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So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2023

In mehreren meiner Beiträge bin ich bereits darauf eingegangen: Im Vergleich zu den Vorjahren lassen sich Rentenabschläge im Jahr 2022 ziemlich günstig ausgleichen. Dies ist einem coronabedingten Sondereffekt geschuldet und wird bereits im kommenden Jahr wieder ganz anders aussehen.

Nachdem die Zahlen zur Rentenanpassung 2022 veröffentlicht wurden, lässt sich nun auch schon ziemlich genau abschätzen, wie teuer ein Rentenpunkt im Jahr 2023 voraussichtlich sein. Und genau dies werde ich im Weiteren tun.

All jene, die Ihre Rentenabschläge erst im nächsten Jahr ausgleichen möchten, sollten also auf jeden Fall weiterlesen.

Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2023:

Um zu bestimmen, wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2023 sein wird, muss das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 berechnet werden.

Denn für die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gilt die besondere Regelung: Die Berechnung erfolgt immer anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt das endgültige Durchschnittsentgelt bekannt ist, erfolgt keine Neuberechnung.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2023 wird berechnet, indem das endgültige Durchschnittsentgelt des Jahres 2021 um den doppelten Faktor erhöht wird, um den sich das endgültige Durchschnittsentgelt zwischen 2020 und 2021 erhöht hat.

Den Ausgangspunkt für meine Berechnung stellt also der endgültige Durchschnittsverdienst 2020 dar, der sich ganz einfach den offiziellen Zahlen entnehmen lässt und bei 39.167 Euro liegt.

Da der endgültige Durchschnittsverdienst für das Jahr 2021 hingegen noch nicht offiziell feststeht, bediene ich mich hier eines Tricks: Aus den Zahlen zur Rentenanpassung 2022 entnehme ich einfach den Faktor, um den die Entgelte in den westdeutschen Bundesländern zwischen 2020 und 2021 gestiegen sind. Dieser Wert liegt bei 3,48 %.

Für das Jahr 2021 ergibt sich damit ein endgültiger Durchschnittsverdienst in Höhe von 40.530 Euro.

Die Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2023 stellt mit diesem Wissen nun auch kein großes Problem mehr dar: Hierfür muss lediglich der endgültige Durchschnittsverdienst 2021 – 40.530 Euro – mit dem Doppelten von 3,48 %, also mit 6,96 % vervielfältigt werden.

Für das Jahr 2023 komme ich folglich auf einen vorläufigen Durchschnittsverdienst in Höhe von 43.351 Euro.

Der in meinem Artikel „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2022 besonders günstig“ prognostizierte Mindest-Durchschnitt für 2023 ist damit deutlich überschritten worden. Damals hatte ich für das Jahr 2023 prognostiziert, dass der vorläufige Durchschnittsverdienst sicher bei 41.550 Euro, womöglich auch noch höher liegen wird.

So teuer wird der Entgeltpunkt im Jahr 2023

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung aller Voraussicht nach auch im kommenden Jahr bei 18,6 % verbleiben wird, ergibt sich für das Jahr 2023 im Ergebnis ein Preis für einen Entgeltpunkt in Höhe von 8.063,29 Euro; gerundet also 8.060 Euro.

Vergleich mit dem Jahr 2022

Die große Frage, die sich nun stellt:

Wie sieht der Vergleich mit dem aktuellen, also dem Jahr 2022 aus?

Werfen wir dazu einfach einen Blick auf die Zahlen:

2022 kostet der Rentenpunkt noch 7.235,59 Euro, 2023 werden es dann ca. 8.060 Euro sein. Dies entspricht einem Anstieg um 824 Euro pro Rentenpunkt bzw. um 11,4 %.

Jemand, der sieben Rentenpunkte erwerben muss, um seinen Rentenabschlag in Gänze auszugleichen, müsste hierfür im Jahr 2022 rund 50.650 Euro zahlen, 2023 werden es dann um die 56.420 Euro seien – also rund 5.800 Euro mehr.

