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Freiwillige Beitragszahlung trotz Regelaltersgrenze?

Wann endet eigentlich die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen?

Im Regelfall mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Mit einem Trick habt ihr jedoch die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Genaueres ist im Weiteren beschrieben.


Überblick

Wer, wann und in welcher Höhe freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen darf, wurde in diesem Artikel schon eingehend erläutert.

Für Rentner gilt folgende Regelung:

Wenn ihr bereits eine Rente erhaltet dürft ihr, solange ihr die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habt, weiterhin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Diese Beiträge steigern die Rente zwar nicht sofort, jedoch ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ist die Regelaltersgrenze erreicht, besteht für Rentner keine Möglichkeit mehr, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Keine Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Ist diese Aussage richtig? Besteht wirklich keine Möglichkeit mehr zur Einzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Laut Gesetzestext ist die freiwillige Beitragszahlung dann ausgeschlossen, wenn nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezogen wird.

Bei Rentenverzicht: Keine Altersvollrente

Mit der sogenannten Flexi-Gesetzgebung wurde die Möglichkeit geschaffen, sowohl vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen prozentualen Anteil seiner Rente zu verzichten.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze hat der Verzicht auf einen Teil der Rente den Vorteil, dass sich die Rente durch den Verzicht erhöht. Pro Monat, den man auf einen Teil seiner Rente verzichtet, steigt dieser Teil um 0,5 %. Genauere Informationen hierzu findet ihr in diesem Beitrag.

Wenn ihr auf einen Teil eurer Rente verzichtet, folgt daraus zudem, dass ihr keine Vollrente wegen Alters mehr erhaltet.

Da die freiwillige Beitragszahlung nur bei einem Vollrentenbezug ausgeschlossen ist,  hättet ihr dann auch wieder die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Um von dieser Regelung zu profitieren, genügt es, auf lediglich einen Prozent seiner Rente zu verzichten.

Zusammenfassung

Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und eine Rente bezieht, kann solange freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wie er auf mindestens einen Prozent seiner Rente verzichtet.

Wann kommen die freiwilligen Beiträge der Rente zugute?

Erhält man bereits eine Rente und hat die Regelaltersgrenze erreicht, ist es so, dass zusätzliche Beiträge die Rentenhöhe nicht sofort steigern.

Stattdessen gilt die Regelung, dass einmal im Jahr, nämlich zum 01.07., alle im Vorjahr gezahlten Beiträge in eine monatliche Rentenzahlung umgerechnet und auf die bisher gezahlte Rente draufgerechnet werden.

Für die Umrechnung der freiwilligen Beiträge in eine monatliche Rentenzahlung gelten die gleichen Berechnungssätze, die auch für freiwillige Beiträge vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten (vergleiche Beitrag zur freiwilligen Beitragszahlung). Bei einem Jahresbeitrag in Höhe von 218 € würde die monatliche Rente beispielsweise um 1 € steigen (Berücksichtigt wurde bei dieser Berechnung der aktuelle Rentenwert West vom 1.7.2019 in Höhe von 33,05 €)..

Zusätzlich zu der oben beschriebenen Rentensteigerung wird noch ein Zuschlag berechnet. Diesen berechnet man, indem man alle Monate vom Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum 01.07. des Jahres, in dem die freiwilligen Beiträgen die Rente erhöhen, zusammenrechnet. Die Anzahl der Monate multipliziert man dann mit dem Faktor 0,5 %.

Beispiel:

Erreicht eine Person die Regelaltersgrenze am 15.06.2015, erhält sie die Regelaltersrente ab dem 01.07.2015. Verzichtet diese Person im Jahr 2018 auf 1 % der Rente, um freiwillige Beiträge in Höhe von 2.270 € zu zahlen, wirken sich die im Jahr 2018 gezahlten freiwilligen Beiträge ab dem 01.07.2019 auf die Rentenhöhe aus. Bei einer Zahlung von 2.270 € liegt die monatliche Steigerung bei 10 € brutto plus den beschriebenen Zuschlag.  Da zwischen dem 01.07.2015 und dem 01.07.2019 exakt vier Jahre, also 48 Monate liegen, beträgt der Zuschlag 24 %.

