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Auch 2022 nahezu unbegrenzt neben der Rente hinzuverdienen: Hinzuverdienstgrenze weiterhin bei 46.060 Euro

Infolge der Corona-Pandemie gab es unterschiedlichste gesetzliche Sonderregelungen. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hat man sich dazu entschlossen, die jährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro deutlich anzuheben – nämlich für das Jahr 2020 auf 44.590 Euro. Damit war es im Jahr 2020 möglich, Rente zu beziehen und gleichzeitig in Vollzeit zu arbeiten, ohne Rentenkürzungen befürchten zu müssen.

Diese Sonderregelung, die zunächst nur für das Jahr 2020 gelten sollte, wurde Ende 2020 für ein Jahr verlängert – die erhöhte Hinzuverdienstgrenze galt also auch für das Jahr 2021. Und auch für 2022 gibt es eine gute Nachricht: Denn man kehrt nicht zur alten Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro zurück – stattdessen gilt für 2022, genauso wie im Jahr 2021, eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.

Erhöhte Hinzuverdienstgrenze – Vorteil für wen?

Doch wer genau kann von der erhöhten Hinzuverdienstgrenze profitieren?

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze ist für all jene interessant, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen könnten.

Für diejenigen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, ist die Anhebung hingegen nicht relevant, da es ab Erreichen der Regelaltersgrenze eh keine Hinzuverdienstgrenze mehr gibt. Ab diesem Zeitpunkt kann man neben der Rente so viel verdienen wie man möchte, ohne Rentenkürzungen befürchten zu müssen.

Ebenfalls nicht relevant ist die Anhebung für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Für sie gilt zwar eine Hinzuverdienstgrenze, die Corona-bedingte Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro betrifft jedoch nur die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten, nicht jedoch die für Erwerbsminderungsrenten. Die bekannten Regelungen – Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung – gelten hier unverändert fort.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte – Sonderregelung besonders lukrativ

Schauen wir uns nun noch an, wer besonders von der angehobenen Hinzuverdienstgrenze profitieren kann. Dies ist insbesondere ein Personenkreis – nämlich diejenigen, die die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, ihren Job aber noch nicht mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze an den Nagel hängen wollen. Diese Personen können im Jahr 2022 einfach weiter ihrer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und zusätzlich zu ihrem Arbeitsentgelt, ohne finanzielle Nachteile, auch noch Rente beziehen – zumindest dann, wenn dies nicht explizit durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Solange sie im Jahr weniger als 46.060 Euro verdienen, also ca. 3.800 Euro pro Monat, wird die Rente trotz Hinzuverdienst in voller Höhe gezahlt. Und selbst bei einem höheren Verdienst kann man sich meist zumindest noch über eine Teilrente freuen, da der übersteigende Betrag lediglich zu 40 % auf die Rente angerechnet wird. Dieses Geld sollte man meiner Meinung nach nicht verschenken. Bei Unsicherheiten kann es also bares Geld wert sein, sich externe Beratung – zum Beispiel bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung – einzuholen.

Und noch ein wichtiger Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 € verringert sich nicht, wenn man erst im Laufe des Jahres 2022 in Rente geht: Beginnt die Rentenzahlung beispielsweise zum 1. Juli 2022, könnte man in den Monaten Juli bis Dezember– jeden Monat – über 7.600 € verdienen, ohne die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten. Man hätte also zusätzlich zu seinem sehr gutem Hinzuverdienst noch Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.

Perspektive für 2023

Und wie wird es 2023 weitergehen? Wird man dann zur regulären Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro zurückkehren?

Hier bleibt es spannend: Denn die neue Ampelregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, dass man die Regelung zum Hinzuverdienst entfristen möchte. Es könnte also durchaus sein, dass die Möglichkeit, Rente und Arbeitsentgelt zu verbinden, die ich in diesem Video beschrieben haben, dauerhaft bestehen bleiben werden. Wenn es hierzu genauere Informationen gibt, werde ich entsprechend berichten.

