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Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber

Vor einiger Zeit habe ich bereits einen sehr ausführlichen Beitrag zum Thema “Rentenabzüge ausgleichen” geschrieben. In dem Beitrag habe ich mich unter anderem mit folgenden Fragen beschäftigt:

“Wer kann zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen?”

“Wie viel Geld lässt sich auf diesem Weg in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbringen?”

“Lohnt sich das überhaupt?”

Und weil das Interesse am Thema so groß war, habe ich noch einen Folgebeitrag speziell zum Thema “Ausgleichszahlung und Steuern” veröffentlicht.

Doch wie es bei so umfangreichen Themen häufig ist:

Selbst diese beiden Beiträge enthalten nicht alle Antworten zum Thema “Ausgleichszahlung für Rentenabschläge”.

Viele Nachfragen zur Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber

Gerade zur Frage: “Kann auch der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung leisten, welche Vorteile hat dies und was ist zu beachten?” haben mich eine Vielzahl an Rückfragen erreicht.

Da die Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber für viele Personen besonders interessant zu sein scheint und diesbezüglich viele offene Fragen bestehen, will ich mich diesem Thema in diesem Beitrag genauer widmen:

Kann auch der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung leisten?

Beginnen wir mit den Grundlagen:

“Gibt es überhaupt die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für den Versicherten Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleicht?”

Die Antwort:

Ja, auch der Arbeitgeber kann für seine Arbeitnehmer Rentenabschläge ausgleichen.”

Welchen Vorteil hat es, wenn der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung übernimmt?

Die Frage, die sich nun anschließt, ist natürlich:

“Warum sollte ich die Ausgleichszahlung überhaupt über meinen Arbeitgeber vornehmen lassen? Welche Vorteile hat dies?”

Aus meiner Sicht gibt es zwei Vorteile, die man sich in diesem Zusammenhang genauer anschauen muss:

1. Steuerlicher Vorteil bei Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber

Erfolgt die Ausgleichszahlung für Rentenabzüge über den Arbeitgeber, liegt der Vorteil darin, dass die Hälfte der durch den Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlung gemäß § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz von vornherein steuerfrei ist und die andere Hälfte vom Arbeitnehmer steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden kann.

Beispiel:

Zahlt ein Arbeitgeber für einen seiner Arbeitnehmer 20.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung ein, um dessen Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn auszugleichen, müssen nach § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz 50 % der Einzahlung – also 10.000 € – nicht versteuert werden.

Auf die andere Hälfte zahlt der Arbeitnehmer zwar zunächst Lohnsteuer, er kann die 10.000 € jedoch in seiner Steuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Die zunächst gezahlte Lohnsteuer erhält er so zum Teil vom Finanzamt zurück.

Erfolgt die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Rahmen einer Abfindung, können für die zu versteuernden 50 % sogar die Vorteile der Fünftelregelung genutzt werden. Die tatsächlich zu zahlenden Steuern reduzieren sich somit noch weiter.

Wo ist aus steuerlicher Sicht der Unterschied zur Ausgleichszahlung, die der Arbeitnehmer selbst vornimmt?

“Steuerlicher Vorteil” hört sich erst einmal gut an…

Doch schaut man ein wenig genauer hin, stellt sich die Frage: “Wo liegt der Unterschied zur Ausgleichszahlung, die nicht über den Arbeitgeber läuft?” Denn in diesem Fall kann die getätigte Ausgleichszahlung doch ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.

Auf unser obiges Beispiel übertragen könnten also rein gedanklich nicht nur 10.000 €, sondern 20.000 € steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die Ausgleichszahlung selbst übernimmt.

Altersvorsorgeaufwendungen verringern das zu versteuernde Einkommen nicht um 100 %

Für Altersvorsorgeaufwendungen gilt bis Ende 2024 jedoch noch die Regelung, dass diese nicht zu 100 % steuermindernd berücksichtigt werden.

Im Jahr 2020 werden tatsächlich nur 90 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt. Dieser Prozentsatz steigt Jahr für Jahr um 2 % an und erreicht 2025 dann die 100 %.

Die Folge dieser Begrenzung: Macht man im Rahmen seiner Steuererklärung 20.000 € als Altersvorsorgeaufwendungen geltend, werden hiervon tatsächlich nur 18.000 € als Sonderausgaben berücksichtigt.

Hätte hingegen der Arbeitgeber die Einzahlung übernommen, wären 10.000 € vollständig steuerfrei gewesen und die restlichen 10.000 € zu 90 %. In Summe würden damit 19.000 € steuerfrei bleiben – 1.000 € mehr, als wenn man selbst die Zahlung an die Rentenversicherung selbst übernommen hätte.

Und Achtung: Es gibt einen Höchstbetrag für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen

Dieser Vorteil wird zwar von Jahr zu Jahr unbedeutender und spielt dann ab 2025 keine Rolle mehr, aus steuerlicher Sicht gibt es jedoch noch ein weiteres Argument für die Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber:

Denn im Einkommensteuergesetz ist festgelegt, dass Altersvorsorgeaufwendungen nur bis zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Dieser Höchstbetrag liegt für eine ledige Person im Jahr 2019 bei 24.305 € (2020: 25.046 €). Für Verheiratete, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, erhöhen sich die maximal absetzbaren Sonderausgaben auf das Doppelte, also 48.610 € (2020: 50.092 €).

Der Höchstbeitrag ist schnell erreicht!

24.305 € hört sich zunächst nach einem recht hohen Betrag an.

Ihr müsst jedoch berücksichtigen, dass ein Teil dieses Maximalbetrags bereits durch andere Zahlungen aufgebraucht wird:

Von den maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen werden nämlich auch die normalen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie eventuell gezahlte Beiträge in eine Rürup-Versicherung abgezogen.

Beispiel:

Bei einem jährlichen Verdienst von 50.000 € zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen bereits bereits 9.300 € an Rentenversicherungsbeiträgen. Der Höchstbetrag von 24.305 € reduziert sich um diesen Betrag, sodass für die Ausgleichszahlung tatsächlich nur noch 15.005 € verbleiben, die steuerlich abgesetzt werden können.

Bei einer Ausgleichszahlung von 20.000 € würde der Maximalbetrag somit bereits überschritten.

Bei Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber: Nur 50 %-Anrechnung auf den Höchstbetrag

An diesem Punkt kommen nun die Vorzüge der Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber zum Tragen:

Denn erfolgt die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber, werden nur die 50 %, die der Arbeitnehmer in seiner Steuerklärung angegeben kann, auf die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen angerechnet. Die andere Hälfte der Ausgleichszahlung reduziert die maximal absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen hingegen nicht.

Werden also 20.000 € durch den Arbeitgeber in die Rentenkasse eingezahlt, können diese auch bei einem Jahresverdienst von 50.000 € voll steuerlich abgesetzt werden.

2. Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber

Nachdem wir nun den ersten Vorteil der Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber kennen, schauen wir uns noch den zweiten Aspekt an, der diese attraktiv macht:

Wird die Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber geleistet, müssen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.

Begründung:

Die Beitragsfreiheit bei einer Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber lässt sich rechtlich wie folgt begründen:

1. Wenn Einkommen steuerfrei ist, folgt daraus in den meisten Fällen auch, dass von diesem Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.

Dies trifft auch auf die 50 % der vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Ausgleichszahlung zu. Von diesen 50 % müssen daher keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

2. Aber auch von den anderen 50 % werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Denn diese gelten unabhängig vom Einzelfall als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr.1 Einkommenssteuergesetz; und derartige Entschädigungen sind nicht beitragspflichtig.

Welche Sozialversicherungsbeiträge spare ich bei einer Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber?

Was heißt das konkret? Welche Sozialversicherungsbeiträge spare ich, wenn der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung leistet?

1. Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt zurzeit bei 18,6 % und wird hälftig vom Arbeitnehmer und hälftig vom Arbeitgeber getragen.

Als Arbeitnehmer spare ich somit 9,3 %, die der Arbeitgeber bei einer normalen Auszahlung als Lohn an die Rentenversicherung hätte abführen müsste.

Von 20.000 € müsste der Arbeitgeber bei einer regulären Auszahlung als Arbeitslohn beispielsweise 1.860 € an Rentenbeitrag abziehen.

Aber: Bei Beitragsfreiheit auch keine Rentenpunkte

1.860 € sparen hört sich zunächst gut an…

Tatsächlich liegt hierin aber sogar ein Nachteil für den Arbeitnehmer. Denn er spart sich nicht nur den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, auch der Arbeitgeberbeitrag fließt nicht in die Rentenkasse.

Am besten wird dieser Nachteil an einem Beispiels deutlich:

Beispiel:

Frau Frank hat die Wahl:

Entweder ihr Arbeitgeber zahlt ihr 20.000 € als Lohn aus und sie zahlt das Geld selbst im Wege der Ausgleichszahlung in die Rentenkasse ein oder der Arbeitgeber übernimmt die Ausgleichszahlung.

Option 1:

Im ersten Fall werden Frau Frank tatsächlich nur 18.140 € ausgezahlt, weil von den 20.000 € die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen werden. (Steuern und Beiträge zu den anderen Sozialversicherungsträger lasse ich an dieser Stelle unberücksichtigt, um das oben aufgeworfene Problem besser herausstellen zu können.)

Frau Frank zahlt dann die 18.140 € im Rahmen der Ausgleichszahlung in die Rentenkasse ein und der Arbeitgeber entrichtet von den 20.000 € den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenkasse. In Summe fließen der Rentenversicherung also 21.860 € zu – 18.140 € Ausgleichszahlung + 1.860 € Arbeitnehmerbeitrag + 1.860 € Arbeitgeberbeitrag.

Option 2:

Übernimmt der Arbeitgeber hingegen die Ausgleichszahlung, ist er nicht verpflichtet, diese um den Arbeitgeberbeitrag aufzustocken. Bei einer Einzahlung von 20.000 € durch den Arbeitgeber würde Frau Frank somit auch nur Rentenanwartschaften im Wert von 20.000 € erwerben.

2. Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung

In der Realität werden von den 20.000 € Lohn jedoch nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell (2019) bei 15,5 %, 7,75 % hiervon hat der Arbeitnehmer zu tragen.

Bei 20.00 € wären dies 1.550 € die man sich spart, wenn die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber läuft.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt zurzeit bei 3,05 % beziehungsweise 3,3 % für Kinderlose (Arbeitnehmerbeitrag: 1,525 % bzw. 1,775 %).

Bei einer Ausgleichszahlung in Höhe von 20.000 € über den Arbeitgeber kommt es in der Pflegeversicherung somit zu einer Ersparnis von ca. 300 €.

3. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Und auch in der Arbeitslosenversicherung spart man durch die Zahlung über den Arbeitgeber Geld. Bei einer Einzahlung in Höhe von 20.000 € liegt die Ersparnis für den Arbeitnehmer bei 250 €, da der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2019 bei 2,5 % – 1,25 % sind durch den Arbeitnehmer- und 1,25 % durch den Arbeitgeber zu tragen – liegt.

Auch der Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge

Für den Arbeitnehmer liegt die Gesamtersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen somit – wenn er sich für eine Ausgleichszahlung in Höhe von 20.000 € über den Arbeitgeber entscheidet – bei ca. 4.000 €.

Seid euch aber bewusst, dass nicht nur ihr diese 4.000 € spart, sondern auch euer Arbeitgeber.

Euer Arbeitgeber kann also durchaus auch selbst Interesse an der Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber haben. Und daher besteht an dieser Stelle durchaus Potenzial für Verhandlungen:

Steht ihr vor der Frage: “Auszahlung als Lohn oder Einzahlung in die Rentenkasse über den Arbeitgeber” sollte, wenn die Wahl auf Option 2 fällt, der Arbeitgeber aus meiner Sicht einen höheren Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen als er alternativ als Lohn ausgezahlt hätte.

