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Kann bzw. muss ich trotz Rentenbezugs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen?

Sei es aus Freude an der Arbeit, sei es aus finanziellen Gründen: Viele Rentner in Deutschland beziehen Rente und müssen oder wollen daneben arbeiten. Laut dem statistischen Bundesamt lag die Erwerbstätigenquote von Personen im Alter zwischen 65 bis 74 Jahren 2017 bei insgesamt 12 %. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage:

Müssen bzw. können trotz eines Rentenbezugs noch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden und wenn ja, wie steigern diese Beiträge dann die eigene Rente?

Hierzu findet ihr im Weiteren alle notwendigen Informationen.


Vor Beantwortung der Frage nach der Pflicht zur Beitragszahlung und der sich daraus ergebenden Rentensteigerung, ist zunächst festzustellen:

Es gibt zwei unterschiedliche Personengruppen, für die in diesem Zusammenhang deutlich unterschiedliche Regelungen gelten:

Unter die erste Personengruppe fallen diejenigen, die eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen haben und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Andere Regelungen gelten hingegen für alle Rentner, die die an ihr Geburtsjahr geknüpfte Regelaltersgrenze bereits erreicht haben 

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Wer bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllt, hat mit der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, schon vor seinem regulären Renteneintrittsalter Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gelten jedoch besondere Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdienst und der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Beschäftigungen neben dem Rentenbezug.

Einkommensanrechnung vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Hinsichtlich der Einkommensanrechnung gelten die Regelungen der sogenannten Flexi-Rente:

Solange der jährliche Hinzuverdienst die Grenze von 6.300 € nicht überschreitet, wird die Rente trotz Hinzuverdienst in voller Höhe gezahlt.

Liegt das jährliche Einkommen aus einer Beschäftigung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit oberhalb von 6.300 €, wird der übersteigende Betrag zunächst zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Ab Erreichen des Hinzuverdienstdeckels – einer Grenze, die sich aus dem vor Rentenbeginn erhaltenen Arbeitsentgelt errechnet – erfolgt dann eine 100 %-Anrechnung. Genaueres hierzu findet ihr im Beitrag zur Flexi-Rente.

Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, besteht für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente weiterhin Rentenversicherungspflicht. In Bezug auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ändert sich somit nichts im Vergleich zu einer Person, die regulär erwerbstätig ist und keine Rente bezieht.

Die nach Rentenbeginn eingezahlten Beiträge sind jedoch nicht verloren, sondern werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze der bisherigen Rente zugerechnet.

Beispiel:

Eine am 15.08.1955 geborene Person beantragt mit 63 Jahren (also ab dem 01.09.2018) die Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von Brutto 1100 €. Sie arbeitet neben der Rente unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen und zahlt weiter Rentenversicherungsbeiträge. Die Regelaltersgrenze erreicht die Person am 15.05.2021, sodass ab dem 01.06.2021 die Regelungen zum Hinzuverdienst nicht mehr gelten.

Für den Zeitraum vom 01.09.2018 – 31.05.2021 verändert sich die Rentenhöhe trotz weiterer Beitragszahlung erst einmal nicht. Zum 01.06.2021, also im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, erfolgt dann eine Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der nach Rentenbeginn gezahlten Beiträge. Hat die Versicherte jährlich 6.000 € neben der Rente verdient, wird das Rentenplus brutto voraussichtlich zwischen 12 € und 13 € liegen.

Als Faustformel zur Berechnung der Rentensteigerung eignet sich (Stand: 01.01.2020 – 30.06.2020) folgende Berechnung:

Je 1000 € an rentenversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt steigt die monatliche Brutto-Rente um ca. 0,82 €.

Bei einem jährlichen Verdienst von 5.000 € ergibt sich daraus beispielsweise pro Jahr der Erwerbstätigkeit neben dem Bezug der Rente ein Rentenplus von brutto 4,10 €.

Rentenversicherungsbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung

Sofern der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € nicht übersteigt, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Bei dieser zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des monatlichen Verdienstes. Als Arbeitnehmer stockt man diese Beiträge grundsätzlich durch eigene Beiträge bis zum geltenden Rentenversicherungsbeitragssatz auf.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt seit 2018 bei 18,6 %, sodass man als Arbeitnehmer den Arbeitgeberbeitrag um 3,6 % aufstocken muss.

Bei einem monatlichen Verdienst von 450 € zahlt man entsprechend einen Rentenversicherungsbeitrag von 16,20 € im Monat.

Alternativ besteht die Möglichkeit, seinem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, dass man auf die Zahlung eigener Beiträge zur Rentenversicherung verzichten möchte. Bei einem Verdienst von 450 € spart man sich dadurch monatlich 16,20 €.

Bezieht man bereits eine Rente, hat die Regelaltersgrenze allerdings noch nicht erreicht, ergibt sich eine Rentensteigerung sowohl bei Aufstockung der Arbeitgeberbeiträge als auch wenn man darauf verzichtet. In beiden Fällen erhöht sich die Rente durch die zusätzlichen Beiträge, sobald man die Regelaltersgrenze erreicht hat. Hat man auf die Zahlung eigener Beiträge verzichtet, fällt die Rentensteigerung jedoch etwas geringer aus.

