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So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2023

In mehreren meiner Beiträge bin ich bereits darauf eingegangen: Im Vergleich zu den Vorjahren lassen sich Rentenabschläge im Jahr 2022 ziemlich günstig ausgleichen. Dies ist einem coronabedingten Sondereffekt geschuldet und wird bereits im kommenden Jahr wieder ganz anders aussehen.

Nachdem die Zahlen zur Rentenanpassung 2022 veröffentlicht wurden, lässt sich nun auch schon ziemlich genau abschätzen, wie teuer ein Rentenpunkt im Jahr 2023 voraussichtlich sein. Und genau dies werde ich im Weiteren tun.

All jene, die Ihre Rentenabschläge erst im nächsten Jahr ausgleichen möchten, sollten also auf jeden Fall weiterlesen.

Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2023:

Um zu bestimmen, wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2023 sein wird, muss das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 berechnet werden.

Denn für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gilt die besondere Regelung: Die Berechnung erfolgt immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt das endgültige Durchschnittsentgelt bekannt ist, erfolgt keine Neuberechnung.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2023 wird berechnet, indem das endgültige Durchschnittsentgelt des Jahres 2021 um den doppelten Faktor erhöht wird, um den sich das endgültige Durchschnittsentgelt zwischen 2020 und 2021 erhöht hat.

Den Ausgangspunkt für meine Berechnung stellt also der endgültige Durchschnittsverdienst 2020 dar, der sich ganz einfach den offiziellen Zahlen entnehmen lässt und bei 39.167 Euro liegt.

Da der endgültige Durchschnittsverdienst für das Jahr 2021 hingegen noch nicht offiziell feststeht, bediene ich mich hier eines Tricks: Aus den Zahlen zur Rentenanpassung 2022 entnehme ich einfach den Faktor, um den die Entgelte in den westdeutschen Bundesländern zwischen 2020 und 2021 gestiegen sind. Dieser Wert liegt bei 3,48 %.

Für das Jahr 2021 ergibt sich damit ein endgültiger Durchschnittsverdienst in Höhe von 40.530 Euro.

Die Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2023 stellt mit diesem Wissen nun auch kein großes Problem mehr dar: Hierfür muss lediglich der endgültige Durchschnittsverdienst 2021 – 40.530 Euro – mit dem Doppelten von 3,48 %, also mit 6,96 % vervielfältigt werden.

Für das Jahr 2023 komme ich folglich auf einen vorläufigen Durchschnittsverdienst in Höhe von 43.351 Euro.

Der in meinem Artikel „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2022 besonders günstig“ prognostizierte Mindest-Durchschnitt für 2023 ist damit deutlich überschritten worden. Damals hatte ich für das Jahr 2023 prognostiziert, dass der vorläufige Durchschnittsverdienst sicher bei 41.550 Euro, womöglich auch noch höher liegen wird.

So teuer wird der Entgeltpunkt im Jahr 2023

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung aller Voraussicht nach auch im kommenden Jahr bei 18,6 % verbleiben wird, ergibt sich für das Jahr 2023 im Ergebnis ein Preis für einen Entgeltpunkt in Höhe von 8.063,29 Euro; gerundet also 8.060 Euro.

Vergleich mit dem Jahr 2022

Die große Frage, die sich nun stellt:

Wie sieht der Vergleich mit dem aktuellen, also dem Jahr 2022 aus?

Werfen wir dazu einfach einen Blick auf die Zahlen:

2022 kostet der Rentenpunkt noch 7.235,59 Euro, 2023 werden es dann ca. 8.060 Euro sein. Dies entspricht einem Anstieg um 824 Euro pro Rentenpunkt bzw. um 11,4 %.

Jemand, der sieben Rentenpunkte erwerben muss, um seinen Rentenabschlag in Gänze auszugleichen, müsste hierfür im Jahr 2022 rund 50.650 Euro zahlen, 2023 werden es dann um die 56.420 Euro seien – also rund 5.800 Euro mehr.

Hier geht es also um ganz schön hohe Beträge.

Schlussfolgerung

Doch welche Schlussfolgerung ist aus diesem Wissen zu ziehen? Sollte man nun auf jeden Fall zusehen, dass man seine Rentenabschläge noch im Jahr 2022 ausgleicht?

Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Denn wie so häufig hängt es von der individuellen Situation und insbesondere der individuellen steuerlichen Situation ab, wie die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung am sinnvollsten ausgestaltet wird.

Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.

Beim Vergleich 2022 und 2023 geht es jedoch nicht um einen etwas höheren Preis, sondern um einen ziemlich deutlichen Preisanstieg. Aus meiner Sicht mag es daher durchaus sinnvoll sein, im Jahr 2022 einen erhöhten Betrag einzuzahlen und den Einzahlungsbetrag nicht ganz gleichmäßig auf die bis zum Rentenbeginn noch verbleibenden Jahre zu verteilen; der für die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geltende Maximalbetrag sollte meiner Meinung nach aber weiterhin berücksichtigt werden.

Das Gute: Es gibt Möglichkeiten, mit denen man es schafft, dass die Ausgleichszahlung steuerlich dem Jahr 2023 zugerechnet wird, für diese aber noch die günstigen rentenrechtlichen Konditionen des Jahres 2022 gelten:

Entweder beantragt man die besondere Rentenauskunft ca. Ende 2022, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung erst im Jahr 2023 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2022er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2023, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.

Oder: Will man keine (neue) besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2023 veranlassen. Wie im Beitrag „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“ beschrieben, wird diese dann rentenrechtlich, nicht steuerrechtlich noch dem Vorjahr zugeordnet.


Ihr wollt wissen, wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2024 wird? Dann werft einmal einen Blick auf folgenden Beitrag: So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024

Dieser Beitrag hat 150 Kommentare

  1. Light Stream Company

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  2. Frank

    Hallo Rentenbuchs, ich komme leider durcheinander, was hier gemeint ist https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/arbeitgeberfinanzierte_ausgleichszahlungen.html

    Konkret: Ich bekomme eine Abfindung, die der Arbeitgeber in die Rentenkasse einbezahlt. Wie sollte ich das am besten durchführen? Alles auf einmal? Oder über zwei Jahre aufteilen? Was muss ich versteuern? Laut Rentenkasse ist das in meinem Fall sozialversicherungsfrei? Aber ich muss Einkommensteuer bezahlen? Ist es daher besser, das zu fünfteln?

  3. Niko

    sorry, der Fehlerteufel steckt im Detail:

    ich hatte den Betrag am 03.01.2023 überwiesen gehabt

  4. Niko

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe am 1.1.2023 einen Betrag in Höhe von 10.002 € zum Ausgleich einer Rentenminderung aufgrund eines druchgeführten Versorgungsausgleichs an die DRV überwiesen. Es sollte Steuerlich in 2023 wirksam sein und für die Berechnung der Rentenpunkte nach der güntigen Regelung von 2022.

    Heute habe ich die angepaßte Berechnung zum erfolgten Versorungsausgleichs erhalten. Daraus geht meines Erachtens hervor, dass meine o.g. Zahlung nicht mit der Basis 7.235,59 €/EP für das Jahr 2022 sondern auf Basis von 8.024,41 €/EP für das Jahr 2023 verrechnet wurde. Mir wurden also lediglich 1,2464 EP statt der erwarteten 1,3823 EP gutgeschrieben.

    Vermutlich wurde die Zahlung nicht 8 Tage zurück in das Jahr 2022 datiert. Mich benachteiligt diese Handhabung der DRV erheblich (etwa 1.000 € hätte ich beim Fenster hinaus geworfen). Wie muss ich vorgehen/argumentieren, dass die Berechnung der DRV abgeändert wird? Es handelt sich ja um keinen „offiziellen Bescheid“. Ist trotzdem ein Widerspruch dagegen sinnvoll?

    Vielen Dank für deine Unterstützung.

    Niko75

      1. Niko

        Danke Gato Loco, das werde ich tun. Und danke für den Link und den Hinweis, worauf ich mich beim Widerspruch beziehen kann.

        Gruß, Niko

        1. Anonymous

          Noch ein kurzes Feedback wie es weiter ging:
          Ich habe – mit dem o.g. Verweis auf GRA … – Einspruch eingelegt. Etwa 4 Wochen später kam eine korrigierte/überarbeitete Berechnung des Versorgungsausgleichs. Diesmal wurde für meine Zahlung am 3.1.2023 die für mich günstigen Berechnungsgrundlagen des Jahres 2022 angewendet. Nun stimmt also alles.

          Leider ist die Berechnung der zurückgekauften EP des Versorgungsausgleichs sehr unübersichtlich. Man bekommt nur das Endergebnis mitgeteilt. Da ich nun bereits das dritte Jahr in Folge diesbezügliche Einzahlungen leiste, muss ich mir die gutgeschriebenen EP selbst berechnen und mit dem mitgeteilten reinen Summenwert vergleichen.

          Jedenfalls wurde meinem Einspruch entsprochen und die Berechnung korrigiert.

          Nochmals Danke für eure Hilfe hier!

          Gruß, Niko

          1. Rentenfuchs

            Vielen Dank, dass du uns hier auf dem Laufenden hältst. Freut mich sehr, dass das mit der Korrektur des Rentenbescheids geklappt hat 🙂

  5. RolandH

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich habe Anfang Januar 23 eine Ausgleichszahlung für Rentenminderung in Höhe von 23T€ geleistet und soll nur 43,59€ mehr Rente brutto erhalten!
    Konkret:
    Ich bin am 01.05.2020 in Rente gegangen und hatte 43,7261 Punkte.
    Also 48,856 Punkte x Zugangsfaktor 0,895 = 43,7261.
    Am 04.07.22 hatte ich Minus 5,1299 Punkte, habe 15T€ gezahlt und 1,9334 Punkte dafür erhalten.

    Dann erhielt ich laut Schreiben nach meiner Zahlung im Januar über 23T€ = 3,0215 Punkte.
    Dafür soll ich nur 43,59€ Rente erhalten!

    Ich bin der Meinung, dass die Rechnung lauten muss:
    3,0215 Entgeltpunkte Ost x 35,52€ Wert Rentenpunkt = 107,32€ brutto.

    Für die 15T€ im August habe ich ca. 68€ erhalten, das war korrekt. Dann kann ich doch für 23T€ nicht 43,59€ erhalten?! Zumal mir ja die drei Punkte bestätigt wurden!

    Liege ich falsch?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Roland, da kann auf jeden Fall etwas nicht stimmen. Um das genau bewerten zu können, müsste man sich den maßgeblichen Bescheid ansehen. Gerne können Sie mir diesen per E-Mail an rentenfuchs@gmx.de schicken. Dann werfe ich mal einen Blick drauf.