Hier geht es also um ganz schön hohe Beträge.

Schlussfolgerung

Doch welche Schlussfolgerung ist aus diesem Wissen zu ziehen? Sollte man nun auf jeden Fall zusehen, dass man seine Rentenabschläge noch im Jahr 2022 ausgleicht?

Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier meines Erachtens nicht geben: Denn wie so häufig hängt es von der individuellen Situation und insbesondere der individuellen steuerlichen Situation ab, wie die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung am sinnvollsten ausgestaltet wird.

Denn die Ausgleichszahlung ist zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher meist sinnvoll, die Ausgleichszahlung über einen möglichst langen Zeitraum zu strecken und im Gegenzug etwas höhere Preise für einen Rentenpunkt zu zahlen.

Beim Vergleich 2022 und 2023 geht es jedoch nicht um einen etwas höheren Preis, sondern um einen ziemlich deutlichen Preisanstieg. Aus meiner Sicht mag es daher durchaus sinnvoll sein, im Jahr 2022 einen erhöhten Betrag einzuzahlen und den Einzahlungsbetrag nicht ganz gleichmäßig auf die bis zum Rentenbeginn noch verbleibenden Jahre zu verteilen; der für die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geltende Maximalbetrag sollte meiner Meinung nach aber weiterhin berücksichtigt werden.

Das Gute: Es gibt Möglichkeiten, mit denen man es schafft, dass die Ausgleichszahlung steuerlich dem Jahr 2023 zugerechnet wird, für diese aber noch die günstigen rentenrechtlichen Konditionen des Jahres 2022 gelten:

Entweder beantragt man die besondere Rentenauskunft ca. Ende 2022, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung erst im Jahr 2023 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2022er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2023, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.

Oder: Will man keine (neue) besondere Rentenauskunft beantragen, kann man alternativ die Einzahlung auch innerhalb der ersten Januartage des Jahres 2023 veranlassen. Wie im Beitrag „Ausgleichszahlung für Rentenabschläge – 2021 einzahlen, aber von den 2022er-Konditionen profitieren?“ beschrieben, wird diese dann rentenrechtlich, nicht steuerrechtlich noch dem Vorjahr zugeordnet.


Ihr wollt wissen, wie teuer die Ausgleichszahlung im Jahr 2024 wird? Dann werft einmal einen Blick auf folgenden Beitrag: So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024

Dieser Beitrag hat 150 Kommentare

  1. Light Stream Company

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  2. Frank

    Hallo Rentenbuchs, ich komme leider durcheinander, was hier gemeint ist https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/arbeitgeberfinanzierte_ausgleichszahlungen.html

    Konkret: Ich bekomme eine Abfindung, die der Arbeitgeber in die Rentenkasse einbezahlt. Wie sollte ich das am besten durchführen? Alles auf einmal? Oder über zwei Jahre aufteilen? Was muss ich versteuern? Laut Rentenkasse ist das in meinem Fall sozialversicherungsfrei? Aber ich muss Einkommensteuer bezahlen? Ist es daher besser, das zu fünfteln?

  3. Niko

    sorry, der Fehlerteufel steckt im Detail:

    ich hatte den Betrag am 03.01.2023 überwiesen gehabt

  4. Niko

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe am 1.1.2023 einen Betrag in Höhe von 10.002 € zum Ausgleich einer Rentenminderung aufgrund eines druchgeführten Versorgungsausgleichs an die DRV überwiesen. Es sollte Steuerlich in 2023 wirksam sein und für die Berechnung der Rentenpunkte nach der güntigen Regelung von 2022.

    Heute habe ich die angepaßte Berechnung zum erfolgten Versorungsausgleichs erhalten. Daraus geht meines Erachtens hervor, dass meine o.g. Zahlung nicht mit der Basis 7.235,59 €/EP für das Jahr 2022 sondern auf Basis von 8.024,41 €/EP für das Jahr 2023 verrechnet wurde. Mir wurden also lediglich 1,2464 EP statt der erwarteten 1,3823 EP gutgeschrieben.