Die monatliche Rente steigt pro Jahr, in dem eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 450 € ausgeübt wurde, entweder um 4,40 € bei eigener Beitragszahlung oder um 3,50 €, wenn auf die Zahlung eigener Beiträge verzichtet wurde.

Abgesehen von der geringeren Rentensteigerung, hat der Verzicht auf die eigene Beitragszahlung (für Renter!) so gut wie keine Nachteile. Die Entscheidung hängt somit von der individuellen Lebenserwartung ab:

Man zahl zwar jährlich 194,40 € in die Rentenversicherung ein, erhält dafür pro Jahr aber auch 10,80 € Brutto-Rente mehr. Grob gerechnet und Rentenanpassungen außen vor gelassen, hat man sein eingezahltes Geld also nach ca. 20 Jahren des Rentenbezugs wieder raus.

Möchte man trotz Rentenbezug noch weiterhin die Riester-Grundzulage erhalten, kann die Zahlung des Eigenbeitrags sinnvoll sein. Durch den Eigenbeitrag werden Pflichtbeiträge zu Rentenversicherung entrichtet, die zum Erhalt der Zulage notwendig sind.

Will man die geringfügige Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus ausüben, empfiehlt sich eher die Fortsetzung der eigenen Beitragszahlung. Hat man einmal eine Verzichtserklärung abgegeben, kann man diese für die gleiche Tätigkeit nicht widerrufen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung, wie unten beschrieben, nur noch eine zusätzliche Beitragssteigerung, wenn selbst Beiträge gezahlt werden.

Rentenversicherungsbeiträge bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung

Liegt das monatliche Einkommen oberhalb von 450 €, bedarf es keinerlei Entscheidungen. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze werden weiterhin Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die bei Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechend der obigen Berechnungen die Rente steigern.

Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung

Neben Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet sind, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, gibt es ebenso Versicherte, die trotz Rentenbezugs noch auf freiwilliger Basis Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten.

Trotz des Bezugs einer Altersrente ist es im Regelfall möglich – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze -freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht aus irgendeinen Grund Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Denn freiwillige Beiträge darf nur derjenige zahlen, der keine Pflichtbeiträge zahlt.

Wer also aufgrund einer Beschäftigung, einer Selbstständigkeit oder einer Pflegetätigkeit neben dem Rentenbezug Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, hat nicht die Option zur freiwilligen Beitragszahlung.

Die Höhe und die Dauer der freiwilligen Beitragszahlung kann vom Versicherten frei bestimmt werden. Dabei müssen lediglich die Zahlungsfristen sowie die Mindest- und Höchstbeiträge beachtet werden.

Zahlungsfrist sowie Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge können auch für das vergangene Jahr gezahlt werden. Die Zahlung bzw. der Antrag muss jedoch bis Ende März des Folgejahres beim Rentenversicherungsträger eingegangen sein.

Bis Ende März 2020 kann somit noch die freiwillige Beitragszahlung für das Jahr 2019 beantragt werden. Die Zahlung von Beiträge für das Jahr 2018 ist hingegen seit April 2019 nicht mehr möglich.

Der monatliche Mindestbeitrag für freiwillige Beiträge liegt seit 2018 bei 83,70 €. Höchstens darf im Jahr 2020 ein monatlicher Betrag von 1.283,40 € überwiesen werden.

Um die Rentensteigerung zu berechnen, die sich aus der Einzahlung ergibt, kann (Stand: 01.01.2020 – 30.06.2020) folgende Faustformel genutzt werden:

Pro eingezahlte 100 € steigt die Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze um brutto 0,44 €.

Wird beispielsweise ein Jahr lang jeden Monat 100 € als freiwilliger Beitrag gezahlt, errechnet sich daraus eine Rentensteigerung von brutto 5,28 € (12 x 0,44 €).

Genaueres zur freiwilligen Beitragszahlung findet ihr hier.

Zahlung von Beiträgen aufgrund der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegegrad 2 oder höher) mindestens 10 Stunden die Woche an zwei oder mehr Tagen pflegt, kann hierdurch die eigene Rente steigern.

Sofern man nämlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt ist, muss die Pflegekasse des Pflegebedürftigen Rentenversicherungsbeiträge für den Pflegenden zahlen. Hierdurch steigt die Rente der Pflegeperson.

In welchem Umfang die Rente genau steigt, hängt vom Pflegegrad des Pflegebeürftigen ab und davon, welche Art von Leistungen dieser erhält. Bei einem Jahr Pflege betrug die monatliche Rentensteigerung im Jahr 2019 (1.7.-31.12.)  mindestens 5,79 € (Pflegegrad 2 – Sachleistungsbezug in Ostdeutschland) und maximal 31,76 € (Pflegegrad 5 – Bezug von Pflegegeld im Westen).

