You are currently viewing Hochrechnung beim Rentenantrag

Hochrechnung beim Rentenantrag

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrag zuletzt geändert am:20. Februar 2021
  • Beitrags-Kategorie:Altersrenten
  • Beitrags-Kommentare:40 Kommentare

Wer einen Rentenantrag stellt, kann eigentlich wenig verkehrt machen. Ist das Versicherungskonto geklärt muss nur noch die richtige Rentenart gewählt und der Rentenbeginn festgelegt werden. Die meisten Fragen im Rentenantrag R0100 lassen sich dann schnell beantworten.

Es gibt jedoch eine Frage, bei der man sein Kreuz nicht zu schnell setzen sollte. Hier kann es sich lohnen, die rechtlichen Hintergründe zu kennen und eine bewusste Entscheidung zu treffen.

Soll der Rentenversicherungsträger eine Hochrechnung vornehmen oder soll die Hochrechnung unterbleiben?

R0100 – Frage 9.4.1 – Die Frage nach der Hochrechnung

Die Frage, die ich meine, ist die Frage 9.4.1 im Rentenantrag R0100.

Jeder Beschäftigte, der bis zum Rentenbeginn arbeitet, wird an dieser Stelle gebeten, zwischen zwei Optionen zu wählen:

1. Die Anforderung der Gesonderten Meldung für eine Hochrechnung soll durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.

Oder:

2. Eine Hochrechnung soll unterbleiben (die Meldung zum Beschäftigungsende bitte abwarten).

Was meint Option 1: Gesonderte Meldung und Hochrechnung?

Zunächst werde ich euch erläutern, warum es überhaupt eine Hochrechnung gibt und mit welcher Problematik man konfrontiert ist, wenn man auf diese verzichtet.

Im Anschluss wird es dann darum gehen, wie die Hochrechnung rein rechnerisch abläuft und wo hier die Tücken liegen können.

Keine rechtzeitige Rentenzahlung ohne Hochrechnung

Ganz allgemein gilt: Die Rentenhöhe hängt davon ab, wie viele Rentenbeiträge ein Arbeitsleben lang an die Rentenversicherung gezahlt wurden.

Eine ganz genaue Berechnung der Rente ist daher erst dann möglich, wenn die Rentenversicherung weiß, wie viel Geld man bis zum allerletzten Tag vor Rentenbeginn verdient hat.

Da aber der Arbeitgeber frühestens am letzten Arbeitstag der Rentenversicherung mitteilen kann, wie viel Geld man verdient hat – meist dauert die Meldung des Arbeitgebers sogar noch deutlich länger – und die Rentenversicherung erst im Anschluss mit der Rentenberechnung beginnen kann, kann der Rentenbescheid ohne eine Hochrechnung erst relativ spät verschickt werden.

Und nicht nur der Rentenbescheid wird erst zu einem sehr späten Zeitpunkt übersandt. Auch die erste Rentenzahlung wird sich meist um ca. ein bis zwei Monate verzögern.

Kein Problem, wenn man über ausreichend finanzielle Rücklagen verfügt. Ganz anders, wenn man aber wegen Mietzahlungen oder anderen Verpflichtungen auf die rechtzeitige Überweisung der Rente angewiesen ist.

Lösung Hochrechnung

Um die Problematik der verzögerten Rentenzahlung zu umgehen, bietet das Rentenrecht die Möglichkeit der Hochrechnung.

Hochrechnung heißt, dass man nicht abwartet, wie viel ein Arbeitnehmer tatsächlich bis zum letzten Arbeitstag verdient hat, sondern für die letzten drei Monaten vor Rentenbeginn einfach einen fiktiven Betrag nimmt, den man anhand der zuvor gezahlten Beiträge berechnet.

Beispiel:

Tanja will ab dem 1. Juni 2020 in Rente gehen.

Entscheidet sie sich für die Hochrechnung, wird Tanjas echter Verdienst bis zum 28. Februar 2020 berücksichtigt. In den drei Monaten März, April und Mai ist dann für die Rentenhöhe egal, wie viel Tanja wirklich verdient. Für diese drei Monate erfolgt die Hochrechnung.

Die gesonderte Meldung

Im Regelfall teilt ein Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger einmal jährlich mit, wie viel der Arbeitnehmer im Vorjahr verdient hat und wie viele Rentenbeiträge infolgedessen gezahlt wurden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um die Jahresmeldung.

Schaut man sich nun jedoch das Beispiel “Tanja” an, ist klar, dass eine solche Jahresmeldung nicht ausreicht, um Tanjas Rente zu berechnen. Denn für die Rentenberechnung muss der Rentenversicherungsträger nicht nur wissen, was Tanja bis zum 31. Dezember 2019 verdient hat, sondern auch die Höhe des Verdienstes in den Monaten Januar und Februar 2020.

Hier kommt nun die gesonderte Meldung ins Spiel.

Entscheidet man sich für die Hochrechnung, bittet der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeber darum, eine extra Gehaltsmeldung zu machen. Nämlich bis zu einem Zeitpunkt, der vom Rentenversicherungsträger festgelegt wird.

In Tanjas Beispiel bittet der Rentenversicherungsträger also um eine zusätzliche Meldung für die Monate Januar und Februar 2020.

