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Als Rentner Geld sparen durch Familienversicherung – Tipp: Teilrente

Die meisten Rentnerinnen und Rentner sind über die sogenannte Krankenversicherung der Rentner krankenversichert. Zur Krankenversicherung der Rentner habe ich in der Vergangenheit bereits ein eigenes Video veröffentlicht.

Die Krankenversicherung der Rentner

Bei Personen, die über die Krankenversicherung der Rentner versichert sind, gilt: Die Rentenversicherung behält jeden Monat einen Teil der Rentenzahlung ein und leitet diesen direkt an die Krankenkasse weiter. Diesen Abzug zu umgehen, ist für Rentnerinnen und Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen – also in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert waren -, nicht möglich. Egal, wie gering die Rentenzahlung ist…

Der Vorteil der Pflichtversicherung über die Krankenversicherung der Rentner ist jedoch: Es gibt keinen Mindestbeitrag. Jemand, der zum Beispiel lediglich 500 Euro an Rente erhält, muss monatlich auch nur rund. 55 Euro an Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei einer Rente in Höhe von 300 Euro sind es nur rund 33 Euro.

Freiwillige Versicherung

Anders ist es hingegen, wenn man die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt. In diesem Fall wird man freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung – und für freiwillige Mitglieder gibt es einen Mindestbeitrag.

Der Mindestbeitrag berechnet sich anhand eines fiktiven Einkommens in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße.

Ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße sind im Jahr 2022 1.096,67 Euro.

Geht man nun von einem Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung von in Summe 18,95 % aus, ergibt sich ein monatlicher Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 207,82 Euro.

Als freiwillig Versicherter Rentner erhält man zwar noch einen Beitragszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung, bei einer monatlichen Rente von 500 Euro sind dies jedoch lediglich 39,75 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben von den 539,75 Euro Rente also nur noch 331,93 Euro.

Die Familienversicherung

Es gibt jedoch einen Weg, diesen vergleichsweise sehr hohen Krankenversicherungsbeitrag zu umgehen – nämlich die Familienversicherung.

Voraussetzung Familienversicherung

Voraussetzung, um als Rentnerin oder Rentner Mitglied der Familienversicherung zu werden, ist, dass man

1. mit einer Person verheiratet ist, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,

2. man selbst die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt und sich daher freiwillig krankenversichern muss und

3. das eigene Gesamteinkommen einen Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet, was im Jahr 2022 470 Euro sind.

Das maßgebliche Gesamteinkommen

Zum Gesamteinkommen zählt dabei nicht nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern zum Beispiel auch Rentenzahlungen aus privaten Versicherungen sowie jegliche andere steuerpflichtigen Einkünfte wie zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.

Für die meisten der genannten Einkunftsarten ist dabei entscheidend, welcher Betrag im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen wird – also nach Abzug von Werbungskosten.

Anders ist dies bei Kapitalerträgen oberhalb von 801 Euro: Diese zählen immer als Einkommen – unabhängig davon, ob sie im Steuerbescheid auftauchen oder mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.

Und auch für Renten ist es so, dass der Auszahlungsbetrag als Einkommen berücksichtigt wird und nicht nur der steuerpflichtige Anteil der Rente.

Kein Einkommen: Rente aufgrund von Kinderziehungszeiten

Wobei dies nicht ganz richtig ist:

Der Anteil der Rente, der auf Kindererziehungszeiten basiert, wird beim Gesamteinkommen nicht mitgezählt. Daher ist es möglich, dass sich auch jemand familienversichern kann, der mehr als 470 Euro an Rente bekommt.

Sind im Versicherungsverlauf beispielsweise fünf Jahre mit Kindererziehungszeiten für zwei vor 1992 geborene Kinder vermerkt, resultieren rund 170 Euro an Rentenzahlung aus diesen Kindererziehungszeiten. Nach Abzug der 170 Euro könnte man sich somit selbst bei einem Rentenanspruch in Höhe von 640 Euro noch familienversichern und viel Geld sparen.

