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Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung: In welcher Höhe müssen Selbstständige Beiträge zahlen?

Dies ist der dritte Teil der Reihe: Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung.

Im ersten Teil der Reihe wurde die Frage beantwortet, welche Selbstständigen gesetzlich dazu verpflichtet sind, Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen. Im zweiten Teil haben wir uns dem Thema genähert, wie Selbstständige für das Alter vorsorgen können, die nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

In diesem dritten Teil geht es um die Frage, in welcher Höhe Selbstständige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen – unabhängig davon, ob sie laut Gesetz zur Beitragszahlung verpflichtet sind oder sich dazu entschlossen haben, auf Antrag Pflichtbeiträge zu zahlen.

Zusammenfassung

Grob zusammengefasst können Selbstständige bei der Berechnung der monatlich zu zahlenden Beiträge zwischen zwei Optionen wählen:

1. Die einkommensgerechte Beitragszahlung

Die einkommensgerechte Beitragszahlung ähnelt stark der Beitragszahlung von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Die Höhe des Beitrags orientiert sich am Verdienst: Je höher der Verdienst ist, desto höher ist auch der monatlich an die Rentenversicherung zu zahlende Beitrag. Das Problem bei Selbstständigen ist nur, dass sich der Gewinn gar nicht so einfach ermitteln lässt. Diesbezüglich gibt es eine Vielzahl an Sonderregelungen.

2. Der Pauschalbeitrag

Gerade weil die Ermittlung des Verdienstes bei Selbstständigen so aufwändig ist, bietet der Gesetzgeber eine andere Möglichkeit: Man zahlt unabhängig vom tatsächlichen Einkommen einen monatlichen Pauschalbeitrag und muss keine weiteren Nachweise einreichen.

Was sich genau hinter diesen beiden Möglichkeiten verbirgt, werde ich im Folgenden erläutern und beginne mit der komplizierteren einkommensgerechten Beitragszahlung.

Einkommensgerechte Beitragszahlung

Die erste Möglichkeit, wie Selbstständige Beiträge zahlen können, ist die einkommensgerechte Beitragszahlung. Die Berechnung der zu zahlenden Beiträge erfolgt in diesem Fall ähnlich wie bei Arbeitnehmern. Zunächst wird geschaut, wie hoch der Gewinn eines Selbstständigen ist. Dieser bildet dann die Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlung und wird mit dem im jeweiligen Jahr gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung multipliziert.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass man als Selbstständiger den Rentenversicherungsbeitrag alleine und in voller Höhe zahlen muss und nicht wie bei Arbeitnehmern eine Hälfte des Beitrags vom Arbeitgeber übernommen wird.

Der Beitragssatz liegt aktuell (2019) bei 18,6 %. Das heißt für Selbstständige, die sich für die einkommensgerechte Beitragszahlung entscheiden, dass sie 18,6 % ihres Gewinns zum Zwecke der Altersvorsorge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen müssen.

Wie wird der Gewinn ermittelt?

In der Theorie erscheint dieses Verfahren zunächst einfach und auch leicht nachvollziehbar. Kompliziert wird es dann, wenn man vor der Frage steht, wie denn der Gewinn des Selbstständigen überhaupt ermittelt werden soll.

Die Rentenversicherung hat sich dazu entschlossen, keine eigenen Ermittlungen zur Bestimmung des Gewinns eines Selbstständigen anzustellen, sondern auf ein bestehendes Verfahren zurückzugreifen: Den Steuerbescheid.

Im Steuerbescheid ist der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit eindeutig ausgewiesen, sodass dieser eigentlich problemlos für die Beitragsberechnung herangezogen werden könnte…

Doch mit dem Rückgriff auf den Steuerbescheid ist nur ein Teil des Problems gelöst. Wie allseits bekannt ist, kann es – insbesondere bei Selbstständigen – durchaus länger dauern, bis der Steuerbescheid irgendwann einmal vorliegt.

Würde man erst dann, wenn der Steuerbescheid ausgestellt ist, rückwirkend für die Vergangenheit Rentenversicherungsbeiträge vom Selbstständigen einfordern, würde dies voraussichtlich viele Selbstständige erheblich belasten und könnte im schlimmsten Fall deren Insolvenz zur Folge haben. Außerdem wäre bei einer rückwirkenden Zahlung die Frage zu klären, ob überhaupt der vollständige Versicherungsschutz besteht, solange der Selbstständige seine Beiträge noch nicht eingezahlt hat…aber ja auch noch nicht einzahlen konnte, weil der Steuerbescheid noch nicht vorlag.

Um die oben beschriebenen Probleme zu umgehen, wurde die Regelung geschaffen, dass für die Beitragsberechnung immer der neuste Steuerbescheid zugrunde gelegt wird – unabhängig davon, wie alt dieser tatsächlich ist. Sobald das Finanzamt einen neuen Bescheid erlässt, muss dieser daher dem Rentenversicherungsträger vorgelegt werden. Der Rentenversicherungsträger aktualisiert dann die Berechnungsgrundlage.

Was machen Neu-Gründer, die noch keinen Steuerbescheid erhalten haben?

Will der Selbstständige ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit seine Beiträge einkommensgerecht zahlen, liegt ja zunächst noch kein Einkommenssteuerbescheid vor. Solange das zuständige Finanzamt noch keinen Steuerbescheid erlassen hat, besteht die Möglichkeit, den voraussichtlichen Gewinn auf Grundlage plausibler Unterlagen zu schätzen und anhand der Schätzung zu berechnen, welcher Beitrag monatlich an die Rentenversicherung abzuführen ist.

Als plausible Unterlagen erkennt die Rentenversicherung entweder die Bescheinigung eines Steuerberaters über die Höhe des voraussichtlichen Gewinns oder – sofern der Selbstständige keinen Steuerberater hat – eine gewissenhafte Selbsteinschätzung an.

Im Antrag V0020, mit dem entweder die Versicherungspflicht als Selbstständiger beantragt wird oder alternativ festgestellt wird, ob ein Selbstständiger zur Beitragszahlung verpflichtet ist, kann unter Frage 4 die Höhe des Jahreseinkommens geschätzt werden, das im ersten Jahr der Selbstständigkeit voraussichtlich erzielt wird. Arbeitseinkommen meint an dieser Stelle den voraussichtlichen steuerrechtlichen Gewinn.