    Vermutlich wurde die Zahlung nicht 8 Tage zurück in das Jahr 2022 datiert. Mich benachteiligt diese Handhabung der DRV erheblich (etwa 1.000 € hätte ich beim Fenster hinaus geworfen). Wie muss ich vorgehen/argumentieren, dass die Berechnung der DRV abgeändert wird? Es handelt sich ja um keinen “offiziellen Bescheid”. Ist trotzdem ein Widerspruch dagegen sinnvoll?

    Vielen Dank für deine Unterstützung.

    Niko75

      1. Niko

        Danke Gato Loco, das werde ich tun. Und danke für den Link und den Hinweis, worauf ich mich beim Widerspruch beziehen kann.

        Gruß, Niko

        1. Anonymous

          Noch ein kurzes Feedback wie es weiter ging:
          Ich habe – mit dem o.g. Verweis auf GRA … – Einspruch eingelegt. Etwa 4 Wochen später kam eine korrigierte/überarbeitete Berechnung des Versorgungsausgleichs. Diesmal wurde für meine Zahlung am 3.1.2023 die für mich günstigen Berechnungsgrundlagen des Jahres 2022 angewendet. Nun stimmt also alles.

          Leider ist die Berechnung der zurückgekauften EP des Versorgungsausgleichs sehr unübersichtlich. Man bekommt nur das Endergebnis mitgeteilt. Da ich nun bereits das dritte Jahr in Folge diesbezügliche Einzahlungen leiste, muss ich mir die gutgeschriebenen EP selbst berechnen und mit dem mitgeteilten reinen Summenwert vergleichen.

          Jedenfalls wurde meinem Einspruch entsprochen und die Berechnung korrigiert.

          Nochmals Danke für eure Hilfe hier!

          Gruß, Niko

          1. Rentenfuchs

            Die echte Person!

            Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
            Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

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            Vielen Dank, dass du uns hier auf dem Laufenden hältst. Freut mich sehr, dass das mit der Korrektur des Rentenbescheids geklappt hat 🙂

  5. RolandH

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich habe Anfang Januar 23 eine Ausgleichszahlung für Rentenminderung in Höhe von 23T€ geleistet und soll nur 43,59€ mehr Rente brutto erhalten!
    Konkret:
    Ich bin am 01.05.2020 in Rente gegangen und hatte 43,7261 Punkte.
    Also 48,856 Punkte x Zugangsfaktor 0,895 = 43,7261.
    Am 04.07.22 hatte ich Minus 5,1299 Punkte, habe 15T€ gezahlt und 1,9334 Punkte dafür erhalten.

    Dann erhielt ich laut Schreiben nach meiner Zahlung im Januar über 23T€ = 3,0215 Punkte.
    Dafür soll ich nur 43,59€ Rente erhalten!

    Ich bin der Meinung, dass die Rechnung lauten muss:
    3,0215 Entgeltpunkte Ost x 35,52€ Wert Rentenpunkt = 107,32€ brutto.

    Für die 15T€ im August habe ich ca. 68€ erhalten, das war korrekt. Dann kann ich doch für 23T€ nicht 43,59€ erhalten?! Zumal mir ja die drei Punkte bestätigt wurden!

    Liege ich falsch?

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

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      Hallo Roland, da kann auf jeden Fall etwas nicht stimmen. Um das genau bewerten zu können, müsste man sich den maßgeblichen Bescheid ansehen. Gerne können Sie mir diesen per E-Mail an

      re*********@gm*.de











      schicken. Dann werfe ich mal einen Blick drauf.

      1. Roland

        Hallo Rentenfuchs ,
        vielen Dank für das Angebot!

        Ich habe gestern, infolge meines Widerspruchs, eine Neuberechnung erhalten, alles korrekt, einschließlich Nachzahlungen in korrekter Höhe!

