahl ist. Hier hängt es von der individuellen steuerlichen Situation ab. Gerade bei kleineren Einzahlungen kann es steuerlich sinnvoll sein, diese selbst zu tätigen.

Beispiel – Ausgleichszahlung für Rentenabschläge über den Arbeitgeber

Damit auch diese Möglichkeit etwas besser nachzuvollziehen ist, noch ein kleines Beispiel:

Angenommen, unser Ehepaar möchte gerne die gesamten 60.000 € als Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Zwar ließe sich die Einzahlung auch über mehrere Jahre strecken, sodass die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen nicht überschritten würden, die Eheleute wünschen jedoch – aus welchen Gründen auch immer – die volle Summe im Jahr 2021 einzuzahlen.

Sofern Sie die Einzahlung selbst vornehmen, müssten Sie – genauso wie im obigen Beispiel – 15.682 € an Steuern zahlen; denn alles oberhalb von 36.694 € kann nicht mehr als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden und wirkt sich damit auch nicht mehr auf die Höhe der Steuerbelastung aus.

Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber die 60.000 € zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.

Die steuerliche Situation würde sich dann nämlich wie folgt darstellen:

Die Hälfte der Ausgleichszahlung – also 30.000 € – bleibt vollständig steuerfrei und wird nicht daher nicht als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt beziehungsweise nicht auf den absetzbaren Maximalbetrag angerechnet. Die andere Hälfte zählt normal als Abfindung. Von den 30.000 € können jedoch 92 % – also 27.600 € – als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Damit wären wir also bei einem zu versteuernden Einkommen von 32.400 € (60.000 € – 27.600 €), woraus sich – vor Berücksichtigung der Abfindung – eine Steuerbelastung in Höhe von 2.604 € ergibt.

Hinzu kommt jetzt noch die Abfindung in Höhe von 30.000 €. 30.000 €, weil von den 60.000 € Ausgleichszahlung die Hälfte steuerfrei bleibt und daher nur die andere Hälfte bei der Besteuerung als Abfindung berücksichtigt wird.

Nach Anwendung der Fünftelregelung ergeben sich dann noch 7.560 € an Steuern (1.512 € x 5), die aufgrund der Abfindung gezahlt werden müssen.

In Summe wären im Jahr 2021 damit 10.164 € an Steuern zu zahlen; rund 5.500 € weniger, als wenn man die 60.000 € selbst in die Rentenversicherung eingezahlt hätte.

Besonders hohe Steuerersparnis bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Besonders hoch kann die Steuerersparnis durch die Ausgleichszahlung übrigens dann sein, wenn man in dem Jahr, in dem man Abfindung bekommt, auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat.

Zwar muss das Arbeitslosengeld selbst nicht versteuert werden, aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehalts beeinflusst es jedoch indirekt die Steuern, die von der Abfindung zu zahlen sind. Da die Berechnung hier noch etwas komplexer ist als in den vorherigen Beispielen, will ich diese nur verkürzt darstellen:

Folgende Ausgangslage:

Unsere Eheleute erhalten im Jahr 2021 Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 40.000 €. Hinzu kommt noch ein zu versteuerndes Einkommen aus regulärem Arbeitsentgelt in Höhe von 25.000 €. Die im Jahr 2021 ausgezahlte Abfindung liegt in diesem Beispiel überdies sogar bei 100.000 €.

Sofern unsere Eheleute sich gegen eine Ausgleichszahlung entscheiden, müssten sie Steuern in Höhe von 30.720 € an das Finanzamt zahlen.

Bei einer Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000 € sähe das Ergebnis schon deutlich anders aus:

In diesem Fall würde sich die Steuerlast fast halbieren – nämlich auf 15.830 €. Mit 14.890 € würden also nahezu 50 % der Ausgleichszahlung aus Steuermitteln finanziert, was aus meiner Sicht auf jeden Fall eine Überlegung wert wäre.

Weitere Möglichkeiten, die Steuerlast bei einer Abfindung zu reduzieren

Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ist nicht der einzige Weg, um die Steuerlast bei einer Abfindung zu verringern.

Alternativ könnte man einen Teil der Abfindung beispielsweise auch in eine Rürup-Rentenversicherung einzahlen oder vom Arbeitgeber in eine Betriebsrente abführen lassen.

Ob bei einem solchen Weg am Ende aber mehr oder weniger Rente als bei einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung herumkommen, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Nach meiner Erfahrung schlägt sich die gesetzliche Rentenversicherung aktuell recht gut gegen die privaten Versicherer – vergleichen schadet aber auf jeden Fall nicht.

Zum “Nachhören” und “Schauen” findet ihr diesen Beitrag auch noch einmal auf meinem YouTube-Kanal: “Von Abfindung weniger Steuern zahlen dank Ausgleichszahlung für Rentenabschläge

Dieser Beitrag hat 56 Kommentare

  1. Edgar

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für deine kompetenten Infos zur Versteuerung von Abfindungen.

    Ich werde dieses Jahr auch eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und beabsichtige, dass der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt. 50 Prozent davon sind steuerfrei, 50 Prozent steuerpflichtig. Ich habe 2 Fragen dazu, die ich nirgendwo beantwortet gefunden habe.

    1. Unterliegt der steuerfreie Teil dem Progressionsvorbehalt?
    2. Wird der steuerfreie Teil beim Altersvorsorgebetrag von 26528 Euro jährlich für Ledige angerechnet?

    Treffen diese beiden Fälle oder einer davon zu, würde das die Attraktivität der Zahlung durch den Arbeitsgeber in die DRV deutlich reduzieren.

    Vielen herzlichen Dank.
    Edgar

    1. Gato Loco

      1) Nein. Nur Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvoerbehalt, was hier eindeutig nicht der Fall ist.

      2) Nein. Der andere Teil, also der nicht steuerfreie Teil, können Sie als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Altersvorsorgeaufwendung-Höchsbetrags geltend machen.

      Einen guten überblick über die Thematik bekommen Sie hier:
      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=schmetz

      VG

    2. Rentenfuchs

      Hallo Edgar, ich bin zwar kein Steuerberater, kann nach meinen bisherigen Erfahrungen jedoch beide Fragen klar verneinen.

