Mit einem einfachen Trick können Rentner, die einen Angehörigen oder einen Bekannten pflegen, ihre Rente spürbar erhöhen.
Wer einen Angehörigen oder Bekannten pflegt und dieses nicht erwerbstätig tut, steigert hierdurch unter Umständen seine Rente. Denn die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person ist zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in das Versicherungskonto der pflegenden Person verpflichtet, wenn:
– die Person, die gepflegt wird, mindestens den Pflegegrad 2 hat,
– der Pflegende die pflegebedürftige Person an mindestens zwei Tagen und 10 Stunden pro Woche in deren häuslicher Umgebung pflegt und
– der Pflegende neben der Pflege maximal 30 Stunden erwerbstätig ist.
Rentensteigerung durch Pflege
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt – was von der Pflegekasse festgestellt wird – wirkt sich die Pflegeleistung positiv auf die spätere Rente der pflegenden Person aus.
Um welchen Betrag die monatliche Rentenzahlung genau steigt, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person sowie der Dauer der Pflegetätigkeit ab.
Die im Folgenden angegebenen Werte beziehen sich immer auf eine Person, die in Westdeutschland pflegt. Erfolgt die Pflege auf dem ehemaligen Gebiet der DDR werden etwas geringere Beiträge eingezahlt und auch die daraus resultierende Rentensteigerung ist etwas geringer. Spätestens zum Juli 2024 wird diese Unterscheidung jedoch vollständig abgeschafft sein.
Pflegt man beispielsweise ein Jahr lang eine Person mit Pflegegrad 2, die Pflegegeld erhält, erhöht sich die monatliche Brutto-Rente hierdurch um etwas mehr als 8 €. Hat die pflegebedürftige Person den Pflegegrad 4 und erhält Pflegegeld, kommt es nach einer einjährigen Pflegetätigkeit zu einer monatlichen Rentensteigerung in Höhe von brutto knapp über 21 €.
Für weitere Informationen findet sich am Ende dieses Beitrags eine Tabelle, in der die jährliche Brutto-Rentensteigerung für alle Pflegegrade und Pflegeleistungen zusammengefasst ist ist.
Die genannten Beträge wirken zunächst nicht besonders hoch, berücksichtigt man jedoch, dass es sich um monatliche Beträge handelt, die bis zum Lebzeitende gezahlt werden, kommen bereits nach einem Jahr der Pflege schon nicht zu vernachlässigende Beträge zusammen:
Beispiel:
Eine Brutto-Rentensteigerung von 20 € monatlich entspricht einer Netto-Steigerung von ca. 17,50 €. In jedem Jahr des Rentenbezugs verfügt man aufgrund der Pflegetätigkeit somit über ca. 210 € mehr als ohne Pflege. Bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von ca. 20 Jahren, liegt der finanzielle Vorteil allein aufgrund der Pflegetätigkeit bei ca. 4.200 €. Und in diesem Betrag sind Rentensteigerungen und eine nach dem Tod unter Umständen zu zahlende Witwen- oder Witwerrenten noch gar nicht berücksichtigt.
Nun zum eigentlichen Themas dieses Beitrags: Viele Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, sind bereits im Rentenalter und erhalten monatliche Rentenzahlungen. Wie verhält es sich bei dieser Personengruppe…?
Können auch Personen, die bereits Rente beziehen, von den Zusatzbeiträgen aufgrund ein Pflegetätigkeit profitieren?
Die Antwort:
„Es kommt darauf an…!“
Es ist nämlich gesetzlich vorgesehen, dass die Pflegeversicherung einer pflegebedürftigen Person nur so lange Rentenversicherungsbeiträge in das Versicherungskonto eines Pflegenden einzahlen muss, bis der Pflegende die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht.
Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Beitragszahlung nur dann endet, wenn beide der genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die pflegende Person erhält bereits eine Rente, hat die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht
Entscheidet sich beispielsweise eine pflegende Person dazu, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen – also zum Beispiel die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen – endet trotz des Bezugs einer Altersvollrente nicht sofort die Verpflichtung der Pflegekasse, Beiträge in das Versicherungskonto des Pflegenden einzuzahlen. Erst wenn der Pflegende auch die Regelaltersgrenze erreicht, darf die Pflegekasse die Beitragszahlung einstellen.