Vorlage des Steuerbescheids bei der Deutschen Rentenversicherung

Die Schätzung aus Nummer 1 wird solange zur Berechnung der Beiträge herangezogen, bis irgendwann der Steuerbescheid für das erste Jahr der selbstständigen Tätigkeit vorliegt.

Unabhängig davon, ob es sich um den allerersten Steuerbescheid oder um einen späteren Steuerbescheid handelt, muss dieser spätestens im dritten Monat, der auf die Ausstellung des Steuerbescheids folgt, bei der Rentenversicherung vorgelegt werden.

Wurde der Steuerbescheid für 2017 beispielsweise am 13. April 2019 ausgestellt, muss dieser Bescheid der Rentenversicherung spätestens am 30. Juni 2019 vorgelegt werden.

Auch wenn der tatsächliche Gewinn, der im Steuerbescheid angegeben ist, von der Schätzung bei Aufnahme der Tätigkeit abweicht (was der Normalfall ist), gibt es keine Neuberechnung für die Vergangenheit. Für die Vergangenheit bleibt es bei der Berechnung auf der Grundlage der Schätzung.

Der im aktuellen Steuerbescheid ausgewiesene Betrag wird ab dem Monat berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem der Steuerbescheid der Rentenversicherung vorgelegt wurde.

Ab wann wird der neue Steuerbescheid berücksichtigt?

Reicht der Selbstständige den am 13. April 2019 ausgestellten Steuerbescheid sehr schnell ein – zum Beispiel bereits am 25. April 2019 – erfolgt die Beitragsberechnung ab Mai 2019 auf der Grundlage des neuen Steuerbescheids. Wird der Bescheid erst im Mai bzw. Juni vorgelegt, werden die neuen Werte erst ab Juni bzw. Juli berücksichtigt.

Die obige Aussage, dass es für die Vergangenheit zu keiner Rückrechnung kommt, ist nicht 100 % korrekt.

Versäumt es ein Selbstständiger, den Steuerbescheid rechtzeitig beim zuständigen Rentenversicherungsträger vorzulegen, kann es auch zu Nachforderungen kommen. Denn der neue Steuerbescheid wird allerspätestens ab Beginn des dritten Monats, der auf die Ausstellung des Bescheids folgt, berücksichtigt. Bei einer verspäteten Vorlage, werden die zu wenig gezahlte Beiträge – sobald der Bescheid dann vorliegt – vom Selbstständigen nachgefordert.

Beispiel:

Bisher zahlt Frau O. auf der Grundlage des Steuerbescheids aus dem Jahr 2016 einen monatlichen Beitrag von 400 € zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 13. April 2019 erlässt das Finanzamt den Bescheid für das Jahr 2017. Da die Beitragshöhe von Frau O. bei Berücksichtigung des neuen Steuerbescheids auf 600 € ansteigen würde, verzichtet sie auf eine Mitteilung an die gesetzliche Rentenversicherung. Erst nach wiederholter Aufforderung reicht sie den Steuerbescheid am 10. September 2019 beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein.

Die Rentenversicherung berücksichtigt den neuen Bescheid ab dem dritten Monat, der auf das Ausstellungsdatum des Bescheides folgt – also ab dem 1. Juli 2019. Für den Zeitraum Juli bis September muss Frau O. daher Beiträge in Höhe von 600 € (3 x 200 €) nachentrichten.

Dynamisierung des jährlichen Arbeitseinkommens

Es gibt noch einen weiteren Aspekt, der bei der Berechnung der Beitragshöhe bei einkommensgerechter Beitragszahlung zu berücksichtigen ist: Die Dynamisierung. Denn auch wenn noch kein neuer Steuerbescheid erlassen ist, kommt es zu Beginn eines Jahres regelmäßig zur Anpassung des monatlich an die Rentenversicherung zu zahlenden Betrages.

Ursächlich ist die sogenannte Dynamisierung, die zu Beginn eines jeden Jahres vorgenommen wird. Denn der Gesetzgeber nimmt an, dass, wenn die durchschnittlichen Löhne in Deutschland steigen, sich auch die Einnahmen eines Selbstständigen vergleichbar entwickeln. Diese Annahme gilt natürlich genauso in dem Fall, dass die Durchschnittslöhne sinken sollten.

Damit die allgemeine Lohnentwicklung bei der Berechnung des einkommensgerechten Beitrags zur Rentenversicherung Berücksichtigung findet, wird zu Beginn eines Jahres geprüft, wie sich die Durchschnittslöhne seit Ausstellung des letzten Steuerbescheids entwickelt haben und anhand des aktuellen Durchschnittslohns sowie des Durchschnittslohns zum Zeitpunkt der Ausstellung des Steuerbescheids ein Faktor bestimmt. Mithilfe dieses Faktors wird das im alten Steuerbescheid angegebene Arbeitseinkommen dynamisiert.

Beispiel:

Herr U. hat sich für eine einkommensgerechte Beitragszahlung entschieden. Der neuste Steuerbescheid stammt aus dem Jahr 2017 und weist einen steuerrechtlichen Gewinn in Höhe von 30.000 € aus.

Da auch zu Beginn des Jahres 2019 der Steuerbescheid für das Jahr 2018 noch nicht vorliegt, wird für die Beitragsberechnung weiterhin der Bescheid aus 2017 herangezogen. Der steuerrechtliche Gewinn aus 2017 wird jedoch an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst bzw. dynamisiert.

2017 lag das durchschnittliche Arbeitsentgelt bei 37.077 €, 2019 beträgt dieses 38.901 €. Dies entspricht einem Anstieg um 4,92 %. Dementsprechend wird zum Zwecke der Beitragsberechnung auch der steuerrechtliche Gewinn aus 2017 in Höhe von 30.000 € um 4,92 % angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 wird daher bei der Beitragsberechnung – solange der Steuerbescheid für 2018 noch nicht vorliegt – ein steuerrechtlicher Gewinn von 31.476 € berücksichtigt.