      1. Andreas

        Hallo Rentenfuchs,

        ich habe gerade bemerkt, dass ich mein Anliegen als Antwort auf Edgars Kommentar geschrieben hatte. Deshalb nochmals jetzt direkt an dich gerichtet:

        Auch von mir zunächst herzlichen Dank für deine Hinweise und Tipps.
        Da ich derzeit genau in dieser Situation bin, würde ich mich sehr freuen, wenn du dir meinen Fall einmal konkret anschauen könntest. Meine Ausgangslage ist wie folgt:
        Ich bin verheiratet und in Steuerklasse 3. Meine Frau arbeitet nicht, hat also keine Einkünfte. Wir veranlagen gemeinsam.
        Aktuell ist mein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt worden. Ich bin freigestellt, aber bei meiner Firma noch bis zum 31.10.24 angestellt unter Vertrag. Ab dem 01.11.24 werde ich für 2 Jahre ALG1 in Höhe des Höchstsatzes beziehen und dann am 01.11.26 in die vorgezogene Rente eintreten.
        Mein Abfindung wird ca. 177.000 € brutto betragen. Diese wird nach Vereinbarung im Januar 2025 ausbezahlt und nach der Fünftelregelung versteuert. Weitere Einkünfte sind neben dem ALG1 für 2025 nicht geplant. Von der Abfindung möchte ich meine Firma eine Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rente von ca. 65.000 € vornehmen lassen. Kannst du mir bitte die steuerliche Situation unter diesen Umständen für 2025 darstellen?
        Ich könnte auch noch Einzahlungen in eine private Altersversorgung (Direktversicherung) vornehmen, um ggf. das zu versteuernde Einkommen zu minimieren. Ferner überlege ich ggf. mit meiner Frau in 2024 aus der Kirche (Kirchensteuersatz 8%) auszutreten bzw. beim Kirchensteueramt zumindest um Erlass von 50% der Kirchensteuer zu bitten.

        Vielen Dank vorab für deine Einschätzung.

        Gruß Andreas

    3. Andreas

      Hallo Rentenfuchs,
      auch von mir zunächst herzlichen Dank für deine Hinweise und Tipps.
      Da ich derzeit genau in dieser Situation bin, würde ich mich sehr freuen, wenn du dir meinen Fall einmal konkret anschauen könntest. Meine Ausgangslage ist wie folgt:
      Ich bin verheiratet und in Steuerklasse 3. Meine Frau arbeitet nicht, hat also keine Einkünfte. Wir veranlagen gemeinsam.
      Aktuell ist mein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt worden. Ich bin freigestellt, aber bei meiner Firma noch bis zum 31.10.24 angestellt unter Vertrag. Ab dem 01.11.24 werde ich für 2 Jahre ALG1 beziehen und dann am 01.11.26 in die vorgezogene Rente eintreten.
      Mein Abfindung wird ca. 177.000 € brutto betragen. Diese wird nach Vereinbarung im Januar 2025 ausbezahlt und nach der Fünftelregelung versteuert. Weitere Einkünfte sind neben dem ALG1 für 2025 nicht geplant. Von der Abfindung möchte ich meine Firma eine Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rente von ca. 65.000 € vornehmen zu lassen. Kannst du mir bitte die steuerliche Situation unter diesen Umständen für 2025 darstellen? Ich könnte auch noch Einzahlungen in eine private Altersversorgung (Direktversicherung) vornehmen, um ggf. das zu versteuernde Einkommen zu minimieren. Ferner überlege ich ggf. mit meiner Frau in 2024 aus der Kirche (Kirchensteuersatz 8%) auszutreten bzw. beim Kirchensteueramt zumindest um Erlass von 50% der Kirchensteuer zu bitten.

      Vielen Dank vorab für deine Einschätzung.
      Gruß Andreas

      1. Gato Loco

        Bei diesen Zahlen ist die steuerliche Situation recht einfach und klar.

        Von den 65.000 € an die DRV sind 50% steuerfrei, den Rest kannst du als Altersvorsorgeaufwendungen in deiner Steuererklärung geltend machen. Da im Jahr 2025 neben dem ALG1 keine weiteren Einkünfte zu erwarten sind, ist deine Steuerlast sehr gering.

        Die Steuer im Jahr 2025 bleibt so lange niedrig, wie dein ALG1 im Jahr 2025 nicht höher ist als dein Altersvorsorge-Eigenbetrag (32.500 €). Solltest du hingegen im Jahr 2025 weitere Einkünfte erzielen, müsste man anders vorgehen, z.B. indem dein AG weniger an die DRV abführt und du dann weitere Zahlungen an die DRV leistest.

        Probiere es einfach selbst aus (näherungsweise mit den Werten von 2023):

        https://der-privatier.com/abfindungsrechner/

        VG Gato Loco

        1. Anonymous

          Hallo Gato Loco,

          vielen Dank für deine Antwort und den Link zum Abfindungsrechner. Ich habe das ganze jetzt einmal wie folgt durchgespielt:
          Abfindungssumme: Abfindung von 177.000 € – Einzahlung AG in DRV 32.500 € = 144.500 €
          Jahresbrutto = 0 €, da keine Einkünfte, auch nicht durch meine Frau
          Entgeldersatzleistungen = ALG1 Höchstsatz bei Steuerklasse 3 = 2810.10 € x 12 = 33.721 €
          Kirchensteuer 8% für BW
          Ehegattensplitting ja
          Altersvorsorge: 32.500 € (verbliebene 50% der Einzahlung in die DRV)
          Krankenkasse: 0 €, da Einzahlungen in die Krankenversicherung von der Arbeitsagentur übernommen werden.

          Laut Rechner komme ich somit auf 1.265 € EkSt. sowie 101 € KSt. = 1.366 € Steuer gesamt.

          Folgende Fragen:
          Stimmt mein o.g. Ansatz soweit?
          Da meine Frau und ich gemeinsam veranlagen, kommen wir im Jahr der Abfindungsauszahlung 2025 auf 51.574 € max. Vorsorgeaufwendungen.
          Muss ich da jetzt noch die Einzahlungen der Arbeitsagentur in die Rentenversicherung bei der Altersvorsorge berücksichtigen? Falls ja, wären das dann 80% der des der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde Arbeitsentgelts? Ich zahle aktuell monatlich 678,90 € Rentenversicherung x 0,8 x 12 Monate = 6.517,44 €.
          In diesem Fall wären die für mich maximal anwendbaren Vorsorgeaufwendungen 51.574 € – 6.517,44 € = 45.056,56 €.
          Falls das wiederum korrekt ist, könnte ich durch Einzahlung von 3.400 € in eine private Altersvorsorge das die Altersvorsorge auf 35.400 € erhöhen und somit das Steueraufkommen auf 0 € drücken.
          Stimmen meine Ausführungen so, oder habe ich irgendwo einen Denkfehler oder etwas übersehen?

          Wäre sehr nett, wenn du dir das nochmal anschauen könntest.