Wer bereits eine Rente bezieht, kann trotzdem noch von Rentensteigerungen aufgrund der Pflege einer pflegebedürftigen Person profitieren. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist es so, dass die Pflegekassen weiterhin verpflichtet sind, Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge kommen der Rente wie auch die Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung oder die freiwilligen Beiträge dann zugute, wenn der Rentner die Regelaltersgrenze erreicht.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Alle oben getroffenen Aussagen gelten nur für die Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Ganz anders sieht die Rechtslage für Rentner aus, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, freiwillige Beiträge zahlen möchten oder eine pflegebedürftige Person pflegen.

Die allgemeine Regelung ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist so, dass ein Rentenbezieher im Normalfall keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung entrichtet und es somit auch zu keinen Rentensteigerungen kommt (abgesehen von der jährlichen Rentenanpassung).

Wer also bereits eine Rente bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin einer Beschäftigung nachgeht, muss keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Damit kommt es jedoch auch zu keinen Rentensteigerungen mehr. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf freiwillige Beiträge und die Zahlung von Beiträgen für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist für Bezieher einer Altersvollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen. Genauso endet auch die Pflicht der Pflegekassen, Beiträge für Pflegepersonen an die Rentenversicherung abzuführen, wenn eine Altersvollrente bezogen wird und zudem die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Rentenversicherungsbeiträge bei einer abhängigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Aufgrund des Flexirentengesetz hat ein Rentner, der bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin beschäftigt ist, zwei Optionen:

  • Er lässt alles beim oben beschriebenen Normalfall. In diesem Fall muss er nichts veranlassen und bekommt vom Arbeitgeber automatisch sein Arbeitsentgelt ausgezahlt. Von dem Arbeitsentgelt wird kein Rentenversicherungsbeitrag abgezogen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberanteil zwar weiterhin an die Rentenversicherung abführen, dieser steigert jedoch die persönliche Rente nicht , sondern kommt der Versichertengemeinschaft zugute.
  • Alternativ besteht die Option, seinem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, dass man trotz Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte. Diese Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden. Es bedarf dazu keiner besonderen Form. Die Erklärung gilt ab dem Tag, nach Abgabe der Erklärung. Der Arbeitgeber zieht ab dem Zeitpunkt Beiträge zur Rentenversicherung vom monatlichen Gehalt ab.  Solange die Beschäftigung besteht, kann diese Erklärung nicht rückgängig gemacht werden.

Rentensteigerung bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit.

Es stellt sich nun die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, seinem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, dass man weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte.

Die Antwort auf diese Frage lautet: Es hängt davon ab!

Konkret hängt es davon ab, wie lange man lebt und infolgedessen Rente erhält.

Entscheidet man sich nämlich für eine Fortsetzung der Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze verzichtet man zunächst auf Geld.

Erklärt man seinem Arbeitgeber gegenüber, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen zu wollen, wird, wie bei jemandem vor Erreichen der Regelaltersgrenze, der hälftige Rentenversicherungsbeitrag vom Lohn abgezogen. Die andere Hälfte zahlt weiterhin der Arbeitgeber. Da der Beitragssatz zur Rentenversicherung aktuell (2020) bei 18,6 % liegt, verzichtet man also auf 9,3 % seines Gehalts.

Bei einem monatlichen Verdienst von 1.500 € brutto würde man somit jeden Monat 139,50 € weniger im Portmonee haben (jährlich: 1.674 €). Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge kann man steuerlich absetzen, in welchem Umfang sich das Finanzamt an der Zahlung beteiligt, hängt allerdings vom individuellen Steuersatz ab. Da der höhere Rentenbetrag schlussendlich aber auch wieder versteuert werden muss, habe ich den Aspekt “Steuern” bei der weiteren Betrachtung ausgeklammert.

Wann und in welcher Höhe werden Beiträge nach der Regelaltersgrenze berücksichtigt?

Hat man nach Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, werden diese der Rente immer am 01.07. des auf die Beitragszahlung folgenden Jahres gutgeschrieben.

Beispiel:

Ein Rentner erhält seine Regelaltersrente seit dem 01.07.2017. Er hat im Jahr 2018 einen Brutto-Jahresverdienst in Höhe von 18.000 € gehabt (Monatsverdienst: 1.500 €) und entsprechend Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Aus den im Jahr 2018 gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen errechnet sich die Rentensteigerung zum 01.07.2019.

Mit einem Verdienst von 18.000 € erwirbt man  im Jahr 2018 (vorläufiger Durchschnittsverdienst: 37.873 €)  0,4753 Entgeltpunkte. Der Wert eines Entgeltpunktes liegt ab dem 01.07.2018 bei 32,03 € im Westen. Somit ergibt sich eine Brutto-Rentensteigerung durch die zusätzlichen Beiträge in Höhe von 15,22 € brutto.

Hinzu kommt ein Steigerungsbetrag für jeden Monat, der zwischen der Hinzurechnung des Steigerungsbetrags und dem Erreichen der Regelaltersgrenze liegt. In obigen Beispiel liegen vom 01.07.2017 – 30.06.2019 24 Monate. Die Steigerung pro Monat beträgt 0,5 %. Der Betrag von 15,22 € ist daher um weitere 12 % auf 17,05 € anzuheben.