Kann der Beitrag bei einer Verringerung des Gewinns angepasst werden?

Schön wäre es natürlich, wenn das Einkommen eines Selbstständigen, wie bei der Dynamisierung angenommen, regelmäßig ansteigt und es ansonsten zu keinen größeren Schwankungen kommt. Gerade bei Selbstständigen hängt die Höhe des Gewinns jedoch stark von der Auftragslage ab und kann von einem Jahr zum anderen ganz unterschiedlich ausfallen.

Da bei der Beitragsberechnung im Regelfall der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres oder des Vorvorjahres herangezogen wird, kann die Situation eintreten, dass das Vorjahreseinkommen deutlich höher gewesen ist als das im aktuellen Jahr erwartete Einkommen. Die beschriebene Regelung hätte dann zur Folge, dass der Selbstständige unter Umständen einen sehr hohen Beitrag zahlen, obwohl er aktuell ein deutlich geringeres Einkommen hat. Der Beitrag würde nicht seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechen.

In diesem Fall stellt sich die Frage:

Kann man den einkommensgerechten Beitrag anpassen, wenn der Gewinn erkennbar geringer ausfallen wird als im letzten Steuerbescheid – obwohl noch kein neuer Bescheid vorgelegt werden kann?

Die Antwort:

Ja, eine Anpassung des Beitrags ist möglich, jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen zur Anpassung des einkommensgerechten Beitrags

Im Normalfall wird der einkommensgerechte Beitrag tatsächlich nur angepasst, wenn ein neuer Steuerbescheid vorgelegt wird. Denn nach Wunsch des Gesetzgebers soll eine Anpassung ohne Vorlage des Einkommenssteuerbescheids nur in wirklichen Ausnahmefällen möglich sein.

Eine solcher Ausnahmefall liegt laut Gesetz dann vor, wenn der aktuelle Jahresgewinn des Selbstständigen voraussichtlich um mindestens 30 % geringer sein wird als der Gewinn, der auf Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids berücksichtigt wurde. Eine einmalige Schwankung – wenn zum Beispiel witterungsbedingt Arbeiten nicht erledigt werden konnten – ist für eine Anpassung nicht ausreichend. Es muss plausibel dargelegt werden, dass auch in den weiteren Monaten ein um mindestens 30 % geringerer Gewinn zu erwarten ist.

Um dies darzulegen, müssen dem Rentenversicherungsträger aussagekräftige Unterlagen über das voraussichtliche Jahreseinkommen vorgelegt werden. Hierzu eignet sich beispielsweise

  • eine Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des voraussichtlichen Jahreseinkommens im laufenden Jahr,
  • die Bescheinigung oder der Bescheid des Finanzamtes über die Steuervorauszahlung, aus der das geschätzte Jahreseinkommen hervorgeht oder
  • eine eigene Schätzung des Selbstständigen, deren Glaubwürdigkeit er mit betriebswirtschaftlichen Unterlagen untermauert.

Die letztgenannte Möglichkeit wird der Rentenversicherungsträger jedoch vermutlich nur dann akzeptieren, wenn ein Nachweis über die beiden erstgenannten Punkte für den Selbstständigen begründeterweise nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist.

Ab wann zählt der geringere Gewinn für die Berechnung der Beiträge?

Hat der Selbstständige plausibel dargelegt, dass sein laufendes Arbeitseinkommen mindestens 30 % geringer ist als das auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids berücksichtige Einkommen, stellt sich die Frage:

Ab wann muss der Selbstständige den geringeren Rentenversicherungsbeitrag zahlen?

Will man möglichst frühzeitig zum geringeren Rentenversicherungsbeitrag wechseln, heißt es schnell sein. Denn solange keine Nachweise über das geringere laufende Einkommen vorgelegt werden, ist weiterhin der höhere Beitrag zu zahlen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht nachträglich erstattet. Erst ab dem Monat, zu dessen Beginn die Nachweise vorlagen, wird der geringere Beitrag berücksichtigt.

Beispiel:

Herr Maurer ist als selbstständiger Handwerksmeister tätig und zahlt einkommensgerechte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sein aktuellster Steuerbescheid stammt aus dem Jahr 2017. Der Steuerbescheid weist einen Jahresgewinn in Höhe von 70.000 € aus. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung muss Herr Maurer im Jahr 2019 einen monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 1.138,38 € (Jahresbeitrag: 73.444 € x 18,6 %) zahlen.

Da Herr Maurer im Jahr 2019 etwas kürzertreten möchte, hat er 49,9 % seiner Handwerksgesellschaft an einen Kollegen veräußert, der nun auch nahezu die Hälfte des Gewinns erhält.

Eine Anpassung des einkommensgerechten Beitrags ist nur dann möglich, wenn das aktuelle Einkommen von Herrn Maurer um mindestens 30 % geringer ist als das zuletzt per Einkommenssteuerbescheid nachgewiesene Einkommen. Wichtig ist, dass bei der Prüfung der 30 %-Grenze nicht das dynamisierte Jahreseinkommen maßgeblich ist, sondern der tatsächlich im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Gewinn. Im Fall von Herrn Maurer also 70.000 €.

Aufgrund der 30 %-Regelung darf der jährliche Gewinn von Herrn Maurer bei maximal 49.000 € liegen. Liegt er über dieser Schwelle, ist das laufende Arbeitseinkommen nicht um mindestens 30 % geringer als das bisher berücksichtigte Einkommen. Die Beitragsberechnung würde weiterhin anhand von 73.444 € erfolgen.

Herr Maurers Steuerberater bescheinigt bei einem Gespräch am 15.02.2019 aufgrund der geänderten Besitzverhältnisse für das Jahr 2019 ein voraussichtliches Einkommen in Höhe von 40.000 €. Da Herr Maurers Einkommen damit mindestens 30 % geringer als das bisher berücksichtigte Einkommen sein wird, muss er zukünftig nur noch einen monatlichen Beitrag von 620 € (Jahresbeitrag: 40.000 € x 18,6 %) zahlen.