Zum 01.07.2019 erhöht sich die Brutto-Rente somit um insgesamt 12,40 € (10 € aus der freiwilligen Beitragszahlung und 2,40 € aus dem Zuschlag).

Lohnt sich die freiwillige Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Um diese Frage eindeutig beantworten zu können, müsste man wissen, wie lange man seine Rente erhalten wird und wie sich die Renten zukünftig entwickeln werden.

Denn sowohl durch die freiwillige Beitragszahlung als auch durch den Verzicht auf 1 % der Rente hat man zunächst weniger Geld. Die Hoffnung liegt darin, dass dieses Geld über die Jahre wieder zurückfließt.

Der Rentner im obigen Beispiel würde im Jahr 2018 eine Einzahlung von 2.270 € in die gesetzliche Rentenversicherung tätigen und zwölf Monate lang auf 15 € verzichten (bei einer Netto-Rente von 1.500 €). Insgesamt investiert er also 2.450 €.

Ab dem 01.07.2019 erhält er durch die freiwilligen Beiträge 12,40 € brutto, was ca. 11 € nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und vor Steuern entspricht.

Zuschlag auf nicht in Anspruch genommene Rente

Der Zuschlag auf die freiwillige Beitrasgzahlung wurde oben bereits berechnet und lag bei 24 %. Der Rentner erhält jedoch noch einen weiteren Zuschlag, nämlich auf das eine Prozent der Rente auf das er 12 Monate lang verzichtet hat (Wir gehen davon aus, dass der Rentner ab dem 01.01.2019 wieder die volle Rente beantragt hat). Für jeden Monat des Rentenverzichts beträgt der Zuschlag 0,5 %, sodass sich ein Zuschlag von 6 % auf 15 € ergibt. Der Zuschlag wirkt sich ab dem Zeitpunkt aus, ab dem die Rente wieder in voller Höhe in Anspruch genommen wird, also ab dem 01.01.2019. Die Höhe des Zuschlags liegt netto vor Steuern bei ca. 0,80 €.

Jährlich hat unser Beispiel-Versicherter durch die freiwillige Einzahlung ca. 140 € mehr in der Tasche. Bis er die 2.450 € zurückerhalten hat, muss er noch ca. 17,5 Jahre lang seine Rente erhalten.

Rentenanpassungen

Gesetzlich vorgesehen ist es, dass die Renten jährlich zum 01.07. an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst werden. Sind die durchschnittlichen Löhne gestiegen, sollen auch die Renten in ähnlichem Umfang steigen. Die Renten werden prozentual angehoben. Ist die Rente höher, fällt folglich auch die Rentenanpassung höher aus.

Hat man seine Rente durch freiwillige Beiträge gesteigert, fallen somit zukünftige Rentenanpassungen höher aus. Es dauert aus dem Grund weniger als 17,5 Jahre, bis man die eingezahlten Beiträge zurückerhalten hat.

Hierbei darf allerdings nicht vernachlässigt werden, dass man das eingezahlte Geld auch hätte anlegen können und dann entsprechende Zinszahlungen erhalten hätte.

Steuerliche Betrachtungsweise

Bei Berechnungen wie oben wird der Punkt “Steuern” meist ausgeklammert, da die steuerliche Belastung stark von den individuellen Einkommensverhältnissen abhängt und nur schwer verallgemeinert werden kann.