Der Trick: Die Altersteilrente

Doch nehmen wir an, man erhält eine Rente in Höhe von 500 Euro und muss sich freiwillig versichern, da die 500 Euro nicht aus Kindererziehungszeiten, sondern aus regulären Beitragszeiten resultieren. Wie bereits dargestellt, verbleiben von den 500 Euro Rente dann netto lediglich noch rund 330 Euro.

Kann man in dem Fall – also bei einer Brutto-Rente in Höhe von 500 Euro – nicht einfach auf 30 Euro Rente verzichten und sich so unter die Einkommensgrenze schummeln?

Leider nicht: Denn § 46 Absatz 2 des ersten Sozialgesetzbuches sagt ganz klar, dass ein Verzicht unwirksam ist, wenn hierdurch Leistungsträger belastet werden.

Doch es gibt eine Alternativ, um zum gleichen Ziel zu kommen: Die Teilrente.

Jeder Rentner kann sich, ohne dies begründen zu müssen, für den Bezug einer Teilrente entscheiden. Die Höhe der Teilrente kann er dabei im Korridor zwischen 10 % und 99 % frei festlegen.

Beispiel:

In unserem Beispiel könnte die Person mit einem Rentenanspruch in Höhe von 500 Euro also einfach eine Teilrente in Höhe von 94 % beantragen und würde damit unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung rutschen.

Finanziell ergäbe sich hieraus ein deutlicher Vorteil: Denn statt 330 Euro netto stünden der Person nun jeden Monat 470 Euro zur Verfügung – 140 Euro mehr als bei der freiwilligen Versicherung.

Ist der Bezug einer Teilrente erlaubt?

Aber wird der Leistungsträger durch eine derartige Entscheidung nicht in gleicher Weise belastet wie beim Rentenverzicht, sodass dann der Teilrentenbezug unwirksam wäre?

Der Unterschied ist der, dass es sich bei der Teilrente nicht um einen Verzicht handelt, sondern um eine legitime Gestaltungsoption. Auch wenn diese für die Krankenkasse nachteilig ist, hat diese keine Handlungsmöglichkeit, den Bezug einer Teilrente zu verhindern. Dies stellt auch der Spitzenverband der Krankenversicherungen in seinen Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen Familienversicherung klar.

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf eine in- oder ausländische Rente mit dem Ziel, die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu unterschreiten, ist unwirksam (§ 46 Abs. 2 SGB I). Im Gegensatz dazu ist die Wahl, eine Altersrente nicht in voller Höhe sondern als Teilrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 2 SGB VI), kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Soweit Angehörige durch die Ausübung dieses Wahlrechts die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unterschreiten, ist die Familienversicherung möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12. Juni 2019 (GKV Spitzenverband)

Abschließende Hinweise

Doch wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte beachten: Es handelt sich hierbei nicht um einen Selbstläufer:

Die Höhe der Teilrente muss regelmäßig angepasst werden.

Rentenanpassung und Bezugsgröße entwickeln sich nämlich nicht identisch, was bezogen auf das Beispiel zur Folge haben kann, dass eine 94-prozentige Teilrente nach einer Rentenanpassung auch mal oberhalb der Einkommensgrenze liegen kann.

Hinzu kommt, dass Rentenanwartschaften, die man aufgrund des Bezugs einer Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nimmt, einen Zuschlag erhalten, also mehr wert werden. Auch dies darf man bei seiner Kalkulation nicht außer Acht lassen.

Will man auf Nummer sichergehen, sollte man vor dem 1. Juli mit der Rentenversicherung abstimmen, dass die Teilrente in korrekter Höhe gezahlt wird und ggf. einen Teilrentenwechsel beantragen.

Dieser Beitrag hat 11 Kommentare

  1. Peter Kristl

    Ich bekomme 2026 eine Rente von 95 € ,bin ich dann krankenversichert ? Bin jetzt bei meiner Frau familienversichert ,die jetzt März 2025 in Rente geht und bin ich dann weiter familienversichert ? Grüße Peter

    1. Rentenfuchs

      Ja, wenn Ihre Frau als Rentnerin gesetzlich krankenversichert ist, dürfte meines Erachtens nichts gegen die Familienversicherung sprechen.

