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Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung – Wie kann ich mich pflichtversichern?

Dieser Beitrag ist Teil der Reihe „Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung“.

Im ersten Teil der Reihe „Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung“ wurde intensiv beleuchtet, wer als Selbstständiger verpflichtet ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und wer nicht.

Im Folgenden soll der Blick genauer auf die Handlungsoptionen von Selbstständigen gerichtet werden, die nicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet sind. Denn gerade wenn ich nicht verpflichtet bin, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, sollte ich mich eingehend damit beschäftigen, wie ich stattdessen für das Alter vorsorgen möchte.

Konkret werden im Folgenden die Vor- und Nachteile der drei Optionen: „Freiwillige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung“, „Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Versicherungspflicht auf Antrag“ und „Private Vorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung“ thematisiert:

1. Freiwillige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, hat die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Neben zum Beispiel Hausmännern, Hausfrauen, Rentnern und Beamten können auch Selbstständige von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Der große Vorteil der freiwilligen Beitragszahlung liegt – wie es der Begriff schon sagt – in der Freiwilligkeit. Die Freiwilligkeit bezieht sich sowohl auf die Höhe als auch den Zeitraum der Beitragszahlung. Gerade als Selbstständiger mit schwankendem Einkommen kann es attraktiv sein, die Höhe des freiwilligen Beitrags im Rahmen der monatlichen Mindest- und Höchstgrenzen von zurzeit 83,70 € bzw. 1.246,20 € frei bestimmen und regelmäßig anpassen zu können. Auch steht die Möglichkeit offen, die Zahlung für mehrere Monate, Jahre oder auf Dauer einzustellen. 

Weitere Vorteile der freiwilligen Beitragszahlung sind unter anderem deren steuerliche Absetzbarkeit, die regelmäßigen Rentenanpassungen, die gesetzlich vorgesehen sind, und die im Vergleich zu privaten Produkten nicht existenten Abschlussgebühren sowie geringen Verwaltungskosten. Weitere Informationen zur Rentabilität der freiwilligen Beitragszahlung enthält auch der Beitrag zur freiwilligen Beitragszahlung.

Der größte Nachteil der freiwilligen Beitragszahlung liegt darin, dass es sich bei den gezahlten Beiträgen nicht um Pflichtbeiträge, sondern um freiwillige Beiträge handelt und durch eine freiwillige Beitragszahlung der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht aufrechterhalten werden kann.

Exkurs Erwerbsminderungsrente:

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Erwerbsminderungsrente, wenn man vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Vollzeit einer Tätigkeit nachzugehen. Hierbei wird jedoch nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrachtet, sondern ganz allgemein geprüft, ob es auf dem Arbeitsmarkt noch irgendeine Tätigkeit gibt, die man mindestens 6 Stunden wöchentlich ausüben kann.

Kann man aus gesundheitlichen Gründen keine 3 Stunden pro Tag mehr arbeiten, hat man Anspruch auf die sogenannte volle Erwerbsminderungsrente.

Kann man zwar noch 3 Stunden arbeiten, jedoch keine 6 Stunden mehr, besteht ein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente . Diese ist exakt halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Doch ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht nur dann, wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang sogenannte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.

Nachfolgendes Beispiel bringt dieses Problem gut auf den Punkt:

Beispiel:

Herr M. war bis zum 31.12.2016 lange Jahre als Verkäufer in einer großen Supermarktkette tätig. Um seinem Chef nochmal zu zeigen, wie man tatsächlich ein gutes Geschäft führt, hat er zum 01.01.2017 gekündigt und sich mit einem kleinen Kiosk selbstständig gemacht. Um weiterhin etwas für seine Altersvorsorge zu tun, zahlt er monatlich 100 € – den Betrag könne man später ja noch erhöhen – als freiwilligen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Während eines Ski-Urlaubs stürzt Herr M. schwer. Er verletzt sich dabei so stark, dass er keine drei Stunden am Tag mehr arbeiten kann. Notgedrungen wendet er sich an die gesetzliche Rentenversicherung und beantragt die Erwerbsminderungsrente.

Alternative 1:

Der Sturz ereignete sich am 15.08.2018. In den letzten fünf Jahren vor dem Sturz – 15.08.2013 bis zum 14.08.2018 – hat Herr M. drei Jahre und fünf Monate lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Er erfüllt somit noch gerade die Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente und hätte – trotz freiwilliger Beitragszahlung – Anspruch auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente.