Grundlage für die Hochrechnung

Nachdem der Arbeitgeber die gesonderte Meldung abgegeben hat – im Beispiel “Tanja” voraussichtlich im Monat März 2020 – verfügt der Rentenversicherungsträger über alle erforderlichen Daten, um Tanjas Rente zu berechnen. Denn laut Gesetz darf er mit Einverständnis des Rentenantragsstellers das Gehalt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochrechen.

Wie die Hochrechnung grob funktioniert, lässt sich relativ leicht erklären:

Der Rentenversicherungsträger nimmt den Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate und geht davon aus, dass der Versicherte in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn Arbeitsentgelt in genau dieser Höhe verdient.

Doch der Teufel steckt im Detail:

Hochrechnung wird tatsächlich meist durch mehr als zwölf Monate beeinflusst

Der Rentenversicherungsträger kennt nämlich nur Jahresverdienste und kann daher in den aller meisten Fällen die Berechnungsgrundlage für die Hochrechnung nicht monatsgenau bestimmen.

Die Ausnahme stellen lediglich Personen dar, die ihre Rente zum 1. April eines Jahres beantragen. In diesem Fall werden dann die Monate Januar bis März auf der Grundlage des Vorjahresverdienstes hochgerechnet werden.

Beispiel:

Würde man im Beispiel “Tanja” die letzten zwölf vom Arbeitgeber gemeldeten Monate für die Hochrechnung heranziehen, wären dies die Monate März 2019 bis Februar 2020.

Der Rentenversicherungsträger kennt für das Jahr 2019 jedoch nur Tanjas Jahresverdienst. Er rechnet daher wie folgt:

Der Jahresverdienst 2019 wird durch 12 Monate geteilt und dann wieder mit 10 Monaten multipliziert. Addiert man nun noch den Verdienst der Monate Januar und Februar 2020 und teilt das Ergebnis wiederum durch 12 Monate, erhält man den Monatsverdienst, der bei der Hochrechnung berücksichtigt wird.

Musterrechnung:

Zur Verdeutlichung dieser Berechnungsweise das gleiche Beispiel noch einmal mit konkrenten Zahlen:

Tanjas Jahresverdienst 2019: 43.200 €

Monatlicher Lohn im Januar und Februar 2020: jeweils 4.000 €

Hochrechnung für die Monate März – Mai 2020:

(43.200 € / 12 Monate x 10 Monate) + (2 x 4.000 €) = 44.000 €

Daraus ergibt sich dann für die Hochrechnung (44.000 € geteilt durch 12 Monate) ein fiktiver Verdienst in Höhe von 3.666,67 €.

Hochgerechnetes Arbeitsentgelt unter Umständen geringer als der tatsächliche Verdienst

Anhand dieses Beispiels wird nun bereits der “Nachteil” der Hochrechnung deutlich:

Wenn Tanja in den Monaten März bis Mai 2020 genauso viel verdienen würde wie im Januar und Februar 2020 (4.000 €), berücksichtigt die Rentenversicherung bei der Hochrechnung dennoch nur 3.666,67 € als Verdienst. Bei der Hochrechnung für drei Monate würde der Rentenversicherungsträger somit 1.000 € an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu wenig zugrunde legen.

Hätte Tanja hingegen auf die Hochrechnung verzichtet, wären 1.000 € mehr an Verdienst in die Rentenberechnung eingeflossen und ihre monatliche Rente wäre um ca. 0,85 € brutto höher.

Ein nachträglicher Verzicht auf die Hochrechnung ist nicht möglich

Nun könnte man sich natürlich denken:

Ich entscheide mich zunächst für die Hochrechnung. Der Rentenbescheid liegt dann so früh wie möglich in meinem Postkasten und die Rentenzahlung beginnt rechtzeitig.

Sobald dann das tatsächliche Arbeitsentgelt von meinem Arbeitgeber gemeldet wurde, bitte ich den Rentenversicherungsträger um eine Neuberechnung der Rente anhand des tatsächlichen Verdienstes.

Doch so einfach ist es nicht:

Hat man sich für die Hochrechnung entschieden, ist ein nachträglicher Verzicht auf die Hochrechnung ausgeschlossen, sobald der Rentenbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Rentenbescheids ein.

Aus diesem Grund sollte man sich also bereits bei der Rentenantragsstellung darüber Gedanken machen, ob hochgerechnet werden soll oder nicht.

Negative Auswirkungen der Hochrechnung auf die Rentenhöhe

Schauen wir uns zunächst einige Fälle an, in denen ich eher von einer Hochrechnung abraten würde.

Klar ist: Da bei dieser Frage natürlich immer individuelle Aspekte eine Rolle spielen, kann es natürlich durchaus auch Fälle geben, in denen man sich trotz (geringer) finanzieller Nachteile für eine Hochrechnung entscheidet.

Man sollte sich aber zumindest vorab mit den Aspekten “Hochrechnung” und “gesonderte Meldung” auseinandergesetzt haben.

1. In den drei Hochrechnungs-Monaten ist der tatsächliche Verdienst höher als der fiktiv ermittelte Verdienst

Wie man am obigen Beispiel von Tanja bereits gesehen hat, kann der hochgerechnete Verdienst durchaus geringer ausfallen als der wirkliche Verdienst innerhalb des Hochrechnungszeitraums.