      1. Roland

        Hallo Rentenfuchs ,
        vielen Dank für das Angebot!

        Ich habe gestern, infolge meines Widerspruchs, eine Neuberechnung erhalten, alles korrekt, einschließlich Nachzahlungen in korrekter Höhe!

        Das Problem seitens DRV war tatsächlich, dass meine Rentenerhöhung nach meiner ersten Ausgleichszahlung im August nicht berücksichtigt wurde, sondern die Erhöhung auf den Wert vom 01.07.22 gerechnet wurde!
        Also nichts ungeprüft übernehmen.

        1. Rentenfuchs

          Freut mich sehr, dass sich jetzt alles gefügt hat. Auf jeden Fall sinnvoll, die Bescheid der DRV nicht einfach abzuheften, sondern auch mal einen Blick drauf zu werfen, ob hier irgendetwas augenscheinlich verkehrt zu sein scheint.

  6. Bernd

    Hallo,

    ich habe diesen Hinweis genutzt, und 2022 einen hohen Betrag (ca. 1/3 des maximalen Betrags insgesamt) eingezahlt (ich zahle den Abschlag, ohne später wirklich früher in Rente zu gehen, „Rententrick“). Danke also schon mal für den Tipp!
    Mein Frage ist nun: Muss ich die Beiträge in aufeinander folgenden Jahren zahlen, oder kann ich ein oder mehrere Jahre zwischen den Zahlungen auslassen, sozusagen um günstigere Jahre abzuwarten (also quasi ein bisschen zocken?) Ich würde also 2023 auslassen in der Hoffnung, dass es 2024 ff besser aussieht.
    Danke für Ihre Antwort.

    1. Anonymous

      Das kann man machen. Es ist nur die Frage, wie wahrscheinlich wieder sinkende Durchschnittslöhne sein werden.

    2. Gato Loco

      Möglich ist das schon, aber wie Anonymous bereits schrieb, die Durchschnittslöhne sinken eher nicht, demzufolge steigen die Beiträge von Jahr zu Jahr. Ausnahmen waren bisher ausschließlich nach der Finanzkrise 2007 und nach der Pandemie im Jahr 2020 für das Beitrgasjahr 2022.

      1. Rentenfuchs

        Schließe mich den „Vorschreibern“ an: Dass es beim Preis für den Entgeltpunkt nochmal deutlich nach unten gehen wird, halte ich auch für unwahrscheinlich. Auch im nächsten Jahr wird der Preis wieder deutlich ansteigen. Hierzu habe ich soeben einen neuen Beitrag veröffentlicht: „So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024„. Und mit Blick auf die derzeitige Lohnentwicklung bin ich mir ziemlich sicher, dass der 2025er-Preis nochmals spürbar ansteigen wird. Besonders aussichtsreich erscheint mir die Wette daher eher nicht.

  7. Lars

    Ich habe da auch noch ein paar Verständnisfragen:
    1. Ich habe im Oktober 2022 eine (die erste überhaupt) Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung beantrag. Nach einigen Monaten habe ich nun endlich am 14.03.2023 diese Auskunft erhalten. Bedeutet dass, dass wenn ich jetzt eine Ausgleichszahlung tätige, dass diese noch zu den Konditionen von 2022 erfolgt, da der Antrag für diese Auskunft ja noch in 2022 erfolgt ist?
    2. Woran kann ich erkennen, dass die genannten ca. 53.000€ um den fehlenden Rentenbeiträge zu 100% auszugleichen, auf Grundlage des Antrags von 2022 oder von 2023 berechnet worden sind? Kann ich das daran ersehen, das in der Mitteilung mit einem aktuellen Rentenwert von 36,02€ (west) gerechnet wird?
    3. Wenn ich zum Jahresende 10.000€ Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rente eingezahlt habe (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil zusammen) wieviel könnte ich dann noch freiwillig einzahlen, um den maximalen Steuervorteil zu erhalten?
    Gruß Lars

    1. Rentenfuchs

      Hallo Lars,
      vielen Dank für deine Frage, die ich gerne versuchen werde zu beantworten:
      Zu 1.: Korrekt, du kannst noch für drei Kalendermonate zu den 2022er-Konditionen einzahlen, also bis Ende Juni 2023.
      Zu 2.: Ob mit den 2022er-Werten gerechnet wurde, kannst du anhand des auf Seite 3 ausgewiesenen Faktors prüfen. Diese müsste bei 7235,5860 liegen. Ab 2023 beträgt der Faktor hingegen 8024,412.
      Zu 3. Da du die Einzahlung erst im Jahr 2023 leistest, ist steuerlich auch das Jahr 2023 maßgeblich. Hier liegt der maximal absetzbare Betrag für unverheiratete Personen bei 26.528 Euro. Davon musst du dann natürlich noch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen, die du 2023 zahlst.

      1. Lars

        Vielen lieben Dank für deine Ausführungen.
        Gruß Lars

  8. Michael

    Guten Tag und herzlichen dank für Ihre Erläuterungen,
    für 2022 hab ich nach Antragstellung eine Teil – Ausgleichszahlung geleistet.
    In 2023 würde ich auch gern eine Teilzahlung leisten, muß ich dafür erneut einen
    Antrag stellen?
    mit freundlichen Grüßen -Michael H.-

    1. Rentenfuchs

      Hallo Michael,
      eine erneute Antragsstellung ist nicht notwendig. Du kannst einfach an die Kontoverbindung überweisen, an die du beim letzten Mal auch überwiesen hast und dabei auch den gleichen Überweisungszweck nutzen.

  9. Anonymous

    Hallo,
    erst mal auch vielen Dank für die guten Informationen und Ratschläge, die man sich hier holen kann. Ich habe ebenfalls noch in 2022 (22.12.2022) eine Ausgleichszahlung an die DRV vorgenommen. Bisher habe ich jedoch noch keine Rückmeldung bzw. Bestätigung der Zahlung durch die DRV erhalten und werde langsam etwas unruhig. Kann das so lange dauern und an wen kann ich mich ggfls. wenden um hierüber Auskunft zu bekommen?? Vielen Dank und Viele Grüße Werner

    1. Rentenfuchs

      Hallo Werner, die genauen Verfahren bei den einzelnen Rentenversicherungsträger sind mir nicht bekannt. Daher am besten einfach mal direkt bei der DRV nach dem Sachstand erkundigen.

  10. Sylvia

    Hallo Rentenfuchs,
    erst einmal möchte ich mich wirklich herzlich für die hier bereit gestellten Informationen bedanken, das war für meine Ausgleichszahlungen wirklich hilfreich. Es hat auch alles wie im Artikel beschrieben geklappt.
    Einzig eine Sache ist mir unklar, ich habe mir eine Berechnung für Rente mit 63 machen lassen. Dieser Termin wäre am 01.02.2024, ich habe dazu eine Berechnung erhalten die deshalb einen Abschlag für 42 Monate berücksichtigt hat. D.h. der Abschlag wurde auf die Regelaltersgrenze zum 01.08.2027 berechnet. Soweit so gut. Nun habe ich quasi 10,8513 Rentenpunkte gekauft und angerechnet werden davon anscheinend nur 9,484 weil dieser Abschlag enthalten ist.

    Was nicht berücksichtigt wurde ist das ich per 01.08.2025 die Rente für besonders langjährig versicherte ohne Abschlag in Anspruch nehmen könnte, weil ich zum Zeitpunkt der Berechnung die nötige Altersgrenze von 64 Jahren und 6 Monaten noch nicht erreicht hatte.
    Was ich mich jetzt frage ist, wie es sich auswirken würde wenn ich nun doch nicht mit 63 in Rente gehe sondern erst mit 64+6 Monaten (abschlagsfrei).
    Wie würde sich die Einzahlung für die Rentenminderung bzgl. der Rentenpunkte auswirken, wird trotzdem der geminderte Zugangsfaktor für die Berechnung der Rentenhöhe angesetzt? Also das für die gekauften 10,85 Rentenpunkte trotzdem ein geminderter Zugangsfaktor von 0,8740 genommen wird? Dieser geminderte Zugangsfaktor wurde ja für den regulären Renteneintritt, also 01.08.2027 errechnet.
    Ich hoffe es ist verständlich was ich hier versuche herauszufinden?
    Der Grund für mein Interesse ist, ob es egal ist ob ich nun am 01.02.2024 in Rente gehe oder am 01.08.2025 bezüglich des Zugangsfaktors der zugekauften Punkte. Wenn das keine Auswirkung auf den Zugangsfaktor hat wäre es ja besser zum 01.02.2024 zumindest eine Teilrente von 99,99 % zu beantragen auch wenn ich bis 01.08.2025 weiter arbeite, oder?
    Gruß
    Sylvia

    1. Jürgen

      Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährige Versicherte ist der Zugangsfaktor 1.
      Das gilt für alle Renteneinzahlungen, auch für die getätigten Ausgleichszahlungen.

      Der Zugangsfaktor ist kleiner 1 bei einem früheren Renteneintritt, wobei der Abschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent beträgt (bezogen auf die Regelaltersgrenze).

      1. Anonymous

        Verstanden, danke 🙂

  11. Anonymous

    EIne Frage an die Experten: ich habe letztes Jahr diesen Artikel gelesen und beherzigt. D.h. ich habe im Herbst 2022 25.000 Euro überwiesen und am 2.1.2023 ebenfalls 25.000 Euro. Ebenfalls habe ich im Herbst einen Antrag auf Auskunft mit dem V0210 Formular angestossen. Jetzt kam der Bescheid mit der Aussage, dass ich am 26.12.22 50.000 Euro eingezahlt hätte.
    Habe ich damit nun gewonnen, weil die 50.000 komplett zu den guten 2022-Bedingungen angerechnet werden?
    Oder habe ich verloren, weil das Finanzamt die 50.000 als eine Zahlung in 2022 betrachtet und ich damit die Steuervorteile verschenke? Mein Plan ist natürlich, 25.000 letztes Jahr und 25.000 dieses Jahr von der Steuer abzusetzen.
    Gruß,
    Felix

    1. Anonymous

      Habe jetzt erst die anderen Kommentare gelesen. Steuerliche Zuordnung sollte also ok sein, notfalls mit Beleg durch die Überweisung. Korrekt?
      Was mich wundert ist, dass ich nicht sehen kann, wie die Zahlungen angerechnet wurden. Wahrscheinlich kommt das noch später per Post, denn ich habe ja nur die Antwort auf meinen V0210-Antrag bekommen und nicht die Berechnung meiner Einzahlungen.