Ich persönlich bin der Meinung, der Arbeitgeber sollte zumindest die gesparten Rentenversicherungsbeiträge oben drauf legen, also an den Arbeitnehmer weiterreichen.

Wie funktioniert die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber?

Nachdem wir uns die Vorteile der Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber genauer angeschaut haben, will ich abschließend die Frage beantworten:

“Wie muss ich vorgehen, wenn die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber erfolgen soll?”

1. Ihr benötigt eine besondere Rentenauskunft

Um eine besondere Rentenauskunft zu erhalten, müsst ihr den Vordruck V0210 bei dem für euch zuständigen Rentenversicherungsträger einreichen.

Im Vordruck wird auch eine Arbeitgeberbescheinigung (V0211 gefordert). Die Angaben eures Arbeitgebers werden erbeten, damit euer aktuelles Einkommen bis zum Rentenbeginn fortgeschrieben werden kann. Der V0211 ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Alternativ kann auf dem V0210 handschriftlich vermerkt werden, dass stattdessen das zuletzt gemeldete Einkommen weiter fortgeschrieben werden soll.

Zusätzlich zum Vordruck V0210 müsst ihr entweder den Vordruck V0100 oder V0300 ausfüllen. Welcher der beiden für euch relevant ist, hängt davon ab, ob euer Rentenkonto bereits geklärt ist (V0300) oder ob ihr noch keine Kontenklärung habt vornehmen lassen (V0100).

2. Stimmt euch mit eurem Arbeitgeber ab

Sobald euch die besondere Rentenauskunft vorliegt, könnt ihr diese in Kopie an euren Arbeitgeber weitergeben und mit diesem abstimmen, wann er wie viel Geld im Wege der Ausgleichszahlung in die Rentenkasse einzahlen soll.

Die Kontoverbindung des Rentenversicherungsträgers findet sich auf der besonderen Rentenauskunft. Der Rentenversicherung ist es egal, ob die Einzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt oder durch den Arbeitnehmer. Eine besondere Mitteilung darüber, dass der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung vornimmt, ist nicht erforderlich.

Wie der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung (melde)technisch umsetzt, kann ich an dieser Stelle leider nicht beantworten. Sollte es diesbezüglich Experten geben, wäre ich für eine Ergänzung im Kommentarbereich sehr dankbar.

3. Setzt 50 % der Ausgleichszahlung von der Steuer ab

Nachdem der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung vorgenommen hat, erhält der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über die Höhe des eingezahlten Betrags. Außerdem wird er darüber informiert, wie viel Geld jetzt noch maximal im Rahmen der Ausgleichszahlung eingezahlt werden kann.

Wie oben erläutert, kann der Arbeitnehmer 50 % der Ausgleichszahlung als Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.

Hierzu nutzt ihr – zumindest bei der Steuererklärung für die Jahre 2017 und 2018 – die Anlage “Vorsorgeaufwand”. Unter der Rubrik “Beiträge zur Altersvorsorge” gebt ihr in Zeile 6 alle Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an, die nicht bereits  in Zeile 4 geltend gemacht wurden. In Zelle 6 gehören daher auch die 50 % der durch den Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlung.

Alternative: Einzahlung in eine Betriebsrente

Seid ihr auf der Suche nach Möglichkeiten, um möglichst steuer- und beitragsfrei für das Alter vorzusorgen, könnte alternativ auch die Einzahlung in eine Betriebsrente interessant sein.

Denn bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung – im Jahr 2019: 3.216 € – sind Einzahlungen in eine Betriebsrente sowohl steuer- als auch beitragsfrei möglich.

Wenn die Einzahlungen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, müssen von den übersteigenden Beträgen zwar Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, bis zu einer Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 6.432 €) bleiben die Einzahlungen jedoch weiterhin steuerfrei.

Bei Verträgen, die erstmals 2019 geschlossen wurden, ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 % auf die Einzahlung des Arbeitnehmers zu gewähren.

Besondere Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine noch höhere Steuerersparnis lässt sich realisieren, wenn man seine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine Betriebsrente einzahlt:

Nach § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz können im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nämlich bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Dienstjahre für den jeweiligen Arbeitgeber (maximal 10 Jahre) steuerfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden.

Sofern man 10 oder mehr Jahre für einen Arbeitgeber tätig war, wären dies im Jahr 2019 also bis zu 32.160 €, die man steuerfrei in einer Betriebsrente unterbringen könnte – allerdings mit den – euch vermutlich bekannten – “Nachteilen” einer Betriebsrente.

Hier gilt es: Nicht vorschnell handeln. Alternativen vergleichen. Beratung einholen.


Habt ihr Fragen oder Anmerkungen zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber? Schreibt gerne einen Kommentar im Kommentarbereich oder eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de. Auch über Mitteilungen zu euren Erfahrungen mit der Ausgleichszahlung würden ich und vermutlich auch viele andere Leser sich sehr freuen.


Dieser Beitrag hat 108 Kommentare

  1. Thomas

    Hallo Rentenfuchs, hallo Leser,

    ich wiederhole mein Dankeschön für diese erstklassigen Seiten und erhalte keine Abfindung sondern “nur” ein Gehalt oberhalb der BBG für RV.

    Ich müsste laut besonderer Rentenauskunft Ausgleichszahlungen für 72000€ leisten (alles grob gerundet).
    30000€ sind schon bezahlt und die Zeit, bis ich 63 werde, wird langsam knapp.

    Zitat EStG: “§ 3 … Steuerfrei sind … 28 … die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen”

    Also könnte meine AG bis zu 36000€ auf die Kontonummer, die ich von der RV erhalten habe, einzahlen, ohne dass das Geld versteuert werden muss (?)
    Wenn ich mich mit der AG einigen kann, zahlt sie nächstes Jahr und übernächstes Jahr monatlich 1500€, insgesamt 36000€ auf mein Konto bei der RV. Die 1500€ könnte man jenseits der BBG für RV vom Bruttogehalt wegnehmen (schön wär’s, nur als Rechenbeispiel). Deshalb müsste die AG oder ich die jährlich 18000€ lediglich als Altersvorsorgeleistung deklarieren, ansonsten sind die dann Abgaben- und Steuerfrei (?).

    Eigentlich wäre meine Rechnung und mein Nachfragen nach Bestätigung jetzt fertig, aber die Kommentare hier lesen sich so, als müssten diese 18000€ jährlich wieder in 9000€ steuerfreien AG- und 9000€ steuerpflichtigen AN- Anteil aufgespalten werden. Meine Frage ist jetzt: diese Aufspaltung entfällt, wenn die AG sowieso insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Ausgleichsbetrags übernimmt ?

    Ist mein Vorschlag/meine Rechnung realistisch, oder steckt da noch ein Fehler drin ?

    Danke, Thomas

  2. Rentenfuchs

    Hallo Rainer, vielen Dank für deinen Kommentar. Nach meiner Erfahrung und den Schilderungen mehrerer Personen hier auf diesem Blog scheint hier zwei Verfahren üblich zu sein:
    1. Es wird nicht die volle Abfindung als Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung eingezahlt, sondern ein Teil wird zur Begleichung der Steuerschuld genutzt. Auf dein Beispiel bezogen könnte es z. B. so aussehen, dass nur 30.000 in die Rentenkasse eingezahlt werden und mit dem Rest die Steuerschuld beglichen.
    2. Die Begleichung der Steuerschuld erfolgt aus dem laufenden Einkommen und ggf. muss man als Beschäftigter dann noch nachschießen.

    Möglicherweise gibt es auch noch andere Wege. Hier im Forum ist sicher der ein oder andere, der genau diesen Weg schon gegangen ist und berichten kann.

  3. KaeptnFiat

    Hallo Rentenfuchs,
    Vielen Dank!!!
    Sie und Ihre öffentlich zugänglichen Informationen sind mehr Wert als alle anderen ‘Profiberater’, da Sie alle wichtigen Themen übergreifend behandeln, wofür man ansonsten etliche Fachkräfte finden müßte, die mehr als ihr eigenes Fachgebiet kennen müßten.

    oh Mann ist das kompliziert …
    Wo und wie wird denn die AG EInzahlung in die Steuererklärung übernommen / ausgewiesen?

    In meiner Lohnsteuererklärung wird die AG-Ausgleichszahlung nirgends aufgeführt
    (das wurde mir, wenn ich mich nicht irre, von der ‘Zahlstelle’ des AG so als korrekt bestätigt):
    – Bruttoarbeitslohn für 3 Monate (danach ausgeschieden per Aufhebungsvertrag mit Abfindung) in Steuerbesch. Zeile 3,
    – Lohnsteuer auf Arbeitslohn in Zeile 4,
    – Abfindung (ohne DRV Beitrag) in Zeile 10 (Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre),
    – Steuer auf Abfindung in Zeile 11, Soli in Zeile 12.
    – Die RV Beiträge sind nur für den Bruttolohn ausgewiesen.

    Der AG Gesamtbeitrag zur DRV wird anscheinend nur in der Gehaltsabrechnung (komplett) ausgewiesen.

    Wie gebe ich die Abschlagsausgleichsbeiträge korrekt in der Steuererklärung an ?
    – die Hälfte der AG Zahlung als Alters-Vorsorgeaufwand in Zeile 6 ?
    – aber wo müßte der 50%-AG Anteil als ‘Einkommen’ angegeben werden?
    Und wie belege ich das überhaupt – nur mit der Gehaltsabrechnung?)?

    Ich hoffe, daß hier irgendjemand ausreichend Licht ins Dunkel bringen kann und freue mich über jede ernstgemeinte Antwort 🙂

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Anonymous

      Hallo Kaeptn,
      bei mir war es ähnlich: kein Ausweis der AG-DRV-Zahlung auf dem Lohnsteuerbescheid, sondern nur die Abfindung. Habe im Netz auch schon recherchiert und paar Infos gesammelt: auf jeden Fall Hälfte der Zahlung in Z6 Vorsorgeaufwand. Bzgl. Ausweis/Angabe des 50%-Teils als Einkommen habe ich nichts konkretes gefunden, ist für mich ebenfalls unklar. Eigentlich müsste doch der AG über die elektronische Übermittlung alles übermittlet haben, so dass man in der Steuererklärung das seit in paar Jahren nicht mehr selbst eintragen muss (“e-Daten”)(?) Hast Du mittlerweile neue Infos oder kann jemand anders hier weiterhelfen?

  4. Daniel

    Hallo. Hier in den Beiträgen wird mal angeführt, dass 50% der Zahlungen des Arbeitgebers an die Deutsche Rentenversicherung steuerfrei sind und mal, dass 50% der Beiträge, welche die Deutsche Rentenversicherung als Rentenminderung berechnet hat, durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können. Liegen euch neue Erkenntnisse vor? Vielen Dank. Gruß Daniel

  5. Wolfgang

    Hallo. Hat schon jemand damit Erfahrung was passieren kann, wenn für eine angedachte vorzeitige Rente eine steuerfreie Zahlung für die potenziellen Rentenminderung an die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 28 durch den Arbeitgeber erfolgt, aber die Rente im Nachgang gar nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird? Wäre die Steuerfreiheit damit weiterhingegeben bzw. kann diese entzogen werden? § 187a SGB VI lässt es einem ja offen, ob man für eine Rentenminderung einen Ausgleich zahlt und diese gflls. gar nicht hat, weil man gar nicht vorzeitig in Rente geht. Ist die vorzeitige Rente Pflicht für eine Steuerbefreiung für diese Zahlung? Ich konnte der Literatur nichts entnehmen. Vielen Dank.

