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Leserfrage: Besondere Bewertung von Fachschulzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Dies ist der erste Beitrag der Reihe “Leserfragen”.

In der Beitragsreihe “Leserfragen” werde ich in unregelmäßigen Abständen – natürlich anonymisiert – Fragen beantworten, die mir Leserinnen und Leser von rentenfuchs.info per E-Mail übersandt haben.

Solltet auch ihr eine interessante Frage haben, der ich mich im Rahmen der “Leserfrage” einmal genauer widmen soll, schreibt gerne eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Leserin H. fragt:

“Lieber Rentenfuchs,

zu Beginn meines Erwerbslebens habe ich für drei Jahre eine Krankenpflegeschule besucht – also eine Fachschule. Während dieser Ausbildung habe ich kein Geld verdient und somit auch nicht in die Rentenversicherung eingezahlt. Ich habe nun gehört, dass Fachschulen bei der Rente anders zählen als normale Schul- und Studienzeiten.

Stimmt das?

Und wenn ja:

Wird die Zeit des Fachschulbesuchs bei der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren mitgezählt? Es war ja eigentlich genauso eine berufliche Ausbildung wie bei denjenigen, die schon in der Ausbildung Geld bekommen haben.

Leserin H.

Fachschulzeiten sind Anrechnungszeiten

Schaut man sich die für die Rentenversicherung relevanten Zeiten genauer an, lassen sich diese grob in zwei Kategorien eingruppieren:

  1. Zeiten, in denen der Versicherte selbst oder jemand anderes – zum Beispiel der Staat oder eine Krankenkasse – Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Diese Zeiten werden als Beitragszeiten bezeichnet.
  2. Zeiten, in denen niemand in die Rentenkasse eingezahlt hat, die laut Gesetzgeber aber trotzdem in irgendeiner Form bei der Rente mitberücksichtigt werden sollen.

Unter Punkt zwei fallen unter anderem Schul- und Studienzeiten wie auch die für diesen Beitrag interessanten Zeiten des Fachschulbesuchs. Im Fachjargon werden diese Zeiten als Anrechnungszeiten bezeichnet.

Was bringen Anrechnungszeiten für die Rente?

Wir wissen bereits:

Für Anrechnungszeiten werden keine Beiträge an die Rentenkasse gezahlt. Weder Schulen noch Fachschulen und Universitäten entrichten Beiträge für ihre Schüler und Studenten.

Da der Staat aber zweifelsohne ein Interesse daran hat, dass Personen zur Schule gehen und studieren, hat er entschieden, diese Zeiten in der Rente nicht völlig außen vor zu lassen. Anrechnungszeiten bringen daher mehrere Vorteile mit sich:

Anrechnungszeiten werden bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit mitgezählt

Nicht jeder hat die Möglichkeit, vorzeitig mit Abzügen in Rente zu gehen. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

Um die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten zu können, muss man mindestens 35 Jahre aufweisen, die für die Rentenversicherung relevant sind.

Wichtig: Bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit werden auch Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Schul- und Studienzeiten können also – in Summe für maximal 8 Jahre – auf die 35-jährige Mindestversicherungszeit angerechnet werden. Einen Unterschied zwischen Fachschul- und normalen Schulzeiten gibt es in diesem Zusammenhang aber nicht.

Keine Berücksichtigung bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit

Um vorzeitig ohne Abzüge in Rente zu gehen, muss man sogar die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen. Nur dann kann man die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten.

An dieser Stelle kann ich bereits einen Teil der Frage von Frau H. beantworten:

Bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit werden Anrechnungszeiten nicht mitberücksichtigt. Wird eine Fachschule besucht, liegt eine Anrechnungszeit vor. Genauso wie beim Besuch einer Schule oder einer Universität gilt:

Bei der 45-jährigen Wartezeit zählen Fachschulzeiten nicht mit.

Auswirkung von Anrechnungszeiten auf die Rentenhöhe

Den ersten Vorteil von Anrechnungszeiten haben wir uns nun angesehen:

Sie werden bei bestimmten Mindestversicherungszeiten berücksichtigt.