      Was mich noch mehr wundert ist die Berechnung für die noch ausstehenden Entgeltpunkte.
      Da steht X (Entgeltpunkte) * 7726,6260 / Y (Zugangsfaktor) = Zahlungsbeitrag.
      7726 ist doch der Beitrag von 2021. Da hatte ich im Sommer meinen ersten Antrag gestellt. Die 3 Monate sind aber schon lange rum. Warum wird 2022/2023 immer noch mit diesem Betrag gerechnet? Wahrscheinlich wurde dann dieser ungünstige Faktor auch für meine 50.000 Euro verwendet?
      Gibt es da eine Erklärung?
      Gruß,
      Felix

      1. Jürgen

        Keine Sorge, bei Zahlung in 2022 bzw. in den ersten Januartagen 2023 kostete ein Rentenpunkt 7235,59 €.

        In der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung steht (zumindest sinngemäß) nämlich auch folgendes Sätzchen:
        „Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes.“

      2. Anonymous

        Hallo, ich würde schon Wert darauf legen, eine bestätigung für die Zahlung in 2023 zu bekommen. Die braucht man nämlich für die steuerliche Absetzbarkeit. Zahlungsdatum und Wertstellungsdatum sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ich habe den Eindruck, dass die RV hier noch ziemlich viel händisch rechnet und schreibt, so dass es durchaus zu Fehlern kommen kann. Eine Zahlungsbestätigung für 2022, obwohl das Geld erst in 2023 geflossen ist, könnte so ein Fehler sein.

    2. Jürgen

      Die DRV rechnet mit einem Eingang des gesamten Beitrages in 2022. Steuerlich sind die Einzahlungen jeweils hälftig auf 2022 und 2023 zu verteilen. Also alles im Lot!

      1. Rentenfuchs

        Damit dürfte Jürgen Recht haben. Sich den Bescheid der Rentenversicherung genau ansehen, sobald dieser vorliegt, dürfte aber ebenfalls nicht verkehrt sein. Sicher ist sicher!

  12. AchimB

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe mir Ende 2022 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung von der DRV erstellen lassen. Diese Auskunft bzw. der zu zahlende Betrag gilt bis zum 26.02.2023. Jetzt würde ich gerne den maximal steuerlich wirksamen Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung an die DRV einzahlen. Da ich verheiratet bin, gilt ja bei mir für 2023 der max. Betrag in Höhe von 51.574€. Nach meinen Wissen muss ich dann davon den AN – Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von meiner Frau und von mir abziehen ( wir sind beide angestellt) abziehen. Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich auch den AG – Anteil der Rentenversicherung von meiner Frau und mir abziehen muss? Falls das so ist, muss ich dann das Bruttogehalt in 2023 von uns beiden schätzen, dann 18,6% jeweils abziehen. Stimmt das so? Für mich wäre wichtig, dass ich den von mir zu zahlenden Ausgleichsbetrag für 2023 zu 100% steuerlich gem. § 10 Abs. 3 ESTG absetzen kann.

    Kannst Du mir dazu helfen?

    Vilen Dank im Voraus.

    AchimB

    1. Anonymous

      Hallo AchimB,
      von der höchstmöglichen freiwilligen Einzahlung ist der AG (Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung) abzuziehen.
      Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Von Ihren Altersvorsorgeaufwendungen, die nur teilweise abziehbar sind, müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
      Da Sie den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleibt Ihr Eigenbetrag, der sich tatsächlich steuermindernd auswirkt.
      In den meisten Konstellationen macht dies allerdings keinen Unterschied, da AG- und AN-Anteil gleich sind.

  13. Anja

    Ich hatte April 2022 eine Rentenauskunft benatragt und im Juli 2022 eine erste Ausgleichszahlung getätigt. Am 2. Januar 2023 habe ich einen weiteren Betrag überwiesen und gestern wurde mirt nun per Schreiben bestätigt, dass der Kauf zu den Konditionen von 2022 erfolgt. Es hat also alles geklappt und ich wollte mich für die guten Informationen, durch die ich auf diese Möglichkeit erst aufmerksam wurde, bedanken. Der Preis für einen Rentenpunkt leigt 2023 übrigesn bei 8024,4120 Euro.

    1. Chris

      Es hat auch bei mir geklappt: Zahlung 02.01.2023.
      Heute erhielt ich die Bestätigung, dass die DRV den 25.12.2022 als Kauftag zugrunde legt und pro Punkt €7.236 ansetzt (das hätte schon mal geklappt). – Hierzu meine Frage an den Rentenfuchs: was gilt beim Finanzamt als Nachweis? Der effektive Zahltag 02.01.2023 (lt. Kontoauszug valutarisch) stimmt ja mit dem „Kaufdatum lt. DRV-Zahlungseingang“ (25.12.2022) nicht überein? Bei der DRV kann ich wohl kaum um Kerrektur bitten, denn dann werden sicherlich auch die Punkte auf den Kaufpreis 2023 zu meinen Ungunsten korrigiert?

      1. Gato Loco

        @Chris,

        steuertechnisch gilt das Abflussprinzip. Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Das kann man mit dem Überweisungsbeleg nachweisen.

        VG

      2. Torso

        @Chris

        Bin wie Gato Loco aufgestellt: Du hast am 02.01.23 gezahlt, daher gilt das Jahr 2023 ggü. dem Finanzamt.

      3. Krawinkel

        Bei mir hat es bis heute gedauert, bis ich die Bestätigung der DRV erhalten habe.

        Überwiesen am 02.01.23, als offizieller Zahlungseingang wird der 23.12.22 genannt. Nach Adam Riese komischweise 10 statt 8 Tage, aber was soll’s!

    2. Jürgen

      @Rentenfuchs,
      auch von mir ein herzliches Dankeschön für die Tipps zur Einzahlung wg. RM für die Jahre 2022 und 2023, jeweils zum günstigen 2022er Kurs.
      VG Jürgen

      1. Rentenfuchs

        Vielen Dank für das Feedback zur Ausgleichszahlung zu Jahresbeginn 2023. Freut mich sehr, dass der ein oder andere tatsächlich profitieren konnte!

        1. Jürgen IV

          Hallo Rentenfuchs,

          auch von mir ein ganz herzliches Dankeschön für die informativen Tipps / hilfreichen Beiträge und für die von Ihnen dafür investierte Zeit. Auch bei mir hat die RM-Zahlung mit Zahlungstermin 02.01.23 mit der Berücksichtigung für 2022 funktioniert. Antragstellung in 06/22; Auskunft in 09/22; Ablauf der 3 Monatsfrist wohl dann Ende 22, so dass die Zahlung Anfang 23 noch in die 3-Monatsfrist gefallen ist – so jedenfalls die Auskunft.
          Auch an die vielen Mitstreiter / Kommentierenden ein Dank für die wohltuend sachlichen Informationen / Kommentare.

          Jürgen IV

  14. Norino

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe deinen oben genannten Rat befolgt,
    „Entweder beantragt man die besondere Rentenauskunft ca. Ende 2022, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung erst im Jahr 2023 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2022er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2023, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.“,
    und am 27.12.2022 nochmal eine besondere Rentenauskunft online beantragt. Womit ich nicht gerechnet habe, daß die Auskunft mit Datum 29.12.2022 bereits per Post ankam. Bei meinem ersten Antrag hat das 6 Wochen gedauert.
    Habe ich jetzt trotzdem noch bis Ende März Zeit Rentenpunkte zu Preisen von 2022 zu kaufen ?

    1. Gato Loco

      Es gilt was auf dem DRV-Schreiben vom 29.12.2022 steht.

      VG

      1. Rentenfuchs

        Ich vermute, dass die besondere Rentenauskunft den Hinweis enthält, dass für Zahlungen, die innerhalb von drei Kalendermonaten geleistet werden, noch die Konditionen zum Zeitpunkt der Antragsstellung gelten. Dann wäre es möglich, bis Ende März noch zu den 2022er-Konditionen einzuzahlen.

  15. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,
    bin Mitglied in einem berufsständischen Versorgunswerk.
    Kann ich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen noch noch in den ersten Januartagen 2023 zahlen und ebenfalls dennoch von den günstigen Konditionen für das Jahr 20222 profitieren ?

    1. Anonymous

      Gemeint war natürlich das Jahr 2022.

    2. Rentenfuchs

      Die Aussage, dass die Entgeltpunkte im Jahr 2022 besonders günstig sind, ist nur für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge zutreffend. Denn hier wird immer auf das vorläufige Durchschnittsentgelt abgestellt. Bei der Zahlung regulärer freiwilliger Beiträge ist es hingegen so, dass die Rentenpunkte anhand des endgültigen Durchschnittsverdienstes ermittelt werden. Auch hier wird eine Zahlung im Jahr 2022 vermutlich etwas mehr an Rentenpunkten bringen, der Unterschied wird jedoch weitaus geringer sein als bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge.

  16. Holger

    Hallo zusammen,
    ich habe im März 22 auf Nachfrage einen Bescheid für den Ausgleich der Kürzung der Rentenzahlung für langjährige Versicherte bei frühestmöglichen Renteneintritt bekommen. Die Ausgleichszahlung betrug ca.30.000 EUR mit Zahlungsfrist von drei Monaten. Im Dezember habe ich nun nachgefragt ob der Betrag noch gelte. Daraufhin hat mir die DRV Bund mitgeteilt ich müsse eine neue Anfrage mit dem Formular V0210 stellen, da die 3 Monate bereits abgelaufen sind. Könnte ich jetzt nicht einfach am 2.1.23 den Betrag mit Hinweis „Nachzahlung für 2022 wegen Rentenminderung “ zu überweisen um sowohl die günstigere Bewertung der Nachzahlung für 2022 als auch die bessere steuerliche Absetzung in 2023 zu nutzen?

    1. Gato Loco

      Ja, das geht.

      1. Rentenfuchs

        Dem schließe ich mich an: Wenn Sie bereits eine besondere Rentenauskunft erhalten haben, ist die Einzahlung ohne Probleme möglich.

