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Wegen Grundrente: Zahlung von Minijob-Beiträgen kann Rente reduzieren

Vor Einführung der Grundrente war die Formel relativ einfach: Wer bei einem Minijob auch selbst Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, bekommt später mehr Rente als derjenige, der auf die Versicherungspflicht verzichtet und sich die 16,20 Euro im Monat spart. Das Rentenplus ist mit 86 Cent mehr Brutto-Monatsrente pro Einzahlungsjahr zwar nicht besonders hoch, wer über mehrere Jahre lang einem Minijob nachgeht, kann sich so aber zumindest eine kleine Zusatzrente erarbeiten.

Seit Einführung der Grundrente gilt diese einfache Schlussfolgerung: Mehr Beitrag gleich mehr Rente jedoch nicht mehr; und damit auch nicht mehr die Empfehlung, dass man mit der Zahlung eigener Beiträge bei einem Minijob wenig verkehrt machen kann. Denn seit Einführung der Grundrente, kann die Entscheidung für oder gegen die Versicherungspflicht bei einem Minijob größere Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe haben.

Empfehlung: Kein Verzicht auf die Versicherungspflicht, wenn Minijob einzige Tätigkeit

Um gleich mit dem Wichtigsten zu beginnen:

Zu negativen Auswirkungen durch die Zahlung von Minijob-Beiträgen kann es nur dann kommen, wenn man neben dem Minijob zusätzlich noch einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.

Hat man nur den Minijob, gilt trotz Grundrente weiterhin der Tipp: Auf jeden Fall nicht auf die Versicherungspflicht verzichten und die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit eigenen Beiträgen aufstocken. Denn durch die Beitragszahlung ergibt sich zwar keine deutliche Rentensteigerung, solange man zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen jedoch auch selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt, werden diese Zeiten jedoch als sogenannte Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Und Pflichtbeitragszeiten braucht man unter anderem, um vorzeitig ohne Abzüge in Rente gehen zu können und, damit man bei schwerer Erkrankung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Und nicht zuletzt auch, um überhaupt einen Grundrentenzuschlag zu erhalten. Denn ein solcher wird nur gezahlt, wenn man auf mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten kommt – und bei diesen 33 Jahren zählen die Pflichtbeitragszeiten mit.

Soweit zunächst mein Tipp für diejenigen, die neben ihrem Minijob keiner anderen Beschäftigung nachgehen. Doch warum kann es nachteilig sein, bei einem 450-Euro-Job selbst Beiträge zu zahlen, wenn man gleichzeitig noch einen Hauptjob hat?

Berechnung Grundrentenzuschlag – kurz erklärt

Um dies zu verstehen, muss man sich die komplizierten Regelungen zur Grundrente und zur Berechnung des Grundrentenzuschlags einmal etwas genauer ansehen. Die wichtigsten Punkte zur Berechnung des Grundrentenzuschlags habe ich nachfolgend daher einmal zusammengefasst. Allen, die noch tiefer in die Berechnung des Grundrentenzuschlags einsteigen wollen, finden hier ein von mir erstelltes Video zur Grundrente.

Grundvoraussetzung

Voraussetzung, um überhaupt einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu haben, ist , dass der eigene Versicherungsverlauf mindestens 33 Jahre, besser noch 35 Jahre mit Grundrentenzeiten aufweist. Besser 35 Jahre, weil Personen mit weniger Grundrentenzeiten – mindestens aber mit 33 Jahren – nur einen gekürzten Grundrentenzuschlag erhalten.

Grundrentenbewertungszeiten

Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird ermittelt, wie viele Rentenpunkte man im Durchschnitt in den sogenannten Grundrentenbewertungszeiten erworben hat.

Grundrentenbewertungszeiten sind – vereinfacht gesagt – die Grundrentenzeiten, in denen man innerhalb eines Jahres mindestens 0,3 Rentenpunkte erworben hat. Auf diese 0,3 Rentenpunkte kommt man im Jahr 2021 bei einem monatlichen Brutto-Verdienst von ca. 1.040 Euro.

Grundrentenzuschlag

Für die Bestimmung des Grundrentenzuschlags wird dann als nächster dieser Durchschnittswert verdoppelt, wobei das Ergebnis auf 0,8 Entgeltpunkte – um genau zu sein 0,8004 Entgeltpunkt – im Jahr begrenzt wird.

Zuletzt wird der Zuschlag dann pauschal noch um 12,5 % gekürzt.

Beispiel (ohne Minijob):

In Zahlen heißt das:

Jemand, der durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte gesammelt hat, bekäme wegen der Begrenzung auf 0,8 Rentenpunkte einen Zuschlag von 0,3 Punkten, wobei diese 0,3 Punkte dann wiederum noch um 12,5 % gekürzt werden müssen.