  2. Mevlüt Meyer

    Bin 1956 geboren und und schon Rentner, ich habe 1800 Euro Rente, kann ich mich meine Frau ihre Krankenkasse versichern lassen?

    1. Rentenfuchs

      Nein, eine Familienversicherung über Ihre Frau käme nur in Betracht, wenn Sie nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner wären und Ihre Rente zudem bei maximal 505 Euro im Monat liegen würde (Stand 2024).

  3. Koutsouraki Anastasia

    Zur Zeit Familienversichert. Mit 63 eine Rente von 430 Euro. Beziehe Mieteinnahmen. wie hoch die Beiträge für die Krankenversicherung, und muss ich mich versichern? Kann ich mich im Ausland versichern als Rentnerin?

  4. Rossi

    Soweit alles schön und gut.

    Aber die ersten Krankenkasse gehen auf Gegenkurs. Obwohl die rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV und auch die grundsätzlichen Hinweise des SpiBu´s zu diesem Thema eindeutig sind, wird es in der Praxis anders gesehen.

    2 große Ersatzkrankenkasse lehnen es konsequent ab.

    Zitat aus dem Ablehnungsbescheid:

    Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie Ihre Altersteilrente nur aus dem Grund gewählt haben, um die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erfüllen.

    Mit der etwaigen Herstellung der kostenfreien Familienversicherung würden Sie sich die individuell kalkulierten Beiträge aus Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sparen.

    Der Gesetzgeber eröffnet mit § 42 SGB VI zwar die Möglichkeit, eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen.

    Allerdings soll nach der Gesetzgebung mit der Teilreite der Übergang in den Ruhestand erleichert werden. Versicherte können bei einer Teilrente steuern, im welchem Maß sie noch arbeiten oder in den Ruhestand gehen wollen – unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenze. Ein Hinzuverdienst kann dem Grunde nach „rentenerhöhend“ wirken.

    Solche Motive sind bei Ihnen vorliegend nicht ersichtlich.

    Die Wahlt der Teilrente hat offensichtlich nichts mit der selbst bestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug zu tun, sondern ausschließlich den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere hier zur kostenfreien Familienversicherung rechtsmißbräulich angewandt.

  5. Ralf

    Verständnissfrage
    Angenommen alter 63 gesetzlich versichert Rentenanspruch 55Punkte
    10% Teilrente mit Abzug 14,4% = 4,708 Punkte x36,02 ergibt €169,58 / 2034,96 Jahr Brutto
    1. Sie/Er muss sich nicht mehr zusätzlich Krankenversichern, da ja Rente bezieht, ist das korrekt ?
    2. wird die Vollrente erst mit 67 beantragt bleiben die nicht genutzten 49,5Punkte ohne Abzug, somit 54,208 korrekt ?
    3. Steuerfreibetrag 2022 18% ca. 365€, wie sieht es 2026 aus bleibt die höhe gleich oder wird auch nur 10% berechnet sprich erhöht er sich um 90% auf ca. 3650€ ?

    1. Rentenfuchs

      Klingt soweit alles korrekt. Der Steuerfreibetrag wird in dem Verhältnis erhöht, in dem die Gesamtrente sich erhöht – also vermutlich sogar um minimal mehr als 10-fache, da ja bei den 90 % kein Rentenabschlag mehr enthalten ist. Nicht berücksichtigt werden bei der Verhältnisrechnung zwischenzeitlich erfolgte Rentenanpassungen.

  6. Günter

    Hallo, ich habe jetzt viele Videos von Uhrer Seite gesehen, aber kann nicht erkennen welcher Weg für mich gut ist wenn ich 2024 in Rente gehen kann und freue mich wenn Sie mit helfen.
    Ich bin gesetzlich krankenversichert, auch jetzt als Selbstständiger. Die 45 Jahre erfülle ich 2024 und möchte weiterhin auch als Rentner selbstständig bleiben und Miete beziehen. Was muss ich beachten?Vorallen möchte ich die hohen Beiträge der freiwilligen KK meiden.
    Vielen Dank !

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