Die pflegende Person hat die Regelaltersgrenze erreicht, jedoch noch keine Rente beantragt
Genauso verhält es sich bei Personen, die zwar die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch noch keine Rente beantragt haben – weil sie zum Beispiel noch länger arbeiten möchten oder von der Rentensteigerung in Höhe von 6 % pro Jahr des Rentenverzichts profitieren möchten. Auch in diesem Fall muss die Pflegekasse solange weiter Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, bis die Person sich dazu entschließt, ihre Altersvollrente zu beantragen.
Trotz Rente und Erreichen der Regelaltersgrenze von Beiträgen der Pflegeversicherung profitieren?
Der aufmerksame Leser sieht nun bereits eine Möglichkeit, wie eine pflegende Person trotz Erreichens der Regelaltersgrenze weiterhin von den Beiträgen der Pflegekasse profitieren kann:
Solange man ab Erreichen der Regelaltersgrenze darauf verzichtet, seine Altersvollrente zu beantragen, muss die Pflegekasse weiterzahlen. Die Rentenhöhe steigt infolgedessen weiter an.
Doch dies wird für den Normal-Rentner kaum eine Lösung darstellen. Zwar steigt die Rente durch die zusätzlichen Beiträge, jedoch muss man ja auch in irgendeiner Form seinen Lebensunterhalt bestreiten…und nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch einer Vollzeittätigkeit nachzugehen (sowie der Pflegetätigkeit), ist für die meisten Rentner keine realistische Option.
Doch auch für den Normal-Rentner gibt es eine Möglichkeit, von den zusätzlichen Pflegebeiträgen zu profitieren ohne vollständig auf die Rentenzahlung verzichten zu müssen. Die Lösung findet sich im Begriff „Altersvollrente“.
Was meint Altersvollrente?
Die Pflegekasse darf die Beitragszahlung nämlich nur einstellen, wenn ein Pflegender die Regelaltersgrenze erreicht hat sowie eine Altersvollrente bezieht. Von einer Altersvollrente spricht man dann, wenn der Rentner auch 100 % der ihm zustehenden Rente ausgezahlt bekommt.
Seit Einführung der sogenannten Flexi-Rente gibt es ganz allgemein die Möglichkeit, auf einen selbstfestgelegten Teil seiner Rente zu verzichten. Dieser Verzicht ist an keine Voraussetzungen gebunden.
Pflegende Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, haben also die Möglichkeit, auf 1 % ihrer Rentenzahlung zu verzichten. Sie erhalten infolgedessen keine Altersvollrente mehr, sondern nur noch eine Teilrente. Und weil keine Altersvollrente gezahlt wird, ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person auch weiterhin zur Beitragszahlung verpflichtet.
Lohnt sich der Verzicht auf 1 % der Rente?
Stellt sich die Frage:
„Lohnt es sich überhaupt, auf einen Teil der Rente zu verzichten, nur damit die Pflegekasse weiterhin Beiträge zahlen muss?“
Die einfache Antwort:
„Der Verzicht lohnt sich nahezu in jedem Fall. Im einen Fall dauert es zwar etwas länger, im anderen Fall geht es schneller, bis sich der Verzicht rentiert hat, der Zeitraum ist jedoch nie besonders lang.“
Dies wird am einfachsten anhand zweier Beispiele sichtbar:
1. Beispiel: Kleine Rente und Pflegegrad 3
Frau K. ist 66 Jahre alt, hat mit 65 Jahren und 6 Monaten die Regelaltersgrenze erreicht, und pflegt seit ihrem 66. Geburtstag ihren pflegebedürftigen Ehegatten. Dieser erhält Pflegegeld und hat einen anerkannten Pflegegrad 3. Frau K. erhält eine monatliche Brutto-Rente von 1.000 €.
Um weiterhin von den Zahlungen der Pflegekasse zu profitieren, muss Frau K., wie oben beschrieben, auf mindestens 1 % ihrer Rente verzichten, was also monatlich 10 € Brutto-Rente sind. Auf das Jahr gesehen hätte Frau K. durch den Rentenverzicht 120 € brutto weniger.
Auf der anderen Seite würden aufgrund der Pflege weiter Beiträge zur Rentenversicherung von Frau K. gezahlt werden. Diese Beiträge wirken sich positiv auf die Rentenhöhe von Frau K. aus. Wird eine Person mit Pflegegrad 3 ein Jahr lang gepflegt, erhöhen die in dieser Zeit gezahlten Beiträge der Pflegekasse die Brutto-Rente von Frau K. um knapp über 13 €.