    2. Tommy

      Der Geltungsbereich hinsichtlich der 8 Tage Regelung hat lt. Gesetzestext (RV-Beitragszahlungsverordnung – RV-BZV) einige Einschränkungen, sofern ich das Beamtendeutsch richtig verstehe: siehe Satz 1 gilt nicht für ..
      “ …
      Eingangsformel
      Auf Grund des § 178 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
      1989, BGBl. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli
      1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
      § 1 Geltungsbereich
      Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den
      Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung
      von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen
      1. für Bezieher von Sozialleistungen,
      2. für Nachzuversichernde,
      3. zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
      3a. zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
      4. für Künstler und Publizisten.
      …“

        1. Tommy

          Vielen Dank für den Hinweis auf den o. g. Beitrag bzw. auf § 76a SGB VI und 3.1.1!
          Mhhh … in einem bereits zurückliegenden Telefonat mit der RV Bund wurde mir auf Nachfrage damals gesagt: Nein, die 8 Tage Regel gelte nur innerhalb oder eben kurz nach der Dreimonatsfrist (Jahreswechsel) nach Zugang der Rentenauskunft für Zuzahlung wegen RM. Offensichtlich sind die Vorgaben nach § 76a SGB VI bzw. § 187a SGB VI nicht jedem Berater geläufig.
          Dann werde ich es wohl doch „riskieren“ und eine weitere Ausgleichszahlung für 2022 leisten.
          Vielen Dank nochmal und auch vielen Dank an den Rentenfuchs für die Bereitstellung der vielen hilfreichen Informationen auf dieser Internetseite!

          1. Gato Loco

            Im selben o.g. Beitrag hatte ich vor einiger Zeit in den Kommentaren folgendes geäußert:

            „Folgenden Kommentar hatte ich bereits am 20.10.2022 geschrieben:

            Laut telefonischer Aussage der DRV-Bund gilt die -8 Tage Regelung. Sollte von der DRV für den konkreten Fall nicht so angewandt werden, kann man einfach anrufen oder Einspruch einlegen. Ich gehe davon aus, dass nicht überall bei der DRV softwaretechnisch so implementiert ist, dass die -8 Tage Regel zur Anwendung kommt, weil in den meisten Fällen es ja keine Rolle spielt, ob die Zahllung heute oder 8 Tage davor gebucht wird. Es könnte sein, dass manche Buchungen manuell nachgearbeitet werden müssen.“

            VG

          2. Tommy

            Besten Dank Gato Loco!

      1. Torso

        @Tommy

        Die Regel Zahlungseingang abzgl. 8 Tage gilt. Ich „stottere“ seit 6 oder 7 Jahren jährlich etwas ab. Heißt, ich zahle nun seitdem jährlich immer etwas ein zur Vermeidung einer Rentenminderung, falls ich mit 63 in Rente gehen möchte.

        Bisher immer habe ich Schreiben erhalten, das als Wertungstag für die DRV der Zahlungseingang minus 8 Tage gilt. Oder waren es sogar -9 ? Egal, wurde aber immer so bestätigt. Und ich habe seit meiner Erstanfrage zur einzahlenden Summe nie wieder einen Antrag oder Anfrage gestellt.

        1. Tommy

          Danke Torso! Habe mittlerweile einen Zahlungsnachweis für eine Einzahlung, welche ich Ende 2021 getätigt hatte erhalten. Dort ist der Wertstellungstag mit -8 Tagen vermerkt. ==> Funktioniert!

  17. Renwer

    Hallo Rentenfuchs,
    derzeit befassen wir uns auch mit diesem Thema. Momentan läuft bei meiner Frau eine Kontenklärung, die von der DRV noch nicht beantwortet ist. Die Rentenauskunft kann ich also momentan nicht auf den Weg bringen!? Kann ich trotzdem einen entsprechenden Betrag X auf das Versichertenkonto meiner Frau noch in 2022 zu überweisen, damit wir fehlende Rentenpunkte noch für 2022 günstig bekommen können? 2. Habe ich andere Möglichkeiten in 2023 zu überweisen, um die „Konditionen“ für 2022 trotzdem zu bekommen? Vielen Dank für Ihre Rückantwort! Viele Grüße!

  18. Kurt

    Hallo Rentenfuchs,

    Bei Arbeitslosigkeit meldet die Arbeitsagentur 80% des Bemessungsentgelts als Entgelt an die Rentenversicherung.
    1) Zahlt sie davon tatsächlich 18,60 % oder 9,30 % auch ein?
    und noch wichtiger…
    2) Müssen diese Beiträge dann in der ESt-Erklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den Beiträgen zur Altersvorsorge eingetragen werden und somit vom Höchstbetrag in Analogie zu den Angestellten abgezogen? Das wäre sehr schlecht… Wenn ja, wo, in welcher Zeile?
    Ich finde leider dazu gar nichts im Web…

    1. Gato Loco

      1) 18,6%
      2) Nein

  19. Claus

    Hallo,
    meine Zuzahlungen wegen Rentenminderung (RM)
    bei mir war es so, bei DRV-Bund:
    Meine Überweisung 17.02.21 -> gebuchter Zahltermin DRV 10.02.21
    27.12.21 -> 19.12.21
    01.04.22 -> 27.03.22
    22.11.22 -> noch offen, nicht verbucht
    der maßgebliche Zahlungstermin lag tatsächlich ca. 1 Woche vor meinen Überweisungen. Daher werde ich dies am 02.01.2023 wiederholen.
    Und natürlich werde ich im Verwendungszweck eintragen:
    Zuzahlungen wegen Rentenminderung (RM) für 2022!!!
    Viel Erfolg
    Claus

    1. Bärbel

      Hallo, ich habe den Antrag gestellt, aber noch keine Auskunft erhalten…und befürchte, dass diese nicht mehr rechtzeitig vor Jahresende kommt. Kann ich auch einfach ohne Bescheid eine Zahlung bzw. zwei Zahlungen (Ende 22 + Anfang 23) vornehmen? VG Bärbel

    2. Walter

      Hallo, meine Ausgleichszahlung habe ich am 19.04.22 getätigt. In meinem Zahlungsnachweis auf Seite 1 steht …Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten in der Rentenversicherung am 19.04.2022 in Höhe von…Wurde also nicht zurück datiert. Nun würde ich auch gern die Ausgleichszahlung Anfang Januar machen. Steht bei Ihnen da ein anderes Datum als bei Zahlung?

      1. Claus

        Die gebuchten Zahlungstermine habe ich meiner aktuellen vollständigen Rentenauskunft(Altersrente bzw EM-Rente) entnommen. (Nicht der verkürzten Renteninfo, mit nur zwei Seiten).
        Das sieht in meiner Rentenauskunft dann so aus:

        Anlage Seite: 07 Versicherungsverlauf:
        Zahlung von Beiträgen – Ausgleich für Rentenabschlag
        Beitrag Anmerkungen
        xx00,00 EUR – gezahlt am 10.02.2021
        xy00,00 EUR – gezahlt am 19.12.2021
        yz00,00 EUR – gezahlt am 27.03.2022

        Einen dezidierten Zahlungsnachweiß habe ich nicht erhalten. Alles bei DRV-Bund, Berlin.

  20. Anonymous

    Sorry, meine Zahlen waren falsch, 2020 waren 80% zu versteuern, nicht 90%.

    Danke trotzdem!

  21. Roland

    Hallo Rentenfuchs,

    ändert eine freiwillige Ausgleichszahlung wegen Rentenminderung den „Rentenfreibetrag“, der ja ein feststehender prozentualer Betrag von der Bruttorente bei Renteneintritt ist?
    Ich meine, so etwas mal irgendwo gelesen zu haben…

    Konkret:
    Ich beziehe seit 2020 verminderte Altersrente mit 63 Jahren und habe in diesem Jahr eine Ausgleichszahlung geleistet, mit entsprechender Rentenerhöhung in der Folge.
    2023 werde ich eine weitere, letzte Zahlung leisten.

    Der „Rentenfreibetrag“ beträgt 2020: 10% von der damaligen Bruttorente (90% zu versteuern 2020).
    Dieser Betrag ist m.E. ja fix, die Summe bleibt lebenslang.

    Durch meine Ausgleichszahlungen erhöht sich ja meine Grundrente, die Erhöhung resultiert nicht aus Rentenerhöhungen.

    Jetzt müsste sich ja der „Rentenfreibetrag“ erhöhen?
    Falls ja, wie erfährt das Finanzamt davon und berücksichtigt das?

    Das Finanzamt ändert den „Rentenfreibetrag“ doch nicht aufgrund der Angabe der Ausgleichszahlung in der Steuererklärung?

  22. Anonymous

    Hallo,
    wie verhält sich die DRV denn bei Überzahlungen der möglichen Ausgleichszahlungen?
    Sie, lieber Rentenfuchs, haben schön dargestellt, dass Abschläge in diesem Jahr preiswerter auszugleichen sind als im Vorjahr. Wenn man nun im Vorjahr eine Auskunft zum Ausgleich eingeholt hat, dann steht dort als Maximalbetrag ein Wert, der höher ist als wenn man die Auskunft dieses Jahr eingeholt hätte. Würde man den im alten Bescheid ausgewiesenen Betrag dieses jahr einzahlen, dann wäre das eigentlich eine Überzahlung.

    1. Gato Loco

      Da Sie nur die maximale Anzahl an Rentenpunkte, welche in der Auskunft ausgewqiesen sind, kaufen können, bekommen Sie in Ihrem Fall eine Rückzahllung seitens der DRV.

  23. Max

    Beiträge zur Rentenversicherung sollen laut Bundesfinanzmisterium bereits ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein laut Ankündigung vom Finanzminister, um auch für zukünftige Rentenjahrgänge eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden. Bedeutet das, dass es auch keinen Höchstbetrag zur Altersvorsorge in 2023 mehr gibt? Der lag 2022 bei 25.639,- für Alleinstehende. Oder wie hoch ist der in 2023?

    1. Gato Loco

      Der Hochsbetrag bleibt bestehen. Für das Jahr 2023 beträgt € 26.528 für Alleinstehende. Die volle Abnsetzbarkeit bezieht sich lediglich auf den Prozentsatz. Statt 96% wie bisher für das Jahr 2023 vorgesehen, wurde der Prozentsatz auf 100% erhöht.

      1. Kurt

        Hallo verrückter Kater,
        woher kennst du den Höchstbetrag für 2023 (€ 26.528)? Ich habe ihn trotz anstrengender Suche noch nirgends gefunden…

  24. Fred

    Hallo Rentenfuchs,
    meine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung ist vom April 2022. Somit ist die 3-Monatsfrist bereits abgelaufen.
    Können sich unterjährig tatsächlich die Konditionen ändern, auch wenn der Preis pro Rentepunkt ja für 2022 konstant ist?
    Ich würde gerne sichergehen, was ich mit einer Überweisung in 2022 erreiche. Oder benötige ich dafür eine weitere Auskunft? Diese habe ich zwar beantragt, bin aber nicht sicher, wann sie kommt!
    Danke!

    1. Juergen

      Der Preis für einen Rentenpunkt bleibt bis zum Jahresende konstant. Die Konditionen ändern sich unterjährig nicht, wobei die noch mögliche Höhe der Einzahlung sich nach jeder Teil-Einzahlung entsprechend reduziert.