Dieser Beitrag hat 21 Kommentare

  1. Annette

    hallo ich bekomme seit 2012 eine Teilrente .Habe aber bis zum Juli 2015 in einem Job gearbeitet wo ich nie über die Hinzuverdienst Grenze hinausgekommen bin.Seit dem 15.7.2015 habe ich,einen neuen job wo ich weitaus viel mehr verdiene als in meinem alten Job .Daher muss ich seit dem Jahr 2017 immer eine Überzahlung an die Rentenversicherung nachzahlen.Ist,das rechtens und darf die Rentenversicherung das überhaupt.Denn seit dem Jahr 2020 hat sich,die Hinzuverdienstgrenze wegen Corona ja erhöht.Ich erreiche aber mit meinem Teilzeit Job die Hinzuverdienstgrenze von 46060 überhaupt nicht.Rechnet das,die Rentenversicherung falsch aus seit den letzten 2 Jahren und,dann ich da was dagegen machen das ich nicht jedes Jahr den Überschuss nachzahlen muss

    1. Rentenfuchs

      Hallo, bekommen Sie eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente? Sollte Letzteres der Fall sein, ist die Rentenkürzung tatsächlich unzulässig und Sie sollten bei der Rentenversicherung eine Korrektur des Bescheids beantragen. Wenn Sie hingegen eine Erwerbsminderungsrente erhalten, scheint mir die Kürzung rechtmäßig zu sein, da die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro nur für Altersrenten gilt.

      1. Anhette

        Ich bekomme seit 2012 nur eine Teilrente verstehe jetzt den Unterschied zwischen Teilrente und Erwerbsminderungsrente nicht.Könnten sie mir den Unterschied bitte erklären

        1. Rentenfuchs

          Sie meinen vermutlich eine “Teilerwerbsminderungsrente”. Dies ist etwas anderes als die im Beitrag genannte Teilrente. Eine Teilrente gibt es nur bei Altersrenten, nämlich dann, wenn man die Rente nicht in voller Höhe erhält. Grund für die Zahlung einer Teilrente ist entweder, dass man eine solche bewusst beantragt oder, dass die Rente aufgrund des anzurechnenden Einkommens gekürzt wird.

  2. Andreas Becker

    Moin, moin,
    ich beziehe seit dem 01.05.2020 Rente für besonders langjährig Versicherte. Meine Regelaltersgrenze habe ich seit dem 01.07.22 erreicht. Seit dem 01.05.2020 habe ich aber regulär weiter gearbeitet und auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Diese Beiträge müssten doch meine Monatsrente m.E. erhöhen. Laut Rentenversicherungsbescheid aber nicht. Liege ich falsch?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, korrekt. Die zwischen Renteneintritt und Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Rentenbeiträge wirken sich mit Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus (§ 66a Absatz 3a SGB VI). Normalerweise hätten Sie daher zum 1.7.2022 einen neuen Rentenbescheid erhalten müssen, aus dem die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte hervorgehen.

  3. Petra

    Hallo, ich bekomme ab 1.10.2022 meine Rente für langjährig Versicherte. Ich will aber bis zum 31.12.2022 genauso weiterarbeiten wie bisher. Am 31.12.2022 ist dann mein Austritt in der Firma.
    Meine Frage: Muss in der Sozialversicherung der Schlüssel geändert werden, oder läuft es mit den Beiträgen genauso weiter wie bisher???

    1. Rentenfuchs

      Zu diesem Thema habe ich ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht: Neben der Rente arbeiten – Noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen? (u.a. Arbeitslosenversicherung). Dieses finden Sie unter folgendem Link: https://youtu.be/lhcm5BgvomM

  4. Pichler Ingrid

    Guten Tag, Ich bin seid 2021 ohne Abschlag 45 Jahre Arbeit mit 63 10Monaten in Rente Arbeite aber weiter da die Grenze 46..060€ zu Zeit ist. Kann ich weiter arbeiten?. auch dann wenn die 46.060€ nicht mehr sind ohne von der Rente Abzüge zu haben .MfG.

    1. Rentenfuchs

      Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist Hinzuverdienst überhaupt kein Problem mehr, da ab diesem Zeitpunkt keine Anrechnung mehr stattfindet. Wenn Sie 2023 die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, lässt sich Ihre Frage Stand heute noch nicht abschließend beantworten. Denn die Bundesregierung plant laut Koalitionsvertrag zwar, die Sonderregelung zum Hinzuverdienst zu verlängern, bisher ist mir hierzu aber noch kein Gesetzesvorhaben bekannt (was jedoch nichts heißen muss; bis Anfang 2023 ist ja noch viel Zeit).