Meist sind die Unterschiede zwischen hochgerechnetem und tatsächlichem Verdienst marginal. Die Entscheidung für die Hochrechnung führt daher im Regelfall zu keinen wirklichen finanziellen Nachteilen. In Einzelfällen kann der Unterschied aber durchaus mal von Interesse sein.

Faustformel:

Fällt die Hochrechnung – auf den gesamten Drei-Monats-Zeitraum gesehen – um 1.000 € geringer aus, hat dies eine um 85 Cent geringere Brutto-Monatsrente zur Folge.

Daher meine Empfehlung: Jeder, der kurz vor Rentenbeginn seine Arbeitszeit erhöht oder vor Kurzem eine größere Gehaltserhöhung erhalten hat, sollte einmal selbst durchrechnen, wie hoch der finanzielle Unterschied zwischen der Hochrechnung und dem Verzicht auf die Hochrechnung wäre. Auf dieser Grundlage lässt sich dann eine bewusste Entscheidung fällen.

2. Innerhalb des Hochrechnungszeitraums wird noch eine Einmalzahlung erwartet

Die Entscheidung für eine Hochrechnung kann insbesondere dann finanziell nachteilig ausfallen, wenn innerhalb des Hochrechnungszeitraums eine Einmalzahlung – wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Gewinnbeteiligung – gezahlt wird.

Denn aufgrund der Hochrechnung würden die Rentenversicherungsbeiträge, die von der Einmalzahlung abgezogen werden, sich nicht rentensteigernd auswirken.

Beispiel:

Der Verdienst von Herrn Maurer hat sich die letzten Jahre nicht verändert: Monatlich erhält er 3.000 € brutto und einmal im Jahr – im November – Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 €.

Herr Maurer beabsichtigt, zum 1. Januar 2020 in Rente zu gehen. Er fragt sich, wie er die Frage 9.4.1 im Rentenantrag R0100 beantworten soll:

Option 1: Entscheidung für die Hochrechnung

Entscheidet Herr Maurer sich für die Hochrechnung, würde für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 folgender Verdienst berücksichtigt:

Jahresverdienst Herr Maurer 2018: 39.000 €

Verdienst von Januar 2019 bis September 2019: 27.000 €

Hochrechnung für die Monate Oktober – Dezember 2019:

(39.000 € / 12 Monate x 3 Monate) + (27.000 €) = 36.750 €

Daraus ergibt sich dann für die Hochrechnung (36.750 € geteilt durch 12 Monate) ein fiktiver Verdienst in Höhe von 3.062,50 €. Insgesamt würde damit für Oktober bis Dezember ein Verdienst von 9.187,50 € berücksichtigt.

Option 2: Verzicht auf die Hochrechnung

Verzichtet Herr Maurer hingegen auf die Hochrechnung, wird bei der Rentenberechnung sein tatsächlicher Verdienst zugrunde gelegt – inklusive des Weihnachtsgeldes.

Für die Monate Oktober bis Dezember hieße dies: 3 Monate x 3.000 € + Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 € = 12.000 €.

Dies sind 2.812,50 € mehr als wenn Herr Maurer sich für die Hochrechnung entscheidet. Bei einem Verzicht auf die Hochrechnung würde Herr Maurers Brutto-Rente daher monatlich um ca. 2,40 € höher ausfallen.

Sollte Herr Maurer 20 Jahre lang Rente erhalten, würde er durch die Entscheidung für die Hochrechnung auf mindestens 580 € verzichten; und Rentenerhöhungen sind bei dieser Berechnung noch gar nicht miteingerechnet.

Option 3: Verkürzte Hochrechnung

Im Fall von Herrn Maurer gibt es sogar noch eine dritte Option. Auf diese Möglichkeit wird euch der Berater der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch vermutlich – von einigen Ausnahmen mal abgesehen – eher nicht hinweisen.

Nirgendwo ist gesetzlich festgeschrieben, dass die Hochrechnung für genau drei Monate erfolgen muss. Durch einen handschriftlichen Vermerk auf dem Rentenantrag (R0100) kann der Wunsch geäußert werden, nur für einen oder zwei Monate hochzurechen. In diesem Fall würde der Rentenversicherungsträger die gesonderte Meldung für einen entsprechend längeren Zeitraum anfordern und nur für ein oder zwei Monate hochrechnen.

Will Herr Maurer, dass das Weihnachtsgeld bei der Rentenberechnung mitberücksichtigt wird, könnte er im Rentenantrag darum bitten, nur den Dezember 2019 hochzurechnen. Damit wäre vor Rentenbeginn zumindest noch etwas Zeit für die Ausfertigung des Rentenbescheids und Herr Maurer hätte keine finanziellen Nachteile zu beklagen – tatsächlich wäre seine Rente sogar minimal höher:

Rentenberechnung für Option 3:

Jahresverdienst Herr Maurer 2018: 39.000 €

Verdienst von Januar 2019 bis November 2019: 36.000 € (inklusive Weihnachtsgeld)

Hochrechnung für den Dezember 2019:

(39.000 € / 12 Monate x 1 Monat) + (36.000 €) = 39.250 €

Daraus ergibt sich dann für die Hochrechnung (39.250 € geteilt durch 12 Monate) ein fiktiver Verdienst in Höhe von 3.270,83 €.