      1. Rentenfuchs

        Vielen Dank für die Antwort. Der habe ich nichts hinzuzufügen.

  25. Anonymous

    Ich sehe bei den Kommentaren hier und bei anderen Artikeln, daß oft ein Zusammenhang zwischen der eingeholten Auskunft, deren 3-monatiger Gültigkeit und einer Einzahlung hergestellt wird, der nach meinem Verständnis nach so nicht besteht. Einige wollen sogar eine erneute Auskunft beantragen, die ihnen eine erneute Einzahlung ermöglichen soll.

    Soweit ich das verstanden habe:

    1) Die Auskunft zeigt auf, welche maximale Lücke entsteht wenn man früher die Rente beantragen wird.

    2) Für die Zahlen dieser erteilten Auskunft übernimmt die DRV eine „Garantie“ von 3 Monaten.

    3) Man kann so oft einzahlen wie man möchte. Für eine Einzahlung braucht man nicht jedesmal eine erneute Auskunft. Die DRV nimmt das Geld auch ohne neue Auskunft an.

    4) Eventuell braucht man nicht mal eine erste Auskunft um einzahlen zu „dürfen“. Aber ohne eine Auskunft weß man natürlich nicht, wie groß die Lücke sein wird. Die erste Auskunft ist daher auf jeden Fall sinnvoll.

    Gibt es bei diesen 4 Punkten etwas zu korrigieren? Bei Punkt 4 bin ich nicht ganz so sicher wie bei den anderen 3.

  26. Trompi

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe bereits eine Auskunft zur Rentenminderung erhalten. In dieser Auskunft ist die Höhe für die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (für die vorzeitige Inanspruchnahme) mit 5,6 Punkte ausgewiesen. Die Summe aller Entgeltpunke liegt bei 49 Punkte. (49 x 0,886) daraus ergeben sich 5,6 Punkte. Werte gerundet. Verminderung für 38 Monate liegt bei 0,114.
    Der Ausgleichsbetrag wurde dann nach folgender Formel berechnet: 5, 6 (Entgeltpunkte) x 7726 (Kaufwert aus 2021) / 0,886 (Zugangsfaktor) = 48.826 EUR.
    Wenn ich jedoch beschließe doch bis zum Regeleintritt zu arbeiten wird dann der Betrag verringert da der Zugangsfaktor ja dann bei 1 läge?

    1. Rentenfuchs

      Korrekt. Sollten Sie sich für einen späteren Rentenbeginn entscheiden, würde mit dem dann geringeren Zugangsfaktor gerechnet. Gingen Sie beispielsweise abschlagsfrei in Rente, hätten Sie durch die zusätzliche Einzahlung nicht 5,6 Entgeltpunkte, sondern 6,32 Entgeltpunkte zusätzlich erworben.

      1. Anonymous

        Vielen Dank für Auskunft.

  27. Christian

    Hallo Rentenfuchs, meine besondere Rentenauskunft“ ist vom Juli 2022, also inzwischen älter als 3 Monate. Ich kann aber trotzdem eine Ausgleihszahlung leisten, egal ob 2022 oder die kommenden Jahre? Oder muss ich mir vor jeder Ausgleichszahlung eine neue „besondere Rentenauskunft“ einholen und die Zahlung dann binnen 3 Monaten leisten? Vielen Dank!

    1. Chris

      Das geht immer…auch Jahre später (bis zu einer neuen besonderen Rentenauskunft).
      Beachte das Zuflussprinzip und nutze unbedingt die Zahlungmöglichkeit im Kalenderjahr 2022, damit das Geld in diesem Jahr bei der DRV ankommt (unabhängig von der Höhe Deiner Einzahlung) – der Rentenfuchs hat ja ausführlich auf die mögliche Höhe der Absetzbarkeit hingewiesen.

    2. Rentenfuchs

      Hallo Christian,
      du brauchst keine neue Auskunft beantragen und kannst weiterhin Geld an die in der besonderen Rentenauskunft angegebene Kontoverbindung überweisen. Nach jeder Einzahlung erhältst du übrigens ein Schreiben, in dem steht, wie viel du eingezahlt hast und wie viel Geld du jetzt noch einzahlen könntest.

  28. Gaby Maass

    Hallo Rentenfuchs,
    kann ich Ausgleichszahlungen nach Rentenbeginn wg. Schwerbehinderung für 2022 auch bis Ende März 2023 mit den günstigen Rentenpunktwerten bekommen ?
    Danke füe eine Antwort !

  29. Martin

    Hallo zusammen,

    Frage an die Community, hat denn jemand schon mal 2 Anträge im selben Jahr gestellt? Wenn ja, bekommt man einen neuen Bescheid? Oder verweist die DRV auf den ersten Bescheid, dass er noch gültig sei?

    Würde mich sehr interessieren. Vielen Dank für die Antworten.
    Gruß

    1. Chester Thomson

      Hallo Martin, natürlich nicht, weil die Summen zum Kauf der Rente Punkte eingezahlt werden muessen recht hoch sind zudem ist die steuerliche Absetzung pro Jahr begrenzt. Ohne die steuerlichen Aspekte lohnt es sich wohl weniger Ausgleichszahlungen zu leisten. Zudem sollte man liquide sein. Ein interessantes Thema mit man sich früh beschäftigen und informieren sollte.

    2. Anonymous

      Ich habe zwei Anträge in einem Jahr gestellt und erhalten. Einer im Frühjahr 2022 und nach einer ersten Zahlung einen zweiten im November, damit ich mir für Anfang 2023 die 2022er Konditionen sichere. Hat soweit alles geklappt.

      1. Rentenfuchs

        Freut mich, dass dies bei Ihnen problemlos möglich. Hier scheint es unterschiedliche Erfahrungen mit der Rentenversicherung zu geben.

  30. Ralf

    Toller Beitrag & klasse Kommentare!
    Ich hätte noch 3 Verständnisfragen:
    1. Zählt die 3-monatige Bindung der Konditionen für die „Besondere Rentenauskunft“ ab dem Beantragungstag oder dem Tag der offiziellen Aus- bzw. Zustellung durch die DRV?
    2. Wie lange würde ungefähr bzw. erfahrungsgemäß die Aus- bzw. Zustellung der „Besonderen Rentenauskunft“ durch die DRV dauern? In meinem Fall durch die DRV Bayern.
    2. Würde sich der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für die Ausgleichszahlung ändern, wenn ein lediger Mann in 2022 noch heiraten würde?
    Schon mal besten Dank für Eure Antworten!
    Servus aus MUC 😀

    1. Anonymous

      zu #1: Er gilt für 3 Monate nach Erhalt der Auskunft
      zu #2: Bei mir dauerte es eine Woche (online beantragt / Hamburg)
      zu #3: Ja, aber davon würde ich keine Heirat abhängig machen 🙂

      1. Ralf

        Danke erstmal für die umgehende Antwort!
        zu Antwort #2: da es bei mir nur weltrekordverdächtige 3 Tage dauerte (online beantragt / Bayern Süd) 😩 …könnte ich gegen Ende Oktober nochmals eine „Besondere Rentenauskunft“ beantragen, um so die 2022 Konditionen bis Ende Januar 2023 zu retten?
        zu Antwort #3: natürlich ist der zu erwartende Höchstbetrag kein entscheidender Heiratsgrund 🙃 aber nur interessehalber; würde sich dieser Betrag dann verdoppeln?
        Danke & Servus aus MUC, 😉

        1. Anonymous

          Ob in diesem Fall im Oktober eine neue Rentenauskunft erstellt wird, kann ich nicht sagen. Einen Versuch ist es allemal wert. Ansonsten bleibt ja noch die Möglichkeit in den ersten Januartagen zu überweisen, so dass die Zahlung rentenrechtlich noch ins Jahr 2022 fällt, aber steuerrechlich ins Jahr 2023.

          Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag verdoppelt sich bei Ehepaaren.

          1. Ralf

            Dankeschön 👍

          2. Rentenfuchs

            Auch von meiner Seite aus vielen Dank für die Beantwortung der Frage!

  31. Conny

    Hallo Rentenfuchs, zuerst einmal vielen Dank für die vielen Informationen, so genau kann man das kaum irgendwo anders lesen.
    Ich habe jetzt eine vielleicht etwas blöde Frage aber diesen Fall kann ich nirgends finden. Wenn man verheiratet ist und der eine Ehepartner hat in 2022 nur 6 Monate Einkommen in Deutschland und den Rest als steuerfreies Einkommen in einem anderen EU Land verdient (Freistellung, nicht Anrechnung), gilt dann trotzdem der komplette Höchstbetrag von 51.278 für die Ehepartner für die Vorsorgeaufwendungen? Der andere Ehepartner war 12 Monate in DE beschäftigt und es soll in 2022 eine Ausgleichszahlung für eine vorgezogene Rente erfolgen. Erfolgt hier keine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen wegen nur 6 monatiger Beschäftigung?
    Gruß

    1. Rentenfuchs

      Hallo Conny, da ich kein Steuerberater bin, kann ich diese Frage leider nicht abschließend beantworten. Ich selbst habe jedoch noch nie gehört, dass sich der Maximalbetrag reduziert, wenn man unterjährig ins Ausland verzieht.

  32. Rugged Glory

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe folgende Idee, um von den günstigen Rentenpunkten 2022 und der vollen Absetzbarkeit 2023 zu profitieren:
    Rentenauskunft im 4. Quartal beantragen und im 4. Quartal eine erste Einzahlung in die RV leisten. die innerhalb der Absetzbarkeitsgrenzen liegt. Da die Auskunft doch 3 Monate gültig ist, dann Anfang 2023 eine zweite Einzahlung vornehmen, die dann steuerechtlich zu 2023 zählt.
    Geht das, oder darf man pro Bescheid nur einmal einzahlen?

    1. Gato Loco

      Ja, das geht.

      VG

    1. Ernst

      Kann man damit auch schon absehen, wie der Höchstbetrag für Altersvorsorge­aufwendungen 2023 sein wird?

      1. Max

        Allerdings, das ist die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung West.

          1. Anonymous

            Die Beitragsbemessungsgrenze muss auch mit dem Beitragssatz (voraussichtlich 24,7 %) multipliziert werden 😉

          2. Rentenfuchs

            Korrekt. Multipliziert man die 107.400 Euro mit dem Beitragssatz von 24,7 %, kommt man für das Jahr 2023 auf 26.528 Euro. Für zusammenveranlagte Personen dann der doppelte Betrag.