Da Herr Maurer die Bescheinigung des Steuerberaters jedoch erst am 10. Mai 2019 bei seinem Rentenversicherungsträger einreicht und darum bittet, seinen Rentenversicherungsbeitrag neu zu berechnen, muss Herr Maurer bis zum 31.05.2019 noch den erhöhten Beitrag von mehr als 1.000 € zahlen. Erst ab dem 1.06.2019 reduziert sich dann der Beitrag auf die 620 €.

Zahlung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge

Nach dieser langen und breiten Erörterung der einkommensgerechten Beitragszahlung könnte man fast vergessen, dass es noch eine weitere, deutlich unkompliziertere Form der Beitragszahlung gibt: Den Pauschalbeitrag.

Pauschale Beitragszahlung bedeutet, dass man unabhängig von seinem tatsächlichen Einkommen einen gesetzlich festgelegten Monatsbeitrag an die Rentenversicherung zahlt. Nachweise über die Höhe des tatsächlichen Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit müssen in diesem Fall nicht vorgelegt werden. Es handelt sich also sowohl für den Selbstständigen als auch für den Rentenversicherungsträger um ein deutlich einfacheres Verfahren.

Wie hoch ist der Pauschalbeitrag?

Die Höhe des Pauschalbeitrags berechnet sich anhand des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit: 18,6 %) sowie der sogenannten Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße ist ein Wert, der sich an den durchschnittlichen Bruttolöhnen aller Arbeitnehmer orientiert, jährlich angepasst wird und sich – zumindest derzeit noch – zwischen West und Ost etwas unterscheidet.

Die monatliche Bezugsgröße (West) liegt derzeit bei 3.115 €, die monatliche Bezugsgröße Ost bei 2.870 €.

Ab dem 1. Januar 2025 wird es eine Unterscheidung zwischen Bezugsgröße West und Bezugsgröße Ost nicht mehr geben. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine einheitliche Bezugsgröße für das gesamte Bundesgebiet.

Multipliziert man die monatliche Bezugsgröße mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt sich für den Westen ein monatlicher Pauschalbeitrag in Höhe von 579,39 € und für Selbstständige aus dem Osten von 533,82 €.

Hochgerechnet auf ein gesamtes Jahr zahlt ein Selbstständiger, der sich für den Pauschalbeitrag entscheidet, somit 6.952,68 € (West) bzw. 6.405,82 € (Ost) an Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung.

Ein Pauschalbeitrag in Höhe von mehr als 500 € monatlich lässt sich nicht mal eben so zahlen. Gerade für Neugründer kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die im Zweifel sogar den Fortbestand eines Betriebes bedrohen kann. Um Neugründer nicht durch eine zu hohe Beitragszahlung zu belasten, hat der Gesetzgeber für die ersten Jahre der Selbstständigkeit eine Sonderregelung geschaffen.

Halber Pauschalbeitrag für Neugründer

Für das Jahr der Neugründung sowie die drei darauffolgenden Kalenderjahre gilt die Regelung, dass der Selbstständige, wenn er sich für die Zahlung von Pauschalbeiträgen entscheidet, nur den halben Pauschalbeitrag zahlen muss.

Gründet man also beispielsweise zum 1.8.2019 sein Unternehmen, kann man im Jahr 2019 sowie in den Jahren 2020 – 2022 den halben Pauschalbeitrag zahlen. Ab dem 1.1.2023 ist dann entweder der volle Pauschalbeitrag zu bezahlen oder man wechselt in die einkommensgerechte Beitragszahlung.

Kleiner Tipp: Wer zum 1. Januar eines Jahres seine Selbstständigkeit aufnimmt, kann ganze vier Jahre lang nur den halben Pauschalbeitrag zahlen und muss erst ab dem fünften Jahr der Selbstständigkeit den vollen Pauschalbeitrag entrichten.

Der halbe monatliche Pauschalbeitrag beträgt derzeit 289,70 € für Selbstständige, die im Westen arbeiten, und 266,91 € für Selbstständige, die in Ost-Deutschland tätig sind.

Voller Pauschalbeitrag auch als Neugründer?

Gerade in den ersten Jahren der Selbstständigkeit profitieren viele Selbstständige von der Zahlung des halben Pauschalbeitrags, da so mehr Kapital für den Aufbau des Unternehmens zur Verfügung steht.

Geringerer Beitrag heißt jedoch auch geringere Rentenansprüche.

Vor diesem Hintergrund ist es also durchaus möglich, dass einzelne Selbstständige auch in den ersten Jahren der Selbständigkeit lieber den vollen Pauschalbeitrag zahlen möchten, um hierdurch höhere Rentenansprüche zu erwerben.

Geht das?

Für den Rentenversicherungsträger ist der Regelfall, dass ein Selbstständiger, der sich zur pauschalen Beitragszahlung entschließt, in den ersten Jahren der Selbstständigkeit den halben Pauschalbeitrag zahlt. Um Rückfragen zu vermeiden, sollte man daher als Neugründer im Antragsformular (zum Beispiel V0020) nicht einfach das Kreuz bei Regelbeitrag (statt halber Regelbeitrag) setzen, sondern am besten noch kurz handschriftlich ergänzen, dass man sich bewusst für den Regelbeitrag entschieden hat und auch in den ersten Jahren nicht den halben Regelbeitrag zahlen möchte.

Vor- und Nachteile der verschiedenen Zahlungsweisen

Wer bis hierhin gelesen hat, sollte jetzt wissen, welche verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung Selbstständige haben, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen oder wollen.

Anders als ein Arbeitnehmer darf der Selbständige, wenn es um die Beitragszahlung geht, eine Entscheidung treffen: Einkommensgerechte Beitragszahlung, Regelbeitrag oder halber Regelbeitrag?

Zunächst ist festzustellen, dass von den drei genannten Optionen nicht eine pauschal besser ist als eine andere. Es gilt:

Wer mehr einzahlt, erwirbt damit höhere Rentenansprüche, hat dafür aber weniger Geld für seine Selbstständigkeit oder für andere Formen der Altersvorsorge zur Verfügung.

Für welche der drei Optionen man sich entscheidet, sollte man daher von den Zielen abhängig machen, die man mit seiner Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung verfolgt.