13 € Rentensteigerung hören sich zunächst gut an. Es stellt sich allerdings die Frage, ab welchem Zeitpunkt Frau K. dieses zusätzliche Geld auch tatsächlich erhält.
An wann werden die zusätzlichen Beiträge der Pflegekasse berücksichtigt?
Werden nach Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge in das Versicherungskonto einer Person eingezahlt, die bereits eine Rentenzahlung erhält – egal ob Voll- oder Teilrente – wirken sich diese Beiträge nicht sofort auf die Rentenhöhe aus, sondern erst nach einigen Monaten. Es ist nämlich so, dass bei Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Rentenzahlung erhalten, jedes Jahr zum 1. Juli geprüft wird, ob im Vorjahr Beiträge eingezahlt wurden. Ist dieses der Fall, werden die im Vorjahr eingezahlten Beiträge ab dem 1. Juli bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Um diese Regelung ein wenig besser nachvollziehen zu können, übertragen wir Sie auf das obige Beispiel von Frau K.:
Angenommen Frau K. hat am 1. Juli 2018 damit begonnen, ihren Ehepartner zu pflegen. Ab diesem Zeitpunkt werden dementsprechend auch Pflichtbeiträge für die Pflegetätigkeit in das Versicherungskonto von Frau K. eingezahlt. Die zusätzlich eingezahlten Beiträge wirken sich erstmalig zum 1. Juli 2019 aus. Denn zum 1. Juli 2019 wird geprüft, inwieweit im Vorjahr, also im Jahr 2018, Rentenversicherungsbeiträge in das Versicherungskonto von Frau K. eingezahlt wurden. Da die Pflegetätigkeit im Juli 2018 begann, wurden im Jahr 2018 sechs Monate lang Beiträge aufgrund der Pflegetätigkeit eingezahlt. Hieraus ergibt sich dann zunächst eine Rentensteigerung von ca. 6,50 €.
Zuschlag auf Pflegebeiträge
Als zweite Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass das Rentenrecht Zuschläge vorsieht, wenn ein Teil der Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
Konkret gibt es einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, in dem die gesamte Rente oder ein Teil davon noch nicht in Anspruch genommen wurden. Geht man davon aus, dass Frau K. ihre Regelaltersgrenze im Dezember 2017 erreicht hat, wurden die 6,50 € 18 Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum ersten Mal ausgezahlt. Sie hat also nach Erreichen der Regelaltersgrenze die 6,50 € 18 Monate lang nicht erhalten. Die Höhe des Zuschlags liegt infolgedessen bei 9 % (ca. 0,60 €). Ab Juli 2019 bekommt Frau K. somit zusätzlich zu ihrer Rente ca. 7 € monatlich.
Zu der nächsten Erhöhung aufgrund der Pflegetätigkeit kommt es dann ein Jahr später, nämlich zum 1 Juli 2020. Hat Frau K. 2019 das gesamte Jahr lang gepflegt, werden zum 1. Juli 2020 zusätzliche Rentenbeiträge im Wert von 13,50 € monatlich berücksichtigt sowie ein Zuschlag von ca. 2 € (Im Zeitraum vom 1.1.2018 – 30.06.2020 – 30 Monate – wurden die 13,50 € noch nicht ausgezahlt, sodass die Höhe des Zuschlags bei 15 % liegt).
Zuschlag auf den Teil der Rente, auf den verzichtet wurde
Einen Zuschlag gibt es übrigens nicht nur für die zusätzlichen Beiträge aufgrund der Pflegetätigkeit, sondern – sobald Frau K. sich dazu entschließt, wieder die 100 %-Rente zu beantragen – auch auf den Teil der Rente, auf den sie eine Zeit lang verzichtet hat.
Beendet Frau K. beispielsweise im Juli 2020 ihre Pflegetätigkeit und möchte ab diesem Zeitpunkt auch wieder die volle Rente erhalten, hat sie insgesamt 24 Monate lang auf monatlich 10 € Brutto-Rente verzichtet. Bei einem Rentenverzicht von 24 Monaten gibt es einen Rentenzuschlag von 12 %, sodass Frau K. ab dem 1. Juli 2020 nicht nur wieder die 10 € erhält, auf die sie zwei Jahre lang verzichtet hat, sondern zudem 1,20 € extra aufgrund ihres Rentenverzichts.