  33. Wolfgang

    Hallo Rentenfuchs,

    zur besonderen Situation 2022 habe ich noch ein paar Fragen. Vorweg: Ich habe dieses Jahr bereits Rentenpunkte gekauft, möchte aber weitere 8,5 Punkte kaufen.

    1. Kann ich, obwohl ich dieses Jahr bereits gekauft habe, jetzt auch noch den von dir beschriebenen Weg gehen? Das heißt, zum Jahresende nochmal den besonderen Rentenbescheid anfordern und dann erst mit der Zahlung im Januar 2023 zuschlagen um den Beitrag im nächsten Jahr absetzen zu können? Das wäre in Kombination mit meiner nächsten Frage eine interessante Option.

    2. Habe ich es richtig verstanden, dass, wenn die angekündigte Gesetzesänderung (volle Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen aufgrund Abschaffung der Doppelbesteuerung) in 2023 tatsächlich kommt, ich den vollen Betrag (jetzt als Unverheirateter Grenze von 25.000 Euro abzgl. der Vorsorgeaufwendungen über den Arbeitgeber) für diese 8,5 RP (ca. 60.000€) voll in 2023 von der Steuer absetzen kann (entsprechendes Einkommen vorausgesetzt)?

    Damit könnte man die Vorteile der günstigen Rentenpunkte 2022 noch voll mitnehmen und hätte steuerlich trotzdem das Optimum.

    Vorab vielen Dank,

    1. Gato Loco

      Zur Frage 1, ja, das ist möglich.

      Zur Frage 2, hier liegt ein MIssverständnis vor. Die volle Absetzbarkeit bezieht sich nicht auf den maximalen absetzbaren Betrag der Altersvorsorgeaufwendungen. Dieser Höchstbetrag bleibt weiterhin bestehen und wird jedes Jahr angepasst. Die volle Absetzbarkeit bedeutet, dass den von Ihnen geleisteten Betrag ab 2023 zu 100% abgesetzt werden kann und nicht nur zu 96% wie bisher für das Jahr 2023 vorgesehen war.

      VG

      1. Anonymous

        Hallo Gato Loco,

        vielen Dank für die Antwort. Zu 2 bedeutet das aber, dass, wenn wir jetzt eine Grenze von 25.000 Euro haben, ich heute 96%, also 24.000 Euro an Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen kann, nächstes Jahr wären es dann die vollen 25.000 Euro. Im Endeffekt nur 1000 € Differenz. Habe ich das richtig verstanden?

        VG

        1. Gato Loco

          Ja, Sie haben es prinzipiell richtig verstanden. Zwei zusätzliche „kleine“ Effekte dürfen Sie aber nicht außer Acht lassen:

          1) Die maximal absetzbare Altersvorsorgenaufwendungen im Jahr 2023 werden wahrscheinlich ein wenig höher als im Jahr 2022 (25.639 €) ausfallen.

          2) Wie hier im Artikel ausführlich beschrieben, werden Rentenpunkte im Jahre 2023 deutlich teuerer als im Jahre 2022. Nach aktuellem Referentenentwurf soll ein Rentenpunkt im Jahre 2023 ca. 789 € mehr kosten als im Jahr 2022.

          1. Wolfgang

            Nochmal Danke für die Erklärung. Für mich heißt das, es macht absolut Sinn, zum Jahresende 2022 nochmal eine besondere Rentenauskunft zu beantragen um Anfang 2023 auf Basis dieser Auskunft billigere Rentenpunkte mit etwas verbesserter Ausgangssituation in Sachen steuerlicher Absetzbarkeit zu kaufen.

  34. Ernst Weber

    Hallo,
    Falls das schon an anderer Stelle behandelt wurde, bitte ich um Entschuldigung:
    Ich interessiere mich für den „Rententrick „, also Ausgleichszahlung für einen früheren Rentenbeginn leisten, aber dann doch bis 67 weiter arbeiten, um die Rentenpunkte in Form einer höheren Rente umzusetzen.
    Was ist Ihre allgemeine Meinung dazu?
    Ich habe schon den Bescheid, Betrag wären ca. 48.000.
    Ich wede 90 Jahre alt;-).
    Weiter: Ich habe demnächst eine Beratung bei der RV, kann ich darüber offen mit denen reden (bzgl. des „Tricks“)?
    Ich vermute, die freuen sich über jeden Epro …
    Danke!

    1. Gato Loco

      Ja klar, Sie können offen mit dem Berater darüber reden. Sie machen nichts verbotenes, denn die Regelung besagt: Sie können zu dem von Ihnen genannten Zeitpunkt in Rente gehen. Sie müssen aber nicht.

      VG

  35. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs
    offensichtlich bin ich viel zu spät auf Ihre sehr wertvollen, gut gemachten Videos gestoßen. Es quält mich folgender Sachverhalt, der mich die Anfrage schreiben lässt.
    Mein BG Rente von 45% (750,92€) stammt aus einem Unfall aus der DDR vor 39 Jahren. Durch den Einigungsvertrag wurde ein fiktives Einkommen bestimmt, das einen niedrigen Jahresverdienst (JAV) erzeugt. Deshalb greift bei mir die Ersatzlösung „Mindestgrenzbetrag“ (zZt.60EP)
    Um nun die Altersrente zu heben, wurde zusätzlich in die DRV eingezahlt. Durch Ihre Anmerkungen zu den Kürzungsszenarien beim Zusammenfall BG-Rente und Rente aus DRV (Überversorgung) bin ich nun schwer am zweifeln, ob das so klug war. Bedingt durch eine jetzige Anerkennung (nach 4 Jahren) der Schwerbehinderung war die Einzahlung jetzt oder gar nicht zu machen, da ich Baujahr 09/1958 bin. Ab Oktober kann ich nun abschlagsfrei in Rente. Eigentlich hatte ich nicht mehr mit der Anerkennung gerechnet und mich auf einen Renteneintritt mit Abschlag eingerichtet.
    War die Entscheidung nun gut oder schlecht im Sinne einer maximalen Gesamtrente?

    Vielen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,

      in Ihrem Fall ist es ja so, dass die Unfallrente eh in voller Höhe – abzüglich des Freibetrags – auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Das von Ihnen zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Geld ist folglich nicht verloren – wie es bei anderen Beziehern einer Unfallrente, bei denen sich der Grenzbetrag aus 70 % des zugrundeliegenden JAVs ergibt -, sondern steigert das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen.

      Hierzu ein kurzes Beispiel:

      Von den 750 Euro, sind rund 450 Euro auf die gesetzliche Rente anzurechnen.

      Angenommen, ohne Ausgleichszahlung läge Ihr Rentenanspruch zum 1.11.2024 bei 2.200 Euro. Tatsächlich ausgezahlt würden Ihnen dann also 1.750 Euro, da die 450 Euro Unfallrente auf die Rente angerechnet werden.

      Unter Berücksichtigung der Rentenpunkte, die Sie im Wege der Ausgleichszahlung erworben haben, liegt die zum 1.11.2024 zu zahlende abschlagsfreie Rente nun ggf. bei 2.450 Euro. Nach Anrechnung der 450 Euro verbleibt somit ein Zahlbetrag von 2.000 Euro. Die Ausgleichszahlung hat sich somit klar positiv auf Ihre Rentenhöhe ausgewirkt.

  36. Ernst

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe bereits eine Ausgleichszahlung für 2022 vorgenommen und will mir auch die günstigen Konditionen für 2023 sichern.
    Wie lange dauert ca. die Erstellung einer besonderen Rentenauskunft bzw. wann ist der beste Zeitpunkt den neuen Antrag zu stellen, damit die 2022er Konditionen auch für das nächste Jahr gelten?

    VG

  37. Joerg

    Hallo,
    ich möchte auch von den günstigen Konditionen im laufenden Jahr profitieren und einztahlen. ich hatte bereits in 2021 eine Einzahlung getätigt. Muss ich nun den Vordruck 0210 (Antrag auf Auskunft über Höhe der Beitragszahlung…) erneut ausfüllen, oder reicht der Bescheid auds dem letzten Jahr?

    1. Gato Loco

      „……oder reicht der Bescheid auds dem letzten Jahr?“ Ja, der Bescheid aus dem letzten Jahr reicht aus.

      VG

      1. Rentenfuchs

        Dem kann ich mich nur anschließen. Die Berechnung erfolgt anhand der aktuellen Daten; auch dann, wenn der Bescheid schon älter ist.

  38. Doris

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe meine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ bereits im Mail erhalten und werde nun im Juli einen Teil der Summe an die DRV überweisen. Kann ich denn dann im November nochmal einen Antrag stellen um die guten Konditionen von 2022 zu erhalten und die dann noch verbleibende Restsumme im Januar 2023 überweisen, um den Steuervorteil 2023 mitzunehmen?

    Viele Grüße aus München
    Doris

    1. Rentenfuchs

      Hallo Doris,
      den Antrag können Sie auf jeden Fall stellen. Fraglich ist nur, ob die Rentenversicherung auch einen neuen Bescheid erteilen wird, sodass Sie auch 2023 noch zu den 2022er-Konditionen einzahlen können. Praktische Erfahrung habe ich hiermit noch nicht, deswegen kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob dies klappt bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit. Einen Versuch ist es aber auf jeden Fall wert – und berichten Sie gerne Ende des Jahres, ob es bei Ihnen geklappt hat.

  39. Markus

    Servus Rentenfuchs, am 10. Juni hat der Bundesrat den aktuellen Rentenwert verabschiedet, der ab dem 01. Juli 2022 gilt. Ab diesem Datum wirken sich die rentenrechtlichen Grundzahlen zum meine Gunsten. Sollte ich jetzt über eine Sonderzahlung nachdenken, um meine Rente zu erhöhen oder sind oben beschriebene Informationen unverändert? Gruß Mark

    1. Juergen

      Die oben beschriebenen Informationen gelten unverändert d.h. der Preis für einen Entgeltpunkt gilt jeweils für das gesamte Jahr und ist vom vorläufigen Durchschnittsverdienst abhängig. Der Rentenwert dagegen ist erst ab dem Zeitpunkt relevant, an dem Sie in Rente gehen.

      Nicht verwechseln: der „Preis für einen Entgeltpunkt (manchmal auch als Rentenpunkt bezeichnet)“ und der „Rentenwert“ sind verschiedene Rechengrößen!

  40. Guschi

    Eine Frage hinsichtlich der Rentenhöhe, wenn eine Ausgleichszahlung geleistet wird:
    In der Renteninformation von der DRV gibt es ja die Angabe über die „Höhe der künftigen Regelaltersrente“. Hierin sind zwei Beträge aufgeführt: 1. „Ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft entspräche nach heutigem Stand einer monatl. Rente von:“ und 2. „Sollten bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten 5 Jahre gezahlt werden, bekämen Sie…“.