Gruppe 1: Ich will möglichst wenig Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Von vielen Personen, aber auch gerade aus der Gruppe der Selbstständigen, hört man regelmäßig die Aussage, dass sich die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht lohne und man besser anderweitig für das Alter vorsorgen könne. Diese Personengruppe verfolgt dementsprechend das Ziel, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung möglichst gering zu halten. Bei Selbstständigen tritt zudem das Argument hinzu, dass Kapital für das eigene Unternehmen benötigt werde und das Unternehmen ja als Altersvorsorge diene.

Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es zu vergleichen:

Was müsste ich einzahlen, wenn ich meine Beiträge einkommensgerecht zahlen würde und was, wenn ich mich für den Regelbeitrag beziehungsweise den halben Regelbeitrag entscheiden würde.

Als Erinnerung: Bei der einkommensgerechten Beitragszahlung ist nicht der voraussichtliche Gewinn entscheidend, sondern entweder der letzte Steuerbescheid oder, falls ein solcher noch nicht vorliegt, die gewissenhafte Schätzung.

Für Selbstständige im Westen, die berechtigt sind, den halben Regelbeitrag zu zahlen, gilt im Jahr 2019 folgendes:

Ist der maßgebliche jährliche Gewinn größer als 18.690 €, ist die Zahlung des halben Regelbeitrags günstiger. Ist der jährliche Gewinn geringer, muss der Selbstständige weniger an Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, wenn er sich für die einkommensgerechte Beitragszahlung entscheidet.

Selbstständige, die nicht mehr die Möglichkeit haben, den halben Regelbeitrag zu zahlen, sollten folgenden Vergleich anstellen:

Liegt der für die einkommensgerechte Beitragszahlung maßgebliche Gewinn unterhalb von 37.380 €, ist der Beitrag bei der einkommensgerechten Beitragszahlung geringer. Andernfalls ist die pauschale Beitragszahlung günstiger.

Gruppe 2: Ein zentraler Baustein meiner Altersvorsorge soll die gesetzliche Rentenversicherung sein.

Selbstständige, die unter die Gruppe 2 fallen, messen der gesetzlichen Rente eine höhere Bedeutung zu als Personen der Gruppe 1. Wer unter die Gruppe 2 fällt, weiß, dass die gesetzliche Rente allein nicht ausreicht, um seinen früheren Lebensstandard im Alter vollständig zu sichern. Dennoch wünscht er sich, dass die eigene gesetzliche Rente zumindest so hoch sein soll, dass sie vor Altersarmut schützt und sich der Lebensabend mit ihr ohne finanzielle Probleme verbringen lässt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage:

„Wie viel muss ein Selbstständiger überhaupt realistischerweise einzahlen, um dieses Ziel zu erreichen?“

Beispiel:

Geht ein Selbstständiger 40 Jahre lang seiner selbstständigen Tätigkeit nach und zahlt im gesamten Zeitraum den Regelbeitrag ein, würde er infolgedessen ungefähr 38 bis 39 Rentenpunkte erwerben. Hieraus ergäbe sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) vom 1. Juli 2019 eine Brutto-Rente in Höhe von ca. 1.210 – 1.240 €. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und vor Abzug etwaiger Rentenabschläge und Steuern bliebe dann ein Netto-Betrag von 1.075 – 1.100 €.

Mit einer Netto-Rente von um die 1.100 € läge man zwar oberhalb der gesetzlichen Grundsicherung – nach dem Verständnis des Gesetzgebers läge somit keine Altersarmut vor -, inwieweit aber 1.100 € ausreichen, um einen vor finanziellen Sorgen gefeiten Lebensabend zu verbringen, hängt stark von der persönlichen Lebenssituation ab. Insbesondere wenn das Netto-Einkommen vor Renteneintritt deutlich höher als dieser Betrag war, sind mit einer derartigen „Regelbeitrags-Rente“ sicher erhebliche finanzielle Einschränkungen verbunden.

Was ich mit diesem Beispiel zum Ausdruck bringen will:

Nur, weil man Jahr für Jahr den Regelbeitrag einzahlt, heißt dies nicht, dass hieraus auch eine auskömmliche Rentenzahlung resultieren wird.

Sofern der steuerrechtliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit die Schwelle von ca. 40.000 € überschreitet, sollte man als Selbstständiger, der Wert auf die gesetzliche Rente legt, durchaus in Betracht ziehen, von der pauschalen Beitragszahlung in die einkommensgerechte Zahlungsweise zu wechseln. Nur über diesen Weg ist es möglich, sich auch als Selbstständiger eine gesetzliche Brutto-Rente von 1.500 €, 1.800 € oder 2.000 € zu erarbeiten. Wie hoch dieser Betrag dann tatsächlich ausfällt, ist vom individuellen Gewinn abhängig.

Gruppe 3: Am wichtigsten ist mir, weiterhin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

In Einzelfällen kann das Hauptinteresse an der Beitragszahlung, darin liegen, dass man von den Vorteilen profitieren möchte, die mit der Pflichtbeitragszahlung einhergehen. Hält man sich in diesem Fall an die Empfehlungen, die ich der Gruppe 1 gegeben habe, liegt man mit seiner Entscheidung fast immer richtig.

Eine Ausnahme stellen lediglich die Selbständigen dar, die sich noch nicht sicher sind, ob ihr voraussichtlicher monatlicher Gewinn über 450 € liegen wird, die aber unbedingt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchten.

Denn zunächst einmal gilt: Liegt der voraussichtliche Gewinn unterhalb von 451 € im Monat, müssen (und dürfen) Selbstständige überhaupt keine Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Dies hat in Einzelfällen zur Folge, dass man als Selbstständiger mit einem Gewinn von weniger als 451 € gegebenenfalls wichtige Monate für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren verliert oder spätestens nach zwei Jahren keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der Erwerbsminderungsrente hat.

In diesen speziellen Einzelfällen sollte man in Betracht ziehen, sich bereits bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für den (halben) Pauschalbeitrag zu entscheiden. Denn bei Aufnahme der Beschäftigung ist im Regelfall nicht absehbar, wie hoch der Gewinn tatsächlich ausfallen wird. Ohne eine falsche Aussage zu tätigen, kann der Selbstständige sagen, dass sein regelmäßige Gewinn 450 € übersteigen wird und man dementsprechend zur Zahlung von Pflichtbeiträgen berechtigt ist.

