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Wird meine eigene Rente auf meine Witwen- oder Witwerrente angerechnet?

Will man die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – also bei Witwen- und Witwerrenten – ganz allgemein durchdringen, kann dies durchaus eine Herausforderung sein. Denn im Bereich der Einkommensanrechnung gibt es eine Vielzahl an Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen.

In diesem Beitrag soll die Einkommensanrechnung daher nicht von „A“ bis „Z“ erklärt werden, sondern lediglich eine konkrete Konstellation genauer in den Blick genommen werden, die in der Praxis wohl zu den häufigsten zählen dürfte:

Es soll um eine Person gehen, die bereits eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und der nun zusätzlich noch eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zusteht. Über andere Einkünfte als die eigene Rente – wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder auch Vermögenseinkommen – verfügt die Person, mit der wir uns genauer beschäftigen wollen, nicht.

Ausgangslage:

Mir persönlich fällt es immer leichter, rechtlich komplexe Sachverhalte zu verstehen, wenn mir diese nicht nur abstrakt, sondern auch anhand eines konkreten Beispiels erklärt werden.

Aus diesem Grund werde ich die Schritte der Einkommensanrechnung in diesem Beitrag am Beispiel von Herrn Meyer beschreiben.

Herr Meyer ist seit 2015 Rentner und erhält brutto eine Rente in Höhe von 1.500 €. Am 7. Mai 2023 ist die Ehefrau von Herrn Meyer verstorben. Auch Frau Meyer war bereits Rentnerin und erhielt monatlich – genauso wie Herr Meyer – 1.500 € an Rente.

Herr Meyer fragt sich nun mit Blick auf seine eigene Rente in Höhe von 1.500 €, ob er überhaupt einen Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Frau hat und wie hoch diese ausfallen wird.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten hat der andere Ehegatte ganz unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Denn in diesen drei Monaten erfolgt noch keine Einkommensanrechnung. Die Witwen- oder Witwerrente wird in der gleichen Höhe ausgezahlt, in der sie zuvor an den verstorbenen Ehegatten ausgezahlt wurde.

Verstirbt ein Ehegatte, sollte der andere Ehegatte aus diesem Grund immer einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente stellen – ganz egal wie hoch sein eigenes Einkommen ist.

Das Sterbevierteljahr von Herrn Meyer

Im Todesfall wird die Rente immer noch bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Rentnerin oder der Rentner verstorben ist. Die Rente für Frau Meyer wird also ganz regulär noch bis zum 31. Mai 2023 gezahlt. Das Sterbevierteljahr von Herrn Meyer beginnt dann am 1. Juni 2023 und endet am 31. August 2023. Für diese drei Monate stehen ihm brutto 1.500 € pro Monat, also insgesamt 4.500 € an Witwerrente zu.

Auszahlung des Sterbevierteljahrs im Regelfall als Vorschusszahlung

Verstirbt ein Ehegatte, ist dies für den anderen Ehepartner meist nicht nur emotional stark belastend, sondern auch in finanzieller Hinsicht.

Um die Witwe oder den Witwer zu unterstützen, zahlt die Rentenversicherung – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – das Sterbevierteljahr direkt in einer Summe an die Witwe oder den Witwer aus. Herr Meyer würde also einmalig 4.500 € erhalten.

Voraussetzungen für die Auszahlung des Sterbevierteljahres als Vorschusszahlung

Eine Auszahlung des Sterbevierteljahres in einer Summe ist möglich, wenn

1. Der Verstorbene bereits Rentner gewesen ist.

Hat der verstorbene Ehegatte zum Todeszeitpunkt noch keine eigene Rente erhalten, ist eine Vorschusszahlung nicht möglich. Denn die Rentenversicherung benötigt in diesem Fall zunächst den offiziellen Hinterbliebenenrentenantrag, um auf der Grundlage dann die Höhe der zu zahlenden Hinterbliebenenrente berechnen zu können.

2. Der Vorschuss spätestens einen Monat nach dem Tod des Ehegatten beantragt wird.

Im Regelfall übernimmt der Bestatter die Beantragung der Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung muss in den meisten Fällen beim Renten Service der Deutschen Post beantragt werden. Hierzu steht folgender Vordruck zur Verfügung: Antrag auf Vorschusszahlung Sterbevierteljahr (Renten Service der Deutschen Post).

Hat die oder der Verstorbene seine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhalten, ist der Renten Service der Deutschen Post allerdings nicht zuständig. In diesem Fall muss der Antrag auf Vorschusszahlung mit nachfolgendem Vordruck direkt an die Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übersandt werden: Antrag auf Vorschusszahlung Sterbevierteljahr (DRV Knappschaft-Bahn-See).

3. Dem Antrag liegt die Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie bei

Die Übersendung einer einfachen Kopie der Sterbeurkunde an den Renten Service beziehungsweise die Knappschaft-Bahn-See reicht nicht aus.

4. Die Ehegatten waren zum Todeszeitpunkt bereits mindestens ein Jahr lang verheiratet.

Hat eine Ehe zum Todeszeitpunkt kürzer als ein Jahr gedauert, prüft der Rentenversicherungsträger, ob es sich bei der Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat. Wenn nämlich der Hauptzweck der Eheschließung darin bestand, sicherzustellen, dass der andere Ehegatte im Todesfall finanziell versorgt ist, besteht bei einer Ehedauer von unter einem Jahr kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – und damit auch kein Anspruch auf das Sterbevierteljahr.

Achtung: Der Antrag auf Vorschusszahlung ersetzt nicht den Hinterbliebenenrentenantrag

Bei dem Antrag auf die Vorschusszahlung handelt es sich nicht um den offiziellen Antrag auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Die offizielle Beantragung der Witwen- oder Witwerrente erfolgt direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Hierzu werden der Antrag R0500 sowie die im Antrag genannten Anlagen benötigt.