Im Vergleich zu Option 2 (“ohne Hochrechnung”) wäre die monatliche Rente von Herrn Maurer bei Option 3 um 23 Cent höher. Zudem würde er den Rentenbescheid früher als in Option 2 erhalten.

3. Der eigene Verdienst übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung

Es gibt eine Gruppe an Versicherten, bei denen sich die Hochrechnung auch ohne Gehaltserhöhung und Einmalzahlung negativ auswirkt: Gemeint sind alljene Versicherte, deren Jahresverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

Denn: Wenn die Hochrechnung sich gänzlich oder zum Großteil aus Werten des Vorjahres zusammensetzt, wird quasi die Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres bei der Hochrechnung herangezogen, obwohl aufgrund des Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenze tatsächlich höhere Beiträge gezahlt werden.

Beispiel 1:

Frau Runge verdienst 10.000 € im Monat. Sie plant, zum 1. April 2020 in Rente zu gehen. Auch Frau Runge stellt sich nun die Frage, wo sie ihr Kreuz bei Frage 9.4.1 im Rentenantrag R0100 machen soll.

Option 1: Entscheidung für die Hochrechnung

Die Hochrechnung für die Monate Januar bis März 2020 erfolgt auf der Grundlage des Jahresverdienstes 2019.

Die Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2019 bei 80.400 €. Teilt man die Beitragsbemessungsgrenze durch 12 Monate, ergibt sich für die Hochrechnung im Jahr 2020, dass pro Monat ein Verdienst in Höhe von 6.700 € berücksichtigt wird.

Option 2: Verzicht auf die Hochrechnung

Verzichtet Frau Runge hingegen auf die Hochrechnung, werden bei der Rentenberechnung die tatsächlich von ihr gezahlten Beiträge herangezogen.

Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2020 auf 6.900 € erhöht wird, würden im Vergleich zu Option 1 pro Monat 200 € zusätzlich an beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berücksichtigt. Die zu zahlende Brutto-Rente wäre bei Option 2 dadurch um ca. 51 Cent pro Monat höher.

Beispiel 2:

Im Beispiel 1 wurde der “Extremfall” beschrieben. Wird die Rente aber zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. April eines Jahres beantragt, verringert sich der errechnete Unterschied für die betreffende Personengruppe:

Würde Frau Runge ihre Rente beispielsweise erst zum 1. Oktober 2020 beantragen (Hochrechnung für die Monate Juli bis September), ergäbe sich folgende Differenz:

Jahresverdienst Frau Runge 2019: 80.400 €

Verdienst von Januar 2020 bis Juni 2020: 41.400 €

Hochrechnung für die Monate Juli – September 2020:

(80.400 € / 12 Monate x 6 Monate) + (41.400 €) = 81.600 €

Ergebnis für die Hochrechnung (81.6000 € geteilt durch 12 Monate) ist dann ein fiktiver Verdienst in Höhe von 6.800 €. Die monatliche Rentenminderung durch die Entscheidung für die Hochrechnung läge in diesem Fall damit bei lediglich 25 Cent.

Hochrechnung kann auch von Vorteil sein

In allen bisher beschriebenen Beispielen wäre es aus rein finanzieller Sicht sinnvoll gewesen, sich gegen die Hochrechnung oder zumindest für eine verkürzte Hochrechnung zu entscheiden.

Es soll jedoch nicht der Eindruck vermittelt werden, dass man sich in den meisten Fällen gegen die Hochrechnung entscheiden sollte, wenn man auf die höchstmögliche Rente abzielt.

Denn alle von mir oben dargestellten Beispiele stellen eher Extremfälle dar – und selbst bei diesen würde die Entscheidung für die Hochrechnung keinen horrenden “Verlust” an Rente bedeuten.

Tatsächlich gibt es sogar viele Fälle, bei denen sich die Hochrechnung – in kleinem Umfang – positiv auf die Rente auswirkt.

Auch hierzu noch zwei Beispiele:

Beispiel 1: Verringerung der Arbeitszeit

Bei einer Erhöhung der Arbeitszeit oder Lohnsteigerungen ist ein Verzicht auf die Hochrechnung finanziell von Vorteil. Bei Personen, die kurz vor Rentenbeginn ihre Arbeitszeit reduzieren – was in der Realität wohl häufiger vorkommen wird -, ist genau das Gegenteil der Fall:

Beispiel-Otto will zum 1.8.2020 in Rente gehen. Um den Übergang angenehm zu gestalten, hat er bereits zum 1. Januar 2020 seine Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Auch sein Gehalt hat sich dadurch von 4.000 € auf 2.000 € reduziert.

Option 1: Entscheidung für die Hochrechnung

Ottos Jahresverdienst 2019 lag bei 48.000 €.

Von Januar 2020 bis April 2020 hat er 8.000 € verdient.

Hochrechnung für die Monate Mai bis Juli 2020:

(48.000 € / 12 Monate x 8 Monate) + (8.000 €) = 40.000 €

Die Rentenversicherung nimmt bei der Hochrechnung also an, dass Otto von Mai bis Juli 2020 9.999,99 € verdienen wird.

Option 2: Verzicht auf die Hochrechnung

Tatsächlich verdient Otto von Mai bis Juli 2020 jedoch nur 6.000 €.

Verzichtet Otto auf die Hochrechnung, würde er nicht nur seinen Rentenbescheid deutlich später erhalten als bei Option 1, sondern zudem auch auf monatlich ca. 3,40 € an Brutto-Rente verzichten.