Würde man sich dann für die einkommensgerechte Zahlung entscheiden, würde spätestens mit dem ersten Steuerbescheid auffallen, dass der jährliche Gewinn 6.300 € nicht überschreitet und die Möglichkeit der Pflichtbeitragszahlung würde infolgedessen entfallen. Bei der pauschalen Beitragszahlung erfolgt hingegen keine Überprüfung des tatsächlichen Gewinns, sodass man beispielsweise noch die letzten Monate, die zur Erfüllung der 45-jährigen Mindestversicherungszeit erforderlich sind, ansammeln könnte.

Die hier beschriebene Option bietet sich sicher nur in Ausnahmefällen an. Denn im Normalfall kann jemand, der ein monatliches Einkommen von maximal 450 € hat, höchstens kurzzeitig 290 € bzw. sogar 580 € im Monat als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Dennoch war es mir wichtig, euch diese “Möglichkeit” nicht vorzuenthalten.

Gruppe 4: Ich möchte möglichst wenig Arbeit mit der Beitragszahlung haben.

Wer selbstständig ist, ist im Regelfall mit allerlei Verwaltungstätigkeiten konfrontiert. Nachvollziehbar, wenn man dann das Ziel verfolgt, derartige Tätigkeiten zu reduzieren und beispielsweise versucht, den Aufwand für die gesetzliche Rentenversicherung möglichst gering zu halten.

Die einfache Antwort an diese Personengruppe wäre: Liegt euer Hauptziel darin, möglichst wenig Arbeit mit der Beitragsabführung zu haben, entscheidet euch für die Zahlung des (halben) Regelbeitrags. Denn in diesem Fall müssen keinerlei Steuerbescheide vorgelegt werden. Und da die Rentenversicherung sogar die Möglichkeit der monatlichen Abbuchung anbietet, müsste man den monatlichen Beitrag nicht einmal selbst überweisen und an die jährliche Veränderung der Bezugsgröße anpassen.

Nun aber noch zur etwas komplexeren Antwort. Wie bereits bei Gruppe 2 beschrieben, gehört zur Wahrheit über die pauschale Beitragszahlung auch:

Eine ausreichende Altersvorsorge lässt sich allein durch die Zahlung des Pauschalbeitrags nur bedingt aufbauen.

Für alle Selbstständigen, die sich im Alter mehr als ca. 1.100 € an Netto-Rente vor Abzug von Steuern wünschen, darf die Beschäftigung mit dem Thema Altersvorsorge also nicht mit der Entscheidung für den Pauschalbeitrag enden.

Ich will damit nicht sagen, dass jeder Selbstständige unbedingt einen höheren Betrag als den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen sollte. Aus meiner Sicht ist es jedoch wichtig, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, wie hoch die gesetzliche Rente bei der aktuellen Beitragszahlung voraussichtlich ausfallen wird, wie viel Geld im Alter wahrscheinlich benötigt wird und ob es zwischen diesen beiden Beträgen eine Differenz gibt.

Ist dies der Fall, sollte man frühzeitig über seine Altersvorsorgeplanung nachdenken und entweder ergänzend vorsorgen oder – sofern der jährliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit oberhalb von 40.000 € liegt – doch in die einkommensgerechte Beitragszahlung wechseln und damit höhere Rentenanwartschaften erwerben.

Für alle vier Gruppen gilt letztlich aber: Man sollte sich auch nicht zu viele Gedanken darüber machen, ob man seine Beiträge zur Rentenversicherung nun einkommensgerecht zahlen möchte oder die Zahlung des Pauschalbeitrags die bessere, günstigere, einfachere Option ist. Denn es handelt es sich nicht um eine Entscheidung für die Ewigkeit. Die Zahlungsweise kann ohne großen Aufwand jederzeit gewechselt werden.

Wechsel der Zahlungsweise

Ein Wechsel zwischen der einkommensgerechten Beitragszahlung und der Zahlung des Pauschalbeitrags ist jederzeit möglich. Ein offizielles Formular gibt es hierfür nicht. Es reicht eine formlose Mitteilung, aus der hervorgeht, ab wann man in welcher Weise seine Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte. Bei einem Wechsel zur einkommensgerechten Beitragszahlung sollte zudem der letzte Steuerbescheid beigefügt werden, damit die Berechnung des einkommensgerechten Beitrags möglich ist.

Der Wechsel ist frühestens im Folgemonat nach Übersendung der Wechselbitte möglich. Wird der sofortige Wechsel zur pauschalen Beitragszahlung beantragt und geht beispielsweise am 4. Februar beim Rentenversicherungsträger ein, wird ab März auf den Pauschalbeitrag umgestellt.

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Damit endet der dritte Teil der Reihe: „Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung“. Seid ihr selbstständig? Schreibt gerne einen Kommentar, für welche Form der Beitragszahlung ihr euch aus welchen Gründen entschieden habt. Auch bei Fragen oder Anregungen lasst gerne einen Kommentar da oder schickt eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Dieser Beitrag hat 25 Kommentare

  1. Viola Schiller

    Habe mich im Mai selbstständig gemacht und habe nun auch Post von der RV erhalten, bin ehrlich gesagt etwas überfordert mit dem Antrag. Da ich überhaupt noch nicht weiß wie hoch mein tatsächlicher Gewinn sein wird, kann ich noch gar keine genauen Angaben machen. Was ist für mich die beste Variante?

  2. Michael

    Danke für diesen hilfreichen Beitrag. Bin jetzt im 4. Jahr selbstständig und muß mich entscheiden.

  3. Kevin

    Der Beitrag hat mir gefehlt!

    Genau in dieser Phase befinde ich mich gerade. Ich bin selbstständiger Handelsvertreter mit einem Auftraggeber. Dabei habe ich mich im August 2019 selbstständig gemacht und mich drei Jahre von der Pflicht befreit.

    Seit August zahle ich den halben Regelbetrag.
    Nun, im Januar, zahle ich den vollen Regel Betrag.