        Das Problem seitens DRV war tatsächlich, dass meine Rentenerhöhung nach meiner ersten Ausgleichszahlung im August nicht berücksichtigt wurde, sondern die Erhöhung auf den Wert vom 01.07.22 gerechnet wurde!
        Also nichts ungeprüft übernehmen.

        1. Rentenfuchs

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          Freut mich sehr, dass sich jetzt alles gefügt hat. Auf jeden Fall sinnvoll, die Bescheid der DRV nicht einfach abzuheften, sondern auch mal einen Blick drauf zu werfen, ob hier irgendetwas augenscheinlich verkehrt zu sein scheint.

  6. Bernd

    Hallo,

    ich habe diesen Hinweis genutzt, und 2022 einen hohen Betrag (ca. 1/3 des maximalen Betrags insgesamt) eingezahlt (ich zahle den Abschlag, ohne später wirklich früher in Rente zu gehen, “Rententrick”). Danke also schon mal für den Tipp!
    Mein Frage ist nun: Muss ich die Beiträge in aufeinander folgenden Jahren zahlen, oder kann ich ein oder mehrere Jahre zwischen den Zahlungen auslassen, sozusagen um günstigere Jahre abzuwarten (also quasi ein bisschen zocken?) Ich würde also 2023 auslassen in der Hoffnung, dass es 2024 ff besser aussieht.
    Danke für Ihre Antwort.

    1. Anonymous

      Das kann man machen. Es ist nur die Frage, wie wahrscheinlich wieder sinkende Durchschnittslöhne sein werden.

    2. Gato Loco

      Möglich ist das schon, aber wie Anonymous bereits schrieb, die Durchschnittslöhne sinken eher nicht, demzufolge steigen die Beiträge von Jahr zu Jahr. Ausnahmen waren bisher ausschließlich nach der Finanzkrise 2007 und nach der Pandemie im Jahr 2020 für das Beitrgasjahr 2022.

      1. Rentenfuchs

        Die echte Person!

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        Schließe mich den “Vorschreibern” an: Dass es beim Preis für den Entgeltpunkt nochmal deutlich nach unten gehen wird, halte ich auch für unwahrscheinlich. Auch im nächsten Jahr wird der Preis wieder deutlich ansteigen. Hierzu habe ich soeben einen neuen Beitrag veröffentlicht: “So teuer wird die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge im Jahr 2024“. Und mit Blick auf die derzeitige Lohnentwicklung bin ich mir ziemlich sicher, dass der 2025er-Preis nochmals spürbar ansteigen wird. Besonders aussichtsreich erscheint mir die Wette daher eher nicht.

  7. Lars

    Ich habe da auch noch ein paar Verständnisfragen:
    1. Ich habe im Oktober 2022 eine (die erste überhaupt) Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung beantrag. Nach einigen Monaten habe ich nun endlich am 14.03.2023 diese Auskunft erhalten. Bedeutet dass, dass wenn ich jetzt eine Ausgleichszahlung tätige, dass diese noch zu den Konditionen von 2022 erfolgt, da der Antrag für diese Auskunft ja noch in 2022 erfolgt ist?
    2. Woran kann ich erkennen, dass die genannten ca. 53.000€ um den fehlenden Rentenbeiträge zu 100% auszugleichen, auf Grundlage des Antrags von 2022 oder von 2023 berechnet worden sind? Kann ich das daran ersehen, das in der Mitteilung mit einem aktuellen Rentenwert von 36,02€ (west) gerechnet wird?
    3. Wenn ich zum Jahresende 10.000€ Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rente eingezahlt habe (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil zusammen) wieviel könnte ich dann noch freiwillig einzahlen, um den maximalen Steuervorteil zu erhalten?
    Gruß Lars