Die Beantragung der Hinterbliebenenrente sollte spätestens 1 – 2 Monate nach dem Todestag erfolgen, damit nach dem Sterbevierteljahr die Witwen- oder Witwerrente nahtlos weitergezahlt werden kann. Der Antrag kann bei einer Anlauf- und Beratungsstelle, bei einem Versichertenberater oder auch direkt online über die Online-Services der Rentenversicherung gestellt werden.

Wer lediglich die Vorschusszahlung beantragt und auf den Antrag beim Rentenversicherungsträger verzichtet, muss damit rechnen, dass die gesamte Vorschusszahlung vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert wird.

Höhe der Hinterbliebenenrente nach Ende des Sterbevierteljahres

Tatsächlich interessant wird die Berechnung der Hinterbliebenenrente erst nach dem Ende des Sterbevierteljahres. Ab diesem Zeitpunkt wird die Hinterbliebenenrente nämlich nur noch in reduzierter Höhe gezahlt und auch Einkommen wird ab diesem Zeitpunkt angerechnet.

Kleine oder große Witwenrente?

Nach dem Sterbevierteljahr stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente besteht:

Die kleine Witwenrente wird nur zeitlich befristet gezahlt und fällt deutlich geringer aus als die große Witwenrente.

Anspruch auf die große Witwenrente haben Personen, die

– 47 Jahre alt oder älter sind (Bei einem Todesfall im Jahr 2023 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren. Die Grenze erhöht sich bis zum Jahr 2030 auf dann 47 Jahre.)

oder

– ein Kind haben, das jünger als 18 Jahre ist

oder

– erwerbsgemindert sind.

Da es in diesem Beitrag um die Anrechnung der eigenen Rente auf die Hinterbliebenenrente geht, werde ich mich im Folgenden nur auf die große Witwenrente beziehen.

Höhe der großen Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet nicht nur zwischen der kleinen und der großen Witwenrente, sondern auch zwischen der großen Witwenrente nach altem Recht und der Großen Witwenrente nach neuem Recht.

Große Witwenrente nach altem Recht

Nach alter Rechtslage wird die Witwenrente in Höhe von 60 % der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente geleistet.

Sofern im Fall von Herrn Meyer das alte Recht Anwendung findet, hätte er somit nach dem Sterbevierteljahr und vor der Anrechnung seines eigenen Einkommens Anspruch auf eine Witwerrente in Höhe von 900 € brutto im Monat.

Das alte Recht wird angewendet, wenn der Tod des Verstorbenen entweder vor dem Jahr 2002 eingetreten ist oder alternativ die Ehegatten vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und zudem mindestens einer von beiden – egal welcher – vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Große Witwenrente nach neuem Recht

Gehört man nicht zum oben genannten Personenkreis, für den noch das alte Recht gilt, wird die Witwenrente nur in Höhe von 55 % der zuvor gezahlten Rente geleistet.

Im Fall von Herrn Meyer ergäbe sich dann nach dem Sterbevierteljahr und vor der Anrechnung seiner eigenen Rente eine monatliche Brutto-Witwerrente in Höhe von 825 €.

Zusätzlich: Kinderzuschlag nach neuem Recht

Um die Absenkung von 60 % auf 55 % auszugleichen, hat der Gesetzgeber zusätzlich im neuen Recht noch einen Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung eingeführt. Diesen Zuschlag erhalten Witwen und Witwer, wenn in ihrem eigenen Versicherungskonto – nicht im Versicherungskonto des Verstorbenen – Zeiten der Kindererziehung vermerkt sind. Konkret steht der Zuschlag dann zu, wenn die Witwe oder der Witwer sich in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes überwiegend um dessen Erziehung gekümmert hat.

Für eine dreijährige Erziehungszeit erhält eine Witwe oder ein Witwer nach derzeitigem Stand (1.7.2023 – 30.6.2023) einen Zuschlag auf die Hinterbliebenenrente von rund 75 €. Hat die Witwe oder der Witwer zwei Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erzogen, liegt der monatliche Zuschlag bei rund 113 €. Bei drei Kindern erhöht er sich auf knapp über 150 €.

Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten

Nach diesem einführenden Vorgeplänkel komme ich nun zum eigentlichen Thema dieses Beitrags: Zur Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr.

Es stellt sich nämlich die Frage:

„Hat Herr Meyer auch ab dem 1. September 2023 noch einen Anspruch auf eine Witwerrente und wie hoch fällt diese dann aus?“

Bei den weiteren Berechnungen werde ich annehmen, dass für Herrn Meyer noch das alte Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung findet und seine Witwerrente daher – vor der Anrechnung von Einkommen – bei 900 € liegt.

Der Freibetrag

Zum Einstieg in das Thema „Einkommensanrechnung“ schauen wir uns zunächst den Freibetrag nach § 97 des sechsten Sozialgesetzbuches etwas genauer an.

Es ist nämlich so, dass man neben dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente bis zu einer bestimmten Höhe eigenes Einkommen erhalten kann, ohne dass es überhaupt zu einer Einkommensanrechnung kommt.

Aktuell (1.7.2023 – 30.6.2023) liegt dieser Freibetrag bei 992,64 €. Eine Differenzierung zwischen Personen mit Wohnsitz in den neuen und solchen mit Wohnsitz in den alten Bundesländern erfolgt seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt wurde der aktuelle Rentenwert West und Ost vereinheitlicht.

Hat der Hinterbliebene Kinder, die noch so jung sind, dass sie eine Waisenrente erhalten können, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 210,56 €.

Als Kinder können in diesem Zusammenhang auch Enkelkinder zählen, sofern sie in den Haushalt der Witwe/des Witwers aufgenommen wurden oder die Witwe/der Witwer die Enkelkinder überwiegend erzogen hat.

Aus Brutto mach Netto 

Sowohl beim Freibetrag als auch bei der konkreten Einkommensanrechnung ist nicht die Höhe des Brutto-Einkommens von Bedeutung, sondern ein fiktiver, von der Rentenversicherung ermittelter „Netto“-Wert. Fiktiv ist der „Netto“-Wert, weil der Rentenversicherungsträger nicht für jeden Hinterbliebenen konkret schaut, was dieser netto an Einkommen in der Tasche hat, sondern lediglich rechnerisch aus dem Brutto-Einkommen des Hinterbliebenen einen Netto-Betrag bestimmt. Abweichungen von dem realen Netto-Betrag können daher durchaus vorkommen.