  6. Mark

    Hallo Rentenfuchs, reicht es den AG um direkte Einzahlung in die DRV zu bitten (alle Voraussetzungen liegen vor) und er überweist oder muss ich mit dem AG die Übernahme der Beiträge durch den AG konkret vereinbaren. Nicht das man einen abgekürzten Zahlungsweg duch das FA unterstellt, wenn man einfach nur den AG um die direkte Überweisung an die DRV bittet. Viele Grüße Mark

    1. Rentenfuchs

      Dass es zwingend einer schriftlichen Vereinbarung bedarf, ist mir nicht bekannt. Die konkreten Verwaltungsabläufe in den Finanzämtern kenne ich aber ebenfalls nicht, weshalb ich die Frage nicht mit absoluter Sicherheit beantworten kann.

  7. Kewa

    Hallo, vielen Dank für den Beitrag, der jedoch in weiten Teilen meinen Intellekt übersteigt *lol*. Die grundsätzliche Frage, die ich mir stellt ist, ob diese Zahlungen durch den Arbeitgeber ausschließlich aus Abfindungen stattfinden können, oder ob ich z.B. aus einer Erbschaft dem AG Geld überweisen und er dieses dann an die Rentenkasse einzahlen kann?

  8. Anita Aquino

    Lieber Rentenfuchs,

    dieser Artikel ist wirklich toll und extrem hilfreich. Ich schreibe nun aus der Sicht des AG. Wir würden gerne ein Vorruhestandskonzept für unser Unternehmen auf den Weg bringen, jedoch finde ich alle aktuellen Angebote auf dem Markt wenig attraktiv (Verzinsung etc.). Wäre es denn möglich als AG auch während der Beschäftigung des MA vllt. einmal jährlich eine Sonderzahlung für den MA zu leisten? Müssen hierfür immer alle Formulare vom MA ausgefüllt werden? Schade, dass die DRV so ein Konzept nicht ausbaut und für AG und MA pragmatischer gestaltet – das wäre doch eine tolle Sache.

  9. S.

    Hallo, Rentenfuchs-Team,

    danke für die Tipps auf Eurer Seite! Ich kann es mit Fakten ergänzen.
    Nicht zuletzt auf Grund der Tipps bei Euch habe ich vom Ex-Arbeitgeber in die DRV einzahlen lassen. Grob in Zahlen: Ende des Arbeitsvertrags zum 31.12.2021, etwas über 80.000€ Abfindung, auszuzahlen 2022 und vertraglich gleich die Möglichkeit der Einzahlung vereinbart. Laut Auskunft DRV wären zum Ausgleich der Rentenminderung ca. 81.000€ einzuzahlen. Anfang 2022 bat ich den Ex-AG 40.000€ in mein Konto bei der DRV einzuzahlen und die Steuer vom Rest zu begleichen. Einbezahlt wurden die 40.000€. In der letzten Abrechnung tauchten diese 40.000€ gar nicht mehr auf, versteuert wurden nur die anderen 40.000€ mit rd. 13%. Kurz: die komplette Einzahlung in die DRV wurde nicht versteuert. Mal sehen, was das Finanzamt nächstes Jahr dazu sagt. Aber ich bin optimistisch…

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für den Bericht aus der Praxis!

      1. Achim Schäfer

        Hallo Arbeitgeber,

        die Rentenversicherung hat einen Arbeitgeberservice mit dem man solche Fragen diskutieren kann. Habe gute Erfahrungen mit der DRV Westfalen gemacht.

    2. Thomas

      Hallo,
      Ja, auch mein Verständis: es ist nicht die Hälfte der AG-Zahlung steuerfrei, sondern der AG darf bis zu Hälfte des NOTWENDIGEN Rentenabschlagsausgleichs in die DRV steuerfrei einzahlen. das ist im Artikel oben u.U. etwas mißverständlich formuliert …
      Und ja, die Einzahlung in die DRV wird vom AG nirgends bescheinigt, taucht also nicht als Einkommen auf.

      Wie gibt man denn die 40.000 AG Einzahlung als Altervorsorgebeitrag in der Steuerklärung an?

      Meines Wissens müssten nämlich ALLE Altersvorsorgeaufwendungen angegeben werden zur Berechnung der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, d.h. AN+AG Gehaltsbeiträge und Abschlagsausgleichszahlungen.
      Gibt man die AG Einzahlung nicht an, wird der Betrag der absetzbaren AV Beiträge umso höher berechnet und ich könnte weit mehr Eigenbeiträge einzahlen.
      Gibt man sie an, berechnet mein Steuerprogramm eine fette Rückzahlung und ich kann meine eigenen Einzahlungen fast nicht mehr absetzen (Eigenzahlungen können aber über mehrere Jahre aufgeteilt werden, was steuerlich u.U. günstiger sein kann).

      Thomas

  10. Ulf Wagner

    Hallo Rentenfuchs-Team,
    die Personalabteilung meiner Firma ist etwas überfordert mit der Möglichkeit einen Teil der Abfindung in die Rentenkasse einzuzahlen. Kann der Arbeitgeber das ablehnen oder habe ich einen gesetzlichen Anspruch darauf?
    Viele Grüße
    Ulf W.

    1. Rentenfuchs

      Lieber Ulf, die Möglichkeit, Rentenabschläge über den Arbeitgeber ausgleichen zu lassen, ist (leider) ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu existiert nicht.

  11. Horst

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank erstmal für deine tollen Artikel hier. Einen Zweifel möchte ich gerne klären. Im Rahmen eines Abfindungsangebot meines AG hat dieser angeboten einen Teil der Abfindung an die DRV als Abschlagszahlung zur Rentenminderung zu leisten. Auch ich möchte einen Anteil leisten um den gesamt möglichen Freibetrag auszuschöpfen.

    Meinen Recherchen nach bezieht sich die Steuerfreiheit des Arbeitgeberanteils im Rahmen einer Abfindung nach Paragraph 3 Nr 28 des EStG auf die Hälfte des iINSGESAMT geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags. Für den zusätzlich vom AG geleisteten verbleibenden steuerpflichtigen Teil sind als Teil einer Entschädigung nach §24 Nr1 EStG zu behandeln und entsprechend begünstigt zu versteuern.

    Das heisst an konkreten Beispielen:

    1) Gesamtsumme Abschlagszahlung 40T, davon bezahlen AG und AN jeweils 20T. Auf den Anteil des AG muss keine Steuer bezahlt werden.

    2) Gesamtsumme Abschlagszahlung 40T, davon bezahlen AG 25T und AN 15T. Vom AG Anteil sind 20T Steuerfrei und 5T werden begünstigt besteuert.

    Dies wurde mir im Grunde von meinem AG so bestätigt. Ich müsste meinem AG eine Erklärung unterschreiben, welchen Beitrag ich selbst an die DRV überweise und er würde dann entsprechend versteuern.

    Die Frage ist nun, wieviel der 40T Abschlagszahlung kann ich dann in meiner Steuerklärung noch absetzen? Im Beispiel 1 20T und iim Beispiel 2 25T?

    Viele Grüße
    Horst

    1. Christof v. Berg

      Hallo Horst, hast du darauf eine Antwort bekommen? Habe die gleiche Thematik mit der Absetzbarkeit der Ausgleichszahlung an die DRV, wenn beide – Arbeitnehmer u Arbeitgeber – je 50% einzahlen.
      viele Grüsse
      Christof

  12. Hans Mock

    Hab da mal was kompliziertes:
    Ich beziehe ALG I und die Bundesanstalt leistet zusätzlich Beiträge zur meiner gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig bekomme ich dieses Jahr von meinem früheren Arbeitgeber noch eine Tantieme für letztes Jahr. Wieviel kann ich nun in diesem Jahr steuermindernd von meinem AG and die DRV überweisen lassen? Oder anders gefragt, werden die Beiträge, welche die Bundesanstalt zahlt von meinem Höchstebtrag abgezogen?

    1. Gato Loco

      Hallo Hans,

      die Beiträge, welche die Agentur für Arbeit an die DRV überweist vermindern nicht den Altersvorsorgeaufwendungen-Höchstbertrag

      VG.

      1. Thomas

        Hallo Gato Loco,
        Bist Du da sicher? Meines WIssens müssen in der Steuerklärung ALLE Altersvorsorgebeiträge angegeben werden.
        Sieht die Akademische Arbeitsgemeinschaft auch so. Wer die Beiträge geleistet hat, wird in der Steuererklärung aber nicht erfaßt.

  13. Daniela

    Hallo und guten Tag,

    Ich finde diese Möglichkeit sehr interessant, speziell für den Arbeitgeber, bei dem ich auf Lohnsteuerklasse 6 arbeite. Leider blockt der Steuerberater, das wurde nicht gehen.
    Hat jemand einen Tipp wie das in der Lohnabrechnung eingegeben werden kann?

    Schon jetzt herzlichen Dank dafür.
    Viele Grüße Daniela

  14. Thomas

    Hallo Rentenfuchs,

    dein Pseudonym ist absolut berechtigt. Soviele Tipps -> genial.
    Eine Frage habe ich:
    wann werden die Steuern auf die zu versteuernde Hälfte der Abfindung bei Einzahlung in die RV abgezogen ?
    Vor der Einzahlung in die RV oder danach ?

    Wenn die Steuern vor der Einzahlung abgezogen werden,
    würde sich aus meiner Sicht der gesamte einzuzahlende Betrag (1. Hälfte steuerfrei und 2. Hälfte versteuert)
    um den Steuerbetrag verringern.
    Könnte man das so mit dem AG verhandeln, dass die Steuern von einer ev. restlichen Abfindung abgezogen werden
    und nicht von dem einzuzahlenden Betrag ?

    Ich würde mich über eine Antwort freuen.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Thomas,
      vielen Dank für deinen Kommentar! Was den Steuerabzug betrifft, lässt sich dies mit dem Arbeitgeber klären. Nach meiner Erfahrung ist es üblich, dass dieser von der restlichen Abfindung abgezogen wird.

  15. Oppenhoff

    Hallo Rentenfuchs,
    zunächst vielen Dank für die sehr informative Seite. Ich selbst bin Steuerberater und ähnlich wie andere Berufskollegen mit anderen beruflichen Schwerpunkten befasst. Daher müssen auch wir Berufsträger uns manchmal neu in diese Materien einarbeiten.
    Im Hinblick auf etwaige Zweifel, welche Beiträge nach § 3 Nr. 28 EStG begünstigt sind, handelt es sich eindeutig um die Hälfte der Beiträge, die der Arbeitgeber einzahlt, also nicht die Hälfte des durch die DRV festgelegten Betrages der notwendigen Ausgleichszahlungen, so wie auch zutreffend auf Deiner Seite dargestellt.

    Die Quelle hierzu ist Rz 20 des BMF-Schreibens vom 1. November 2013 (IV C 4 –S 2290/13/1002; DOK 2013/0929313). Nach meiner Kenntnis ist es noch gültig. Bei BMF Schreiben handelt es sich um Verwaltungsanweisungen, welche die Finanzämter anzuwenden haben.

    Die Frage, ob man den Arbeitgeber einen Teil der Rentenversicherungsbeiträge übernehmen lässt, ist nicht einfach und hängt insbesondere von den persönlichen Verhältnisse ab, z.B. wenn man die Zahlung auf mehrere Jahre und unterschiedliche Höhe verteilt (Progressionseffekte). Die Übernahme kann unter bestimmten Bedingungen auch zu erheblichen Nachteilen führen, wie ich für eine Mandantin festgestellt habe. Z.B. kann eine Zahlung durch den Arbeitgeber dann nachteilig sein, wenn die Vorsorgehöchstbeträge im Falle einer Zusammenveranlagung noch nicht ausgeschöpft sind. Es kommt also, wie so oft, „auf den Einzelfall“ an.