          Vielen Dank vorab und VG Andreas

          1. Rentenfuchs

            Hallo Andreas,
            wenn ich die von dir genannten Daten in den Abfindungsrechner eingebe, komme ich zum gleichen Ergebnis wie du: Gesamtsteuerbelastung von 1.366 Euro. Da der Grundfreibetrag sich 2024 und 2025 noch etwas erhöhen wird, dürfte der Betrag real etwas niedriger ausfallen, letztlich müsstest du bei dieser Gestaltung aber voraussichtlich einen kleinen Betrag an Steuern zahlen.

            Es gäbe aber auch noch einen anderen Weg, der aus meiner Sicht attraktiver wäre, ohne dass du mehr Geld aufwenden musst: Wenn du 41.000 Euro selbst in die Rentenkasse einzahlst und nur 24.000 Euro über den Arbeitgeber laufen lässt, ergibt sich lediglich eine Steuerbelastung in Höhe von 443 Euro.

            Und willst du deine Steuerlast allein durch Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auf null drücken, wäre dies ebenfalls möglich, nämlich wie folgt: Du selbst zahlst 38.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung ein und über den Arbeitgeber machst du eine Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000 Euro. Laut Abfindungsrechner lande ich dann bei 0 Euro an zu zahlender Steuer. Insgesamt hättest du in dieser Konstellation aber nicht 65.000 Euro, sondern 68.000 Euro in die Rentenkasse eingezahlt.

  2. Rentenfrager

    Ich möchte gern in 2023 das Einkommen von meiner Frau und mir auf den Grundfreibetrag (2×10908) absenken, da ich in 2023 Betriebsrente und weitere Zahlung erhalte, die von der Fünftelregelung profitieren.
    Da ich 36 Monate früher in Rente gegangen bin, liegt mein Ausgleichsbetrag bei 68000 Euro. Davon verbleiben nach bereits erfolgten Ausgleichszahlungen noch etwa 50000 Euro.
    Könnte ich bei steuerlicher Zusammenveranlagung den steuerlich wirksamen Ausgleichsbetrag (das wären etwa 42000 Euro) ausschließlich auf mein Rentenkonto einzahlen ?
    Die Frage hat zu tun mit der Berechnung der Witwenrente und der stark unterschiedliche Rentenhöhe zwischen meiner Frau und mir (ca. Faktor 2-2,5, große Witwenrente). Das Geld kommt ausschließlich von mir.

  3. OlafL

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Informationen hinsichtlich Abfindung und Rentenversicherung.
    Ich habe allerdings den folgenden Fall und finde keine passenden Antworten:
    Ich verlasse meinen Arbeitgeber zum 31.12.2022 und bin ab dem 01.01.2023 in einer Transfergesellschaft.
    Mein Steuerberater ist der Meinung, dass es sinnvoller wäre, die Abfindung im Januar 2023 auszahlen zu lassen.
    Da ich meinen aktuellen Arbeitgeber gebeten habe, einen Teil der Abfindung direkt in die Rentenversicherung einzuzahlen wurde ich von der Personalabteilung darauf aufmerksam gemacht, dass ich möglicherweise die Einzahlung nachträglich versteuern muss, da ich nächste Jahr nicht mehr Angestellter meines aktuellen Arbeitgebers bin sondern in der Transfergesellschaft.
    Stimmt das?
    Viele Grüße

  4. Gretel

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe den EsT-Bescheid 2020 erhalten (Zusammenveranlagung).
    Das FA hat von meiner Abfindung (AN, Ende Beschäftigung, 187a SGB VI Zahlung an dRV durch Arbeitgeber von
    56 TE) 28 TE steuerfrei belassen unter Anwendung der Fünftelmethode (255-28=227 te), soweit scheint es ok zu sein.

    Der Beamte besteht aber darauf, dass bei den Altersvorsorgeaufwendungen wie folgt gerechnet wird:
    +Altersvorsorgeaufwand 56 TE ( = 100% aus AG-Zahlung an dRV, 187a SGBIV)
    + Altersvorsorgebetrag 4, 328 TE von mir privat in die dRV einbezahlt, 187a SGBIV)
    —————————————————————-
    Summe 60.328 (Gesamtbetrag, der vn der dRV ermittelt wurde als max. Zahlung zum
    Abschlagsausgleich)
    Höchstbeitrag (ZV) 50.092
    davon 90% 45.083
    ab AG-Beitrag zur RV – 28.000
    ———————————————————
    verbleiben 17.083 Vorsorgeaufwand

    Nach meiner Rechnung dürften aber nur 50% der AG-Zahlung an die dRV eingesetzt werden wie folgt:
    +Altersvorsorgeaufwand 28 TE (= 50% aus AG-Zahlung an dRV, 187a SGBIV)
    + Altersvororgeaufwand 4, 328 TE von mir privat in die dRV einbezahlt, 187a SGBIV)
    —————————————————————-
    Summe 32.328
    Höchstbeitrag (ZV) 50.092
    davon 90% von 32.328 29.095,2
    ab AG-Beitrag zur RV entfällt
    ——————————————————-
    verbleiben 29.095,2 Vorsorgeaufwand

    Ist meine Rechnung richtig und wie kann ich dem FA “nachweisen”, den Vorgang so zu behandeln. Der Beamte will genaue gesetzliche Basis, sonst angeblich keine Änderung möglich.

    Im Voraus schon besten Dank für Ihre Hilfe
    Gretel

    Anmerkung Steuerfuchs oben zu Sonderausgaben:
    1. Eine Hälfte der Einzahlung bleibt vollständig steuerfrei – nicht nur zu 90% ….

  5. Michael Schulze

    Hallo Rentenfuchs
    Ich habe im Januar eine Abfindung von 61000€ erhalten, war vom 01.01.2022 bis 30.04.2022 in der Transfergesellschaft, ab dem 01.05.2022 bin ich nun arbeitslos bis zum Ende des Jahres, somit habe ich keinen regulären Lohn erhalten.
    Also nur Lohnersatzleistungen in 2022.
    Meine Frau hat ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 12000€.
    Auf die Abfindung habe ich 8700€ Steuern gezahlt, habe ich die Möglichkeit noch irgend eine Altersvorsorge abzuschließen, um in den Genuss einer Steuererstattung zu kommen, den ich bin bereits 63 Jahre alt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Schulze

    1. Rentenfuchs

      Lieber Herr Schulze, ohne Ihre individuelle Situation vollständig zu kennen, lässt sich eine derartige Frage meist nur unzureichend beantworten. Hauptansprechpartner ist hier im Regelfall auch eher der Steuerberater. Wenn es um die Ausschöpfung der steuerlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen geht, gibt es sicherlich unterschiedliche Möglichkeiten: Beispielsweise könnten Sie oder Ihre Frau Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen oder in einen Rürup-Vertrag einzahlen.