Reduziert man diesen Betrag wiederum um ca. 11 % für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt man ab dem 01.07.2019 auf eine zusätzliche Netto-Rente (vor Steuern) von ca. 15 €. Aufgrund der eigenen Beiträge hat man demzufolge pro Jahr ca. 180 € mehr in der Tasche.

Bis man das Geld, auf das man zunächst verzichtet hat, wieder raus hat, müsste man noch 9 weitere Jahre Rente beziehen – Rentenanpassungen sind hierbei nicht miteingerechnet. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, dass auch eine etwaige Witwen- oder Witwerrente möglicherweise höher ausfallen würde.

Da eine weitere Lebenserwartung von 9 Jahren für viele Personen durchaus realistisch ist, empfehle ich bei einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zumindest über die Option der weiteren Beitragszahlung nachzudenken.

Besonderheiten bei geringfügigen Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, gilt auch hier: Solange dem Arbeitgeber gegenüber nicht erklärt wird, dass man selbst Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte, werden euch keine Rentenversicherungsbeiträge abgezogen. Eine Rentensteigerung bleibt damit aber auch aus.

Da der Arbeitgeberanteil bei einer geringfügigen Beschäftigung bei 15 % liegt, lohnt sich eine eigene Beitragszahlung hier umso mehr.

Bei einem Beitragssatz von 18,6 % (Jahr 2018) liegt der Eigenbeitrag des Rentners bei lediglich 3,6 %. Verdient man beispielsweise 450 €, werden davon als Eigenbeitrag 16,20 € monatlich abgezogen. Pro Jahr verzichtet man somit auf 194,40 €.

Die sich daraus ergebende Rentensteigerung liegt brutto bei monatlich 4,42 €. Dazu kommt noch ein Zuschlag in Höhe von 0,5 % für alle Monate, die seit Erreichen der Regelaltersgrenze vergangen sind.

Selbst wenn man den Zuschlag außen vor lässt, wird klar, dass die Entscheidung für eine Beitragszahlung auf jeden Fall lukrativ ist: Pro Jahr hat man bei eigener Beitragszahlung brutto mindestens 53 € mehr in der Tasche. Vier Jahre des Rentenbezugs sind somit ausreichend, um den Verzicht wieder auszugleichen.

Freiwillige Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die wenigsten Rentner machen sich nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Gedanken darüber, ob sie freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen können. Somit ist es in der Regel auch kein Problem, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen ist.

In bestimmten Konstellationen kann man jedoch trotz Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Idee kommen,  freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen. Hierzu bedarf es jedoch ein Hintertürchen:

Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist nämlich ausgeschlossen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und eine Altersvollrente bezogen wird.

Verzichtet man für die Zeit, in der man freiwillige Beiträge zahlen möchte, auf einen Prozent der Rente – man erhält dann also nur noch eine 99 %-Rente – gilt dieser Ausschluss nicht mehr. Genaueres hierzu und für wen sich die Zahlung freiwilliger Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Umständen lohnen kann, lest ihr hier.

Beiträge aufgrund der Pflege einer pflegebedürftigen Person nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Es mutet ungerecht an, dass die Pflegekassen für pflegende Personen, die bereits Rente erhalten, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, hiermit jedoch aufhören, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Diese Empfindung kann ich komplett nachvollziehen, jedoch ist die Rechtslage insoweit klar, dass kein Beiträge mehr zu zahlen sind, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist und eine Altersvollrente gezahlt wird.

An der Formulierung der Voraussetzung wird vermutlich bereits deutlich: Es verhält sich hier ähnlich wie bei der Zahlung freiwilliger Beiträge. Wer auf mindestens einen Prozent seiner Rente verzichtet, erhält keine Altersvollrente mehr und die Pflegekasse ist trotz Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin zur Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung verpflichtet.

Inwieweit sich der Verzicht lohnt, hängt davon ab, wie hoch die Rentenzahlung ist und welchen Pflegegrad die zu pflegende Person hat. In den meisten Fällen ist das Geld, auf das man zunächst verzichtet hat, jedoch schnell durch die Beiträge der Pflegekasse wieder zurückgeflossen.

Hier empfiehlt sich auf jeden Fall eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung oder bei einem unabhängigen Rentenberater.

Sollten noch Fragen zur Beitragszahlung nach Rentenbeginn bestehen, schreibt mir gerne eine Nachricht oder kommentiert unter diesem Beitrag.

Alles Wichtige habe ich zudem in meinem Video: Lohnt es sich, als Rentner weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen? zusammengefasst.

Dieser Beitrag hat 33 Kommentare

  1. Harrysil

    Guten Tag,

    ich werde planmäßig, also nicht vorzeitig, zum 30.11.2024 in Rente gehen. Ich erhalte immer im Folgejahr eine Bonuszahlung für das Vorjahr. Da ich mich dann bereits im Rentenstand befinde, müsste dies Bonuszahlung im Prinzip sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Muss ich hierzu etwas beantragen oder wissen da die Arbeitgeber? Ich danke im Voraus für eine Antwort.