Die Umrechnung von Brutto zu Netto erfolgt in der Weise, dass der Rentenversicherungsträger schaut, was für eine Art von Einkommen der Hinterbliebene neben der Witwen- oder Witwerrente erzielt und in Abhängigkeit von der Art des Einkommens dann einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Prozentsatz vom Brutto-Einkommen abzieht. Das Ergebnis ist dann das Netto-Einkommen, welches bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird.

Berechnung der „Netto“-Versichertenrente

Erhält man als Witwe oder Witwer neben der Hinterbliebenenrente lediglich eine Rente aus eigener Versicherung, gestaltet sich die Umrechnung von brutto in netto relativ einfach:

Sofern die eigene Rente erstmalig vor dem Jahr 2011 ausgezahlt wurde, werden, um den für die Einkommensanrechnung relevanten Netto-Betrag zu ermitteln, 13 % von der Brutto-Rente abgezogen.

War Rentenbeginn hingegen 2011 oder später, wird die Brutto-Rente um 14 % reduziert.

Beispiel Herr Meyer: Berechnung des Netto-Betrags

Herr Meyer erhält eine Brutto-Rente in Höhe von 1.500 €. Da er seine Rente erstmalig im Jahr 2015 erhalten hat, gilt für die Brutto-Netto-Umrechnung der Prozentsatz von 14 %.

Zieht man 14 % von der monatlichen Brutto-Rente ab, verbleibt ein Netto-Betrag von 1.290 €.

Das eigene Netto-Einkommen von Herrn Meyer ist damit höher als der Einkommensfreibetrag von 992,64 €. Es kommt also zur Einkommensanrechnung.

Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % angerechnet

Übersteigt das eigene Einkommen einer Witwe oder eines Witwers den Freibetrag, ist gesetzlich festgelegt, dass 40 % des Betrages oberhalb des Freibetrags von der eigentlich zu zahlenden Witwen- oder Witwerrente abzuziehen sind.

Beispiel Herr Meyer: 40 %-Anrechnung

Auf das Beispiel von Herrn Meyer übertragen heißt dies:

Mit einem Netto-Einkommen von 1.290 € überschreitet Herr Meyers Einkommen den Freibetrag in Höhe von 992,62 € um exakt 297,36 €.

40 % von diesen 297,36 € werden nun von der Witwerrente von Herrn Meyer abgezogen.

Also: 900 € Witwerrente abzüglich 118,94 € (297,36 € x 40 %).

Zusätzlich zu seiner eigenen Rente, die nicht gekürzt wird, erhält Herr Meyer somit ab dem 1. September 2019 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 781,06 €.

Was passiert, wenn sich das Einkommen ändert?

Geht es um Änderungen beim anzurechnenden Einkommen, gestalten sich die rechtlichen Regelungen hierzu als etwas komplizierter.

Denn: Einkommensänderungen werden nicht zwingend sofort berücksichtigt, sondern häufig auch erst zum kommenden 1. Juli.

Wer neben der Witwen- oder Witwerrente nur die eine eigene Rente erhält, ist von dieser Sonderregelung aber eher nicht betroffen. Denn: Die Brutto-Rentenhöhe ändert sich ja eh nur einmal im Jahr zur Rentenanpassung, die immer zum 1. Juli eines Jahres stattfindet.

Das heißt: Einmal pro Jahr rechnet die Rentenversicherung neu und man erhält im Anschluss zwei aktualisierte Rentenbescheide:

Aus dem einen Bescheid geht hervor, in welcher Höhe die Altersrente ab dem 1. Juli gezahlt wird, der andere Bescheid enthält die Angaben zur neuen Höhe der Witwen- oder Witwerrente (inklusive Erläuterungen zur Einkommensanrechnung).

Beispiel für eine Einkommensänderung

Mit nachfolgendem Beispiel will ich abschließend noch einen kleinen Ausblick auf die Regelungen zur Einkommensänderung geben, mit denen ich mich in einem weiteren Beitrag genauer beschäftigen werde:

Herr Meyer entschließt sich, zum 1. Januar 2024 eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen und verdient dort pro Monat 300 €.

Auf die Höhe seiner Witwerrente wirkt sich diese Entscheidung jedoch erst ab dem 1. Juli 2024 aus. Bis dahin erhält er pro Monat weiterhin 781,06 € an Witwerrente.

Für Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung gilt, sofern der Rentner auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet hat, brutto gleich netto. Die 300 € werden also nicht, wie die Rente von Herrn Meyer, um zum Beispiel 14 % reduziert.

Da 40 % von 300 € (120 €) auf die Witwerrente von Herrn Meyer angerechnet werden, erhält er ab dem 1. Juli 2024 dann nur noch eine Witwerrente in Höhe von 661,06 €.


Habt ihr Fragen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten? Schreibt gerne eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de oder einen Kommentar!

Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten veröffentlicht: Einkommensanrechnung bei Witwenrenten – So viel können Sie hinzuverdienen

Dieser Beitrag hat 45 Kommentare

  1. Renate Hölzber

    Hallo
    Ich beziehe eine EM Rente und eine Bertiebsrente sowie eine Witwenrente .
    Meine Frage : Wird die Bertriebsrente auf meine Witwenrente angerechnet ?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, ob die Betriebsrente angerechnet wird oder nicht, hängt davon ab, ob die Witwenrente nach altem oder nach neuem Recht gezahlt wird. Nach neuem Recht wird die Betriebsrente als Einkommen berücksichtigt, nach altem Recht hingegen nicht. Das alte Recht gilt für alle, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen zumindest ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

  2. Karin

    Karin – möchte noch hinzufügen, das ich die große Witwenrente erhalte, also die vor 2002 geltenden Regeln.