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

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      Hallo Lars,
      vielen Dank für deine Frage, die ich gerne versuchen werde zu beantworten:
      Zu 1.: Korrekt, du kannst noch für drei Kalendermonate zu den 2022er-Konditionen einzahlen, also bis Ende Juni 2023.
      Zu 2.: Ob mit den 2022er-Werten gerechnet wurde, kannst du anhand des auf Seite 3 ausgewiesenen Faktors prüfen. Diese müsste bei 7235,5860 liegen. Ab 2023 beträgt der Faktor hingegen 8024,412.
      Zu 3. Da du die Einzahlung erst im Jahr 2023 leistest, ist steuerlich auch das Jahr 2023 maßgeblich. Hier liegt der maximal absetzbare Betrag für unverheiratete Personen bei 26.528 Euro. Davon musst du dann natürlich noch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen, die du 2023 zahlst.

      1. Lars

        Vielen lieben Dank für deine Ausführungen.
        Gruß Lars

  8. Michael

    Guten Tag und herzlichen dank für Ihre Erläuterungen,
    für 2022 hab ich nach Antragstellung eine Teil – Ausgleichszahlung geleistet.
    In 2023 würde ich auch gern eine Teilzahlung leisten, muß ich dafür erneut einen
    Antrag stellen?
    mit freundlichen Grüßen -Michael H.-

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

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      Hallo Michael,
      eine erneute Antragsstellung ist nicht notwendig. Du kannst einfach an die Kontoverbindung überweisen, an die du beim letzten Mal auch überwiesen hast und dabei auch den gleichen Überweisungszweck nutzen.

  9. Anonymous

    Hallo,
    erst mal auch vielen Dank für die guten Informationen und Ratschläge, die man sich hier holen kann. Ich habe ebenfalls noch in 2022 (22.12.2022) eine Ausgleichszahlung an die DRV vorgenommen. Bisher habe ich jedoch noch keine Rückmeldung bzw. Bestätigung der Zahlung durch die DRV erhalten und werde langsam etwas unruhig. Kann das so lange dauern und an wen kann ich mich ggfls. wenden um hierüber Auskunft zu bekommen?? Vielen Dank und Viele Grüße Werner

    1. Rentenfuchs

      Die echte Person!

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      Hallo Werner, die genauen Verfahren bei den einzelnen Rentenversicherungsträger sind mir nicht bekannt. Daher am besten einfach mal direkt bei der DRV nach dem Sachstand erkundigen.

  10. Sylvia

    Hallo Rentenfuchs,
    erst einmal möchte ich mich wirklich herzlich für die hier bereit gestellten Informationen bedanken, das war für meine Ausgleichszahlungen wirklich hilfreich. Es hat auch alles wie im Artikel beschrieben geklappt.
    Einzig eine Sache ist mir unklar, ich habe mir eine Berechnung für Rente mit 63 machen lassen. Dieser Termin wäre am 01.02.2024, ich habe dazu eine Berechnung erhalten die deshalb einen Abschlag für 42 Monate berücksichtigt hat. D.h. der Abschlag wurde auf die Regelaltersgrenze zum 01.08.2027 berechnet. Soweit so gut. Nun habe ich quasi 10,8513 Rentenpunkte gekauft und angerechnet werden davon anscheinend nur 9,484 weil dieser Abschlag enthalten ist.