  2. Petra

    Guten Tag,
    ich bin Vollrentnerin und arbeite weiterhin. Bei Beginn der Beschäftigung habe ich für mich die weitere Beitragszahlung in die Rentenversicherung gewählt. Inzwischen bin ich 68 und möchte selbst nicht weiter Rentenversicherungsbeiträge einzahlen. Ich weiß, dass die Entscheidung für die jeweilige Tätigkeit bis zum Ende bindend ist.
    Nun meine Frage: Wenn mein aktuelles Arbeitsverhältnis beendet wird und ich z.B. 10 Tage beim gleichen Arbeitgeber wieder einen neuen Arbeitsvertrag schließe, bin ich dann auch noch an meine Entscheidung für meine Beitragszahlung in die Rentenversicherung aus dem früheren Arbeitsverhältnis gebunden?
    Danke für Ihre Antwort.

    1. Claus Müller

      Schauen Sie mal in die offizielle Broschüre der Deutschen Rentenversicherung:
      “Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen” 206 34. Auflage (7/2023)
      Zitate aus Seiten 12 bis 14:
      “Arbeiten neben der Regelaltersrente. Egal, ob Sie vorher schon eine Altersrente bezogen haben oder ob Sie Ihre Rente jetzt erst in Anspruch nehmen: Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Sie müssen dann selbst keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen. Ihr Arbeitgeber schon, aber diese Beiträge haben keinen Einfluss auf Ihre Rentenhöhe. Sie können Ihrem Arbeitgeber gegenüber
      jedoch erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter auch eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente, und zwar nicht nur durch Ihre eigenen Beiträge, sondern auch durch die Ihres Arbeitgebers.”
      – Soweit wie bekannt

      – ABER:
      “Unbefristeter Arbeitsvertrag bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze. Haben Sie seinerzeit mit Ihrem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen, in dem bereits festgelegt war, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet? Kein Problem. Sie können sich auch jetzt noch dafür entscheiden, weiter zu arbeiten. Zusammen mit Ihrem Arbeitgeber können Sie einen NEUEN Befristungszeitpunkt festlegen und diesen – auch MEHRFACH – über den Rentenbeginn hinausschieben.”

      – Das “NEUEN Befristungszeitpunkt & MEHRFACH” sollte Ihnen helfen, auch ohne “Klimmzüge”.

      1. Petra

        Danke. Das Problem: Der Arbeitsvertrag ist erst geschlossen, als die Regelaltersrente schon gezahlt wurde.Pet

  3. Fuchur

    1. Punkt
    Ich bezog eine abschlagsfreie Teilrente und hatte rentenpflichtiges Einkommen über 6300€. Habe 2 Jahre bis zur Regelaltersrente gearbeitet. Die Rentenpunkte aus dieser Zeit werden erst bei bei der anschließenden Vollrente berücksichtigt. Der Rentenfreibetrag wird aber nach 1. Kalenderjahr nach Teilrentenbeginn berechnet. Werden die nachfolgenden Rentenpunkte bei der Berechnung des Rentenfreibetrags trotzdem berücksichtigt? Weil die Versteuerung der Rentenerhöhung ab dem 1. Kalenderjahr nach Teirentenbeginn durchgeführt wird. Ich würde also Steuern für eine Rentenerhöhung bezahlen, für den ich keinen Freibetrag erhalte.
    2. Punkt
    Ich arbeitete 3 Monate rentenpflichtig nach erreichen der Regelaltersgrenze weiter, und bezog weiterhin die Teilrente.
    In wie weit ändert sich sich hier der Rentenfreibetrag und der Anpassungsbetrag gegenüber Punkt 1

  4. Reinhold Köfer

    Ich bin seit Juli 2013 Vollrentner. Ab diesem Zeitpunkt bis noch Ende 2023 arbeite ich ununterbrochen in unterschiedlichem Umfang beraterisch in der Firma weiter. Ich selbst zahle keine Rentenversicherungsbeiträge, doch der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberanteil., Die Frage ist, ob die Zahlungen des Arbeitgebers nicht personenbezogen auf mich erfolgen und daher eine Rentenerhöhung für mich denkbar ist? Schließlich wird der Beitrag entsprechend meines jeweiligen Verdienstes ja auch an die Rentenkasse abgeführt.

    1. Rentenfuchs

      Damit sich die Rentenbeiträge, die der Arbeitgeber zahlt, rentensteigernd auswirken, ist es erforderlich, dass auch Sie als Arbeitnehmer Rentenbeiträge zahlen – also die Versicherungspflicht beantragen. Andernfalls fließen die Beiträge an die Versichertengemeinschaft.