  3. Karin

    Karin
    Ich hatte eine telefonische Rentenberatung in 2022, weil ich mit 63 in Rente gehen möchte. Meine bis Juni erreichte eigene Rente beträgt 1.107,36 Euro, meine Witwenrente 768,00 Euro, arbeite Teilzeit, derzeit erkrankt. Mir würden lt. Berechnung 40 Monate fehlen, bis ich 45Jahre voll hätte, also ca. 4 Jahre. Würde ich am 01.11.23 gehen müßte ich einen Abschlag von 12% hinnehmen, dann würden 870Euro übrig bleiben. Als ich die Witwenrente erwähnte, meinte der Herr, dann würden nochmal 11,5% abgehen – falls ich das richtig verstanden habe. Nach meiner Rechnung hätte ich mit Versteuerung am Ende 1.189,36 als Rente??? Meine Frage lautet: habe ich das richtig verstanden, das mir dann gesamt 23,5 % abgezogen werden – oder wie kommt das zustande? Wie sieht derzeit die wirkliche Berechnung aus für mich??

    1. Rentenfuchs

      Hallo Karin,

      dass mit dem Abschlag von 12 % dürfte korrekt sein. Ob die 870 Euro stimmen, kann ich nicht abschließend beurteilen, erscheint jedoch nicht unplausibel. Worauf sich die 11,5 % beziehen sollen, die zusätzlich abgehen, ist mir nicht ganz klar. Möglicherweise könnte hiermit der Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gemeint sein. Zu verbeitragen ist nämlich sowohl die eigene Rente als auch die Witwenrente. Was die Witwenrente betrifft, dürfte es durch den Rentenbezug zu keiner Kürzung kommen, das Sie mit Ihrer Rente unterhalb des Freibetrags liegen, auf den ich in diesem Beitrag genauer eingegangen bin: https://www.rentenfuchs.info/erhoehung-freibetrag-witwenrente-2022/

  4. kattner

    hallo
    mein Mann ist 2012 verstorben ich bin 59 jahre und erhalte eine große Witwenrente von 500 € ich arbeite noch halbbtags und erhalte 1200 euro netto meine Frage wird meine eigene rente auf die Witwenrente angerechnet ich bin 60% schwerbehindert und im öffentlichen Dienst seit 35 jahren tätig. und wann kann ich mit Abzügen in rente gehen

  5. Trixi

    Ich habe mal eine andere Frage. Wie verhält sich das, wenn man eine Witwenrente von einem Versorgungswerk bekommt? Wäre die Anrechnungsfrei? (Eheschließung nach 2002)
    Vielen Dank schonmal!

  6. Degner

    Hallo paar Fragen

    Ich bin Rentner seit 2020,ich erhalte Sozialrente und Betriebsrente.
    Meine Frau geht 2023 in Rente.
    Ihre Rentenerwartung beträgt ca 600 Euro.
    Bei meinem ableben würde meine Frau die Grosse Witwenrente also 60 % der Sozialrente und Betriebsrente bekommen.

    Jetzt die Fragen.

    1) Wird meiner Frau Ihre eigene Rente gekürzt ??

    2) Hat sie ausser der Reduzierung Ihrer Grossen Witwenrente auf 60 % mit weiteren kürzungen meiner Sozial und Betriebsrente zu Rechnen ??

    Vielen Dank im vorraus

    Mit Freundlichem Gruss Familie Degner aus Mannheim

    1. Rentenfuchs

      Solange das anzurechnende Einkommen Ihrer Frau unterhalb des Netto-Freibetrags von aktuell knapp über 900 Euro liegt, erfolgt keine Einkommensanrechnung. Bei einer eigenen Rente von 600 Euro wäre dies somit nicht der Fall. Wie genau das mit der Einkommensanrechnung funktioniert, habe ich auch noch einmal in diesem Video erklärt: Einkommensanrechnung bei Witwenrenten – So viel können Sie hinzuverdienen

    2. Anonymous

      Vielen Dank für die Information

  7. Fleischhauer

    Guten Tag mein Vati ist verstorben. Er bezog eine Altersrente und eine Unfallrente, meine Mutti ist ebenso Rentnerin. Die Unfallrente kürze die Altersrente. Nun bekommt meine Mutti die Wittwenrente auf die gekürzte Altersrente und die Unfallrente wird nicht für die Wittwenrente bedacht.
    Ist das korrekt oder muss aus der Unfallkasse die Hinterbliebenenrente beantragt werden ? Die Rentenversicherung ist hierbei nicht behilflich. Danke S. Fleischhauer

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      die Unfallversicherung zahlt meines Wissens nach nur dann eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Absatz 1 Satz 2 SGB VII). Könnte also korrekt sein, dass die Unfallrente keine Hinterbliebenenrente erbringt.

  8. Albert Möller-Elliott

    Es heißt unter Ziffer 4.: “Achtung: Der Antrag auf Vorschusszahlung ersetzt nicht den Hinterbliebenenrentenantrag”
    Oder doch?:
    § 115 SGB VI
    (2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

    1. Rentenfuchs

      Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt als Antrag auf die Hinterbliebenenrente – das ist korrekt. Diese Fiktion ist wichtig für den Zeitpunkt des Rentenbeginns und schützt vor eventuellen Nachteilen durch eine verspätete Antragsstellung. Nichtsdestotrotz kann allein auf Grundlage des Antrags auf Vorschusszahlung die Hinterbliebenenrente nicht über die ersten drei Monate hinaus gezahlt werden, da ab dem 4. Monat die Regelungen zur Einkommensanrechnung Anwendung finden und die Rentenversicherung daher Angaben zu den persönlichen Einkommensverhältnissen benötigt. Diese Angaben macht man im offiziellen Antragsformular, nicht jedoch im Antrag auf die Vorschusszahlung.

