Der Jahreswechsel löst bei vielen Personen ein Bedürfnis nach Veränderung aus. Sei es: Mit dem Rauchen aufzuhören, mehr Sport zu treiben oder sich häufiger bei Freunden und Verwandten zu melden.
Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Jahreswechsel genutzt, um verschiedene Werte anzupassen. Um welche Aktualisierungen es dabei konkret geht und welche Auswirkungen diese haben, lest ihr im Weiteren.
1. Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der Gesetzgeber hat am 22.11.2017 entschieden, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 18,7 % zum 01.01.2018 auf 18,6 % gesenkt wird.
Diese Absenkung war möglich und notwendig, weil die Rücklage der Rentenversicherung aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung so angestiegen ist, dass sie das 1,5-fache der monatlichen Rentenausgaben überschritten hat. Der Gesetzestext verlangt in diesem Fall, eine Absenkung des Beitragssatzes.
Welche Auswirkungen ergeben sich daraus?
Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige reduziert sich die finanzielle Belastung durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Da man als Arbeitnehmer selbst nur den halben Beitrag zur Rentenversicherung zahlen muss, sinkt durch die Anpassung des Beitragssatzes der Arbeitnehmer-Beitragssatz von 9,35 % auf 9,3 %. Bei einem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt von 3.000 € ergibt sich daraus eine Ersparnis von monatlich 1,50 €.
Ein Selbstständiger mit gleichem Einkommen hat eine doppelt so hohe Ersparnis, da er den Beitrag alleine trägt.
Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung sinkt von 84,15 € auf 83,70 €.
Wer also freiwillige Beiträge in minimaler Höhe einzahlen möchte, muss ab dem 01.01.2018 0,45 € monatlich weniger einzahlen.
Bei geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobbern) wird es günstiger, den Arbeitgeberbeitrag mit eigenen Beiträgen aufzustocken, um sogenannte Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu zahlen.
Bisher musste ein eigener Beitrag von 3,7 % des geringfügigen Arbeitsentgelts gezahlt werden. Dieser Satz liegt ab kommenden Jahr bei 3,6 %.
2. Anpassung der Bezugsgröße
Die Bezugsgröße, auf die sich verschiedene Vorschriften im Rentenrecht beziehen, erhöht sich im Jahr 2018 von 2.975 € auf 3.045 € (für Westdeutschland) bzw. von 2.660 € auf 2.695 € in Ostdeutschland.
Die Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung Selbstständiger
Selbstständige können sich dafür entscheiden, dass sich die Höhe der zu zahlenden Beiträge nicht an ihrem tatsächlichen Einkünften bemisst, sondern pauschal anhand der Bezugsgröße bzw. innerhalb der ersten drei Jahr nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit anhand der halben Bezugsgröße.
Aufgrund der Anpassung des Beitragssatzes und der Bezugsgröße verändern sich die ab 2018 monatlich zu zahlenden Beträge wie folgt:
West: Anstieg des monatlichen Beitrags von 556,33 € auf 566,37 €
(in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit: von 278,17 € auf 283,19 €)
Ost: Anstieg des monatlichen Beitrags von 497,42 € auf 501,27 €
(in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit: von 248,71 € auf 250,64 €)
Bedeutung der Bezugsgröße für die Hinzuverdienstgrenze
Die Bezugsgröße ist ebenfalls relevant bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
Am größten werden die Auswirkungen auf Personen sein, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die Hinzuverdienstgrenze, ab der eine Kürzung der teilweisen Erwerbsminderungsrente erfolgt, steigt in gleichem Verhältnis wie die Bezugsgröße, also um etwas mehr als 2 %.
Erhalten Personen eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, führt der Anstieg der Bezugsgröße zu einem Anstieg des Hinzuverdienstdeckels, ab dem Einkommen nicht mehr nur zu 40 %, sondern zu 100 % angerechnet wird. Daraus folgt, dass etwas mehr Einkommen verdient werden kann, welches nur zu 40 % und nicht zu 100 % angerechnet wird.
Veränderte Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
Veränderungen geben sich zudem bei der Beitragsberechnung von z. B. Auszubildenden mit geringem Arbeitsentgelt, Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind sowie nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.
3. Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden müssen, steigt mit dem Jahreswechsel in Westdeutschland von monatlich 6.350 € auf 6.500 € und in Ostdeutschland von 5.700 € auf 5.800 €.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) erhöht sich auf 8.000 €.
Dieser Anstieg betrifft vor allem gut verdienende Beschäftigte, die monatlich mehr als 6.350 € verdienen.
Aufgrund des Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenze sind von Arbeitnehmern ab 2018 Beiträge im Westen nicht mehr in Höhe von monatlich 593,73 €, sondern 604,50 € zu zahlen. Im gleichen Verhältnis erhöht sich zudem auch der Beitrag des Arbeitgebers.
Wer bisher freiwillige Beiträge in Höhe des Höchstbeitrags gezahlt hat, kann aufgrund des Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenze ab 2018 monatlich einen höheren Beitrag zahlen. Die Höhe des Maximalbeitrags steigt in Westdeutschland 2018 von 1187,45 € auf 1209 €.
Die Höhe der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze ist für den allgemeinen Arbeitnehmer insoweit relevant, als dass die Höhe der steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen an die Entwicklung dieser Größe geknüpft ist. Multipliziert man die jährlichen knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze von 96.000 € mit dem knappschaftlichen Beitragssatz von 24,7 % erhält man einen Betrag von 23.712 €, der jährlich als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden kann.
4. Veränderung des Durchschnittsentgelts
Das vorläufige Durchschnittsentgelt (jährlich) aller Versicherten steigt für das Jahr 2018 von 37.103 € auf 37.873 €.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt ist unter anderem zur Berechnung der erworbenen Entgeltpunkte im Jahr 2018 relevant. Teilt man das tatsächliche Arbeitsentgelt eines Versicherten durch das Durchschnittsentgelt, ergeben sich die im jeweiligen Jahr erworbenen Entgeltpunkte. Um einen Entgeltpunkt zu erwerben, der derzeit einen Wert von monatlich 31,03 € hat, muss der Verdienst 2018 somit bei 37.873 € liegen.
Die Veränderung des vorläufigen Durchschnittsentgelt wirkt sich zudem auf die Höhe des Ausgleichsbetrags für Rentenabschläge aus. Steigt das Durchschnittsentgelt muss im Regelfall auch ein höherer Betrag in die Rentenversicherung eingezahlt werden, um die mit einem früheren Rentenbeginn einhergehenden Rentenabschläge vollständig auszugleichen.
Dies waren die wichtigsten Änderungen, die im neuen Jahr in der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Ein weiterer wichtiger Termin in der Rentenversicherung ist der 01.07. zu dem unter anderem der aktuelle Rentenwert angepasst wird, woraus sich die jährlichen Rentenerhöhungen ergeben. Hierauf wird bei Zeiten an anderer Stelle eingegangen werden.