Beispiel 2: Rentensteigerung durch Berücksichtigung der im Vorjahr gezahlten Einmalzahlung im Rahmen der Hochrechnung

Wie bereits beschrieben, sollte man sich gegen die Hochrechnung oder für eine verkürzte Hochrechnung entscheiden, wenn im Hochrechnungszeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung besteht.

Anders ist es hingegen, wenn man in einem anderen Monat – außerhalb des Hochrechnungszeitraum – eine Einmalzahlung erhalten hat. Die Entscheidung für die Hochrechnung kann sich nämlich dann sogar rentensteigernd auswirken:

Herr Maurer aus dem obigen Beispiel erhält ein Gehalt in Höhe von 3.000 € monatlich sowie im November eines jeden Jahres eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 €. Will er beispielsweise zum 1. Juli 2020 in Rente gehen, sollte er die Hochrechnung wählen:

Option 1: Entscheidung für die Hochrechnung

Jahresverdienst Herr Maurer 2019: 39.000 €

Verdienst von Januar 2020 bis März 2020: 9.000 €

Hochrechnung für April – Juni 2020:

(39.000 € / 12 Monate x 9 Monate) + (9.000 €) = 38.250 €

Daraus ergibt sich dann für den gesamten Hochrechnungszeitraum ein fiktiver Verdienst von 9.562,50 €

Option 2: Verzicht auf die Hochrechnung

Würde Herr Maurer auf die Frage 9.4.1 hingegen mit “Eine Hochrechnung soll unterbleiben (die Meldung zum Beschäftigungsende bitte abwarten).” antworten, würden bei der Rentenberechnung von April bis Juni 2020 lediglich 9.000 € berücksichtigt. Herr Maurers Rente fiele damit um ca. 48 Cent pro Monat geringer aus.


Allein die Länge dieses Beitrags sollte verdeutlichen, welche Komplexität hinter der Frage 9.4.1 des Rentenantrags R0100 steht.

Im Normalfall kann hier problemlos “Die Anforderung der Gesonderten Meldung für eine Hochrechnung soll durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.” angekreuzt werden.

In einigen Konstellationen, über die ich euch in diesem Beitrag einen Überblick gegeben habe, ist aus finanzieller Sicht aber auch einmal zum Verzicht auf die Hochrechnung zu raten.

Man sollte also nicht leichtfertig sein Kreuz setzen, sondern sich vorab informieren oder Beratung – zum Beispiel bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung – einholen.

Solltet ihr bei der Beantwortung der Frage 9.4.1 unsicher sein, könnt ihr gerne auch eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de schicken und um meine unverbindliche Einschätzung bitten.

Habt ihr noch Fragen zur Hochrechnung? Schreibt diese gerne in die Kommentarspalte!

Dieser Beitrag hat 40 Kommentare

  1. Löwenzahn

    Sie schreiben:
    “Hat man sich für die Hochrechnung entschieden, ist ein nachträglicher Verzicht auf die Hochrechnung ausgeschlossen, sobald der Rentenbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Rentenbescheids ein.”
    Warum erstellt die DRV nicht einen vorläufigen Rentenbescheid, der dann nach Eingang aller Daten ggf. korrigiert wird?
    Dann würde das Problem für die Versicherten entfallen, sich für oder gegen eine Hochrechnung entscheiden zu müssen.

    1. Rentenfuchs

      Die einfache Antwort: Weil das Rentenrecht dies nicht vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Hochrechnung so gemacht, wie sie im Beitrag beschrieben ist. Ziel war es dabei vor allem, den Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherung gering zu halten. Der Erlass eines vorläufigen Bescheids mit anschließender Korrektur würde hingegen mehr Aufwand bedeuten. Aber natürlich ist es nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber diese Regelung auch irgendwann mal wieder ändert.

  2. Helms-Völlings

    Ich bin im öffentlichen Dienst beschäftigt und erreiche im Januar 2024 die Regelaltersgrenze. Rentenbeginn wäre somit Februar 2024. Die DEÜV Meldebescheinigungen für das abgelaufene Vorjahr und die Abrechnung für den laufenden Monat erhalte ich immer um den 18./19. des Monats Januar. Könnte ich hier nicht auf eine Hochrechnung verzichten, und trotzdem rechtzeitig den Rentenbescheid erhalten, da die erste Rentenzahlung erst Ende Februar 2024 erfolgen würde?

  3. Victor Ludwig

    Ich war 12 Jahre bis Ende 2022 selbständig tätig und nicht sozialversicherungspflichtig. Seit Januar 2023 bin ich wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Ich bin gerade dabei, zum 01.12.2023 die Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen (mit Abzügen). Wie wirkt sich in diesem Fall eine Hochrechnung aus, welche Daten fließen hier ein.

  4. EndlichinRente

    Lieber Rentenfuchs,
    ich befinde mich seit Januar 2017 in Altersteilzeit (Blockmodell, 3 Jahre aktiv, 3 Jahre passiv) und erhalte seitdem 80 % meines Grundgehalts. Ich möchte ab dem 01.01.24 meine Rente antreten (45 Jahre Beschäftigungszeit) und stehe nun vor der Frage, ob ich eine Hochrechnung anwenden soll oder nicht. Ich werde keine Sonderzahlungen etc. erhalten. Wenn ich Ihre Ausführungen richtige verstanden habe, wäre die Hochrechnung für mich vorteilhafter. Sehen Sie das auch so?