Doch auch bei der Rentenberechnung können Anrechnungszeiten eine Rolle spielen:

Anrechnungszeiten haben Einfluss auf eure Durchschnitts-Rentenpunkte

Grundsätzlich gilt in der Rentenversicherung das Äquivalenzprinzip:

Für eine bestimmte Menge an Rentenversicherungsbeiträgen erhalte ich auf meinem Rentenkonto eine entsprechende Menge an Rentenpunkten. Zahle ich doppelt so viel wie mein Nachbar in die Rentenkasse, erhalte ich auch doppelt so viele Rentenpunkte wie mein Nachbar.

Es gibt aber bestimmte Rentenzeiten, deren Wert nicht anhand der gezahlten Beiträge bestimmt wird – meist allein schon deshalb nicht, weil für diese Zeiten gar keine Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel bei Schwangerschaftszeiten).

Doch auch für einige Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt wurden, werden Rentenpunkte berechnet: Nämlich auf der Grundlage der während des gesamten Versicherungslebens durchschnittlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Der große Vorteil von Anrechnungszeiten liegt darin, dass diese in die Durchschnittsberechnung nicht mit 0 Rentenpunkten einfließen, sondern herausgerechnet werden.

Beispiel:

Was sich zunächst recht abstrakt anhört, lässt sich mithilfe eines Beispiels ziemlich einfach erklären:

Gregor hat ab seinem 17. Geburtstag – für die Durchschnittsberechnung ist meist der 17. Geburtstag relevant – fünf Jahre studiert und in dieser Zeit nicht in die Rentenversicherung eingezahlt. Im Anschluss hat er fünf Jahre gearbeitet und jedes Jahr 2 Rentenpunkte erworben. Nach 5 Jahren verfügt er somit exakt über 10 Rentenpunkte.

Zurechnungszeit erhält Durschnittswert

Sollte Gregor nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und eine Erwerbsminderungsrente benötigen, würde er bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter zusätzlich eine sogenannte Zurechnungszeit erhalten. Im Jahr 2020 wird die Zurechnungszeit beispielsweise bis zum 63. Lebensjahr ermittelt.

Der Wert der Zurechnungszeit bestimmt sich nach den Rentenpunkten, Gregor bis zum Eintritt der Erwerbsminderung durchschnittlich erworben hat.

Gregor hat innerhalb von 10 Jahren 10 Rentenpunkte gesammelt. Da seine 5 Jahre mit Anrechnungszeiten jedoch bei der Durchschnittsberechnung nicht mitzählen, liegt sein Jahresdurchschnitt nicht bei einem Punkt pro Jahr, sondern bei jährlich zwei Punkten (10 Rentenpunkte geteilt durch 5 Jahre).

Wert der Zurechnungszeit in Euro

Ist die Erwerbsminderung bei Gregor mit 33 Jahren eingetreten, hätte er für insgesamt 30 Jahre Anspruch auf eine Zurechnungszeit.

Bei einem Jahresdurchschnitt von einem Rentenpunkte bekäme er für diese 30 Jahre zusätzlich zu den von ihm bereits gesammelten Rentenpunkten 884 € an Rente gutgeschrieben. Liegt sein Durchschnitt hingegen bei zwei Rentenpunkten, steigt seine Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit um mehr als 1.768 € (Stand: 1.7.2019 – 30.6.2020).

An diesem natürlich eher extremen Beispiel wird ersichtlich, wie wichtig auch Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung sein können. Gerade bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente spielen sie eine besondere Rolle.

Doch noch immer gibt es keinen Unterschied zwischen einer Schul- oder Studienzeit und der Fachschulzeit.

Dieses Rätsel soll nun gelöst werden.

Keine Rentenpunkte für Schul- und Studienzeiten

Schul- und Studienzeiten wirken sich nur indirekt auf die Rentenhöhe aus. Nämlich dadurch, dass sie bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt werden. Sie erhöhen also den für die Bewertung bestimmter Rentenzeiten relevanten Durchschnittswert.