Für Frau K. hat sich der Verzicht auf 1 % der Rente somit sehr schnell rentiert; und je älter Frau K. wird, desto größer ist ihre „Rendite“.
Da bei einem höheren Pflegegrad von der Pflegekasse auch höhere Beiträge entrichtet werden, aber trotzdem nur auf den gleichen Rentenbetrag verzichtet werden muss, lohnt sich der Verzicht bei einem höheren Pflegegrad sogar noch früher und die Rendite ist entsprechend höher.
2. Beispiel: Hohe Rente und Pflegegrad 2
Im ersten Beispiel wurde ein Fall demonstriert, in dem man nicht besonders lange überlegen muss, ob man sich für oder gegen den Verzicht entscheidet.
Im nächsten Beispiel soll eine Konstellation betrachtet werden, in der die Sachlage nicht ganz so eindeutig ist. Doch selbst unter den in diesem Beispiel beschriebenen (eher extremen) Voraussetzungen zeigt sich, dass sich ein Verzicht unter Umständen selbst dann lohnen kann, wenn eine hohe Rente gezahlt wird – man dementsprechend auch auf einen hohen Anteil seiner Rente verzichten müsste – und zudem von Seiten der Pflegekasse für die Pflegetätigkeit nur geringe Beiträge entrichtetet werden.
Beispiel Frau X.
Frau X. ist 67 Jahre alt, hat mit 65 Jahren und 6 Monaten die Regelaltersgrenze erreicht, und pflegt seit ihrem 67. Geburtstag ihren pflegebedürftigen Ehegatten. Dieser erhält ausschließlich Pflegesachleistungen und hat einen anerkannten Pflegegrad 2. Frau X. erhält eine monatliche Brutto-Rentenzahlung von 2.500 €.
Um weiterhin von den Zahlungen der Pflegekasse zu profitieren, muss Frau X. auf mindestens 1 % ihrer Rente verzichten, was monatlich 25 € Brutto-Rente weniger und jährlich 300 € weniger bedeutet.
Da ihr Ehegatte nur Pflegegrad 2 hat und Pflegesachleistungen erhält, ist die Beitragszahlung der Pflegekasse nicht besonders hoch. Wird eine Person mit Pflegegrad 2, die ausschließlich Pflegesachleistungen erhält, ein Jahr lang gepflegt, führt dieses zu einer Rentensteigerung in Höhe von brutto ca. 5,80 €.
Ab welchem Zeitpunkt sich der Verzicht auf monatlich 25 € rentiert, lässt sich am besten mithilfe einer Tabelle nachvollziehen. Die Tabelle zeigt ab Beginn der Pflegetätigkeit (1.7.2018) über das Ende der Pflegetätigkeit (30.6.2019) und darüber hinaus, auf wie viel Geld Frau X. zunächst verzichtet, wie viel Geld ihr ab dem 1.7.2019 zusätzlich zur Verfügung steht und wie alt Frau X. mindestens werden muss, damit sich der Verzicht rentiert hat.
Zeitraum | Monatliche Rentenzahlung | Bonus aus Pflegebeiträgen | Rendite | kummulierte Rendite |
---|---|---|---|---|
1.7.2018 - 31.12.2018 | 2475 € (99 %-Rente) | 0 € | - 150 € | - 150 € |
1.1.2019 - 30.6.2019 | 2475 € (99 %-Rente) | 0 € | - 150 € | - 300 € |
Nach einem Jahr der Pflege beendet Frau X. die Pflegetätigkeit zum 30.6.2019 und beantragt wieder die 100 %-Rente. | ||||
1.7.2019 - 31.12.2019 | 2.501,50 € (100 %-Rente + 6 % Zuschlag auf 25 €) | 3,42 € (2,90 € + 18 % Zuschlag (0,52 €) da Frau X die Regelaltersgrenze im Dezember 2016 erreicht hat) | 29,52 € | - 270,48 € |
1.1.2020 - 30.6.2020 | 2501,50 € | 3,42 € | 29,52 € | - 240,96 € |
1.7.2020 - 31.12.2020 | 2501,50 € | 7,02 € (3,42 € (s.o.) + 2,90 € + 24 % Zuschlag (0,70 €)) | 51,12 € | - 189,84 € |
1.1.2021 - 31.12.2021 | 2501,50 € | 7,02 € | 102,24 € | - 87,60 € |
1.1.2022 - 31.12.2022 | 2501,50 € | 7,02 € | 102,24 € | + 14,64 € |
Wie ersichtlich wird, dauert es in diesem – durchaus extremen Beispiel – etwas länger als 4 Jahre, bis zumindest das Geld, auf das Frau X. zunächst verzichtet hat, an sie (aufgrund der zusätzlichen Pflegebeiträge) zurückgeflossen ist. Ab diesem Zeitpunkt stehen ihr jährlich gut 100 € brutto mehr zur Verfügung als wenn sie sich gegen den Trick mit der 99 %-Rente entschieden hätte.