  9. Johanna

    Hallo Rentenfuchs,
    mein Mann verstarb im Sept. 2020, er war rentner und hatte 1800 Euro Rente. Ich bin noch berufstätig und bekomme die große Witwenrente (60% – das sind verrechnet mit meinem derzeitigen Gehalt 500 €). Wenn ich nächstes Jahr in Rente gehe bekomme ich voraussichtl. auch ca. 1800 Euro (wegen 10,8 % Abschläge). Wieviel Witwenrente würde ich dann bekommen?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. Rentenfuchs

      Der Einkommensfreibetrag bei der Witwenrente liegt bei Wohnort in den westdeutschen Bundesländern aktuell bei 902,62 Euro. Aus der Brutto-Rente von 1.800 Euro macht die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung pauschal eine Netto-Rente von 1.548 Euro. Ihr Einkommen überschreitet den Freibetrag somit um 645,38 Euro. Hiervon werden 40 % (258,15 Euro) auf die Witwenrente angerechnet. Von den 1.080 Euro vor Einkommensanrechnung dürften dann also noch 821,85 Euro an Brutto-Witwenrente verbleiben.

  10. ragnhild wagner

    hallo ich habe eine frage mein mann ist am 7.4. 21 verstorben. hat eine rente von 1400€ und ich habe eine rente von400€.wiehoch wierd die wiwenrente sein ? danke

    1. Rentenfuchs

      Nach altem Recht wird die Witwenrente in Höhe von 60 % der zuvor gezahlten Rente gezahlt. Nach neuem Recht in Höhe von 55 %. Das alte Recht findet Anwendung, wenn zumindest ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und man vor dem Jahr 2002 geheiratet hat. Bei 1.400 € eigener Rente ergäbe sich demnach eine Rente in Höhe von 840 €. Sofern das eigene Einkommen unterhalb von netto 900 € liegt, kommt es nicht zur Einkommensanrechnung. Die 840 € werden also auch tatsächlich ausgezahlt.

  11. Bärbel Vogel

    Guten Tag Herr Fuchs
    Ich beziehe ganz normale Regel-Altersrente von zur Zeit 1148,15 Euro. Vor der Rentenerhöhung im Juli 2020 betrug meine Rente 1109,87 Euro. Außderdem beziehe ich die große Witwenrente von zur Zeit 508,59 Euro. Vor der Erhöhung war diese noch bei 563,34 Euro also gesamt jetzt 1656,74 und vorher 1673,21 Euro, also habe ich nach der Rentenerhöhung sage und schreibe 16,47 Euro WENIGER! Wenn ich Ihre Erleuterungen lese, verstehe ich, daß das sogar richtig ist, weil ich ja mit meiner Rente den Freibetrag von 902,62 überschreite. Das bedeutet doch, daß ich NIE mehr Rente bekommen kann, da sie ja immer den Freibetrag übersteigt und somit mit der Witwenrente “verrechnet” wird. Verstehe ich das wirklich so richtig???
    Das sind ja tolle Aussichten.
    Ich danke Ihnen herzlich im Voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bärbel Vogel

    1. Rentenfuchs

      Liebe Frau Vogel,
      ganz so schlimm ist die Situation dann doch nicht. Denn
      1. wird ja nur 40 % der oberhalb des Freibetrags liegenden Netto-Rente auf die Witwenrente angerechnet. Das heißt vereinfacht: Wenn Ihre eigene Rente um 100 € steigt, reduziert sich die Witwenrente lediglich um 40 €. Und
      2. wird der Freibetrag prozentual in gleicher Weise angehoben wie auch die Rentenzahlungen. Bei einer Rentensteigerung um 2 % läge der Freibetrag somit nicht mehr bei 906,62 €, sondern dann bei 924,75 €. Es bliebe also ein größerer Anteil der Netto-Rente anrechnungsfrei.

  12. Kaubisch

    Ich beziehe zu meiner Altersrente noch eine Berufsunfallrente wird die Unfallrente bei der Witwerrente angerechnet?

    1. Rentenfuchs

      Ja, auch die Unfallrente wird – abzüglich eines Betrages in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetzes – auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet.

  13. Hanne Colonius

    Hallo Rentenfuchs,
    mein verstorbener Mann bekam eine Betriebsrente, wird meine gesetzliche -oder die zukünftige gesetzliche Witwenrente nur alleine auf diese Betriebsrente angerechnet?
    Die 3 Monatszahlungen direkt nach dem Tode meines Mannes , die ich erhalten habe, sollen nun nach der Berechnung der Witwenrente gekürzt werden, das hatte ich nicht erwartet ,sondern eine volle Zahlung seiner letzten Rente für diese 3 Monate.
    Ich hatte mich vorher erkundigt und die Aussage bekommen das für diese 3 Monate der volle Rentenbetrag gezahlt wird.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühung und beste Grüße

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      bei der Betriebsrente gibt es meines Wissens nach keine Anrechnung von Einkommen. Anders ist dies bei der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten, wird diese in gleicher Höhe weitergezahlt wie zuvor; ab dem 4. Monat dann nur noch in Höhe von 60 % bzw. 55 %. Ab diesem Zeitpunkt wird auch Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.

  14. Inge Schenk

    Hallo können sie mir den Rechenweg senden ,ich bekomme Rente !Witwenrente und möchte einen 400 Euro Job machen wollte wissen ob es sich unter dem Strich lohnt

  15. Kurt Palme

    Guten Tag! Ich bin Jahrgang 1947 und meine Frau Jahrgang 1950 und beide Rentner. Meine Bruttorente beträgt 1985€, die Rente
    meiner Frau 836€ Brutto. Meine Frau bezieht noch eine VBL Rente von 240€.Aus unserer Ehe geht ein Kind hervor, was auch in der Rentenberechnung berücksichtigt ist. Welche Witwenrente kommt für jeden heraus wenn einer von uns beiden jetzt stirbt?? Ich beziehe noch eine Unfallrente von der BG in Höhe von 588€.
    Ich sage schon mal danke für Ihre Mühe.
    MfG Kurt Palme

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag!

      Sollten Sie versterben, dürfte es zu keiner Kürzung der Witwenrente Ihrer Frau kommen (Netto-Freibetrag West im Jahr 2020: 902,62 €; die Betriebsrente wird nicht angerechnet). Die Brutto-Witwenrente läge dann bei 60 % der zuvor gezahlten Altersrente, also rund 1.190 € (1.985 € x 60 %).