    Fiktives Beispiel:
    1. bislang erreichte Anwartschaft: 1.000,–
    2. Betrag, der mit 67 ausgezahlt würde: 1.500,–

    Wenn man jetzt durch eine Ausgleichszahlung (z.B. 20.000,–) ca. 3 Rentenpunkte und damit in etwa 100,– Euro monatlich zusätzlich bekäme, würde ich ja nach der Einzahlung für Punkt 1 einen Betrag von 1.100,– haben. Angenommen, ich würde jetzt (ab heute) nicht mehr weiterarbeiten und auch nicht in die Rente einzahlen und statt mit 67 mit 63 in Rente gehen wollen, dann hätte ich doch mit 63 zumindest den Betrag von 1.100,– zur Verfügung – oder würden mir von den 100,– Euro dann noch 14,4 % abgezogen werden?
    Danke übrigens für die brauchbaren Infos auf Ihrer Seite!

    1. Gato Loco

      Die bislang erreichte Anwartschaft in Höhe von € 1.000 (plus evtl. jährliche Rentenanpassungen) erhalten Sie nur, wenn Sie erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Wenn Sie 48 Monate früher in Rente gehen und davor ca. 3 zusätzliche Rentenpunkte „erwerben“, werden Sie einen Abzug in Höhe von 14,4% haben und zwar vom ganzen Betrag in Höhe von € 1.100.

      VG

      1. Guschi

        Wenn dem so wäre (kann das jemand bestätigen?), „lohnt“ sich das Ganze ja trotz in diesem Jahr günstig zu erwerbender Rentenpunkte eigentlich nicht mehr (es sei denn, ich werde über 90).

        1. Juergen

          Der Kommentar von Gato Loco ist korrekt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente d.h. vor dem Alter von 67 erfolgt stets mit Abschlägen, anders wäre das auch nicht finanzierbar. Ausnahme ist die abschlagsfreie Rente bei mehr als 45 Beitragsjahren.
          Die Einzahlung von zusätzlichen Beiträgen dient ja genau dem Zweck, diese Abschläge abzumildern und lohnt sich tatsächlich nur, wenn man ein bestimmtes Alter erreicht.

  41. Tee

    Ich bin 58 und möchte dieses Jahr (2022) noch einen etwas höheren Betrag als Ausgleichszahlung leisten. Dafür müsste ich ja, wenn ich es richtig verstanden habe, zuerst noch das Verfahren der Antragsstellung durchführen. Sprich: Vordruck 0210 (Antrag auf Auskunft über Höhe der Beitragszahlung…) und entweder V0100 (Antrag auf Kontenklärung) oder V0300 (Fragebogen zu Änderungen seit der letzten Kontenklärung). Sie schrieben in einem früheren Artikel, das auf das Einreichen des Vordrucks 0211 (Arbeitgeberbescheinigung) verzichtet werden könnte, wenn man es wünscht.

    Zur Arbeitgeberscheinigung auch gleich meine erste Frage: Sie schrieben, dass dann das Einkommen vom Vorjahr genommen und bis zum Rentenbeginn prognostiziert würde. Ich bin aber wegen Befristung nur noch bis August nächsten Jahres (2023) beschäftigt und dann voraussichtlich arbeitslos. Sollte ich noch eine neue Stelle finden, würde ich höchstwahrscheinlich etwas weniger verdienen als jetzt. Wenn die DRV dann die „Prognose“ mit meinem Einkommen aus dem letzten Jahr bis zu meinem 67. Lebensjahr berechnen würde, wäre dies ja eine ziemliche Verfälschung. Kann/sollte man diesen (meinen) Sachverhalt der DRV noch einmal „extra“ in einem Schreiben schildern, damit die Berechnung realistisch(er) wird?

    Aus Ihrer Erfahrung: wie lange dauert es ungefähr nach meinem Antrag, bis ich eine Antwort von der DRV erhalte (ich möchte ja noch bis Ende des Jahres einzahlen)? Wenn ich die Antwort erhalten habe: kann ich dann sofort den gewünschten Betrag an die DRV überweisen (wohin, wird ja sicherlich in diesem Schreiben stehen)?

    Ich möchte dieses Jahr noch einzahlen, damit ich 1. noch von den günstigen Bedingungen in 2022 profitiere und 2. entsprechend die Steuerlast senken kann (denn nächstes Jahr arbeite ich ggf. nur noch 8 Monate und zahle dadurch natürlich (aufs Jahr gesehen) weniger Steuern). Meine Frau möchte im Jahr 2022 für sich selbst ebenfalls eine Ausgleichszahlung leisten. Wir werden zusammen veranlagt und hätten dann ja auch die doppelt absetzbaren Sonderausgaben von 48.610 € (Jahr 2018) minus die Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge zur Rentenversichung und davon 94 %, richtig? (unabhängig davon, ob jetzt ich alleine oder nur meine Frau oder wir beide einzahlen).
    (möglicherweise lohnt es sich steuerlich gesehen eher, eine Zahlung in diesem Jahr und eine andere (z.B. jene von meiner Frau) im nächsten Jahr durchzuführen (dann profitiert man (bzw. einer) allerdings nicht mehr von den guten Bedingungen in 2022) – aber das ist eine andere Frage)

    1. Dude22

      Zitat Tee:
      <>

      Das würde mich auch mal interessieren. Wenn sich die Erwerbsbiographie nach Beitragszahlungen zum Ausgleich einer RM unerwartet und nachhaltig verschlechtern sollte, z.B. wegen Wechsel in deutlich schlechter bezahlten Job (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) – wie wirkt sich das dann aus? Bestehen da irgendwelche Risiken (abgesehen davon, dass man durch die Einzahlung in Kombination mit unerwarteterweise niedrigerem Gehalt weniger liquide ist…)? Oder steht man dann lediglich zum Zeitpunkt des Eintritts in die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit mehr Rentenpunkten da, als es der Fall gewesen wäre, wenn man bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet hätte (im schlechter bezahlten Job)?

      Viele Grüße, Dude22

      1. Rentenfuchs

        Letzteres ist der Fall – man hat dann einfach mehr Rentenpunkte.

        1. Chris

          Stimmt. Auch durch eine Arbeitszeitverkürzung kann sich diese Situation ergeben: Nach Erhalt des Bescheids (basierend auf Vollzeit 5 Tage) hatte ich zunächst nicht getan = keine Einzahlung. Ich arbeite inzwischen nur noch 4 Tage, da ich aus privaten Gründen auf 80% verkürzt habe. Der alte Bescheid zum Kauf möglicher Rentenpunkte gilt immer noch und ich kaufe jetzt auf dieser Basis in 2022 Rentenpunkte. Ab 2023 werde ich eine weitere Verkürzung meiner Arbeitszeit auf 3 Tage (60%) vornehmen. Solange ich keinen neuen Antrag auf Ermittlung der Zuzahlung bei der RV stelle, kann ich Punkte bis zur Höchstgrenze des alten Bescheid zukaufen. Ein neuer Antrag würde diese Möglichkeit basierend auf dem jetzt aktuellen Gehalt (80 bzw. 60% bis zur Rente) reduzieren.
          Wer also einen schleichenden Renteneintritt plant (wolk-live-balance) sollte nicht zwingend einen neuen Antrag stellen, sondern die Erstberechnung bei Vollzeit nutzen.

        2. Sabine Meyer

          Lieber Rentenfuchs,
          ich bin wie Tee 58 Jahre ( Jahrgang 1964 ) und habe mir von der DRV eine Ausgleichzahlung für einen Renteneintritt mit 63 Jahre und mit 65 Jahre ausrechnen lassen. Da mein Betrieb bald aus Altergründen schließen wird, hoffe ich, dass ich den Eintritt mit 63 oder vielleicht mit 65 Jahre schaffe. Wenn ich einen Renteneintritt mit 63 Jahre vornehmen würde, müßte ich eine voraussichtliche Ausgleichzahlung von 68.098,19 EURO tätigen ,um die derzeit 275,44 EURO pro Monat auszugleichen. Es ist schwer an gute Rentenberater ranzukommen, aber ich hatte 2 gute Berater von der DRV, die mir abgeraten haben diese hohe Ausgleichzahlung zu tätigen. Diese Zahlung würde sich erst lohnen, wenn ich über 83 Jahre alt bin und wenn ich vorher sterbe, geht das Geld an den Staat. Behalte ich das Geld, kann ich es gut anlegen oder auch vererben. Die Frage nach Inflationssicherheit der Rente, meinte der eine Berater, ich solle mir mal die Rentenanpassungentabellen der letzten Jahre anschauen. Es gab auch einige Nullrunden. Man darf auch nicht vergessen, das man auf mehr Rente auch mehr Steuern und Kranken-und Pflegeversicherung bezahlen muß. Also das Geld doch anders anlegen? Denn ich wollte eigentlich auch 2022 möglichst viel Rentenpunkte kaufen. Also irgendwie denke ich mir, wenn die Rentenberater der DVR mir davor abraten, das eventuell schon was Wahres dran ist, oder was sagen Sie dazu? Oder gibt es andere Meinungen und Erfahrungen hier in der Runde? Auf eine Antwort von Ihnen würde ich mich freuen! Sabine

          1. Rentenfuchs

            Hallo Sabine, ob sich die Ausgleichszahlung nun lohnt oder nicht ist ziemlich schwierig zu beantworten. Denn leider oder auch zum Glück verfügt niemand von uns über eine Glaskugel, um in die Zukunft zu schauen. Wenn auch von den Zahlen her nicht mehr ganz aktuell, würde ich Ihnen meinen folgenden Beitrag zur Ausgleichszahlung empfehlen, um ein Gefühl für die Zahlen zu bekommen (sofern Sie den Beitrag noch nicht kennen): Rentenabzüge ausgleichen – Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Was klar ist: Traumrenditen werden Sie mit der Ausgleichszahlung nicht erzielen, dafür haben Sie jedoch die Sicherheit einer lebenslangen Rentenzahlung inklusive regelmäßiger Rentenanpassungen. Wie genau sähe Ihre alternative Anlage denn aus? Haben Sie sich hierüber schon einmal Gedanken gemacht? Mit welcher Rendite rechnen Sie da? Wie würden Sie das mit dem Entsparen machen etc.? Erst wenn man diese Fragen für sich beantwortet hat, kann man aus meiner Sicht eine gute Entscheidung treffen. Möglicherweise sieht diese dann ja auch so aus, dass man einen Teil in die DRV einzahlt und den anderen Teil anderweitig anlegt.
            Die Empfehlung der DRV-Berater kann man bei der Entscheidung berücksichtigen, würde ich jetzt aber auch nicht als den Stein der Weisen betrachten. Ich selbst war als Berater in einer Auskunfts- und Beratungsstelle tätig und kann Ihnen sagen, dass die gesetzliche Rente selbst unter vielen Mitarbeitenden der DRV einen schlechteren Ruf hat als es unter objektiver Betrachtungsweise gerechtfertigt wäre.