      1. Uwe

        Hallo Rentenfuchs,
        Ich bekomme Jan.2023 eine Abfindung über 175000 Euro und möchte gerne ca. 32000 Euro davon in die Altersvorsorge ( DRV) meiner Frau einzahlen. Wir sind steuerlich zusammen veranlagt.
        Das müßte doch gehen,oder?
        M.f.G.

        1. Rentenfuchs

          Da Sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden, hat die Ausgleichszahlung steuerlich auch den gleichen Effekt unabhängig davon, ob die Einzahlung in Ihr Rentenkonto oder das Rentenkonto Ihrer Frau erfolgt. Ob Sie die 32.000 Euro voll steuerlich absetzen können, kann ich Ihnen jedoch nicht sagen. Dies ist davon abhängig, welcher Anteil des steuerlich maximal absetzbaren Betrags bereits durch die regulären Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – sowohl von Ihnen als auch Ihrer Frau – bereits ausgeschöpft ist.

          Ich hätte jedoch noch einen Tipp für Sie, um mehr Rentenpunkte für Ihr Geld zu erhalten: Wenn Sie die besondere Rentenauskunft Ende des Jahres 2022 beantragen, können Sie Anfang 2023 noch zu den deutlich günstigeren Konditionen des Jahres 2022 einzahlen. Mehr dazu in diesem Beitrag: https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-fuer-rentenabschlaege-so-teuer-2023/

  6. Claus Müller

    Hallo Rentenfuchs,
    ich vermute, die Aussage:
    “Besonders hohe Steuerersparnis bei Bezug von Arbeitslosengeld I”
    gilt analog genauso bei Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse!?
    Vielen Dank,

    1. Gato Loco

      Genau so, ist es. Krankengeld (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG; nicht von privaten Kassen) unterliegt dem Progressionsvorbehalt, demzufolge gilt in diesem Fall obige Aussage auch.

      VG

    2. Rentenfuchs

      Hallo Herr Müller,
      da der Progressionsvorbehalt auch bei Bezug von Krankengeld gilt, ist Ihre Annahme zutreffend. Ich habe an dieser Stelle das Arbeitslosengeld I hervorgehoben, da nach einer Kündigung häufig noch Arbeitslosengeld I bezogen wird.

  7. Mike

    Hallo zusammen
    vielleicht auch interessant für andere:
    2023: Einkünfte bis März Gehalt 8400.-€ / Monat
    1. Abfindung
    Ich bekomme im März 23 meine Abfindung in Höhe von etwa 130000.-€ (Fünftelregelung) und gehe am 1. April in Rente. Wie hoch ist dann die Steuerlast. Ich gehe in die besonders langjährigen Rente. Mein Gedanke ist das doch dann 2023 die Rentensteuer wirkt? Also wenn man als Single Ende 2022 heiratet ist man das ganze Jahr Steuerklasse 3.
    2. Riesterrente
    Das Ganze müsste doch auch für die Riesterrente gelten die ich zu 30% auszahlen lassen und im Februar 23 ausgezahlt wird.
    Können Sie mir das Auskunft geben?

  8. Walter

    Hallo, kann ich mit 59 Jahren aufhören zu arbeiten (Privatier) und die Rentenbeiträge bis zur Frührente (4 Jahre) als Sonderzahlung tätigen ? Danke !

    1. Rentenfuchs

      Mit 59 aufhören zu arbeiten, ist kein Problem. Was die Rentenbeiträge betrifft, müsste man sich den Einzelfall genau ansehen. Die Voraussetzungen, um mit 63 in Rente gehen zu können, werden vermutlich auch ohne weitere Beitragszahlung vorliegen, sodass man hierauf ggf. auch vollständig verzichten könnte. “Echte” freiwillige Beiträge kann man nur für das laufende Kalenderjahr, nicht jedoch für zukünftige Jahre zahlen. Wenn es jedoch einfach nur darum geht, Geld in die Rentenkasse einzuzahlen, kann die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge ein Weg sein.

  9. Rolf

    Hallo Rentenfuchs,
    Eine andere Frage zum Steuer sparen.
    Ist es günstiger erst im Febuar in Rente zu gehen, weil dann die Basis für den Freibetrag erst ein Jahr später ist (eine zusätzliche Rentenerhöhung)?
    Gruß
    Rolf

    1. Rentenfuchs

      Hallo Rolf,
      ja, der Februar ist besser als der Januar. In diesem Video auf meinem YouTube-Kanal habe ich versucht, dies auch einmal beispielhaft für die Monate Dezember, Januar und Februar darzustellen: Im Dezember in Rente gehen und Steuern sparen!

  10. Stefan

    Hallo Rentenfuchs,
    bei mir ist es so, dass ich im Jahr der Abfindungszahlung kein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit beziehe.
    Wirkt sich die Einzahlung in die gRV auch steuerlich auf die Abfindungszahlung aus – wenn ja, zu einem Fünftel?
    Grüße Stefan

    1. Rentenfuchs

      Lieber Stefan,
      eine berechtigte Frage, da ich diese Konstellation im Beitrag nicht näher erläutert habe. Sofern das zu versteuernde Einkommen bei 0 Euro liegt oder sogar negativ ist, wirkt sich die Ausgleichszahlung tatsächlich nur zu einem Fünftel aus. Hierzu ein kurzes und vereinfachtes Beispiel: Bei einer Abfindung in Höhe von 100.000 Euro wird die zu zahlende Steuer ohne Ausgleichszahlung aufgrund der Fünftelregelung wie folgt berechnet: Es wird geschaut , wie viel jemand mit einem Einkommen von 20.000 Euro an Steuern zahlen müsste und dieser Betrag wird dann wiederum verfünffacht. Im Jahr 2022 ergäbe sich dann ein Betrag von 11.035 Euro (2.207 Euro x 5).
      Würde man nun eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 10.000 Euro leisten, könnte man hiervon im Jahr 2022 94 %, also 9.400 Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Steuerlich würden nun die 9.400 Euro Ausgleichszahlung von den 100.000 Euro abgezogen, sodass noch 90.600 Euro verbleiben. Diese werden dann wieder durch fünf geteilt (18.120 Euro). Bei einem zu versteuernden Einkommen von 18.120 Euro wären 1.724 Euro an Steuern zu zahlen. Multipliziert man diesen Betrag wieder mit fünf, ergibt sich eine Steuerbelastung von 8.620 Euro. Durch die Ausgleichszahlung hätte man also 2.415 Euro an Steuern gespart.