Für Schul- und Studienzeiten selbst werden jedoch keine Rentenpunkte berechnet.

Fachschulzeiten erhalten Rentenpunkte

Anders verhält es sich jedoch mit Fachschulzeiten:

Im Rentenrecht ist nämlich festgelegt, dass man für bis zu drei Jahre, die man eine Fachschule besucht hat, tatsächlich auch Rentenpunkte gutgeschrieben bekommt.

Wie viele Rentenpunkte erhalte ich für den Besuch einer Fachschule?

Wie viele Rentenpunkte es genau für den Besuch einer Fachschule gibt, hängt davon ab, wie viele Rentenpunkte man im Laufe seines Versichertenlebens durchschnittlich gesammelt habt. Also ganz ähnlich wie bei der oben beschriebenen Zurechnungszeit.

Mit der kleinen Einschränkung, dass der Gesetzgeber eine Obergrenze festgelegt hat:

Pro Jahr des Fachschulbesuch erhält man maximal 0,75 Rentenpunkte. Für drei Jahre macht das maximal 2,25 zusätzliche Rentenpunkte, die die monatliche Rente zurzeit (1.7.2019 – 30.6.2020) um 74 € erhöhen.

Beispiel 1:

Frau Lehmann hat vier Jahre lang eine Fachschule besucht. Aufgrund ihrer guten Ausbildung hat sie über ihr gesamtes Versicherungsleben hinweg durchschnittlich 1,5 Rentenpunkte pro Jahr gesammelt.

Für drei Jahre des Fachschulbesuchs erhält sie daher insgesamt 2,25 Rentenpunkte (3 Jahre x 0,75 Rentenpunkte), da

  1. maximal 0,75 Rentenpunkte pro Jahr gutgeschrieben werden und
  2. man lediglich für drei Jahre des Fachschulbesuchs Rentenpunkte erhält.

Das vierte Jahr, in dem Frau Lehmann eine Fachschule besucht hat, wird wie andere Schul- und Studienzeiten als normale Anrechnungszeit gewertet, für die es keine Rentenpunkte gibt.

Beispiel 2:

Holger hat 2 Jahre eine Fachschule besucht und im Anschluss nicht besonders gut verdient. Durchschnittlich hat er in seinem Versichertenleben nur 0,5 Rentenpunkte pro Jahr gesammelt.

Für die beiden Jahre des Fachschulbesuchs erhält Holger insgesamt einen Rentenpunkt (2 Jahre x 0,5 Rentenpunkte).

Eine Begrenzung auf den jährlichen Höchstbetrag von 0,75 Rentenpunkte ist nicht erforderlich, da Holgers Durchschnittswert unter 0,75 Rentenpunkten liegt.

3-Jahresmaximum gilt für das gesamte Versichertenleben

Rentenpunkte werden für maximal drei Jahre des Fachschulbesuchs ermittelt. Diese Grenze gilt für das gesamte Versichertenleben.

Es ist also egal, ob man drei Jahre am Stück eine Fachschule besucht hat oder zwei Jahre lang in seinen Zwanzigern und zwei Jahre in seinen Fünfzigern. In beiden Fällen gibt es nur für drei Jahre zusätzliche Rentenpunkte.

Keine Rolle spielt es, ob die Fachschulausbildung auch mit einem offiziellen Abschluss beendet wurde. Auch wenn man die Fachschulausbildung ohne Abschluss verlässt, erhält man zusätzliche Rentenpunkte für diese Zeit.

Zusätzliche Rentenpunkte auch bei Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Fachschulzeiten sind übrigens nicht die einzigen Ausbildungszeiten, für die Rentenpunkte ermittelt werden.

Genauso wie bei Fachschulzeiten erhalten auch Versicherte Rentenpunkte, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben.

Doch Achtung: Es gilt ein übergreifendes 3-Jahresmaximum:

Beispiel:

Hat man drei Jahre lang eine Fachschule besucht und außerdem ein Jahr lang an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen, erhält man dennoch nur für drei Jahre zusätzliche Rentenpunkte.