      Sollte Ihre Frau versterben, käme es auf jeden Fall zu einer Anrechnung Ihrer eigenen Rente sowie der Unfallrente aus der Berufsgenossenschaft auf die Witwerrente. Wenn ich nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtige, dürfte die Witwerrente noch bei ca. 170 € liegen. Die Unfallrente wird jedoch ebenfalls angerechnet – in welchem Umfang hängt hier unter anderem von der zugrundeliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % würde sich die Witwerrente aufgrund der gezahlten Unfallrente um weitere 170 € reduzieren, sodass tatsächlich keine oder nur eine minimale Witwerrente ausgezahlt würde. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit geringer als 30 %, wird wohl keine Witwerrente gezahlt; bei einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit wird voraussichtlich ein Zahlbetrag verbleiben, auch dieser dürfte aber nicht allzu hoch ausfallen.

  16. Heinz Krämer

    Hallo Rentenfuchs , Eine Frage für die Zukunft . Ich ,männlich ,Jahrgang 1938 , beziehe seit 2001 Altersrente ohne Abschlag . Dato netto 2180 Euro . Meine Frau Jahrgang 1941, bezieht seit 2001 Rente . Dato 580 Euro netto .Wir sind seit 1959 miteinander verheiratet . Vier Kinder aus unserer Ehe . Kinder Erziehungszeiten sind meiner Frau zugerechnet . Wir haben keine Nebeneinkünfte egal welche Form . Bei meinem Tod hätte meine Frau Anspruch in welcher Höhe gesamt einschließlich ihrer eigenen Rente .? Die gleiche Frage gilt auch für mich . In einer privaten Diskussion wurde uns erklärt ,je nachdem man sich für welche Rente entscheidet , jeweils die höhere , fällt die andere Rente weg. Das wäre ja im falle meines Todes nur ca. 1400 Euro ,bei 60% Berechnung ? können sie uns die Angst nehmen . Wir bedanken uns im voraus für eine Antwort . L.G. Heinz und Rosemarie Krämer

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frau und Herr Krämer,
      gerne beantworte ich Ihre Frage. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie nicht bis zum 31. Dezember 1988 der Rentenversicherung gegenüber wirksam erklärt haben, dass das Hinterbliebenenrecht bis 31. Dezember 1985 für sie weiterhin angewendet werden soll. Sollte dies der Fall sein, sind die nachfolgenden Zahlen nämlich unzutreffend.

      Vorab noch der Hinweis: Die Berechnungen sind natürlich nur überschlagsmäßig. Um auf den Cent genau zu rechnen, bräuchte man noch weitere Angaben.

      Konstellation 1: Sollten Sie versterben, würde Ihre Frau 60 % Ihrer Rente als Witwenrente erhalten (ca. 1.300 €). Weiter gekürzt würde die Witwenrente nicht, da die Rente Ihrer Frau unterhalb des Freibetrags von derzeit 900 € netto liegt. Zu den 1.300 € kämen dann noch die 580 € Rente Ihrer Frau.

      Konstellation 2: Sollte Ihre Frau versterben, würden Sie voraussichtlich keine Witwerrente erhalten. Denn: Die Höhe der Witwerrente vor Einkommensanrechnung beträgt ca. 350 € (580 € x 60 %). Von Ihrer eigenen Rente werden im Rahmen der Einkommensanrechnung dann noch 40 % des den Freibetrags übersteigenden Betrags auf die Witwerrente angerechnet. Ihre Rente übersteigt den Freibetrag um ca. 1.280 €. Hiervon 40 % sind 512 €; also mehr als 350 €.

      Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gerne.

  17. Mechthild Wilde

    HALLO Rentenfuchs,
    ich bekomme seit Juli bzw. ab November Hinterbliebenenrente es werden ca. 1400,00 Euro sein.. Ich würde gerne mit 63 Jahren und 10,5% Abschlägen in Rente gehen. Wie hoch darf meine eigene Rente sein um keine Abzüge bei der Hinterbliebenenrente zu haben.
    2.Frage kann ich noch auf 450 Eurobasis weiter arbeiten.
    Mit freundlichen Grüßen M.Wilde

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frau Wilde,

      der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung liegt derzeit im Westen bei 902,62 €. Sofern die eigene Rente brutto nicht oberhalb von rund 1.050 €, kommt es zu keiner Einkommensanrechnung.

      Hat man neben der eigenen Rente noch einen Minijob, erhöht dieser das anzurechnende Einkommen. Sofern Rente und Minijob zusammengerechnet den Freibetrag nicht übersteigen, kommt es zu keiner Einkommensanrechnung. Andernfalls werden – wie im Beitrag beschrieben – 40 % des übersteigenden Betrages von der Witwenrente abgezogen.

  18. Baunoch Manfreda

    Hallo,
    Ich bin 1962 geboren. Seit dem 09.09.16 bin ich Witwe. Mein Ehemann hat zu Lebzeiten lückenlos Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Mein monatliches Einkommen beträgt 1900.00 Brutto. Seit 2019 unser Haus abbezahlt. Eine Wohnung ist vermietet an meine Tochter für 700.00 EURO monatlich.
    Ab dem 1.1.21 möchte ich aus gesundheilichen Gründen ein drittel weniger arbeiten und die Miete für meine Tochter streichen da sie nun sämtliche anfallenden Betriebs und Instandsetzungskosten für das Haus übernimmt. Momentan bekomme ich monatlich ca.130 Euro Witwenrente.
    Ausserdem noch 120.00 monatlich von einer Zusatzversicherung meines Mannes.
    Meine Frage wäre wieviel Witwenrente würde ich dann monatlich ab den 1.1.21 bekommen?
    Lieben Dank

    1. Rentenfuchs

      Hallo, wurde Ihr Ehegatte vor 1962 geboren und haben Sie vor 2002 geheiratet, sodass für Sie das alte Hinterbliebenenrentenrecht gilt?