    Ein Einkommensteuerbescheid liegt mir allerdings erst vom Jahr 2020 vor. Einzahlen möchte ich möglichst wenig.

    Ist es also nun richtig, dass ich die einkommensgerechte Bezahlung beantrage und den Bescheid von 2020 nachreiche.
    Dann müsste ich ab Februar Summe X bezahlen.
    Sobald dann der Einkommensteuerbescheid von 2021 vorhanden ist, habe ich bis zu drei Monate Zeit diesen nachzureichen.
    Beispiel: August 2022 bekomme ich den Bescheid von 2021 . Ich reiche ihn Oktober 2022 ein und zahle ab da auf Basis des Bescheid 2021. -> Eine Nachzahlung erfolgt nicht .

    Ergo: Irgendwann Reiche ich z.b 2023 den Nachweis von 2022 ein. Im Nachhinein kann nicht gesagt werden: Du hast 2022 Summe X verdient, aber nur Summe X gezahlt. Bitte zahle nach.

    Hab ich es verstanden?:)

    1. Hendrik

      Hallo Rentenfuchs,
      mir geht es genau wie Kevin, aber leider habe ich das Thema Rentenbeiträge erst jetzt über das V0020 angefragt.
      Ich soll einen Betrag nachzahlen, der schlichtweg nicht möglich ist. Ich habe versucht ebenfalls die 3 Jahre von der Pflicht auszusetzen, aber dem Antrag hat die RV nicht stattgegeben, da ich dafür schon 2 Mal hätte selbstständig sein müssen.
      Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die 3 Jahre zu sparen. Ich bin nur nebenbei als Handelsvertreter tätig und gehöre ganz klar zur Gruppe 1 – so wenig wie möglich in die RV zu zahlen.

  4. Kai

    Lieber Rentenfuchs,

    wie ist es denn wenn man nur nebenberuflich pflichtversichert selbständig ist und im Hauptberuf bereits als Angestellter in die Rentenversicherung einzahlt. Werden diese Beiträge in irgendeiner Form miteinander verrechnet?

    1. Rentenfuchs

      Eine Verrechnung der Beiträge erfolgt nicht. Sie erwerben jedoch zusätzliche Rentenpunkte, sodass Ihre spätere Rente entsprechend höher ausfallen wird. Sollten Sie bei Zusammenrechnung der Beiträge die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, erfolgt eine anteilige Kürzung sowohl der vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge als auch der Beiträge, die man als Selbstständiger zahlt.

  5. Dudo

    Hallo Rentenfuchs, vielen Dank für den tollen Beitag, aber ich habe jedoch noch zwei Frage. Verstehe es wahrscheinlich nicht genau. Unter Gruppe3 steht auch: “Eine Ausnahme stellen lediglich die Selbständigen dar, die sich noch nicht sicher sind, ob ihr voraussichtlicher monatlicher Gewinn über 450 € liegen wird…” Im Jahr wären das 5.400 Euro, Gilt das auch für lehrende Berufe?

    Im gleichen Abschnitt steht auch:” Würde man sich dann für die einkommensgerechte Zahlung entscheiden, würde spätestens mit dem ersten Steuerbescheid auffallen, dass der jährliche Gewinn 6.300 € nicht überschreitet und die Möglichkeit der Pflichtbeitragszahlung würde infolgedessen entfallen.” Wie kommt man auf die 6.300 Euro? Der Gewinn darf doch nicht 5.400 Euro im Jahr überschreiten. Was verstehe ich hier falsch!

    1. Rentenfuchs

      Hallo, auf die 6.300 Euro ist man bis zum 30. September 2022 gekommen, weil man die Geringfügigkeitsgrenze bis zu zweimal im Jahr jeweils bis zum Doppelten der eigentlichen Grenze überschreiten darf. Man konnte also in zwei Monaten pro Jahr bis zu 900 Euro verdienen und weiterhin geringfügig beschäftigt sein. Mit der Anhebung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro angehoben, sodass sich die Zahlen jetzt natürlich verändert haben.

      Zu Ihrer ersten Frage: Ja, das gilt auch für die lehrenden Berufe.

      1. Holla die Waldfee

        Hallo Rentenfuchs,
        da würde mich aber einmal der Prozess den die Rentenversicherung hier fährt interessieren. Nimmt man hier den steuerlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und schaut ob dieser größer ist als die 6.300 Euro ? Falls ja, dann RV-Pflicht, falls nein, dann keine RV-Pflicht? Oder werden da dann komplizierte weitere Fragen gestellt oin Richtung vorhersehbare Überschreitung um zweimal oder unvorhersehbare Überschreitung. Mir scheinen die ganzen Regelungen hier alles andere als “prognosesicher” aus wirtschaftlicher Sicht zu sein (was m.E. ehrlich gesagt ein Unding ist, aber ich bin da auch eher liberal eingestellt).

        Nur als Beispiel: Man merkt, dass man “zuviel” Betriebseinnahmen erzielt hat und versucht dann kurz vor Jahresende noch wirtschaftlich sinnvolle Betriebsausgaben vorzuziehen, die eigentlich erst nächstes Jahr geplant waren, um den steuerlichen Gewinn möglichst noch unter die 5.400 Euro (hier für 2022 betrachtet) zu drücken und somit wirklich ganz “rechts”sicher nicht rentenversicherungspflichtig zu werden. Man schafft es dann aber doch nicht ganz und der steuerliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit liegt dann zum Beispiel final bei 5.900 Euro, also eben in diesem Grenzbereich zwischen 5.400 Euro und 6.300 Euro. Was passiert dann jetzt ? Meines Erachtens kann man da erstmal nicht “ruhig” schlafen sondern kann damit rechnen, dass man in die RV-Pflicht reinrutscht und kann daher schon mal die zukünftige Liquidität hierfür einplanen bzw. auf die Seite legen.

        Gibts da Erfahrungen wie die Rentenversicherung mit solchen Fällen umgeht. Wird da wirklich nur auf das reine “harte” Zahlenmaterial geschaut oder schauen die sich auch “weichere” andere Dinge hier an um zu beurteilen, ob man in diesen Grenzfällen RV-pflichtig ist oder nicht.