Am Ende steht damit für jedes Jahr an Grundrentenbewertungszeiten ein Zuschlag in Höhe von 0,2625 Entgeltpunkten.

Wer auf die 35 Jahre kommt, für die es maximal den Grundrentenzuschlag gibt, könnte sich in diesem Fall aufgrund des Grundrentenzuschlags über ein Rentenplus in Höhe von 314 Euro freuen.

Wären vor Einführung der Grundrente 598 Euro an Rente ausgezahlt worden, wären es inklusive des Zuschlags nun 912 Euro.

Einfluss Minijob auf Grundrentenzuschlag

Schauen wir uns nun an, was mit dem Grundrentenzuschlag passiert, wenn die Person über den gesamten Zeitraum zusätzlich zur Hauptbeschäftigung noch einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 450 Euro gehabt hätte und – das ist wichtig – die Arbeitgeberbeiträge ununterbrochen durch eigene Beiträge aufgestockt hat; also nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet hat.

Beispiel (Minijob mit eigener Beitragszahlung):

Bei einem Jahresverdienst von 5.400 Euro – also 12 mal 450 Euro – erwirbt man bei eigener Beitragszahlung im Jahr 2021 zusätzlich rund 0,13 Entgeltpunkte pro Jahr. Dieser Wert variiert natürlich von Jahr zu Jahr, da auch der für die Berechnung der Entgeltpunkte maßgebliche Durchschnittsverdienst sich von Jahr zu Jahr verändert, für dieses Beispiel gehe ich der Einfachheit halber aber davon aus, dass zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus dem Hauptjob noch 0,13 Rentenpunkte aus der geringfügigen Beschäftigung hinzukommen.

Der für die Berechnung des Grundrentenzuschlags maßgebliche Durchschnittswert liegt nun somit nicht mehr bei 0,5 Punkten pro Jahr , sondern bei 0,63 (0,5 + 0,13). Der Grundrentenzuschlag würde dann wie folgt berechnet: Wegen der Begrenzung auf 0,8 Rentenpunkte, gibt es 0,17 Punkte zusätzlich, die wiederum noch um 12,5 % gekürzt werden. Es verbleibt somit ein Zuschlag in Höhe von 0,1488 Entgeltpunkten.

Bei 35 Jahren mit Grundrentenbewertungszeiten ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 178 Euro. Aus 754 Euro Rente vor Einführung des Grundrentenzuschlags würden dank Grundrente 932 Euro.

Dass die eigene Rente nach 35 Jahren Minijob lediglich 20 Euro höher liegt als die Rente von jemandem, der keinen Minijob hatte, verwundert dabei schon ein wenig. Gerade wenn man bedenkt, dass über 35 Jahre hinweg Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von rund 6.800 Euro und Arbeitgeberbeiträge von sogar rund 28.350 Euro zusätzlich an die Rentenversicherung abgeführt wurden.

Verzicht auf Versicherungspflicht bei Minijob – Einfluss auf Grundrentenzuschlag

Doch wie sähe das Ergebnis aus, wenn die Person mit Minijob keine eigenen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hätte; sich – über 35 Jahre gerechnet – also die 6.800 Euro gespart und lediglich der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil abgeführt hätte?

Die erste Vermutung wäre, dass man in diesem Fall irgendwo zwischen den 912 Euro und den 932 Euro landet.

Tatsächlich fällt die Rente in diesem Fall aber höher als bei eigener Beitragszahlung aus – nämlich aus dem folgendem Grund:

Beispiel (Minijob ohne eigene Beitragszahlung):

Hat man bei einem Minijob auf die Versicherungspflicht verzichtet und lediglich der Arbeitgeber in die Rentenversicherung eingezahlt, bleiben die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags außen vor.

Es ergibt sich also wie im allerersten Beispiel ein Zuschlag in Höhe von 314 Euro.

In einem zweiten Schritt werden auf Grundlage der Arbeitgeberbeiträge dann aber noch zusätzliche Rentenpunkte ermittelt, die den im Rahmen des Hauptjobs erarbeiteten Rentenpunkten sowie den Rentenpunkten, die sich aus dem Grundrentenzuschlag ergeben, zugeschlagen werden.

Bei 35 Jahren Minijob mit Arbeitgeberbeiträgen ergäbe sich ein Minijob- Rentenzuschlag von ca. 3,7 Entgeltpunkten. Rechnet man diese 3,7 Punkte in Monatsrente um, macht das ein Plus von 126 Euro.

Im Ergebnis kommt man also auf eine Monatsrente von rund 1.038 Euro, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • 598 Euro selbst erarbeitete Rente,
  • 314 Euro Grundrentenzuschlag und
  • 126 Euro dank der Minijob-Beiträge des Arbeitgebers.