  5. Sassafrass

    1.11.23 rente bekomme . letzter Arbeitstag 31.10.23. hochrechnung .
    bekomme im Oktober 23 noch anteilig für 10 Monate Weihnachtsgeld und noch Urlaubsgeld für Oktober 11 tage Im Juni 2023 inflationsprämie.

  6. Claus Müller

    Aktueller Hinweis:
    “9.7.2 Soll Ihr Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden?”
    Im aktuellen Formular R0100 ist die Hochrechnung auf 9.7.2 umgezogen

    1. Claus Müller

      Ergänzung zu 9.7.2:
      Damit meine ich das Formular R0100, welches als PDF bei der DRV heruntergeladen werden kann, Stand R0100-00 , Version 44029.
      Im interaktiven WEB-Formular “Online-Dienste mit Registrierung” der DRV, ist die Frage nach der Hochrechnung anscheinend gar nicht vorhanden!? Weder 9.4.1 noch 9.7.2!?

  7. Cornelia

    Hallo,
    ich beantrage zum 1.12.23 meine Rente. Ich bekomme im November noch eine Sonderzahlung. Wenn ich mich für eine Hochrechnung entscheide, wird sich das dann nachteilig auf meine Rente auswirken. Ist es möglich, eine verkürzte Hochrechnung, auf die Monate September und Oktober bezogen, vorzunehmen. Wie kann ich den Wunsch an die Rentenversicherung äußern, wenn ich den Rentenantrag online mache, denn ich kann ja dann keinen handschriftlichen Vermerk machen. Hat die Option der verkürzten Hochrechnung Einfluß auf den Beginn der Rentenzahlung (Verzögerung).
    Vielen Dank!

  8. Thorsten Berger

    Nach meinem Verständnis erstreckt sich die Hochrechnung immer dann über 2 Kalenderjahre, wenn der Rentenbeginn nicht am 01.01. liegt; also bei der überwiegenden Mehrheit.

    Welches Durchschnittsentgelt für dann für die Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt?

    Wenn Tanja sich für die Hochrechnung entscheidet:
    wird dann wie folgt gerechnet?
    7 x 3.666,67 €/ (Durchschnittsentgelt 2019/12*7)
    und
    5 x 3.666,67 €/ (Durchschnittsentgelt 2020/12*5)

    Oder welches Durchschnittsentgelt wird angesetzt?

    Anschlussfrage:
    Wie sieht es aus, wenn sie sich gegen die Hochrechnung entscheidet?

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung!

  9. Birgit

    Mein Mann geht ab 1.3.24 in Rente. Er hat seit dem 1.1.23 seine Arbeitszeit auf 60 % (3 Tage die Woche) reduziert und verdient dementsprechend weniger. Er erhält für die 2 Monate, die er in 2024 arbeitet allerdings das volle Weihnachts- und Urlaubsgeld. Auf Hochrechnung verzichten??

    1. Rentenfuchs

      Bei einem Rentenbeginn am 1.3.2024 könnten die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 hochgerechnet werden. Die Hochrechnung würde zu 11/12 auf Grundlage des Verdienstes im Jahr 2023 und zu 1/12 auf Grundlage des Jahresverdienstes 2022 erfolgen. Die Arbeitszeitreduktion wird somit auch bei der Hochrechnung nahezu vollständig berücksichtigt. Erfolgt die Auszahlung des Weihnachtsgeldes mit der November-Zahlung, dürfte meiner Einschätzung nach nichts gegen die Hochrechnung sprechen. Wird das Weihnachtsgeld erst mit dem Dezemberlohn ausgezahlt, dürfte es sinnvoll sein, die Hochrechnung auf die beiden Monate Januar und Februar 2024 zu beschränken.

  10. Camastro

    Hallo, ich gehe am 1. September in Rente, erhalte aber im Juli noch Urlaubsgeld und habe durch meinen Schichtdienst ein wechselndes monatliches Einkommen, kommt auf meine Schicht an. Wäre es besser mich gegen eine Hochrechnung zu entscheiden?

    1. Rentenfuchs

      Bei einem Rentenbeginn am 1. September könnten theoretisch die Monate Juni, Juli und August hochgerechnet werden. Wenn im Juli Urlaubsgeld gezahlt wird, wäre meine Empfehlung – ohne alle konkreten Daten zu kennen -, lediglich den August hochrechnen zu lassen.

  11. Ute

    Hallo,
    als langjährig Versicherte habe ich 5 Monate vor tatsächlichem Rentenbeginn die Rente zum 01.06.2023 mit Abschlägen
    (5 Monate a 0,3 % ) ohne Hochrechnung beantragt. Ist dieses ok ?

    1. Rentenfuchs

      Ob sich die Hochrechnung mehr lohnt oder der Verzicht auf die Hochrechnung ist insbesondere davon abhängig, ob im Hochrechnungszeitraum – den letzten drei Kalendermonaten vor Rentenbeginn – noch eine Einmalzahlung geleistet wird oder nicht. Vielleicht hilft Ihnen bei der Entscheidung auch mein folgendes Video weiter: Hochrechnung beim Rentenantrag – Wie entscheiden?.