        Danke und Gruß

      2. Roland

        Hallo Rentenfuchs,

        ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Als Beispiel für das Jahr 2024 ist die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 Euro monatlich gestiegen. Das heißt, dass ich durch unvorhersehbare Ereignisse diese Grenze überschreiten darf. Dieses ist bis zu einer Grenze von 14 x 538 Euro = 7532 Euro im Jahr 2024 möglich. Oder
        Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen

  6. San

    Hallo Rentenfuchs,

    …einfach auf den Punkt gebracht und bietet mir beim Sprung in die Selbständigkeit eine sehr gute Orientierungs- und Entscheidungshilfe. Klasse und vielen Dank dafür.

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für das positive Feedback!

  7. Sascha

    Danke für den tollen Dreiteiler zum Thema. Bin seit Anfang dieses Jahres Selbstständig und das große Thema gesetzliche Rente war hierbei bis jetzt der ultimative Endgegner. Nun weiß ich, welche Optionen ich habe und kann tatsächlich eine informierte Entscheidung treffen, die sich mit meinen langfristigen Sparzielen verträgt.

    1. Rentenfuchs

      Freut mich sehr, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte! Vielen herzlichen Dank für das Feedback!

  8. Konstantinidis Kiriakos

    Ich habe 20 Jahren Pflichtbeiträgen und 16 Jahren Mindestbeitrag freiwilligen Beiträgen als Taxifahrer wie sieht es mit Grundrente aus?

  9. S.G.

    Vielen Dank für diesen Bericht. Ich bin nun seit 3-1/2 Jahren Selbständig und hatte durch die Ausbildung und Arbeitszeit zwischen meiner Weiterbildung zum Meister bis zur Selbstständigkeit 6 Jahre eingezahlt.(Bin jetzt 30 Jahre alt)
    Nun war ich lange am überlegen was ich mache und denke ich werde einen Pauschalbetrag mit den 579,39 zahlen und mich anderweitig zusätzlich absichern. Besser 2 als 1 Standbein denke ich mir. Mein Jährliches Bruttoeinkommen lag 2018 bei ca. 45 .000 Brutto. Die Coronazeit wird eher schlechter gewesen sein. Wichtig ist mir die Einzahlung vorallem für den Fall des wechsels wieder in ein Anstellungsverhältnisses. 2 Sachen gehen mir dennoch durch den Kopf, erstens 1100€ durch 37Jahre Inflation sind nicht viel oder wird diese Summe angepasst durch die Rentenkasse und die Zweite Sache, sind die 579,39€ festgelegte Pauschalbeitrage oder variabel.

    Dies war viel Text Meinerseits aber ich bin auch gerade sehr zufrieden über diesen Beitrag von Ihnen, also nochmal Danke.

    MfG. aus Niedersachsen

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      die 1.100 Euro Rente beziehen sich auf den derzeitigen aktuellen Rentenwert. Dieser wird jedoch regelmäßig anhand der Lohnentwicklung angepasst, sodass eigentlich mindestens die Inflation ausgeglichen werden sollte.
      Die Höhe des Pauschalbeitrags hängt von der Bezugsgröße ab: Auch diese ist abhängig von der allgemeinen Lohnentwicklung. Der Betrag wird also voraussichtlich schrittweise ansteigen.

  10. Werner L

    Ich hätte mir so eine Auskunft zu meiner Zeit gewünscht…. Damals gab es nicht die Möglichkeit im Internet zu suchen und die Beratungen waren nicht so dolle… Ich war jahrelang selbständig und hatte erst überhaupt nicht in die gesetzliche eingezahlt….zunächst waren die ersten Jahre ohne große Gewinne und man musste auch investieren und Kredite aufnehmen…..dann ging ich konkurs und die private Altersvorsorge war auch noch futsch…Jetzt bin ich seit 16 Jahren wieder angestellt, wollte noch nicht mit meinen 66 Jahren in Rente und hatte den Willen und die Möglichkeit bis 70 weiter zu arbeiten…..und hatte jetzt einen Arbeitsunfall der mich außer Gefecht setzt….

  11. Andreas

    Ich hätte zu dem Thema auch eine Frage: wie sieht es bei Geringverdienern aus, welche z.B. hauptberuflich Nachhilfelehrer (teils bei Nachhilfeinstituten als freier Mitarbeiter, teils private Nachhilfe) sind und der monatliche Gewinn ca. 600.- Euro im Monat wäre? Ich würde mich zur Gruppe 1 zählen, da für das Alter anderweitig vorgesorgt wird. Freundliche Grüße

  12. Ilka

    Das war die beste Erklärung zum Thema RV für Selbständige, die ich bisher gefunden habe. Meine brennenden Fragen sind beantwortet. Ganz herzlichen Dank für diesen tollen Artikel!

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank! Freut mich sehr, dass ich weiterhelfen konnte!

  13. Oliver Fischer

    Danke für deinen hilfreichen Beitrag, ist wirklich sehr gut und informativ formuliert! Was mich noch interessieren würde: Ich bin seit 6 Jahren selbstständig und bezahle momentan den Regelbeitrag ein. Insgesamt muss ich als Handwerker 18 Jahre einzahlen, von denen jetzt ca. 12 rum sind. Kann ich da jetzt auch schon den Mindestbeitrag von ca. 84€/Monat bezahlen? Oder müsste ich zumindest einkommensabhängig bezahlen? Freue mich über eine Antwort!

    Mfg Oliver

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      solange man pflichtversichert ist, kann man lediglich wählen, ob man seine Rentenbeiträge einkommensbezogen oder ob man den einkommensunabhängigen Regelbeitrag zahlen möchte. Die Zahlung des Mindestbeitrags ist nur bei der Zahlung freiwilliger Beiträge möglich sowie dann, wenn der tatsächliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit entsprechend gering ausfällt.

  14. Dagmar

    Ein super Artikel, der mir einen guten Überblick über die Möglichkeiten der gRV gegeben hat, vielen herzlichen Dank dafür!

    1. Rentenfuchs

      Freut mich, dass dir der Artikel gefallen hat! Vielen Dank für den Kommentar!

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