  5. anonymus

    Guten Tag,
    ich bekomme ab 01.10.21 rückwirkend durch Bescheid vom Dezember 22 Regelaltersrente und habe ab Oktober 21 in den Jahren 21, 22 und jetzt weiterhin als Selbständiger Rentenversicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge gezahlt. Ist es richtig, dass im Rentenbescheid vom Dezember 22 die nach Oktober 21 gezahlten Beiträge und die damit erfolgte Erhöhung der Entgeltpunkte eigentlich ab 01.07.22 hätte berücksichtigt werden müssen, also extra berechnet werden müssen ?? Die Entgeltpunkte wurden nur bis September 2021 berechnet und die DRV sagt eine Neuberechnung würde erst im Juli 2023 erfolgen können. Vielen Dank für eine Antwort.

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, die in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 gezahlten Beiträge müssten sich zum 1.7.2022 rentensteigernd auswirken.

  6. Bernd Esser

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bin selbstständig und zahle weiter in die Rentenkasse ein. Zum 01.08.23 gehe ich als langfristig Versicherter in die Rente, werde aber weiter als Selbstständiger arbeiten. Das Arbeitseinkommen ist höher als die Beitragsbemessungsgrenze. Den (künftigen) Beitrag ab dem 01.08.23 würde ich gerne auf ein Minimum reduzieren. Wie hoch ist der niedrigste Beitragssatz für die Zeit bis zur Regelrente?

    1. Rentenfuchs

      Hallo lieber Herr Esser,

      es gibt die Möglichkeit, statt einkommensbezogener Beiträge pauschale Beiträge auf Grundlage der Bezugsgröße zu zahlen. Im Jahr 2023 liegt die monatlichen Bezugsgröße bei 3.395 Euro. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % macht das dann einen monatlichen Beitrag von 631,47 Euro. Sofern der eigene Gewinn höher liegt als 3.395 Euro ist eine Absenkung der Beitragszahlung unterhalb dieses Betrags nicht möglich. Zur Beitragsberechnung bei Selbstständigen habe ich übrigens auch einen eigenen Beitrag veröffentlicht: Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung: In welcher Höhe müssen Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen?

  7. Norbert Hein

    Hallo Rentenfuchs,

    ich lese, die Entscheidung, als arbeitstätiger Rentner weiterhin Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, ist nicht umkehrbar.

    Wie ist es umgekehrt, kann ich mit Erreichen der Regelrentenzeit ersteinmal arbeiten ohne Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen
    um dann zb. ein Jahr später ( erst ) dazu überzugehen, nun doch in die RV einzuzahlen ?

    Wie ist dies ggf. weiterhin zu betrachten unter dem Gesichtspunkt Teilrente 99% ?

    Danke

  8. Manuel B.

    Die Seiten von Rentenfuchs begeistern mich durch ihre klaren und nachrechenbaren Aussagen zu den Standards und kleinen Pushs beim Rentenbezug. Dickes Lob und Dank!
    Dicke Kritik: Das “Hinzuverdienender Rentner = männlich, Klempner mit Schlabberanton in öffentl. Pinkelanstalt” geht echt gar nicht!
    Bitte drüber nachdenken und auswechseln!

  9. Elfi

    Lieber Rentenfuchs,
    Ich stehe vor der Entscheidung, ob ich nach Erreichen der Regelrente noch freiwillig RV-Beiträge einzahlen soll. Mein zukünftiges Bruttogehalt beträgt dann 1.335 € pro Monat, was einem Rentenbeitrag von ca. 124 € entspricht. Wenn ich richtig gerechnet habe, würde dies meine Rente monatlich um ca. € 5,40 erhöhen. Kompensation in wieviel Jahren, ich habe vor mindestens noch 3-5 Jahre zu arbeiten? Erachten Sie das als lohnenswert? Meine Rente beträgt derzeit 1.478 € vor Steuern, dazu kommen noch die Punkte aus der Frührente. Habe aber noch keinen Bescheid.

    Was ich nirgendwo finde: Gibt es einen Antrag die RV-Befreiung aufzuheben bzw. ist das wieder veränderbar? Fristen?
    Leider habe ich übersehen, dass es auch die Möglichkeit gibt die Regelrente nicht in Anspruch zu nehmen und weiter zu arbeiten. Allerdings habe ich auch schon die Rente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch genommen. Seit dem 1.11.22 beziehe ich Regelrente. Gäbe es noch eine Möglichkeit dies zu ändern?
    So viele Fragen! Herzlichen Dank im Voraus!

  10. Anonymous

    Hallo,
    ich erhalte seit 1.12.2020 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ich bin Jahrgang 1955. Ab 01.07.2022 arbeite ich in einem Minijob. Mein Arbeitgeber zieht mir Rentenversicherungsbeiträge ab. Ich habe das weder mündl. noch schriftlich beantragt. Ich möchte es auch nicht. Die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung enthält auch RV 1 = voller Beitrag. Muss glaube ich 5 sein. Mein Arbeitgeber will es nicht ändern. Er meint, dass ich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Aufnahme eines Minijobs stellen muss. Wo keine Pflicht ist, da ist kein Befreiungsantrag nötig, meine ich. Können Sie mir vielleicht einen Paragraphen nennen, in dem das wegfallen der Rentenversicherungspflicht für meinen Fall steht? Ich liege doch richtig?