  12. Klaus Lück

    Guten Tag,

    ich habe meine Rente zum 01.05.2023 beantragt mit Hochrechnung, würde das letzte Gehalt also im Januar 2023 bekommen und der Februar – April würde hochgerechnet. Die gerechnete Formel, die ich zugrunde gelegt habe, lautet:
    Jahres Brutto 2022 : 12 = Summe X x 11 Monate + Januar Brutto = Summe X :12= Summe Monats Brutto der Hochrechnung, ist das so richtig ?

    Vielen Dank

  13. R.Mertens

    Am 05.01.2023 habe ich meine Altersrente regulär beantragt. Rentenbeginn ist der 1.April 2023. Die Rentenberaterin im Amt hat Hochrechnung empfohlen. im letzten Jahr 2022 habe ich eine Sonderzahlung und im November Weihnachtsgeld erhalten. Ist die Entscheidung zur Hochrechnung richtig?

    1. Rentenfuchs

      Klingt gut. Bei einem Rentenbeginn zum 1. April 2023 werden ja die Monate Januar bis März 2023 hochgerechnet. Sofern in diesen Monaten keine besonderen Zahlungen erfolgen, spricht nichts gegen die Hochrechnung.

  14. D.Michel

    Im September 2022 bin ich 63 Jahre alt geworden und könnte ab 01.10.22 die vorgezogene Altersrente (mit Abzug) in Anspruch nehmen. Ich arbeite aber voll weiter.
    Heute habe ich einen Rentenantrag auf Teilrente (99%) rückwirkend zum 01.10.2023 gestellt. Teirente deshalb, wegen evtl. Krankheit da mir die Krankenkasse gesagt hat bei 100% Rente kein Krankengeld von der Krankenkasse.
    Meine Frage Hochrechnung beantragen? Und was wird mit dem einen Prozent wenn ich nicht mehr arbeite, geht mir dieses eine Prozent, wenn ich die Hochrechnung wähle verloren?
    Vielen lieben Dank für die Antwort

  15. Christiane

    Hallo,
    ich habe den Rentenantrag zum 01.01.2023 gestellt.
    Bis 2021 habe ich noch volles Gehalt bezogen, im Jahr 2022 habe ich einen 8-Std./Woche-Job mit ca. 500 € netto.
    Sollte ich “Hochrechnung” ankreuzen? Die Hochrechnung bezieht sich doch dann nur auf meinen Minijob?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Christiane,
      wenn Sie die Monate Oktober bis Dezember 2022 hochrechnen lassen, wird bei der Hochrechnung zu einem kleinen Anteil auch noch Ihr Verdienst aus 2021 berücksichtigt. In Ihrem Fall ergibt eine Hochrechnung also durchaus Sinn, sofern Sie in den drei genannten Monaten keine Einmalzahlungen erwarten.

  16. Egbert Koeppen

    Wenn die Hochrechnung bei einer vorgezogenen Altersrente verbindlich geworden ist – kann das tatsächliche, höhere Arbeitsentgelt dann trotzdem bei der Umwandlung in die Regelaltersrente berücksichtigt werden oder bleibt die Rente gleich?

  17. Caro

    Wie verhält es sich, wenn der Antragsteller Pflegeperson ist und ausschließlich Bezieher von Pflegegeld ist und folglich keine finanziellen Änderungen im Hochrechnungzeitraum zu erwarten hat? Was raten Sie hierzu? Vielen Dank!

  18. Beate

    Ich möchte am 01.12.2022 die Rente für besonders langjährige Mitarbeiter beantragen.
    Verdiene Jahresgehalt 25.000 EUR halbtags brutto, im November kommt das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld)
    Besser Hochrechnung oder nicht?
    Danke vorab

    1. Rentenfuchs

      Sofern es für Sie kein Problem darstellt, wenn die erste Rentenzahlung etwas verzögert kommt, dürfte es aus finanzieller Sicht sinnvoll sein, auf die Hochrechnung zu verzichten. So wird das Weihnachtsgeld in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

  19. Ingomar Fuhrmann

    Guten Tag,

    ich habe zum 01.03,2022 die Regelaltersrente beantragt und auf eine Hochrechnung verzichtet.

    Mein Verdienst lag im Jahr 2021 über der Beitragsbemessungsgrenze. Nun wird 2022 die Beitragsbemessungsgrenze gesenkt. Ist es dann empfehlenswert doch noch die Hochrechnung zu beantragen?

    MfG

    IF

  20. Michael

    Guten Abend !
    ich habe meine Rente zum 1.5.22 beantragt .Schwerbehinderung mit 50 % hätte ab 1.09-21 gehen können .Im Rentenantrag habe ich auf die Hochrechnung verzichtet, da ich noch Sonderzahlungen von Weihnachtsgeld ,Urlaubsgeld ,Jahresgratifikation ,und Wertkonto erhalte, leider bekomme ich erst meine Betriebsrente ,wenn ich den Rentenbescheid der LVa habe
    Frage 1 ) war das richtig ?
    Frage 2 ) Wie lange dauert es bis dann der Rentenbescheid der LVA kommt ,oder kann ich es irgendwie beschleunigen .
    Vielen Dank
    Für die Mühe

    1. Rentenfuchs

      Hallo,

      wenn Sie die Rente zum 1.5.2022 beantragt haben, können theoretisch die Monate Februar, März und April 2022 hochgerechnet werden. Sollten Sie in einem dieser Monate eine Sonderzahlung erwarten, kann es aus finanzieller Sicht tatsächlich sinnvoll sein, auf die Hochrechnung zu verzichten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie ein bis zwei Monate finanziell überbrücken können, weil der Rentenantrag vor Mai 2022 nicht abschließend bearbeitet werden kann. Gegebenenfalls beschleunigen können Sie dies, wenn Sie der Rentenversicherung Ihre Gehaltsabrechnung für den Monate April 2022 übersenden.