      1. Andreas K.

        Hallo Rentenfuchs,

        könnte es sein, daß Ihnen bei der Beispielrechnung zu Stefans Einwurf ein kleiner Fehler unterlaufen ist? Vielleicht liegt er aber auch bei mir. Also:

        Die erste Berechnung (ohne Fünftel) ergibt Null, sowohl beim zvE als auch bei der ESt.

        Zweite Rechnung: Einnahmen 20.000 (ein Fünftel von 100.000) abz. Sonderausgaben (AV 10.000, abziehbar 9.400, üVA und üSA lassen wir der Einfachheit halber mal unberücksichtigt) ergibt ein zvE von 10.600 Euro und laut Grundtabelle eine Steuer von 36 Euro (klar, der Grundfreibetrag liegt ja schon bei 10.347 Euro). Die 36 Euro werden verfünffacht und ergeben eine tarifliche und festzusetzende ESt von 180 Euro. (Progressionsvorbehalt von evtl. in dem Jahr bezogenen ALG1 o.ä. lasse ich auch außen vor.)

        Ohne die Zahlung von 10.000 an die Rentenversicherung würde mit den vollen 20.000 gerechnet; diese ergäben lt, Grundtabelle 2.138, verfünffacht 10.690 Euro ESt.

        Die Zahlung an die RV wirkt also nicht zu einem Fünftel, sondern im Gegenteil fünffach – denn der Betrag, um den die Steuer durch die Sonderausgabe sinkt, wird ja ebenfalls verfünffacht. Bei höheren, vom Grundfreibetrag weiter entfernten Beträgen wird das deutlich. Die Fünftelregelung wirkt sozusagen als Hebel.

        Sie ziehen die 9.400 hingegen nicht von den gefünftelten 20.000, sondern von den vollen 100.000 ab und fünfteln dann. Gibt es dafür eine Grundlage, z.B. im EstG? Falls ja, wäre ich dafür sehr dankbar, denn ich muß diese Entscheidung auch noch dieses Jahr treffen…

  11. Helmut

    Hallo Rentenfuchs,
    danke für die sehr informative Internetseite.
    ich habe ein Teil meiner Abfindung vom Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlen lassen 50.000 €

    Da ich letztes Jahr nur bis April gearbeitet habe habe ich dementsprechend nur ca. 25.000 € reguläres Brutto-Entgelt.

    In der Lohnsteuerbescheinigung sind ca. 27.000 € als Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung eingetragen. Das bedeutet. wenn ich es richtig verstanden habe sind die diese kompletten 27:000 Euro abzugsfähig natürlich nicht ganz da es ja einen Höchstbetrag gibt (ca.23.000 €). So ergibt sich nach meinem Steuerprogramm, dass ich nur die Abfindung zu versteuern habe, da das Reguläre Einkommen durch die Sonderausgaben auf nahezu Null € herunter gerechnet sind. So wie ich es sehe und was mein Steuerprogramm sagt, wird dadurch die Steuerlast nur durch die verbleibende Abfindung bestimmt.
    Mit anderen Worten: Steuern aus einem Fünftel der Abfindung hier 125.000€

    z.B.

    Abfindung minus 50% der Sonderzahlung in die Rentenkasse = 125.000- 25.000 ergibt 100.000€
    daraus ein fünftel 20.000. die Resultierende Steuer aus 20.000€. Diese Steuer dann mal fünf

    Ergibt dann die Gesamtsteuer

    Das sagt auch so mein Steuerprogramm.

    Da mein geschilderter Fall eher selten vorkommt, bitte ich um ein kurzes Statement ob meine Überlegungen richtig sind.

    Gleichzeitig möchte ich den Lesern zu überlegen geben, dass ein frühes Ausscheiden im Steuerjahr die Abschreibungsmöglichkeiten der Rentenzahlungen durch den Arbeitnehmer erhöht. Denn die Arbeitgeberbeiträge zu den Rentenversicherungen werden von den Abschreibungsmöglichkeiten der Rentenzahlungen mit eingerechnet.
    In meinem Fall konnte ich mit dem Arbeitgeber aushandeln, dass ich früher die Firma verlasse und die Abfindung um das Arbeitnehmerbrutto erhöht wurde. Das könnte beim ein oder andern eine Möglichkeit sein durch ein Früheres Ausscheiden mit verhandelter höherer Abfindung, und Renteneinzahlungen durch den Arbeitgeber, steuern zu sparen.
    Steuerersparnis ist dadurch enorm, wenn ich mit meinen oben geschilderten Rechnung richtig liege.

    1. Rentenfuchs

      Da ich kein Steuerberater bin, kann ich Ihnen bezüglich der steuerrechtlichen Frage kein verbindliche Auskunft gehen, als Laie erkenne ich in Ihrer Berechnung bzw. der Berechnung des Steuerprogramms keine offensichtlichen Fehler.

  12. Peter

    Hallo Rentenfuchs, vielen Dank für die tolle Seite! Alles ist sehr gut verständlich ohne § – Deutsch erklärt und mit Beispielen erläutert. Hilft mir sehr für meine Abfindungsüberlegungen bzw. Berechnungen. Ein Aspekt ergab sich im Gespräch mit einer Kollegin, welcher vielleicht im Artikel mit aufgenommen werden sollte: Abfindungszahlungen sind zwar steuerpflichtig, aber sind befreit von der Sozialversicherungspflicht. Bei der persönlichen Steueroptimierung muß man aber berücksichtigen, daß auf die höheren Rentenzahlungen, die man mit einer Ausgleichszahlung aus einer Abfindung erlangt, dann doch später Sozialabgaben anfallen, nämlich KV+PV. Das schmälert zumindest die Vorteile der Steuerersparnis wieder etwas. Als PRO für die zusätzlichen Einzahlungen lassen sich wiederum auch noch anführen: Insolvenzsicherung, Inflationsausgleich und auch bei Nicht-Erreichen der eigenen Lebenserwartung (die man für sich persönlich bei der Berechnung ansetzt) immerhin noch eine höhere Witwenrente (sofern der Partner selbst dann schon Rente bezieht). Meine Berechnungen ergaben für mich, es lohnt sich, wenn man nicht gerade ein erfolgreicher Wertpapierhändler ist, im 0% Zins-Zeitalter und bei höheren Inflationen alle mal …

    1. Rentenfuchs

      Hallo Peter, wichtige Aspekte, auf die du da eingehst. Die Frage der Rentabilität (inklusive Aspekten wie einer höheren Hinterbliebenenrente) habe ich mir in diesem Beitrag genauer angesehen.