    Ich schreibe dies unter einem Pseudonym, da ich ebenfalls einen Beitrag zu dieser sehr informativen Seite leisten möchte, dieser aber ausdrücklich keine Steuerberatung darstellt. Hierzu ist in jedem Fall ein(e) Steuerberater/-in zu kontaktieren, da nur hier die persönlichen Verhältnisse ermittelt werden und entsprechende Berechnungen angestellt werden können.

    In jedem Fall hilft diese Seite allen, etwas Licht ind das Dunkel zu bringen.

    Vielen Dank dafür !

    1. Roswitha

      Hallo Rentenfuchs,
      die Informationen auf dieser Seite sind wirklich super. Bei meinen diversen Suchen bin ich auf die Informationen unten gestoßen.
      Demnach müsste es möglich sein über den AG 50 % der möglichen Beiträge steuerfrei ein zuzahlen und nicht nur 50% der zu dem Zeitpunkt fließenden Beiträge. Das habe ich hier bislang anders gelesen. Ist die untenstehende Aussage damit falsch oder hat sich die Rechtslage inzwischen geändert oder habe ich etwas falsch verstanden?
      Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
      LG Roswitha

      Steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG bleiben bis zu 50 % der von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilten Ausgleichsbetrags (siehe auch BFH 17.5.2017, X R 10/15).

      Überweist der Arbeitgeber mehr als 50 % des Ausgleichsbetrags aus der vereinbarten Abfindung an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenkürzung, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um eine Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 EStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dafür eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode in der Steuererklärung beantragt werden.

      1. Thomas

        Hallo Roswitha,
        das sehe ich bisher auch so, steuerfrei sind nach §3 EStG:
        “28.

        sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;”
        Unter ‘Beiträge’ verstehe ich hier den ermittelten Rentenabschlagsausgleich, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html.
        Leider ist das trotzdem nicht ganz eindeutig, da z.B. auch nicht festgelegt ist, wann die Beiträge zu zahlen sind, bzw. ob sich das auf den Idealfall bezieht, daß der AN den ‘Restbeitrag’ im selben Jahr wie AG einzahlt.

        Die steuerfreie AG Beitragszahlung (bis zu 50% des Ausgleichsbetrags) wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
        Was darüber hinausgeht, müßte m.E. zusammen mit der ‘Restabfindung’ als Summe in Zeile 10 bescheinigt werden.
        https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html

        Das von Dir angegebene Urteil läßt mich jedoch eher das Gegenteil vermuten (wahrscheinlich 50% der im akt. Jahr eingezahlten Beträge AN+AG), ich verstehe das RechtsChinesisch aber zu wenig.

  16. Martin

    Hallo Rentenfuchs,
    eine Sonderzahlung von 23.500 EUR wollte ich von meinem Arbeitgeber als Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung zahlen lassen. Der AG hat nun laut der Datev Monatsabrechnung von 50% = 11.625 EUR direkt Steuern und Soli abgezogen und an die Rentenkasse einen Betrag von 18.500 EUR überwiesen (darin enthalten auch die anderen unversteuerten 50% = 11.625 EUR).
    Nun bin ich unsicher, welchen Betrag ich im Rahmen der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendung ansetzen kann. Die bereits versteuerten 11.625 EUR oder, wie es im Bericht heißt, 50% der getätigten Einzahlung, was dann nur 9250 EUR wären.
    Im letzteren Fall müsste ich privat zusätzlich noch einen kleinen Betrag in die RV einzahlen, um den maximalen Steuervorteil auszuschöpfen.

    1. Rentenfuchs

      Meine Vermutung als Nicht-Steuerberater wäre, dass dein Arbeitgeber tatsächlich nur 18.500 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und der Differenzbetrag als Steuern ans Finanzamt geflossen ist. Sollte dies zutreffend sein, könnten nach meiner Einschätzung auch nur 9.250 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Aber vielleicht fragst du einfach mal bei der DRV an, wie viel Geld tatsächlich eingezahlt wurde bzw. vielleicht hast du auch schon eine entsprechende Bescheinigung von der DRV erhalten, aus der genau dies hervorgeht.

  17. Anonymous

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    herzlichen Dank für den hilfreichen und ausführlichen Artikel. Meine Frage, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Ausgleichszahlung übernimmt, kann der Arbeitnehmer dann zusätzlich noch Einzahlungen vornehmen?

  18. Torsten

    Lieber Rentenfuchs,
    vielen Dank für die vielen sehr aussagekräftigen Erläuterungen, Beispiele und Hinweise.
    Ich habe eine Frage zu den Lohnsteuerjahresbeträgen des AG hinsichtlich der RV.
    Ich habe im Zuge einer Abfindung eine Einzahlung in die DRV durch den AG in 2020 in Höhe von 60.000 EUR leisten lassen.
    Nun wird in der Lohnsteuerjahresbescheinigung für den AG ein Betrag in Höhe von 36.000 EUR für die RV ausgewiesen (30.000 EUR = 50% steuerfrei aus der Ausgleichszahlung und 6.000 EUR aus den laufenden Monatsabrechnungen).
    Wenn ich nun meinen 50% zu versteuernden Anteil der Einzahlung (30.000 EUR) in die DRV in die Anlage Vorsorgeaufwendungen eintrage, wird durch das Finanzamt der AG Anteil zur RV (36.000 EUR) gegen gerechnet, somit wird der eigentlich beabsichtigte Effekt einer steuersenkenden Maßnahme wegsaldiert.
    Ist es also richtig, dass mein AG seinen steuerfreien Anteil (30.000 EUR) zur RV in den Jahressaldo für die RV hineinsaldiert hat?
    Vielen Dank im Voraus für einen Hinweis zu dieser Frage.

    Viele Grüße
    Torsten

    1. Rentenfuchs

      Hallo Torsten,
      die Ausweisung der 30.000 Euro in der Lohnsteuerbescheinigung sind nach meiner Rechtsauffassung nicht korrekt. Drücke die Daumen, dass du das noch korrigiert bekommst!

      1. Anonymous

        Hallo lieber Rentenfuchs,

        nachdem ich mehrere Male in den vergangenen Monaten meinen AG dazu aufgefordert habe, meine Position 22,a in der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu korrigieren (u.a. durch beigefügte Textquellen von der DATEV) , gab es nun tatsächlich ein Schreiben meines AG hinsichtlich der Korrektur dieser Position und dem Eingeständnis eines nicht korrekten Ausweises.
        Das bedeutet im Klartext, dass der steuerfreie Teil des AG (für die Zahlung an die DRV zum Ausgleich einer Rentenminderung mit 63) nicht in die Position 22,a (gRV AG) der LJB saldiert werden darf.
        Das hat natürlich erhebliche (positive) Auswirkungen auf meine Steuererstattung.

        Vielen Dank nochmals für die vielen sehr hilfreichen Beispiele und Erläuterungen in Deinen Beschreibungen.

        1. Rentenfuchs

          Freut mich sehr, dass das mit der Korrektur geklappt hat! Und vielen Dank natürlich auch für das Feedback hier im Kommentarbereich1

        2. Dirk B.

          @Anonymos: Es würde mich sehr interessieren, in welche Zeilen der Lohnsteuerjahresbescheinigung der AG dann a) die steuerfreien 50% und b) die steuerpflichtigen 50% eingetragen hat bzw. wie die Eintragung korrekterweise auszusehen hat.

  19. Odilo

    Hallo Rentenfuchs, besten Dank für die tolle Darstellung dieses komplizierten Sachverhaltes. Ich stehe vor einem ähnlichen Problem. Ich erwarte zwei große Einmalzahlungen. Meine Firma hat mir angeboten, die während meines Arbeitslebens 1. erworbene beitragsorientierte Siemens Altersversorgung (BAP) und 2. erworbene Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (Deferred Compensation) als Einmalzahlungen an mich auszuzahlen. Ich plane jetzt in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Meine Fragen sind: 1. Könnte der Arbeitgeber einen Teil dieser Einmalzahlungen als Ausgleichszahlung für meine Rentenabschläge (laut Bescheid ca. 67.000 Euro) in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und ich dafür den steuerlichen Vorteil nutzen? 2. Verstehe ich es richtig, dass 50% dieses Betrages steuerfrei ist und auch nicht auf den maximalen Vorsorgebetrag angerechnet wird – so dass ich als Verheirateter ca. 51.574 Euro (heutige Grenze) + 33.500 Euro = ca. 85k Euro Steuervorteil habe? 3. Kann ich für die beiden großen Einmalzahlungen (Betriebliche Altersversorgung BAP und Deferred Compensation) auch die Fünftel-Regelung anwenden? Nochmals besten Dank für die sehr wertvollen Beiträge. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen! Vielen Dank.

  20. Holger

    Hallo Rentenfuchs,

    auch zuerst von mir vielen Dank für die vielen wertvollen Tipps. Ich habe nun folgende Frage:

    Einen Teil meiner Abfindung möchte ich vorm Arbeitgeber in die DRV einzahlen lassen zum Ausgleich einer Rentenminderung.
    Den Bescheid habe ich bereits “Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung” erhalten, hatte bei der Beantragung aber angegeben, das der “Vordruck V0211 Arbeitgeberbescheinigung” nicht nachgereicht oder mitgeschickt wird. Der Grund ist recht einfach: Ich weiß nicht ob und wann ich einen neuen Arbeitgeber habe und rechne auch nicht mit dem gleich hohen Einkommen.
    Muß ich jetzt das ganze nochmals incl. V0211 beantragen oder reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber die Auskunft auzugsweise (Seite 1 und z.B. Hinweis auf Bankverbindung) zur Verfügung stelle?

    Vielen Dank für deine Rückanwort bereit im voraus.

  21. Seitz

    Unklar bleibt leider weiterhin welche Hälfte der AG-Zahlung aus Abfindung steuerfrei bleibt. Konkret: DRV teilt mir mit dass ich max. € 90.000,- als Ausgleich zur Vermeidung einer Rentenminderung einzahlen kann/darf. Ich beauftrage meinen AG aus meiner Abfindung die Hälfte dieses Maximalbetrages, also 45.000, -, an die DRV zu zahlen. Ist nun diese Hälfte des mitgeteilten Maximalbetrages steuerfrei? Andere Auffassungen gehen (unabhängig vom mitgeteilten Betrag) grundsätzlich von der Hälfte des von mir an den AG beauftragten Betrages, also hier 22.500,-, als steuerfrei aus. Welche Hälfte ist denn nun steuerfrei, die Hälfte des von der DRV mitgeteilten maximalen Ausgleichsbetrages oder einfach die Hälfte der AG-Zahlung (die ich angewiesen habe)? Vielen Dank Jürgen Seitz

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, nach meinem Verständnis ist es die Hälfte der vom Arbeitgeber geleisteten Zahlung. Da ich kein Steuerberater bin, kann ich diese Frage jedoch nicht verbindlich beantworten.

  22. Anonymous

    Sehr geehrter Herr Kollege Bäker,
    lieber Rentenfuchs,

    ich möchte ebenfalls zu diesem sehr gut gelungenen Artikel gratulieren und leider aus ebenso damit verbundener Berufserfahrung sagen, dass vor allem diese hoch spannende Möglichkeit der Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber noch viel zu unbekannt ist und vor allem (leider) auch bei den steuerberatenden Kollegen oder auch in Personalabteilungen immer wieder zu Unsicherheiten führt. Momentan ist es aber alles klar geregelt, so wie Sie es hier darstellen – vor allem auch die Frage, ob der steuerpflichtige Anteil der Ausgleichszahlung (also die 50 %, die der Arbeitnehmer versteuern muss) sozialversicherungspflichtig ist, ist geklärt: Nein, darauf hat man sich 2018 verständigt.