Alternative 2:

Der Sturz ereignet sich ein Jahr später, nämlich am 15.08.2019. In den fünf Jahren vor dem Sturz – 15.08.2014 bis zum 14.08.2019 – hat Herr M. lediglich zwei Jahre und fünf Monate lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Da die ab 2017 gezahlten freiwilligen Beiträge nicht als Pflichtbeiträge berücksichtigt werden, würde Herr M. keinerlei Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Sofern er nicht anderweitig vorgesorgt hat, wäre er wohl früher oder später auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.

Und selbst wenn Herr M. nach einigen Jahren wieder in eine abhängige Beschäftigung zurückkehrt, ist er nicht sofort wieder gegen den Eintritt der Erwerbsminderung abgesichert. Hat er einmal den Schutz im Erwerbsminderungsfall verloren, weil er länger als zwei Jahre lang keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, muss er erst wieder mindestens drei Jahre lang abhängig beschäftigt sein bzw. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, um den Schutz zurückzuerlangen.

Will man auch als Selbstständiger dauerhaft gegen den Erwerbsminderungsfall abgesichert sein, ist die freiwillige Beitragszahlung somit nicht der geeignete Weg. In diesem Fall sollte man sich die „Versicherungspflicht auf Antrag“ genauer ansehen.

2. Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der „Versicherungspflicht auf Antrag“

Vorteil

Der entscheidende Vorteil der Versicherungspflicht auf Antrag liegt im Vergleich zur freiwilligen Versicherung darin, dass es sich in diesem Fall bei den gezahlten Beiträgen um Pflichtbeiträge handelt. Der Schutz im Falle der Erwerbsminderung wird also – anders als bei der freiwilligen Beitragszahlung – weiterhin und dauerhaft aufrechterhalten.

Ein weiterer Vorteil am Rande, der mit der Versicherungspflicht auf Antrag einhergeht ist, dass – anders als bei Selbstständigen, die freiwillige Beiträge einzahlen – auch ein unmittelbarer Anspruch auf Riester-Förderung besteht. Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn man “Riester” für seine Altersvorsorge nutzten möchte und nicht mittelbar über den Ehegatten zulagenberechtigt ist.

Nachteil

Der Nachteil der Versicherungspflicht auf Antrag liegt in den deutlich eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten. Denn hat man einmal einen Antrag auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen als Selbstständiger gestellt, kommt man hier nur schwer wieder raus und kann zudem die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge nur begrenzt selbst bestimmen.

Insbesondere bei Selbstständigen mit einem stark schwankenden Einkommen ist es aufgrund der monatlichen Zahlungsverpflichtung an die Rentenversicherung daher nicht ausgeschlossen, dass es hierdurch auch zu Zahlungsschwierigkeiten (bis hin zur Insolvenz) kommen kann.

Höhe der Beitragszahlung

Wie genau sich die Höhe der Pflichtbeiträge berechnet, die ein selbstständiger an die Rentenversicherung abführen muss, wird Teil eines gesonderten Beitrags und würde diesen Rahmen sprengen. Grob zusammenfassen lässt sich die Berechnung wie folgt:

Selbstständige, die Pflichtbeiträge zahlen (müssen), können zwischen zwei verschiedenen Berechnungsoptionen wählen:

Option 1: Man zahlt den regulären Beitragssatz von 18,6 % auf seinen Gewinn (monatlicher Mindestbeitrag 2019 bei einem Gewinn von 450 €: 83,70 € / monatlicher Höchstbeitrag 2019 (West) bei einem Gewinn von 6.700 € oder mehr: 1.246,20 €).

Option 2: Man zahlt einen Pauschalbeitrag unabhängig vom eigenen Einkommen. Dieser liegt 2019 für West-Selbstständige bei monatlich 579,39 € und für Ost-Selbstständige bei 533,82 €.

Neu-Selbstständige haben vier Jahre lang die Möglichkeit, den halben Pauschalbeitrag zu zahlen, was im Jahr 2019 289,70 € (West) bzw. 266,91 € (Ost) wären.

Wann muss ich die Versicherungspflicht auf Antrag beantragen?