Hat man nun im Hinterkopf, dass die durchschnittliche Rentenbezugszeit bei Frauen bei ca. 20 Jahren liegt, lohnt sich der Verzicht häufig selbst dann, wenn man eine hohe Rente erhält und von Seiten der Pflegekasse nur geringe Beiträge gezahlt werden.
Wie beantrage ich eine 99%-Teilrente?
Wie die 99%-Teilrente beantrag wird, hängt davon ab, ob man gleichzeitig mit dem Antrag auf die Regelaltersrente auch die 99%-Teilrente beantragen möchte oder ob man bereits Rentenbezieher ist.
Will man direkt bei Rentenantragsstellung die Teilrente beantragen, kann dieses im normalen Rentenantrag R0100 vermerkt werden. Unter Ziffer 1 kann nicht nur ausgewählt werden, welche Rentenart beantragt werden soll, sondern auch, ob diese als Voll- oder Teilrente gezahlt werden soll. Entscheidet man sich für die Teilrente, kann im nebenstehenden Feld auch die gewünschte Höhe der Teilrente (99 %) angegeben werden.
Erhält man bereits eine Rente, genügt ein formloses Schreiben – es muss also kein Antragsformular ausgefüllt werden. Dieses muss die Rentenversicherungsnummer enthalten, einen Hinweis dazu, ab wann und in welcher prozentualen Höhe die Teilrente gezahlt werden soll sowie von der rentenberechtigten Person unterschrieben sein.
Weitere Nachteile durch den Verzicht auf 1 % der Rente
Wie die obigen Berechnungen deutlich gemacht haben, ist es auch als Rentner sehr einfach möglich, von den Beiträgen der Pflegekasse aufgrund einer Pflegetätigkeit zu profitieren. Es reicht aus, auf 1 % seiner Rente zu verzichten.
Doch das Alterseinkommen besteht ja häufig aus mehr als nur gesetzlicher Rente. Deshalb soll zum Abschluss dieses Artikels noch einmal der Blick über den Tellerrand geworfen und die Frage beantwortet werden, ob der Verzicht noch Auswirkungen auf die Zahlung einer Riester-Rente oder eine Betriebsrente hat.
Ganz einfach gestaltet sich die Rechtslage im Fall der Riester-Rente. Deren Zahlung ist völlig unabhängig von der gesetzlichen Rente, sodass es keinen Einfluss auf die Höhe der Riester-Rente hat, wenn man auf einen Teil seiner Rente verzichtet.
Etwas anders ist die Sachlage im Falle der Betriebsrenten. Ab wann und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsrente in Anspruch genommen werden kann, ist von den individuellen Vertragsbedingungen abhängig, die der jeweiligen Betriebsrente zugrunde liegen. Nicht ausgeschlossen ist, dass in den Vertragsbedingungen Sonderregelungen für die Bezieher von Teilrenten – auch Teilrenten in Höhe von 99 % – vorgesehen sind.
Aufgrund derartiger Sonderregelungen kann es theoretisch und in Einzelfällen dazu kommen, dass sich der Verzicht auf 1 % der gesetzlichen Rente nicht mehr lohnt, weil hierdurch beispielsweise der Anspruch auf die Betriebsrente reduziert wird oder für den Zeitraum des Bezugs der Teilrente vollständig entfallen würde.
Auch wenn der Verzicht auf 1 % der Rente die Zahlung der Betriebsrente in den allermeisten Fällen nicht beeinflussen sollte, empfehle ich jedem, der eine Betriebsrente erhält, vor der offiziellen Beantragung einer Teilrente in Höhe von 99 % Rücksprache mit der Stelle zu halten, die die Betriebsrente auszahlt.