    Nun denn, allen die die Möglichkeit haben, einen Teil z. B. der Abfindung vom Arbeitgeber direkt in die RV einzahlen zu lassen, schauen Sie sich das bitte ganz genau an; fordern Sie die besondere Auskunft so schnell wie möglich an. Es gibt viele Sachverständige, Sie müssen nur suchen und finden. Und obwohl ich auch Rentenberater bin und auf diesem Gebiet ebenfalls sehr gut aufgestellt bin, werde ich meinen Namen hier nicht hinterlassen, da dies hier, sehr geehrter Herr Kollege, Ihre sehr informative Webseite ist.

    Mit vielen Grüßen
    ein Rentenberater-Kollege

    1. Rentenfuchs

      Ganz herzlichen Dank für den Kommentar! Dass die Möglichkeit der Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber vielfach nicht bekannt ist, kann ich nur unterschreiben.
      Viele Grüße!

  23. H. Wiche

    Hallo Rentenfuchsteam,
    kann die Einzahlung in die Rentenversicherung durch den Arbeitgeber auch dann vorgenommen werden, wenn es sich bei der Zahlung um einen Ausgleich aus angesammelten Überstunden und Alturlaub handelt? Gelten in einem solchen Fall die identischen steuerlichen Aspekte wie bei Abfindungen?
    Falls nein, welche Möglichkeiten einer Steuerersparnis könnten in einem solchen Fall genutzt werden?
    Vielen Dank für ein Feedback?

    1. Rentenfuchs

      Die Ausgleichszahlung muss nicht zwingend über eine Abfindung erfolgen. Sofern der Arbeitgeber einverstanden ist, dürfte nach meiner Einschätzung nichts dagegensprechen, hierzu beispielsweise auch die Entlohnung für geleistete Überstunden zu verwenden. Auch in diesem Fall profitiert man von den im Beitrag beschriebenen Vorteilen.

  24. Reinhard

    Hallo und guten Morgen Rentenfuchs,

    Top Seite und Top Kommentare von Ihnen, besten Dank, einfach perfekt!!

    Ich habe meine Ausgleichszahlungen schon seit 2017 geleistet, kann ich bei einer jetzt anstehenden Abfindung (Alter61) trotzdem meine Entgeltpunkte erhöhen; mit zusätzliche Einzahlungen durch den Arbeitgeber zu 50% steuerfrei

    Gruß Reinhard

    1. Rentenfuchs

      Hallo Reinhard, freut mich sehr, dass Ihnen meine Seite gefällt.
      Haben Sie die Ausgleichszahlung in voller Höhe geleistet oder lediglich einen Teilbetrag? Sofern Sie die Rentenabschläge bereits vollständig ausgeglichen haben, dürfte kein Spielraum mehr für Einzahlungen über den Arbeitgeber bestehen. In diesem Fall kann man sich – wenn man von seiner Abfindung Steuern sparen möchte – beispielsweise Gedanken über eine Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge oder auch in eine Rürup-Versicherung machen.
      Zum Thema “Abfindung und Ausgleichszahlung” habe ich übrigens einen extra Beitrag veröffentlicht: Bei Abfindung weniger Steuern zahlen durch die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge und auch ein Video auf meinem YouTube-Kanal.

      1. Reinhard

        Besten Dank.

  25. OVO

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für die vielen Informationen und Hilfestellungen, die sehr hilfreich im Rahmen meines Beschäftigungsende sind. Dennoch habe ich jetzt eine spezielle Frage zur Reduzierung der Steuerlast.
    Zum 31.01.2021 habe ich das Unternehmen mit einem Alter von 57 Jahren verlassen und plane für 2021 keine weitere Arbeitstätigkeit und auch kein ALG-Bezug. (ich habe gekündigt und Ausgleichszahlung erhalten.)
    Ein Teil meiner Abfindung wurde durch den AG in die DRV als Ausgleich für eine mögliche Rentenkürzung eingezahlt. (40T€)
    Um die Steuerlast zu reduzieren, plante ich eine Rürup-Versicherung mit einer Einmalzahlung (ca. 23T€) in 2021 abzuschließen, damit der steuerliche Altersvorsorgeaufwendungsbetrag als Sonderausgabe ausgeschöpft ist.
    In der nach dem Ausscheiden vom AG erhaltenen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2021 stehen jetzt im AG – Anteil zur GRV der Betrag 20000 EUR (20000 EUR ist ja Steuerfrei) plus dem RV- Betrag vom Januar-Gehalt.
    Ich hatte im Vorfeld es so verstanden, dass im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung/Ausscheiden aus dem Unternehmen die AG-Sonder-Einzahlungen in die DRV nicht als „normalen“ Posten in die RV vermerkt sind, und ich zu den 18,6% RV-Einzahlungsbetrag vom Monat 01.2021 noch mit fast 23 T€ den Altersvorsorgeaufwendungsbetrag als Sonderausgaben für 2021 ausschöpfen kann.
    Vielen Dank für eine Information, ob ich gedanklich falsch liege oder evtl. mein AG etwas falsch verbucht hat.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, was die Anrechnung der durch den Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlung auf den steuerlich absetzbaren Maximalbetrag betrifft, haben Sie dies leider etwas missverstanden: 50 % der vom Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlung bleiben steuerfrei. Dieser Betrag wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet. Die anderen 50 % müssen versteuert werden, können dafür steuerlich aber auch als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden; reduzieren dementsprechend aber auch den absetzbaren Maximalbetrag. Sofern Sie alleinstehend sind, verbleibt folglich nicht mehr allzu viel Spielraum für zusätzliche, steuerlich absetzbare Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag (oder in die gesetzliche Rentenversicherung).

      1. Anonymous

        Schade! Vielen Dank für Ihre verständliche Rückmeldung.

  26. Joachim Zink

    Hallo Rentenfuchs,

    der Artikel ist wirklich sehr informativ. Was ich allerdings vermisse ist die Behandlung des Solidaritätsbeitrags.
    Ich habe über meine Fa. 30.000€ von meiner Abfindung in die Rentenausgleichszahlung einzahlen lassen.
    15.000€ sind ja Steuerfrei und ich dachte von sonsigen Abgaben auch? Nun hat mir aber meine Fa. einen Solidaritätsbeitrag für die gesamten 30.000€ berechnet; ist das korrekt?
    Dann habe ich noch eine andere Frage: Ich dachte bei einer Abfindung muss die Fa. die Fünftelregelung anwenden, was leider nicht der Fall war. Wer hat Recht?

    Danke im Vorraus für Ihre Antwort und schöne Grüße

  27. Twostrokepower

    Hallo Rentenfuchs,
    sehr gut gemachte Seite mit vielen Informationen. Aber eine Frage hätte ich trotzdem noch bezüglich der Krankenkassenbeiträge: zum Jahresende 2021 soll ich eine Abfindung erhalten und die soll als Ausgleich für Rentenabschläge dienen. Der Arbeitgeber zahlt ein. Steuerlich ist das Thema hier denke ich hinreichend beantwortet. Aber was möchte die Krankenkasse davon haben ? Denn wenn ich eine “normale” Abfindung erhalte ( ohne Einhaltung der Kündigungsfrist , freiwillig versichert ) und danach ALG1 beziehe, gibt es eine Sperr-und Ruhezeit. Ich muß mich freiwillig versichern und die Krankenkasse hätte gerne über die Dauer der Ruhezeit den letzten Beitragssatz. Wie sieht das aus, wenn ich die Abfindung gar nicht mehr habe – sondern überwiesen an die Rentenversicherung ?.
    Vielen Dank vorab

    1. Rentenfuchs

      Wie im Beitrag erläutert, müssen von der Ausgleichszahlung keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden, wenn diese über den Arbeitgeber geleistet wird.

  28. Wolfgang

    Hallo Rentenfuchs,

    der Artikel über das o.a. Thema ist sehr interessant. Ich stehe momentan vor der Entscheidung, ob ich das Angebot meines Arbeitgebers zur Zahlung der Ausgleichszahlung annehmen soll. Problematisch war für mich bisher, dass ich 50 % der Ausgleichszahlung versteuern muss. Wenn ich aber in dem Artikel lese, dass ich gleichzeitig ca. 90 % als Vorsorgeaufwand im Rahmen der Höchstbeträge wieder absetzen kann, relativiert sich das Problem deutlich. Deswegen meine Frage: Ist das in dem Artikel beschriebene Verfahren vom Finanzamt schon mal so anerkannt und bestätigt worden ? Ich wundere mich deshalb darüber, dass ich ja Vorsorgeaufwendungen geltend mache, die nicht ich sondern der Arbeitgeber geleistet hat. Vielen Dank für ein Rückäußerung.
    Wolfgang Peters

    1. Rentenfuchs

      Lieber Herr Peters,
      mir sind zumindest keine Fälle bekannt, in denen das Finanzamt hier Probleme gemacht hat. Da ich hierzu aber im Gesetzestext selbst keine klare Aussage finden konnte, habe ich mich hierzu auch an das Bundesfinanzministerium gewandt. Die Stellungnahme habe ich Ihnen per E-Mail weitergeleitet. Der zentrale Punkte in der Stellungnahme des BMF ist, dass der Sonderausgabenabzug auch dann möglich ist, wenn der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung leistet. Absetzbar sind dann jedoch nur die 50 %, die nicht eh bereits steuerfrei sind. Alles andere wäre aber auch etwas abwegig…

  29. Christian B.

    Liebes Rentenfuchs-Team,
    auch ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 wegen Restrukturierung angeboten bekommen. Bin 60 Jahre alt und habe auch den GbB 50. Die Abfindung von 83.545 € kann ich auch erst in 2022 ausbezahlt bekommen und meine AG bietet an, einen Teil davon als Ausgleichszahlung in die DRV einzubezahlen. Versuche gerade mit meinem Steuerprogramm zu ermitteln, welche Variante für mich am Günstigsten wäre. Nun zu meiner Frage: Angenommen mein AG würde 23.545 € in die DRV einzahlen und den Rest von 60.000 € mir ausbezahlen wollen. Trage ich dann in Zeile 10 (Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre) der Lohnsteuerbescheinigung die 60.000 € ein und die 23.545 € für die DRV in die Zeile 23a (AN-Anteil gesetzl. Rentenversicherung) ein? Dieser Betrag wird automatisch als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Wäre euch echt dankbar, wenn mir das jemand beantworten könnte.
    Danke euch und liebe Grüße

    1. Markus Schmetz

      Hallo Christian B.,

      zunächst ist zu klären in welcher Höhe die Deutsche Rentenversicherung die Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI festgestellt hat. 50% von diesem Betrag kann der AG steuerfrei übernehmen (§ 3 Nr. 28 EStG). Diese 50% mindern ja Deine Abfindung und somit die Steuerlast. Die 50% sind somit nicht nochmal steuermindernd in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Zahlst Dein Arbeitgeber oder Du jedoch einen weiteren Betrag des Ausgleichsbetrages in die DRV ein, so ist dieser in der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen. Zu beachten sind die Höchstbeträge der Altersvorsorgeaufwendungen.

      1. Rentenfuchs

        Kann die Ausführungen von Herrn Schmetz nur unterstreichen: Um das selbst einmal durchzurechnen, würde ich die 23.545 € halbieren – 50 % bleibt bei Einzahlung über den Arbeitgeber ja vollständig steuerfrei – und die andere Hälfte (11.773 €) in Zeile 6 (Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen) eintragen.