      Sollten Sie sich für die Hochrechnung entscheiden, kann die abschließende Bearbeitung voraussichtlich im Februar oder März 2022 erfolgen, sodass Sie spätestens im April, eher im März 2022 den Bescheid im Briefkasten haben sollten.

      Letztlich muss aber auch klar sein, dass es bei der Entscheidung für oder gegen die Hochrechnung nicht um riesige Beträge geht. Bei einer Einmalzahlung von 1.000 Euro würde sich grob überschlagen eine monatlich Differenz von ca. 0,80 Euro ergeben.

      1. Michael

        Vielen Dank für die kompetente Au8skunft

  21. Michael

    Guten Tag und vielen Dank für diese Informationen.

    Ich hätte zu dieser Aussage noch eine Frage “Und nicht nur der Rentenbescheid wird erst zu einem sehr späten Zeitpunkt übersandt. Auch die erste Rentenzahlung wird sich meist um ca. ein bis zwei Monate verzögern.” Bedeutet das, sollte man auf die Hochrechnung verzichten, dass die Rente für diese Monate nachgezahlt wird oder verfällt die Rente vollständig für diese Monate?

    Vielen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Die Rente wird natürlich nachgezahlt! Es kann lediglich sein, dass man ein bis zwei Monate zunächst mit seinen Ersparnissen überbrücken muss.

  22. Bernd Löhnert

    Guten Tag,
    ich habe beim Rentenantrag einer Rentenberechnung auf der Grundlage einer Hochrechnung zugestimmt.
    Ist es möglich, die Zustimmung durch ein formloses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu widerrufen, solange noch kein Rentenbescheid vorliegt und hat der Antrag dann weiterhin Bestand oder muss ein neuer Rentenantrag gestellt werden?

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, solange der Bescheid noch nicht vorliegt, sollte dies kein Problem sein. Ein formloses Schreiben – Angabe der Versicherungsnummer nicht vergessen – dürfte vollkommen ausreichen. Selbst wenn der Rentenbescheid vorliegt, kann man innerhalb der Widerspruchsfrist, also innerhalb eines Monats, noch Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Entscheidung für die Hochrechnung doch nicht die richtige gewesen ist.

      1. Anonymous

        Herzlichen Dank! 🙂

        1. Anonymous

          Guten Tag, ich werde zum 1.7. in VollRente gehen und erwarte im Juni eine Eimalzahlung. Da mein normales Gehalt aber monatlich über der Beitragsbemessungsrente liegt dürfte für diese Zahlung keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Macht da das Warten auf die Meldung zum Arbeitsende Sinn? Oder mache ich einen Denkfehler?

  23. Klaus Frankfurt

    Hallo, danke für all die nützlichen Infos!
    Rente beantragt zum 1.9.2020, Ende der Altersteilzeit am 31.8. Am 31.12.2020 zahlt der Arbeitgeber einen relativ hohen Einmalbetrag aus einem Zeitwertkonto aus, der im Laufe der Jahre vom Brottolohn abging – folglich einen Pflichtbeitrag für die Rentenversicherung beinhalten wird. Ich habe auf die “HOCHRECHNUNG” ausdrücklich verzichtet. Meine Frage: Wartet die Rentenversicherung erst diesen Einmalbetrag ab, bevor sie meine Rente endgültig berechnet? Hieße das dann, das mir die Rente erst ab 1.1.2021 ausbezahlt wird, dann faktisch rückwirkend für die 4 Monate in 2020? Falls nein, kann ich beantragen, dass die Rente tatsächlich erst ab 2021 fließt, einfach um mein steuerlich relevantes Einkommen für 2020 zu reduzieren…?

  24. Anonymous

    rentenantrag gestellt auf 01.08.2020 ! hochrechnung soll unterbleiben angegeben ! bin jedoch krank geschrieben und beziehe seit ende april krankengeld ! mit arbeiten wird es nichts mehr ! wäre da eine hochrechnung sinnvoll , da das krankengeld ja weniger ist ? macht etwa fünfhundert € weniger pro monat !

    1. Rentenfuchs

      Hallo, bei Personen, die Krankengeld erhalten, wird nicht das letzte Arbeitsentgelt hochgerechnet, sondern das Krankengeld. Rein finanziell ist es somit egal, ob Sie sich für oder gegen die Hochrechnung entscheiden. Wenn Sie nachträglich doch um eine Hochrechnung bitten, hat dies natürlich zum Vorteil, dass Sie Ihren Rentenbescheid schneller erhalten und auch die erste Rentenzahlung voraussichtlich rechtzeitig Ende August 2020 auf Ihrem Konto landet.

Schreibe einen Kommentar