Ein weiteres Problem besteht bei der Versicherungspflicht auf Antrag darin, dass der Antrag nicht jederzeit gestellt werden kann. Die Versicherungspflicht auf Antrag muss spätestens 5 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die selbstständige Tätigkeit zunächst nur geringfügig ausgeübt wurde.

Beispiel:

Angenommen Frau A. macht sich ab dem 1. August 2019 als Beraterin selbstständig – egal ob geringfügig oder mehr als geringfügig. Dann hat sie fünf Jahre lang Zeit, den Antrag auf Versicherungspflicht zu stellen. Der Antrag muss also spätestens am 31. Juli 2024 gestellt werden. Nach dem 31. Juli 2024 hat Frau A. – solange sie ihre selbstständige Tätigkeit nicht aufgibt – keine Möglichkeit, sich doch noch für die Zahlung von Pflichtbeiträgen zu entscheiden.

 Ab wann gilt die Versicherungspflicht auf Antrag?

Macht man sich selbstständig, hat man vermutlich zunächst ganz andere Dinge um die Ohren als sich mit einer etwaigen Versicherungspflicht auf Antrag zu beschäftigen. Hat man dann irgendwann Zeit, sich dem Thema zu widmen, wird die Frage aufkommen: „Wenn ich mich jetzt für die Antragspflichtversicherung entscheide, ab wann bin ich dann eigentlich abgesichert?“.

Auf diese Frage gibt es zwei Antworten:

1. Wird der Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt, wirkt der Antrag zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Man ist also von Beginn an abgesichert und zahlt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein.

2. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Versicherungspflicht am Tag, nach der Antragsstellung ein.

Wird der Antrag also beispielsweise am 16.03.2019 gestellt, ist man verpflichtet, ab dem 17.03.2019 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen – sofern man außerhalb der 3-Monatsfrist liegt.

Da bei der Berechnung von Mindestversicherungszeiten nur zum Teil belegte Monate so zählen, als wenn den gesamten Monat Beiträge gezahlt worden wären, würde im obigen Beispiel der März als voller Pflichtbeitragsmonat mitzählen.

Welche Nachteile hat eine verspätete Antragsstellung?

Drei Monate können schnell vergehen. Erfährt man erst später von der Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag, ist eine Nachzahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bis zum Tag, an dem der Antrag auf Versicherungspflicht gestellt wurde, nicht mehr möglich.

Doch wie schlimm ist es, wenn man eine Zeit lang keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hat?

Verlust des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente

1. Liegt zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Antrag auf Versicherungspflicht ein längerer Zeitraum – nämlich mehr als 2 Jahre – folgt aus der verspäteten Antragsstellung tatsächlich ein größerer Nachteil: Der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente ist zunächst verloren.

Denn wie oben beschrieben, ist Voraussetzung für die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, dass in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Verzichtet man mehr als zwei Jahre auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen, muss man zunächst erst wieder drei Jahre lang Pflichtbeiträge einzahlen, um ab dann auch wieder gegen den Fall der Erwerbsminderung geschützt zu sein.

Wird der Antrag auf Versicherungspflicht rechtzeitig gestellt – nämlich allerspätestens zwei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit – ist man weiterhin ohne Unterbrechung gegen den Eintritt der Erwerbsminderung geschützt. Hat also diesbezüglich keine Nachteile zu erwarten.

Fehlende Monate für Mindestversicherungszeiten

Sollte man mehrere Monate lang keine Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen, kann sich dieses theoretisch jedoch auf die Mindestversicherungszeiten auswirken, die zum Erhalt verschiedener Altersrenten erfüllt werden müssen.

Wer vorzeitig mit Abzügen in Rente gehen möchte, muss mindestens 35 Jahre lang rentenrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt haben. Wer vorzeitig ohne Abzüge in Rente gehen möchte, braucht sogar 45 Beitragsjahre.

In Abhängigkeit vom individuellen Versicherungsverlauf kann es also unter Umständen sein, dass man eine der genannten Mindestversicherungszeiten gerade nicht erfüllt, wenn man einige Monate lang nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auf die Beitragszahlung verzichtet hat.

Diesbezüglich lohnt sich jedoch ein genauer Blick – im Optimalfall gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung – auf den Versicherungsverlauf. Ob eine lückenlose Beitragszahlung im Einzelfall sinnvoll sein kann, lässt sich auf dieser Grundlage meist relativ einfach beantworten.

