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Höherer Einkommensfreibetrag bei Witwen- und Witwerrenten ab dem 1. Juli 2023

Zum 1. Juli 2023 erhöhen sich nicht nur die Renten, auch der für die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten wichtige Einkommensfreibetrag erhöht sich zu diesem Zeitpunkt.: Denn Witwen- und Witwerrenten werden nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn anderes Einkommen der Witwe diesen gesetzlich festgelegten Freibetrag nicht überschreitet.

Konkret steigt der Freibetrag zum 1.7.2023 auf 992,64 Euro. Anders als in den vergangenen Jahren gilt dieser Freibetrag dann in gleicher Höhe sowohl für Personen mit Wohnsitz in den alten als auch für Personen mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern. Bisher wurde hier nämlich noch unterschieden: Bis zum 30. Juni 2023 liegt der Freibetrag bei Wohnsitz im Westen nämlich bei 950,93 Euro und bei Wohnsitz im Osten um rund 13 Euro niedriger – nämlich bei 937,73 Euro.

Und auch der zusätzliche Freibetrag für Witwen und Witwer mit Kindern erhöht sich. Voraussetzung, um diesen erhöhten Freibetrag nutzen zu können, ist, dass die Kinder eine Waisenrente erhalten bzw. eine Waisenrente erhalten würden, sofern es sich bei den Kindern um Kinder des Verstorbenen handeln würde.

Der Freibetrag liegt ab Juli 2023 bei 210,56 Euro pro waisenrentenberechtigtem Kind.

Wichtiger Hinweis

Und noch ein wichtiger Hinweis zu den Freibeträgen:

Es handelt sich hierbei um Netto-Freibeträge. Entscheidend für die Rentenversicherung ist jedoch nicht das tatsächliche Netto-Einkommen bzw. der tatsächliche Netto-Verdienst, sondern ein fiktives Netto-Einkommen, welches die Rentenversicherung aus dem Brutto-Verdienst errechnet.

Abhängig davon, um welche Art von Einkommen es sich handelt, reduziert die Rentenversicherung das Einkommen um einen pauschalen Prozentsatz für Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge.

Für reguläres Arbeitsentgelt gilt beispielsweise, dass der Brutto-Verdienst pauschal um 40 % gekürzt wird, um das anzurechnende Netto-Einkommen zu errechnen.

Beispiel: Anrechnung Arbeitsentgelt

Bei einem Brutto-Verdienst von 1.500 Euro ergäbe sich somit ein anzurechnendes Netto-Einkommen von 900 Euro (1.500 Euro – 40 %). Da der Freibetrag bei einem Einkommen von 900 Euro nicht überschritten wird, würde die Witwenrente neben dem Arbeitsentgelt in voller Höhe gezahlt.

Beispiel: Anrechnung Eigene Rente

Bei Personen, die neben der Witwen- oder Witwerrente noch eine eigene Rente beziehen, hängt die Pauschale davon ab, in welchem Jahr die eigene Rente erstmalig gezahlt wurde:

Bei einem Rentenbeginn vor dem Jahr 2011 werden pauschal 13 % von der Brutto-Rente abgezogen.

Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2011 ist es ein Prozentpunkt mehr: Hier erfolgt ein pauschaler Abzug um 14 %.

Liegt die eigene Brutto-Rente beispielsweise bei 1.100 Euro und wurde erstmalig 2011 oder später gezahlt, ergib sich ein anzurechnendes Einkommen von 946 Euro (1.100 Euro – 14 %).

Auch in diesem Fall käme es somit nicht zur Anrechnung, da der Freibetrag von 992,64 Euro auch bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 946 Euro nicht überschritten würde.

Übersteigt das Einkommen hingegen den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, auf die ich in verschiedenen Beiträgen bereits genauer eingegangen bin:

Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. Susanne

    Inwiefern gilt der Verkauf einer Immobilie oder eine Erbschaft als Einkommen hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze bei der großen Witwenrente?
    Herzlichen Dank im voraus!!!

  2. Ulrich Krause

    Sehr geehrter Herr Rentenfuchs,
    Ihrem Beitrag: “Höherer Einkommensfreibetrag bei Witwen- und Witwerrenten ab dem 1.Juli 2023” entnehme dem Beispiel: Anrechnung Eigene Rente, wer vor dem Jahr 2011 seinen Rentenbeginn hatte, dem werden pauschal nur 13% von seiner Bruttorente abgezogen. Auf welche gesetzliche Grundlage basiert diese Angabe?
    Für eine Information wäre ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ulrich Krause

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, ja das habe Sie dem Beitrag richtig entnommen. Wenn der Rentenbeginn der eigenen Rente vor dem 1. Januar 2011 lag, wird diese pauschal nur um 13 % statt um 14 % gekürzt. Ohne mir die Gesetzesbegründung nun genau angesehen zu haben, vermute ich stark, dass die Erhöhung des Prozentsatzes ab 2011 damit zusammenhängt, dass abhängig vom Jahr des Rentenbeginns der Steuerfreibetrag ja Jahr für Jahr sinkt. Je später der Rentenbeginn desto geringer ist tendenziell die Netto-Rente, da entsprechend mehr an Steuern gezahlt werden müssen. Dieser Umstand soll vermutlich durch den höheren Pauschalabzug ab 2011 abgebildet werden.

  3. Liva-Elisabeth

    Wie sieht es mit Schwerbehinderter 80 GdB mit Merkzeichen G.
    Bekommen Sie Alls Entschädigung.
    Da man Behinderte Menschen seit 1975 oder früher vernachlässigt haben seit Bildung oder Arbeit sie bekamen keine Unterstützung wie heute. Ich möchte diese als Entschädigung
    Mit freundlichen Grüßen
    Liva-Elisabeth Yilmaz

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