      2. Christian B.

        Lieber Herr Schmetz, lieber Rentenfuchs,
        genau diese Informationen habe ich gebraucht! Ganz herzlichen Dank dafür. Habe viel im Internet recherchiert gehabt aber nirgends diese Infos gefunden. Ihr seid einfach super!
        In diesem Zusammenhang habe ich noch eine abschließende Frage: eine Bedingung für die Anwendung der Fünftelregelung ist ja die Zusammenballung der Einkünfte. Fällt nun diese Bedingung weg und ist somit die Fünftelregelung nicht mehr anwendbar, wenn ich mir, wie von meinem Arbeitgeber angeboten, die Abfindung erst im Folgejahr, also im Januar 2022, auszahlen lasse? Im Jahr 2022 werde ich aller Voraussicht nach nur Lohnersatzleistungen (ALG 1) in Höhe von ca. 31.000 € und keine weiteren Einkünfte beziehen.
        Nochmals vielen Dank und ganz liebe Grüße

  30. DR

    Hallo Rentenfuchs, deine Kommentare sind wirklich super und sehr gut erklärt!
    Ich habe vor 2 Jahren 50.000 Euro als Rentenausgleich in die RV eingezahlt, damit ich im August 2021 ohne Minderung in die Rente gehen kann. Jetzt ergibt sich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dies übernehmen könnte. Kann ich meine Zahlung rückgängig machen und den Arbeitgeber einzahlen lassen?
    Vorab schon mal vielen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      wenn einmal Geld zum Ausgleich von Rentenabschlägen in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde, ist es nicht möglich, sich dieses wieder auszahlen zu lassen. Sieht also schlecht aus. Sofern sich dein Arbeitsentgelt seit Ausstellung der besonderen Rentenauskunft positiv entwickelt hat, könnte man ggf. eine neue besondere Rentenauskunft anfordern. Vielleicht kann man über den Weg noch einen (sehr) kleinen Betrag nachschießen. Wenn überhaupt, wird der Betrag aber wohl nicht besonders hoch ausfallen…Mehr fällt mir aber auch nicht ein…

  31. Jens

    Super Webseite und super Informationen. Als “Betroffener” mit 60 Jahren verstehe ich langsam, wie Rente in Deutschland funktioniert und finanziert wird. Habe einen Link an meine Brüder weitergeleitet! Danke!

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für den Kommentar! Freut mich sehr, dass Ihnen meine Webseite gefällt!

  32. Mario B.

    Moin Rentenfuchs,
    wirklich ein toller Artikel. Mein Respekt.
    Hätte noch ein paar Fragen:
    Bin jetzt gerade 50 geworden und habe den V0210 an die DRV geschickt.
    Was meinst du ist es möglich das man z.B. die nächsten 12 Jahre das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber in die Rentenkasse einzahlen läßt bzw. hast du von solchen Vereinbarungen gehört?
    Kennst du Betriebe die das machen?
    Gleichzeitig bin ich noch Mitglied im Betriebsrat und ich fände es toll wenn man für alle Mitarbeiter eine Regelung hinbekommen würde das Einzahlungen, vom Arbeitgeber, in die Rentenkasse möglich sind.
    Kennst du jemanden der uns in diesen Punkt als Betriebsrat beraten könnte. Das müsste natürlich nicht kostenlos sein. Wir haben immer ein Budget für Seminare bzw. Beratungen.
    Wäre super lieb wenn du dich bei mir melden würdest.
    Gruß
    Mario

    1. Rentenfuchs

      Moin Mario,
      freut mich, dass dir mein Beitrag gefallen hat!
      Zu deiner Frage: Sofern der Arbeitgeber das mitmacht und keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen, dürfte nichts gegen eine Einzahlung des Weihnachtsgeldes in die gesetzliche Rentenversicherung durch den Arbeitgeber sprechen.
      Was deine Idee betrifft, eine solche Regelung für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Branche zu regeln, gibt es bereits entsprechende Ansätze. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag der IG Metall NRW die Möglichkeit der Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber (inklusive Arbeitgeberbeteiligung) vor.
      Konkrete Personen, die euch diesbezüglich beraten könnten, kann ich dir leider nicht nennen. Sofern ich euch noch die ein oder andere Fragen beantworten kann, kannst du dich aber gerne bei mir melden (E-Mail: rentenfuchs@gmx.de).
      Liebe Grüße!

    2. Anonymous

      Moin Mario,

      bist Du schon mit Deinem Arbeitsgeber in der Weihnachtsgeld- Verschiffung zur DR weitergekommen? Ich stehe nämlich mit meiner Personalabteilung vor selbigem Problem, wo niemand weiß, wie dieser Fall konkret umzusetzen ist. Es geht darum, in welcher Zeile auf der Lohnsteuerbescheinigung die Zahlungen in welcher Höhe erfasst werden müssen.

      @Rentenfuchs: Das Weihnachtsgeld als solches fällt nur unter der 50/50 Regelung. (50% steuer-und SV-frei) Da es sich dabei aber nicht um eine Zahlung als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr.1 Einkommenssteuergesetz handelt, fallen dann für die anderen 50% SV Beiträge an, richtig?

      Danke Euch beiden und
      viele Grüße
      Ingo

  33. Housy

    Hallo Rentenfuchs,

    vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel.

    Eine Frage dazu hätte ich: In meinem Fall hat ein 20jähriges Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zum 30.09.2020 geendet. Die Zahlung der Abfindung ist für 2021 geplant. Kann der Arbeitgeber trotz bereits beendetem Arbeitsverhältnis (derzeit bin ich arbeitslos gemeldet und beziehe ALG1) einen Teil der Abfindung an die DRV zahlen? Und wenn ja, macht das Sinn?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte – gerade für den Fall der Abfindung ist die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber ja vorgesehen und die Zahlung einer Abfindung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist ja durchaus nicht unüblich.

      In Ihrem Fall kann sich die Einzahlung sogar besonders lohnen, da sich bei Kombination von Arbeitslosengeld I und Abfindung durch die Ausgleichszahlung aufgrund der Fünftelregelung häufig hohe Steuervorteile realisieren lassen. Ob dies aber auch in Ihrem Fall zutrifft, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab; kann also sicher nur ein Steuerberater sagen.

  34. Ragnar

    Funktioniert die Steuerfreiheit auch bei Entgeltumwandlung, also wenn ich beispielsweise 70.000 p.a. verdiene und ich verzichte zugunsten der Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber auf 20.000?

    1. Rentenfuchs

      Ja, solange die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber läuft, bleiben 50 % steuerfrei – dabei ist es egal, ob der Betrag für die Ausgleichszahlung aus einer Abfindung stammt oder aus dem regulären Arbeitsentgelt.

  35. Johannes Stange

    Entschuldigung, habe zu schnell gesendet. Sollte natürlich noch sein: Vielen Dank im Voraus für eine Erklärung!

  36. Johannes Stange

    Guten Tag, tatsächlich sind die Erklärungen hier klasse. Bisher konnte mir niemand konkret antworten. Kompliment und vielen Dank! Ich frage einmal konkret nach, da meine Unterlagen seitens des Arbeitgebers mich verwirren:
    Im letzten Gehaltszettel hat mein AG unter den Jahreswerten das Jahresgehalt sowie den in die Rente von ihm eingezahlten Betrag für Vermeidung einer Rentenkürzung getrennt ausgewiesen (letzeren Betrag als “betrieblliche Altervorsorge”, Steuern wurden aus dem Betrag nicht abgezogen). In der elektr. Lohnsteuerbescheinigung taucht die Sonderzahlung gar nicht auf.
    Im Januar 21 gibt es dann noch die an mich zu zahlende Abfindung; hierzu liegen mir noch kein Gehaltszettel bzw. keine Steuerbescheinigung vor.
    Muss ich nun in der Steuererklärung für 2020 mein Jahresgehalt um meine 50% der Zusatzzahlung in die Rente erhöhen und dann wie üblich die Rentenbeiträge AG und AN jeweils erhöhen? Wobei der AN-Anteil gem. meinem Programm unter “Beiträge zur freiwilligen Höhervers….” oder “weitere Rentenversicherungen” gehört.
    Kann ich dann für 2021 die Fünftelregelung in Anspruch nehmen, da die vorerwähnte Einzahlung ja keine Abfindung ist (wird im Urteil auch nicht so bezeichnet), sondern nur die weitere Abfindung so bezeichnet werden?

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      der steuerfreie Teil der über den Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlung muss gar nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Denn dieser wirkt sich ja auch nicht auf die zu zahlenden Steuern aus. Die anderen 50 % – also der steuerpflichtige Teil – würde ich in Zeile 6 (Anlage Vorsorgeaufwand) eintragen. Groß hin- und herrechnen musst du was deinen Lohn betrifft eigentlich nicht. Die Beträge müssten in deiner Jahressteuerbescheinigung bereits an den richtigen Stellen ausgewiesen sein.

      Das mit der Fünftelregelung dürfte nicht klappen, sofern die Ausgleichszahlung nicht im Wege einer Abfindung geleistet wurde.

  37. RM

    Hallo Rentenfuchs,

    der Artikel ist wirklich Super und auch die ganzen Beispiele und Erklärungen. Ich habe aber trotzdem noch ein paar Fragen zu meinem eigenem Fall. Ich habe wie beschrieben die Rentenauskunft V0210 und die Arbeitgeberbescheinigung V0210 im Oktober ausgefüllt/eingereicht und das Antwortschreiben an meinen Arbeitgeber weitergeleitet.
    In Absprache mit HR wurde nun im Dezember die Ausgleichzahlung an die Rentenversicherung durchgeführt, AG + AN mit jeweils 20.000 Euro => plus eine einmalige/zusätzliche Endgeldzahlung von 15.000 Euro, diese entspricht genau der Summe der „sonst „ Lohnsteuer + Soli für die einmaligen Aufwendung vom AG (RV-Beitrag + Aufwand einm. Netto), die Lohnabrechnung sieht wie folgt aus.

    Entgeltbestandteile: Monat
    Gehalt 7.000 Euro
    AG-Aufwand einm. 15.000 Euro entspricht Summe aus Lohnsteuer + Soli (sonst.)
    AG zus. RV-Beitrag 20.000 Euro einm. Ausgleichszahlung Rentenminderung an RV
    AN zus. RV-Beitrag 20.000 Euro einm. Ausgleichszahlung Rentenminderung an RV

    Bruttoentgelte Monat Jahr
    Gesamt Brutto 62.000 Euro 139.000 Euro
    Steuer-Brutto, sonst. 35.000 Euro 35.000 Euro (AG: Aufwand einm.+ zus. RV-Beitrag)
    Steuer-Brutto, lfd. 7.000 Euro 84.000 Euro

    Abzüge Monat Jahr
    Lohnsteuer, sonst. 14.000 Euro 14.000 Euro (Steuer: AG RV-Beitrag + AG Aufwand einm.)
    Soli, sonst. 1.000 Euro 1.000 Euro (Soli: AG RV-Beitrag + AG Aufwand einm.)
    Lohnsteuer, lfd. 1.050 Euro 12.000 Euro
    Soli, lfd. 50 Euro 600 Euro
    ………

    Welches „Brutto“ muss nun in der Lohnsteuerbescheinigung unter Pos.3 stehen und unter welchen Positionen bzw. in welcher Anlagen werden die RV-Beitrage (Ausgleichszahlung AG und AN) in der Steuererklärung eingetragen und in welcher Höhe. Die monatlichen RV-Beiträge stehen ja weiterhin mit ca. 7.500 Euro unter 22a bzw. 23a und sollten von der Summe identisch sein.
    Mit meinen unterschiedlichen Annahmen und Eingaben im Steuerprogram komme ich aktuell auf Nachzahlungen bis ca. 3.000 Euro, aber auch auf Erstattung von ca. 7.000 Euro (wäre optimal).
    Ich hoffe sie haben dazu einfache Hinweise und Antworten.