          2. Sabine Meyer

            Lieber Rentenfuchs,
            danke für Deine Antwort und Anregungen zum Nachdenken. Zur Zeit habe ich mein Geld in Wertpapieren angelegt und die haben sich zur Zeit verdoppelt. Ich werde mir Ihren Beitrag zur Ausgleichzahlung durchlesen. Wenn ich wiederum wie heute höre ( Radio Deutschalndfunk 10 Uhr Nachrichten ), das die Finanzierung des Rentensystem vor dem Zusammenbruch steht, Zweifelt man schon etwas. Ist denn die eingezahlte Rente eine sichere Einzahlung?

          3. Ralf

            Hallo Sabine,
            ich hab nun auch meine Auskunft vorliegen, und mich für die Zahlung zumindest 2022 & 2023 entschieden da man die Punkte eben günstig bekommt und ich das Geld aus Kapitalerträgen Zahlen kann. Vorzeigiger Rentenbezug ist bei mir zumindest Aktuell nicht geplant, da ich am 01.09.36 meine 45 Jahre voll habe, aber sowieso erst zum 01.09.38 mit oder ohne Abzügen in Rente kann.
            bei mir 8,0906P mit Faktor 0,8560 meint mit Faktor 1 Kaufe ich 9,45Punkte oder aber ca 7,5Arbeitsjahre bei derzeitigem Verdienst, den ich vermutlich aber nicht bis dahin halten werde da, Altersteilzeit, Halbtagsarbeit oder gar Privatier mit +58 geplant ist. Es ist und bleibt eine Versicherung die in meinem Fall erstmal a. Steuerersparnis b. Ausfallsichereit (EW Rente, Arbeitslosigkeit) oder aber zusätzliche Punkte (sicherheit) bringt. bei mir sind es ja noch ganze 14 Jahre in denen alles mögliche passieren kann. und der Buchwert meines Depot ist in 2022 weit mehr wie die Ausgleichzahlung in Summe gefallen, ob die Rente so belibt wie sie ist, denke eher nicht wird sicher noch die ein oder adere Reform geben, ich halte es aber für sicher das der jenige der mehr eingezahlt hat selbst bei einer 100% Reform auch zwingend mehr geld bekommt wie der mit weniger Einzahlung. PS habe meine 27.10 Beantragt Datiert 15.12 erhalten 27.12 war knapp für die erste Teilzahlung

          4. Jürgen

            Letztendlich ist es eine Wette auf die persönliche Lebenserwartung. Die Einzahlung in die Rentenversicherung gewährleistet aber, auch in einem sehr hohen Alter noch ein gutes (und gesichertes) Auskommen zu haben. Bei Anlage am Kapitalmarkt stellt sich das Problem, einen geeigneten Auszahlungsplan zu bestimmen, der ja ganz entscheidend von der persönlichen Lebenserwartung abhängt.

    2. Sabine Meyer

      Hallo Tee,

      Deine Frage in Deinem Text war: “ Aus Ihrer Erfahrung: wie lange dauert es ungefähr nach meinem Antrag, bis ich eine Antwort von der DRV erhalte (ich möchte ja noch bis Ende des Jahres einzahlen)? “ Ich habe meine Auskunft für Rentenausgleich am 15.2.2022 abgeschickt und am 24.02.2022 die Auskunft schriftlich erhalten. Ich fand also, es ging recht schnell.

  42. Andreas

    Hallo Rentenfuchs,
    vielen Dank für die Fülle an Informationen. Ich befasse mich auch intensiv mit dem Thema Ausgleichszahlungen. Insbesondere mit dem Aspekt in 2023 günstig Rentenpunkte zum 2022er Kurs zu kaufen.

    In verschiedenen Beträgen auf deinen Seiten wird die „8-Tage-Regel“ erwähnt.

    Ich war bisher davon ausgegangen, dass bis zum 31. März eines Jahres Augleichszahlungen rückwirkend für das vergangene Jahr gezahlt werden können.

    Siehe dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/210305-Freiwillige-Beitraege.html

    Oder war das eine einmalige Aktion?

    VG

    1. Rentenfuchs

      In dem von Ihnen zitierten Link geht es um die Zahlung freiwilliger Beiträge, nicht um die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge. Das sind zwei Unterschiedliche Paar Schuhe.

      1. Anonymous

        Danke für die Rückmeldung, aber basierend auf dem Absatz

        „Freiwil­lig einzahlen können zum Beispiel selbstständig Tätige, Beamtinnen und Beamte sowie Hausfrauen/-männer. Wie hoch die freiwilligen Beiträge sein sollen, bestimmt man selbst: mindestens 83,70 Euro und höchstens 1.283,40 Euro pro Monat sind zahlbar, wenn die Beiträge für 2020 gelten sollen. Höchstens 1.320,60 Euro, wenn sie für 2021 entrichtet werden. Aber auch pflicht­versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50 können mit zusätzlichen Einzahlungen Abschläge ausgleichen und ihre Rente damit erhöhen. Wie hoch in diesem Fall die Einzahlungen sein müssen, berechnet auf Wunsch der Rentenversicherungsträger.“

        war ich davon ausgegangen, dass es auch um Ausgleichszahlungen ab 50 geht. Schließlich wird es im gleichen Kontext erwähnt.

        1. Reinhard

          Hallo Anonymus,
          freiwillige Beiträge für das vorhergehende Jahr können nur bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden.
          Somit sind im Jahr 2023 Beitragszahlungen für 2020 und 2021 nicht mehr möglich.

  43. Andrea

    Hallo Rentenfuchs,
    wenn ich diesen Artikel richtig verstehe, ist der preiswerte Erwerb im ganzen Jahr 2022. An anderen Stellen habe ich aber verstanden, dass der billige Ausgleichszahlungsmöglichkeit am 1.7.2022 endet.
    Ob Du mir verraten kannst, welche Variante korrekt ist?
    Vielen lieben Dank! Für die ganze Seite und die Wahnsinnsarbeit!!!!

    1. Gato Loco

      Die 1. Variante ist richtig.

      VG

  44. Ralf

    Geniale Seite, Respekt.
    aber das die Zahlung ab nächstem Jahr soviel teurer wird, nicht gut für mich werde erst im August 23 – 50.
    Versuche einfach mal meine Kontenklärung machen und versuchen die Ausgleichzahlung vielleicht doch dieses Jahr noch mit geteilt zu bekommen, irgendwo hatte ich mal gelesen das die auch schon jemand vorher bekommen hat.
    andere Frage die Schulzeiten nach dem 17 Lebensjahr die nicht in meinen Verlauf aufgeführt sind zählen bei den Wartezeiten für Besonders Langjährige Versicherte auch mit oder nur bei den 35 Jahren ? sprich lohnt sich das Nachmelden für mich, dem es nur um die 45Jahre geht.
    Danke & Gruss Ralf

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ralf,
      zunächst zu deiner zweiten Frage: Während Schul- und Studienzeiten werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, weshalb diese bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit nicht mitzählen – bei den 35 Jahren hingegen schon.

      Laut Gesetz kann eine besondere Rentenauskunft auch schon vor dem 50. Lebensjahr erteilt werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Der deutlich günstigere Preis für einen Rentenpunkt im Jahr 2022 könnte meines Erachtens ein derartiges berechtigtes Interesse darstellen – insbesondere für jemanden, der im Jahr 2023 das 50. Lebensjahr erreicht. An Ihrer Stelle würde ich daher auf jeden Fall den Antrag noch im Jahr 2022 stellen. Sollte dieser abgelehnt werden, kann man ja auch immer noch Widerspruch einlegen. So müsste es eigentlich möglich sein, sich die 2022er-Konditionen zu sichern.

  45. TeWe

    Hallo Rentenfuchs, ich habe ein Verständnisproblem! Wenn ich Ende 2022 eine besondere Rentenauskunft beantrage,
    die dann Anfang 2023 erteilt wird – wie soll ich dann in 2022 einzahlen? Höhe der maximalen Einzahlung, Kontoverbindung etc. stehen doch in der Rentenauskunft, die erst 2023 kommt…

    1. Bernd

      Zahlt man nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft innerhalb einer Frist, i.d.R. 3 Monate das Geld ein, gilt dieses als gezahlt zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der DRV.

    2. Rentenfuchs

      Sofern Ihnen noch keine besondere Rentenauskunft vorliegt und Sie 2022 einzahlen wollen, müssen Sie den Antrag so stellen, dass Sie die Auskunft noch im Jahr 2022 erhalten. Wenn man den Antrag aber beispielsweise Mitte September 2022 stellt, könnte es passen, dass man sowohl 2022 als auch noch im Jahr 2023 zu den 2022er-Konditionen einzahlen kann.

  46. Alex

    Lieber Rentenfuchs,
    wow das ist echt ein Unterschied in 2022 und 2023.
    Kann man eigentlich zwei freiwillige Nachzahlungen für Studienzeiten (jeweils in Raten) parallel tätigen. Oder muss man immer erst einen Nachzahlungszeitraum abgeschlossen habe bevor man de nöchsten beantragen kann?

    Ich finde es echt super dass es deinen Blog gibt, so eine tolle Infoquelle!!!!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Alex, sofern es um die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten geht, beachte bitte, dass diese im Jahr 2022 nicht deutlich günstiger ist als im Jahr 2023. Hier wird nämlich nicht mit dem vorläufigen Durchschnittsverdienst, sondern mit dem endgültigen Durchschnittsverdienst gerechnet – anders als bei der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge.

      Wenn man Ratenzahlung beantragt hat, könnte es problematisch werden, wenn man vom Nachzahlungszeitraum abweichen möchte. Dies dürfte jedoch stark vom Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung abhängig sein. Im Zweifel dort einfach mal unverbindlich anfragen.

  47. Spooky

    Hallo Rentenfuchs,

    mich würde interessieren, wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze West 2023 (geschätzt / hochgerechnet) sein würde, bekomme die Berechnung aber nicht hin.

    Kannst Du mir helfen?

    Gruß

    1. Rentenfuchs

      Mit der Frage habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt. Kann also aktuell leider keine Hilfestellung geben.

    2. Reinhard

      Die Beitragsbemessungsgrenze im Westen beträgt für 2023 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.300 €

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