    Was nicht berücksichtigt wurde ist das ich per 01.08.2025 die Rente für besonders langjährig versicherte ohne Abschlag in Anspruch nehmen könnte, weil ich zum Zeitpunkt der Berechnung die nötige Altersgrenze von 64 Jahren und 6 Monaten noch nicht erreicht hatte.
    Was ich mich jetzt frage ist, wie es sich auswirken würde wenn ich nun doch nicht mit 63 in Rente gehe sondern erst mit 64+6 Monaten (abschlagsfrei).
    Wie würde sich die Einzahlung für die Rentenminderung bzgl. der Rentenpunkte auswirken, wird trotzdem der geminderte Zugangsfaktor für die Berechnung der Rentenhöhe angesetzt? Also das für die gekauften 10,85 Rentenpunkte trotzdem ein geminderter Zugangsfaktor von 0,8740 genommen wird? Dieser geminderte Zugangsfaktor wurde ja für den regulären Renteneintritt, also 01.08.2027 errechnet.
    Ich hoffe es ist verständlich was ich hier versuche herauszufinden?
    Der Grund für mein Interesse ist, ob es egal ist ob ich nun am 01.02.2024 in Rente gehe oder am 01.08.2025 bezüglich des Zugangsfaktors der zugekauften Punkte. Wenn das keine Auswirkung auf den Zugangsfaktor hat wäre es ja besser zum 01.02.2024 zumindest eine Teilrente von 99,99 % zu beantragen auch wenn ich bis 01.08.2025 weiter arbeite, oder?
    Gruß
    Sylvia

    1. Jürgen

      Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährige Versicherte ist der Zugangsfaktor 1.
      Das gilt für alle Renteneinzahlungen, auch für die getätigten Ausgleichszahlungen.

      Der Zugangsfaktor ist kleiner 1 bei einem früheren Renteneintritt, wobei der Abschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent beträgt (bezogen auf die Regelaltersgrenze).

      1. Anonymous

        Verstanden, danke 🙂

  11. Anonymous

    EIne Frage an die Experten: ich habe letztes Jahr diesen Artikel gelesen und beherzigt. D.h. ich habe im Herbst 2022 25.000 Euro überwiesen und am 2.1.2023 ebenfalls 25.000 Euro. Ebenfalls habe ich im Herbst einen Antrag auf Auskunft mit dem V0210 Formular angestossen. Jetzt kam der Bescheid mit der Aussage, dass ich am 26.12.22 50.000 Euro eingezahlt hätte.
    Habe ich damit nun gewonnen, weil die 50.000 komplett zu den guten 2022-Bedingungen angerechnet werden?
    Oder habe ich verloren, weil das Finanzamt die 50.000 als eine Zahlung in 2022 betrachtet und ich damit die Steuervorteile verschenke? Mein Plan ist natürlich, 25.000 letztes Jahr und 25.000 dieses Jahr von der Steuer abzusetzen.
    Gruß,
    Felix

    1. Anonymous

      Habe jetzt erst die anderen Kommentare gelesen. Steuerliche Zuordnung sollte also ok sein, notfalls mit Beleg durch die Überweisung. Korrekt?
      Was mich wundert ist, dass ich nicht sehen kann, wie die Zahlungen angerechnet wurden. Wahrscheinlich kommt das noch später per Post, denn ich habe ja nur die Antwort auf meinen V0210-Antrag bekommen und nicht die Berechnung meiner Einzahlungen.

      Was mich noch mehr wundert ist die Berechnung für die noch ausstehenden Entgeltpunkte.
      Da steht X (Entgeltpunkte) * 7726,6260 / Y (Zugangsfaktor) = Zahlungsbeitrag.
      7726 ist doch der Beitrag von 2021. Da hatte ich im Sommer meinen ersten Antrag gestellt. Die 3 Monate sind aber schon lange rum. Warum wird 2022/2023 immer noch mit diesem Betrag gerechnet? Wahrscheinlich wurde dann dieser ungünstige Faktor auch für meine 50.000 Euro verwendet?
      Gibt es da eine Erklärung?
      Gruß,
      Felix

      1. Jürgen

        Keine Sorge, bei Zahlung in 2022 bzw. in den ersten Januartagen 2023 kostete ein Rentenpunkt 7235,59 €.

        In der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung steht (zumindest sinngemäß) nämlich auch folgendes Sätzchen:
        “Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes.”