    Gruß und Dank RM

    1. Rentenfuchs

      Hallo, da ich kein Steuerberater bin, kann ich Ihnen auch nur bedingt auf Ihre Frage antworten. Ich persönlich würde die regulär gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zeile 4 der Anlage Vorsorgeaufwand (Arbeitnehmeranteil) bzw. in Zeile 9 (Arbeitgeberanteil) eintragen. Die Hälfte der Ausgleichszahlung – die andere Hälfte ist ja steuerfrei – würde ich in Zeile 6 angeben. Sofern die Ausgleichszahlung im Wege einer Abfindung gezahlt wurde, müsste meiner Vermutung nach unter 3 (Brutto-Arbeitslohn) der reguläre Verdienst – ohne Ausgleichszahlung – stehen und unter 10 – in der Steuererklärung in Zeile 17 einzutragen – die Hälfte der geleisteten Ausgleichszahlung. Sicher beantworten kann Ihnen dies aber wohl nur ein Steuerberater. Hoffe, dass ich aber zumindest etwas weiterhelfen konnte.

  38. G. W.

    Hallo Rentenfuchs, ich wünsche ein gesundes Jahr 2021.
    Die Beiträge sind sehr aufschlussreich für mich. Ich hätte gerne eine Antwort zu folgendem Problem:
    Mein AG hat für mich im Dezember 2020 eine Ausgleichszahlung bei der DRV vorgenommen und übernimmt auch die Steuerzahlung dafür.
    In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung stehen diesbezüglich folgende Einträge:
    Zeile 12 – einbehaltener Solizuschlag der Hälfte der Ausgleichszahlung
    Zeile 11 – einbehaltene Lohnsteuer der Hälfte der Ausgleichszahlung
    Zeile 10 – die Hälfte der Ausgleichszahlung + Inhalt Zeile 11 und 12
    Zeile 22a – AG-Anteil zur RV vom normalen Einkommen
    Zeile 23a – AN-Anteil zur RV vom normalen Einkommen + Inhalt Zeile 10
    Das leuchtet mir eigentlich ein, aber wenn ich diese Beträge so in mein Lohnsteuerprogramm (was in den letzten Jahren immer gut funktionierte) übertrage, ergibt sich eine “Steuerrückerstattung”, die viel zu hoch ist (ca. um die Beträge aus Zeile 11 und 12).
    Was kann hier falsch sein, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder mein Steuerprogramm?
    Eine Antwort würde mir sehr helfen. Vielen Dank schon mal.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, da ich kein Steuerberater bin, kann ich Ihre Frage leider nicht sicher beantworten; was mir als Laie etwas komisch vorkommt, aber durchaus korrekt sein kann, ist, dass bei der Eintragung in Zeile 23a die Hälfte der Ausgleichszahlung aufgeführt wird. Kann womöglich daran liegen, dass es hierfür keine gesonderte Zeile gibt. In der Steuererklärung würde ich die Hälfte der Ausgleichszahlung jedoch nicht in in Zeile 4 der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen, sondern in Zeile 6. Ob das einen Unterschied macht, kann ich Ihnen jedoch nicht sagen.

  39. Oliver

    Hallo Rentenfuchs,
    Vielen Dank für den großartigen Artikel.
    Kurze Frage bzgl Abfindung:
    Gäbe es die Möglichkeit eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen,
    dass ein Teil der Abfindung als Entgeld für erbrachte Leistungen gezahlt wird, den man als Wertguhaben zur DRV transferiert

    und der andere Teil als Entschädigung für zukünftig entgangenes Entgeld,
    welchen der Arbeitgeber z.T. als Ausgleichzahlung f. Rente mit 63 zur DRV
    und einen weiteren via Vervielfältigungsregel in die Betriebsrente einzahlt und den Rest nach Fünftelregelung versteuert auszahlt.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Oliver

    1. Rentenfuchs

      Dass ein Teil der Abfindung als Wertguthaben an die DRV übertragen wurde, habe ich schon häufiger gehört – müsste also möglich sein. Bezüglich der Unterscheidung zwischen “Entgelt für erbrachte Leistungen” und “Entschädigung für zukünftig entgangenes Entgelt” kann ich leider nichts sagen. Auch die Aufsplittung auf Ausgleichszahlung und Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung dürfte – sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist – kein Problem darstellen.

  40. Hans

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    danke nochmals für deine super Beiträge.
    Mein AG bietet mir mit 59 eine Abfindung von 300.000 € an. Ich habe einen GdB von 50 und kann mit 61,5 und Abschlägen von 10,8 % in Rente gehen. In die Rentenversicherung müsste ein Ausgleichsbetrag von 60.000€ einbezahlt werden, damit ich ohne Abschlag in Rente gehen kann. Das heißt die ersten 50% also 30.000 € sind steuerfrei und die zweiten 50% auch 30.000 € müssten voll versteuert werden, wenn mein AG die Ausgleichszahlung tätigt. Bei der Steuererklärung könnten die zweiten zu versteuernden 50% 30.000 € als Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Somit müssten nur 270.000 € nach der Fünftelregelung versteuert werden. Ist das so korrekt?

    Gruß
    Hans

    1. Rentenfuchs

      Hallo Hans,
      die 30.000 €, die bei einer Einzahlung über den Arbeitgeber vollständig steuerfrei bleiben, werden im Rahmen der Abfindung ja gar nicht berücksichtigt und müssen auch nicht versteuert werden – es bleiben also noch 270.000 €. Dieser Betrag reduziert sich jetzt aber noch weiter um den Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Wie viel hier genau abgesetzt werden kann, hängt von der individuellen Lebens- und Steuersituation ab; im Jahr 2021 liegt der maximal absetzbare Betrag für Alleinstehende beispielsweise bei 25.787 € – wobei 92 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Angenommen, du bist verheiratet und kannst somit die gesamten 30.000 € als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen, wären 92 % hiervon 27.600 €. Von den 270.000 € blieben also noch 242.400 € übrig.

  41. Marc S.

    Dieser Artikel ist einfach das beste, was ich hierzu im Internet gefunden habe! Jetzt weiss ich genau, was ich vom Arbeitgeber in die Rentenkasse einzahlen lasse. Kriege meine Abfindung in 2021. Keine weiteren einkommenssteuerpflichtigen Einkommen in 2021 geplant. Höchstbetrag für 2021 ist 25.046,00 EUR. Lasse vom Arbeitgeber den doppelten Betrag i.H.v. 50.092,00 in die Rentenkasse einzahlen. 25.046,00 EUR werden vom AG steuerfrei überwiesen, die anderen 25.046 EUR setze ich bei der ESt-Erklärung 2021 an!
    Das Konstrukt habe ich erst durch diesen Artikel verstanden. DANKE!!!

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für deine Rückmeldung und freut mich sehr, dass ich weiterhelfen konnte!

  42. fgl

    Danke für den wie immer sehr informativen und ausführlichen Artikel.
    Ist eine Einzahlung in die Rentenversicherung durch den Arbeitgeber nur möglich für Ausgleichszahlung für Rentenabschläge (§ 187a SGB VI) oder sind die selben Überlegungen auch für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) anwendbar?
    Anders gefragt: Kann auch die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten direkt durch den Arbeitgeber erfolgen und so die oben beschriebenen Steuervorteile genutzt werden?

    1. Rentenfuchs

      Die Sonderregelung im § 3 des Einkommenssteuergesetzes bezieht sich lediglich auf den § 187a, also die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge. Die beschriebenen Vorteile lassen sich daher nicht auf die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten übertragen.

  43. Dr. Dietger Hesekamp

    Sehr gut gemachter Beitrag, eine Frage die sich mir stellt: Wenn der Arbeitgeber steuerfrei die Ausgleichszahlung übernimmt, bin ich dann gezwungen mit 63 Jahren in Rente zu gehen oder darf ich dann auch darüber hinaus noch arbeiten? Wenn ich länger arbeite wäre es doch nicht ganz sauber bzgl. der Sozialversicherung da vom Ausgleichsbetrag keine Sozialabgaben gezahlt wurden? Oder interpretiere ich das falsch? Wäre dankbar für eine Einschätzung bzw. Erklärung wie es sich dann verhält.

    1. Rentenfuchs

      Auch wenn die Ausgleichszahlung geleistet wurde, gibt es keine Verpflichtung mit 63 in Rente zu gehen – dabei ist es egal, ob die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber erfolgt ist oder man selbst eingezahlt hat.

  44. Beate

    Der erste Artikel, mit dem ich zu diesem Thema wirklich etwas anfangen kann, vielen Dank.
    Was ich aber immer noch nicht ganz verstanden habe, sind die Vorteile durch die Fünftelregelung. Entstehen diese dadurch, dass – wenn mein Arbeitgeber die komplette Ausgleichszahlung (bleiben wir bei Christas 70000€) an die DRV überweist, meine zu versteuernde Abfindung sich um diese 70000€ zunächst verringert?
    Und, unter welchen Umständen könnte es evtl doch vorteilhafter sein, den Ausgleichsbetrag über mehrere Jahre – 2021 (Jahr der Abfindungszahlung) und 2023 plus 2024 und evtl 2020 – zu verteilen, um vom jährlichen Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen zu profitieren?

    Ich würde mich über eine Antwort freuen,
    viele Grüße,
    Beate

    1. Rentenfuchs

      Hallo Beate,
      da sind wir schon ziemlich tief im Steuerrecht, wo man bzw. ein Steuerberater nur anhand der individuellen Situation bestimmen kann, welche Konstellation aus steuerlichen Gesichtspunkte die optimale ist. Zu deiner Frage zur Fünftelregelung noch ein kleines Beispiel:
      Konstellation 1: Liegt das zu versteuernde Einkommen eigentlich bei 20.000 €, müsste man im Jahr 2020 2.346 € an Steuern zahlen.
      Kommt nun eine Abfindung in Höhe von 70.000 € dazu, wären die 70.000 € zunächst durch 5 zu teilen (14.000 €), in einem zweiten Schritt zu bestimmen, wie hoch die Steuerbelastung bei einem Einkommen von 34.000 € wäre (6.442 €) und die Differenz (6.442 € – 2.346 € = 4.096 €) dann wieder zu verfünffachen. Von den 70.000 € müssten somit 20.480 € an Steuern abgeführt werden. Eine Ausgleichszahlung – egal ob über den Arbeitgeber oder nicht – habe ich in dieser Berechnung zunächst nicht berücksichtigt.
      Schauen wir uns nun an, welche Auswirkungen die Ausgleichszahlung haben kann (lediglich ein Beispiel; die konkreten Werte hängen von der individuellen steuerlichen Situation ab):

      Zahlt der Arbeitgeber 70.000 € im Wege der Ausgleichszahlung in die Rentenkasse ein, bleiben hiervon 50 % vollständig steuerfrei – 35.000 € werden bei der Berechnung der auf die Abfindung zu zahlenden Steuer also nicht berücksichtigt. Die verbleibenden 35.000 € können zumindest zum Teil noch als Altersvorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag für Alleinstehende liegt im Jahr 2020 bei 25.046 €, wobei man hiervon bereits gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen muss. Gehen wir von einem Brutto-Verdienst in Höhe von 30.000 € aus, ist folgender Betrag abzuziehen 30.000 € x 18,6 % = 5.580 €. Tatsächlich als Altersvorsorgeaufwendungen können also 19.466 € angesetzt werden, von denen wiederum 90 % (17.519,40 €) als Sonderausgaben berücksichtigt werden und das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Von den ursprünglichen 20.000 € an zu versteuerndem Einkommen, bleiben also nur noch 2.480,60 €. Da dieser Betrag unterhalb des Steuerfreibetrags von 9.408 € liegt, müssen hierauf überhaupt keine Steuern mehr entrichtet werden. Die 2.346 € an Steuern von oben hat man sich also bereits gespart. Rechnen wir jetzt noch aus, wie viel Steuern auf die Abfindung anfallen: Hier muss jetzt nur noch der Betrag von 35.000 € durch Fünf geteilt werden – die andere Hälfte ist ja steuerfrei – sodass wir auf ein zu versteuerndes Einkommen von 9.480,60 € kommen. Der Steuerfreibetrag ist damit knapp überschritten, bei einem solchen Einkommen wären exakt 10 € an Steuern zu zahlen. Diese 10 € müssen wiederum verfünffacht werden. Im Ergebnis müssen somit von den 70.000 € lediglich 50 € an Steuern gezahlt werden. Hierbei handelt es sich natürlich um ein Extrembeispiel, es zeigt aus meiner Sicht aber sehr gut, welche Möglichkeiten die Ausgleichszahlung gerade im Falle der Abfindung bietet.