  13. Rene

    Kurze Frage: Erhoeht die Ausgleichszahlung auch eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Waisenrente) auch wenn ich z.B. vor Renteneintritt versterben sollte? Wie sieht es mit der Erwerbsunfaehigkeitsrente aus? Ich bin aktuell 50 Jahre alt und habe daher noch ein paar Jahre bis zur Rente…

    1. Rentenfuchs

      Ja, eine Ausgleichszahlung wirkt sich auch positiv auf Witwenrente und Erwerbsminderungsrente aus. Bei Letztere ist Voraussetzung, dass die Einzahlung vor Eintritt der Erwerbsminderung erfolgt ist. Ist man bereits erwerbsgemindert, sollte man die Zahlung somit nicht mehr leisten.

  14. Holger

    Hallo Rentenfuchs,
    meinereiner – Geburtsjahrgang 1957 – kann am 01.03.2023 regulär mit 65 + 11 Monaten in Rente gehen. Da mein Rentenbeginn im Jahr 2023 ist, müsste ich künftig lebenslang 83% meiner Rente versteuern. Deshalb habe ich mir überlegt, schon drei Monate früher, also am 01.12.2022, in Rente zu gehen, dabei zwar 3 x 0,3% Abschläge in Kauf zu nehmen, dafür aber, da der Rentenbeginn im Jahr 2022 stattfindet, lebenslang nur 82% der Rente versteuern zu müssen. Wenn ich jetzt eine Ausgleichszahlung leisten würde, die für nur drei Monate durchaus erschwinglich sein dürfte, bliebe es dann trotzdem bei der Rentenbesteuerung von 82%, oder würde dann der Satz von 83% zuschlagen?

    1. Rentenfuchs

      Die Höhe der Rentenbesteuerung hängt allein vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab, nicht davon, ob eine Ausgleichszahlung geleistet wurde oder nicht. Das heißt: Auch wenn Sie sich dazu entscheiden, die Rentenabschläge auszugleichen, würden Sie vom höheren Rentenfreibetrag des Jahres 2022 profitieren.

  15. Heiner

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich muss Stand 2021 70000 Euro zahlen um zum 01.2025 mit 63 Jahren ohne 12.2 % Abzüge in Rente gehen zu können. Also bleiben mir 4 Jahre Zeit die Ausgleichszahlungen zu leisten. Auf Grund von zukünftig fallenden bzw. steigenden Durchschnittsgehältern und evtl. wechselnden Beitragssätzen zur Rente möchte ich wissen wie ich am Besten die Zahlungen splitte. Ich bin verheiratet, gemeinsame Steuerveranlagung, ca. 40000 Euro steuerpflichtiges Einkommen. Bisher hatte ich vor jedes Jahr gleichbleibend 17.500 Euro zu zahlen. Für dieses Jahr habe ich schon gezahlt. Bitte um Hilfe.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Heiner,
      die Frage lässt sich pauschal wohl nicht endgültig beantworten und ist auch wohl eher eine Sache für einen Steuerberater. Ich persönlich halte es bei gleichbleibenden Einkünften im Regelfall für sinnvoll, den Betrag gleichmäßig zu splitten, um so die höchstmöglichen Steuerersparnisse zu realisieren – dies würde ja deinem angedachten Vorgehen entsprechen. In besonderen Konstellationen – zum Beispiel bei einer Abfindung, Jobverlust etc. – kann aber auch ein anderes Vorgehen sinnvoll sein. Hier hilft dann aber wohl nur individuelle Beratung.

  16. Alex

    Was passiert wenn ich mehr als vorgeschrieben Summe in die Betrieblich Rente einzahle? Beispiel, Abfindung 100K Euro, als alleinstehend werde ich 75K Euro einzahlen. (K bedeutet Tausend)

    – Bekomme ich trotzdem eine Steuererleichterung ?

  17. Ela

    Hallo und guten Aben Rentenfuchs,

    Eine Einzahlung von Ausgleichszahlungen in die DRV ist ja grds. möglich. Allerdings sind die Voraussetzungen für die erwünschte Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG lt . meinem AG nicht gegeben. § 3 Nr. 28 EStG fordert, dass es sich bei der geleisteten Zahlung um eine Zahlung des Arbeitgebers zur Übernahme von RV-Beiträgen handelt. Die Jahreserfolgsbeteiligung stellt einen Entgeltbestandteil dar, der auf Grundlage der vereinbarten „Bonusvereinbarung“ ermittelt wird. Wenn nun nach Ermittlung des Betrages der Arbeitnehmer festlegt, dass ein Teil des variablen Bezugs in die DRV eingezahlt werden soll, dann handelt es sich hierbei um eine Gehaltsumwandlung. Gehaltsumwandlungen fallen nicht unter die Regelungen nach § 3 Nr. 28 EStG (siehe hierzu auch Summa Summarum 01/2019). Gleiches gilt aus Sicht meines AG nach auch bei der Verwendung von laufenden monatlichen Bezügen als Ausgleichszahlung.

    Was meinst Du welche kreative Lösung hierzu möglich ist, um meinen AG zu überzeugen.

  18. Marco

    Hallo Rentenfuchs,
    wirklich gute Seite mit sehr interessanten Themen! Mein Arbeitgeber bittet mich die verabredete Ausgleichszahlung an die gesetzl. RV selbst vorzunehmen, da er sich dazu prozessual nicht in der Lage sieht. In der lohnsteuerlichen Behandlung würde er allerdings 50% des verabredeten Betrages steuerfrei stellen und sich von mir die Einzahlung in die gesetzl. RV nachweisen lassen. Da § 3 Nr. 28 EStG ausdrücklich die Zahlung durch den Arbeitgeber vorsieht, könnte es zu einem Verlust des Steuervorteils für mich kommen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Marco, da bin ich tatsächlich überfragt und will dir ungern eine Auskunft geben, die schlussendlich zu Problemen führt. Vielleicht gibt es ja einen Steuerberater, der dir hierzu eine verbindliche Auskunft geben kann (oder das Finanzamt). Wenn die Einzahlung über den Arbeitgeber läuft, ist die Sache auf jeden Fall entspannter…