      2. Anonymous

        Hallo, ich würde schon Wert darauf legen, eine bestätigung für die Zahlung in 2023 zu bekommen. Die braucht man nämlich für die steuerliche Absetzbarkeit. Zahlungsdatum und Wertstellungsdatum sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ich habe den Eindruck, dass die RV hier noch ziemlich viel händisch rechnet und schreibt, so dass es durchaus zu Fehlern kommen kann. Eine Zahlungsbestätigung für 2022, obwohl das Geld erst in 2023 geflossen ist, könnte so ein Fehler sein.

    2. Jürgen

      Die DRV rechnet mit einem Eingang des gesamten Beitrages in 2022. Steuerlich sind die Einzahlungen jeweils hälftig auf 2022 und 2023 zu verteilen. Also alles im Lot!

      1. Rentenfuchs

        Die echte Person!

        Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
        Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

        Die echte Person!

        Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
        Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

        Damit dürfte Jürgen Recht haben. Sich den Bescheid der Rentenversicherung genau ansehen, sobald dieser vorliegt, dürfte aber ebenfalls nicht verkehrt sein. Sicher ist sicher!

  12. AchimB

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe mir Ende 2022 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung von der DRV erstellen lassen. Diese Auskunft bzw. der zu zahlende Betrag gilt bis zum 26.02.2023. Jetzt würde ich gerne den maximal steuerlich wirksamen Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung an die DRV einzahlen. Da ich verheiratet bin, gilt ja bei mir für 2023 der max. Betrag in Höhe von 51.574€. Nach meinen Wissen muss ich dann davon den AN – Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von meiner Frau und von mir abziehen ( wir sind beide angestellt) abziehen. Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich auch den AG – Anteil der Rentenversicherung von meiner Frau und mir abziehen muss? Falls das so ist, muss ich dann das Bruttogehalt in 2023 von uns beiden schätzen, dann 18,6% jeweils abziehen. Stimmt das so? Für mich wäre wichtig, dass ich den von mir zu zahlenden Ausgleichsbetrag für 2023 zu 100% steuerlich gem. § 10 Abs. 3 ESTG absetzen kann.

    Kannst Du mir dazu helfen?

    Vilen Dank im Voraus.

    AchimB

    1. Anonymous

      Hallo AchimB,
      von der höchstmöglichen freiwilligen Einzahlung ist der AG (Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung) abzuziehen.
      Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Von Ihren Altersvorsorgeaufwendungen, die nur teilweise abziehbar sind, müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
      Da Sie den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleibt Ihr Eigenbetrag, der sich tatsächlich steuermindernd auswirkt.
      In den meisten Konstellationen macht dies allerdings keinen Unterschied, da AG- und AN-Anteil gleich sind.

  13. Anja

    Ich hatte April 2022 eine Rentenauskunft benatragt und im Juli 2022 eine erste Ausgleichszahlung getätigt. Am 2. Januar 2023 habe ich einen weiteren Betrag überwiesen und gestern wurde mirt nun per Schreiben bestätigt, dass der Kauf zu den Konditionen von 2022 erfolgt. Es hat also alles geklappt und ich wollte mich für die guten Informationen, durch die ich auf diese Möglichkeit erst aufmerksam wurde, bedanken. Der Preis für einen Rentenpunkt leigt 2023 übrigesn bei 8024,4120 Euro.

    1. Chris

      Es hat auch bei mir geklappt: Zahlung 02.01.2023.
      Heute erhielt ich die Bestätigung, dass die DRV den 25.12.2022 als Kauftag zugrunde legt und pro Punkt €7.236 ansetzt (das hätte schon mal geklappt). – Hierzu meine Frage an den Rentenfuchs: was gilt beim Finanzamt als Nachweis? Der effektive Zahltag 02.01.2023 (lt. Kontoauszug valutarisch) stimmt ja mit dem „Kaufdatum lt. DRV-Zahlungseingang“ (25.12.2022) nicht überein? Bei der DRV kann ich wohl kaum um Kerrektur bitten, denn dann werden sicherlich auch die Punkte auf den Kaufpreis 2023 zu meinen Ungunsten korrigiert?