Übersicht über die jährliche Rentensteigerung einer im Westen pflegenden Person
Da ich im obigen Text nicht auf jeden Einzelfall eingehen konnte, hier zum Schluss noch eine Tabelle, aus der sich entnehmen lässt, wie hoch die Rentensteigerung bei welchem Pflegegrad ist:
(Stand: 1.1.2019 – 30.06.2019)
Pflegegrad | Art der Leistung | Jährliche Brutto-Rentensteigerung |
---|---|---|
Pflegegrad II | Pflegegeld | 8,31 € |
Kombinationsleistungen | 7,06 € | |
Pflegesachleistungen | 5,82 € | |
Pflegegrad III | Pflegegeld | 13,23 € |
Kombinationsleistungen | 11,25 € | |
Pflegesachleistungen | 9,26 € | |
Pflegegrad VI | Pflegegeld | 21,54 € |
Kombinationsleistungen | 18,31 € | |
Pflegesachleistungen | 15,08 € | |
Pflegegrad V | Pflegegeld | 30,78 € |
Kombinationsleistungen | 26,16 € | |
Pflegesachleistungen | 21,54 € |
Gibt es Fragen oder Anregungen zum 99 %-Trick? Schreibt gerne einen Kommentar oder eine E-Mail!
Guten Tag,
zu diesem Thema habe ich noch Fragen. Ich bin am 03.12.1960 geboren und mit 66 Jahren und 4 Monaten erreiche ich die Regelaltersgrenze zum 01.05.2027.
Ich bin zu 100% Schwerbehindert und daher kann ich zum 01.05.2025 abschlagsfrei in Rente gehen.
Meinen Rentenbeginn habe ich auf den 01.01.2025 jedoch vorgezogen in Vollrente mit Abschlag.
Meine Eltern leben noch und beide Pflegestufe 2 und ich bin die pflegende Person.
Bei der Pflegeversicherung bin ich bereits gemeldet, der Antrag ist noch in Bearbeitung.
Meine Fragen:
wird die Regelaltersgrenze aufgrund meiner Schwerbehinderung auf 01.05.2025 herabgesetzt ?
Oder bleibt es dennoch bei der Regelaltersgrenze zum 01.05.2027 und ich müsste danach erst
die Teilrente beantragen wegen der Pflegeversicherung ?
Erhalte ich bereits ab dem 01.01.2025 die Rentenpunkte vollständig von der Pflegeversicherung oder müsste ich doch gleich Teilrente von 99% von Anfang an beantragen, um die Voraussetzung zu erfüllen ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Informationen.
Hallo Peter, auch wenn man aufgrund einer Schwerbehinderung bereits früher eine abschlagsfreie Rente erhalten kann, verschiebt sich die Regelaltersgrenze nicht. Um weiterhin die Pflegebeiträge zu erhalten, musst du also erst ab Mai 2027 über eine 99,99-prozentige Altersteilrente nachdenken.
Ich pflege meine Frau 80%schwerbehindertPflegegrad 4, bin seit 2022 selbst Rentner, wie hoch ist meine zusätzliche Rente
Ich pflege meine Frau 80%schwerbehinder Pflegegrad 4, bin selbst Rentner seit 2022, was steht mir zu und wie hoch ist die zusätzliche Rente
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Mein Mann ist am 20.
08.1944 geb. er war selbstständig seit 01.05.2003 er hat seit Mitte der 90ziger Jahre den mindest Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt,wegen Krankheit mußte er im Oktober 2003 Erwebsminderungsrente beantragen. Er hat 18 % Abzüge,ist das eigentlich gerecht.Menschen werden doch bestraft das sie krank werden zwar sie gerne noch arbeiten würden und dann noch die Abzüge.Es hieß wer vor dem Rentenalter in Rente gehen will muß mit Abzüge rechnen,aber warum auch Menschen die krank werden und deshalb in die Erwerbsminderungsrente gehen mussten.Sollte nicht der Jenige nicht auch von der Rentenstelle darauf hingewiesen werden ?
Vielen Dank im vorraus für ihre Benachrichtigung
Hallo, 18 % Rentenabschlag kann eigentlich nicht sein. Der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente liegt nämlich bei maximal 10,8 %. Unabhängig davon kann ich aber gut verstehen, dass Sie die gesetzliche Regelung für ungerecht halten. Denn natürlich kann niemand etwas dafür, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Letztlich handelt es sich hierbei um eine gesetzgeberische Entscheidung. Dieser liegt sicherlich auch der Gedanke zugrunde , dass jemand, der vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheidet, finanziell nicht viel besser gestellt werden soll als Personen, die bis zum regulären Rentenalter arbeiten.