  19. Thomas

    Hallo Rentenfuchs, ich habe eine Frage bzgl. des Alters, ab dem die Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen vorgenommen werden kann. In der Publikation der Deutsche Rentenversicherung heißt es, dass zusätzliche Beiträge erst ab dem 50. Lebensjahr gezahlt werden können.
    Im letzten Jahr im September 2020 habe ich mit 48 Jahren den Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung (Vordruck V0210) gestellt und im November 2020 die Auskunft erhalten. Ist diese Auskunft eine offizielle Bestätigung, dass ich trotz meiner nunmehr erst 49 Jahre eine Zahlung auf das angegebene Konto der Rentenversicherung leisten kann? Da ich dieses Jahr eine Abfindung erhalten habe, und ich die Steuerlast minimieren möchte, müsste ich die Zahlung noch unbedingt dieses Jahr vornehmen. 50 werde ich erst nächstes Jahr im Juni. Vielen Dank im Voraus. BG Thomas

    1. Rentenfuchs

      Wenn Ihnen der Bescheid samt Kontoverbindung vorliegt, besteht damit die Berechtigung zur Ausgleichszahlung – unabhängig davon, wie alt Sie sind. Die Altersgrenze von 50 ist auch keine ganz starre Grenze: Mit entsprechender Begründung, warum ein berechtigtes Interesse vorliegt, kann die Rentenversicherung auch vor diesem Zeitpunkt jemandem bereits gestatten, zusätzliche Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Bei Ihnen scheint das auch ohne extra Begründung geklappt zu haben.

  20. Peter

    Hallo Rentenfuchs,
    auch ich finde die Aufbereitung des Themas hervorragend. An einer Stelle möchte ich eine Anmerkung machen, nämlich zur Berechnung des Vorteils bei einer Abfindungszahlung mit Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung durch den Arbeitgeber:
    Die gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 28 EStG und besagt, dass die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen, steuerfrei sind.
    50% der Einzahlungen bedeutet 50% der Nettoabfindung und nicht 50% der Bruttoabfindung. Dieser Ansatz wurde mir von Fachleuten auf dem Gebiet der Gehaltsabrechnung bestätigt. Der steuerfreie Teil der Abfindung ist danach in einem iterativen Verfahren festzustellen. Dies bedeutet, dass der steuerfreie Anteil schrittweise so lange verändert werden muss, bis der steuerfreie Teil 50% der resultierenden Nettoabfindung (= Überweisung) ausmacht. Der steuerfreie Teil wird nach dieser Berechnung nicht die Hälfte des Bruttobetrags ausmachen, sondern überschlägig eher um die 30%.
    Ein anderes Problem sehe ich in der Folge beim Geltendmachen der Vorsorgeaufwendungen. Die Ausgleichszahlung erfolgt nun also durch den Arbeitgeber an die Rentenversicherung, wobei die Hälfte davon bereits steuerfrei ist. Die Rentenversicherung bescheinigt dem Versicherten den Erhalt der Ausgleichszahlung, Der steuerfreie Anteil ist der Rentenversicherung natürlich nicht bekannt. Gibt nun der Versicherte diese bescheinigte Einzahlung in der Steuererklärung als abziehbaren Vorsorgeaufwand an, würde der bereits erhaltene Vorteil in Form des steuerfreien Anteils ungerechtfertigt ein zweites Mal geltend gemacht werden. Um dies auszuschließen, müsste der Arbeitgeber entweder dem Finanzamt den steuerfrei gezahlten Teil melden, oder in der anderer Form in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
    Wie ist deine Einschätzung dazu?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Peter, das mit dem iterativen Verfahren höre ich zum ersten Mal. Da ich kein Steuerberater bin, kann ich nicht mit Sicherheit sagen, dass diese Aussage falsch ist, im Kommentarbereich zum meinem Beitrag “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber” berichten jedoch viele meiner Leser, dass Sie die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber laufen zu lassen, bereits genutzt haben und rechnen hier genauso wie ich auch. Nach meinem Verständnis ist der § 3 Nr. 28 EStG hier zudem ziemlich klar: 50 % der Beiträge bleiben steuerfrei; hier steht nichts von Brutto- oder Netto-Abfindung. Wenn der Arbeitgeber also 100.000 Euro einzahlt, bleiben hiervon 50.000 Euro steuerfrei, auf die restlichen 50.000 Euro müssen dann Steuern gezahlt werden; dafür kann die Einzahlung jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Zu Ihrer zweiten Frage: In einem der Kommentare zum obigen Beitrag wurde berichtet, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Ausgleichszahlung in Zeile 23a der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen hat. Dies kam mir zwar etwas komisch vor, tatsächlich gibt es jedoch auch keine andere Zeile in der Lohnsteuerbescheinigung, sodass dies auch durchaus stimmen könnte (hier bin ich kein Experte).

      1. Peter

        Hallo Rentenfuchs, Danke für die schnelle Antwort. Mich würde nicht verwundern, wenn nicht alles entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt wird. Da der Sachverhalt in diversen Quellen oft anders dargestellt wird, wolle ich meine Anmerkung zur Diskussion stellen. Gerade was die Formulierung 50% der Zahlungen in der gesetzlichen Grundlage angeht, überzeugt mich die erwähnte Lösung. Denn die Zahlung, oder der eingezahlte Beitrag wird aus dem resultierenden Nettobetrag geleistet. Die Höhe der Bruttoabfindung steht dazu nicht in direktem Zusammenhang; sie sollte jedenfalls nicht als Bezugsgrösse für die 50% dienen. Deshalb wird in der Gehaltsabrechnung meines Unternehmens genau diese Berechnung praktiziert.
        Die Lösung zu dem zweiten Punkt finde ich praktikabel und korrekt. Alles weitere, also die richtige Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen, bleibt dann dem Finanzamt überlassen.

      2. Dokter

        Hallo Rentenfuchs,

        nachdem ich mir §3 Nr. 28 EStG genauer angeschaut habe, ist mir in Bezug auf die Ausgleichszahlung durch den AG noch etwas unklar.

        In besagtem Paragraphen steht dass „…die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“ steuerfrei sind. Es ist hier von den Beiträgen und nicht von der Zahlung des AG die Rede.

        Wenn die maximale Beitragszahlung lt. DRV z.B. bei 100.000 € liegt, könnte der AG m.E. bis zu 50.000 € (=50% der max. Beitragszahlung) an die DRV überweisen und diese wären komplett steuerfrei.

        Lt. Deiner Rechnung wären dagegen nur 25.000 € steuerfrei, da Du die 50% von der Höhe der Zahlung des AG abhängig machst und nicht von der maximalen Beitragszahlung lt. DRV.

        Da dies ein fundamentaler Unterschied ist, würde mich interessieren, ob Du eine Quelle nennen kannst, aus der hervorgeht, dass meine Interpretation des Gesetzestextes falsch ist.

        Danke sehr.