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, sind Minijobs weiterhin versicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Befreiungsantrag kann jederzeit – auch nach Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung – gestellt werden. Die Befreiung gilt gemäß § 6 Absatz 1b SGB VI in Verbindung mit Absatz 4 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem der Befreiungsantrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist.

      Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist es dann umgekehrt: Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI besteht Versicherungsfreiheit. Auf die Versicherungsfreiheit kann man nach Satz 2 auf Antrag verzichten.

      1. Anonymous

        Guten Tag und vielen Dank für die Antwort.

        Frdl. Grüße
        Anonymous

  11. Marianne Warwel

    Hallo,
    ich bekomme seit Oktober meine Vollrente und zahle trotzdem weiterhin meine Rentenpflichtbeiträge. Ich habe meinen Arbeitgeber gebeten, die Rentenbeiträge einzustellen, dann aber die Antwort bekommen, dass das nicht möglich ist, da die Krankenkassenbeiträge mit den Rentenbeiträgen gekoppelt sind und der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, die Gehaltsabrechnung zu machen. An wen kann ich mich wenden, um diese Angelegenheit zu klären? Danke!!

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      zunächst ein wichtiger Hinweis vorab: Vollrente ist nicht gleich Vollrente. Solange man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, müssen weiterhin Rentenbeiträge abgeführt werden. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit, um die Zahlung herumzukommen.

      Dies ist erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze möglich: Dann muss der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge automatisch einstellen und darf nur dann weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen, wenn man dies ausdrücklich schriftlich beantragt (was aus meiner Sicht durchaus sinnvoll sein kann). Sofern es hier Schwierigkeiten gibt, würde ich empfehlen, dass Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und im Zweifel anwaltlichen Rat hinzuzuziehen. Gegebenenfalls kann es auch helfen, Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten, die für den Beitragseinzug zuständig ist.

  12. Herbert Dettmar

    Guten Tag
    ich beziehe seit 2019 Rente. Ich bin mit 63 Jahren und 47 Arbeitsjahren in Rente gegangen. Hab Rentenabzug in kauf genommen.
    Ich möchte jetzt aber noch mal voll Arbeiten. Auf Grund der Corona Regel. Meine Frage, Was habe ich als Rentner dann für Abzüge bzw. muss ich dann wieder Rentenbeiträge bezahlen.? Ich bekomme keine Teilrente sondern Vollrente. Meine Regelaltersrente habe ich im Oktober 2022 erreicht, An meine Rente ändert das aber nichts.
    Danke…

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen Sie weiterhin Rentenbeiträge zahlen, ab Oktober 2022 ist die Zahlung von Rentenbeiträgen dann optional. Steuern müssen Sie natürlich auch abführen, was aber ja klar sein dürfte. Ansonsten verweise ich auf folgendes Video auf meinem YouTube-Kanal, in dem ich Ihre Frage ausführlich beantwortet habe – sowohl für die Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch danach: Neben der Rente arbeiten – Noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen? (u.a. Arbeitslosenversicherung)

  13. Florale

    Hallo Rentenfuchs, ich bin 64 Jahre und hatte nach Pandemie-Sonderregelung meine Rente (für bes. langjähr. Versicherte nach 45 Beitragsjahren) ab 1.8.21 beantragt und bewilligt bekommen. Ich setze meine Arbeit (Teilzeit) fort, beziehe also Gehalt und Rente. Nun erfuhr ich, dass es auch möglich ist (wiederum Sonderregelung) Rente auch rückwirkend zu beantragen. Ich erfüllte ja auch in 2020 die Anwartschaft für die Rente nach 35 Beitragsjahren, wußte aber nichts von der Sonderregelung und arbeitete weiter.
    Kann ich trotz meines jetzigen Status (Teilzeit und Rente) noch rückwirkend Rente nach der 35-Beitragsjahre-Regelung beantragen? Leider hat mich der Rentenversicherer hier überhaupt nicht informiert und aufgeklärt (Veränderungen der Zuverdienstgrenzen in 2020 und 2021), auch in meinem Umfeld und mein Arbeitgeber wußten nichts davon.
    Danke für Ihr Engagement und Ihre Bemühungen.

    1. Rentenfuchs

      Selbst wenn ein Wechsel von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in die Altersrente für langjährig Versicherte noch möglich wäre, würde ich persönlich hiervon dringend abraten. Denn die Altersrente für langjährig Versicherte bringt dauerhafte Rentenabschläge mit sich; also Rentenabschläge bis Lebzeitende. Sie würden dann zwar ein Jahr früher Ihre Rente erhalten, müssten dann aber bis Lebzeitende mit der Rentenkürzung leben…eine solche Entscheidung lohnt sich eigentlich nur dann, wenn man weiß, dass die eigene Lebensdauer zeitlich nur noch sehr begrenzt ist.