Das Jahr, für das es keine Punkte gibt, zählt allerdings als Anrechnungszeit und verbessert damit die Durchschnittsberechnung.

Zusätzliche Rentenpunkte für Fachschulzeiten – keine Zusatzpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung?

Das übergreifende 3-Jahresmaximum schließt noch eine weitere Zeit mit ein:

Zeiten der beruflichen Ausbildung.

Wer an einer beruflichen Ausbildung teilnimmt, erhält bereits Gehalt, meist jedoch nicht besonders viel. Der Gesetzgeber hat daher die Regelung geschaffen, dass auch für Zeiten der beruflichen Ausbildung zusätzliche Rentenpunkte gutgeschrieben werden.

Nämlich so viele, dass man für die Zeit der Ausbildung exakt auf seine während des Versicherungslebens durchschnittlich gesammelten Rentenpunkte kommt – aber begrenzt auf 0,75 Rentenpunkte pro Jahr.

Diese Besserbewertung von Ausbildungszeiten erfolgt jedoch für maximal drei Ausbildungsjahre im Leben eines Versicherten.

Hat der gleiche Versicherte bereits eine Fachschule besucht, werden für die berufliche Ausbildung nur dann zusätzliche Rentenpunkte berechnet, wenn der Versicherte die Maximalgrenze von drei Jahren mit seinen Fachschulzeiten noch nicht erreicht hat – und in dem Fall auch nur für die Monate, die noch bis zu den drei Jahren fehlen.

Beispiel:

Trude hat eine dreijährige Ausbildung absolviert und im Anschluss zwei Jahre lang eine Fachschule besucht. Während ihrer Ausbildung hat Trude nur 0,5 Rentenpunkte pro Jahr gesammelt. Betrachtet man ihr gesamtes Versichertenleben, kommt sie jedoch auf einen Durchschnittswert von 1,3 Rentenpunkten pro Jahr.

Als erstes bekommt Trude zusätzliche Rentenpunkte für die zwei Jahre Fachschule. Insgesamt werden ihr dadurch 1,5 Rentenpunkte gutgeschrieben (2 Jahre x 0,75 Rentenpunkte).

Zusätzliche Rentenpunkte für die Ausbildungszeit kann Trude nun nur noch für ein Jahr erhalten, da sie dann das gesetzliche Maximum von drei Jahren Höherbewertung erreicht.

Konkret erhält sie für das erste Ausbildungsjahr nochmal 0,25 Rentenpunkte obendrauf, da sie dann für dieses Jahr – den eigenen Beitrag und die Zusatzrentenpunkte zusammengerechnet – bei genau 0,75 Rentenpunkten landet.

In Summe erhält Trude durch die Höherbewertung also 1,75 Rentenpunkte.

Weitere Fragen?

Ich hoffe, dass ich die Frage von Frau H. mit diesem Beitrag umfassend beantworten konnte und freue mich, wenn nicht nur Frau H., sondern auch viele andere von den Informationen zur besonderen Bewertung von Fachschulzeiten profitieren.

Solltet auch ihr eine interessante Frage haben, der ich mich im Rahmen der “Leserfrage” einmal genauer widmen soll, schreibt diese gerne in den Kommentarbereich oder schickt eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Dieser Beitrag hat 18 Kommentare

  1. Mimi

    Guten Tag,
    ich habe von 09/00-07/04 eine Fachschule besucht und erfolgreich abgeschlossen.
    Mein erstes Kind ist 05/00 geboren und das 2. während der Ausbildung 06/02.
    Wie die Fachschule im im rentenverlauf anerkannt wird weißt ich nicht genau ( es steht 36 Fachschulausbildung drin obwohl es ja 48 wären) .
    Kann ich für diese Zeit die Kindererziehungszeiten beider Kinder geltend machen? Also Formular V800?

  2. Anonymous

    Hallo, ich habe eine 2-jährige Fachschule im Ausland besucht, die RV verlangt von mir zur Anerkennung eine beglaubigte Übersetzung des Zertifikats, was kostenintensiv ist. Muss ich wirklich die Kosten tragen? Es gibt doch heutzutage Übersetzungsprogramme?