        1. Rentenfuchs

          Hallo und vielen Dank für die Frage!
          Die von Ihnen skizzierte Überlegung hatte ich beim Lesen des Gesetzestextes auch, bin nach umfangreicher Recherche – konkrete Quellen kann ich Ihnen leider nicht mehr nennen – zum Ergebnis gekommen, dass der Gesetzestext hier wohl anders zu interpretieren ist bzw. anders interpretiert wird. Ich will aber auch gar nicht ausschließen, dass die gesamte Einzahlung des Arbeitgebers steuerfrei bleiben kann, wenn gleichzeitig eine Einzahlung in gleicher Höhe durch den Arbeitnehmer erfolgt. Wenn man dies tatsächlich plant, würde ich aber dringend dazu raten, vorab Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu halten, da mir aus der Praxis nur das im Beitrag beschriebene Verfahren bekannt ist. Da die Ausgleichszahlung noch immer eher ein Nischendasein fristet, ist die Literatur etc., die hierzu zur Verfügung steht, auch nicht besonders umfangreich…

          1. Marco

            Ich habe zu dem Thema eine Statement von Osborne Clarke gefunden, in dem es heißt dass 50% der vom Arbeitgeber geleisteten Zahlung steuerfrei bleiben. An anderer Stelle wurde diese Stellungsnahme zum Teil wörtlich übernommen. Kann mich dem Hinweise von Rentenfuchs zur Befragung des FA nur anschliessen. Aber: Der Sachverhalt liegt außerhalb jedweder Routine und ist deshalb sicher auch bei Befragung des FAs nur mit etwas Geduld zu klären.

  21. Michael

    Hallo Rentenfuchs, ich bin heute auf Ihre Seite aufmerksam geworden und ich bin beeindruckt. Vielen Dank für guten, ausführlichen und verständlich aufbereiteten Informationen. Zum obigen Beitrag habe ich eine Frage. Können Sie mir sagen, wieviele Rentenpunkte es in Ihrem Beispiel bei der Ausgleichszahlung geben würde? Schon jetzt vielen Dank und schöne Grüße, Michael

    1. Rentenfuchs

      Hallo Michael, im Jahr 2021 erhält man für eine Einzahlung in Höhe von 7.726,63 Euro exakt einen Rentenpunkt. Zahlt man das Doppelte ein, sind es zwei und so weiter…(etwaige Rentenabschläge aufgrund eines vorzeitigen Renteneintritts sind dabei noch nicht berücksichtigt; deren Höhe ist u.a. abhängig vom Geburtsjahr).

  22. dokter

    Hallo Maik,
    zunächst einmal ein großes Lob für Deine Seite. Den Tipp, die Ausgleichszahlung durch den AG überweisen zu lassen, habe ich bei einem Steuerberater angesprochen, der nur große Augen gemacht hat…
    Ich möchte das Ganze nun gerne mit meiner Steuersoftware durchspielen, kannst Du mir vielleicht sagen, wo ich die Ausgleichszahlung in der Steuererklärung eintragen muss, wenn sie direkt durch den AG vorgenommen wird?
    Danke sehr.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, da ich kein Steuerberater bin, kann ich hierzu leider keine verbindliche Auskunft geben. Das BMF hat mir zur Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber folgenden Hinweis gegeben, der Ihnen womöglich weiterhelfen kann:

      “Im Rahmen der Einkommensteuererklärung sind die geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen in die gesetzliche Rentenversicherung unter „Beiträge zur Altersvorsorge“ in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen (Veranlagungszeitraum 2019: Zeile 4 bzw. Zeile 6). Die – im Rahmen der Übergangsregelung für die die Ermittlung des Abzugsbetrags – auch relevanten Beiträge des Arbeitgebers sind in der Einkommensteuererklärung ebenfalls zu erfassen (2019: Zeile 9), jedoch ohne die nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei geleisteten Zahlungen.”

      Weiterhin würde ich Ihnen empfehlen, auch einmal die Kommentare in meinem Beitrag “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber” zu lesen. Ich meine mich zu erinnern, dass die Frage auch hier mehrfach aufgekommen ist und ganz gut beantwortet wurde.

      1. dokter

        Vielen Dank für die Rückmeldung 🙂

  23. suchenwi

    Nachtrag: mit Faktor 5 ist die Fünftelregelung offensichtlich ein “Hebelprodukt”. Kann wie berichtet enorme Vorteile bringen. Aber auch (kleinere) Nachteile: für die 159€ zusätzliches Einkommen (aus Kirchensteuererstattung) fielen 193€ mehr Steuern an, also 121%…
    aber ich klage nicht, und werde auch keinen Widerspruch einlegen 🙂
    Es ist alles nicht einfach…

  24. suchenwi

    Genau dieses Thema hatte ich 2020: Altersteilzeit bis Juli 2019 (Alter 63), danach vorgezogene Rente.
    Abfindung wurde Ende Jan. 2020 gezahlt, sehr günstig vorversteuert (ca. 1k Steuern auf 58.8k Abfindung, “Fünftelregelung extrem”)…
    Aber natürlich hatte ich 2020 Renteneinkünfte. Als alle elektronischen Bescheinigungen vorlagen, habe ich die finanzamtliche Elster fliegen lassen, mit zwei Proberechnungen:
    Abfindung 58.8k (Fünftelregelung) + „Arbeitslohn“ 437
    DRV-Rente 19229, davon steuerpflichtig 14998
    VBL-Betriebsrente 748, davon steuerpflichtig 149

    1. Proberechnung ohne frw.Rentenbeiträge: 16550.50 (etwa erwartet)
    2. Proberechnung mit 12855 frw. Rentenbeiträge: 2590
    Delta 13960.50
    Also trägt das FA 108.6% der frw.Beiträge! 🙂

    Nach dem Steuerbescheid (gestern von Elster bekommen) ist die Steuerschuld mit 2783 leicht höher (hatte Erstattungsüberhang Kirchensteuer falsch eingetragen). Das Delta sinkt damit auf 13.767.50, macht aber immer noch 107.1% der frw.Beiträge aus. “Once in a lifetime”… (nochmal werde ich keine Fünftelregelung anwenden können), aber sehr erfreulich, über Amortisation der RV-Beiträge brauche ich nicht mehr zu grübeln, sind ja schon. 😀

    1. Rentenfuchs

      Ganz herzlichen Dank für die detaillierte Darstellung! Zeigt aus meiner Sicht ziemlich eindrücklich, wie lukrativ die zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung – sei es über die Ausgleichszahlung oder die Zahlung freiwilliger Beiträge – im Einzelfall sein kann.

Schreibe einen Kommentar