Grundsätzlich gilt: In dem Jahr, in dem man die freiwilligen Beiträge zahlt und auf einen Prozent seiner Rente verzichtet, spart man Steuern. Einerseits, weil man die freiwilligen Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abziehen kann und andererseits, weil man aufgrund des Rentenverzichts ein geringeres Einkommen hat.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem man die höhere Rente erhält, verkehrt sich der Aspekt wiederum ins Gegenteil. Aufgrund der höheren Rente müssen dann mehr Steuern gezahlt werden.

Aus steuerlicher Sicht kann die Zahlung freiwilliger Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze dann interessant sein, wenn man in einem bestimmten Jahr ein besonders hohes zu versteuerndes Einkommen hat. Verringert man dieses durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen, senkt man seinen Durchschnittssteuersatz. In den Folgejahren muss man dann aufgrund einer höheren Rente etwas mehr an Steuern entrichten, hat aufgrund der Steuerprogression in dem Jahr, mit überdurchschnittlich hohem Einkommen, aber zumindest aus steuerlicher Sicht kein schlechtes Geschäft gemacht.

In allen anderen Fällen würde ich empfehlen, die Entscheidung: “Freiwillige Beitragszahlung ja oder nein?” nicht von steuerlichen Gründen abhängig zu machen.

Privat Krankenversicherte

Sowohl bei der Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen als auch im allgemeinen Artikel zur freiwilligen Beitragszahlung findet sich die Aussage, dass Rentner, die privat krankenversichert sind, stärker von der Einzahlung profitieren. Dieses gilt auch für freiwillige Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Dem privat krankenversicherten Rentner wird zusätzlich zur Brutto-Rente noch ein Zuschlag zu seiner privaten Krankenversicherung ausgezahlt, der bei 7,3 % der Rentenhöhe liegt. Steigt die Rentenhöhe aufgrund der Zahlung freiwilliger Beiträge, steigt auch der Zuschlag.

Witwen- oder Witwerrenten

Sofern man verheiratet ist, hat der Ehegatte beim eigenen Tod Anspruch auf die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente. Hat man die eigene Rente durch freiwillige Beiträge gesteigert, steigt infolgedessen auch die Hinterbliebenenrente. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass die Höhe der Witwen- oder Witwerrente auch vom Einkommen des Hinterbliebenen abhängig ist. Liegt dieses netto oberhalb von 872,52 € (Stand: 1.7.2019 – 30.6.2020) , wird der 875,52 € übersteigende Betrag zu 40 % von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen.

Fazit

Zunächst ist festzustellen:

Selbst wenn man die Regelaltersgrenze erreicht hat, gibt es Wege und Möglichkeiten, weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Für den Otto-Normal-Rentner wird diese Mögichkeit jedoch eher wenig bis keinen Sinn ergeben.

Will man aber seine lebenslang gezahlte Rente noch steigern und hatte vor Erreichen der Regelaltersgrenze hierzu keine Möglichkeit bzw. ist nicht dazu gekommen, kann die aufgezeigte Verfahrensweise aber eine überlegenswerte Option darstellen.

Ebenfalls sinnvoll kann die freiwillige Beitragszahlung für Personen sein, die ihre Steuerlast in einem konkreten Jahr reduzieren wollen.

Wer im Alter noch erwerbstätig ist, kann seine Rente auch auf anderem Weg steigern:

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt man als Rentner nämlich grundsätzlich keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr. Erklärt man seinem Arbeitgeber gegenüber jedoch, dass man weiterhin Beiträge zahlen möchte, steigern diese Beiträge regelmäßig die Rente. Genaueres hierzu könnt ihr an dieser Stelle lesen.