  5. Thomas W.

    Hallo Rentenfuchs, meine Frage zum Hinzuverdienst betrifft die Besteuerung. Es geht um die Steuerklasse(n), kann die vorhandene Steuerklasse für den Hinzuverdienst beibehalten werden, in meinem Fall die IV (4)? Im §38 EStG. Ist das alles andere als klar definiert? (Abs.6). Auch im Netz gibt es dazu unterschiedliche Ansichten, wenn es nach dem FA geht, wäre das die Klasse VI (6), wobei das nicht unbedingt richtig sein muss, im Netz kursieren dazu unterschiedliche Aussagen, auch von Renten und Steuerfachleuten. Vielen lieben Dank! MfG Thomas W.
    ( https://www.youtube.com/watch?v=ih_f28VwyhE ) ( https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html )

    1. Rentenfuchs

      Hallo Thomas,
      auch ich bin kein zugelassener Steuerberater, stimme in dieser Frage Herrn Klöppel zu: Solange nur ein Job neben der Rente ausgeübt wird, bleibt es bei der ursprünglichen Steuerklasse und es geht nicht in die Steuerklasse 6.

      1. Thomas W.

        Vielen lieben Dank für Ihre Einschätzung. Sollte es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, werde ich Ihnen dann das Ergebnis zukommen lassen.

  6. Sylvia

    Hallo, ich werde ab 01.10.2022 die Rente für besonders längjjährig Versicherte beziehen und erhalte zusätzlich seit 9 Jahren die große Witwenrente. Bis zum Jahresende möchte ich weiterarbeiten und ab 01.01.2023 einen steuerfreien Minijob von 520 € annehmen. Zählt das “steuerfrei” auch für die Witwenrente oder wird diese gekürzt?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Rentenfuchs

      Hallo Sylvia,
      Einkommen aus einem Minijob wird auf eine Witwenrente angerechnet. Der anzurechnende Betrag lässt sich mit einem kleinen Trick jedoch deutlich senken: Wenn Sie die Beiträge des Arbeitgebers in die gesetzliche Rentenversicherung mit eigenen Beiträgen aufstocken, verringert sich das anzurechnende Einkommen deutlich.

  7. K.Ochs

    Ist die Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro netto oder brutto ?.

    1. Rentenfuchs

      Die Hinzuverdienstgrenze bezieht sich auf das Brutto-Gehalt.

  8. Anonymous

    Lieber Rentenfuchs,
    vom Brutto-Hinzuverdienst wurden RV und AV abgezogen, warum? Meine Information war, dass auch bei vorgezogener Altersrente keine RV-Pflicht mehr besteht und AV schon gar nicht mehr. Es macht rund 100 Euro aus. Ist das nicht Betrug? Es fehlt die Gegenleistung, denn der Rentenabschlag von 80 Euro bleibt doch für immer, oder hat sich da auch was geändert?
    Vielen Dank, falls Sie antworten!

    1. Rentenfuchs

      Der Abzug der Beiträge vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist rechtmäßig. Aus den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auch zusätzliche Rentenpunkte berechnet, die der Rente aber erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze gutgeschrieben werden. Zum Thema “Neben der Rente arbeiten – Noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen? (u.a. Arbeitslosenversicherung)” habe ich auch ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht. Hier der Link: https://youtu.be/lhcm5BgvomM

  9. Brandenburg

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Meine Frau ist 66 Jahre und wegen einer zu erwartenden Rente von ca. 600,- euro
    noch weiter Vollerwerbstätig. bzw. mit reduzierter Stundenzahl und einem Einkommen
    hieraus von ca. 1500,- euro.Netto
    Meine Frage: ist der Rentenbezug ab sofort möglich und die weiter Arbeit mit einem
    Einkommen wie oben genannt ohne größere Abzüge möglich.?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Rentenfuchs

      Hallo, Ihre Frau dürfte die Regelaltersgrenze doch bereits erreicht haben. Ab Erreichen der Regelaltersrente ist es möglich, ohne Abschläge in Rente zu gehen und so viel hinzuzuverdienen, wie man möchte. Ich würde Ihnen daher auf jeden Fall empfehlen, zeitnah Rücksprache mit der Deutschen Rentenversicherung zu halten.

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