  14. Pegel

    Bin ab 01.10.21 Altersrentner muss mich freiwillig Versichern da keine 90 Prozent an Jahren in der AOK erreicht arbeite aber weiter und führe auch Beiträge ab genau wie der Arbeitgeber was ist da jetzt die beste Lösung könnte meine Gehalthöhe selber bestimmen Rente bekomme ich ca 550€

  15. Claudia

    Lieber Rentenfuchs,
    mein Mann bekommt rückwirkend ab 01.07.2020 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze erreicht er am 01.09.2021. Er war durchgängig voll beschäftigt und wird auch über den 01.09. hinaus weiterhin rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben. Wann werden die Entgeltpunkte, die er seit Bezug der vorgezogenen Rente erarbeitet hat, gutgeschrieben? Soweit ich verstanden habe, müsste doch der Zuschlag an Entgeltpunkten erstmalig zum 01.09.2021 – mit Erreichen der RAG – erfolgen und dann jeweils zum 01.07. der Folgejahre. Ist es außerdem richtig, dass die hinzuverdienten Entgeltpunkte abschlagsfrei gutgeschrieben werden und es darüberhinaus ab Erreichen der RAG noch einen Bonus gibt?

    Danke vorab!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Claudia,
      das haben Sie genau richtig verstanden. Erstmalig werden die Rentenpunkte zum 1.9.2021 gutgeschrieben – ohne Abschlag. Ab dann immer zum 1.7. des Folgejahres – inklusive Zuschlag in Höhe von 6 % für jedes Jahr nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

  16. Steven

    Guten Tag,
    ich beziehe seit dem Jahr 2013 eine halbe Erwerbsminderungsrente. Hierzu arbeite ich noch im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen. Mein Arbeitgeber führt AG und AN Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung ab. In ca. 5 Jahren werde ich die Altersrente führ schwerbehinderte Menschen beantragen ( GDB 50 ).

    Wirken sich die Einzahlungen in die Rentenversicherung überhaupt noch aus?
    Falls Nein, kann man die AN Beiträge stoppen bzw. zurückfordern?
    Ich habe zu diesem Thema schon viel recherchiert, aber noch nie etwas brauchbares gefunden.

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, beim Wechsel von der Rente wegen voller Erwerbsminderung in die Altersrente berechnet die Rentenversicherung die Höhe der Altersrente zunächst nach den ganz normalen Vorschriften zur Rentenberechnung. Den so ermittelten Betrag vergleicht sie dann mit der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente. Ausgezahlt wird dann der jeweils höhere Betrag. Das heißt: Die Altersrente kann nicht geringer als die Erwerbsminderungsrente sein. Häufig ist es jedoch auch so, dass die Altersrente nicht höher ausfällt als die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
      Auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trifft diese Aussage zu; jedoch nur für eine Hälfte der Rentenzahlung. Die andere Hälfte wird ganz normal berechnet und hier wirken sich dann auch die Beiträge aus, die Sie und Ihr Arbeitgeber Jahr für Jahr einzahlen.
      Eine Möglichkeit, diese Beitragszahlung zu umgehen, gibt es übrigens nicht.

  17. Robby Breitkopf

    Betreff: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    Guten Tag,
    es wäre schön, wenn Sie auch eine Beispielrechnung für einen Rentner aufführen würden, der zwar weiter arbeitet und auch weiterhin in die gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt, aber seine gesetzliche Rente sich nicht monatlich auszahlen lässt, da kein Rentenantrag gestellt wurde.
    Mit dieser Kombination müsste der zusätzliche Zuschlag in Höhe von 0,5 % pro Monat auch auf die nicht ausgezahlte Rente zur Anwendung kommen. Mich würde interessieren, wie sich diese Kombination anhand eines rechnerischen Beispiels auswirken würde, wenn man z.B. 2 oder 3 Jahre länger arbeitet.
    Vorab vielen Dank.
    R.B.

    1. Robby Breitkopf

      Habe den Beitrag:

      Rentenbeginn aufschieben, um die Rente zu erhöhen? – Lohnt sich das?

      gerade erst gesehen. Sorry

  18. Hardy

    Hier steht KANN !!!

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03a_flexirente/04_freiwillige_versicherung.html

    Freiwillige Versicherung auch für Altersvollrentner

    Die Rente kann auch durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen. Die Regelung galt bisher nur für Altersteilrentner und Erwerbsminderungsrentner. Seit 1. Januar 2017 dürfen sich nun auch Altersvollrentner freiwillig versichern. Für wen sich die Beitragszahlung lohnen kann, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

    ich erreiche im Mai 2020 meine Regelaltersgrenze. Wenn ich nun die Flexirente beantrage habe ich einen Abzug und kann doch selbst entscheiden ob ich noch einzahle oder nicht ???

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,

      wenn Sie die Flexi-Rente beantragen und daneben noch erwerbstätig sind, müssen Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. In dem von Ihnen zitierten Artikel geht es um die freiwillige Beitragszahlung. Wer eine vorgezogene Altersrente beantragt – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht- KANN freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn er nicht aus irgendeinen Grund (z. B. aufgrund einer weiterhin ausgeübten Beschäftigung) Pflichtbeiträge zahlen muss. Alles zur freiwilligen Beitragszahlung finden Sie in meinem diesbezüglichen Beitrag.

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