    Mit freundlichen Grüßen

  3. M. Wanner

    In meinem Versicherungsverlauf tauchen Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen auf, die aber tatsächlich berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (Vorpraktikum) und berufliche Ausbildung (Krankenpflegeschule) waren.
    Was kann ich jetzt tun um diese Zeiten richtig berechnet zu bekommen?

  4. Stefan Binderq

    guten Tag,
    1, wie sieht es z.B. für mich als möglichen langversicherten ( 45 J.einbezahlt ) aus wenn die Gesamtstudiendauer > 8Jahre beträgt d.h. mehrere Studiengänge aber in diesem Studienphasen parallel gearbeitet wurde ( zum Teil Sozialversichert und teilweise auch nicht z. B. als Lagerarbeiter 0,5 Jahre in einem Jahr ). Die Rentenversicherung behauptet alle Tätigkeit innerhalb der Studienzeit wäre nicht anrechenbar !?
    2. Wie sieht die Rechtslage aus wenn z.B. im laufenden Berufsleben ( nach dem Studium ) gearbeitet wird aber parallel ein zusätzlicher Studiengang absolviert wird ? ( es soll eine Regelung 600 Stunden p.a. existiere ab da das Studium wieder anrechenbar sei ).
    3. Wie sieht die Rechtslage aus wenn im laufenden Berufsleben eine zusätzliche Berufsausbildung ( z.B. “Photovoltaik-” oder “Kfz”- Sachverständiger ) absolviert wird und man diesen Beruf dann ausübt ( allerdings freiberuflich ) ? Man könnte ja freiwillige Beiträge aus dieser Tätigkeit abführen !
    Mit diesen Themen streite ich zur Zeit mir der drv und vielleicht können Sie etwas hierzu mitteilen !
    besten Dank
    S. Binder

  5. Manne

    Hallo Rentenfuchs,
    tolle Seite und verständliche Erklärungen.
    Habe 2001 über 2 Jahre Abendschule, Technischer Fachwirt erfolgreich beendet. Arbeite in meinem erlernten Beruf ,als Monteur weiter. Kann ich im nachhinein die Fachschule in meinem Verlauf bei der DRV nachtragen lassen bzw. bringen die mir Rentenpunkte/- Zeiten? 2030 hätte ich die Regelaltersrente erreicht, bin 58 J.
    Hoffe Sie könnten mich mit Ihrem Rat unterstützen.

    Gruß
    Manne

    1. Rentenfuchs

      Hallo Manne,
      Voraussetzung für die Anerkennung von Schul- und Studienzeiten ist – sofern man gleichzeitig einer Beschäftigung nachgeht – dass der zeitliche Umfang für die Schulausbildung den zeitlichen Umfang der Beschäftigung überwiegt. Im Falle einer Abendschule ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt, weshalb auch eine Anerkennung der Zeiten meist nicht möglich ist. Sollten Sie darlegen können, dass dies auf Ihren Fall nicht zutrifft, wäre eine Anerkennung im Nachhinein noch möglich.

  6. Bianka

    Hallo Rentenfuchs.
    ich bin Baujahr 1956, habe von 1973 bis 77 am Institut für Lehrerbildung in Quedlinburg studiert und erfolgreich abgeschlossen.Bei der Beantragung der Rente wurde mir gesagt, dass dieses Fachschulstudium nicht anerkannt wird und bei der Rente diese 4 Jahre nicht mitzählen. Ich habe alle Nachweise erbracht, bis hin zum notariell beglaubigten Abschluss. Leider alles vergebens. Also erhalte ich jetzt nur Rente für Langzeitversicherte. Bitte helfen Sie mir bei der Anerkennung meines 4jährigen Fachschulstudiums. Was muss ich noch tun?