Man hat sich also nicht nur die 6.800 Euro an eigenen Beiträge gespart, sondern bekommt monatlich zudem noch rund 100 Euro mehr an Rente.

Bei Minijob also immer auf Versicherungspflicht verzichten?

Heißt das also, dass jeder, der neben seinem Hauptjob noch einem Minijob nachgeht, auf die Versicherungspflicht verzichten sollte? Tatsächlich nicht – und hier wird es nun schwierig: Die Entscheidung für oder gegen die eigene Beitragszahlung hängt nämlich auch vom monatlichen Verdienst im Hauptjob ab.

Bei einem Brutto-Monatsverdienst von 1.730 Euro erwirbt man im Jahr 2021 0,5 Rentenpunkte. Dass sich bei einem regelmäßigen Verdienst in dieser Höhe die eigene Beitragszahlung beim Minijob nicht lohnt, haben wir anhand des Beispiels ja bereits gesehen.

Auf ein vergleichbares Ergebnis wäre man auch dann gekommen, wenn die jährlich erworbenen Entgeltpunkte bei 0,4 gelegen hätten, was bei einem Monatsverdienst von ca. 1.380 Euro der Fall ist.

Unterhalb dieses Betrags wird es jedoch wieder interessant. Denn bei einem noch geringeren Verdienst kann sich die Beitragszahlung wieder positiv auf die Rentenhöhe auswirken und damit sehr sinnvoll sein.

Beispiel (geringer Verdienst im Hauptjob):

Am deutlichsten wird dies, wenn man mit seinem Hauptjob weniger als 0,3 Rentenpunkte erarbeitet.

Verdient man monatlich beispielsweise nur 865 Euro, käme man – zumindest im Jahr 2021 – nur auf 0,25 Entgeltpunkte.

Man läge damit unterhalb der 0,3 Rentenpunkte, die man braucht, damit Zeiten überhaupt als Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt werden. Die Folge: Man würde somit gar keinen Grundrentenzuschlag erhalten. Die eigene Rente läge nach 35 Jahren bei 299 Euro plus womöglich noch 126 Euro, wenn man während der 35 Jahre einem Minijob nachgegangen ist, bei dem man nicht selbst in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat; also auf die Versicherungspflicht verzichtet hat.

Hätte man sich allerdings für die Beitragszahlung entschieden, läge der Jahresdurchschnitt bei 0,38 Entgeltpunkten (0,25 + 0,13). Alle 35 Jahre würden somit als Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt und man hätte Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag in Höhe von 398 Euro. Zu den 455 Euro selbst erarbeiteter Rente kämen also nochmal 398 Euro Grundrentenzuschlag hinzu, sodass man schlussendlich bei einer monatlichen Brutto-Rente von 853 Euro landen würde; doppelt so viel, wie die Person, die bei ihrem Minijob keine eigenen Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt hat.

Empfehlung: Bei Minijob auf Versicherungspflicht verzichten oder nicht?

Hierbei handelt es sich natürlich um zwei Extrembeispiele. Sie zeigen aus meiner Sicht jedoch sehr gut, dass es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, bei seinem Minijob Beiträge zu zahlen und man in anderen tunlichst auf die Beitragszahlung verzichten sollte. Die „falsche“ Entscheidung kann dabei finanziell erhebliche Auswirkungen haben.

Deutlich erschwert wird die Entscheidung für oder gegen die Beitragszahlung jedoch dadurch, dass das jährliche Einkommen beziehungsweise die jährlich erworbenen Entgeltpunkte ja nicht – wie in den Beispielen angenommen – über das ganze Erwerbsleben hinweg konstant bleiben. Um eine gute Entscheidung treffen zu können, braucht es jedoch den für die Berechnung des Grundrentenzuschlags maßgeblichen Durchschnittswert.

Bei Personen, bei denen der Rentenbeginn in absehbarer Nähe liegt, lässt sich der Durchschnittswert einigermaßen valide bestimmen und dann entscheiden, ob man besser selbst einzahlen sollte oder nicht. Liegt der Rentenbeginn allerdings noch 20 oder 30 Jahre in der Zukunft, hilft nur der Blick in die Glaskugel. Ich persönlich würde mich daher an folgenden Grundsätzen orientieren und im Zweifel externe Beratung hinzuziehen:

1. Nur Minijob: Kein Verzicht auf Beitragspflicht

Hat man nur einen Minijob oder ist absehbar, dass man seinen Hauptjob verlieren könnte und nicht sofort eine neue Anstellung finden wird, lohnt es sich – allein wegen der Pflichtbeiträge – auch beim Minijob selbst Beiträge einzuzahlen und nicht auf die Versicherungspflicht zu verzichten.