      1. Gato Loco

        @Chris,

        steuertechnisch gilt das Abflussprinzip. Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Das kann man mit dem Überweisungsbeleg nachweisen.

        VG

      2. Torso

        @Chris

        Bin wie Gato Loco aufgestellt: Du hast am 02.01.23 gezahlt, daher gilt das Jahr 2023 ggü. dem Finanzamt.

      3. Krawinkel

        Bei mir hat es bis heute gedauert, bis ich die Bestätigung der DRV erhalten habe.

        Überwiesen am 02.01.23, als offizieller Zahlungseingang wird der 23.12.22 genannt. Nach Adam Riese komischweise 10 statt 8 Tage, aber was soll’s!

    2. Jürgen

      @Rentenfuchs,
      auch von mir ein herzliches Dankeschön für die Tipps zur Einzahlung wg. RM für die Jahre 2022 und 2023, jeweils zum günstigen 2022er Kurs.
      VG Jürgen

      1. Rentenfuchs

        Die echte Person!

        Der Autor Rentenfuchs handelt als echte Person und ist nachweislich kein Bot
        Alle Tests gegen Spam-Bots bestanden. Anti-Spam von CleanTalk.

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        Vielen Dank für das Feedback zur Ausgleichszahlung zu Jahresbeginn 2023. Freut mich sehr, dass der ein oder andere tatsächlich profitieren konnte!

        1. Jürgen IV

          Hallo Rentenfuchs,

          auch von mir ein ganz herzliches Dankeschön für die informativen Tipps / hilfreichen Beiträge und für die von Ihnen dafür investierte Zeit. Auch bei mir hat die RM-Zahlung mit Zahlungstermin 02.01.23 mit der Berücksichtigung für 2022 funktioniert. Antragstellung in 06/22; Auskunft in 09/22; Ablauf der 3 Monatsfrist wohl dann Ende 22, so dass die Zahlung Anfang 23 noch in die 3-Monatsfrist gefallen ist – so jedenfalls die Auskunft.
          Auch an die vielen Mitstreiter / Kommentierenden ein Dank für die wohltuend sachlichen Informationen / Kommentare.

          Jürgen IV

  14. Norino

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe deinen oben genannten Rat befolgt,
    “Entweder beantragt man die besondere Rentenauskunft ca. Ende 2022, sodass die Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung erst im Jahr 2023 erfolgt. Sofern man die Einzahlung dann innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung vornimmt, gelten ausnahmsweise noch die 2022er-Konditionen, steuerlich fällt die Zahlung aber schon ins Jahr 2023, weil hier das sogenannte Abflussprinzip gilt.”,
    und am 27.12.2022 nochmal eine besondere Rentenauskunft online beantragt. Womit ich nicht gerechnet habe, daß die Auskunft mit Datum 29.12.2022 bereits per Post ankam. Bei meinem ersten Antrag hat das 6 Wochen gedauert.
    Habe ich jetzt trotzdem noch bis Ende März Zeit Rentenpunkte zu Preisen von 2022 zu kaufen ?

    1. Gato Loco

      Es gilt was auf dem DRV-Schreiben vom 29.12.2022 steht.

      VG

      1. Rentenfuchs

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        Ich vermute, dass die besondere Rentenauskunft den Hinweis enthält, dass für Zahlungen, die innerhalb von drei Kalendermonaten geleistet werden, noch die Konditionen zum Zeitpunkt der Antragsstellung gelten. Dann wäre es möglich, bis Ende März noch zu den 2022er-Konditionen einzuzahlen.

  15. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,
    bin Mitglied in einem berufsständischen Versorgunswerk.
    Kann ich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen noch noch in den ersten Januartagen 2023 zahlen und ebenfalls dennoch von den günstigen Konditionen für das Jahr 20222 profitieren ?

    1. Anonymous

      Gemeint war natürlich das Jahr 2022.

    2. Rentenfuchs

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