      In diesem Fall käme ich auf die folgenden Werte: Aktuell werden 1.900 € brutto bzw. 1.140 € fiktiver Netto-Verdienst angerechnet. Der Freibetrag liegt zurzeit bei 902,62 €. Es würden also 40 % von 237,38 € angerechnet, was 94,95 € wären.

      Reduziert sich Ihr Arbeitsverdienst um 1/3, kommt man auf 1.266 € brutto bzw. 760 € fiktiver Netto-Verdienst. Damit lägen Sie unterhalb des Freibetrags und Ihre Witwenrente würde um 94,95 € steigen.

      Sollte für Sie hingegen das neue Recht gelten, haben überdies auch die Mieteinkünfte Auswirkungen auf die Witwenrente (was mir bei den von Ihnen angegebenen Zeiten als wahrscheinlich erscheint). Hier gestaltet sich die Lage jedoch etwas komplizierter, da ja die 700 € nicht die Miete sind, die auf die Witwenrente angerechnet werden. Hiervon werden ja noch die Werbungskosten abgezogen sowie pauschal 25 %. Um zu beurteilen, wie viel mehr an Rente sich durch den Mietverzicht ergibt, müsste man sich im Rentenbescheid genau ansehen. Würde vermuten, dass in diesem Fall noch ca. 150 € hinzukämen.

  19. Elisabeth Siekaup

    Guten Tag,ich erhalte die grosse Witwenrente und eine Betriebsrente von meinem verstorbenen Mann ab dem 1.11.2020 bekomme ich eine eigene Rente mit 63Jahreplus .Darf ich jetzt noch auf 450,00Euro Basis dazu verdienen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, hier muss man zwischen der Einkommensanrechnung bei der Altersrente und der Hinterbliebenenrente unterscheiden. In Bezug auf Ihre eigene Altersrente hat ein Minijob keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe – hier gilt nämlich die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.

      Bei der Witwenrente könnte es jedoch zu Rentenkürzungen kommen, sofern das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung plus Rente den im Beitrag beschriebenen Freibetrag überschreiten. In diesem Fall würden 40 % des übersteigenden Betrages von der Witwenrente abgezogen. Da ich die Höhe Ihrer eigenen Rente nicht kenne, kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob Sie über oder unter dem Freibetrag liegen.

  20. Marita Lange

    Hallo, ich habe eine Frage: Ich beziehe seit einigen Jahren eine Witwenrente und bin seit dem 1.9. nun selber Rentnerin (vorher Berufstätig). Jetzt wird die Witwenrente aufgrund meiner EK-Veränderung neu berechnet.
    Ich beziehe zu meiner eigenen Rente seit dem 1.9. noch die 60%-ige Betriebsrente meines verstorbenen Mannes und bekomme von meinem ehemaligen Arbeitgeber eine kleine monatliche Betriebsrente. Aus einer Brutto-Entgeltumwandung beziehe ich ebenfalls eine kleine monatliche Rente. Hinzu kommt jetzt noch ein 6-monatiges Übergangsgeld von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Müssen all diese Beträge bei der Neuberechnung der Witwenrente als Einkommen angegeben werden ?
    Nächstes Jahr bekomme ich noch aus einer Altersversorgung eine Einmalzahlung. Muss das dann im nächsten Jahr mit angegeben werden?
    Danke für Ihr Feedback.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frau Lange,

      die Betriebsrente aus der Versicherung Ihres Ehegatten ist für die Einkommensanrechnung nicht von Bedeutung.

      Vermögenseinkommen wie Ihre eigene Betriebsrente (inklusive Entgeltumwandlung) wird nur nach dem “neuen” Hinterbliebenenrentenrecht auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Sofern Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und zumindest einer von Ihnen vor dem 2.Januar 1962 geboren wurde, gilt noch das “alte” Recht. Die Betriebsrente wird dann bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt. Was genau meinen Sie mit “Altersversorgung”? Handelt es sich dabei um einen privaten Vertrag? Dann würde das Gleiche gelten wie bei der Betriebsrente. Das Übergangsgeld sollten Sie hingegen angeben; ohne die konkreten Vertragsbedingungen etc. zu kennen, kann ich Ihnen natürlich keine 100-prozentig sichere Antwort geben, höchstwahrscheinlich zählt dieses jedoch als Einkommen.

      Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gerne!

  21. Claire

    Guten Tag, ich bin seit Januar 2020 Witwe. Ich erhalte von der DRV eine grosse Witwenrente und eine Betriebsrente meines Mannes. Wohnort und Lebensmittelpunkt ist Spanien. Die Betriebsrente zahlte mir auch das Sterbevierteljahr aus, jedoch nicht die selbe Summe die mein verstorbener Mann erhielt. Wir sind in der spanischen INSS eingeschrieben. Die Betriebsrentenabteilung verlangt von mir neuerdings, Formulare die das spanische Finanzamt ausfüllen soll und eine Ansässigkeitsbescheinigung, ansonsten würde man mir von der kleinen Betriebsrente auch die Steuer für D abziehen. Generell erhalte ich als Witwe ( ich habe noch nicht meine eigene Rente ) im Jahr als 12439 Euro. Lt .meinem Steuerberater erziele ich die Grenze für die Besteuerung gar nicht.
    Obwohl ich meine Greencard mit N.I.E Nummer vorgelegt habe.Mit diesem Certificado de Registro de Ciudadano de la Union wird bestätigt das ich im Ausländerregister eingeschrieben bin, und auch in Spanien steuerpflichtig bin.( als Residentin )
    Generell wäre für mich , wenn ich Steuern zahlen müsste für D Neubrandenburg zuständig und nicht das Finanzamt wo die Betriebsrente ausbezahlt wird. Ich frage mich warum man Menschen in der Rente anscheinend noch das letzte an Geld rausholen will? Dabei gibt es soviele Rentner/innen die in Spanien ganzjährig wohnen und leben und sich nicht von D abmelden. Das sind die, welche wissen, das sie in beiden Ländern ab einem bestimmten Renteneinkommen besteuert werden. Meine Frage: Darf die Betriebsrente trotz Nachweis das ich in Spanien lebe einfach die Steuer von meiner Betriebsrente abziehen?
    Da auf jede Rente Krankenkasse und Pflegeversicherung abgezogen wird, bleibt eben nicht mehr viel übrig. Mich wundert es nicht, das Menschen als Rentner nicht mehr leben bzw. überleben können. Der Staat hat hier versagt, es wird immer nur vom kleinen Einkommen genommen.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Claire, bei deinen Schilderungen kann ich deinen Unmut gut verstehen! Ich selbst bin jedoch kein Experte im internationalen Steuerrecht und kann dir daher leider nicht sagen, inwieweit eine Besteuerung deiner Betriebsrente in Deutschland legitim ist. Hier kann wohl nur ein versierter Steuerberater weiterhelfen. Drücke dir auf jeden Fall die Daumen und melde dich gerne nochmal, wenn sich die Angelegenheit geklärt hat!