  7. Volker

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe von 13.09.2005 bis 31.07.2008 eine Berufsfachschule für Altenpflege besucht
    und mir Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen. Da die theoretische Ausbildung 2100 Stunden und die praktische Ausbildung
    2500 Stunden umfasste laut Ausbildungsplan -Wird mir die Anerkennung zur Anrechnung für meine Altersrente wegen Fachschulausbildung ausgeschlossen. Begründung: die praktische Ausbildung hätte überwogen. Der Lehrplan wurde aber durch die Lernplankommission Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung Familie und Frauen so mit festgelegt.
    Können sie mir helfen. Es würde ja alle Altenpfleger treffen, die die Ausbildung machen.

  8. Regina

    Ich habe zum Ende meiner Fachschulzeit unser erstes Kind bekommen, werden dadurch Zeiten für die 45-jährige
    Mindestversicherungszeit angerechnet.

    1. Rentenfuchs

      Sofern die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten bei Ihnen anerkannt wurden, wird die Zeit ab der Geburt des Kindes bei den 45 Jahren berücksichtigt.

  9. Elke

    Es wurden gar keine Entgeldpunkte gutgeschrieben.
    Ich habe jetzt das Formular V0510 eingereicht. Ich weiß nicht wie lange es das schon gibt und ob es was bewirken kann.

    1. Rentenfuchs

      Hängt davon ab, ob die Fachschulzeit bereits im Versicherungsverlauf auftaucht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Fachschulzeit zunächst einmal anerkannt werden, was über den V0510 möglich sein sollte.

  10. B.Heide

    Leider habe ich es nicht verstanden warum man als langjährig Versicherte die Fachschulzeiten angerechnet bekomme und bei besonders langjährig Versicherten die Fachschulzeiten nicht angerechnet bekomme.??? Ich habe ohne Fachschulsusbildung jetzt 40 Jahre Dienstjahre.Habe aber eine Fachschule 3 Jahre besucht .Hätte eigentlich mit Anrechnung schon 43 Arbeitsjahre.Das ist doch irgendwie ungerecht.

    1. Rentenfuchs

      Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden – etwas verkürzt dargestellt – nur solche Zeiten berücksichtigt, in denen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll damit Menschen, die viele Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt haben, die Möglichkeit geben, vorzeitig in Rente zu gehen. Während einer Fachschulausbildung werden jedoch keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt, was der Grund dafür ist, dass die Fachschulzeiten bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit auch nicht berücksichtigt werden.

      1. Elke

        Ich bin Jahrgang 1957,
        Wenn ich die rente für langjährig Versicherte zum 01.07.2021 beantrage , bekomme ich Rentenpunkte für meine Fachschulausbildung 1974-1977, also 0,75 pro Jahr, muss aber Anschläge von 7.5% in kauf nehmen.
        Wenn ich die Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen möchte, geht das nicht, weil mir jetzt
        auf einmal keine Rentenpunkte angerechnet werden? ?? So kann man doch nicht mit dem Bürger umgehen !

        1. Rentenfuchs

          Da habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt: Die Rentenpunkte für die Fachschulzeit erhalten Sie sowohl bei der Altersrente für langjährig Versicherte als auch bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Meine Ausführungen bezogen sich darauf, dass die Fachschulzeit nicht bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitzählt, die man erfüllen muss, um überhaupt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten zu können.

          1. Elke

            In meiner Rentenauskunft (19.05.2020) ist die Fachschulausbildung mit 36 Monate aufgeführt aber keine Entgeldpunkte. Normalerweise müsste ich doch 2.25 Entgeldpunkte kriegen, oder ?

          2. Rentenfuchs

            Bei der Rentenberechnung finden sich die Entgeltpunkte für die Fachschulzeit unter “Bewertung beitragsfreier Zeiten”. Die 0,75 Rentenpunkte sind allerdings nur ein Höchstwert, der für Fachschulzeiten gutgeschrieben werden kann. Sollten Sie über Ihr Erwerbsleben hinweg durchschnittlich weniger als 0,75 Rentenpunkte pro Jahr erworben haben, werden für die Fachschulzeit dem Durchschnittswert entsprechend weniger Rentenpunkte gutgeschrieben.

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