      1. Beate

        Hallo Rentenfuchs,
        vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort, die mir bislang niemand (auch kein Steuerberater) beantworten konnte. Jetzt weiß ich endlich, was ich zu tun habe 🙂
        Liebe Grüße,
        Beate

  45. SK

    Umfangreicher Artikel! Ich stehe auch gerade vor dem Thema. Allerdings gibt es Quellen, die sagen, dass der AG bis zu 50% der nötigen Ausgleichszahlung steuerfrei einzahlen kann. Du sagst, dass 50% der AG-Einzahlungen steuerfrei sind. Wenn das stimmt, was Du sagst, dann sind Einzahlungen des AG über 10.000€ uninteressant. Grund f. 2020: bei Einkommen über der BBG hat AG+AN bereits 15.400€ in die DRV eingezahlt. Die Höchstgrenze Altersvorsorge ist bei 25.046€. Dann wären von jedem Euro Einzahlung über der Höchstgrenze 50% “verschenkt”, da sie sich nicht mehr als Altersvorsorge absetzen lassen.
    Vielen Dank im Voraus

    1. Rentenfuchs

      Erfolgt die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber, bleiben 50 % der Einzahlung steuerfrei und werden nicht auf den Höchstbetrag angerechnet. Für die andere Hälfte gilt tatsächlich, dass diese steuerlich nur als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden kann, wenn der Höchstbetrag noch nicht überschritten ist. Dabei muss man jedoch im Hinterkopf haben, dass für verheiratete Personen der Höchstbetrag doppelt so hoch liegt und dementsprechend in diesen Fällen noch mehr Spielraum besteht. Für Personen, die alleinstehend sind und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, gilt, dass wenn mehr als 20.000 € über den Arbeitgeber im Wege der Ausgleichszahlung eingezahlt werden, 50 % des die 20.000 € übersteigenden Betrages nicht mehr als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. Die anderen 50 % bleiben aber weiterhin steuerfrei – also immer noch deutlich attraktiver, als wenn man die Ausgleichszahlung in einer Summe selbst und nicht über den Arbeitgeber leisten würde.

  46. Dirk

    Hallo Rentenfuchs,

    Sind die Einsparungen die eine Einzahlung für Ausgleichzahlungen für Rentenabschläge über den Arbeitgeber erfolgen abhängig davon, dass über die Betriebsrente bereits Steuern und Sozialabgaben einspart werden?

    Freundlich Grüßt
    Dirk

    1. Rentenfuchs

      Hallo Dirk,
      ob neben der Ausgleichszahlung auch in eine Betriebsrente eingezahlt wird oder nicht, spielt für die steuerliche Absetzbarkeit der Ausgleichszahlung keine Rolle.

  47. Kirsten Leube

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich bin 58. Mein AG bietet im Rahmen einer Restrukturierung eine Abfindung an. Ich hatte mir von DRV den Ausgleichsbetrag ausrechnen lassen, um mit 63 in Rente gehen zu können. Ich möchte – wie von Dir beschrieben- den Ausgleichsbetrag direkt von meinem AG aus der Abfindung an die DRV zahlen lassen. Mein AG hat nun im Rahmen der Abfindung angeboten, einen Teil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Ausscheiden (40%) bis zum 63 Lebensjahr als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlungen bis zum 64. Lebensjahr zu uebernehmen. 1. Wie geht das? 2. Geht das zusammen mit der Idee, die Ausgleichszahlung aus der Abfindung direkt vom AG zu zahlen. Gibt es hier Hoechstbetraege aus steuerlicher Sicht zu beachten?
    Vorab vielen Dank

    1. Rentenfuchs

      Ganz klar ist mir das Angebot deines Arbeitgebers auch nicht. Was bei Abfindungen üblich ist, ist, dass der Arbeitgeber anbietet, die Abfindung oder einen Teil davon im Wege der Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Steuerlich gestaltet sich die Situation, wie im Beitrag beschrieben, dann so, dass die Hälfte der Einzahlung vollständig steuer- und beitragsfrei bleibt, die andere Hälfte zunächst versteuert werden muss, jedoch bei der Steuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden kann. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Höchstgrenzen für die Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
      Was die Alternative betrifft, also die monatliche Zahlung bis zum 64. Lebensjahr, müsstest du dich nochmal erkundigen, ob hierbei auch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden und wie sich deren Höhe genau berechnet. Denn wenn der gleiche Betrag einfach auf einen längeren Zeitraum gestreckt wird, hat dies zur Folge, dass man am Ende weniger Rentenpunkte hat als bei der Einmalzahlung. Denn der Preis für einen Rentenpunkt steigt von Jahr zu Jahr. Auf der anderen Seite könnten sich hierdurch jedoch auch kleinere Steuervorteile ergeben. Dies ist aber stark von der individuellen Situation abhängig und müsste man wahrscheinlich mal mit einem Steuerberater durchrechnen.

  48. Stefan

    Hallo, Rentenfuchs-team,

    wirklich ein klasse Artikel, der alle Facetten abdeckt!
    Zur Einzahlung des Arbeitgebers einer Abfindung in die Rentenkasse: Muss dazu das Arbeitsverhältnis noch bestehen? Oder kann die Einzahlung auch nach dem Ende geleistet werden? Hintergrund: die Abfindung wird erst nach dem Vertragsende ausbezahlt.

    Danke,
    Stefan

    1. Rentenfuchs

      Hallo Stefan,

      gerade bei Abfindungen wird die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge über den Arbeitgeber laufen zu lassen, sehr häufig genutzt, da sich im Zusammenspiel mit der Fünftelregelung damit hohe Steuerersparnisse erzielen lassen. Dass die Abfindung erst nach dem Beschäftigungsende gezahlt wird, dürfte kein Problem darstellen.

  49. Bernd .M

    Ausgleichzahlung in Wertguthaben DRV

    Hallo Rentenfuchsteam,
    sehr umfangreich, und sehr gut erklärt. Top Job.?

    Habe vom Arbeitgeber ein Angebot in Atz zu gehen,bedingt durch Restrukturierung im Betrieb.
    Die Arbeitnehmer können 6 Jahre mit 82% vom Netto in Atz gehen.

    Der Arbeitgeber wird auch eine Ausgleichszahlung für die Rente bezahlen.

    Wie im Artikel beschrieben ,gibt es mehrere Möglichkeiten die Ausgleichzahlung entsprechend in die Rente einzuzahlen.

    Besteht auch die Möglichkeit, die Ausgleichzahlung beim Arbeitgeber in ein Wertguthabenkonto zu schieben ,und dieses Konto an die DRV zu übertragen?

    Bei der Übertragung an die DRV fallen keine Steuern an.
    Die Steuern werden erst bei Abruf des Wertguthaben bei der DRV fällig.

    Im voraus vielen Dank.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Bernd,
      die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge und die Wertguthabenvereinbarung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Sofern dein Arbeitgeber einverstanden ist, besteht auch die Möglichkeit die Abfindung oder einen Teil davon in ein Wertguthaben zu überführen und dieses dann aufgrund des Ausscheidens direkt an die DRV zu übertragen. Unter finanziellen Gesichtspunkten sollten Sie hier aber gut rechnen: Aus meiner Sicht bietet nämlich die Ausgleichszahlung mehrere Vorteile (Steuer- und Beitragsfreiheit), die Ihnen bei der Lösung über das Wertguthaben entgehen würden.

  50. Christa Franz

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Da muss ich aber doch noch mal nachfragen. Wenn die Rentenversicherung mir mitteilt, dass ich für meine Kürzung eine Ausgleichzahlung von 70.000 Euro zu leisten hätte und von meinem Arbeitgeber nur 35.000 Euro an die Rentenversicherung schicken lasse, dann wären nur 17.500 Euro für mich steuerfrei? Ich wollte “meine” 35.000 Euro erst dann an die RV zahlen, wenn es steuerlich Sinn für mich macht. Ich dachte bisher, dass es dafür das Schreiben der RV bezüglich der Höhe gibt. Liege ich da so falsch?

    1. Rentenfuchs

      Fast korrekt! Wenn der Arbeitgeber 35.000 € als Ausgleichszahlung für Rentenabschläge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sind hiervon 50 % steuerfrei (17.500 €), die verbleibenden 50 % müssen (zunächst) versteuert werden, können dann von Ihnen im Rahmen der Steuererklärung jedoch – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden (Sonderausgabenabzug).

      1. Claudia J.

        Hallo Rentenfuchs-Team,

        vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag, ich hatte zu dem Thema schon bei der Rentenkasse, dem Finanzamt und dem Lohnsteuerhilfeverein angefragt und niemand war in der Lage, mir dazu was zu sagen. Jetzt habe ich aber noch eine Nachfrage. Die Personalabteilung meines AG ist durchaus bereit, einen Teil der anstehenden Abfindung direkt an die gesetzliche Rentenversicherung zu überweisen. Sie können dort aber keine Grundlage feststellen, auf deren Basis sie 50 % der Zahlung unversteuert lassen dürfen. Können Sie mir dafür einen rechtlichen Beleg nennen? Steht das irgendwo im EStG?

        Schöne Grüße
        Claudia J.

        1. Claudia J.

          PS: Liege ich richtig mit § 3 Nr. 28 EStG?

          1. Rentenfuchs

            Genau richtig!

  51. Christa Franz

    Ein Traum – solch ein Artikel. Ich stehe genau vor diesem Problem. Einen Teil meiner Abfindung möchte ich an die Rentenversicherung vom Arbeitgeber bezahlen lassen. Und hier meine Frage: muss ich zwingend die anderen 50 % auch einzahlen, damit die 50 % meines Arbeitgebers steuerfrei bleiben? Es wäre klasse, eine Antwort zu erhalten. Vorab vielen, vielen Dank.

    1. Rentenfuchs

      Hi, freut mich, dass dir der Beitrag gefallen hat. Tatsächlich zahlt der Arbeitgeber 100 % ein, sodass du gar nicht die Möglichkeit hast, nur die steuerfreien 50 % einzuzahlen. Von der Einzahlung des Arbeitgebers bleiben nur lediglich 50 % steuerfrei.

      1. KaeptnFiat

        Äh, Vorsicht mit den Prozent.
        Bei unserer Vorruhestandsregelung zahlt der AG 50% des von der DRV als maximaler Abschlagsausgleich berechneten Betrags als Abfindung direkt in die DRV ein. Nach meinem Verständnis ist dann nur diese Einzahlung wiederum zu 50% steuerfrei, also 1/4 des Gesamtabschlagsausgleichsbetrags.
        Die privaten Einzahlungen haben keinen Einfluß auf die Steuerfreiheit, solange alle RV Versicherungsbeiträge im entspr. Jahr nicht den Altersvorsorgehöchstbetrag übersteigen.

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