Dieser Beitrag hat 6 Kommentare

  1. Löwenzahn

    Ich habe die Regelaltersgrenze bereits erreicht, noch keinen Antrag auf Altersrente gestellt, arbeite weiter und zahle auch Rentenversicherungsbeiträge.
    Wenn ich nun eine 1% Teilrente beantrage, um freiwillige Zahlungen an die Rentenversicherung zu leisten, darf ich gleichzeitig keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung leisten, wenn ich es richtig verstanden habe.
    Selbst wenn ich die Teilrente für nur einen Monat beantrage, wird mein Arbeitgeber nicht begeistert sein, da er mich für diese Zeit nicht einplanen kann; oder ist eine Teilrente auch nur für einen einzige Tag möglich, um an diesem die freiwillige Zahlung zu leisten? Oder kann ich für diese Mindestzeit (ein Tag/ein Monat/…) arbeiten, ohne Rentenversicherungsbeiträge zu leisten?

  2. Wolfram

    Hallo Rentenfuchs,
    wenn ich nach Erreichen der Altersrente (aufgrund der Teilrente 99%) weiter freiwillige Beiträge zahlen darf, wird die Rentenerhöhung erst am 1.7. des Folgejahres wirksam. Wenn ich vor dem 1.7.des Folgejahres versterbe wird dann die Zahlung für die Hinterbliebenversogrung berücksichtigt, oder ist das Geld verloren?

    VG Wolfram

  3. Hellauer

    Hallo Rentenfuchs,
    ich gehöre zu den Freien Beruf an – zahle freiwilligen Beitrag (z. Zeit Höchstbetrag) in die DRV ein, würde ab 01.09.2021 die Regelatlersgrenze erreichen.
    Ich bin im Überlegen ob ich die Vollrente beantrage oder doch noch weiter einzahle?
    Viele grüße
    Andrea H.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Andrea,
      eine pauschale Antwort auf deine Frage gibt es wohl nicht. Welche der beiden Möglichkeiten dies “bessere” ist, hängt stark von der individuellen Lebenssituation (u.a. der Steuerbelastung) ab. Außerdem entscheidend: Die Lebenserwartung. Mein Rat wäre daher: Einmal durchrechnen und sich dann für den Weg entscheiden, mit dem man sich besser fühlt.

  4. Petra Kober

    Hallo Rentenfuchs,
    ich bekomme nach 21 Jahren rentenversicherungspflichtiger Angehörigenpflege und 2 Jahren ALG 1 eine Regelaltersrente von 250,– € brutto ab Dezember 2020. Beantragt habe ich jetzt die Teilrente (-1 Prozent). Aus meiner Erbschaft möchte ich 7 Jahre lang den Höchstbeitrag , erstmals als Einmalzahlung im März 2022 für 2021, einzahlen. Um welchen Betrag könnte ich danach meine gesetzliche Altersrente ungefähr erhöhen?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Petra Kober

    1. Rentenfuchs

      Hallo Petra,
      pflegst du auch weiterhin – also über die Regelaltersgrenze hinaus? Dann wärst du nämlich – solange du eine Teilrente erhälst – weiterhin pflichtversichert und nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zu zahlen. Sollte dies nicht der Fall sein, kannst du ca. mit folgenden Brutto-Rentensteigerungen rechnen:

      1. Die für das Jahr 2021 getätigten Einzahlungen (15.400,80 €; Stand: 2020) würden zum 1. Juli 2022 berücksichtigt. Aus der Einzahlung selbst ergäbe sich eine monatliche Brutto-Rentensteigerung von ca. 70 €. Hinzu kommt dann noch ein Zuschlag von 0,5 % für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur erstmaligen Berücksichtigung der Zahlung. Müssten bei dir dann ein Zuschlag von 9,5 % (19 Monate x 0,5 %) sein. Im Ergebnis käme ich dann also auf ca. 76 € mehr an Brutto-Rente.
      2. Die Einzahlungen für 2022 würden zum 1. Juli 2023 berücksichtigt. Der Zuschlag läge dann bei 15,5 % (31 Monate 0,5 %) – die monatliche Brutto-Rente würde durch die zweite Einzahlung somit um rund 80 € steigen.

      Für die darauffolgenden Jahren kannst du die Werte wie oben beschrieben ermitteln. Solltest du noch Fragen haben, melde dich gerne!

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