Die lückenlose Beitragszahlung muss übrigens nicht in Form von Pflichtbeiträgen erfolgen. Bis zum 31. März eines Jahres besteht alternativ die Möglichkeit, rückwirkend für das vergangene Jahr noch freiwillige Beiträge zu zahlen. Diese werden im Regelfall ebenfalls bei der 35-jährigen und der 45-jährigen Mindestversicherungszeit berücksichtigt, sodass sich im Vergleich zur Zahlung von Pflichtbeiträgen keine Nachteile ergeben.

Zum Thema „Versicherungspflicht auf Antrag als Selbstständiger“ bleibt schlussendlich festzustellen, dass es sich hierbei um eine wichtige Entscheidung handelt, die gut durchdacht und im Optimalfall auch mit einem Experten besprochen sein sollte. Da die Entscheidung nicht von heute auf morgen gefällt werden muss, lasst euch Zeit und durchdenkt alle Vor- und Nachteile.

3. Private Vorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer die Auffassung vertritt, dass der private Bereich bessere Altersvorsorgemöglichkeiten bereithält als die gesetzliche Rentenversicherung, kann natürlich auch gänzlich auf freiwillige Versicherung und Versicherungspflicht auf Antrag verzichten und anderweitig vorsorgen.

Hier sind die verschiedensten Möglichkeiten denkbar: Vom Abschluss einer (Rürup-)Rentenversicherung über den Erwerb von Wohneigentum bis hin zu börsengehandelten Indexfonds ist hier vieles möglich. Will man private Vorsorgeprodukte mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichen, sollte man jedoch nicht Äpfel mit Birnen vergleichen und die persönlichen Vorsorgebedürfnisse im Kopf haben. Diesbezüglich nur einige Gedankenanstöße:

„Wie flexibel ist das Produkt? Kann ich Einzahlungen erhöhen und vermindern oder sogar aussetzen?“

„Wie sind meine Angehörigen abgesichert, wenn ich versterben sollte?“

„Wie bin ich abgesichert, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen meiner Selbstständigkeit nicht mehr nachgehen kann?“

„Was passiert mit meiner Altersvorsorge, wenn ich insolvent gehen sollte? Ist das angesparte Vermögen pfändungssicher?“

„Welches Risiko birgt die jeweilige Form der Altersvorsorge?“

„Werden die Leistungen im Alter regelmäßig angepasst?“

„Wie groß ist der Zeitaufwand, den ich sowohl während der Ansparphase als auch in der Rentenphase für die Organisation meiner Altersvorsorge aufwenden muss?“

„Wer hat ein Interesse daran, dass ich in bestimmter Form vorsorge? Wer verdient am Produkt?“

„Wie ist das Produkt aus steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen? Welche Auswirkungen hat es auf meine Kranken- und Pflegeversicherung?“

…und das sind bei Weitem noch nicht alle Fragen, die sich bei der Entscheidung nach der perfekten Art der Altersvorsorge auftun.

Eine vollumfängliche Beantwortung aller offenen Fragen wird für einen Altersvorsorgenden in realistischer Zeit kaum möglich sein. Meine Empfehlung daher:

Beschäftigt euch eingehend mit dem Thema Altersvorsorge, den unterschiedlichen Vorsorgeformen sowie deren Vor- und Nachteilen und trefft dann eine fundierte Entscheidung. Diese muss nicht perfekt sein, denn ob ihr am Ende 50 € monatlich mehr oder weniger habt, wird euren Ruhestand nicht entscheidend beeinflussen. Es muss nur überhaupt eine Entscheidung getroffen werden. Solange nämlich aus Angst vor einer falschen Entscheidung gar nicht gehandelt wird, sieht es im Alter ganz schlecht aus…

Werft diesbezüglich auch gerne noch einen Blick auf meine „8 Gründe, warum ihr immer noch nicht für das Alter vorsorgt“.

Im nächsten Teil der Reihe “Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung” wird es genauer darum gehen, wie sich die Beiträge eines Selbstständigen berechnen, der entweder laut Gesetz versicherungspflichtig ist oder einen Antrag auf die Versicherungspflicht gestellt hat.

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