  22. Ralf

    Hallo Rentenfuchs,
    ich kann demnächst entweder mit 63 Jahren und 10,5% Abschlägen in Rente gehen,
    oder wenn ich noch 10 Monate abwarte die Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge in Anspruch nehmen.
    Mir ist aber in dem Zusammenhang der Witwenrentenanspruch für meine Frau nicht ganz klar.
    Meine Frau hat Anspruch auf die große Witwenrente von 60%.

    Wenn ich mit 63 Jahren und 10,5% Abschlägen in Rente gehe wie hoch ist dann(prozentual)die Witwenrente für meine Frau wenn ich verstübe?
    Normalerweise wird die Witwenrente ja noch gekürzt wenn ich vor dem regulären Renteneintrittsalter (65Jahre + 10 Monate) versterbe.
    Ist das auch so wenn ich die Rente mit 63 bekomme oder bekommt sie 60% von meiner dann gezahlten Rente.
    Und wie ist das wenn ich die Rente für besonders langjährig Versicherte (mit 63J +10M) in Anspruch nehme mit der Witwenrente?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,
      vielen Dank für deine Frage!
      In der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 77 SGB VI) gilt: Rentenpunkte, die bereits bei der Berechnung einer früheren Rente berücksichtigt wurden, behalten die bei der erstmaligen Berechnung ermittelten Rentenabschläge. In deinem Beispiel also: Solltest du dich dafür entscheiden, mit 63 Jahren in Rente zu gehen, verringert sich nicht nur deine Rente um 10,5 %. Auch eine unter Umständen zu zahlende Witwenrente würde um 10,5 % geringer ausfallen. Gehst du hingegen ohne Rentenabschläge in Rente, werden nicht nur bei deiner Rente keine Rentenabschläge berücksichtigt, sondern auch bei einer etwaigen Witwenrente – egal, zu welchem Zeitpunkt du versterben solltest.
      Übrigens: Solltest du vor Renteneintritt versterben, ist die Höhe des Rentenabschlags bei der Witwenrente davon abhängig, in welchem Jahr du verstirbst. Für das Jahr 2020 gilt beispielsweise, dass bei Hinterbliebenenrenten dann ein Abschlag berücksichtigt wird, wenn der Verstorbene jünger als 64 Jahre und 4 Monate war. Für jeden Monat, den der Verstorbene jünger als 64 Jahre und 4 Monate war, liegt der Rentenabschlag bei 0,3 % – maximal 10,8 %.

      Ohne deine genaue Situation zu kennen, würde ich persönlich in deiner Situation im Regelfall zur abschlagsfreien Rente raten. Häufig ist es sogar möglich, trotzdem mit 63 zu kündigen, dann die 3-monatige Sperrzeit durch Ersparnisse zu überbrücken und bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn Arbeitslosengeld I zu beziehen. Hier muss man aber natürlich jeden Einzelfall genau anschauen und rechnen. Melde dich gerne bei mir, wenn du noch mehr Informationen benötigst.

  23. Luhmann

    Hallo, eine Frage,seit Febr.2010 bin ich Witwe, ab 1.9.2015 Regelaltersrentnerin,ab 24.2.2016-31.3.2017,Pause eingelegt, dann vom3.7.2017-31.12.2018 , alles Vollzeit gearbeitet – Leihfirma. Wie wird das Einkommen berechnet, habe Schichtzuschläge bekommen, die wiederum steuerfrei sind aber im brutto enthalten sind teilweise meine Witwenrente gestrichen wurden ist. Leuchtet mir ein, das die Berechnung immer zum 1.7 neu berechnet wird. In diesem Jahr habe ich vom 6.5 -13.9.2019 gearbeitet, Normalschicht.Muss ich die Schichtzuschläge abziehen oder? Vielen Dank im Voraus.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frau Luhmann,
      zunächst muss ich Ihnen sagen, dass die Einkommensanrechnung recht komplex ist. Da ich Ihren genauen Bescheid nicht kenne, kann ich Ihnen auch keine 100-prozentige Antwort auf die von Ihnen vorgetragene Frage geben. Ich will jedoch versuchen, diese – soweit mir möglich – zu beantworten. Sollten bei Ihnen weiterhin Unklarheiten bestehen, scheuen Sie sich nicht, sich nochmal bei mir zu melden:

      Zur Anrechnung von Schichtzulägen: Zuschläge werden bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Zuschläge müssen steuerfrei gewährt werden. 2. Das Arbeitsentgelt, auf dessen Grundlage die Zuschläge berechnet wurden, darf 25 € nicht übersteigen. Ob diese beiden Voraussetzungen in Ihrem Fall zutreffen, können Sie vermutlich Ihrer Lohnabrechnung entnehmen.

      Zur allgemeinen Berechnung: Jährlich zum 1. Juli wird verglichen: “Wie hoch war das Gesamteinkommen im Vorjahr?” – “Wie hoch ist das laufende, monatliche Einkommen?”. Der geringere Wert wird dann bei der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt.

      Sollte sich im Laufe des Kalenderjahres Ihr Einkommen um mindestens 10 % vermindern, können Sie beim Rentenversicherungsträger eine Neuberechnung beantragen.

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