2. Sehr geringer Verdienst im Hauptjob: Kein Verzicht auf Beitragspflicht

Ist der eigene Monatsverdienst so gering, dass man nicht auf 0,3 Entgeltpunkte im Jahr kommt, sollte man von seinem Minijob ebenfalls unbedingt selbst Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Denn mit diesen Beiträgen kann man die magische 0,3 Punktegrenze überspringen und sich so für die betreffenden Jahre einen Grundrentenzuschlag sichern.

Auch, wenn man knapp über den 0,3 Punkten liegt, würde ich persönlich einzahlen, da sich der eigene Verdienst und der Durchschnittsverdienst der Rentenversicherung regelmäßig ändern, sodass man auch schnell unter die Grenze rutschen kann. Hat man einmal auf die Versicherungspflicht verzichtet, ist es nämlich nicht mehr möglich, von der Versicherungsfreiheit in die Versicherungspflicht zurückzukehren.

3. Bei höherem Verdienst im Hauptjob: Verzicht auf Beitragspflicht kann sinnvoll sein

Erwirbt man jährlich 0,4 oder mehr Entgeltpunkte und ist absehbar, dass der Wert zukünftig sogar noch höher ausfallen wird, würde ich persönlich – nach jetzigem Stand – auf die Versicherungspflicht verzichten. Dies ist jedoch die schwierigste Entscheidung, das sich der Verzicht, solange man den Minijob nicht wechselt, nicht wieder rückgängig machen lässt. Wer sich hier unsicher ist, sollte sich vorab fachkundig beraten lassen.

Habt ihr Fragen zur Grundrente und zu den Auswirkungen der Minijob-Beiträge auf die Höhe des Grundrentenzuschlags? Schreibt diese gerne in den Kommentarbereich.

Zum “Nachhören” und “Schauen” findet ihr diesen Beitrag auch noch einmal auf meinem YouTube-Kanal: “Unglaublich: Bei Grundrente Rentenminderung wegen Minijob-Beiträgen möglich

Dieser Beitrag hat 9 Kommentare

  1. werner

    Guten Tag, ist es möglich freiwillige Beiträge in DRV zu entrichten, wenn man auf die Versicherungspflicht bei einem Minijob verzichtet? Beispielkonstellation: Beamter oder Selbständiger und Minijob (mit Verzicht auf die Beitragspflicht). Meines Wissens ist es nicht möglich, freiwillige Beiträge in die DRV zu entrichten, wenn man z.B. Beamter oder Selbständiger ist und einen “versicherungspflichtigen” Minijob hat, oder?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, ja, wenn man auf die Versicherungspflicht verzichtet, könnte man freiwillig einzahlen.

  2. Iiz

    Guten Tag,

    kurze Frage:
    1.
    kann man als “rentenpflichtigversicherter” Minijobber freiwillig Beiteäge zur RV einzahlen?
    2.
    Bedeutet “Rentenpunkt kaufen” das gleiche, wie freiwillige Beiteäge lzir RV eisten?

  3. Martina

    Danke für’ Aufdröseln dieses komplexen Sachverhaltes! Wie sieht es mit dem Minijob während der Kindererziehungszeit aus? Wäre das eine Analogie zu einem “Hauptjob”, weil man ja über die KEZ bereits die Pflichtbeitragszeit abdeckt? Also dann keine Renteneinzahlung für den Minijob?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Martina,
      ja, auch bei der Kombination von Minijob und Kindererziehungszeiten – wie auch generell bei der Verteilung von Kindererziehungszeiten zwischen den Eheleuten – kann es durch die Grundrente zu kuriosen Auswirkungen auf die Rentenhöhe kommen, mit denen man so eigentlich nicht rechnen würde.

  4. Edi

    Guten Tag,
    Kurze Frage: Wie werden Pflegezeiten mit Rentenzahlung und gleichzeitigem Midijob mit Rentenzahlung bei der Grundrente gewertet? Werden die Pflegejahre,Hier 5, zusätzlich zu den Arbeitsjahren angerechnet oder nicht?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Edi,
      jeder Monat kann nur einmal als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Liegen in einem Monat bereits Beitragszeiten wegen Pflege, ist es für die Anzahl der Monate mit Grundrentenzeiten unerheblich, ob zu der Pflegezeit dann noch die Beitragszahlung aufgrund eines Midijobs hinzutritt oder nicht.

  5. Achim

    Ein Musterbeispiel dafür, wie feinziselierte Regelungen, wie sie in Deutschland geradezu die Regel sind (Die Gerechtigkeit! Die Gerechtigkeit!) zu einem letztlich undurchschaubaren Dickicht führen. Die oben angeführte Rechnung ist sicher nach heutigen Rechtsstand richtig, daran will ich nicht herummäkeln. Aber wer sagt mir denn, daß die Rechtslage in 35 Jahren immer noch genauso ist? Ich sollte sie aber kennen, um heute schon eine informierte Entscheidung zu treffen …

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